4a 0 121/15 – Flüssigkeitszufuhranordnung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2560

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 13. Oktober 2016, Az. 4a 0 121/15

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

Flüssigkeitszufuhranordnungen zur Verwendung auf einer durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken einzuführen und/oder auszuführen und/oder zu besitzen, wenn die Zufuhranordnungen folgende Merkmale aufweisen:

• einen Mischbecher aus steifem Polymermaterial, aufweisend eine Seitenwand mit einem oberen und unteren Ende und einer Bodenwand, die sich über das untere Ende der Wand erstreckt und diese abschließt,
• das obere Ende der Seitenwand definiert eine Öffnung in den Becher hinein,
• die Seitenwand trägt Markierungen, die die Pegel markieren, bis zu denen mehrere unterschiedliche Flüssigkeiten aufeinanderfolgend in den Becher gegossen werden können, um ein vorbestimmtes Verhältnis zwischen den Flüssigkeiten zu erhalten;
• einen ersten Adapter mit gegenüberliegenden Hauptinnen- und Hauptaußenflächen,
• der erste Adapter weist ein Mittelteil auf, das eine Durchgangsöffnung hat
• der erste Adapter weist ein Querteil auf, das ein Umfangsteil aufweist,
• das Querteil definiert entlang der Innenfläche eine Nut, ausgelegt zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers;
• einen zweiten Adapter mit einem ersten und zweiten beabstandeten Endteil und einer sich durch die Endteile erstreckenden Durchgangsöffnung,
• das erste Endteil ist derart ausgelegt, mit einem Einlassanschluss der durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung lösbar in Eingriff zu stehen,
• das zweite Endteil des zweiten Adapters und das Mittelteil des ersten Adapters weisen Verbinderstücke auf, die zum manuell lösbaren flüssigkeitsdichten Eingriff zwischen den Adaptern mit den Durchgangsöffnungen in Kommunikation ausgelegt sind,
• der erste Adapter weist Hakenkopplungsmittel auf, die extern der Durchgangsöffnung angeordnet sind,
• der zweite Adapter weist ein Kopplungsmittel in Form eines externen Kragens auf, der extern der Durchgangsöffnung angeordnet ist,
• die Hakenkopplungsmittel sind an distalen Enden mit nach innen vorstehenden Lippen versehen, die derart über eine Fläche des Kragens greifen, dass die Kopplungsmittel zum axialen Halten des ersten und zweiten Adapters relativ zueinander kooperieren;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.11.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.11.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben, wobei ihr das Recht vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten und der Klägerin die Vernichtung durch schriftliche Erklärung nachzuweisen;

5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 07.11.2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil der patentverletzende Zustand der genannten Erzeugnisse festgestellt wurde, und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A Company durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 07.11.2009 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I.1, 4 und 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,– EUR und hinsichtlich des Tenors zu I.2 und 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,– EUR vorläufig vollstreckbar sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Die A Company ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in Kraft stehenden Europäischen Patents 1 366 XXX B1 (Klagepatent), dessen Anmeldung vom 11.08.2000 am 03.12.2003 offengelegt und dessen Erteilung am 07.10.2009 veröffentlicht wurde. Die Patentinhaberin hat der Klägerin für Deutschland mit Vereinbarung vom 22.03. und 05.04.2016 eine einfache Lizenz am Gegenstand des Klagepatents eingeräumt sowie sie mit Prozessstandschafts- und Abtretungsvereinbarung vom 29.03. und 04.04.2016 ermächtigt, Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung geltend zu machen, und ihr Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz abgetreten. Die Beklagte hat gegen die Erteilung des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, über die bislang nicht entschieden ist.

Das in englischer Verfahrenssprache angemeldete Klagepatent betrifft die Verbindung zwischen einem Mischbecher und einer Sprühpistole. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 lautet in deutscher Übersetzung:

