Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. März 2009, Az. 2 U 72/06
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Mai 2006 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leiste.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,– € festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Erfindervergütung, Schadenersatz und Bereicherungsherausgabe und zur Vorbereitung und Bezifferung dieser Ansprüche zunächst auf Auskunft darüber in Anspruch, in welchem Umfang sie die u.a. den europäischen Patenten 0 234 XXX und 0 299 YYY zugrunde liegenden Erfindungen benutzt hat.
Der Kläger ist Ingenieur und war bis 1994 als Arbeitnehmer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A AG (nachfolgend ebenfalls als Beklagte bezeichnet), beschäftigt. 1982/1983 entwickelte er ein Verfahren und eine Vorrichtung betreffend eine elektrostatisch arbeitende Einölmaschine für Stahlbleche; diese Entwicklung wurde einvernehmlich zum Gegenstand eines qualifizierten Verbesserungsvorschlages gemacht, um der mit einem Patentschutz verbundenen Veröffentlichung der neuen Technik aus dem Weg zu gehen. Die Beklagte räumte der B Maschinen- und Anlagenbau GmbH in Duisburg durch schriftlichen Vertrag vom 9./20. Mai 1983 (Anlage L 4) mit Wirkung vom 1. Januar 1983 eine Lizenz an dem Gegenstand dieser technischen Lehre ein; der Lizenzvertrag wurde zum 31. Dezember 1993 gekündigt. Bis Ende 1993 bezog die Beklagte aus diesem Lizenzvertrag Lizenzeinnahmen in Höhe von insgesamt etwa 1,87 Mio. DM. Eine erste Maschine wurde im April 1983 eingesetzt; bis 2002 bezog die Beklagte von B insgesamt 24 Maschinen und nutzte diese selbst.
Unter dem 2. Mai 1985 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe eine neue Laser-Strahl-Schweißanlage zur Herstellung übergroßer Bleche entwickelt (nachfolgend: Erfindung I) und bat um Prüfung, ob hierfür Schutzansprüche geltend gemacht werden können (Anlage L 11). Nach einer Besprechung mit dem Kläger vom 21. August 1985 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 12. November 1985 (Anlage L 12) mit, sie betrachte den Vorschlag nicht als fertige und anmeldungsreife Erfindung und beabsichtige aus diesem Grund derzeit nicht, eine deutsche Schutzrechtsanmeldung einzureichen. Entsprechend seiner Ankündigung gemäß Schreiben vom 18. November 1985 (Anlage L 13) meldete der Kläger die Erfindung I im. Februar 1986 selbst beim Deutschen Patent- und Markenamt an; auf diese Anmeldung wurde ihm später das deutsche Patent 36 05 XYZ erteilt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1986 (Anlage L 14) richtete die Beklagte an den Kläger folgendes Schreiben:
„Wir beziehen uns auf die Besprechung mit Ihnen zur vorbezeichneten Patentanmeldung und vereinbaren hierzu folgendes:
1.
Sie übertragen uns alle Rechte an der deutschen Patentanmeldung P 36 05 XYZ.3 sowie der Gebrauchsmusterhilfsanmeldung G 86 04 XYY.
2.
Die Weiterbehandlung erfolgt in gleicher Weise wie bei einer gemäß § 6 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (…) unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung. Sie schließt ein die Zahlung einer Erfindungsvergütung gemäß den „Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20.07.1959“, wobei ein persönlicher Anteilsfaktor von 32 % als vereinbart gilt.“
Am 3. Februar 1987 reichte die Beklagte für die Erfindung I unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung eine europäische Patentanmeldung ein, auf die ihr das im. Januar 1991 veröffentlichte europäische Patent 0 234 XXX (Anlage L 14a) erteilt wurde.
Anfang Februar 1987 kam es zu einer telefonischen Unterredung des Klägers mit dem Zeugen Dr. D, der in der Patentabteilung der Beklagten für die Bearbeitung der Erfindungen des Klägers zuständig war; der Inhalt dieses Gespräches ist zwischen den Parteien streitig. Unter dem 26. Februar 1987 richtete der Kläger folgendes Schreiben an die Beklagte (Anlage L 15):
„Betr.: Erweiterung der Patentanmeldung P 36 05 XYZ.3
Wie mit Ihnen vereinbart, habe ich meine Anmeldung ergänzt. Ich hoffe, dass die Unterlagen ausreichen.“
Dem Schreiben war als Anlage eine ausführliche und eigenständige Beschreibung der vom Kläger als Ergänzung bezeichneten technischen Lehre (nachfolgend: Erfindung II) nebst entworfener Patentansprüche und Zeichnungen beigefügt (Anlage L 16). Unter dem 3. April 1987 fertigte der Zeuge Dr. D folgenden internen Vermerk (Anlage CBH 12):
„Betr.: Anlage zum Laserschweißen von Bändern
Erfindungsvorschlag von Herrn Sturm vom 26.02.1987
Gemäß Mitteilung von Herrn E soll eine dem Vorschlag entsprechende Vorrichtung von der Firma Fr gebaut und bei uns errichtet werden. Erste Konstruktionsunterlagen sind erstellt worden. Diese sollen am 07.04.1987 mit der Firma Fr erörtert werden. Da hierbei möglicherweise gewisse Modifizierungen der Anlage vorgenommen werden, soll mit der Einreichung einer entsprechenden Schutzrechtsanmeldung vorerst gewartet werden.
Herr E wurde nochmals gebeten, alle mit der Abwicklung des Auftrages befaßten Mitarbeiter auf die Notwendigkeit der Geheimhaltung hinzuweisen, solange eine Anmeldung nicht hinterlegt ist.“
Mit Schreiben vom 10. Juni 1987 (Anlage CBH 10) bat der Zeuge Dr. D den Leiter der Abteilung Anwendungstechnik, Diplom-Ingenieur G, um die Überarbeitung eines Entwurfs zur beabsichtigten Patentanmeldung sowie zur Übersendung eines von allen beteiligten Erfindern unterzeichneten Erfindungsmeldungsformulars. Unter dem. Juni 1987 wurde der Entwurf an das für die Beklagte tätige Patentanwaltsbüro weitergeleitet (Anlage CBH 13). Schließlich wurde im Auftrag der Beklagten die Erfindung II unter der Bezeichnung „Vorrichtung zum kontinuierlichen Verschweißen von Bändern und/oder Blechen“ beim Deutschen Patent- und Markenamt im. Juli 1987 zum Patent angemeldet und dies dem Kläger unter demselben Tag unter Angabe des patentamtlichen Aktenzeichens 37 23 YXC unter Übersendung der entsprechenden Anmeldeunterlagen mitgeteilt.
