4a O 153/14 – Erdreichbohrvorrichtung 2

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2601

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 01. Dezember 2016, Az. 4a O 153/14

Es wird festgestellt, dass die Klage zulässig ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin macht einen Unterlassungsanspruch wegen einer behaupteten Verletzung des europäischen Patents 0 817 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) geltend, wobei vorliegend zunächst allein die Zulässigkeit der Klage zur Entscheidung steht.

Das Klagepatent hat eine Vorrichtung zum Bohren im Erdreich zum Gegenstand. Nach Anmeldung des Klagepatents am 29.03.1996 wurde die Patenterteilung am 23.02.2000 veröffentlicht. Eingetragener Inhaber des Patents, das zwischenzeitlich – nach Klageerhebung – wegen Zeitablaufs erloschen ist, ist Herr A B. Dieser unterzeichnete am 09.09.2014 ein als „Ermächtigungs- und Abtretungserklärung“ bezeichnetes Schriftstück (Anlage K1.4). Darin heißt es unter anderem:

„Herr A B ermächtigt hiermit die C-D GmbH & Co. KG […] die sich aus der Verletzung des Europäischen Patents 0 817 XXX ergebenden Unterlassungsanspruche gegen E GmbH […] und Herrn F G […], im eigenen Namen geltend zu machen.“

Wegen des weiteren Inhalts der schriftlichen Erklärung wird auf diese verwiesen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, dass die Erklärung auf Seiten der Klägerin durch eine zeichnungsberechtigte Person unterschrieben worden ist.

Die Beklagte zu 1), ein in Weißrussland ansässiges Unternehmen, stellt her und vertreibt Vorrichtungen zum Bohren im Erdreich sowie zum grabenlosen Verlegen von Rohrleitungen. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Die Beklagte zu 1) trat auf der Messe H 2014, die vom 05.05. – 09.05.2014 in I stattfand, auf. Bei der H handelt es sich um eine Messe für Wasser-, Abwasser-, Abfall- und Rohstoffwirtschaft, die von einem internationalen Fachpublikum besucht wird. Nach der Beschreibung des Veranstalters (vorgelegt als Anlage K1.12) soll die Messe den Ausstellern unter anderem ermöglichen, Geschäftskontakte zu knüpfen. In der auf der Internetseite www.H.de veröffentlichten Rubrik „Stimmen zur Messe“ heißt es zur H 2014 unter anderem:

„Wir konnten viele bestehende Kontakte pflegen und neue knüpfen, sowohl national als auch international, auch konkrete Verträge wurden auf der Messe geschlossen.”

Wegen der Mitteilungen weiterer ausstellender Unternehmen wird auf den als Anlage K1.13 vorgelegten screenshot der Internetseite verwiesen.

Die allgemeinen Teilnahmebedingungen der Messe (Anlage K1.14) sehen unter Punkt A 10 „Verkaufsregelung“ vor, dass Ausstellungsgüter zwar nicht direkt am Stand, wohl aber nach Messeschluss an den Käufer ausgeliefert werden dürfen.

Die Beklagte zu 1) stellte auf der Messe eine Vorrichtung zum Bohren im Erdreich unter der Bezeichnung „J“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) aus. Des Weiteren hielt sie dort die als Anlage K1.2 vorgelegte, in deutscher Sprache abgefasste Broschüre bereit, auf deren Seite 1 unter dem Unterpunkt 1 es wie folgt heißt:

„Sie [gemeint sind die Anlagen und Ausrüstungen MNB-50, UNB-20, UNB-30, MNB 125, QR-1,5] sind auf die in den GUS-Staaten geltenden Baubestimmungen abgestimmt.“

Die letzte Seite des Prospekts weist die folgende Gestaltung auf:
Wegen des weiteren Inhalts der Broschüre, die auch in englischer und russischer Sprache zur Verfügung stand, wird auf diese Bezug genommen.

Der Messestand wurde unter anderem von Mitarbeitern der Klägerin besucht.

Die Beklagte zu 1) betreibt unter der Adresse www.E.by eine Internetseite, deren Inhalt neben der weißrussischen und russischen auch in der englischen Sprache abrufbar ist. Auf der Internetseite, von der screenshots als Anlage LS1 und Anlage LS2 vorliegen, heißt es unter anderem:

„Our equipment delivery geography: Belarus, Russia, Ukraine, Kazakhstan, Uzbekistan, Azerbaijan, Lithuania, Poland, Estonia.”

