4a O 89/14 – Brandschutzverglasung

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2464

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 15. Oktober 2015, Az. 4a O 89/14

Leitsätze (nichtamtlich):

1. Nach ständiger Rechtsprechung des LG Düsseldorf, die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf […] und vom Bundesgerichtshof […] gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grundsätzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird […]. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

2. Bei einer verspäteten Erhebung der Nichtigkeitsklage gilt ein noch strengerer Maßstab. Denn dem Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens kommt ein umso höheres Gewicht zu, je später die Nichtigkeitsklage erhoben worden ist (BGH, Beschluss v. 28.09.2011, Az. X ZR 68/10 – Klimaschrank). Dem steht eine Verzögerung des Nichtigkeitsverfahrens durch nicht ordnungsmäße Verfahrensführung gleich. Denn die Interessen des Verletzungsklägers sind hiervon in gleicher Weise betroffen.

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland

feuerhemmende Flächenelemente mit mindestens zwei lichtdurchlässigen Brandschutz-Glasplatten, welche an Seitenkanten aneinander stoßen, wobei die übrigen Seitenkanten an einem Bauteil gehalten sind, wobei diese Brandschutz-Glasplatten jeweils aus mindestens zwei parallel und mit Abstand zueinander angeordneten Glasscheiben und einer im Zwischenraum zwischen diesen Glasscheiben angeordneten Brandschutzschicht bestehen und zwischen den aneinander stoßenden Seitenkanten der Glasplatten eine Dichtungsanordnung eingebaut ist, wobei die aneinander stoßenden Seitenkanten der Glasplatten mit einem Abstand von mindestens 1 mm zueinander angeordnet sind und die Dichtungsanordnung in diesem Zwischenraum zwischen den Seitenkanten und über dessen ganze Länge angeordnet ist und aus einem Dichtungselement besteht,

herzustellen und/oder herstellen zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen oder zu den vorstehend genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen

sich die Brandschutzschicht zwischen den Glasscheiben nicht bis zur Kante der jeweiligen Glasplatte erstreckt und entlang des Kantenbereichs eine Nute ausgebildet ist, und bei denen diese Nute im Randbereich zwischen den Glasscheiben mit einem Sperrmaterial ausgefüllt ist,

insbesondere, wenn

in die Dichtungsanordnung und zwischen die Seitenkanten der Brandschutzglasplatten ein Zwischenelement aus einem feuerhemmenden Material eingelegt ist, wobei dieses Zusatzelement an den beiden gegen die Breitseiten der Brandschutz-Glasplatten gerichteten Seiten je von einem elastischen Dichtungselement abgedeckt ist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die gemäß Z. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 29.11.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe

(a) der Herstellungsmengen und -zeiten;
(b) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der bezahlten Preise unter Vorlage von Kopien von Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder etwaigen Gutschriften, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen und wobei die Angaben zu den bezahlten Preisen erst für die Zeit seit dem 30.04.2006 verlangt werden;
(c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lieferungen, Zeiten und Preisen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, unter Vorlage von Kopien von Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder etwaigen Gutschriften, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen und wobei die Angaben zu den Verkaufsstellen erst für die Zeit seit dem 30.04.2006 verlangt werden;
(d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
(g) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
(f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten und vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, gemäß Ziffer I.1 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer, der Beklagten, Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre, der Beklagten, Kosten herauszugeben;

4. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch die gemäß Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 29.11.2003 entstanden sind oder/und noch entstehen werden.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 194 XXX B1 (Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung, Rückruf, Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.

Das Klagepatent wurde in deutscher Sprache unter Inanspruchnahme der Priorität der schweizerischen Patentanmeldung CH 127 XXX vom 10.07.1999 am 03.07.2000 angemeldet. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 10.04.2002 und die der Erteilung am 29.10.2003. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.

Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung betrifft eine Brandschutzverglasung. Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Feuerhemmendes Flächenelement (1) mit mindestens zwei lichtdurchlässigen Brandschutz-Glasplatten (2, 3, 4), welche an Seitenkanten (9,10; 14, 15) aneinander stoßen und dabei die übrigen Seitenkanten (11, 12,13) an einem Bauteil (6) gehalten sind, wobei diese Brandschutz-Glasplatten (2, 3, 4) jeweils aus mindestens zwei parallel und mit Abstand zueinander angeordneten Glasscheiben (16) und einer im Zwischenraum (17) zwischen diesen Glasscheiben (16) angeordneten Brandschutzschicht (18) bestehen und zwischen den aneinander stoßenden Seitenkanten (9, 10; 14, 15) der Glasplatten (2, 3, 4) eine Dichtungsanordnung (7, 8) eingebaut ist, wobei die aneinander stoßenden Seitenkanten (9, 10; 14, 15) der Glasplatten (2, 3, 4) mit einem Abstand von mindestens 1 mm zueinander angeordnet sind und die Dichtungsanordnung (7, 8) in diesem Zwischenraum (26) zwischen den Seitenkanten (9, 10; 14, 15) und über dessen ganze Länge angeordnet ist und aus einem Dichtungselement (23, 24, 25) besteht, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Brandschutzschicht (18) zwischen den Glasscheiben (16) nicht bis zur Kante (9-15) der jeweiligen Glasplatte (2, 3, 4) erstreckt und entlang des Kantenbereiches eine Nute (19) ausgebildet ist, sowie dass diese Nute (19) im Randbereich zwischen den Glasscheiben (16) mit einem Sperrmaterial (20) ausgefüllt ist.“

