2 U 92/09 – Durchführöffnung einer Beleuchtungseinrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1565

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Januar 2011, Az. 2 U 92/09

Vorinstanz: 4b O 84/08

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Juni 2009 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass im Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils die Worte „die zumindest einen Ringabschnitt darstellende“ durch die Worte „die als geschlossener Ring oder hufeisenförmig ausgebildete“ ersetzt werden.

II.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 135.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 135.000,– Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 103 34 XXX (Anlage CBH 1; Klagepatent I) sowie des europäischen Patents 1 505 YYY (Anlage CBH 3; Klagepatent II), die jeweils eine Beleuchtungseinrichtung betreffen. Aus diesen Schutzrechten nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Das Klagepatent I wurde am 31. Juli 2003 angemeldet. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 28. April 2005. Die Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 29. August 2008 (Anlage HSS 2) Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent I erhoben, über die das Bundespatentgericht bislang noch nicht entschieden hat.

Das Klagepatent II wurde am 21. Juli 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität des Klagepatents I angemeldet. Die Veröffentlichung des Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 6. Februar 2008. Die Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 4. Juni 2008 (Anlage HSS 4) Einspruch gegen das Klagepatent II eingelegt.

Im Nichtigkeitsverfahren verteidigt die Klägerin das Klagepatent I, wegen dessen erteilten Patentanspruchs 1 auf die Klagepatentschrift I verwiesen wird, mit folgendem eingeschränkten Hauptanspruch (vgl. Anlage CBH 7; Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 durch Kursivschrift hervorgehoben):

„Beleuchtungseinrichtung mit mehreren auf einer Leiterplatte angeordneten, über diese an das Versorgungsnetz anschließbaren Leuchtmitteln, wobei die Leiterplatte von einem, einen gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Gehäuse umgeben ist, wobei das Gehäuse zumindest aus einem ringförmigen Grundteil (3), einem die Leiterplatte aufnehmenden, eine Durchführöffnung für die Anschlusskabel aufweisenden, hutartig ausgebildeten Zwischenteil und einem den gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Deckelteil besteht, dadurch gekennzeichnet, dass das Zwischenteil (6) eine Erhebung (15) und eine Ringnut (11) aufweist, und dass die zumindest einen Ringabschnitt darstellende Leiterplatte (2) von der tieferliegenden Ringnut (11) des Zwischenteils (6) aufgenommen ist.“

Das Klagepatent II, wegen dessen erteilten Anspruchs 1 auf die Klagepatentschrift II Bezug genommen wird, hat die Klägerin im Einspruchsverfahren mit folgendem eingeschränktem Patentanspruch 1 verteidigt (vgl. Anlage CBH 6; Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 durch Kursivschrift hervorgehoben):

„Beleuchtungseinrichtung mit mehreren auf einer Leiterplatte (2) angeordneten, über diese an das Versorgungsnetz anschließbaren Leuchtmitteln (1), wobei die Leiterplatte (2) von einem, einen gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Gehäuse umgeben ist, wobei das Gehäuse zumindest aus einem ringförmigen Grundteil (3), einem die Leiterplatte (2) aufnehmenden, eine Durchführöffnung für die Anschlusskabel (5) aufweisenden hutartigen Zwischenteil (6) und einem, den gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Deckelteil (7) besteht, dadurch gekennzeichnet, dass das Zwischenteil (6) eine Erhebung (15) und eine Ringnut (11) aufweist, und dass die zumindest einen Ringabschnitt darstellende Leiterplatte (2) von der tieferliegenden Ringnut (11) des Zwischenteils (6) aufgenommen ist.“

Durch – nach Erlass des landgerichtlichen Urteils ergangene – Zwischenentscheidung vom 24. September 2009 (schriftliche Entscheidungsgründe v. 19.11.2009, Anlage HSS B1) hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes das Klagepatent II auf einen Hilfsantrag der Klägerin mit folgendem Patentanspruch 1 aufrechterhalten (weitere Änderungen kursiv hervorhoben):

„Beleuchtungseinrichtung mit mehreren auf einer Leiterplatte (2) angeordneten, über diese an das Versorgungsnetz anschließbaren Leuchtmitteln (1), wobei
– die Leiterplatte (2) von einem, einen gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Ge-häuse umgeben ist,
– wobei das Gehäuse zumindest aus einem ringförmigen Grundteil (3), einem die Leiterplatte (2) aufnehmenden, eine Durchführöffnung für die Anschlusskabel (5) aufweisenden hutartigen Zwischenteil (6) und einem, den gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Deckelteil (7) besteht,
dadurch gekennzeichnet,
– dass das Zwischenteil (6) eine Erhebung (15) und eine Ringnut (11) aufweist;
– die Leiterplatte (2) als geschlossener Ring oder hufeisenförmig ausgebildet ist;
– und dass die Leiterplatte (2) von der tieferliegenden Ringnut (11) des Zwischenteils (6) aufgenommen ist.“

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der Klagepatentschriften erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine prinzipienhafte Explosionsdarstellung einer patentgemäßen Beleuch-tungseinrichtung und Figur 2 zeigt einen Vollschnitt durch die Beleuchtungsein-richtung.

Die Beklagte zu 1., deren persönlich haftende Gesellschafterin die von der Beklagten zu 3. als Geschäftsführerin vertretene Beklagte zu 2. ist, bietet an und vertreibt eine Beleuchtungseinrichtung unter der Bezeichnung „D“. Ein Muster dieser Beleuchtungseinrichtung hat die Beklagte als Anlage CBH 6 vorgelegt. Außerdem hat die Beklagte in der Berufungsinstanz als Anlagen CBH 8a bis 8b drei von ihr aufgesägte Anschauungsobjekte zu den Akten gereicht.

Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb dieser Beleuchtungseinrichtung eine Verletzung der Klagepatente. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. August 2007 mahnte sie die Beklagten deshalb ab. Diese Abmahnung wiesen die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 18. Oktober 2007 zurück.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht:

Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre der Klagepatente wortsinngemäß, jedenfalls aber mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln, Gebrauch. Die Beleuchtungseinrichtung der Beklagten verfüge insbesondere über ein „Zwischenteil“, welches eine patentgemäße „Durchführöffnung“ für das Anschlusskabel aufweise. Dasjenige Bauteil der angegriffenen Ausführungsform, welches im Wesentlichen rund ausgestaltet und auf der dem halbtransparenten Deckel gegenüberliegenden Seite verrastend aufgesetzt sei, stelle ein Zwischenteil im Sinne der Klagepatente dar. Der seitlich angebrachte und auf einer Seite mit Stegen begrenzte Ausschnitt in diesem Bauteil, durch welchen die Anschlusskabel hindurchträten, sei die „Durchführöffnung“. Jedenfalls stelle dieser Ausschnitt ein äquivalentes Mittel dar. Das Zwischenteil der angegriffenen Ausführungsform weise entsprechend den Vorgaben der Klagepatente auch eine Ringnut auf, in welche die Leiterplatte „aufgenommen“ werde. Die Durchführöffnung des Zwischenteils sei zwar von Stegen begrenzt ist, diese seien aber weniger hoch als der umlaufende Steg. Die Höhendifferenz zwischen den Stegen entspreche in etwa der Dicke der Leiterplatte, so dass sich die Leiterplatte in die Ringnut einfügen könne. Die Ringnut grenze sich dabei von der bei der angegriffenen Ausführungsform ebenfalls vorhandenen Erhebung ab. Die angegriffene Beleuchtungseinrichtung weise schließlich auch ein „ringförmiges“ Grundteil auf. Dieses bestehe aus dem metallenen Bauteil, das die angegriffene Ausführungs-form als rückwärtiges Gehäuse umschließe.

