4a O 265/08 – Kreuzverbinder

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1346

Landgericht Düsseldorf
Teilurteil vom 9. Februar 2010, Az. 4a O 265/08

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2005 003 XXX U1 (Klagegebrauchsmuster) in Anspruch. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 28.02.2005 von der B GmbH angemeldet und am 04.05.2005 im Register eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 09.06.2005. Seit dem 14.03.2006 sind A und C als Inhaber des Klagegebrauchsmusters im Register eingetragen. Das Schutzrecht steht in Kraft. Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin hinsichtlich des Klagegebrauchsmusters.

Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich auf einen Kreuzverbinder für Doppelfenster-Rahmenprofile. Der von der Klägerin geltend gemachte Schutzanspruch 1 lautet wie folgt:

1. Kreuzverbinder für Doppelfenster-Rahmenprofile mit einem zentrischen Mittelbereich (1), von welchem aus sich kreuzförmig Schenkel erstrecken, wobei der Mittelbereich (1) kastenförmig ausgebildet ist und eine Trennwand (2) aufweist, an welche angrenzend an einer Seite eine obere (3) und an der anderen Seite eine untere (4) Deckplatte angeordnet ist, wobei jede Deckplatte (3, 4) mit einem elastischen, über die Oberfläche der Deckplatte (3, 4) vorstehenden, einstückig an dieser ausgebildeten Dämpfungsbereich versehen ist.

Wegen des Wortlauts der in Form von „insbesondere“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2, 4, 8, 9 und 10 wird auf die Gebrauchsmusterschrift (Anlage K 1) Bezug genommen. Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Gebrauchsmusterschrift stammen. Figur 1 zeigt eine Draufsicht auf einen Kreuzverbinder, die Figuren 2 und 3 zeigen Schnittansichten entlang der Linien A-A beziehungsweise B-B der Figur 1.

Der Beklagte zu 1) war zunächst bei dem Unternehmen D als Außendienstmitarbeiter beschäftigt und für den Vertrieb von Zubehör für die Isolierglasindustrie wie beispielsweise Abstandshalter oder Sprossen zuständig. Bereits im Sommer 2003 fanden zwischen dem Beklagten zu 1) und Mitarbeitern der B GmbH, der vormaligen Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, Gespräche statt, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Aufgrund eines im Dezember 2003 mit der B GmbH geschlossenen Arbeitsvertrages wechselte der Beklagte zu 1) zum 01.04.2004 als Außendienstmitarbeiter für den Produktbereich Kunststofftechnik zur B GmbH.

Die B GmbH hatte unter anderem Kreuzplatten und Winkelverbinder im Sortiment, wie sie in der Patentanmeldung DE 103 46 XXX A1 der B GmbH beschrieben werden. Die Kreuzplatten und Winkelverbinder konnten zu Kreuzverbindern verbunden werden, indem zwei parallel angeordnete Kreuzplatten als Ober- und Unterseite des Kreuzverbinders an jeder Ecke mit einem aus zwei senkrecht zueinander angeordneten Schenkeln bestehenden Winkelverbinder zusammengesteckt werden. Als Klapperschutz wurde in der allgemeinen Beschreibung und im Unteranspruch 10 der Patentanmeldung vorgeschlagen, dass die Kreuzplatte im Wesentlichen mittig mit einem elastischen, über die Oberfläche der Kreuzplatte vorstehenden, einstückig an dieser ausgebildeten Dämpfungsbereich versehen ist (Abs. [0021] der Anlage B 5). Wegen der Einzelheiten dieser Patentanmeldung wird auf die zur Akte gereichte Anlage B 5 verwiesen.

Zwischen dem Beklagten zu 1) und Mitarbeitern der B GmbH fanden noch vor Ende Januar 2004 und im Februar 2004 Gespräche statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde bei der B GmbH der bis dahin verwendete Kreuzverbinder weiterentwickelt. Ab Mitte April 2004 wurden die neu gefertigten Kreuzplatten und Winkelverbinder den Kunden der B GmbH zu Testzwecken überlassen. In einem Schreiben vom 17.08.2004 (Anlage B 6) berichtete der Beklagte zu 1) der B GmbH von den Reaktionen der Kunden. Unter anderem teilte er in dem Schreiben mit, dass die Kreuzplatten gut aufgenommen worden seien, aber dennoch das Vertrauen der Kunden in die Haltbarkeit der Kreuze im Isolierglas fehle. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 17.08.2004 wird auf die Anlage B 6 verwiesen. Herr E, ein Mitarbeiter der B GmbH, konzipierte in der Folgezeit einen einstückigen Kreuzverbinder, dessen Dämpfungseinrichtung nur noch über zwei Stege mit dem Mittelteil verbunden war. Ein mittlerer Schenkel parallel zu zwei äußeren Schenkeln war nicht vorhanden. Die erste Zeichnung des neu konzipierten Kreuzverbinders fertigte Herr E am 08.11.2004 an. Auf die als Anlage B 7 zur Akte gereichte Kopie dieser Zeichnung wird wegen der Einzelheiten des Kreuzverbinders Bezug genommen. Im Februar 2005 schied der Beklagte zu 1) bei der B GmbH aus. Erst im Jahr 2007 erfuhr er, dass die B GmbH noch im Februar 2005 das Klagegebrauchsmuster angemeldet hatte.

