4b O 190/08 – Streckblasmaschine III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1128

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. März 2009, Az. 4b O 190/08

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1. .
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a) Vorrichtungen zum Spritzstreckblasformen mit

– einer Vorformstation zum Spritzgießen von Vorformlingen, wobei die Vorformstation einen Spritzgießabschnitt zum Spritzgießen der Vorformlinge, einen Ausstoßabschnitt zum Lösen und Ausstoßen der Vorformlinge und eine reversierende Transporteinrichtung zum schrittweisen Transportieren der Vorformlinge von dem Spritzgießabschnitt zu dem Ausstoßabschnitt umfasst;

– einer Blasformstation zum Streckblasformen der Vorformlinge zu Behältern; und

– einer Übergabestation zur Übergabe der Vorformlinge von der Vorformstation zu der Blasformstation

in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

– bei denen die reversierende Transporteinrichtung zum schrittweisen reversierenden Transportieren einer Vielzahl von Spritzkernformen zur Bestimmung von Innenflächen der Vorformlinge und einer Vielzahl von Halshohlformen zur Bestimmung von Halsbereichen der Vorformlinge entlang einer Transportbahn ausgebildet ist, wobei die Spritzkernformen und die Halshohlformen zum hierdurch Umlaufen von Kühlmittel ausgebildet sind,

– und der Spritzgießabschnitt eine Spritzhohlform aufweist, welche bezüglich einer der Spritzkernformen und einer der Halshohlformen, die im Verlauf der Transportbahn angehalten wurden, gespannt werden kann,

– und der Ausstoßabschnitt zum Lösen und Ausstoßen der Vorformlinge bezüglich einer der Spritzkernformen und einer der Halshohlformen ausgebildet ist, die im Verlauf der Transportbahn angehalten wurden; und

– die Übergabestation einen Umkehrmechanismus zum Umkehren der Vorformlinge aufweist, die nach oben offene Halsabschnitte in der Vorformstation haben;

b) Vorrichtungen zum Spritzstreckblasformen im Inland an nicht zur Benutzung des deutschen Teils des EP 0 730 XXX Berechtigte anzubieten und/oder zu liefern, die geeignet und bestimmt sind zur Ausführung eines

Verfahrens zum Spritzstreckblasformen zum Blasformen von Behältern aus Vorformlingen, welche Hitze zurückhalten, wenn die Vorformlinge spritzgegossen wurden, mit den Verfahrensschritten:

Spritzgießen der Vorformlinge in einem Spritzgießabschnitt unter Verwendung zumindest einer Spritzkernform und einer Spritzhohlform, Transportieren der Vorformlinge von dem Spritzgießabschnitt zu einem Ausstoßabschnitt entlang einer Transportbahn, während die Vorformlinge gehalten und mit der Spritzkernform gekühlt werden, Ausstoßen der Vorformlinge in der Ausstoßstation durch Lösen von der Spritzkernform; und anschließendes Blasformen der Behälter aus den Vorformlingen, die Hitze vom Spritzgießen der Vorformlinge zurückbehalten haben,

wenn die Vorformlinge unter Verwendung zumindest einer Halshohlform spritzgegossen werden,

und die spritzgegossenen Vorformlinge zu dem Ausstoßabschnitt transportiert werden, während die Vorformlinge mit der Spritzkernform und der Halshohlform gehalten und gekühlt werden durch Umlaufen eines Kühlmittels durch die Spritzkernform und die Halshohlform,

und die Vorformlinge durch Lösen von der Spritzkernform und der Halshohlform ausgestoßen werden und

die ausgestoßenen Vorformlinge mit nach oben offenen Halsabschnitten vor dem Blasformen umgekehrt werden.

2.
der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen bis zum 11.04.2003 begangen haben, und zwar die Beklagte zu 1) für die Zeit seit dem 14.12.2000 und der Beklagte zu 2) für die Zeit seit dem 23.04.2001, jeweils unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind

a) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie unter Angabe der; Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) sowie der erzielte Gewinn,

wobei den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen während der unter I.2 genannten Zeiträume entstanden ist.

III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagten 4/5 zu tragen.

V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 Euro und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VI.
Der Streitwert wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 730 XXX (nachfolgend: „Klagepatent“, Anlage K-C 1), das – unter Inan-spruchnahme japanischer Prioritäten vom 16.09.1994 und 21.07.1995 – auf einer Anmeldung vom 05.09.1995 beruht und dessen Erteilung am 02.08.2000 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent, welches die Bezeichnung „A“ trägt, ist in einem Einspruchsbeschwerdeverfahren beschränkt aufrechterhalten worden (Anlage K 20).

Die Beklagte zu 1) reichte die aus dem Anlagenkonvolut B 5 ersichtliche Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ein, über welche bislang nicht entschieden ist.

Der Patentanspruch 1 hat nach Durchführung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens in seiner deutschen Übersetzung (Anlage K-C 2) ohne Bezugszeichen folgenden Wortlaut:

„Vorrichtungen zum Spritzstreckblasformen mit

– einer Vorformstation zum Spritzgießen von Vorformlingen, wobei die Vorformstation einen Spritzgießabschnitt zum Spritzgießen der Vorformlinge, einen Ausstoßabschnitt zum Lösen und Ausstoßen der Vorformlinge und eine Umlauftransporteinrichtung zum schrittweisen Transportieren der Vorformlinge von dem Spritzgießabschnitt zu dem Ausstoßabschnitt umfasst;

– einer Blasformstation zum Streckblasformen der Vorformlinge zu Behältern; und

– einer Übergabestation zur Übergabe der Vorformlinge von der Vorformstation zu der Blasformstation

– bei denen die Umlauftransporteinrichtung zum schrittweisen umlaufenden Transportieren einer Vielzahl von Spritzkernformen zur Bestimmung von Innenflächen der Vorformlinge und einer Vielzahl von Halshohlformen zur Bestimmung von Halsbereichen der Vorformlinge entlang einer Transportbahn ausgebildet ist, wobei die Spritzkernformen und die Halshohlformen zum hierdurch Umlaufen von Kühlmittel ausgebildet sind,

– und der Spritzgießabschnitt eine Spritzhohlform aufweist, welche bezüglich einer der Spritzkernformen und einer der Halshohlformen, die im Verlauf der Transportbahn angehalten wurden, gespannt werden kann,