Auf Anforderung durch die Beklagte reichte der Kläger unter dem. August 1987 unter Verwendung des bei der Beklagten vorgeschriebenen Formblattes eine förmliche Erfindungsmeldung ein (Anlage L 18), in der neben dem Kläger der Diplom-Ingenieur G als Miterfinder mit einem Anteil von 20 % angegeben ist. Hinsichtlich der im Vordruck zu Ziffer 8 angeforderten Anlagen wurde auf die schon vorliegenden Unterlagen Bezug genommen. Gegenüber beiden angegebenen Miterfindern erklärte die Beklagte unter dem 25. August 1987 die unbeschränkte Inanspruchnahme (Anlagen L 19, CBH 8); auf ihre am 7. Juli 1988 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 37 23 YXC eingereichte europäische Patentanmeldung wurde das europäische Patent 0 299 YYY (Anlage L 21) erteilt, dessen Patentschrift im. Januar 1992 veröffentlicht worden ist.
Für beide Erfindungen besitzt die Beklagte die im Klageantrag genannten parallelen Auslandsschutzrechte in den Vereinigten Staaten von Amerika.
In der Zeit vom 25. April 1990 bis zum 21. Oktober 1993 zahlte die Beklagte an den Kläger für die Nutzung beider Erfindungen insgesamt etwa 20.000,– DM; die Zahlungen betrafen die Benutzung zweier bei der Beklagten betriebener Versuchsanlagen, von denen eine an ihrem deutschen Standort betrieben und anschließend von der I in weiterbenutzt wurde; für diese Nutzung zahlte I Lizenzgebühren an die Beklagte.
Mit Schreiben vom 8. November 1993 forderte der Kläger von der Beklagten eine Vergütung für seine Entwicklung „Einölmaschine“ (Anlage L 6). Mit Schreiben vom 4. Januar 1995 (Anlage L 7) teilte die Beklagte dem Kläger in diesem Zusammenhang folgendes mit:
„Im größeren zeitlichen Zusammenhang mit Ihrem Ausscheiden fanden verschiedene Gespräche statt, in denen Ihre Ansprüche auf Erfindervergütung behandelt wurden. Sie betonten Ihr Interesse an einer einmaligen Abfindung Ihrer Ansprüche. Als Größenordnung gaben Sie einen Bruttobetrag von DM 300.000,- an. Angesichts der Erheblichkeit dieser Summe bedurfte es längerer Überlegungen und Besprechungen mit solchen Fachleuten unseres Hauses, die bereit waren, über den wirtschaftlichen Nutzen Ihrer Erfindungen Aussagen zu machen. Wegen des stark spekulativen Elements derartiger Erörterungen konnten wir nicht im eigentlichen Sinne zu einem rechnerischen Ergebnis kommen. Wir akzeptieren gleichwohl Ihren Vorschlag und bieten Ihnen zur Abfindung Ihrer sämtlichen Erfinderansprüche – gleichgültig, ob solche im Einzelnen mit Ihnen erörtert wurden oder nicht – einen einmaligen Abfindungsbetrag von DM 300.000,- (in Worten: Deutsche Mark dreihunderttausend) abzüglich der darauf entfallenden Steuern an. Wir werden Ihnen den um die Steuern bereinigten Betrag anweisen, sobald wir die beigefügte Zweitschrift dieses Schreibens versehen mit Ihrer Unterschrift, in Händen haben.“
Diesem Schreiben stimmte der Kläger zu. Zuvor – nämlich mit Schreiben vom 25. April 1994 (Anlage L 10) – hatte der Kläger der Beklagten eine Aufstellung der von ihm stammenden gültigen Patentanmeldungen vorgelegt (Anlage L 9) und erklärt, die genannte Summe schließe abgesehen von den unter dem internen Aktenzeichen 92/YAA und 93/YAB geführten Erfindungsmeldungen alle diese Patente in die Vergütung ein; hierzu gehörten auch die beiden genannten europäischen Patente.
Nach einem Gespräch mit der Beklagten vom 22. Februar 2000 verlangte der Kläger mit Schreiben vom 1. März 2000 (Anlage L 8) für seine beiden Erfindungen betreffend die Laser-Schweißmaschine eine Nachvergütung nach § 12 Abs. 6 ArbEG mit der Begründung, bei Abschluss der Pauschalabfindungsvereinbarung vom 4. Januar 1995 sei er davon ausgegangen, die Beklagte werde für alle J künftig das Quetschnaht-Schweißverfahren anwenden, während seine Erfindungen nur für Bleche mit Überlänge zum Einsatz hätten kommen sollen. In den zurückliegenden Jahren seien jedoch immer mehr Anlagen nach seinen Erfindungen zum Einsatz gekommen und die Tendenz sei steigend; hierzu berief er sich auf Presseverlautbarungen der Beklagten aus den Jahren 1997 und 1998. Als Abgeltung für seine Entwicklung „Einölmaschine“ sei der ihm seinerzeit gezahlte Betrag jedoch nach wie vor nicht zu beanstanden.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte die nachfolgend wiedergegebene Auflistung (Anlage CBH 16) zu Anlagen, die den Erfindungen I und II entsprechen, vorgelegt.
Die vom Kläger angerufene Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt schlug am 21. Januar 2003 vor (ArbErf 76/00; Anlage L 27), es auch für die beiden hier in Rede stehenden Erfindungen bei der Vergütung entsprechend der Pauschalabfindungsvereinbarung zu belassen; dem widersprach der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 1. April 2003 (Anlage L 28).
Mit Anwaltsschreiben vom 10. April 2003 (Anlage L 22) focht der Kläger seine Erfindungsmeldung vom 14. August 1987 und seine Zustimmungserklärung zu der Pauschalabfindungsvereinbarung vom 4. Januar 1995 an.
Der Kläger meint, die Beklagte schulde ihm hinsichtlich der Erfindung I eine Nachvergütung und hinsichtlich der Erfindung II Schadenersatz; zur Vorbereitung und Bezifferung dieser Ansprüche benötige er die geltend gemachten Auskünfte. Die Pauschalabfindungsvereinbarung vom 4. Januar 1995 schließe diese Ansprüche nicht aus, weil sie ausschließlich die Entwicklung „Einölmaschine“ betroffen habe und sich ohnehin nur auf bereits damals entstandene und nicht auf künftige Ansprüche habe beziehen können. Darüber hinaus habe er die Zustimmung zum Abschluss der Pauschalabfindungsvereinbarung wirksam angefochten. Die Beklagte habe ihn nämlich arglistig darüber getäuscht, dass die Erfindung II frei geworden sei, nachdem die Beklagte sie nicht rechtzeitig in Anspruch genommen habe. Schon mit dem Schreiben vom 26. Februar 1987 nebst Anlage habe er diese Erfindung ordnungsgemäß gemeldet. Zuvor – nämlich Anfang Februar 1987 – habe er dem Zeugen Dr. D telefonisch mitgeteilt, er habe die Erfindung I um einen weiteren Gedanken ergänzt, der getrennt von dieser schutzfähig sei. Er habe angeboten, den Gegenstand dieser Erfindung II wie auch bei anderen von ihm getätigten Erfindungsmeldungen sofort in einer Form zur Verfügung zu stellen, die für eine gesonderte Anmeldung in Betracht gekommen sei. Die Beklagte sei hiermit einverstanden gewesen und habe erklärt, eine gesonderte Patentanmeldung sei zweckmäßig. Dass schon hierin eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung liege, habe sich erst im Rahmen einer Besprechung im März 2003 mit seinen heutigen Prozessbevollmächtigten heraus gestellt; bis dahin habe er mangels entsprechender Rechtskenntnisse die Erfindungsmeldung vom 14. August 1987 für maßgeblich gehalten. Nach Erkennen seines Irrtums habe er diese Erfindungsmeldung sofort angefochten. Hätte die Beklagte ihm die tatsächliche Rechtslage nicht verschwiegen, hätte er die Erfindung II nicht als „Zugabe“ in die Pauschalabfindungsvereinbarung einbezogen. Als Schadenersatz müsse die Beklagte ihn so stellen, als habe sie ihn ordnungsgemäß vom Freiwerden der Erfindung II unterrichtet und als beträfe seine Zustimmungserklärung diese Erfindung nicht.
