Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2556
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Oktober 2016, Az. 4a 0 87/15
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die A ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in Kraft stehenden Europäischen Patents 2 090 XXX B1 (Klagepatent), dessen Anmeldung vom 14.01.1998 am 19.08.2009 offengelegt und dessen Erteilung am 18.06.2014 veröffentlicht wurde. Die Patentinhaberin hat der Klägerin für Deutschland mit Vereinbarung vom 22.03. und 05.04.2016 eine einfache Lizenz am Gegenstand des Klagepatents eingeräumt sowie sie mit Prozessstandschafts- und Abtretungsvereinbarung vom 29.03. und 04.04.2016 ermächtigt, Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung geltend zu machen, und ihr Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz abgetreten. Die Beklagte hat gegen die Erteilung des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, über die bislang nicht entschieden ist.
Das in englischer Verfahrenssprache angemeldete Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Sprühen von Flüssigkeiten und Einwegbehälter und „Liner“ dafür. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 lautet in deutscher Übersetzung:
„Schwerkraftgespeiste Spritzpistole, aufweisend einen Fluidspeicher mit
einem abnehmbaren Deckel, der sich in einer Öffnung in dem Speicher befindet;
einer entfernbaren Auskleidung, die sich in dem Speicher befindet und durch den Deckel an dem Umfang der Öffnung an dem Speicher befestigt ist, wobei die Auskleidung hinsichtlich der Form dem Speicher entspricht und präzise in seinem Inneren sitzt;
eine Sprühdüse, um ein Fluid aus dem Inneren der Auskleidung abzugeben;
wobei der Speicher von der Pistole abnehmbar ist und fähig ist, selbst zu stehen, um zu ermöglichen, dass das Fluid durch die Öffnung in den Speicher geladen wird;
wobei die Auskleidung zusammen mit dem Deckel von dem Speicher abnehmbar ist, wobei die Auskleidung zusammenfällt, wenn das Fluid während des Betriebs der Pistole aus dem Inneren der Auskleidung abgezogen wird, und wobei der Auslass für das Fluid aus dem Inneren der Auskleidung zu der Sprühdüse in dem Deckel gebildet ist.“
Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 2 bis 4 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „B“ Fluidspeicher, die mit einer durch Schwerkraft belieferten Spritzpistole verwendet werden können und die die nachfolgend abgebildeten Teile aufweisen (nachfolgend auch angegriffene Ausführungsformen).
Der auf der linken Seite dargestellte Behälter besteht aus steifem Kunststoffmaterial und ist an der Außenwandung mit Markierungen versehen, die das Mischen von Farbflüssigkeiten erlauben. Der in der oberen Mitte gezeigte Montagering (blau) lässt sich verdrehsicher in den oberen Teil des Behälters einlegen. Unter dem Montagering ist die flexible Auskleidung zu erkennen, die an ihrer Öffnung einen seitlichen Rand ausbildet, der auf einer inneren Auskragung des Montagrings zu liegen kommt, wenn die Auskleidung in den Behälter eingeführt wird. Auf der rechten Seite ist der Deckel zu erkennen, der in den Montagering eingeschraubt werden kann und an den äußeren Seiten über zwei Rastelemente verfügt, die den oberen äußeren Rand des Behälters übergreifen und den Deckel verliersicher mit dem Behälter verbinden können. Im zentralen Deckelbereich befindet sich ein rohrförmiger Auslass zur Verbindung mit der Spritzpistole über Adapterelemente. Auch hier kommen zwei seitlich angeordnete Rastelemente zum Einsatz.
Im Unterschied zu früher vertriebenen Ausführungsformen vertreibt die Beklagte nunmehr Ausführungsformen, bei denen im Bereich des Auslasses eine Membran angeordnet ist.
