4a O 103/16 – Gewebebehandlungssystem

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2596

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 22. Dezember 2016, Az. 4a O 103/16

Leitsatz (nichtamtlich):

Der bloße Umstand, dass das Verfügungspatent noch bis August 2022 geschützt ist, steht einem überwiegenden Interesse der Verfügungsklägerin an dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Zwar mag eine nur noch kurze Patentlaufzeit bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu Gunsten des Patentinhabers besonders ins Gewicht fallen. Umgekehrt rechtfertigt jedoch eine verhältnismäßig lange Schutzdauer des Verfügungspatents im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht die Annahme, der Patentinhaber müsse Verletzungshandlungen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren dulden.

Die einstweilige Verfügung vom 10.10.2016 (Az.: 4a O 103/16) wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Die weitere Vollstreckung ist davon abhängig, dass die Verfügungsklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von EUR 2.500.000,- leistet.

T a t b e s t a n d

Die Verfügungsklägerin macht als eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 418 XXX B1 (im Folgenden: Verfügungspatent) gegen die Verfügungsbeklagte einen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Belegvorlage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend.

Das am 23.08.2002 angemeldete Verfügungspatent, dessen Erteilungshinweis am 29.09.2010 veröffentlicht wurde, hat eine vakuumgestützte Gewebebehandlungsanordnung zum Gegenstand.

Der erteilte Hauptanspruch 1 ist in der englischen Verfahrenssprache wie folgt abgefasst:

„A system (10) for stimulating the healing of tissue, comprising:

a porous pad (11);
an airtight dressing (13);
a means for connecting a distal end (16b) of a conduit (16) through the dressing (13);
a canister (18) removably connected to a proximal end (16a) of the conduit (16);
means (14) for applying negative pressure to a wound site;
a hydrophobic filter (20) positioned between said canister (18) and said means (14) for applying negative pressure;
a means for varying said negative pressure over a time interval,

characterised in that the system includes an odor vapor filter (23) positioned between said hydrophobic filter (20) and said means (14) for applying negative pressure, and in that the system includes a further hydrophobic filter (22) positioned between the hydrophobic filter (20) and said means (14) for
applying negative pressure.“

Die deutsche Übersetzung des erteilten Anspruchs 1 kann wie folgt wiedergegeben werden:

„System (10) zur Stimulierung der Heilung von Gewebe, welches umfasst:

ein poröses Kissen (11);
einen luftdichten Verband (13);
ein Mittel zum Verbinden eines distalen Endes (16b) einer Leitung (16) durch den Verband (13);
einen Kanister (18), der mit einem proximalen Ende (16a) der Leitung (16) lösbar verbunden ist;
Mittel (14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks an eine Wundstelle;
einen hydrophoben Filter (20), der zwischen dem Kanister (18) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen von Unterdruck positioniert ist;
ein Mittel zum Variieren des Unterdrucks über ein Zeitintervall,

dadurch gekennzeichnet, dass das System einen Geruchs-/Dampffilter (23) umfasst, der zwischen dem hydrophoben Filter (20) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen von Unterdruck positioniert ist, und dass das System einen weiteren hydrophoben Filter (22) einschließt, der zwischen dem hydrophoben Filter (20) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen von Unterdruck positioniert ist.“

Eine schematische Darstellung eines verfügungspatentgemäßen Systems zur Gewebebehandlung wird nachfolgend mit der Fig. 1 (verkleinert) eingeblendet:
Ein poröses Kissen 11 liegt auf einer Wundstelle 12 auf und wird durch eine Wundabdeckung 13 abgedeckt. Über einen Fortsatz 17, der an dem Verband (13) angebracht wird, steht die Leitung 16 mit dem porösen Kissen 11 in Flüssigkeitsverbindung. Dabei ist über das distale Ende 16b [in der Beschreibung Abs. [0037] und der Zeichnung wohl unrichtig mit der Kennziffer 16a bezeichnet] der Leitung 16 eine Verbindung zu dem Fortsatz 17 und über das proximale Ende 16a eine Verbindung mit dem Kanister 18 hergestellt. Weiter lässt die Abbildung eine Vakuumpumpe 14 sowie zwei hydrophobe Filter 20 und 22 und einen Geruchs- und Dampffilter 23 erkennen, die über die Leitung 16 mit dem Kanister 18 verbunden sind.

Die Muttergesellschaft der Antragsgegnerin leitete am 29.11.2011 ein Einspruchsverfahren gegen das Verfügungspatent ein. Mit Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA vom 15.10.2014 (Anlage OLS4; deutsche Übersetzung: Anlage OLS5) erfuhr Anspruch 1 des Verfügungspatents die folgenden Beschränkung (Änderungen sind fett gedruckt):

„System (10) zur Stimulierung der Heilung von Gewebe, welches umfasst:

ein poröses Kissen (11);

einen Iuftdichten Verband (13);

ein Mittel zum Verbinden eines distalen Endes (16b) einer Leitung (16) durch
den Verband (13);

Mittel (14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks an eine Wundstelle;

ein Mittel zum Variieren des Unterdrucks über ein Zeitintervall,

einen Kanister (18), der mit einem proximalen Ende (16a) der Leitung (16)
lösbar verbunden ist;

einen hydrophoben Filter (20), der zwischen dem Kanister (18) und dem Mittel
(14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks positioniert ist;

einen Geruchs-/ Dampffilter (23) umfasst, der zwischen dem hydrophoben Filter (20) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen von Unterdruck positioniert ist;

einen weiteren hydrophoben Filter (22), der zwischen dem hydrophoben Filter (20) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen von Unterdruck positioniert ist;

wobei der hydrophobe Filter (20) am Kanister (18) befestigt ist, der Geruchs-/ und Dampffilter (23) an den hydrophoben Filter (20) befestigt ist, und der weitere hydrophobe Filter (22) an dem Geruchs-/ Dampffilter (23) befestigt ist.“

Auf die Beschwerde der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin erhielt der Anspruch 1 durch Entscheidung der technischen Beschwerdekammer des EPA vom 01.06.2016, deren Begründung am 05.10.2016 veröffentlicht wurde, die folgende, nunmehr geltend gemachte Anspruchsfassung (deutsche Übersetzung; Hervorhebungen und Streichungen zeigen inhaltliche Änderungen gegenüber der Fassung, die der Anspruch im Rahmen der erstinstanzlichen Einspruchsentscheidung erhalten hat):

„System (10) zur Stimulierung der Heilung von Gewebe, welches umfasst:

ein poröses Kissen (11);

einen Iuftdichten Verband (13);

ein Mittel zum Verbinden eines distalen Endes (16b) einer Leitung (16) durch
den Verband (13);

