Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Juli 2010, Az. 2 U 20/04
Vorinstanz: 4a O 304/01
A.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Januar 2001 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
I.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 27. Juli 1991 bis zum
2. Januar 2010,
1.
Vorrichtungen zum Erregen von Schwingungen eines Vorrichtungsgestells in einer vorgegebenen Richtung
in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht haben,
die in dem Gestell gelagerte, durch zwei Antriebsmotoren zum Umlauf antreibbare, synchron gegenläufige erste Unwuchtkörper und in dem Gestell gelagerte, durch zwei Antriebsmotoren zum Umlauf antreibbare, synchron gegenläufige zweite Unwuchtkörper umfassen, wobei die ersten und zweiten Unwuchtkörper im Betrieb synchron umlaufen, jedoch in ihrer relativen Winkellage während des Umlaufs gegeneinander verstellbar sind und vier je einen Stator und einen Rotor aufweisende Verstellmotoren vorgesehen sind, deren Rotoren jeweils mit mindestens einem der ersten und zweiten Unwuchtkörper in Verbindung stehen und nach Abschluss einer Verstellung mit den Unwuchtkörpern synchron umlaufen und einem von diesen Verstellmotoren bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und einem anderen abgeführt wird, wobei die Verstellmotoren gleichzeitig Antriebsmotoren sind;
2.
Rüttelvorrichtungen mit vier angetriebenen Wellen, die je einen Unwuchtkörper tragen und paarweise einander zugeordnet sind,
in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht haben,
bei denen die Wellen durch Antriebsmotoren zu beliebigen Arbeitsdrehzahlen antreibbar und die Phasenwinkel (ß) der Unwuchten zueinander regelbar sind, die Einstellung des Phasenwinkels beim Umlauf der Wellen erfolgt, die Wellen, bis auf die Verstellung, im Gleichlauf rotieren, die Einstellung der Phasenwinkel durch zeitweilige Änderung der Umdrehungszahl mindestens einer Welle durch einen Verstellmotor erfolgt, der Phasenwinkel unabhängig von der Drehzahl regelbar ist, mindestens einem Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer der Wellen gekoppelten Rotor bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und mindestens einem weiteren Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer der anderen der Wellen gekoppelten Rotor gleichzeitig durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgeführt wird und die mindestens zwei Verstellmotoren zugleich Antriebsmotoren sind,
und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer unter Einschluss der mit den Vorrichtungen gemäß Ziff. 1 ausgerüsteten Steinfertigungsmaschinen und unter Einschluss von zusammen mit diesen Steinfertigungsmaschinen gelieferten Peripheriegeräten, nämlich Förderstrecken, Geräten zur Nachbearbeitung (Veredelung), Hub- und Senkleitern, Trockenkammern und –regalen, Paketierungs- und Palettenhandlinggeräten, Stapelgeräten und Pakettransportgeräten;
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
– sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem
1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;
– von den Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Angaben und von der Beklagten zu 1) die Angaben zu f) nur für die Zeit seit dem 9. März 1995 zu machen sind;
– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
II.
Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kläger für die zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 27. Juli 1991 bis zum 8. März 1995 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 9. März 1995 bis zum 2. Januar 2010 begangenen Handlungen entstanden ist.
B.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden den Beklagten auferlegt.
C.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
D.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,– Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin an dem Gegenstand des deutschen Patents 40 00 XXX (Klagepatent, Anlage K 1), das eine Vorrichtung zur Schwingungserregung betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 2. Januar 1990 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 20. Dezember 1989 eingereicht und am 27. Juni 1991 offen gelegt. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 9. Februar 1995. Das Klagepatent ist am 2. Januar 2010 infolge Zeitablaufs erloschen.
Auf eine von dritter Seite erhobene Teil-Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht das Klagepatent durch Urteil vom 8. Februar 2001 – 2 Ni 62/98 – (Anlage K 2) teilweise für nichtig erklärt. Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Patentansprüche 1 und 53 haben hierdurch folgende Fassung erhalten:
„1. Vorrichtung zum Erregen von Schwingungen eines Vorrichtungsgestells (100, 222, 300) in einer vorgegebenen Richtung (126) umfassend:
(a) in dem Gestell gelagerte, durch wenigstens einen Antriebsmotor zum Umlauf antreibbare, synchron gegenläufige erste Unwuchtkörper (104, 105),
(b) in dem Gestell gelagerte, durch wenigstens einen Antriebsmotor zum Umlauf antreibbare, synchron gegenläufige zweite Unwuchtkörper (107, 108), wobei die ersten und zweiten Unwuchtkörper im Betrieb synchron umlaufen, jedoch in ihrer relativen Winkellage während des Umlaufs gegeneinander verstellbar sind,
wobei
(c) ein Überlagerungsgetriebe und ein einen Stator und einen Rotor aufweisender Verstellmotor (244), dessen Rotor mit mindestens einem der Unwuchtkörper in Verbindung steht und nach Abschluss einer Verstellung mit den Unwuchtkörpern synchron umläuft und dem Verstellmotor bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt oder von ihm abgeführt wird, vorgesehen sind,
oder
(d) mindestens zwei je einem Stator und einen Rotor aufweisende Verstellmotoren vorgesehen sind, deren Rotoren jeweils mit mindestens einem der ersten und zweiten Unwuchtkörper in Verbindung stehen und nach Abschluss einer Verstellung mit den Unwuchtkörpern synchron umlaufen und einem von diesen Verstellmotoren bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und einem anderen abgeführt wird, wobei die Verstellmotoren gleichzeitig Antriebsmotoren sein können.“
„53. Rüttelvorrichtung mit mindestens vier angetriebenen Wellen (224, 226), die je einen Unwuchtkörper (214, 220) tragen und paarweise einander zugeordnet sind, mit den Merkmalen:
– die Wellen (224, 226) sind durch Antriebsmotoren zu beliebigen Arbeitsdrehzahlen antreibbar, und die Phasenwinkel (ß) der Unwuchten zueinander sind regelbar, die Einstellung des Phasenwinkel erfolgt bei Umlauf der Wellen,
– die Wellen rotieren, bis auf die Verstellung, im Gleichlauf,
– die Einstellung des Phasenwinkels erfolgt durch zeitweilige Änderung der Umdrehungszahl mindestens einer Welle durch einen Verstellmotor, der Phasenwinkel ist unabhängig von der Drehzahl regelbar,
– mindestens einem Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer der Wellen gekoppelten Rotor wird bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und mindestens einem weiteren Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer anderen der Wellen gekoppelten Rotor wird gleichzeitig durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgeführt,
wobei die mindestens zwei Verstellmotoren zugleich Antriebsmotoren sein können.“
Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen der Erläuterung der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels. Figur 2a zeigt schematisch eine Anordnung zweier Unwuchtkörper-Paare mit einem gemeinsamen Stellantrieb und Figur 2b zeigt eine Schnittdarstellung durch einen Getriebekasten mit einer erfindungsgemäßen Vorrichtung mit einer Schnittführung gemäß der Linien C-D in Figur 2a.
Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2. und 3. sind, stellt her und vertreibt Betonsteinformmaschinen, welche mit einer von der Beklagten zu 1. als „A-Rüttlung“ beworbenen Rüttlung ausgerüstet sind. Die generelle Ausgestaltung dieser Steinformmaschinen und ihrer Rüttlung ergibt sich aus den von der Klägerin als Anlagen K 16 bis 18 überreichten Werbeprospekten der Beklagten zu 1., dem Bild 16 des in zweiter Instanz eingeholten schriftlichen Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Prof. B vom 22. September 2005 (Seite 29) und den Abbildungen 1 bis 4 des Ergänzungsgutachtens von Prof. B vom
14. Juni 2007 (Seite 3) sowie aus den Bildern 1 bis 3 des von den Beklagten in zweiter Instanz überreichten Privatgutachtens (Anlage WKS 9, Seiten 5 und 6). Nachfolgend werden die Abbildung 2 des Ergänzungsgutachtens von Prof. B, welche den Rüttler und das Formwerkzeug der Steinformmaschine der Beklagten zu 1. zeigt, die Abbildung 3 des Ergänzungsgutachten, welche – von unten aufgenommen – den Rüttler zeigt, und die Abbildung 16 des Hauptgutachtens von Prof. B, welche den schematischen Aufbau eines Unwuchtköper-Paares des Rüttlers zeigt, wiedergegeben.
Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die mit der „A-Rüttlung“ ausgerüstete Betonsteinformmaschine der Beklagten verwirkliche sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wie auch des Patentanspruchs 53 wortsinngemäß.
Die Beklagten haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch mache. Das Klagepatent verlange sowohl in Anspruch 1 als auch in Anspruch 53, dass dem einen Verstellmotor durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und dem anderen Verstellmotor durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgeführt werde. Eine solche Ausgestaltung weise die angegriffene Ausführungsform nicht auf. Bereits ein Abführen von Leistung von einem Verstellmotor habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Darüber hinaus finde bei der angegriffenen Ausführungsform zwischen den Motoren auch kein „Leistungsaustausch“ statt, wie er vom Klagepatent verlangt werde.
Durch Urteil vom 20. Januar 2004 hat das Landgericht nach Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Prof. Dr.-Ing. Fritz C von der Universität D, vgl. Bl. 112 bis 152 GA) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die angegriffene Ausführungsform mache weder von Anspruch 1 noch von Anspruch 53 des Klagepatentes Gebrauch. Die Klägerin habe jedenfalls eine Benutzung desjenigen Merkmals von Patentanspruch 1 nicht nachzuweisen vermocht, wonach einem von den Verstellmotoren bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und einem anderen abgeführt werde. Entsprechendes gelte für das Merkmal von Patentanspruch 53, wonach mindestens einem Verstellmotor mit einem Stator und einem mindestens einer der Wellen gekoppelten Rotor bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und mindestens einem weiteren Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer anderen der Wellen gekoppelten Rotor gleichzeitig durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgeführt werde. Der Fachmann verstehe diese Merkmale dahin, dass ein direkter, gleichzeitiger Leistungsaustausch zwischen den Verstellmotoren stattfinden solle. Die Erfindung bestehe darin, den infolge der Schwingungsbewegungen des Gestells und der aufgrund dieser auf die Unwuchtkörper zurückwirkenden Trägheitskräfte gestörten Gleichlauf dadurch wieder herzustellen, dass zwischen den Verstellmotoren der Unwuchtkörper ein Leistungsaustausch stattfinde. Dass sich die Erfindung des Klagepatents nicht darin erschöpfe, dem einen Verstellmotor von außerhalb des Antriebssystems zum Ausgleich der Blindleistung eine größere Leistung und/oder dem anderen Verstellmotor von außerhalb des Antriebssystems zum Ausgleich der Blindleistung eine geringere Leistung zuzuführen, bis der Gleichlauf bzw. der konstante relative Verdrehwinkel zwischen den betreffenden Unwuchtkörpern hergestellt sei, ergebe sich bereits aus dem Anspruchswortlaut. Auch wenn in den Patentansprüchen nicht explizit festgehalten sei, dass es sich bei der zu- und abgeführten Leistung um „dieselbe“ Leistung handeln solle, sei für den Durchschnittsfachmann angesichts der Gesamtoffenbarung der Klagepatentschrift dennoch zweifelsfrei, dass eben dies gemeint sei. Die so zu verstehenden Merkmale seien nicht verwirklicht. Die Klägerin habe zum einen nicht hinreichend dargetan, dass eine Leistungsabfuhr an den Motoren stattfinde. Zum anderen sei nicht ersichtlich, dass ein Leistungsaustausch zwischen den jeweiligen Motoren bei der angegriffenen Ausführungsform stattfinde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Ansprüche ursprünglich in vollem Umfang weiter verfolgt hat. Soweit das Landgericht die auf Entschädigung und Rechnungslegung für den Entschädigungszeitraum gerichtete Klage gegen die Beklagten zu 1. und 2. abgewiesen hat, hat die Klägerin ihre Berufung im Verhandlungstermin am 10. Juni 2010 jedoch zurückgenommen (Bl. 764 GA). Außerdem haben die Parteien in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Ablauf des Klagepatents übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin macht unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrages geltend:
Das Landgericht habe die technische Lehre des Klagepatents, insbesondere das jeweilige Merkmal des Anspruchs 1 und des Anspruchs 53, dessen Benutzung es verneint habe, verkannt und sei schon deshalb bei der Verneinung der Verwirklichung dieser Merkmale durch die angegriffene Ausführungsform zu einem unzutreffenden Ergebnis gekommen. Entgegen der Annahme des Landgerichts erforderten die betreffenden Merkmale keinen „Leistungsaustausch“ zwischen den mindestens zwei Verstellmotoren. Sie setzten nicht voraus, dass die bei dem einen Verstellmotor abgeführte (durch Reaktionsdrehmomente bewirkte) Leistung dem anderen Verstellmotor zugeführt werde. Im Übrigen finde bei der angegriffenen Ausführungsform, wie sie erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen habe, aber auch ein Leistungsaustausch statt.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und zu erkennen wie geschehen (vgl. Bl. 281 – 283, 602 und 704 GA).
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Die Beklagten machen geltend, dass – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen sei – nach der Lehre des Klagepatents ein „Leistungsaustausch“ zwischen den Motoren erforderlich sei. Die hierauf gerichteten Merkmale des Patentanspruchs 1 und des Patentanspruchs 53 seien schon deshalb nicht verwirklicht, weil bei der angegriffenen Ausführungsform entgegen der klagepatentgemäßen Lehre auf eine mechanische Kopplung der Unwuchtkörper der ersten Art mit denjenigen der zweiten Art nicht verzichtet werde. Soweit die Klägerin behaupte, dass bei der angegriffenen Ausführungsform ein „Leistungsaustausch“ stattfinde, beruhe dies zudem auf einem grundlegenden Fehlverständnis von der Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 9. Juni 2005 (Bl. 360 – 363R GA) und ergänzenden Beschlüssen vom 23. Oktober 2006 (Bl. 448 GA) und 16. Juni 2008 (Bl. 608 GA) die Einholung des schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen und überdies gemäß Beschluss vom 18. Januar 2010 (Bl. 684 GA) die Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zum Verhandlungstermin angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von Univ.-Prof. Dr.-Ing. B, unter dem 22. September 2005 (Bl. 404 – 440 GA) erstattete schriftliche Gutachten vom 22. September 2005, sein unter dem
14. Juni 2007 erstattetes Ergänzungsgutachten (Anlage zu den Gerichtsakten), seine ergänzende Stellungnahme vom 17. Juni 2009 (Bl. 640 – 653 GA) sowie auf seine mündlichen Erläuterungen gemäß Sitzungsniederschrift vom 10. Juni 2010 (Bl. 727 – 737R GA) verwiesen.
II.
