Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2558
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Oktober 2016, Az. 4a O 97/15
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 198 00 XXX (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie seit dem 15.09.2010 ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht dem Grund nach und Aufwendungsersatz sowie Vernichtung und Rückruf in Anspruch.
Das Klagepatent wurde am 05.01.1998 angemeldet und die Anmeldung am 08.07.1999 offengelegt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 07.03.2002. Das Klagepatent steht in Kraft.
Das Klagepatent betrifft einen Näherungsschalter. Der hier geltend gemachte Hauptanspruch 1 des Klagepatents ist wie folgt gefasst:
„Näherungsschalter, insbesondere induktiver Näherungsschalter, bestehend aus einem Sensorikteil und einer vorzugsweise elektronischen Auswerteeinheit, wobei
das Eindringen eines Gegenstandes in eine zu überwachende Zone eine Schaltfunktion bewirkt,
die zu überwachende Zone in Überwachungsrichtung in 4 Bereiche unterteilt ist,
ein erster zulässiger Bereich von zwei unzulässigen Bereichen begrenzt wird,
an den zulässigen ersten Bereich unmittelbar ein zweiter Bereich angrenzt, der nur während einer begrenzten Zeit zulässig ist, wird diese Zeit überschritten, dann wird der als zulässig definierte erste Bereich als unzulässig umdefiniert, so dass ein anschliessendes Eindringen in den zulässigen ersten Bereich keine Schaltfunktion bewirkt.“
Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Fig. 1 zeigt skizzenhaft ein Ausführungsbeispiel eines klagepatentgemäßen Näherungsschalters.
Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland, unter anderem über ihren Online-Shop, induktive Näherungsschalter der Produktgruppe „AB“, unter anderem mit der Bezeichnung „AC“ und „AD“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform lässt sich in einem Blockschaltbild (entnommen der Bedienungsanleitung zu der angegriffenen Ausführungsform „AC“, Anlage K 4 bzw. Anlage B1, Seite 1) wie folgt darstellen:
Die Schaltflächen der angegriffene Ausführungsform ist in der als Anlage B1 vorgelegten Bedienungsanleitung (angegriffenen Ausführungsform „AC“) auf Seite 2 für ferromagnetische Bedämpfungsgegenstände wie folgt dargestellt:
Befindet sich ein dämpfender Werkstoff in dem Ansprechbereich 2 (Bereich mit einer Entfernung zwischen 5,0 mm und 15,0 mm zum Sensor) und sind die Eingänge S11 und S21 „high“, so leiten die Sicherheitsausgänge 12 und 22. Auch der Meldeausgang Y32 leitet, wenn ein dämpfender Werkstoff im Ansprechbereich ist. An dem als sao bezeichneten Schaltabstand wird diese „Ein“-Funktion gesichert, an dem als so bezeichneten Schaltabstand typischerweise ausgelöst. Die genaue Einschaltgrenze ist neben der Entfernung des Dämpfungsmaterials auch von dessen Material, dessen Größe und der aktuellen Temperatur abhängig. Befindet sich ein dämpfender Werkstoff außerhalb des Ansprechbereichs (d.h. weiter als 15,0 mm entfernt) oder sind die Eingänge S11 und S21 „low“, so sperren die Sicherheitsausgänge 12 und 22 (vgl. Bedienungsanleitung der angegriffenen Ausführungsform, Anlage B1, S. 2, li. Sp., oben).
Befindet sich ein ferromagnetischer Bedämpfungsgegenstand länger als 1 s im Sperrbereich 1 (ca. bis zu 5,00 mm von dem Sensor entfernt), schalten die Ausgänge ebenfalls ab und der Sensor wird gesperrt (vgl. Bedienungsanleitung der angegriffenen Ausführungsform, Anlage B1, S. 3, li. Sp., oben). Eine Entsperrung des Sensors kann bewirkt werden, indem das dämpfende Material von dem Sperrbereich weg für mindestens 1 s über einen Abstand von ca. 25 mm entfernt von dem Sensor gehalten wird.
Bei dem sr-Schaltabstand erfolgt typischerweise eine Abschaltung („Aus“-Funktion), ab dem Abstand „sar“ wird sicher eine „Aus“-Funktion ausgelöst. Bei dem sicheren Ausschaltabstand „sar“ handelt es sich um eine rechnerische Größe (DIN-Vorgabe), die eine minimale Entfernung des Bedämpfungsgegenstandes zum Sensor vorschreibt, um die Sicherheitsfunktion bei Entdämpfung sicher stellen zu können. Sie liegt bei 45 mm. Nach dem gesicherten Abschaltabstand findet keine aktive Auswertung des Bereichs durch den Sensor mehr statt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2015 (Anlage K10), auf das wegen seines konkreten Inhalts verwiesen wird, mahnte die Klägerin die Beklagte unter Mitarbeit eines Patentanwalts im Hinblick auf den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform unter Verweis auf das Klagepatent ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
Die Zoneneinteilung des überwachten Bereichs könne bei der angegriffenen Ausführungsform wie folgt dargestellt werden (Abbildung entnommen aus dem Messprotokoll der Klägerin, Anlage K12, Seite 5):
Der Sperrbereich 1 bilde einen ersten, der Ansprechbereich 2 (Schaltabstand sn1 bis zu Schaltabstand sn2) einen zweiten Bereich. Der Bereich zwischen dem Schaltabstand sn2 und sx (Entfernung von 25,0 mm vom Sensor), in dem keine Freigabe der Endstufe erfolgt, sei ein dritter Bereich. Der dem Schaltabstand sx bis zu dem Schaltabstand sar folgende Bereich, durch den – unstreitig – für ein Entsperren des Bereichs 2 gesorgt wird (nachdem der Bedämpfungsgegenstand länger als 1 s in dem Bereich 1 verblieben ist), stelle sich als vierter Bereich dar. Diesem komme im Rahmen der klagepatentgemäßen Lehre auch eine eigenständige Funktion zu, weil eine vorher festgelegte Bereichsgrenze überschritten werden muss, um eine ungewollte Rückdefinition und damit eine zufällige Aufgabe des bis dahin eingetretenen Sicherheitsmodus zu verhindern.
