Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2569
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Oktober 2016, Az. 4b O 61/16
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.558,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2015 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 805,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2016 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Kaufvertragsverhältnis auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 11.558,00 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Baumarktbetreiberin. Die Beklagte handelt mit Konsumgütern, insbesondere mit Textilien aller Art sowie Artikeln für die Möbel- und Bauindustrie sowie Elektro- und Elektronikartikeln. In der Zeit von Oktober 2012 bis Juni 2013 belieferte sie die Klägerin mit sogenannten Mini-Türschließern. Diese lassen sich ohne große Montage auf die Tür aufstecken und durch eine vorgespannte Feder wird ein selbständiges Schließen der Tür bewirkt.
Der vertraglichen Beziehung der Parteien lag zunächst der als Anlage K 1 überreichte Rahmenvertrag vom 28.02.2012/15.03.2012 zugrunde, welcher in §§ 2, 19 Abs. 4 auch die Einbeziehung der Allgemeinen Einkaufs- und Zahlungsbedingungen (AEZB) der Klägerin vorsieht. In § 11 Abs. 2 sieht der Rahmenvertrag folgende Regelung vor:
„Für Rechtsmängel gilt eine Verjährung für Mängelansprüche von 3 Jahren ab Kenntnisnahme oder Kennenmüssen des Rechtsmangels durch den Besteller, maximal von 10 Jahren seit Ablieferung der bestellten Ware.“
Eine nahezu gleichlautende Regelung findet sich auch unter Ziffer 7.9 der einbezogenen AEZB. Diesbezüglich wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
Im Jahr 2013 kam es sodann zur Unterzeichnung einer weiteren Rahmenvereinbarung zwischen den Parteien (vgl. Anlage K 16). Diese Rahmenvereinbarung – deren Rechtsverbindlichkeit im Einzelnen zwischen den Parteien im Streit steht – sieht ebenfalls die Einbeziehung der AEZB vor. Im Übrigen trifft sie in § 7 folgende Regelung:
„Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche des Bestellers beginnt nicht vor dem Kaufbelegdatum des Endkunden. Für alle gelieferten Produkte, die mit einer Eigenmarke des Bestellers geliefert werden, gilt eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 2 Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.“
Mit Schreiben vom 20.06.2013 (Anlage K 4) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass im Hinblick auf die gelieferten Türschließer ein deutsches und ein europäisches Patent des Herrn A (= Patentinhaber) bestehe. Die Beklagte verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass sie gegenüber den Patenten die Einwendungen der mangelnden Neuheit und fehlender erfinderischen Tätigkeit erhoben habe. Dennoch beabsichtigte sie den Vertrieb der Türschließer einzustellen.
In Reaktion auf das Schreiben der Beklagten listete die Klägerin die streitgegenständlichen Türschließer unmittelbar aus.
Unter dem 21.08.2015 wurde die Klägerin durch die anwaltlichen Vertreter des Herrn A wegen Patentverletzungen zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Bezüglich des konkreten Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Dem Schreiben war ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.09.2014 (Az.: 4b O 91/13) betreffend einen Patentrechtsstreit zwischen Herrn A und der Beklagten beigefügt. In diesem Rechtsstreit wurde die Beklagte im Hinblick auf die auch hier streitgegenständlichen Türschließer antragsgemäß verurteilt.
Vor dem Hintergrund des Abmahnschreibens traf die Klägerin zur Abgeltung der geltend gemachten Ansprüche mit Herrn A eine Vereinbarung, wonach sie die Abmahnkosten in Höhe von 4.039,00 € und einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 3.500,00 € leistet (vgl. Anlage K 7). Der vereinbarte Gesamtbetrag in Höhe von 7.539,00 € wurde vereinbarungsgemäß von der Klägerin an Herrn A gezahlt (vgl. Anlage K 13).
Die Klägerin forderte die Beklagte sodann unter Fristsetzung bis zum 28.12.2015 zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 11.558,00 € auf, welcher sich aus dem Zahlbetrag an Herrn A in Höhe von 7.539,00 € sowie Rechtsanwaltskosten der Klägerin in Höhe von 4.019,00 € im Zusammenhang mit der Abmahnung zusammensetzt (vgl. Anlage K 9).
Die Klägerin meint, die Beklagte sei ihr zur Zahlung von Schadensersatz in beantragter Höhe verpflichtet. Die geltend gemachte Forderung sei insbesondere nicht verjährt. Denn sie habe erst mit Schreiben vom 21.08.2015 Kenntnis von dem Rechtsmangel erhalten
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 11.558,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2015 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Zustellung der Anspruchsbegründung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie meint, die Parteien hätten eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vereinbart, so dass die geltend gemachten Ansprüche aufgrund der Kenntnis der Klägerin von dem Rechtsmangel durch das Schreiben vom 20.06.2013 verjährt seien.