Muster der angegriffenen Ausführungsformen sind im vorliegenden Verfahren als Anlage KR A 9 und im Parallelverfahren 4a O 122/15 als Anlage B 10 zu den Akten gereicht worden und sind insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Die Klägerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre aus der mit der Prozessstandschafts- und Abtretungserklärung mit der Patentinhaberin hergeleiteten Rechte in mittelbarer Weise verletzt und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin beantragt:
I. Die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist,
zu unterlassen,
Fluidspeicher in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind zum Einsatz mit schwerkraftgespeisten Spritzpistolen, die eine Sprühdüse aufweisen, um ein Fluid aus dem Inneren der Auskleidung abzugeben, wenn diese Fluidspeicher die folgende Merkmale aufweisen:
• einen abnehmbaren Deckel, der sich in einer Öffnung in dem Speicher befindet;
• eine entfernbare Auskleidung, die sich in dem Speicher befindet und durch den Deckel am Umfang der Öffnung am Speicher befestigt ist;
• die Auskleidung entspricht hinsichtlich der Form dem Speicher und sitzt präzise in seinem Inneren;
• der Speicher ist von der Pistole abnehmbar und fähig, selbst zu stehen, um zu ermöglichen, dass das Fluid durch die Öffnung in den Speicher geladen wird;
• die Auskleidung ist zusammen mit dem Deckel vom Speicher abnehmbar;
• die Auskleidung fällt zusammen, wenn das Fluid während des Betriebs der Pistole aus dem Inneren der Auskleidung abgezogen wird;
• in dem Deckel ist der Auslass für das Fluid aus dem Inneren der Auskleidung zu der Sprühdüse gebildet;
insbesondere wenn der Fluidspeicher einen Filter aufweist, der einstückig mit dem Deckel ausgeführt ist
und/oder wenn der Speicher einen Außenbehälter aufweist, der an den Seitenwänden Markierungen aufweist, um die Menge der in der Auskleidung enthaltenen Farbe anzugeben;
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 18.07.2014 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen, hilfsweise bis zum erstinstanzlichen Abschluss des gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.
Sie stellt den Verletzungsvorwurf in Abrede und macht geltend: Die angegriffenen Ausführungsformen verfügten über keinen abnehmbaren Deckel, der sich in einer Öffnung in dem Speicher befindet. Auch fehle es an einer Auskleidung, die sich in dem Speicher befindet und durch den Deckel an dem Umfang der Öffnung an dem Speicher befestigt ist. Ferner entspreche die Auskleidung hinsichtlich der Form nicht dem Speicher und sitze nicht präzise in seinem Inneren. Das Klagepatent verlange einen exakten Passsitz, um der Gefahr vorzubeugen, dass die Auskleidung beim Mischen von dem Mischwerkzeug durchstochen wird oder beim Mischvorgang die Auskleidung in dem Behälter herumgeschleudert wird. Auf die angegriffenen Ausführungsformen treffe dies nicht zu, da die Auskleidung im unteren Bereich konvex gewölbt ausgestaltet ist, wohingegen die Basis bzw. der Boden des Speichers im Wesentlichen flach ist. Eine weitere wesentliche Abweichung liege darin, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen der Speicher im Gegensatz zur Auskleidung nicht gleichmäßig rundzylindrisch ist, sondern zwölf abgeflachte Seitenflächen aufweist. Dass es an dem gelehrten exakten Passsitz fehle, werde auch dadurch belegt, dass die Auskleidungen die Behälter nur zu 56 % bis 74 % ausfüllten.
Im Übrigen werde sich das Klagepatent im anhängigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, weshalb der Verletzungsrechtsstreit zumindest auszusetzen sei.