Mittel (14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks an eine Wundstelle;

ein Mittel zum Variieren des Unterdrucks über ein Zeitintervall,

einen Kanister (18), der mit einem proximalen Ende (16a) der Leitung (16)
lösbar verbunden ist;

einen hydrophoben Filter (20), der zwischen dem Kanister (18) und dem Mittel
(14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks positioniert ist;

einen weiteren hydrophoben Filter (22), der zwischen dem hydrophoben Filter
(20) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks positioniert ist; wobei der hydrophobe Filter (20) und der weitere hydrophobe Filter (22) einen integralen Bestandteil des Kanisters (18) bilden; und

einen Geruchs-/Dampffilter (23) umfasst, der zwischen dem hydrophoben Filter (20) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen von Unterdruck und dem zweiten hydrophoben Filter (22) positioniert ist;

wobei der hydrophobe Filter (20) am Kanister befestigt ist, der Geruchs-/ und Dampffilter (23) an den hydrophoben Filter (20) befestigt ist, und der weitere hydrophobe Filter (22) an dem Geruchs-/ Dampffilter (23) befestigt ist.“

Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung der Beschwerdekammer vom 01.06.2016 sowie die Entscheidungsbegründung vom 05.10.2016 (Anlagenkonvolut OLS6; deutsche Übersetzung: Anlagenkonvolut OLS7) verwiesen.

Die Verfügungsbeklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „A B“ ein System für die Unterdruckwundtherapie (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) bestehend aus einem Gerät, einem Kanister (in der Größe 300 ml oder 800 ml) und einem Wundverbandset. Eine Fotografie und eine schematische Darstellung der angegriffenen Ausführungsform sind nachfolgend abgebildet:
Weitere Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform sind dem Anlagekonvolut OLS14 zu entnehmen, ein Muster der angegriffenen Ausführungsform liegt der Akte als Anlage VP1 bei.

Die angegriffene Ausführungsform sieht vor, dass die Wunde zunächst vollständig mit einem Wundverband und einer darin enthaltenen Klarsichtfolie luftdicht verschlossen wird. Der Wundverband besteht aus einem offenzelligen Schaumstoff. Im Anschluss an das Verschließen der Wunde wird in die Klarsichtfolie eine runde Öffnung eingebracht, und darin ein Verbindungsstück (bezeichnet als „Soft Port“), an dem sich eine Leitung befindet, eingepasst. Die Fixierung des Soft Ports erfolgt über eine an diesem befindliche Haftschicht, die nach dem Einfügen des Ports in die Öffnung mehrmals „glatt gestrichen“ wird. Dieser Vorgang wird auf Seite 7 der Anleitung der angegriffenen Ausführungsform (Anlage OLS12) auszugsweise wie folgt beschrieben:
Über den Port wird eine Verbindung zwischen der abgedeckten Wunde und einem Kanister hergestellt, in den das Wundsekret über eine Pumpe (Saugvorrichtung), welche Unterdruck auf die Wunde ausübt, abgeführt wird. Es können unterschiedliche Soll-Druckwerte eingegeben und diese über einen bestimmten Zyklus hinweg gesteuert werden.

Weiter heißt es in dem Benutzerhandbuch für Ärzte (Anlage OLS11, S. 51, re. Sp.):

„A B-Kanister sind mit einem integrierten 2-Phasen-Filter ausgestattet, um das Gerät vor Überlauf und der Verbreitung von aspirierten Mikroorganismen zu schützen.“

Dabei ist der 2-Phasen-Filter der angegriffenen Ausführungsform derart ausgestaltet, dass ein erster Polymerfilter zwischen dem Kanister und der Pumpe angeordnet ist, der luftdurchlässig ist, jedoch verhindert, dass Wundexsudate in die Pumpe gelangen. Der Filter absorbiert Flüssigkeit, das heißt nimmt sie auf. Daneben befindet sich zwischen dem ersten Filter und der Pumpe ein weiterer Filter, der kein Wasser durchlässt. Zwischen den beiden so angeordneten Filtern ist ein weiterer Dampf- und Geruchsfilter aus einem mit Kohlenstoff beschichteten bzw. durchwirkten Material angeordnet. Die Anordnung der Filter im Kanister kann wie folgt dargestellt werden (Die Beschriftung der Bestandteile ist von der Verfügungsklägerin übernommen. Sofern den Bezeichnungen Kennziffern entsprechend des Verfügungspatents beigefügt sind, ist damit noch keine Aussage darüber verbunden, dass die Bestandteile der angegriffenen Ausführungsform die Lehre des Verfügungspatents verwirklichen):

Die Verfügungsklägerin erhielt im Februar 2016 auf den „C Days“ Kenntnis von der angegriffenen Ausführungsform. Des Weiteren erfolgte unter Teilnahme von Vertretern der Verfügungsklägerin eine Präsentation der angegriffenen Ausführungsform im März 2016 auf der Konferenz „D“ in E. Auf dem Messestand der Antragsgegnerin auf der „F“ vom 11. – 13.05.2016 in G, an der auch die Verfügungsklägerin teilnahm, wurde die angegriffene Ausführungsform ausgestellt und beworben.

Am 08.06.2016 erhielt die Verfügungsklägerin zu Untersuchungszwecken ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform aus Großbritannien, und untersuchte diese bis Mitte/ Ende Juni.

Am 03.09.2016 stellte die Verfügungsbeklagte die angegriffene Ausführungsform auf dem Medizinischen Kongress „H“ aus.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Verfügungspatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Hilfsweise macht sie geltend, dass die angegriffene Ausführungsform das Verfügungspatent in äquivalenter Weise verletze.

Ein Mittel zum Verbinden eines distalen Endes einer Leitung durch den Verband sei nach der Lehre des Verfügungspatents so zu verstehen, dass die Wundstelle durch den Verband mit der Leitung in Flüssigkeitsverbindung gesetzt werden müsse. Damit sei keine Ausgestaltung derart verbunden, dass die Leitung durch den Verband hindurchgeführt werden müsse.

Jedenfalls wirke aber die auf dem Verband angebrachte Leitung der angegriffenen Ausführungsform wie eine Leitung durch den Verband, weshalb jedenfalls eine äquivalente Verletzungshandlung vorliege.

Auch gebe es bei der angegriffenen Ausführungsform einen verfügungspatentgemäßen hydrophoben Filter. Dieser müsse nicht vollständig wasserabweisend sein, ausreichend sei vielmehr, dass er das Eindringen von Wundsekret in die Pumpvorrichtung verhindere.

