Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Januar 2011, Az. 2 U 31/07
Vorinstanz: 4a O 594/05
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. März 2007 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 25. November 2002 angemeldeten, am 24. Januar 2007 in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten und auch in der Bundesrepublik Deutschland Schutz beanspruchenden europäischen Patentes 1 567 XXX (Klagepatent, Anlage K 23; deutsche Übersetzung Anlage K 24) betreffend eine Scheibenkonstruktion für ein Aufzugssystem und des parallelen am 5. April 2005 unter Inanspruchnahme der Priorität der PCT-Anmeldung PCT/US 02/37YYY vom 25. November 2002 angemeldeten, am 4. August 2005 eingetragenen und am 8. September 2005 bekannt gemachten deutschen Gebrauchsmusters 202 21 ZZZ (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 2). Aus beiden Schutzrechten nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Versetzung der angegriffenen Gegenstände in einen schutzrechtsfreien Zustand und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.
Anspruch 1 des Klagepatentes lautet in der erteilten Fassung:
An elevator system comprising:
at least one rail (38);
a car (12) that ist selectively movable along this rail (38), and a sheave assembly (32) supported on the car (12) having at least two sheave portions (54) with a spacing (62) between the portions (54), said rail (38) extending into the spacing (62);
and characterized in that said at least two sheave portions (54) are supported on a common shaft (50) for rotation about a common axis (58).
Die in der Klagepatentschrift mitgeteilte deutsche Übersetzung hat übereinstimmend mit der von der Klägerin beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Übersetzung der Klagepatentschrift folgenden Wortlaut:
Aufzugsystem, aufweisend:
mindestens eine Schiene (38);
einen Fahrkorb (12), welcher sich selektiv entlang der Schiene (38) bewegen lässt; und
eine an den Fahrkorb (12) befestigte Seilscheibenanordnung (32) mit mindestens zwei Seilscheibenteilen (54) mit einem Raum (62) zwischen den Teilen (54), wobei sich die Schiene (38) in den Raum (62) erstreckt;
und dadurch gekennzeichnet, dass die mindestens zwei Seilscheibenteile (54) um eine gemeinsame Achslinie drehbar auf einer gemeinsamen Achse (50) getragen sind.
Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin nunmehr Anspruch 1 in folgender Fassung geltend (Änderungen durch Fettdruck hervorgehoben):
Maschinenraumloses Aufzugsystem, aufweisend:
mindestens eine Führungsschiene (38);
einen Fahrkorb (12), welcher sich selektiv entlang einer derartigen Führungsschiene (38) bewegen lässt;
eine Maschine zum Anheben und Absenken des Fahrkorbs, die oben auf mindestens eine der Führungsschienen aufgestützt ist; und
eine an dem Fahrkorb (12) befestigte Seilscheibenanordnung (32) mit mindestens zwei Seilscheibenteilen (54) mit einem Raum (62) zwischen den Teilen (54), wobei sich die Führungsschiene (38), entlang der sich der Fahrkorb bewegen lässt, in den Raum (62) erstreckt;
und dadurch gekennzeichnet, dass das Aufzugsystem mindestens zwei Gurte aufweist, die um die Seilscheibenanordnung (32) und über die Maschine geführt sind, wobei die mindestens zwei Seilscheibenteile (54) um eine gemeinsame Achslinie drehbar auf einer gemeinsamen Achse (50) getragen sind.
Zum Klagegebrauchsmuster reichte die Klägerin unter dem 6. November 2006 einen neuen Anspruchssatz gebildet aus den ursprünglichen Schutzansprüchen 1 bis 11 zur Gebrauchsmusterakte bei dem Deutschen Patent- und Markenamt ein und erklärte, sie beanspruche Schutz nur noch im Umfang der neuen Anspruchsfassung. In der Fassung dieser Eingabe lautet der geltend gemachte Schutzanspruch 1 wie folgt (vgl. Anlage K 15, S. 2):
Maschinenraumloses Aufzugsystem, aufweisend:
mindestens eine Führungsschiene;
einen Fahrkorb, der sich selektiv entlang der Führungsschiene bewegen lässt;
und eine Maschine, die mittels zwei Gurten den Fahrkorb bewegt;
wobei an dem Fahrkorb eine Leerlauf-Seilscheibenanordnung mit mindestens zwei Seilscheibenteilen, über welche die zwei Gurte laufen, befestigt ist;
wobei eine gemeinsame Achse vorgesehen ist, welche die zwei Seilscheibenteile um eine gemeinsame Achslinie drehbar und mit einem Raum zwischen den zwei Seilscheibenteilen trägt und welche außerhalb der Seilscheibenteile an dem Fahrkorb abgestützt ist;
und wobei sich die Führungsschiene in den genannten Raum erstreckt.
Die nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen erläutern die Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Die in der Klagegebrauchsmuster- und in der Klagepatentschrift übereinstimmend vorhandene Figur 1 zeigt das erfindungsgemäße Aufzugsystem in Seitenansicht; die ebenfalls in beiden Schriften vorhandene Figur 3 eine Draufsicht auf Fahrkorb und Gegengewicht; die nachfolgend ebenfalls eingeblendete Figur 4 der Klagepatentschrift (Figur 5 der Klagegebrauchsmusterschrift) ist eine vergrößerte Ansicht der Leerlauf-Scheibenanordnungen von Fahrkorb und Gegengewicht.
Die Beklagte liefert und installiert in der Bundesrepublik Deutschland Aufzuganlagen, deren Führungsschiene wie aus der nachstehenden von der Beklagten als Anlage B10 vorgelegten Zeichnung ersichtlich in die Nut eines Führungsschuhs eingreift, der oben an der Kabine etwa auf gleicher radialer Höhe wie der Zwischenraum zwischen zwei Gurt-Umlenkrollen angeordnet ist. Eine derartige Anlage befindet sich in G, eine weitere in F. Als Zugelemente dienen flache Gurte, deren mit Rippen und Nuten profilierte Auflageseite in entsprechend profilierte Rillen der Seilscheibenteile bzw. Umlenkrollen eingreift.
Die Gurtrollen der auf der Fotografie Anlage K 6 sichtbaren erstgenannten Aufzuganlage sind im Umlenkbereich mit schwarzen Kappen abgedeckt, wie sie in der europäischen Patentanmeldung 1 626 YXY (Anlage BK 15) beschrieben werden, deren Figur 2 nachstehend eingeblendet ist (vgl. ferner die Abbildungen Anlage WKS 4 und Anlage K 6).