– und der Ausstoßabschnitt zum Lösen und Ausstoßen der Vorformlinge bezüglich einer der Spritzkernformen und einer der Halshohlformen ausgebildet ist, die im Verlauf der Transportbahn angehalten wurden; und

– die Übergabestation einen Umkehrmechanismus zum Umkehren der Vorformlinge aufweist, die nach oben offene Halsabschnitte in der Vorformstation haben.

b) Der Patentanspruch 16 hat nach Durchführung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens in seiner deutschen Übersetzung (Anlage K-C 2) ohne Bezugszeichen folgenden Wortlaut:

„Verfahren zum Spritzstreckblasformen zum Blasformen von Behältern aus Vorformlingen, welche Hitze zurückhalten, wenn die Vorformlinge spritzgegossen wurden, mit den Verfahrensschritten:

Spritzgießen der Vorformlinge in einem Spritzgießabschnitt unter Verwendung zumindest einer Spritzkernform und einer Spritzhohlform, Transportieren der Vorformlinge von dem Spritzgießabschnitt zu einem Ausstoßabschnitt entlang einer Transportbahn, während die Vorformlinge gehalten und mit der Spritzkernform gekühlt werden; Ausstoßen der Vorformlinge in der Ausstoßstation durch Lösen von der Spritzkernform; und anschließendes Blasformen der Behälter aus den Vorformlingen, die Hitze vom Spritzgießen der Vorformlinge zurückbehalten haben,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Vorformlinge unter Verwendung zumindest einer Halshohlform spritzgegossen werden, dass die spritzgegossenen Vorformlinge zu dem Ausstoßabschnitt transportiert werden, während die Vorformlinge mit der Spritzkernform und der Halshohlform gehalten und gekühlt werden durch Umlaufen eines Kühlmittels durch die Spritzkernform und die Halshohlform,
dass die Vorformlinge durch Lösen von der Spritzkernform und der Halshohlform ausgestoßen werden und
dass die ausgestoßenen Vorformlinge mit nach oben offenen Halsabschnitten vor dem Blasformen umgekehrt werden.“

Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand des Klagepatents anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die zur B Unternehmensgruppe gehörende Beklagte zu 1) ist seit dem 15.08.2000 unter der HRB-Nr. 14XXX im Handelsregister des AG Essen eingetragen (Anlage K 18). Der Beklagte zu 2) war in der Zeit vom 23.04.2001 bis zum 02.09.2003 Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Ursprünglich firmierte die Beklagte zu 1) als B C GmbH. In der Zeit vom 14.12.2000 bis zum 28.03.2003 war die Beklagte zu 1) persönlich haftende Gesellschafterin der heutigen D GmbH (HRA 4XXX im Handelsregister des AG Bonn), die damals nach einer ersten Umwandlung als B D GmbH & Co.KG firmierte und – nach einer weiteren Umwandlung – unter ihrer zwischenzeitlichen Firma E D GmbH mit Urteil der Kammer vom 27.05.2003 (Az.: 4 O XXX/00) wegen Verletzung des EP 0835XXX verurteilt wurde.

In der Zeit vom 16.10.2000 bis zum 11.04.2003 war die Beklagte zu 1) persönlich haftende Gesellschafterin einer – von der oben erwähnten verschiedenen – B D GmbH & Co.KG, die im Handelsregister des AG Siegburg eingetragen ist (HRA 3XXX, Anlage K 17) und bis zum 12.02.2002 als G GmbH & Co.KG firmierte. Über das Vermögen des letztgenannten Unternehmens wurde am 01.10.2004 das – noch andauernde – Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem es zuvor an eine H AG veräußert worden war.

Am 09. 10. 2007 suchten der Patentanwalt und ein Mitarbeiter der Klägerin die Betriebsräume der I GmbH & Co.KG in J auf. Dabei fanden sie folgende Streckblasmaschinen vor: eine mit der Typenbezeichnung K (nachfolgend: „angegriffene Ausführungsform 1“) und eine mit der Typenbezeichnung L (nachfolgend: „angegriffene Ausführungsform 2“). Beide Maschinen waren im Zeitpunkt der Besichtigung, anlässlich welcher die Fotos gemäß Anlage K 15 angefertigt wurden, entsprechend den nachfolgend eingeblendeten Zeichnungen konstruiert (Anlagen K 13 und K 14):

Wie die Abbildungen K 13 und K 14 verdeutlichen, verfügten die streitbefangenen Vorrichtungen im Besichtigungszeitpunkt über eine Spritzgießstation, in der die Vorformlinge in aufrechtem Zustand mit ihren Halsabschnitten nach oben spritzgegossen werden. Es ist außerdem eine Blasformstation mit Transportgliedern vorgesehen, in der die Vorformlinge mit ihren Halsformen nach unten streckblasgeformt werden. Zwischen der Spritzgieß- und der Blasformstation verfügen die angegriffenen Ausführungsformen über eine Übergabestation, welche ihrerseits mehrere Elemente umfasst. Unmittelbar im Anschluss an die Spritzgießstation ist zunächst eine rechteckige Aufnahmeeinrichtung mit zylindrischen, wassergekühlten Hülsen vorgesehen, welche über Führungsschienen unter die Spritzgießform verfahren werden kann, so dass die spritzgegossenen Vorformlinge von der Spritzgießform an die Aufnahmeeinrichtung übergeben werden können. Nachdem dies geschehen ist, wird die Aufnahmeeinrichtung zurückgefahren und danach um eine Schwenkachse um 180 Grad geschwenkt. Hierdurch werden die Vorformlinge gewendet und im umgekehrten Zustand (d.h. mit ihrer Halsöffnung nach unten) auf Tragglieder einer Endlosförderkette abgesetzt. Dort verbleiben sie, bis die einzelnen Vorformlinge von der Blasformstation zur weiteren Bearbeitung übernommen werden.

Die angegriffene Ausführungsform 1 war in der ersten Jahreshälfte 2002 an die I GmbH & Co.KG geliefert worden; wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug eines Angebots von Ende 2001, die Auftragsbestätigung vom 16.11.2001 und die Rechnung vom 16.04.2002 Bezug genommen (Anlagen K 6, K 7 und K 8).

Die angegriffene Ausführungsform 2 war der I GmbH & Co.KG zunächst im Rahmen eines Mietvertrages vom 04.02.2003 (Anlage K 9) überlassen worden. Im Laufe des Jahres 2004 kaufte die I GmbH & Co.KG die angegriffene Ausführungsform 2 (vgl. Anlagen K 10 – K 12).