Die Verfügungsklägerin ist weiter der Ansicht, ihrem Verhalten könne keine Dringlichkeitsschädlichkeit entnommen werden. Insbesondere habe sie bis zur Abfassung der Entscheidungsgründe für die am 01.06.2016 verkündete Entscheidung in dem Einspruchsbeschwerdeverfahren am 05.10.2016 abwarten dürfen. Des Weiteren habe sie vor September 2013 jedenfalls keine Benutzungshandlungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland feststellen können.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 07.10.2016 hat das Landgerichtgericht der Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 10.10.2016

I. unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt:

Systeme zur Stimulierung der Heilung von Gewebe,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die umfassen:

– ein poröses Kissen;
– einen luftdichten Verband;
– ein Mittel zum Verbinden eines distalen Endes einer Leitung durch den Verband;
– ein Mittel zum Beaufschlagen eines Unterdrucks an der Wundstelle;
– ein Mittel zum Variieren des Unterdrucks über ein Zeitintervall;
– einen Kanister, der mit einem proximalen Ende der Leitung lösbar verbunden ist;
– einen hydrophoben Filter, der zwischen dem Kanister und dem Mittel zum Beaufschlagen eines Unterdrucks positioniert ist;
– einen weiteren hydrophoben Filter, der zwischen dem hydrophoben Filter und dem Mittel zum Beaufschlagen eines Unterdrucks positioniert ist, wobei der hydrophobe Filter und der weitere hydrophobe Filter einen integralen Bestandteil des Kanisters bilden; und
– einen Geruchs-/Dampffilter, der zwischen dem ersten hydrophoben Filter und dem zweiten hydrophoben Filter positioniert ist;

[Ziff. I. des Tenors des Beschlusses vom 10.10.2016];

und weiter aufgegeben:

II. der Antragstellerin unverzüglich darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter I. bezeichneten Handlungen seit dem 29.10.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, und

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

[Ziff. III. des Tenors des Beschlusses vom 10.10.2016].

Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses (Bl. 51 – 54 GA) wird auf diesen Bezug genommen.

Gegen den ihr im Parteibetrieb am 18.10.2016 zugestellten Beschluss hat die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.10.2016 Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 10.10.2016 , Az.: 4a O 103/16, zu bestätigen;

hilfsweise:
die einstweilige Verfügung wie folgt mit der Maßgabe einer äquivalenten Verletzung des Verfügungspatents zu bestätigen:

I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollstrecken ist, untersagt,

Systeme (10) zur Stimulierung der Heilung von Gewebe,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die umfassen:

– ein poröses Kissen (11);
– einen luftdichten Verband (13);
– ein Mittel zum Verbinden eines distalen Endes (16b) einer Leitung (16) durch ankleben an den Verband (13);
– ein Mittel (14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks an der Wundstelle;
– ein Mittel zum Variieren des Unterdrucks über ein Zeitintervall;
– einen Kanister (18), der mit einem proximalen Ende (16a) der Leitung (16) lösbar verbunden ist;
– einen hydrophoben Filter (20), der zwischen dem Kanister (18) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks positioniert ist;
– einen weiteren hydrophoben Filter (22), der zwischen dem hydrophoben Filter (20) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks positioniert ist, wobei der hydrophobe Filter (20) und der weitere hydrophobe Filter (22) einen integralen Bestandteil des Kanisters (18) bilden; und
– einen Geruchs-/Dampffilter (23), der zwischen dem ersten hydrophoben Filter (20) und dem zweiten hydrophoben Filter (22) angeordnet ist;

II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Antragsgegnerin die unter vorstehender Ziffer 1 beschriebenen Handlungen seit 29. Oktober 2010 begangen hat und zwar unter Angabe

1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

3. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferescheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt:

die einstweilige Verfügung vom 10.10.2016, Az.: 4a O 103/16, unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben;

hilfsweise:
Die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens EUR 2,5 Mio. zu gestatten.

Die Beklagte ist der Ansicht, die von ihr vertriebene Ausführungsform verletze die Lehre des Klagepatents nicht.

Insbesondere fehle es an einem Mittel zum Verbinden eines distalen Endes einer Leitung durch den Verband. Mit dieser Angabe treffe die Lehre des Verfügungspatents eine räumlich-körperliche Anordnung insoweit, als der Verband das Mittel zum Abdichten der Wunde und zur Erzeugung eines Vakuums umschließen müsse. Da die Leitung der angegriffenen Ausführungsform auf einer Öffnung des Verbands platziert und mittels einer Haftschicht fixiert wird, bestehe keine Verbindung in diesem Sinne, vielmehr liege die Leitung bei der angegriffenen Ausführungsform lediglich auf der Klarsichtfolie auf.

Unbeschadet dessen, dass es bereits an der gleichen Wirkung einer „Verbindung durch den Verband“ wie eine „Verbindung auf dem Verband“ fehle, sei eine äquivalente Verletzungshandlung auch für eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ungeeignet.

Auch fehle es bei der angegriffenen Ausführungsform an einem (ersten) hydrophoben Filter. Ein solcher müsse dem Verfügungspatent zufolge aus wasserabweisendem Material bestehen und dürfe selbst kein Wasser aufnehmen.

Auch biete der Geruchs- und Dampffilter der angegriffenen Ausführungsform, anders als dies nach der Lehre des Verfügungspatents erforderlich sei, keinen zusätzlichen Schutz für die Vakuumpumpe und hindere nicht etwaige Kontaminationsstoffe in den zweiten Filter zu gelangen.

Da die Verfügungsklägerin bereits Anfang Juni eine angegriffene Ausführungsform erworben hatte und seit Mai 2016 (Messe in G) Kenntnis von etwaigen Angebotshandlungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hatte, sei es der Verfügungsklägerin bereits Mitte Juni 2016 möglich gewesen, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen.

Die Verfügungsklägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe der Beschwerdekammerentscheidung habe abwarten wollen, weil jedenfalls durch das erstinstanzliche Verfahren eine positive kontradiktorische Rechtsbestandsentscheidung vorlag.

Dass die Verfügungsklägerin mit einer Antragstellung länger zugewartet habe, habe seinen Grund allein darin, dass sie die Lieferung der angegriffenen Ausführungsform an die I habe unterbinden wollen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 15.12.2016 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Verfügungsklägerin hat auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Verfügungsbeklagten hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO.

I.
Der Verfügungsklägerin steht ein Verfügungsanspruch in Form eines Unterlassungs- und eines Auskunftsanspruchs gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1, 140b Abs. 1, 3 PatG zu.

1.
Nach dem in dem Verfügungspatent einleitend dargestellten Stand der Technik ist das vakuuminduzierende Heilen offener Wunden bekannt und Gegenstand von näher genannten amerikanischen Patenten (Abs. [0002] des Verfügungspatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Verfügungspatents).