Dieser Passus wurde auf der Internetseite erst zu einem Zeitpunkt nach Ende der H 2014 ergänzt (vgl. screenshot eines früheren Internetauftritts der Beklagten zu 1), Anlage K1.15).

Die Klägerin ist der Ansicht, das angerufene Gericht sei für die Entscheidung über die Klage international zuständig. Aus dem Messeauftritt der Beklagten zu 1) auf der H 2014 ergebe sich orientiert an dem maßgeblichen Empfängerhorizont jedenfalls auch eine Angebotshandlung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der auf der Messe ausgelegte Prospekt (Anlage K1.2) erhalte auch keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass der Vertrieb für Deutschland ausgeschlossen werde.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergebe sich zum einen wegen der aufgrund der Angebotshandlung auf der H 2014 drohenden Gefahr eines Vertriebs („Erstbegehungsgefahr“) der angegriffenen Ausführungsform auch im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts, zum anderen aber auch daraus, dass Messebesucher aus Nordrhein-Westfalen die H 2014 besucht haben.

Nachdem das Klagepatent wegen Zeitablaufs erloschen ist, hat die Klägerin an ihrem ursprünglichen, auf Unterlassung gerichteten Antrag nicht mehr festgehalten, sondern den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 230 GA). Dieser Erledigungserklärung sind die Beklagten entgegengetreten (Bl. 234 f. GA).

Die Klägerin beantragt:

festzustellen, dass die Klage zulässig ist.

Die Beklagten beantragen:

die Klage wegen Unzulässigkeit abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, ihre Aktivitäten auf der H 2014 würden keine Angebotshandlung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begründen, weshalb es an der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehle. Die Beklagte zu 1) habe durch das Abdrucken der Karte ihres Vertriebsgebiets (Anlage K1.2, letzte Seite) in dem auf der Messe ausgelegten Prospekt sowie den darin enthaltenen Hinweis darauf, dass ihre Anlagen und Ausrüstungen die GUS-Baubestimmungen einhalten, für den angesprochenen Verkehrskreis erkennbar klargestellt, dass sie ihre Produkte nur im osteuropäischen bzw. eurasischen Raum vertreibe. Darauf seien auch die Mitarbeiter der Klägerin, die den Stand der Beklagten zu 1) besucht haben, durch den Beklagten zu 2) hingewiesen worden.

Selbst wenn man in den Messeaktivitäten der Beklagten zu 1) eine Angebotshandlung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erblicken würde, sei – orientiert an dem Messestandort – lediglich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts I begründet.

Die Beklagten behaupten weiter, es sei auch nicht beabsichtigt, die angegriffene Ausführungsform innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen bzw. sie zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Die Beklagte zu 1) verfüge weder über die personellen noch die sachlichen Voraussetzungen für einen Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie könne auch die für den Verkauf innerhalb der EU erforderliche CE-Zertifizierung der angegriffenen Ausführungsform nicht erhalten.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 29.09.2016 die gesonderte Verhandlung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage gem. § 280 Abs. 1 ZPO angeordnet.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 15.11.2016 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist das angerufene Landgericht Düsseldorf international und örtlich zuständig (dazu Ziff. I.). Des Weiteren ist die Klägerin prozessführungsbefugt (dazu Ziff. II.).

I.
In Ermangelung einschlägiger europäischer oder völkerrechtlicher Bestimmungen – die Beklagten sind in Weißrussland ansässig – folgt die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts der örtlichen Zuständigkeit (BGH, NJW-RR 2013, 309, Rn. 10 f.). Erforderlich aber auch ausreichend ist mithin, dass die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts eröffnet ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19/16, S. 15). Dies ist – wie nachfolgend im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit ausgeführt wird – der Fall.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich vorliegend aus dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO.

Die Vorschrift knüpft die Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung – wie hier durch die Verletzung des Rechts aus dem Patent als Immaterialgüterrecht behauptet – an den Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen wurde an (Vollkommer, in: ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, § 32, Rn. 16). Dies ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, als auch der sog. Erfolgsort, mithin der Ort, an dem der Eingriff in das geschützte Rechtsgut erfolgt (a. a. O.).

Nach dieser Maßgabe ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf vorliegend dadurch begründet, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform auf ihrem Messestand auf der H 2014 ausstellte und eine in deutscher Sprache abgefasste Broschüre (Anlage K1.2), in der die angegriffene Ausführungsform präsentiert wurde, bereithielt, mithin sie im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG im Bezirk des angerufenen Gerichts anbot.