Innerhalb dieser Zonen werde ein erster zulässiger Bereich, nämlich der Ansprechbereich 2, durch zwei unzulässige Bereiche begrenzt. Die zwei begrenzenden unzulässigen Bereiche würden einerseits durch den Sperrbereich 1 gebildet und andererseits durch den Bereich 3 zwischen den Schaltabständen sn2 und sx. Der Sperrbereich 1 sei jedenfalls als grundsätzlich unzulässig im Sinne des Klagepatents zu bezeichnen, da das Vorhandensein eines Bedämpfungsgegenstandes in diesem Bereich länger als 1 s zu einer Abschaltung („Aus“-Funktion) führt.
In diesem Zusammenhang führe es nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus, dass der Bereich 1 damit nicht per se unzulässig sei, sondern zumindest teilweise auch eine zulässige Zone markiere.
Sofern der Sperrbereich das Vorhandensein eines Gegenstandes innerhalb eines Zeitraums von unter 1 s zulasse, stelle er sich auch als zweiter (begrenzt zulässiger Bereich) im Sinne des Klagepatents dar, der an den ersten zulässigen Bereich 2 unmittelbar angrenze.
Es sei unschädlich, dass der Sperrbereich 1 (verstanden als zweiter Bereich im Sinne des Klagepatents) – orientiert an der Bewegungsrichtung auf den Sensor zu – nicht vor dem Ansprechbereich 2 (im Sinne des ersten zulässigen Bereichs) liege. Als Überwachungsrichtung im Sinne des Klagepatents sei gerade nicht allein die Annäherungsrichtung an den Sensor zu verstehen, sondern sämtliche mögliche Bewegungsrichtungen, die das Target zeigen könne.
Letztlich sei aber auch die klagepatentgemäße Vorgabe „so dass ein anschließendes Eindringen in den zulässigen ersten Bereich keine Schaltfunktion bewirkt“ nicht in räumlicher, sondern in zeitlicher Hinsicht zu verstehen.
Bei der angegriffenen Ausführungsform erfolge auch ein klagepatentgemäßes Umdefinieren des eigentlich zulässigen Bereichs 2, weil dieser unzulässig wird, wenn der Bedämpfungsgegenstand sich länger als 1 s in dem Sperrbereich 1 befindet.
Die angegriffenen Näherungsschalter würden in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland produziert. Selbst bei einer Produktion in der Schweiz liege jedoch eine Herstellungshandlung der Beklagten aufgrund der von ihr beauftragten und überwachten Produktion vor.
Die Klägerin beantragt mit der der Beklagten am 28.08.2015 zugestellten Klage,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Näherungsschalter, insbesondere induktive Näherungsschalter,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
die aus einem Sensorikteil und einer vorzugsweise elektronischen Auswerteeinheit bestehen, wobei das Eindringen eines Gegenstandes in eine zu überwachende Zone eine Schaltfunktion bewirkt, die zu überwachende Zone in Überwachungsrichtung in 4 Bereiche unterteilt ist, ein erster zulässiger Bereich von zwei unzulässigen Bereichen begrenzt wird, an den zulässigen ersten Bereich ein zweiter Bereich angrenzt, der nur während einer begrenzten Zeit zulässig ist, wird diese Zeit überschritten, dann wird der als zulässig definierte erste Bereich als unzulässig umdefiniert, sodass ein anschließen- des Eindringen in den zulässigen ersten Bereich keine Schaltfunktion bewirkt;
(Anspruch 1 des DE 198 00 XXX)
2. ihr Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg für die Zeit ab dem 15.09.2010 der vorstehend unter Ziff. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/ oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, und
3. ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen für die Zeit seit dem 15.09.2010 begangen hat, unter Angabe
a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach, Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und -medien, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
– wobei die Angaben zu lit. a) und b) durch Übermittlung von Einkaufs- und Verkaufsbelegen (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie nachzuweisen sind, und der Beklagten vorbehalten bleibt, geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten zu schwärzen,
– wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
4. die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von ihr zu benennenden Treuhänder oder Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre eigenen Kosten herauszugeben;
5. die unter Ziff. 1. fallenden, seit dem 15.09.2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom XXX) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
6. an sie € 9.679,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen;
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15.09.2010 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise,
ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank- oder Sparkasse erbracht werden kann, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.
