4b O 183/10 – Fernsehprogrammsystem

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2608

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 22. November 2016, Az. 4b O 183/10

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten in der Zeit vom 09. September 2006 bis zum 10. September 2011

ein System, um einem Benutzer zu ermöglichen, bevorzugte Kanäle in einem elektronischen Fernsehprogrammführer auszuwählen, wobei das System umfasst: Mittel zum Vorsehen einer Anzeige einer Vielzahl von Zellen, die eine entsprechende Vielzahl von Kanälen repräsentieren, die für die Betrachtung durch den Benutzer zur Verfügung stehen, wobei jede Zelle eine Kanalnummer und einen Fernsehprogrammdienstnamen für einen speziellen Kanal aus der Vielzahl an Kanälen aufweist; Mittel, um dem Benutzer zu ermöglichen, die Anzeige zu verwenden, um einen Kanal aus der Vielzahl von Kanälen auszuwählen; Mittel, um in Reaktion auf die Benutzerauswahl einen Status des ausgewählten Kanals in den eines bevorzugten Kanals zu ändern; Mittel, um in Zellen, die den bevorzugten Kanälen entsprechen, einen visuellen farbkodierten Hinweis, dass die ausgewählten Kanäle bevorzugte Kanäle sind, anzuzeigen; und Mittel, um Fernsehprogrammführungsinformation für die Teilmenge von Kanälen, die den bevorzugten Status aufweisen in Reaktion auf eine Angabe des Benutzers, die Fernsehprogrammführungsinformation zu sehen, vorzusehen; wobei die Fernsehprogrammführungsinformation in einem Feld von unregelmäßigen Zellen angezeigt wird, welche sich in ihrer Länge unterscheiden, entsprechend der unterschiedlichen Längen von Fernsehprogrammen, wobei sich hinter jedem Feld von unregelmäßigen Zellen ein darunter liegendes Feld von regelmäßigen Zellen befindet, wobei die Cursorbewegung auf die regelmäßigen Zellen eingeschränkt ist, und wobei die gesamte unregelmäßige Zelle durch einen Cursor in Form eines konventionellen versetzten Schattens hervorgehoben wird;

im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 1 377 XXX B1 angeboten, in den Verkehr gebracht und/oder gebraucht und oder/oder zu den genannten Zwecken eingeführt und/oder besessen haben,

und zwar unter Angabe

a)
der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b)
der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c)
der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine), in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

2.
der Klägerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 09. September 2006 bis zum 10. September 2011 begangen haben, unter Angabe

a)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
b)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen, sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
c)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Aufla-gehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d)
nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin ei-nem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3.
die unter Ziff. I.1 bezeichneten Erzeugnisse, die in der Zeit vom 09. August 2006 bis zum 10. September 2011 in ihren unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum gelangt sind und weiterhin befinden, auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

4.
die vorstehend unter Ziff. I. 1 bezeichneten Erzeugnisse, die in der Zeit vom 09. August 2006 bis zum 10. September 2011 in Verkehr gebracht wurden und sich im Besitz gewerblicher Abnehmer befinden, unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22.11.2016) festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse auf eigene Kosten mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 09. September 2006 bis zum 10. September 2011 durch die in Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000.000,00, die auch in Form einer Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden kann, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Ziffer I.3., 4. des Tenors: € 475.000,00

Ziffer I.1., 2. des Tenors: € 300.000,00

Ziffer III des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des in englischer Verfahrenssprache verfassten europäischen Patents EP 1 377 XXX B1 (Anlagen 5, 6; nachfolgend: Klagepatents) auf Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents, das am 10.09.1991 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-Schrift 579XXX P vom 10.09.1990 angemeldet wurde. Seine Erteilung wurde am 09.08.2006 veröffentlicht. Das Klagepatent war Gegenstand einer Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (Az. 5 Ni 69/11). Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent mit rechtskräftigem Urteil vom 26.11.2014 (Anlage K 59) eingeschränkt aufrechterhalten. Es ist mittlerweile aufgrund Ablaufs seiner Laufzeit erloschen.

Das Klagepatent betrifft ein Fernsehprogrammsystem. Anspruch 4, der von der Klägerin in diesem Rechtsstreit geltend gemacht wird, lautet in seiner eingeschränkt aufrechterhaltenen Fassung, wie folgt:

„A system for allowing a user to select favorite channels in an electronic tele- vision program guide, the system comprising:
means for providing a display (116) of a plurality of cells (124) representing a corresponding plurality of channels available for viewing by the user,
wherein each cell comprises a channel number and a television program service name for a particular channel of the plurality of channels;
means for allowing the user to use the display to select a channel among the plurality of channels;
means for changing a status of said selected channel to that of a favorite channel in response to the user selection;
means for displaying in cells corresponding to the favorite channels a visual color-coded indication that the selected channels are favorite channels; and
means providing television program guide information for the subset of channels having said favorite status in response to a user indication to view the television program guide information;
wherein said television program guide information is displayed in an array of irregular cells (26) which vary in length, corresponding to different television program lengths,
wherein behind every array (24) of irregular cells (26) is an underlying array of regular cells,
wherein cursor movement is restricted to the regular cells,
wherein the entire irregular cell is highlighted by the cursor in form of a conventional offset shadow (34).”
Anspruch 4 lautet in deutscher Übersetzung:

„System um einem Benutzer zu ermöglichen, bevorzugte Kanäle in einem elektronischen Fernsehprogrammführer auszuwählen, wobei das System umfasst:
Mittel zum Vorsehen einer Anzeige (116) einer Vielzahl von Zellen (124), die eine entsprechende Vielzahl von Kanälen repräsentieren, die für die Betrachtung durch den Benutzer zur Verfügung stehen, wobei jede Zelle eine Kanalnummer und einen Fernsehprogrammdienstnamen für einen speziellen Kanal aus der Vielzahl an Kanälen aufweist;
Mittel, um dem Benutzer zu ermöglichen, die Anzeige zu verwenden, um einen Kanal aus der Vielzahl von Kanälen auszuwählen;
Mittel, um in Reaktion auf die Benutzerauswahl einen Status des ausgewählten Kanals in den eines bevorzugten Kanals zu ändern;
Mittel, um in Zellen, die den bevorzugten Kanälen entsprechen, einen visuellen farbkodierten Hinweis, dass die ausgewählten Kanäle bevorzugte Kanäle sind, anzuzeigen; und
Mittel, um Fernsehprogrammführungsinformation für die Teilmenge von Kanälen, die den bevorzugten Status aufweisen in Reaktion auf eine Angabe des Benutzers, die Fernsehprogrammführungsinformation zu sehen, vorzusehen;
wobei die Fernsehprogrammführungsinformation in einem Feld von unregelmäßigen Zellen angezeigt wird, welche sich in ihrer Länge unterscheiden, entsprechend der unterschiedlichen Längen von Fernsehprogrammen,
wobei sich hinter jedem Feld von unregelmäßigen Zellen ein darunter liegendes Feld von regelmäßigen Zellen befindet,
wobei die Cursorbewegung auf die regelmäßigen Zellen eingeschränkt ist, und
wobei die gesamte unregelmäßige Zelle durch einen Cursor in Form eines konventionellen versetzten Schattens hervorgehoben wird.“
Wegen des Wortlauts der als „insbesondere, wenn“- Anträge geltend gemachten Unteransprüche 5 und 6 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.