Der Begriff des Anbietens ist weit, rein wirtschaftlich, zu verstehen und umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927, Rn. 14 – Kunststoffbügel; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19/16, S. 23).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1.
Bei der in I ausgerichteten H handelt es sich um eine Fachmesse für die Wasser-, Abwasser-, Abfall- und Rohstoffwirtschaft, bei der es den Ausstellern – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – darum geht, potenzielle Kaufinteressenten auf ihre Produkte aufmerksam zu machen und so das Zustandekommen eines späteren Geschäftsabschlusses zu fördern. Dabei kann es bereits auf der Messe selbst zu Vertragsabschlüssen kommen. Die H grenzt sich damit von einer reinen Leistungsschau ab, bei deren Teilnahme es an einer Angebotshandlung fehlt (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19/14, Rn. 34, zitiert nach BeckRS 2014, 16067; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. A., Rn. 215).

2.
Das Ausstellen eines Verletzungsgegenstandes auf einer Verkaufsmesse stellt grundsätzlich – so auch hier – eine Angebotshandlung dar (Kühnen, ebd., Kap. A., Rn. 215). Hinzukommt vorliegend, dass die Beklagte zu 1) eine Broschüre bereithielt, in der unter anderem die angegriffene Ausführungsform abgebildet und beschrieben wird (Anlage K1.2, S. 1, unten, mittlere Abbildung sowie S. 9). Diese Tatsachen begründen den Eindruck des angesprochenen Verkehrskreises, dass die angegriffenen Maschinen zumindest auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erworben werden können, weshalb sie geeignet sind, eine Nachfrage nach der angegriffenen Ausführungsform für dieses Gebiet zu wecken. Aufgrund der internationalen Ausrichtung der H ist zugleich davon auszugehen, dass zu dem Besucherkreis auch Fachleute aus Nordrhein-Westfalen, mithin aus dem Bezirk des angerufenen Gerichts (§ 143 Abs.2 PatG i. V. m. § 1 der Verordnung über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen), zählen. Dafür spricht auch, dass Mitarbeiter der in Nordrhein-Westfalen geschäftsansässigen Klägerin, nämlich die Zeugen K und L, an dem Messestand der Beklagten zu 1) waren. Es ist auch davon auszugehen, dass die Mitarbeiter von in Nordrhein-Westfalen ansässigen Unternehmen die auf der Messe gemachten Beobachtungen und Gespräche im Anschluss an die Messe an die Geschäftsleitung an dem jeweiligen Geschäftssitz des Unternehmens weitergeben und die Ergebnisse des Messebesuchs dort erörtert werden.

3.
Der sich für die Messebesucher auf der Grundlage der Ausführungen unter Ziff. 2. ergebende Eindruck wird weder aus der Mitteilung darauf, dass die in dem Prospekt beworbenen Anlagen den Bestimmungen der GUS-Staaten entsprechen (Anlage K1.2, S. 1, Pkt. 1), noch durch die auf der letzten Seite der Broschüre (Anlage K1.2) abgedruckte Karte, dahingehend verändert, dass das Angebot keine Geltung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entfalten soll.

Der Verkehrskreis wird nur dann in geeigneter Weise auf die fehlende Vermarktungsabsicht hinsichtlich des ausgestellten/ beworbenen Produkts hingewiesen, wenn sich der Hinweis in unmittelbarer Nähe zu dem ausgestellten bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt befindet und ohne weiteres wahrnehmbar (unübersehbar) ist (OLG Düsseldorf, Urt. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19/16, S. 26).

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Bei der ausgestellten Anlage befand sich kein Hinweis darauf, dass die Beklagte zu 1) eine Vermarktung der angegriffenen Ausführungsform für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließt.

Gleiches gilt im Hinblick auf das als Anlage K1.2 vorgelegte Werbemagazin.

Unbeschadet des objektiven Erklärungswertes, der dem Prospektinhalt zu entnehmen ist, kann schon nicht angenommen werden, dass jeder Messebesucher, der die an dem Messestand der Beklagten zu 1) aufgebaute angegriffene Ausführungsform wahrnahm, auch den ausgelegten Prospekt (Anlage K1.2) zur Kenntnis nahm. Des Weiteren bezieht sich die Mitteilung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, in dem sie steht, aber auch nicht erkennbar auf die angegriffene Ausführungsform. Der maßgebliche Passus („Sie sind…“; Anlage K1.2, S. 2) leitet mit einem Personalpronomen ein und bezieht sich damit auf die im vorherigen Absatz namentlich bezeichneten „Anlagen und Ausrüstungen“. In der klammerartigen Aufzählung dieser Anlagen und Ausrüstungen erscheint die Typenbezeichnung der angegriffenen Maschine jedoch nicht.