Im Übrigen rügt sie, dass der Klage im Hinblick auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten der Klägerin infolge der Abmahnung durch Herrn A keine Angaben in Bezug auf die Einigungsgebühr sowie den Streitwert zu entnehmen seien.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 11.558,00 € sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 805,20 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB.
Danach kann der Gläubiger bei der Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
1.
Die Parteien des Rechtsstreits waren unstreitig durch einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB verbunden.
2.
Die Beklagte hat eine Pflicht aus dem mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag verletzt, indem sie unstreitig patentverletzende Türschließer an die Klägerin geliefert hat. Es stellt einen Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB dar, wenn die gelieferte Sache oder ihr bestimmungsgemäßer Gebrauch das Patent eines Dritten – hier das des Herrn A – verletzt (vgl. RG, GRUR 1940, 265 – Reibselschleuder; BGH, GRUR 1973, 667 – Rolladenstäbe; BGH, NJW-RR 2001, 268).
3.
Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Beklagte kann sich insbesondere auch nicht dadurch entlasten, dass sie sich vor der Markteinführung der streitgegenständlichen Türschließer anwaltlich beraten ließ. Es ist in diesem Zusammenhang schon nicht ersichtlich, in welchem Umfang die Beklagte ihre Anwälte mit einer Patentrecherche beauftragte, so dass nicht festgestellt werden kann, dass sie im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen konnte und musste, dass sie ein rechtsbeständiges Patent verletzt.
4.
Die Klägerin kann danach Ersatz des ihr durch die Lieferung patentverletzender Türschließer entstandenen Schadens verlangen.
a)
Soweit die Klägerin mit der Klage Ersatz des mit Herrn A vereinbarten Vergleichsbetrages in Höhe von 3.500,00 € verlangt, wird der Zurechnungszusammenhang nicht dadurch unterbrochen, dass die Klägerin insoweit eine vergleichsweise Einigung mit dem Patentinhaber getroffen hat. Dieser Vergleich beruhte nicht auf einem freiwilligen eigenständigen Willensentschluss der Klägerin, der den Schaden erst herbeigeführt hat, sondern er war durch die Pflichtverletzung der Beklagten herausgefordert und durch diese veranlasst worden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2004, 213).
b)
Auch der Höhe nach ist der geltend gemachte Vergleichsbetrag nicht zu beanstanden. Denn tatsächlich stand Herrn A ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.946,06 € gemäß § 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG gegen die Klägerin zu.
Nach § 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG hat derjenige, der fahrlässig oder vorsätzlich entgegen den §§ 9, 13 PatG eine patentierte Erfindung benutzt, den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Durch das Inverkehrbringen der Türschließer hat die Klägerin entgegen § 9 Ziffer 1 PatG die patentierte Erfindung benutzt.
Die Klägerin hat die Patentverletzung auch schuldhaft begangen.
Zwar ist für Baumarktbetreiber – wie die Klägerin – anerkannt, dass diesen aufgrund der Breite ihres Vertriebsprogramms eine eigene verlässliche Schutzrechtsprüfung mit vertretbarem und deshalb aus Rechtsgründen zumutbaren Aufwand faktisch unmöglich ist. Solange keine konkreten Hinweise auf eine Schutzrechtsverletzung existieren, kommt es dann jedoch darauf an, ob sich mit Rücksicht auf den technischen Gegenstand aufdrängen muss, dass technische Schutzrechte betroffen sein können (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Kap. D Rn. 341). So lagen die Dinge hier.
Mit Rücksicht auf den technischen Gegenstand „Mini-Türschließer“ musste sich der Klägerin aufdrängen, dass technische Schutzrechte betroffen sein könnten. Denn bei dieser Warengattung ist es jedenfalls nicht fernliegend, dass insoweit Patentschutz besteht. Anhaltspunkte für das Bestehen etwaiger Schutzrechte ergaben sich vorliegend beispielsweise auch daraus, dass vergleichbare Türschließer bis dahin ausschließlich von der Firma B AG vertrieben wurden.
Da somit die Möglichkeit eines Patentschutzes nahe lag, hätte sich die Klägerin bei ihrer Lieferantin – der Beklagten – danach erkundigen müssen, ob die Schutzrechtslage für das vorgesehene Vertriebsgebiet fachkundig geprüft worden ist (vgl. Kühnen, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass es eine solche Nachfrage gab, sind weder ersichtlich, noch von der Klägerin dargelegt.
Herr A stand es sodann frei, nach § 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG seinen Schaden nach dem Grundsatz der Herausgabe des Verletzergewinns zu berechnen. Ausgangspunkt für die Berechnung des herauszugebenden Gewinns sind dabei die Erlöse, die der Verletzer mit den patentverletzenden Handlungen erzielt hat (vgl. Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl. 2015, § 139 Rn. 73).