„Flüssigkeitszufuhranordnung (10) zur Verwendung auf einer durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung (11), wobei die Zufuhranordnung Folgendes aufweist:
einen Mischbecher (12) aus steifem Polymermaterial, aufweisend eine Seitenwand (13) mit einem oberen und unteren Ende (14, 15), und einer Bodenwand (16), die sich über das untere Ende (15) der Wand (13) erstreckt und diese abschließt, wobei das obere Ende (14) der Seitenwand (13) eine Öffnung in den Becher (12) hinein definiert, und die Seitenwand (13) Markierungen (19) trägt, die die Pegel markieren, bis zu denen mehrere unterschiedliche Flüssigkeiten aufeinanderfolgend in den Becher (12) gegossen werden können, um ein vorbestimmtes Verhältnis zwischen den Flüssigkeiten zu erhalten;
einen ersten Adapter (20) mit gegenüberliegenden Hauptinnen- und Hauptaußenflächen (21, 22), wobei der erste Adapter (20) ein Mittelteil (24), das eine Durchgangsöffnung (26) hat, und ein Querteil (28) aufweist, das ein Umfangsteil (30) aufweist, wobei das Querteil (28) entlang der Innenfläche eine Nut (32), ausgelegt zum dichtenden Eingriff mit dem Oberen Ende des Mischbechers, definiert, und;
einen zweiten Adapter (34) mit einem ersten und zweiten beabstandeten Endteil (36, 38) und einer sich durch die Endteile (36, 38) erstreckenden Durchgangsöffnung (40),
wobei das erste Endteil (36) derart ausgelegt ist, mit einem Einlassanschluss der durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung (11) lösbar in Eingriff zu stehen,
wobei das zweite Endteil (38) des zweiten Adapters (34) und das Mittelteil (24) des ersten Adapters (20) Verbinderstücke aufweisen, die zum manuell lösbaren flüssigkeitsdichten Eingriff zwischen den Adaptern (20, 34) mit den Durchgangsöffnungen (26, 40) in Kommunikation ausgelegt sind, dadurch gekennzeichnet, dass
der erste Adapter (20) Hakenkopplungsmittel (49) aufweist, die extern der Durchgangsöffnung (26) angeordnet sind, und der zweite Adapter (34) ein Kopplungsmittel in Form eines externen Kragens (45) aufweist, der extern der Durchgangsöffnung (40) angeordnet ist, wobei die Hakenkopplungsmittel (49) an distalen Enden mit nach innen vorstehenden Lippen (52) versehen sind, die derart über eine Fläche (53) des Kragens (45) greifen, dass die Kopplungsmittel (45, 49) zum axialen Halten des ersten und zweiten Adapters (20; 34) relativ zueinander kooperieren.“

Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1 u. 2 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „B“ Fluidspeicher, die mit einer durch Schwerkraft belieferten Spritzpistole verwendet werden können und die u.a. die nachfolgend abgebildeten Teile aufweisen (nachfolgend auch angegriffene Ausführungsformen).

Der auf der linken Seite dargestellte Behälter besteht aus steifem Kunststoffmaterial und ist an der Außenwandung mit Markierungen versehen, die das Mischen von Farbflüssigkeiten erlauben. Der in der oberen Mitte gezeigte Montagering (blau) lässt sich verdrehsicher in den oberen Teil des Behälters einlegen. Unter dem Montagering ist die flexible Auskleidung zu erkennen, die an ihrer Öffnung einen seitlichen Rand ausbildet, der auf einer inneren Auskragung des Montagrings zu liegen kommt, wenn die Auskleidung in den Behälter eingeführt wird. Auf der rechten Seite ist der Deckel zu erkennen, der in den Montagering eingeschraubt werden kann und an den äußeren Seiten über zwei Rastelemente verfügt, die den oberen äußeren Rand des Behälters übergreifen und den Deckel verliersicher mit dem Behälter verbinden können. Im zentralen Deckelbereich befindet sich ein rohrförmiger Auslass zur Verbindung mit der Spritzpistole über Adapterelemente. Auch hier kommen zwei seitlich angeordnete Rastelemente zum Einsatz.

Im Unterschied zu früher vertriebenen Ausführungsformen vertreibt die Beklagte nunmehr Ausführungsformen, bei denen im Bereich des Auslasses eine Membran angeordnet ist.

Muster der angegriffenen Ausführungsformen sind in den Parallelverfahren 4a O 87/15 als Anlage KR A 9 und 4a O 122/15 als Anlage B 10 zu den Akten gereicht worden und sind auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren gewesen.

Die Klägerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre aus der mit der Prozessstandschafts- und Abtretungserklärung mit der Patentinhaberin hergeleiteten Rechte verletzt und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf aus den Vertriebswegen sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen, bis über ihre beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent rechtskräftig entschieden wurde.
Sie stellt den Verletzungsvorwurf in Abrede und macht geltend: Bei den angegriffenen Ausführungsformen bestehe die äußere Schutzhülle zwar aus gehärtetem Kunststoff und verfüge über Pegelmarkierungen. Sie sei jedoch nicht an ihrer Bodenwand geschlossen, so dass in sie keine Flüssigkeiten zur Bestimmung eines vorbestimmten Flüssigkeitsverhältnisses gegossen werden könne. Auch der flexible innere Einsatzbeutel könne nicht als patentgemäßer Mischbecher begriffen werden, da er nicht aus steifem Polymermaterial bestehe und keine Pegelmarkierungen aufweise. Die Kombination der äußeren Schutzhülle aus gehärtetem Kunststoff mit dem flexiblen Einsatzbeutel und dem blauen Ringeinsatz stelle als Gesamtheit betrachtet ebenfalls keinen patentgemäßen Mischbecher dar. Das Klagepatent gehe bei dem Mischbecher von nur einem Behältnis und nicht von einer Kombination von drei Bauteilen aus. Insbesondere habe bei den angegriffenen Ausführungsformen der blaue Montagering keine auf den Mischbecher bezogene Funktion und seien Einsatzbeutel und Schutzhülle räumlich und funktional voneinander getrennt. Die angegriffenen Ausführungsformen würden auch keine entlang an der Innenseite des Adapterquerteils definierte Nut aufweisen, die zum dichtenden Engriff mit dem oberen Ende des Mischbechers ausgelegt sei. Sofern, was allerdings nicht der Fall sei, bei den angegriffenen Ausführungsformen nach allgemeinen Verständnis überhaupt von einer Nut gesprochen werden könne, würde sich diese – wie die nachfolgende Darstellung (Anlage KR C 13) belege – an der Außenseite befinden.

