4a O 27/09 – Karussell II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1387

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. Februar 2010, Az. 4a O 27/09

I. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 2) an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

ein Karussell mit

– einer Säule, die an mindestens einem Stützturm derart aufgehängt ist, dass sie um eine horizontale oder schräge Achse rotiert;
– einer drehbar nahe einem Ende der Säule vorgesehenen Passagiersitzeinrichtung;
– einem an dem anderen Ende der Säule befestigten Gegengewicht;
– einer Einrichtung zum Drehen der Säule um die horizontale oder schräge Achse; und
– einer Einrichtung zum Drehen der Passagiersitzeinrichtung um die Mittelachse der Säule;
– bei dem die Passagiersitzeinrichtung mit einer Anzahl von Bänken versehen ist, die gelenkig aufgehängt sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.07.1993 (auch für die Zeit nach der mündlichen Verhandlung) begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten zu 1) bis 3) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 1) bis 3) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A. im Zeitraum 30.07.1993 – 07.12.1993 sowie der Klägerin ab dem 08.12.1993 durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

III. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

IV. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 30 Prozent, die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 45 Prozent und die Beklagte zu 1) allein zu weiteren 25 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 45 Prozent und die Beklagte zu 1) allein zu weiteren 25 Prozent. Die übrigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 15 Prozent, im Übrigen trägt die Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und zu 3) trägt die Klägerin zu 30 Prozent, im Übrigen tragen die Beklagten zu 2) und zu 3) ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) trägt die Klägerin.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,- EUR und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 08.12.2003 eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 XXX XXX B1 (Anlage K 2, Klagepatent). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer niederländischen Priorität vom 21.02.1991 am 18.12.1992 von der B angemeldet. Seine Anmeldung wurde am 26.08.1992 offengelegt. Die Bekanntgabe der Erteilung des Klagepatents erfolgte unter dem 30.06.1993. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 692 XXX07, Anlage K3) steht in Kraft. Gegen das Klagepatent wurde am 26.08.2009 von den Beklagten zu 1) bis 3) Klage auf Feststellung der Nichtigkeit erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Das Klagepatent bzw. die Klagepatentanmeldung wurden am 26.05.1993 auf die A. und am 08.12.2003 auf die Klägerin umgeschrieben. Des Weiteren wurden der Klägerin von den jeweiligen Patentinhabern sämtliche Ansprüche für die Zeit ab Veröffentlichung des Klagepatents übertragen und die Klägerin ermächtigt, entsprechende Rechte und Ansprüche aus den übertragenen Patenten aus der Zeit ab Veröffentlichung des Patents bis zur Eintragung der Klägerin als neuer Patentinhaberin selbst in eigenem Namen und mit Wirkung für sich geltend zu machen. Eine entsprechende Vereinbarung wurde Mitte des Jahres 2003 auch zwischen der A. und der Klägerin getroffen.

Das Klagepatent betrifft ein Karussell. Sein im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierender Anspruch 1 hat in der eingetragenen deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:

„Karussell mit

– einer Säule (5), die an mindestens einem Stützarm derart aufgehängt ist, dass sie um eine horizontale oder schräge Achse rotiert;
– einer drehbar nahe einem Ende der Säule vorgesehenen Passagiersitzeinrichtung (5a, 6);
– einem an dem anderen Ende der Säule befestigten Gegengewicht (13);
– einer Einrichtung (4) zum Drehen der Säule um die horizontale oder schräge Achse; und
– einer Einrichtung (7) zum Drehen der Passagiersitzeinrichtung um die Mittelachse der Säule;

dadurch gekennzeichnet, dass die Passagiersitzeinrichtung mit einer Anzahl von Bänken (12) versehen ist, die gelenkig aufgehängt sind.“

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:

Die Beklagte zu 1) bewarb in der auch in Düsseldorf erschienenen Zeitschrift Kirmes & Park Revue Nr. XXX das Karussell C (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform), dessen konkrete Gestaltung sich aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Pressedarstellungen und den dortigen Abbildungen gemäß Anlagen K 9 und K 9a erkennen lässt und die nachfolgend in Kopie wiedergegeben werden:

Bei der angegriffenen Ausführungsform sind jeweils vier Sitze drehstarr an einem rohrartigen, radial abstehenden und rotierbaren Tragarm befestigt, der seinerseits um die Längsachse der Säule drehbar an einem zentralen Endabschnitt einer vertikal drehbaren Säule gelagert ist.

