2 U 71/04 – Ankoppeln eines hydraulischen Antriebes (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1088

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. März 2009, Az. 2 U 71/04

I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Juni 2004 verkündete Teil-Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen, auch soweit das Landgericht über die geltend gemachten Ansprüche noch nicht entschieden hat.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,– Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten u.a. die Übertragung und Umschreibung des deutschen Patentes 198 48 XXX (Vindikationspatent, Anlage B 15) betreffend eine Vorrichtung zum Ankoppeln eines oszillierenden Antriebs, das von der A AG in D im. Oktober 1998 angemeldet, im. April 2000 offen gelegt (vgl. Anl. K 10) und dessen Erteilung zu Gunsten der Beklagten im 2002 mit folgendem Anspruch 1 veröffentlicht worden ist:
Vorrichtung zum Ankoppeln eines oszillierenden, insbesondere hydraulischen Antriebs über eine Hubstange an eine schwingende Baugruppe, insbesondere einer stationären Kokille einer Bogenstranggießanlage, dadurch gekennzeichnet,
dass die Hubstange (20) ein zylindrisches Zentralteil (21) hoher Steifigkeit aufweist, an das beidendig einen geringeren Durchmesser als das Zentralteil (21) besitzende Biegeteile (22, 23) angeschlossen sind,
dass die Biegeteile (22, 23) kopfendig Elemente (24, 25) aufweisen, die mit Bauteilen (11, 31) korrespondieren, zu denen sie spielfrei gleitend verGen sind, und dass Klemmelemente (12, 32) vorgesehen sind, mit denen die Kraft zur Veränderung der Winkel zwischen den Biegeteilen (22, 23) und diesen Bauteilen (11, 31) einstellbar ist.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 14 wird auf die Vindikationspatentschrift Bezug genommen. Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1, 3 und 4 erläutern die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels, wobei Figur 1 eine Hubstange mit Kugelköpfen, Figur 3 eine Hubstange mit Zentralantrieb und Figur 4 den Kragen und Übertopf zeigt.

Als Miterfinder ist in der Patentschrift neben den Zeugen Andreas A und Horst B Hans-Joachim C angegeben; sie alle waren im Unternehmensbereich Metallurgie der A DEMAG AG in D (nachfolgend: MD bzw. Beklagte) tätig, den die Beklagte am 28. August 1999 übernommen hat. Auch der Kläger war dort bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 1998 beschäftigt; als Projektmanager in der Auftragsabwicklung für Brammen-Stahlstranggießanlagen oblag ihm die terminliche Abstimmung aller Abläufe von der Konstruktion über die Fertigung und Montage bis zur Inbetriebnahme einer solchen Anlage einschließlich der Probeläufe. Seit 1996 betreute er drei Aufträge für den japanischen Kunden D.; diese Aufträge betrafen den Umbau zweier Brammen-Stahlstranggießanlagen und den Neubau einer derartigen Anlage in B für den dortigen Endkunden U Siderurgicas de Minas Gerais S.A. (nachfolgend: U). Nach der Inbetriebnahme der Anlagen im Dezember 1997 traten ab Februar 1998 an den Kolbenstangen der Hydraulikzylinder, die bei der Oszillation vertikale Antriebskräfte auf die Kokille übertragen sollen, wiederholt Brüche auf. Der damalige leitende Geschäftsführer und Hauptabteilungsleiter bei MD, der Zeuge Dr. Friedrich E, beauftragte die Konstruktionsabteilung 6xxx, deren Leiter der Zeuge Horst B war, mit der Behebung dieser Mängel; auch der Kläger, der vom Kunden auf diese Probleme hingewiesen worden war, erarbeitete Abhilfemaßnahmen. Als Vorschlag übermittelte er dem Zeugen Dr. E am 30. März 1998 das am Vortag erstellte und nachfolgend wiedergegebene Telefax (Anlage K 2).

Die Abteilung 6xxx bemühte sich nach dem Vorbringen des Klägers bis Mitte April 1998, Abhilfe durch eine Querschnittsreduzierung der Hubstange in deren Endbereichen zu schaffen, um sie dort biegeelastischer zu machen; nach seinem weiteren Vorbringen lag dem Zeugen Bauch eine Ablichtung seines an den Zeugen Dr. E übermittelten Vorschlages vom 29. März 1998 vor. Ende Mai 1998 wurden die Arbeiten an der Konstruktionsausführung und der Erstellung der zugehörigen Zeichnungen auf die Abteilung 6yyy übertragen, der der Kläger angehörte. Diese fertigte am 29. Mai und am 3. Juni 1998 Konstruktionszeichnungen an, deren erste Seite nachstehend wiedergegeben ist (Anlage K 3):

Die in diesen Zeichnungen dargestellte Abhilfemaßnahme mit zwei Gelenken wurde bei U eingesetzt.
Unter dem 15. Mai 1998 richtete der Kläger an den Vorstandsvorsitzenden von MD, F, folgendes Schreiben (Anlage K 5, Bl. 3):

Bei der für die Entgegennahme von Diensterfindungsmeldungen zuständigen Patentabteilung des A-Konzerns ging ein Exemplar des Telefaxschreibens vom 29. März 1998 jedoch nicht ein.
Unter dem 27. Mai 1998 meldeten die Zeugen G A eine Diensterfindung mit der Bezeichnung „Hubstange mit Querkraftbegrenzung“, die am 29. Mai 1998 bei der Patentabteilung einging (Anlage B6), von dieser unter dem 3. Juni 1998 für MD unbeschränkt in Anspruch genommen und dort die Ordnungsnummer 726aa und die Bezeichnung „Vorrichtung zum Ankoppeln eines hydraulischen Antriebes“ erhielt. Die Meldung wurde unter dem 23. September 1998 als eine solche aller drei angegebenen Miterfinder wiederholt (vgl. Anlage B8).
Als der Kläger am 18. August 1998 den Zeugen Dr. H als zuständigen Sachbearbeiter der Patentabteilung aufsuchte, erfuhr er von dieser Erfindungsmeldung und richtete noch am selben Tage folgendes Schreiben an den Zeugen B(Anlage K 6):

Mit Schreiben vom 7. September 1998 (Anl. B 13) übersandte die Patentabteilung dem Zeugen B die überarbeitete Fassung der geplanten Patentanmeldung mit der Bitte, den Entwurf kritisch durchzusehen und die Unterlagen gegebenenfalls an den Kläger weiterzureichen. Anders als der vorausgegangene Grobentwurf vom 6. Juli 1998 (Anl. B10) enthielt dieser Entwurf Vorschläge betreffend die Schmierung der Gelenkverbindung (vgl Anl. B13, Brückenabsatz S. 3/ 4 , S. 4 Abs. 3 und Unteransprüche 15-17); nach dem Vorbringen der Beklagten stammen die vom Kläger. Der Zeuge B reichte die Unterlagen unter dem 21. September 1998 korrigiert zurück, wobei letztgenannten zusätzlichen Vorschläge gestrichen worden waren (vgl. Anl. B 14, S. 3, 4 und 8); im Hauptanspruch 1 wurde die Beschreibung der Gelenkverbindung von „gleitend“ in „spielfrei gleitend“ geändert.
Unter dem 25. September 1998 schrieb der Kläger dem Zeugen B (Anlage K 7):

Unter dem 2. Oktober 1998 (Anl. BB4) leitete der Kläger der Patentabteilung unter Bezugnahme auf sein Telefax vom 29. März 1998 zur Patentakte 726aa folgendes Schreiben zu:

Diese fertigte daraus unter dem 5. Oktober 1998 einen Grobentwurf mit 9 Patentansprüchen, nahm diese Erfindung mit Schreiben vom selben Tage für MD unbeschränkt in Anspruch (Anlage K11) und führte sie unter der internen Ordnungsziffer 728ww mit der Bezeichnung „Oszillationseinrichtung für eine stationäre Stranggießkokille“. Der Kläger antwortete darauf unter dem 8. Oktober (Anlage K12) u.a., eine derartige Erfindung habe er nicht gemeldet. Die Patentabteilung antwortete ihm mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 (Anl. K25) u.a.:

Auf Anforderung mit Schreiben vom 8. Oktober 1998 an die Patentabteilung (Anlage K 8) erhielt der Kläger vom Zeugen Dr. E unter dem 14. Oktober 1998 den ausgearbeiteten Entwurf der die Erfindung betreffenden Patentanmeldung.
Der Kläger rief die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes an; diese stellte das Verfahren durch Beschluss vom 8. März 2001 mangels Zuständigkeit ein, führte jedoch in einer Nachbemerkung zu den Gründen ihres Beschlusses vom 2. Mai 2001 (Anlage K13, S. 4f.) aus, die im (von der Schiedsstelle als Erfindungsmeldung betrachteten) Telefax des Klägers vom 29. März 1998 dargestellte Erfindung sei mangels fristgerechter Inanspruchnahme frei geworden und Anhaltspunkte dafür, dass sie etwa durch schlüssige Handlungen MD zugeordnet worden sein könnte, seien höchst zweifelhaft, jedoch befinde sich MD nun in einem ihr nicht zustehenden Besitz des gemäß der Erfindungsmeldung prioritätsälteren Erfindungsgedankens des Klägers, weil der Inhalt der Vindikationspatentanmeldung und die gemeldete Erfindung des Klägers – insbesondere der Alternativvorschlag mit zwei Gelenken – große Ähnlichkeit aufwiesen.
Der Kläger, der zunächst das unzuständige Arbeitsgericht angerufen hatte, ist der Meinung, die Erfindung sei mangels Inanspruchnahme frei geworden. Er hat vor dem Landgericht die Übertragung des Vindikationspatentes nebst Einwilligung in die Umschreibung in Patentregister und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz und/oder zur Bereicherungsherausgabe begehrt. Er hat in erster Instanz vorgetragen, er habe sie MD ordnungsgemäß gemeldet, indem er dem Zeugen Dr. E am 30. März 1998 das Faxschreiben gemäß Anlage K 2 zugeleitet habe, dessen Vorschlag im Gegensatz zu Anspruch 1 des Vindikationspatentes lediglich noch keine Klemmelemente vorgesehen habe, mit denen die Kraft zur Veränderung der Winkel zwischen den Biegestellen und den Lagern einstellbar sei. Der Begriff „spielfrei gleitend“ in Patentanspruch 1 bezeichne dasselbe, was in dem Telefax als zweiter Gelenkpunkt mit „reduziertem Spiel“ beschrieben sei. Die Verwendung eines solchen Klemmelementes sei für den einschlägigen Fachmann selbstverständlich. Die verantwortliche Konstruktionsabteilung sei zur Beseitigung der Fehler nicht in der Lage gewesen. Der von ihr vorgeschlagene Einsatz an ihren Enden querschnittsreduzierter Hubstangen habe am 17. und 20. April 1998 abermals zu Brüchen geführt. Daraufhin habe die Konstruktionsabteilung begonnen, seinen – des Klägers – Vorschlag aufzugreifen und umzusetzen. Anfang April 1998 habe der Zeuge A mit der Erstellung der Berechnungen und Konstruktionszeichnungen gemäß seinen – des Klägers – Vorgaben begonnen und dem Kläger die Zeichnungen gemäß Anlage K18/B5 übergeben, die jedoch nicht seinen Vorgaben entsprochen hätten. Daraufhin sei die Fortführung der Angelegenheit in die Abteilung 6yyy verlagert worden, wo der Mitarbeiter L unter seiner – des Klägers – aktiven Beteiligung die Sache weiter bearbeitet habe. Später habe MD ihn – den Kläger – jedoch nicht weiter in die Arbeiten einbezogen; er sei aufgrund seiner Meldung an den Zeugen Dr. E davon ausgegangen, er werde als Alleinerfinder behandelt. Er sei erstmals auf die Idee gekommen, die bisher starre Verbindung der Hubstange mit dem Hydraulikzylinder durch einen unteren Gelenkpunkt zu ersetzen. Das sei der Kern der Erfindung; im Hinblick hierauf sei er jedenfalls Miterfinder, selbst wenn alle anderen Beiträge von den in der Patentschrift angegebenen Personen stammten.
Die Erfindung sei frei geworden, weil MD sie nicht rechtzeitig in Anspruch genommen habe. Die fehlende Inanspruchnahme folge schon aus der Kundgabe der unzutreffenden Ansicht, der Kläger sei nicht Erfinder. Die Inanspruchnahmeerklärung vom
5. Oktober 1998 (Anlage K11) beziehe sich auf eine nicht existierende Erfindung; die hier interessierende Erfindung sei in der bisherigen Korrespondenz stets als „Patentsache 726aa, Vorrichtung zum Ankoppeln eines oszillierenden Antriebs“ bezeichnet worden. Seine wirkliche Erfindung habe MD mangels Erklärungswillens nicht in Anspruch nehmen wollen. Darüber hinaus sei die Erklärung vom 5. Oktober 1998 von der A AG im eigenen Namen und nicht für MD abgegeben worden. Soweit er bislang von einer durch die Anmeldung erfolgten konkludenten Inanspruchnahme ausgegangen sei, sei dies irrtümlich geschehen.
Die Beklagte schulde ihm ferner Schadenersatz dafür, dass sein Recht auf das Patent verletzt worden sei, indem die A AG die ihr mangels Inanspruchnahme nicht zustehende Erfindung angemeldet habe. Dadurch habe A auch seine berechtigten Geheimhaltungsinteressen verletzt, weil sie ihm die Möglichkeit einer eigenen prioritätsbegründenden Schutzrechtsanmeldung und die hierdurch begründete Möglichkeit einer ausschließlichen Nutzung und Verwertung genommen habe; nunmehr stehe die von ihr getätigte Anmeldung neuheitsschädlich entgegen. Da A die Anmeldung getätigt habe, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass ihm – dem Kläger – und nicht ihr die Rechte an der Erfindung zustünden, habe sie ihn auch vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt, zumal sie noch versucht habe, ihm die nicht existierende und nach eigenem Bekunden nicht patentfähige Erfindung 728ww unterzuschieben, um ihrer Vergütungspflicht zu entgehen und ihn über die hinsichtlich seiner Erfindung 726aa stattfindenden Vorgänge zu täuschen. Sein Schaden bestehe weiterhin darin, dass er nach einer eigenen Anmeldung Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte gehabt hätte und überdies das Patent durch Veräußerung oder Lizenzierung hätte verwerten können. Darüber hinaus hätten MD und die Beklagte durch den rechtswidrigen Eingriff objektive Gebrauchsvorteile erlangt, die dem Kläger zustünden und für die ein objektiver Wertersatz nach Bereicherungsrecht herauszugeben sei.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vor dem Landgericht ausgeführt, der Kläger sei nicht Erfinder der im Vindikationspatent unter Schutz gestellten technischen Lehre. Er habe in Anl. K 2 die Idee geäußert, die Antriebsstange umzugestalten, zwar entweder durch Verlagerung des Gelenkpunktes von oben nach unten zum schwächsten Maschinenelement Zylinder/Kolbenstange oder durch Einbau eines zweiten Gelenkes im unteren Hubstangenbereich mit zwar reduziertem, aber dennoch echtem Lagerspiel mit Zwischenraum, wie sich auch daraus ergebe, dass er Schmierung und Schmiermittel sowie eine Nachschmiervorrichtung empfohlen habe. Wesentliches Merkmal der Vindikationserfindung sei, mit einfachen konstruktiven Mitteln eine spielfreie Ankoppelung von Hydraulikzylindern zu schaffen, bei denen in Ausnahmesituationen ein zum Normalbetrieb besonders großer Achsversatz zu erwarten sei. Diese Erfindung hätten die in der Vindikationspatentschrift angegebenen Miterfinder getätigt, nachdem der Zeuge Dr. E die Entwicklungsabteilung M (Abteilung 6xxx) über deren Leiter damit beauftragt habe, die Ursache für die genannten Mängel zu untersuchen und Abhilfe zu schaffen. Der Zeuge B habe herausgefunden, dass der Achsversatz die entscheidende Ursache der Materialbrüche war. Zusammen mit dem Zeugen A habe er zur Lösung dieses Problems die Hubstange so auszubilden vorgeschlagen, dass sie einerseits den Achsversatz aufnehmen solle, andererseits aber eine spielfreie Verbindung gewährleiste. Im Hinblick auf seine lange Betriebszugehörigkeit und Erfahrung bei schwierigen Konstruktionsaufgaben sei auch Hans-Joachim C hinzugezogen worden, der die Stellung eines Konstrukteurs für besondere Aufgaben bekleidet habe. Nachdem sich bei den Miterfindern die Überzeugung gebildet habe, eine Lagerung der Hubstange mit spezialbeschichteten Gelenkköpfen und das vom Kläger vorgeschlagene reduzierte Spiel könne die Problematik nicht beheben, habe sich Ende April 1998 als Lösung eine spielfreie Lagerung herauskristallisiert, wie sie in der Zeichnung des Zeugen A (Anlage B 5) dargestellt sei, wobei die Spielfreiheit durch die als Klemmelemente eingesetzten Tellerfedern verwirklicht worden sei, die mit dem Kugelkopf verspannt würden. Diese Entwurfszeichnung sei die Vorlage für die vom Kläger als Anlage K 3 vorgelegte Konstruktionszeichnung der Abteilung 6yyy gewesen, die der Kläger als Auftragsabwickler gegengezeichnet habe.