Patentanspruch 2 des Klagepatents lautet:

„Feuerhemmendes Flächenelement (1 ) nach Patentanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass in die Dichtungsanordnung (7, 8) und zwischen die Seitenkanten (9,10; 14,15) der Brandschutz-Glasplatten (2, 3, 4) ein Zusatzelement (22) aus einem feuerhemmendem Material eingelegt ist, wobei dieses Zusatzelement (22) an den beiden gegen die Breitseiten der Brandschutz-Glasplatten (2, 3, 4) gerichteten Seiten je von einem elastischen Dichtungselement (23, 24) abgedeckt ist.“

Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 1 und 2 zeigen nach der Kla-gepatentbeschreibung Ausführungsbeispiele der Erfindung. Figur 1 zeigt ein feuerhemmendes Flächenelement, bestehend aus drei Brandschutzglasplatten in einem Rahmen:
Figur 2 zeigt den Querschnitt einer Dichtungsanordnung zwischen zwei aneinander stoßenden Seitenkanten von zwei Brandschutz-Glasplatten:
Die Klägerin stellt unter anderem Brandschutzsicherheitsgläser her. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Wettbewerberin der Klägerin, die Brandschutzkonstruktionen, insbesondere Konstruktionen mit Brandschutzgläsern, herstellt.

Die Parteien schlossen unter dem 08.07.2003 eine als Anlage K 7 vorgelegte Abgrenzungsvereinbarung, die unter anderem die folgende Ziffer 2.5 aufweist:

„A verpflichtet sich, im Fall der rechtskräftigen Erteilung eines europäischen Patents auf die europäische Patentanmeldung EP 00 93 8XXX dieses Patent der B sowie alle Mitglieder dieser Patentfamilie zu beachten und eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.“

Die Beklagte beantragte im Jahr 2013 die als Anlage K 5 vorgelegte bauaufsichtsrechtliche Zulassung betreffend die Brandschutzverglasung „A Ganzglaswand C“. Ferner findet sich auf der deutschen Homepage der Beklagten www.A.de die als Anlage K 6 vorgelegte Broschüre zu dieser Ganzglaswand (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Die obere Figur der Anlage 1 (Anlage K 5) zeigt eine Übersichtsfigur der angegriffenen Ausführungsform:
Die obere Figur der Anlage 8 (Anlage K 5) zeigt einen Schnitt im Bereich C-C der vorstehenden Zeichnung:
Die Figur in Anlage 20 (Anlage K 5) zeigt eine weitere Ausschnittvergrößerung der angegriffenen Ausführungsform:
Die Beklagte hat am 24.02.2015 Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform mittlerweile in Deutschland vertreibe. In ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 16.09.2015 behauptet sie, dass die Beklagte wenigstens zwei der angegriffenen Ausführungsformen hergestellt habe.

Nach Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Es sei unerheblich, wie der Herstellungsprozess der Brandschutzglasplatten ablaufe, da es sich nicht um einen Verfahrensanspruch handele.

Die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen das Klagepatent sei auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Abgrenzungsvereinbarung bereits unzulässig. Darüber hinaus griffen die Rechtsbestandseinwendungen der Beklagten nicht durch. Insbesondre betreffe der von der Beklagten eingewandte Stand der Technik überwiegend Brandschutzverglasungen, bei welchen die feuerhemmende Wirkung erst dadurch entfaltet werde, dass die Brandschutzschicht in die Fugen quelle, so dass ausgehend von diesen Schriften die klagepatentgemäße Erfindung nicht naheliegend sei.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

ihr für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften der Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

hilfsweise,

die Entscheidung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihr gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage vom 24.02.2015 auszusetzen.

Sie meint, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Das Klagepatent beschränke sich in seinem Schutzbereich auf Brandschutzglasplatten, welche mittels der sogenannten Sandwich-Technik hergestellt werden. Das von ihr verbaute Brandschutzgel stelle keine klagepatentgemäße Brandschutzschicht dar, weil es – was unstreitig ist – im Brandfall nicht aufschäumt. Dadurch, dass die angegriffenen Ausführungsformen mit der sogenannten Aquarium-Technik hergestellt werden, bildeten diese weder eine klagepatentgemäße Nute aus noch sei der Randbereich zwischen den Glasplatten mit einem Sperrmaterial ausgefüllt. Eine klagepatentgemäße Nute dürfe frühestens beim Einbringen der Brandschutzschicht entstehen, aber nicht bereits vorher, so wie bei den angegriffenen Ausführungsformen, bei welchen die Nute bereits durch das Anbringen der u-förmigen Abstandhalter ausgebildet werde. Die Nute bilde vor Einbringen des Sperrmaterials einen Bereich, in welchem die Brandschutzschicht einen Kontakt zur Atmosphäre habe. Das klagepatentgemäße Sperrmaterial habe die Funktion, die Nute auszufüllen und die ohne das Sperrmaterial in Kontakt mit der Atmosphäre stehende Brandschutzschicht vor dieser zu schützen. Dies werde durch die in den Kantenbereich der angegriffenen Ausführungsformen eingebrachten Materialien (wie z.B. Ploysulfid) nicht verwirklicht.