Das Anlegen von Unterdruck auf eine Wunde fördert den Wundschluss, indem der Unterdruck zu einer mechanischen Kontraktion der Wunde und gleichzeitig zu einem Ausstoß von überflüssigem Fluid führt, was den körpereigenen Entzündungsprozess verstärkt und viele intrinsische Nebenwirkungen, wie beispielsweise die Ödembildung, abschwächt (Abs. [0003]). Dabei ist bekannt, dass die Häufigkeit, mit der der Unterdruck auf die Wunde aufgebracht wird, sowie die Häufigkeit des Druckwechsels über ein gewisses Zeitintervall direkte Auswirkungen auf die Geschwindigkeit der Wundheilung haben (Abs. [0004]). Auch beschleunigt eine schnelle Rückkehr des Patienten, dessen Wunde behandelt wird, die Geschwindigkeit der Wundheilung. Denn eine gesteigerte physische Aktivität regt regelmäßig auch die Gefäßzirkulation an, wodurch wiederum der Blutfluss im Wundbereich verbessert wird (Abs. [0004]).

Bei den vorbekannten vakuumunterstützten Behandlungsgeräten beschränkt jedoch die Lebensdauer der Batterie, die das Wundbehandlungssystem antreibt, die Möglichkeit einer Rückkehr zu normalen Aktivitäten (Abs. [0004]). Des Weiteren ist eine häufige Untersuchung der Wundstelle erforderlich, um zu kontrollieren, ob die Wunde sich entzündet (Abs. [0004]). Gleichzeitig läuft man bei einer Rückkehr zur normalen Aktivität Gefahr, dass diejenigen Vorkehrungen des Behandlungssystems unterlaufen werden, mit denen verhindert wird, dass Wundexsudat unabsichtlich aus dem Kanister aus- bzw. in den Pumpenmechanismus eintritt (Abs. [0004]).

Ein weiterer von dem Verfügungspatent aufgegriffener Nachteil der im Stand der Technik bekannten Systeme besteht im Zusammenhang mit oszillierenden Pumpen mit fester Frequenz, die typischerweise nur für beschränkte Einsatzbedingungen konstruiert sind (Abs. [0005]). Dabei wird üblicherweise die Masse und/ oder die Steifheit verschiedener Komponenten verändert, um die mitschwingende Frequenz der Pumpe unter den jeweiligen Einsatzbedingungen anzupassen (Abs. [0005]). Steigt beispielsweise der Druck in der Pumpe, wird die Steifheit des Systems erhöht. Dadurch wird die mitschwingende Frequenz der Pumpe verändert und der Antrieb mit fester Frequenz treibt die Pumpe nicht optimal an (Abs. [0005]). Als Ergebnis davon sinkt die Durchflussgeschwindigkeit schnell und die Kapazität der Pumpe, Luft mit hohem Druck zu fördern, wird beschränkt (Abs. [0005]). Bei dem Einsatz einer oszillierenden Pumpe mit fester Frequenz muss daher entweder eine Verringerung der Durchflussrate bei niedrigem Druck in Kauf genommen werden, oder es bedarf einer Pumpe mit erheblich größeren Maßen (Abs. [0005]).

Aus den beschriebenen Nachteilen leitet das Verfügungspatent einerseits einen Bedarf für vakuumunterstützte Wundbehandlungssysteme, mit denen über ein Zeitintervall hinweg ein automatischer Druckwechsel herbeigeführt werden kann, und andererseits für Systeme, die dem Patienten ein höheres Maß an Mobilität erlauben, ohne dass das Risiko eines Exsudat-Austritts oder einer Verunreinigung der Pumpe entsteht (Abs. [0007]), ab.

Dies berücksichtigend stellt sich das Verfügungspatent einerseits der Aufgabe (technisches Problem), ein vakuumunterstütztes Wundbehandlungssystem bereitzustellen, das ein Mittel zur erhöhten Stimulation des Zellwuchses durch eine Veränderung des Drucks über ein Zeitintervall hinweg bereitstellt (Abs. [0008]). Andererseits soll ein System bereitgestellt werden, das auch in Abwesenheit einer Wechselstromversorgung einen verlängerten Betrieb ermöglicht (Abs. [0009]). Des Weiteren beabsichtigt das Verfügungspatent die hygienische und kostengünstige Bereitstellung von Mitteln, mit denen aus der Wundstelle gesaugte Flüssigkeiten entnommen werden können, ohne dass es des Ausbaus des Kanisters oder einer Störung der Wundstelle bedarf (Abs. [0010]). Schließlich soll ein Wundbehandlungssystem geschaffen werden, das an einem Gegenstand dergestalt befestigt werden kann, dass die Wahrscheinlichkeit einer Störung des Geräts reduziert wird, während gleichzeitig eine möglichst angenehmen Platzierung im Betrieb möglich ist (Abs. [0011]).

2.
Zur Lösung schlägt das Verfügungspatent in der Fassung, die es durch die Beschwerdeentscheidung vom 05.10.2016 erhalten hat und auf die sich die Verfügungsklägerin vorliegend stützt, ein System mit den folgenden Merkmalen vor:

1. System (10) zur Stimulierung der Heilung von Gewebe, umfassend

2. ein poröses Kissen (11);

3. einen luftdichten Verband (13);

4. ein Mittel zum Verbinden eines distalen Endes (16b) einer Leitung (16) durch den Verband (13);

5. ein Mittel (14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks an der Wundstelle;

6. ein Mittel zum Variieren des Unterdrucks über ein Zeitintervall;

7. einen Kanister (18),

7.1 der mit einem proximafen Ende (16a) der Leitung (16) lösbar verbunden ist;

8. einen hydrophoben Filter (20),

8.1 der zwischen dem Kanister (18) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks positioniert ist;

9. einen weiteren hydrophoben Filter (22),

9.1 der zwischen dem hydrophoben Filter (20) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks positioniert ist,

10. wobei der hydrophobe Filter (20) und der weitere hydrophobe Filter (22) einen integralen Bestandteil des Kanisters (18) bilden; und

11. einen Geruchs-/Dampffilter (23), der zwischen dem ersten hydrophoben Filter (20) und dem zweiten hydrophoben Filter (22) angeordnet ist.

3.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Verfügungspatents wortsinngemäß Gebrauch. Das gilt nicht nur für die zwischen den Parteien mit Recht unstreitigen Merkmale des Patentanspruchs 1, hinsichtlich derer weitere Ausführungen unterbleiben können, sondern auch hinsichtlich der streitigen Merkmale (4), (8) und (11).

Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gem. Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche in der maßgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EPÜ), wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) – Spannschraube). Für die Auslegung entscheidend ist die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachmanns. Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht (BGH, ebd., (261)).

a)
Das angegriffene Wundbehandlungssystem verfügt über ein Mittel zum Verbinden eines distalen Endes mit einer Leitung durch den Verband (Merkmal 4).

aa)
Bei einer reinen Betrachtung des Anspruchswortlauts lässt sich dem Merkmal 4 in der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache,

„a means for connecting a distal end (16b) of a conduit (16) through the dressing“

nicht zwingend eine räumlich-körperliche Vorgabe entnehmen, wonach der Verband das Mittel hintergreifend umgeben, das Mittel mithin durch den Verband hindurchtreten, muss. Mit dem Wortlaut ist vielmehr auch ein Verständnis in Einklang zu bringen, dass die durch den luftdichten Verband (Merkmal 3) vorgegebene Begrenzung des auf der Wunde aufliegenden porösen Kissens (Merkmal 2) nach außen an der Stelle, an der das Mittel zur Verbindung des distalen Leitungsendes an dem Verband ansetzt, aufgelöst ist.

Ausgehend von diesem philologischen Verständnis, welches grundsätzlich beide Auslegungsmöglichkeiten zulässt, liegt aus der Sicht des Fachmannes, der das Merkmal in einer Zusammenschau mit den übrigen Merkmalen sowie unter Berücksichtigung der diesem zugewiesenen Funktion betrachtet, ein Verständnis in dem zuletzt genannten Sinne nahe.

Ein Auflösen der Verbandstruktur, welche die Wunde luftdicht von der Umgebung trennt, und der Einsatz eines Verbindungsmittels in die Verbandsöffnung führen eine direkte Verbindung zwischen porösem Kissen und Verbindungsstück herbei. Auf diese Art und Weise können dann die der Leitung (16) verfügungspatentgemäß zugewiesenen Aufgaben, das Bereitstellen von Unterdruck an der Wundstelle,

„Ein distales Ende einer Leitung ist mit dem Verband verbunden, um Unterdruck an der Wundstelle bereitzustellen.“ (Abs. [0012]).

sowie das Herstellen einer Flüssigkeitsverbindung zwischen porösem Kissen und Leitung (Abs. [0015], [0033], [0035]) mit dem Ziel eines Abtransports der Flüssigkeit in den Kanister (vgl. auch Merkmal 7.1) übernommen werden.

Die Ausgestaltung des Verbindungsmittels bleibt dabei dem Fachmann überlassen, wobei dieser erkennt, dass der luftdichte Verschluss des Verbandes zur Erzeugung eines Vakuums auch dort gewährleistet sein muss, wo das Verbindungsmittel ansetzt. Er entnimmt der Lehre des Verfügungspatents jedoch in diesem Zusammenhang keine Einschränkung, wonach der luftdichte Verschluss allein dadurch herbeigeführt werden darf, dass der Verband das Verbindungsmittel umschließt. Für den Fachmann denkbar sind deshalb auch solche Ausgestaltungen, bei denen das Verbindungsmittel selbst Maßnahmen zum luftdichten Verschließen der Verbandöffnung bereitstellt. Das Verfügungspatent gibt auch keine einteilige Ausgestaltung des Verbindungsmittels vor.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verfügungspatentschrift das Verbindungsmittel wie folgt beschreibt:

„Die Leitung (16) kann mittels eines Fortsatzes (17), der an den Verband (13) angebracht wird, in Flüssigkeitsverbindung mit dem porösen Kissen (11) gesetzt werden.“ (Abs. [0035]),

und in Fig. 1 entsprechend der Beschreibung abbildet. Denn dabei handelt es sich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel, auf welches die weiter geplante Lehre des Verfügungspatents regelmäßig nicht beschränkt werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 (Rn. 34) – Mehrgangnabe). Gleiches gilt im Hinblick auf den in Abschnitt [0013] in Bezug genommenen Stand der Technik in Form der WO 99/13793. Auch das darin offenbarte Verbindungsstück wird lediglich als Option eines verfügungspatentgemäßen Verbindungselements angeführt („Die Flüssigkeitsverbindung kann über eine Verbindungsleitung zum Verband hergestellt werden, […]“; Hervorhebung diesseits).

bb)
Der Soft-Port der angegriffenen Ausführungsform wird passgenau in die runde Öffnung eingesetzt, die zuvor in der Klarsichtfolie, die die abgedeckte Wunde umschließt, durch Schneiden eingebracht worden ist. Dadurch entsteht die verfügungspatentgemäß vorgesehene unmittelbare Verbindung „durch den Verband“ hindurch zu der abgedeckten Wunde. Der Fortbestand eines luftdichten Verschlusses wird dadurch abgesichert, dass an dem Port eine Haftschicht befestigt ist, die über die abdeckende Klarsichtfolie gelegt wird. Für die Verwirklichung des Merkmals kommt es hingegen nicht auf einen direkten Kontakt zwischen Kissen und Port an. Mit Blick auf die dem Verbindungsstück zugewiesenen Aufgaben (vgl. unter lit. a)) ist allein maßgeblich, dass zwischen porösem Kissen und Verbindungsstück kein Hindernis besteht, welches der Leitungsfunktion entgegensteht.

b)
Es lässt sich auch feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform einen ersten hydrophoben Filter (Merkmal 8) aufweist.

aa)
Nach Merkmal 8 verlangt das Verfügungspatent einen hydrophoben Filter, der nach Merkmal 8.1 zwischen dem Kanister (18) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks angeordnet ist.

Davon, dass der Fachmann bereits anhand des in dem Anspruchswortlaut verwendeten Begriffs „hydrophob“ davon ausgeht, dass das Filtermaterial wasserabweisend sein muss, mithin die technische Eigenschaft eines Stoffes beschrieben wird, das Eindringen von Wasser durch Oberflächenspannung zu verhindern, ist nicht auszugehen.

Bereits der Anspruchswortlaut selbst beschreibt auch nach der maßgeblichen englischen Fassung die Eigenschaft eines Filters („a hydrophobic filter“) als Gesamtkonstruktion, nicht hingegen allein die Eigenschaft des Filtermaterials.

Auch bei Berücksichtigung der Beschreibung des Verfügungspatents und bei gebotener funktionsorientierter Auslegung erhält der Fachmann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff „hydrophob“ in dem Sinne einer Stoffeigenschaft zu verstehen ist.