Die Beklagten haben um Klageabweisung, hilfsweise um Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts sowie ferner hilfsweise um Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Einspruch der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatent I sowie bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatent II gebeten. Außerdem hat die Beklagte zu 1. Widerklage erhoben, mit welcher sie die Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe 6.196,00 € in Anspruch genommen, die erforderlich gewesen seien, um die unberechtigte Abmahnung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagten haben eine Verletzung der Klagepatente in Abrede gestellt und geltend gemacht:

Die angegriffene Ausführungsform weise keine „Durchführöffnung“ auf. Bei der angegriffenen Ausführungsform würden die Anschlusskabel entgegen der Lehre der Klagepatente nicht axial, sondern radial in das Gehäuse hinein geführt. Überdies stelle ein bloßer Ausschnitt aus einem im Wesentlichen runden Bauteil keine Öffnung in demselben dar. Ferner fehle es an der gleichzeitigen Ausführung einer „Ringnut“ und einer „Erhebung“ des Zwischenteils. Da eine Nut eine Vertiefung, also eine Verringerung gegenüber einem Bezugsniveau darstelle, eine Erhebung hingegen eine Erhöhung gegenüber demselben Bezugsniveau, könne bei der angegriffenen Ausführungsform nur entweder eine Ringnut oder eine Erhebung vorliegen. Entweder gebe der höhere Abschnitt das Bezugsniveau vor, dann fehle es an einer Erhebung, oder das Bezugsniveau liege im tieferen Abschnitt, dann fehle es an einer Nut. Auch sei die Leiterplatte bei der angegriffenen Ausführungsform nicht in einer Ringnut „aufgenommen“. Zum einen könne eine Aufnahme an der Engstelle im Bereich des Ausschnitts der von der Klägerin als Zwischenteil angesehenen Abdeckung unmöglich erfolgen, weil die Leiterplatte dort breiter als die radiale Breite der Vertiefung sei. Zum anderen sei an dem Rand des Ausschnitts der Abdeckung auf der Seite der Vertiefung ein Steg ausgebildet, auf dem die Lötstellen der elektrischen Leitungen auflägen. Des Weiteren drücke im zusammengesetzten Zustand der angegriffenen Ausführungsform der Steg an die Lötstellen der Leitungen, wodurch die Leiterplatte in Richtung des transparenten Deckelteils und in Richtung des ringförmigen Elements gedrückt werde.

Außerdem würden sich die Klagepatente im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, weshalb der vorliegende Verletzungsrechtsstreit jedenfalls bis zur Entscheidung über den Einspruch und die Nichtigkeitsklage auszusetzen sei.

Durch Urteil vom 23. Juni 2009 hat das Landgericht unter Abweisung der Widerklage dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Anträgen im Wesentlichen entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:

„I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederho-lungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Beleuchtungseinrichtungen herzustellen, anzubie-ten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

mit mehreren auf einer Leiterplatte angeordneten, über diese an das Versorgungsnetz anschließbaren Leuchtmitteln, wobei die Leiterplatte von einem, einen gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Gehäuse umgeben ist, wobei das Gehäuse zumindest aus einem ringförmigen Grundteil, einem die Leiterplatte aufnehmenden, eine Durchführöffnung für die Anschlusskabel aufweisenden hutartig ausgebildeten oder hutartigen Zwischenteil und einem, den gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Deckelteil besteht, dadurch gekennzeichnet, dass das Zwischenteil eine Erhebung und eine Ringnut aufweist, und dass die zumindest einen Ringabschnitt darstellende Leiterplatte von der tiefer liegenden Ringnut des Zwischenteils aufgenommen ist;

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 28. Mai 2005 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und
-preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und
-preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betrieblichen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen-höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3.
der Klägerin Auskunft über die Herkunfts- und Vertriebswege der unter Ziff. I.1 beschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu erteilen, unter Angabe des Namens und der Anschriften des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeug-nisse, sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I.1 bezeichneten, seit dem 28. Mai 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.
Die Widerklage wird abgewiesen.“

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei im zuerkannten Umfang begründet. Lediglich soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt begehre, sei sie abzuweisen. Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre der Klagepatente Gebrauch. Sie verwirkliche sämtliche Merkmale der geltend gemachten Patentansprüche wortsinngemäß.

Die angegriffene Ausführungsform weise insbesondere ein patentgemäßes Zwischenteil mit einer „Durchführöffnung“ für das Anschlusskabel auf. Die klagepatentgemäße Durchführöffnung müsse so beschaffen sein, dass sie einen ausreichenden Bauraum zur Verfügung stelle, durch welchen die Anschlusskabel in die patentgemäße Vorrichtung hinein zur Leiterplatte geführt werden könnten. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde das Zwischenteil von dem deckelartigen, dem eigentlichen transparenten Deckel gegenüber liegenden und in die Gehäusewandung eingerasteten runden Bauteil gebildet, welches an einer Stelle des Umfangs eine rechteckige Ausnehmung aufweise. Durch diese Ausnehmung führe der Weg des Anschlusskabels in das Gehäuse hinein zur Leiterplatte. Der Bauraum für den Kabelweg liege innerhalb des Bauraums, der durch das Zwischenteil ohnehin beansprucht werde. Sofern die Beklagten geltend machten, die Durchführöffnung sei nur dann patentgemäß, wenn die Anschlusskabel axial durch sie hindurch träten, sei dem nicht zu folgen, weil in den Klagepatenten über die konkrete Geometrie der Kabelführung keine Angaben gemacht würden. Im Übrigen habe der Kabelweg bei der angegriffenen Ausführungsform sowohl axiale als auch radiale Anteile.

Die angegriffene Ausführungsform weise auch ein „Grundteil“ auf, und zwar in Gestalt des metallenen Bauteils, das an dem Zwischenteil anliege und in einem ge-schlossenen Ring eine Wandung senkrecht zur Ebene der angegriffenen Ausfüh-rungsform bilde. Die senkrechte Wandung bilde dabei die patentgemäße Ringform des Grundteils aus. Es führe aus dem Schutzbereich der Klagepatente nicht heraus, dass an die senkrechte Wandung waagerechte Element einstückig angeformt seien, die das Grundteil nach Art einer Topfform abschlössen. Diese Elemente entsprächen den in der Figur 1 der Klagepatente dargestellten Begrenzungslaschen.

Das Zwischenteil der angegriffenen Ausführungsform weise auch eine „Erhebung“ und eine „tieferliegende Ringnut“ auf. Mit Blick auf das Zusammenspiel der betreffenden Merkmale des Patentanspruchs enthielten die Klagepatente keinen Anhaltspunkt für die Notwendigkeit, das Zwischenteil in drei Niveaustufen auszuführen. Dass die Ausbildung von nur zwei Niveaus patentgemäß sei, ergebe sich auch aus der Figur 1 der Klagepatente.