Die Klägerin behauptet, die angegriffenen Ausführungsformen hätten auch schon im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Überlassung an die I GmbH & Co.KG die aus den Anlagen K 13 und K 14 ersichtliche Ausgestaltung aufgewiesen. Sie meint, dass die angegriffenen Ausführungsformen dem Wortsinn nach von der technischen Lehre der Ansprüche 1 und – insoweit mittelbar- 16 des Klagepatents Gebrauch machten; vom Anspruch 1 machten die angegriffenen Ausführungsformen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen Äquivalenz Gebrauch. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt, wobei sie allerdings hinsichtlich des Patentanspruchs 1 nur hilfsweise eine äquivalente Verletzung geltend macht und zudem Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz über den 11.04.2003 hinaus begehrt.

Die Beklagten beantragen,

1. die Klage abzuweisen,
2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents auszusetzen.

Die Beklagten behaupten, die streitbefangenen Maschinen hätten in ihrem Auslieferungszustand über eine andere als die in den Anlagen K 13, K 14 gezeigte Übergabestation verfügt. Denn die Übergabestation habe nach einer grundlegenden Veränderung der Maschinen der Baureihe A im Jahr 2002 nicht auf einer Kette basiert, sondern stattdessen einen Drehteller aufgewiesen; in diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten auf die – unstreitig erfolgte – Offenlegung gemäß Anlage B 7. Sie – die Beklagten – verfügten weder über genaue Kenntnisse hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der streitbefangenen Maschinen noch über entsprechende Unterlagen; ferner fehle es für sie an Anknüpfungspunkten für eine weitere Informationsgewinnung. Sie meinen, unabhängig davon machten die angegriffenen Ausführungsformen – die Richtigkeit des klägerischen Vortrages zu deren Ausgestaltung im Lieferungszeitpunkt unter-stellt – von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehle an einer „Umlauftransporteinrichtung“ im Sinne von Anspruch 1 bzw. am „Transportieren entlang einer Transportbahn“ im Sinne von Patentan- spruch 16. Zudem seien nicht kumulativ die Halshohlformen und die Spritzkernformen zum Umlauf von Kühlmitteln ausgestaltet. Ohnehin seien An- sprüche der Beklagten verwirkt beziehungsweise zumindest verjährt; hierzu behaupten die Beklagten, die Klägerin habe seit dem Jahre 2000 „Kenntnis von den vermeintlichen Verletzungshandlungen“, spätestens jedoch seit dem Jahre 2003 bzw. 2004, wie sich aus – unstreitig durchgeführten – Vergleichsverhandlungen zwecks Beilegung des in zweiter Instanz anhängigen Rechtsstreits LG Düsseldorf 4b O XXX/00 ergeben habe. Hinsichtlich ihres hilfsweise gestellten Aussetzungsantrages meinen die Beklagten, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass der deutsche Teil des Klagepatents mangels zugrunde liegender erfinderischer Tätigkeit vernichtet werde.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klageschrift ist der Beklagten zu 1) am 16.02. und dem Beklagten zu 2) am 18.02.2008 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die angegriffenen Ausführungsformen machen in äquivalenter Weise von der technischen Lehre des Anspruchs 1 sowie wortsinngemäß und mittelbar von derjenigen des Anspruchs 16 des Klagepatents Gebrauch. Die Beklagten sind der Klägerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz verpflichtet, wobei hinsichtlich der beiden letztgenannten Punkte das Klagebegehren in zeitlicher Hinsicht zu weitreichend ist. Anlass, den Verletzungsrechtsstreit bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, besteht nicht.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 und ein Verfahren zum Spritzstreckblasformen nach dem Oberbegriff des Anspruchs 16.

Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents umfassen vorbekannte Verfahren zum Blasformen eines Behälters aus einem Vorformling ein solches mit kaltem Vorformling („sog. Zwei-Stufen-Verfahren“) oder ein solches mit heißem Vorformling („Verfahren in einer Stufe“). Bei beiden Verfahren braucht man eine Spritzhohlform (zur Formung der Außenwandung des Vorformlings) und eine Spritzkernform (zur Formung der Innenwandung). Nach erfolgtem Spritzgießen muss der Vorformling auf eine Temperatur abgekühlt werden, bei welcher er aus den Formen gelöst werden kann.

An diesen Verfahren in ihrer vorbekannten Ausübung kritisiert das Klagepatent vor allem:

– Insbesondere bei dem Verfahren mit kaltem Vorformling ist die Spritzgieß-Taktzeit lang und die Produktivität ist niedrig, weil die Temperatur zum Lösen des Vorformlings ziemlich niedrig gewählt werden muss, um eine Verformung desselben aufgrund Kontakts mit anderen Elementen zu vermeiden. Die – gegenüber dem einstufigen Verfahren verminderte – Effizienz dieses Verfahrens leidet darunter, dass der Vorformling anschließend vor der Weiterverarbeitung wiedererhitzt werden muss.

– Beim Verfahren mit heißem Vorformling wird die Taktzeit der Gesamtvorrichtung durch den Spritzgieß-Takt bestimmt, welcher die meiste Zeit von allen Takten erfordert. Bei langer Spritzgießzeit ist daher der Durchsatz der Gesamtvorrichtung niedrig. Auch beim Verfahren mit heißem Vorformling ist Höhe der Temperatur beim Herauslösen des Vorformlings aus den Formen begrenzt.

Das Klagepatent erwähnt als Stand der Technik die GB 2 093 396 A, welche eine Vorrichtung offenbart, bei welcher das Verhältnis zwischen der Spritz-Taktzeit und der Abkühlzeit dadurch verbessert ist, dass eine Umlauftransporteinrichtung die Vorformlinge so lange hält, bis eine angemessene Abkühlung erreicht ist, wobei ein hoher Durchsatz der Vorrichtung erhalten wird. Allerdings – so die Kritik des Klagepatents – sehe die technische Lehre dieses Schutzrechts keine Maßnahmen für die Nutzung zusätzlicher Effekte vor.

Letzteres bemängelt das Klagepatent zudem auch an der US 4,239,XXX, die kreisförmig umlaufende Trägermittel vorsieht, um ein Abkühlen der Vorformlinge zu ermöglichen.