Darüber hinaus fehle es an einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung. Der Zeuge Dr. E sei zur Entgegennahme der Meldung nicht zuständig gewesen. Der Kläger habe nach nahezu 40 Jahren Betriebszugehörigkeit gewusst, dass Erfindungsmeldungen ausschließlich bei der Konzernpatentabteilung fristbegründend hätten eingereicht werden können. Sein Schreiben vom 29. März 1998 sei auch äußerlich keine Erfindungsmeldung. Auch die Weitergabe des Schreibens durch den Zeugen Dr. E an den Zeugen B begründe keine Erfindungsmeldung, da auch der Zeuge B der Patentabteilung nicht angehört habe. Die Patentabteilung habe von der angeblichen Erfindung des Klägers erst anlässlich seines Besuches vom 18. August 1998 bei dem Zeugen Dr. H erfahren. Von diesem Zeitpunkt aus gerechnet sei die dem Kläger am 7. Oktober 1998 zugegangene Inanspruchnahmeerklärung vom 5. Oktober 1998 noch fristgerecht gewesen. Vor dem Arbeitsgericht habe der Kläger dagegen Ansprüche auf Erfindervergütung geltend gemacht und vorgetragen, MD habe die Erfindung durch sofortige Umsetzung und Erstellung der Fertigungszeichnungen für die betriebliche Nutzung unbeschränkt in Anspruch genommen. Selbst nachdem die Schiedsstelle dargelegt habe, ein Rechtsübergang auf MD sei höchst zweifelhaft, habe der Kläger seinen Standpunkt bekräftigt. Diese Erklärung sei einem prozessualen Geständnis gleichzusetzen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Beklagte erklärt, sie nehme die dem Vindikationspatent zugrunde liegende Erfindung vorsorglich in Anspruch.
Durch Teilurteil vom 15. Juni 2004 hat das Landgericht die Beklagte zur Rechnungslegung verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach festgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei dem Kläger aus §§ 242, 259 BGB zur Rechnungslegung verpflichtet. Dieser sei an der im Vindikationspatent unter Schutz gestellten Erfindung jedenfalls beteiligt gewesen und eine wirksame Inanspruchnahme durch MD oder die Beklagte sei nicht erfolgt. Dasjenige, was der Kläger als reduziertes Spiel bezeichnet habe, sei das selbe wie die in der Vindikationspatentschrift beschriebene „spielfrei gleitende“ Verbindung. Wegen seines Vorschlages, eine zweiten Gelenkpunkt zu verwenden, sei er jedenfalls an der Erfindung beteiligt gewesen. Die Erfindung sei mangels rechtzeitiger Inanspruchnahme frei geworden. Zwar habe der Kläger mit der Übersendung seines Schreibens gemäß Anlage K 2 an den Zeugen Dr. E die in § 5 ArbEG für die Erfindungsmeldung vorgeschriebene Form nicht eingehalten, weil es nicht den Zweck erfülle, dem Arbeitgeber vor Augen zu führen, dass der Meldende eine Erfindung und nicht nur
einen Verbesserungsvorschlag zur Kenntnis bringen wolle. Die Erfindungsmeldungen der in der Patentschrift angegebenen Miterfinder wirkten nicht zu Gunsten des Klägers, weil jeder Miterfinder selbst für die Erfüllung der ihm obliegenden Meldepflicht verantwortlich sei. Jedoch habe der Kläger nach der Absendung des Verbesserungsvorschlages vom 29. März 1998 deutlich gemacht, er wolle diesen Vorschlag als Meldung einer Erfindung angesehen wissen, so dass es treuwidrig sei, sich auf die unzutreffende Bezeichnung des Schreibens als „Verbesserungsvorschlag“ zu berufen. Zwar sei der Zeuge Dr. E als Abteilungsleiter und Sprecher der Geschäftsführung grundsätzlich nicht zur Entgegennahme der Erfindungsmeldung berechtigt gewesen; der Kläger habe jedoch von einer Berechtigung des Zeugen Dr. E ausgehen dürfen. In der mündlichen Verhandlung habe er unwidersprochen vorgetragen, er habe bereits in der Vergangenheit bei dem Zeugen eine Erfindungsmeldung eingereicht und erst im Rahmen der Ausarbeitung der Patentanmeldung mit der Patentabteilung zusammen gearbeitet.
Der Lauf für die Frist einer Inanspruchnahme habe unter diesen Umständen jedenfalls Ende Mai 1998 begonnen, ohne dass eine Inanspruchnahmeerklärung erfolgt sei. Das Schreiben der Patentabteilung vom 5. Oktober 1998 (Anlage K 11) habe nicht die hier streitgegenständliche Erfindung betroffen, und auch die Anmeldung eines Patentes auf den Arbeitgeber nebst – hier nicht erfolgter – Benennung des Arbeitnehmers als Erfinder lasse sich keine wirksame Inanspruchnahmeerklärung herleiten; die Parteien hätten auch keinen Sachverhalt behauptet, dem eine Inanspruchnahmeerklärung unter Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder ein zumindest konkludenter rechtsgeschäftlicher Übergang der Erfindung auf die Beklagte entnommen werden könne.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und führt ergänzend aus: Das Landgericht hätte die Frage der Allein- oder Miterfinderschaft des Klägers nicht offen lassen dürfen, weil vom Maß seiner Beteiligung auch abhänge, ob ihm dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch zustehe. Sei er nur Miterfinder und gemeinsam mit der Beklagten Mitinhaber des Vindikationspatentes, habe sie zulässigerweise von ihrem eigenen Recht zur Eigennutzung Gebrauch gemacht. Außerdem habe das Landgericht aufgrund einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung das vom Kläger vorgeschlagene reduzierte Spiel – mit weniger Lagerluft – der im Vindikationspatent vorgeschlagenen spielfrei gleitenden Verbindung gleichgesetzt. Das gehe schon deshalb nicht an, weil der Kläger auch zu dem späteren Entwurf der Patentanmeldung vom 7. September 1998 (Anlage B13) nur Beiträge beigesteuert habe, die auf die Einrichtung eines Gelenkpunktes mit Lagerspiel gerichtet gewesen seien und vom Kern der anzumeldenden Erfindung weggeführt hätten. Der Kläger sei davon ausgegangen, aufgrund der Oszillation finde in den Gelenkteilen eine permanente Bewegung statt. Er habe letztlich nur eine handelsübliche Gelenkstange vorgeschlagen, wie sie auch bei MD bereits seit 1993 bekannt gewesen und verworfen worden sei, weil das Spiel in den Gelenkpunkten zu stoßartigen Beanspruchungen und zu einem drastisch erhöhten Verschleiß führe, zumal bei Oszillationsfrequenzen der Resonanzkokille zwischen 1 und 8 Hertz bei einer Betriebsdauer rund um die Uhr bis zu 350.000 Kraftrichtungswechsel aufträten. Der Kern der patentierten Erfindung bestehe demgegenüber darin, dass die Hubstange grundsätzlich – wie im Stand der Technik – spielfrei angekoppelt werde und in ihrer bei der Montage vorgenommenen Einstellung ortsfest bleibe, so dass grundsätzlich die querschnittsverringerten Biegebereiche der Hubstange die auftretenden Querkräfte aufnähmen und nur für den Ausnahmefall, dass ein unzulässiger Achsversatz zwischen Kokille und Hubzylinder auftrete und übermäßige Querkräfte auf den Antriebszylinder mit der Gefahr eines Kolbenstangenbruches übertragen werden könnten, eine spielfreie Relativbewegung der Hubstange über die Anlenkpunkte zur Kokille bzw. zur Kolbenstange des Hubzylinders möglich sei.
Im Übrigen habe das Landgericht verkannt, dass das ArbEG für die Erfindungsmeldung ein gesondertes Schriftstück verlange, die Erfindung also nicht im Zusammenhang mit anderen Vorgängen mitgeteilt werden dürfe. Das Schreiben vom 15. Mai 1998 enthalte dagegen auch Bezugnahmen auf andere Vorgänge und erst am Ende des Schreibens einen Hinweis auf eine Absicht des Klägers, den in seinem Schreiben Anlage K2 enthaltenen Vorschlag einer Gelenkstange auch an die Patentabteilung zu geben. Auch habe der Kläger nicht davon ausgehen können, der Zeuge Dr. E sei zur Entgegennahme einer Erfindungsmeldung berechtigt; insoweit habe das Landgericht unzutreffend festgestellt, sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, bereits in der Vergangenheit bei dem Zeugen eine Patentanmeldung eingereicht zu haben, sei unwidersprochen geblieben. Der Berufung des Klägers auf einen Ablauf der Inanspruchnahmefrist stehe auch entgegen, dass er in seinem Schreiben den Eindruck erweckt habe, er werde den Vorschlag an die Patentabteilung weiterleiten, so dass die Adressaten des Schreibens keine Veranlassung gehabt hätten, sich Gedanken darüber zu machen, ob mit dem Schreiben gemäß Anl. K2 eine Ausschlussfrist zur unbeschränkten Inanspruchnahme einer möglicherweise darin verkörperten Erfindung zu laufen beginne.
Jedenfalls beginne der Lauf der Inanspruchnahmefrist erst am 18. August 1998, als der Zeuge Dr. H zum ersten Mal von der vom Kläger beanspruchten Erfindung erfahren habe. Nachdem der Kläger dem Zeugen Bin seinem Schreiben vom 25. September 1998 vorgeworfen habe, dieser versuche, seine – des Klägers – Erfindung weiter auszuwerten und anzumelden, habe der Zeuge Dr. H nach Erhalt einer Kopie dieses Schreibens die vermeintliche Erfindung des Klägers mit Schreiben vom 5. Oktober 1998 als Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen. Der im Betreff dieses Schreibens angegebene Titel sei sachlich zutreffend gewesen, so dass sich die Inanspruchnahmeerklärung auch auf die hier in Rede stehende Erfindung beziehe.

