Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2600
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Dezember 2016, Az. 4a O 130/15
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin macht als seit dem 11.03.2015 im Register eingetragene Inhaberin (vgl. Registerauszug vom 05.10.2015, Anlage PBP4) wegen der Verletzung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in Kraft stehenden europäischen Patents 1 089 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.
Die Klägerin wurde im Jahre 2009 gegründet und firmierte bis in das Jahr 2015 als A B Ltd.
Gegenstand des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents ist eine Vorrichtung zum Auftrennen von Blut in einzelne und/ oder Gruppen seiner Bestandteile. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorität der DE 2990XXX U vom 20.04.1999 am 20.04.2000 angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 11.04.2001, die Veröffentlichung der Patenterteilung am 29.03.2006. Der hier maßgebliche Anspruch 1 ist wie folgt abgefasst:
„Vorrichtung zum Auftrennen von Blut in einzelne und/ oder Gruppen seiner Bestandteile in Form eines sterilisierten geschlossenen Systems bestehend aus
einem mit einer Zuleitung und einer Ableitung versehenen Sammelbehälter (1), dessen Zuleitung an ihrem dem Sammelbehälter abgewandten Ende mit einem mit einem oder mehreren Blutgefäßen eines Spenders koppelbaren Verbindungselement versehen ist,
einer an dem dem Sammelbehälter abgewandten Ende der Ableitung mit dieser verbundenen Filteranordnung (8) mit einer Einlaß- (27) und einer Außlasskammer (28), an die jeweils eine Ablaufleitung angeschlossen ist,
einem mit dem der Filteranordnung abgekehrten Ende der Ablaufleitung der Außlasskammer verbundenen Aufnahmebehälter (16) für Blutplasma
sowie einem mit dem der Filteranordnung abgekehrten Ende der Ablaufleitung der Einlaßkammer verbundenen Aufnahmebehälter (18) für zelluläre Bestandteile des Blutes,
wobei im Leitungsweg (3, 6, 11, 13, 15) zwischen Sammelbehälter (1) und Aufnahmebehälter für zelluläre Bestandteile des Blutes (18) ein Leukozytendepletionsfilter (5) ebenfalls bekannter Art angeordnet ist und
dass der Leitungsweg (17) zwischen Filteranordnung (8) und Aufnahmebehälter für zelluläre Bestandteile des Blutes (18) eine Einrichtung zur Erzeugung eines Rückstaus (20) in der Filteranordnung (8) aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Filteranordnung (8) ein mit einer blutverträglichen Flüssigkeit durchtränkter Hohlfaserfilter (22) bekannter Art ist, wobei die Gesamtheit der Innenbereiche (26) der Hohlfasern (24) die Einlaßkammer (27) und die Gesamtheit der Außenbereiche (28) der Hohlfasern (24) die Auslaßkammer (30) ausbildet.“
Eine bevorzugte klagepatentgemäße Vorrichtung ist nachfolgend mit Fig. 1 (verkleinert) eingeblendet:
Über das Verbindungselement 4, beispielsweise eine Kanüle, gelangt das Blut des Spenders in die luft- und keimdichte Zuleitung 2 der klagepatentgemäßen Vorrichtung und von dort in den Sammelbehälter 1. Über den Leukozytendepletionsfilter 5 werden die Leukozyten gefiltert, über die Filteranordnung 8 erfolgt die Aufspaltung des Blutes in Blutplasma und in zelluläre Blutbestandteile. Die luft- und keimdichte Ableitung 15 ist mit der Auslasskammer der Filteranordnung 8 verbunden und leitet das abgetrennte Blutplasma in den Aufnahmebehälter für Blutplasma 16. Über die mit der Einlasskammer der Filteranordnung 8 verbundene luft- und keimdichte Ableitung 17 werden die zellulären Blutbestandteile in den Aufnahmebehälter für zelluläre Blutbestandteile 18 geleitet. Zwischen der Filteranordnung 8 und dem Aufnahmebehälter für zelluläre Blutbestandteile 18 ist eine Klemmvorrichtung 19 angeordnet, die als Einrichtung zur Erzeugung eines Rückstaus 20 in der Filteranordnung 8 dient.
Die nachfolgende Fig. 5 (verkleinert) zeigt eine Aufsicht auf den Querschnitt durch einen als Filteranordnung 8 eingesetzten Hohlfaserfilter 22 in schematischer Darstellung:
Der dargestellte Filter besteht aus einer Vielzahl von in einem festen Gehäuse 23 in Fließrichtung des Blutes angeordneten Hohlfasern 24. Die Innenbereiche 26 der Hohlfasern bilden Einlasskammern, die sich bis in den unteren Teil des Gehäuses 23 erstrecken. An ihrem – in Fließrichtung – unteren Ende sind die Hohlfasern flüssigkeitsdicht in den Öffnungen der Lochplatte 25 verklebt. Die Gesamtheit der Außenbereiche 28 des Hohlfaserfilters 8 bilden Auslasskammern 30 aus. An die Außen- bzw. Innenkammern sind Leitungen 13, 15 und 17 in luft- und keimdichter Art und Weise anschließbar.