Die Klägerin meint, die vorbeschriebenen Aufzuganlagen stimmten mit der technischen Lehre der Klageschutzrechte wortsinngemäß, hilfsweise in äquivalenter Form überein. Sie hat vor dem Landgericht zunächst behauptet, von ihr durchgeführte Messungen an einer entsprechend gestalteten Aufzuganlage belegten (vgl. Anlage K 8), dass die Führungsschiene in den zwischen den Seilscheibenteilen befindlichen Raum hinein rage; hinzu komme ein seitliches Bewegungsspiel, das die auf- und/oder abwärts fahrende Kabine auch in horizontaler Richtung leichte Bewegungen ausführen lasse. Nach Einwänden der Beklagten gegen die Richtigkeit dieser Messergebnisse hat sie in ihrer erstinstanzlichen Replik vom 6. November 2006 geltend gemacht, die Dicke der Gurte müsse zum Radius der Seilscheiben hinzugerechnet werden; auch ein Hineinragen der Führungsschiene nur bis in den Bereich der Gurte begründe eine Übereinstimmung mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre. Neue Messungen, die in Anlage K 20 dokumentiert seien, hätten (mit anderen Werten) die Verletzung bestätigt. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass der Fahrkorb ein horizontales Spiel bis zu 8 mm habe und sich bei dessen Schrägstellung die Führungsschiene zwangsläufig bis in den Raum zwischen den Seilscheibenteilen erstrecke. In jedem Fall werde insoweit die Lehre der Klageschutzrechte mit äquivalenten Mitteln verwirklicht. Erfindungsgemäß werde schon Platz gespart, wenn die Führungsschiene bis in den Bereich der Gurte hinein rage; die Zuggurte seien notwendige Bestandteile des Aufzugsystems und müssten ebenso notwendig und mit entsprechendem Platzbedarf über die Seilscheibenteile laufen.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, bei den angegriffenen Aufzugsystemen reiche die Führungsschiene nicht in den Raum zwischen den Seilscheibenteilen; der – von der Führungsschiene ebenfalls nicht erreichte – Raum zwischen den aufliegenden Gurten sei insoweit nicht maßgeblich. Der Nutgrund der Führungsschuhe verhindere das Eindringen der Führungsschiene in den von den Seilscheiben gebildeten Raum. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in der beanspruchten Fassung nicht schutzfähig; die geltend gemachten Schutzansprüche seien ursprünglich so nicht offenbart gewesen. Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters werde durch die deutsche Patentschrift 1 032 496 (Anlage B 3), die britische Patentanmeldung 2 134 209 (Anlage B 9) und die japanische Offenlegungsschrift 05-278 974 (Anlage B 6) vorweggenommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2007 abgewiesen. Es ist der Auffassung, die angegriffenen Anlagen machten von der unter Schutz gestellten technischen Lehre weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Form Gebrauch. Dass die Führungsschiene in den erfindungsgemäß maßgeblichen Raum zwischen den beiden Seilscheibenteilen – und nicht nur in denjenigen zwischen den aufliegenden Gurten – hineinrage, habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Ein Eindringen der Führungsschiene in den maßgeblichen Raum ließen die Fotografien und Zeichnungen gemäß Anlagen K 6, K 8, K 18 und K 20 nicht erkennen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich erfolglos erhobenen Ansprüche weiter. Sie meint, das Landgericht habe die technische Lehre der Klageschutzrechte zu eng ausgelegt; weil der Zuggurt notwendiger Bestandteil des Aufzugsystems sei und auch entsprechenden Platz im Schacht benötige, sei seine Dicke zum Durchmesser der Seilscheibe hinzuzurechnen, so dass auch sie den Raum mit bilde, in den die Führungsschiene erfindungsgemäß hinein ragen solle. Die bezweckte Raumersparnis trete schon ein, wenn die Führungsschiene bis in die Gurtebene reiche. Das gelte erst recht, wenn man berücksichtige, dass die Zuggurte üblicherweise von seitlichen Flanken der Seilscheibe geführt würden und solche Flanken ebenfalls mit zum Scheibendurchmesser zu rechnen seien. Bei den angegriffenen Gegenständen rage die Führungsschiene aber auch zwischen die Seilscheiben; erst recht gelte das, wenn man das Spiel der Aufzugkabine und durch Verschleiß an den Führungsschuhen und den Unebenheiten der Schachtwand folgenden Verlauf der Oberfläche der Führungsschiene bedingte Toleranzen mit berücksichtige. Zwangsläufig werde die Führungsschiene auch einmal weiter in den Raum hinein ragen; jedenfalls sei eine Überlappung möglich, und diese Möglichkeit reiche zur Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre aus. Darüber hinaus habe das Landgericht die an der angegriffenen Anlage vorgenommenen Messungen unrichtig gewürdigt. Zur Seilscheibe hinzugerechnet werden müsse auch die schwarze Abdeckkappe, die den Gurt in Schlaffseilsituationen führe, zu denen es bei plötzlichem Bremsen des aufwärts fahrenden Fahrkorbs oder bei einem Aufsetzen des Gegengewichts kommen könne, wenn der Fahrkorb über seinen oberen Halt hinaus aufwärts fährt. Unter Berücksichtigung der Abdeckkappe rage die Führungsschiene etwa 5,5 mm in den Zwischenraum zwischen den Seilscheibenteilen hinein.
Hilfsweise macht sie geltend, indem bei den angegriffenen Aufzuganlagen die üblichen Gurtflanken weggelassen bzw. durch die Abdeckung ersetzt worden seien, werde die Lehre der Klageschutzrechte in äquivalenter Form verwirklicht. Die Führungskappe ersetze zum Zentrieren des schlaffen Gurtes beim Wiederaufsetzen auf die Umlenkrolle die mittige Aufballung der Gurtführungsfläche der Gurtrollen in den Figuren der Klagegebrauchsmuster- und der Klagepatentschrift.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
I.
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
1.
ein maschinenloses Aufzugsystem, aufweisend: mindestens eine Führungsschiene; einen Fahrkorb, der sich selektiv entlang der Führungsschiene bewegen lässt; und eine Maschine, die mittels zwei Gurten den Fahrkorb bewegt; wobei an dem Fahrkorb eine Leerlauf-Seilscheibenanordnung mit mindestens zwei Seilscheibenteilen, über welche die zwei Gurte laufen, befestigt ist (nur hilfsweise: und welchen Kappen zugeordnet sind, die den betreffenden Seilscheibenteil für einen Teilbereich des Umfangs mit Abstand umgrenzen); wobei eine gemeinsame Achse vorgesehen ist, welche die zwei Seilscheibenteile um eine gemeinsame Achslinie drehbar und mit einem Raum zwischen den beiden Seilscheibenteilen (nur hilfsweise: und den Kappen) trägt und welche außerhalb der Seilscheibenteile an dem Fahrkorb abgestützt ist; und wobei sich die Führungsschiene in den genannten Raum erstreckt,
herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen;
2.
ein maschinenraumloses Aufzugsystem, aufweisend: mindestens eine Führungsschiene; einen Fahrkorb, welcher sich selektiv entlang einer derartigen Führungsschiene bewegen lässt; eine Maschine zum Anheben und Absenken des Fahrkorbs, die oben auf mindestens einer der Führungsschienen aufgestützt ist; und eine an dem Fahrkorb befestigte Seilscheibenanordnung mit mindestens zwei Seilscheibenteilen (nur hilfsweise: denen Kappen zugeordnet sind, die den betreffenden Seilscheibenteil für einen Teilbereich des Umfangs mit Abstand umgrenzen), mit einem Raum zwischen den Teilen, wobei sich die Führungsschiene, entlang sich der Fahrkorb selektiv bewegen lässt, in den Raum erstreckt,
herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen,
wobei das Aufzugsystem ferner mindestens zwei Gurte aufweist, die um die Seilscheibenanordnung und über die Maschine geführt sind, wobei mindestens zwei Seilscheibenteile drehbar um eine gemeinsame Achslinie auf einer gemeinsamen Achse gelagert sind;
II.