Die ursprüngliche Klägerin A, Inc wurde mit dem Unternehmen B, Inc., in die hiesige Klägerin C, Inc. fusioniert (Anlage K 58).

Die Beklagten gehören zur D Unternehmensgruppe. Hierbei handelt es sich um einen Kabelnetzbetreiber der haushaltsnahen Netzebene. Zu ihrem Sortiment gehören Leistungen für Fernsehen, Telefon und Internet. Die Beklagte zu 1) ist für den Internetauftritt www.D.de (Anlage K2) verantwortlich (Anlage K3). Die Beklagte zu 2) schließt mit den Kunden entsprechende Nutzungsverträge (Anlage K 4).

Die Beklagte zu 1) bietet einen HD Receiver der Marke E sowohl mit als auch ohne eingebauten Festplattenrekorder an (Anlage K 11; nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Die Bereitstellung der angegriffenen Ausführungsform erfolgt durch die Beklagte zu 2).
Die Klägerin behauptet, die vorgelegten Bildschirmanzeigen würden mit der in der Anlage K12 näher beschriebenen angegriffenen Ausführungsform durchgeführt. Diese sei am 29.08.2011 seitens der Beklagten zu 2) geliefert worden. Zudem habe eine Abfrage der Software-Version ergeben, dass die EPG-Software der getesteten angegriffenen Ausführungsform seit Februar 2011 nicht mehr geändert worden sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der klagepatentgemäßen Lehre Gebrauch.

Die Länge der unregelmäßigen Zellen sei auf die Länge der Fernsehprogramme angepasst. Die Unregelmäßigkeit ergebe sich daher aus der unterschiedlichen Länge der durch sie repräsentierten Fernsehprogramme.

Der Klagepatentanspruch verhalte sich zu der Ausgestaltung der regelmäßigen Zellen nicht näher. Das Klagepatent verlange weder zwingend, dass die regelmäßigen Zellen kürzer seien als die unregelmäßigen, noch dass die Cursorbewegung ausschließlich auf die regelmäßigen Zellen eingeschränkt sei. Notwendig sei allein, dass die Cursorbewegung neben den unregelmäßigen Zellen auch durch andere – regelmäßige – Zellen derart beschränkt sei, dass abrupte Bildschirmwechsel vermieden würden. Dem Wortlaut des Anspruchs sei nicht zu entnehmen, dass der Cursor innerhalb des Feldes unregelmäßiger Zellen von regelmäßiger zu regelmäßiger Zelle wandere. Auch die konkrete Ausgestaltung des Cursors, so wie er in den Ausführungsbeispielen beschrieben wird, habe keinen Anhalt im Wortlaut des Anspruches.

Bei der angegriffenen Ausführungsform hätten die regelmäßigen Zellen stets die gleiche Länge und streckten sich links von der Zelle mit den Kanalnamen und der Kanalnummer stets bis ans rechte Ende der jeweils aktuellen Bildschirmanzeige Die Länge der regelmäßigen Zellen entspräche immer einem Zeitraum von 90 Minuten.

Die Cursorbewegung sei auf diese regulären Zellen beschränkt, wenn eine unregelmäßige Zelle über die aktuell angezeigte Bildschirmansicht hinausreiche.

Der orange Balken weise einen Schatten auf, so dass jener räumliche Eindruck entstehe, den das Klagepatent als 3-D-Effekt bezeichne.
Nachdem die Klägerin ihr Klagebegehren zunächst auch auf Unterlassung gestützt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit nach Erlöschen des Klagepatents diesbezüglich übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt und die Klägerin hat ihre Anträge auf Rückruf und Vernichtung entsprechend angepasst.

Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,

I.
die Beklagten zu verurteilen,

1.
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten in der Zeit vom 09. September 2006 bis zum 10. September 2011

System um einem Benutzer zu ermöglichen, bevorzugte Kanäle in einem elektronischen Fernsehprogrammführer auszuwählen, umfassend: Mittel zum Vorsehen einer Anzeige einer Vielzahl von Zellen, die eine entsprechende Vielzahl von Kanälen repräsentieren, die für die Betrachtung durch den Benutzer zur Verfügung stehen, wobei jede Zelle eine Kanalnummer und einen Fernsehprogrammdienstnamen für einen speziellen Kanal aus der Vielzahl an Kanälen aufweist; Mittel, um dem Benutzer zu ermöglichen, die Anzeige zu verwenden, um einen Kanal aus der Vielzahl von Kanälen auszuwählen; Mittel, um in Reaktion auf die Benutzerauswahl einen Status des ausgewählten Kanals in den eines bevorzugten Kanals zu ändern; Mittel, um in Zellen, die den bevorzugten Kanälen entsprechen, einen visuellen farbkodierten Hinweis, dass die ausgewählten Kanäle bevorzugte Kanäle sind, anzuzeigen; und Mittel, um Fernsehprogrammführungsinformation für die Teilmenge von Kanälen, die den bevorzugten Status aufweisen in Reaktion auf eine Angabe des Benutzers, die Fernsehprogrammführungsinformation zu sehen, vorzusehen; wobei die Fernsehprogrammführungsinformation in einem Feld von unregelmäßigen Zellen angezeigt wird, welche sich in ihrer Länge unterscheiden, entsprechend der unterschiedlichen Längen von Fernsehprogrammen, wobei sich hinter jedem Feld von unregelmäßigen Zellen ein darunter liegendes Feld von regelmäßigen Zellen befindet, wobei die Cursorbewegung auf die regelmäßigen Zellen eingeschränkt ist, und wobei die gesamte unregelmäßige Zelle durch einen Cursor in Form eines konventionellen versetzten Schattens hervorgehoben wird;

im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 1 377 XXX B1 angeboten, in den Verkehr gebracht und/oder gebraucht und oder/oder zu den genannten Zwecken eingeführt und/oder besessen haben,

insbesondere wenn

die Mittel zum Vorsehen einer Anzeige Mittel aufweisen, um eine Anzeige einer Vielzahl von Zellen vorzusehen, die eine entsprechende Vielzahl von Kabelkanälen repräsentieren, die für die Betrachtung durch den Benutzer zur Verfügung stehen,

und/oder

das System Mittel aufweist, um, in Reaktion auf eine Benutzerauswahl von einer Fernbedienung, Zellen, die zusätzliche Kanäle repräsentieren, die für die Betrachtung durch den Benutzer zur Verfügung stehen, anzuzeigen,

und zwar unter Angabe

a)
der Namen und Anschriften der Hersteller, Leiferanten und anderer Vorbesitzer,
b)
der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c)
der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine), in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