Eine Entscheidung über die von der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 17.12.2015 (Anlagenkonvolut B2) gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage, Az.: 4 Ni 2/16 (EP), steht noch aus.
Die Beklagte zu 1) hat die Produktsparte „Membranen“, zu der auch die angegriffene Ausführungsform zählt, von der C GmbH außerhalb einer Gesamtrechtsnachfolge übernommen. Die C GmbH stand zuvor mit der ursprünglichen Inhaberin des Klagepatents, der D GmbH, in Kontakt, da letztere beabsichtigt hatte, ihre durch das Klagepatent geschützte Vorrichtung mit Filtern der C GmbH zu bestücken. Der Beklagte zu 2) war Geschäftsführer der C GmbH und im Anschluss daran bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 01.09.2016 für die Beklagte zu 1) beschäftigt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, in welcher Funktion der Beklagte zu 2) für die Beklagte zu 1) tätig war.
Die Beklagte zu 1) bietet auf ihrer Internetseite mit der Adresse C.com unter anderem ein Produkt zum Filtern von Blut mit der Bezeichnung „E“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) an. Insbesondere besteht die Möglichkeit zum Download einer Broschüre der angegriffenen Ausführungsform, die als Anlage PBP8 vorliegt. Auf Seite 3 der Borschüre befindet sich unter anderem die nachfolgende Skizze:
Danach weist die angegriffene Ausführungsform in zusammengesetzter Form einen Sammelbehälter für das Spenderblut („Donation-Bag“) sowie einen Leukozytendepletionsfilter („Leucocyte depletion filter“) auf. Bei der angegriffenen Ausführungsform gelangen im Rahmen der Filteranordnung („Plasma Separation Filter“) Hohlfasern vom Typ F zum Einsatz, die U-förmig ausgestaltet und angeordnet sind. Die nachfolgenden Abbildungen zeigen eine Filtervorrichtung der angegriffenen Ausführungsform:
An die Filteranordnung sind über Ablaufleitungen ein Aufnahmebehälter für Blutplasma („Plasma-Bag“) und ein Aufnahmebehälter für zelluläre Bestandteile des Blutes („SAG Mannitol-Bag“) angeschlossen. Die Ablaufleitung für die zellulären Blutbestandteile ist bei der angegriffenen Ausführungsform am – in Fließrichtung – oberen Ende der Filteranordnung angebracht. Die Vollblutfraktion strömt zunächst in den U-förmigen Filter ein. Das Blutplamsa kann durch die Membran durchtreten, während die zellulären Blutbestandteile im Inneren der jeweiligen Faser verbleiben. Dies soll nach dem Klageantrag schematisch wie folgt dargestellt werden können:
Zwischen dem Sammelbehälter und der Filteranordnung und zwischen der Filteranordnung und dem Aufnahmebehälter für die zellulären Blutbestandteile („SAG Mannitol-Bag“) ist jeweils ein Ventil („Break valve“) angeordnet, mittels dessen die Sterilität bis zum Zusammensetzen der Einzelteile und der Benutzungsaufnahme aufrechterhalten wird. Die Ventile werden nach Verbindung des Schlauchs mit der Filteranordnung einmalig und unumkehrbar gebrochen.
Die angegriffene Ausführungsform wird dem Kunden der Beklagten zu 1) in zwei separat eingeschweißten Teilsystemen, nämlich einerseits den Schläuchen und den Aufnahmebehältern für die Flüssigkeit und andererseits dem Separatormodul (= Filteranordnung) übergeben. Dabei sind die Behälter der angegriffenen Ausführungsform über einen Y-Verbinder, wie nachfolgend abgebildet:
verbunden. Diese Verbindung muss der Endverwender lösen, um dann die Teilsyteme schrittweise zusammenzusetzen. Dabei muss er den Sammelbehälter einerseits und den Erythrozyten-Aufnahmebehälter andererseits mit farbig gekennzeichneten nebeneinander angeordneten Ein- bzw. Ausgängen an der Oberseite des Filters verbinden. Des Weiteren muss der Plasmabehälter mit der unteren Seite des Filters verbunden werden (vgl. zu dem gesamten Vorgang Anlage PBP8, S. 3, untere, linke Abbildung; und Anlage B1a, S. 1, untere Abbildung). Des Weiteren ist der als Anlage B1 vorgelegten Bedienungsanleitung (S. 1, re. Sp., ganz unten) der angegriffenen Ausführungsform folgender Hinweis zu entnehmen (deutsche Übersetzung liegt als Anlage B1a vor):
„Befestigen Sie den Spenderbeutel an einer geeigneten Halterung und den SAG-Mannitolbeutel auf gleicher Höhe wie die Filterkomponente.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) fungiere bei der Beklagten zu 1) als „Entscheidungsträger“.