Auch folgt aus der Bewerbung einer Übereinstimmung des beworbenen Produkts mit nationalen oder zwischenstaatlichen Baubestimmungen nicht ohne weiteres ein Ausschluss einer Vermarktungsabsicht in anderen Ländern bezogen auf dieses Produkt. Nach dem Wortlaut des Passus wird die Übereinstimmung mit Baubestimmungen der GUS-Staaten nicht ausdrücklich in eine Verbindung mit etwaigen, auf diese Mitgliedsstaaten beschränkten Vertriebstätigkeiten gebracht. Etwas anderes könnte sich als konkludenter Erklärungsinhalt dann ergeben, wenn die hervorgehobene Übereinstimmung mit Vorschriften einiger Länder dazu führen würde, dass dadurch der Einsatz der angegriffenen Ausführungsform – aus der objektiven Sicht des Adressatenkreises – in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen wäre, etwa weil die angegriffene Anlage nationalen Vorschriften zuwiderläuft oder mit anderen Maschinen, mit denen sie zusammen eingesetzt wird, nicht kompatibel ist. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Auch aus der auf der letzten Seite der Broschüre (Anlage K1.2) abgedruckten Karte folgt ein Hinweis auf das Fehlen einer Vermarktungsabsicht in Deutschland nicht. Der Leserkreis erhält im Zusammenhang mit der Landkarte, auf der einzelne Städte benannt sind, keine schriftlichen Erklärungen dessen, was auf der Karte abgebildet ist. Möglich bleibt danach aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises auch, dass Städte angegeben werden, in denen sich Niederlassungen der Beklagten befinden, was nicht automatisch mit den Orten, an denen sie ihre Produkte zu vermarkten gedenkt, gleichzusetzen ist. Selbst dann aber, wenn der Durchschnittsleser den Inhalt der letzten Prospektseite so versteht, dass damit das gegenwärtige Liefergebiet der Beklagten zu 1) dargestellt wird, so entnimmt er diesem Inhalt nicht, dass die Beklagte zu 1) auch zukünftig ausschließlich in diese Gebiete liefern will. Die in deutscher Sprache abgefasste Werbebroschüre könnte vielmehr dafür sprechen, dass die Beklagte zu 1) ihre Markttätigkeiten ausdehnen will.

Unerheblich ist, ob einzelne Messebesucher, unter anderem die Mitarbeiter der Klägerin, an dem Messestand der Beklagten zu 1) darüber aufgeklärt worden sind, dass das Vertriebsgebiet der Beklagten zu 1) auf Osteuropa und Eurasien beschränkt ist. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Messebesucher, der die Broschüre erhalten hat, auch diesen mündlichen Hinweis bekommen hat. Eine Vernehmung der von den Parteien angebotenen Zeugen ist bereits deshalb nicht erforderlich. Des Weiteren ist eine Beweisaufnahme aber auch im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung deshalb nicht angezeigt, weil es sich bei der behaupteten inländischen Angebotshandlung um eine sog. doppeltrelevante Tatsache handelt. In diesem Fall kommt es, insbesondere auch für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit (vgl. OLG, Karlsruhe, Urt. v. 17.10.2008, Az.: 15 U 159/07, S. 3 f. zitiert nach BeckRS 2009, 09287), allein auf die Schlüssigkeit des Klägervortrags an, aus dem hervorgeht, dass ein entsprechender Hinweis nicht erfolgt ist.