Davon, dass Führungssteg und Dichtlippe eine Nut zum Eingreifen mit dem oberen Ende des Mischbechers bildeten, könne keine Rede sein. Der Führungssteg berühre den Einsatzbeutel hierzu nicht in hinreichender Weise über den Umfang. Die Dichtwirkung werde ausschließlich durch das Pressen der Spitze der Dichtlippe gegen den waagerechten Teil des Einsatzbeutels erreicht. Selbst wenn man Schutzhülle und Einsatzbeutel in Kombination betrachte, sei entsprechend der nachfolgenden Abbildung keine Nut am oberen Ende des Mischbechers vorhanden.

Der erste Adapter der angegriffenen Ausführungsform weise ferner – wie die Beklagte erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt hat – keine extern der Durchgangsöffnung angeordneten Hakenkopplungsmittel auf.

Im Übrigen werde sich das Klagepatent im anhängigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, weshalb der Verletzungsrechtsstreit zumindest auszusetzen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf aus den Vertriebswegen sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz zu (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 u. 2, 140a Abs. 1 u. 3, 140b Abs. 1 u. 3 PatG, i. V. m. §§ 242, 259 BGB), da die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.
I.

Das Klagepatent betrifft eine Flüssigkeitszufuhranordnung für durch Schwerkraft belieferte Flüssigkeitssprühvorrichtungen bzw. Sprühpistolen.

Nach den einleitenden Ausführungen in der Klagepatentschrift wird eine Flüssigkeitszufuhranordnung, die die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 des Klagepatents aufweist, in der PCT-Anmeldung WO 98/32539 (Anlage B 3a) offenbart, welche auch eine kollabierbare Einlage aufweist und deren Figuren 2 bis 4 nachfolgend abgebildet sind.

Wie diese Schrift möchte das Klagepatent Vorteile gegenüber dem Stand der Technik erreichen. Die Klagepatentschrift verweist auf einen bekannten Mischbecher, der üblicherweise in Farbgeschäften (paint shops) verwendet wird und an den Seitenwänden Markierungen aufweist, um unterschiedliche Farben mischen zu können. Dabei wurde im Stand der Technik Flüssigkeit aus dem Mischbecher in eine Flüssigkeitszufuhranordnung für eine Sprühpistole gegossen. Nach Beendigung des Sprühvorgangs wurde nicht verbrauchte Flüssigkeit in den Mischbecher zurück gegossen und dieser mit einem Deckel verschlossen.

Demgegenüber macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), die Verwendbarkeit und Handhabung der Flüssigkeitszufuhranordnung zur Verwendung mit einer durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprühvorrichtung zu verbessern, wobei insbesondere die Notwendigkeit entfällt, die gemischte Flüssigkeit vor dem Sprühen aus dem Mischbecher zu gießen oder nicht versprühte Flüssigkeit nach dem Sprühvorgang zurück in den Mischbecher zu gießen. Zur Lösung der Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die nachfolgenden Merkmale vor:

a) Flüssigkeitszufuhranordnung (10) zur Verwendung auf einer durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung (11), wobei die Zufuhranordnung Folgendes aufweist:
b) einen Mischbecher (12) aus steifem Polymermaterial, aufweisend eine Seitenwand (13) mit einem oberen und unteren Ende (14, 15) und einer Bodenwand (16), die sich über das untere Ende (15) der Wand (13) erstreckt und diese abschließt,
c) das obere Ende (14) der Seitenwand (13) definiert eine Öffnung in den Becher (12) hinein,
d) die Seitenwand (13) trägt Markierungen (19), die die Pegel markieren, bis zu denen mehrere unterschiedliche Flüssigkeiten aufeinanderfolgend in den Becher (12) gegossen werden können, um ein vorbestimmtes Verhältnis zwischen den Flüssigkeiten zu erhalten;
e) einen ersten Adapter (20) mit gegenüberliegenden Hauptinnen- und Hauptaußenflächen (21, 22),
f) der erste Adapter (20) weist ein Mittelteil (24) auf, das eine Durchgangsöffnung (26) hat
g) der erste Adapter (20) weist ein Querteil (28) auf, das ein Umfangsteil (30) aufweist,
h) das Querteil (28) definiert entlang der Innenfläche eine Nut (32), ausgelegt zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers;
i) einen zweiten Adapter (34) mit einem ersten und zweiten beabstandeten Endteil (36, 38) und einer sich durch die Endteile (36, 38) erstreckenden Durchgangsöffnung (40),
j) das erste Endteil (36) ist derart ausgelegt, mit einem Einlassanschluss der durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung (11) lösbar in Eingriff zu stehen,
k) das zweite Endteil (38) des zweiten Adapters (34) und das Mittelteil (24) des ersten Adapters (20) weisen Verbinderstücke auf, die zum manuell lösbaren flüssigkeitsdichten Eingriff zwischen den Adaptern (20, 34) mit den Durchgangsöffnungen (26, 40) in Kommunikation ausgelegt sind,
l) der erste Adapter (20) weist Hakenkopplungsmittel (49) auf, die extern der Durchgangsöffnung (26) angeordnet sind,
m) der zweite Adapter (34) weist ein Kopplungsmittel in Form eines externen Kragens (45) auf, der extern der Durchgangsöffnung (26) angeordnet ist,
n) die Hakenkopplungsmittel (49) sind an distalen Enden mit nach innen vorstehenden Lippen (52) versehen, die derart über eine Fläche (53) des Kragens (45) greifen, dass die Kopplungsmittel (45, 49) zum axialen Halten des ersten und zweiten Adapters (20, 34) relativ zueinander kooperieren.

Die Klagepatentschrift führt aus, dass bei der erfindungsgemäßen Anordnung der Mischbecher ein Teil der Flüssigkeitszufuhranordnung wird. Nicht verbrauchte Flüssigkeit kann im Mischbecher verbleiben, der dann von dem Rest der Flüssigkeitszufuhranordnung getrennt und mit einem Deckel verschlossen werden kann.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Das gilt nicht nur für die zwischen den Parteien mit Recht unstreitigen Merkmale des Patentanspruchs 1, hinsichtlich derer es mithin keiner weiteren Ausführungen bedarf, sondern auch hinsichtlich der streitigen Merkmale b bis d, h und l.

1.a.
Die Merkmale b bis d machen räumlich-körperliche Angaben zur Gestaltung des Mischbechers, nämlich zu seiner Seitenwand, seinem unteren Ende mit abschießender Basis und seinem oberen Ende mit Öffnung. Ferner soll der Becher Markierungen (Merkmal d) aufweisen, um Flüssigkeiten (insbesondere Farben) in vorbestimmten Verhältnisses mischen zu können. Die Materialeigenschaft wird im Anspruch ebenfalls fest vorgegeben. Der Mischbecher soll aus steifem Polymermaterial bestehen (Merkmal b).

Die Verwendung eines steifen Materials bietet – wie dem Fachmann klar ist – verschiedene technische Vorteile. Der Becher kann stabil abgestellt werden und in ihm können Farben bzw. Flüssigkeiten in einfacher Handhabung gemischt und angerührt sowie benutzt und verwahrt werden. Die gemäß Merkmal d vorgesehenen Markierungen zum Mischen von Farben können leicht aufgebracht und abgelesen werden. Diesen Vorteilen steht es nicht zwingend entgegen, wenn der Mischbecher eine mehrteilige Ausgestaltung aufweist oder wenn er über zusätzliche Elemente verfügt. Eindeutig ist dies etwa für Ablauföffnungen in der Bodenwand, die sich durch zusätzliche Elemente verschließen lassen oder wenn der Becher aus befestigungstechnischen Gründen zusätzliche Einschübe oder Umkragungen aus steifem Material aufweist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die technische Lehre des Klagepatents mit einer einstückigen Gestaltung besondere Vorteile verbindet.

