Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2599
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 01. Dezember 2016, Az. 4a O 128/15
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
Verbindungsmittel zur Verbindung eines Rahmenelements eines Liegeflächenteils eines Matratzenrahmens mit einem Flächenelement des Liegeflächenteils bei denen das Verbindungsmittel eine erste Verbindungsstruktur zur lösbaren Verbindung mit dem Rahmenelement und eine zweite Verbindungsstruktur zur lösbaren Verbindung mit dem Flächenelement aufweist und wobei die erste Verbindungsstruktur eine in etwa U-förmige Aufnahme hat,
in der Bundesrepublik Deutschland, herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die erste Verbindungsstruktur einen Bügel hat, mit dem die in etwa U-förmige Aufnahme verschließbar ist und wobei die zweite Verbindungsstruktur eine zweite Aufnahme umfasst und wobei die zweite Aufnahme hinterschnittene Ränder aufweist,
(Anspruch 1 des deutschen Teils der EP 1 645 XXX B 1);
2. der Klägerin für die Zeit ab dem 27.01.2007 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der von ihr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hergestellten, angebotenen, in den Verkehr gebrachten, gebrauchten oder zu den genannten Zwecken eingeführten oder besessenen
Verbindungsmitteln zur Verbindung eines Rahmenelements eines Liegeflächenteils eines Matratzenrahmens mit einem Flächenelement des Liegeflächenteils bei denen das Verbindungsmittel eine erste Verbindungsstruktur zur lösbaren Verbindung mit dem Rahmenelement und eine zweite Verbindungsstruktur zur lösbaren Verbindung mit dem Flächenelement aufweist und wobei die erste Verbindungsstruktur eine in etwa U-förmige Aufnahme hat, bei denen die erste Verbindungsstruktur einen Bügel hat, mit dem die in etwa U-förmige Aufnahme verschließbar ist und wobei die zweite Verbindungsstruktur eine zweite Aufnahme umfasst und wobei die zweite Aufnahme hinterschnittene Ränder aufweist
dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungselement einen Schnappverschluss zum Verriegeln des Bügels im verschlossenen Zustand der Aufnahme aufweist,
und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/ oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,
(Anspruch 3 des deutschen Teils der EP 1 645 XXX B 1);
3. der Klägerin über den Umfang der unter Ziff. I. 2. genannten Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung von Kopien der Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine), und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Belegvorlage auf die Auskünfte nach lit. a) und b) beschränkt ist, und geheimhaltungsbedürftige Daten außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 2. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder selbst zu vernichten;
5. die unter I. 2. bezeichneten, seit 27.01.2007 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit Rückgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
6. an die Klägerin den Betrag von EUR 3.927,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2015 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 2. bezeichneten und in der Zeit vom 12.05.2006 bis zum 26.01.2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 2. bezeichneten und seit dem 27.01.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; mit Ausnahme der Unterlassungsverpflichtung (Antrag Ziff. I. 1.) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 25.000,-. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I. 2., I. 3. des Urteils) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 15.000,- und hinsichtlich des Kostenpunkts gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages gesondert vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 645 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin die Klägerin ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.
Das Klagepatent wurde am 08.01.2004 angemeldet, die Anmeldung am 12.04.2006 bekannt gemacht. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 27.12.2006. Gegenstand des Klagepatents ist ein Verbindungsmittel zur Verbindung eines Matratzenrahmens mit einer Untermatratze. Der Hauptanspruch 1 ist in der angemeldeten deutschen Verfahrenssprache wie folgt gefasst:
„Verbindungsmittel (1) zur Verbindung eines Rahmenelements (11), eines Liegeflächenteils (10), eines Matratzenrahmens mit einem Flächenelement (12) des Liegeflächenteils,
wobei das Verbindungsmittel (1) eine erste Verbindungsstruktur (2, 3, 4) zur lösbaren Verbindung mit dem Rahmenelement (11) und
eine zweite Verbindungsstruktur (5) zur lösbaren Verbindung mit dem Flächenelement (12) aufweist,
wobei die erste Verbindungsstruktur (2, 3, 4) eine in etwa U-förmige Aufnahme (2) hat
dadurch gekennzeichnet, dass die erste Verbindungsstruktur (2, 3, 4) einen Bügel (3) hat, mit dem die in etwa U-förmige Aufnahme (2) verschließbar ist,
dass die zweite Verbindungsstruktur (5) eine zweite Aufnahme (2) umfasst und dass die zweite Aufnahme hinterschnittene Ränder (5) aufweist.“
Der Unteranspruch 3 hat die folgende Fassung:
„Verbindungsmittel nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungselement (1) einen Schnappverschluss (4) zum Verriegeln des Bügels (3) im verschlossenen Zustand der Aufnahme (2) aufweist.“
Wegen der weiteren in Form von „Insbesondere-Anträgen“ geltend gemachten Ansprüchen wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 1) Bezug genommen.
Mit den nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 1 und 2 ist ein erfindungsgemäßes Verbindungsmittel 1 dargestellt:
An dem Rand 21 des ersten, U-förmig ausgestalteten Befestigungsmittels 2 ist ein Bügel 3 angeordnet. Dieser kann, wenn das stabförmige Rahmenelement sich in der Aufnahme 2 befindet, an den gegenüberliegenden Rand 22 verschwenkt werden. Dort sind ein Schnappverschluss 4 und eine Ausnehmung 41 vorgesehen, in die der Schnapphaken 42 des Bügels 3 einschnappen kann. Die Ränder der Aufnahme 41 sind hinterschnitten, so dass der in die Ausnehmung 41 eingeschnappte Schnapphaken 42 nicht unbeabsichtigt aus der Ausnehmung 41 gelöst werden kann. Die dargestellte zweite Verbindungsstruktur wird durch eine zweite Aufnahme 5 gebildet, die hinterschnittene Ränder 51 hat. Auch in diese zweite Aufnahme kann ein stabförmiger Gegenstand eingelegt werden.
Das Klagepatent steht in Kraft. Eine Entscheidung über die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.01.2016 (Anlage rop 3) beim BPatG eingereichte Nichtigkeitsklage, Az.: 3 Ni 22/16 (EP), steht noch aus.
Die Beklagte bringt Betten in den Verkehr, bei denen das Rahmen- und das Flächenelement eines Matratzenrahmens miteinander über ein Verbindungsmittel (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) verbunden sind.
Ein Lichtbild eines Verbindungsmittels, das in seiner Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform entspricht, wird nachfolgend eingeblendet (Beschriftung durch die Klägerin ergänzt; ohne Beschriftung auch aus Anlage K 7 ersichtlich):
Bei der angegriffenen Ausführungsform wird das Rahmenelement von einer U-förmigen Aufnahme 2 aufgenommen und sodann um das aufgenommene Rahmenelement die Vorrichtung 3 verschwenkt. Ein hakenförmiger Vorsprung 4 an der Vorrichtung 3 wird dann mit Kraft in eine hinterschnittenen Aufnahme eingerastet. Das Material der hinterschnittenen Aufnahme ist steif ausgebildet, und nur so nachgiebig ausgeführt, wie es zum Einführen des hakenförmigen Vorsprungs in die hinterschnittene Aufnahme erforderlich ist. In die Aufnahme 5 mit den Rändern 51 wird das Flächenelement eines Bettes eingeführt.
Lichtbilder eines Bettes, bei dem die angegriffene Ausführungsform zur Anwendung gelangt, sind aus Anlage rop 7 ersichtlich. Auf diese wird Bezug genommen.
Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 02.04.2015 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Wegen des konkreten Inhalts des Schreibens (Anlage K 2) wird auf dieses Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
In diesem Zusammenhang behauptet sie, es sei möglich, eine mit Hilfe der angegriffenen Ausführungsform herbeigeführte Verbindung zwischen Rahmen- und Flächenelement wieder zu lösen, ohne dass das Verbindungselement zerstört werde. Auch seien für eine Lösung der Verbindung keine Werkzeuge erforderlich, wobei die Hinzunahme von Werkzeugen auch der von dem Klagepatent beschriebenen „lösbaren Verbindung“ nicht entgegenstünde.