Hinsichtlich der Erfindung I schulde die Beklagte ihm eine Nachvergütung. Vor und bei Abschluss der Pauschalabfindungsvereinbarung habe ihm insbesondere der Zeuge K für die Beklagte mehrfach mitgeteilt, sie werde andere Erfindungen des Klägers als die Einölmaschine künftig nicht mehr benutzen und das – von den Erfindungen I und II nicht erfasste – Quetschnaht-Schweißverfahren anwenden. Deshalb sei er bei Abschluss der Vereinbarung davon ausgegangen, künftig würden die beiden in Rede stehenden Erfindungen nicht mehr benutzt; nur aus diesem Grund habe er sie in die Vereinbarung einbezogen. Auch der Beklagten sei das als Geschäftsgrundlage bekannt gewesen. In der Folgezeit habe er jedoch feststellen müssen, dass die Beklagte die Erfindungen entgegen ihren vorherigen Ankündigungen umfangreich weiterbenutzt habe. Hiermit sei der Boden der ursprünglichen Geschäftsgrundlage verlassen; außerdem ergebe sich der Nachvergütungsanspruch aus § 12 Abs. 6 ArbEG.
Die Beklagte hält weitere Vergütungsansprüche des Klägers durch die Pauschalabfindungsvereinbarung für ausgeschlossen. Sie hat vor dem Landgericht eingewandt, letzteres habe der Kläger vorgerichtlich in seinem Schreiben vom 1. März 2000 (Anlage L 8) selbst bestätigt. Beide Erfindungen habe sie seit 1990 umfassend genutzt, und bei Vertragsschluss seien beide Parteien auch von einer künftigen Nutzung ausgegangen. Dementsprechend habe der Kläger in der Pauschalabfindungsvereinbarung auch nicht erklärt, er gehe von einer künftigen Nichtnutzung der Erfindungen aus.
Die Anfechtungserklärung des Klägers sei wirkungslos. Die Erfindungsmeldung unterliege, da sie eine Erklärung über tatsächliche Umstände und keine Willenserklärung sei, ohnehin nicht der Anfechtung, und die Zustimmung des Klägers zur Pauschalabfindungsvereinbarung habe sie – die Beklagte – nicht durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über ein etwaiges Freiwerden der Erfindung II aufzuklären, und der Kläger unterliege auch keinem Inhalts- oder Erklärungsirrtum. Die Erfindung II sei nicht frei geworden. Das Schreiben vom 26. Februar 1987 enthalte auch zusammen mit dem Anmeldungsentwurf gemäß Anlage L 16 keine ordnungsgemäße und wirksame Erfindungsmeldung. Die eingereichten Unterlagen wiesen die Eingabe als Erweiterung der die ältere Erfindung I betreffenden Anmeldung aus und nicht als gesonderte Meldung einer eigenständigen Erfindung. Auch in dem vorausgegangenen Telefonat mit dem Zeugen Dr. D sei es nur um eine Ergänzung der älteren Anmeldung und nicht um eine neue eigenständige Erfindungsmeldung gegangen. Auch sie – die Beklagte – sei dementsprechend zunächst lediglich von einer Ergänzung ausgegangen und habe erst später die Eigenständigkeit dieser Weiterentwicklung erkannt. Das Schreiben vom 26. Februar 1987 enthalte darüber hinaus auch nicht die notwendigen Angaben zur Berechnung des Anteilsfaktors und eines Miterfinderanteils. Eine ordnungsgemäße Meldung stelle erst das förmliche Schreiben vom 14. August 1987 dar (Anlage L 18), auf das hin sie mit dem Schreiben vom 25. August 1987 (Anlage L 19) die Erfindung II fristgerecht unbeschränkt in Anspruch genommen habe.
Darüber hinaus seien die geltend gemachten Ansprüche verwirkt, nachdem der Kläger nach seinem Ausscheiden mit deren Geltendmachung über mehrere Jahre gewartet habe.
Abgesehen davon umfasse der Auskunftsanspruch bei eigenen Umsatzgeschäften des Arbeitgebers und Lizenzvergaben nur Angaben über Umsatzerlöse und Lizenzeinnahmen und nicht den Gewinn, die Kostenstruktur oder die Benennung der Abnehmer.
Durch Urteil vom 30. Mai 2006 hat das Landgericht nach Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ansprüche auf Ersatz des Nutzungswertes oder auf Schadenersatz mit Blick auf die Erfindung II scheiterten daran, dass die Erfindung von der Beklagten wirksam unbeschränkt in Anspruch genommen worden sei. Die Eingabe vom 26. Februar 1987 (Anlage L 15) habe den Gegenstand der Mitteilung als Erweiterung der die Erfindung I betreffenden Patentanmeldung ausgewiesen und nicht deutlich werden lassen, dass in Wahrheit eine eigenständige Erfindung gemeldet werden solle. Aus dem Hinweis auf eine vorausgegangene Vereinbarung folge nichts Gegenteiliges, weil damit über den Inhalt einer solchen Vereinbarung nichts ausgesagt werde. Die beigefügte Beschreibung der Erfindung enthalte ebenfalls keinen ausdrücklichen und/oder deutlichen Hinweis, dass die dort beschriebene Erfindung von dem Patent I abweiche und als eigenständig angesehen werden solle. Dass die Beklagte dies so verstanden habe, ergebe sich im Übrigen aus ihrem nach Erhalt des genannten Schreibens geäußerten Wunsch, der Kläger möge eine Erfindungsmeldung vorlegen. Dass für die Beklagte aufgrund des Telefonats mit dem Zeugen Dr. D deutlich gewesen sei, bei den genannten Schreiben handele es sich um eine gesonderte Erfindungsmeldung in Form einer gesonderten Patentanmeldung, habe der Kläger nicht zu beweisen vermocht. Ein weiteres konkretes Datum, wann die Beklagte die Eigenständigkeit erkannt hat, habe der Kläger nicht vorgetragen; aus seiner als Anlage L 30 vorgelegten Zusammenstellung der von ihm gemeldeten Erfindungen ergebe sich allerdings, dass die Patentabteilung die entsprechenden Unterlagen am 1. Juni 1987 von den mit der Anmeldung befassten Patentanwälten zur Durchsicht erhalten haben solle. Sofern man dies als den die Inanspruchnahmefrist in Lauf setzenden Zeitpunkt annehme, sei die Inanspruchnahmeerklärung vom 25. August 1987 noch rechtzeitig gewesen; nichts anderes gelte, wenn man auf den Zeitpunkt der Schutzrechtsanmeldung am 17. Juli 1987 abstellen wolle. Tatsächlich liege eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung erst in der Übersendung des Formblattes vom 14. August 1987, auf dessen Eingang hin die Erfindung fristgerecht unbeschränkt in Anspruch genommen worden sei. Die Anfechtungserklärung des Klägers habe die Wirksamkeit der Erfindungsmeldung nicht beseitigt, weil sie zum Einen weder eine Willenserklärung noch eine geschäftliche Handlung sei, sondern lediglich eine Erklärung über tatsächliche Umstände, und zum Anderen ein dem Kläger zur Seite stehender Anfechtungsgrund nicht erkennbar sei. Bei der Abgabe der Erfindungsmeldung habe er sich weder über den Inhalt seiner Erklärung geirrt, noch habe die Beklagte den Kläger arglistig getäuscht.