Die Beklagte tritt einer Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre durch die angegriffene Ausführungsform entgegen.
Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs sei eine Unterteilung derjenigen Zone, bei deren Eindringen eine Schaltfunktion ausgelöst werde, in vier Bereiche erforderlich, bei der angegriffenen Ausführungsform, mithin eine Unterteilung des Ansprechbereichs 2.
Aber auch dann, wenn man auf einen größeren zu überwachenden Bereich abstellen würde, weise die angegriffene Ausführungsform keine Einteilung dieses Bereichs in vier Zonen auf. Die angegriffene Ausführungsform verfüge in dem überwachten Bereich lediglich über drei Bereiche, die sich farblich wie folgt darstellen lassen würden:
Die innerhalb des blau markierten Raumbereichs bewusst unterschiedlich gewählten Einschaltentfernungen sao/ so und Ausschaltentfernungen sr/ sar würden die fachübliche Schalthysterese realisieren.
Der Schaltabstand sx können schon insoweit kein in Bewachungsrichtung zu berücksichtigender Bereich sein, weil er sich bei der Annäherung des Gegenstandes an den Sensor gar nicht ausmachen lässt – was zwischen den Parteien unstreitig ist. Er stelle aber auch lediglich das reale Pendant zu dem theoretischen Ausschaltabstand sar dar, d.h. der Abstand von 25 mm zum Sensor markiere einen Abstand zur Sensorfläche, ab dem sich der angegriffene Näherungsschalter wie ein gänzlich unbedämpfter Sensor verhalte.
Soweit die Klägerin als die vierte Zone den Bereich in einer Entfernung vom Sensor ab 25 mm bis ∞ begreift, stehe dem entgegen, dass es patentgemäß jedenfalls eine weitere (fünfte) Zone nach der zu überwachenden Zone geben müsse.
Auch werde der zulässige Ansprechbereich 2 der angegriffenen Ausführungsform nicht durch zwei unzulässige Bereiche beschränkt. Das Klagepatent verlange, dass die zwei begrenzenden unzulässigen Bereich stets unzulässige seien. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist – insoweit unstreitig – jedoch das Vorhandensein eines Bedämpfungsgegenstands über einen Zeitraum von weniger als 1 s unschädlich, der Bereich insoweit zulässig.
Vor diesem Hintergrund könne der Sperrbereich 1 zwar als begrenzt zulässiger Bereich im Sinne des Klagepatents aufgefasst werden, er komme jedoch – anders als es die technische Lehre des Klagepatents vorsehe („so dass ein anschließendes Eindringen in den zulässigen ersten Bereich keine Schaltfunktion bewirkt“) – in Überwachungsrichtung (Bewegung auf den Sensor zu) nicht vor, sondern nach dem ersten Bereich (Ansprechbereich 2 der angegriffenen Ausführungsform).
Zudem müsse auch der begrenzt zulässige Bereich zwischen den beiden unzulässigen Bereichen liegen. Denn das Klagepatent setzt voraus, dass der zulässige Bereich von den beiden unzulässigen Bereichen begrenzt wird und an den ersten zulässigen Bereich unmittelbar ein zweiter Bereich angrenzt.
Durch den Sperrbereich 1 werde auch weder eine Manipulation miniminiert, noch eine unzulässige Schaltfunktion durch einen Sensordrift behoben. Letzteres geschehe bei der angegriffenen Ausführungsform vielmehr durch eine Ferritspule. Der Sperrbereich 1 diene dem Prell-, nicht dem Manipulationsschutz.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 13.09.2016 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Aufwendungsersatz sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zu, §§ 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259, 677, 683, 670 BGB. Eine Verletzung des Klagepatents lässt sich nicht feststellen.
I.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents (Anspruch 1) keinen Gebrauch.
1.
Das Klagepatent betrifft einen induktiven Näherungsschalter.
Näherungsschalter sind dem Klagepatent zufolge im Stand der Technik bekannt (Abs. [0002] der Klagepatentschrift; im Folgenden sind Abschnitte ohne Angabe solche des Klagepatents). Sie werden unter anderem im Sicherheitsbereich, beispielsweise bei Maschinenschutztüren oder bei Lift- und Seilbahnen, eingesetzt, und basieren auf dem Prinzip, dass durch die Detektion eines metallischen Gegenstandes in einem vordefinierten Raumbereich durch ein binäres Signal („Ein“/ „Aus“) eine Schaltfunktion ausgelöst wird.