Die Klägerin tritt dem entgegen und macht insbesondere geltend: Die Lehre des Klagepatents verlange nicht, dass die Basis der Auskleidung bündig mit dem flachen Boden des Speichers abschließen muss. Aus der Patentbeschreibung ergebe sich vielmehr, dass die Basis der Auskleidung gegenüber dem flachen Boden des Speichers einen gewissen Raum einnehmen könne, der so groß ist, dass er auf die tatsächlichen Mischverhältnisse Einfluss haben könne. Einen hundertprozentig exakten Passsitz verlange die Lehre des Klagepatents damit gerade nicht. Die in der Patentbeschreibung angesprochene Gefahr des Durchstechens oder Herumschleuderns werde in praktisch erheblicher Weise in Abgrenzung zum dort abgehandelten Stand der Technik dadurch verringert, dass die Form der Auskleidung so weit an die Form des Speichers angepasst werde, dass der Spielraum für Verformungen nur gering sei. Wie von ihr, der Klägerin, durchgeführte Messungen belegten, sei der Abstand zwischen Auskleidung und Speicher im Wandbereich minimal. Die Basis der Auskleidung müsse nach der patentgemäßen Lehre durch die Bodenplatte des Speichers nicht vollflächig getragen oder gestützt werden. Die Gefahr des Durchstoßens der Auskleidung beim Rühren mit einem Rührwerkzeug trete in erster Linie im Bereich der Seitenwände auf, nachdem das Rührwerkzeug im Wesentlichen hin und her und nicht aufwärts und abwärts bewegt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz nicht zu (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 u. 2, 140a Abs. 1 u. 3, 140b Abs. 1 u. 3 PatG, i. V. m. §§ 242, 259 BGB), da die angegriffenen Ausführungsformen nicht im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.
I.
Das Klagepatent betrifft eine schwerkraftgespeiste Spritzpistole mit einem Fluidspeicher.
Pistolen zum Spritzen von Flüssigkeiten sind nach den Ausführungen der Klagepatentschrift vorbekannt und weisen in der Regel ein Reservoir, in dem eine zu versprühende Flüssigkeit enthalten ist, und eine Spritzdüse auf, über die Flüssigkeit unter Druck und unter Steuerung eines Auslöse- bzw. Abzugsmechanismus abgegeben wird. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt eine typische Farbspritzspistole aus dem Stand der Technik.
Die Flüssigkeit kann aus dem Reservoir unter Schwerkraft zugeführt werden oder sie kann in einer Strömung von Druckfluid (z.B. Luft) mitgerissen werden. Will ein Benutzer die Flüssigkeit im Reservoir wechseln, muss die Pistole gewöhnlich sehr gründlich gereinigt werden, um zu gewährleisten, dass keine Spuren der alten Flüssigkeit in der Pistole verbleiben und die neue Flüssigkeit verunreinigen. Der Vorgang ist kompliziert und zeitaufwendig. Außerdem kommen große Mengen Lösungsmittel zum Einsatz. Vorgeschlagen wurde allerdings bereits (z.B. in der EP 0 678 XXX A2) die Verwendung einer Einwegauskleidung im Farbreservoir, welche die Reinigung der Pistole vereinfachen und die erforderliche Lösungsmittelmenge verringern kann.
Vor diesem Hintergrund macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), eine schwerkraftgespeiste Spritzpistole mit einem Behälter bereit zu stellen, der hinreichend preisgünstig ist, um wirtschaftlich entsorgt werden zu können, der kollabierbar ist und der bei Gebrauch einfach zu bedienen und zu befüllen ist. Auch soll die Säuberung vereinfacht und die dafür erforderliche Zeit und erforderlichen Aufwendungen verringert werden. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 eine Kombination von Merkmalen vor, die sich wie folgt gliedern lassen:
a) Schwerkraftgespeiste Spritzpistole mit einer Sprühdüse, um ein Fluid aus dem Inneren der Auskleidung abzugeben.
b) Die Spritzpistole weist einen Fluidspeicher auf mit
c) einem abnehmbaren Deckel, der sich in einer Öffnung in dem Speicher befindet;
d) einer entfernbaren Auskleidung, die sich in dem Speicher befindet und durch den Deckel an dem Umfang der Öffnung an dem Speicher befestigt ist;
e) die Auskleidung entspricht hinsichtlich der Form dem Speicher und sitzt präzise in seinem Inneren;
f) der Speicher ist von der Pistole abnehmbar und fähig, selbst zu stehen, um zu ermöglichen, dass das Fluid durch die Öffnung in den Speicher geladen wird;
g) die Auskleidung ist zusammen mit dem Deckel von dem Speicher abnehmbar;
h) die Auskleidung fällt zusammen, wenn das Fluid während des Betriebs der Pistole aus dem Inneren der Auskleidung abgezogen wird;
i) in dem Deckel ist der Auslass für das Fluid aus dem Inneren der Auskleidung zu der Sprühdüse gebildet.