2.
der Klägerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 09. September 2006 bis zum 10. September 2011 begangen haben, unter Angabe

a)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
b)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen, sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
c)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Aufla-gehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d)
nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin ei-nem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3.
die unter Ziff. I.1 bezeichneten Erzeugnisse, die in der Zeit vom 09. August 2006 bis zum 10. September 2011 in ihren unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum gelangt sind und weiterhin befinden, auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

4.
die vorstehend unter Ziff. I. 1 bezeichneten Erzeugnisse, die in der Zeit vom 09. August 2006 bis zum 10. September 2011 in Verkehr gebracht wurden und sich im Besitz gewerblicher Abnehmer befinden, unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22.11.2016) festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse auf eigene Kosten mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

II.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 09. September 2006 bis zum 10. September 2011 durch die in Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die seitens der Klägerin vorgenommenen Untersuchungen der Bildschirmansichten seien irrelevant, da sie am 13.02.2015 – mithin nach Ablauf des Klagepatents – durchgeführt worden seien. Dieser Sachvortrag könne nicht die Verletzung des Klagepatents während seiner Laufzeit stützen. Im Februar 2015 habe die von der Klägerin getestete angegriffene Ausführungsform einen anderen Softwarestand als bei der Auslieferung im Jahr 2011 aufgewiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, ein Feld von unregelmäßigen Zellen sei ein Feld von Zellen, deren Zellgröße unterschiedlich sei. Der Bildschirmbereich, den das Feld von unregelmäßigen Zellen insgesamt ausmache, sei nur ein Teilbereich des Bildschirms/der Anzeige, in dem der Nutzer den Cursor bewege. So zeige Figur 1 des Klagepatents jeweils einheitliche Zellgrößen, die gleich lang seien. Die einzelnen unregelmäßigen Zellen seien diejenigen Unterbereiche, die der Cursor hervorhebe. Die Länge des Cursors entspreche jeweils der Länge einer ausgewählten aus den unregelmäßigen Zellen, in welcher er sich befindet. Das Feld von unregelmäßigen Zellen seien also Bereiche der Bildschirmansicht, in denen der Nutzer den Cursor bewegen könne und die der vom Cursor gesteuerte versetzte Schatten überspanne. Der Überspannungsbereich bilde die jeweilige unregelmäßige Zelle eines Feldes von regelmäßigen Zellen. Die Länge der Zellen könne dabei unterschiedlich sein.

Sinn und Zweck des Feldes von regelmäßigen Zellen sei es, die Cursorbewegung einzuschränken. Die Begrenzung könne nur erreicht werden, wenn die regelmäßigen Zellen nicht länger seien als die darüber liegenden unregelmäßigen Zellen (bzw. die unregelmäßigen Zellen nicht kürzer seien als die darunter liegenden regelmäßigen Zellen). So nenne das Klagepatent eine Rasterung von halben Stunden als Länge des Feldes von regelmäßigen Zellen. Eine regelmäßige Zelle könne auch genauso lang wie eine unregelmäßige Zelle sein. Mit dem Feld von Zellen sei kein Feld von Zeilen gemeint.

Es finde sich nirgendwo ein Hinweis im Klagepatent darauf, dass eine Zelle des Feldes der regelmäßigen oder des Feldes der unregelmäßigen Zellen größer sein könne als der Bereich, den der Cursor überspanne/überdecke. Der Cursor könne seiner Funktion nicht nachkommen, durch Bewegungen innerhalb des Feldes von regelmäßigen Zellen eine lange Zelle durchlaufen zu können, wenn die regelmäßigen Zellen des Feldes des darunter liegenden Rasters mit einer stetigen Länge von eineinhalb Stunden länger seien als die darüber liegende unregelmäßige Zelle. Zudem wären nur Bewegungen in 90-Minuten-Schritten möglich. Die meisten Sendungen seien indes kürzer als 90 Minuten.

Außerdem sei ansonsten die anspruchsgemäße Einschränkung der Cursorbewegung auf die regulären Zellen nicht möglich. Die regulären Zellen seien naturgemäß nicht länger als die kürzeste unregelmäßige Zelle. Zudem müsse der Cursor innerhalb des unterlegten Feldes von regelmäßiger Zelle zu regelmäßiger Zelle wandern. Die Cursorsteuerung könne nur durch die kleinstmögliche Markierung erfolgen. Der Cursor könne hingegen keine halben Zellen markieren.

Die angegriffene Ausführungsform weise ausschließlich eine einzige Ebene auf. In dieser Ebene entsprächen die Zellen der Dauer der jeweiligen Sendung. Es handele sich lediglich um ein Feld von Zellen, deren Länge den Sendungen entspricht. Auch die Länge des Cursors entspreche der Länge dieser Zellen.

Ferner erfolge kein Umblättern nach 90-Minuten-Schritten, sondern auch eines in 30-Minuten-Schritten. Dies belege ein Vergleich der Anlage K 17 mit Anlage B 15.

Die Anlagen 73 und 74 zeigten allenfalls ein Springen von Teilzelle zu Teilzelle, nicht von Zelle zu Zelle. Der Cursor bewege sich von unregelmäßiger zu unregelmäßiger Zelle.

Ferner weise der Curser keinen versetzten Schatten oder irgendeinen 3D-Effekt auf. Das Feld, auf dem er stehe, sei lediglich mit oranger Farbe ausgefüllt.

Schließlich benutze die angegriffene Ausführungsform keinen farbcodierten Hinweis zur Kennzeichnung der Favoritenkanäle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2010 und 13.10.2016 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.
I.

Die aktuelle Klägerin (C, Inc.) ist parteifähige Partei des vorliegenden Rechtsstreits geworden (§ 50 ZPO, Art. 3 Nr. 2 EGBGB i.V.m. Art. XXV Abs. 5 S.2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 29.10.1954.). Es handelt es sich um eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware.

Der Umstand, dass die aktuelle Klägerin durch eine Fusion nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware mit der ursprünglichen Klägerin (A, Inc.) entstanden und die Rechtspersönlichkeit der ursprünglichen Klägerin infolgedessen erloschen ist, ändert an der Parteifähigkeit der Klägerin und damit an der Zulässigkeit der Klage nichts. Prozessual bewirkt die Fusion einen gesetzlichen Parteiwechsel nach § 239 ZPO analog.

Die Klägerin hat unter Vorlage von Ablichtungen sämtlicher Certificates of Ownership and Merger vom 25.11.2014 (Anlagen K 58, 58a), sowie der einschlägigen US-amerikanischen, gesetzlichen Regelungen (Anlage K 79) die wirksame Fusion zwischen der ursprünglichen und aktuellen Klägerin schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Dieser Vortrag ist von den Beklagten unwidersprochen geblieben.

Die ursprüngliche Klägerin war eine Gesellschaft nach dem Recht US-Bundesstaates Kalifornien (vgl. Anlagen K 58, 58a). Sie besitzt eigene Rechtspersönlichkeit (Merkt, US-amerikanisches Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 286).