Auch seien die Ränder der angegriffenen Ausführungsform im Sinne des Klagepatents hinterschnitten. Denn dies setze nach der geschützten Lehre lediglich voraus, dass die Ränder in einem Abstand zueinander angeordnet sein müssten, der geringer sei, als der Durchmesser des stabförmigen Rands des Flächenelements 12, und dass der Bereich unterhalb der Ränder soweit zurückspringe, dass der Gegenstand dort eingelegt werden könne.
Das Klagepatent werde sich auch als rechtsbeständig erweisen, weshalb von einer Aussetzung der Verhandlung abzusehen sei.
Die Klägerin hat die Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie Feststellung einer Schadensersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach zunächst auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch, der auf den Klagepatentanspruch 1 gestützt ist, rückbezogen. Nunmehr stützt sie ihr auf Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie auf Feststellung einer Schadensersatz- und Entschädigungspflicht gerichtetes Klagebegehren jedoch auf die Verletzung des Unteranspruchs 3.
Die Beklagte hat erklärt, den auf Unterlassung gerichteten Antrag – ohne Präjudiz – anzuerkennen.
Die Klägerin beantragt:
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen;
hilfsweise:
ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden;
weiter hilfsweise:
die mündliche Verhandlung bis zur Entscheidung über die beim BPatG anhängige Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent, Az.: 3 Ni 22/16 (EP), auszusetzen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletzte das Klagepatent nicht.
Es fehle an einer lösbaren Verbindung zwischen dem Verbindungsmittel und dem Rahmenelement, weil es nicht möglich sei, das Verbindungselement, nach dessen Verbindung mit dem Rahmen, von diesem ohne den Einsatz von Werkzeug und zerstörungsfrei zu lösen. Nach dem Unteranspruch 3 der klagepatentgemäßen Lehre sei aber gerade erforderlich, dass die Lösbarkeit über die Ausgestaltung der Schnappverbindung gewährleistet werde. Jedenfalls könne der Lösungsvorgang auch nicht mehrmals durchgeführt werden, ohne dass dies zu einer plastischen Verformung des Verbindungselements und dazu führe, dass der Verriegelungshaken bereits mit geringerer Kraft aus der Ausnehmung herausgezogen werden könne.
Die angegriffene Ausführungsform weise auch keinen Bügel auf, der – wie das Klagepatent dies verlange – einerseits das Verschließen der U-förmigen Aufnahme und gleichzeitig auch die Lösbarkeit der Verbindung ermögliche. Der Bügel der angegriffenen Ausführungsform lasse bereits eine Verriegelungsvorrichtung am Ende des Bügels vermissen. Zwar umgreift ein Bügel eine U-förmige Aufnahme, jedoch befindet sich der Schnappverschluss etwa 5 mm von dem Ende des Bügels nach innen versetzt.
Auch fehle es der angegriffenen Ausführungsform an den klagepatentgemäß vorgesehenen hinterschnittenen Rändern der zweiten Aufnahme, weil die Aufnahme für das Flächenelement bei der angegriffenen Ausführungsform mündungsseitig durch zwei unterschiedliche Einfassungen gebildet wird. Das Klagepatent verlange im Hinblick auf die zweite Aufnahme, dass diese an der Stelle, wo die die Aufnahme bildenden Bereiche den geringsten Abstand zu einander hätten („Engstelle“), jeweils hinterschnitten sein müssen. Die Ränder der zweiten Aufnahme der angegriffenen Ausführungsform würden jedoch Konturen wie die nachfolgend skizziert (Skizzen entsprechend Anlage rop 2) zeigen:
Des Weiteren stelle sich eine Verurteilung zum Rückruf der angegriffenen Ausführungsform als unverhältnismäßig dar, weil das Verbindungsmittel nur als Teil der Betten vertrieben wird, mithin dieses bei den Abnehmern verbaut ist. Eine zerstörungsfreie Lösbarkeit des Verbindungselements sei gerade nicht möglich. Das Bett würde aber auch durch eine Demontage des Verbindungsmittels unbrauchbar. Des Weiteren würde die Demontage pro Bett durchschnittlich 4-Mann-Stunden in Anspruch nehmen. Bei den bereits vertriebenen Hunderten von Betten führe dies zu einem logistischen Aufwand, der ihre, der Beklagten, Vertriebstätigkeiten im Übrigen lahmlegen würde.
Auch eine Verurteilung zur Auskunft sei unverhältnismäßig, weil sich das Auskunftsbegehren der Klägerin faktisch auf die vertriebenen Betten beziehe.
Zudem werde sich das Klagepatent aber auch als nicht rechtsbeständig erweisen. Dabei sei eine Aussetzung des Rechtsstreits bereits deshalb geboten, weil die Klägerin die Kombination von Anspruch 1 und Unteranspruch 3 nicht zumindest hilfsweise im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens verteidigt. Jedenfalls aber gelte ein herabgesetzter Maßstab für die Aussetzung, weil die geltend gemachte Anspruchskombination nicht von dem Erteilungsakt gedeckt und die Durchsetzung der Ansprüche nicht mehr von der Laufzeit des Klagepatents abhängig sei.
Die Klage ist der Beklagten am 15.10.2015 zugestellt worden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 27.10.2016 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist, soweit über sie nach dem den Unterlassungsantrag erfassenden Teilanerkenntnis der Beklagten noch zu entscheiden war, auch begründet.
Da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents (Unteranspruch 3) wortsinngemäß Gebrauch macht, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf, Erstattung von Abmahnkosten sowie auf Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs.2, 140a Abs. 1, 3, 140b Abs. 1, 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259, 677, 683 Satz 1, 670 BGB, Art. II § 1 IntPatÜG zu.
Eine Aussetzung der Verhandlung ist nicht geboten, § 148 ZPO.
I.
Die Erfindung befasst sich mit einem Verbindungsmittel zur Verbindung eines Rahmenelements eines Liegeflächenteils eines Matratzenrahmens mit einem Flächenelement.
Das Klagepatent nimmt einleitend Kranken- und Pflegebetten mit vorbekannten Matratzenrahmen, die mit mehreren zum Teil verschwenkbaren Liegeflächenteilen ausgestattet sind, in Bezug (Abs. [0002] des Klagepatents; Abschnitte ohne Angabe sind im Folgenden solche des Klagepatents). Bekannt ist, dass diese Liegeflächenteile ein Rahmen- und ein Flächenelement aufweisen. Das Flächenelement dient dabei als eigentliche Auflagefläche für die Matratze und wird oftmals durch sich kreuzende Drahtgitterstäbe gebildet (Abs. [0002]).
An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent als nachteilig, dass die aus Drahtgitterstäben gebildeten Flächenelemente oftmals unlösbar mit den Rahmenelementen verbunden werden, was zu einer Festlegung der Ausgestaltung der Liegenflächenteile auf die bei der Konstruktion des Bettes gewählte Form führt (Abs. [0003]). Ein Wechsel der Auflagefläche bzw. der Liegeflächenteile ist dann nicht möglich, obwohl ein solcher gerade im Zusammenhang mit Kranken- und Pflegehausbetten, für die eine häufig wechselnde Belegung typisch ist, wünschenswert ist, um die Liegefläche an die individuellen Bedürfnisse des jeweiligen Nutzers anzupassen (Abs. [0003]). Sofern eine Veränderung der Liegefläche erforderlich wird, wird dies im Stand der Technik durch einen vollständigen Austausch des Bettes bewirkt, was jedoch voraussetzt, dass eine Vielzahl von Betten bereitgehalten wird (Abs. [0003]).
Vor diesem Hintergrund strebt das Klagepatent eine individuelle Abstimmbarkeit der Liegeflächenteile eines Bettes auf die Bedürfnisse mehrere Nutzer an (Abs. [0004]).
II.