Im übrigen könne der Kläger für den Fall seiner Alleinerfinderschaft Ansprüche auf Rechnungslegung und Entschädigung erst vom Tag der Offenlegung der Patentanmeldung an verlangen und Schadenersatzansprüche stünden ihm erst ab der Bekanntmachung der Patenterteilung zu. Auch seien die geltend gemachten Ansprüche verjährt.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Teilurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Entscheidungsformel des angefochtenen Teilurteils den nachstehend wiedergegebenen auf Hinweis des Senats neu gefassten Klageanträgen (Änderungen durch Fettdruck hervorgehoben) entsprechen soll, soweit sie beim Berufungsgericht angefallen sind, wobei in die Antragsfassung jedoch auch die noch nicht in die Berufungsinstanz gelangten Teile des Klagebegehrens (kursiv gedruckt) einbezogen sind:

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
das deutsche Patent 198 48 XXX an den Kläger abzutreten und durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Umschreibung dieses Patentes auf ihn einzuwilligen,

den Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte Vorrichtungen der mit dem in Anspruch 1 des vorbezeichneten Patentes angegebene – und im Klageantrag im Einzelnen aufgeführten – Merkmalen dargestellt (offensichtlich muss es heißen: hergestellt), vertrieben und/oder durch Lizenzvergabe verwertet hat, und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

f) der Herstellungsmengen,
g) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
h) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
i) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
j) der einzelnen Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe,
k) sämtliche Angaben, aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren,

II.
festzustellen,
dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die vorstehend zu I. 2. bezeichneten, seit dem 29.März 1998 begangenen, Handlungen entstanden und künftig entsteht und/oder all dasjenige nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung an den Kläger herauszugeben, was die Beklagte aufgrund der vorstehend zu I.2 bezeichneten Benutzungshandlungen seit dem 27. April 2000 ohne Rechtsgrund erlangt hat, und/oder allen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger dadurch entstanden ist und künftig noch entsteht, dass die Beklagte die dem deutschen Patent 198 48 XXX zugrunde liegende Erfindung auf ihren Namen und ohne den Kläger als Erfinder zu benennen, angemeldet und ihm hierdurch die Möglichkeit genommen hat, prioritätswahrend eigene Auslandsanmeldungen vorzunehmen;

III.
hilfsweise:

1.
zu II. für den Fall, dass die Erfindung wirksam in Anspruch genommen wurde, jedoch nur insoweit, als nicht Schadenersatzansprüche wegen der dem Kläger abgeschnittenen Möglichkeit, prioritätswahrend Auslandsanmeldungen vorzunehmen, betroffen sind, und nach erfolgter Rechnungslegung laut Antrag II., an den Kläger eine vom Gericht auf Antrag des Klägers zu bestimmende angemessene Arbeitnehmererfindervergütung für die Benutzungshandlungen vorstehend I.2. zu zahlen, jeweils zzgl. 3,5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar eines jeden Jahres auf den für die Benutzungshandlungen im Vorjahreszeitraum angefallenen Betrag;

IV.
hilfsweise zu I.1.

für den Fall, dass die streitige Erfindung wirksam in Anspruch genommen worden sein sollte, dem Deutschen Patent- und Markenamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, dass der Kläger als Erfinder des Patents DE 198 48 XXX benannt wird.

V.
hilfsweise zu I.1.

1. a)
für den Fall, dass die erkennende Kammer davon ausgeht, dass an der in dem Patent DE 198 48 XXX beanspruchten Erfindung weitere Erfinder beteiligt waren und die Erfindung gegenüber dem Kläger nicht wirksam in Anspruch genommen worden ist, einen vom Gericht zu bestimmenden prozentualen Anteil an dem deutschen Patent DE 198 48 XXX an den Kläger abzutreten und durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Teilumschreibung des deutschen Patents DE 198 48 XXX auf den Kläger einzuwilligen;

1. b)
hilfsweise zu II. und III.1.,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach erfolgter Rechnungslegung laut Antrag zu I.2, jedoch nur insoweit, als nicht Schadenersatzansprüche wegen der dem Kläger abgeschnittenen Möglichkeit, prioritätswahrend Auslandsanmeldungen vorzunehmen, betroffen sind,

an den Kläger eine vom Gericht auf Antrag des Klägers zu bestimmende angemessene Arbeitnehmererfindervergütung für die Benutzungshandlungen vorstehend I.2. zu zahlen, jeweils zzgl. 3,5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar eines jeden Jahres auf den für die Benutzungshandlungen im Vorjahreszeitraum angefallenen Betrag;

VI.
höchst hilfsweise zu III.1 bzw.V.1.b)

für den Fall, dass der Kläger nur Miterfinder einer gegenüber ihm nicht in Anspruch genommenen Erfindung ist und soweit Schadenersatz- oder Besitzansprüche nicht greifen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach erfolgter Rechnungslegung laut Antrag zu I.2 und Entscheidung nach Antrag zu V.1.a) an den Kläger einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteilsinhaberausgleich zu zahlen, dessen Höhe vom Gericht nach Billigkeit festgesetzt wird.

Er verteidigt das angefochtene Teilurteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben und Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die in der Niederschrift über die Sitzung des vorbereitenden Einzelrichters vom 6. März 2008 (Bl. 825 – 863 d.A.; nachfolgend: Beweisprotokoll) dokumentierten Aussagen der Zeugen Andreas A, Dr. Otto Alexander N, Dr. Friedrich Peter E, Dr. Fred H und Horst B Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Sämtliche vom Kläger in Bezug auf die im Vindikationspatent unter Schutz gestellte Erfindung erhobenen Ansprüche scheitern daran, dass sich nicht feststellen lässt, dass der Kläger zu dieser Erfindung einen über das rein Handwerkliche hinausgehenden Beitrag geleistet hat. Hierdurch erweist sich die Klage im Berufungsverfahren als insgesamt und auch hinsichtlich der noch vor dem Landgericht schwebenden Teile des Klagebegehrens als unbegründet. Stellt sich die Klage im Berufungsverfahren gegen ein Teilurteil als insgesamt unbegründet heraus, kann das Berufungsgericht auch den im Teilurteil noch nicht beschiedenen und daher auch noch beim Landgericht anhängigen Teil des Klagebegehrens entscheiden und die Klage insgesamt abweisen (BGH NJW 1985, 2405, 2407; NJW 1959, 1827, 1828; OLG Köln, NJW-RR 1996, 969; OLG Schleswig, NJW-RR 1997, 1094; Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 254 Rdnr. 14; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § XXX Rdnr. 13). Von dieser Befugnis hat der Senat hier Gebrauch gemacht.

Nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme ist das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger zumindest Miterfinder der im Vindikationspatent niedergelegten technischen Lehre ist. Sein in dem Telefax vom 29. März 1998 (Anlage K2) enthaltener Vorschlag, die Antriebsstange durch Kugelgelenke mit reduziertem Spiel zu verbinden, hat in die in dem Patent beschriebene Lehre keinen Eingang gefunden; dass die dort unter Schutz gestellte Lehre einer spielfrei gleitenden Lagerung ganz oder teilweise von ihm stammt, lässt sich nicht feststellen.

1.
Das Vindikationspatent betrifft eine Vorrichtung zum Ankoppeln eines oszillierenden, insbesondere hydraulischen Antriebes über eine Hubstange an eine schwingende Baugruppe, insbesondere an die stationäre Kokille einer Bogenstranggießanlage. Wie die Patentschrift einleitend ausführt (Abs. [0004]), ist aus der deutschen Patentschrift 43 41 719 (Anlage K14) eine Einrichtung zum Stranggießen von Stahl bekannt, bei der als Oszillationsantrieb für die Stranggießkokille Hydraulikzylinder (3; Bezugszeichen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der älteren Druckschrift) eingesetzt, die auf Konsolen (2) des Tragrahmens (1) fest angeordnet sind (vgl. dortige Figur 2). Das obere, an Befestigungsblöcken (12) angreifende Ende der Kolbenstange ist als Federelement (5, vgl. Figur 1) ausgebildet; hierdurch werden bei den hier interessierenden Kokillen mit gekrümmter Längsachse und dem entsprechend einer Kokillenoszillationsbewegung auf einem Bogen und einer tangentialen Bewegung der Kolbenstange Auslenkungen des Angriffspunktes der Kolbenstange durch die bogenförmige Kokillenbewegung von den Federelementen aufgenommen, um die Funktionstüchtigkeit der Hydraulikzylinder nicht zu beeinträchtigen.

Daran wird in der Vindikationspatentschrift beanstandet, (Abs. [0005]), die Federelemente könnten nur einen geringen Versatz ausgleichen, während in Ausnahmesituationen, zu denen die Patentbeschreibung (Abs. [0010]) Format- und/oder Qualitätsänderungen sowie Stillstände bzw. das Wiederanfahren der Anlage und die dadurch bedingte thermische Änderung mit der damit verGenen Bewegungsänderung der Ankopplungspunkte rechnet, jedoch relativ große Achsversätze aufträten, durch die entweder die Verbindungselemente oder der Antrieb übermäßig beansprucht würden.

Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung ist in der Patentschrift angegeben (Abs. [0006]), mit einfachen konstruktiven Mitteln eine spielfreie Ankopplung von Hydraulikzylindern an beliebige Systeme zu schaffen, bei denen in Ausnahmesituationen ein gegenüber dem Normalbetrieb besonders großer Achsversatz zu erwarten ist.