Der Beklagte zu 1) war in der danach folgenden Zeit als Handelsvertreter für Kreuzverbinder tätig, die er an Dritte verkaufte. Ein Muster eines Kreuzverbinders, wie er vom Beklagten zu 1) vertrieben wird und sich als Anlage K 6 bei der Akte befindet, ist nachstehend abgebildet (angegriffene Ausführungsform). Die Bezugsziffern stammen von der Klägerin.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.10.2008 forderte die Klägerin den Beklagten zu 1) erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Durch die außergerichtliche Tätigkeit der von der Klägerin beauftragten Rechts- und Patentanwälte entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 4.102,00 EUR, die sich aus einer 1,5 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR und aus einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR – jeweils für einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt – zusammensetzen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Schutzanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Eine erfindungsgemäße Trennwand setze keine ununterbrochene Fläche voraus. Daher seien auch die in zwei Ecken des zentrischen Mittelbereichs der angegriffenen Ausführungsform angeordneten Flächen als Trennwand anzusehen. An diese würden auch die Deckplatten – jedenfalls an einer Seite – unmittelbar angrenzen. Abgesehen davon sei eine unmittelbare Verbindung zwischen Trennwand und Deckplatte nicht erforderlich. Schließlich bestehe der Dämpfungsbereich der angegriffenen Ausführungsform aus einem über die Deckplatte vorstehenden Bereich, der an einem Steg angeformt sei. Dieser Steg sei mit der Deckplatte einstückig verbunden.

Die Klägerin beantragt,

I. den Beklagten zu 1) zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Kreuzverbinder für Doppelfenster-Rahmenprofile mit einem zentrischen Mittelbereich, von welchem aus sich kreuzförmig Schenkel erstrecken, wobei der Mittelbereich kastenförmig ausgebildet ist und eine Trennwand aufweist, an welche angrenzend an einer Seite eine obere und an der anderen Seite eine untere Deckplatte angeordnet ist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen jede Deckplatte mit einem elastischen, über die Oberfläche der Deckplatte vorstehenden, einstückig an dieser ausgebildeten Dämpfungsbereich versehen ist;

2. der Klägerin in einem nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 25.07.2007 begangen hat und zwar unter Angabe

a) der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Angabe der Liefermengen, -zeiten und -preise, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b) der eigenen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen zugeordnet zu Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen zugeordnet zu Typenbezeichnungen und unter Angabe der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei personen- beziehungsweise unternehmensbezogenen Werbeaktionen der Angabe der Adressaten,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten,

f) dem erzielten Gewinn pro Kalenderjahr sowie über den gesamten Nutzungszeitraum,

wobei dem Beklagten zu 1) nach seiner Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften seiner Empfänger von Angeboten und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte zu 1) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Auskunft oder ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist;

3. der Klägerin Zugang zu Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen zu verschaffen, wobei das Gericht dies bei Glaubhaftmachung berechtigter Geheimhaltungsinteressen an einzelnen Unterlagen mit der Auflage gewähren mag, dass Zutritt nur ein vereidigter Wirtschaftsprüfer erhält, der der Klägerin ausschließlich Informationen weiterleiten darf, die für diese für die Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruches erforderlich sind;

4. sämtliche in seinem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend Ziffer 1. zu vernichten;

5. die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch den Beklagten zu 1) oder mit dessen Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an den Beklagten zu 1) zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und

endgültig zu entfernen, indem der Beklagte zu 1) diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;

6. ihr 4.102,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

II. festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 25.07.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

hilfsweise der Klägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise ihm zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.

Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 nicht wortsinngemäß Gebrauch. Der beanstandete Kreuzverbinder weise in seinem kastenförmigen zentrischen Mittelbereich keine Trennwand auf, da die beiden „Eckfahnen“ den zentrischen Mittelbereich nicht in zwei kastenförmige Teilbereiche unterteilten. Ebenso wenig grenze die obere beziehungsweise untere Deckplatte an eine solche Trennwand an. Dies sei aber für eine Unterteilung des Mittelbereichs in kastenförmige Teilbereiche erforderlich. Außerdem sei keine Deckplatte mit einem Dämpfungsbereich versehen und einstückig mit diesem ausgebildet.

Der Beklagte zu 1) ist der Auffassung, er sei als Miterfinder an der Erfindung, die zur Anmeldung des Klagegebrauchsmusters geführt habe, beteiligt gewesen und daher zur Benutzung der Erfindung berechtigt. Eine schriftliche Inanspruchnahmeerklärung sei von der B GmbH nie abgegeben worden, obwohl sie genaue Kenntnis von der Erfindung aus der Mitteilung des Beklagten zu 1) gehabt habe. Dazu behauptet der Beklagte zu 1), noch vor Ende Januar 2004 habe er in einem Gespräch mit Mitarbeitern der B GmbH an deren bisherigen Kreuzplatten und Winkelverbindern unter anderem kritisiert, dass die als Doppelschenkel ausgebildeten Winkelverbinder keine ausreichende Stabilität besäßen, und habe vorgeschlagen, die Doppelschenkel mit einem weiteren mittleren Schenkel auszustatten, der über Stege mit den beiden äußeren Schenkeln verbunden sein solle, um eine höhere Stabilität zu erreichen. Anfang Februar 2004 habe er in einem Gespräch mit Herrn E und Herrn F erneut darauf hingewiesen, den mittleren Schenkel über Stege mit den beiden äußeren Schenkeln zu verbinden. Nach der Testphase der überarbeiteten Kreuzplatten und Winkelverbinder ab April 2004 habe er – der Beklagte zu 1) – vorgeschlagen, einteilige Kreuzverbinder zu verwenden, statt solcher, die aus verschiedenen Einzelteilen zusammengesetzt werden müssten. Weiterhin habe er an dem im Zentrum der Kreuzplatte eingebrachten Klapperschutz kritisiert, dass dieser nicht die gewünschten Elastizitätseigenschaften aufweise, weil der Dämpfungspunkt an vier Stegen aufgehängt sei und keine Vibrationen aufnehme. Er habe empfohlen, einen einteiligen Kreuzverbinder zu bauen, der zwischen den beiden äußeren Schenkeln einen mit Stegen verbundenen mittleren Schenkel aufweisen solle und dessen Klapperschutz im Mittelteil anders ausgeführt werden solle, um ein besseres Dämpfungsverhalten zu zeigen. Unstreitig wies der Beklagte zu 1) mehrfach darauf hin, dass eine Schutzrechtsanmeldung sinnvoll sein könne.

Diesem Vortrag ist die Klägerin entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Beklagte zu 1) habe nur die Reaktionen von Kunden an die B GmbH weitergegeben, aber keinen eigenen kreativen Beitrag für die dem Klagegebrauchsmuster zugrundeliegenden Anmeldung geleistet. Zudem habe Herr E – das ist unstreitig – bereits vor dem Erhalt des Schreibens vom 17.08.2004 die Idee gehabt, den Kreuzverbinder einteilig auszuführen. Im Übrigen seien von den vermeintlichen Anregungen des Beklagten zu 1) nur Merkmale betroffen, die nicht Gegenstand des Schutzanspruchs seien.

Das Verfahren bezüglich der Beklagten zu 2) ist unterbrochen, weil über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist gegen den Beklagten zu 1) unbegründet.

A
Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) keine Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz dem Grunde nach, Auskunft und Rechnungslegung, Zugang zu Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen. Diese Ansprüche ergeben sich nicht aus §§ 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3, 24d Abs. 1 GebrMG, §§ 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters nicht wortsinngemäß Gebrauch.

I.
Das Klagegebrauchsmuster schützt im Anspruch 1 einen Kreuzverbinder für Doppelfenster-Rahmenprofile mit einem zentrischen Mittelbereich, von dem sich kreuzförmig Schenkel erstrecken, welche in Hohlprofile einsteckbar sind.