Die Detektion des Gegenstandes, auch Bedämpfungsgegenstand genannt, erfolgt derart, dass in einem von einem Oszillator und einer Spule (als Bestandteile des Näherungsschalters) erzeugten magnetischen Wechselfeld durch das Einbringen des Gegenstandes Wirbelströme entstehen. Diese entziehen dem Oszillator Energie und die Amplituden der Oszillationsschwingungen verringern sich („Dämpfung“ des induktiven Näherungsschalters), was die sensorische Einheit des Näherungsschalters wahrnimmt. Dabei ist die Dämpfungswirkung unter anderem davon abhängig, in welcher Entfernung der Bedämpfungsgegenstand sich vor dem Näherungsschalter befindet. Das Prinzip, das bei den vorbekannten Näherungsschaltern zu Anwendung gelangt, nutzt diese Abhängigkeit der Dämpfungswirkung von der Nähe des Bedämpfungsgegenstandes zu dem Näherungsschalter, indem eine Einteilung in mehrere Zonen erfolgt und der Näherungsschalter bei Unterschreiten eines gewissen Grenzabstandes bzw. bei Fallen des Oszillatorsignals unter einen bestimmten Schwellenwert eine vorgegebene Schaltfunktion („Ein“ oder „Aus“) auslöst.
Als vorbekannten Stand der Technik nimmt das Klagepatent in den Abschnitten [0003] und [0011] und mit der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Fig. 2 insbesondere einen Näherungsschalter aus der EP 0 132 850 A1 in Bezug.
Nach der Beschreibung in Abs. [0011], 1. Spiegelstrich führt das Eindringen eines Gegenstandes in den Bereich I dazu, dass der Näherungsschalter ein „Aus“-Signal sendet („[…], dann wird eine Eindringung des Gegenstandes in den Bereich I vorgetäuscht und führt zur Abschaltung.“). Gleiches geschieht in dem Fall, in dem sich der Gegenstand in dem Bereich III befindet (Abs. [0011], 2. Spiegelstrich: „Befindet sich der Gegenstand im Bereich III […], dann wird keine Freigabe erzeugt.“; Hervorhebung diesseits). Das Klagepatent spricht von „Freigabe der Schaltfunktion“, wenn die Sicherungsfunktion aufgehoben und durch den Näherungsschalter ein „Ein“-Signal erzeugt wird (vgl. Abs. [0006] a. E.). Bei dem Bereich II handelt es sich um den zulässigen Bereich, innerhalb dessen das Vorhandensein eines Bedämpfungsgegenstandes für den Betrieb der zu sichernden Maschine unschädlich ist, mithin der Näherungsschalter ein „Ein“-Signal liefert und ggf. die Sicherungsfunktion freigibt (vgl. Abs. [0006] a. E.).
Daneben nennt das Klagepatent weitere bekannte Näherungsschalter aus der DE 32 20 111 C1 und der Gebrauchsmusteranmeldung DE 90 10 779 U1, die – wie der in der EP 0 132 850 A1 offenbarte Näherungsschalter – dadurch gekennzeichnet sind, dass die zu überwachende Zone in 3 Bereiche unterteilt ist (Abs. [0003]).
Aus der EP 0 049 795 A2 ist hingegen ein Näherungsschalter bekannt, bei dem die Beeinflussungszone in 4 Bereiche unterteilt ist (Abs. [0004]). Die Einteilung der zu überwachenden Zonen in 4 Bereiche ist in Fig. 2 der Druckschrift (nachfolgend verkleinert abgebildet) wie folgt dargestellt:
Befindet sich der Gegenstand in den Bereichen I und IIa ist der Näherungsschalter in dem Schaltzustand „Ein“, in den Bereichen IIb und III in dem Schaltzustand „Aus“. Die Bereiche IIa und IIb unterscheiden sich von den Bereichen I und III jedoch darin, dass der jeweils vorliegende Schaltzustand nicht als 100 % sicher angesehen werden kann. Faktisch kennt der offenbarte Näherungsschalter damit lediglich zwei unterschiedliche Bereiche.
Der Wechsel der vorbekannten Näherungsschalter von den Ein- in den Aus-Zustand und umgekehrt ist nicht nur von der Entfernung des Bedämpfungsgegenstandes, sondern auch von anderen Faktoren, wie der Betriebs- und Umgebungstemperatur, dem Material des Bedämpfungsgegenstandes oder auch von alterungsbedingten Veränderungen abhängig. Das heißt bei gleichbleibendem Abstand des Bedämpfungsgegenstandes kann das Oszillatorsignal sich in Abhängigkeit zu diesen Faktoren verändern und der räumliche Umschaltpunkt (d.h. die Entfernung des Bedämpfungsgegenstandes, bei der ein Wechsel des Schaltzustandes erfolgt) variieren („driften“).
Vor dem Hintergrund dieses Stands der Technik beschreibt das Klagepatent die Beeinflussung der Umschaltfunktion vorbekannter Näherungsschalter durch einen Sensordrift sowie die Manipulationsmöglichkeiten dieser Näherungsschalter als nachteilig (Abs. [0002]).
Eine Manipulationsmöglichkeit ist insbesondere dadurch gegeben, dass der Anwender durch langsames Annähern eines Bedämpfungsgegenstandes feststellen kann, wo sich der zulässige Bereich (II) befindet (Abs. [0005]).