Als Lösung schlägt Anspruch 1 des Vindikationspatentes eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Die Vorrichtung dienst zum Ankoppeln eines oszillierenden, insbesondere hydraulischen Antriebs über eine Hubstange an eine schwingende Baugruppe, insbesondere an eine stationäre Kokille einer Bogenstranggießanlage;
2. die Hubstange (20) weist ein zylindrisches Zentralteil (21) hoher Steifigkeit auf;
3. an das Zentralteil sind beidendig Biegeteile (22, 23) angeschlossen, die einen geringeren Durchmesser als das Zentralteil haben;
4. die Biegeteile weisen kopfendig Elemente (24, 25) auf, die mit Bauteilen (11, 31) korrespondieren, mit denen sie verGen sind;
5. die Verbindung ist spielfrei gleitend;
6. es sind Klemmelemente (12, 32) vorgesehen, mit denen die Kraft zur Veränderung der Winkel zwischen den Biegeteilen und diesen Bauteilen einstellbar ist.

Was das Vindikationspatent unter einer spielfrei gleitenden Verbindung im Sinne des Merkmals 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung versteht, ergibt sich nicht zuletzt aus den Vorteilsangaben im allgemeinen Teil seiner Beschreibung (Abs. [0013]), wo hervorgehoben wird, was mit dieser Verbindung erfindungsgemäß erreicht werden soll. Während des normalen Betriebes sollen die kopfendigen Elemente der Biegeteile – in dem in Figur 1 der Vindikationspatentschrift gezeigten Ausführungsbeispiel als Kugelköpfe ausgebildet – in den Bauteilen ortsfest und relativ unbeweglich festgehalten werden; die – vergleichsweise geringen – horizontalen Veränderungen sollen die Biegeteile der Hubstange auffangen. Nur in den genannten Ausnahmesituationen soll die spielfrei gleitende Verbindung in Funktion treten und die dann erheblich größeren horizontalen Änderungen auffangen. Um dies zu ermöglichen, muss die Verbindung spielfrei sein, die Kugelköpfe im erwähnten Ausführungsbeispiel also ohne Zwischenraum („Lagerluft“) in der Gelenkpfanne festgehalten werden; ein solches Lagerspiel ist insbesondere deshalb unerwünscht, weil durch die hohe Oszillationsfrequenz von sieben bis acht Hubbewegungen pro Sekunde die Gelenkpfanne durch die hierbei auftretenden Stoßbelastungen in kurzer Zeit ausgeschlagen wäre. Damit bei außergewöhnlichen Horizontaländerungen die Biegeteile nicht überbeansprucht werden, muss ausnahmsweise eine kurzfristige Relativbewegung der Verbindungsteile stattfinden können und die Kugelgelenkverbindung muss erfindungsgemäß trotz ihrer Spielfreiheit Gleitbewegungen ermöglichen. Hierzu sollen die in Merkmal 6 beschriebenen – im Ausführungsbeispiel als Tellerfedern ausgebildeten – Klemmelemente den Kugelkopf beim Normalbetrieb in seiner Stellung festhalten, während bei außergewöhnlichem Achsversatz ihre Haltekraft überwindbar sein soll und die Hubstange in eine andere Winkelstellung gegenüber der Kolbenstange gebracht werden kann; bei dieser Bewegung muss der Kugelkopf in der Gelenkpfanne gleiten. Dem Durchschnittsfachmann ist klar, dass die Größe des Aufnahmeraumes für die Gelenkpfanne nicht völlig exakt der Größe der von ihr aufgenommenen Kugelkopffläche entsprechen darf, weil dann keine gleitende Verbindung mehr möglich wäre; außerdem muss – wie stets – mit toleranzbedingten geringfügigen Maßabweichungen gerechnet werden. Wichtig ist, dass im Normalbetrieb während der im wesentlichen vertikalen Bewegungen kein Spiel in der Verbindung besteht.

2.
Dass dieser für die Erfindung wesentliche Gedanke ganz oder teilweise von ihm stammt, hat der Kläger nicht bewiesen. Auch aus dem bei den Akten befindlichen und von ihm vorgelegten Unterlagen geht das nicht hervor.

a)
Das Dokument, aus dem er seinen Erfindungsbesitz ableitet, ist das Telefaxschreiben vom 29. März 1998 (Anlage K 2), das er einen Tag später am 30. März 1998 an den Zeugen Dr. Friedrich E übermittelte. Dort führt der Kläger aus (Anlage K 2, S. 2 Abs. A), die Ursache für die Kolbenbrüche habe darin bestanden, dass die Hubstange die aus „Miss-Alignment“ (Fluchtungsfehler) bei X (s. dortige Zeichnung) stammenden Horizontalkräfte als Hebel an die Zylinderkolbenstange als schwächstes Maschinenelement weitergab, und schlägt zur Abhilfe zwei Möglichkeiten vor, nämlich entweder die Verlagerung des bisher am kokillenseitigen Stangenende verwirklichten Gelenkpunktes nach unten zum antriebsseitigen Ende, wo bisher eine starre Verbindung bestand, bei der die Hubstange mittels eines Gewindeanschlusses an die Kolbenstange angeschraubt war. Die zweite und hier interessierende Alternative sollte in dem Einbau eines zweiten Gelenkpunktes „mit reduziertem Spiel“ im unteren Hubstangenbereich bestehen. Dieser letztgenannte Vorschlag enthält unstreitig die Merkmale 1 bis 4 der oben stehenden Merkmalsgliederung. Dafür, wie sich der Kläger die Ausbildung des von ihm vorgeschlagenen zweiten Gelenkpunktes mit reduziertem Spiel konkret vorgestellt hat, insbesondere dass er mit „reduziertem Spiel“ eine spielfrei gleitende Verbindung im Sinne des Vindikationspatentes gemeint hat, enthält das Schreiben gemäß Anlage K 2 jedoch keine Anhaltspunkte. Die schlichte Bezugnahme auf einen Gelenkpunkt ohne weitere Erläuterungen zur näheren Ausgestaltung spricht dafür, dass dieser Gelenkpunkt ebenso ausgebildet sein sollte wie der in der Zeichnung auf S. 1 des Schreibens dargestellte beim vorhandenen Aufbau bereits am kokillenseitigen Ende der Hubstange vorhandenen Gelenkpunkt, dessen konstruktive Einzelheiten die vom Kläger gefertigte Skizze allerdings ebenfalls nicht erkennen lässt und deren Inbezugnahme auch missverständlich erscheint. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (S. 15 ff. seines Schriftsatzes vom 13. März 2006, Bl. 505 ff. d.A.) entsprach der bisherige Aufbau der an U gelieferten Anlagen der Zeichnung gemäß Anlage K 28, die am oberen Ende der Hubstange gerade kein Gelenk aufwies. Die in dieser Anlage auf S. 2 erkennbaren und ähnlich wie drei Segmente einer zusammengesetzten Kugel aussehenden Bauteile bilden nicht den Kopf eines Kugelgelenkes, sondern dienen zusammen mit den oberen Kalotten als Montagehilfe beim Einsetzen einer neuen Brammenkokille in Anlagengießposition, damit das Druckstück 3 (Bezugszeichen entsprechen der Zeichnung gemäß Anlage K 28) jeweils vollflächig an der Unterseite der Kokille anlag und nicht verkanten konnte. Die Befestigungsschrauben (9) stellten dann eine absolut starre und spielfreie Verbindung her, die auch bei extremen Querkräften nicht auslenkbar war. Demgegenüber zeigt die vom Kläger gefertigte Skizze in Anlage K 2 am oberen Stangenende einen mit Spiel in einer Gelenkpfanne gelagerten Kugelkopf. Vor diesem Hintergrund kann der in dem Schreiben gemäß Anlage K 2 dokumentierte Vorschlag des Klägers nur dahin verstanden werden, an der Unterseite einen zweiten Gelenkpunkt vorzusehen, der grundsätzlich ebenso gestaltet sein sollte wie das obere Gelenk, dessen Bewegungsspiel aber gegenüber dem des oberen Gelenks vermindert sein sollte. Für die Richtigkeit dieses Verständnisses spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die in Merkmal 6 des Vindikationspatentanspruches 1 vorgesehenen Klemmelemente zur Einstellbarkeit der Kraft zur Veränderung der Winkel zwischen den Biegeteilen der Stange und den mit ihnen verGenen und korrespondierenden Bauteilen in dem Abhilfevorschlag des Klägers in keiner Weise erwähnt werden, obwohl sie im Rahmen der Vindikationserfindung das wesentliche Mittel sind, um eine spielfrei gleitende Verbindung von Kugelkopf und Gelenkpfanne zu bewerkstelligen, und ohne die die Verwirklichung einer spielfrei gleitenden Verbindung nicht möglich ist.

b)
Auch die Zeugenvernehmung hat nicht ergeben, dass der Vorschlag des Klägers in Anlage K 2 anders als nach dem dortigen Wortlaut und dessen vorstehend wiedergegebenem Verständnis eine spielfrei gleitende Lagerung im Sinne des Vindikationspatentes darstellen sollte.