Die (verbliebene) Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagten noch geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Schadensersatz und Entschädigung zu, weil die Beklagten das Klagepatent mit ihrer mit der „A-Rüttlung“ ausgerüsteten Steinformmaschine verletzt haben. Die angegriffene Ausführungsform macht entgegen der Auffassung des Landgerichts sowohl von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 als auch von der technischen Lehre des Patentanspruchs 53 wortsinngemäß Gebrauch.
A.
Das Klagepatent betrifft Vorrichtungen zur Schwingungserregung mit in einem Gestell gelagert angeordneten Unwuchten, bei denen mehrere Unwuchtkörper mit gleich großen Teil-Fliehmomenten derart zum Synchronlauf, z. B. durch den Einsatz von Zahnrädern, gezwungen sind, dass sich ihre Fliehkräfte in einer ersten Richtung aufheben und nur in einer zweiten, zur ersten Richtung senkrecht stehenden Richtung wirksam sind (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 3 bis 12)
Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung (Spalte 1, Zeilen 13 bis 22) ausführt, sind derartige Schwingungserregervorrichtungen, die mit einer größeren Anzahl von synchron umlaufenden Unwuchtkörpern ausgerüstet sein können, auch als Vibratoren bekannt, mit denen überwiegend Rammarbeiten, zum Beispiel an Spundbohlen, durchgeführt werden. Die Antriebsmotoren von Vibrator-Erregerzellen sind mit beachtlichem Leistungsvermögen ausgestattet, wobei während der Rammarbeit der Hauptanteil der aufgebrachten Leistung über das schwingende Rammgut in den Boden eingeleitet wird. Die Schwingungsamplitude kann bei konstanter Antriebsdrehzahl der Unwuchtkörper unterschiedlich sein und hängt von den Reibungskräften im Boden und von den insgesamt an der Schwingungsbewegung beteiligten Massen ab (Spalte 1, Zeilen 23 bis 31).
Gemäß den einleitenden Angaben der Klagepatentschrift ist es aus verschiedenen Gründen wünschenswert, die von den Antriebsmotoren maximal abgebbare Leistung bei unterschiedlich hohen, bis hin zu sehr hohen Schwingungsfrequenzen in den Boden abgeben zu können. Im Bereich von hohen Schwingungsfrequenzen erfordert dies jedoch in der Regel zwangsläufig eine Verkleinerung der Erregerkräfte und damit eine Reduzierung der wirksamen Fliehmomente M (Spalte 1, Zeilen 32 bis 39).
Um dieses Ziel zu erreichen, ist bereits die Anwendung eines Prinzips bekannt, wonach man das Fliehmoment M eines Unwuchtkörpers dadurch verändern kann, dass man anstelle eines einzigen Unwuchtkörpers zwei (oder mehrere) Unwuchtkörper vorsieht und die Teil-Unwuchtkörper mit dem Teil-Fliehmoment M/2 unter Veränderung eines zwischen ihnen einstellbaren Verdrehwinkels derart anordnet, dass in deren einen Extremlage sich die Teil-Fliehmomente M/2 zu dem Gesamt-Fliehmoment M addieren und in der anderen Extremlage sich die Teil-Fliehmomente gegenseitig aufheben [M = 0] (vgl. Spalte 1, Zeilen 40 bis 51).
Da eine derartige Anordnung zur Änderung des Fliehmoments M eines Unwuchtkörpers im einfachsten Falle mit Teil-Unwuchtkörpern mit den Teil-Fliehmomenten M/2 realisiert werden kann, geht die Klagepatentsschrift nachfolgend nur von Teil-Unwuchtkörpern mit dem Teil-Fliehmoment M/2 aus und benennt zwei zusammengehörige Teil-Unwuchtkörper mit dem Teil-Fliehmoment M/2, mit welchen ein resultierendes Fliehmoment M = 1 und M = 0 erzeugt werden kann, als „Unwuchtkörper erster Art“ und „Unwuchtkörper zweiter Art“, und beide zusammen als „Unwuchtkörper-Paar“ (vgl. Spalte 1, Zeilen 52 bis 66).
Bei derartigen Vorrichtungen besteht ein Bedarf, mit während des Betriebes kontinuierlich veränderbaren resultierenden Fliehmomenten arbeiten zu können (vgl. Spalte 2, Zeilen 24 bis 28).
Die Klagepatentschrift geht in diesem Zusammenhang auf die DE-PS 32 39 266 (Anlage K 10) ein, zu welcher sie ausführt, dass in dieser Druckschrift (nachfolgend angeführte Bezugszeichen sind solche gemäß der DE-PS 32 39 266) ein Prinzip erläutert ist, mit Hilfe dessen zwei bezüglich ihrer Drehachse koaxial angeordnete Unwuchtkörper erster und zweiter Art (1, 2) um einen bestimmten Relativ-Stellwinkel verstellt werden können. Die Verstellung des Stellwinkels wird über einen an jedem Unwuchtkörper wirkenden Keiltrieb von der Verstellbewegung einer koaxial zur gemeinsamen Drehachse beider Unwuchtkörper angeordneten und axial verschieblichen Kolbenstange (14) abgeleitet. Die gegensinnige Anordnung der Keilnuten (9, 10) hat zur Folge, dass über den Einstellstab (13) kein Drehmoment auf die Kolbenstange (14) übertragen werden kann; wohl aber hat die gegensinnige Anordnung der Keilnuten einen Einfluss darauf, dass beim Auftreten von zwischen beiden Unwuchtkörpern (1, 2) wirkenden, dynamisch bedingten Gegendrehmomenten eine der Steigung der Keilnuten entsprechende Axialkraft über die Kolbenstange (14) aufgenommen werden muss, welche diese gegen nicht mitlaufende Bauteile über ein Axiallager (in diesem Falle durch den Hydraulikkolben realisiert) abstützen muss (vgl. Spalte 2, Zeilen 29 bis 50).
Die Klagepatentschrift führt aus, dass es nahe liegt, ein Prinzip, ähnlich wie in der
DE-PS 32 39 266 erläutert, zur Anwendung zu bringen, um die für die eingangs beschriebene Gattung von Schwingungserreger-Vorrichtungen mit minimal vier Unwuchtkörpern erwünschte kontinuierliche Verstellbarkeit der resultierenden Fliehmomente herzustellen (Spalte 2, Zeilen 51 bis 56). Nach neueren, nicht veröffentlichten Erkenntnissen müsse – so die Klagepatentschrift weiter – als maßgebliches Beurteilungskriterium für die Eignung aller infrage kommenden Prinzipien die Beherrschung der dynamischen Reaktionsdrehmomente herangezogen werden. Diese Reaktionsdrehmomente träten zwischen beiden Unwuchtkörpern erster und zweiter Art wirkend dann auf, wenn die Drehachsen selbst in Richtung der Schwingungsausschläge beschleunigt würden und wenn dabei die als Vektor aufzufassenden Teil-Fliehmomente eine Komponente senkrecht zum resultierenden Fliehmoment des Unwuchtkörper-Paares aufweise (Spalte 2 Zeile 62 bis Spalte 3 Zeile 5).
Die Klagepatentschrift führt weiter aus, dass derartige queraxiale Beschleunigungen bei einem Anwendungsfall des Verstellprinzips, wie in der DE-PS 32 39 266 vorgesehen, sehr gering ausgebildet seien, weil einmal keine ausgeprägte Schwingrichtung des Gestells vorhanden sei, und zum anderen das Verhältnis der Erregerkraft zu der zu beschleunigenden Masse gering sei. Anders lägen die Verhältnisse dagegen bei Ramm-Vibratoren oder ähnlich beanspruchten Vibrationsgeräten, bei welchen bei ausgeprägten transversalen Schwingbewegungen des gesamten Gestells die queraxialen Beschleunigungen mehr als das 30fache der Erdbeschleunigung betragen könnten. Bei den üblichen großen Fliehmomenten dieser Geräte wären demzufolge riesige Reaktionsdrehmomente zu verkraften, die bei Anwendung des Verstellprinzips gemäß der DE-PS 32 39 266 – insbesondere auch in Anbetracht gleichzeitig vorhandener großer Drehzahlen – entweder (bei beherrschbarer Axialkraft) sehr hohe Steigungen der Keilgetriebe (Schraubgetriebe) mit sehr großen axialen Verstellwegen erforderten oder (bei akzeptablen axialen Verstellwegen) zu praktisch nicht realisierbaren Axiallager-Konstruktionen führten. Daraus folge, dass das erwähnte, bekannte Prinzip für die Verstellung der resultierenden Fliehmomente bei einer Schwingungserregervorrichtung derjenigen Gattung, auf die sich die Erfindung nach dem Klagenpatent beziehe, ausgesprochen ungeeignet sei (Spalte 3, Zeilen 6 bis 39).
Das Klagepatent betrifft nun eine Vorrichtung zum Erregen von Schwingungen eines Gestells in einer vorgegebenen Richtung (sog. Richtschwinger), wie sie beispielsweise aus der in der Klagepatentschrift (Spalte 4, Zeilen 32 ff) erwähnten US-A 3 564 932 (Anlage K 7), insbesondere einer Ausbildung nach deren Figur 10, bekannt ist (vgl. BPatG, NU, Anlage K 2, Seite 12).
Die aus der US-Patentschrift 3 564 932 geläufige Vorrichtung (nachfolgend angegebene Bezugszeichen sind solche gemäß dieser Druckschrift) weist in einem Gestell gelagerte, durch wenigstens einen Antriebsmotor (142) zum Umlauf antreibbare, synchron gegenläufige erste Unwuchtkörper (137, 138) und ebenfalls in dem Gestell gelagerte, durch einen Antriebsmotor (143) zum Umlauf antreibbare, synchron gegenläufige zweite Unwuchtkörper (139, 140) auf. Dabei laufen die ersten und zweiten Unwuchtkörper im Betrieb synchron und sind in ihrer relativen Winkellage während des Umlaufs gegeneinander verstellbar. Für die Verstellung ist ein Verstellmotor (150) vorgesehen, der über ein Überlagerungsgetriebe (141) mit den Unwuchtwellen koppelbar ist (vgl. Spalte 4, Zeilen 32 bis 41 sowie BPatG, NU, Anlage K 2, Seite 12). Nach erfolgter Verstellung wird der Verstellmotor (150) blockiert (vgl. Spalte 4, Zeilen 42/43 sowie BPatG, NU, Anlage K 2, Seite 16). Demgemäß müssen die bei jeder Umdrehung zweimal als Wechseldrehmoment auftretenden dynamischen Reaktionsdrehmomente mit ihren Belastungsspitzen über die Zahnräder ausgetauscht werden, was zu Verschleiß und Lärmemission führt (vgl. Spalte 4, Zeilen 42 bis 47).
Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figuren 8 und 10 der US-PS 3 564 932 wiedergegeben.
Figur 10 der US-PS 3 564 932 zeigt schematisch die Anordnung der Wuchtkörper und das Antriebssystem des Ramm-Vibrators. Es sind Unwuchtkörper (138, 137, 139, 140) vorgesehen, die jeweils auf Wellen (134, 133, 135, 136) angebracht sind und in der jeweils eingetragenen Richtung (145, 144, 146, 147) umlaufen. Eine Detaillierung dieses Ausschnitt zeigt Figur 8. Dort sind die Unwuchtkörper mit den Bezugszeichen 95, 96, 97, 98, die zugehörigen Wellen mit den Bezugszeichen 91, 92, 93, 94 und ihre Drehrichtungen mit den Bezugszeichen 105, 104, 106, 107 bezeichnet. Die Unwuchtkörper 95 und 98 drehen sich synchron im entgegengesetzten Uhrzeigersinn mit der gleichen Winkelgeschwindigkeit, aber mit unterschiedlicher Winkellage. In entgegengesetzter Richtung, nämlich im Uhrzeigersinn drehen sich die Unwuchtkörper 96 und 97 synchron mit gleicher Winkelgeschwindigkeit. Im Unterschied zur Figur 10 sind in Figur 8 die Unwuchtkörper 95 und 96 gegenüber den Unwuchtkörpern 138 und 137 in Figur 10 um 90o entgegen der jeweiligen Drehrichtung 105 bzw. 104 verschwenkt. Gegenüber der Unwuchtanordnung in Figur 10 wirkt in Figur 8 eine geringere Fliehkraft in der Schwingungsrichtung (17; vgl. Figur 3). Wären die Unwuchtkörper 95 und 96 gegenüber den Unwuchtkörper 97 und 98 statt um 90o um 180o verschwenkt, würde keine schwingungsanregende Fliehkraftkomponente in Wirkrichtung auftreten. Durch das relative Verschwenken der Unwuchtkörper-Paare 95 und 96 gegenüber 97 und 98 (oder umgekehrt) kann die schwingungsanregende Kraft individuell eingestellt werden (vgl. Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 10 Mitte bis Seite 11 vorletzter Absatz). Die in Figur 8 der US-A 3 564 932 gezeigten Antriebsmotoren 100 und 101 sorgen für die betragsmäßig gleichen Winkelgeschwindigkeiten der Unwuchtwellen (91, 92, 93, 94). Die für die regulierbare Erregerkraft erforderliche Kopplungswinkelverstelleinrichtung zwischen den Unwuchtkörper-Paaren 95 und 98 bzw. 96 und 97 ist in Figur 8 mit dem Bezugszeichen 99 und in Figur 10 mit dem Bezugszeichen 141 bezeichnet (vgl. hierzu auch Figur 4). Über einen Verstellmotor (102; Figur 8) kann eine relative Winkelverstellung der Unwuchtkörper 95 und 96 gegenüber den Unwuchtkörpern 97 und 98 bewirkt werden. Wird der Verstellmotor (102) nicht angetrieben, bewirkt das Planetengetriebe 99, dass die Welle 93 mit der betragsgleichen Winkelgeschwindigkeit wie die Welle 91 umläuft, allerdings mit entgegengesetzter Drehrichtung. Über die mit Zahnrädern hergestellte Verbindung der Wellen 91 und 92 sowie 93 und 94 ist gewährleistet, dass die Wellen 92 und 94 ebenfalls mit der betragsgleichen Winkelgeschwindigkeit und entgegengesetztem Drehsinn umlaufen (vgl. Gutachten Prof. B, Seite 11 letzter Absatz bis Seite 12 erster Absatz).