Des Weiteren behauptet sie, sie habe mit Vertrag vom 25.07.2014 (Anlage KAP16) sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, unter anderem auch das Klagepatent, aus dem Geschäftsbetrieb der D GmbH erhalten.
Sie ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere handele es sich bei dem Anschluss für die Abflussleitung der Einlasskammer am oberen Ende der Filteranordnung und der U-Form der Hohlfasern um eine klagepatentgemäße Rückstaueinrichtung. Insoweit verlange die Lehre des Klagepatents lediglich eine Maßnahme, die auf die Ausgestaltung des Leitungswegs zwischen der Filteranordnung und dem Aufnahmebehälter für zelluläre Bestandteile des Blutes zurückzuführen sei, und durch welche die einwandfreie Funktion der Filteranordnung auf eine Weise gesteuert werde, nämlich über den in der Filteranordnung erzeugten Rückstau.
Die Lehre des Klagepatents sei auch neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Insbesondere werde eine klagepatentgemäße Rückstaueinrichtung durch die angeführten Druckschriften weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt.
Die Klägerin beantragt:
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,
zu unterlassen
Vorrichtungen zum Auftrennen von Blut in einzelne und/ oder Gruppen seiner Bestandteile in Form eines sterilisierten geschlossenen Systems bestehend aus einem mit einer Zuleitung und einer Ableitung versehenen Sammelbehälter (1), dessen Zuleitung an ihrem dem Sammelbehälter abgewandten Ende mit einem mit einem oder mehreren Blutgefäßen eines Spenders koppelbaren Verbindungselement versehen ist, einer an dem dem Sammelbehälter abgewandten Ende der Ableitung mit dieser verbundenen Filteranordnung (8) mit einer Einlass- (27) und einer Auslasskammer (28), an die jeweils eine Ablaufleitung angeschlossen ist, einem mit dem der Filteranordnung abgekehrten Ende der Ablaufleitung der Auslasskammer verbundenen Aufnahmebehälter (16) für Blutplasma sowie einem mit dem der Filteranordnung abgekehrten Ende der Ablaufleitung der Einlasskammer verbundenen Aufnahmebehälter (18) für zelluläre Bestandteile des Blutes, wobei im Leitungsweg (3, 6, 11, 13, 15) zwischen Sammelbehälter (1) und Aufnahmebehälter für zelluläre Bestandteile des Blutes (18) ein Leukozytendepletionsfilter (5) bekannter Art angeordnet ist und wobei der Leitungsweg (17) zwischen Filteranordnung (8) und Aufnahmebehälter für zelluläre Bestandteile des Blutes (18) eine Einrichtung (20) zur Erzeugung eines Rückstaus in der Filteranordnung (8) aufweist,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wobei die Filteranordnung (8) ein mit einer blutverträglichen Flüssigkeit durchtränkter Hohlfaserfilter (22) bekannter Art ist, wobei die Gesamtheit der Innenbereiche (26) der Hohlfasern (24) die Einlasskammer (27) und die Gesamtheit der Außenbereiche (28) der Hohlfasern (24) die Auslasskammer (30) ausbildet;
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.07.2014 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.07.2014 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;
II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 25.07.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
III. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/ oder Eigentum befindlichen, oben unter I. 1. fallende Vorrichtungen zum Auftrennen von Blut auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben:
IV. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, die oben unter I. 1. fallenden seit dem 25.7.2014, im Besitz Dritter befindlichen Vorrichtungen zum Auftrennen von Blut aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vorrichtungen zum Auftrennen von Blut eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 089 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Vorrichtungen zum Auftrennen von Blut an die Beklagte zu 1) zurückzugeben, und für den Fall der Rückgabe der Vorrichtungen zum Auftrennen von Blut eine Rückzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises und die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und die erfolgreich zurückgerufenen Vorrichtungen an sich zu nehmen.
Die Beklagten beantragen :
die Klage abzuweisen;
hilfsweise:
die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Erledigung des den deutschen Teil DE 500 12 484 des europäischen Patents EP 1 089 XXX B1 betreffenden Nichtigkeitsverfahrens – derzeit anhängig beim Bundespatentgericht, Az.: 4 Ni 2/16 (EP) – auszusetzen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) sei für die Beklagte zu 1) lediglich beratend tätig gewesen, indem er bei der Eingliederung der von der C GmbH erworbenen Assets in die Organisation der Beklagten zu 1) geholfen habe.