II.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von Merkmal e, welches die Form und den Sitz der Auskleidung betrifft, keinen Gebrauch und stellen damit nicht im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG Mittel dar, die zur Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents geeignet sind.
1.
Merkmal e macht zwei Vorgaben zur räumlich-körperlichen Gestaltung der Auskleidung, welche in Bezug zum Speicher stehen. Die Auskleidung muss der Form des Speichers entsprechen, darf hiervon also nicht in erheblicher Weise abweichen. Dabei bleibt das Merkmal jedoch nicht stehen, da eine Entsprechung in der Form – je nach gewähltem Größenmaßstab – nicht garantiert, dass die Auskleidung richtig in den Speicher passt. Merkmal e enthält daher die zusätzliche Anweisung, dass die Auskleidung in einer bestimmten Weise in dem Inneren des Speichers sitzen soll, nämlich nach der deutschen Übersetzung präzise bzw. nach der maßgeblichen englischen Sprachfassung „an accurate fit inside“.
Wie akkurat bzw. präzise die Anpassung zu sein hat, wird der Fachmann auch von der technischen Funktion des Merkmals her betrachten. So wird er toleranzbedingte Abweichungen im Grundsatz ebenso wenig als schädlich ansehen wie ein Spiel, das lediglich gewährleistet, dass die Auskleidung hinreichend leichtgängig in den Becher eingeführt und wieder aus diesem entnommen werden kann. Desweiteren darf die Auskleidung nicht derart eng bzw. fest in dem Speicher sitzen, dass das in Merkmal i vorgesehene Zusammenfallen ausgeschlossen wird. Bestätigung findet dies darin, dass nach der Patentbeschreibung (vgl. [Abs. 0066] u. [Abs. 0071]), die Basis der Auskleidung „natürlich“ etwas Platz im unteren Teil des Behälters benötigt, so dass die in Unteranspruch 3 vorgesehenen Markierungen auf der Wand des Behälters so angeordnet sein müssen, dass dieser Umstand Berücksichtigung findet. Dies belegt, dass nach den Vorstellungen des Klagepatents im oben angeführten Sinne – insbesondere an der Basis der Auskleidung – durchaus spiel- und toleranzbedingte Abweichungen vorliegen können, die so bedeutend sind, dass sie bei einer hinreichend exakten Markierung des Behälters nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Allerdings darf dies nicht zu einer Interpretation von Merkmal e führen, die die im Hinblick auf die gesamte Formgebung und den präzisen Sitz der Auskleidung im Speicher gemachten räumlich-körperlichen Vorgaben auflöst und allein auf die Ausgleichbarkeit im Rahmen einer Anpassung der Behältermarkierung reduziert. Dies zeigt sich schon daran, dass der Ausgleich durch die Behältermarkierung kein taugliches Abgrenzungskriterium ist, da ein solcher grundsätzlich auch bei ganz erheblichen Formabweichungen von Auskleidung und Speicher möglich ist. Eine andere Sicherweise stünde ferner in unvereinbarem Widerspruch zu dem Auslegungsgrundsatz, dass ein räumlich-körperlich definiertes Merkmal nicht einfach auf eine bloße Funktion oder Wirkung reduziert und in einem Sinne interpretiert werden darf, der mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 21.03.2013, I-2 U 73/09; Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907; Kühnen, HdB Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. A Rdn. 48).