Die Beklagte zu 1), die von der Beklagten zu 2) vertreten wird, deren Vertreter der Beklagte zu 3) ist, veräußerte weiterhin ein C-Karussell an die Firma F, welche dieses sowohl auf der Internetseite www.D.de, als auch in der Zeitschrift Kirmes & Park Revue, Ausgabe XXX sowie Ausgabe XXX bewarb. Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen mit der Firma F trat der Beklagte zu 4) als Vertreter der Beklagten zu 1) auf.

Schließlich bewirbt die Beklagte zu 2) das C-Karussell auf ihrer wahlweise in niederländischer und englischer Sprache abrufbaren Internetseite www.E.nl, wobei sich diese Internetseite – was die Beklagten nicht bestritten haben – auch an deutsche Abnehmer richtet.

Nach Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.

Der Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Klägerin zusätzlich beantragt hat, den Beklagten zu 4) wie in Bezug auf die Beklagten zu 1), 2) und 3) geschehen zu verurteilen und darüber hinaus

die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise: das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents auszusetzen.

Die Klägerin ist dem Aussetzungsantrag in der Sache entgegen getreten.

Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 14.09.2009 Widerklage erhoben mit dem Antrag,

I. die Klägerin zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr mit Karussellen Dritte wörtlich oder sinngemäß wie folgt abzumahnen:
2. der Beklagten zu 1) Auskunft darüber zu erteilen und unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat;

II. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 28.05.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da dort keine Bänke gelenkig aufgehängt seien. Vielmehr sei bei der angegriffenen Ausführungsform die aus vier drehstarr an einem rohrartigen Tragarm befestigten Einzelsitzen bestehende Passagiersitzeinrichtung drehbar gelagert. Des Weiteren hafte der Beklagte zu 4) nicht, da dieser die Beklagte zu 1) weder mit Vollmacht oder Prokura vertreten habe, noch deren tatsächlicher oder faktischer Geschäftsführer sei. Schließlich werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren auch als nicht rechtsbeständig erweisen, da die technische Lehre des Klagepatents insbesondere durch eine Kombination der bereits im Klagepatent als Stand der Technik gewürdigten NL-A-8 XXX 983 mit der im Erteilungsverfahren noch nicht berücksichtigten US 2,XXX,324 naheliegend offenbart werde, wobei in Letzterer das folgende Karussell gezeigt werde:

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Soweit die Klägerin mit ihrer Klage auch Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Schadenersatz in Bezug auf das „Herstellen“ der angegriffenen Ausführungsform beantragt hat, hat sie die Klage in der mündlichen Verhandlung ebenso zurückgenommen wie den Antrag,

festzustellen, dass die Beklagten durch Herstellung und Vertrieb des Fahrgeschäfts „F“ an die Fa. G sowie durch das Anbieten in der Zeitschrift Kirmes & Park Revue, Ausgabe XXX und auf der Internetseite www.E.nl bereits in drei Fällen die unter I. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten zu 1) bis 3) Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m.
§§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu. Demgegenüber hat die Klägerin die Voraussetzungen eines gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gerichteten Anspruchs auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform nicht dargelegt, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG. Soweit sich die Klage auch gegen den Beklagten zu 4) richtet, stehen der Klägerin die insoweit geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Schließlich ist die Widerklage unbegründet. Da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, handelt es sich bei dem Schreiben vom 08.07.2009 um eine berechtigte Abmahnung, welche keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1) darstellt, § 823 Abs. 1 BGB.

I.
Die Klägerin ist seit dem 08.12.2003 eingetragene Inhaberin des Klagepatents und damit aktivlegitimiert. Soweit die Klägerin darüber hinaus Ansprüche für die Zeit vor ihrer Eintragung geltend macht, hat sie unbestritten vorgetragen, dass ihr diese Ansprüche durch die jeweilige Patentinhaberin abgetreten wurden. Dabei habe die jeweilige Patentinhaberin die Klägerin zugleich ermächtigt, entsprechende Rechte und Ansprüche aus den übertragenen Patenten aus der Zeit ab Veröffentlichung des Patents bis zur Eintragung der Klägerin als neuer Patentinhaberin selbst in eigenem Namen und mit Wirkung für sich geltend zu machen.