Diese Aufgabe (technisches Problem) soll durch ein Verbindungselement nach dem Unteranspruch 3, der auf den Anspruch 1 rückbezogen ist, gelöst werden (Abs. [0005]), der sich wie folgt gegliedert darstellen lässt:
Verbindungsmittel zur Verbindung eines Rahmenelements eines Liegeflächenteils eines Matratzenrahmens mit einem Flächenelement des Liegeflächenteils, wobei
(1) das Verbindungsmittel eine erste Verbindungsstruktur zur lösbaren Verbindung mit dem Rahmenelement aufweist,
(2) das Verbindungselement eine zweite Verbindungsstruktur zur lösbaren Verbindung mit dem Flächenelement aufweist,
(3) wobei die erste Verbindungsstruktur eine in etwa U-förmige Aufnahme hat,
(4) die erste Verbindungsstruktur hat einen Bügel, mit dem die in etwa U-förmige Aufnahme verschließbar ist,
(5) die zweite Verbindungsstruktur umfasst eine zweite Aufnahme,
(6) die zweite Aufnahme weist hinterschnittene Ränder auf,
(Anspruch 1)
(7) das Verbindungselement einen Schnappverschluss zum Verriegeln des Bügels im verschlossenen Zustand der Aufnahme aufweist.
(Anspruch 3)
Das erfindungsgemäße Verbindungselement weist eine erste Verbindungsstruktur zur Aufnahme des Rahmenelements und eine zweite Verbindungsstruktur zur Aufnahme des Flächenelements auf. Zu diesem Zweck sind die Verbindungsstrukturen – wie noch weiter auszuführen sein wird (Ziff. III.) – jeweils auf eine bestimmte Art und Weise ausgestaltet. Durch das erfindungsgemäße Verbindungsmittel wird eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Rahmen- und dem Flächenelement entbehrlich (Abs. [0005]). Vielmehr können diese beliebig voneinander getrennt werden, und ermöglichen so eine Anpassung an die individuelle Situation des jeweiligen Nutzers (Abs. [0005]).
III.
Im Hinblick auf den Streit der Parteien ist eine Auslegung der Merkmale (1), (4), (6) und (7) erforderlich.
Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gem. Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche in der maßgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EPÜ), wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) – Spannschraube). Für die Auslegung entscheidend ist die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachmanns. Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht (BGH, ebd., (261)).
1.
Nach dem Anspruchswortlaut, wie er in Merkmal (1),
„das Verbindungselement eine erste Verbindungsstruktur zur lösbaren Verbindung mit dem Rahmenelement aufweist“,
zum Ausdruck kommt, soll die erste Verbindungsstruktur des erfindungsgemäßen Verbindungsmittels eine Verbindung zu dem Rahmenelement schaffen, die lösbar ist. Orientiert an der objektiven Aufgabe des Klagepatents, die Liegenflächenteile eines Bettes an unterschiedliche Nutzerbedürfnisse anzupassen, erkennt der Fachmann, dass die Loslösung des Rahmenelements von dem ersten Verbindungselement derart erfolgen können muss, dass das Verbindungsmittel nicht zerstört wird, sondern nach der Anpassung des Liegeflächenteils gerade auch wieder eine Befestigung der ersten Verbindungsstruktur an dem Rahmenteil möglich sein soll. Denn erst durch die (erneute) Befestigung wird eine Situation geschaffen, in der der neue Nutzer, an dessen Bedürfnisse die Liegenflächenteile angepasst worden sind, das Bett mit dem erfindungsgemäßen Verbindungselement auch tatsächlich nutzen kann.
Der Fachmann entnimmt der klagepatentgemäßen Lehre hingegen keine Hinweise darauf, dass ein Lösen des Rahmenelements aus der ersten Verbindungsstruktur ohne Hilfsmittel in Form von Werkzeugen möglich sein muss. Ein solches beschränkendes Verständnis ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das in den Fig. 1 – 4 dargestellte und in den Abschnitten [0011], [0012] beschriebene Ausführungsbeispiel ohne solche Hilfsmittel auskommt. Denn die geschützte Lehre darf grundsätzlich nicht auf zum Zwecke ihrer Beschreibung offenbarte bevorzugte Ausführungsbeispiele beschränkt werden (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
Auch steht es dem Erreichen des erfindungswesentlichen Vorteils nicht entgegen, wenn die Verbindung nur unter Zuhilfenahme von Werkzeugen gelöst werden kann. Das Klagepatent will – wie bereits aufgezeigt – verhindern, dass mit dem Wechsel eines Benutzers stets auch ein Austausch des Bettes erforderlich wird, will mithin Anpassungsmöglichkeiten eines Bettes schaffen. Dieses Ziel kann aber beispielsweise auch dadurch erreicht werden, dass das erste Verbindungselement von dem Rahmen losgeschraubt werden muss. Zwar mag damit, dass Betten nicht ausgetauscht werden müssen, regelmäßig auch eine gewisse Zeitersparnis einhergehen. Der Fachmann erkennt jedoch, dass mit der Anpassung der Liegenflächenelemente eines Bettes auch Handgriffe erforderlich werden, die nicht zwingend weniger Zeit in Anspruch nehmen als der Austausch eines Bettes. So ist jedenfalls auch nach dem offenbarten Ausführungsbeispiel erforderlich, Zudecke und Kissen sowie die Matratze von den Liegeflächenteilen zu entfernen. In den Abschnitten [0009] und [0014] wird dem Fachmann zudem beschrieben, dass Flächenelemente auch ausgetauscht werden können. Diese Beschreibungsstellen berücksichtigend, erkennt der Fachmann, dass es dem Klagepatent nicht wesentlich darum geht, eine Anpassung der Liegenflächen des Bettes unterhalb des zeitlichen Rahmens vorzunehmen, in dem der Austausch des Bettes möglich ist, oder eine Anpassung in der schnellstmöglichen Zeit zu bewerkstelligen. Vielmehr strebt das Klagepatent die Schaffung von Anpassungsmöglichkeiten eines Bettes unter dem ökonomischen Gesichtspunkt an, weniger Betten bereithalten zu müssen (vgl. auch Abs. [0003] a. E.). Einer Vielzahl von Betten bedarf es aber auch dann nicht, wenn die Anpassung der Liegenflächenelemente mit Hilfe von Werkzeugen vorgenommen wird.
2.
Das Merkmal (4) sieht vor:
„die erste Verbindungsstruktur hat einen Bügel, mit dem die in etwa U-förmige Aufnahme verschließbar ist“.
Es konkretisiert damit die Art und Weise, mit der die lösbare Verbindung im Sinne von Merkmal (1) hergestellt wird. Dabei gibt der Anspruchswortlaut dem Fachmann lediglich vor, dass die geöffnete Seite der Aufnahme durch einen Bügel begrenzt und damit verschlossen werden kann. Da die Verbindung lösbar sein soll (vgl. Merkmal (1)), erkennt der Fachmann, dass der Bügel so bewegt werden können muss, dass er die Aufnahme auch wieder freigeben kann.
Der Anspruchswortlaut lässt hingegen offen, wie der Bügel an der ersten Verbindungsstruktur befestigt ist, und wie er in seiner verriegelnden Stellung gehalten wird. Auch in Abschnitt [0006] (Hervorhebungen diesseits),
„Dieser Bügel kann schwenkbar an einem Rand der Aufnahme angeordnet sein. Zum Verriegeln des Bügels kann das Verbindungselement einen Schnappverschluss im verschlossenen Zustand der Aufnahme aufweisen.“,
werden dem Fachmann lediglich mögliche Ausgestaltungen beschrieben, ohne dass damit ein den offenen Wortlaut einschränkendes Verständnis einhergeht.
3.
Das Merkmal (6),
„die zweite Aufnahme weist hinterschnittene Ränder auf“,
sieht eine bestimmte Ausgestaltung der zweiten Verbindungsstruktur vor. Mit der zweiten Verbindungsstruktur soll, wie eine Zusammenschau mit dem Merkmal (2) deutlich macht, eine Verbindung zu dem Flächenelement hergestellt werden, wobei die Beschreibung als „Aufnahme“ den Fachmann erkennen lässt, dass auch die zweite Verbindungsstruktur eine Aussparung hat, in die Teile des Flächenteils eingefügt werden können sollen. Dieses Verständnis findet der Fachmann auch in Abschnitt [0007] bestätigt, wonach die Aufnahme eine Öffnung hat.