Die Verschmelzung erfolgte in Form des sog. „Short Form Merger“ nach Section 253 des Delaware General Corporation Law (im Folgenden: DGCL). In einem Short-Form-Merger hält die übernehmende Corporation bereits vor der Übernahme mindestens 90% der Anteile der zu übernehmenden Corporation (vgl. Section 253 DGCL; Merkt, US-amerikanisches Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 1259). Ausweislich des Certificates of Ownership and Merger vom 24.11.2014 (Anlagen K 58, K 58a) handelt es sich bei der ursprünglichen Klägerin um die Tochtergesellschaft (subsidiary), deren Anteile zu 100% bereits von der aktuellen Klägerin (company) gehalten wurden. Unter Viertens des Certificates of Ownership and Merger (Anlagen K 58, 58a) wird bestimmt, dass die aktuelle Klägerin (company) nach der Fusion der beiden Gesellschaften das fortbestehende Unternehmen ist und ausweislich Fünftens ihr Name C, Inc. lautet. Die übernommene Gesellschaft – hier die ursprüngliche Klägerin – verliert nach Ausgabe neuer Anteile an deren shareholders ihre Rechtspersönlichkeit (vgl. Merkt, US-amerikanisches Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 1261). Die Beglaubigung durch den Secretary of State des Staates Delaware trägt ferner nach US-amerikanischem Recht den Beweis des ersten Anscheins in sich (section Art. 105 DGCL).

Die Kammer hat keine Zweifel, dass die aktuelle Klägerin durch die Fusion wirksam errichtet und die ursprüngliche Klägerin erloschen ist. Somit ist eine Gesamtrechtsnachfolge unter Wegfall des bisherigen Rechtsträgers eingetreten, die Einfluss auf das Prozessrechtsverhältnis hat: Der Gesamtrechtsnachfolger tritt kraft Gesetzes und ohne Zustimmungserfordernis des Gegners an die Stelle der bisherigen Partei. Die Regelung des § 239 ZPO findet auf den Untergang einer juristischen Person entsprechende Anwendung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2010 – 24 U 46/10). Es ist nicht ersichtlich, warum etwas anderes für eine ausländische Gesellschaft gelten sollte, deren Rechts- und Parteifähigkeit vorlag.
II.

Die Klägerin ist ebenfalls aktiv legitimiert.

Grundsätzlich hat eine Änderung der materiellen Rechtslage durch Übertragung des Klagepatents Einfluss auf die Aktivlegitimation. Eine etwaige Indizwirkung des Registers (vgl. BGH, GRUR 2013, 712- Fräsverfahren) kann vorliegend nicht eingreifen, da eine Registereintragung der Klägerin soweit ersichtlich nicht erfolgt ist. Die Klägerin hat gleichwohl schlüssig dargelegt, dass sie Inhaberin des Klagepatents geworden ist.

Als Folge der Verschmelzung sind sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Klagepatent, wie sie der ursprünglichen Klägerin zum Zeitpunkt der Verschmelzung zugestanden haben, auf die Klägerin als deren Gesamtrechtsnachfolgerin übergegangen. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus Section 259 DGCL, der regelt, dass sämtliches Eigentum, sämtliche Rechte, Vorrechte, Befugnisse und Stimmrechte sowie alle anderen Ansprüche der überlebenden Gesellschaft zustehen sollen. Damit gehen alle Aktiva und Passiva auf die überlebende also fortbestehende Gesellschaft – hier die aktuelle Klägerin – über (vgl. Merkt, US-amerikanisches Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 1261).

Grundsätzlich bestehen hinsichtlich der Aktivlegitimation bei einer Gesamtrechtsnachfolge keine Bedenken (vgl. Benkard/Schäfers, 11. Aufl., § 30 Rn. 12a; Kühnen, 8. Aufl., Kap. D, Rn. 90).

Selbst wenn man den Standpunkt einnähme, dass die Gesamtrechtsnachfolge nach ausländischem Recht keine Auswirkungen auf die Übertragung des Klagepatents habe, da eine Übertragung sich nach dem Schutzlandsprinzip – das zwingend ist – richtet und dieses bei einem deutschen Teil eines europäischen Patents deutsches Recht postuliert, liegt die Aktivlegitimation vor.

Die Anknüpfung an das Schutzlandprinzip bedeutet, dass für die Anforderungen an die Übertragung eines Patents das Recht desjenigen Staates heranzuziehen ist, in dem das Patent seinen territorialen Schutz entfaltet (vgl.: Kühnen, GRUR 2014, 137; LG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2016, Az. 4b O 120/14). Da vorliegend der deutsche Teil eines europäischen Patents im Streit steht, ist die Wirksamkeit der vorgetragenen Patentübertragungen nach deutschem Recht zu beurteilen. Mangels besonderer gesetzlicher Vorgaben kann die Übertragung eines Patents im deutschen Recht durch schlichte Übereinkunft zwischen dem bisherigen Inhaber und dem in Aussicht genommenen Patenterwerber erfolgen (vgl. Kühnen GRUR 2014, 137; LG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2016, Az. 4b O 120/14). Der Einhaltung einer besonderen Form bedarf es nicht, weil Art. 72 EPÜ ein Schriftformerfordernis ausdrücklich und abschließend nur für europäische Patentanmeldungen aufstellt (LG Düsseldorf, GRUR Int. 2007, 347, 350 – Medizinisches Instrument). Ein solche Übereinkunft ist dem Certificate of Ownership and Merger zu entnehmen, wonach die Übertragung alle Rechte an und aus den Patentvermögenswerten und damit auch das Klagepatent betrifft (Anlage K 58, 58a unter Drittens, vierter Absatz). Damit werden alle Patenvermögenswerte auf die Gesellschaft im Rahmen der Fusion übertragen, an diese abgetreten und zum Eigentum der Gesellschaft.

Weder die Fusion als solche noch die Übertragung des Klagepatents ist seitens der Beklagten bestritten worden. Die Klägerin hat somit ihre materiell-rechtliche Inhaberschaft schlüssig und hinreichend substantiiert dargelegt.
III.

Das Klagepatent betrifft unter anderem ein System und ein Verfahren, welches es einem Fernsehzuseher ermöglicht auf Fernsehprogrammauflistungen auf einer Schirmansicht zuzugreifen, und die Programmauflistungen in einer einfachen und vorteilhaften Weise zu verwenden, um den Betrieb eines Videokassetten-Recorders (VCR) oder andere Aufzeichnungsgeräte zu steuern.