der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten ab dem 9. Oktober 2005 begangenen und der vorstehend zu I. 2. bezeichneten ab Rechtshängigkeit begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten der einzelnen Anlagen unter Einschluss etwaiger Wartungs- und Serviceverträge für diese Anlagen unter Angabe
1.
der Liefermengen, -zeiten, -preise, der Lieferverträge und Typenbezeichnungen,
2.
der Laufzeiten, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Wartungs- und/oder Servicepreise der Wartungs- und Serviceverträge,
3.
der Namen und Anschriften der jeweiligen Vertragspartner,
4.
der produktabhängigen Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,
5.
der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, -zeiten und –preise, der Typenbezeichnungen und Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
6.
der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
wobei der Beklagten vorbehalten bleiben könne, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;
III.
die in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Aufzugsanlagen nach Ziff. I. 1 und 2. dahin abzuändern, dass sich die Führungsschiene nicht mehr in den Raum zwischen den mindestens zwei Seilscheibenteilen erstreckt;
IV.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 9. Oktober 2005 begangenen und durch die zu Ziff. I. 2. bezeichneten ab Rechtshängigkeit begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Klägerin unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag entgegen. Sie führt aus, Ansprüche aus dem Klagepatent seien schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil dessen Schutz erst am 24. Januar 2007 in Kraft getreten sei, die Klägerin aber nicht dargetan habe, dass sie – die Beklagte – nach diesem Zeitpunkt noch Anlagen der angegriffenen Art installiert habe. Nach zutreffendem Verständnis der beanspruchten technischen Lehre müsse sich die Führungsschiene bis in den Raum zwischen den Seilscheibenteilen und nicht nur bis zur Gurtauflage erstrecken. Dass die Führungsschiene der angegriffenen Aufzüge auch nur bis in den Bereich der Gurtauflage hinein rage, werde mit Nichtwissen bestritten. Die Seilscheibenteile, die gemeinsame Achse und der Führungsschuh seien eine werkseitig vormontierte Baueinheit, und die sich daraus ergebenden Maße seien nicht unterschreitbare Mindestabmessungen. Da der Nutgrund im Führungsschuh bereits radial außerhalb des Seilscheibendurchmessers liege, sei ein Eindringen der Führungsschiene in den zwischen den Seilscheiben liegenden Raum unmöglich; würden noch Unterlegscheiben verwendet, vergrößere jede von ihnen den Abstand des Nutgrundes zum Außenumfang der Seilscheiben. Die Abdeckungen seien stationär angeordnet und nur aufgeclipst; sie hätten keine Führungsfunktion. Starkem Berührungsdruck laufender Gurte könnten sie nicht Stand halten. Auch funktionell sei die Kappe kein Teil der Seilscheiben, denn die Gurte sollten auf den Seilscheibenteilen laufen, während die Kappen seitlich daneben angeordnet seien. Die Kappen seien nur Schmutzabweiser und ortsfeste Schutzabdeckungen über den sich drehenden Umlenkrollen. Geführt würden die Gurte der angegriffenen Aufzüge durch Nuten in den Rollen, in die entsprechend profilierte Rippen eingreifen. Soweit die Klägerin geltend mache, auch die Abdeckkappen seien für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen technischen Lehre bedeutsam, sei sie damit im Berufungsverfahren ausgeschlossen, nachdem sie in der Berufungsbegründung nicht dargelegt habe, aus welchem Grund sie nicht zu einer Geltendmachung in erster Instanz in der Lage gewesen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Professor Dr.-Ing. Peter Werner D, ehemals Professor für Maschinenelemente der Hochschule in E, hat im Rahmen der Beweisaufnahme ein schriftliches Gutachten vom 5. November 2009 vorgelegt, das er durch ein weiteres schriftliches Gutachten vom 9. Oktober 2010 ergänzt und in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2010 weiter erläutert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf die beiden vorbezeichneten Gutachten und die Sitzungsniederschrift vom 16. Dezember 2010 (Bl. 622 bis 648 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Klägerin die gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche mangels Schutzrechtsverletzung nicht zustehen. Auch die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme hat den Senat nicht davon überzeugen können, dass die angegriffenen Aufzuganlagen der technischen Lehre der Klageschutzrechte wortsinngemäß oder mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln entsprechen.
1.
Die in den Klageschutzrechten umschriebene Erfindung betrifft eine Seilscheiben-Anordnung für ein Aufzugsystem.
Aufzugsysteme der hier in Rede stehenden Art weisen nach den übereinstimmenden Ausführungen der Klagepatent- und der Klagegebrauchsmusterschrift regelmäßig einen Fahrkorb und ein Gegengewicht auf, welche sich aufgehängt an einem motorgetriebenen Seil oder Gurt in einem Schacht bewegen. Eine Rollenanordnung des Fahrkorbs wirkt mit einer sich von der Schachtwand nach innen in Richtung des Fahrkorbs erstreckenden Führungsschiene zusammen, um den Fahrkorb im Schacht zu führen und horizontale Schwankungen zu begrenzen. Das Seil wird an verschiedenen Stellen im System, beispielsweise an Fahrkorb und Gegengewicht, durch leerlaufende Seilscheiben bzw. Umlenkrollen gefädelt. Diese leerlaufenden Seilscheiben beanspruchen ebenso wie die Führungsschiene seitlich vom Fahrkorb Raum im Schacht.
Um den Raum im Aufzugschacht besser auszunutzen, wurden Aufzugsysteme entwickelt, die auf den früher zur Unterbringung des Antriebsmotors benötigten separaten Maschinenraum verzichten. Auch der Raumbedarf solcher Systeme soll weiter verkleinert werden (Klagepatentschrift, Abs. [0002] bis [0004]; Übersetzung Anlage K 24, S. 1, Zeile 15 bis S. 2, Zeile 6; Klagegebrauchsmusterschrift S. 1, Zeile 14 bis S. 2, Zeile 39).
Vor diesem Hintergrund besteht die Aufgabe (das technische Problem) der unter Schutz gestellten Erfindung darin, Raum für den Schacht einzusparen bzw. effizient zu nutzen, eine einfache Installation des Aufzugfahrkorbs im Schacht zu ermöglichen und die Systemkosten zu minimieren (Klagepatentschrift Abs. [0005] und [0006]; deutsche Übersetzung S. 2, Zeilen 8 bis 15).