Bestätigung findet dies auch darin, dass das Klagepatent mit der WO 98/32539 (Anlage KR C 5; nachfolgend: WO‘539) von einem Stand der Technik ausgeht, der eine mehrteilige Ausgestaltung des Mischbehälters vorsieht und bei dem der dortige Behälter (12; vgl. Fig. 2 u. 4 der WO’539) aus steifem Material mit einer an sein Inneres angepassten flexiblen Auskleidung (13) versehen ist, die den mit einer Öffnung (12a) versehenen Behälter (12) flüssigkeitsdicht macht. Diese Anordnung wird von dem Klagepatent nicht im Hinblick auf die Mehrteiligkeit und die vorhandene Auskleidung kritisiert, sondern als Ausgangspunkt für den Oberbegriff der Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 genommen (vgl. Abs. [0002]), welcher gerade auch die Merkmale des Mischbechers enthält und sich mit diesen gerade nicht von dem aus der WO’539 vorbekannten mehrteiligen Mischbecher mit Auskleidung abgrenzen will. Aus Abschnitt [0003] folgt nichts anderes. Soweit dort ausgeführt wird, dass die Lehre des Klagepatents wie die WO‘539 Vorteile gegenüber dem Stand der Technik bietet, schließt das nicht aus, dass das Klagepatent maßgeblich von der WO‘539 ausgeht und dieser unter den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 fallen kann. Insbesondere gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich das Klagepatent von einer mehrteiligen Gestaltung des Mischbechers abgrenzen will.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei einer technisch-funktionalen Betrachtung. Zwar erfüllt ein Mischbecher aus weichem Polymermaterial nicht die Vorgaben des Merkmals b („aus steifem Material“). Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass bei einer mehrteiligen Gestaltung sämtliche Komponenten des Mischbechers aus steifem Material bestehen müssen, jedenfalls dann nicht, wenn die im Anspruch genannten wesentlichen Komponenten steif sind und die mit dieser Steifheit verbundenen Vorteile erreicht werden. Dass es neben den oben genannten (allgemeinen) Vorteilen der Verwendung steifen Materials für den Mischbecher einen besonderen erfindungsgemäßen Vorteil darstellt, dass ein sicherer Gebrauch beim Rühren dadurch erreicht werden soll, dass der Rührspachtel innen nur mit dem steifen Polymermaterial in Kontakt kommt, so dass die Gefahr einer Verformung oder Beschädigung ausgeschlossen ist, lässt sich nicht feststellen. Denn weder Patentanspruch 1 als solchem noch der Patentbeschreibung lässt sich entnehmen, dass es der Lehre des Klagepatents hierauf maßgeblich ankommt. Vielmehr belegt die Bezugnahme in Abschnitt [0002] auf die WO‘539, welche die hier streitgegenständlichen Merkmale des Oberbegriffs offenbaren soll und welche eine Behälterauskleidung aus nicht steifem Material, mit dem allein der Rührspachtel in Kontakt geraten kann, vorsieht, das Gegenteil.

b.
Danach verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale a bis d wortsinngemäß. Sie verfügen über einen Becherteil aus steifem Polymermaterial mit einer Seitenwand und einem oberen und unteren Ende, wobei das obere Ende eine Öffnung in den Becher hinein definiert. Ferner trägt der Behälter Markierungen zum Mischen von Farben. Dass der Abschluss des unteren Becherendes und die Möglichkeit, Farben in den Becher zu gießen und zu mischen (Teile der Merkmale b und d), durch die Verwendung zusätzlicher Bauteile, nämlich dem Montagering und der Auskleidung erreicht wird, ist gemäß dem obigen Auslegungsergebnis unschädlich, da die technische Lehre des Klagepatents einen mehrteiligen Aufbau des Bechers unter Einsatz eines Montagerings und einer flexiblen und damit nicht aus steifem Polymermaterial gebildeten Auskleidung nicht ausschließt. Der aus steifem Polymermaterial gebildet Teil des mehrteiligen Becheraufbaus bietet auch die mit der Verwendung des steifen Material angestrebten Vorteile (ausreichende Stabilität zum Abstellen und Mischen von Farben mittels aufgebrachter Markierungen).

2.a
Merkmal h sieht vor, dass das Querteil (28) des ersten Adapters (20) entlang der Innenfläche eine Nut (32) definiert, die ausgelegt bzw. angepasst („adepted“) ist zum dichtenden Eingriff („engagement“) mit dem oberen Ende des Mischbechers.

aa.
Gemäß Merkmal e weist der erste Adapter Hauptinnen- und Hauptaußenflächen (21, 22) auf. Dass das Merkmal die technische Vorgabe enthält, dass einer Innenfläche stets eine Außenfläche entsprechen muss, lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht feststellen. Eine solche Annahme würde voraussetzen, dass die technische Lehre des Klagepatents eine Kongruenz von Innen- und Außenflächen lehren und damit z.B. Gestaltungen ausschließen will, bei denen die Innenfläche Fortsätze oder Führungsflächen ausbildet, die keine Entsprechung in der Außenfläche haben. Für eine derart technisch einschränkende Betrachtung gibt aber weder der Anspruchswortlaut etwas her noch sind technisch-funktionale Gründe hierfür ersichtlich. Vielmehr lässt sich der Wortwahl mit den Begriffen Hauptinnen- und Hauptaußenflächen entnehmen, dass es im Belieben des Fachmanns steht, in diese Flächen auch Nebenflächen oder -fortsätze zu integrieren. Die Unterscheidung von Hauptinnen- und Hauptaußenfläche dient letztlich nur dazu vorzugeben, welche Flächen im Wesentlichen („Haupt“) für den Abschluss bzw. die Abdichtung zum Behälterinneren und welche für die Außenseite und deren weiteren Aufbau mit Mittelteil (24) und Hakenkopplungsteil (49) zur Verbindung mit dem zweiten Adapter bereitgestellt werden. Die Deckelflächen unabhängig von dieser Funktion zu beurteilen, würde dem Auslegungsgrundsatz widersprechen, wonach Merkmale und Begriffe eines Patents grundsätzlich so auszulegen sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH, GRUR 2009, 655 – Trägerplatte).