Dem mit der Anlage KAP16 vorgelegten Vertrag sei nicht zu entnehmen, dass es auch bereits zum 25.07./ 26.07.2014 zu einer (dinglichen) Übertragung der Vermögensgegenstände gekommen sei.
Die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent nicht. Sie weise keine klagepatentgemäße Rückstaueinrichtung auf. Sofern die Klägerin darauf abstellt, dass durch die Anordnung von Filtervorrichtung und Aufnahmebehälter für zelluläre Bestandteile des Blutes und für Blutplasma ein Stau bewirkt werde, handele es sich dabei jedenfalls nicht um eine „andere gleichwirkende Maßnahme“ im Sinne des Klagepatents. Denn die patentgemäße Rückstaueinrichtung müsse außerhalb der Filteranordnung im Leitungsweg zwischen Filteranordnung und Aufnahmebehälter für zelluläre Blutbestandteile einen Rückstau in die Filteranordnung hinein erzeugen.
Selbst wenn man annehme, dass die Lehre des Klagepatents durch die besondere Anordnung der Filteranordnung und des Aufnahmebehälters für zelluläre Blutbestandteile verwirklicht werde, könne daraus vor dem Hintergrund, dass die Zusammensetzung der Teilsysteme durch den Endverwender erfolge, keine unmittelbare, sondern lediglich eine mittelbare Verletzung folgen.
Das Klagepatent werde sich aber auch im Rahmen der erhobenen Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbeständig erweisen. Die Lehre des Klagepatents sei durch die EP 0 266 XXX B1 neuheitsschädlich vorweggenommen. Jedenfalls fehle es dieser aber an einer erfinderischen Tätigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 01.12.2016 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB. Eine Verletzung des Klagepatents lässt sich nicht feststellen, § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG, insbesondere macht die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents keinen unmittelbaren wortsinngemäßen Gebrauch.
1.
Das Auftrennen von Blut in einzelne und/ oder Gruppen seiner Bestandteile (Blutplasma [=flüssiger, zellfreier Anteil des Blutes], Erythrozyten [= rote Blutkörperchen], Thrombozyten [= Blutplättchen] und Leukozyten [= weiße Blutkörperchen]) ist für die Transfusion von Blut wünschenswert, weil dies die Möglichkeit schafft, den Patienten nur bestimmte Blutbestandteile zu verabreichen, das Risiko von Nebenwirkungen und Unverträglichkeiten minimiert und die Haltbarkeit und Wirksamkeit des gespendeten Blutes erhöht.
Nach dem Stand der Technik des Klagepatents vorbekannt sind zum einen Methoden der Bluttrennung mittels Zentrifugieren, zum anderen aber auch solche, die eine zwischenzeitliche Behandlung des Blutes in einer Zentrifuge entbehrlich machen (Abs. [0002] des Klagepatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Klagepatents). Ein Vorgang der Bluttrennung ohne Zentrifugieren bringt nach dem einleitenden Teil des Klagepatents den Vorteil mit sich, dass das Blut nicht der Luft ausgesetzt ist, mithin die Gefahr, dass dieses mit Keimen in Berührung kommt, gering ist (Abs. [0002]).
Als vorbekannte Vorrichtungen, die ohne Zentrifugieren des Blutes auskommen, nennt das Klagepatent insbesondere die in der DE-A-197 33 407 und in der druckschriftlichen Veröffentlichung „Hämatologie, Bd. 1, Aktueller Stand der Eigenbluttransfusion, Symborned-Verlag, München 1992, S. 108 bis 113“ beschriebenen Erfindungen. Das Klagepatent zitiert diese Veröffentlichungen dahingehend, dass die richtige Anordnung der einzelnen in Form von Behältern vorliegenden Beutel maßgeblich ist, um über den transmembranösen Filtrationsdruck die erhaltene Plasmamenge zu bestimmen (Abs. [0002]).
Damit nimmt das Klagepatent auf die Funktionsweise der vorbekannten Vorrichtung Bezug, bei der durch den Einsatz eines Hohlfaserfilters das Blutplasma von den Erythrozyten getrennt wird (vgl. Patentschrift der DE ‘407, Anlage B6, Sp. 4, Z. 27 – 59), indem das Blutplasma durch die Hohlfasern hindurch gelangt, und die Erythrozyten in dem Hohlraum der Faser zurückgehalten werden. Für eine gute Filterleistung und um zu verhindern, dass versehentlich zelluläre Bestandteile des Blutes mit dem Blutplasma durch den Filter treten, spielen die Durchflussgeschwindigkeit des Bluts durch den Filter und die dadurch erzeugte Druckdifferenz eine zentrale Rolle.