Entsprechend den Vorgaben der Klagepatente nehme bei der angegriffenen Ausführungsform die Ringnut die Leiterplatte auch auf. Die Leiterplatte sei dann patentgemäß in der Ringnut des Zwischenteils „aufgenommen“, wenn sie zum überwiegenden Teil ihrer Dicke in der Nut liege. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall, wie die Inaugenscheinnahme des als Anlage CBH 6 zu den Akten gereichten Musters zeige. In ihrer Aufnahme in der Ringnut werde die Leiterplatte der angegriffenen Ausführungsform nicht durch den Steg gehindert, welcher die Ausnehmung begrenze. Dieser Steg verlaufe in einem sichtbar niedrigeren Niveau als der umlaufende Steg oder die zentrale Erhebung. Auf diesem niedrigeren Steg könne deshalb die Leiterplatte aufliegen, ohne in ihrer Dicke zu einem wesentlichen Anteil über das Niveau des umlaufenden Steges und der zentralen Erhebung hinaus zu ragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit welcher sie ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter verfolgen und mit welcher die Beklagte zu 1. ferner ihr Widerklagebegehren weiter verfolgt. Die Beklagten machen unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:

Bei der angegriffenen Ausführungsform werde die Leiterplatte nicht von einer Ringnut „aufgenommen“. Fraglich sei bereits, ob es für eine Verwirklichung des betreffenden Merkmals ausreiche, wenn die Leiterplatte bloß zum überwiegenden Teil ihrer Dicke in der Nut liege, weil in diesem Fall die auf das Deckelteil wirkenden Kräfte nicht vollständig und ausschließlich auf die Erhebung des Zwischenteils einwirkten, sondern teilweise auch auf die Leiterplatte. Tatsächlich liege die Leiterplatte in der angegriffenen Ausführungsform aber überhaupt nicht in der Vertiefung, sondern sie werde von der Vertiefung sogar weg gedrückt. Die Lötstelle der Zuleitung, durch die die Zuleitung mit der Leiterplatte verbunden sei, liege auf dem am Rand des Ausschnitts für die Zuleitung ausgebildeten Steg auf. Die Konstruktion der angegriffenen Ausführungen mit Steg und auf dieser liegende Lötstelle der Zuleitung führe dazu, dass die Leiterplatte im zusammengesetzten Zustand hebelartig in Richtung des transparenten Deckelteils gedrückt werde. Auch könne die Leiterplatte überhaupt nicht von der Vertiefung aufgenommen werden, weil auf ihrer Unterseite auch Elemente angeordnet seien, auf denen die Leiterplatte aufliege. Außerdem fehle es an einer klagepatentgemäßen „Ringnut“. Nach der Lehre der Klagepatente bedürfe es drei Stufen; eine Ausführung mit lediglich zwei Niveaus sei nicht patentgemäß. Es fehle zudem an einer „tieferliegenden“ Ringnut. Wenn im Patentanspruch gesagt werde, dass die Ringnut tieferliegenden sein solle, werde hiermit nämlich eine weitere, vierte Ebene gefordert. Die angegriffene Ausführungsform weise des Weiteren kein „ringförmiges“, sondern ein topfartiges Grundteil auf. Bei ihr sei es deshalb nicht möglich, die aus dem Zwischenteil, der Leiterplatte und dem Deckelteil bestehende Baugruppe mit den beiden angeschlossenen Anschlusskabeln von unten durch das Gehäuse hindurch zu führen. Schließlich weise die angegriffene Ausführungsform auch keine „Durchführöffnung“ für die Anschlusskabel, sondern lediglich einen Ausschnitt auf.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und

die Klage insgesamt abzuweisen sowie

auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1. 6.196,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der auch für das deutsche Patent (Klagepatent I) geltenden Maßgabe, dass es im Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils in Bezug auf die Leiterplatte anstatt „die zumindest einen Ringabschnitt darstellende“ heißen soll: „die als geschlossener Ring oder hufeisenförmig ausgebildete“.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend mit der Maßgabe, dass sie sie beide Klagepatente im Berufungsumfang mit der Einschränkung geltend macht, die das Klagepatent II im Einspruchsverfahren erfahren hat. Die Klägerin tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die angegriffene Ausführungsform als wortsinngemäße Übereinstimmung mit der im jeweiligen Anspruch 1 der Klagepatente unter Schutz gestellten technischen Lehre beurteilt. Die vorgenommene Anpassung des Tenors zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils trägt der zwischenzeitlichen Änderung des Anspruchs 1 des Klagepatents II im Einspruchsverfahren sowie dem Umstand, dass die Klägerin beide Klagepatente nunmehr mit dieser Maßgabe geltend macht, Rechnung.

A.
Die Klagepatente – welche nachfolgend stellvertretend für beide Klageschutzrechte vorrangig anhand der Klagepatentschrift II erläutert werden – betreffen eine Beleuchtungseinrichtung.

Gemäß den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift II werden Beleuchtungseinrichtungen der in Rede stehenden Art in der Regel dazu verwendet, um innerhalb oder außerhalb von Gebäuden eine gezielte Ausleuchtung ihrer Umgebung oder die Anleuchtung von direkt in ihrer Umgebung befindlichen Gegenständen zu bewirken oder die gezielte Einkoppelung von Licht in Gegenstände zu gewährleisten (Anlage CBH 3, Abs. [0002]; vgl. a. Anlage CBH 1, Abs. [0002]).

Die Klagepatentschrift II führt in ihrer Einleitung aus, dass eine gattungsgemäße Beleuchtungseinrichtung durch die US 5,388,035 bekannt geworden ist. Bei dieser Beleuchtungseinrichtung seien mehrere, an das Versorgungsnetz anschließbare, als LED ausgebildete Leuchtmittel auf einer Leiterplatte angeordnet. Die Leiterplatte sei von einem einen gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Gehäuse umgeben, wobei das Gehäuse zumindest aus einem die Leiterplatte aufnehmenden, eine Durchführöffnung für die Anschlusskabel aufweisenden hutartigen Zwischenteil und einem den gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Deckelteil bestehe (Anlage CBH 3, Abs. [0003]).

Gemäß den weiteren Angaben der Klagepatentschrift II ist aus der DE 100 26 661 A1 ferner eine Beleuchtungseinrichtung bekannt, bei der mehrere Leuchtmittel auf einer an das Versorgungsnetz anschließbaren Leiterplatte angeordnet sind. Die Leiterplatte sei von einem einen gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Gehäuse umgeben, welches die Leuchtmittel vor aggressiven Umgebungsbedingungen, wie z. B. Feuchtigkeit, Staub, mechanische Belastungen usw. wirkungsvoll schütze (Anlage CBH 3, Abs. [0004]; vgl. a. Anlage CBH 1, Abs. [0004]).

Die Klagepatentschrift I erwähnt in ihrer Einleitung des Weiteren die DE 203 02 614 U1, die DE 199 26 561 A1 und die DE 199 56 799 A1 (vgl. Anlage CBH 1, Abs. [0003], [0005] und [0006]).

Beide Klagepatentschriften kritisieren an den jeweils angesprochenen, bekannten Beleuchtungseinrichtungen als nachteilig, dass sie vergleichsweise groß dimensioniert seien, was insbesondere beim Einbau der Beleuchtungseinrichtung in Decken und Fußböden von Gebäuden hinderlich sein könne (Anlage CBH 3, Abs. [0005]; Anlage CBH 1, Abs. [0007]).

Vor diesem Hintergrund haben es sich beide Klagepatente zur Aufgabe gemacht, eine Beleuchtungseinrichtung zu schaffen, deren Gehäuse die Funktionselemente sicher schützt vor aggressiven Umgebungsbedingungen bzw. das die zu erwartenden mechanischen Belastungen aufnimmt und dabei besonders kompakt ausgeführt ist (Anlage CBH 3, Abs. [0006]; Anlage CBH 1, Abs. [0008]).