bb.
Zur Lage der anspruchsgemäßen Nut besagt Merkmal h lediglich, dass sie entlang der Innenfläche (am Querteil (28)) definiert ist. Auf welche Weise sie dort definiert wird (beispielsweise durch Materialfortsätze der Querteilinnenseite) und in welche Richtung sie weist, gibt der Patentanspruch nicht vor. Vielmehr beschränkt er sich auf die funktionale Angabe, dass die Nut – an der Innenfläche definiert – ausgelegt bzw. angepasst für den dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers sein muss. D.h. die Nut muss auf die Gestaltung des Mischbechers an seinem oberen Ende derart abgestimmt sein, dass sie dort mit einem Mischbecherteil in dichtenden Eingriff gelangt. Wie der Eingriff gestaltet wird, ist ebenfalls nicht konkret vorgegeben. Insbesondere schließt der Anspruch nicht aus, dass die Nut eine V-Form (mit einem den Nutgrund bildenden Winkel) aufweist, in welche ein Teil des oberen Becherendes eingreift. Bei der Darstellung der Nut in Figur 2 ist die Nut zwar unter Bildung rechter Winkel ausgebildet. Hierbei handelt es sich aber nur um ein Ausführungsbeispiel, auf das der weiter gefasste Anspruchswortlaut nicht reduziert werden darf. Das zeigt sich schon daran, dass die Nutgestaltung in dem dargestellten Ausführungsbeispiel auf die nach außen vorstehende Lippe (18) des oberen Endes des Mischbechers angepasst ist (vgl. Abs. [00012]). Eine solche ist patentgemäß jedoch nur als bevorzugte Ausführungsvariante vorgesehen.

cc.
Soweit Merkmal h vorgibt, dass der Eingriff dichtend ist, heißt dies zunächst nicht mehr, dass als Folge des Eingreifens eine Abdichtung nach außen stattfindet. Dass sämtliche Bestandteile der Nut (Nutgrund und Nutwände) in gleicher Weise, geschweige den gleichmäßig an dieser Abdichtung beteiligt sein müssen, lässt sich allein dem Begriff „dichtend“ nicht entnehmen und ist unter technische-funktionalen Gründen auch nicht notwendig. Entscheidend ist nur, dass mit dem Eingriff eine hinreichende Wirkverbindung („engagement“) im Nutbereich mit Abdichtungswirkung erreicht wird. Dafür ist es ausreichend, wenn die eigentliche Dichtwirkung nur durch den hinreichenden Druckkontakt mit einem Nutschenkel erfolgt, während dem anderen Nutschenkel insoweit im Wesentlichen nur eine Führungsfunktion zukommt.

dd.
Da – wie oben ausgeführt – auch ein mehrteiliger Aufbau des Mischbechers patentgemäß ist, können auch diese als Bestandteile des Mischbechers das obere Ende des Mischbechers (mit) darstellen.

Die Formulierung, dass der Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers erfolgen soll („said top end of said mixing cup“), nimmt zunächst auf den allgemeinen Aufbau des Mischbechers Bezug und stellt keine weitergehende Konkretisierung dar. Dass die Abdichtung am oberen Ende stattfinden soll, hat ersichtlich den Sinn, dass das unterhalb befindliche Bechervolumen für die Aufnahme der zu mischenden bzw. zu versprühenden Flüssigkeit genutzt werden soll. Dafür, dass mit dem oberen Ende allein der absolute Endpunkt des Mischbechers gemeint ist, sind keine technisch-funktionalen Gründe ersichtlich. Konkrete Angaben zur Gestaltung der Strukturen des oberen Endes des Bechers, für die die Nut ausgelegt bzw. angepasste sein soll, lässt sich dem Anspruch nicht entnehmen, insbesondere nicht, dass es sich hierbei stets um die absolute Becherspitze handeln muss. Die Formulierung „oberes Ende des Mischbechers“ lässt sich vielmehr zwanglos dahin verstehen, dass sie einen gewissen Bereich einschließt, den man für Montagezwecke noch als oberes Ende begreifen kann. Belegt wird dies durch die Darstellung des oberen Endes in den Figuren der Patentschrift, wo die Bezugslinie des Bezugszeichens 14 ausnahmslos nicht auf das absolut oberste Ende, sondern einen größeren Abschnitt gerichtet ist, von dem im Hinblick auf das Gesamtvolumen des Bechers aber noch zweifelsfrei gesagt werden kann, dass es sich um das obere Ende des Mischbechers handelt.