Ein Driften des Sensors führt dazu, dass die Schaltfunktionen in unzulässiger Weise ausgelöst werden (Abs. [0006]). Die Nachteile eines sog. Sensordrifts können im Einzelnen – in Anlehnung an die Fig. 2 des Klagepatents – wie folgt beschrieben werden: Befindet sich ein Bedämpfungsgegenstand genau an der Grenze 8 in dem Bereich II, was grundsätzlich zu einer Freigabe der Sicherungsfunktion führt, und verschiebt sich die Grenze 7 durch einen Sensordrift bis an die Grenze 8, so wird der Sensorikeinheit suggeriert, dass sich der Gegenstand in dem (unzulässigen) Bereich I befindet, ein Abschalten der zu sichernden Maschine wird erzeugt (Abs. [0011], 1. Spiegelstrich). Liegt der Bedämpfungsgegenstand hingegen in dem Bereich III und driftet die Grenze 8 hinter den Gegenstand, so wird vorgetäuscht, dass sich der Gegenstand in dem Bereich II befindet und die Sicherheitsfunktion wird freigegeben (Abs. [0011], 2. Spiegelstrich).
Vor dem Hintergrund dieses Stands der Technik nimmt es sich das Klagepatent zur Aufgabe, einen Näherungsschalter zu entwickeln, der einerseits Manipuliersicherheit gewährleistet und andererseits eine Erkennung eines Sensordrifts bei Vorhandensein und Nichtvorhandensein des Bedämpfungsgegenstandes ermöglicht (Abs. [0007]).
2.
Diese Aufgabe soll nach dem Klagepatent durch einen Näherungsschalter mit den folgenden Merkmalen gelöst werden:
1. Näherungsschalter, insbesondere induktiver Näherungsschalter, bestehend aus
2. einem Sensorikteil und
3. einer vorzugszweise elektronischen Auswerteinheit
4. wobei das Eindringen eines Gegenstandes in eine zu überwachende Zone eine Schaltfunktion bewirkt,
a) die zu überwachende Zone in Überwachungsrichtung in 4 Bereiche unterteilt ist,
b) ein erster zulässiger Bereich von zwei unzulässigen Bereichen begrenzt wird,
c) an den zulässigen ersten Bereich unmittelbar ein zweiter Bereich angrenzt,
d) der nur während einer begrenzten Zeit zulässig ist,
e) wird diese Zeit überschritten, dann wird der als zulässig definierte erste Bereich als unzulässig umdefiniert, so dass ein anschließendes Eindringen in den zulässigen ersten Bereich keine Schaltfunktion bewirkt.
Auf die bereits dargestellte Fig. 1 übertragen, lassen sich die Merkmale wie folgt darstellen:
Bei dem Bereich II handelt es sich um einen ersten zulässigen Bereich, der von den unzulässigen Bereichen I und IV begrenzt wird. Unmittelbar an den ersten zulässigen Bereich II grenzt ein zweiter Bereich III an, der nur begrenzt, mithin für ein bestimmtes Zeitintervall, zulässig ist.
Im Falle eines Sensordrifts vermeidet die Ausführungsform eine unzulässige Funktionsfreigabe wie folgt: Befindet sich ein Bedämpfungsgegenstand in Bereich IV und driftet die Grenze 2 über den Gegenstand hinaus, so wird suggeriert, der Gegenstand befände sich in dem zulässigen Bereich II (Abs. [0012]). Bei den im Stand der Technik bekannten Näherungsschaltern würde dies dazu führen, dass eine Freigabe der Sicherungsfunktion erfolgt. Bei dem erfindungsgemäßen Näherungsschalter wird eine Freigabe der Sicherungsfunktion verhindert. Beginnt die Grenze 2 zu driften und bleibt sie noch vor dem Bedämpfungsgegenstand im Bereich IV, so wird der Eindruck erzeugt, als liege der Bedämpfungsgegenstand über einen gewissen Zeitraum in dem Bereich III, in dem er jedoch nur eine relativ kurze Zeit verweilen darf. Durch die Überschreitung der relativ kurzen Verweildauer wird das Vorhandensein des Bedämpfungsgegenstandes als unzulässig registriert und wird der an sich zulässige Bereich II in einen unzulässigen Bereich umdefiniert und so eine Freigabe der Sicherungsfunktion verhindert, auch wenn die Grenze 2 über den Gegenstand im Bereich IV hinaus driftet (Abs. [0012]).
Auch eine Manipulationsmöglichkeit besteht aufgrund der nur relativ kurzen zulässigen Verweildauer des Gegenstandes im Bereich III nicht. Denn im Falle einer langsamen Annäherung erfolgt gerade die zuvor beschriebene Umdefinition des an sich zulässigen Bereichs II (Abs. [0012] a. E.). Auch dann, wenn der Bereich III schnell überschritten wird und der Gegenstand auch nur kurzzeitig in den Bereich I gelangt, bewirkt seine Rückkehr in den Bereich II keine Freigabe (Abs. [0012]).