Ausgehend von dem zuvor dargestellten Stand der Technik und den in der Klagepatentschrift hervorgehobenen Nachteilen dieses Standes der Technik formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe der Erfindung dahin, die Vorrichtung derart auszubilden, dass die aus der Übertragung der hohen Blindleistung resultierenden Belastungen der mechanischen Komponente in schonender Weise abgestützt werden (vgl. Spalte 4, Zeilen 48 bis 53). Dem Begriff „Blindleistung“ entnimmt der Fachmann im vorliegenden Zusammenhang, dass damit der Sachverhalt gemeint ist, dass sich Leistung innerhalb der Vorrichtung gegenseitig ausgleicht bzw. „fließt“, ohne dass diese über den Motor von außen wahrgenommen werden kann (vgl. Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 16 Mitte bis Seite 17). Das dem Klagepatent zugrunde liegende technische Problem besteht demgemäß darin, die aufgrund der Übertragung und des gegenseitigen Ausgleichs der hohen inneren Leistungen resultierenden Belastungen der mechanischen Komponenten in schonender Weise abzustützen (vgl. Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 18 oben). Außerdem entnimmt der Fachmann den Vorteilsangaben der Klagepatentschrift, dass die Vorrichtung derart ausgebildet werden soll, dass beträchtliche Energiemengen eingespart und die Baumaße erheblich verkleinert werden können (vgl. Spalte 6, Zeilen 19 bis 22).
Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 (Alternative (d)) die Kombination folgender Merkmale vor:
(1) Vorrichtung zum Erregen von Schwingungen eines Vorrichtungsgestells (100, 222, 300) in einer vorgegebenen Richtung.
(2) In dem Gestell sind
(a) durch wenigstens einen Antriebsmotor zum Umlauf antreibbare, synchron gegenläufige erste Unwuchtkörper (104, 105) und
(b) durch wenigstens einen Antriebsmotor zum Umlauf antreibbare, synchron gegenläufige zweite Unwuchtkörper (107, 108) gelagert.
(3) Die ersten (104, 105) und zweiten Unwuchtkörper (107, 108) laufen im Betrieb synchron um und sind in ihrer relativen Winkellage während des Umlaufs gegeneinander verstellbar.
(4) Es sind mindestens zwei je einen Stator und einen Rotor aufweisende Verstellmotoren (244) vorgesehen.
(5) Der Rotor der Verstellmotoren (244) steht jeweils mit mindestens einem der ersten (104, 105) und zweiten Unwuchtkörper (107, 108) in Verbindung und läuft nach Abschluss einer Verstellung mit den Unwuchtkörpern synchron um.
(6) Die Verstellmotoren (244) können gleichzeitig Antriebsmotoren sein.
(7) Einem von diesen Verstellmotoren (244) wird bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und einem anderen abgeführt.
Patentanspruch 53 schlägt zur Lösung der angegebenen Aufgabe ferner eine Rüttelvorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
(1) Rüttelvorrichtung mit mindestens vier angetriebenen Wellen (224, 226).
(2) Die Wellen (224, 226)
(a) tragen je einen Unwuchtkörper (214, 220),
(b) sind paarweise einander zugeordnet,
(c) sind durch Antriebsmotoren zu beliebigen Arbeitsdrehzahlen antreibbar sind und
(d) rotieren – bis auf die Verstellung – im Gleichlauf.
(3) Die Phasenwinkel (ß) der Unwuchten sind zueinander regelbar.
(4) Die Einstellung des Phasenwinkels erfolgt
(a) bei Umlauf der Wellen (224, 226)
(b) durch zeitweilige Änderung der Umdrehungszahl mindestens einer Welle (224, 226) durch einen Verstellmotor (244).
(5) Die Phasenwinkel (ß) sind unabhängig von der Drehzahl regelbar.
(6) Mindestens einem Verstellmotor (244) mit einem Stator und einem mit mindestens einer der Wellen (224, 226) gekoppelten Rotor wird bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und mindestens einem weiteren Verstellmotor (244) mit einem Stator und einem mit mindestens einer der anderen Wellen (224, 226) gekoppelten Rotor gleichzeitig durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgeführt.
(7) Die mindestens zwei Verstellmotoren können zugleich Antriebsmotoren sein.
1.
Nachfolgend soll zunächst die technische Lehre des Patentanspruchs 1 näher erläutert werden.
a)
Der Durchschnittsfachmann entnimmt diesem Anspruch, dass die Lösung der oben dargestellten Aufgabe mit mindestens vier Unwuchtkörpern realisiert werden soll. Gemäß Merkmal (2) sind durch wenigstens einen Antriebsmotor zum Umlauf antreibbare erste Unwuchtkörper (104, 105) und durch wenigstens einen Antriebsmotor zum Umlauf antreibbare zweite Unwuchtkörper (107, 108) vorgesehen, welche in dem Gestell gelagert sind. Die ersten Unwuchtkörper (104, 105) werden mit mindestens einem Motor (114) angetrieben, wobei sie gegenläufig und synchron umlaufen, was bedeutet, dass die Unwuchtwellen entgegengesetzt umlaufen und ihre Winkelgeschwindigkeiten betragsgleich sind. Die zweiten Unwuchtkörper (107, 108) werden ebenfalls mit mindestens einem Motor (116) angetrieben. Auch sie laufen dabei gegenläufig und synchron um (vgl. Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 20 unten bis Seite 21 Mitte). Das Klagepatent fasst insoweit jeweils zwei synchron gegenläufige Unwuchtkörper als erste bzw. zweite Unwuchtkörper zusammen, was sich für den Fachmann insbesondere aus der Beschreibungsstelle in Spalte 10, Zeilen 52 bis 66 der Klagepatentbeschreibung ergibt. Dort heißt es zu der in Figur 1 gezeigten Variante, die dazu dient, das Wesen der Erfindung weiter aufzuhellen (vgl. Spalte 3, Zeile 40), dass von den dort vorgesehenen vier Teil-Unwuchtkörpern die Teil-Unwuchtkörper 107 und 108 bzw. 104 und 105 zwei Unwuchtkörper erster Art bzw. zweiter Art sind. Das bedeutet, dass es sich bei den zwei (oberen) Teil-Unwuchtkörper 107 und 108 um die „Unwuchtkörper erster Art“ und bei den zwei (unteren) Unwuchtkörpern 107 und 108 um die „Unwuchtkörper zweiter Art“ handelt. In der nachfolgend – mit hervorgehobenem Drehsinn der Unwuchtkörper – eingeblendeten Figur 1 der Klagepatentschrift (Bild 14 des Gutachtens von Prof. B v. 22.09.2005, Seite 21) erkennt der Fachmann durch die dort eingetragenen Richtungspfeile der Drehbewegung (w), dass einerseits die – die Unwuchtkörper erster Art darstellenden – Unwuchtkörper 107 und 108 und andererseits die – die Unwuchtkörper zweiter Art bildenden – Unwuchtkörper 104 und 105 jeweils gegenläufig angetrieben werden.
Entsprechendes gilt für das in Figur 2a gezeigte Ausführungsbeispiel der Klagepatentschrift. Dort handelt es sich bei den (oberen) Teil-Unwuchtkörpern 216 und 214 um die „Unwuchtkörper erster Art“ und bei den (unteren) Teil-Unwuchtkörpern 220 und 218 um die „Unwuchtkörper zweiter Art“. Wie wiederum durch die in Figur 2a eingetragenen Richtungspfeile der Drehbewegung zu erkennen ist, werden die Teil-Unwuchtkörper 216 und 214 gegenläufig angetrieben. Gleiches gilt für die Teil-Unwuchtkörper 220 und 218.
Gemäß Merkmal (3) laufen die ersten (104, 105) und zweiten (107, 108) Unwuchtkörper im Betrieb synchron um. Das bedeutet, dass ihre Winkelgeschwindigkeiten jeweils gleich sind. Dies stellt den Betriebszustand dar, der auch als „stationärer Betriebszustand“ bezeichnet werden kann. Merkmal (3) sieht ferner vor, dass die ersten (104, 105) und zweiten (107, 108) Unwuchtkörper in ihrer relativen Winkellage während des Umlaufs gegeneinander verstellbar sind. Dem entnimmt der Durchschnittsfachmann, dass neben dem stationären Betriebszustand auch ein Betriebszustand im Verstellbetrieb auftritt, der als „Verstellbetriebszustand“ bezeichnet werden kann (vgl. Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 21 letzter Absatz).
Gemäß den Merkmalen (4), (5) und (6) weist die erfindungsgemäße Vorrichtung mindestens zwei Verstellmotoren (244) auf, die auch gleichzeitig Antriebsmotoren für die Unwuchtkörper sein können. Die Verstellmotoren haben je einen Rotor, der jeweils mit mindestens einem der ersten (104, 105) und zweiten (107, 108) Unwuchtkörper in Verbindung steht. Mittels des Rotors des Verstellmotors können die – in ihrer relativen Winkellage während des Umlaufs gegeneinander verstellbaren ersten und zweiten – Unwuchtkörper (Merkmal (3)) verstellt werden („Verstellbetrieb“). Nach Abschluss einer Verstellung läuft der Rotor mit den Unwuchtkörpern synchron um („stationärer Betrieb“, vgl. Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 22 dritter Absatz).
b)
Dies vorausgeschickt bedarf nunmehr im Hinblick auf den Streit der Parteien das Merkmal (7) der vorstehenden Merkmalsgliederung näherer Erläuterung, welches vorsieht, dass einem von den mindestens zwei Verstellmotoren bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und einem anderen abgeführt wird.
aa)
Damit wird – wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist – zum Ausdruck gebracht, dass ein „Leistungsaustausch“ (Leistungstransfer) zwischen den Verstellmotoren für die Unwuchtkörper stattfinden soll. Die Erfindung nach dem Klagepatent besteht im Kern darin, einer infolge der Schwingungsbewegungen des Gestells und der aufgrund dieser auf die Unwuchtkörper zurückwirkenden Trägheitskräfte bedingten Störung des Gleichlaufs dadurch entgegenzuwirken, dass zwischen den Verstellmotoren der Unwuchtkörper ein „Leistungsaustausch“ stattfindet, durch den auf eine mechanische Koppelung zur Aufnahme der durch Reaktionsdrehmomente bewirkten Leistungen verzichtet werden kann.
(1)
Mit „durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung“ meint das Klagepatent diejenigen Kräfte, die im Betrieb der Gesamtvorrichtung als Folge der Richtungsschwingung des Gestells und der dadurch bedingten Trägheitsmomente der Unwuchtkörper hervorgerufen werden und auf die Unwuchtkörper entweder zusätzlich beschleunigend oder aber verzögernd wirken. Eine bestimmte, nämlich die zu einem Zeitpunkt X auftretende Richtungsschwingung des Gestells ist insoweit in zweierlei Hinsicht wirksam: Sie wirkt einerseits auf die Unwuchtkörper der einen Art beschleunigend und andererseits auf die Unwuchtkörper der anderen Art verzögernd Diese Beschleunigungs- und Verzögerungserscheinungen sind unausweislich; sie stören den an sich angestrebten Gleichlauf zwischen den ersten und zweiten Unwuchtkörpern (vgl. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 1 [Bl. 727 GA]). Wenn bei dieser Ausgangslage ein Gleichlauf gewährleistet sein, gleichzeitig aber auf eine mechanische Zwangskopplung der ersten und zweiten Unwuchtkörper verzichtet werden soll, muss dem durch die Richtungsschwingung des Gestells verzögerten Verstellmotor zusätzliche Leistung zugeführt und dem durch Reaktionsdrehmomente beschleunigten Motor überschüssige Leistung entzogen werden (vgl. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 1 f. [Bl. 727 f. GA]). Nach der Lehre des Klagepatents soll deshalb diejenige Leistung, die im Betrieb der Gesamtvorrichtung dem Antriebssystem als Folge der Richtungsschwingung des Gestells und der dadurch bedingten Trägheitsmomente der Unwuchtkörper unweigerlich zugeführt wird, dort, wo sie beschleunigend wirkt, aus dem Antriebssystem abgeführt und dort, wo sie bremsend wirkt, zur Beschleunigung der betreffenden Unwuchtkörper dem Antriebssystem zugeführt werden.
(2)
Bereits aus dem Wortlaut des im Nichtigkeitsverfahren beschränkten Patentanspruchs 1 folgt hierbei, dass sich die Erfindung nicht darin erschöpft, dem einen Verstellmotor überschüssige Leistung zu entziehen und dem anderen Verstellmotor eigens dafür generierte Leistung zuzuführen. Denn der im Nichtigkeitsverfahren neu gefasste Patentanspruch 1 besagt nicht nur, dass zum Aufrechterhalten der Winkellage zwischen den Unwuchtkörpern einem der Verstellmotoren „Leistung“ zugeführt und einem anderen Verstellmotor „Leistung“ abgeführt wird. Darüber hinaus ist vielmehr ausdrücklich angeordnet, dass die „durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung“ zu- und abgeführt werden soll. Nach dem Anspruchswortlaut soll die zugeführte Motorleistung damit keine externe Leistung, z.B. aus dem Stromnetz sein (so auch Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 2 [Bl. 727R GA]); auch die zugeführte Leistung muss vielmehr „durch Reaktionsdrehmomente bewirkt“ sein. Insoweit ist der Anspruchswortlaut – entgegen der vom Gutachter des Landgerichts (Gutachten Prof. C v. 28.01.2003, Seite 16 letzter Absatz) und der zunächst auch vom zweitinstanzlichen gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 22 unten) geäußerten Auffassung nur auf den ersten Blick „weit gefasst“. Bei genauer Betrachtung weist bereits der Anspruchswortlaut darauf hin, dass sich die Lehre des Klagepatents nicht darin erschöpft, einem (durch Reaktionsdrehmomente beschleunigten) Verstellmotor Leistung zu entziehen und einem anderen (durch Reaktionsdrehmomente verzögerten) Verstellmotor Leistung zuzuführen. Der Fachmann erkennt vielmehr, dass es im Rahmen des Merkmals (7) um die Abfuhr und die Zufuhr von „durch Reaktionsdrehmomente bewirkter Leistung“ geht. Bei Lektüre des Patentanspruchs wird er sich unweigerlich fragen, woher er die „durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung“, die dem – durch Reaktionsdrehmomente verzögerten – Verstellmotor zuzuführen ist, erhalten soll. Die einzige im Anspruch angegebene Herkunftsquelle für eine solche Leistung ist – wie der gerichtliche Sachverständige Prof. B im Anhörungstermin bestätigt hat (Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 2 [Bl. 727R GA]) – diejenige Leistung, die bei dem anderen Unwuchtkörper infolge der dort durch die Gestellschwingung hervorgerufenen Beschleunigungserscheinungen hervorgebracht wird. Damit folgt aber für den Fachmann bereits aus dem Anspruchswortlaut, dass erfindungsgemäß ein Leistungsaustausch zwischen den Motoren stattfinden soll, und zwar dergestalt, dass die infolge der Gestellschwingung bei den Unwuchtkörpern der einen Art anfallende überschüssige Leistung nicht vernichtet, sondern abgeführt und nutzbringend, nämlich leistungserhöhend dem Verstellmotor der verzögerten Unwuchtkörper zur Verfügung gestellt werden soll (vgl. a. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Bl. 727R bis Bl. 728 GA).
