4a O 127/15 – Automatisches Montagesystem

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2563

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 13. Oktober 2016, Az. 4a O 127/15

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 727 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin die Klägerin ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.

Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorität der NL 1025XXX vom 23.03.2004 am 23.03.2005 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 06.12.2006, die Patenterteilung wurde am 31.12.2008 bekanntgemacht.

Gegenstand des Klagepatents mit der Bezeichnung „Automatisches Montagesystem“ sind ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Positionieren einer biegsamen Druckplatte auf einem Träger.

Der Hauptanspruch 1 ist in der angemeldeten englischen Sprache wie folgt abgefasst:

„1. Method for positioning a flexible printing plate (16) on a carrier (7), comprising the following steps of:

– placing on a table (4) the flexible printing plate (16) for positioning;
– determining the position of the printing plate (16) by means of a visual display device (25); and
– depending on the position, moving the printing plate (16) to its final position on the carrier (7),

characterized in that the position of the printing plate (16) is sensed in the vicinity of the final position and that the printing plate (16) is moved to its final end position depending on the position sensed in the vicinity of the final position.”

Die Unteransprüche 2 und 3, die die Klägerin vorliegend in einer Kombination mit dem Hauptanspruch 1 geltend macht, lauten in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:

„2. Method as claimed in claim 1, characterized in that the position of the printing plate (16) in the vicinity of its final position is sensed by a camera (29).

3. Method as claimed in claim 2, characterized in that the actual position of the printing plate (16) and the end Position of the printing plate (16) are compared in a digital device coupled to the camera (29).”

In der deutschen Sprache lauten der Hauptanspruch 1 sowie die Unteransprüche 2 und 3 wie folgt:

„1. Verfahren zum Positionieren einer biegsamen Druckplatte (16) auf einem Träger (7), das die folgenden Schritte umfasst:

– Platzieren der biegsamen Druckplatte (16) zum Positionieren auf einem Tisch (4);
– Bestimmung der Position der Druckplatte (16) mittels einer optischen Anzeigevorrichtung (25); sowie
– abhängig von der Position, Bewegen der Druckplatte (16) in ihre Endposition auf dem Träger(7),

dadurch gekennzeichnet, dass die Position der Druckplatte (16) in der Nähe der Endposition erkannt wird und dass die Druckplatte (16) in ihre Endposition bewegt wird, abhängig von der Position, die in der Nähe der Endposition erkannt wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Position der Druckpatte (16) in der Nähe ihrer Endposition von einer Kamera (29) erkannt wird.

3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet dass die aktuelle Position der Druckplatte (16) und die Endposition der Druckplatte (16) in einer digitalen Vorrichtung verglichen wird, die mit der Kamera (29) gekoppelt ist.“

Wegen der weiteren in Form von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten Ansprüchen wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 1) verwiesen.

Die Beklagte erhob am 02.03.2016 (vgl. Klageschrift, Anlagenkonvolut HL 3) beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents, der in Kraft steht. Die Klägerin verteidigt sich im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens lediglich mit einer beschränkten Anspruchsfassung, und zwar unter Aufnahme der bisherigen Unteransprüche 2 und 3 in den Hauptanspruch 1 (vgl. Hauptantrag der Klägerin in dem Nichtigkeitsverfahren, separat vorgelegt als Anlage K 15). Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Widerspruchsbegründungsschriftsatz vom 29.06.2016 (Anlage K 14) Bezug genommen. Eine Entscheidung über die Nichtigkeitsklage steht noch aus.

Ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel einer Vorrichtung, mittels derer das in Hauptanspruch 1 beschriebene klagepatentgemäße Verfahren durchgeführt werden kann, wird mit der nachfolgend verkleinert abgebildeten Fig. 2 in einer Seitenansicht dargestellt:

Die Vorrichtung weist einen Tisch 4 auf, auf den die Druckplatten 16 abgelegt werden. Der Manipulator 17 steuert die Druckplatten 16 an und nimmt diese mit den Saugnäpfen 23 auf. Die aufgenommene Druckplatte wird etwas angehoben und zu dem Bereich oberhalb der Druckwalze 7 verbracht, wo die Montage stattfinden soll. Während der Ausführung dieser Bewegung vergleicht die Kamera 29 der optischen Aufzeichnungsvorrichtung 25 die im Computer gespeicherte gewünschte Position mit der tatsächlichen Position der Druckplatte 16.