Weiter wird die Filtereffizienz dadurch bestimmt, dass die bei der Filtration im Inneren der Hohlfasern zurückbleibenden Erythrozyten nicht sofort durch den Blutstrom weiter transportiert werden, sondern eine gewisse Zeit in den Hohlfasern verbleiben
Die vorbekannten Vorrichtungen haben jedoch dem Klagepatent zufolge den Nachteil, dass die Anordnung der Behälter (und die dadurch bestimmte Durchflussgeschwindigkeit bzw. der transmembranöse Filtrationsdruck) nicht nur Einfluss auf die erzeugte Plasmamenge nimmt, sondern es findet allenfalls in einem eng begrenzten Anordnungsbereich überhaupt eine akzeptable Auftrennung von Blut in seine Bestandteile statt (Abs. [0002]). Das Einrichten der Vorrichtung zur Bluttrennung sei deshalb so zeitaufwendig, dass dies den Einsatz derselben im täglichen Routinebetrieb, beispielsweise bei Blutspendeaktionen zur Gewinnung von Fremdblutkonserven, erschwere (Abs. [0002]). Auch sei es nicht möglich mittels der Vorrichtungen aus dem Stand der Technik Leukozyten abzutrennen (Abs. [0003]).
Vor dem Hintergrund dieses Stands der Technik macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, mit der in einem sterilisierten geschlossenen System eine möglichst weitgehende Auftrennung von Blut in einzelne und/ oder Gruppen seiner Bestandteile durchführbar ist, wobei die für die Separierung des Blutes erforderlichen Druckverhältnisse innerhalb der Vorrichtung auf einfache und reproduzierbare Weise einstellbar sind (Abs. [0004]). Des Weiteren beabsichtigt das Klagepatent, aufwändige Umbauarbeiten zwischen einzelnen Blutentnahmen zu vermeiden (Abs. [0006]).
2.
Zur Lösung der Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die nachfolgenden Merkmale vor:
(1) Vorrichtung zum Auftrennen von Blut in einzelne und/ oder Gruppen seiner Bestandteile in Form eines sterilisierten geschlossenen Systems bestehend aus
(a) Sammelbehälter (1)
(b) Filteranordnung (8)
(c) Aufnahmebehälter (16) für Blutplasma
(d) Aufnahmebehälter (18) für zelluläre Bestandteile des Blutes.
(2) Der Sammelbehälter (1)
(a) ist mit einer Zuleitung und einer Ableitung versehen,
(b) die Zuleitung ist an ihrem dem Sammelbehälter (1) abgewandten Ende mit einem mit einem oder mehreren Blutgefäßen eines Spenders koppelbaren Verbindungselement versehen.
(3) Die Filteranordnung (8)
(a) ist mit dem dem Sammelbehälter abgewandten Ende der Ableitung verbunden
(b) ist mit einer Einlaß- (27) und einer Außlasskammer (28) versehen, an die jeweils eine Ablaufleitung angeschlossen ist
(c) ist ein mit einer blutverträglichen Flüssigkeit durchtränkter Hohlfaserfilter (22) bekannter Art, wobei die Gesamtheit der Innenbereiche (26) der Hohlfasern (24) die Einlaßkammer (27) und die Gesamtheit der Außenbereiche (28) der Hohlfasern (24) die Auslaßkammer (30) ausbildet.
(4) Der Aufnahmebehälter (16) für Blutplasma
(a) ist mit dem der Filteranordnung abgekehrten Ende der Ablaufleitung der Außlasskammer verbunden.
(5) Der Aufnahmebehälter (18) für zelluläre Bestandteile des Blutes
(a) ist mit dem der Filteranordnung abgekehrten Ende der Ablaufleitung der Einlaßkammer verbunden.
(6) Im Leitungsweg (3, 6, 11, 13, 15) zwischen Sammelbehälter (1) und Aufnahmebehälter für zelluläre Bestandteile des Blutes (18) ist ein Leukozytendepletionsfilter (5) ebenfalls bekannter Art angeordnet.
(7) Der Leitungsweg (17) zwischen Filteranordnung (8) und dem Aufnahmebehälter für zelluläre Bestandteile des Blutes (18) weist eine Einrichtung zur Erzeugung eines Rückstaus (20) in der Filteranordnung (8) auf.