(3)
Dass es dem Klagepatent hierum geht, ergibt sich für den Fachmann auch aus der Klagepatentbeschreibung (vgl. a. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 3 [Bl. 728 GA]).
In Spalte 3 Zeile 66 bis Spalte 4 Zeile 3 ist ausgeführt, dass die Reaktionsdrehmomente von erheblicher Größe sind und ihre Maximalwerte ein Mehrfaches des Arbeits-Drehmomentes ausmachen, welches zur Nutzung eines gattungsgemäßen Gerätes am Unwuchtkörper aufzubringen ist. Dass erfindungsgemäß diese – bislang dem Antriebssystem entzogene und damit ungenutzt gebliebene Leistung – gezielt zur Synchronisation der Unwuchtkörper der ersten und zweiten Art herangezogen werden soll, erschließt sich dem Fachmann aus dem nachfolgenden – allgemeinen – Beschreibungstext. So findet sich in Spalte 5, Zeilen 16 bis 47 der Hinweis, dass die Lösung der angestrebten Aufgabe durch die Erfindung in ihrer allgemein geltenden Form durch eine Vorrichtung mit folgenden Voraussetzungen erbracht wird, zu der u.a. (Spalte 5, Zeilen 34 bis 47) gesagt wird (Unterstreichungen hinzugefügt):
„Die Unwuchtkörper der ersten und zweiten Art sind jeweils mit mindestens noch einem zusätzlichen, selbständigen, Leistung durch Drehbewegung übertragenden Maschinenelement drehmomentübertragend verbunden, und es ist ein Leistungsfluss auf wenigstens einem in sich geschlossenen Transportweg von dem wenigstens einen Maschinenelement zu dem wenigstens anderen Maschinenelement vorgesehen, wobei der Leistungsfluss eine Blindleistung transportiert, die dem Produkt der einzelnen Reaktionsdrehmomente mit den Winkelgeschwindigkeiten (Blindleistung als gemitteltes Leistungs-lntegral über eine Umdrehung) der zugehörigen Unwuchtkörper entspricht.“
Im anschließenden Beschreibungstext wird der Gedanke des Leistungsflusses bzw. der Leistungsübertragung wie folgt weiter konkretisiert: (Spalte 5, Zeilen 60 bis 66; Spalte, 6 Zeilen 4 bis 9; Spalte 6, Zeilen 19 bis 22).
„Die Forderung nach einer (möglichst verlustfrei arbeitenden) Umleitung von Blindleistungen ist nicht trivial. Sie folgert vielmehr aus der bislang unbekannten Erkenntnis über die Existenz, Entstehung und vor allem Größenordnung der Reaktionsdrehmomente (deren Berechenbarkeit inzwischen ihren Niederschlag in der Praxis gefunden hat).“ (Spalte 5 Zeilen 60 bis 66)
„Die Übertragung der Blindleistung über weitere, mit umlaufende Bauteile kann auf unterschiedlichen Wegen erreicht werden. Die geringsten Verluste bei der Umleitung der Blindleistung entstehen bei der Leistungsübertragung über Zahnräder über ein im Vorrichtungsgestell unterbringbares Überlagerungsgetriebe (Figur 2b).“ (Spalte, 6 Zeilen 4 bis 9)
„Der mit dem zuvor geschilderten generellen Erfindungsgedanken erzielbare Vorteil besteht vor allem darin, dass beträchtliche Energiemengen eingespart und die Baumaße erheblich verkleinert werden können.“(Spalte 6, Zeilen 19 bis 22)
Da diejenige Leistung genutzt wird, die als Folge der Reaktionsdrehmomente in das Antriebssystem induziert wird, sieht die Klagepatentschrift den wesentlichen Vorteil der Erfindung hiernach darin, dass im Vergleich zum Stand der Technik beträchtliche Energiemengen eingespart werden können. Sie werden nicht mehr – wie im Stand der Technik – mit negativen Folgeerscheinungen (Verschleiß, Lärmemission) über die Zahnräder zwischen den Unwuchtkörper-Paaren vernichtet, sondern positiv genutzt (vgl. Spalte 4, Zeilen 43 bis 47).
Dieses Auslegungsergebnis wird nicht nur durch die in beiden Instanzen eingeholten Sachverständigengutachten (Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seiten 23/24 und Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seiten 1 bis 4 [Bl. 727 – 728R GA]; Gutachten Prof. C v. 28.01. 2003, Seite 13), sondern auch durch die Ausführungen des Bundespatentgerichts in seinem Nichtigkeitsurteil vom 8. Februar 2001 (Anlage K 2) bestätigt. Dort heißt es nämlich u.a. (Unterstreichungen hinzugefügt):
„Das neue Patentbegehren ist zulässig und stellt gegenüber dem erteilten eine deutliche Beschränkung des Patentgegenstandes dar, weil zusätzliche konkrete technische Festlegungen sowohl hinsichtlich des Antriebs der Unwuchtkörper als auch der Übertragung der Blindleistung (durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung) in den Ansprüchen 1 und 53 getroffen wurden.“ (Anlage K 2, Seite 12
Abs. 1)
„Damit soll erreicht werden, dass die beim Schwingen der Vorrichtung auftretende Leistung, die aus den Trägheitsmomenten der Unwuchtkörper infolge der Richtungsschwingung der Vorrichtung entsteht, nicht durch mechanische Verspannungen innerhalb der Vorrichtung aufgenommen werden muss, was zu Verschleiß und Lärm führe, sondern über die Vorrichtung nutzbar an den oder die Verstellmotor(en) gelange.“ (Anlage K 2, Seite 13 Abs. 3)
„Damit lehrt die Offenbarung der Anmeldung hinreichend klar und deutlich, dass bei Relativwinkellagen zwischen den Unwuchtkörpern zwischen 0° und 180° die infolge Gestellschwingungen auftretenden Reaktionsdrehmomente der Unwuchtkörper eine (Blind-) Leistung verursachen, die innerhalb der Vorrichtung übertragen wird, beispielsweise zwischen den Unwuchtkörpern bzw. deren Verstell- bzw. Antriebsmotoren.“ (Anlage K 2, Seite 15 Abs. 5)
„Der Leistungsverteiler 34 gemäß EP 92 CVC A1 bewirkt allenfalls unterschiedliche Leistungsaufnahme zwischen den beiden Motoren (18) und (20) während der Phasenwinkelverstellung, jedoch keinerlei Leistungsaustausch zwischen den beiden Motoren, schon gar nicht eine Leistung, die von den Reaktionsdrehmomenten der Unwuchtkörper bewirkt wird. Dies gilt auch bei eingehaltener Winkellage, wie dies im angegriffenen Anspruch 1 festgelegt ist. (….) Die neue und auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhende Lehre nach Anspruch 1 ist hinsichtlich der Blindleistung als Wirkungsbedingung für deren Entstehung und Auswirkung festgelegt, um nicht auf bestimmte gegenständliche Ausführungsformen beschränkt zu sein.“ (Anlage K 2, Seite 19 Abs. 5 bis Umbruch Seite 20 Abs. 2)
Diesen Textstellen ist – wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist – zu entnehmen, dass das Bundespatentgericht in seinem Nichtigkeitsurteil maßgeblich auf den Gedanken der Leistungsübertragung abgestellt hat. Anders können die Ausführungen des Bundespatentgerichts nicht verstanden werden (vgl. a. Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 24). Die Verwendung des Wortes „beispielsweise“ auf Seite 15 des Urteils des Bundespatentgerichts gibt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, im Hinblick auf die übrigen, vorstehend wiedergegebenen Textstellen keinen Anlass zu der Annahme, dass der Leistungsaustausch nicht zwingend vorgeschrieben, sondern lediglich optional ist.
Zwar ist zweifelhaft, ob die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundespatentgerichts ihrem Inhalt nach Teil der Beschreibung geworden sind (vgl. dazu BGH, GRUR 2007, 778, 780 – Ziehmaschinenzugeinheit, m. w. Nachw.). Soweit die Klägerin das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr verteidigt hat, hat dies ohne weitere Sachprüfung zur Nichtigkeit geführt. Für diesen Teil der Entscheidung weisen die Gründe des Nichtigkeitsurteils dementsprechend keine Begründung auf, die zur Auslegung der Patentansprüche herangezogen werden könnte. Die die Abweisung der weitergehenden Nichtigkeitsklage behandelnden Gründe stehen der Beschreibung nicht gleich. Sie erläutern, warum das Patent Bestand und die Nichtigkeitsklage keinen Erfolg hat. Deshalb besteht grundsätzlich kein Bedürfnis dafür, sie an die Stelle der Beschreibung treten zu lassen (BGH, a.a.O. – Ziehmaschinenzugeinheit). Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Die Ausführungen im Nichtigkeitsurteil stellen zumindest eine sachkundige Äußerung von erheblichem Gewicht dar (vgl. BGH, GRUR 1998, 895 – Regenbecken; Mitt. 2010, 307, 308 – Walzenformgebungsmaschine), die das gefundene Auslegungsergebnis stützt und auch von beiden gerichtlichen Sachverständigen bestätigt worden ist.
Der vorstehenden Auslegung des Merkmals (7) steht – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht entgegen, dass es in der Klagepatentbeschreibung in Spalte 4 Zeilen 8 bis 11 im Zusammenhang mit Figur 1 heißt:
„Aus dieser Erkenntnis ergibt sich, dass diese Lösung nur dann praktikabel ist, wenn der dauernde hohe Energieverlust toleriert werden kann“.
Daraus lässt sich nicht herleiten, dass das Klagepatent auch Lösungen vorschlägt, bei welchen kein Leistungsaustausch zwischen den Motoren stattfindet, sondern die dem einen Verstellmotor abgeführte Leistung „vernichtet“ wird und dem anderen Verstellmotor Energie aus einer externen Quelle zugeführt wird. Wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, erkennt der Fachmann, dass die Figur 1 nicht die eigentliche Erfindung verkörpert, sondern nur deren Hintergrund erläutern bzw. – wie die Klagepatentschrift in Spalte 3, Zeile 40 sagt – deren Wesen weiter aufhellen soll. Zum einen ist die von der Klägerin in Bezug genommene Textstelle Teil der einleitenden Beschreibung, die sich noch vor der Formulierung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe (Spalte 4 Zeilen 48 ff.) befindet. Erst nach der Angabe der Aufgabenstellung erläutert die Klagepatentschrift die erfindungsgemäße Lösung (Spalte 5, Zeilen 16 ff.). Zum anderen wird die betreffende Beschreibungsstelle mit dem ausdrücklichen Hinweis eingeleitet (Spalte 3, Zeile 40), dass „ein weiterer, scheinbar naheliegender Lösungsweg aufgezeigt werden“ soll. Die Angabe „weiterer … Lösungsweg“ erklärt sich daraus, dass die Klagepatentschrift zuvor auf die DE-PS 32 39 266 eingeht (Spalte 2, Zeilen 29 bis 38) und sich damit befasst, das aus dieser Druckschrift bekannte Prinzip zur Anwendung zu bringen, um die für die in Rede stehende Gattung von Schwingungserreger-Vorrichtungen mit minimal vier Unwuchtkörpern erwünschte kontinuierliche Verstellbarkeit der resultierenden Fliehmomente herzustellen (Spalte 2, Zeilen 51 bis 56), wobei die Klagepatentschrift eine derartige Lösung als „Stand der Technik“ unterstellt (Spalte 2, Zeilen 57 bis 61). Hinsichtlich dieses – angenommenen – „Standes der Technik“ kommt die Klagepatentschrift zu dem Ergebnis, dass das bekannte Prinzip für die Verstellung der resultierenden Fliehmomente bei Schwingungserregervorrichtungen derjenigen Gattung, auf die sich die Erfindung nach dem Klagepatent bezieht, ausgesprochen ungeeignet ist (Spalte 3, Zeilen 6 bis 39). Sie zeigt deshalb nachfolgend einen „weiteren“ – ihrer Einschätzung nach – „scheinbar naheliegenden“ Lösungsweg auf (Spalte 3, Zeilen 40 bis 43). Dieser ist nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift jedoch mit der „sehr nachteiligen Folge“ der Vernichtung von Energiemengen verbunden (Spalte 4, Zeilen 3 bis 9), weshalb dieser Lösungsweg vom Klagepatent verworfen wird. Wenn die diesbezügliche Klagepatentbeschreibung mit der Bemerkung endet, dass sich aus der gewonnenen Erkenntnis ergibt, dass die angesprochene (weitere) Lösung nur dann praktikabel ist, wenn der dauernde hohe Energieverlust toleriert werden kann, bringt die Klagepatentschrift hiermit nicht zum Ausdruck, dass auch im Rahmen der Lehre des Klagepatents ggf. so verfahren werden kann. Vielmehr ergibt sich aus der im Zusammenhang zu lesenden Beschreibungsstelle, dass der von ihr angesprochene „weitere, scheinbar naheliegende“ Lösungsweg aus Sicht des Klagepatents nachteilig ist und nur für denjenigen in Betracht kommt, der bereit ist, den geschilderten Nachteil einer solchen Vorrichtung in Kauf zu nehmen, was das Klagepatent jedoch nicht will. Es verwirft die angesprochene Lösung deshalb. Das ergibt sich letztlich auch aus der weiteren Beschreibungsstelle in Spalte 10, Zeilen 48 bis 53 der Klagepatentbeschreibung, wo es heißt:
„Wie weiter vorne bereits ausgeführt wird, ist die hier gezeigte Lösung zur Erzeugung einer Verstellbewegung jedoch nicht vorteilhaft und die Figur 1 dient daher in erster Linie zur Veranschaulichung der Begriffe und der Funktionsproblematik einer Gattung von Vorrichtungen, auf die sich die vorliegende Erfindung bezieht.“
Dem ist unmissverständlich zu entnehmen, dass die Klagepatentschrift die in Figur 1 gezeigte Lösung als nachteilig ansieht und sie diese deshalb ablehnt (vgl. a. Gutachten Prof. C, Seite 13 vorletzter Absatz).
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Beschreibungsstelle in Spalte 16, Zeilen 12 bis 22 der Klagepatentbeschreibung berufen, wo es heißt:
„In Abänderung der in Fig. 2b für die Betriebsversion 3 vorgesehenen hydraulischen Schaltungen könnte auch ein die Druckquelle 295 mit einbeziehender geschlossener Druckfluid-Kreislauf vorgesehen werden oder es könnten Hydraulikmotoren auch voneinander getrennt durch zwei unterschiedliche Druckquellen versorgt werden, wenn lediglich Vorsorge dafür getroffen wird, dass zwischen dem Ausgang von Motor 272 und dem Eingang von Motor 270 der erforderliche Differenzdruck (im Beispiel 120 bar) für die Blindleistung vorhanden ist.“
Mit der abschließenden Wendung „wenn lediglich Vorsorge dafür getroffen wird, dass zwischen dem Ausgang von Motor 272 und dem Eingang von Motor 270 der erforderliche Differenzdruck (…) für die Blindleistung vorhanden ist“ bringt die Klagepatentschrift – wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist – zum Ausdruck, dass auch bei der abgeänderten Ausstattungsvariante Vorkehrungen dafür getroffen sein müssen, dass ein Leistungsaustausch innerhalb des Antriebssystems stattfinden kann. Wie der gerichtliche Sachverständige Prof. B bestätigt hat, wird dem Fachmann durch die Erwähnung eines „Differenzdruckes“ nämlich vor Augen geführt, dass sich auch bei dieser Variante ein Leistungsaustausch vollzieht (Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 5 [Bl. 729 GA]).