Während der in der Klagepatentschrift anschließend erörterte Stand der Technik andere Lösungsansätze verfolgt, nämlich die deutsche Offenlegungsschrift 1 032 496 (Anlage B 3) ein Aufzugantriebssystem mit unter dem Fahrkorb angebrachten Führungsrollen und die US-Patentanmeldung 2002/ 0 070 080 (Anlage B 4: deutsche Übersetzung Anlage B 4a) einen Aufzug mit fahrkorbseitigen Seilscheiben, die an vier Positionen am unteren Bereich des Fahrkorbs angeordnet sind (Klagepatentschrift Abs. [0007] und [0008]; deutsche Übersetzung S. 2, Zeilen 17 bis 21), schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 in der geltend gemachten Fassung ein Aufzugsystem mit folgenden Merkmalen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Fettdruck hervorgehoben) vor:
1.
Das Aufzugsystem (10) weist auf
1.1 mindestens eine Führungsschiene (38),
1.2 einen Fahrkorb (12),
1.3 eine Maschine zum Anheben und Absenken des Fahrkorbes,
1.4 eine Seilscheibenanordnung (32) und
1.5 mindestens zwei Gurte.
2.
Der Fahrkorb (12) lässt sich selektiv entlang einer derartigen Führungsschiene (38) bewegen.
3.
Die Maschine ist oben mindestens auf einer der Führungsschienen aufgestützt.
4.
Die Seilscheibenanordnung (32)
4.1 ist an dem Fahrkorb (12) befestigt und
4.2 verfügt über mindestens zwei Seilscheibenteile (54), die
4.2.1 zwischen sich einen Raum (62) aufweisen,
4.2.2 um eine gemeinsame Achslinie (58) drehbar und
4.2.3 auf einer gemeinsamen Achse (50) getragen sind.
5.
Die mindestens zwei Gurte sind um die Seilscheibenanordnung und über die Maschine geführt.
6.
Die Schiene (38) erstreckt sich in den Raum (62).
Die vom Klagegebrauchsmuster beanspruchte Vorrichtung umschreibt Schutzanspruch 1 mit folgenden Merkmalen:
Das Aufzugsystem (10) weist auf
1.1 mindestens eine (Führungs-)Schiene (38),
1.2 einen Fahrkorb (12),
1.3 eine Maschine (16) und
1.4 eine (Leerlauf-)Seilscheibenanordnung (32).
2.
Der Fahrkorb (12) lässt sich selektiv entlang der Schiene (38) bewegen:
3.
Die Maschine (16) bewegt mittels mindestens zwei Gurten (36) den Fahrkorb (12):
4.
Die Seilscheibenanordnung (32)
4.1 ist an dem Fahrkorb (12) befestigt und
4.2 verfügt über mindestens zwei Seilscheibenteile (54), wobei
4.2.1 über die Seilscheibenteile (54) die zwei Gurte (36) laufen,
4.2.2 die Seilscheibenteile (54) um eine gemeinsame Achslinie (58) drehbar
sind,
4.2.3 eine gemeinsame Achse (50) vorgesehen ist, die
4.2.3.1 die zwei Seilscheibenteile (54) trägt und
4.2.3.2 außerhalb der Seilscheibenteile (54) an dem Fahrkorb (12)
abgestützt ist, und
4.2.4 zwischen den Seilscheibenteilen (54) ein Raum (62) besteht:
5.
Die Schiene (38) erstreckt sich in den Raum (62).
Der Kern der in beiden Ansprüchen umschriebenen Erfindung erschließt sich dem angesprochenen Durchschnittsfachmann – nach den überzeugenden und unbeanstandet gebliebenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluss, ausreichenden Kenntnissen auf dem Gebiet der Riemenantriebe und hinreichender Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung seilgetriebener Aufzüge (Gutachten S. 1, Abs. 2) – beim Klagepatent aus einem Vergleich mit den beiden Druckschriften, die die Klagepatentschrift als Stand der Technik anführt. Der aus der deutschen Auslegeschrift 1 032 496 (Anlage B 3), deren Figuren 1 und 2 nachstehend wiedergegeben sind, bekannte Aufzug weist auf der Unterseite des Fahrkorbes vier Seilrollen (30) auf; in den Zwischenraum zwischen diesen Seilrollen ragt zwar die Führungsschiene (22) ebenfalls hinein, aber die unter jeder Seitenwand der Aufzugkabine montierten Rollen besitzen keine gemeinsame Achse, die sie trägt und außerhalb der Seilscheibenteile am Fahrkorb abstützt.
In ähnlicher Weise besitzt auch der in der US-Patentanmeldung 2002/ 0 070 080 (Anlage B 4; Übersetzung Anlage B 4a), deren Figuren 1, 2, 3 und 4 nachstehend eingeblendet sind, offenbarte Aufzug an vier Positionen am unteren Bereich des Fahrkorbs angeordnete Rollen bzw. Seilscheiben (26 – 29). Auch hier sind die Seilrollen nicht auf einer gemeinsamen Achse angeordnet, die die Seilscheiben trägt und außerhalb ihrer an dem Fahrkorb abgestützt ist, sondern sie sind auf – nicht gezeigten – Halterungen an der unteren Oberfläche des Fahrkorbbodens gelagert (vgl. Anlage B 4/4 a Abs. [0048]). Mit der Positionierung der Führungsschiene relativ zu den genannten Seilscheiben bzw. Rollen befasst sich die ältere Druckschrift nicht. Ob die Führungsschienen (22, 23) des Fahrkorbs in den Zwischenraum zwischen den genannten Seilscheiben hinein ragen, ist weder den Figurendarstellungen noch der Beschreibung zu entnehmen. Es geht in dieser älteren Erfindung vielmehr darum, bei einem maschinenraumlosen Aufzug die vertikale Höhe des oberen Schachtraumes zu reduzieren und den Fahrkorb in stabiler Weise aufzuhängen (a.a.O., Abs. [0002]).
Die Klagegebrauchsmusterschrift erörtert zwar keinen druckschriftlich belegten Stand der Technik, aus der Zusammenfassung der Erfindung in der Beschreibung (Klagegebrauchsmusterschrift S. 2, Zeile 53 bis S. 3 Zeile 70) in Verbindung mit Schutzanspruch 1 entnimmt der Fachmann jedoch, dass es auch diesem Schutzrecht darum geht, ein raumsparendes Aufzugsystem zu schaffen, bei dem die Führungsschiene näher an den Fahrkorb gebracht wird.
Vor diesem Hintergrund besteht der Kern der in den Klageschutzrechten beanspruchten Erfindung darin, zwischen Seilscheibenteilen, die auf einer gemeinsamen Achse vorgesehen sind (Merkmalsgruppe 4.2 des Klagepatentanspruches 1 und Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters) ebenfalls einen Raum vorzusehen, in den sich die Führungsschiene für den Fahrkorb wenigstens zum Teil erstreckt. Die Riemenscheibenanordnung soll die Führungsschiene mit aufnehmen (Gutachten S. 3, 4 und 7). Die erfindungsgemäß bezweckte Raumersparnis wird dadurch erzielt, dass nicht etwa eine durchgehende Rolle verwendet wird, auf der die Seileinrichtung bzw. Zuggurte geführt werden, sondern zwischen beiden Seilscheibenteilen Platz gelassen wird zur Unterbringung der Führungsschiene.
Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gurte nicht zu den Seilscheibenteilen zählen; erst recht ist das bei fest montierten Teilen wie den Abdeckkappen für die Seilscheiben nicht der Fall. Sowohl Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters als auch Anspruch 1 des Klagepatentes in seiner geltend gemachten Fassung unterscheiden zwischen Seilscheibenteilen einerseits und Gurten andererseits als zwei verschiedene Bauteile (so auch zutreffend der gerichtliche Sachverständige, Anhörungsprotokoll S. 6/7; Bl. 627/628 d.A.) und schreiben unmissverständlich vor, dass die Seilscheibenanordnung über mindestens zwei Seilscheibenteile verfügt (Merkmal 4.2 beider Ansprüche), über die die beiden Gurte laufen (Merkmal 4.2.1 des Schutzanspruchs 1 und Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs 1) und der maßgebliche Raum, in dem die Führungsschiene hinein ragen soll, zwischen den Seilscheibenteilen (Merkmal 4.2.4 des Schutzanspruches 1 und Merkmal 4.2.1 des Klagepatentanspruches 1) und nicht zwischen den Gurten bestehen soll (so auch der gerichtliche Sachverständige, Anhörungsprotokoll S. 7, 8; Bl. 628, 629 d.A.). Das legt nicht nur die Ausdehnung des Raumes in axialer Richtung der den Seilscheibenteil tragenden Achse fest, sondern insbesondere auch seine radiale Erstreckung senkrecht zur Achslinie bis zum äußeren Umfang der Seilscheibenteile. Die erfindungsgemäß beabsichtigte Raumersparnis im Schacht soll sich gerade dadurch einstellen, dass die Führungsschiene und die Seilscheibenteile gewissermaßen teilweise überlappend angeordnet sind. Der nur durch die Dicke der aufliegenden Seile bzw. Zuggurte erzielbare Raumgewinn reicht dazu nicht aus.
Anspruch 1 des Klagepatentes erwähnte in seiner erteilten Fassung zwar die Zuggurte nicht ausdrücklich, auch dort wurde der Raum jedoch dahin definiert, dass er sich zwischen den Seilscheibenteilen befinden soll, zu denen der Durchschnittsfachmann den aufliegenden Zuggurt auch hier nicht rechnen wird.
Die zur Auslegung der genannten Ansprüche heranzuziehende Beschreibung bestätigt den angesprochenen Durchschnittsfachmann in diesem Verständnis. Bereits Absatz [0001] beider Klageschutzrechte besagt eindeutig, dass die erfindungsgemäßen Aufzugsysteme eine Seilscheibenkonstruktion aufweisen sollen, welche die Führungsschiene aufnimmt. Dementsprechend ist die Erfindung auch in Abs. [0009] der Klagepatentschrift (fehlt in der deutschen Übersetzung gemäß Anlage K 24) und in der Klagegebrauchsmusterschrift (S. 2, Zeilen 53 bis 56) dahin charakterisiert, das Wesentliche an dem unter Schutz gestellten Aufzugsystem sei die einzigartige Seilscheibenanordnung, welche einen Teil einer Führungsschiene aufnimmt. Die Klagegebrauchsmusterschrift betont in dem darauf folgenden Absatz (S. 2, Zeilen 58 bis 67; insbesondere Zeilen 65 bis 67) ein weiteres Mal, dass die Schiene sich in einen Raum zwischen den Scheibenteilen erstreckt, so dass mindestens ein Teil dieser Schiene von dem Raum zwischen den Scheibenteilen aufgenommen wird. Auf derselben Linie liegen auch die Erläuterungen der in den Figuren dargestellten bevorzugten Ausführungsformen (Klagepatentschrift Abs. [0016]; Übersetzung S. 4, Zeilen 19 bis 24, Klagegebrauchsmusterschrift S. 5, Zeilen 141 bis 138; Klagepatentschrift Abs. [0018]; Übersetzung S. 5, Zeilen 8 bis 15, Klagegebrauchsmusterschrift S. 5, Zeile 165 bis S. 6, Zeile 172); Klagepatentschrift Abs. [0019]; Übersetzung S. 5, Zeilen 20 bis 24, Klagegebrauchsmusterschrift S. 6, Zeilen 174 bis 181 jeweils in Verbindung mit Figur 3, Klagepatentschrift Abs. [0020], Übersetzung S. 5, Zeile 29 bis S. 6, Zeile 3, Klagegebrauchsmusterschrift S. 6, Zeile 192 bis 201 in Verbindung mit Figur 4 der Klagepatentschrift und der identischen Figur 5 der Klagegebrauchsmusterschrift sowie Klagepatentschrift Abs. [0021], Übersetzung S. 6, Zeilen 8 bis 10, Klagegebrauchsmusterschrift S. 7, Zeilen 206 bis 210 in Verbindung mit Figur 5 der Klagepatentschrift bzw. der identischen Figur 6 der Klagegebrauchsmusterschrift). Von diesen Zitaten bringt Absatz [0018] der Klagepatentschrift besonders deutlich zum Ausdruck, dass sich der Führungsbereich der Führungsschiene in Richtung des Fahrkorbes über die gurtzusammenwirkenden Flächen der Seilscheibenteile hinaus erstrecken und gerade dieses Erstrecken des Führungsbereichs jeder Führungsschiene zwischen die Seilscheiben (und nicht nur bis in den Gurtumfang) die gewünschte Raumersparnis erzielen soll. In Übereinstimmung hiermit wird in den Figuren 5 und 6 der Klagegebrauchsmuster-bzw. 4 und 5 der Klagepatentschrift im Einzelnen darstellt, dass ein Teil der Führungsschiene die durch den Außenumfang der Seilscheibenteile – ohne aufliegende Gurte – definierte Ebene mit der Bezugszahl (72) schneidet und sich über diese Ebene hinaus radial in Richtung der Achse der Seilscheibenteile erstrecken soll. Diese Erläuterungen sind für den angesprochenen Durchschnittsfachmann nicht nur Besonderheiten der an den angegebenen Orten vorgestellten besonderen Ausführungsbeispiele, sondern charakterisieren auch das allgemein für die Erfindung Wesentliche, liegen sie doch auf derselben Linie dessen, was beide Schriften schon im allgemeinen Teil ihrer Beschreibung unmissverständlich aussagen. Hätte die Klägerin vor diesem Hintergrund auch Schutz für eine Konfiguration beanspruchen wollen, bei der die Führungsschienen sich lediglich bis in den Bereich der Gurtauflage erstrecken, hätte sie für eine entsprechende Anspruchsfassung sorgen müssen.