Die Beklagte ist ein in Italien ansässiges Unternehmen und stellt dort Vorrichtungen zur Positionierung von Druckplatten, wie sie typischerweise für das Bedrucken von Verpackungsmaterial verwendet werden, unter der Marke „A BTM“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) her. Auf der Internetseite mit der Adresse http://www.C.com, die von der Muttergesellschaft der Beklagten, der C Group SA, betrieben wird, wird die angegriffene Ausführungsform in englischer Sprache (screenshot Anlage K 9) und in deutscher Sprache (screenshot Anlage K 10) beworben. Unter dem deutschsprachigen Werbetext ist als Kontakt die Beklagte angegeben und führt eine Verlinkung auf den Internetauftritt der Beklagten, wie aus dem screenshot vorgelegt als Anlage K 11 ersichtlich. Neben der Beklagten werden auf der von der Muttergesellschaft betriebenen Internetseite auch weitere Unternehmen der C Group vorgestellt (screenshot Anlage K 12).

Darüber hinaus sind die Montageschritte hin zur Positionierung von Druckplatten mittels der angegriffenen Ausführungsform in einem Video auf der Internetplattform „D“ dargestellt und in englischer Sprache kommentiert. Auf dieses Video (Anlage K 6) wird wegen seines konkreten Inhalts Bezug genommen.

Bei der nachfolgend eingeblendeten angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um einen Montageautomaten für Druckplatten.

Die angegriffene Ausführungsform verfügt über einen Tisch 1 in Form einer Fläche, auf die die flexible Druckplatte zunächst durch den Nutzer noch ohne eine bestimmte Ausrichtung abgelegt wird. Die Druckplatte, deren tatsächliche Position über die auf der Platte befindlichen QR-Codes durch die HD-Kameras 5 ermittelt wird, wird durch die Walze 2 aufgenommen und in die Richtung des Druckzylinders so positioniert, dass sie in x-Richtung mit der Vorderkante parallel zur Längsachse des Druckzylinders ausgerichtet ist. Im Übrigen ist die Position, in der sich die Druckplatte befindet, nach Angaben der Beklagten zufällig und davon abhängig, wie der Nutzer die Druckplatte auf den Tisch abgelegt hat. Nach Abschluss dieses Ausrichtungsvorgangs wird die Platte nicht mehr bewegt. Es werden sodann die Position der Druckplatte und der Versatz des Druckzylinders im Verhältnis zu dieser ermittelt und der Träger (Druckzylinder) – in Abhängigkeit zu der erkannten Position der Platte – in y-Richtung (Richtung parallel zur Drehachse des Druckzylinders) und in Umfangsrichtung bewegt. Wenn der Träger (Druckzylinder) ausgerichtet ist, wird er mittels der Stützvorrichtungen 6 gegen die Druckplatte bewegt. Eine Gegenwalze 4 presst die Druckpatte auf den Träger. Über einen Bildschirm, ausgestaltet als Touchscreen, können Daten eingegeben und unterschiedliche Programme eingespielt werden. Des Weiteren wird der Verfahrensfortschritt der Positionierung darauf angezeigt.

Im Übrigen wird wegen des Verfahrens, das bei der angegriffenen Ausführungsform zur Anwendung gelangt, auf das als Anlage K 6 vorgelegte „D“-Video, die verschriftlichte Kommentierung des Sprechtextes aus dem Video (Anlage K 7) und die Bilddokumentation von dem Video (Anlage K 8) verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von dem klagepatentgemäßen Verfahren mittelbar wortsinngemäß Gebrauch.

Bei den HD-Kameras der angegriffenen Ausführungsform handele es sich um optische Anzeigevorrichtungen im Sinne des Klagepatents.