II.
Das Klagepatent betrifft ein Karussell.

Aus dem in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik (NL 8 XXX 983, Anlage K 4) waren bereits Karussells bekannt, die über eine Säule mit einer Passagiergondel an deren einem Ende und einem Gegengewicht an dem entgegengesetzten Ende verfügten und bei denen die Säule an einem Tragarm befestigt und um 360° drehbar war. Die Passagiergondel war ihrerseits ebenfalls um die Längsachse der Säule um 360° drehbar. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Anlage K 4 veranschaulicht den Gegenstand dieses Standes der Technik.

Daneben würdigt die Klagepatentschrift ein weiteres Fahrgeschäft, an dem Fahrgastgondeln am Umfang eines Drehgestells gelenkig angeordnet sind. Durch die Rotation des Drehgestells bewirkt die Zentrifugalkraft, dass die Gondeln sich aus einer vertikalen Position (in Ruhestellung) in eine zunehmend horizontale Position begeben, so dass die Fahrgäste, die zunächst mit dem Rücken zum Zentrum des Drehgestells stehen, nunmehr in eine liegende Position gelangen, bei der sich der Blick in den Himmel wendet. Weiter verfügt dieses Fahrgeschäft über einen Schwenkarm, der das Drehgestell aus einer horizontalen Ausgangsposition um 90° in eine vertikale Stellung verschwenkt. Auch hier verdeutlicht Figur 3 der Offenlegungsschrift DE 3XXX 398 (Anlage K 5) die Ausgestaltung dieses Karussells:

Vor dem erläuterten Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, die Attraktivität solcher Fahrgeschäfte auf einfache Weise beträchtlich zu steigern.

Zu diesem Zweck sieht der vorliegend allein interessierende Patentanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:

Karussell mit

1. einer Säule (5),

1.1 die an mindestens einem Stützarm (1) derart aufgehängt ist, dass sie um eine horizontale oder schräge Achse rotiert;

1.2 an der Säule ist nahe einem Ende eine Passagiersitzeinrichtung (5a, 6) vorgesehen;

1.2.1 die um die Mittelachse der Säule (5) drehbar ist

und

1.2.2. die mit einer Anzahl von Bänken (12) versehen ist,

1.2.2.1. die gelenkig aufgehängt sind;

1.3 an der Säule ist an dem anderen Ende ein Gegengewicht (13) befestigt;

2. eine Einrichtung (4) zum Drehen der Säule um die horizontale oder schräge Achse und

3. eine Einrichtung (7) zum Drehen der Passagiersitzeinrichtung (5a, 6) um die Mittelachse der Säule (5).

Die Resultierende aus 1) der durch die Rotation der Säule verursachten Zentrifugalkraft, 2) der durch die Rotation der Passagiersitzeinrichtung verursachten Zentrifugalkraft und 3) der Schwerkraft bewegt die Bänke in sich allmählich ändernde, mehr oder weniger liegende Positionen, mit dem Ergebnis, dass auf den Bänken sitzende Personen die Umgebung in sehr stark variierenden sitzenden oder liegenden Positionen beobachten können.

III.
Dass die angegriffene Ausführungsform mit Ausnahme des Merkmals 1.2.2.1 sämtlichen Vorgaben des Klagepatents wortsinngemäß entspricht, steht zwischen der Klägerin und den Beklagten zu Recht außer Streit. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird auch Merkmal 1.2.2.1 wortsinngemäß benutzt.

Das besagte Merkmal verlangt, dass die Bänke der Passagiersitzeinrichtung (die um die Mittelachse der Säule drehbar ist) „gelenkig“ aufgehängt sind. Nach dem Wortlaut des Anspruchs, der außerordentlich weit gefasst ist, genügt die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform dieser Anforderung des Klagepatents, weil die Sitzgondeln unbestreitbar gelenkig – und nicht starr – befestigt sind.

Grundsätzlich hat sich die Schutzbereichsbestimmung nicht an dem genauen Wortlaut zu orientieren. Vielmehr ist auf den Sinngehalt des Anspruchswortlauts abzustellen. Nach Artikel 69 Abs. 1 EPÜ wird der Schutzbereich des Patents in diesem Sinne durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind. Maßgebend ist also der Offenbarungsgehalt der gesamten Patentschrift einschließlich des Beschreibungstextes, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat. Dabei dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentansprüchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der Erfindung.