So wie es einerseits erforderlich ist, dass die Führungsschiene in radialer Richtung der Seilscheibenanordnung die durch deren Außenumfang bestimmte Ebene schneiden muss, so reicht es andererseits aus, dass diese Situation nur in bestimmten Betriebslagen eintritt, etwa wenn sich die Aufzugkabine aufgrund einseitiger Belastung leicht schräg stellt und mit einer der beiden Seiten die dort angeordneten Seilscheibenteile auch näher an die Führungsschiene heran bringt. Auch hier erzielt das Hineinragen der Führungsschiene in den besagten Zwischenraum eine Raumersparnis, denn anderenfalls hätte die Führungsschiene mit entsprechend größerem Spiel von den Seilscheibenanordnungen beabstandet werden müssen, was zwangsläufig mehr Platz im Aufzugschacht erfordert hätte.
Die Klägerin kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, gegebenenfalls an den Seilscheibenteilen als Zentrierungsschutz für die Zuggurte vorgesehene Seitenflanken rechneten ebenfalls zur Seilscheibenanordnung, weshalb die von diesen Seitenflanken oder Distanzscheiben überragten Gurte ebenfalls mitgerechnet werden müssten. Wie die Seilscheiben im Einzelnen gestaltet sind, stellen die Klageschutzrechte ebenso in das Belieben des Fachmanns wie die Ausgestaltung der Zugseile oder Zuggurte. Distanzscheiben, wie sie in den Figurendarstellungen gezeigt sind, bzw. Seitenflanken werden dort nicht vorausgesetzt. Das bedeutet, dass sie nicht mit zur Seilscheibenanordnung zählen; darauf weist der Sachverständige zutreffend hin (Anhörungsprotokoll S. 9; Bl. 630 d.A.). Erst recht können sich radial weiter von den Umlenkrollen weg erstreckende Abdeckkappen nicht als Bestandteil der Rollen selbst betrachtet werden. Insoweit hat der gerichtliche Sachverständige zutreffend darauf hingewiesen, dass solche Abdeckkappen sich nicht einmal mit den Umlenkrollen drehen und nicht mit ihnen gleichgesetzt werden dürfen (vgl. Gutachten S. 5, 6). Ebenso kann dem Gutachten entnommen werden, dass sich an diesem Verständnis auch dadurch nichts ändert, dass Abdeckvorrichtungen gleichzeitig dazu dienen können, in Schlaffseilsituationen ein axiales Entfernen des bereits von der Lauffläche abgehobenen Gurtes von den Umlenkrollen zu verhindern. Die Patent- bzw. Schutzansprüche erwähnen diese Problematik ebenso wenig wie die jeweilige Beschreibung; auch hierauf hat der gerichtliche Sachverständige mehrfach zutreffend hingewiesen (Gutachten S. 4 und passim). Dass die Figuren 3 bis 6 (Klagepatent) bzw. 3 bis 7 (Klagegebrauchsmuster) ballige Umlenkrollen zeigen, auf deren Flächenmitte die Gurte zentriert und durch Distanzscheiben voneinander getrennt sind, genügt nicht, um auch zum Schutzgegenstand der Erfindung gerechnet zu werden. Das widerspräche dem Primat der Patent- bzw. Schutzansprüche (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage, § 14 Rdn. 46 m.w.N.). Auch der von der Klägerin in Bezug genommene Absatz [0016] der Klagepatentbeschreibung (vgl. Anhörungsprotokoll S. 14; Bl. 635 d.A.) führt den Fachmann nicht zu einem gegenteiligen Verständnis. Auch hier wird lediglich ausgeführt, der Raum zwischen den Seilscheibenanordnungen ermögliche, die Führungsschienen so nah wie möglich am Aufzugfahrkorb zu positionieren. Soweit dort auch von profilierten mit dem Gurt zusammenwirkenden Bereichen (54) der Seilscheibenanordnungen gesprochen wird, wie sie auch die Rippen und Vertiefungen auf dem Rollenumfang der angegriffenen Gegenstände darstellen, geht aus den dortigen Ausführungen nur hervor, dass auch solche profilierten Bereiche der Umlenkrollen deren Umfang mit bestimmen und demzufolge auch der zwischen den profilierten Bereichen liegende Zwischenraum den Raum mit bildet, der erfindungsgemäß die Führungsschienen aufnehmen soll. Dass die profilierten Bereiche den Gurt nach einer Schlaffsituation beim Wiederanlegen in die richtige Position auf den Umlenkrollen führen sollen, wird dort ebenso wenig erwähnt wie Maßnahmen zur Verhinderung einer Axialverlagerung des erschlafften Gurtes. Dass die Klageschutzrechte sich nicht mit einer Sicherung des Zuggurtes gegen ein Abspringen in Schlaffseilsituationen befassen, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen weder die in den Figuren dargestellten gewölbten Seilscheibenflächen eine Zentrierungshilfe für den Zuggurt bilden, wenn er sich nach axialer Verlagerung und dem Ende der Schlaffseilsituation wieder auf die Lauffläche der Umlenkrolle legt (sondern nur den vorgespannten Gurt auf der Lauffläche zentrieren können [Anhörungsprotokoll S. 3, 4, 17, 18 und 21; Bl. 624, 625, 638, 639 und 642d.A.]), noch die Distanzscheiben mit ihrem dargestellten kleinen Durchmesser den schlaffen Gurt an ein Abspringen und einer axialen Verlagerung hindern können (Anhörungsprotokoll S. 5, 17 und 21; Bl. 626, 638 und 642 d.A.).
2.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme machen die angegriffenen Aufzugsanlagen von der unter Schutz gestellten technischen Lehre weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Form Gebrauch.
a)
Eine wortsinngemäße Übereinstimmung scheitert daran, dass der Klägerin der Beweis nicht gelungen ist, dass sich die Führungsschiene entsprechend Merkmal 6 des Klagepatentanspruches 1 bzw. Merkmal 5 des Schutzanspruches 1 in den Raum erstreckt, der sich zwischen den Seilscheibenteilen befindet (vgl. Klagepatentanspruch 1, Merkmal 4., 4.2 und 4.2.1 und Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters, Merkmale 4 und 4.2.4). Die Untersuchungen des gerichtlichen Sachverständigen an den Aufzugsystemen in F und G haben gezeigt, dass die Führungsschienen in den bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden Situationen nicht in den Raum zwischen den Umlenkrollen hineinragen; ihre Vorderkante ist von der gemeinsamen Achse der Seilscheibenanordnung radial weiter entfernt als der Außenumfang der Umlenkrollen bzw. Seilscheibenteile. Der gerichtliche Sachverständige hat bei seinen Untersuchungen diesen Raum mit einer Manschette ausgefüllt, deren Durchmesser denjenigen der Umlenkrollen um 1 mm übersteigt, die über deren Außenumfang also allseitig mit 0,5 mm übersteht. Bei der Anlage in G fanden sich an der Manschette sowohl nach einer Leerfahrt, als auch nach einer Belastungsfahrt mit gleichmäßiger Belastung der Kabine, als auch nach Fahrten mit einseitiger Belastung ebenso wenig Berührungs- oder Schleifspuren wie bei der Anlage in F, bei der man allerdings übereinstimmend auf eine Fahrt mit gleichmäßiger Belastung verzichtet hatte (Gutachten S. 13 unten). Das zeigt, dass der Fahrkorb sich während der Fahrt nicht so weit schräg gestellt hat, dass die jeweils benachbarte Führungsschiene in den Raum zwischen den Umlenkrollen hätte eindringen können, der durch den Außenumfang der profilgebenden Rippen begrenzt wird. Hätte es eine solche Schrägstellung gegeben, hätten sich an den (leicht überdimensionierten) Manschetten entsprechende Spuren zeigen müssen.