Der Begriff der optischen Anzeigevorrichtung (25) im Sinne des Klagepatents sei weit zu begreifen. Darunter sei vor dem Hintergrund des vorbekannten Stands der Technik jedes Mittel zu verstehen, mit dem optisch die Position der Druckplatte ermittelt werde, etwa wie ein „elektronisches Auge“. Ein Verständnis, wonach es sich bei der optischen Anzeigevorrichtung notwendigerweise um einen Bildschirm oder Display handeln müsse, sei dem Klagepatent nicht zu entnehmen.

Selbst dann aber, wenn man unter einer optischen Anzeigevorrichtung zwingend einen Bildschirm bzw. einen Monitor verstehe, sei ein solcher bei der angegriffenen Ausführungsform zur Positionsbestimmung der Druckplatte vorhanden. Denn dieser zeigt – insoweit unstreitig – den Verfahrensfortschritt der Positionierung an.

Bei der angegriffenen Ausführungsform erfolge jedenfalls auch eine Ausrichtung der Druckerplatte in x-Richtung anhand eines vorgespeicherten Wertes, in dem die QR-Codes in Deckung gebracht werden. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin insbesondere auf den als Anlage K 7 vorgelegten Text, der die Kommentierung des „D“-Videos der Beklagten wiedergibt, in dem es auszugsweise heißt: „The system recognizes that there are two QR-Codes on the plate an starts to align them. You can see now these two codes are making automatically the movement”. Dieser Vorgang verwirkliche die Lehre des Klagepatents, die von unterschiedlichen Ausrichtungsrichtungen nicht spreche. Die sich anschließenden Verfahrensschritte, insbesondere das Versetzen des Druckzylinders, sei insoweit unerheblich.

Des Weiteren liege durch den Internetauftritt auf der website www.C.com auch eine Verletzungshandlung der Beklagten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Form eines „Anbietens“ vor. Auch liefere die Beklagte die angegriffene Ausführungsform an Kunden im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Ansprüche wegen Verletzungshandlungen vor dem 31.12.2011 seien nicht verjährt. Sie, die Klägerin, habe von der angegriffenen Ausführungsform überhaupt erst auf der E F 2014 erfahren.

Schließlich sei auch eine Vernichtung des Klagepatents in dem von der Beklagten angestrengten Nichtigkeitsverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Den entgegengehaltenen Druckschriften fehle es insbesondere an einer Offenbarung einer Positionsbestimmung in der Nähe zur Endposition. Auch werde darin ein Vergleich der Ist- und der Sollposition in einer digitalen Vorrichtung anhand einer im System hinterlegten gewünschten Position der Druckplatte nicht unmittelbar und eindeutig beschrieben.

Die Klägerin hat mit der am 05.10.2015 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 20.11.2015 zugestellten Klage die abhängigen Unteransprüche 2 und 3 zunächst lediglich in Form von „Insbesondere-Anträgen“ geltend gemacht, macht diese jedoch nunmehr – entsprechend ihres Verteidigungsvorbringens in dem Nichtigkeitsverfahren – in einer Kombination mit dem Hauptanspruch 1 geltend. Wegen des im Hinblick auf den Anspruch 7 weiterhin bestehenden „Insbesondere-Antrags“ wird auf den Schriftsatz vom 30.06.2016 (Bl. 74 GA) verwiesen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es unter Androhung der vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Positionieren einer biegsamen Druckplatte auf einem Träger wie z.B. einem Druckzylinder mit einem Tisch und einer optischen Anzeigeeinrichtung zur Bestimmung der Position der Druckplatte

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

bei denen die Druckplatte auf dem Träger nach Maßgabe der folgenden Schritte positioniert werden kann:

– Platzieren der biegsamen Druckplatte auf dem Tisch zum Positionieren;

– Bestimmen der Position der Druckplatte mittels der optischen Anzeigevorrichtung sowie