Die Beklagten machen geltend, der Fachmann verstehe vor dem Hintergrund des gewürdigten Standes der Technik das fragliche Merkmal so, dass ausschließlich eine Aufhängung gemeint sein könne, bei welcher die Bänke bis zu einem vordefinierten Anschlag, das heißt maximal bis zu einer liegenden Position der Passagiere, schwingbar angeordnet sind.

Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar führt die Klagepatentschrift im Rahmen der allgemeinen Patentbeschreibung aus, die Resultierende der durch die Rotation der Säule verursachten Zentrifugalkraft, der durch die Rotation der Passagiersitzeinrichtung verursachten Zentrifugalkraft und der Schwerkraft bewege die Bänke in sich allmählich ändernde, mehr oder weniger liegende Positionen, mit dem Ergebnis, dass auf den Bänken sitzende Personen die Umgebung in sehr stark variierenden sitzenden oder liegenden Positionen beobachten könnten (vgl. Anlage K 3, S. 2, 3. Absatz). Eine dahingehende Einschränkung, dass die Schwenkbarkeit bis zu einer liegenden Position der Passagiere begrenzt sein soll, findet sich demgegenüber nicht.

Dies vorausgeschickt steht es der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents damit nicht entgegen, dass die aus jeweils vier Sitzen bestehenden Sitzgruppen jeweils um 360° drehbar gelagert sind.

Soweit sich die Beklagte demgegenüber darauf beruft, bei der angegriffenen Ausführungsform seien auch keine Bänke, sondern die gesamte Passagiersitzeinrichtung um 360° drehbar gelagert, vermag auch dieses Vorbringen eine Nichtverletzung der technischen Lehre des Klagepatents nicht zu begründen. Es trifft zu, dass bereits nach dem Wortlaut von Patentanspruch 1 die Passagiersitzeinrichtung mit einer Anzahl von Bänken versehen sein soll, die gelenkig aufgehängt sind (engl: „the passenger seating facility is provided with a number of benches (12) which are suspended in a highed manner“), so dass das Klagepatent ausdrücklich zwischen der Passagiersitzeinrichtung und den Bänken unterscheidet. Dabei sollen Letztere gelenkig aufgehängt sein. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform jedoch der Fall. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist unter dem Begriff der Passagiersitzeinrichtung nicht jeder Ausleger zu verstehen. Vielmehr erkennt der Fachmann bereits aus Patentanspruch 1, dass es sich bei der Passagiersitzeinrichtung um das Bauteil handelt, welches um die Mittelachse der Säule gedreht werden kann. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform jedoch das gesamte, durch die Klägerin als „Auslegerverbund“ bezeichnete Bauteil. An diesem sind drei „Bänke“ im Sinne des Klagepatents angeordnet. Dass diese demgegenüber als vier fest verbundene Einzelsitze ausgebildet sind, führt bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Wie der Fachmann der Klagepatentschrift entnimmt, handelt es sich bei einer „Bank“ im Sinne des Klagepatents um ein Teil der gesamten Passagiersitzeinrichtung, auf welchem der Passagier platznimmt. Ob diese demgegenüber in Form einer „Bank“ im Sinne des natürlichen Sprachgebrauchs oder als eine durch die Zusammenfügung mehrerer Einzelsitze gebildete Sitzgruppe ausgestaltet ist, ist für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ohne Bedeutung.

IV.
Da nach alledem die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht, rechtfertigen sich die folgenden Rechtsfolgen:

1.
Die Beklagten zu 1) bis 3) machen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG).

2.
Da die Beklagten zu 1) bis 3) wenigstens fahrlässig gehandelt haben, sind sie der Klägerin auch zum Ersatz des durch die Patentverletzung entstandenen Schadens verpflichtet, wobei sich die Pflicht zum Schadenersatz für die Zeit bis zum 08.12.2003 (Eintragung der Klägerin als Patentinhaberin im Patentregister) auf den der E entstandenen Schaden erstreckt, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zu 1) bis 3) im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten zu 1) bis 3) durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

4.
Demgegenüber hat die Klägerin die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) bis 3) befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 S. 1 PatG nicht schlüssig dargelegt. Da die Beklagten zu 1) bis 3) im Ausland ansässig sind, hätte es hierfür, worauf die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde, eines dahingehenden Vortrages bedurft, dass die Beklagten zu 1) bis 3) tatsächlich verletzende Gegenstände im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Inland (noch) im Eigentum oder Besitz hatten (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 7, 139 – Thermocycler; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 797).