Des Weiteren gibt der Anspruchswortlaut vor, dass die zweite Aufnahme hinterschnittene Ränder aufweisen muss (vgl. auch Abs. [0007]). Diese Ausgestaltung steht aus Sicht des Fachmannes in einem direkten Zusammenhang mit der der zweiten Aufnahme zugewiesenen Funktion des Festhaltens des Flächenelements. Gleichzeitig soll die Ausgestaltung der zweiten Aufnahme auch das Einführen des stabförmigen Gegenstandes in diese ermöglichen. So heißt es im Zusammenhang mit einem bevorzugten Ausführungsbeispiel (Abs. [0012]; Hervorhebung diesseits):
„Diese Aufnahme 5 hat hinterschnittene Ränder 51 und ist wie bereits die Aufnahme 2 seitlich offen. Auch in diese zweite Aufnahme 5 kann daher ein stabförmiger Gegenstand eingelegt werden.“
Wie das Ausführungsbeispiel, auf das die Lehre zwar nicht beschränkt werden darf, aus dem der Fachmann aber dennoch Anhaltspunkte dafür gewinnen kann, welche technische Funktion einem Merkmal im Rahmen der Erfindung zukommen soll (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – I-15 U 30/14 – Rn. 92 bei Juris), weiter lehrt, wird das Festhalten des Gegenstandes insbesondere dadurch bewirkt, dass dieser einen größeren Durchmesser als die Öffnung der Aufnahme aufweist (Abschnitt [0012] a. E.),
„[…] Hat der stabförmige Gegenstand einen Durchmesser beziehungsweise eine Breite, die geringfügig größer ist als der Abstand der Ränder 51, kann der stabförmige Gegenstand in die Aufnahme 5 der zweiten Haltestruktur eingeclipst werden.“,
Dieses Verständnis berücksichtigend wird dem Fachmann deutlich, dass die Probleme, die sich bei dem Einbringen in die Aufnahme aus einem gegenüber der Öffnung der Aufnahme geringfügig größeren Durchmesser des Gegenstandes ergeben können, erfindungsgemäß durch die hinterschnittenen Ränder gelöst werden soll. Er geht deshalb davon aus, dass es auf die Ränder der Aufnahme ankommt, die bei dem Einführen des stabförmigen Gegenstandes – etwa im Sinne einer Begrenzung – störend sein können. Das sind – wofür auch die Zuweisung der Kennziffer 51 der Fig. 1 spricht – die sich gegenüberliegenden Ränder der Aufnahme, die der stabförmige Gegenstand beim Eintritt in die Aufnahme zunächst passieren muss. Weißt dieser Rand eine durchgängig streng vertikale Ausrichtung hin zum Boden der Aufnahme auf, so kann der Gegenstand diese nicht durchschreiten, wenn der Abstand zwischen den Rändern geringer ist als der Durchmesser des Gegenstandes, was wiederrum gewollt ist, um den stabförmigen Gegenstand in der Aufnahme zu halten. Vor diesem Hintergrund soll das die Ränder bildende Material des Verbindungsmittels so reduziert werden, beispielsweise – wie die Fig. 1 zeigt – durch Anschrägen der Ränder, dass das dem stabförmigen Gegenstand im Weg stehende Material so gering ist, dass es beim Einführen des Gegenstands in die Öffnung – ggf. zurückfedernd – überwunden werden kann. Dabei stellt die Lehre des Klagepatents es in das Belieben des Fachmannes, an welcher Stelle, mithin ob (aus der Richtung, aus der der Stab eingeführt wird) ober- oder unterhalb der Engstelle, Material entfernt wird.
Dieses Verständnis wird auch durch die Fig. 1, insbesondere die Kennziffer 51, gestützt. Denn die am Öffnungseingang liegenden Ränder sind angeschrängt und verlaufen lediglich über eine kurze vertikale Strecke in Richtung der Aufnahme. Auch scheinen die Ränder in die andere Richtung (in die Aufnahme hinein) angeschrägt zu sein. Der stabförmige Teil des Flächenelements muss durch die Hinterschneidung nur über eine kurze Entfernung an diesen hervorstehenden Randteilen entlang geführt werden. Umgekehrt reicht die vertikale Erstreckung der gegenüberliegenden Ränder in einem geringeren Abstand als dem Durchmesser des stabförmigen Gegenstandes aus, um einen Austritt des Gegenstandes aus der Aufnahme zu hindern.
4.
Das Merkmal (7),
„das Verbindungselement einen Schnappverschluss zum Verriegeln des Bügels im verschlossenen Zustand der Aufnahme aufweist“,
sieht einen Schnappverschluss zum Verriegeln des die erste Verbindungsstruktur verriegelnden Bügels vor (Abs. [0006]).
Mit dem Begriff des Schnappverschluss wird dem Fachmann, wie dieser auch anhand der Figuren 1, 2 und 4 erkennt, zunächst eine Verschlussvorrichtung beschrieben, bei der eine Nase über einen Rand geschoben wird und verrastet, das heißt „einschnappt“.
Gegen ein einschränkendes Verständnis dahingehend, dass der Schnappverschluss weiter so ausgebildet sein muss, dass er auch die Lösbarkeit der ersten Verbindungsstruktur (im Sinne von Merkmal (1)) ermöglicht, mithin die Aufnahme durch „Entschnappen“ ohne Werkzeug freigegeben wird, spricht, dass der offenbarte Schnappverschluss in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem von dem Klagepatent angestrebten erfindungswesentlichen Vorteil steht. Er soll vielmehr einen zusätzlichen Nutzen bringen, indem er ein zufälliges Lösen der durch den Bügel hergestellten Verbindung zwischen dem Rahmenelement und dem Verbindungsmittel verhindern soll (Abs. [0006]). Der Schnappverschluss soll danach die Schließunktion des Bügels („Zum Verriegeln des Bügels […] im verschlossenen Zustand der Aufnahme“ (Abs. [0006]) zusätzlich absichern. Für diese Aufgabe ist die Art und Weise, in die die erste Verbindungsstruktur wieder geöffnet wird, grundsätzlich ohne Relevanz, obgleich der Fachmann bei einer Betrachtung mit dem Merkmal (1) und unter Berücksichtigung der Aufgabe des Klagepatents erkennt, dass der Schnappverschluss nicht so beschaffen sein darf, dass er eine Loslösung der ersten Verbindungsstruktur verhindert.
Auch aus den Figuren 1, 2 und 4, die einen Schnappverschluss entsprechend der Lehre des Klagepatents zeigen, lässt sich kein einschränkendes Verständnis herleiten. Denn diese geben ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel wieder, auf das die klagepatentgemäße Lehre grundsätzlich, so auch vorliegend, gerade nicht beschränkt werden kann.
Aus den dargelegten Gründen verlangt auch eine Ausgestaltung mit einem Schnappverschluss keine werkzeugfreie Lösungsmöglichkeit.
IV.
Die Beklagte verletzt das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG.
Insbesondere macht die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Dies gilt sowohl für die zwischen den Parteien unstreitigen Merkmale, im Hinblick auf welche es näherer Ausführungen nicht bedarf, aber auch hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Merkmale (1), (4), (6) und (7).
1.
Die angegriffene Ausführungsform weist eine erste Verbindungsstruktur zur lösbaren Verbindung mit dem Rahmenelement, wie in Merkmal (1) beschrieben, auf.
Sofern zwischen den Parteien streitig ist, dass der Bügel der angegriffenen Ausführungsform zerstörungsfrei freigegeben werden kann, so dass sich die U-förmige Aufnahme öffnen und schließen lässt, konnte bei Inaugenscheinnahme des angegriffenen Verbindungselements in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2016 festgestellt werden, dass ein zerstörungsfreies Lösen des Bügels unter Zuhilfenahme eines Schlitzschraubendrehers jedenfalls bei einigen der insgesamt vier betrachteten Verbindungselementen möglich ist. Die Tatsache, dass die Erreichbarkeit des Verbindungselements, wenn sich dieses an einem Bett befindet, eingeschränkter als in einem Zustand ist, in dem das Verbindungselement separat in der Hand gehalten wird, steht der Lösbarkeit des Elements nicht entgegen. Auf der Grundlage des Auslegungsergebnisses unter Ziff. III., 1. setzt die Lehre des Klagepatents keinen besonders leichten Lösungsvorgang voraus, sondern bezieht auch solche Ausgestaltungen ein, bei denen Teile des Bettes beseitigt werden müssen, oder aber eine Erreichbarkeit des Bügels nur von einer Position unterhalb des Bettes gegeben ist.