Ebenso wenig stünden dem Kläger Nachvergütungsansprüche zu. Sämtliche Ansprüche auf Erfindervergütung gemäß § 9 ArbEG seien durch die Pauschalvereinbarung abgegolten, eine Neufestsetzung gemäß § 12 Abs. 6 ArbEG sei nicht veranlasst. Unstreitig erfasse die Abfindungsvereinbarung auch die Erfindungen I und II; die als Anlage L 9 vorgelegte Aufstellung des Klägers und das zugehörige Begleitschreiben vom 25. April 1994 (Anlage L 10) stellten dies ebenfalls klar. Auch diese Vereinbarung sei weiterhin wirksam; die vom Kläger erklärte Anfechtung seiner Zustimmungserklärung greife mangels Anfechtungsgrundes nicht durch.
Die Geschäftsgrundlage sei nicht entfallen. Unstreitig habe die Beklagte in den Jahren 1990 bis 1993 zwei Anlagen betrieben, bei denen die Erfindung I und/oder II benutzt worden sei. Dies sei dem Kläger bekannt gewesen, der hierfür insgesamt 26.260,– DM Vergütung erhalten habe. Anhaltspunkte für eine damals geplante Einstellung dieser Nutzung seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die Vereinbarung selbst enthalte keine Hinweise darauf. Dass die Beklagte vor Abschluss der Vereinbarung dem Kläger mitgeteilt habe, sie werde die Erfindungen künftig nicht mehr nutzen, habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Umstände, die eine Neufestsetzung der Vergütung gemäß § 12 Abs. 6 ArbEG rechtfertigten, habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein Auskunftsbegehren weiter. Er führt unter ergänzender Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag im Wesentlichen aus, das Landgericht habe verkannt, dass die Erfindung II wegen verspäteter Inanspruchnahme frei geworden sei. Das Schreiben vom 26. Februar 1987 sei als Meldung einer eigenständigen Erfindung erkennbar gewesen. Es habe als Anlage einen vollständigen in sich geschlossenen Anmeldungsentwurf enthalten. Ein weiteres Indiz sei, dass die Beklagte auf der Grundlage dieses Schreibens tatsächlich nicht die alte Anmeldung der Erfindung I ergänzt, sondern eine neue selbständige Patentanmeldung eingereicht habe. Das sei gleichzeitig ein Indiz dafür, dass das vorausgegangene Telefonat mit dem Zeugen Dr. D den vom Kläger behaupteten Inhalt gehabt habe. Bei Weiterentwicklungen müsse der Arbeitgeber von sich aus deren eigenständige Schutzfähigkeit prüfen; der Arbeitnehmer müsse eine solche Weiterentwicklung lediglich melden, sofern deren eigene Schutzfähigkeit objektiv möglich sei. Unter diesen Umständen brauche der Arbeitnehmer bei der Meldung einer solchen Weiterentwicklung nicht gesondert auf die nach seiner Auffassung eigene Schutzfähigkeit hinzuweisen. Dass die Meldung vom 26. Februar 1987 nicht alle Anforderungen des § 5 Abs. 2 ArbEG beachtet habe, sei im Hinblick auf § 5 Abs. 3 ArbEG unerheblich, da dem Kläger innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Monaten keine entsprechende Beanstandung der Beklagten zugegangen sei. Ferner ergebe sich aus dem internen Vermerk des Zeugen Dr. D vom 3. April 1987, dass die Beklagte die eigenständige Schutzfähigkeit der Erfindung II erfasst hatte, so dass auch von diesem Zeitpunkt aus betrachtet, die Inanspruchnahmeerklärung vom 25. August 1987 (Anlage L 19) verspätet gewesen sei. Das belegten auch die zeitlich nachfolgenden Dokumente. In der Erfindungsmeldung vom 14. August 1987 sei der Leiter der Abteilung Anwendungstechnik, Diplom-Ingenieur G, nur deshalb als Miterfinder aufgeführt worden, weil er, der Kläger, sich hiervon eine Beschleunigung in der Entwicklung versprochen habe. Tatsächlich habe Herr E keinen schöpferischen Beitrag zur Erfindung II geleistet. Darüber hinaus habe das Landgericht den Inhalt der Geschäftsgrundlage für die Pauschalvereinbarung und die Voraussetzungen eines Neufestsetzungsanspruches aus § 12 Abs. 6 ArbEG verkannt. Zur Zeit des Vertragsschlusses hätten beide Parteien die Vorstellung gehabt, die reguläre Produktion solle künftig unter Anwendung des Quetschnahtverfahrens erfolgen; erst später habe die Beklagte sich entschlossen, seine – des Klägers – Erfindungen in großem Stil einzusetzen. Zur Zeit des Vertragsschlusses habe es einen ernstzunehmenden Umsatz nicht gegeben; jetzt betrage der Jahresumsatz mehr als 280 Mio. Euro. Grundlage für die Berechnung der Pauschalvergütung sei allein die Entwicklung „Einölmaschine“ gewesen. Die aus der Auflistung gemäß Anlage CBH 16 ersichtliche Vervielfachung an erfindungsgemäßen Anlagen von ursprünglich zwei ihm bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung bekannten Versuchsanlagen auf nunmehr vierundvierzig Anlagen sei im Vereinbarungszeitpunkt für ihn in keiner Weise vorhersehbar gewesen und derart wesentlich, dass ihm ein Festhalten an der Pauschalvereinbarung nicht zugemutet werden könne.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und
1.