Das Klagepatent sei mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht rechtsbeständig. Die Klausel in der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung habe auf Grund ihrer Kartellrechtswidrigkeit keinen Einfluss auf den Aussetzungsmaßstab bzw. das Rechtsbestandsverfahren. Die klagepatentgemäße Erfindung sei in der als Anlage Ni1a im Nichtigkeitsverfahren vorgelegten bauaufsichtsrechtlichen Zulassung neuheitsschädlich vorweggenommen. Die Zulassung offenbare neben den weiteren Merkmalen des Klagepatentanspruchs insbesondere auch eine klagepatentgemäße Nute, die beim Zuschnitt der in der Zulassung offenbarten Brandschutzglasplatten zwangsläufig dadurch entstehe, dass die Platten beim Zuschnitt mit Wasser gekühlt würden und sich dadurch die Brandschutzschicht zumindest den Bruchteil eines Millimeters herauswasche. Darüber hinaus fehle es dem Klagepatent im Hinblick auf eine Kombination der Offenbarungen DE 298 19 XXX (Anlage Ni2) mit DE 195 43 XXX (Anlage Ni3), Ni2 mit DE 26 37 XXX (Ni4), Ni3 mit Ni1a und Ni3 mit DE 43 12 467 (Ni5) an erfinderischer Tätigkeit.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre der Klagepatente wortsinngemäß Gebrauch macht, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 3, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu. Das Verfahren wird nicht nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt, da ein Widerruf des Klagepatents in diesem Verfahren nicht hinreichend wahrscheinlich ist.

I.
Das Klagepatent betrifft ein feuerhemmendes Flächenelement.

Feuerhemmende Flächenelemente dienen dazu, Öffnungen in Bauwerken zu verschließen oder dienen als Trenn- oder Begrenzungselemente für Räume. Sie umfassen auch lichtdurchlässige Brandschutz-Glasplatten. Lichtdurchlässige Brandschutz-Glasplatten bzw. Brandschutzgläser entsprechen in bekannter Weise den Anforderungen z.B. gemäß der deutschen Norm DIN 4102. Ein bekanntes Brandschutzglas besteht beispielsweise aus mehreren parallel und mit Abstand zueinander angeordneten Silikat-Glasscheiben, zwischen denen eine Brandschutzschicht eingelagert ist. Diese Brandschutzschicht schäumt im Brandfalle bei Erreichen einer bestimmten Temperatur auf und bildet im Verbund mit den Glasscheiben ein thermisch isolierendes Bauelement.

Aus Gründen der Festigkeit und auch aus produktionstechnischen Gründen können Brandschutzgläser nicht in beliebig großen Abmessungen hergestellt werden. Zur Herstellung von großflächigen und lichtdurchlässigen Flächenelementen ist es bekannt, zwei oder mehrere Brandschutz-Glasplatten in einer gemeinsamen Fläche zu einem Flächenelement zusammenzufügen. Die einzelnen Brandschutz-Glasplatten werden dabei mit Hilfe von Verbindungselementen, z.B. Rahmenteilen, gegeneinander positioniert und gehalten. Derartige Rahmenkonstruktionen sind beispielsweise aus der DE-U-80 24 XXX und DE-U-71 48 XXX bekannt. Bei großflächig verglasten Bauten, z.B. für Häuserfassaden, ist es bekannt, Glasplatten an den Kanten ohne Rahmenteile aneinanderstoßen zu lassen. Die Abdichtung der Fuge zwischen zwei benachbarten Glasplatten erfolgt beispielsweise durch Abdecken und teilweises Auffüllen der Fuge mit einer Silikonmasse. Beim Einsatz von Brandschutz-Glasplatten findet diese Technologie bis heute nur vereinzelt Anwendung, da das Vorurteil besteht, dass die Fuge und das Dichtungsmaterial mit einem Rahmen-Element abgedeckt sein müssen.

Das Klagepatent kritisiert an der Herangehensweise, nach der mehrere Brandschutz-Glasplatten mittels eines Rahmens aneinander gefügt werden, dass dies unter Umständen zu ästhetisch unerwünschten, breiten Rahmenprofilen führe. Im Weiteren bestehe auch das bekannte Problem der Wärmebrücken, wenn diese Rahmenprofile beispielsweise aus Metall hergestellt werden.