3.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Anspruch 1 des Klagepatents nicht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausführungsform von dem Merkmal 4a) (dazu unter lit. a)) und von dem Merkmal 4b) (dazu unter lit. b)) der klagepatentgemäßen Lehre Gebrauch macht.
a)
Die angegriffene Ausführungsform lässt keine Einteilung der zu überwachenden Zone erkennen, wie sie von Merkmal 4a),
„die zu überwachende Zone in Überwachungsrichtung in 4 Bereiche unterteilt ist“,
vorgesehen ist. Die angegriffene Ausführungsform weist lediglich drei Bereiche innerhalb der zu überwachenden Zone auf.
aa)
Die vier Bereiche, in die die zu überwachende Zone in Überwachungsrichtung eingeteilt ist, unterscheiden sich – wie eine Gesamtbetrachtung mit den übrigen Merkmalen der Merkmalsgruppe 4 den Fachmann, einem Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit einschlägiger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Verwendungsweise von Näherungs- und Positionsschaltern für die Automatisierungstechnik, erkennen lässt – dadurch, dass sie zulässig, unzulässig oder begrenzt zulässig sind. Unter einem zulässigen Bereich versteht das Klagepatent einen solchen Bereich, in dem das Vorhandensein eines Bedämpfungsgegenstandes möglich ist, ohne dass die Sicherungsfunktion des Näherungsschalters ausgelöst wird bzw. in dem – sofern die Sicherungsfunktion bereits ausgelöst ist – eine Freigabe dieser Funktion erfolgt. Der Fachmann entnimmt dieses Verständnis unter anderem Abs. [0006] a. E. (Hervorhebungen diesseits):
„[…], kann durch Sensordrift der Gegenstand in einem zulässigen Bereich erkannt werden und unzulässiger Weise die Schaltfunktion freigeben.“
Spiegelbildlich zu einem in diesem Sinne zulässigen Bereich ist ein unzulässiger Bereich in der Terminologie des Klagepatents dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhandensein eines Gegenstandes in diesem Bereich die Sicherungsfunktion auslöst bzw. diese nicht freigibt, sofern sie bereits in Betrieb ist. Auch dies wird dem Fachmann, jedenfalls mittelbar, in Abs. [0012] dadurch beschrieben, dass ein Eindringen in den Bereich I der Fig. 1, bei dem es sich um einen unzulässigen Bereich handelt, zur Abschaltung führt.
Ein Schaltabstand, bei dem eine zuvor erzielte Sperrung (durch eine Umdefinition) wieder entsperrt wird, ist kein Kriterium zur Bestimmung eines klagepatentgemäßen Bereichs nach Hauptanspruch 1. Der Entsperrung kommt weder nach dessen Wortlaut noch nach der Beschreibung eine erfindungswesentliche Funktion zu. Dies offenbart sich dem Fachmann insbesondere auch bei Kenntnisnahme der Unteransprüche 2 – 9, die sich – in Ergänzung zu dem Anspruch 1 – mit Formen des Rückgängigmachens der Umdefinition des grundsätzlich zulässigen Bereichs befassen. Aufbauend auf diesem Verständnis erkennt der Fachmann, dass der zur Umdefinition erforderliche Schwellenwert innerhalb eines zulässigen oder eines unzulässigen Bereichs liegen, oder aber auch mit einem Schaltabstand, der eine Grenze zwischen zulässigem und unzulässigem Bereich markiert, zusammenfallen kann.
Die zu überwachende Zone im Sinne des Klagepatents ist der Bereich, innerhalb dessen der Sensor das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Bedämpfungsgegenstandes wahrnehmen und auf der Grundlage dieser Wahrnehmung eine Schaltfunktion auslösen kann. Gegen ein einschränkendes Verständnis des Fachmannes, wonach es sich bei der „zu überwachenden Zone“ lediglich um den Bereich handelt, in dem das Eindringen eines Bedämpfungsgegenstandes (von außen) auch tatsächlich eine Schaltfunktion auslöst, spricht das in der Patentbeschreibung geschilderte Ausführungsbeispiel. Denn darin heißt es, dass bei dem Vorhandensein eines Bedämpfungsgegenstandes in dem Bereich IV keine Freigabe der Sicherungsfunktion erzeugt wird (Abs. [0012]). Damit nimmt das Ausführungsbeispiel selbst einen Bereich in die patentgemäße Lehre, die nach Möglichkeit so auszulegen ist, dass sie auch die Ausführungsbeispiele erfasst (BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. [16] – Rotorelemente), auf, bei dem das Eindringen eines Gegenstandes (von außen) keine Funktionsfreigabe bewirkt.
Eine ausdrückliche Beschreibung der Überwachungsrichtung im Sinne des Klagepatents lässt sich weder dem Wortlaut des Patentanspruchs noch der Beschreibung entnehmen.
Bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung versteht der Fachmann darunter jedoch die für die Funktionsfähigkeit des Sensors relevante Bewegungsrichtung des Bedämpfungsgegenstandes. Als relevante, im Sinne von überwachungsbedürftige, Bewegungen beschreibt das Klagepatent zum einen die Bewegung auf den Sensor zu (Abs. [0005]: „[…], indem er sich langsam dem Schaltpunkt annähert.“), aber auch Bewegungen von dem Sensor weg. So ist gerade im Falle des in Abs. [0006] beschriebenen Sensordrifts, dessen Auswirkung auf die Schaltfunktion des Näherungsschalters die Erfindung gerade verhindern will, auch denkbar, dass der Drift des Sensors dazu führt, dass eine „Rückwärtsbewegung“ des Bedämpfungsgegenstandes suggeriert wird. Ein solcher Vorgang wird in der Beschreibung jedenfalls auch abstrakt aufgegriffen, wenn es in Abs. [0006] heißt:
„Befindet sich der zu erfassende Gegenstand im Erfassungsbereich des Sensors, welcher sich ausserhalb des zulässigen Bereichs befindet, kann durch Sensordrift der Gegenstand in einem zulässigen Bereich erkannt werden, […].“
Dieses Szenario ist – orientiert an Fig. 2 – aber auch derart denkbar, dass sich der Gegenstand in dem Bereich I, bei dem es sich um einen unzulässigen Bereich handelt, in der Nähe der Grenze 7 befindet und ein Driften dieser Grenze nach links, über diesen Gegenstand hinaus suggeriert, dass der Gegenstand nunmehr in dem zulässigen Bereich II liegt, mithin suggeriert wird, dass sich der Gegenstand von dem Sensor weg bewegt hat.
Dem Fachmann ist auch bekannt, dass ein Driften des Sensors in beide Richtungen möglich ist. Denn auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten, dem die Klägerin insoweit nicht entgegentritt, kann sich das Oszillatorsignal des Sensors entweder so verändern, dass es den festgelegten Schwellenwert für den Schaltvorgang überschreitet (= Driften nach rechts, weg vom Sensor) oder derart, dass es den Schwellenwert unterschreitet (= Driften nach links, hin zum Sensor), so dass dadurch einerseits die Entfernung und andererseits die Annäherung des Bedämpfungsgegenstandes vorgetäuscht werden kann.
Unter Bezugnahme auf die Fig. 1 in Abs. [0012] a. E. (Hervorhebung diesseits) heißt es – als weiteres Indiz dafür, dass auch eine Bewegung von dem Sensor weg überwacht wird – zudem weiter:
„Wird der Bereich III schnell überschritten und gelangt der Gegenstand auch nur kurzzeitig in den Bereich I, dann bewirkt seine Rückkehr in den Bereich II keine Freigabe.“
Vor dem Hintergrund dieser Beschreibung wird dem Fachmann deutlich, dass das Klagepatent eine vertikale Einteilung der Überwachungszone verlangt, und eine horizontale Einteilung des Bereichs ausschließt.
bb)
Ausgehend von diesem Verständnis des Fachmanns stellt der Raum zwischen dem Schaltwert sx (= Entfernung von 25 mm zum Sensor) und dem gesicherten Ausschaltabstand sar keinen eigenständigen Bereich im Sinne des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents dar.
Diesem, von der Klägerin als 4. Bereich eingeführte Raum ist allein die Funktion einer Entsperrung einer vorherigen Umdefinition zugewiesen (Die folgenden Ausführungen orientieren sich an der Skizze aus dem Messprotokoll der Klägerin vom 22.04.2016, Anlage K 12, dort Seite 3 und Seite 5.). Hält sich der Bedämpfungsgegenstand für einen Zeitraum von länger als 1s in dem Sperrbereich 1 (= Bereich bis zu 5,0 mm von dem Sensor entfernt) auf, so kommt es zu einer Sperrung des Betriebs der Maschine, die durch den angegriffenen Näherungsschalter gesichert wird. Dadurch ist auch der grundsätzlich zulässige Bereich 2 (= Abstand von 5,0 – 15,0 mm zum Sensor) als „unzulässiger“ Bereich umdefiniert, d.h. die Sicherungsfunktion wird bei Vorhandensein des Bedämpfungsgegenstandes in den Bereich 2 nicht freigegeben. Diese Umdefinition des Bereichs 2 kann rückgängig gemacht werden, indem der Bedämpfungsgegenstand über einen Zeitraum, der länger als 1 s beträgt, hinter die Schaltgrenze sx verbracht wird.
Lässt man aber die bei dem Schaltabstand sx ausgelöste Funktion unberücksichtigt, dann unterscheiden sich der dem Abstand sx in Sensorrichtung vorangehende und der dem Abstand in Sensorrichtung nachfolgende Bereich nicht voneinander. Vielmehr handelt es sich – wie auch die Klägerin in ihrem Messprotokoll (Anlage K12, dort Tabelle Seite 3 (unten) und Seite 5) festhält – bei beiden Zonen um unzulässige Bereich, innerhalb derer keine Freigabe der Sicherungsfunktion erfolgt. Es liegen dann nur drei im Sinne des Hauptanspruch 1 des Klagepatents unterscheidbare Bereiche vor, nämlich der Sperrbereich 1, der grundsätzlich zulässige Bereich 2 und der dem Bereich 2 in der dem Sensor abgewandten Seite folgende unzulässige Bereich 3.
b)
Auch das Merkmal 4b),
„ein erster zulässiger Bereich von zwei unzulässigen Bereichen begrenzt wird“
wird durch die angegriffene Ausführungsform nicht verwirklicht.
aa)
Das Merkmal 4b) sieht eine bestimmte räumliche Anordnung des ersten zulässigen Bereichs im Verhältnis zu den beiden unzulässigen Bereichen vor, indem die beiden unzulässigen Bereiche den ersten zulässigen Bereich begrenzen sollen.