Ausgehend hiervon ist für die Deutung von Merkmal e von maßgeblicher Bedeutung, welche technische Funktion bzw. welchen technischen Zweck die Lehre des Klagepatents mit der Formentsprechung und dem exakten Sitz patentgemäß anstrebt. In Abschnitt [0033] der Beschreibung wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Gefahr eines Durchstechens der Auskleidung durch das Mischwerkzeug minimiert wird, weil die Auskleidung exakt in das Behältnis passt („an accurate fit inside“) und selbsttragend beschaffen ist. Auch sei damit wenig wahrscheinlich, dass die Auskleidung während des Mischvorgangs in dem Behälter herumgeschleudert wird. Diese Vorteilsangaben sind gerade auf die räumlich-körperlichen Vorgaben des Merkmals e bezogen und erläutern insoweit nicht nur einen besonderen, für die Merkmalsverwirklichung nicht zwingend erforderlichen Vorteil eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Im Übrigen ist anerkannt, dass Anhaltspunkte dafür, welche technische Funktion einem Merkmal im Rahmen der Erfindung zukommen soll, auch solchen Beschreibungsstellen entnommen werden können, die sich auf Ausführungsbeispiele beziehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – I-15 U 30/14 – Rn. 92 bei Juris).
Der genannten Beschreibungsstelle zufolge hat die in Merkmal e enthaltene räumlich-körperliche Anweisung erkennbar die Funktion bzw. den technischen Zweck, dass die Auskleidung sich auf Grund ihres präzisen Sitzes beim Mischen an der Behälterinnenwand abstützen kann, wenn das Mischwerkzeug gegen das Material der Auskleidung gedrückt wird. Auch wird durch diese sitzgenaue Abstützung vermieden, dass sich die Auskleidung aufgrund ihrer Elastizität, die ein Zusammenfallen im Sinne von Merkmal h ermöglicht, beim Mischen unerwünscht verformen und samt der Farbe herumschleudern lässt. Das bedeutet zwar nicht, dass die Auskleidung im Sinne absoluter bzw. bestmöglicher Genauigkeit ein Abbild der Innenform des Speichers darstellen muss. Erforderlich ist jedoch, dass die Formentsprechung und der Sitz zu einer Abstützung der Auskleidung an der Speicherinnenwandung führen, die einem Durchstechen und Herumschleudern des Beutels beim Rühren mit einem Mischwerkzeug entgegenstehen. Wird dies erreicht, kann grundsätzlich von einer Formentsprechung und einem (hinreichend) präzisen Sitz der Auskleidung in dem Speicher ausgegangen werden.
Dass es patentgemäß ausreicht, wenn nur ein Teil der Auskleidung den vorgenannten Vorgaben entspricht, lässt sich dem Anspruchswortlaut nicht entnehmen, welcher allgemein auf die Formentsprechung von Auskleidung und Behälter und den präzisen Sitz abstellt. Das entspricht – wie der Fachmann erkennt – auch der technischen Funktion, da die Gefahr eines Durchstechens oder Herumschleuderns überall dort besteht, wo das Anrühren der Farbe erfolgt. Hierzu zählt – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch der Bereich um die Basis der Auskleidung. Zum einen wird dieser Bereich beim Anrühren von nur geringen Farbmengen besonders beansprucht; zum anderen ist auch beim Anrühren größerer Farbmengen keineswegs ausgeschlossen oder in besonderem Maße unwahrscheinlich, dass auch hier die Basis der Auskleidung mit dem Rührwerkzeug in erheblichen kraftübertragenden Kontakt kommt. Das gilt umso mehr, als die Verwendung eines bestimmten Rührwerkzeugs oder einer bestimmten Rührtechnik von der Lehre des Klagepatents nicht vorgegeben wird. Vielmehr soll die Formentsprechung und der präzise Sitz die erfindungsgemäßen Vorteile erreichen.