aa)
Der Zeuge Dr. E, der seinerzeit als leitender Geschäftsführer und Hauptabteilungsleiter bei MD darüber informiert war, dass die von MD beim brasilianischen Endkunden „U“ im Dezember 1997 in Betrieb genommene Brammen-Stahlstranggießanlage bereits mehrere Kolbenstangenbrüche erlitten hatte, hat in seiner Vernehmung als Zeuge bestätigt, das Telefaxschreiben des Klägers vom 29. März 1998 erhalten zu haben (Beweisprotokoll S. 32, 37; Bl. 840R, 843 d.A.), und auch der Zeuge B hat ausgesagt, der Zeuge Dr. E habe das Fax des Klägers bekommen und in einer Besprechung mit ihm – dem Zeugen darauf Bezug genommen (Beweisprotokoll, S. 60f., Bl. 854R, 855 d.A.). Der Zeuge Dr. E verband nach seinen weiteren Bekundungen mit dem Stichwort „reduziertes Spiel“ aber keinen bestimmten Lösungsinhalt (a.a.O. S. 33, 34; Bl. 841, 841R d.A.). Nach Durchsicht der ihm vorgelegten Zeichnung Anlage K 18 hat er nur „die beiden Gelenkpunkte“ erwähnt (Beweisprotokoll, S. 34, Bl. 841R d.A.), wobei er später hinzufügte (a.a.O. S. 37, Bl. 843 d.A.), er – der Zeuge – habe gesagt, er wolle zwei „bewegliche Dinge drin haben“, wobei der vom Kläger vorgeschlagene zweite Gelenkpunkt in der Zeichnung enthalten sei. An die Funktionsweise des vorgeschlagenen Gelenkes hatte der Zeuge keine Erinnerung (a.a.O. S. 35, Bl. 842 d.A.); die Verbindung der Zeichnung zu dem Vorschlag des Klägers gemäß Anlage K 2 hatte der Zeuge erst im Beweistermin anhand der Lektüre der ihm vorgelegten Unterlagen hergestellt (vgl. a.a.O. S. 37 Absatz 3, Bl. 843 d.A.), ohne dass diese Lektüre jedoch eine genauere Erinnerung an die damaligen Vorgänge ausgelöst hätte.

bb)
Auch der Zeuge B hat ausgesagt (a.a.O. S. 60, 61 ff., Bl. 854R, 855 ff. d.A.), der Zeuge Dr. E habe ihm das Faxschreiben des Klägers vom 29. März 1998 zur Kenntnis gebracht und habe ihm gesagt, er – der Zeuge B– soll sehen, dass er die inzwischen massiv gewordenen Schadensfälle bei U in den Griff bekomme und sich wenn nötig an den im Fax des Klägers niedergelegten Vorschlag halten. Der Zeuge hat seinen weiteren Schilderungen zufolge mit dem Kläger nicht über den genauen Inhalt des Begriffes „reduziertes Spiel“ gesprochen, weil für ihn klar gewesen sei, der Kläger habe damit eine Lagerung mit Bewegungsspiel und ständiger Relativbewegung im Gelenkpunkt gemeint, was er – der Zeuge – jedoch aufgrund älterer Erfahrungen wegen der damit verGenen Verschleißerscheinungen für ungeeignet gehalten habe (a.a.O. S. 61, 63, 64, 71 und 77; Bl. 855, 856, 856R, 860, 863 d.A.) Er – der Zeuge – habe dagegen ein System angestrebt, das weiterhin nach den bekannten Konstruktionsmerkmalen funktioniere, nämlich Kompensation in elastischer Formänderung, und auf eine Übertragung hingearbeitet, die in der Lage ist, bei einer definierten Querkraft oder einem definierten Störmoment im Antriebsstrang sich einmal kurzzeitig in eine neue Position zu setzen, in der die Zwängung reduziert ist, die Stange wieder als Biegegelenk arbeiten könne und sich gewissermaßen in einer neuen Gleichgewichtssituation befinde; aus dieser Idee heraus sei der erfindungsgemäße Vorschlag entstanden, ein vorgespanntes Gelenk einzubauen, das so bemessen sei, dass es im Normalbetrieb wie eine feste Einspannung wirke, so dass die Biegeverformung in der Stange wirksam werden könne und nur beim Überschreiten einer bestimmten definierten Kraft die Reibklemme oder auch der Reibschluss in diesem Gelenk aufgehoben wird. Auch eine Abänderung der Vindikationspatentanmeldung im Sinne des vom Kläger vorgeschlagenen reduzierten Spiels sei abgelehnt worden; dies hat der Zeuge B ebenso wie die Zeugen Dr. H und A bekundet (a.a.O. S. 71, Bl. 860 d.A.).

cc)
Keiner der vernommenen Zeugen hat jedoch den Vorschlag einer spielfrei gleitenden Lagerung im Sinne des Vindikationspatentes auf den Kläger zurückgeführt.

Der Zeuge A hat bekundet, er habe die vom Zeugen B vorgegebene Idee, zwei Gelenke vorzustehen, konstruktiv umgesetzt (Beweisprotokoll S. 9 – 11, Bl. 829 – 830 d.A.), wobei eine starre Verbindung gewollt gewesen sei, die nur im Notfall eine Querkraft kurzzeitig zulässt, und dann durch kurzes Gleiten oder kurzes Lösen in einer neuen Ruhelage wieder eine starre Verbindung wird (a.a.O. S. 16, 17; Bl. 832R, 833 d.A.). In einer „Sitzung auf höherer Ebene“ sei das grundsätzliche Konzept für diese Lösung erörtert worden; der auf dieser Sitzung ebenfalls anwesende Kläger habe jedoch in eine andere Richtung gedacht, nämlich eine klassische Gelenkverbindung mit Dauerschmierung (a.a.O. S. 5 bis 7, Bl. 827 – 828 d.A.), während ihm – dem Zeugen – vorgeschwebt habe, den Gelenkkopf nur einmal mit Fett zu füllen und keine weiteren Schmierungen vorzusehen (a.a.O. S. 12, Bl. 830R d.A.). Dass dies ernst gemeint war und die Gelenke bei U tatsächlich nicht nachgeschmiert wurden, zeigen die weiteren Schilderungen des Zeugen B, die bei U eingebauten Stangen seien in den Kugelgelenken bei einem späteren Ausbau vollständig eingerostet gewesen und hätten sich nicht mehr bewegen können (a.a.O. S. 73, Bl. 861 d.A.).

Auch der Zeuge Dr. H, der seinerzeit als zuständiger Patentsachbearbeiter die u.a. von den Zeugen G A gemeldete Erfindung für eine Schutzrechtsanmeldung vorbereitet und auch mit dem Kläger über dessen Lösungsvorschlag gesprochen hatte, hat ausgesagt, spielfrei gleitend sei eine Lagerung ohne Luft und auf Berührung, während der Kläger eine gelenkige Lagerung mit Schmierung vorgeschlagen habe (a.a.O. S. 43 ff., Bl. 846 ff. d.A.). Er habe den Kläger, als dieser ihn am 18. August 1998 zum ersten Mal besucht habe, nicht gekannt und ihn für einen der ihm ebenfalls nicht bekannten Herren C oder A gehalten; deswegen habe er zunächst nicht „intensiv nachgefragt“ und sei erst misstrauisch geworden, als er gemerkt habe, dass der Kläger ihm etwas anderes vorstellte als den Gegenstand der von ihm gerade ausgearbeiteten Vindikationspatentanmeldung (a.a.O. S. 46, Bl. 847R d.A.). Weil der Vorschlag des Klägers dieselbe Kokille betroffen habe, habe er versucht, beides in ein und derselben Patentanmeldung, nämlich der Vindikationsanmeldung, unterzubringen, was ihm aber nicht gelungen sei (a.a.O. S. 46 ff., 51 – 54; Bl. 847R, 848 ff., 850 – 851R d.A.).

Der Zeuge Dr. N hat zu den hier in Rede stehenden Vorgängen nichts näheres bekunden können. Er konnte sich auf konkreten Vorhalt nur allgemein an die Schadensfälle bei U erinnern, zu deren Abhilfe nach seinem weiteren Bekunden eine Art Kugelgelenkverbindung entwickelt worden ist, deren Urheberschaft der Kläger für sich in Anspruch genommen habe; dieser habe sich in dieser Sache jedoch unmittelbar an den Zeugen Dr. E gewandt (Beweisprotokoll S. 24 ff., Bl. (wwR, 837 ff. d.A.). Soweit er sich erinnere, stamme die Lösung jedoch aus der vom Zeugen B geleiteten Entwicklungsabteilung, und er nehme an, auch die Erfindungsmelder kämen aus dieser Abteilung, jedenfalls sei das der Normalfall gewesen (a.a.O. S. 25, Bl. 837 d.A.).