Die Filteranordnung der klagepatentgemäßen Vorrichtung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie ein mit einer blutverträglichen Flüssigkeit durchtränkter Hohlfaserfilter bekannter Art ist (Abs. [0006], [0012]). Die Gesamtheit der Auslassbereiche der Hohlfasern bildet dabei die Auslasskammer für die Aufnahme des Blutplasmas und die Gesamtheit der Innenbereiche der Hohlfasern stellt die Einlasskammer für die zellulären Blutbestandteile dar (Abs. [0006]). Die blutverträgliche Flüssigkeit kann beispielsweise eine physiologische Kochsalzlösung oder eine Stabilisatorlösung bekannter Art sein (Abs. [0012]). Bei einer Gesamtbetrachtung der Lehre des Klagepatents, gespendete Blutbestandteile zu erhalten, sind Flüssigkeiten blutverträglich, die eine Einwirkung auf das Blut verhindern, so dass es beispielsweise nicht zu einer Hämolyse (= Auflösung von Erythrozyten) oder einer Blutgerinnung kommt. Dies kann der Fachmann insbesondere aus der Angabe in Abschnitt [0006] erkennen, wonach der durchtränkte Hohlfaserfilter die gewünschte Filterfunktion übernehmen soll, mithin der Filtervorgang gerade Blutplasma und Erythrozyten hervorbringen soll, die weiterverwertbar sind.
3.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese das Merkmal (7),
„Der Leitungsweg (17) zwischen Filteranordnung (8) und dem Aufnahmebehälter für zelluläre Bestandteile des Blutes (18) weist eine Einrichtung zur Erzeugung eines Rückstaus (20) in der Filteranordnung (8) auf.“
verwirklicht.
a)
Der Anspruchswortlaut des Klagepatents, der gem. Art. 69 EPÜ die Grundlage für den Schutzbereich eines europäischen Patents bildet, sieht zum einen bestimmte räumlich-körperliche Anordnung der Rückstaueinrichtung insoweit vor, als diese in dem Leitungsweg zwischen Filteranordnung (8) und dem Aufnahmebehälter für zelluläre Bestandteile des Blutes (18) angeordnet sein muss (dazu unter lit. aa)), und verlangt zum anderen eine Einrichtung, die geeignet ist, einen Rückstau in der Filteranordnung zu erzeugen (dazu unter lit. bb)).
Für das Verständnis von einer klagepatentgemäßen Rückstaueinrichtung entsprechend des Anspruchswortlauts sind weiter die Beschreibung und die Zeichnung heranzuziehen (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) – Spannschraube), wobei die Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung so zu deuten sind, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht (BGH, ebd., (261)).
aa)
Orientiert an diesem Maßstab ist die klagepatentgemäße Filteranordnung der Bereich der Gesamtvorrichtung, in dem die wesentliche Filterleistung einer Aufspaltung des Blutes in zelluläre Bestandteile und in Blutplasma (Abs. [0006], [0012]) stattfindet, wohingegen der Fachmann unter dem Leitungsweg hin zu dem Aufnahmebehälter für zelluläre Bestandteile des Blutes den Teil der erfindungsgemäßen Gesamtvorrichtung versteht, über den die herausgefilterten Erythrozyten nach Abschluss des wesentlichen Filtervorgangs aus der Einlasskammer in den Aufnahmebehälter für zelluläre Blutbestandteile transportiert werden.
Ein weitergehendes Verständnis, wonach auch bereits Teile der Filteranordnung einen Teil des Leitungsweges bilden, weil auch während des Filtervorgangs in der Filteranordnung bereits ein Transport von separierten Erythrozyten stattfindet, verbietet sich hingegen.
Dagegen spricht schon die Anspruchssystematik, die in der Merkmalsgruppe (1) zunächst die räumlich-körperlich abgrenzbaren Vorrichtungsbestandteile nennt, die über einen Leitungsweg, entsprechend Merkmal (6), miteinander verbunden sind, und so ein sterilisiertes geschlossenes System bilden. Der in dem Merkmal (6) in Bezug genommene Leitungsweg setzt sich dabei aus den einzelnen in den Merkmalen (2)(a), (3)(a), (4)(a) und (5)(a) genannten Teilabschnitten, die jeweils einzelne Vorrichtungsbestandteile verbinden, zusammen. In diesem Zusammenhang spricht das Klagepatent dort von dem „Ende“ der jeweiligen Ableitung, wo die Verbindung zu dem jeweils nächsten Vorrichtungsbestandteil hergestellt wird,
„(3)(a) [die Filteranordnung] ist mit dem Sammelbehälter abgewandten Ende der Ableitung verbunden“, [Hervorhebung diesseits],
„(4)(a) [der Aufnahmebehälter für Blutplasma] ist mit dem der Filteranordnung abgekehrten Ende der Ablaufleitung der Auslaßkammer verbunden“ [Hervorhebung diesseits],
„(5)(a) [der Aufnahmebehälter für zelluläre Blutbestandteile] ist mit dem der Filteranordnung abgekehrten Ende der Ablaufleitung der Einlaßkammer verbunden.“ [Hervorhebung diesseits].