Dass in Abgrenzung zum vom Klagepatent berücksichtigten Stand der Technik, etwa der US 3 432 104 („Kaltenbach“), bei dem formabweichende nicht selbsttragende Beutel in den Speicher eingelegt werden, eine derart weitgehende Einschränkung bei der Anspruchsformulierung im Hinblick auf die Formentsprechung und den akkuraten bzw. präzisen Sitz nicht notwendig gewesen sein mag, rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis. Denn dies ändert nichts daran, dass die Lehre des Klagepatents mit den Vorgaben in Merkmal e die oben erläuterten technischen Vorteile verbindet und sich nicht lediglich durch einen irgendwie verbesserten Sitz der Auskleidung im Speicher vom Stand der Technik unterscheiden will. Bestätigung findet dies auch darin, dass sich in der Patentbeschreibung neben der anspruchsgemäßen Formulierung „coressponds in shape to and is an accurate fit inside the reservoir“ auch die Wendung „similar shape to, but slightly larger than“ findet ([Abs. 0054]). Die Wendung bezieht sich zwar auf einen anderen Gegenstand als Patentanspruch 1, nämlich einen gesonderten Halter (50) mit einem Behälterabschnitt (51), in welchem ein Behälter (41) platziert wird (vgl. Fig. 18). Dennoch belegt sie, dass das Klagepatent eine lediglich ähnliche Formentsprechung und Sitzgenauigkeit sprachlich anders ausdrückt.
2.
Ausgehend hiervon lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausführungsformen Merkmal e verwirklichen.
Eine Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausführungsformen gemäß den als Anlage KR A9 im hiesigen Verfahren und als Anlage B 10 im Parallelverfahren 4a O 122/15 vorgelegten Mustern ergibt zwar in Übereinstimmung mit der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung der Klägerin, dass der Abstand der Auskleidung von den Seitenwänden so gering ist, dass im Mischfall eine Abstützung stattfindet.
Dass der Speicher zwölf abgeflachte Seitenwände vorsieht, während die Auskleidung rundzylindrisch ist, hat dabei ebenfalls keinen technisch relevanten Einfluss darauf, dass Formentsprechung und Passgenauigkeit hier in diesem Bereich eine Abstützung der Auskleidung an den Seitenwänden des Speichers ermöglichen. Insoweit sind die zwölf abgeflachten Seitenwandabschnitte im Rahmen der funktionalen Betrachtung noch als hinreichende Annäherung an die rundzylindrische Formgebung der Auskleidung zu sehen.
Gleiches lässt sich hingegen nicht von dem unteren, konkav geformten Bereich an der Basis der Auskleidung sagen. Zwar wird im Mittelbereich der Basis eine Annäherung der Auskleidung an den Speicherboden erreicht, der dort in partieller Weise eine Abstützung auf dem Boden erlaubt. Das ändert aber nichts daran, dass im übrigen Bereich der konkaven Formung der Auskleidung sowohl eine deutliche Abweichung in der Formgebung zum Speicher als auch ein deutlicher Abstand zu dessen unterer Wandung vorhanden ist. Kommt in diesem Bereich ein Rührwerkzeug in Druckkontakt mit der Auskleidung, ist – wie sich einer Inaugenscheinnahme der angegriffenen Muster entnehmen lässt – eine Abstützung an der Speicherinnenwand nicht gewährleistest. Damit besteht aber die Gefahr, dass es in diesem Bereich zu einem Durchstechen mit dem Rührwerkzeug oder zu einer unerwünschten Materialverformung kommt, die ein Herumschleudern auslöst. In dem vorgenannten unteren (konkaven) Bereich der Auskleidung mag sich diese Gefahr im praktischen Gebrauch nicht so schnell verwirklichen wie im darüber liegenden (nicht konkav gewölbten) Bereich der Seitenwände. Das reicht – wie sich aus der obigen Auslegung ergibt – jedoch nicht aus, um eine Verwirklichung von Merkmal e annehmen zu können. Dessen Vorgaben im Hinblick auf die Entsprechung der Formgebung und den präzisen Sitz beziehen sich auf das gesamte Verhältnis von Auskleidung und Speicher. Das macht auch technisch Sinn, da ein Durchstechen bzw. Herumschleudern, insbesondere bei der Verwendung von nur geringen Farbmengen, auch in dem unteren (konkaven) Bereich der Auskleidung stattfinden kann und die Verwendung einer bestimmten Rührtechnik (vertikal, seitlich, schräg) oder eines bestimmten Rührwerkzeugs patentgemäß nicht vorgegeben ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus § 709 Satz 1 u. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 500.000,– EUR festgesetzt.