Aus DE-U 91 06 XXX ist eine Lösung bekannt, welche die Ausgestaltung von schmalen Rahmenprofilen in Bereich der aneinander stoßenden Seitenkanten ohne Wärmebrücken ermöglicht und es wird auch darauf hingewiesen, dass die Rahmenprofile weggelassen werden können. Gemäß dieser Lösung soll der Durchtritt von Rauch und Flammen durch die Trennfuge zwischen den Seitenkanten von benachbarten Brandschutz-Glasplatten verhindert werden, indem bei deren Erwärmung die Brandschutzschicht aufschäumt, in die Fuge zwischen den Seitenkanten benachbarter Glasplatten austritt und diese Fuge ausfüllt. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass diese Fuge im Brandfalle erst durch den Austritt des aufquellenden Materials der Brandschutzschicht in den Fugenbereich dicht gegen Feuer und Rauch verschlossen wird. Bis zum Erreichen einer minimalen Temperatur, welche das Aufquellen der Brandschutzmasse bewirkt, ist die Fuge offen und es kann beispielsweise Rauch durchtreten. Ein weiterer Nachteil bestehe darin, dass die bekannten Brandschutzschichten aus Materialien bestehen, z.B. hydratisierten Alkalimetallsilikatmassen, welche bei Kontakt mit der Atmosphäre ihre Struktur verändern und mit der Zeit ihre Funktionsfähigkeit verlieren. Damit besteht bei dieser Anordnung die Gefahr, dass die Brandschutzschicht austrocknet oder sich verfärbt. Um dies zu verhindern, ist die beidseitige Anordnung von Rahmenprofilen mit entsprechenden Abdichtungen notwendig.

Auch an der Lösung aus GB 2 266 XXX A1 kritisiert das Klagepatent, dass die Glasplatten dort zwar ohne Rahmenprofil an den Seitenkanten aneinanderstoßen und durch eine Dichtungsanordnung miteinander verbunden sind, aber auch hierbei die Brandschutzschicht an den Seitenkanten freiliegen würde und sowohl mit der Atmosphäre als auch mit dem Dichtungsmaterial in Kontakt und Reaktion stehe. Dadurch veränderten sich die Struktur der Brandschutzschicht und deren Funktionsfähigkeit. Die Brandschutzschicht könne z.B. austrocknen oder es treten Verfärbungen auf. Im Weiteren könne bei dieser Anordnung bei Erwärmung der Glasplatten im Brandfalle die Brandschutzschicht im Kantenbereich aufschäumen und die Dichtung oder die Glasplatten selbst beschädigen.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, feuerhemmende Flächenelemente mit mindestens zwei lichtdurchlässigen Brandschutz-Glasplatten vorzuschlagen, bei welcher (1) aneinanderstoßende Seitenkanten von benachbarten Brandschutz-Glasplatten ohne Rahmenteile ausgebildet sind, (2) die zwischen den Glasscheiben der Brandschutz-Glasplatten angeordneten Brandschutzschichten gegenüber der Umgebungsatmosphäre vollständig abgedichtet und geschützt sind und (3) die Dichtung im Bereich der aneinanderstoßenden Seitenkanten von benachbarten Brandschutz-Glasplatten sofort nach dem Zusammenbau zum Flächenelement vollumfänglich wirksam und auch unterhalb der Aktivierungstemperatur der Brandschutzschicht rauchdicht ist.

Zur Lösung dieser Aufgabe ist in Patentanspruch 1 des Klagepatents ein feuerhemmendes Flächenelement mit den folgenden Merkmalen vorgesehen:

A.
Feuerhemmendes Flächenelement (1) mit mindestens zwei lichtdurchlässigen Brandschutz-Glasplatten (2, 3, 4).
B.
Die Brandschutz-Glasplatten stoßen an Seitenkanten (9, 10, 14, 15) aneinander.
C.
Die übrigen Seitenkanten (11, 12, 13) sind an einem Bauteil (6) gehalten.
D.
Die Brandschutz-Glasplatten (2, 3,4) bestehen aus mindestens zwei parallel und mit Abstand zueinander angeordneten Glasscheiben (16) und einer im Zwischenraum (17) zwischen diesen Glasscheiben (16) angeordneten Brandschutzschicht (18).
E.
Zwischen den aneinander anstoßenden Seitenkanten (9, 10, 14, 15) der Glasplatten, (2, 3, 4) ist eine Dichtungsanordnung (7, 8) eingebaut.
F.
Die aneinander anstoßenden Seitenkanten (9, 10, 14, 15) der Glasplatten (2, 3, 4) sind mit einem Abstand von mindestens 1 mm zueinander angeordnet.
G.
Die Dichtungsanordnung (7, 8) ist in diesem Zwischenraum (26) zwischen den Seitenkanten (9, 10, 14, 15) und über dessen ganze Länge angeordnet und besteht aus einem Dichtungselement (23, 24, 25).
Dadurch gekennzeichnet:
H.
Die Brandschutzschicht (18) zwischen den Glasscheiben (16) erstreckt sich nicht bis zur Kante (9-15) der jeweiligen Glasplatte (2, 3, 4).
I.
Entlang des Kantenbereichs ist eine Nute (19) ausgebildet.
J.
Die Nute (19) ist im Randbereich zwischen den Glasscheiben (16) mit einem Sperrmaterial (20) ausgefüllt.

Klagepatentanspruch 2 fügt den Merkmalen des Anspruchs 1 die folgenden, weiteren Merkmale hinzu:
K.
In die Dichtungsanordnung (7, 8) und zwischen die Seitenkanten (9.10, 14, 15) der Brandschutzglasplatten (2, 3, 4) ist ein Zusatzelement (22) aus einem feuerhemmenden Material eingelegt.
L.
Dieses Zusatzelement (22) ist an den beiden gegen die Breitseiten der Brandschutzglasplatten (2, 3, 4) gerichteten Seiten je von einem elastischen Dichtungselement (23, 24) abgedeckt.
M.
Die aneinander stoßenden Seitenkanten der Glasplatten sind nicht von Rahmenteilen bedeckt.