Vor diesem technischen Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Spritzstreckblasformen zu schaffen, mit welchem die Spritzgieß-Taktzeit und damit die Taktzeit der Gesamtvorrichtung verkürzt werden kann, während gleichzeitig eine hinreichende Abkühlzeit der Vorformlinge und weitere Maßnahmen zur Integration und Verbesserung des Endprodukts bereitgestellt werden.

Das Klagepatent löst diese Aufgabe mittels einer Vorrichtung, welche die nachfolgenden Merkmale des Anspruchs 1 aufweist:

a) Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit

b) einer Vorformstation (10) zum Spritzgießen von Vorformlingen (1), wobei die Vorformstation (10)

b1) einen Spritzgießabschnitt (14) zum Spritzgießen der Vorformlinge (1),

b2) einen Ausstoßabschnitt (16) zum Lösen und Ausstoßen der Vorformlinge (1) und

b3) eine Umlauftransporteinrichtung (30) zum schrittweisen Transportieren der Vorformlinge (1) von dem Spritzgießabschnitt (15) zu dem Ausstoßabschnitt (16) umfaßt,

c) einer Blasformstation (300) zum Streckblasformen der Vorformlinge (1) zu Behältern; und

d) einer Übergabestation (200, 500, 600) zur Übergabe der Vorformlinge von der Vorformstation (10) zu der Blasformstation (300).

e) Die Umlauftransporteinrichtung (30) ist ausgebildet zum schrittweisen umlaufenden Transportieren entlang einer Transportbahn

e1) einer Vielzahl von Spritzkernformen (50) zur Bestimmung von Innenflächen der Vorformlinge (1) und

e2) einer Vielzahl von Halshohlformen (60) zur Bestimmung von Halsbereichen (2) der Vorformlinge (1).

e3) Die Spritzkernformen (50) und die Halshohlformen (60) sind zum hierdurch Umlaufen von Kühlmittel ausgebildet.

f) Der Spritzgießabschnitt (14) weist eine Spritzhohlform auf,

f1) welche bezüglich der Spritzkernformen und einer der Halshohlformen (60), die im Verlauf der Transportbahn angehalten werden, gespannt werden kann.

g) Der Ausstoßabschnitt (16) ist zum Lösen und Ausstoßen der Vorformlinge bezüglich einer der Spritzkernformen (50) und eine der Halshohlformen (60) ausgebildet, die im Verlauf der Transportbahn angehalten wurden.

h) Die Übergabestation (200, 500, 600) weist einen Umkehrmechanismus (230) zum Umkehren der Vorformlinge (1), die nach oben offene Halsabschnitte (2) in der Vorformstation (10) haben.

Darüber hinaus sieht das Klagepatent zur Lösung der Aufgabe in An-spruch 16 ein Verfahren mit den nachfolgenden Merkmalen vor:

a) Verfahren zum Spritzstreckblasformen zum Blasformen von Behältern aus Vorformlingen (1), welche Hitze zurückhalten, wenn die Vorformlinge spritzgegossen wurden, mit den folgenden Verfahrensschritten:

b) Spritzgießen der Vorformlinge (1) in einem Spritzgießabschnitt (14) unter Verwendung

b1) zumindest einer Spritzkernform (50) und

b2) einer Spritzhohlform (42).

c) Transportieren der Vorformlinge von dem Spritzgießabschnitt (14) zu einem Ausstoßabschnitt (16) entlang einer Transportbahn, während die Vorformlinge (1) gehalten und mit der Spritzkernform (50) gekühlt werden.

d) Ausstoßen der Vorformlinge (1) in der Ausstoßstation (16) durch Lösen von der Spritzkernform (50) und

e) anschließendes Blasformen der Behälter aus den Vorformlingen (1), die Hitze vom Spritzgießen der Vorformlinge (1) zurückbehalten haben.

f) Die Vorformlinge (1) werden unter Verwendung zumindest einer Halshohlform (60) spritzgegossen.

g) Die spritzgegossenen Vorformlinge (1) werden zu dem Ausstoßabschnitt (16) transportiert,

g1) während die Vorformlinge (1) mit der Spritzkernform (50) und der Halshohlform (60) gehalten und gekühlt werden

g2) durch Umlaufen eines Kühlmittels durch die Spritzkernform (50) und die Halshohlform (60).

h) Die Vorformlinge (1) werden durch Lösen von der Spritzkernform (50) und der Halshohlform (60) ausgestoßen.

i) Die ausgestoßenen Vorformlinge (1) werden mit nach oben offenen Halsabschnitten vor dem Blasformen umgekehrt.

II.

Der Vortrag der Klägerin, wonach die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 im jeweiligen Auslieferungszeitpunkt an die I GmbH & Co.KG bereits der in den oben eingeblendeten Anlagen K 13 und K 14 dargestellten Konstruktionsweise entsprachen, gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, weil die Beklagten – trotz Hinweises im Termin vom 27.01.2009 (siehe Seite 2 des Protokolls, Blatt 138) – dieses Vorbringen nicht substantiiert bestritten haben. Es liegen nicht die Voraussetzungen für ein Erklären mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO vor. Da es eines substantiierten Vortrages der Beklagten zur Ausgestaltung der streitbefangenen Maschinen im Auslieferungszeitpunkt bedurft hätte, ist das mit Nichtwissen erfolgte Bestreiten der Beklagten selbst dann unerheblich, wenn man es in ein einfaches Bestreiten im Sinne von § 138 Abs. 1 ZPO umdeutet.

Das Bestreiten der Beklagten erweist sich letztlich als eine durch nichts belegte, „ins Blaue hinein“ vorgetragene Vermutung. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten führten in der mündlichen Verhandlung auf Befragen durch die Vorsitzende wörtlich aus: „Wir wissen nicht, wie die Maschinen im Auslieferungszeitpunkt aussahen“. Zudem haben die Beklagten nicht einmal aufgezeigt, inwieweit der Vorrichtungs- oder Verfahrensanspruch bei unterstellter Richtigkeit ihrer tatsächlichen Ausführungen nicht verwirklicht wäre.

Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nur dann möglich, wenn es Vorgänge außerhalb der eigenen Wahrnehmung oder vergessene Vorgänge aus diesem Bereich betrifft (BGH NJW-RR 2002, 612 [613]). Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich sind dabei eigenen Handlungen bzw. Wahrnehmungen gleichgestellt, im Falle einer arbeitsteiligen Organisation müssen entsprechende Erkundigungen eingezogen werden (BGHZ 109, 205 [209]; BGH NJW-RR 2002, 612 [613]). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Beklagten sich zunächst bei früheren Mitarbeitern der B D GmbH & Co.KG (HRA 3XXX) und beim Insolvenzverwalter über deren Vermögen nach der Ausgestaltung der streitbefangenen Maschinen hätten erkundigen müssen, um sich so die betreffenden Kenntnisse zu verschaffen. Soweit die Beklagten nach entsprechendem Hinweis im Termin am 27.01.2009 entsprechende „Erkundigungsversuche“ behauptet haben, vermag die Kammer jedenfalls nicht festzustellen, dass diese mit dem notwendigen Ernst und nachhaltig erfolgt sind. Insbesondere hinsichtlich eines Herantretens an frühere Mitarbeiter blieb es – ohne Benennung insbesondere von Namen – bei der pauschalen Behauptung, diese hätten Informationen „aus persönlichen Gründen“ verweigert; dann hätte es aber unter Hinweis auf deren nachvertragliche Nebenpflichten aus dem früheren Arbeitsverhältnis einer konkreten Aufforderung zur Auskunftserteilung mit Fristsetzung bedurft.

Die bloße Vermutung einer Veränderung der streitbefangenen Maschinen durch die Abnehmerin nach deren Auslieferung erfährt auch keine hinreichende Grundlage in den Hinweisen der Beklagten auf die Offenlegungsschrift in Anlage B 7 und auf den Geschäftsbericht gemäß Anlage B 2. Diese Dokumente schließen es gerade nicht aus, dass die Maschinen im Einzelfall gleichwohl mit einer anderen Übergabestation ausgeliefert wurden. Ebenso wenig berechtigt der Umstand, dass für derartige Maschinen ein „florierender Ersatz- und Gebrauchtteilemarkt“ existiere, ohne die Einholung konkreter Erkundigungen zu der Vermutung der Beklagten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Beklagten – in Kenntnis der Bedenken der Kammer bezüglich der Grundlagen ihres Tatsachenvortrages – ihren Patentanwalt, der im Auslieferungszeitpunkt für die Beklagte tätig war, nicht als Zeugen für die Beschaffenheit der streitbefangenen Maschinen im Auslieferungszeitpunkt benannten. Vielmehr musste auch dieser auf nachdrücklichem Hinweis auf die Wahrheitspflicht gem. § 138 Abs. 1 ZPO einräumen, gerade nicht „aus eigener Kenntnis entsprechende Angaben“ zu machen. Dass die Typenbezeichnungen der angegriffenen Ausführungsformen sich von der im Rechtsstreit LG Düsseldorf 4b O XXX/00 unterscheiden, lässt ebenfalls keinen Rückschluss auf eine veränderte Konstruktion in den konkreten Auslieferungszeitpunkten zu.

III.

Ausgehend von dem demnach gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig geltenden Klägervortrag zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen im jeweiligen Auslieferungszeitpunkt machen diese in patentrechtlich äquivalenter Weise Gebrauch von der technischen Lehre des Anspruchs 1 Klagepatents.

1)
Das Merkmal b3) verlangt, dass die Vorformstation unter anderem eine Umlauftransporteinrichtung zum schrittweisen Transportieren der Vorformlinge von dem Spritzgießabschnitt zu dem Ausstoßabschnitt umfasst.

a)
Entgegen der Ansicht der Klägerin unterfallen die angegriffenen Ausführungsformen nicht dem Wortsinn des Merkmals b3).

Zunächst ist zu beachten, dass der maßgebliche Anspruchswortlaut in der Originalverfahrenssprache Englisch (Art. 70 EPÜ) von „circulatory carrier“ spricht. Darin steckt das Wort „to circulate“, also „ umlaufen“, was für das Erfordernis eines Transportes der Vorformlinge auf einer umlaufenden Bahn im Gegensatz zum Hin- und Herverfahren auf einer linearen Strecke spricht. Der Klägerin ist zwar darin beizupflichten, dass die Umlaufbahn natürlich nicht im geometrischen Sinne „kreisförmig“ sein muss – vielmehr genügt beispielsweise auch ein rechteckförmiger Bahnverlauf (vgl. Seite 25, 3. Absatz der Anlage K-C 2). Allerdings muss die Bahn so gestaltet sein, dass die Vorformlinge umlaufend befahren werden und das Transportmittel in zyklischer Weise zum „Ausgangspunkt“ zurückkehrt.

In systematischer Hinsicht ist zudem auf die gegensätzliche Formulierung im Verfahrensanspruch 16 zu verweisen, wo von „… carrying the preforms … along a carrying path…“ die Rede ist – also von einem „Transportieren entlang einer Transportbahn“.

Der Fachmann wird das Hin- und Herverfahren auf einer linearen Transportbahn auch nicht deshalb als wortsinngemäße Verwirklichung des Anspruchs 1 ansehen, weil auf diese Weise dieselbe technische Wirkung erzielt wird wie mit einer anspruchsgemäßen Umlaufbahn. Denn das Verständnis dieses räumlich-körperlich definierten Merkmals darf nicht allein auf seine Funktion reduziert werden, da andernfalls die Gefahr bestünde, bei der Verletzungsprüfung die Grenze zwischen wortsinngemäßer Verletzung und gleichwirkender Verletzungsform zu überschreiten (vgl. Meyer-Beck, in: GRUR 2003, 905, 907).

b)
Allerdings liegen die Voraussetzungen der patentrechtlichen Äquivalenz vor.

Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichenden Ausführung liegt eine Benutzung der technischen Lehre nur vor, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 527 – Custodiol II; BGH, GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner; BGH, GRUR 2007, 959 – Pumpeneinrichtung).

(aa)
Das von den angegriffenen Ausführungsformen verwendete Austauschmittel – nämlich eine reversierende Transporteinrichtung, die eine Hin- und Herbewegung beschreibt – ist objektiv gleichwirkend zur patentgemäßen Lösung mit einer Umlauftransporteinrichtung.