Dass der Kläger tatsächlich eine solche zwar mit vermindertem aber dennoch vorhandenem Spiel ausgestattete Gelenkverbindung meinte, zeigt auch sein Schreiben vom 18. August 1998 an den Zeugen B(Anlage K 6), er halte eine Nachschmiervorrichtung für erforderlich und empfehle als Schmiermittel Molybdändisulfit. Dementsprechende Vorschläge enthielt auch der von der Patentabteilung gefertigte Entwurf einer Patentanmeldung vom 7. September 1998 (Anlage B 13) in den Unteransprüchen 16 und 17, und der Unteranspruch 15 befasste sich mit einer Teflon-Oberfläche der aufeinander gleitenden Bauteile. Dass dieser Vorschlag vom Kläger stammte, hat auch der Zeuge Dr. H bekundet; bestätigt wird dies durch die als Anlage K 24 vorgelegte Zeichnung, die zwar Tellerfedern als Klemmelemente zeigt, auf der der Kläger aber in einem handschriftlichen Vermerk den Mitarbeiter L auffordert, Schmiernippel vorzusehen, während auf der Zeichnung ansonsten nur vermerkt ist, Tellerfedern und Kugelköpfe vor dem Einbau einzufetten. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem als Anlage BB 4 vorgelegten Schreiben vom 2. Oktober 1998, in dem der Kläger dem Zeugen Dr. H 13 Patentansprüche vorlegt, in denen die von ihm entwickelte und in dem erwähnten Telefax vom 29. März 1998 beschriebene technische Lehre zusammengefasst ist. Soweit erkennbar stehen nur die Ansprüche 1 und 2 dieses Schreibens im Zusammenhang mit den hier interessierenden Fragen; die dort genannten „federgestützten Kugelgelenke“ sind in ihrer Ausgestaltung nicht näher beschrieben. Wie das Antwortschreiben der Patentabteilung vom 5. Oktober 1998 zeigt, hat auch sie den Vorschlag des Klägers als „klassische“ Gelenkverbindung verstanden, die als Kugelgelenk ausgebildet sein konnte (vgl. dortige Ansprüche 2 ff.), die ein reduziertes Spiel haben kann (s. Anspruch 9) aber nicht muss, wobei sich die Ansprüche 6 bis 8 wiederum mit der Schmierung befassen und einen den Unteransprüchen 15 bis 17 des Vindikationspatentanmeldungsentwurfs entsprechenden Inhalt haben. Anspruch 5 sieht zwar auch eine Halterung über Klemmelemente mit einstellbarer Klemmkraft vor, aber die Funktion dieser Klemmelemente ist nicht erkennbar, aus dem Rückbezug auf Anspruch 4 ergibt sich nur eine horizontal verschiebbare Halterung, während es der Vindikationserfindung um vertikale Bewegungen geht, und das mehrfach erwähnte Telefax gemäß Anlage K 2 zeigt unstreitig überhaupt keine Klemmelemente. Weitere Unterlagen, die näheren Aufschluss über die hier interessierenden Einzelheiten geben könnten, sind nicht vorgelegt worden: der Kläger selbst hat sich gegenüber der Patentabteilung nicht um eine genauere Herausarbeitung der von ihm beanspruchten technischen Lehre bemüht, sondern mit Schreiben vom 8. Oktober 1998 (Anlage K 12) lediglich geantwortet, eine derartige Anmeldung habe er nicht getätigt (vgl. Anlage K 25).

Der Senat verkennt nicht, dass insbesondere den Aussagen der Zeugen A und B mit Zurückhaltung zu begegnen ist. Der Zeuge A hat eingeräumt, nach seiner Ladung Kontakt mit dem Zeugen B aufgenommen zu haben, und dass dieser Kontakt u.a. dazu diente, um sich zu erkundigen, worum es gehen sollte (Beweisprotokoll S. 10, 20; Bl. 829 R, 834 R d.A.). Zwar hat er auch ausgesagt, Gegenstand des Gesprächs sei nicht der vorliegende Streitfall gewesen, aber dass dies so nicht zutraf und der Streitfall doch Gegenstand der Erörterungen zwischen den Zeugen gewesen ist, ergibt sich daraus, dass der Zeuge A auch erklärt hat, der Zeuge B habe ihm geantwortet, es gehe um das Patent; Details habe er aber nicht erfahren (a.a.O. S. 10). Was er in diesem Zusammenhang mit Details gemeint hat, wird nicht ausgeführt, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass beide Zeugen doch mehr über den Gegenstand ihrer Vernehmung gesprochen haben und der Inhalt der Aussagen beider Zeugen vom Inhalt des vorausgehenden Gespräches zumindest mitbeeinflusst worden ist. Des weiteren muss berücksichtigt werden, dass beide Zeugen die Erfindung als die ihre beim Arbeitgeber gemeldet und hierfür eine – wenn auch nicht hohe – Erfindervergütung von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bezogen haben und bei ihrer Vernehmung in einen Interessenkonflikt gestanden haben können. Der Zeuge B ist überdies noch bei der Beklagten beschäftigt, was ihn zusätzlich dazu bestimmt haben kann, mit seiner Aussage auf seinen Arbeitgeber Rücksicht zu nehmen.

Das alles ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger für sein Vorbringen, er sei Urheber der im Vindikationspatent unter Schutz gestellten Lösung, beweispflichtig ist und diesen Beweis nur dann geführt hätte, wenn die Zeugen sein Vorbringen glaubhaft bestätigt hätten. Selbst wenn man die Einwände des Klägers in seinen persönlich verfassten Eingaben vom 1. August 2008 und vom 11. Februar 2009 teilt und Aussagen der Zeugen für nicht glaubhaft hält, ergibt sich daraus noch nicht, dass der Kläger die diesem Patent zugrundeliegende Lehre erfunden hat; deren Urheber bliebe bei dieser Sachlage vielmehr im ungewissen, weil – wie oben ausgeführt – auch die schriftlichen Unterlagen und Zeichnungen keine aussagekräftigen Anhaltspunkte dafür hergeben, dass der Kläger das im Vindikationspatent beanspruchte Gelenk mit spielfrei gleitender Lagerung erfunden hat. Die übrigen Einwände des Klägers in seinem Schreiben vom 11. Februar 2009, die Auskünfte der Beklagten seien unvollständig und die im Vindikationspatent beschriebene Lehre aus vielen Gründen und in vielen Einzelheiten mit Mängeln behaftet, betreffen nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und bedürfen infolge dessen keiner näheren Würdigung, ohne dass hier abschließend dazu Stellung genommen zu werden braucht, ob und inwieweit der Kläger im Hinblick auf § 78 ZPO im Anwaltsprozess persönlich verfasste vorbereitende Schriftsätze einreichen kann, deren Inhalt sein Prozessbevollmächtigter nicht mit trägt.

Daran, dass sich ein die Erfinderstellung rechtfertigender Beitrag des Klägers zu der von ihm beanspruchten Erfindung nicht feststellen lässt, ändert auch der Umstand nichts, dass die in der Vindikationspatentschrift genannten Erfinder in dem Zeitpunkt, als der Kläger am 30. März 1998 seinen Vorschlag an den Zeugen Dr. E übermittelte, noch nicht auf den später patentierten Lösungsvorschlag gekommen waren, dass die Konstruktionsabteilung seinerzeit versuchte, durch Änderungen des Biegeteilquerschnitts an den Hubstangen Abhilfe zu schaffen, und dass der Zeuge Dr. E dem Zeugen B das Telefax des Klägers zur Kenntnis gebracht hat. Die Zeichnungen, die der Zeuge A im Mai 1998 an den Kläger übergab (vgl. Anlagen B 8 und K 18), enthalten unstreitig auch die Merkmale 5 und 6, die der im Telefax beschriebene Vorschlag des Klägers noch nicht aufwies und ohne die wie erwähnt eine spielfrei gleitende Lagerung jedenfalls bei den hier in Rede stehenden Vorrichtungsteilen nicht denkbar erscheint. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeichnungen ausschließlich Vorgaben des Klägers umgesetzt haben, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

3.
Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der Kläger Miterfinder der im Vindikationspatent unter Schutz gestellten technischen Lehre ist. Miterfinder ist derjenige, der zu der unter Schutz gestellten Erfindung einen schöpferischen Beitrag geleistet hat (BGH GRUR 1969, 133, 135 – Luftfilter; 1977, 784, 787 – Blitzlichtgeräte; 2001, 226, 227 – Rollenantriebseinheit; Mitteilungen 1996, 16, 18 – Gummielastische Masse; Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Auflage, § 5 Rdnr. 46 m. w. Nachw.). Rein handwerkliches Mitarbeiten und technische Hilfsleistungen genügen ebenso wenig wie Hinweise auf technische Zwangsläufigkeiten, die sich für den Durchschnittsfachmann aus der gestellten Aufgabe aufdrängen, oder Ratschläge mit allgemein geläufigen Erkenntnissen. Insbesondere bei einer Gesamtleistung von geringerer Erfindungshöhe, bei der die einzelnen Anteile der mehreren Beteiligten das jeweilige Maß ist durchschnittlichen Fachkönnens auf dem betreffenden Gebiet kaum übersteigen, kann es jedoch gerechtfertigt sein, nur sehr geringe Anforderungen an den Erwerb einer Mitberechtigung zu stellen, anderenfalls sich ein individueller Erfinder für eine solche Erfindung überhaupt nicht ermitteln ließe (vgl. BGH GRUR 1966, 558, 559 f.); so kann es genügen, eine in einem Unteranspruch beschriebene Ausbildung des im Hauptanspruch dargestellten Gegenstandes entwickelt zu haben (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., m. w. N.). Da die geistige Mitarbeit, die das Vorliegen eines schöpferischen Beitrages begründet, bei der Problemlösung stattfinden muss, genügt es auch nicht, dass lediglich eine Aufgabe gestellt oder noch nicht Gestalt angenommene Ideen vermittelt werden. Auch das Beisteuern eines Ausführungsbeispiels nach Vorliegen der fertigen Erfindung genügt ebenso wenig wie deren Ausgestaltung mit einer aus dem Stand der Technik entnommenen bekannten Maßnahme oder die Mithilfe bei der Abfassung der Anmeldungsunterlagen (Bartenbach/Volz, a.a.O.). Andererseits genügt ein kausaler Beitrag zur Erfindung, sofern er wesentlich in Bezug auf die Lösung ist, d.h. den Gesamterfolg beeinflusst hat und nicht auf Weisung eines Dritten entstanden ist (BGH GRUR 1978, 583, 585 – Motorkettensäge; Mitteilungen 1996, 16, 18 – Gummielastische Masse). Ob ein derartiger kausaler, selbständiger geistiger Beitrag zur Erfindung geleistet worden ist, ist vom schließlich gefundenem Enderfolg der fertigen Erfindung her zu beurteilen (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., Rdnr. 50).