Dass die bei der Untersuchung der Anlage in F verwendeten Manschetten G22 und G23 nach der vom Sachverständigen als „Wackelfahrt“ bezeichneten Fahrt mit stark wechselnder Belastung, bei der die vier Mitfahrenden mit ihrem Körpergewicht von jeweils etwa 80 bis 90 kg durch heftiges Schaukeln und Springen die Kabine in Richtung der Führungsschiene zum Wackeln gebracht haben (vgl. Anhörungsprotokoll S. 9 und 24; Bl. 630 und 645 d.A.), nach ihrer Demontage an ihrer Oberfläche Schleifspuren aufgewiesen haben (vgl. Gutachten S. 14, Abschnitt 7), ändert daran nichts. Dass der Fahrkorb durch heftiges Springen zum Wackeln gebracht wird, gehört nicht zum bestimmungsgemäßen Betrieb eines Aufzugsystems; für ein solches Verhalten muss die Aufzuganlage nicht ausgelegt sein. Sollte sich in einer solchen Ausnahmesituation der Fahrkorb so weit schräg stellen, dass die benachbarte Führungsschiene radial bis in den Zwischenraum zwischen den Umlenkrollen hineinragt, genügt das nicht, um die im Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre zu verwirklichen. Das bedarf hinsichtlich der vom Sachverständigen untersuchten Aufzüge mit Blick auf deren Standort keiner weiteren Darlegungen. Die Anlage in F befindet sich in einem Seniorenheim (vgl. S. 3 der klägerseitigen Berufungsreplik vom 18. August 2008 (Bl. 305 d.A.) und S. 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 4. September 2009 (Bl. 444 d.A.), und die Anlage in G in einem Hotel (vgl. eidesstattliche Versicherung Randy H vom 16. August 2008, Ziffer 2. (Bl. 322 d.A.); dass dort mit einem Verhalten der Benutzer wie während der im Rahmen der Beweisaufnahme durchgeführten Wackelfahrt nicht gerechnet zu werden braucht, liegt auf der Hand. Dass Aufzugsysteme der angegriffenen Art an anderen Orten installiert sind, an denen ein solches Verhalten der Benutzer hinreichend wahrscheinlich ist und gar zu einem bestimmungsgemäßem Betrieb gehört, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt; ihr pauschales Vorbringen, Kinder und Jugendliche machten sich häufig einen Spaß daraus, während einer Aufzugfahrt wild umherzuhüpfen (S. 10 ihres Schriftsatzes vom 9. Juli 2010, Bl. 582 d.A.), reicht dazu nicht aus; einschlägige Sicherheitsvorschriften zur Gefahrenabwehr in entsprechenden Situationen, aus denen geschlossen werden könnte, dass ein solches Benutzerverhalten mit zum regulären Betrieb von Personenaufzügen gehört, hat sie nicht vorgelegt. Die Klägerin hat auch nicht konkret vorgetragen, dass es andere Situationen gibt, in denen ein Schrägstellen des Fahrkorbes zu erwarten ist, etwa bei ungleichmäßigem Ansprechen der Bremsen. Ihre zu Protokoll genommene Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2008, eine Überlappung zwischen Führungsschiene und Umlenkrollen könne sowohl im Fahrbetrieb auftreten, wenn sich der Aufzugkorb schief stellt als auch beim Anhalten, wenn sich der Korb nicht korrekt ausrichtet und sogar, wenn er sich korrekt ausrichtet, genügt dazu nicht. Die Klägerin hat zum Beleg auf ihre Messungen an der Anlage in F Bezug genommen, obwohl diese Anlage nach den Untersuchungen des gerichtlichen Sachverständigen und seinen insoweit unbeanstandet gebliebenen Feststellungen ein solches Verhalten gerade nicht gezeigt hat und ein solches auch aus den von ihr in Bezug genommenen Messungen gemäß Anlage K 8 nicht erkennbar ist. Soweit sie behauptet, ein Verschleiß der Führungsschuh-Einlagen könne eine derartige Situation herbeiführen, hat der Senat sie im Verhandlungstermin vom 16. Dezember 2010 darauf hingewiesen, dass diese Behauptung zu pauschal ist, solange nicht konkret dargetan wird, dass und bei welcher Anlage sie eine solche Betriebssituation tatsächlich festgestellt hat (vgl. Anhörungsprotokoll S. 27, Bl. 648 d.A.). Eine solche Konkretisierung war insbesondere deshalb notwendig, weil nach dem durch die Zeichnung gemäß Anlage B 10 belegten Vorbringen der Beklagten die Vorderkante der Führungsschiene vom Nutgrund des Führungsschuhs 1,5 mm Abstand einhält, der Nutgrund des Führungsschuhs seinerseits aber radial 5,5 mm vom Außenumfang der Umlenkrolle entfernt ist und nach den oben erörterten Feststellungen des Sachverständigen die Kabine allenfalls in Extremsituationen die Vorderkante der Führungsschiene berührt und auch diese Berührung nur so geringfügig ist, dass sie kaum sichtbare Spuren hinterlässt. Es hätte vor diesem Hintergrund konkreter Darlegungen bedurft, an welcher Anlage eine allenfalls nach sehr langer Standzeit zu erwartende Abnutzung der Führungsschuh-Einlage eingetreten ist. Gleichwohl hat die Klägerin auf den Hinweis des Senats ihr Vorbringen weder ergänzt noch Gelegenheit hierzu erbeten.
Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin als richtig unterstellt, zum bestimmungsgemäßen und bei der Auslegung eines Aufzugsystems zu berücksichtigenden Betrieb gehörten auch „Wackelfahrten“, wie sie im Rahmen der Beweisaufnahme stattgefunden haben, gestatten die Ergebnisse dieser Fahrt es nicht, die Übereinstimmung der angegriffenen Anlagen mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre festzustellen. Die – jeweils schwarz eingekreisten – Berührungsspuren auf den Manschetten G 22 und G 23 belegen allenfalls, dass die Führungsschiene bei der Wackelfahrt die Manschette leicht gestreift hat (vgl. Anhörungsprotokoll S. 12, Abs. 1 a.E.; Bl. 633 d.A.), sind aber kein Hinweis darauf, dass sie bis in den Raum zwischen den Umlenkrollen eingedrungen ist oder ohne die Manschetten dorthin eingedrungen wäre. Dazu sind die Spuren auf den Manschetten zu geringfügig, worauf der gerichtliche Sachverständige zutreffend hingewiesen hat (Anhörungsprotokoll Seiten 10 ff. und 23 bis 25; Bl. 631 ff., und 644 bis 646 d.A.). Er hat dies für den Senat überzeugend mit einem Vergleich der Spuren auf den Manschetten G 22 und G 23 mit denjenigen auf der aus einem Ergänzungsversuch stammenden Manschette EG 4 begründet, bei dem eine mit 58 kg belastete und 10 mm breite Schiene über eine Strecke von 1,30 bis 1,40 m auf der Manschette einmal hin- und wieder zurückbewegt worden ist. Die auf der Manschette EG 4 sichtbaren Spuren sind nach der Wahrnehmung des Senates deutlich stärker als diejenigen auf den Manschetten G 22 und G 23, wobei die Schiene das Material der Manschette EG 4 teilweise sogar aufgebördelt hat. Die Belastungsgröße 58 kg entspricht der vom Sachverständigen vorgenommenen Schätzung der Kräfte, mit denen bei einer Horizontalbewegung der Fahrkorb gegen die Führungsschiene drückt. Der Senat folgt der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen, dass auf den Manschetten G 22 und G 23 mindestens ebenso deutliche, wenn nicht sogar wesentlich größere Spuren wie auf dem Zylinder EG 4 hätten vorhanden sein müssen, wäre die Führungsschiene ohne diese Manschetten während der Wackelfahrt tatsächlich bis in den Raum zwischen den Umlenkrollen vorgedrungen; aus der wesentlich schwächeren Ausprägung der Spuren auf den Manschetten G 22 und G 23 und der Überdimensionierung der Manschetten muss deshalb gefolgert werden, dass die Führungsschiene nicht in diesen Raum gelangt ist. Zu den von der Klägerin angeregten ergänzenden Untersuchungen besteht unter diesen Umständen kein Anlass.
Die Klägerin hat keine Gründe vorgetragen, die einer Verwertung der vom Sachverständigen erzielten Untersuchungsergebnisse entgegenstehen. Für ihre im letzten Schriftsatz geäußerte Vermutung, an der Anlage in F seien vor der Vermessung Veränderungen vorgenommen worden, legt die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte dar. Dass der Schachtboden sauber oder das Wartungsbuch nicht auffindbar war, besagt in diesem Zusammenhang nichts. Aufschlussreicher gewesen wären konkrete Anzeichen dafür, dass die Position der Umlenkrollen und/oder der Führungsschiene verändert worden ist. Dazu trägt die Klägerin jedoch nichts Näheres vor; ebenso wenig äußert sie sich dazu, ob sie den Betreiber der Aufzuganlage in F nach dem letzten Wartungstermin und konkreten Wartungsmaßnahmen und Eingriffen in die Anlage gefragt hat.
b)
Eine äquivalente Benutzung lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Sie scheitert schon daran, dass die angegriffenen Aufzugsysteme kein Ersatzmittel für die nicht wortsinngemäß verwirklichte Vorgabe aufweisen, die Führungsschiene bis in den Raum zwischen den Umlenkrollen zu erstrecken. Da die Führungsschiene bei dem System bei der Beklagten vor diesem Raum endet, wird das Gegenteil dessen verwirklicht, was die Klageschutzrechte lehren.
Vergeblich macht die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend, der in der Anlage in G vorhandene Zwischenraum zwischen den Abdeckkappen der Umlenkrollen sei ein Äquivalent für den Zwischenraum zwischen den Umlenkrollen selbst, weil sie anstelle seitlich an den Umlenkrollen vorgesehener Flanken bzw. Distanzscheiben den Zuggurt in einer Schlaffseilsituation führten. Mit diesem Vorbringen ist die Klägerin in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausgeschlossen. Sie hatte die Abdeckkappen der G Anlage auch bei ihren in der Anlage K 8 wiedergebenen Messungen wahrgenommen; auf von ihr als Anlage K 6 mit der Klageschrift eingereichten Foto sind die schwarzen Kappen deutlich sichtbar. Zu einer sorgfältigen Vorbereitung und Führung des Rechtsstreits hätte es daher gehört, schon in erster Instanz deren Funktion zu klären. Aus welchem Grund sie hierzu ohne Nachlässigkeit nicht in der Lage war, hat die Klägerin auch auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2008 nicht dargelegt.
Auch wenn man das entsprechende Vorbringen der Klägerin zur Äquivalenz im Berufungsverfahren berücksichtigt, verhilft es ihr nicht zum Erfolg. Es genügt nicht, dass die Abdeckkappen der G Anlage nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten S. 5, Anhörungsprotokoll S. 20 bis 22; Bl. 641 bis 643 d.A.) und der europäischen Patentanmeldung 1 626 YXY (Anlage BK 15 Absätze [0006] und [0017]) verhindern sollen, dass der Zuggurt die Umlenkrollen in einer Schlaffseilsituation in axialer Richtung verlässt. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die Klageschutzrechte sich mit dieser Problematik befassen und in ihren Ansprüchen konkrete Maßnahmen lehren, wie einer „Entgleisung“ des Gurtes in Schlaffseilsituationen begegnet werden soll. Daran fehlt es jedoch. Die Ansprüche des Klagepatentes und des Klagegebrauchsmusters sagen dazu ebenso wenig sie die Beschreibungen, und die nur in den Zeichnungen offenbarten ballig gewölbten Rollenlaufflächen mit Distanzscheiben zählen, weil sie in den Ansprüchen nicht erwähnt sind, nicht zum Schutzgegenstand. Der Durchschnittsfachmann weiß zwar, dass die Traggurte in Schlaffseilsituationen weder „entgleisen“ noch beim Wiederanlegen falsch auf der Rolle positioniert werden dürfen, und er weiß auch, dass man dieser Gefahr sowohl durch ballig kontrollierte Rollenoberflächen mit Distanzscheiben als auch durch Abdeckkappen begegnen kann. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass auch die Klageschutzrechte, die sich der Lösung einer anderen Problematik widmen, zusätzlich solche Maßnahmen lehren; dass beim Nacharbeiten einer technischen Lehre bestimmte weitere technische Zusammenhänge und Anforderungen zu berücksichtigen sind, macht diese noch nicht zum Gegenstand der konkret in Rede stehenden Erfindung. Es geht bei der patentrechtlichen Äquivalenz nicht darum, ob irgendwelche Maßnahmen, die die Erfindung nicht lehrt, die aber aus anderen außerhalb der Erfindung liegenden Gründen dennoch notwendig sind, durch gleichwirkende Änderungen ersetzt werden können, sondern darum, ob eine oder mehrere von der Erfindung in den Ansprüchen konkret gelehrten Maßnahmen so abgewandelt werden, dass zwar der technische Sinngehalt der Ansprüche verlassen wird, nicht aber der wesentliche technische Gedanke der Erfindung. Die Gurtsicherung in Schlaffseilsituationen ist jedoch kein Anliegen der Klageschutzrechte. Welche Ausführungen der Beschreibung oder welche Merkmale der geltend gemachten Ansprüche den Durchschnittsfachmann auf den Gedanken bringen sollen, dass man die Gurtsicherung durch nicht zu den Umlenkrollen gehörende Abdeckkappen erreichen kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
III.
Da die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben ist, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.