Wie oben näher ausgeführt, ist es unter anderem Aufgabe des Klagepatents, die Spritzgieß-Taktzeit zu verkürzen, wobei eine hinreichende Abkühlzeit für die Vorformlinge gewährleistet bleiben soll. Dieser Effekt lässt sich auch mit dem genannten Austauschmittel erzielen. Dies zeigt dem Fachmann bereits der Verfahrensanspruch 16, der gerade vorsieht, dass die Vorformlinge „entlang einer Transportbahn“ transportiert werden. Der Fachmann erkennt, dass die Lösung der Aufgabe bei einem nicht-zyklischen, linearen Transport allein von der Einstellung der richtigen Transportgeschwindigkeit bzw. des Transportweges abhängt. Soweit die Beklagten im Sitzungstermin vom 27.01.2009 vorgetragen haben, dass die Vorformlinge passgenau aus der Spritzgießstation der angegriffenen Ausführungsformen entnommen würden, ist ihr betreffender Vortrag im Hinblick auf das Bild „pict.0010jpg“ der Anlage K 15 unsubstantiiert. Der Patentanwalt der Beklagten, der zunächst vorgetragen hatte, die passgenaue Entnahme „aus eigener Kenntnis“ bestätigen zu können, musste letztlich auch insoweit einräumen, die konkrete konstruktive Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen nicht zu kennen. Vor diesem Hintergrund ist auch das pauschale Bestreiten, wonach das oben genannte Foto die angegriffenen Ausführungsformen nicht im Betriebszustand zeige, gem.
§ 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich, so dass der betreffende Klägervortrag, wonach die Hubvorrichtung der angegriffenen Ausführungsformen dreimal länger angehoben werde als eine passgenaue Entnahme der Vorformlinge es erfordere, als zugestanden gilt.

Soweit die Beklagten ferner meinen, das Klagepatent verlange, dass die Umlauftransporteinrichtung ein von der Hubvorrichtung verschiedenes Bauteil sein müsse und ein schrittweises Hin- und Herbewegen der Vorformlinge verwirklicht werden müsse, ist dem zu widersprechen. Diese Sichtweise ist nicht mit dem Ausführungsbeispiel gemäß Seite 46, 1. Abs. der Anlage K-C 2 (vgl. auch Figur 5 des Klagepatents) in Einklang zu bringen. Dort wird es nämlich als patentgemäß beschrieben, dass die Vorformlinge mittels einer von einem Dreh-Stellantrieb angetriebenen, eine erste Umlauftransporteinrichtung bildenden Drehscheibe vom Spritzgießabschnitt zum Ausstoßabschnitt transportiert und währenddessen gekühlt werden.

(bb)
Aus den vorhergehenden Ausführungen folgt mit Rücksicht auf den Verfahrensanspruch 16 zugleich, dass das Austauschmittel sowohl nahelag als auch eine objektiv gleichwertige Lösung darstellt. Der Fachmann erhält im Anspruch 16 einen mehr als deutlichen Hinweis darauf, dass die Umlauftransporteinrichtung durch „lineare, nicht-zyklische Transportmittel“ ersetzt werden kann. Denn der Verfahrensanspruch verlangt ausdrücklich keine Umlaufbahn. Das „Transportieren entlang einer Transportbahn“ setzt nicht notwendig einen zyklischen Transport in dem Sinne voraus, dass es sich um einen fortgängigen, nur in eine Richtung begehbaren Pfad handeln muss.

2)
Hinsichtlich des von den Beklagten ebenfalls bestrittenen Merkmals e) gel- ten die zum Merkmal b3) erfolgten Ausführungen entsprechend.

3)
Das Merkmal e3), welches lehrt, die Spritzkernformen und die Halshohlformen zum „hierdurch Umlaufen von Kühlmittel“ auszubilden, ist wortsinngemäß erfüllt.

Der Anspruchswortlaut verlangt, dass sowohl die Spritzkernformen als auch die Halshohlformen so ausgebildet sind, dass Kühlmittel durch sie hindurchlaufen können. Dieses Verständnis wird auch durch die Problemschilderung auf Seite 4 unten, Seite 5 oben der Anlage K-C 3 bestätigt: Der Vorformling soll durch die Spritzhohlform und die -kernform gekühlt werden, um die klagepatentgemäße Aufgabe zu lösen. Diese Auslegung wird ferner durch den allgemeinen Beschreibungsteil auf Seite 9 der Anlage K-C 3 untermauert.

Insofern ist der Vortrag der Beklagten, wonach die Kühlschläuche nur die Spritzkernformen oder die Hohlformen erreichten, an sich zwar erheblich. Allerdings ist das Bestreiten – entsprechend den Ausführungen unter II. – gemäß § 138 Abs. 1, Abs. 3 unbeachtlich.

Der Klägervortrag, wonach bei den angegriffenen Ausführungsformen sowohl die Spritzkernformen als auch die Halshohlformen so ausgebildet seien, dass in ihnen Kühlmittel umlaufen könne, gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Beklagten haben insbesondere nicht dargetan, wie das Kühlen der Vorformlinge – ein evident höchst sensibler Vorgang im Rahmen des Streckblasformens – bei den angegriffenen Ausführungsformen auf andere Weise erreicht werde.

IV.

Das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsformen stellt auch eine – in mittelbarer Weise erfolgte – wortsinngemäße Verwirklichung des Verfahrensanspruchs 16 des Klagepatents dar. Insoweit gelten in Bezug auf die Merkmale c), g1) und g2) die Ausführungen zum Vorrichtungsanspruch mit der Maßgabe sinngemäß, dass auch das Merkmal c) insoweit wortsinngemäß erfüllt ist, weil der Verfahrensanspruch eben keine „Umlauftransporteinrichtung“ voraussetzt, sondern den „Transport entlang einer Transportbahn“ genügen lässt.

Die Voraussetzungen des § 10 PatG liegen vor. Es war für die Abnehmerin insbesondere „offensichtlich“, dass die angegriffenen Ausführungsformen zur Verwirklichung der technischen Lehre des Verfahrensanspruchs 16 geeignet und bestimmt sind, weil diese auf eine entsprechende Verwendung zugeschnitten und zu dem entsprechenden Gebrauch angeboten wurden (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug).

V.