Dem hydrophoben Filter kommt im Rahmen der Lehre des Verfügungspatents die Aufgabe zu, den Eintritt von Wundexsudat in die Vakuumquelle (14) und damit eine Kontamination derselben zu verhindern (Abs. [0035]). Diese Wirkung verlangt keine vollständige Abweisung des Wassers derart, dass die Flüssigkeit nicht in den Filter eindringen darf. Denn das Eindringen der Flüssigkeit in den Filter – etwa vergleichbar eines auf Flüssigkeit treffenden Schwamms – steht dem Erreichen des erfindungswesentlichen Vorteils, das Vorhandensein von Wundexsudat in der Pumpvorrichtung zu verhindern, noch nicht entgegen. Eine Beschränkung besteht lediglich insoweit, dass die wasseraufsaugende Wirkung des Filters nicht so begrenzt sein darf, dass während eines Gebrauchsvorgangs des Systems ein Flüssigkeitsaustritt in Richtung Pumpe zu befürchten ist.

Für dieses Verständnis spricht gerade auch der Vortrag der Verfügungsbeklagten, wonach der Fachmann wisse, dass es hydrophobes Material gebe, welches gleichzeitig wasserdurchlässig sei. Vor dem Hintergrund dieses Wissens erkennt der Fachmann dann aber aufgrund der dem Filter zugewiesenen Funktion, dass es darauf ankommt, einen Wasserdurchlass in Richtung Pumpen-Leitungssystem zu verhindern, mithin ein hydrophobes Filtermaterial (nach dem allgemeinen Fachverständnis) allein gerade nicht ausreichend ist.

Eine weitere Stütze für dieses Verständnis findet der Fachmann in der Patentbeschreibung, ausweislich der, das Verfügungspatent selbst nicht annimmt, dass eine Kontamination der Filter in jedem Fall vermieden werden kann:

„Eine weitere Ausführungsform sieht vor, dass der erste Filter (2) und der zweite Filter (22) einen integralen Bestandteil des Kanisters (18) bilden, um sicherzustellen, dass die Filter (20), (22), von denen mindestens einer der Wahrscheinlichkeit nach während des normalen Betriebs kontaminiert wird, automatisch entsorgt werden, um das Ausmaß zu reduzieren, in dem das System Kontaminationsstoffen ausgesetzt ist, die in den Filtern (20), (22) eingeschlossen sein können.“ (Abs. [0036] a. E.; Hervorhebungen diesseits).

Ein anderes Verständnis ergibt sich schließlich auch nicht aus der Ausgestaltung einer verfügungspatentgemäßen Vorrichtung, bei der der (erste) hydrophobe Filter als Füllstandanzeiger, mithin als Sicherheitsvorrichtung, fungiert (Abs. [0035], [0036]). Darin ist zwar von einem ersten hydrophoben Filter die Rede, der bei einer Berührung mit Flüssigkeit eine entsprechende Anzeige an die Pumpe gibt. Daraus kann aber für das Verständnis von einem hydrophoben Filter im Sinne des Verfügungspatents schon deshalb nichts abgeleitet werden, weil es sich dabei um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel handelt. Des Weiteren betrifft die Füllstandanzeige gerade eine zusätzliche Funktion des Filters, bei welcher er ausnahmsweise die ihm zugewiesene Funktion, das Freihalten der Pumpe von Wundexsudaten, nicht erfüllt, weil er „außer Betrieb“ gesetzt wird:

„In diesem Fall [gemeint ist der Fall, in welchem der erste hydrophobe Filter als Füllstandanzeiger eingesetzt wird] wird ein Signal an die Vakuumquelle (14) gesendet, wenn Flüssigkeit den ersten Filter (20) berührt und diese [gemeint sein dürfte wohl „dieser“] stillgelegt wird.“ (Abs. [0035]; Hervorhebungen diesseits).

bb)
Die Verfügungsklägerin hat eigene Untersuchungen an der angegriffenen Ausführungsform durchgeführt und deren Ergebnis durch eidesstattliche Versicherung des Herrn J vom 04.10.2016 (Anlage OLS15; deutsche Übersetzung Anlage OLS16 – befindet sich in der Akte auf Bl. 40 – 46 GA), welcher die Untersuchungen durchführte, glaubhaft gemacht. Daraus geht hervor, dass bei dem Aufbringen von Wasser auf den ersten Filter zwischen Kanister und Pumpe ein Wassertropfen entsteht (Anlage OLS16, S. 4, unten, Bl. 43 GA); wird zusätzlich Unterdruck erzeugt, kommt es zur Ausbildung eines „glitschigen“ Gels an der Trennfläche (Anlage OLS16, S. 5, oben, Bl. 44 GA). Daraus schließt der Untersuchende, dass der Filter mit einer absorbierenden Substanz imprägniert ist, die dazu dient, Wasser aufzunehmen und durch Aufquellen Poren in der Materialstruktur zu blockieren, so dass Wasser nicht hindurchtreten kann (a. a. O. und ebd., S. 6, unten, Bl. 45 GA)). Die Verfügungsbeklagte ist diesem Ergebnis nicht entgegengetreten. Es wird auch dadurch bestätigt, dass die Pumpe bei der angegriffenen Ausführungsform – was zwischen den Parteien unstreitig ist – im Wesentlichen frei von Wundexsudat ist.

Sofern die Verfügungsbeklagte die Untersuchungen der Verfügungsklägerin unter dem Aspekt angreift, dass festgestellt worden ist, dass keine vollständige Versiegelung am Außenrand des Filtermaterials bestand (vgl. Anlage OLS16, S. 5, Bl. 44 GA), steht dies einer Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. Denn auch die Verfügungsbeklagte behauptet nicht, dass dadurch kontaminierende Flüssigkeit in den Pumpenweg gelangt.

Auch im Übrigen lässt der Vortrag der Verfügungsbeklagten keine Tatsachen erkennen, die dem Untersuchungsergebnis der Verfügungsklägerin entgegenstehen.

c)
Die angegriffene Ausführungsform ist auch mit einem Geruchs- und Dampffilter (Merkmal 11) ausgestattet.

aa)
Dem verfügungspatentgemäß vorgesehenen Geruchs- und Dampffilter kommt – bereits nach der Wortbedeutung – aber auch nach der Beschreibung des Verfügungspatents in der Hauptsache die Funktion zu, der Produktion übelriechender Dämpfe, wie sie in Wundexsudaten vorhanden sind, entgegenzuwirken (Abs. [0036]). Beispielhaft ist ein Aktivkohlefilter als Filter im Sinne des Merkmals 11 genannt (Abs. [0036]).