II.
Davon ausgehend macht die angegriffene Ausführungsform unmittelbar und wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

1.
Zu Recht hat die Beklagte die Verwirklichung der Merkmale A bis C und E bis H sowie die weiteren Merkmale des Klagepatentanspruchs 2 der vorstehend eingeblendeten Merkmalsgliederung nicht bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

2.
Entgegen der Auffassung der Beklagten weist die angegriffene Ausführungsform eine Brandschutzschicht im Sinne von Merkmal D des Klagepatentanspruchs 1 auf.

Was der Fachmann unter dem Begriff „Brandschutzschicht“ versteht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist vorrangig der Anspruchswortlaut heranzuziehen, erst danach ist auf die Beschreibung abzustellen (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rn 8 ff.).

Aus dem Patentanspruch selbst erkennt der Fachmann, dass die Brandschutzschicht zwischen zwei Glasscheiben angeordnet ist. Welches Material diese Schicht aufweist, entnimmt der Fachmann dem Anspruch hingegen nicht, sondern lediglich, dass sich das Material von einer Glasscheibe, die üblicherweise zum Fensterbau genutzt wird, unterscheidet und dass ihm eine besondere feuerhemmende Wirkung zukommt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich für den Fachmann aus der Patentbeschreibung nicht entnehmen, dass das Merkmal der Brandschutzschicht entgegen dem Anspruchswortlaut auf Materialien wie Wasserglas beschränkt ist und dass eine Schicht aus dem von der Beklagten verwendeten Brandschutzgel den Anspruch nicht verwirklicht. In der Beschreibung heißt es unter anderem in Abschnitt [0002] (Anlage K 2):

„Ein bekanntes Brandschutzglas besteht beispielsweise aus mehreren parallel und mit Abstand zueinander angeordneten Silikatglasscheiben, zwischen denen eine Brandschutzschicht eingelagert ist. Diese Brandschutzschicht schäumt im Brandfall bei Erreichen einer bestimmten Temperatur auf und bildet im Verbund mit den Glasscheiben ein thermisch isolierendes Bauelement“.

Aus der Formulierung „beispielsweise“ folgert der Fachmann, dass das Klagepatent gerade nicht auf solche Brandschutzgläser eingeschränkt ist, deren Schichten im Brandfall aufschäumen. Vielmehr ist es lediglich notwendig, dass die Brandschutzschicht aus einem anderen Material besteht als aus Silikatglas und im Brandfall gemeinsam mit den Glasscheiben thermisch isolierend wirkt.

Aus dem zitierten Stand der Technik leitet der Fachmann ebenfalls keine Einschränkung des Merkmals „Brandschutzschicht“ ab. In Bezug auf zitierten Stand der Technik sind zwei Fälle denkbar. Es mag sein, dass das Patent von einer bestimmten vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als vorteilhaft ansieht und für die Erfindung beibehalten will. In diesem Fall wird im Zweifel angenommen werden können, dass sich das Patent in Bezug auf dieses Merkmal den Stand der Technik zu Eigen macht. Andererseits mag es ebenso gut sein, dass das Patent einen bestimmten Stand der Technik lediglich formal zum Ausgangspunkt seiner Darstellung macht, ohne dass hierdurch der Schluss gerechtfertigt wäre, dass sich das Patent auf eine bestimmte, dem Stand der Technik zu entnehmende Ausgestaltung festlegen möchte. Von einer solchen Situation wird im Allgemeinen dann ausgegangen, wenn die vorbekannte Konstruktion im Hinblick auf den Erfindungsgedanken beliebig und keineswegs zwingend ist und wenn für die Verwirklichung der Erfindung ersichtlich auch andere Konstruktionen in Frage kommen (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rn 45). So liegt der Fall hier. Zwar ist es richtig, dass der zitierte Stand der Technik Erfindungen betrifft, bei denen die Brandschutzschicht aus Wasserglas besteht. Allerdings geht es dem Klagepatent in der Darstellung des Stands der Technik nicht primär um die Brandschutzschicht. Zwar wird als Problem im Stand der Technik auch die Abdichtung einer Brandschutzschicht gegen die Atmosphäre genannt. Allerdings legt das Klagepatent den Schwerpunkt der Darstellung auf die Rahmenkonstruktionen bzw. Dichtungsarten. In Bezug auf die Brandschutzschicht wird der Stand der Technik lediglich formal als Ausgangspunkt genommen, ohne dass es sich auf eine bestimmte Art der Brandschutzschicht festlegen will.

Angesichts der fehlenden Beschränkung der Brandschutzschicht auf bestimmte Materialien fällt das in der angegriffenen Ausführungsform verwendete Brandschutzgel unter diesen Begriff. Wie von der Beklagten selbst dargestellt, ändert das Brandschutzgel im Brandfall seine Struktur von gelartig in gasförmig und absorbiert so Hitze. Es bildet mithin gemeinsam mit den Glasplatten eine thermische Isolierung.

3.
Die angegriffene Ausführungsform weist ebenfalls eine Nut im Sinne von Merkmal I auf. Merkmal I ist in Zusammenhang mit Merkmal H zu lesen, wonach sich die Brandschutzschicht nicht bis zum Ende der jeweiligen Kanten der Glasplatten erstreckt.