2.
Ausgehend hiervon verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen Merkmal h.

Die von der Beklagten als Führungssteg und Dichtlippe bezeichneten Fortsätze (vgl. auch die nachfolgende von der Beklagten stammende Abbildung) bilden eine V-förmige Nut.

Innerhalb der Nut befindet sich ein Teil des auf dem Montagering liegenden Kragens der Auskleidung bzw. der Übergang der Auskleidungswand in den waagerechten Kragen. Eine Nutwand, nämlich die Dichtlippe, tritt in derart feste Verbindung mit dem Kragen, dass unstreitig eine Dichtwirkung erzielt wird. Für das patentgemäße Eingreifen („engagement“) reicht es aus, dass der entsprechende Kragen- bzw. Übergangsbereich von der Nut umschlossen wird, so dass die Dichtlippe als einer der Nutschenkel die Dichtwirkung herbeiführt. Hierfür ist die Nut ausgelegt. Dass zwischen dem Führungssteg und der Auskleidung ein gewisses Spiel besteht mit der Folge, dass (teilweise) ein Abstand besteht und dem Steg dort im Wesentlichen nur eine Führungsfunktion beim Aufsetzen des Deckels zukommt, ändert hieran nichts. Patentgemäß reicht es aus, wenn nur ein Nutschenkel (hier die Dichtlippe) in ausreichenden Presssitz zur Abdichtung gerät und dem anderen Nutschenkel nur die Funktion zukommt, eine ausreichende Führung für den dichtenden Sitz herbeizuführen oder dazu beizutragen. Das ist auch noch bei einem gewissen Spiel des Führungsschenkels zur Auskleidungsinnenwandung, wie es bei den angegriffenen Ausführungsformen der Fall ist, gewährleistet.

Die Nut wird bei den angegriffenen Ausführungsformen weiterhin durch zwei Materialfortsätze (Dichtlippe und Führungssteg) gebildet, welche – wie die nachfolgend wiedergegebene, von der Klägerin eingereichte Abbildung KR C 13 verdeutlicht – ihren Ausgang von der den Behälter nach innen verschließenden Innenfläche des ersten Adapters (Deckel) nehmen und daher der Innenfläche unabhängig davon zuzuordnen sind, ob ihnen auch eine entsprechende Außenfläche zugeordnet werden kann.

Dass die Nut nach unten bzw. außen gerichtet ist, ist unschädlich, da Merkmal h hierzu keine beschränkenden Vorgaben macht.

Da gemäß der obigen Auslegung als oberes Ende des Mischbehälters ein Bereich in der Nähe des absolut oberen Endpunktes des Behälters definiert werden kann, verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen auch dies. Denn die Abdichtung erfolgt unmittelbar am Kragen der Auskleidung, der das Ende des eigentlichen Aufnahmevolumens zum Mischen darstellt und der sich zusätzlich auch noch – betrachtet über die Gesamtbehältergröße und Gesamtkonstruktion – am oberen Ende des Mischbehälters befindet. Die Mehrteiligkeit der Ausgestaltung des Bechers mit Auskleidung und Montagering ist – wie oben dargelegt – unschädlich.

3.
Das von der Beklagten erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung in Abrede gestellte Merkmal l ist ebenfalls verwirklicht.

Es verlangt, dass der erste Adapter Hakenkopplungsmittel aufweist, die extern der Durchgangsöffnung angeordnet sind. Demgemäß muss ein räumlich-körperliches Mittel vorhanden sein, das der Kopplung mit dem zweiten Adapter dient und dies aufgrund seiner hakenförmigen Ausbildung leisten kann, also aufgrund einer – nicht näher vorgegebenen – von einer geraden Linie abweichenden winkligen oder gebogenen Gestaltung.

Die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandenen Kopplungsmittel lassen sich zwar – wie es der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung getan hat – als klappbarer flächiger Bereich oder als Clipselemente bezeichnen. Das ändert aber nichts daran, dass sie eine winklige und gebogene Gestalt aufweisen und damit auch hakenförmig sind. Dass das Hakenkopplungsmittel schwenkbar ist, schließt die technische Lehre des Klagepatents nicht aus.

III.

Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestands ist die Beklagte der Klägerin im zuerkannten Umfang gemäß Artikel 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrlässig gehandelt hat, gemäß Artikel 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Schadenshöhe ist derzeit ungewiss. Die Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB). Unabhängig davon steht der Klägerin auch ein Rechnungslegungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 und Abs. 3 PatG zu. Der Vernichtungsanspruch sowie Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen folgen aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 u. 3 PatG.