Zur Lösung dieses Problems schlägt der jeweilige Anspruch 1 der Klagepatente in der hier geltend gemachten Fassung eine Vorrichtung mit der Kombination folgender Merkmale vor:

(1) Beleuchtungseinrichtung mit
(1.1) mehreren Leuchtmitteln (1),
(1.2) einer Leiterplatte (2) und
(1.3) einem Gehäuse.

(2) Die Leiterplatte (2) ist als geschlossener Ring oder hufeisenförmig ausgebildet.

(3) Die Leuchtmittel (1) sind
(3.1) auf der Leiterplatte (2) angeordnet
(3.2) über die Leiterplatte (2) an das Versorgungsnetz anschließbar.

(4) Das Gehäuse
(4.1) umgibt die Leiterplatte (2) und
(4.2) ermöglicht einen gezielten Lichtaustritt.
(4.3) besteht zumindest aus
(4.3.1) einem ringförmigen Grundteil (3),
(4.3.2) einem Zwischenteil (6) und
(4.3.3) einem Deckelteil (7), das einen gezielten Lichtaustritt ermög-licht.

(5) Das Zwischenteil (6)
(5.1) ist hutartig ausgebildet,
(5.2) nimmt die Leiterplatte (2) auf,
(5.3) weist eine Durchführöffnung (4) für die Anschlusskabel (5) auf,
(5.4) weist eine Erhebung (15) auf und
(5.5) weist eine tieferliegende Ringnut (11) auf,
(5.5.1) die die Leiterplatte (2) aufnimmt.

Die Figuren der Klagepatentschriften, von denen die Figuren 1 und 3 oben bereits wiedergegeben worden sind, zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. Die gezeigte Beleuchtungseinrichtung besteht hauptsächlich aus einer die Leuchtmittel (1) aufweisenden Leiterplatte (2), welche schützend von einem Gehäuse umgeben ist. Das Gehäuse besteht im Wesentlichen aus einem den Außenkörper bildenden Grundteil (3), einem die Leiterplatte (2) aufnehmenden und eine „Durchführöffnung“ (4) für die Anschlusskabel (5) aufweisenden „hutartig“ ausgebildeten Zwischenteil (6) und einem den gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Deckelteil (7) sowie einem daran festgelegten Blendenteil (8). Die Leiterplatte (2) ist bei dem gezeigten Ausführungsbeispiel „hufeisenförmig“ ausgebildet, so dass für die beiden Anschlusskabel (5) platzsparend ein Aufnahme- bzw. Durchführraum gebildet ist. Gemäß Anspruch 1 der Klagepatente kann die Leiterplatte (2) statt dessen als geschlossener Ring ausgebildet sein. Die Leiterplatte (2) ist mit drei als LED ausgeführten Leuchtmitteln (1) bestückt. Bei dem dargestellten Ausführungsbeispiel stützt sich nach der kompletten Montage der Beleuchtungseinrichtung das Zwischenteil (6) mit seinem Boden an Begrenzungslaschen (10) ab, die an dem Boden des Grundteils (3) angeformt sind. Die Leiterplatte (2) wird von einer Ringnut (11) des Zwischenteils (6) aufgenommen, wobei die beiden Anschlusskabel (5) durch eine Durchführöffnung (4) nach außen geführt sind. Das Deckelteil (7) wiederum stützt sich bei der dargestellten Ausführungsform mit seinem äußeren Randbereich (12) an der äußeren Ringfläche (13) des Zwischenteils (6) ab. Außerdem kommt das Deckelteil (7) mit einem angeformten Einkoppelring (14) auf einer Erhebung (15) des Zwischenteils (6) zur Anlage. Ein an das Deckelteil (7) angeformter Kragen (16) kommt ferner formschlüssig an der Innenwandung (17) des Zwischenteils (6) zur Anlage. Die Klagepatentschriften heben in der besonderen Patentbeschreibung hervor, dass so auf einfache und preisgünstige Art und Weise eine besonders kompakt bauende, formschöne Beleuchtungseinrichtung realisiert ist, wobei das besonders stabil ausgeführte Gehäuse die empfindlichen Bauteile gut vor den im Gebrauch zu erwartenden Belastungen bzw. aggressiven Umgebungsbedingungen schützt (Anlage CBH 3, Abs. [00012]; Anlage CBH 1, Abs. [0019]).

B.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausführungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngemäß entspricht.

1.
Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um eine Beleuchtungseinrichtung im Sinne der Klagepatente, die unstreitig in wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals (1) der vorstehenden Merkmalsgliederung mehrere Leuchtmittel, eine Leiterplatte und ein Gehäuse aufweist. Die Leiterplatte der angegriffenen Ausführungsform ist ersichtlich als geschlossener Ring ausgebildet, weshalb auch das Merkmal (2) wortsinngemäß verwirklicht ist. Auch hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Unstreitig sind bei der angegriffenen Ausführungsform die Leuchtmittel auf der Leiterplatte angeordnet und über diese an das Versorgungsnetz anschließbar, weshalb auch Merkmal (3) wortsinngemäß verwirklicht ist.

2.
Die angegriffene Ausführungsform entspricht des Weiteren den Vorgaben des Merkmals (4).

a)
Zwischen den Parteien besteht – mit Recht – kein Streit darüber, dass das Gehäuse der angegriffenen Ausführungsform in wortsinngemäßer Verwirklichung der Merkmale (4.1) und (4.2) die Leiterplatte umgibt und einen gezielten Lichtaustritt ermöglicht. Unstreitig ist auch, dass die angegriffene Ausführungsform in wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals (4.3.3) aus einem Deckelteil (7) besteht, das einen gezielten Lichtaustritt ermöglicht. Merkmal (4.3.2) ist ebenfalls wortsinngemäß verwirklicht. Wie das Landgericht von der Berufung unangegriffen und auch zutreffend festgestellt hat, weist das Gehäuse der angegriffenen Ausführungsform ein „Zwischenteil“ im Sinne der Klagepatente auf. Dieses wird von dem deckelartigen, dem transparenten Deckelteil gegenüber liegenden und in die Gehäusewandung eingerasteten runden Bauteil gebildet, welches an einer Stelle des Umfangs eine rechteckige Ausnehmung aufweist, die wiederum auf ihrer der Leiterplatte zugewandten Seite mit einem Steg umgeben ist, welcher weniger hoch ausgeführt ist als der den Umfang des Bauteils im Übrigen umgebende Rand.

b)
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – ferner das Merkmal (4.3.1) wortsinngemäß, welches vorsieht, dass das Gehäuse ein ringförmiges Grundteil besitzt.

aa)
Der Begriff „ringförmiges Grundteil“ wird weder im Patentanspruch noch in der allgemeinen Patentbeschreibung definiert. Betreffend das in den Klagepatentschriften figürlich dargestellte und beschriebene Ausführungsbeispiel wird in der besonderen Patentbeschreibung allerdings gesagt, dass bei diesem das Gehäuse im Wesentlichen aus einem „den Außenkörper bildenden Grundteil (3)“, einem die Leiterplatte (2) aufnehmenden Zwischenteil (6) und einem den gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Deckelteil (7) besteht (vgl. Anlage CBH 3, Abs. [00010]; Anlage CBH 1, Abs. [0017]). Aus der besonderen Patentbeschreibung sowie den Figuren 1 und 3 geht ferner hervor, dass sich bei dem Ausführungsbeispiel das Zwischenteil nach der Montage an Begrenzungslaschen abstützt, die an den Boden des Grundteils angeformt sind (vgl. Anlage CBH 3, Abs. [00012]; Anlage CBH 1, Abs. [0019]). Die Figuren 1 und 3 lassen hierbei erkennen, dass das Zwischenteil mit der Leiterplatte in dem Grundteil umschließend aufgenommen ist. Der Fachmann entnimmt dem, das es sich bei dem klagepatentgemäßen Grundteil um ein im Wesentlichen den Außenkörper bildendes Bauteil handelt, das eine ringförmig umlaufende, in Richtung des Deckels verlaufende Wandung aufweist, wobei das Zwischenteil mit der Leiterplatte von diesem Bauteil umschließend aufgenommen wird. Das in Rede stehende Bauteil soll so die Leiterplatte und die Funktionsteile der Beleuchtungseinrichtung schützen. „Ringförmig“ ist dieses Bauteil, weil es an die Form der als geschlossener Ring oder hufeisenförmig ausgebildeten Leiterplatte bzw. die Form der korrespondierenden Zwischenplatte mit ihrer zur Aufnahme der (ring- oder hufeisenförmigen) Leiterplatte bestimmten Ringnut angepasst ist und deshalb eine ringförmig umlaufende Wandung aufweist.

Hingegen folgt aus der Angabe „ringförmig“ nicht, dass das Grundteil keinen mehr oder weniger geschlossenen Boden aufweisen darf. Wie der Fachmann der Klagepatentbeschreibung und den gezeichneten Figuren entnimmt, soll das Zwischenteil von dem Grundteil umschließend aufgenommen werden. Der Klagepatentbeschreibung sowie Unteranspruch 14 entnimmt der Fachmann ferner, dass an das Grundteil Begrenzungslaschen (10) angeformt werden können, die dazu dienen, dass sich das Zwischenteil mit seinem Boden am Grundteil abstützt, wobei diese Bodenlaschen nach der Patentbeschreibung „an den Boden des Grundteils“ angeformt sind. Genauso gut können aber auch andere der Abstützung des Zwischenteils dienende Elemente an den Boden des Grundteils angeformt werden, z. B. mehrere sich radial einwärts erstreckende Stege oder ähnliche Elemente. Ist dem so, kann der Boden des Grundteils ebenso gut im Wesentlichen geschlossen ausgebildet werden.

Zutreffend ist zwar, dass bei dem Ausführungsbeispiel die an den Boden des Grundteils (3) angeformten Begrenzungslaschen (3) durch zwei gegenüberliegend angeordnete Ausnehmungen (20) voneinander getrennt sind, wobei die Größe der beiden Ausnehmungen (20) jeweils so bemessen ist, dass beim Einbauvorgang der Beleuchtungseinrichtung am vorgesehenen Einbauort die aus dem Zwischenteil (6), der Leiterplatte (2) und dem Deckelteil (7) bestehende Baugruppe mit den beiden angeschlossenen Anschlusskabeln (5) von unten durch das Gehäuseteil (3) hindurchgeführt werden kann, wie dies insbesondere aus Figur 5 hervorgeht (vgl. Anlage CBH 3, Abs. [00014]; Anlage CBH 1, Abs. [0021]). Hierbei handelt es sich aber bloß um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. Ausführungsbeispiele dienen grundsätzlich lediglich der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben daher regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 – Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779, 783 – Mehrgangnabe). Aus ihnen darf dementsprechend nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden als es dessen Wortlaut für sich genommen nahe legt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnung ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Das ist hier nicht der Fall. Denn dem ringförmigen Grundteil kommt – wie ausgeführt – nur die Funktion zu, das Zwischenteil mit der Leiterplatte umschließend aufzunehmen und so die Leiterplatte und die Funktionsteile zu schützen. Weder zum Schutz der im Gehäuse vorgesehenen Leiterplatte und der Funktionselemente (Leuchtmittel, elektronische Steuerung) vor aggressiven Umweltbedingungen (z. B. Feuchtigkeit, Staub) bzw. vor mechanischen Belastungen noch zur Bereitstellung einer kompakten Beleuchtungseinrichtung ist eine Ausgestaltung des Grundteil-Bodens erforderlich, die ein Hindurchführen einer aus dem Zwischenteil, der Leiterplatte und dem Deckelteil bestehenden Baugruppe beim Einbau ermöglicht. Zum Verhindern des Eindringens von Staub und Feuchtigkeit in das Gehäuseinnere kann im Gegenteil eine Ausführung mit einem geschlossenen Boden sogar vorteilhaft sein. Mit der Montage der Beleuchtungseinrichtung befasst sich Patentanspruch 1 nicht. Insbesondere liegt den Klagepatenten, soweit Anspruch 1 betroffen ist, nicht die Aufgabe zugrunde, eine einfach zu montierende Beleuchtungseinrichtung bereitzustellen. Soweit in den Vorteilsangaben der Klagepatentschrift davon die Rede ist, dass sich eine Beleuchtungseinrichtung mit den Merkmalen des Hauptanspruchs „problemlos“ in seine Umgebung integrieren lasse (vgl. Anlage CBH 3, Abs. [0007]; Anlage CBH 1, Abs. [0009]), ist den Klagepatentschriften nicht zu entnehmen, was hiermit konkret gemeint ist und aus welchen Merkmalen von Patentanspruch 1 sich dies ergeben soll. Die betreffende Angabe ist völlig vage; sie lässt sich – insbesondere im Hinblick auf die Beschreibungsstelle in Absatz [0019] der Klagepatentschrift I bzw. Absatz [0012] der Klagepatentschrift II („Auf einfache und preisgünstige Art und Weise ist somit eine besonders kompakt bauende, formschöne Beleuchtungseinrichtung realisiert …“) – ohne weiteres auch so verstehen, dass die vorgeschlagene Beleuchtungseinrichtung als solche einfach ausgestaltet ist. Jedenfalls hat die Problematik einer einfachen Montage in dem jeweiligen Anspruch 1 der Klagepatente keinen Niederschlag gefunden. Hinzu kommt, dass nicht einmal Unteranspruch 14, der Schutz für eine besondere Ausgestaltung nach Anspruch 1 beansprucht, bei welcher an das Grundteil zwei Begrenzungslaschen angeformt sind, eine Ausgestaltung mit einer „Durchschiebeöffnung“ verlangt, aufgrund derer ein Hindurchführen der anderen vormontierten Bauteile möglich ist. Zur konkreten Größe und Anordnung der Begrenzungslaschen macht Unteranspruch 14 nämlich keine Vorgaben. Davon, dass die Begrenzungslaschen durch zwei gegenüberliegend angeordnete Ausnehmungen (20) voneinander getrennt sind, wobei die Größe der beiden Ausnehmungen (20) jeweils so bemessen ist, dass beim Einbauvorgang der Beleuchtungseinrichtung am vorgesehenen Einbauort die aus dem Zwischenteil, der Leiterplatte und dem Deckelteil bestehende Baugruppe mit den beiden angeschlossenen Anschlusskabeln von unten durch das Gehäuseteil hindurchgeführt werden kann, ist lediglich in der Klagepatentbeschreibung die Rede.

bb)
Vor diesem Hintergrund weist auch die angegriffene Ausführungsform ein „ringförmiges Grundteil“ im Sinne der Klagepatente auf. Bei diesem handelt es sich um das metallene Bauteil, das im Wesentlichen den Außenkörper des Gehäuses der angegriffenen Ausführungsform bildet. Dieses topfartig ausgebildete Bauteil weist eine ringförmig umlaufende, in Richtung Deckel verlaufende Wandung auf, die nicht nur das Zwischenteil mit der Leiterplatte und den auf dieser angeordneten weiteren Funktionsteilen, sondern – mit Ausnahme des oberen Randes des transparenten Deckelteils – auch alle weiteren Kunststoff-Bauteile der Vorrichtung umgibt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bildet die senkrechte Wandung die patentgemäße Ringform des Grundteils aus. Dass das in Rede stehende Bauteil topfartig ausgebildet ist, indem es einen überwiegend geschlossenen Boden aufweist, steht einer Verwirklichung des Merkmals (4.3.1) aus den vorstehenden Gründen nicht entgegen.