Des Weiteren wird bei der hier in Rede stehenden weiten Auslegung auch die räumlich-körperliche Vorgabe einer Anordnung der Rückstaueinrichtung zwischen Filteranordnung und Aufnahmebehälter für zelluläre Bestandteile des Blutes in unzulässiger Art und Weise auf ihre bloße Funktion reduziert (vgl. dazu OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 – WC-Sitzgarnitur). Denn bei einem Verständnis, welches bereits für die Filterung wesentliche Vorrichtungsteile auch als Leitungsweg betrachtet, ist eine Abgrenzung zwischen Filteranordnung und Leitungsweg nicht mehr möglich, die aber gerade erforderlich ist, um der räumlich-körperliche Vorgabe einer Anordnung der Rückstaueinrichtung zwischen diesen gerecht zu werden.
bb)
Der Anspruchswortlaut, der allein von einer „Einrichtung“ zur Erzeugung eines Rückstaus spricht, enthält keine weiteren Vorgaben zur Ausgestaltung derselben.
Anhaltspunkte für die Ausgestaltung der Rückstaueinrichtung gewinnt der Fachmann hingegen aus der Patentbeschreibung.
Dieser entnimmt er zum einen eine Funktionsbeschreibung der Rückstaueinrichtung,
„[…], wobei der durchtränkte Hohlfaserfilter zunächst die gewünschte Filterfunktion garantiert und die Einrichtung zur Erzeugung eines Rückstaus in der Filteranordnung entweder eine einmalige Festeinstellung für eine ganze Serie von Blutaufnahmen oder von Fall zu Fall zumindest ein einfaches Nachjustieren von Hand ermöglicht, und andererseits aus der Gesamtheit der zellulären Bestandteile des Blutes in jedem Fall auch noch die Leukozyten gesondert zu separieren.“ (Abs. [0006]),
wonach ihr die erfindungswesentliche Funktion zukommt, die Filterleistung der Filteranordnung abzusichern, indem sie die Fließgeschwindigkeit des Blutes nach dessen Filterung verringert, so dass sich das Blut in der Filteranordnung in gewissem Umfang ansammelt, mithin „rückstaut“. Durch die längere Verweildauer des Blutes in der Filtervorrichtung kann – entsprechend der Aufgabe, die sich das Klagepatent zur Lösung nimmt (Abs. [0004]) – eine vollständige Aufspaltung des Blutes erfolgen.
Zum anderen wird dem Fachmann als bevorzugtes Ausführungsbeispiel einer Rückstaueinrichtung eine Klemmvorrichtung in Form einer Rollklemme beschrieben (Abs. [0013]). In diesem Zusammenhang heißt es weiter (Hervorhebung diesseits):
„Eine solche Einrichtung 20 kann selbstverständlich auch durch jede andere gleichwirkende Maßnahme verwirklicht werden, beispielsweise durch eine Anordnung des Leukozytendepletionsfilters 5 in der Ablaufleitung 17, […].“
Daraus leitet der Fachmann ab, dass das Klagepatent all‘ jene Einrichtungen erfassen will, die auf demselben Wirkmechanismus wie das offenbarte Ausführungsbeispiel beruhen (und die der bereits dargestellten räumlich-körperlichen Vorgabe gerecht werden). Zwar können Ausführungsbeispiele einen breiteren Wortsinn der Ansprüche nicht einschränken, jedoch können Anhaltspunkte dafür, welche technische Funktion einem Merkmal im Rahmen der Erfindung zukommen soll, solchen Beschreibungsstellen entnommen werden, die sich auf ein konkretes bevorzugtes Ausführungsbeispiel beziehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – I-15 U 30/14 – Rn. 92 bei Juris).
Der dem Fachmann danach offenbarte Wirkmechanismus einer klagepatentgemäßen Rückstaueinrichtung besteht darin, ein Hindernis für das durch den Leitungsweg fließende Blut zu schaffen, so dass die Fließgeschwindigkeit des Blutes – im Vergleich zu der Geschwindigkeit, mit welcher das Blut in die Filteranordnung einströmt – verringert wird. Bei einer Klemmrolle besteht das Hindernis darin, den Leitungsweg entweder vollständig abzuklemmen oder aber den Querschnitt der Leitungsvorrichtung jedenfalls zu verringern, so dass in kürzerer Zeit weniger Blut die Leitung passieren kann. Auch ein Leukozytendepletionsfilter führt zu einer solchen klagepatentgemäß gewünschten Verlangsamung der Fließgeschwindigkeit. Denn es werden einzelne Blutbestandteile – insbesondere die Leukozyten – zurückgehalten.