Die Klägerin ist als Inhaberin einer Lizenz am Klagepatent aufgrund der Prozessstandschafts- und Abtretungsvereinbarung mit der Patentinhaberin vom 29.03 und 04.04.2016 (Anlage KR C 19) in gewillkürter Prozessstandschaft berechtigt, die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung geltend zu machen. Aus derselben Vereinbarung stehen ihr aus abgetretenem Recht auch die geltend gemachten Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche zu. Dieser Berechtigung ist die Beklagte nach Vorlage der Vereinbarung mit Recht nicht mehr entgegengetreten.

IV.

Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,
§ 148 ZPO.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grundsätzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 1237, Rz. 4 – Kurznachrichten). Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beur-teilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

2.
Hiervon ausgehend vermag die Kammer eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Widerrufs des Klagepatents wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit mit Blick auf die Kombination der Entgegenhaltung D 1 (WO 98/32539, Anlage B 3a) und D 2 (Gebrauchsmuster 87 05 707, Anlage B 4) und wegen unzulässiger Erweiterung nicht festzustellen.

a.
Entgegenhaltung D 1 (WO‘539) ist gewürdigter Stand der Technik und offenbart keine Verbindung zweier Adapter mit Hakenkopplungsmitteln im Sinne der den klagepatentgemäßen Anspruch kennzeichnenden Merkmale l, m und n, sondern mit dem Vorsprung (18) des Verbindungsrohrs (17) in Zusammenwirken mit einem Adapter eine Konstruktion, die eine bajonettartige Verbindung vorsieht. Welche konkrete Anregung der Fachmann hier der in D 2 gelehrten Verbindungsart für einen in federnden Hakenklammern (31, 32) an einer Ringnut (33) eingehängten Behälter entnehmen und auf die D 1 übertragen soll, vermag die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer nicht zu erkennen. Das gilt umso mehr, als die Entgegenhaltung D 2 in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 keine durch Schwerkraft belieferte Flüssigkeitssprüheinrichtung offenbart.

Dagegen, dass hier ein Fall einer offenkundig einfachen Übertragbarkeit, zu der der Fachmann konkret angeregt wird, vorliegt, spricht zudem, dass es sich um unterschiedliche Konstruktionstypen handelt, von den nicht ersichtlich ist, dass der Fachmann hier einfach (baukastenartig) einzelne konstruktive Vorgaben herausgreifen, abstrahieren und auf den anderen Konstruktionstyp übertragen wird.

b.
Es lässt sich auch nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass das Klagepatent wegen unzulässiger Erweiterung (Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ) widerrufen werden wird.

Die Beklagte macht insoweit geltend, der Schutzbereich sei im Erteilungsverfahren insbesondere durch Merkmal n unzulässig erweitert worden, wonach die Kopplungsmittel zum axialen Halten des ersten und zweiten Adapters relativ zueinander kooperieren. In den ursprünglichen Anmeldeunterlagen sei lediglich ein zweistufiger Befestigungsvorgang beschrieben und Merkmal n weise zahlreiche Merkmale des in den Anmeldeunterlagen offenbarten Ausführungsbeispiels nicht auf.

Es trifft zwar zu, dass nur das zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung gehört, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörig zu entnehmen ist. Zu beachten ist aber, dass die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und was als Ausführungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts der Anmeldung zu vermeiden ist, um dem Interesse des Anmelders gerecht zu werden, möglichst breiten Schutz zu erlangen, also die Erfindung in möglichst allgemeiner Weise vorzustellen und nicht auf aufgezeigte Ausführungsbeispiele zu beschränken (vgl. BGH, GRUR 2014, 542, Rz. 22 – Kommunikationskanal). Dabei sind auch Verallgemeinerungen zulässig, etwa wenn bei mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen werden (vgl. BGH, a.a.O. – Rz. 23).

Danach erscheint es schon bei Betrachtung des aus den Figuren der Anmeldung ersichtlichen Hakenkopplungsmechanismus nicht unvertretbar, die gezeigten Hakenkopplungsmittel mit ihren an den distalen Enden nach innen vorstehenden Lippen, die über eine Fläche des Kragens greifen, verallgemeinernd als Kopplungsmittel zu bezeichnen, die zum axialen Halten des ersten und zweiten Adapters relativ zueinander kooperieren. Denn gerade die genannte Kooperation ist dem erfindungsgemäßen Ziel förderlich, einen flüssigkeitsdichten Eingriff zwischen den Adaptern zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Anordnung bereitzustellen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus § 709 Satz 1 u. 2 ZPO. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten nach § 712 ZPO bleibt ohne Erfolg, weil keine konkreten Tatsachen dafür vorgetragen und glaubhaft gemacht sind, dass die Vollstreckung des Urteils der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Der Streitwert wird auf 500.000,– EUR festgesetzt.