– abhängig von der Position, Bewegen der Druckpatte in ihre Endposition auf dem Träger,

wobei die Position der Druckplatte in der Nähe der Endposition von einer Kamera erkannt wird und die Druckplatte abhängig von der Position, die in der Nähe der Endposition erkannt wird, in ihre Endposition bewegt wird, und die aktuelle Position der Druckplatte und die Endposition der Druckplatte in einer digitalen Vorrichtung verglichen wird, die mit der Kamera gekoppelt ist

(Ansprüche 1, 2 und 3/ neuer Anspruch 1 der EP 1 727 XXX);

2. ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die Handlungen zu Ziffer 1. seit dem 31.01.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist;

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmenge, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -Verbreitungsgebiet;

d) der nach den einzelnen Kosten aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 31.01.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, das Verfahren bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen den deutschen Teil des Europäischen Patents EP 1 727 XXX B1, Az.: 4 Ni 33/16 (EP), auszusetzen.

Die Beklagte rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

Des Weiteren ist sie der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

Die angegriffene Ausführungsform verfüge über keine optische Anzeigevorrichtung im Sinne des Klagepatents.

Die Positionsbestimmung der Druckplatte mit dem Ziel, diese in die Nähe der Trägerplatte zu bringen, müsse dem Wortlaut des Klagepatents zufolge notwendiger Weise unter Zuhilfenahme einer optischen Anzeigevorrichtung („visual display device“) erfolgen. Orientiert an dem allgemeinen Sprachgebrauch, der vorliegend für das Verständnis der Lehre des Klagepatents maßgeblich sei, sei unter einem optischen Anzeigen die bildliche Wiedergabe eines Objekts, einer Ziffern- bzw. Buchstabenkombination zu verstehen. Das Klagepatent verlange deshalb eine Anzeigevorrichtung in Form eines Bildschirms oder eines Displays, eine Kamera im Sinne eines Aufnahme- bzw. Aufzeichnungsgerät stelle hingegen keine Anzeigevorrichtung im Sinne des Klagepatents dar.

Die Druckplatte werde bei der angegriffenen Ausführungsform dadurch, dass die endgültige Ausrichtung der Platte auf dem Druckzylinder (in y-Richtung und Umfangsrichtung) durch dessen Bewegung erfolgt, nicht im Sinne des Klagepatents abhängig von ihrer tatsächlich erkannten Position in ihre Endposition auf dem Träger bewegt. Auch fehle es an einem Positionenvergleich in einer digitalen Vorrichtung.

Auch wenn sie, die Beklagte, auf der Internetseite www.C.com im Zusammenhang mit der deutschsprachigen Werbung für die angegriffene Ausführungsform als Kontaktperson angegeben werde, biete sie diese nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an. Sie habe als Tochtergesellschaft keinen Einfluss auf die Gestaltung der Website.

Die Beklagte erhebt im Bezug auf Schadensersatz- sowie Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche für Verletzungshandlungen, die zwischen dem 31.01.2009 bis einschließlich dem 31.12.2011 liegen, die Einrede der Verjährung.

Das Klagepatent werde sich schließlich aber auch im Rahmen der von ihr, der Beklagten, erhobenen Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbeständig erweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 13.09.2016 (Bl. 111, 112 GA) verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.
Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das angerufene Gericht international und örtlich zuständig.

Die internationale Zuständigkeit folgt vorliegend aus Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO).

Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates in Anspruch genommen werden, insbesondere wenn – wie vorliegend – Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden.

Die Klägerin hat das Klagepatent verletzende Angebots- und Lieferungshandlungen der Beklagten schlüssig vorgetragen. Danach wird die angegriffene Ausführungsform über die Internetseite www.C.com (Anlage K 10), die von der Muttergesellschaft der Beklagten betrieben wird, auch in deutscher Sprache beworben. Im Zusammenhang mit der deutschen Produktbeschreibung wird die Beklagte als Kontaktperson genannt (vgl. Anlage K 10, S. 2 und screenshot zu der dort verlinkten Seite, Anlage K 11).