5.
Schließlich stehen der Klägerin die gegen den Beklagten zu 4) geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, da die Klägerin weder hinreichend dargelegt hat, dass es sich bei diesem um einen faktischen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) handelt, noch, dass dieser aus anderen Gründen für die Patentverletzung der Beklagten zu 1) haftet. Der Vortrag, der Beklagte zu 4) habe die angegriffene Ausführungsform dem Unternehmen F angeboten, genügt hierfür jedenfalls nicht, da der Beklagte zu 4) insoweit auch nach dem Vortrag der Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages lediglich als Vertreter der Beklagten zu 1) auftrat.

V.
Da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht, ist die auf eine unberechtigte Abnehmerverwarnung gestützte Widerklage unbegründet, da die durch die Klägerin am 08.07.2009 versandte Abmahnung berechtigt waren, so dass diese keinen widerrechtlichen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1) darstellt, § 823 Abs. 1 BGB.

VI.
Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,
§ 148 ZPO.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

2.
Ausgehend von diesen Überlegungen rechtfertigt der durch die Beklagten erhobene Einwand fehlender erfinderischer Tätigkeit vorliegend keine Aussetzung der Verhandlung.

a)
Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen sich zumindest vernünftige Argumente dafür finden, dass die technische Lehre des Klagepatents nicht durch eine Zusammenschau der bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigten NL-A-8 XXX 983 mit der US 2,XXX,324 (vgl. Anlagen B 3 und B 3a) nicht naheliegend offenbart wird. Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann, der sich ausgehend von der NL-A-8 XXX 983 die Aufgabe stellt, das dort offenbarte Karussell derart weiter zu entwickeln, dass die Attraktivität auf einfache Weise beträchtlich gesteigert werden kann (vgl. Anlage K 3, S. 2 oben), hierfür die US 2,XXX,324 heranziehen sollte. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten beruht auf einer nachschauenden Betrachtung.

Der durch das Klagepatent beanspruchten Erfindung liegt die Idee zugrunde, das aus der NL-A-8 XXX 983 bekannte Karussell, bei dem die Zentrifugalkraft der rotierenden Säule und die Zentrifugalkraft der rotierenden Passagiersitzeinrichtung zusammenwirken, derart weiter zu entwickeln, dass nunmehr zusätzlich die Bänke der Passagiersitzeinrichtung gelenkig aufgehängt sind, so dass zu den bereits wirkenden Zentrifugalkräften zusätzlich eine Kippbewegung tritt, weshalb der Passagier die Umgebung aus variierenden Positionen beobachten kann. Das Klagepatent unterscheidet somit, aufbauend auf der NL-A-8 XXX 983 als nächstliegendem Stand der Technik, zwischen der drehbar nahe dem Ende der Säule angeordneten und über eine Einrichtung zum Drehen um die Mittelachse der Säule ausgestatteten Passagiersitzeinrichtung und der Anzahl von Bänken, die gelenkig aufgehängt sind.

Demgegenüber ist bei der in der US 2,XXX,324 offenbarten „Überschlagschaukel“ das „Transportmittel für die Fahrgäste“ unmittelbar am Ende der Arme angebracht, wobei sich die Transportmittel frei um eine mit der Länge der Arme übereinstimmende Achse und um eine senkrecht zu dieser Achse stehende Achse drehen können (vgl. Anlage B 3a, S. 1, 3. Absatz). Eine Einrichtung zum Drehen der Passagiersitzeinrichtung um die Mittelachse der Säule ist demgegenüber nicht vorgesehen. Die Entgegenhaltung unterscheidet anders als das Klagepatent und die NL-A-8 XXX 983 nicht zwischen „Passagiersitzeinrichtung“ und „Bank“, vielmehr ist dort die „Bank“ im Sinne des Klagepatents in zwei Achsen drehbar gelagert, so dass der Entgegenhaltung ein anderes Konstruktionsprinzip zugrunde liegt, das nicht in naheliegender Weise mit der Lehre der NL-A-8 XXX 983 kombiniert werden kann.

b)
Soweit die Beklagten des Weiteren die NL-A-8 XXX 983 mit der DE 3XXX 398 A1 kombinieren, kann dies eine Aussetzung der Verhandlung bereits deshalb nicht rechtfertigen, da beide Schriften bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt wurden.

c)
Auch das übrige Vorbringen der Beklagten zur Erfindungshöhe rechtfertigt keine Aussetzung der Verhandlung.