Anhaltspunkte dafür, dass ein Hindernis in dem beschriebenen Sinne nicht auch durch eine spezifische Ausgestaltung des Leitungsweges geschaffen werden kann, sondern zwingend durch eine von diesem zu trennende Anordnung von außen wirken muss, sind weder dem Anspruchswortlaut noch der Klagepatentbeschreibung zu entnehmen.
Vielmehr kann bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung eine stauende Wirkung auch dadurch erzielt werden, dass statt einem Abklemmen der Leitung von außen ein Teil der Leitung selbst sich verjüngt. Auch diese Maßnahme bewirkt eine Querschnittsreduzierung des Leitungswegs. Bei einer Rückstaueinrichtung, die durch die Ausgestaltung des Leitungsweges bedingt ist, mag zwar ein Nachjustieren von Hand (vgl. Abs. [0006]) nicht möglich sein. Ein solches sieht die Lehre des Klagepatents jedoch auch nur als Alternative für den Fall, in dem eine einmalige Festeinstellung für eine ganze Serie von Blutaufnahmen nicht möglich ist, vor,
„[…] und die Einrichtung zur Erzeugung eines Rückstaus der Filteranordnung entweder eine einmalige Festeinstellung für eine ganze Serie von Blutaufnahmen oder von Fall zu Fall zumindest ein einfaches Nachjustieren von Hand ermöglicht, […].“ (Abs. [0006]; Hervorhebungen diesseits).
und nimmt im Übrigen Ausgestaltungen hin, bei denen eine einmal vorgegebene Position der Vorrichtungsbestandteile nicht ohne weiteres veränderbar ist (Abs. [0020]), sofern diese sich für eine Serie von Blutaufnahmen eignet. Dass die einen Rückstau erzeugende Beschaffenheit des Leitungsweges grundsätzlich nicht auch für eine Serie von Blutaufnahmen geeignet ist, ist nicht erkennbar.
b)
Auf der Grundlage dieses Auslegungsergebnisses verwirklicht die angegriffene Ausführungsform das Merkmal (7) der Lehre des Klagepatents nicht.
Bei der angegriffenen Ausführungsform kann eine Verlangsamung der Fließgeschwindigkeit des Blutes allenfalls dort verortet werden, wo – orientiert an der U-Form der eingesetzten Hohlfasern – das Blut am Boden des „U“ angelangt und im Anschluss daran den weiteren Schenkel des „U“ entgegen der Schwerkraft durchläuft, um die Filteranordnung an ihrem oberen Ende zu verlassen. Aus diesem Mechanismus ergibt sich jedoch keine klagepatentgemäße Rückstaueinrichtung, die auf dem Leitungsweg zwischen der Filteranordnung und dem Aufnahmebehälter für zelluläre Blutbestandteile liegt. Denn die Verlangsamung der Fließgeschwindigkeit des Blutes wird dort bewirkt, wo das Blut auf dem Boden der U-förmigen Hohlfasern angelangt, mithin erst die Hälfte des Weges des Filters durchschritten hat, und wo noch eine Auftrennung des Blutes in seine Bestandteile erfolgt. Die die Verlangsamung bewirkende Maßnahme liegt mithin nicht auf einem Weg zwischen der Filteranordnung, sondern in dieser.
Auch stellt die Anordnung des Ausgangs für die Erythrozyten am oberen Teil der Filteranordnung für sich allein betrachtet keine Rückstaueinrichtung im Sinne des Klagepatents dar. Denn in dieser Anordnung setzt sich lediglich die U-förmige Ausgestaltung der Hohlfasern als Teil der Filteranordnung fort. Eine darüber hinausgehende räumlich-körperliche Veränderung des Leitungsweges ist an dem Erythrozyten-Ausgang nicht feststellbar.
Schließlich ergibt sich eine andere Würdigung auch nicht daraus, dass – wie die Klägerin meint – die Anordnung des Plasmabehälters derart verändert werden kann, dass der Plasmabehälter höher oder tiefer gehängt wird. Auch bei dieser Ausgestaltung, die schon durch die Bedingungsanleitung ausgeschlossen werden soll (vgl. Anlage B1a, S. 1, re. Sp., ganz unten: „Befestigen Sie den Spenderbeutel an einer geeigneten Halterung und den SAG-Mannitolbeutel auf gleicher Höhe wie die Filterkomponente“), liegt der Ausgangspunkt der Verlangsamung der Fließgeschwindigkeit in der U-Form der Hohlfasern.
II.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1, 2 ZPO.
III.
Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG auf EUR 500.000,- festgesetzt.