Aus Unteranspruch 43 des Klagepatents kann die Klägerin für ihre gegenteilige Auslegung des Merkmals (7) schließlich ebenfalls nichts herleiten. Unteranspruch 43 beansprucht Schutz für eine besondere Ausgestaltung (nach Unteranspruch 8 oder 32), bei welcher die in „Regelstrecke“ miteinbezogenen Antriebsmotoren (270, 272) hydraulisch betrieben und in Serie geschaltet sind. Dieser Unteranspruch hat damit eine spezielle Ausgestaltung der Antriebsmotoren als Hydraulikmotoren zum Gegenstand. Der allgemeinere Hauptanspruch beschränkt sich aber – wie noch ausgeführt wird – nicht auf den Einsatz von Hydraulikmotoren. Ein Umkehrschluss, der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) sehe keinen Leistungsaustausch vor, ist deshalb schon aus diesem Grunde nicht zulässig.
bb)
Dahinstehen kann mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform, ob der vom Klagepatent geforderte „Leistungsaustausch“ zwischen den Verstellmotoren – wie nach Patentanspruch 53 (dazu unten) – auch nach der Lehre des Patentanspruchs 1 „gleichzeitig“ in dem Sinne stattfinden muss, dass die Ab- und Zufuhr der Leistung in einem bestimmten zeitlichen Zusammenhang erfolgen muss, nämlich dergestalt, dass in ein- und demselben Takt der Richtungsschwingung sowohl einerseits Leistung abgeführt als auch andererseits Leistung zugeführt wird (verneinend Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 5 [Bl. 729 GA]). Merkmal (7) ist – wie noch ausgeführt wird – vorliegend selbst dann erfüllt, wenn man Patentanspruch 1 dahin auslegt, dass auch nach dessen technischer Lehre ein „gleichzeitiger“ Leistungsaustausch in einem solchen zeitlichen Sinne erfolgen muss.
cc)
Weitere Anforderungen sind an den geforderten Leistungsaustausch jedenfalls nicht zu stellen (so auch Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 5 [Bl. 729 GA]). Patentanspruch 1 gibt insbesondere nicht vor, dass der Leistungsaustausch „unmittelbar“ oder „direkt“ erfolgen muss (so aber Gutachten Prof. D/Prof. E v. 07.05.2010, Anlage WKS 9, Seite 4), so dass die dem einen Verstellmotor entzogene Leistung nicht z. B. zunächst in einen Zwischenkreis eingespeist werden darf. Ein dahingehendes Erfordernis lässt sich aus dem maßgeblichen Patentanspruch nicht herleiten. Soweit der vom Senat beauftragte Sachverständige (Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seiten 24 und 28, Ergänzungsgutachten v. 14.06.2007, Seite 13) zunächst offenbar davon ausgegangen ist, dass ein „direkter“ Leistungsaustausch stattfinden muss, hat er hieran im Rahmen seiner Anhörung deshalb – mit Recht – erkennbar nicht mehr festgehalten (vgl. Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seiten 4 bis 7 [Bl. 728R – 730 GA]).
dd)
Patentanspruch 1 enthält auch keine Festlegungen dahingehend, durch welche konstruktiven Mittel der erfindungsgemäße Leistungsaustausch herbeigeführt werden soll. Merkmal (7) beschreibt vielmehr, wie der Sachverständige Prof. B im Anhörungstermin bestätigt hat (Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 5 f. [Bl. 729 f. GA]), das Ziel – im Sinne eines sich vollziehenden Leistungsaustausches –, gibt aber nicht vor, auf welche genaue konstruktive Weise dieses Ziel erreicht werden soll.
ee)
Patentanspruch 1 besagt – entgegen der ursprünglichen Stellungnahme von Prof. B in seinem schriftlichen Gutachten vom 22. September 2005 (vgl. Seiten 18, 23, 24, 27, 28, 29) – insbesondere nicht, dass der geforderte Leistungsaustausch hydraulischer Art sein muss. Denn er beschränkt sich keineswegs auf den Einsatz von Hydraulikmotoren. Er gibt keine bestimmte Motorenart vor, sondern spricht allgemein von Antriebs- bzw. Verstellmotoren. Ein Antriebs- bzw. Verstellmotor kann aber auch ein Elektromotor sein. Patentanspruch 1 fordert in Bezug auf die Verstellmotoren lediglich, dass diese einen Stator und einen Rotor aufweisen, der Rotor mit mindestens einem der ersten und zweiten Unwuchtkörper in Verbindung steht und der Rotor nach Abschluss der Verstellung synchron mit den Unwuchtkörpern umläuft. Diese Forderungen werden von einem Elektromotor genauso wie von einem hydraulischen Motor erfüllt (vgl. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 6 f. [Bl. 729 f. GA]). Auch ist bei einem Verstellantrieb der Unwuchtkörper durch Elektromotoren ein „Leistungsaustausch“ im oben beschriebenen Sinne ebenso möglich wie bei einem Verstellantrieb durch Hydraulikmotoren (vgl. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 7 [Bl. 730,. GA]).
Hydraulikmotoren werden erst in den Unteransprüchen angesprochen. So betrifft
z. B. Unteranspruch 4 eine besondere Ausgestaltung nach einem der Ansprüche 2 oder 3, bei der wenigstens ein beteiligter Motor ein Hydraulikmotor (244, 270, 302) ist. Vorrichtungen mit Hydraulikmotoren sind ferner Gegenstand der Unteransprüche 5, 6, 7, 8 und 43. Der allgemeine Patentanspruch 1 fordert jedoch nicht, dass es sich bei den beteiligten Motoren um Motoren dieser Bauart handeln muss. Aus der Tatsache, dass erst in den Unteransprüchen Schutz für eine Vorrichtung mit einem oder mehreren Hydraulikmotoren beansprucht wird, folgt vielmehr umgekehrt, dass Patentanspruch 1 eine solche Ausgestaltung gerade nicht zwingend verlangt. Darüber hinaus ist in der allgemeinen Patentbeschreibung (Spalte 5, Zeilen 21 ff.) sogar ausdrücklich von einer „Energiewandlung von hydraulischer oder elektrischer Energie“ die Rede. Die Erwähnung von elektrischer Energie verdeutlicht dem Fachmann, dass als Verstellmotoren für die Unwuchtkörper auch elektrische Motoren in Betracht kommen (vgl. a. Ergänzungsgutachten Prof B v. 14.06.2007, Seite 28).
Richtig ist zwar, dass in der Klagepatentbeschreibung nur konstruktive Lösungen mit Hydraulikmotoren erörtert werden. Bei in den Figuren gezeigten und in der besonderen Patentbeschreibung erörterten Ausführungsformen handelt es sich aber lediglich um Ausführungsbeispiele. Ausführungsbeispiele dienen grundsätzlich der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens; sie erlauben daher regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 – Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe; Benkard/Scharen, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 14 PatG Rdnr. 30 m. w. Nachw.). Aus ihnen darf dementsprechend nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahe legt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnung ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn auch in einem elektrischen System lässt sich ein „Leistungsaustausch“ zwischen den Verstellmotoren bewerkstelligen, und zwar über einen Zwischenkreis, in den die elektrische Leistung eines momentan generatorisch arbeitenden Motors gespeist wird. Aus dem Zwischenkreis kann dann – gesteuert über eine entsprechende Regelelektronik – dem anderen Motor, der Leistungsbedarf hat, diese elektrische Leistung zugeführt werden (vgl. a. Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 32 unten; Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 7 [Bl. 730. GA]). Die dem Antriebssystem an der einen Stelle entzogene überschüssige Leistung wird nicht vernichtet, sondern für den anderen Motor nutzbar gemacht, dem sie über den Zwischenkreis zugeführt wird.
Dass in der Patentbeschreibung nur konstruktive Lösungen mit Hydraulikmotoren erörtert werden, liegt offenbar daran, dass diese Variante am Prioritätstag des Klagepatents die Regel bildete (vgl. Spalte 6, Zeile 58/59), weshalb dieser Umstand schon deshalb nichts darüber sagt, dass Elektromotoren ausscheiden. Der Durchschnittsfachmann, als welcher hier mit dem Bundespatentgericht ein diplomierter Ingenieur oder Physiker mit umfangreichen Kenntnissen und großer Erfahrung im Bereich von mechanischen Unwucht-Schwingungssystemen, deren Konstruktion und theoretischem Hintergrund, anzusehen ist (vgl. NU, Anlage K 2, Seite 13 unten bis Seite 14 oben), wird deshalb beide Alternativen als gleichwertig ansehen. Wie der Sachverständige Prof. B im Anhörungstermin erläutert hat, stand ihm das betreffende konstruktive Wissen für eine Lösung mit Elektromotoren am Prioritätstag des Klagepatentes bereits zur Verfügung (Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 7 f. [Bl. 730 f. GA]). Die Beklagten weisen selbst darauf hin, dass der Betrieb von mehreren Antrieben über einen gemeinsamen Zwischenkreis seit langem bekannt ist (Gutachten Prof. D/Prof. E, Anlage WKS 9, Seiten 9 f. und 25).
Soweit der gerichtliche Sachverständige Prof. B in seinem schriftlichen Gutachten vom 22. September 2005 darauf hingewiesen hat, dass sich die „Auslegung von Hydraulikmotoren und deren Steuerung“ so grundsätzlich von derjenigen von Elektromotoren unterscheide, dass hier jeweils zwei unterschiedliche technische Fachgebiete vorlägen, die von jeweils anderen Fachleuten betreut würden, gibt dies zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Gegen eine derartige Abgrenzung spricht zunächst, dass die in der Klagepatentbeschreibung (Spalte 4, Zeilen 56 ff) in Bezug genommene DE 37 09 112 (Anlage K 8), die eine Rüttelvorrichtung für eine Betonsteinformmaschine betrifft, in den Unteransprüchen 3 und 4 Ausführungsformen mit Hydraulikmotoren und Elektromotoren nebeneinander stellt. Ferner ist es – wie Prof. B in seinem Gutachten vom 22. September 2005 (Seite 20) ausführt – aus der in der Klagepatentschrift ebenfalls behandelten EP 92 CVC (Anlage K 11) bekannt ist, zwei Unwuchtkörper, die sich entweder gleichsinnig oder gegensinnig drehen, mit hydraulischen oder elektrischen Motoren einzeln anzutreiben und damit auch zu verstellen. Dies zeigt, dass der Fachmann auf dem vorliegenden Gebiet sowohl mit Hydraulik- als auch mit Elektromotoren arbeitet. Außerdem erwähnt die Klagepatentschrift (Spalte 5, Zeilen 21 ff.) – wie bereits erwähnt – selbst „elektrische Energie“. Die vom gerichtlichen Sachverständigen Prof. B zunächst getroffene Unterscheidung steht schließlich auch in Widerspruch zu der zutreffenden Definition des Durchschnittsfachmanns durch das Bundespatentgericht, für deren Richtigkeit das vom Landgericht eingeholte Gutachten von Prof. C spricht, welches ebenfalls keine Differenzierung vornimmt (Gutachten Prof. C, Seite 2). Der Gutachter des Landgerichts hat außerdem zutreffend hervorgehoben, dass die hier in Rede stehenden Konstrukteure „teilweise“ (nämlich: erforderlichenfalls) „von Elektronikern und Regelungstechnikern unterstützt“ werden (Gutachten Prof. C, Seite 2).
Dass die Klagepatentschrift nicht offenbart, wie ein Leistungsaustausch zwischen Elektromotoren konstruktiv bewerkstelligt werden kann, ist unschädlich. Einer solchen Offenbarung bedarf es nicht, um eine Ausführungsform mit Elektromotoren in den Schutzbereich des Klagepatents einbeziehen zu können. Es reicht aus, dass dem angesprochenen Fachmann das betreffende konstruktive Wissen für eine Lösung mit Elektromotoren am Prioritätstag des Klagepatentes zur Verfügung stand.
Wenn somit auch Elektromotoren erfindungsgemäß als Verstell- und Antriebsmotoren eingesetzt werden können, so spricht im Übrigen auch dieser Umstand dagegen, dass der vom Klagepatent geforderte Leistungsaustausch „direkt“ erfolgen muss. Denn bei einen elektrischen System kann ein Leistungsaustausch nur mittels eines Zwischenkreises bewerkstelligt werden. Bei Verwendung von Elektromotoren hat der Fachmann mithin gar keine andere Wahl.
ff)
Ebenso wie Patentanspruch 1 nicht lediglich Vorrichtungen mit Hydraulikmotoren betrifft, stellt er nicht bloß Rammvibratoren unter Schutz (vgl. aber Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 22 dritter Absatz und Seite 29 oben). Patentanspruch 1 betrifft allgemein eine „Vorrichtung zum Erregen von Schwingungen eines Vorrichtungsgestells in einer vorgegebenen Richtung“. Schutz für eine besondere Ausführungsform in Gestalt einer „Bodenramme“ beansprucht erst Unteranspruch 12 („Vorrichtung nach Anspruch 9, insbesondere als Bodenramme, …“). Damit ist klar, dass es sich bei der Vorrichtung zum Erregen von Schwingungen eines Vorrichtungsgestells nach Patentanspruch 1 nicht um eine Bodenramme bzw. einen Rammvibrator handeln muss. Auch die einleitende Klagepatentbeschreibung besagt nichts anderes; aus den dortigen Ausführungen ergibt sich nur, dass die im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte technische Lehre insbesondere bei Rammgeräten die beschriebenen Vorteile bringt. Dementsprechend bezieht sich Patentanspruch 1 allgemein auf eine Vorrichtung zum Erregen von Schwingungen eines Vorrichtungsbestehens in einer vorgegebenen Richtung, ohne auf einen bestimmten Einsatzzweck abzustellen. Ebenso betrifft Patentanspruch 53 Rüttelvorrichtungen mit mindestens vier angetriebenen Wellen, ohne dass es auf eine bestimmte Größe ankommt. Davon, dass sich das Klagepatent nicht auf Rammvibratoren beschränkt, ist dementsprechend auch der Gerichtsgutachter des Landgerichts mit Recht ausgegangen (vgl. Gutachten Prof. C, Seiten 6 und 14).
