4a O 255/09 – Nachsendeantrag

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1474

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Juli 2010, Az. 4a O 255/09

Rechtsmittelinstanz: 2 U 102/10

Die Restitutionsklage wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens werden den Restitutionsklägern jeweils zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Restitutionsbeklagte hat die Restitutionskläger in dem Verfahren 4a O XXX/XX wegen Verletzung des deutschen Patents 199 45 XXX (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Durch Urteil vom 09.05.2006 hat die Kammer der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits den Restitutionsklägern als Gesamtschuldnern auferlegt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Restitutionskläger hat das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 27.09.2006 (Az.: I-2 U 60/06) als unzulässig verworfen.

Mit Urteil vom 08.01.2008 (Az.: 4 Ni 7/06) hat das Bundespatentgericht das Klagepatent für nichtig erklärt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Restitutionsbeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 17.11.2009 (Az.: X ZR 49/08) zurückgewiesen.

Die Restitutionskläger haben mit einem am 08.12.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Restitutionsklage erhoben. Unter dem 14.12.2009 sind die Gerichtskosten bei der Restitutionsklägerin zu 1), vertreten durch den Restitutionskläger zu 2), angefordert worden, wobei ausweislich der Rechnung eine Abschrift derselben an den Prozessbevollmächtigten der Restitutionskläger versandt wurde. Die Versendung der Gerichtskostenrechnung an die von den Restitutionsklägern in ihrer Klageschrift angegebene Adresse in der A Straße in B führte zu einem Rückbrief unter Mitteilung einer neuen Anschrift. Am 28.01.2010 ist die Rechnung sodann an die auf dem Rückbrief angegebene Adresse in der C Chaussee in B versandt worden. Nach der Zahlung der Gerichtskosten am 12.02.2010 ist die Klageschrift dem Restitutionsbeklagten am 05.03.2010 zugestellt worden.

Die Restitutionskläger behaupten, einen Nachsendeantrag bei der Post gestellt zu haben, so dass ihre Post sie üblicherweise ohne oder nur mit geringer Verzögerung erreicht habe. Wichtige Rechnungen würden stets sofort bearbeitet und innerhalb einer Frist von maximal 3 Tagen bezahlt. Auf die Wichtigkeit der Ausgleichung der Gerichtskostenrechnung habe ihr Prozessbevollmächtigter sie ausdrücklich hingewiesen. Eine Abschrift der Rechnung habe dieser nicht erhalten. Im Übrigen sei die Zustellung der Restitutionsklage ohnehin nicht von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig.

Die Restitutionskläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 09.05.2006, Aktenzeichen 4a O XXX/XX, aufzuheben und die Klage des dortigen Klägers und heutigen Restitutionsbeklagten abzuweisen.

Der Restitutionsbeklagte beantragt,

die Restitutionsklage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Restitutionsklage sei unzulässig, weil die Restitutionskläger durch eigenes Verschulden die Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO versäumt hätten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Restitutionsklage ist unzulässig, weil die Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten ist.

§ 586 ZPO bestimmt, dass die Restitutionsklage vor Ablauf eines Monats zu erheben ist, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Restitutionskläger von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Nachdem der Bundesgerichtshof am 17.11.2009 ein Urteil verkündet hat, mit dem die Berufung des Restitutionsbeklagten gegen das die Nichtigkeit des Klagepatents aussprechende Urteil des Bundespatentgerichts vom 08.01.2008 zurückgewiesen worden ist, endete die Frist zur Erhebung der Restitutionsklage mit Ablauf des 17.12.2009. Bis zu diesem Tag ist die Klage nicht erhoben, nämlich dem Restitutionsbeklagten zugestellt worden (§ 253 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung an den Restitutionsbeklagten erfolgte vielmehr erst am 05.03.2010.

Unschädlich könnte dies nur unter den Voraussetzungen des § 167 ZPO sein, der bestimmt, dass bereits der Eingang des Schriftstückes bei Gericht die einzuhaltende Frist wahrt, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Neben einer zeitlichen Komponente legt die Rechtsprechung diesem Merkmal auch eine wertende Komponente bei, indem sie darauf abstellt, ob der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstehen (BGH, NJW 1999, 3125). Hiernach findet § 167 ZPO auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.

Nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG soll die Zustellung der Klageschrift erst nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses erfolgen. Diese Vorschrift ist entgegen der Auffassung der Restitutionskläger auch im Restitutionsverfahren anwendbar (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 25.11.2009, Az.: 3 U 1317/09; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, § 12 Rn 4 Ziffer A. I. 1.). Der Gerichtskostenvorschuss wurde von den Restitutionsklägern erst am 12.02.2010, d.h. ca. sieben Wochen nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Restitutionsklage, bei Gericht eingezahlt.

Dies beruhte keineswegs auf Umständen, die nicht in den Verantwortungsbereich der Restitutionskläger fallen würden. So müssen sich die Restitutionskläger fragen lassen, warum sie nicht bereits in der Klageschrift auf den nur wenige Tage später stattfindenden Umzug hingewiesen haben. Sie haben auch nicht etwa nach erfolgtem Umzug dem Gericht ihre neue Anschrift mitgeteilt. Vielmehr konnte die Zustellung der Gerichtskostenrechnung an die neue Adresse überhaupt nur deshalb erfolgen, weil die Post mit ihrem Rückbrief die neue Anschrift der Restitutionskläger mitgeteilt hat. Bis zu der erneuten Versendung der Gerichtskostenrechnung am 28.01.2010 haben die Verfügungskläger zu keinem Zeitpunkt bei Gericht wegen der fehlenden Gerichtskostenrechnung nachgefragt, obwohl sie mit deren Zugang rechnen mussten. Auf einen etwaigen Nachsendeauftrag durften sie sich dabei nicht unbesehen verlassen. Es kann auch dahinstehen, ob dem Prozessbevollmächtigten der Restitutionskläger – wie in der Gerichtskostenrechnung vom 14.12.2009 vermerkt – eine Abschrift der Rechnung übersandt wurde. Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte er in Anbetracht der Vorschrift des § 586 Abs. 1 ZPO jedenfalls vor Ablauf dieser Notfrist Nachforschungen anstellen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709, 108 ZPO.

Streitwert: 50.000,00 Euro.