Allgemein – so das Klagepatent – bestehen Schwierigkeiten, einen VCR für eine automatische Aufzeichnung an einem zukünftigen Datum einzustellen. Diese Schwierigkeiten werden erleichtert durch die Entwicklung von VCRs, die ein Fernsehgerät als eine Anzeige für Benutzer-Bedienerhinweise sowie für Rückmeldungen zu dem Benutzer während des Programmierungsprozesses benutzen. Aus dem Stand der Technik ist ein VCR bekannt, der das Fernsehgerät als eine Anzeige für die VCR-Programmierung mit einer interaktiven Benutzerschnittstelle verwendet, um den Benutzer auf einer Schritt-für-Schritt-Basis zu leiten (US-Patent 4.908.713). Das Klagepatent kritisiert hieran allgemein, dass gleichwohl Schwierigkeiten bei Nutzern auftreten, die Programmierung ohne Fehler durchzuführen. Diese führen dazu, dass die Nutzer die Aufzeichnung von Programmen verfehlen, die sie gerne zu einer unterschiedlichen Zeit betrachten würden als zu der, wenn die Programme ausgestrahlt werden.

Weiter sind aus dem US-Patent Nr. 4.706.121 ein System und ein Verfahren bekannt, in dem Benutzerauswahlen von Fernsehplanungs-Information für die automatische Steuerung eines VCR verwendet werden. Die Schrift beschreibt laut dem Klagepatent auch eine vorgeschlagene Benutzer-Schnittstelle dieses System und Verfahren. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass es eine schwierige Aufgabe sei, eine hochgradig intuitive Benutzerschnittstelle zur Verfügung zu stellen, die es einfach und bequem macht, ein solches System und Verfahren zu bedienen. Nach dem Klagepatent haben weitere Entwicklungen dieses System und Verfahrens zu beträchtlichen Änderungen in der Benutzerschnittstelle gegenüber der ursprünglich Vorgeschlagenen geführt.

Das Klagepatent erläutert weiter, dass zusätzlich zur Vereinfachung der VCR-Programmierung Benutzer, die Programme in einer beträchtlichen Menge auf Band aufzeichnen, ein verbessertes System und Verfahren benötigen, um die Übersicht über die von ihnen aufgezeichneten Programme zu behalten. Die Anmeldung Nr. 07/219.971, die zu der WO-A 9000847 zugehörig ist, offenbart ein System und ein Verfahren, welches eine Indexierungs-Fähigkeit für auf Band aufgezeichnetes Material bereitstellt. Nach dem Klagepatent sollte eine Benutzer-Schnittstelle für ein Fernsehzeitplanungs-System und –Verfahren auch diese Fähigkeit auf einer intuitiven Basis handhaben.

Das Klagepatent sieht daher weiterhin Bedarf für ein Fernsehzeitplanungs-System und Verfahren, welches eine verbesserte Benutzerschnittestelle mit einbezieht. Im Speziellen ist ein Raster-TV-Führer – so das Klagepatent – ein Feld von unregelmäßigen Zellen, wobei die Zellgröße von einem Bruchteil einer Stunde bis zu vielen Stunden variieren kann. Dieses erstreckt sich beträchtlich über die momentane Schirmansicht hinaus. Wenn ein Cursor von Zelle zu Zelle wandert, in diesem Feld navigiert, kann ein einzelner Cursor-Befehl heftige Änderungen der Schirmansicht hervorrufen. Ein „Curser nach rechts“-Befehl könnte beispielsweise einen unvermittelten Sprung zu einer Zelle bewirken, die sich einige Stunden von der momentanen Seite befindet. Dies ist laut dem Klagepatent nicht nur verwirrend, sondern kann auch beträchtliche Anstrengungen beim Wiederherstellen erfordern. Für die unregelmäßigen Zellen, die sich auf einem Raster-TV-Führer finden, erachtet das Klagepatent eine behutsamere Cursor-Bewegung als notwendig.

Das Klagepatent erläutert zudem, dass gedruckte Raster-Fernsehzeitplanungs-Führer neben dem Programmtitel und dem Sendernamen oftmals zusätzliche Informationen enthalten. Solche Raster werden auch typischerweise in Kombination mit einem detaillierteren, gedruckten Zeitplan bereitgestellt, der einen Abriss für jedes Programm, ob es sich um eine Wiederholung handelt und andere Informationen enthält. Wenn ein Fernsehgerät als eine Anzeige für ein Zeitplanungssystem verwendet wird, begrenzen die Größe und die Auflösung des Fernsehbildschirms die Menge des Textes, der mit dem Raster angezeigt werden kann. Das Klagepatent sieht auch hier ein Bedürfnis für verbesserte Techniken, um dem Benutzer die größte Menge an Information innerhalb der Einschränkungen des Fernsehbildschirms in einer einfach verständlichen Weise bereitzustellen. Ferner besteht nach dem Klagepatent Bedarf, wenn eine große Anzahl von Kanälen zum Betrachten verfügbar sind, die Anzeige nach Informationen in einer Weise zu ordnen, die für den Benutzer am geeignetsten ist.

Das Klagepatent stellt sich daher mehrere Teilaufgaben: Eine Aufgabe besteht darin, ein Fernsehzeitplanungs-System und ein -Verfahren mit einer Benutzerschnittstelle bereitzustellen, die gestaltet ist, um die besondere Eigenart der Fernsehzeitplanungs-Information auszugleichen. Eine weitere Aufgabe sieht das Klagepatent darin, eine Benutzerschnittstelle bereit zu stellen, welche eine Cursor-Bedienung aufweist, die ein unregelmäßiges Rasterformat der Fernsehzeitplanungs-Information ausgleicht. Ferner ist eine Aufgabe, eine Benutzerschnittstelle bereitzustellen, in der die Zeitplanungsinformation in einem Format präsentiert wird, dass die begrenzte Auflösung des Fernsehbildschirms ausgleicht. Das Klagepatent nennt weiter die Aufgabe, eine Benutzerschnittstelle bereitzustellen, in der zusätzliche Zeitplanungsinformation in Überlagerungen präsentiert wird, die eine minimale Menge anderer nützlicher Information verbergen. Schließlich ist ein Ziel der klagepatentgemäßen Erfindung, eine solche Benutzerschnittstelle bereitzustellen, in der die Reihenfolge der Darstellung der Zeitplanungsinformation durch Benutzereinstellungen angepasst werden kann.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 4 ein System mit folgenden Merkmalen vor:

1.
System um einem Benutzer zu ermöglichen, bevorzugte Kanäle in einem elektronischen Fernsehprogrammführer auszuwählen, wobei das System umfasst:
2.
Mittel zum Vorsehen einer Anzeige einer Vielzahl von Zellen, die eine entsprechende Vielzahl von Kanälen repräsentieren, die für die Betrachtung durch den Benutzer zur Verfügung stehen, wobei jede Zelle eine Kanalnummer und einen Fernsehprogrammdienstnamen für einen speziellen Kanal aus der Vielzahl an Kanälen aufweist;
3.
Mittel, um dem Benutzer zu ermöglichen, die Anzeige zu verwenden, um einen Kanal aus der Vielzahl von Kanälen auszuwählen;
4.
Mittel, um in Reaktion auf die Benutzerauswahl einen Status des ausgewählten Kanals in den eines bevorzugten Kanals zu ändern;
5.
Mittel, um in Zellen, die den bevorzugten Kanälen entsprechen, einen visuellen farbkodierten Hinweis, dass die ausgewählten Kanäle bevorzugte Kanäle sind, anzuzeigen; und
6.
Mittel, um Fernsehprogrammführungsinformation für die Teilmenge von Kanälen, die den bevorzugten Status aufweisen in Reaktion auf eine Angabe des Benutzers, die Fernsehprogrammführungsinformation zu sehen, vorzusehen;
6.1
wobei die Fernsehprogrammführungsinformation in einem Feld von unregelmäßigen Zellen angezeigt wird, welche sich in ihrer Länge unterscheiden, entsprechend der unterschiedlichen Längen von Fernsehprogrammen,
6.2
wobei sich hinter jedem Feld von unregelmäßigen Zellen ein darunter liegendes Feld von regelmäßigen Zellen befindet,
6.3.
wobei die Cursorbewegung auf die regelmäßigen Zellen eingeschränkt ist, und
6.4
wobei die gesamte unregelmäßige Zelle durch einen Cursor in Form eines konventionellen versetzten Schattens hervorgehoben wird.
IV.

Angesichts des Streits der Parteien bedarf es der Auslegung der Begriffe der unregelmäßigen Zellen (Merkmal 6.1), des Feldes von unregelmäßigen Zellen (Merkmal 6.1), sowie die Einschränkung der Cursorbewegung auf die regelmäßigen Zellen (Merkmal 6.3). Die Auseinandersetzung der Parteien verlangt ebenfalls nach Ausführungen zu den Anforderungen, die das Klagepatent aus Sicht des Fachmanns an die Form des Cursors (Merkmal 6.4) und an den farbcodierten Hinweis (Merkmal 5) stellt.

1)
Nach dem Wortlaut des Merkmals 6.1 ist eine unregelmäßige Zelle eine solche, die eine Fernsehprogramminformation enthält und sich in ihrer Zellgröße von einer benachbarten Zelle unterscheidet. Die Größe der unregelmäßigen Zelle entspricht dabei der Länge des Fernsehprogramms. Unregelmäßig ist die Zelle, weil sie entsprechend der Länge des Fernsehprogramms länger oder kürzer seien kann, als eine benachbarte Zelle.

Das Feld von unregelmäßigen Zellen stellt die Gesamtheit der unterschiedlich langen Zellen dar, welches das gesamte Fernsehprogramm in den Teilmengen der Kanäle anzeigt. Das Feld umfasst daher jegliche Aufteilung von Spalten mit Zeitangaben und Zeilen mit Programmen.

Dieses Verständnis gründet sich zunächst auf Absatz [0006]. Dort beschreibt das Klagepatent ein Raster-TV-Führer als Feld von unregelmäßigen Zellen, wobei die Zellgröße von einem Bruchteil einer Stunde bis zu vielen Stunden variieren kann. Gleiches ergibt sich aus Absatz [0013] im allgemeinen Teil der Beschreibung, wonach sich die Zellen dimensionsmäßig in ihrer Länge unterscheiden, entsprechend der unterschiedlichen Zeitdauern des Fernsehzeitplans. Es handelt sich um eine dynamische Rasteranzeige, bei der ein Zeitmaß (Programmlänge) in ein korrespondierendes Längenmaß umgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundespatentgerichts vom 26.11.2014 (nachfolgend: Urteil BPatG), Anlage K 59, S. 34). Andere Anforderungen stellt das Klagepatent nicht an das Feld der unregelmäßigen Zellen.

Anders als die Beklagten meinen, definiert es sich insbesondere nicht über die Bildschirmbereiche, in denen der Nutzer den Cursor bewegen kann. Dagegen spricht bereits der Wortlaut von Merkmal 6.3, demnach die Cursorbewegung auf die regelmäßigen Zellen beschränkt ist, also in deren Abhängigkeit liegt. Eine einzelne unregelmäßige Zelle wird auch nicht durch den Überspannungsbereich des Cursors gebildet. Gegen dieses Verständnis spricht bereits Merkmal 6.1, das vorgibt, dass unregelmäßige Zellen sich in ihrer Länge unterscheiden korrespondierend zu den unterschiedlichen Längen von Fernsehprogrammen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Beschreibung. Vielmehr entnimmt der Fachmann Absatz [0013], dass der Cursor eine variable Länge aufweist, entsprechend der Länge einer ausgewählten unregelmäßigen Zelle, in der er sich befindet. Insofern überspannt der Cursor eine gesamte unregelmäßige Zelle, die durch ihre Länge definiert wird. Die unregelmäßige Zelle und das durch mehrere unregelmäßige Zellen gebildete Feld bestehen unabhängig von dem Einsatz des Cursors.

2)
Aus Merkmal 6.2 ergibt sich weiter, dass sich hinter dem Feld von unregelmäßigen Zellen ein darunter liegendes Feld von regelmäßigen Zellen befindet. In Abgrenzung zu den unregelmäßigen Zellen handelt es sich um Zellen, die sich dimensionsmäßig in ihrer Länge gerade nicht unterscheiden. Dies folgt bereits aus dem Wortsinn „regelmäßig“, der das Gegenteil von „unregelmäßig“ besagt. Ferner ergibt sich dies wiederum aus der allgemeinen Beschreibung in Absatz [0013], die ein Mittel beschreibt, um den Cursor in dem Feld (von unregelmäßigen Zellen) in einer Abfolge von gleich langen Schritten zu bewegen. In dem Ausführungsbeispiel in Absätzen [0032] und [0033] wird der Cursor in Halbstundenschritten bewegt. Diese halbstündigen Schritte sind ein Beispiel für die gleich langen Schritte, also für die Länge von regelmäßigen Zellen. Dieses Feld liegt unter dem Feld der unregelmäßigen Zellen. Ferner schränken die regelmäßigen Zellen nach Merkmal 6.3 die Steuerung der Cursorbewegung ein. Dies bedeutet, dass die Cursorbewegung jedenfalls nicht über die Grenze einer regelmäßigen Zelle hinausgeht. Die Länge der regelmäßigen Zelle kontrolliert die größtmögliche Bewegung des Cursors.

Weitere Anforderungen stellt der Anspruch an die regelmäßigen Zellen nicht. Insbesondere lässt sich dem Klagepatentanspruch keine Vorgabe dahingehend entnehmen, dass die regelmäßigen Zellen nicht länger als die darüber liegenden unregelmäßigen Zellen sein dürfen. Der Anspruch verhält sich zu der Länge nicht. Vom Wortlaut erfasst sind auch Fälle, in denen die regelmäßige Zelle länger als die unregelmäßige Zelle ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus Absatz [0013], wonach zumindest einige der unregelmäßigen Zellen eine Länge aufweisen, die größer als die Länge der Schritte sind. Dies bedeutet lediglich, dass nicht alle regelmäßigen Zellen länger sein dürfen als die unregelmäßigen Zellen. Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass regelmäßige Zellen auch länger sein können. Funktional soll die Steuerung der Cursorbewegung über die regelmäßigen Zellen bewirken, dass keine heftigen oder abrupten Bildschirmänderungen hervorgerufen werden (Absatz [0006], [0032]). Die Rasteranzeige soll nicht abrupt mehrere Stundenanzeigen überspringen. Dies wird dadurch verhindert, dass der Cursor sich im Falle von größeren unregelmäßigen Zellen nur in den Abständen der kleineren regelmäßigen Zellen bewegt. Sofern die regelmäßigen Zellen größer sind als die unregelmäßigen, besteht die Gefahr eines Bildschirmwechsels bzw. -sprungs nicht. In solchen Fällen springt der Cursor – der nach Merkmal 6.4 die gesamte unregelmäßige Zelle durch den versetzten Schatten hervorhebt – innerhalb der regelmäßigen Zellen von einer kürzeren zu der nächsten kürzeren unregelmäßigen Zelle. Dies verbietet weder das Merkmal 6.4, das die Ausgestaltung des Cursors beschreibt, noch Merkmal 6.3. Der insoweit weiter gefasste Anspruch wird auch durch das Ausführungsbeispiel in Figur 1, in der die regelmäßigen Zellen kleiner als die unregelmäßigen Zellen sind, nicht beschränkt.

Merkmal 6.3 sagt insbesondere nichts darüber aus, ob die Cursorbewegung von regelmäßiger Zelle zu regelmäßiger Zelle sichtbar sein muss. Auch wenn die Cursorform in den Absätzen [0034], [0035] und in Figur 1 bei den unterlegten Bereichen unterbrochen ist und dort die Bewegung erkennbar ist, damit die Cursorbefehle nicht unwirksam erscheinen, handelt es sich hierbei lediglich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel. Dass die Sichtbarkeit in Absatz [0035] als besonders bevorzugt hervorgehoben wird, beschränkt den Anspruch nicht. Die Markierung der momentan darunterliegenden Position ist vorteilhaft, aber nach dem Anspruchswortlaut gerade nicht zwingend. Der Anspruch sieht keine Markierung der momentanen Cursorposition vor. Die Kontrolle des Cursors wird durch die Unterlegung des sichtbaren Feldes mit unregelmäßiger Zellenlänge mit dem Feld von regelmäßigen Zellen erreicht (vgl. Urteil BPatG, Anlage 59, S. 34). Dass die Steuerung des Cursors anhand der regelmäßigen Zellen sichtbar sein muss, sagt im Übrigen auch das Bundespatentgericht nicht. Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die Cursorsteuerung könne nur durch die kleinstmögliche Markierung erfolgen, wobei die Markierung halber Zellen nicht möglich sei und der Cursor sich nur von einer Zelle zur nächsten Zelle bewegen könne, verfängt nicht. Das Klagepatent formuliert in dem bereits erwähnten Ausführungsbeispiel, dass ein Cursor sich in halbstündigen Schritten bewegen und die Zellenlänge jedoch vier Stunden betragen kann, wobei es möglich sei, dass der Cursor nur das halbstündige Intervall oder das vierstündige Intervall überspannt (Absatz [0034]). Das Klagepatent selbst geht also von der Möglichkeit aus, dass Markierung und Steuerung/Bewegung auseinanderfallen. Nur für das bevorzugte Ausführungsbeispiel sieht das Klagepatent es als besonders bevorzugt an, neben dem Einsatz des konventionellen versetzten Schattens (34) in Form eines schwarzen Balkens, unterbrochene Teile (36) des schwarzen Balkens vorzusehen, um die Bewegung des Cursors sichtbar zu machen. Anspruchsgemäß erfolgt die Steuerung lediglich anhand der regelmäßigen Zellen. Im Anspruch ist insoweit in Merkmal 6.2 auch nur von unterlegtem Feld („underlying”) die Rede, hervorgehoben (“highlighted”) muss nach Merkmal 6.4 nur die unregelmäßige Zelle sein.

3)
Nach Merkmal 6.4 wird die gesamte unregelmäßige Zelle durch einen konventionellen versetzten Schatten hervorgehoben. Als ein Beispiel für einen herkömmlichen also konventionellen Schatten nennt das Klagepatent in Absatz [0034] einen schwarzen Balken, der die gesamte Zelle unterstreicht und die rechte Kante einhüllt. Durch die Versetzung des Schattens wird ein 3D-Effekt erreicht, der eine Hervorhebung bewirkt. Ausweislich des Anspruchswortlauts hebt der Cursor in Form eines konventionellen Schattens die gesamte unregelmäßige Zelle hervor, nicht nur Teile von ihr.

4)
Das Merkmal 5 verlangt Mittel, um in Zellen einen visuellen farbkodierten Hinweis anzuzeigen. Der Wortlaut gibt weder eine bestimmte Formgebung oder Gestaltung des Hinweises noch eine bestimmte Farbe vor. Es genügt jede visuelle Hervorhebung, die farbig ist.
V.

Legt man vorstehende Auslegung zugrunde, verletzt die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent.

1)
Zunächst hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass die getestete angegriffene Ausführungsform während der Laufzeit des Klagepatents erworben und insbesondere die Software seit dem nicht mehr verändert wurde.

Ausweislich der Auftragsbestätigung vom 29.08.2011 (Anlage K 77) hat die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausführungsform an die Kundin F geliefert. Die angegriffene Ausführungsform ist daher vor dem 10.09.2011, also noch während der Laufzeit des Klagepatents, in den Verkehr gebracht worden. Sofern die Beklagte einwendet, das Datum der Auslieferung sei irrelevant, weil das Gerät automatisch das aktuellste Update lade (Anlage K 12, S. 32) und Updates fortlaufend in regelmäßigen Abständen erfolgen, hat sie damit keinen Erfolg. Die Klägerin hat unter Vorlage der Anlage K 80 substantiiert dargelegt, dass die getestete angegriffene Ausführungsform über eine Software mit Stand vom 07.02.2011 verfügt. Aus den Abbildungen der Anlage K 80 (System Set Up, Diagnoseübersicht) ergibt sich, dass die Receiver G Version sowie die EPG Release Version ebenso wie die H version vom 07.02.2011 stammen. Der Software Download ist darüber im „idle“-Modus, also untätig. Dem ist die Beklagte nicht mehr mit anderslautendem Vortrag entgegengetreten. Die Kammer hat daher keine Zweifel, dass die angegriffene Ausführungsform während der Laufzeit des Klagepatents die dargestellte Funktionsweise aufwies.
2)
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Merkmale 5, 6.1, 6.2, 6.3 und 6.4.

a)
Bei der angegriffenen Ausführungsform ist es ausweislich der Anlage K 63 möglich, einen grünen Haken hinter die Programmzeile zu setzen, die zur Favoritenleiste hinzugefügt werden soll. Insofern sieht die angegriffene Ausführungsform Mittel vor, um in Zellen, die den bevorzugten Kanälen entsprechen, einen visuellen farbkodierten Hinweis, dass die ausgewählten Kanäle bevorzugte Kanäle sind, anzuzeigen (Merkmal 5). Der Haken ist eine visuelle Hervorhebung in grüner Farbe mithin auch farbcodiert.

b)
Aus den Anlagen K 72 und 73 zeigt der Programmeintrag „Sportschau Live“ eine unregelmäßige Zelle im Vergleich zu „Brisant“. Die unterschiedliche langen Programmeinträge stellen in der Teilmenge von Kanälen ebenfalls ein Feld unregelmäßiger Zellen dar (Merkmal 6.1). Manche unregelmäßigen Zellen reichen über den Bildschirmrand hinaus, wie z.B. die „Sportschau Live“ (vgl. Anlagen K 73, K 74).

c)
Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass sich hinter dem Feld der unregelmäßigen Zellen ein darunter liegendes Feld von regelmäßigen Zellen befindet, die eine Länge von 90 Minuten haben (Uhrzeitanfang bis Bildschirmende, Merkmal 6.2). Sofern die Beklagten vortragen, die angegriffene Ausführungsform verfüge nur über eine Ebene mit unregelmäßigen Zellen, kann die Kammer dies nicht feststellen.
Die Klägerin hat substantiiert anhand der Anlagen K 72 bis K 74 dargelegt, dass es für diese Anzeigen einer dreifachen Betätigung der Cursortaste bedarf. Ausweislich der Anlage K 72 und K 73 macht die Bildschirmanzeige keinen abrupten Sprung bei der Anzeige der „Sportschau live“ von der Anlage K 72 zu Anlage K 74 und verändert nicht die Uhrzeit. Die Anzeige zeigt in der Anlage K 74 ab 19:00 Uhr wiederum die „Sportschau Live“. Dabei erstreckt sich die unregelmäßige Zelle über zwei regelmäßige Zellen: Die erste regelmäßige Zelle reicht von 17:30 bis 19:00 Uhr und die zweite regelmäßige Zelle reicht von 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr. Wäre nur ein Feld/eine Ebene von unregelmäßigen Zellen vorhanden, in der immer nur ein Programmeintrag ausschließlich markiert wird, hätte sich oben die Uhrzeitanzeige verändern müssen, auf beispielsweise 17:30 Uhr bis 19:50 Uhr – dem Ende der Sendung „Sportschau live“ – und es wäre damit zu einem Bildsprung von der Anlage K 72 zur Anlage K 74 gekommen.

Die Beklagten hat demgegenüber nicht substantiiert dargelegt, wie sie die Steuerung über nur eine Ebene von unregelmäßigen Zellen ohne abrupten Bildsprung vornehmen. Sofern sie zunächst vorgetragen haben, dass die angegriffene Ausführungsform nicht in 90-Minuten-Schritten die Bildschirmanzeige verändert/umblättert, sondern bei kurzen Sendungen auch in 30- oder 60-Minuten-Schritten, vermag die Kammer dies nicht festzustellen. Sofern die Beklagten hierzu auf einen Vergleich der Anlagen K 17 und Anlage B 13 rekurrieren, belegt dieser den Vortrag der Beklagten gerade nicht. In beiden Abbildungen werden 90-Minuten-Abschnitte gezeigt. Dass die Uhrzeiten anders beginnen, liegt an den späteren Abfrageuhrzeiten des gleichen Tages (10:43 Uhr in der Anlage B 13 und 11:20 Uhr in der Anlage K 17). Die Abschnittsdauer ist hingegen die gleiche. Gleiches gilt auch für den Vergleich der Anlage K 17 und der Anlage B 15 (Abfrageuhrzeiten 11:20 Uhr und 10:50 Uhr). Der pauschale Vortrag, dass das 1 ½ Stundenraster als Ansicht vorgegeben sei und der Algorithmus so einprogrammiert sei, dass irgendwann der Umbruch erfolge, ob nach 30 Minuten oder nach 60 Minuten, überzeugt ebenfalls nicht. Es obliegt den Beklagten Details zur Programmierung der angegriffenen Ausführungsform, die sie vertreiben, durch entsprechende Unterlagen oder selbst durchgeführte Tests zu konkretisieren und sich nicht auf Vermutungen zurückzuziehen. Den behaupteten Extremfall, den das Klagepatent gerade verhindern wolle und den die angegriffene Ausführungsform aufweise, haben die Beklagten indes durch nichts belegt.

Damit hat die Klägerin zugleich gezeigt, dass die Cursorbewegung auf die regelmäßigen Zellen eingeschränkt ist (Merkmal 6.3). Dass der Cursor auch die Kanäle unterlegen kann, führt zu keiner anderen Bewertung. Wie ausgeführt, muss die Cursorsteuerung von der regelmäßigen Zelle zur nächsten regelmäßigen Zellen nicht sichtbar sein. Die Bewegung des Cursors ist auf der Zeitschiene im 1 1/2 -Stundentakt auch begrenzt also eingeschränkt.

d)
Mit dem orangen Cursor verwirklicht die angegriffen Ausführungsform auch Merkmal 6.4. Sofern die Beklagten die orangene Unterlegung nicht als versetzten Schatten verstehen wollen, verfängt der Einwand nicht. Der Versatz ist sowohl aus der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Abbildung als auch aus den Anlagen K 78 und B 15 ersichtlich. Der Anspruchswortlaut erfasst einen optischen Versatz, der einem Schatten nachempfunden ist und so einen 3D-Effekt erzielt. Dieser 3D-Effekt ist bei der angegriffene Ausführungsform erkennbar. Der Cursor hebt zudem die gesamte Zelle hervor, in dem er sie überdeckt.
VI.

Aus der Verwirklichung aller klagepatentgemäßen Merkmale durch die angegriffene Ausführungsform ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.

1)
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, §§ 242, 259 BGB zu. Der An-spruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

2)
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsformen aus den Vertriebswegen, die vor Ende der Laufzeit des Klagepatents in die Vertriebswege gelangt sind, da die Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein, § 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ. Für die Unverhältnismäßigkeit des Anspruchs bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

3)
Der Klägerin steht auch ein Vernichtungsanspruch nach § 140a Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ gegen die Beklagten zu. Er setzt voraus, dass der auf Vernichtung in Anspruch genommene Verletzer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch Besitzer und/oder Eigentümer der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse ist, die während der Laufzeit des Klagepatents in seinen Besitz oder Eigentum gelangt sind und sich noch dort befinden. Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall sei, liegen nicht vor.

4)
Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zah-lung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahr-scheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverlet-zung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

VI.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 18.10.2016 und der Klägerin vom 09.11.2016 haben bei der Urteilsfindung keine Berücksichtigung gefunden. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht veranlasst, §§ 156, 296a ZPO.

Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs.1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten für die einzelnen titulierten Ansprüche festzusetzen, §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 12. Dezember 2011 € 1.500.000,00,
ab dem 13. Dezember 2011 € 1.000,000,00.