die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen,
a)
wie viele Laserschweißanlagen, die von den europäischen Patenten 234 XXX und 299 YYY Gebrauch machen, von der Beklagten oder durch Konzernunternehmen im Geltungsbereich der beiden Patente hergestellt worden sind und welchen Wert diese Anlagen hatten;
b)
in welchem Umfang die Beklagte selbst oder durch Konzernunternehmen Laserschweißmaschinen, die von den unter a) genannten Europäischen Patenten Gebrauch machen, im Geltungsbereich der beiden Patente benutzt hat, unter Angabe
(1) der Stückzahl der benutzten Maschinen,
(2) der Stückzahl der damit hergestellten Produkte unter Angabe der je-
weiligen Art und des Abnehmers,
(3) der Umsätze und Gewinne einschließlich Gemeinkostenanteile mit diesen
Produkten,
(4) wobei die Auskunft in der Form einer geordneten Rechnungslegung nach
Jahren und – hinsichtlich der mit den Laserschweißmaschinen gemäß
den beiden Patenten hergestellten Produkte – nach Abnehmern erfolgen
muss,
c)
in welchem Umfang die Beklagte Dritten Lizenzen zur Herstellung oder Benutzung von Produktionsmaschinen nach den genannten Schutzrechten erteilt hat;
d)
im Fall von c): in welchem Umfang Dritte in Ausübung solcher Lizenzen derartige Maschinen hergestellt und/oder benutzt haben (Herstellungswert und Umsätze nach Jahren) und welche Lizenzeinnahmen die Beklagte hieraus erzielt hat;
e)
in welchem Umfang über die US-Patente 4 733 815 sowie 4 872 940 hinaus ausländische Parallelpatente zu den unter a) genannten Europäischen Patenten bestehen;
f)
in welchem Umfang die Beklagte Laserschweißanlagen, die unter die US-Patente 4 733 815 sowie 4 872 940 und etwaige weitere ausländische Parallelpatente zu den unter a) genannten Patenten fallen, von der Beklagten, durch Konzernunternehmen oder durch Dritte im Geltungsbereich dieser Patente hergestellt worden sind und welchen Wert diese Anlagen hatten;
g)
in welchem Umfang die Beklagte selbst oder durch Konzernunternehmen Laserschweißmaschinen, die von den unter e) fallenden Patenten Gebrauch machen, im Geltungsbereich dieser Patente benutzt hat, und zwar unter Angabe
(1) der Stückzahl der benutzten Maschinen,
(2) der Stückzahl der damit hergestellten Produkte unter Angabe der je-
weiligen Art und des Abnehmers,
(3) der Umsätze und Gewinne einschließlich Gemeinkostenanteile mit diesen
Produkten,
(4) wobei die Auskunft in Form einer geordneten Rechnungslegung nach
Jahren und – hinsichtlich der mit den Laserschweißmaschinen gemäß
den beiden Patenten hergestellten Produkte – nach Abnehmern erfolgen
muss,
h)
in welchem Umfang die Beklagte Dritten Lizenzen zur Herstellung oder Benutzung von Laserschweißmaschinen für den Bereich der unter e) fallenden Patente erteilt hat;
i)
im Fall von h): in welchem Umfang Dritte in Ausübung solcher Lizenzen derartige Maschinen hergestellt und/oder benutzt haben (Maschinenwert und Umsätze nach Jahren) und welche Lizenzeinnahmen die Beklagte hieraus erzielt hat;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den sich aus der Auskunft gemäß Nr. 1 unter dem Gesichtspunkt der Erfindervergütung, des Schadensersatzes (einschließlich der Berechnungsformen und Lizenzgebühr und Gewinnherausgabe) und Bereicherungsrecht ergebenden Betrag zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Ergänzend führt sie aus, selbst im Falle einer Fortentwicklung einer bereits gemeldeten Diensterfindung sei eine erneute förmliche Erfindungsmeldung notwendig, sofern – wie hier – die Weiterentwicklung den Gegenstand der Erfindung durch eigenständig erfinderische oder zumindest schöpferische Ergänzungen wesentlich verändert und infolge dessen auch die Miterfinderanteile in wesentlichem Umfang verschoben worden seien. Aus der Praxis bei anderen förmlichen Erfindungsmeldungen sei dem Kläger bekannt gewesen, dass hierfür der entsprechende Vordruck zu verwenden sei. So lange dies nicht geschehen sei, habe sie annehmen dürfen, ihr werde lediglich eine technische Information mitgeteilt, die zunächst noch zu überprüfen und zu diskutieren gewesen sei. Zutreffend sei das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, die Beklagte habe die mit Schreiben vom 14. August 1987 gemeldete Diensterfindung fristgerecht unbeschränkt in Anspruch genommen. Der von ihr im Berufungsverfahren vorlegte interne Vermerk des Zeugen Dr. D vom 3. April 1987 (Anlage CBH 12) rechtfertige keine andere Beurteilung. Selbst wenn man eine fristgerechte Inanspruchnahme verneinen wolle, enthalte die vom Kläger selbst vorgenommene Einbeziehung der beiden Erfindungen in die Aufstellungen der von der Pauschalvereinbarung erfassten Patentanmeldungen eine bestätigende konkludente Rechtsübertragung der Erfindung II. Die vom Kläger den hier in Rede stehenden Erfindungen beigemessene Bedeutung entspreche nicht der Wertigkeit, die sie für die Beklagte tatsächlich gehabt habe. Die Erfindung I sei von einem älteren Patent eines Wettbewerbers abhängig gewesen; um die Erfindung weiter nutzen zu können, hätten an diesen eine hohe Zahlung geleistet und überdies kostenlose Nutzungsrechte an eigenen Schutzrechten eingeräumt werden müssen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat mit Beschlüssen vom 15. November 2007, 6. Februar 2008 und 1. Oktober 2008 Auflagen und Hinweise erteilt.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte wegen Nutzung der Erfindung I und II keine Ansprüche auf Vergütung, Schadensersatz, Nutzungsentschädigung oder Bereichungsausgleich und damit auch kein die Bezifferung dieser Ansprüche vorbereitender Auskunftsanspruch zu.