Ein Bestreiten der Beklagten ist hier unerheblich. In dem Fall, in dem – wie vorliegend – doppeltrelevante Tatsachen zuständigkeitsbegründend vorgetragen werden, kommt es allein auf die Schlüssigkeit des Vortrags an. Dies gilt insbesondere auch für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit (OLG, Karlsruhe,Urt. v. 17.10.2008, Az.: 15 U 159/07, S. 3 f. zitiert nach BeckRS 2009, 09287).

Für die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gem. § 32 ZPO (ebenfalls Gerichtsstand der unerlaubten Handlung) kann im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Aufgrund der von der Klägerin vorgetragenen deutschlandweiten Angebotstätigkeit der Beklagten ist die Annahme gerechtfertigt, dass jedenfalls auch Angebotshandlungen im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts stattgefunden haben.

II.
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1, 2, 140b Abs. 1, 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB nicht zu.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

1.
Das Klagepatent betrifft in dem hier entscheidungserheblichen Umfang ein Verfahren zum Positionieren einer biegsamen Druckpatte auf einem Träger (Abs. [0001] des Klagepatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche der Klagepatentschrift).

In dem Stand der Technik sind derartige Verfahren grundsätzlich bereits bekannt. Die Klagepatentschrift nennt einleitend in Abschnitt [0003] insbesondere die NL 1 007 631. Eine Vorrichtung zur Durchführung des in der Druckschrift offenbarten Verfahrens wird mit der nachfolgenden, der Druckschrift entnommenen Abbildung (hier verkleinert), wiedergegeben:

In dem Verfahren aus der NL 1 007 631 wird – orientiert an der einleitenden Beschreibung des Klagepatents – eine Druckplatte zum Positionieren auf einen Tisch gelegt und anschließend die Position der Druckplatte auf dem Tisch bestimmt. Sodann werde bestimmt, über welchen Abstand und in welche Richtung die Druckplatte bewegt werden müsse, um sie in die gewünschte Position auf dem Träger zu bringen, und die zuvor festgelegte Bewegung (linear, rotierend) durch einen Manipulator durchgeführt (Abs. [0004]).

Als in diesem Stand der Technik nachteilig beschreibt das Klagepatent, dass die bei dem Verfahren erreichte Positionierungsgenauigkeit nicht den Anforderungen entspreche, wie sie besonders bei farbbedrucktem Material erforderlich seien (Abs. [0005]). Denn insbesondere dort müsse die Druckplatten passgenau auf dem Träger montiert werden, damit die auf den einzelnen Druckplatten befindlichen Farben genau zusammenpassen würden (Abs. [0005]). Auch für ein flexibles Drucken würden die Genauigkeitsanforderungen des vorbekannten Verfahrens unzureichend sein (Abs. [0005]).

Die Ursache für diese nachteilige Ungenauigkeit ist, dem Klagepatent zu folge, darin begründet, dass der Vergleich zwischen der tatsächlichen Position der Druckplatte auf dem Tisch und der gewünschten Position derselben auf dem Träger über einen großen Abstand zwischen Druckpatte und Träger erfolgt (Abs. [0008]). Dadurch müsse der Manipulator die Druckplatte über einen großen Abstand transportieren, so dass Positionsungenauigkeiten aufgrund des Spiels im Manipulator, aufgrund von Steuerungsungenauigkeiten und dergleichen entstünden (Abs. [0008]).

Vor dem Hintergrund dieses Stands der Technik nimmt es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, worin das Positionieren der Druckplatte genauer als im vorbekannten Stand der Technik erfolgt (Abs. [0006]). Des Weiteren strebt das Klagepatent ein Verfahren an, das einen hohen Grad an Automatisierung zulässt, so dass die Positionierung ohne menschliches Eingreifen erfolgen kann (Abs. [0009]).