3.
Die angegriffene Ausführungsform entspricht gleichfalls den Vorgaben des Merkmals (5).

a)
Sie verwirklicht zunächst das Merkmal (5.1), wonach das Zwischenteil „hutartig“ sein soll.

Der Begriff „hutartig“ wird weder im Patentanspruch noch in der Patentbeschreibung erläutert. In der besonderen Klagepatentbeschreibung wird lediglich der Anspruchswortlaut wiederholt, indem dort in Bezug auf das in den Figuren gezeigte Ausführungsbeispiel gesagt wird, dass das Zwischenteil „hutartig“ ausgebildet ist (vgl. Anlage CBH 3, Abs. [00010]; Anlage CBH 1, Abs. [0017]). Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes hat in ihrer das Klagepatent II betreffenden Einspruchsentscheidung (Anlage HSS B1, Seite 6) ausgeführt, dass die Angabe „hutartig“ im weitesten Sinne einen Deckel oder eine Abdeckung mit einem umlaufenden Rand beschreibt. Ob die Gründe der Einspruchsentscheidung ihrem Inhalt nach Teil der Beschreibung des Klagepatents II geworden sind (vgl. dazu BGH, GRUR 1961, 335, 337; GRUR 1964, 196, 198 – Mischer II, GRUR 1964, 669, 670 – Abtastnadel II; GRUR 1999, 146 – Stoßwellen-Lithotripter; GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit; Benkard/Rogge, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 22 PatG Rdnr. 92 ff.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 84 Rdnr. 41) und ein entsprechendes Verständnis der Einspruchsabteilung für das Verletzungsgericht damit in Bezug auf das Klagepatent II bindend ist, kann dahinstehen. Die entsprechende Aussage der Einspruchsabteilung ist jedenfalls als (gewichtige bzw. erhebliche) sachverständige Äußerung zu würdigen (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 – Zahnkranzfräse; GRUR 1998, 895 – Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950, 951/952 – Walzenformgebungsmaschine), welcher sich der erkennende Senat anschließt. Dass der Fachmann die Angabe „hutartig“ in einem anderen Sinne versteht, wird auch von keiner der Parteien geltend gemacht.

Das im vorstehenden Sinne zu verstehende Merkmal wird von der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht. Denn das Zwischenteil der angegriffenen Ausführungsform stellt ersichtlich im weitesten Sinne einen Deckel oder eine Abdeckung mit einem umlaufenden Rand dar. Betrachtet man das Zwischenteil der angegriffenen Ausführungsform von der Unterseite her, so ist festzustellen, dass dort durch die auf der anderen Seite vorgesehene Erhebung ein kreisförmiger Raum freigegeben wird. An diesen Raum schließt sich ein umlaufender Randabschnitt an. Die Ausbildung des Zwischenteils entspricht insoweit derjenigen des in Figur 3 gezeigten Zwischenteils, bei dem es sich ausweislich der Klagepatentbeschreibung um ein „hutartig“ ausgebildetes Zwischenteil handelt.

b)
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch das Merkmal (5.3) wortsinngemäß, welches besagt, dass das Zwischenteil eine „Durchführöffnung“ für die Anschlusskabel aufweist.

aa)
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, entnimmt der Fachmann diesem Merkmal, dass die „Durchführöffnung für die Anschlusskabel“ so beschaffen sein soll, dass sie einen ausreichenden Bauraum bereitstellt, durch welchen das An-schlusskabel in das Gehäuseinnere zur Leiterplatte geführt werden können. Den Klagepatenten liegt die Aufgabe zugrunde, eine besonders kompakt ausgeführte Beleuchtungseinrichtung bereitzustellen. Die Anschlusskabel, die zur Stromversorgung der Leuchtmittel in das Gehäuse in irgendeiner Weise hineingeführt werden müssen, dürfen der angestrebten kompakten Bauweise nicht entgegenstehen. Dies wäre jedoch der Fall, wenn die Anschlusskabel um Bauteile herumgeführt werden müssten und dafür ein weiterer Bauraum geschaffen werden müsste. Eine Durchführöffnung verringert demgegenüber den insgesamt benötigten Bauraum, wenn sie so angebracht ist, dass die Anschlusskabel nicht um Bauteile herum-, sondern durch sie hindurchgeführt werden können. Die Überwindung des durch ein Bauteil begründeten Hindernisses des Kabelwegs geschieht dann in demselben Bauraum, den das betreffende Bauteil ohnehin schon beansprucht, weiterer Bauraum wird nicht in Anspruch genommen. Merkmal (5.3) weist den Fachmann deshalb an, das Zwischenteil durch Vorsehen einer Öffnung so auszuführen, dass das Anschlusskabel einen Weg nehmen kann, welcher keinen Bauraum beansprucht, der nicht ohnehin schon durch das Zwischenteil bedingt ist. Dabei muss es sich nicht um eine allseitig umschlossene Öffnung bzw. ein Loch handeln. Es reicht auch eine Ausnehmung, ein Ausschnitt oder eine Aussparung aus, die es ermöglicht, dass die Anschlusskabel einen Weg zur Leiterplatte nehmen können, welcher keinen Bauraum beansprucht, der nicht schon durch das Zwischenteil bedingt ist. Ob der entsprechende Bereich allseitig umschlossen ist oder nicht, ist für die Funktion der Durchführöffnung ohne Bedeutung. Zur Schaffung eines Kabelwegs ohne weiteren Bauraum kann eine Aussparung sogar besser geeignet sein, weil die gesamte Ausnehmung für den Kabelweg zur Verfügung steht und dieser nicht z. B. durch einen den Umfang schließenden Steg eingeengt wird.