Die einzelnen Bereiche des Klagepatents sind – wie ausgeführt – durch die Definition von Schwellenwerten markiert, bei dessen Erreichen durch den Bedämpfungsgegenstand der Sensor ein binäres Signal („Ein“ oder „Aus“) liefert. In Abhängigkeit dazu, welches Signal geliefert wird, wird der Bereich entweder als zulässig („Ein“-Signal) oder als unzulässig („Aus“- Signal) bezeichnet.
Aus dem Anspruchswortlaut, insbesondere demjenigen des Merkmals 4c),
„an den zulässigen ersten Bereich unmittelbar ein zweiter Bereich angrenzt“,
und des Merkmals 4d),
„der nur während einer begrenzten Zeit zulässig ist.“,
ergibt sich weiter, dass das Klagepatent auch Bereiche kennt, die teilweise zulässig und teilweise unzulässig sind, wobei diese dann auch als solche definiert werden. Der Anspruchswortlaut enthält hingegen keine Angabe dazu, ob auch der (als solcher bezeichnete) unzulässige Bereiche– zeitweise – zulässig sein kann.
Bei funktionsorientierter Betrachtung ist dies jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, denn den beiden unzulässigen Bereichen kommt keine zur Herbeiführung des erfindungswesentlichen Erfolgs maßgebliche Aufgabe zu. Wie der Fachmann anhand der einleitenden Patentbeschreibung erkennt, dienen diese dazu, den vorbekannten Stand der Technik aufzugreifen. So wird einleitend (Abs. [0003]) ein bekannter Näherungsschalter beschrieben, der drei Bereiche aufweist. Das Erreichen der erfindungswesentlichen Aufgabe ist hingegen dem Zusammenspiel zwischen dem zulässigen und dem begrenzt zulässigen Bereich zugewiesen, wie mit den Merkmalen 4c) und 4d) und in den Abs. [0009], [0012] beschrieben.
Eine Auslegung, wonach der unzulässige Bereich auch zeitweise zulässig sein kann, hat jedoch zu berücksichtigen, dass der Anspruchswortlaut in Merkmal 4a) eine zahlenmäßige Unterteilung der Überwachungszonen in vier Bereiche vorgibt, die nicht dadurch aufgelöst werden darf, dass einer der beiden unzulässigen Bereich (Merkmal 4b)) mit dem begrenzt zulässigen Bereich (Merkmale 4c) und 4d)) zusammenfällt.
Zahlen- und mengenmäßige Vorgaben sind in der Regel – so auch hier – eng an ihrem wörtlichen Sinngehalt auszulegen. Eine Zahlenangabe bestimmt den Gegenstand des Patentanspruchs daher regelmäßig abschließend (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, Kap. A., Rn. 150). Denn auch dem Anwender, der sich der Angabe eines Zahlen- oder Maßbereiches bedient, weiß, dass diese von Haus aus präzise sind (a. a. O.). Diese Annahme rechtfertigt regelmäßig die Annahme, dass der Anmelder sorgfältig denjenigen Zahlen- oder Maßbereich abgeklärt hat, innerhalb dessen sich die patentgemäßen Wirkungen einstellen (a. a. O.).
bb)
Im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform kann eine in dem beschriebenen Sinne patentgemäße Begrenzung des ersten zulässigen Bereichs durch zwei unzulässige Bereiche nicht festgestellt werden.
Mit dem zulässigen Bereich im Sinne des Merkmals 4b) ist derjenige Bereich gemeint, der zu einem unzulässigen Bereich umdefiniert werden kann (vgl. Merkmal 4e)). Diesem Bereich entspricht bei der angegriffenen Ausführungsform der Ansprechbereich 2 (Orientierung erfolgt erneut an dem Messprotokoll der Klägerin vom 22.04.2016, Anlage K12, dort Skizze auf Seite 3 und Seite 5.). Dieser Bereich wird an der von dem Sensor abgewandten Seite von dem unzulässigen Bereich 3 begrenzt (beginnend bei dem Schaltabstand in einer Entfernung von 15 mm zum Sensor, in der Skizze in dem Messprotokoll der Klägerin bezeichnet mit „sn2“). An der dem Sensor zugewandten Seite wird der Ansprechbereich 2 hingegen allein von dem Sperrbereich 1 begrenzt, bei dem es sich um den zweiten Bereich im Sinne des Klagepatents handelt, der das Vorhandensein eines Bedämpfungsgegenstandes nur während einer bestimmten Zeit zulässt. Einen weiteren unzulässigen Bereich, der durch einen von dem Sperrbereich 1 unterscheidbaren Schaltabstand gekennzeichnet ist, gibt es an der dem Sensor zugewandten Seite des ersten zulässigen Bereichs 2 nicht.
II.
Das Vorbringen in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen der Parteien vom 20.09.2016 und vom 26.09.2016, gab zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung, § 156 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG auf bis zu 500.000,00 € festgesetzt.