2.
Dies geschieht nach dem Hauptanspruch 1 und den Unteransprüchen 2 und 3 durch ein Verfahren mit den folgenden Merkmalen:

1.1 Verfahren zum Positionieren einer biegsamen Druckplatte (16) auf einem Träger (7), das die folgenden Schritte umfasst:

1.2 Platzieren der biegsamen Druckplatte (16) zum Positionieren auf einem Tisch;

1.3 Bestimmung der Position der Druckplatte (16) mittels einer optischen Anzeigevorrichtung;

1.4 abhängig von der Position, Bewegen der Druckplatte (16) in ihre Endposition auf dem Träger (7), dadurch gekennzeichnet, dass

1.5 die Position der Druckplatte (16) in der Nähe der Endposition erkannt wird und

1.6 die Druckplatte (16) abhängig von der in der Nähe der Endposition erkannten Position in ihre Endposition bewegt wird;

(Hauptanspruch 1)

1.7 die Position der Druckplatte (16) wird in der Nähe ihrer Endposition von einer Kamera (29) erkannt; und

(Unteranspruch 2)

1.8 die aktuelle Position der Druckplatte (16) und die Endposition der Druckplatte (16) werden in einer digitalen Vorrichtung verglichen, die mit der Kamera (29) gekoppelt ist.

(Unteranspruch 3)

Basierend auf der dargestellten Merkmalsgliederung werden in den Verfahrensschritten 1.3 und 1.4 zunächst die zwei Schritte des patentgemäßen Verfahrens allgemein beschrieben. Mit dem kennzeichnenden Teil in den Merkmalen 1.5 und 1.6 erfahren diese Verfahrensschritte eine konkretere Ausgestaltung. Spiegelbildlich zu dem im Stand der Technik beschriebenen Problem der Positionsungenauigkeiten, die durch den relativ langen Weg entstehen, den die Druckplatte von dem Manipulator bewegt werden muss, sieht die technische Lehre des Klagepatents einen Vergleich zwischen tatsächlicher und gewollter Position der Druckplatte erst dann vor, wenn sich die Druckplatte in der Nähe der Endposition befindet (Abs. [0006], [0009]) – Merkmal 1.5). Im Anschluss an den Positionsvergleich wird die Druckplatte in Abhängigkeit zu der erkannten Position bewegt (Abs. [0006] – Merkmal 1.6.), wobei die Bewegung wegen der Nähe zwischen Druckplatte und Träger lediglich noch über einen kurzen Abstand ausgeführt werden muss, bis die Druckplatte in der gewünschten Endposition ist (Abs. [0009]), [0041]).

Die Merkmale 1.7 und 1.8, die den Unteransprüchen 2 und 3 entnommen sind, beziehen sich auf die Mittel, die in dem Verfahrensschritt 1.5 die Position der Druckplatte erkennen und den Positionenvergleich vornehmen.

3.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatents nicht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass bei der angegriffenen Ausführungsform ein Vergleich der tatsächlichen Position und der gewünschten Endposition der Druckplatte im Sinne des Merkmals 1.8 erfolgt, und die Platte dann entsprechend des Merkmals 1.6 in ihre Endposition bewegt wird.

a)
Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gem. Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche in der maßgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EPÜ), wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) – Spannschraube). Für die Auslegung entscheidend ist die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachmanns. Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht (BGH, ebd., (261)).

Das Merkmal 1.6,

„die Druckplatte (16) abhängig von der in der Nähe der Endposition erkannten Position in ihre Endposition bewegt wird“,

sieht – in Konkretisierung des Merkmals 1.4 – vor, dass die Druckplatte, nachdem ihre tatsächliche Position erkannt und mit der Endposition, die sie auf der Druckplatte einnehmen soll, abgeglichen worden ist, in die Endposition auf dem Träger verbracht wird – zusammenfassend beschrieben auch in Abschnitt [0004]. Als Position definiert das Klagepatent die Stellung der Druckplatte und/ oder ihre Orientierung (Abs. [0006]).