Auch eine etwaige plastische Verformung des angegriffenen Verbindungselements durch das Lösen des Bügels mittels Werkzeugs führt aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht hinaus. Denn sofern die vorgelegten Verbindungselemente geöffnet werden konnten, konnte deren erste Aufnahme auch wieder durch Anlegen des Bügels verschlossen werden.
Schließlich steht es auch einer Merkmalsverwirklichung nicht entgegen, dass die Beklagte vorträgt, dass das hakenförmige Ende des Bügels nach dem Verrasten bestimmungsgemäß nicht mehr lösbar ist. Denn eine Patentverletzung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird, wenn die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften zu erreichen (BGH, GRUR 2006, 399, Rn. 21 – Rangierkatze).
2.
Die erste Verbindungsstruktur der angegriffenen Ausführungsform wird durch eine U-förmige Aufnahme 1 (Ziffern orientieren sich im Folgenden an der Abbildung im Tatbestand bzw. der Klageschrift vom 08.10.2015, S. 8, Bl. 8 GA) gebildet (Merkmal (4)). Die Aufnahme kann durch einen Bügel 3 im Sinne des Merkmals (4) verschlossen werden, so dass ein in die Aufnahme eingeführter Gegenstand diese nicht verlassen kann. Das Festhalten des Bügels wird dabei durch das (in der in Bezug genommenen Abbildung) mit der Kennziffer 4 bezeichnete Bügelelement gewährleistet. Darauf, wie der Verschlussteil des Bügels an diesem angeordnet ist, kommt es nach der Lehre des Klagepatents nicht an.
3.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch Merkmal (6) der klagepatentgemäßen Lehre.
Wie die von den Parteien vorgelegten angegriffenen Verbindungselemente erkennen lassen, zeigt die zweite Aufnahme (in der Abbildung im Tatbestand mit der Kennziffer 5 beschrieben) an ihrer Öffnung eine Engstelle, die dadurch gebildet wird, dass die sich gegenüberliegenden Ränder einen nur geringen Abstand zueinander aufweisen. Die Ränder an dieser Öffnung der zweiten Aufnahme sind dabei derart gestaltet, dass sie lediglich über eine relativ kurze Strecke vertikal in Richtung Aufnahmegrund abfallen. Sowohl vor (aus der Richtung, aus welcher der Stab eingeführt wird) als auch nach der jeweiligen vertikalen Erstreckung des Randes weisen die Ränder eine abgeschrägte Ausgestaltung auf, ist mithin Material beseitigt worden, wodurch hinterschnittene Ränder im Sinne des Merkmals (6) entstehen.
Für eine Merkmalsverwirklichung ist es unschädlich, dass die Ränder der zweiten Aufnahme der angegriffenen Ausführungsform unterschiedlich ausgestaltet sind, insbesondere eine Seite eine dickere Form aufweist. Das Klagepatent verlangt eine parallele Ausgestaltung der Ränder weder ausdrücklich noch nach der Funktion, die den hinterschnittenen Rändern zugewiesen ist. Danach ist allein maßgeblich, dass der Abstand der Ränder an einer Stelle („Engstelle“) so gering ist, dass er kleiner als der Durchmesser des einzuführenden stabförmigen Gegenstandes ist, und dass diese Stelle von dem Gegenstand überwunden werden kann. Eine solche Engstelle liegt, wie bereits beschrieben, bei der angegriffenen Ausführungsform vor.
4.
Schließlich weist die angegriffene Ausführungsform auch einen Schnappverschluss entsprechend des Merkmals (7) auf.
Etwa 5 mm von dem Ende des Bügels nach innen versetzt befindet sich ein von dem Bügel senkrecht abstehender Materialteil, der an dem dem Bügel abgewandten Ende eine Nase aufweist. Dieser Materialteil wird in eine dafür vorgesehene Öffnung in dem Verbindungselement geschoben. Dabei ist die Öffnung entsprechend der Form des abstehenden Materialteils ausgebildet. Nachdem die nasenartige Aussparung über den Rand des schmaleren Öffnungsteils geschoben worden ist, hakt es hinter den vorstehenden Rand der Öffnung.
Dass eine Lösung dieser Verschlussvorrichtung erst unter Hinzunahme eines Werkzeuges möglich ist, führt aus der Verletzung nicht hinaus. Gleiches gilt, soweit die Beklagte vorträgt, dass dies zu einer plastischen Verformung führe. Daraus mag – wie die Beklagte vorträgt – folgen, dass für die Öffnung des Bügels nur noch ein geringerer Kraftaufwand erforderlich ist. Dies zwingt aber nicht zu der Annahme, dass der Schnappverschluss eine Sicherungsfunktion für den Bügelverschluss nicht mehr herbeiführen kann. Dagegen steht zudem das Ergebnis der Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausführungsform, bei welcher die Hinzunahme eines Werkzeuges auch im Anschluss an den ersten Öffnungsvorgang bei einem wiederholten Öffnen des Bügels noch erforderlich war. Dies berücksichtigend ist unerheblich, ob – wie die Beklagte vorträgt – die Ausgestaltung des angegriffenen Verbindungselements dazu führt, dass ein Verschleiß bereits nach weniger Öffnungsvorgängen als bei anderen Ausführungsformen eintritt, und der Austausch des Verbindungselements bzw. des Bettes früher erforderlich wird. Die klagepatentgemäße Aufgabe, die Vermeidung eines Bettentauschs bei jedem neuen Nutzer, wird auch bei einer solchen Ausgestaltung erreicht.
V.
Da die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent verletzt, stehen der Klägerin gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie Erstattung von Abmahnkosten und Feststellung einer Schadensersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach zu.
1.
Die geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche stehen der Klägerin in dem begehrten Umfang gem. Art. 64 Abs. 1 i. V. m. § 140b Abs. 1, 3 PatG und Art. 64 Abs. 1 i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu, damit sie in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.
Den geltend gemachten Ansprüchen steht auch keine Unverhältnismäßigkeit der Auskunftserteilung entgegen.
Die auf der Grundlage des § 140b Abs. 1, 3 PatG begehrten Auskünfte sind gem. § 140b Abs. 4 PatG ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Auch der Umfang des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§§ 242, 259 BGB) folgende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch wird durch die Grenzen der Zumutbarkeit beschränkt (Grüneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, § 259, Rn. 9).
Die Beklagte wendet in dem Zusammenhang ein, die Auskunft sei „faktisch auf die vertriebenen Betten“ bezogen. Daraus vermag die Kammer jedoch eine Unverhältnismäßigkeit der begehrten Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht abzuleiten. Die Auskunftsverpflichtung der Beklagten ist auf die angegriffenen Verbindungsmittel beschränkt. Grundsätzlich, sofern dies das Verständnis der Auskunft über die angegriffenen Verbindungsmittel nicht beeinträchtigt, können etwaige Angaben zu den Betten in den vorzulegenden Unterlagen geschwärzt werden. Sofern sich aus den Angaben der Beklagten dennoch auch Informationen zu den veräußerten Betten ergeben, ist dies dem Umstand geschuldet, dass die angegriffenen Verbindungsmittel lediglich mit diesen zusammen vertrieben werden. Diese Tatsache kann jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, die für den Fall der Versagung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs auch ihren Schadensersatzanspruch nicht verfolgen kann. Denn allein in dem wirtschaftlichen Wert des Verbindungsmittels, der im Vergleich zu demjenigen des Bettes gering ist, drückt sich nicht zwingend der materielle Wert der klagepatentgemäßen Erfindung aus.
2.
Der Vernichtungsanspruch steht der Klägerin gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1 Satz PatG zu. Tatsachen, die die Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung begründen, sind weder vorgetragen noch erkennbar, § 140a Abs. 4 PatG.
3.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch einen Rückrufanspruch, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 3 PatG.
Insbesondere ist die Geltendmachung des Rückrufanspruchs nicht wegen Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen.