Gestützt wird dieses Verständnis dadurch, dass Patentanspruch 1 keine genaue geometrische Vorgabe für die Ausführung der Durchführöffnung macht. Dazu, an welcher Stelle des Zwischenteils und in welcher Form die Durchführöffnung auszuführen ist, enthält er keine Anweisungen. Auch in der (besonderen) Klagepatentbeschreibung wird – in Bezug auf das bevorzugte Ausführungsbeispiel – lediglich gesagt, dass die Anschlusskabel durch die Durchführöffnung nach außen geführt sind (vgl. Anlage CBH 3, Abs. [00012]; Anlage CBH 1, Abs. [0019]), die Anschlusskabel also nicht um das Zwischenteil oder ein anderes Bauteil vorbei geführt werden, sondern der Kabelweg platzsparend gewählt ist. Dies fügt sich nahtlos in die Beschreibung betreffend die hufeisenförmig ausgestaltete Leiterplatte des Ausführungsbeispiels ein, hinsichtlich derer hervorgehoben wird, dass die Anschlusskabel platzsparend in einem Aufnahme- oder Durchführraum geführt werden können (Anlage CBH 3, Abs. [00011], Spalte 2, Zeilen 31 bis 33; Anlage CBH 1, Abs. [0018]), Spalte 3, Zeilen 9 bis 11). Auch bei der Gestaltung des Ka-belwegs relativ zur Leiterplatte kommt es demnach auf eine platzsparende Kabel-führung an. Auch insoweit gilt die Maßgabe, dass der Kabelweg so verläuft, dass kein zusätzlicher Bauraum beansprucht wird.

bb)
Hiervon ausgehend weist – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – auch das Zwischenteil der angegriffenen Ausführungsform eine Durchführöffnung auf. Das das Zwischenteil darstellende runde Bauteil besitzt – wie ausgeführt – an einer Stelle des Umfangs eine rechteckige Ausnehmung, die mit einem Steg umgeben ist, welcher weniger hoch ausgeführt ist als der den Umfang des Bauteils im Übrigen umgebende Rand. Durch diese Ausnehmung führt der Weg des An-schlusskabels in das Gehäuse hinein zu der Leiterplatte. Der Bauraum für den Kabelweg liegt innerhalb des Bauraums, der durch das Zwischenteil ohnehin beansprucht wird. Dass die Anschlusskabel im Wesentlichen radial in das Zwischenteil bzw. die Ausnehmung hineinlaufen, steht der Verwirklichung des Merkmals (5.3) nicht entgegen. Denn die Klagepatente verlangen nicht, dass die Anschlusskabel axial durch die Durchführöffnung hindurchtreten müssen. Sie machen zur konkreten Geometrie der Kabelführung keine Angaben

c)
Die angegriffene Ausführungsform entspricht ferner den Vorgaben der Merkmale (5.4) und (5.5), denen zufolge das Zwischenteil eine „Erhebung“ und eine „tieferliegende Ringnut“ aufweist.

aa)
Dem Fachmann ist bei Lektüre der Klagepatentschriften ohne weiteres klar, dass die Merkmale (5.4), (5.5) und (5.5.1) die Anweisung enthalten, im Zwischenteil eine Ringnut auszubilden, in welcher die ring- oder hufeisenförmig ausgebildete Leiterplatte aufgenommen werden kann, wobei nicht verlangt wird, dass das Niveau der Zwischenplatte auf drei Stufen (Ringnut – Bezugsniveau – Erhebung) oder gar vier Stufen (Erhebung – Nullniveau – Vertiefung – tieferliegende Ringnut ) verläuft. Die Merkmale bzw. Teil-Merkmale „Erhebung“ bzw. „tieferliegend“ sieht der Fachmann entweder als bloße Überdefinierung des Merkmals „Ringnut“, weil jede Nut immer tiefer liegt als eine benachbarte Erhebung (vgl. Einspruchsabteilung des EPA, Anlage HSS B1, Seite 4), oder er versteht sie als (nicht gelungene) Definition der relativen Lage der Ringnut zur Erhebung im Sinne von „um eine zentrale Erhebung des hutförmigen Zwischenteils verlaufenden Ringnut“ (vgl. Einspruchsabteilung des EPA, Anlage HSS B1, Seite 4). Dafür, dass die in Rede stehenden Merkmale im letzteren Sinne zu verstehen sind, spricht zum einen der Umstand, dass der Patentanspruch erst die Erhebung und dann die tieferliegende Ringnut erwähnt. Andererseits spricht hierfür, dass sich der Fachmann hinsichtlich des Verständnisses der im Anspruch verwendeten Begriffe mangels in der Klagepatentschrift enthaltener Definitionen und mangels einer allgemeinen Patentbeschreibung maßgeblich an dem in den Figuren 1 und 3 gezeigten Ausführungsbeispiel orientieren wird. Diese Figuren zeigen ein Zwischenteil mit einer um eine zentrale Erhebung des Zwischenteils verlaufenden Ringnut. Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn die Lehre der Klagepatente im letzteren Sinne zu verstehen ist, beziehen sich die in Rede stehenden Merkmale allesamt bloß auf die Ringnut, ihre Funktion als Aufnahme für die Leiterplatte und ihre Lage im Zwischenteil und enthalten hierüber hinaus keine weiteren Anweisungen. Hiervon ist auch die fachkundige Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes in ihrer das Klagepatent II betreffenden Einspruchsentscheidung ausgegangen (Anlage HSS B1, Seite 5 zweiter Absatz).

Dass die Ausführung von nur zwei Niveaus klagepatentgemäß ist, ergibt sich auch aus der bereits angesprochenen Figur 1 der Klagepatentschriften. Diese zeigt deutlich ein Zwischenteil (6), welches ersichtlich in nur zwei Höhenniveaus ausgeführt ist, dem höheren der Erhebung (15) und dem niedrigeren der tieferliegenden Ringnut (11). Soweit die Beklagten in erster Instanz geltend gemacht haben, Figur 1 zeige keine patentgemäße Vorrichtung, steht dem entgegen, dass diese Figur ausweislich der Klagepatentbeschreibung (Anlage CBH 3, Abs. [0008]); Anlage CBH 1, Abs. [0010]) ein Ausführungsbeispiel zeigt, anhand dessen der erfindungsgemäße Gegenstand näher beschrieben wird. Anhaltspunkte dafür, dass dieses einzige Ausführungsbeispiel gleichwohl nicht unter den jeweiligen Patentanspruch 1 fällt, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Beklagten kommen auf ihr diesbezügliches Vorbringen in zweiter Instanz auch – mit Recht – nicht mehr zurück.

bb)
Vor diesem Hintergrund verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die Merkmale (5.4) und (5.5) wortsinngemäß. Das Zwischenteil der angegriffenen Ausführungsform weist eine zentrale, kreisrunde Erhebung auf. An diese Erhebung schließt sich ein tieferliegender, ringförmiger Abschnitt an, dessen Breite an die Breite der Leiterplatte angepasst ist. Radial außen wird dieser Abschnitt von einem Steg begrenzt, der das Zwischenteil an seinem Umfang umgibt. Der Steg ist in etwa so hoch ausgebildet wie die zentral auf dem Zwischenteil angeordnete Erhebung. Aufgrund dieser Ausgestaltung weist das Zwischenteil eine ersichtlich Ringnut auf, deren Wände einerseits von dem Umfang der zentralen Erhebung und andererseits von dem umlaufenden randseitigen Steg gebildet werden, wobei die Tiefe der Nut der Höhe der zentralen Erhebung und des umlaufenden Steges entspricht. Dass das Zwischenteil der angegriffenen Ausführungsform – wie das in Figur 1 der Klagepatentschriften gezeigte Zwischenteil (6) – lediglich in zwei Niveaus ausgeführt ist, ist aus den vorstehenden Gründen unerheblich.

d)
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht schließlich auch die Merkmale (5.2) und (5.5.1) wortsinngemäß. Während Merkmal (5.2) zunächst nur allgemein besagt, dass das Zwischenteil (6) die Leiterplatte (2) aufnimmt, wird dies durch Merkmal (5.5.1) dahin konkretisiert, dass die Leiterplatte (2) von der Ringnut (11) des Zwischenteils (6) „aufgenommen“ wird.