Soweit sich die Beklagten auf den Prospekt „Enterprise“ (Anlage B1/E4) beziehen, ist diesem weder die genaue technische Gestaltung des dort gezeigten Karussells, noch das Erscheinungsdatum dieses Prospekts zu entnehmen, so dass sich bereits nicht feststellen lässt, dass dieser tatsächlich vor dem Prioritätsdatum des Klagepatents veröffentlicht wurde.

Die DE-OS XXX0 192 (Anlage B1/E5) offenbart demgegenüber einen Ausleger für ein Karussell, bei dem an einem Laufrad (2) über den Umfang verteilt eine Mehrzahl von Gondeln (3) schwenkbar befestigt sind. Zum Ein- und Aussteigen der Passagiere hängen die Gondeln von dem horizontal ausgerichteten, stehenden Laufrad in vertikaler Ausrichtung herab. Sobald das Laufrad mittels eines Drehantriebs angetrieben wird, bewirken die Zentrifugalkräfte ein Verschwenken der Gondeln um 90° nach außen, wobei mittels eines Auslegers (1) die Möglichkeit besteht, das Laufrad von der Horizontalen in eine vertikale Ausrichtung zu verschwenken. Der in der E5 offenbarte Ausleger findet daher bei Karussells Verwendung, welche der Konstruktion gemäß der bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigten Entgegenhaltung E3 entsprechen. Bereits aus diesem Grund scheidet eine auf eine Kombination der NL-A-8 XXX 983 mit der E5 gestützte Aussetzung der Verhandlung aus.

Die – teilweise entgegen der Auflagen im frühen ersten Termin nur in englischer Sprache vorgelegten – Entgegenhaltungen E6 – E13 führen die Beklagten im Nichtigkeitsverfahren lediglich zur Begründung heran, dass eine gelenkige Aufhängung von Bänken im Stand der Technik bekannt war. Demgegenüber ist weder vorgetragen noch ersichtlich, wie diese den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents ausgehend von der NL-A-8 XXX 983 als nächstliegendem Stand der Technik naheliegend offenbaren sollen.

2.
Der Einwand der Beklagten, die bloße Merkmalsangabe „gelenkig aufgehängt“ ohne eine Bestimmung der Gelenkachs-Lage sei unbestimmt und gebe keine ausreichend klare und vollständige Lehre zu technischem Handeln, greift nicht durch. Maßgeblich für die Offenbarung sind die Angaben in den Anmeldeunterlagen insgesamt, nicht alleine die in den Patentansprüchen. Zu den insoweit zu berücksichtigenden Unterlagen gehören auch die Zeichnungen. Für eine Patentierbarkeit der offenbarten Lehre ist es ausreichend, wenn dem Fachmann nur eine von mehreren Möglichkeiten von der Patentschrift unmittelbar gezeigt wird. Im vorliegenden Fall kann der Fachmann aus der Figur 1 des Klagepatents die konkrete gelenkige Aufhängung der dort dargestellten Passagiersitzeinrichtung entnehmen, wie sie möglich und zielführend ist. Dies ist für die Offenbarung einer ausführbaren Lehre aber ausreichend, mehr wird nicht verlangt, so dass das Klagepatent insoweit zu Recht erteilt wurde.

VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Im Rahmen der Kostenentscheidung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Widerklage nur das Verhältnis der Klägerin und der Beklagten zu 1) betrifft (so dass die Beklagten zu 2) bis 4) insoweit nicht zu beteiligen waren), dass die Klage gegen die Beklagte zu 4) abgewiesen wurde (so dass diese keine Kosten zu tragen hat) und im Übrigen die Klägerin die Klage in Bezug auf das „Herstellen“ der angegriffenen Ausführungsform sowie im Hinblick auf den unter Ziffer II. lit. b) formulierten Feststellungsantrag zurückgenommen hat.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 S. 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 600.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen auf die Klage 450.000,- EUR und auf die Widerklage 150.000,- EUR.