Auch der Rückrufanspruch steht gem. § 140a Abs. 4 PatG unter dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit, wobei ein Anspruchsausschluss wegen Unverhältnismäßigkeit nur in seltenen Fällen in Betracht kommt (Grabinski/ Zülch, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 140a, Rn. 15). Erforderlich ist stets eine Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, wobei gem. § 140a Abs. 4 Satz 2 PatG insbesondere auch die Interessen des Eigentümers zu berücksichtigen sind (Grabinski/ Zülch, ebd., § 140a, Rn. 8a).
Orientiert an diesem Maßstab erweist sich das Rückrufbegehren der Klägerin insbesondere nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil das angegriffene Verbindungsmittel als Teil einer größeren wirtschaftlichen Einheit (Bett) veräußert wird. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass eine Demontage des angegriffenen Verbindungsmittels von den Betten für die Beklagte wirtschaftliche Folgen mit sich bringt, die sie unzumutbar belasten (vgl. zu dieser Konstellation Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. D., Rn. 577).
Sofern die Beklagte geltend macht, dass sich die Unverhältnismäßigkeit bereits daraus ergebe, dass für die Demontage pro Bett durchschnittlich 4-Mann-Stunden anfallen, so ergibt sich daraus bei Berücksichtigung der hohen Anforderungen an die Annahme der Unverhältnismäßigkeit noch keine über den herkömmlichen Aufwand, den eine Rückrufverpflichtung mit sich bringt, hinausgehende Belastung. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Bett nach der Demontage der angegriffenen Ausführungsform unbrauchbar wird, nachdem die Beklagte eine abgewandelte Ausführungsform eines Verbindungsmittels entwickelt hat.
4.
Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Erstattung der durch das Abmahnschreiben vom 02.04.2015 (Anlage K 2) entstandenen rechts- und patentanwaltlichen Kosten gem. §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB gegen die Beklagte zu.
Demjenigen, dem – wie vorliegend gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG – im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch gegen den Abgemahnten zustand, kann unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag die Erstattung vorgerichtlich durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten verlangen (BGH, Urt. v. 28.09.2011, Az.: I ZR 145/10, Rn. 13 – Tigerkopf, zitiert nach juris), sofern die Beauftragung des Rechts- und des Patentanwalts zur Rechtsverteidigung – wie vorliegend – erforderlich war.
Der Anspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt.
Die Bemessung der Anwaltskosten nach einem Gegenstandswerts von 100.000,00 € erscheint bei Berücksichtigung des Umstandes, dass in dem Schreiben vom 02.04.2015 neben dem Unterlassungsanspruch auch die weiteren, hier streitgegenständlichen Ansprüche geltend gemacht werden, angemessen. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr entspricht der von §§ 13, 14 RVG i. V. m. Teil 3, Abschnitt 3, Nr. 2300 VV RVG vorgegebenen Regelgebühr. Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann nach Teil 7 Nr. 7002 VV RVG in Ansatz gebracht werden. Die Beklagte tritt dem geltend gemachten Anspruch auch insoweit nicht entgegen.
5.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach zu.
Als Fachunternehmen hätte es der Beklagten oblegen, zu prüfen, ob die angebotenen und gelieferten Produkte Schutzrechte Dritter verletzen. Bei einer entsprechenden Überprüfung wäre dies für sie auch ohne weiteres zu erkennen gewesen. Indem sie eine entsprechende Prüfung unterließ, hat die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, § 276 Abs. 2 BGB.
Die Klägerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Klägerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht möglich, weil sie ohne Verschulden über die Informationen, die sie mit den Klageanträgen Ziff. I. 2.und Ziff. I. 3. begehrt, in Unkenntnis ist.
6.
Sofern die Klägerin mit dem Antrag Ziff. II., 1. einen Entschädigungsanspruch geltend macht, steht ihr ein solcher gem. Art. II § 1 IntPatÜG zu.
Ein Entschädigungsanspruch wird dem Patentinhaber für die Benutzung der offen gelegten Patentanmeldung gewährt, wenn der Benutzer wusste oder wissen musste, dass die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand einer offen gelegten Anmeldung ist (Kühnen, ebd., Kap. D., Rn. 232), wobei dem Benutzer grundsätzlich – so auch vorliegend – ein Prüfungszeitraum von einem Monat seit der Offenlegung der Anmeldung, die hier am 12.04.20106 erfolgte, zuzugestehen ist (Kühnen, ebd., Rn. 327).
7.
Der im Zusammenhang mit den Abmahnkosten geltend gemachte Zinsanspruch steht der Klägerin gem. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2015 zu.
VI.
Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, § 148 ZPO.
1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeits-klage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Aussetzung des Rechtsstreits ist daher grundsätzlich nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent vernichtet wird (BGH, GRUR 2014, 1237, Rn. 4 – Kurznachrichten).
Abweichend von diesem Maßstab ist eine Aussetzung auch vorliegend nicht bereits deshalb geboten, weil die Klägerin sich in dem hiesigen Verletzungsverfahren auf einen Unteranspruch stützt, im Rahmen der Nichtigkeitsklage jedoch den Rechtsbestand des Hauptanspruchs verteidigt.
Der Unteranspruch 3 ist auf den Hauptanspruch 1 rückbezogen, weshalb die Verteidigung des Rechtsbestandes dieses Hauptanspruchs grundsätzlich auch geeignet ist, den Rechtsbestand des Unteranspruchs 3 zu begründen. Die Klägerin stützt ihre Verteidigung des Rechtsbestandes im Rahmen des Verletzungsverfahrens auch nicht auf andere Erwägungen als im Rahmen der Nichtigkeitsklage. Zwar wendet sie, nachdem sie ihr Klagebegehren nunmehr auf den Unteranspruch 3 stützt, für den Rechtsbestand dieses Anspruchs auch ein, dass die neuheitsschädlichen Entgegenhaltungen jedenfalls den Gegenstand des Unteranspruchs 3 (Schnappverschluss) nicht offenbaren. Sie macht jedoch gleichzeitig geltend, dass es den von der Beklagten vorgelegten Druckschriften auch bereits an einer Voroffenbarung einzelner Merkmale des Hauptanspruchs 1 fehle. Vorliegend kommt hinzu, dass die Kammer – wie unter Ziff. 2. und Ziff. 3. ausgeführt wird – auch bereits im Hinblick auf die den Hauptanspruch 1 betreffenden Merkmale Zweifel an einer Voroffenbarung durch die vorgelegten Entgegenhaltungen hat.
Dies berücksichtigend ist die hier vorliegende Konstellation auch nicht mit derjenigen Situation, die eine Aussetzung regelmäßig rechtfertigt, vergleichbar, in der auf der Grundlage einer vorläufigen Stellungnahme der Einspruchsabteilung oder des für die Nichtigkeitsklage zuständigen Gerichts absehbar ist, dass der erteilte Hauptanspruch widerrufen oder für nichtig erklärt wird, und der Kläger seine Klage daraufhin auf eine eingeschränkte Merkmalskombination umstellt (Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 538). Hier liegt auch eine den Rechtsbestand anzweifelnde Stellungnahme des Nichtigkeitsgerichts nicht vor.
2.
Nachdem die Klägerin die Klageanträge durch Geltendmachung des Unteranspruchs 3 modifiziert hat, stützt die Beklagte sich im Hinblick auf eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents allein noch auf die Entgegenhaltung DE 86 02 798 U1 (= D3 im Nichtigkeitsverfahren; hier: Anlage rop 6). Die Kammer kann jedoch keine Voroffenbarung sämtlicher Merkmale des Unteranspruchs 3 feststellen.
Eine Entgegenhaltung ist dann neuheitsschädlich, wenn sich die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Schrift, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, für den Fachmann am Prioritätstag in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische Lösung unmittelbar und eindeutig sämtliche Merkmale der Erfindung offenbart (BGH, GRUR 2009, Rn. 25 – Olanzapin). Dabei beschränkt sich die technische Lehre bei Patentschriften nicht auf den Inhalt der Ansprüche, sondern schließt die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Ansprüchen, Beschreibung und Abbildung entnehmen kann (a. a. O.).