1)
Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind
sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EPÜ, §§ 9 f., 139 PatG).

a)
Unstreitig war die Beklagte zu 1) vom 16.10.2000 bis zum 11.04.2003 – und damit auch im Zeitpunkt der Auslieferung an die I GmbH & Co.KG – persönlich haftende Gesellschafterin der die angegriffene Ausführungsform 1 vertreibenden B D GmbH & Co.KG (HRA 3XXX). Wie ebenfalls unstreitig ist, war der Beklagte zu 2) im Auslieferungszeitpunkt der angegriffenen Ausführungsform 1 Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Im Hinblick auf seine Stellung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) – der Komplementärin der B D GmbH & Co.KG (HRA 3XXX) – hat der Beklagte zu 2) als gesetzlicher Vertreter persönlich für die begangene Patentverletzung einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hatte (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn 354). Die Beklagte zu 1) wiederum muss sich das patentverletzende Handeln des Beklagten zu 2) gemäß § 31 BGB zurechnen lassen (vgl. Kühnen/Geschke, a.a.O., Rn 357). Diesen Aspekt der Handelndenhaftung verkennen die Beklagten bei Ihrem Verweis darauf, dass (geschäftsführende) Gesellschafter nicht nach § 128 HGB für unvertretbare Handlungen der Gesellschaft verantwortlich seien; es geht hier gerade nicht um eine abgeleitete Gesellschafterhaftung nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB.

b)
Nach den genannten Grundsätzen haften die Beklagten auch im Hinblick auf die Auslieferung der angegriffenen Ausführungsform 2). Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob sich (auch) in Bezug auf die aus den Anlagen K 10 – K 12 ersichtlichen Schreiben eine Verantwortlichkeit der Beklagten begründen lässt. Jedenfalls war die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der mit – unter anderem vom Beklagten zu 2) unterzeichneten – Vertrag vom 04.02.2003 (Anlage K 9) erfolgten Vermietung der angegriffenen Ausführungsform 2 an die I GmbH & Co.KG persönlich haftende Gesellschafterin der B D GmbH & Co.KG (HRA 3XXX). Schon das Angebot zur Vermietung der angegriffenen Ausführungsform 2 stellte ein „Anbieten“ im Sinne von § 9 PatG dar, da hierfür nicht zwingend ein Anbieten zum Verkauf erforderlich ist, sondern jede Handlung genügt, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (vgl. BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel; vgl. Kühnen, in: Schulte, PatG mit EPÜ, 8. Auflage, § 9 Rn 51).

c)
Das spätere Ausscheiden der Beklagten zu 1) als Komplementärin der B D GmbH & Co.KG (HRA 3XXX) einerseits und des Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) andererseits lassen – jedenfalls ohne die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – die durch die Patentverletzungen jeweils begründete Wiederholungsgefahr nicht nachträglich entfallen (vgl. BGH, GRUR 1976, 579, 582 f.- Tylosin).

2)
Die Beklagten trifft hinsichtlich der Patentverletzungen auch ein zumindest fahrläsBes Verschulden. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten sie das Klagepatent kennen und dessen Verletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen voraussehen können. Die Beklagten haften der Klägerin deshalb auf Schadensersatz (Art. 64.EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG). Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran, die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen (§ 256 ZPO).

Allerdings war die Klage insoweit teilweise abzuweisen, weil der Klageantrag dem Ausscheiden der Beklagten zu 1) aus der B D GmbH & Co.KG (HRA 3XXX) am 11.04.2003 nicht Rechnung trägt. Mit dem Ausscheiden der Beklagten zu 1) entfiel aber die Grundlage einer Handelndenhaftung für beide Beklagte.

3)
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (Art. 64 EPÜ, § 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB). Ohne Erfolg wenden die Beklagten insoweit Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB ein. Entsprechend den unter II. dargelegten Grundsätzen trifft die Beklagten jedenfalls eine Erkundigungspflicht, der sie keineswegs genügt haben. Von ihnen wäre notfalls sogar zu erwarten, Auskunftsansprüche gegen Dritte gerichtlich zu verfolgen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2006, 31 – Mitwirkung eines Dritten).

Hinsichtlich der Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ist den Beklagten ein Wirtschafts-
prüfervorbehalt einzuräumen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheibenbefestiger).

Die unter 3) genannten Gründe für eine Teilabweisung gelten hier entsprechend.

4)
Die Klägerin hat die genannten Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatents auch nicht verwirkt (§ 242 BGB).

Ein gewisser Zeitablauf vor Ausübung eines Rechts genügt für sich allein – anders als bei gesetzlichen Fristen – nicht, um die Rechtsfolgen der Verwirkung auszulösen. Es müssen zum sog. Zeitmoment vielmehr weitere Umstände hinzu kommen – sog. „Umstandsmoment“ -, die in einer Gesamtbeurteilung der Interessenlage die einschneidende Folge der Verwirkung gerechtfertigt bzw. im Interesse der Gegenpartei geboten erscheinen lassen (MünchKomm/Roth, BGB, 4. Auflage, § 242 Rn 301 m.w.N.). Der Verpflichtete muss sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und wegen dieses Vertrauenstatbestandes muss die verspätete Geltendmachung als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 242 Rn 95 m.w.N.). Dieser Maßstab gilt grundsätzlich auch für die Verwirkung von Ansprüchen wegen Patentverletzung (vgl. LG Düsseldorf, 4a O 294/04, Urteil vom 22.09.2005 – Drahtband; vgl. LG Düsseldorf, 4b O 48/07, Urteil vom 19.02.2008 – Gras- und Laubsauger), wobei allerdings – auch wenn es kein „patentrechtliches Sonderecht“ der Verwirkung gibt – im Patentverletzungsstreit eine restriktive Behandlung des Verwirkungseinwands geboten ist (BGH, GRUR 2001, 323 [327] – Temperaturwächter).

Es kann hier dahinstehen, ob das sog. Zeitmoment erfüllt ist. Selbst wenn man annähme, die Klägerin habe bereits seit dem Jahre 2000 mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche zugewartet, ist zumindest das – in einer Wechselwirkung zum Zeitmoment – stehende Umstandsmoment nicht erfüllt. Hinsichtlich des Umstandsmoments ist nach der BGH-Rechtsprechung zwischen dem Unterlassungs- und dem Schadensersatzanspruch zu differenzieren:

Für eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs wäre erforderlich, dass die Beklagten sich aufgrund eines durch die Klägerin geweckten Duldungsscheins einen wertvollen Besitzstand geschaffen hätten (vgl. BGH, GRUR 2001, 323 [325] – Temperaturwächter m.w.N.). Derartiges haben die Beklagten trotz Hinweises im Termin am 27.01.2009 (siehe Seite 2 des Protokolls, Blatt 138) nicht dargetan. Sie beschränken sich auf den pauschalen Vortrag, sie hätten sich darauf eingerichtet, dass die Klägerin keine Ansprüche wegen etwaiger Verletzung des Klagepatents geltend machen werde, und „sie hätten sich neuen Aufgaben zugewandt“.

Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches – und damit auch hinsichtlich des zugehörigen Hilfsanspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung – wäre zwar nicht die Begründung eines schutzwürdigen Besitzstandes Voraussetzung, sondern es würde genügen, dass die Beklagten sich bei etwaigen wirtschaftlichen Dispositionen auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs einrichteten und dies aufgrund des Duldungsanscheins auch durften (vgl. BGH, GRUR 2001, 323 [325]). Auch derartige Dispositionen haben die Beklagten trotz des erwähnten Hinweises nicht dargetan.

5)
Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gem. § 214 BGB bleibt ohne Erfolg.

a)
Gemäß §§ 141 PatG, 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren Ansprüche aus Patentverletzung binnen drei Jahren, beginnend mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Verletzte Kenntnis von der Verletzung nahm oder hätte nehmen müssen.

Mit Rücksicht darauf, dass den Beklagten die Klageschrift am 16.02. bzw. 18.02.2008 zugestellt worden ist, wäre im Hinblick auf die Hemmungswirkung gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB erforderlich, dass die Klägerin spätestens im Laufe des Jahres 2004 über Kenntnis oder ein Kennenmüssen im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB verfügte.

Der Vortrag der Beklagten lässt eine derartige Feststellung allerdings nicht zu. Insoweit ist zu beachten, dass im Falle wiederholter oder fortgesetzter Handlungen für jede einzelne schadensstiftende Handlung eine neue, gesonderte Verjährungsfrist beginnt, auch wenn weitere gleichartige Handlungen mit identischem Erfolg nachfolgen (BGH, GRUR 1984, 820 [822 f.] – Intermarkt II; 1978, 492 [494 f.] – Fahrradgepäckträger II; Kühnen, in: Schulte, a.a.O., § 141 Rn 16). Vor diesem Hintergrund müssen sich die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB auf konkrete Verletzungshandlungen beziehen, so dass – anders als die Beklagten meinen – a priori alle von ihnen in Bezug genommenen Vorgänge, die sich noch vor den hier streitgegenständlichen Benutzungshandlungen ereigneten, nicht den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB in Lauf zu setzen vermochten.

Das Vergleichsgespräch vom 28.11.2003 zwischen der Klägerin und den Beklagten im Rechtsstreit LG Düsseldorf 4b O XXX/00 fand zwar unstreitig nach den hier in Rede stehenden konkreten Benutzungshandlungen statt. Der von den Beklagten vorgetragene Inhalt dieses Vergleichsgesprächs lässt indes nicht erkennen, dass die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt wusste oder hätte wissen müssen, dass die angegriffenen Ausführungsformen gerade auch an die I GmbH & Co. KG geliefert worden waren.

Auch auf der Basis des von den Beklagten vorgetragenen Inhaltes eines zweiten Vergleichsgespräches vom 07.10.2004 lassen sich die nach § 199 Abs. 1 BGB notwendigen subjektiven Voraussetzungen nicht feststellen. Zwar wies die Klägerin in diesem Zusammenhang unstreitig auf den im Mai 2004 erschienenen Fachartikel gemäß Anlagen B 8, 8a hin, in dem über neu bei der I GmbH & Co. KG aufgestellte Maschinen des Typs A10-2 E berichtet worden war. Die Klägerin hat allerdings unwidersprochen vorgebracht, die Gegenseite habe dazu anlässlich der Vergleichsverhandlungen mehrfach betont, dass an die I GmbH & Co. KG nur Maschinen mit einer veränderten, die technische Lehre des Klagepatents nicht benutzenden Übergabestation mit einem Drehteller (vgl. auch die bildliche Darstellung links unten der Anlage B 8) geliefert worden seien. Vor diesem Hintergrund verfügte die Klägerin allenfalls über einen bloßen Verletzungsverdacht, nicht aber über eine positive Kenntnis solcher Umstände, die sie in die Lage versetzt hätten, eine Klage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg zu führen (vgl. zu diesem Erfordernis für eine Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB: Schulte, in: Kühnen, a.a.O., § 141 Rn 15 m.w.N.). Insoweit verfügte die Klägerin nicht einmal über hinreichende Erkenntnisse, um ein Besichtigungsverfahren im Betrieb der I GmbH & Co.KG rechtlich erzwingen zu können; Gegenteiliges ergibt sich auch nicht etwa aus dem – erst im Jahre 2006 – versandten Schreiben an die I GmbH & Co. KG gemäß Anlage B 9, da dieses Schreiben gerade keine Details zur Ausgestaltung der Maschine enthält. Unstreitig war die I GmbH & Co. KG auch erst – nach monatelangen Verhandlungen – unter Abgabe der Zusicherung, dass die Klägerin gegen sie keine Ansprüche wegen Patentverletzung geltend machen werde, bereit, die Besichtigung im Jahre 2007 zu gestatten.

VI.

Anlass, den Verletzungsrechtsstreit im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage gem. Anlagenkonvolut B 5 gemäß § 148 ZPO auszusetzen, besteht nicht.

Das Klagepatent ist von der Technischen Beschwerdekammer des EPA nach sachkundiger Prüfung unter Berücksichtigung der Entgegenhaltungen NK 2, 5, 7, 9, 10 und 13 mit der hier geltend gemachten Anspruchsfassung aufrechterhalten worden.

Die im Nichtigkeitsverfahren eingeführten anderen Entgegenhaltungen veranlassen nicht zur Prognose einer anderweitigen Entscheidung. Die NK 8 offenbart jedenfalls nicht, einen Umkehrmechanismus in dem Sinne vorzusehen, dass die Vorformlinge nach oben offene Halsabschnitte in der Vorformstation haben (Merkmal l) des Anspruchs 1 und Merkmal j) des Anspruchs 16).

Die unter dem Gesichtspunkt fehlender erfinderischer Tätigkeit eingewandten Kombinationen NK 2 i.V.m. NK 3 und NK 7 i.V.m. NK 4 sind nicht geeignet, den Rechtsbestand des Klagepatents mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Frage zu stellen; es spricht insoweit mehr für eine rückschauende Betrachtung in Kenntnis der klagepatentgemäßen Lösung als für eine Veranlassung des Fachmanns, die genannten Entgegenhaltungen zu kombinieren.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich jeweils aus § 709 ZPO.