aa)
Was die „Aufnahme“ der Leiterplatte anbelangt, lässt sich Patentanspruch 1 weder entnehmen, dass die Leiterplatte bzw. die auf dieser angeordneten Leuchtmittel nicht in axialer Richtung aus der Ringnut herausragen dürfen, noch ergibt sich aus diesem, dass die Leiterplatte über ihren gesamten Umfang vollständig von der Ringnut aufgenommen werden muss. Ebenso wenig wird eine formschlüssige Aufnahme der Leiterplatte in der Ringnut verlangt. Da Patentanspruch 1 ferner weder fordert, dass sich das Deckelteil auf der Erhebung des Zwischenteils abstützen muss, noch Vorgaben zum Zusammenwirken des Zwischenteils mit anderen Bauteilen als der Leiterplatte, insbesondere dem Deckelteil, macht (vgl. a. Einspruchsabteilung des EPA, Anlage HSS B1, Seite 5 zweiter Absatz), ist dem Fachmann klar, dass es nur um eine Aufnahme geht, durch die die Leiterplatte in ihrer Lage an das Zwischenteil fixiert ist und so eine eindeutige Lage innerhalb der Beleuchtungseinrichtung erfährt.

bb)
Dies ist auch bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Denn die ringförmige Leiterplatte ist bei dieser durch die im Zwischenteil ausgebildete Ringnut ersichtlich relativ in ihrer Lage zum Zwischenteil festgelegt.

Baut man z.B. das von der Klägerin überreichte Muster gemäß Anlage CBH 8b auseinander und fügt man dann händisch die Leiterplatte wieder in das Zwischenteil ein, so ist ohne weiteres erkennbar, dass sich die Leiterplatte jedenfalls zum überwiegenden Teil in die Ringnut einfügt. Dabei liegt die Leiterplatte in einem erheblichen Bereich sogar so tief in der Ringnut, dass sie in ihrer Dicke nur zu einem geringen Teil über das Niveau des umlaufenden Steges und der zentralen Erhebung hinausragt. Die Leiterplatte wird damit in der Ringnut aufgenommen. Denn sie wird durch diese in ihrer Lage an das Zwischenteil fixiert. Die Bauelemente auf der Unterseite der Leiterplatte, deren dortige Anbringung die Klagepatente nicht ausschließen, stören insoweit nicht.

Soweit die Beklagten geltend machen, dass dies im geschlossenem Zustand des Gehäuses anders sei und die Leiterplatte dann überhaupt nicht mehr in der Ringnut liege, da die Lötstelle der Zuleitung auf dem die Durchführöffnung bildenden Ausnehmung des Zwischenteils begrenzenden Steg aufliege und die Leiterplatte so „hebelartig“ in Richtung des Deckelteils gedrückt werde, steht dem insbesondere das von der Klägerin in der Berufungsinstanz als Anlage CBH 8c überreichte Muster entgegen. Dieses Muster wurde von der Klägerin direkt neben der Austrittsöffnung der Kabel aufgesägt, und zwar soweit, dass die ringförmige Leiterplatte hierbei nicht ganz durchtrennt wurde. Anhand des vorliegenden Musters ist gut erkennbar, dass die Leiterplatte sogar im Bereich der Austrittsöffnung in der Ringnut liegt und damit selbst dort in dieser aufgenommen ist. Darauf, ob und inwieweit sie hierbei in ihrer Dicke über das Niveau des umlaufenden Steges hinausragt, kommt es nicht an. Selbst wenn die Leiterplatte zu einem gewissen Teil aus der Ringnut hinausragen würde, würde sie durch diese gleichwohl in ihrer Lage an das Zwischenteil fixiert. Dass die bei dem Muster gemäß Anlage CBH 8c festzustellende Aufnahme der Leiterplatte in der Ringnut durch das Aufsägen des Musters bedingt ist, kann ausgeschlossen werden. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten ist nicht plausibel. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es durch den Sägevorgang zu einer Aufnahme der Leiterplatte in der Ringnut kommen sollte. Es wäre im Gegenteil eher zu erwarten, dass das Aufsägen und die Materialentfernung dazu führt, dass die Fixierung der Leiterplatte in der Ringnut aufgehoben wird. Die Beklagten haben ihre Behauptung, wonach das Aufsägen zur Aufnahme der Leiterplatte in der Ringnut geführt haben soll, im Übrigen auch durch nichts belegt. Eigene Anschauungsobjekte, aus denen sich etwas Gegenteiliges ergeben könnte, haben sie nicht vorgelegt.

C.
Dass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. –benutzung zur Unterlassung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihrer Ansprüche auf Schadenersatz zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil unter Ziffer IV. der Entscheidungsgründe zutreffend dargelegt; auf diese – von der Berufung nicht gesondert angegriffenen – Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

D.
Anlass zu einer Aussetzung des Rechtsstreits (§ 148 ZPO) besteht nicht. Hinsichtlich des Klagepatents II gilt dies schon deshalb, weil die Beklagten nicht vorgetragen haben, dass die Beklagte zu 1. gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes vom 24. September 2009 (Anlage HSS B1, schriftliche Entscheidungsgründe v. 19.11.2009) Beschwerde eingelegt hat. Selbst wenn dies doch der Fall sein sollte, besteht zu einer Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatents II erhobenen Einspruch ebenso wenig Anlass, wie zu einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung über die von der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatent I erhobenen Nichtigkeitsklage.

Nach ständiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zurückhaltung geboten. Eine zu großzügige Aussetzung hätte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert würden. Sie stünde überdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen Fällen nur dann zu einer Aussetzung nach § 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitsschädlich vorweggenommen oder die Erfindungshöhe so fragwürdig geworden ist, dass sich für ihr Zuerkennung kein vernünftiges Argument finden lässt. An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die Entscheidung „Steinknacker“ des Senats (Mitt. 1997, 257 – 261) im Kern nichts geändert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn – wie hier – bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gewürdigten Stand der Technik stützt, nicht von vornherein eine Zurückweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist (vgl. Senat, InstGE 7, 139 – Thermocycler; Mitt. 2009, 400, 401 f. – Rechnungslegungsanspruch).

Hier lässt sich jedoch nicht feststellen, dass eine etwaige Beschwerde der Beklagten zu 1. gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes wahrscheinlich zu einem Widerruf des Patentanspruchs 1 des Klagepatents II führen wird, sondern im Gegenteil spricht der Umstand, dass die sachkundige Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes unter Berücksichtigung der Entgegenhaltungen der Beklagten zu 1. und der von ihr geltend gemachten Einspruchsgründe das Klagepatent II mit dem Patentanspruch 1 in dem Umfang aufrecht erhalten hat, in dem die Klägerin aus ihm Schutz begehrt, gerade dafür, dass eine etwaige Beschwerde der Beklagten zu 1. keinen weitergehenden Erfolg haben wird. Außerdem spricht die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes dafür, dass auch Anspruch 1 des Klagepatents I in der hier nunmehr geltend gemachten, dem Anspruch 1 des Klagepatents II entsprechenden Fassung Bestand haben wird.

E.
Die von der Beklagten zu 1. erhobene Widerklage hat das Landgericht zu Recht abgewiesen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, haben die Beklagten die Klageschutzrechte mit der angegriffenen Ausführungsform verletzt. Die Klagepatente haben nach wie vor Bestand. Wie bereits ausgeführt, kann der Senat auch nicht feststellen, dass mit ihrem Widerruf bzw. ihrer Vernichtung zu rechnen ist, weshalb auch insoweit kein Anlass für eine Aussetzung des Rechtsstreits besteht.

III.
Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, haben sie nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.