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der von der Beklagten eingeführten Entgegenhaltung nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit vor. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend deshalb ein reduzierter Prüfungsmaßstab anzulegen ist, weil ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch nicht mehr zur Entscheidung steht – wogegen vorliegend bereits spricht, dass noch Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung geltend gemacht werden. Denn auch bei einem solchen herabgesenkten Maßstab, verbleiben einer Aussetzung entgegenstehende Zweifel insbesondere im Hinblick auf eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der Merkmale (1), (2) und (6).
a)
Die D3 befasst sich mit einer Sammelhalterung zur Bündelung und Festlegung, insbesondere für Kabel (S. 15, letzter. Abs., Anlage rop 6). Ein Ausführungsbeispiel einer Sammelhalterung zeigt die nachfolgende Fig. 1 (verkleinert)
Die Sammelhalterung besteht im Wesentlichen aus einem schließbaren Bügel 1. An dem kurzen Ende des Bügels 1 befindet sich eine Öse 5, in die zum Schließen des Bügels 1 ein an dem langen Bügelendteil befindlicher Haken 6 von außen befestigt werden kann.
Daneben offenbart die Druckschrift die Möglichkeit, die Sammelhalterung – in der Regel mit ihren langen Bügelschenkeln – vertikal gerichtet ortsfest zu halten (S. 16, letzter Abs., Anlage rop 6). Zu diesem Zweck sind im oberen kurzen Bügelschenkel und in einem dem Haken 6 abgewandten Bügelschenkel jeweils ein Befestigungsteil vorhanden. Diese werden nachfolgend mit der verkleinerten Fig. 2 wiedergegeben, bei der es sich um eine Seitenansicht einer bevorzugten Sammelhalterung handelt:
Mit der Kennziffer 7 ist das schlüssellochartige Befestigungsteil bezeichnet, das an dem langen Bügelschenkel angeordnet ist, und worin die Beklagte eine zweite Aufnahme im Sinne des Klagepatents erblickt. Die Kennziffer 8 markiert eine T-förmig profilierte Rinne, die sich entlang des oberen Bügelschenkels erstreckt und die in den benachbarten langen Bügelschenkel ausmündet (S. 17, 1. Abs., Anlage rop 6).
b)
Die Kammer vermag eine Offenbarung der Merkmale (1) und (2) nicht zu erkennen.
Insoweit ist zunächst beachtlich, dass der Gegenstand der Entgegenhaltung nicht in das technische Gebiet der klagepatentgemäßen Erfindung fällt. Dies ruft bei der Kammer erste Zweifel im Hinblick darauf hervor, dass aus der Sicht eines Fachmannes ein Verbindungsmittel offenbart wird, dass sich auch zur Verbindung eines Rahmen- und eines Flächenelements eines Liegeflächenteils eines Matratzenrahmens eignet (Merkmale (1) und (2)). Die D3 enthält zwar Angaben dazu, dass der Bügel eine hohe Formstabilität aufweist (S. 16, 1. Abs., Anlage rop 6), und dass dessen Flansche 2 außer einem längsverlaufenden Steg 3 noch durch eine Mehrzahl in Längserstreckung mit Abstand voneinander angeordnete Querstäbe 4 abgestützt sind (a. a. O.). Diese Angaben stehen jedoch nach dem Verständnis der Kammer gerade in einem Zusammenhang mit der durch die zu haltenden Kabel zu erwartenden Belastung. In diesem Zusammenhang kann die Kammer, die nicht mit Fachleuten auf dem Gebiet der Erfindung des Klagepatents besetzt ist, die bei dem Festhalten von Kabeln wirkenden Kräfte in Art und Intensität nicht ohne weiteres mit den Kräften, die auf das Liegeflächenteil eines Matratzenrahmens wirken, etwa dann wenn sich der Nutzer auf der Matratze liegend in dem Bett befindet, gleichsetzen.
c)
Des Weiteren vermag die Kammer der D3 auch keine eindeutige und unmittelbare Offenbarung des Merkmals (6) zu entnehmen.
Die Beklagte geht davon aus, dass der verjüngte Bereich des Schlüssellochs 7 hinterschnittene Ränder im Sinne der Lehre des Klagepatents offenbart. Der Mechanismus, mittels derer das Schlüsselloch 7 die Sammelhalterung an der Wand fixieren soll, wird dabei weder in der D3 selbst, noch durch die Beklagte ausdrücklich beschrieben. Die Druckschrift geht lediglich auf die Fixierung an der Decke über die Rinne 8 ein:
„[…] so daß in die Rinn 8 von ihrer Mündung aus eine zum Befestigen der Sammelhalterung an einer Decke bestimmte Kopfschraube eingeführt werden kann, deren polygonaler Kopf im erweiterten Teil der Rinne 8 unverdrehbar gehaltert sein kann.“ (S. 17, 1. Abs., Anlage rop 6).
Es erscheint der in diesem Zusammenhang fachunkundigen Kammer möglich, dass die Halterung an einer Wand über das Schlüsselloch 7 mit einem ähnlichen Mechanismus, insbesondere über einen Nagel oder eine Schraube, gewährleistet werden soll. Davon ausgehend wirkt dann aber bei dem Einbringen des Nagels/ der Schraube in die schlüssellochartige Öffnung ein anderer Mechanismus als nach der Lehre des Klagepatents bei dem Einbringen des Flächenelements in die zweite Aufnahme. Das gilt schon deshalb, weil das Schlüsselloch 7 eine vertikale Befestigung und das klagepatentgemäße Verbindungsmittel eine horizontale Befestigung bewirken soll.
Sofern die Beklagte beschreibt, dass in die zweite Aufnahme ein (bekanntes) Flächenelement eingebracht werden könne, bei dem die Querstäbe über einen randlichen Längsstab vorstehen, so beschreibt sie auch in diesem Zusammenhang nicht, wie der Mechanismus des Einbringens und Haltens sich vollzieht. Sofern der Fachmann überhaupt eine solche Möglichkeit in dem Offenbarungsgehalt der D3 mitliest, erscheint es der Kammer naheliegend, dass dieser über den Kreis „des Schlüssellochs“ mit dem größeren Umfang eingebracht wird und dann in den Kreis mit kleinerem Umfang verschoben wird. Dieser allein bildet dann die Aufnahme. Dass diese zu Beginn, mithin an der Stelle, in der der Kreis größeren Umfangs in den Kreis kleineren Umfangs übergeht, hinterschnittene Ränder aufweist, offenbart die von der Beklagten in Bezug genommene Fig. 2 jedenfalls nicht eindeutig und unmittelbar.
3.
Es lässt sich – auch bei einem herabgesenkten Aussetzungsmaßstab – nicht feststellen, dass es der Lehre des Klagepatents an einer erfinderischen Tätigkeit fehlt.
Eine Erfindung gilt nach Art. 56 EPÜ als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Es ist deshalb zu fragen, ob ein über durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschlägig tätigen Unternehmen am Prioritätstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Prioritätstag öffentlich zugängliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verfügung stand, in der Lage gewesen wäre, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und Können einschließlich etwaiger Routineversuche übersteigende Leistung erbringen zu müssen (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98). Welche Mühe es macht, den Stand der Technik aufzufinden oder heranzuziehen, ist unbeachtlich (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98). Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungsweg nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher – abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 – Installiereinrichtung II).
Selbst dann, wenn sich die im Zusammenhang mit der D3 fehlenden Merkmale (1) und (2) aus der Sicht des Fachmannes aus einer Kombination der Entgegenhaltung mit der US 1,344,588 (D1 im Nichtigkeitsverfahren; hier: Anlage rop 4; deutsche Übersetzung (Teil): Anlage rop 8) oder der GB 1 152 256 (D2 im Nichtigkeitsverfahren, hier: Anlage rop 5; deutsche Übersetzung wurde nicht vorgelegt) in naheliegender Art und Weise ergeben, fehlt es auch in der D1 und der D2 an einer Voroffenbarung des Merkmals (6), das auch der D3 – wie bereits ausgeführt – nicht entnommen werden kann.
a)
Gegenstand der D1 ist eine schützende Blende oder Abtrennung, die zusammen mit oder als Teil eines Krankenbettes oder eines Bettes in einem Schlafsaal benutzt werden kann, wo die Krankenbetten oder Betten in dichter Nähe zueinander angeordnet sind. Die nachfolgende verkleinerte Abbildung zeigt eine erfindungsgemäße Blende mit einem Bett:
Mit der Blende wird eine Klammer 3 offenbart, von der die nachfolgend verkleinerte Fig. 2 einen vergrößerten Ausschnitt darstellt:
Die Fixierung der offenbarten Blende mit Hilfe der Klammer 3 geschieht im unteren Bereich des Bettes, an den Beinen 2 des Rahmens 1. Dabei kann die Klammer um das Bein 2 gelegt werden und über die hervorspringenden Ösen 5, durch die Daumenschrauben 6 greifen, befestigt werden (Sp. 1, Z. 42 – 48, Anlage rop 4). Darüber hinaus ist die Klammer 3 mit einer senkrechten unterstützenden Stange 13 verbunden. Die Verbindung wird über Einschnitte 12 in der Stange 13 derart herbeigeführt, dass in den Einschnitt 12 eine Verschlusstange 9 mit ihrer vorspringenden Öse 11 eingreift (Sp. 1, Z. 51 – 59, Anlage rop 4). Die Entgegenhaltung sieht ein Lösen der Öse 11 über die Verbindungsstange 10 vor, indem Druck auf die Feder 14 ausgeübt wird. (Sp. 1., Z. 59 – 61).
Ausgehend von diesem Offenbarungsgehalt der D1 ist nicht erkennbar, dass die Ränder der zweiten Aufnahme klagepatentgemäß hinterschnitten sind. Soweit die Beklagte diese dort verortet, wo die vorspringende Öse 11 der Verschlussstange 9 in den Einschnitt 12 der Stange 13 eingreift, handelt es sich bei den Einschnitten 12 nicht erkennbar um die Öffnungen der Aufnahme, über die der Gegenstand in die Aufnahme eingeführt wird. Es erscheint der Kammer wahrscheinlicher, dass die senkrechte Stange 13 der D1 in die Aussparung der Klammer 3, in der sie sich in der Fig. 2 befindet, von oben bzw. unten (bei einer Draufsicht auf die Klammer 3) eingeführt wird. Ein Einbringen der Stange von Seiten der Öffnung der Aussparung erscheint nicht möglich, weil diese Seite nicht frei zugänglich ist, sondern durch andere Teile der Klammer versperrt ist. Der Abstand, den die hinterschnittenen Ränder aufweisen, ist dann für den Einbringvorgang unerheblich.
b)
Die D2 offenbart einen Seitenrahmen eines Kranken- oder Pflegebettes, der relativ zu dem Matratzenrahmen des Bettes in eine erhöhte und eine abgesenkte Position bewegt werden kann. Ein Bett mit einem solchen Seitengitter ist mit der nachfolgenden Fig. 1 (verkleinert) dargestellt,
wobei sich das im Bild vordere Seitengitter 4 in einer abgesenkten und das im Bildhintergrund befindliche Seitengitter 4 in einer erhöhten Position befinden. Die Halterung des Seitengitters an dem Matratzenrahmen 3 wird durch die Klemme 7 gewährleistet, die an zwei der unterstützenden Stangen 6a des erfindungsgemäßen Seitengitters 4 befestigt sind. Ein Verschieben des Seitengitters von der einen in die andere Position vollzieht sich derart, dass das Gitter hoch- bzw. runtergeschoben wird und die Stangen 6a dabei durch die Klemme 7 gleiten,
„With the bed-side 4 clamped to the mattress frame 1, the side frame 5 is alterable in height relative to the mattress frame by sliding the support bars 6a through the clamps.” (Sp. 2, Z. 32 – 35, Anlage rop 5).
Eine Detailansicht der Klemme 7 wird nachfolgend mit Fig. 3 der Entgegenhaltung verkleinert dargestellt:
Zur Fixierung des Seitengitters in seiner maximal erhöhten Position greift ein Teil des äußeren Seitenrahmens 5a in eine bogenförmige Aussparung 7a der Klemme ein, die dann durch eine schwenkbare Vorrichtung 13 („swivelling catch member“) geschlossen wird,
„When the side frame 5 is in its raised position a side bar 5a thereof engages with an arcurate recess 7a provided in each clamp an locking means in the form of a swiveling catch member 13 provided on each clamp can be closed under the side bar 5a to retain it in the recess 7a and thereby retain the side frame in its raised position.” (Sp. 2, Z. 35 – 43, Anlage rop 5).
Darüber hinaus ist die Klemme 7 mit einer Flügelschraube 12 ausgestattet, mit der sie sicher an dem seitlichen Matratzenrahmen 1a gehalten werden kann:
„In the present example each clamp 7 has a thumb-screw 12 by which the clamps 7, and thereby the bed-side, can be secured to a horizontal side member 1a of the mattress frame 1) […].” (Sp. 2, Z. 26 – 31, Anlage rop 5).
Die Beklagte sieht das Merkmal (6) insbesondere durch die Ränder der Aufnahme 1a offenbart. Dem steht entgegen, dass nach der Lehre des Klagepatents nicht jede Querschnittserweiterung in Richtung Aufnahme hinterschnittene Rändern im Sinne der Lehre begründet. Dies berücksichtigend lässt der Offenbarungsgehalt der Fig 3. nicht in eindeutiger und unmittelbarer Art und Weise erkennen, dass die Querschnittserweiterung mit dem Ziel erfolgt, das Einbringen des Gegenstandes überhaupt erst zu ermöglichen und den Austritt des Gegenstandes aus der Öffnung zu hindern. Vielmehr handelt es sich um eine Materialreduzierung, die schon allein deshalb notwendig erscheint, um überhaupt eine Aufnahme zu bilden. Nach der Lehre des Klagepatents ist die zweite Aufnahme mit den nach Merkmal (6) vorgesehenen hinterschnittenen Rändern aber dadurch gekennzeichnet, dass der stabförmige Gegenstand durch die (seitliche) Öffnung der zweiten Aufnahme (mit den hinterschnittenen Rändern) in diese eingeführt wird. Nach den Darstellungen der Fig. 2 und Fig. 3 der Entgegenhaltung erscheint es der Kammer jedoch auch möglich, dass die Klemme 7 zunächst von oben an den Matratzenrahmen angelegt wird und diesen übergreift, so dass er sich bereits in der Aufnahme der Klemme befindet, und erst anschließend die Schraube 12 so hochgedreht wird, dass sie das Rahmenteil berührt und dieses festklemmt. Dies stellt einen anderen als den in der Lehre des Klagepatents beschriebenen Vorgang dar. Die Patentbeschreibung enthält keinen konkreten Anhaltspunkt, wie der Fachmann das Ausführungsbeispiel insoweit versteht. Aus diesem Grund stellt es sich aus der Sicht der Kammer auch als problematisch dar, die Flügelschraube 12 als Teil eines Randes der Aufnahme zu verstehen. Selbst dann aber, wenn man ein solches Verständnis zugrunde legen würde, ist fraglich, inwiefern sich an dem unteren Rand der Aufnahme eine Hinterschneidung ergibt. Die Flügelschraube selbst schließt mit einem rechteckigen Schraubenkopf ab. Auch der darunter liegende (eigentliche) Rand der Aufnahme fällt senkrecht nach unten, in Richtung Aufnahmeboden ab.
VII.
Der Beklagten musste nicht gestattet werden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Diese hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihr durch die Vollstreckung eines stattgebenden Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von § 712 Abs. 1 ZPO entstehen würde.
VIII.
Weder auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11.11.2016 noch auf denjenigen der Klägerin vom 23.11.2016 war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 Abs. 1 ZPO veranlasst.
IX.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Unterlassungstenors ergibt sich aus § 708 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Übrigen beruht mit Ausnahme der gesonderten Vollstreckbarkeit wegen der Kosten, insoweit ist die Entscheidung auf § 709 Satz 1, 2 ZPO gestützt, auf § 709 Satz 1 ZPO.
X.
Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG auf 100.000,00 € festgesetzt.