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14.06.2016 unwidersprochen vorgetragen, dass sie einen Gesamtgewinn in Höhe von 4.946,06 € mit dem Verkauf der gelieferten Türschließer erwirtschaftet hat. Insgesamt hat die Beklagte 800 Türschließer zu einem Preis von 6,50 € an die Klägerin geliefert. Davon hat die Klägerin 713 Türschließer zu einem Preis von 15,99 € brutto veräußert, der maßgebliche Gewinn errechnet sich daher wie folgt:
713 x [(15,99 € / 1,19) – 6,50 €] = 4.946,06 €.
c)
Soweit die Klägerin mit der Klage weiterhin Erstattung der an Herrn A gezahlten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.039,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,20 € verlangt, stehen diese Forderungen zwischen den Parteien nicht in Streit. Auch insoweit handelt es sich nach § 249 Abs. 1 BGB um einen ersatzfähigen Schaden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74, Aufl. 2015, § 249 Rn. 57).
d)
Die Klägerin kann auch Ersatz der ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen eigenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Der Streitwert entspricht insoweit dem auch der Abmahnung zugrundegelegten Streitwert in Höhe von 80.000,00 € (vgl. Anlage K 5).
Gegen den Ansatz der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV bestehen keine Bedenken. Danach entsteht eine Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Vorliegend kam die Einigung zwischen der Klägerin und dem Patentinhaber aufgrund eines Vorschlags der hiesigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27.10.2015 zustande. In diesem Vorschlag wurden bereits die späteren Vergleichsbeträge genannt (vgl. Anlage K 7). Dies genügt für den Ansatz einer Einigungsgebühr, ist es im vorgerichtlichen Bereich doch schon ausreichend, wenn der Rechtsanwalt seinem Mandanten einen Rat erteilt, welcher dann zu einer Einigung führt (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, RVG Nr. 1000 VV, Rn. 12).
5.
Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensbeträge sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens, § 254 BGB, zu kürzen.
Nach § 254 Abs. 1 BGB hängt die Verpflichtung sowie der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Nach § 254 Abs. 2 BGB besteht grundsätzlich eine Verpflichtung, Schäden abzuwenden oder zu mindern.
Ein Mitverschuldensbeitrag der Klägerin ist vorliegend nicht feststellbar. Denn unmittelbar nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 20.06.2013, in dem diese mitteilte, dass im Hinblick auf die gelieferten Türschließer ein deutsches und ein europäisches Patent bestehe, hat die Klägerin die Beklagte ausgelistet und keine weiteren Türschließer der Beklagten mehr verkauft. Auf diese Weise hat sie den Eintritt weiterer Schäden verhindert und ist somit ihrer Schadensminderungspflicht nach § 249 Abs. 2 BGB nachgekommen.
II.
Die Klägerin ist auch nicht an der Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche gemäß § 214 Abs. 1 BGB gehindert. Denn ihre Ansprüche sind nicht verjährt.
Vorliegend haben die Parteien sowohl in dem Rahmenvertrag vom 28.02.2012/15.03.2012 (Anlage K 1) als auch in den AEZB die in beide Rahmenverträge einbezogen waren, eine Verjährungsfrist von drei Jahren nach Kenntnisnahme oder Kennenmüssen des Rechtsmangels durch den Besteller vereinbart. Soweit die Beklagte sich demgegenüber auf eine zweijährige Verjährungsfrist aufgrund der Regelung in § 7 der zweiten Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 2013 (Anlage K 16) beruft, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Denn die Voraussetzungen dieser Regelung sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Unbeschadet der Frage des rechtswirksamen Zustandekommens dieser Rahmenvereinbarung beansprucht die Regelung in § 7 Abs. 2 lediglich Geltung für gelieferte Produkte, die mit einer Eigenmarke der Klägerin geliefert wurden. Zwischen den Parteien steht insoweit außer Streit, dass die Lieferungen der Beklagten an die Klägerin nicht unter der Eigenmarke der Klägerin, sondern unter dem Namen „C“ erfolgt sind.
Zwischen den Parteien steht weiterhin außer Streit, dass die Klägerin jedenfalls vor dem 20.06.2013 keine Kenntnis von dem Rechtsmangel der gelieferten Mini-Türschließer hatte. Ob ihre Kenntnis letztlich durch das Schreiben der Beklagten vom 20.06.2013 oder erst durch die Abmahnung seitens des Patentinhabers begründet wurde, kann dahinstehen. Denn in beiden Fällen endete die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem 20.06.2016. Die Einhaltung des Mahnverfahrens erfolgte bereits am 29.12.2015. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 12.01.2016 zugestellt, so dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die Verjährung gehemmt war (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
III.
Die geltend gemachten Zinsen im Hinblick auf den Betrag in Höhe von 11.558,00 € rechtfertigen sich unter Verzugsgesichtspunkten aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.
Soweit die Klägerin weiterhin Zinsen in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,20 € verlangt, rechtfertigen sich diese aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
IV.
Die Entscheidung über die prozessualen Nebenentscheidungen beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 11.558,00 €