Dieser Zusammenhang lehrt den Fachmann, dass es sich bei der Nut um den Freiraum handelt, der dadurch entsteht, dass die Brandschutzschicht nicht bis zum Ende der Kanten reicht. Hieraus schließt der Fachmann, dass die Nut einen von der Brandschutzschicht freien Bereich an den Kanten der Glasplatten innerhalb des durch diese gebildeten Raums darstellt. Es handelt sich in erster Linie um eine räumlich-körperliche Vorgabe. Auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die Nut hergestellt worden ist und ob hierzu weitere Hilfsmittel genutzt werden, ergibt sich für den Fachmann entgegen der Auffassung der Beklagten weder aus dem Anspruch noch aus der Klagepatentbeschreibung. Zwar heißt es in der Klagepatentschrift (Anlage K 2) in Abschnitt [0009], Tz. 37 ff.:

„Diese Nute wird bereits beim Einbringen der Brandschutzschicht zwischen den parallelen Glasscheiben ausgebildet oder nach der Fertigstellung der Brandschutzplatte in die Brandschutzschicht eingearbeitet. Dies kann beispielsweise durch mechanische Bearbeitung oder mit Hilfe eines Lösungsmittels erfolgen.“

Aus dieser Beschreibung ergibt sich jedoch keine Einschränkung dahingehend, dass zur Herstellung der Nut nicht noch weitere Hilfsmittel verwendet werden können. Auch unter Verwendung der U-Profile der angegriffenen Ausführungsform wird die Nut bereits „bei Einbringen der Brandschutzschicht“, nämlich bei Befüllung mit dem Brandschutzgel, ausgebildet.

Mithin handelt es sich bei dem in der Figur der Anlage 20 (Anlage K 5) mit dem Material mit der Ordnungsziffer 4 verfüllten Raum um eine klagepatentgemäße Nut. Denn in diesem Bereich ist der Zwischenraum zwischen den Glasplatten frei vom Brandschutzgel. Wie der Herstellungsprozess dieses Freiraums abgelaufen ist, ist für die Merkmalsverwirklichung – wie oben dargestellt – unerheblich.

4.
Entgegen der Auffassung der Beklagten wird durch die angegriffene Ausführungsform ebenfalls Merkmal J des Klagepatentanspruchs 1 verwirklicht, wonach die Nut im Randbereich zwischen den Glasscheiben mit einem Sperrmaterial ausgefüllt ist.

Der Anspruchswortlaut lehrt den Fachmann lediglich, dass die Nute mit einem Material ausgefüllt sein muss. In der Klagepatentbeschreibung (Anlage K 2) heißt es in Abschnitt [0009], Tz. 5 ff.:

„Diese Nute in der Brandschutzschicht zwischen dem Kantenbereich der Glasscheiben wird mit einem Sperrmaterial ausgefüllt, welches die Brandschutzschicht vor Kontakt mit der Atmosphäre schützt und die Kantenbereiche von jeweils zwei parallel angeordneten Glasscheiben luft- und dampfdicht miteinander verbindet.“

Aus dem Anspruchswortlaut in Zusammenschau mit der vorgenannten Beschreibungsstelle, die den Fachmann die Funktion der luft- und atmosphärendichten Verbindung der Kanten der Glasscheiben lehrt, schließt der Fachmann, dass das Sperrmaterial sich bis zum Kantenbereich der Glasscheiben zu erstrecken hat. Ferner muss durch das Material der Schutz der Brandschutzschicht vor der Atmosphäre gewährleistet werden.

Welchen Aufbau das Sperrmaterial hat und wie es mit weiteren Konstruktionselementen, wie z.B. einem U-Profil, zusammenwirkt, geben weder der Patentanspruch noch die allgemeine Beschreibung vor. Insbesondere ergibt es sich für den Fachmann hieraus nicht, dass die Brandschutzschicht und das Sperrmaterial in direkten Kontakt zueinander treten müssen. In räumlicher Hinsicht wird lediglich gefordert, dass sich das Sperrmaterial bis zur Kante der Glasplatten erstreckt.

Bei dem mit der Ordnungsziffer 4 gekennzeichneten Material in der Figur gemäß Anlage 20 der allgemeinen bauaufsichtsrechtlichen Zulassung (Anlage K 5) handelt es sich um ein Sperrmaterial im Sinne von Merkmal J des Klagepatentanspruchs 1. Das Material erstreckt sich ausweislich der Figur bis zur Kante der Glasplatten und füllt die Nut zwischen ihnen luft- und atmosphärendicht aus. Es schadet der Verwirklichung des Merkmals nicht, dass zusätzlich zu dem mit Ziffer 4 gekennzeichneten Material das U-Profil (Ordnungsziffer 3) innerhalb der Nut angebracht ist. Das Füllmaterial (Ziffer 4) gewährleistet zumindest auch den Schutz der Brandschutzschicht vor der Atmosphäre, so dass das Merkmal verwirklicht ist.
III.
Die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht.

a)
Die Beklagte ist der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.