Die Verfügungsbeklagte macht unter Bezugnahme auf das durchgeführte Beschwerdeverfahren geltend, dass der Fachmann auf der Grundlage seines Wissens mit einem Geruchs- und Dampffilter gleichzeitig auch eine Funktion verbinde, die zusätzlich eine Kontaminierung der Pumpe verhindert. In der in Bezug genommenen Beschwerdeentscheidung vom 01.06.2016, an welche die Kammer nicht gebunden ist, die aber gleichwohl als sachverständige Stellungnahme zu berücksichtigen ist (BGH, GRUR 1998, 895 – Regenbogenbecken; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, 2017, Kap. A., Rn. 83), heißt es auszugsweise wie folgt (vgl. auch deutsche Übersetzung Anlage OLS7, S. 39, 4. Abs.):

„Die Bereitstellung eines Geruchs- und Dampffilters, der zwischen die hydrophobe Filter geschaltet ist, hat jedenfalls den technischen Effekt, dass weitere flüssige Kontaminationsstoffe daran gehindert werden, den zweiten Filter und die Vakuumpumpe zu erreichen. Es besteht kein Anlass für die Kammer, auf Herrn Js Erklärung für diesen technischen Effekt zurückzugreifen, der sich direkt aus der Natur des Filters ergibt.“

Dieser Entscheidungsinhalt lässt sich jedenfalls auch auf ein fachmännisches Verständnis lesen, wonach sich der technische Effekt eines zusätzlichen Schutzes der Pumpe vor Kontaminierung schon aufgrund der Positionierung des Dampf- und Geruchfilters zwischen dem ersten und zweiten hydrophoben Filter einstellt, und das nach der Auffassung der Kammer bei Berücksichtigung des Inhalts des Verfügungspatents auch zugrundezulegen ist.

bb)
Die Verfügungsbeklagte wendet gegen die Verwirklichung des Merkmals 11 lediglich ein, dass die Messungen der Klägerin zur elektrischen Leitfähigkeit, diese am 04.10.2016 eidesstattlich versichert durch Herrn J (Anlage OLS15; deutsche Übersetzung Anlage OLS16, S. 7, oben, Bl. 48 GA), nicht geeignet seien, die dem Geruchs- und Dampffilter nach dem Verfügungspatent zugewiesenen Eigenschaften nachzuweisen. Insbesondere könne damit nicht nachgewiesen werden, dass auch der Geruchs- und Dampffilter eine die Kontaminierung der Pumpe verhindernde Funktion erfüllt.

Dieser Vortrag der Verfügungsbeklagten ist nicht erheblich. Zum einen enthält er keine Angaben dazu, ob der von ihr in der angegriffenen Ausführungsform eingesetzte Geruchs- und Dampffilter auch dazu führt, dass eine weitergehende Kontamination verhindert wird. Zum anderen lässt das Bestreiten der Verfügungsbeklagten aber auch außer Acht, dass die Messungen zur Elektrizität durchgeführt wurden, um zu bestätigen, dass es sich bei dem Filter in der angegriffenen Ausführungsform um einen Aktivkohlefilter handelt, den das Verfügungspatent selbst als Beispiel eines Geruchs- und Dampffilters beschreibt (Abs. [0036]). Auch den eigenen Angaben der Verfügungsbeklagten im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausführungsform lässt sich entnehmen, dass der verwendete Filter aus eben diesem Material besteht so heißt es in einer Präsentation über die angegriffene Ausführungsform: „Updated filter design with carbon filter“ (Anlage OLS13, S. 7).

4.
Berücksichtigend, dass das Verfügungspatent durch die angegriffene Ausführungsform verletzt ist, stehen der Verfügungsklägerin die geltend gemachten Ansprüche zu.

Der Unterlassungsanspruch folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 PatG.

Der Anspruch auf Auskunftserteilung besteht gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1, 3 EPÜ. Er umfasst insbesondere auch die Belegvorlage. Umstände, die die Auskunftserteilung unverhältnismäßig erscheinen lassen (§ 140b Abs. 4 EPÜ) sind weder vorgetragen, noch erkennbar.

II.
Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor, §§ 935, 940 ZPO.

Ein Verfügungsgrund besteht, wenn der Rechtsbestand des Verfügungspatents hinreichend gesichert und die Verfügung zeitlich dringlich sowie notwendig ist, da der Verfügungsklägerin ein Verweis auf ein Hauptsachverfahren nicht zumutbar ist (LG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2014, Az.: 4a O 65/13, Seite 10, zitiert nach BeckRS 2010, 10846).

Dies ist vorliegend der Fall.

1.
Der Rechtsbestand ist vorliegend, worüber auch zwischen den Parteien kein Streit besteht, hinreichend gesichert.

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss der Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts so gesichert sein, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsachverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.04.2010, Az.: 2 U 126/09, Seite 4 – Harnkatheterset, zitiert nach BeckRS).

Das ist vorliegend aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Einspruchsverfahrens, welches das Verfügungspatent durchlaufen hat, der Fall.

2.
Die Verfügungsklägerin hat auch ein dringliches Interesse an der Unterlassung und der Auskunftserteilung hinsichtlich der patenverletzenden Handlungen.

a)
Die Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht ist zu bejahen, wenn der Verfügungskläger seine Rechtsverfolgung in einer Art und Wiese vorantreibt, die die Ernsthaftigkeit seines Bemühens erkennen lässt und die es deswegen objektiv rechtfertigt, ihm Zugang zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu gewähren (Kühnen, ebd., Kap. G., Rn. 111). Die Beurteilung der Dringlichkeit ist von dem Einzelfall abhängig und nicht anhand starrer Fristen zu bemessen (a. a. O.), wobei der Verfügungskläger den Verfügungsantrag, sobald er über alle Kenntnisse und Glaubhaftmachungsmittel verfügt, die verlässlich eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung ermöglichen, innerhalb eines Monats anbringen muss (Kühnen, ebd., Kap. G., Rn. 121).

Dabei steht es der Dringlichkeit einer einstweiligen Unterlassungsverfügung in Patentsachen nicht zwingend entgegen, wenn der Patentinhaber vor Anbringung seines Verfügungsantrags zunächst die erstinstanzliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abwartet, wenn der Rechtsbestand des Verfügungspatents streitig ist und ein vor der aufrechterhaltenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung eingereichtes Verfügungsbegehren mutmaßlich keine Erfolgsaussicht hat (Kühnen, ebd., Kap. G., Rn. 128). In diesem Zusammenhang kann es auch gerechtfertigt sein, die schriftlichen Entscheidungsgründe abzuwarten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2008, Az.: I-2 U 48/08, S. 6, zitiert nach BeckRS 2011, 16625). Da das Vorliegen einer erstinstanzlichen Rechtsbestandsentscheidung lediglich eine prinzipielle Minimalentscheidung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung darstellt, nicht aber zugleich auch eine Maximalbedingung, kann auch das Abwarten der Einspruchsbeschwerde- oder Nichtigkeitsberufungsentscheidung hinzunehmen sein, nachdem das laufende Rechtsbestandsverfahren erstinstanzlich zugunsten des Schutzrechtsinhabers ausgegangen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2016, Az.: I-2 U 50/15, Rn. 110, zitiert nach BeckRS 2016, 09775).