gg)
Es kommt auch nicht darauf an, ob die betreffende Vorrichtung kontinuierlich oder diskontinuierlich durch Reaktionsdrehmomente bedingte Leistungen produziert. Entscheidend ist vielmehr, dass diese Leistungen, wenn sie auftreten, von einem Motor abgeführt und einem anderen Motor zugeführt werden. Patentanspruch 1 enthält – ebenso wie Patentanspruch 53 – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Reaktionsdrehmomente zwingend kontinuierlich auftreten müssen bzw. keine Betriebszustände auftreten dürfen, wo keine durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgeführt werden kann (in diesem Sinne auch Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seiten 8 bis 9 [Bl. 730R – 731 GA]). Daraus, dass die Klagepatentschrift in der Beschreibung hervorhebt, dass der mit dem generellen Erfindungsgedanken erzielbare Vorteil darin besteht, dass „beträchtliche“ Energiemengen eingespart werden können (Spalte 6, Zeilen 19 bis 22), lässt sich eine entsprechende Beschränkung – entgegen der Auffassung der Beklagten – schon deshalb nicht herleiten, weil der Fachmann diese Vorteilsangabe dahin versteht, dass sich erfindungsgemäß – z. B. im Bereich der Ramm- und Großvibrationstechnik – beträchtliche Energieeinsparungen erreichen lassen, dies selbstverständlich aber jeweils von den konkreten Gegebenheiten, insbesondere vom Einsatzzweck, abhängt. Maßgeblich ist bloß, dass sich durch den klagepatentgemäßen „Leistungsaustausch“ Energie einsparen lässt, was neben dem Verzicht auf die aus der US-PS 3 564 932 bekannte mechanische Koppelung zur Aufnahme der durch Reaktionsdrehmomente bewirkten Leistungen gegenüber dem Stand der Technik einen Vorteil darstellt. Auch dann, wenn die betreffende Vorrichtung diskontinuierlich durch Reaktionsdrehmomente bedingte Leistungen produziert, lässt sich durch den patentgemäßen Leistungsaustausch Energie einsparen. Ob die Energieeinsparung als „beträchtlich“ einzustufen ist, wird jeder Anwender zudem unterschiedlich beurteilen. Ein geeignetes Auslegungskriterium kann hierin nicht erblickt werden.
hh)
Patentanspruch 1 verlangt – wie der zweitinstanzliche Sachverständige bestätigt hat (Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seiten 9 bis 10 [Bl. 731 – 731R GA]) – auch nicht, dass die Winkellage jeweils allein und ausschließlich durch den Leistungstransfer aufrechterhalten werden muss. Nach dem Anspruchswortlaut wird einem der Verstellmotoren bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und einem anderen abgeführt. Dass zum Aufrechterhalten der Winkellage zusätzlich keine andere Energie verwendet darf, lässt sich dem Patentanspruch nicht entnehmen. Der erfindungsgemäße Leistungsaustausch ermöglicht die Einsparung von Energiemengen, indem die abzuführende, durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung nicht – ungenutzt – vernichtet, sondern bei einem anderen, leistungsbedürftigen Motor genutzt wird. Dieser von der Erfindung bezweckte Vorteil (Energieersparnis) stellt sich schon dann ein, wenn die durch die Reaktionsdrehmomente zusätzlich entstehenden Leistungen herangezogen werden, um die Winkellage beizubehalten, und zwar unabhängig davon, ob allein diese Leistung für die Beibehaltung der Winkellage ausreicht oder nicht (vgl. a. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 7 [Bl. 730 GA]).
ii)
Wesentlich für die Erfindung nach dem Klagepatent ist schließlich zwar der Verzicht auf die aus der US-PS 3 564 932 bekannte mechanische Koppelung zur Aufnahme der durch Reaktionsdrehmomente bewirkten Leistungen, welche zu Verschleiß und auch zu Geräuschen führt (vgl. dazu Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 14). Das bedeutet allerdings nicht, dass es auch keine Lager geben darf, die ggf. bereits einen Teil der abzuführenden Leistung aufnehmen. Wesentlich ist nur, dass zur Aufnahme und zum Abführen dieser Leistung keine mechanischen Geräteteile mit den den Umlauf der Unwuchtkörper bewirkenden angetriebenen Teile verbunden sind, wie dies bei der US-PS 3 564 932 mit ihrem Planetengetriebe (99) der Fall ist.
2.
Der vorliegend neben Patenanspruch 1 geltend gemachte Patentanspruch 53 beansprucht Schutz für eine Rüttelvorrichtung.
a)
Die Rüttelvorrichtung weist mindestens vier Wellen auf, welche alle angetrieben sind (Merkmal (1) und Merkmal (2) (c)). Der Antrieb erfolgt mittels – nicht näher spezifizierter – Antriebsmotoren (Merkmal 2c), die einen Stator und einen Rotor besitzen (Merkmal 6) und die gleichzeitig sowohl Verstell- als auch Antriebsmotor sein können (Merkmal (7)).
Die Wellen tragen je einen Unwuchtkörper (Merkmal (2) (a)). Sie sind paarweise einander zugeordnet (Merkmal 2 b) und rotieren bis auf die Verstellung im Gleichlauf (Merkmal (2) (d). „Paarweise zugeordnet“ sind solche Wellen, die gleichläufig angetrieben sind (vgl. Gutachten Prof. B vom 22.09.2005, Seite 26). Dies ergibt sich zum einen aus der Beschreibungsstelle in Spalte 10, Zeilen 52 bis 66, und zum anderen aus der Beschreibungsstelle in Spalte 10, Zeilen 62 bis 64. Aus der erstgenannten, sich auf Figur 1 beziehenden Beschreibungsstelle ergibt sich – wie bereits ausgeführt – zunächst, dass es sich bei den beiden (oberen) Teil-Unwuchtkörper 107 und 108 um die Unwuchtkörper erster Art und bei den beiden (unteren) Unwuchtkörpern 107 und 108 um die Unwuchtkörper zweiter Art handelt. Ferner heißt es dort sodann, dass die Teil-Unwuchtkörper 104 und 107 bzw. 105 und 108 jeweils ein zusammengehöriges Unwuchtkörper-Paar bilden, deren Teil-Fliehmomente je nach Größe des eingenommenen Relativ Stellwinkels β ein unterschiedliches resultierendes Fliehmoment ergeben (= M bei β = 0o und = Null bei β = 180o). Ein Unwuchtkörper-Paar bilden danach einerseits die – übereinander angeordneten – Teil-Unwuchtkörper 104 und 107 und andererseits die beiden – ebenfalls übereinander angeordneten – Teil-Unwuchtkörper 105 und 108 (vgl. a. Spalte 10, Zeilen 54 bis 59). In Figur 1 erkennt der Fachmann durch die dort bei den Teil-Unwuchtkörpern 105 und 108 eingetragenen Richtungspfeile der Drehbewegung (w) wiederum, dass die ein Unwuchtköperpaar bildenden Teil-Unwuchtkörper 105 und 108 gleichläufig angetrieben werden. Gleiches gilt für die ebenfalls ein Unwuchtkörper-Paar bildenden Unwuchtkörper 104 und 105. Figur 1 verkörpert – wie ausgeführt – zwar nicht die eigentliche Erfindung; sie soll jedoch „das Wesen der Erfindung weiter aufhellen“ (Spalte 3, Zeile 40) und dient damit sowohl der Erläuterung, was unter Unwuchtkörpern erster und zweiter Art zu verstehen ist, als auch der Erläuterung, was mit einer paarweisen Zuordnung gemeint ist. Dass „paarweise zugeordnet“ solche Unwuchtkörper bzw. Wellen sind, die gleichläufig angetrieben sind, ergibt sich ferner aus der Beschreibungsstelle in Spalte 10, Zeilen 62 bis 64, wo hinsichtlich des in Figur 2a gezeigten Ausführungsbeispiels ausgeführt wird, dass von den dort vorgesehenen vier Teil-Unwuchtkörpern je zwei, nämlich einerseits die Teil-Unwuchtkörper 214 und 218 und andererseits die Teil-Unwuchtkörper 216 und 220, zu einem Unwuchtkörper-Paar gehören. In Figur 2a erkennt der Fachmann aufgrund der Richtungspfeile der Drehbewegung, wie das nachfolgend eingeblendete Bild 27 des Gutachtens von Prof. B vom 22. September 2005 (Seite 27) verdeutlicht, wiederum, dass einerseits die Teil-Unwuchtkörper 214 und 218 und andererseits die Teil-Unwuchtkörper 216 und 220 gleichläufig angetrieben werden.
b)
Die Phasenwinkel (ß) der Unwuchten sind zueinander regelbar (Merkmal 3). Der Phasenwinkel (ß) beschreibt die relative Winkellage der Unwuchtkörper erster Art zum Unwuchtkörper zweiter Art eines Unwuchtkörper-Paares. Er ist regelbar und kann beim Umlauf der Wellen durch zeitweilige Änderung der Umdrehungszahl einer Welle eingestellt werden (Merkmale (3), (4) (a), (4) (b) und (5)).
c)
Gemäß Merkmal (6) wird zum Aufrechterhalten einer Winkellage mindestens einem Motor durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und einem weiteren Verstellmotor wird gleichzeitig durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgeführt. Patentanspruch 53 verlangt hiernach einen „Leistungsaustausch“ in prinzipiell derselben Weise, wie er oben für Patentanspruch 1 erörtert worden ist (vgl. a. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seiten 10 bis 11 [Bl. 731R – 732 GA). In der Formulierung unterscheiden sich beide Ansprüche – was das in Rede stehende Merkmal anbelangt – nur dadurch voneinander, dass Patentanspruch 53 zusätzlich (ausdrücklich) verlangt, dass Leistungszufuhr und Leistungsabfuhr „gleichzeitig“ erfolgen. Damit ist – wie der zweitinstanzliche Sachverständige bestätigt hat (Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 11 [Bl. 732 GA]) – nur gemeint, dass Leistungsabfuhr und Leistungszufuhr im Takt der einzelnen Schwingungen stattfinden sollen.
B.
Von den oben erläuterten Lehren des Klagepatents macht die angegriffene Steinformmaschine der Beklagten mit ihrer „A-Rüttlung“ entgegen der Auffassung des Landgerichts wortsinngemäß Gebrauch.
1.
Die angegriffene Ausführungsform entspricht der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngemäß.
a)
Bei der angegriffenen Rüttelvorrichtung handelt es sich in wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals (1) um eine Vorrichtung zum Erregen von Schwingungen eines Vorrichtungsgestells in einer vorgegebenen Richtung. Wie bereits ausgeführt, beansprucht das Klagepatent nicht nur Schutz für Rammvibratoren (siehe oben). Unter Patentanspruch 1 fallen daher auch Steinformmaschinen.
b)
Wortsinngemäß verwirklicht ist auch das Merkmal (2).
aa)
Die generelle Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich anschaulich aus der im Tatbestand wiedergegebenen Abbildung 16 des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Prof. B vom 22. September 2005 (Seite 29), welches der schematischen Zeichnung auf der Rückseite des als Anlage K 17 überreichten Prospektblatts der Beklagten zu 1. entspricht (vgl. a. die kleine Zeichnung auf der Vorderseite der Anlage K 17 und Bild 3 der Anlage WKS 9). Man erkennt dort zwei Wangen, nämlich eine rot Wange (in Bild 16 mit dem Bezugszeichen 1 gekennzeichnet) und eine grüne Wange (in Bild 16 mit dem Bezugszeichen 2 gekennzeichnet). Beide Wangen werden jeweils getrennt voneinander mit einem Elektromotor angetrieben und rotieren jeweils in gleicher Richtung. Die Wangen sind in Rollenlagern und in Platz sparenden Nadellagern gelagert (vgl. Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 29). Wie insbesondere dem großen Bild auf der Vorderseite der Anlage K 17 zu entnehmen ist, ist die in der Zeichnung gezeigte Ausbildung ineinander geschachtelter Wangen doppelt vorhanden. Die Einrichtung verfügt also über insgesamt vier solcher Wangen, nämlich zwei rote Wangen und zwei grüne Wangen.
bb)
Bei jeweils einer der ineinander geschachtelten Wangen handelt es sich um einen Unwuchtkörper erster Art und bei der jeweils anderen Wange um den Unwuchtkörper zweiter Art, wobei die ineinander geschachtelten, in gleicher Richtung rotierenden Wangen (rot und grün) jeweils ein Unwuchtkörper-Paar im Sinne des Klagepatents bilden (vgl. a. Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 29 f.; Ergänzungsgutachten vom 14.06.2007, Seite 3). Die – in Bild 16 – rot kolorierte Wange (1) ist damit der Unwuchtkörper erster Art und die grün kolorierten Wange (2) der Unwuchtkörper zweiter Art oder umgekehrt. Die beiden Unwuchtkörper erster Art (rot und rot) werden synchron gegenläufig angetrieben. Gleiches gilt für die beiden Unwuchtkörper zweiter Art (grün und grün); auch diese werden synchron gegenläufig angetrieben. Es handelt sich um eine koaxiale Anordnung, die das Klagepatent ausdrücklich zulässt (vgl. Spalte 2, Zeile 14).
c)
Wortsinngemäß erfüllt sind auch die Merkmale (3) bis (6), was die Beklagten zu Recht nicht in Abrede stellen. In diesem Zusammenhang ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es einer wortsinngemäßen Verwirklichung der Merkmale (3) bis (6) nicht entgegensteht, dass es sich bei den bei der angegriffenen Ausführungsform vorgesehenen vier Motoren, die gleichzeitig die Funktion als Antriebsmotor sowie als Verstellmotor erfüllen, um Elektromotoren handelt. Wie bereits ausgeführt, beschränkt sich das Klagepatent nicht auf den Einsatz von Hydraulikmotoren; es erfasst auch Rüttelvorrichtungen mit Elektromotoren wie die angegriffene Ausführungsform.
d)
Die angegriffene Ausführungsform entspricht auch den Vorgaben des Merkmals (7). Denn bei ihr findet – wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht – ein „Leistungsaustausch“ im Sinne des Klagepatents statt.
aa)
Der gerichtliche Sachverständige Prof. B hat die angegriffene Ausführungsform messtechnisch untersucht (vgl. Ergänzungsgutachten v. 14.06.2007). Die von ihm im Rahmen der Besichtigung am 27. März 2007 durchgeführten Testläufe mit der angegriffenen Rüttelvorrichtung und die hierbei gewonnenen Messergebnisse (vgl. insbesondere Anhänge B 4 und B 5 zum Ergänzungsgutachten) haben ergeben, dass jedenfalls bei bestimmten Winkellagen (70% der maximalen Unwucht; 90% der maximalen Unwucht) zur selben Zeit die Verstellmotoren 1 und 3 motorisch und die Verstellmotoren 2 und 4 generatorisch arbeiten (vgl. Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seiten 11 f. [Bl. 732 f. GA]; Ergänzungsgutachten v. 14.06.2007, Seiten 9 bis 11, insb. Seite 10). Wie der gerichtliche Sachverständige im Anhörungstermin erläutert hat (Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 12 f. [Bl. 732R f. GA], ist bei den betreffenden Winkellagen im Rahmen der Hauptrüttlung und der Zwischenrüttlung die Leistung der Motoren 2 und 4 im Mittelwert kleiner als Null, woraus folgt, dass bei diesen Motoren ein generatorischer Betrieb stattfindet. Anders ist dies bei den Motoren 1 und 3; diese arbeiten motorisch (vgl. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 12 [Bl. 732R GA]). Es trifft damit entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht zu, dass die Motoren der angegriffenen Ausführungsform stets Leistung aufnehmen und niemals abgeben.