Etwaige Inhalte auf der Internetseite der Beklagten sind schon aufgrund des Umstandes, dass diese nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der ausgestellten angegriffenen Ausführungsform bzw. der beworbenen angegriffenen Maschine stehen, ungeeignet. Des Weiteren hat die Klägerin in diesem Zusammenhang auch unbestritten vorgetragen, dass der Hinweis „Our equipment delivery geography Belarus, Russia, Ukraine, Kazakhstan, Uzbekistan, Azerbaijan, Lithuania, Poland, Estonia” zeitlich erst nach der Messe auf der Internetseite bereitgehalten wurde. Der Hinweis auf das derzeitige Vertriebsgebiet schließt aber auch – wie bereits vorgetragen – eine Absicht der Erweiterung der Vertriebstätigkeiten auf andere geographische Gebiete nicht aus.
Der Annahme einer inländischen, im Bezirk des angerufenen Gerichts liegenden Angebotshandlung steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Beklagten erklären, sie beabsichtigten weder ein Inverkehrbringen noch ein Gebrauch innerhalb Deutschlands. Da das Anbieten eine selbstständige Benutzungsform darstellt (BGH, ebd.), kommt es nicht darauf an, ob eine tatsächliche Herstellungs- oder Lieferbereitschaft auf Seiten des Anbietenden besteht (BGH, GRUR 2003, 1031 (1032) – Kupplung für optische Geräte) oder es tatsächlich zu einem Inverkehrbringen des angebotenen Produkts kommt (OLG Düsseldorf, ebd., S. 24). Die Verwirklichung einer Benutzungshandlung verursacht aber grundsätzlich auch die Wiederholungsgefahr für alle in § 9 PatG geschützten Handlungen (Voß/Kühnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 139 Rn. 50). Maßgeblich ist auch in diesem Zusammenhang allein der schlüssige Klägervortrag, weshalb es auf ein Bestreiten der Beklagten nicht ankommt.

II.
Die Klägerin ist auch prozessführungsbefugt.

Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen, ohne dass eine (eigene) materiell-rechtliche Beziehung zu dem Streitgegenstand vorzuliegen braucht (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, Vor § 50, Rn. 18).

Ein solches Recht der Klägerin kann vorliegend nicht bereits aufgrund einer ausschließlichen Lizenzinhaberschaft angenommen werden. Die Klägerin trägt zwar vor, dass ihr eine Lizenz erteilt worden sei, jedoch verhält sie sich nicht dazu, ob es sich dabei um eine ausschließliche oder einfache Rechteeinräumung handelt. Jedoch hat die Klägerin unter Vorlage der Anlage K1.4 dargelegt, dass der Patentinhaber sie zur Geltendmachung der aus der Verletzung des Klagepatents erwachsenden Unterlassungsansprüche ermächtigt habe.

Daraus folgt die Prozessführungsbefugnis der Klägerin in Form einer gewillkürten Prozessstandschaft.

Soweit die Beklagten die Wirksamkeit der vorgelegten Ermächtigungs- und Abtretungserklärung anzweifeln, indem sie bestreiten, dass diese auf Seiten der Klägerin von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet worden ist (Bl. 195 GA), so ist dieses Bestreiten unter zwei Gesichtspunkten unerheblich. Zum einen handelt es sich auch im Zusammenhang mit der Ermächtigungs- und Abtretungserklärung um eine doppeltrelevante Tatsache, zu der die Klägerin im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung lediglich schlüssig vortragen muss (vgl. Ausführungen unter Ziff. I., 3.). Zum anderen bedarf es auch einer wirksamen Unterzeichnung der Ermächtigungserklärung durch die Klägerin nicht. Die Zustimmung des Rechteinhabers zur aktiven Prozessführung eines Dritten – die Erklärung des Patentinhabers hat die Beklagte nicht bestritten – ist eine Prozesshandlung (Vollkommer, ebd., Vor § 50, Rn. 45), mithin eine einseitige Willenserklärung. Ihrer Annahme durch den Erklärungsempfänger bedarf es nicht. Zudem hat die Klägerin aber durch die Klageerhebung auch zu erkennen gegeben, dass sie die Ermächtigung „annimmt“.

Es liegt auch das für Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft erforderliche berechtigte Eigeninteresse der Klägerin und des Rechteinhabers an der Prozessführung vor (vgl. dazu Vollkommer, ebd., Vor § 50, Rn. 42, 44). Für die Klägerin folgt dieses aus der Tatsache, dass sie eine Lizenz an dem Klagepatent behauptet. Unabhängig davon, ob diese ihr eine einfache oder ausschließliche Nutzungsmöglichkeit gewährt, hat sie jedenfalls ein Interesse daran, Benutzungshandlungen unberechtigter Dritter zu unterbinden. Denn diese schmälern auch ihre, auf dem Klagepatent aufbauende wirtschaftliche Betätigung.

Dass durch die Einräumung der Prozessführungsbefugnis an die Klägerin schutzwürdige Belange der Beklagten betroffen sind, ist weder vorgetragen noch erkennbar.