Ein Abwarten der Beschwerdeentscheidung kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der zugunsten des Patentinhabers getroffenen und vom Gegner angefochtenen Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsentscheidung bestehen (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 111). Diese können beispielsweise darin begründet sein, dass weitere, der Erfindung näher liegende Druckschriften aus dem Stand der Technik in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden oder – auch bei unverändertem Sach- und Streitstand daraus, dass die Beurteilung der Rechtsbestandsangriffe objektiv uneindeutig ist oder die erstinstanzliche Rechtsbestandsentscheidung das richtige Ergebnis schlicht verfehlt (a. a. O.). Insbesondere kann auch das Abwarten der Entscheidungsgründe geboten sein, wenn erst die Kenntnis der schriftlichen Gründe die Tragweite der Entscheidung für den Erfolg eines hierauf gestützten Verfügungsantrags deutlich werden lässt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2008, Az.: 2 U 48/08, S. 6, zitiert nach BeckRS 2011, 16625).

b)
Nach dieser Maßgabe steht es der Dringlichkeit jedenfalls bei Berücksichtigung der Besonderheiten des hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalts nicht entgegen, dass die Verfügungsklägerin mit der Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Verkündung der Beschwerdeentscheidung hinaus bis nach der Veröffentlichung der Entscheidungsbegründung am 05.10.16 zuwartete.

Die Verfügungsbeklagte hat mit der Beschwerdebegründung gegen die erstinstanzliche Einspruchsentscheidungen vier neue Druckschriften vorgelegt, aus denen sie die mangelnde erfinderische Tätigkeit der Lehre des Verfügungspatents ableitet (vgl. Anlage OLS7, S. 11). Die Entscheidung der Beschwerdekammer hebt zudem die erstinstanzliche Entscheidung auf und beschränkt den Hauptanspruch 1 des Verfügungspatents weiter, indem die beiden hydrophoben Filter einen integralen Bestandteil des Kanisters bilden müssen und der Geruchs- und Dampffilter zwischen die hydrophoben Filter geschaltet sein muss (vgl. Anlage OLS7, S. 39). Das zuletzt genannte Merkmal ist vorliegend in der Benutzung durch die angegriffene Ausführungsform auch streitig (vgl. zu diesen Argumenten auch OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 112).

Schließlich schadet es auch nicht, dass die Verfügungsklägerin – was der in der Antragsschrift enthaltene Passus (dort S. 36): „Obgleich die schriftlichen Entscheidungsgründe bislang noch nicht vorliegend, kann sich die Antragstellerin nach Maßgabe der vorstehend wiedergegebenen Grundsätze somit auf einen für das einstweilige Verfügungsverfahren hinreichend gesicherten Rechtsbestand des Verfügungspatents stützten“, vermuten lässt – bereits vor Veröffentlichung der Entscheidungsbegründung hinreichend Informationen hatte, um eine Antragsschrift zu verfassen. Ein Abwarten bis zur Veröffentlichung der Entscheidungsbegründung kann – wie unter Ziff. 1. ausgeführt – gerechtfertigt sein, damit der Antragsteller Sicherheit über den Rechtsbestand seines Verfügungspatents erlangt. In diesem Zusammenhang ist es ihm unbenommen, mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen bereits eine Antragsschrift vorzubereiten, und diese gegebenenfalls nach Kenntnisnahme von den Entscheidungsgründen anzupassen.

3.
Dem Interesse der Verfügungsklägerin an der Durchsetzung ihres Ausschließlichkeitsrechts, dessen Rechtsbestand ausreichend gesichert ist, gebührt auch der Vorrang gegenüber dem Interesse der Verfügungsbeklagten, die streitgegenständlichen Handlungen fortzusetzen.

Sofern die Verfügungsbeklagte geltend macht, sie könne ihre Lieferverpflichtung gegenüber der I, einer vormaligen Kundin der Verfügungsklägerin, aufgrund des Erlasses der einstweiligen Verfügung nicht erfüllen, so geht der dadurch entstehende Schaden nicht über denjenigen hinaus, der üblicherweise durch ein einstweiliges Unterlassungsgebot einer patentverletzenden Handlung entsteht. Die Beklagte macht hier insbesondere einen Imageschaden geltend. Dass dieser nicht im Rahmen des ihr für den Fall des Erlasses einer unberechtigten einstweiligen Verfügung zustehenden Schadensersatzanspruchs gem. § 945 ZPO wiedergutgemacht werden kann, ist nicht ersichtlich. Des Weiteren war die Muttergesellschaft der Verfügungsbeklagten Partei in dem Einspruchsverfahren. Vor diesem Hintergrund war es möglich die Kunden der Verfügungsbeklagten – zur Relativierung eines Imageschadens – über etwaige Konsequenzen, die bei Aufrechterhaltung des Verfügungspatents zu erwarten waren, zu informieren.

Der bloße Umstand, dass das Verfügungspatent noch bis August 2022 geschützt ist, steht einem überwiegenden Interesse der Verfügungsklägerin an dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Zwar mag eine nur noch kurze Patentlaufzeit bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu Gunsten des Patentinhabers besonders ins Gewicht fallen. Umgekehrt rechtfertigt jedoch eine verhältnismäßig lange Schutzdauer des Verfügungspatents im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht die Annahme, der Patentinhaber müsse Verletzungshandlungen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren dulden.

III.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung für die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 938 ZPO i. V. m. 709 Satz 1 ZPO.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren steht die Bestimmung einer Sicherheitsleistung für die Vollziehung der einstweiligen Verfügung im gerichtlichen Ermessen. Eine Sicherheitsleistung ist regelmäßig – so auch vorliegend – schon deshalb sinnvoll und geboten, weil damit gewährleistet wird, dass der Unterlassungs- und Auskunftsanspruch nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar sind als in dem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteil (Kühnen, ebd., Kap. G., Rn. 69). Es ist auch weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Verfügungsklägerin zu dieser nicht in der Lage ist oder eine Sicherheitsleistung in der Kürze der Zeit nicht beizubringen ist.

IV.
Der Streitwert des Verfügungsverfahrens wird gem. § 51 Abs. 1 GKG auf EUR 2.500.000,- festgesetzt.