In der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters wird ausgeführt, dass unterschiedliche Doppelfenster-Konstruktionen mit Mittelkreuzen im Stand der Technik bekannt seien. Bei Mittelkreuzen für Isolierglas-Doppelfenster ergebe sich die Notwendigkeit, einen Klapperschutz vorzusehen, um bei einem Schwingen oder bei Bewegungen der Glasscheiben ein Klappern der Hohlprofil-Konstruktion zu vermeiden. Dafür würden im Stand der Technik verschiedene Konstruktionen mit aufgesetzten oder eingesetzten Dämpfungselementen vorgeschlagen. In der Gebrauchsmusterschrift wird jedoch als nachteilig angesehen, dass solche Dämpfungselemente sehr aufwendig in der Herstellung und dementsprechend kostenintensiv seien. Außerdem erforderten sie einen höheren Herstellungsaufwand, da zusätzliche Arbeitsschritte zur Installation des Klapperschutzes erforderlich seien.

Dem Klagegebrauchsmuster liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, einen Kreuzverbinder der eingangs genannten Art zu schaffen, welcher bei einfacher Ausgestaltung und einfacher, kostengünstiger Herstellbarkeit für unterschiedliche Hohlprofile einsetzbar ist und über einen guten Klapperschutz verfügt.

Dies soll durch den Schutzanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

1. Kreuzverbinder für Doppelfenster-Rahmenprofile mit einem zentrischen Mittelbereich (1),
1.1 von welchem aus sich kreuzförmig Schenkel erstrecken,
1.2 der kastenförmig ausgebildet ist und
1.3 eine Trennwand (2) aufweist;
2. angrenzend an die Trennwand (2) ist
2.1 an einer Seite eine obere Deckplatte (3) und
2.2 an der anderen Seite eine untere Deckplatte (4) angeordnet;
3. jede Deckplatte (3, 4) ist mit einem Dämpfungsbereich versehen, der einstückig an dieser ausgebildet ist;
4. der Dämpfungsbereich ist
4.1 elastisch und
4.2 über die Oberfläche der Deckplatte (3, 4) vorstehend.

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der angegriffenen Ausführungsform nicht um einen erfindungsgemäßen Kreuzverbinder für Doppelfenster-Rahmenprofile. Denn der Mittelbereich des beanstandeten Kreuzverbinders weist keine Trennwand im Sinne der Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters auf (Merkmal 1.3). Ob die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Merkmale 2 und 3 von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht werden, kann daher dahinstehen.

Nach dem Schutzanspruch 1 soll innerhalb des kastenförmig ausgebildeten Mittelbereichs eines erfindungsgemäßen Kreuzverbinders eine Trennwand angeordnet sein. Bei einer „Wand“ handelt es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um eine vertikale Fläche, die einen Raum begrenzt oder abschließt. Als „Trennwand“ trennt sie zwei oder mehr Räume voneinander. In diesem Sinne wird der Begriff der Trennwand auch im Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters verwendet. Innerhalb eines erfindungsgemäßen Kreuzverbinders unterteilt die Trennwand den kastenförmigen Mittelteil in zwei Räume.

Der Begriff der Trennwand wird in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters, die gemäß § 12a GebrMG zur Auslegung des Schutzanspruchs heranzuziehen ist, als ein Bauteil verstanden, das den kastenförmigen Mittelbereich in zwei kastenförmige Teilbereiche unterteilt. Im allgemeinen Teil der Beschreibung heißt es wörtlich: „Der Mittelbereich (…) weist eine Trennwand auf, welche den kastenförmigen Mittelbereich unterteilt. Somit umfasst der Mittelbereich zwei kastenförmige Teilbereiche, welche jeweils durch eine Deckplatte begrenzt sind, während die andere Seite des kastenförmigen Teilbereichs offen ist“ (Abs. [0006]; Textstellen ohne Bezugsangabe verweisen auf die Gebrauchsmusterschrift, Anlage K 1). Dabei sind der zentrische Mittelbereich und die durch die Trennwand innerhalb des Mittelbereichs gebildeten Teilbereiche nach dem allgemeinen Sprachverständnis dann als kastenförmig anzusehen, wenn sie zu allen Seiten durch Seitenwände begrenzt sind.