Diesen Anforderungen genügt der Beitrag des Klägers nicht. Das, was er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der im Vindikationspatent unter Schutz gestellten technischen Lehre beigesteuert hat, beschränkt sich darauf, eine gelenkige Verbindung der Hubstange vorzusehen und die Überlegungen von der zuvor allein ins Auge gefassten Lösung einer starren Verbindung mit zwei biegsamen Endbereichen und auf eine Gelenkverbindung gerichtet und konzentriert zu haben. Mit dem Vorschlag eines Kugelgelenkes als solchen hat er lediglich den bereits seit 1993 vorhandenen betriebsinternen Stand der Technik aufgegriffen, der sich aus dem Angebot O vom 4. Oktober 1993 an MD (Anlage B4) ergibt, sich indessen durch das ständig vorhandene Spiel in der Gelenkverbindung nicht bewährt hatte und in verhältnismäßig kurzer Zeit verschlissen war. Da auch dieser Stand der Technik eine Hubstange für Kokillen betraf und auch schon die Verwendung eines beschichteten Kugelgelenkkopfes zum Inhalt hatte, brauchte er auch nicht von einem anderen technischen Gebiet her übertragen zu werden. Dass diese Ausgestaltung nach dem Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 1. August 2008 (S.7, Bl. 907 d.A.) für Kokillenhubantriebe untauglich war, ändert nichts daran, dass sie dort verwendet worden ist, denn die vom Zeugen B beschriebene Kenntnis der von ihm beschriebenen Probleme eines unruhigen Laufes, von Oberschwingungen und einem erhöhten Verschleiß (Beweisprotokoll, S. 61, Bl. 855 d.A.) setzt voraus, dass sie auch in der Praxis zum Einsatz gekommen ist. Auch wenn der Kläger diesen Stand der Technik nicht gekannt haben mag, führt er dazu, dass der Vorschlag eines Kugelgelenkes an sich den Bereich des Handwerklichen nicht verlässt. Denn die Frage, ob ein Vorschlag über das Handwerkliche hinausgeht, ist objektiv und nicht vom Kenntnisstand des Urhebers zu beurteilen. Sein weiter gehender Vorschlag einer Gelenkverbindung mit reduziertem Spiel und einer dauergeschmierten und auch nachzuschmierenden Gelenkverbindung hat in die dem Vindikationspatent zugrunde liegende und in dessen Anspruch 1 beschriebene technische Lehre gerade keinen Eingang gefunden, und auf diesen Vorschlag konnte die für die Erfindung wesentliche spielfreie gleitende Verbindung nicht aufbauen.

Diese Bewertung konnte der Senat ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen vornehmen. Aufgabe des Sachverständigen in Patentverletzungsverfahren ist es, diejenigen Tatsachen festzustellen, die in das dem Gericht überantwortete wertende Verständnis einzelner Begriffe und Merkmale des Patentanspruches einzufließen haben (BGH GRUR 2004, 1023 – bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2004, 411 –Diabehältnis; GRUR 2006, 131 – Seitenspiegel; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 139 Rdn. 293; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG GbMG, § 139 PatG, Rdn. 125). Die Entscheidung, wie der angesprochene Durchschnittsfachmann die betreffenden Vorgaben des Patentanspruches versteht und ob der angegriffene Gegenstand der unter Schutzgestellten technischen Lehre entspricht, muss das Gericht in eigener Verantwortung treffen. Sind die entscheidungsrelevanten Tatsachen aktenkundig und bereitet ihre Bewertung keine besonderen Schwierigkeiten, kann von der Hinzuziehung eines Sachverständigen abgesehen werden. Dieselben Maßstäbe gelten für die Bewertung eines zu einer Erfindung geleisteten Beitrages. Auch die Frage, ob ein solcher Beitrag die Stellung eines Miterfinders begründet, fordert eine wertende Entscheidung und kann von Tatsachen abhängen, die den Mitgliedern des Gerichtes nicht bekannt sind und zumindest einer Erläuterung oder Klarstellung durch einen Sachverständigen bedürfen; auch hier ist dessen Einschaltung entbehrlich, wenn die relevanten Tatsachen schon aus dem Parteivorbringen oder auch aus einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme ergeben.

So liegen die Dinge auch hier. Die Lehre des Vindikationspatentes und der zugrunde liegenden Erfindungsmeldung sind aktenkundig, ebenso der Vorschlag des Klägers, der in Anlage K2 dokumentiert ist und sich auch aus anderen oben angesprochenen schriftlichen Unterlagen ergibt. Dass eine spielfrei gleitende Verbindung und eine solche mit reduziertem Spiel unterschiedliche Dinge sind, erscheint dem Senat einleuchtend und ergibt sich aus fachkundigen Äußerungen etwa des Zeugen Dr. H, der in den Ruhestand getreten und nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt ist und bei seiner Aussage nicht auf mögliche Belange der Beklagten oder auf seine Stellung als Miterfinder der Vindikationslehre Rücksicht nehmen musste und in dessen Person auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass er sich bei seiner Vernehmung von solchen Erwägungen hat leiten oder doch mitbestimmen lassen. Auch die fachkundige Schiedsstelle hat, obwohl sie die spielfrei gleitende Verbindung im Sinne des Patentes offenbar für eine Weiterentwicklung des vom Kläger vorgeschlagenen Gelenkpunktes mit reduziertem Spiel hält (Beschluss vom 8. März 2001 – Arb.Erf. 66/98 – S. 4 und 5), den Beitrag des Klägers zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der hiesigen Beweisaufnahme dahin beschrieben, entweder das obere Gelenk der Schubstange nach unten zu verlegen oder am unteren Ende ein zweites, spielarmes Gelenk vorzusehen. Die Bewertung, dass dieser Beitrag vor dem oben erwähnten betriebsinternen Stand der Technik gemäß Anlage B 4 den Bereich des rein Handwerklichen nicht verlässt, liegt auf der Hand. Dass die Schiedsstelle dies in ihrer Nachbemerkung möglicherweise anders gesehen hat, steht dem nicht entgegen, denn sie hat sich mit dem betriebsinternen Stand der Technik nicht auseinander gesetzt.

III.

Als unterlegene Partei hat der Kläger gemäß § 91 Abs. 1 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen; die hierzu in § 543 ZPO bestimmten Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Gesgerichtshofes im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Die nicht nachgelassene Eingabe des Klägers vom 9. März 2009 nötigt nicht zur Verlegung des Verkündungstermins.

Eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 244 ZPO ist nicht eingetreten. Sie setzt voraus, dass der Anwalt einer Partei verstirbt oder aus anderen Gründen unfähig wird, die Vertretung einer Partei fortzuführen. Dass solche Gründe für seinen Prozessbevollmächtigten eingetreten sind, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Dass er sich von dem vom Kläger dann doch persönlich im Verhandlungstermin überreichten Schriftsatz vom 11. Februar 2009 distanziert hat, reicht dazu ebenso wenig aus wie die Unzuträglichkeiten zwischen ihm und dem Kläger bei der Vorbereitung des Gerichtstermins vom 12. Februar 2009. Aus welchen Gründen der anwaltliche Vertreter des Klägers nicht unabhängig bzw. von dem er abhängig sein soll, wird nicht näher begründet. Auch eine Mandatskündigung, die der Kläger nicht einmal im einzelnen darlegt, genügt nicht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 244 Rdn. 4); mit den zuvor in Rdnr. 3 genannten Fallgestaltungen kann die hier vorliegende nicht gleichgesetzt werden. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er habe Rechtsanwalt Dr. P keine Prozessvollmacht erteilt. Rechtsanwalt Dr. P hatte dem Senat mitgeteilt, nach seiner Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe habe es einen Besprechungstermin mit dem Kläger und seiner Ehefrau gegeben, der von mittags bis in die späten Abendstunden gedauert habe und in dem die „Marschrichtung“ für den bevorstehenden Gerichtstermin festgelegt worden sei. Darin liegt jedenfalls eine Bevollmächtigung durch schlüssiges Verhalten.