Auf der Grundlage dieses Merkmals erkennt der Fachmann, dass dem Vergleich von tatsächlicher und gewünschter Position der Druckplatte die Funktion zukommt, eine zielgerichtete Bewegung der Druckplatte herbeizuführen. Dieses Verständnis findet der Fachmann in Abschnitt [0009] (Hervorhebung diesseits), in dem es auszugsweise heißt:

„In der vorliegenden Erfindung findet jedoch der Vergleich zwischen der tatsächlichen Position der Druckplatte und der gewünschten Position der Druckplatte viel enger zu der gewünschten Position statt, sodass die Druckplatte lediglich über einen kurzen Abstand bewegt werden muss.“,

und in Abschnitt [0017] (Hervorhebung diesseits),

„[…] wonach, sobald die Kamera die Druckplatte im „Blickfeld hat, diese Maschine die Druckplatte aufgrund des Vergleichs mit der gewünschten Position präzise in die gewünschte Position bewegen kann.“,

bestätigt.

Nach Merkmal 1.8,

„die aktuelle Position der Druckplatte (16) und die Endposition der Druckplatte (16) werden in einer digitalen Vorrichtung verglichen, die mit der Kamera (29) gekoppelt ist.“,

wird der für die Durchführung der Bewegung nach Merkmal 1.6 erforderliche Positionenvergleich in einer digitalen Vorrichtung durchgeführt, was voraussetzt, dass die Daten im Hinblick auf die tatsächliche und die gewünschte Position in digitaler Form vorliegen, mithin in Form von binären Signalen. Andernfalls könnten die Daten von der digitalen Vorrichtung nicht erkannt werden (für ein Ausführungsbeispiel in Abs. [0041] beschrieben). Das Klagepatent macht dabei keine einschränkenden Vorgaben dazu, in welchem Zeitpunkt die Daten über die gewünschte Position in digitaler Form vorliegen müssen. Nach der Beschreibung ist eine Ausführungsform möglich, bei der die Daten in Form eines zuvor aufgenommenen und gespeicherten Bildes vorliegen (Abs. [0018], [0038]) oder aber auch eine solche, bei der vorab eine manuelle Eingabe der Daten in den Computer erfolgt (Abs. [0037]). Der Vergleich der in einer digitaler Form vorliegenden Daten ermöglicht eine Ausrichtung der Druckplatte ohne menschliches Eingreifen (Abs. [0009], [0010]).

b)
Bei der angegriffenen Ausführungsform wird die tatsächliche Position der Druckplatte (nach deren Ausrichtung an der x-Achse) zwar bestimmt, jedoch erfolgt dann kein Abgleich mit der gewünschten Endposition der Druckplatte, um auf der Grundlage des Ergebnisses die Position der Druckplatte zu verändern. Denn die Bewegung der Druckplatte ist abgeschlossen. Die Position, die die Druckplatte auf dem Zylinder einnimmt, wird dann noch über die Bewegung des Zylinders gesteuert, und zwar aufgrund eines Vergleichs der Position des Druckzylinders und der tatsächlichen Position der Druckplatte.

Sofern die Klägerin darauf abstellt, dass die klagepatentgemäße Bestimmung der tatsächlichen Position der Druckplatte sowie ein Abgleich dieser festgestellten Position mit einer gewünschten Position bereits erfolgen, wenn die Druckplatte durch den Anwender auf den Tisch gelegt worden ist, und an der x-Achse ausgerichtet werden soll, so steht dies einer Merkmalsverwirklichung zum einen deshalb entgegen, weil daraus kein Vergleich der tatsächlichen Position der Druckplatte mit der gewünschten Endposition der Druckplatte auf dem Träger erkennbar wird, und zum anderen deshalb, weil dieser Positionenvergleich auch nicht erkennbar in der Nähe der Endposition erfolgt. Zwar liegt die Druckplatte nach der Ausrichtung an der x-Achse insoweit in einer endgültigen Position, als sie nicht mehr bewegt wird. Jedoch liegt sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht in ihrer Position auf dem Träger, worauf es dem Klagepatent gerade ankommt.

c)
Das Vorbringen der Beklagten zur Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2016 war auch nicht wegen Verspätung gem. § 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Denn eine Verzögerung des Rechtsstreits bei Berücksichtigung des Vorbringens gegenüber der im Falle einer Zurückweisung zu erwartenden Verfahrensdauer war nicht befürchten.

III.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

IV.
Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG auf 500.000,00 € festgesetzt.