In Bezug auf die Handlungsalternative des „Anbietens“ besteht Wiederholungsgefahr im Sinne von § 139 Abs. 1 S. 1 PatG. Durch die Angebotshandlung der Beklagten in Form der Veröffentlichung der als Anlage K6 vorgelegten Broschüre besteht die tatsächliche Vermutung dafür, dass die patentverletzende Handlung wiederholt wird.

In Bezug auf die Handlungsalternativen „Anbietenlassen“, „Inverkehrbringen“, „Inverkehrbringenlassen“, „Einführen“ und „Besitzen“ kann dahinstehen, ob das Bestreiten der Beklagten nach § 296 ZPO als verspätet zurückzuweisen war und deshalb ebenfalls von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Denn jedenfalls begründet das erfolgte Anbieten der angegriffenen Ausführungsform eine Erstbegehungsgefahr in Bezug auf die genannten Handlungsalternativen im Sinne von § 139 Abs. 1 S. 2 PatG (so auch OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.01.2009, Az. 6 U 54/06). Entsprechendes gilt vorliegend auch ausnahmsweise für die Handlungsalternative des „Herstellens“, nachdem die Klägerin unbestritten vorgetragen hat (Klageschrift S. 5), dass es sich bei der Beklagten um einen Herstellungsbetrieb handelt (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rn 1101).

b)
Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten ((Art. 64 EPÜ i. V. m.) § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverlet-zung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.

Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

Diese Schadenersatzpflicht dem Grunde nach erstreckt sich auf sämtliche vom Unterlassungstenor umfassten Handlungsalternativen. Eine festgestellte Benutzungsform wie z.B. ein festgestelltes Angebot rechtfertigt die Verurteilung wegen aller weiteren Handlungsalternativen wie dem Inverkehrbringen, Besitzen oder Einführen, auch wenn für sie kein konkreter Nachweis erbracht worden ist, soweit die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des Unternehmens als möglich in Betracht kommen (vgl. Kühnen, a.a.O., Rn 1195; OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.01.2009, Az. 6 U 54/06). Angesichts der Veröffentlichung der Broschüre durch die Beklagte im Internet erscheinen das Inverkehrbringen, die Einfuhr und der Besitz der angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagte jedenfalls möglich. Entsprechendes gilt für das Herstellen, da es sich bei der Beklagten um einen Herstellungsbetrieb handelt und eine Dritt- oder Auslandsherstellung von der Beklagten nicht vorgetragen wurde. Im Übrigen wäre ihr erst in der letzten mündlichen Verhandlung erfolgtes pauschales Bestreiten der Herstellungsalternative auch gemäß § 296 Abs. 1 ZPO verspätet.

c)
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus (Art. 64 EPÜ i. V. m.) § 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklag-ten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht ge-werblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42/09).

d)
Des Weiteren hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen gemäß (Art. 64 EPÜ i. V. m.) § 140a Abs. 3 S. 1, Var. 1 PatG.

e)
Es besteht ebenfalls ein Vernichtungsanspruch, (Art. 64 EPÜ i. V. m.) § 140a Abs. 1 PatG.

IV.
Der Rechtsstreit war nicht in Bezug auf das anhängige Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht nach § 148 ZPO auszusetzen. Dies gilt unabhängig von der zwischen den Parteien im Jahr 2003 abgeschlossenen Abgrenzungsvereinbarung (Anlage K 7) schon nach allgemeinen Aussetzungsgrundsätzen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grundsätzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, Az.: X ZR 61/13, Beschluss v. 16.09.2014). Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

1.
Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Vernichtung des Klagepatents wegen fehlender Neuheit in Bezug auf die als Anlage Ni1a vorgelegte bauaufsichtsrechtliche Zulassung kann durch die Kammer nicht festgestellt werden. Es ist zweifelhaft, ob Merkmal H des Klagepatentanspruchs 1, wonach sich die Brandschutzschicht nicht bis zum Ende der Glasscheibenkanten erstreckt, unmittelbar und eindeutig durch den Hinweis auf den Schnitt der Brandschutzglasplatten unter einer Wasserkühlung offenbart ist. Es fehlen der technisch nicht fachkundigen Kammer hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Fachmann ausgehend von diesem Hinweis eine klagepatentgemäße Nut offenbart wird.

2.
Die Kammer kann nicht feststellen, dass ausgehend von der Entgegenhaltung DE 298 19 XXX (Ni2) eine Kombination mit der Entgegenhaltung DE 19543XXX (Ni3) nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen würde.

Eine Erfindung gilt nach § 4 PatG als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Es ist deshalb zu fragen, ob ein über durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschlägig tätigen Unternehmen am Prioritätstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Prioritätstag öffentlich zugängliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verfügung stand, in der Lage gewesen wäre, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und Können einschließlich etwaiger Routineversuche übersteigende Leistung erbringen zu müssen (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98). Welche Mühe es macht, den Stand der Technik aufzufinden oder heranzuziehen, ist unbeachtlich (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98).

Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungsweg nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher – abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 – Installiereinrichtung II).