1. Schadensersatz, Nutzungsentschädigung und Bereicherungsausgleich wegen unberechtigter Benutzung der Erfindung II kann der Kläger nicht verlangen, weil die Beklagte zur Benutzung berechtigt ist. Die Erfindung ist nicht frei geworden. Die Beklagte hat sie mit Erklärung vom 25. August 1987 (Anlage L 19) wirksam unbeschränkt in Anspruch genommen mit der Folge, dass die Rechte an ihr auf die Beklagte übergegangen sind (§ 7 Abs. 1 u. 2 ArbEG).
a) aa) Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 ArbEG ist der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, verpflichtet, sie dem Arbeitgeber gesondert schriftlich zu melden und hierbei kenntlich zu machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Diese Pflicht dient nicht nur der allgemeinen Unterrichtung des Arbeitgebers über etwaige Entwicklungstätigkeit seiner Arbeitnehmer, sondern soll sicherstellen, dass dem Arbeitgeber die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbEG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter erkennen und in der Lage ist, innerhalb der Viermonatsfrist des § 6 Abs. 2 ArbEG über eine Inanspruchnahme oder eine Freigabe der Erfindung sachgerecht zu entscheiden (vgl. BGH, GRUR 2006, 754, 757 – Haftetikett, m.w.N.). Der Erfindungsmeldung kommt insoweit eine Warnfunktion zu. Durch die formale Anforderung einer gesonderten Meldung, d.h. der Meldung in einer für sich stehenden Urkunde, und der Kenntlichmachung als Erfindungsmeldung soll dem Arbeitgeber unzweifelhaft vor Augen geführt werden, dass die Inanspruchnahmefrist nunmehr für ihn zu laufen begonnen hat (vgl. Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl., § 5 Rdn. 40 f.). Das Kenntlichmachen muss danach zwar nicht ausdrücklich unter Verwendung der Worte „Meldung“ oder „Erfindungsmeldung“ erfolgen, um der Warnfunktion gerecht zu werden und die Inanspruchnahmefrist in Gang zu setzen. Aus dem Wortlaut der Meldeurkunde muss sich für den Arbeitgeber jedoch unzweifelhaft ergeben, dass der Meldende glaubt, eine Erfindung gemacht zu haben. Aus diesem Grunde reicht für eine Erfindungsmeldung regelmäßig weder die Kennzeichnung als Verbesserungsvorschlag noch die Vorlage eines die Erfindung nur als solche umschreibenden Entwurfs aus (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 5 ArbEG Rdn. 7; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 5 Rdn. 42 f.; jew. m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird – wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat – das die Erfindung II betreffende Schreiben des Klägers vom 26. Februar 1987 (Anlage L 15) nicht gerecht. Darin wird lediglich mitgeteilt, dass es sich bei dem in dem beigefügten Entwurf (Anlage L 16) mitgeteilten technischen Gegenstand um eine Erweiterung bzw. Ergänzung der die Erfindung I betreffenden Patentanmeldung handelt. Damit wird das Schreiben in keiner Weise der gesetzlichen Warnfunktion zum Beginn der Inanspruchnahmefrist gerecht. Denn nicht anders als bei der Mitteilung eines technischen Verbesserungsvorschlages lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, dass der Meldende eine neue und erfinderische technische Lehre zum Handeln gefunden haben will. Der Bezug auf die Patentanmeldung der Erfindung I legt vielmehr nahe, dass mit der Überleitung dieser Erfindung auch die gemeldete Erweiterung bzw. Ergänzung geregelt ist. Auch genügt es dem Formerfordernis des § 5 Abs. 1 S. 1 ArbEG nicht, dass die Beklagte bei Durchsicht des Entwurfs gemäß Anlage L 16 den gegenüber der Erfindung I eigenständigen Charakter der Erfindung II hätte erkennen können.
Dass es sich bei dem Schreiben vom 26. Februar 1987 und dem mit ihm übermittelten Entwurf aus Sicht der Beklagten aufgrund vorheriger Gespräche um eine Erfindungsmeldung handeln musste, lässt sich nicht feststellen. Die Aussage der vor dem Landgericht vernommenen Zeugen ist insoweit unergiebig geblieben. Insbesondere der Zeuge Dr. D hatte an den Inhalt und den Verlauf einer solchen, eine Vielzahl von Jahren zurückliegenden Unterredung keine Erinnerung. Dass eine erneute Befragung der Zeugen im Berufungsverfahren weitere Erkenntnisse bringen könnte, ist nicht ersichtlich. Dass die Beklagte später für die Erfindung II tatsächlich eine selbständige Patentanmeldung einreichte, ist entgegen der Ansicht des Klägers kein Indiz dafür, dass sein Gespräch mit dem Zeugen Dr. D den von ihm behaupteten Inhalt hatte, sondern besagt nur, dass die Beklagte vor der Einreichung der Patentanmeldung erkannt hat, die Erfindung könne selbständig schutzfähig sein.
bb) Da die in § 5 ArbEG geregelte Meldepflicht der Wissensvermittlung dient, stellt das Verlangen nach einer Erfindungsmeldung eine treuwidrige Förmelei dar und ist eine solche Meldung für das Ingangsetzen der Inanspruchnahmefrist entbehrlich, wenn in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnismöglichkeit hatte, die ihm nach § 5 ArbEG vermittelt werden muss. Ein solcher Fall ist beispielweise gegeben, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von dem Arbeitnehmer entwickelten Lehre zum technischen Handeln anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt. Denn damit hat er zu erkennen gegeben, dass er aus seiner Sicht über die maßgeblichen Umstände, insbesondere über die Bedeutung der Erfindung und ihre Erfinder informiert war, so dass er jedenfalls nunmehr in der Lage und es ihm zuzumuten war, die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu nehmen (BGH a.a.O. – Haftetikett).
Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger unter dem 25. August 1987 die unbeschränkte Inanspruchnahme der Erfindung II erklärt (Anlage L 19). Die Inanspruchnahmefrist wäre danach nur dann fruchtlos verstrichen, wenn mehr als vier Monate vor Zugang dieser Erklärung das Wissen und die Erkenntnismöglichkeit der Beklagten, die ihr nach § 5 ArbEG vermittelt werden mussten, in einer Form dokumentiert sind, die mit einer ordnungsgemäßen Meldung vergleichbar ist und deshalb ein arbeitgeberseitiges Bestehen auf die Verpflichtung zur Meldung zu einer vom Zweck der gesetzlichen Regelung nicht gedeckten treuwidrigen Förmelei machen würde. Als ein solches Dokument kommt nur der – nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 1. Oktober 2008 vorgelegte – interne Vermerk der Patentabteilung der Beklagten vom 3. April 1987 in Betracht (Anlage CBH 12). Entgegen der Auffassung des Klägers machte der Vermerk eine die Inanspruchnahmefrist in Gang setzende förmliche Erfindungsmeldung jedoch nicht entbehrlich.