Den – generatorisch arbeitenden – Verstellmotoren 2 und 4 ist jeweils eine Unwucht erster Art und den – motorisch arbeitenden – Verstellmotoren 1 und 3 ist jeweils eine Unwucht zweiter Art (oder umgekehrt) zugeordnet (vgl. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 12 [Bl. 732R GA]).
Diejenigen Motoren, die generatorisch arbeiten, erzeugen Strom und geben diesen in einen bei der angegriffenen Ausführungsform vorgesehenen Zwischenkreis ab (vgl. Ergänzungsgutachten Prof. B v. 14.06.2007, Seite 11; Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 21 [Bl. 737 GA]). Dieser Zwischenkreis ist in dem nachfolgend eingeblendeten Bild 9 des Ergänzungsgutachtens (Seite 9) des gerichtlichen Sachverständigen Prof. B gezeigt. Es handelt sich um eine Prinzipskizze, die dem von der Beklagten vorgelegten Anlagenkonvolut WKS 3, Anlage 4, entnommen ist und die die Verhältnisse bei der angegriffenen Rüttelvorrichtung unstreitig zutreffend wiedergibt.
Aus der Zeichnung geht hervor, dass die vier Elektromotoren über einen ihnen zugeordneten Umrichter, der in der Prinzipskizze als Netzgleichrichter bezeichnet ist, und Kondensatoren mit einander sowie mit einem Brems-Chopper verbunden sind. Dadurch entsteht ein Zwischenkreis zwischen allen Motoren, der einen Leistungsaustausch ermöglicht. Die von den momentan generatorisch arbeitenden Motoren in den Zwischenkreis eingespeiste elektrische Leistung wird für den motorischen Betrieb der anderen Motoren genutzt, die diese Leistung in Anspruch nehmen (vgl. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 21 [Bl. 737 GA]). Wie der gerichtliche Sachverständige im Anhörungstermin erläutert hat, gibt es in diesem System keine Möglichkeit, die Energie einzelner Motoren zu vernichten, weswegen zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass hier ein Leistungsaustausch zwischen den Motoren stattfindet (vgl. Prof. B Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seiten 14 [Bl. 733R GA], 15 [Bl. 734 GA] und 21 [Bl. 737 GA]; vgl. a. Ergänzungsgutachten v. 14.06.2007, Seite 11).
Soweit der Sachverständige Prof. B in seinem Ergänzungsgutachten vom
14. Juni 2006 (Seite 11) darauf hingewiesen hat, dass bei der angegriffenen Ausführungsform kein „direkter Austausch“ der elektrischen Leistung zwischen den Motoren, sondern ein „indirekter Austausch“ über den Zwischenkreis stattfindet, ist dies ohne Bedeutung. Wie bereits ausgeführt, verlangt Patentanspruch 1
– entgegen der Auffassung der Beklagten und ihrer Privatgutachter (Anlage WKS 9) – keinen „direkten“ Leistungsaustausch zwischen den Verstellmotoren.
Der festgestellte generatorische Betrieb einzelner Verstellmotoren ist nach den Ausführungen des Sachverständigen durch die auftretenden Reaktionsdrehmomente bedingt (vgl. Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 13 [Bl. 733 GA]). Die hierdurch bei den einen Unwuchtkörpern anfallende überschüssige Leistung wird nicht vernichtet, sondern in den Zwischenkreis abgeführt und aus diesem nutzbringend, nämlich leistungserhöhend den anderen Verstellmotoren der verzögerten Unwuchtkörper zur Verfügung gestellt. Auch bei der diesen Verstellmotoren – aus dem Zwischenkreis – zugeführten Leistung handelt es sich damit um Leistung, die „durch Reaktionsdrehmomente bewirkt“ ist.
Bei der angegriffenen Ausführungsform wird damit die überschüssige Leistung der generatorisch arbeitenden Verstellmotoren den durch Reaktionsdrehmomente verzögerten Verstellmotoren zugeführt, um die dortige leistungsmäßige Unterversorgung auszugleichen.
bb)
Die von den Beklagten erhobenen Einwände stehen dem nicht entgegen:
(1)
Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, dass der gerichtliche Sachverständige die Motorleistung nicht „direkt“, sondern bloß „indirekt“ ermittelt habe (Bl. 536 ff und Bl. 557 GA).
Wie der Gerichtsgutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
17. Juni 2009 (Seiten 8 bis 13) überzeugend ausgeführt hat, sind die von ihm durchgeführten Messungen nicht zu beanstanden. Eine direkte Leistungsmessung, egal ob elektrisch oder mechanisch physikalisch, ist nie möglich, weshalb sowohl der gerichtliche Sachverständige als auch die Beklagte letztendlich eine Strommessung zu Grunde gelegt haben. Die Beklagte beschreibt in der Anlage WKS 6, wie die Messung über eine Messzange durchgeführt werden kann. Der gerichtliche Sachverständige Prof. B hat hingegen über das Auslesen von im Motorregler aus einer Strommessung ermittelten Moment und Drehzahl eine Messung der mechanischen Leistung durchgeführt. Es liegt damit immer eine indirekte Messung vor; in beiden Fällen kann momentan positiver oder momentan negativer Leistungsfluss festgestellt werden (vgl. ergänzende Stellungnahme Prof. B v. 17.06.2009, Seite 13).
Die Messergebnisse der Beklagten mit der Strommesszange nach Anlage WKS 6 stehen auch nicht in Widerspruch zu den detaillierten Messungen des gerichtlichen Sachverständigen. Wie dieser erläutert, werden in der Anlage WKS 6 nur aufgezeichnete Durchschnittswerte des Stroms dargestellt. Der Strom in den Motoren ist proportional zum Motormoment und damit auch unter Berücksichtigung einer in etwa konstanten Drehzahl proportional zur Leistung des Motors. Diese Leistung wurde vom Gerichtsgutachter des Senats als Augenblicksleistung dargestellt. Auf der Stromzange kann ein entsprechender Verlauf nicht dargestellt werden. Soweit es in der Anlage WKS 6 abschließend heißt, da kein Motor während der Hauptrüttlung einen negativen Stromaufnahmewert habe, erfolge kein Austausch, ist diese Schlussfolgerung nach den Erläuterungen des Gerichtsgutachters nicht richtig, weil dieser Schluss nur aus dem mittleren Stromwert gezogen wird und die dort ebenfalls angegebenen Extremwerte völlig unberücksichtigt bleiben. Ein positive Stromaufnahme bzw. ein positiver Strommittelwert und damit ein positiver Wert einer mittleren Leistung bedeuten nicht, dass die Augenblicksleistung nicht auch einmal negativ sein kann. Denn auch ein zeitweise generatorisch oder zeitweise motorisch arbeitender Motor kann über einen gewissen längeren Zeitraum eine gemittelte positive Leistungsaufnahme haben (ergänzende Stellungnahme Prof. B v. 17.06.2009, Seite 13).
(2)
Nicht richtig ist, dass es bei der angegriffenen Ausführungsform wegen Energieverlusten („Stromverlusten“) nicht zu einem Leistungsabfluss kommen kann.
Soweit die Beklagten geltend machen, dass die asynchron arbeitenden Drehstrommotoren der angegriffenen Ausführungsform einen Mindeststromverbrauch von 5 kW hätten, beschreibt der von ihnen angeführte Wert von „5 kW“ nur die mittlere Leistung, welche keinen eindeutigen Hinweis auf die Augenblickleistung bzw. den vom Klagepatent geforderten Leistungsaustausch gibt. Ein direkter Zusammenhang zwischen einem Regelbedarf und einen „Mindeststromverbrauch“ sowie sich daraus möglicherweise ergebenden Leistungs- bzw. Energieverlusten besteht nach den überzeugenden Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. B nicht (ergänzende Stellungnahme Prof. B v. 17.06.2009, Seiten 2 bis 3). Was den Hinweis der Beklagten auf eine „außergewöhnlich starke Erwärmung“, die durch gesonderte Kühlung und Ventilatoren mit insgesamt 1,5 kW Leistung in Grenzen gehalten werde, anbelangt, gilt, dass Leistungsverluste sowohl bei motorischen Betrieb als auch bei generatorischem Betrieb auftreten. Da diese Leistungsverluste als proportional zur positiv oder negativ zugeführten oder abgeführten Leistung anzusehen sind, ist die Beobachtung von Leistungsverlusten kein Hinweis darauf, dass nur Leistung zugeführt wird (vgl. ergänzende Stellungnahme Prof. B v. 17.06.2009, Seiten 3 unten). Die von der Beklagten angeführte gesamte mittlere Leistung der vier Servomotorlüfter der angegriffenen Ausführungsform beträgt nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen auch nicht 1,5 kW, sondern lediglich 0,184 kW (= 184 Watt), wobei noch zwei weitere Lüfte vorgesehen sind mit einer mittleren Leistungsaufnahme von 70 Watt bzw. 550 Watt (vgl. ergänzende Stellungnahme von Prof. B v. 17.06.2009, Seite 4). Dahinstehen kann, ob es neben den vier Servolüftern – und den vom Sachverständigen ferner berücksichtigten beiden weiteren Lüftern – noch zwei externe Lüfter von 2 x 0,75 kW gibt. Denn die erforderliche Leistung zum Betrieb aller Lüfter wird nach den Feststellungen des Sachverständigen aus dem allgemeinen Stromnetz entnommen, das nicht Teil des Zwischenkreises zum Betrieb der Motoren ist. Dass dies für die von ihnen behaupteten beiden zusätzlichen Lüfter nicht zutrifft, behaupten die Beklagten nicht. Damit kann aber überhaupt keine überschüssige Leistung von den Motoren über den Zwischenkreis an die Lüfter abgegeben werden (ergänzende Stellungnahme Prof. B v. 17.06.2009, Seite 4). Unzutreffend ist schließlich, dass Verluste der Motoren einen Leistungsabfluss ausschließen. Denn Verlustwärme tritt bei Servomotoren sowohl im motorischen als auch im generatorischen Betrieb auf. Trotz Energieverlusten kann es deshalb grundsätzlich zu einem momentanen Leistungsabfluss kommen; die Erwärmung des Motors ist mithin kein Hinweis dafür, dass dieser nur motorisch mit positiver Leistungsaufnahme betrieben wird (ergänzende Stellungnahme von Prof. B v. 17.06.2009, Seite 4).
(3)
Was die zugeführte Leistung anbelangt, ist die unter Schutz gestellte Lehre auch nicht etwa deshalb verlassen, weil die von den generatorisch arbeitenden Verstellmotoren in den Zwischenkreis eingespeiste – durch Reaktionsdrehmomente bewirkte – Leistung von anderen an den Zwischenkreis angeschlossenen „Verbrauchern“ bereits vollständig verbraucht ist. Denn letzteres ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall (vgl. ergänzende Stellungnahme Prof. B v. 17.06.2009, Seiten 6 bis 7). Soweit die Beklagten behaupten, dass ein Leistungsüberschuss, der an den Zwischenkreis abgegeben werde, durch die Kondensatoren K 1 bis K 4 „aufgefressen“ werde, liegen die Verluste der im Zwischenkreis verwendeten Kondensatoren nach den Ausführungen des Gerichtsgutachters Prof. B typischerweise nur bei einigen Watt. Im Gegensatz zur auszutauschenden Leistung, von einigen 1000 Watt [kW] sind die Verluste der Kondensatoren vernachlässigbar; es kann davon ausgegangen werden, dass weniger als 2 % Verlustleistung auftritt (ergänzende Stellungnahme Prof. B v. 17.06.2009, Seite 6). Auch der weitere Hinweis der Beklagten auf den Verbrauch durch den Motorregler des jeweiligen Motors beim Speisen in den Zwischenkreis sowie durch die Motorregler der anderen Servomotoren bei der Speisung aus dem Zwischenkreis steht einer Zuführung der abgeführten Leistung nicht entgegen. Jeder Motorregler der angegriffenen Ausführungsform besteht aus einer Recheneinheit (elektronisch) und einer Starkstromeinheit (Endstufe). Die Elektronik wird hierbei nicht aus dem Zwischenkreis, sondern aus dem Stromnetz versorgt. Nur an der Starkstromeinheit können somit Verluste auftreten. Diese verbraucht jedoch in jedem Betriebszustand nur ca. 1,7 % der Ausgangsleistung (ergänzende Stellungnahme Prof. B v. 17.06.2009, Seiten 6 bis 7). Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen wird damit beim Leistungsaustausch zwischen den Motoren mindestens 92% der generatorisch erzeugten Leistungen durchgeleitet (ergänzende Stellungnahme Prof. B v. 17.06.2009, Seite 7).
(4)
Soweit die Beklagten ferner einwenden, bei der angegriffenen Ausführungsform werde unter Berücksichtigung der auf die beiden vollrolligen Nadellager einwirkenden Radialkräfte und der Reibungsmomente zwischen den beiden Unwuchtkörpern praktisch die gesamte der durch Reaktionsdrehmomente der einen Welle bewirkte Leistung auf diese Weise mechanisch auf die andere Welle (die nacheilende Unwucht) übertragen, wird diese Behauptung durch die Messergebnisse des gerichtlichen Sachverständigen widerlegt (vgl. ergänzenden Stellungnahme Prof. B v. 17.06.2009, Seite 13 Abs. 2; Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seiten 15 [Bl. 734 GA], 16 bis 17 [Bl. 734R – 735 GA] und 20 bis 21 [Bl. 736R – 737 GA]). In diesem Fall hätten nämlich keine nennenswerten generatorischen Leistungen während der Rüttlung gemessen werden können. Es trifft damit nicht zu, dass die vollrolligen Nadellager eine drehmechanische Verbindung im Sinne einer „mechanischen Zwangssynchronisation“ zwischen den ersten und zweiten Unwuchtkörpern bewirken, die einen patentgemäßen Leistungsaustausch zwischen den Verstellmotoren gegenstandslos macht. Sofern der Gutachter des Landgerichts in seinem schriftlichen Gutachten (Gutachten Prof. C, Seite 27) ausgeführt hat, dass im Lager auf jeden Fall, wenn nicht 100%, so doch ein erheblicher Betrag der Reaktionsdrehmomente aufgenommen werde, handelt es sich nur um eine Vermutung, die diesem Befund nicht entgegensteht. Denn eigene Messungen, die seine Einschätzung bestätigen könnten, hat der Gutachter des Landgerichts im Gegensatz zu dem vom Senat beauftragten Sachverständigen nicht durchgeführt (vgl. Gutachten Prof. C, Seite 35 zweiter Absatz).
(5)
Die Richtigkeit der aufgrund der nunmehr vorliegenden Messergebnisse getroffenen Feststellung, dass bei der angegriffenen Ausführungsform einzelne Verstellmotoren in bestimmten Winkelstellungen generatorisch arbeiten und dass eine „mechanische Zwangskoppelung“ nicht realisiert ist, wird durch das von den Beklagten angesprochene Bild B2-1 des Ergänzungsgutachtens von Prof. B (Seite 17 oben), welches die Leistungen M 1 und 1 bei Leerlauf wiedergibt, nicht in Frage gestellt. Zwar ist der Mittelwert der Leistung des Motors 2 hiernach nahe Null; sie schwankt zwischen motorischem und generatorischem Betrieb. Für den Motor 1 ergibt sich aus dem dargestellten Verlauf hingegen eher ein positiver Wert und damit ein eher motorischer Betrieb (vgl. Prof. B Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 18 [Bl. 735R GA]). Wie der gerichtliche Sachverständige Prof. B erläutert hat (Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seiten 18 bis 19 [Bl. 735R – 736 GA]), lässt sich dieses Bild aber dadurch erklären, dass hier eine exakte Verstellung der Unwuchten auf 180° nicht erfolgt ist, so dass trotz Leerlaufbetriebs doch gewisse Schwingungen des Gestells aufgetreten sind.
cc)
Ob Patentanspruch 1 – ebenso wie Patentanspruch 53 – eine „Gleichzeitigkeit“ von Leistungsabfuhr und Leistungszufuhr verlangt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn Merkmal (7) ist auch dann erfüllt, wenn dies – entgegen der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. B – zu bejahen sein sollte. Nach den Messungen des zweitinstanzlichen Gerichtsgutachters steht fest, dass während der Rüttlung zu dem Zeitpunkt, zu dem ein positiver Stromfluss bei dem einen Motor eines Unwuchtkörper-Paares vorliegt, dieser Motor also motorisch arbeitet, bei dem anderen Motor des betreffenden Unwuchtkörper-Paares Leistung abgeführt wird, dieser also generatorisch arbeitet (vgl. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 14 [Bl. 733R GA]). Es wird damit in ein- und demselben Takt der Richtungsschwingung sowohl einerseits Leistung abgeführt als auch andererseits Leistung zugeführt. Mehr verlangt das Teil-Merkmal „gleichzeitig“ jedenfalls nicht.
Dass bei der angegriffenen Ausführungsform jeder Motor einzeln geregelt wird (dazu Privatgutachten Prof. D/Prof. E, Anlage WKS 9, Seiten 7 bis 8), ist ohne Belang. Dem geforderten Leistungsaustausch steht dies nicht entgegen. Entscheidend ist, wie der gerichtliche Sachverständige im Anhörungstermin bestätigt hat (Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 21 [Bl. 737 GA]), dass die motorisch arbeitenden Motoren zur Aufrechterhaltung der Winkellage auf den Zwischenkreis zurückgreifen, der (gleichzeitig) von den generatorisch arbeitenden Motoren gespeist wird.
Dass bei der angegriffenen Ausführungsform die beiden Unwuchtkörper eines Unwuchtkörper-Paares über vollrollige Nadellager verbunden sind, steht der Benutzung des Patentanspruchs 1 – entgegen der Auffassung der Beklagten – aus den bereits angeführten Gründen ebenfalls nicht entgegen. Eine „mechanische Zwangssynchronisation“ zwischen den ersten und zweiten Unwuchtkörpern, die einen patentgemäßen Leistungsaustausch zwischen den Verstellmotoren gegenstandslos macht, ist bei der angegriffenen Ausführungsform, wie bereits ausgeführt, nicht realisiert.
Es kommt – wie bereits ausgeführt – auch nicht darauf an, ob die angegriffene Rüttelvorrichtung kontinuierlich oder diskontinuierlich durch Reaktionsdrehmomente bedingte Leistungen produziert. Entscheidend ist allein, dass diese Leistungen, sobald sie auftreten, von einem Motor abgeführt und einem anderen Motor zugeführt werden.
Einer Verwirklichung des Merkmals (7) steht es des Weiteren nicht entgegen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform beim Rütteln zur Aufrechterhaltung der Winkellage den Verstellmotoren Energie aus dem Stromnetz zugeführt werden muss. Denn Patentanspruch 1 verlangt – wie ausgeführt – nicht, dass die Winkellage allein und ausschließlich durch den Leistungstransfer aufrechterhalten werden muss.
Die Ausführungen des Beklagten zu 2. im letzten Verhandlungstermin betreffend die bei der angegriffenen Ausführungsform vorgesehene besondere Steuerung der Motoren, ohne welche brauchbare Produkte nicht zu erzielen sein sollen, stehen der Benutzung des Klagepatents schließlich ebenfalls nicht entgegen. Sie belegen vielmehr, dass bei der angegriffenen Ausführungsform aufgrund der gewählten Steuerung, die offenbar besonders gut ist, ein Leistungstransfer stattfindet. Damit, wie die Motoren konkret gesteuert bzw. geregelt werden, befasst sich Patentanspruch 1 nicht. Er verlangt allein das Vorliegen eines Leistungsaustausches im oben beschriebenen Sinne. Ein solcher findet bei der angegriffenen Ausführungsform statt.
Die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch zu den Akten gereichte Stellungnahme des Beklagten zu 2. (Anlage WKS 10) gibt weder zu einer anderweitigen Beurteilung noch zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Anlass (§§ 156, 296a ZPO).
Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ferner eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 6. Juli 2010 gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gleichfalls keinen Anlass (§§ 156,
296 a ZPO). Die Beklagten hatten sowohl vor dem letzten Verhandlungstermin als auch in diesem Termin selbst hinreichend Gelegenheit zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. B und dessen Messergebnissen Stellung zu nehmen. Im Anschluss an die Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen im letzten Verhandlungstermin haben sie – abgesehen von der bereits angesprochenen persönlichen Stellungnahme des Beklagten zu 2.- lediglich auf ihre bisherigen schriftsätzlichen Ausführungen verwiesen. Entsprechendes gilt für den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 16. Juli 2010.
2.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die angegriffene Ausführungsform auch von der technischen Lehre des Patentanspruchs 53 wortsinngemäß Gebrauch macht. Sie verwirklicht sämtliche Merkmale von Patentanspruch 53 einschließlich des streitigen Merkmals (6) wortsinngemäß. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, findet bei der angegriffenen Ausführungsform insbesondere ein klagepatentgemäßer Leistungsaustausch statt, wobei die Leistungsabfuhr und Leistungszufuhr – wie von Anspruch 53 gefordert – auch „gleichzeitig“ erfolgt.
C.
Aus der vorstehend dargelegten Schutzrechtsverletzung bzw. –benutzung ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
1.
Nach § 139 Abs. 2 PatG haben die Beklagten der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen bis zum Ablauf des Klagepatents entstanden ist. Die Beklagten haben entgegen § 9 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt und sie haben die ihnen zur Last gelegten schutzrechtsverletzenden Handlungen schuldhaft begangen, nämlich zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hätte die Beklagte zu 1. als einschlägig tätige Gewerbetreibende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, hätte sie sich vor der Aufnahme der Verletzungshandlungen über die Schutzrechtslage informiert; im Rahmen dieser Nachforschungen wäre sie auf das Klagepatent gestoßen und hätte jedenfalls bei zutreffender rechtlicher Beratung ohne Schwierigkeiten feststellen können, dass die angegriffene Rüttelvorrichtung von der dort unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch macht und dass ihr kein Recht zur Benutzung des Klagepatents zusteht. Das gleiche gilt für die Beklagten zu 2. und. 3., die als ihre gesetzlichen Vertreter für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen hatten und nach § 840 BGB gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1. haften.
Die Klägerin hat auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zunächst nur dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen. Dass ihr die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten Schaden zugefügt haben, erscheint hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann die Klägerin die ihr daraus erwachsenden Ansprüche jedoch erst, wenn die Beklagte ihr über den Umfang der begangenen angegriffenen Handlungen Rechnung gelegt hat.
Entsprechendes gilt für den der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. für die Zeit vom 27. Juli 1991 bis zum 8. März 1995 aus § 33 Abs. 1 PatG zugesprochenen Anspruch auf eine nach den Umständen angemessene Entschädigung für die Benutzung des Gegenstandes der Patentanmeldung, von der die Beklagte zu 1. wusste oder hätte wissen müssen.
2.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch beziffern zu können, sind die Beklagten – die Beklagten zu 2. und 3. nur in Bezug auf den Schadensersatzanspruch – zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
b)
Die Beklagten haben im Rahmen der Rechnungslegung auch mitzuteilen, ob und an welche Abnehmer sie zusammen mit den mit einer patentverletzenden Rüttelvorrichtung Peripheriegeräte, nämlich Förderstrecken, Geräte zur Nachbearbeitung (Veredelung), Hub- und Senkleitern, Trockenkammern und –regalen, Paketierungs- und Palettenhandlinggeräten, Stapelgeräten, Pakettransportgeräten geliefert haben.
aa)
Der hierauf gerichtete Klageantrag (Bl. 602 GA) ist zulässig; dass die Klägerin diesen weitergehenden Rechnungslegungsantrag erstmals in der Berufungsinstanz erhebt, steht dem nicht entgegen. Einer Einwilligung der Beklagten bedarf es nicht, denn es liegt keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO vor, sondern eine – nicht als Klageänderung zu behandelnde – Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO. Diese Bestimmung erfasst Erweiterungen und Beschränkungen des Klageantrages, die nicht mit der Einführung eines anderen Streitgegenstandes einhergehen, sondern den bisherigen Streitgegenstand quantitativ oder qualitativ modifizieren (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 264 Rdnr. 3 ff. m.w.N.). Eine solche Modifizierung hat auch die Klägerin im Streitfall vorgenommen, indem sie die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents zusätzlich zu dem erstinstanzlich erhobenen Rechnungslegungsantrag auch auf Auskunftserteilung über zusammen mit den mit einer patentverletzenden Rüttlung ausgerüsteten Steinfertigungsmaschinen gelieferten Peripheriegeräte in Anspruch nimmt. Selbst wenn man die Erhebung dieses weitergehenden Rechnungslegungsanspruchs neben den schon geltend gemachten, auf dieselben Verletzungshandlungen gestützten Ansprüchen als Klageänderung ansehen wollte, stünde dies der Zulässigkeit nicht entgegen, weil die Änderung als sachdienlich im Sinne des § 533 Nr. 1 ZPO anzusehen wäre und die Klageänderung auch gemäß § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt werden könnte, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hätte.
bb)
Das weitergehende Rechnungslegungsbegehren der Klägerin ist auch in der Sache gerechtfertigt.
Der Verletzer schuldet unter Umständen Schadenersatz auch wegen des Verkaufs von Vorrichtungen, insbesondere Peripheriegeräten, die selbst nicht patentgeschützt sind, die jedoch üblicherweise zusammen mit dem patentierten bzw. patentverletzenden Gegenstand veräußert werden. Eine Haftung kommt in derartigen Fällen in Betracht, wenn und soweit festgestellt werden kann, dass der Verletzer den Umsatz mit dem betreffenden Peripheriegerät allein dem Umstand verdankt, dass er den patentgeschützten Gegenstand in einer patentgemäßen – und nicht in einer schutzrechtsfreien – Ausgestaltung angeboten hat, und der Geschäftsabschluss feststellbar auch auf keine andere Ursache zurückzuführen ist (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 6, 136 – Magnetspule; OLG Düsseldorf, InstGE 7, 194 – Schwerlastregal II).
Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägerin vorliegend einen entsprechenden Schadensersatzfeststellungsantrag nicht stellt (vgl. dazu LG Düsseldorf, InstGE 6, 136 – Magnetspule). Sie begehrt hier lediglich Rechnungslegung auch darüber, an welche Abnehmer die Beklagten zusammen mit den patentverletzenden Steinfertigungsmaschinen Peripheriegeräte geliefert haben. Ein solcher Rechnungslegungsanspruch besteht. Ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Patentverletzung und dem Vertrieb von Peripheriegeräten denkbar, so ist der Patentverletzer auch insoweit zur Rechnungslegung verpflichtet, als er mitzuteilen hat, in welchen Fällen und wem gegenüber er den patentverletzenden Gegenstand zusammen mit einem Peripheriegerät angeboten oder verkauft hat (LG Düsseldorf, InstGE 6, 136 – Magnetspule). Erst durch diese Informationen wird der Schutzrechtsinhaber nämlich in den Stand versetzt, in Bezug auf jeden einzelnen Angebots- oder Verkaufsfall konkrete Ermittlungen dahingehend anzustellen (und gegebenenfalls Beweise dafür zu sichern), ob (dass) die patentverletzende Ausgestaltung für den jeweiligen Angebotsempfänger bzw. Abnehmer dafür ausschlaggebend war, beim Patentverletzer auch die weiteren Peripheriegeräte zu beziehen.
Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass es unter den von der Beklagten zu 1. getätigten Verkäufen von mit ihrer „A-Rüttlung“ ausgestatteten Steinformmaschinen einzelne Fälle gegeben haben kann, bei denen der ein oder mehrere Peripheriegeräte umfassende Geschäftsabschluss maßgeblich auf der patentverletzenden Ausgestaltung der Rüttelvorrichtung beruht. Dies rechtfertigen es, die Beklagten auch insoweit zur Rechnungslegung zu verpflichten, als sie der Klägerin mitzuteilen haben, in welchen Fällen und wem gegenüber sie eine patentverletzende Rüttelvorrichtung zusammen mit einem oder mehreren Peripheriegeräten geliefert haben. Den in Rede stehenden Rechnungslegungsantrag versteht der Senat so, dass nur diese Angaben begehrt werden, und so ist auch der entsprechende Urteilsausspruch zu A. I. c) zu verstehen.
4.
Gemäß § 140b PatG hat die Beklagte ferner über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 und § 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf des Klagepatents in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die diesbezüglichen Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen gewesen, weil sie – wie oben dargelegt – entgegen § 9 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt haben und der Klägerin gegen sie deshalb ein Unterlassungsanspruch nach § 139 Abs. 1 PatG zustand.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.