Ni2 war bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden und offenbart ein feuerhemmendes Flächenelement, bei welchen im Brandfall das zwischen den Brandschutzglasplatten angeordnete Silikon verbrennt und infolge der Aktivierung der Brandschutzschicht diese in die Fugen zwischen den Glasplatten eintritt und den Spalt zwischen ihnen innerhalb kürzester Zeit unter gleichzeitiger Verdrängung des ggf. noch vorhandenen Silikons verschließt (Anlage Ni2, Seite 6, letzter Absatz). In der Entgegenhaltung Ni3 ist unter anderem in der nachfolgend eingefügten Figur eine mittels der Aquarium-Technik hergestellte Brandschutzglasplatte offenbart:
Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Fachmann ausgehend von der Ni2 die dort verwandten Brandschutzglasplatten durch die in der Ni3 offenbarten Platten austauschen würde, um die klagepatentgemäße Aufgabe zu lösen, ein feuerhemmendes Flächenelement zu erstellen, bei welchem die Dichtung im Bereich der aneinanderstoßenden Seitenkanten von benachbarten Brandschutz-Glasplatten sofort nach dem Zusammenbau zum Flächenelement vollumfänglich wirksam und auch unterhalb der Aktivierungstemperatur der Brandschutzschicht rauchdicht ist. Der Fachmann dürfte sogar eher gehindert sein, einen Austausch der Glasplatten vorzunehmen. Denn Ni2 offenbart ihm eindeutig, dass die Brandschutzschicht im Brandfall in die Fuge zwischen den einzelnen Platten eintreten muss, um eine feuerhemmende Wirkung zu entfalten. Dies wäre aber bei Verwendung der in Ni3 offenbarten Platten gar nicht möglich, so dass sich der Fachmann dieser Schrift nicht zuwenden würde bzw. es für den Fachmann überraschend wäre, wenn bei einer Kombination der beiden Techniken tatsächlich eine ähnlich gute Schutzwirkung entfaltet würde. Mithin lassen sich für die Bejahung der erfinderischen Tätigkeit gute Argumente finden.

3.
Aus demselben Grund kann die Kammer nicht feststellen, dass ausgehend von der Entgegenhaltung DE 298 19 XXX (Ni2) eine Kombination mit der Entgegenhaltung Ni4 und ausgehend von der Entgegenhaltung Ni3 eine Kombination mit der Ni1a nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen würde. In sämtlichen Fällen hätte der Fachmann das Problem zu überwinden, dass die Ausgangsschriften sich mit Brandschutzverglasungen befassen, die erst durch ein Aufquellen der Brandschutzschicht eine Abdichtung der Fuge herbeiführen.

4.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass, ausgehend von der Ni3, eine Kombination dieser Schrift mit der Ni5 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen würde.

Wie oben dargestellt, offenbart Ni3 eine Brandschutzglasplatte mit einer klagepatentgemäßen Nut sowie dem Sperrmaterial in der Nut ohne weitere Angaben zu einer Rahmenkonstruktion. Ni5 wiederum offenbart sämtliche weiteren Merkmale des Klagepatentanspruchs 1, wie die folgenden Figuren dieser Entgegenhaltung zeigen:
Ausgehend von der Ni3 werden mithin sämtliche Merkmale in einer Kombination mit der Ni5 offenbart.

Allerdings kann die Kammer nicht feststellen, dass die Ni3 dem Fachmann eine hinreichende Veranlassung dafür bietet, auf die in der Ni5 offenbarte Verbindungstechnik zuzugreifen. Zum einen ist bereits fraglich, ob der Fachmann die Ni3 als Ausgangspunkt für die Lösung der Aufgabe nehmen würde. Diese Entgegenhaltung hat die Verbindung mehrerer Glasplatten nicht zum Gegenstand, so dass der Fachmann aus der Schrift selbst keinen Hinweis auf eine Rahmengestaltung erhält. Geht es dem Fachmann um großflächige Einheiten von Brandschutzverglasungen mit möglichst wenig sichtbaren Rahmenkomponenten, bietet die Druckschrift Ni5 die größeren Gemeinsamkeiten und würde von ihm als Ausgangspunkt gewählt werden.

Aber selbst wenn man die Ni3 als Ausgangspunkt nähme, ließen sich noch vernünftige Argumente für eine erfinderische Tätigkeit finden. Sollte der Fachmann, ausgehend von der Ni3, die Entgegenhaltung Ni5 auffinden, die schon ein teilrahmenloses Flächenelement offenbart, so fände er in beiden Entgegenhaltungen keine Anhaltspunkte, die ihn veranlassen würden, die in der Ni5 offenbarte Rahmen- und Dichtungskonstruktion auf die Ni3 zu übertragen. Er fände nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich aus einer Kombination eine größere feuerhemmende Wirkung ergäbe. Naheliegend wäre es vielmehr, bei der in der Ni5 offenbarten Konstruktion zu verbleiben. Denn aus den in dieser Schrift genannten Beispielen folgt, dass bei dieser Konstruktion bereits gute feuerhemmende Eigenschaften gegeben sind. Darüber hinaus verfügt die Ni3 über ein zusätzliches Bauteil, nämlich den u-förmigen Abstandhalter. Dieser Abstandhalter verursacht zum einen zusätzliche Kosten und bietet darüber hinaus die Gefahr einer Wärmebrücke. Der Fachmann hätte keine Veranlassung, bei Auffinden der Ni5 die dort offenbarte Konstruktion in eine teurere und unter Umständen weniger feuerhemmende Variante abzuändern.

V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.