Mit der Erfindungsmeldung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht nur überhaupt davon in Kenntnis zu setzen, eine Diensterfindung gemacht zuhaben, sondern er hat neben der Mitteilung der technischen Aufgabe und ihrer Lösung auch Angaben zum Zustandekommen der Diensterfindung (einschließlich seiner Beteiligung) zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 ArbEG). Auch über die Beteiligung von Mitarbeitern – seien sie Miterfinder oder nur Erfindungsgehilfen – hat er ungefragt zu informieren, ohne dass ihm insoweit ein Ermessen zusteht (BGH, GRUR 2003, 702, 703 f. – Gehäusekonstruktion). An all diesen Informationen hat der Arbeitgeber ein schutzwürdiges Interesse. Denn sie stellen sicher, dass der Arbeitgeber überhaupt sachgerecht über die Inanspruchnahme oder Freigabe der Erfindung allen etwaigen Miterfindern gegenüber und über die Vereinbarung oder Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber entscheiden kann (BGH a.a.O. – Haftetikett; BGH a.a.O. – Gehäusekonstruktion). Der Vermerk vom 3. April 1987 (Anlage CBH 12) genügt diesen Anforderungen nicht. Er dokumentiert jedenfalls nicht in einer mit einer Erfindungsmeldung vergleichbaren Weise das Zustandekommen der Erfindung und die fehlende oder vorhandene Beteiligung Dritter. Schon vor diesem Hintergrund stellt die Aufforderung der Beklagten, eine förmliche Erfindungsmeldung für die Inanspruchnahme abzugeben, keine treuwidrige Förmelei dar. Im Gegenteil: Denn erstmals aus der nach der Aufforderung unter dem 14. August 1987 (Anlage L 18) abgegebenen Erfindungsmeldung wird ersichtlich, dass neben dem Kläger eine weiterer Miterfinder (Herr G) an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt gewesen sein soll, gegenüber dem aus Sicht der Beklagten deshalb ebenfalls die Notwendigkeit einer Inanspruchnahmeerklärung und die Vereinbarung oder Festsetzung einer Erfindervergütung bestand. Daraus, dass diese Erklärung nach Behauptung des Klägers wahrheitswidrig abgeben wurde, kann der Kläger keine für ihn günstigere Beurteilung herleiten.
Die Angaben zum Zustandekommen der Erfindung und der beteiligten Personen ist auch nicht gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 ArbEG entbehrlich geworden, wonach eine Meldung, die den Anforderungen des Abs. 2 nicht entspricht, als ordnungsgemäß gilt, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, dass und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Denn die Ausnahmeregelung greift nur dann ein, wenn – was hier aus den oben angeführten Gründen jedoch nicht der Fall ist – eine Meldung vorliegt, die zumindest den Anforderungen des § 5 Abs. 1 ArbEG genügt (BGH a.a.O. – Gehäusekonstruktion; BGH, GRUR 1958, 334, 337 – Mitteilungs- und Meldepflicht; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 5 ArbEG Rdn. 11). Fehlt es selbst hieran, besteht keine Rechtfertigung dafür, den Arbeitnehmer durch reinen Zeitablauf von der ihm obliegenden Meldepflicht vollständig zu befreien. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass es ohne eine § 5 Abs. 1 ArbEG genügende Erfindungsmeldung überhaupt an einem formalen Anknüpfungspunkt fehlt, der in für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraussehbarer und damit in rechtssicherer Weise ein Berechnung von Beginn und Ende der Inanspruchnahmefrist erlaubt.
b) Da die Frist zur Inanspruchnahme der Erfindung II im Zeitpunkt der Erfindungsmeldung vom 14. August 1987 (Anlage L 18) noch nicht abgelaufen war, kann der Kläger hierauf auch keinen Grund zur Anfechtung der Meldung stützen. Unabhängig davon geht es bei der Erfindungsmeldung um Wissensvermittlung, so dass die Regeln über Willenserklärungen und ihre Beseitigung durch Anfechtung ohnehin nicht ohne weiteres anwendbar sind (vgl. BGH, a.a.O. – Haftetikett).
2.a) Dem Kläger steht im Hinblick auf die Nutzung der Erfindungen I und II kein Anspruch auf Neuregelung bzw. Anpassung der Vergütung gemäß § 12 Abs. 6 ArbEG zu.
Gemäß dieser Vorschrift kann der Arbeitnehmererfinder vom Arbeitgeber die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung verlangen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgebend waren. Für die Feststellung eines solchen Sachverhalts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR, 1973, 649, 651 – Absperrventil) nicht uneingeschränkt auf die subjektive Geschäftsgrundlage der Vertragsparteien, sondern darauf abzustellen, welche Umstände und allgemeinen Verhältnisse objektiv erforderlich sind, um den Vertrag nach den Vorstellungen beider Vertragsteile noch als sinnvolle Regelung bestehen zu lassen, und ob deren Veränderung zu einem auffallenden Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung geführt haben, das derart wesentlich ist, dass es dem Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar ist, an der bisherigen Regelung festzuhalten.
Vorliegend haben die Parteien im Rahmen einer Gesamtregelung eine Pauschalabfindung mit dem aus dem Schreiben vom 4. Januar 1995 (Anlage L 7) ersichtlichen Inhalt vereinbart, die auch die streitgegenständlichen Erfindungen I und II einschließt (vgl. Aufstellung gemäß Anlage L 9). Mit einer solchen Vereinbarung haben die Parteien die nach ihren Vorstellungen vorhandene Ungewissheit über das künftige Schicksal der Diensterfindungen, also das für sie erkennbare Risiko der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklung bereits in weitem Umfang berücksichtigt (§ 779 BGB). Das sind subjektive Gesichtspunkte, die zu einer erheblichen Ausweitung des Bereichs der im Rahmen des § 12 Abs. 6 ArbEG hinzunehmenden Veränderungen der maßgeblichen Umstände führen. Nur Veränderungen, die außerhalb des durch die Pauschalierung gesteckten weiten Rahmens liegen, können wesentlich im Sinne von § 12 Abs. 6 ArbEG sein (BGH, a.a.O. – Absperrventil).
Nach der Vereinbarung vom 4. Januar 1995 (Anlage L 7) sollten sämtliche Ansprüche des Klägers auf Erfindervergütung aus den einbezogenen Erfindungen, zu denen auch die beiden streitgegenständlichen zählen, „einmalig“, d.h. endgültig im Sinne eines Vergleichs für Vergangenheit und Zukunft abgegolten werden. Über den wirtschaftlichen Nutzen der Erfindungen trifft die Vereinbarung keine konkrete Aussage unter Hinweis das damit verbundene „stark spekulative Element“, welches der Ermittlung eines rechnerischen Ergebnisses entgegenstehe. Der von der Vereinbarung grundsätzlich gesteckte Risikorahmen liegt danach auf Seiten der Beklagten darin, dem Kläger mit der Abfindung in Höhe von 300.000,– DM mehr gezahlt zu haben, als es dem künftigen Wert der einbezogenen Erfindungen entspricht, und auf Seiten des Klägers spiegelbildlich darin, dass sich die einbezogenen Erfindungen in der Zukunft als wertvoller erweisen als zunächst angenommen und er an diesem Wert über den Abfindungsbetrag hinausgehend nicht mehr partizipieren kann. Bestätigung findet sich dies auch in der fachkundigen Beurteilung der Schiedsstelle, nach der der Abfindungsbetrag in Höhe von 300.000,– DM auch unter Berücksichtung der vom Kläger in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Erfindung „Einölmaschine“ noch erheblichen Spielraum für künftige Vergütungsansprüche enthält (vgl. Anlage L 27 S. 7 ff.). Eine andere Betrachtung würde sich darüber hinaus in Widerspruch zum Charakter der Vereinbarung als pauschale Abfindungsregelung für eine Vielzahl von Erfindungen setzen – „gleichgültig, ob solche im einzelnen … erörtert wurden oder nicht“. Denn mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Beklagte nur deshalb zur Zahlung eines Abfindungsbetrags in Höhe von 300.000,– DM bereit war, um Rechtssicherheit hinsichtlich der Vergütungsfrage für sämtliche Erfindungen herzustellen. Das steht auch in Einklang mit dem Vortrag des Klägers, neben der Einölmaschine seine weiteren Erfindungen in die Vereinbarung einbezogen zu haben, um auf Seiten der Beklagten die Akzeptanz der von ihm geforderten Vergütung zu erhöhen.