Die Kastenform der durch die Trennwand gebildeten Teilbereiche wird dadurch komplettiert, dass einer der Teilbereiche an der Oberseite und der andere an der Unterseite durch eine Deckplatte verschlossen ist (Abs. [0006]). Im Schutzanspruch 1 kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass angrenzend an die Trennwand an einer Seite eine obere Deckplatte und an der anderen Seite eine untere Deckplatte angeordnet ist (Merkmalsgruppe 2). Ob dabei die Deckplatten bündig an die Trennwand anschließen müssen oder ob ein Zwischenraum vorhanden sein kann, bedarf keiner Entscheidung. Erforderlich ist jedenfalls, dass sich die Trennwand von der einen bis zur anderen Seite oder Ecke des zentrischen Mittelbereichs erstreckt. Andernfalls sind die beiden Teilbereiche des zentrischen Mittelbereichs nicht voneinander getrennt und die kastenförmige Unterteilung des Mittelbereichs geht verloren. Dies schließt nicht aus, dass die Trennwand einzelne Ausnehmungen enthält. Allerdings dürfen Unterbrechungen oder Ausnehmungen nicht dazu führen, dass die Trennwand nicht mehr als vertikale Fläche erkennbar ist, die zwei kastenförmige Teilbereiche voneinander trennt. So wird man regelmäßig eine Fläche, die sich durchgängig von der einen bis zur anderen Seite des zentrischen Mittelbereichs erstreckt, als Trennwand ansehen können. Ist eine solche durchgängige Verbindung jedoch nicht vorhanden und macht die Fläche nur einen Bruchteil der gesamten Breite des kastenförmigen Mittelbereichs aus, wird man grundsätzlich nicht mehr von einer Trennwand sprechen können. Denn ein solches Bauteil erfüllt nicht mehr die mit der Trennwand verbundene Funktion, zwei kastenförmige Teilbereiche innerhalb des zentrischen Mittelbereichs voneinander zu trennen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht die Funktion der Trennwand nicht darin, der Orientierung und Positionierung der Deckplatten zu dienen. Mit der Merkmalsgruppe 2, nach der die Deckplatten angrenzend an die Trennwand an einer Seite oben und an der anderen Seite unten angeordnet werden sollen, enthält der geltend gemachte Schutzanspruch lediglich weitere Anordnungen für die räumlich-konstruktive Gestaltung des erfindungsgemäßen Kreuzverbinders. Die Trennwand dient in technischer Hinsicht jedoch nicht dazu, die Deckplatten zu positionieren und zu orientieren. Vielmehr ergibt sich aus dem Begriff der Trennwand und der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters, dass die Funktion der Trennwand darin besteht, den zentrischen Mittelteil des Kreuzverbinders in zwei kastenförmige Teilbereiche zu unterteilen.

Eine solche Trennwand weist der zentrische Mittelteil der angegriffenen Ausführungsform nicht auf. Der zentrische Mittelteil des beanstandeten Kreuzverbinders erhält durch vier vollflächige Seitenwände eine quadratische Kastenform. In zwei gegenüberliegenden Ecken dieses kastenförmigen Mittelteils befindet sich jeweils ein lamellenartiger Vorsprung – vom Beklagten zu 1) auch Eckfahne genannt. Die beiden lamellenartigen Vorsprünge haben die Höhe der angrenzenden Seitenwände und ragen etwa 2 mm weit in Richtung auf die gegenüberliegende Ecke des Mittelteils. Diese beiden lamellenartigen Vorsprünge bilden keine Trennwand im Sinne des Klagegebrauchsmusters, da sie nicht als vertikale Wand angesehen werden können, die den Mittelteil in zwei kastenförmige Teilbereiche unterteilt. Die beiden lamellenartigen Vorsprünge sind ungefähr 1,5 cm voneinander entfernt. Sie machen daher nur einen Bruchteil der diagonalen Breite des zentrischen Mittelteils aus. Eine Unterteilung des Mittelteils in zwei kastenförmige Teilbereiche ist nicht vorhanden. Vielmehr bleibt die offene Kastenform des zentrischen Mittelteils bestehen.

B
Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung von 4.102,00 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 683 S. 1, 677, 679 BGB oder § 24 Abs. 1 GebrMG. Die Abmahnung des Beklagten zu 1) durch die Klägerin erfolgte zu Unrecht, da dem Beklagten zu 1) eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters nicht vorgeworfen werden kann.

C
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Obwohl im vorliegenden Fall durch Teilurteil entschieden worden ist, steht einer Teilkostenentscheidung ausnahmsweise der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung jedenfalls dann nicht entgegen, soweit die Teilkostenentscheidung vom Ausgang des Rechtsstreits unabhängig ist (BGH, NJW-RR 2001, 642). So liegt der Fall hier hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten aufgrund der Insolvenz der Beklagten zu 2), die lediglich einfacher Streitgenosse des Beklagten zu 1) ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl.: § 301 Rn 4 und 11).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.