Für die streitgegenständlichen Erfindungen I und II bedeutet das, dass der Kläger im Rahmen des § 12 Abs. 6 ArbEG nur solche Umsatzausweitungen nicht hinnehmen muss, die selbst auf Grundlage der vorgenannten Risikoverteilung als außergewöhnlich und wesentlich anzusehen sind. Derartiges lässt sich indes nicht feststellen. Für seine Behauptung, vor und bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung sei von Seiten der Beklagten erklärt worden, andere Erfindungen als die Einölmaschine (endgültig) nicht mehr nutzen und künftig das von den Erfindungen I und II nicht erfasste Quetschnahtschweißverfahren verwenden zu wollen, ist der Kläger beweisfällig geblieben. Die Vernehmung der hierzu vernommen Zeugen ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat (Urteilsumdruck S. 17 ff.), unergiebig geblieben. Dafür, dass eine nochmalige Vernehmung der Zeugen vor dem Senat einen weitergehenden Erkenntnisgewinn bringen könnte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Damit ist aber aufgrund des mit der Abfindungsvereinbarung gesteckten Risikorahmens davon auszugehen, dass mit der Abfindung (jedenfalls) eine der betrieblichen Größe der Beklagten und der mit ihr verbundenen Unternehmen in Zukunft mögliche und zu erwartende Nutzung der Erfindungen I und II abgegolten sein sollte. Dass im maßgeblichen Zeitraum zumindest zwei erfindungsgemäße Versuchsanlagen im Einsatz waren und nach Angaben des Klägers das erfindungsgemäße Verfahren jedenfalls noch bei übergroßen Blechen angewandt werden sollte, zeigt zudem, dass die Erfindungen I und II für die Beklagte nicht bedeutungslos oder nur von theoretischem Wert waren. Auch wenn die Beklagte das Quetschnahtschweißverfahren – entsprechend der Aussage des Zeugen L (Protokoll der landgerichtlichen Vernehmung vom 23. September 2005, S. 10 u. 13 f.; GA 219 u. 222 f.) – zunächst favorisiert haben sollte, war danach aus Sicht der Vertragsparteien keineswegs ausgeschlossen, dass die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt – etwa aufgrund der mit Versuchsanlagen erzielten Ergebnissen – nicht auch außerhalb des Bereichs der Verschweißung übergroßer Bleche auf das Laserschweißverfahren übergehen würde.
Legt man dies der Prüfung zugrunde, lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers aus der aus Anlage CBH 16 ersichtlichen Ausweitung des Umsatzes mit den erfindungsgemäßen Vorrichtungen nicht ableiten, dass in Bezug auf die Erfindungen I und II außerhalb des durch die Pauschalabfindung gesteckten Rahmens liegende Veränderungen von wesentlicher Bedeutung vorliegen, die eine Vergütungsanpassung im Sinne von § 12 Abs. 6 ArbEG erforderlich machen. Zwar beträgt die Anzahl an erfindungsgemäßen Vorrichtungen gemäß der Auflistung in Anlage CBH 16 inzwischen 44 Stück. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist nach dem Vorstehenden jedoch nicht (allein) der Umstand, dass sich Zahl der Anlagen seit Abschluss der Abfindungsvereinbarung vervielfacht hat (nach Vorstellung des Klägers von zwei Versuchsanlagen ausgehend). Maßgeblich ist vielmehr, ob bei der nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a.a.O. – Absperrventil) zu wählenden objektiven Betrachtung die Zahl an Anlagen eine Höhe erreicht, die nach den betrieblichen Verhältnissen der Beklagten und der mit ihr verbundenen Unternehmen auch unter Berücksichtigung einer nicht nur auf Versuchszwecke und das Schweißen von übergroßen Blechen beschränkten Benutzung nicht zu erwarten war. Derartiges lässt sich für die Beklagte und den mit ihr verbundenen A-Konzern nicht feststellen und findet seine Bestätigung in der Auflistung gemäß Anlage CBH 16, aus der sich ergibt, dass der Großteil der Lieferungen an bzw. über konzernverbundene Unternehmen erfolgt ist. Eine Nutzung innerhalb konzernverbundener Unternehmen war bei objektiver Betrachtung aber zu erwarten. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich die Anzahl an Anlagen nicht in unvorhersehbarer Weise schlagartig, sondern über eine Vielzahl von Jahren hinweg erhöht hat.
b) Entsprechend den obigen Ausführungen zu dem von der Pauschalabfindungsvereinbarung abgesteckten Risikorahmen lässt sich auch nicht feststellen, dass die Beklagte mit der Nutzung der Erfindungen I und II die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung in einer Weise verlassen hat, die eine Vertragsanpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) gebietet.
c) Schließlich ist die Pauschalabfindungsvereinbarung vom 4. Januar 1995 auch nicht durch die Anfechtungserklärung der Klägers rückwirkend wirkungslos geworden. Ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor.
Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB nicht vor. Die Beklagte hat dem Kläger keine in Wahrheit nicht gegebenen Umstände vorgetäuscht, denn die Erfindung II ist nicht frei geworden. Dass die Beklagte den Kläger arglistig über ihre künftigen Absichten einer Nutzung der Erfindungen I und II getäuscht hat, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte schon bei Abschluss der Pauschalbfindungsvereinbarung entschlossen war, die beiden Erfindungen in signifikant größerem Umfang als bisher zu benutzen, und dem Kläger nur vorgespiegelt hat, sie wolle künftig das Quetschnahtschweißverfahren anwenden, bestehen nicht.
Eine Anfechtungsgrund nach § 119 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil der Kläger bei der Abgabe der Zustimmungserklärung zu der Pauschalabfindungsvereinbarung über deren Inhalt nicht im Irrtum war und auch dasjenige erklärt hat, was er erklären wollte; er hat lediglich die künftige technische und wirtschaftliche Entwicklung bei der Beklagten falsch eingeschätzt. Dies ist jedoch ein im Rahmen des § 119 unbeachtlicher Motivirrtum.
3. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 26. Februar 2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung und veranlasst auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
III.
Da die Berufung des Klägers erfolglos geblieben ist, hat er nach § 97 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch fordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung.