2 U 7/10 – PET-Flaschen-Halter

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1654

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. Juli 2011, Az. 2 U 7/10

Vorinstanz: 4b O 256/08

I. Die Berufung gegen das am 10. Dezember 2009 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung zur Rechnungslegung, zur Vernichtung und zum Schadenersatz auf die Zeit bis zum 3. November 2010 beschränkt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 260.000 € abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 260.000 € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 494 XXX, das auf einer am 12.01.2005 veröffentlichten Anmeldung vom 17.04.2003 beruht und dessen Veröffentlichung am 09.05.2007 bekannt gemacht worden ist. Das Klagepatent, welches vorzeitig am 03.11.2010 (während des Berufungsverfahrens) erloschen ist, trägt die Bezeichnung „Lagerungskörper für Gegenstände und Personen“. Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Patentansprüche 1 und 2 haben in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

1. Lagerungskörper (2, 2`, 2„) für Gegenstände und/oder Personen zum Bilden einer Lagerungsvorrichtung (8, 8`, 8„) mit

– einer oberseitigen Lagerungsfläche (3) und mit

– mindestens einem Verbindungsmittel (4, 4`, 4„), das angepasst ist, eine lösbare, im wesentlichen starre Verbindung des Lagerungskörpers (2, 2`, 2„) mit jeweils einer Flasche (6) im Bereich von deren Flaschenhalsöffnung als Trag/Stütz¬ele-ment des Lagerungskörpers (2, 2`, 2„) herzustellen,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass das Verbindungsmittel (4, 4`, 4„) an eine PET-Getränkeflasche (6) mit einem genormten Verschlusskappengewinde (10) und mit einem Tragekragen (14) im Bereich der Flaschenhalsöffnung angepasst ist und dass das Verbindungsmittel (4, 4`, 4„) zu diesem Zweck eine Gewindebohrung (4´) zum Einschrauben des genormten Verschlusskappengewindes (10) einer PET-Flasche (6) aufweist.

2. Lagerungskörper nach Anspruch 1,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass seine oberseitige Lagerungsfläche (3) als Sitzfläche, Regalbrett und/oder Tischfläche im Wesentlichen horizontal und eben ist.

Die nachstehend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) zeigen bevorzugte Ausführungsformen der Erfindung.

Unter der Bezeichnung „PS A“ hat die Beklagte einen Tisch vertrieben, von dem die Klägerin ein Muster als Anlage K 14 zur Gerichtsakte gereicht hat. Die nachfolgende Abbildung, die dem Internetauftritt der Beklagten entnommen ist, zeigt ebenfalls die angegriffene Ausführungsform.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht auf eine wortsinngemäße Patentverletzung erkannt und die Beklagte wie folgt verurteilt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle widerholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Lagerungskörper für Gegenstände und/oder Personen zum Bilden einer Lagerungsvorrichtung mit einer oberseitigen Lagerungsfläche und mit mindestens einem Verbindungsmittel, das angepasst ist, eine lösbare, im Wesentlichen starre Verbindung des Lagerungskörpers mit jeweils einer Flasche im Bereich von deren Flaschenhalsöffnung als Trag/Stützelement des Lagerungskörpers herzustellen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Verbindungsmittel an eine PET-Getränkeflasche mit einem genormten Verschlusskappengewinde und mit einem Tragekragen im Bereich der Flaschenhalsöffnung angepasst ist und bei denen das Verbindungsmittel zu diesem Zweck eine Gewindebohrung zum Einschrauben des genormten Verschlusskappengewindes einer PET-Flasche aufweist,

wobei seine oberseitige Lagerungsfläche als Sitzfläche, Regalbrett und/oder Tischfläche im Wesentlichen horizontal und eben ist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Januar 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer, wobei die entsprechenden Einkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen in Kopie) vorzulegen sind,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die entsprechenden Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen in Kopie) vorzulegen sind,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns (insoweit erst ab dem 9. Juni 2007),

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1. zu vernichten.

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 12. Januar 2005 bis zum 8. Juni 2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 9. Juni 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie bestreitet – wie bereits vor dem Landgericht – eine Patentverletzung und führt zur Begründung aus, dass die angegriffene Ausführungsform keine Gewindebohrung besitze, die sich zum Einschrauben eines „genormten“ Verschlusskappengewindes eigne. Es existiere keine „Norm“ für Verschlusskappengewinde von PET-Getränkeflaschen. Schon deswegen könne der Anspruchswortlaut des Klagepatents nicht benutzt sein. Soweit das Landgericht angenommen habe, der Begriff eines „genormten“ Verschlusskappengewindes bringe lediglich zum Ausdruck, dass es sich um ein „regelmäßig verwendetes“ Gewinde handele, könne dem angesichts des klaren Anspruchswortlauts nicht gefolgt werden. Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass die Klägerin keinen Nachweis dafür erbracht habe, dass die Gewindebohrungen an der angegriffenen Ausführungsform auf eine Gewindegröße abgestimmt seien, die bei PET-Getränkeflaschen – im Sinne des landgerichtlichen Verständnisses – regelmäßig verwendet würden.

Die Beklagte beantragt,

das landgerichtliche Urteil – unter entsprechender Klageabweisung – insoweit abzuändern, wie sie – die Beklagte – zur Rechnungslegung und zur Vernichtung verurteilt und ihre Verpflichtung zur Entschädigung und zum Schadenersatz festgestellt worden ist.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und hält daran fest, dass die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß der technischen Lehre des Klagepatents entspricht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte wegen wortsinngemäßer Patentverletzung zur Rechnungslegung, Vernichtung, Entschädigung und zum Schadenersatz verurteilt. Der erstinstanzliche Tenor ist lediglich an den Umstand anzupassen, dass das Klagepatent während des Berufungsverfahrens mit Wirkung zum 3. November 2010 erloschen ist.

1.
Das Klagepatent betrifft einen Lagerungskörper für Gegenstände und/oder Personen, z.B. eine Tischplatte, einen Regalboden oder die Sitzfläche eines Stuhls.

Derartige Lagerungskörper sind Bestandteile von Möbeln, die vergleichsweise aufwändig herzustellen sind. Der dadurch bedingte relativ hohe Preis hat wiederum zur Folge, dass sich Möbel (wie Tische, Regale, Kisten, Stühle, Hocker, Liegen und dergleichen) in aller Regel nicht als Werbeartikel oder „merchandising“-Artikel eignen.

Das Klagepatent hat es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, einen Lagerungskörper (Tischplatte, Regalboden etc.) oder eine Lagerungsvorrichtung (Tisch, Regal etc.) zu schaffen, die sich preiswerter herstellen lassen und die deswegen auch für Werbezwecke nutzbar sind.

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt das Klagepatent vor, den Lagerungskörper (Tischplatte etc.) so herzurichten, dass an ihm PET-Getränkeflaschen als Trag- oder Stützelement (Tischbeine, Stuhlbeine etc.) angeschraubt werden können. Die von der Klägerin in Kombination geltend gemachten Patentansprüche 1 und 2 sehen demgemäß die Kombination folgender Merkmale vor:

(1) Lagerungskörper (2, 2`, 2„) für Gegenstände und/oder Personen zum Bilden einer Lagerungsvorrichtung (8, 8`, 8„).

(2) Der Lagerungskörper (2, 2`, 2„) hat

a) eine oberseitige Lagerungsfläche (3) und

b) mindestens ein Verbindungsmittel (4, 4`, 4„).

(3) Das Verbindungsmittel (4, 4`, 4„)

a) ist angepasst, eine lösbare, im wesentlichen starre Verbindung des Lagerungskörpers (2, 2`, 2„) mit jeweils einer Flasche (6) im Bereich von deren Flaschenhalsöffnung als Trag/Stützelement des Lagerungskörpers (2, 2`, 2„) herzustellen,

b) ist angepasst an eine PET-Getränkeflasche (6) mit einem genormten Verschlusskappengewinde (10) und mit einem Tragekragen (14) im Bereich der Flaschenhalsöffnung,

c) weist zu diesem Zweck eine Gewindebohrung (4`) zum Einschrauben des genormten Verschlusskappengewindes (10) einer PET-Flasche (6) auf.

(4) Die oberseitige Lagerungsfläche (3) des Lagerungskörpers (2, 2`, 2„) ist als Sitzfläche, als Regalbrett und/oder als Tischfläche im wesentlichen horizontal und eben.

Wie die Patentbeschreibung erläutert, liegt der Vorteil eines erfindungsgemäß hergerichteten Lagerungskörpers darin, dass sich aus ihm zusammen mit mindestens einer PET-Getränkeflasche mit genormtem Verschlusskappengewinde und Tragekragen eine Lagerungsvorrichtung (wie z.B. ein Tisch, Stuhl, Sessel, Hocker oder Regal) herstellen lässt. Die Einfachheit sowohl des Lagerungskörpers als auch die Verfügbarkeit der PET-Getränkeflasche als Trag- bzw. Stützelement für den Lagerungskörper macht die Lagerungsvorrichtung besonders preiswert und damit geeignet als Werbe- oder „merchandising“-Artikel.

2.
Der angegriffene Beistelltisch der Beklagten macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Den diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts tritt die Beklagte im Berufungsrechtszug nur noch insoweit entgegen, als sie meint, die Gewindebohrungen ihres Beistelltisches seien nicht dazu geeignet, ein „genormtes“ Verschlusskappengewinde einer PET-Getränkeflasche aufzunehmen. Dieser Verteidigung hat bereits das Landgericht zu Recht eine Absage erteilt.

Was das Klagepatent mit einem „genormten“ Verschlusskappengewinde meint, ist nicht anhand lexikalischer Nachweise zu dem Begriff „Norm“ auszulegen, sondern unter Berücksichtigung desjenigen Sprachgebrauchs zu ermitteln, dessen sich die Klagepatentschrift bedient. Findet sich im Beschreibungstext – wie hier – keine legale Definition eines im Patentanspruch gebrauchten Begriffs, so ist in einer funktionsorientierten Betrachtung danach zu fragen, welcher technische Effekt nach der Lehre des Klagepatents mit dem fraglichen Merkmal – hier: einem genormten Verschlusskappengewinde – verbunden ist.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es für PET-Getränkeflaschen keine einheitliche Normsetzung in dem Sinne gibt, dass jede PET-Flasche mit denselben Abmessungen im Flaschenhals- und Gewindebereich versehen wäre. Gewindedurchmesser und Gewindesteigung differieren vielmehr, so dass verschieden dimensionierte Verschlusskappengewinde bei PET-Getränkeflaschen vorkommen und gebräuchlich sind. Andererseits sind die Abmessungen der Verschlusskappengewinde von PET-Flaschen aber auch nicht gänzlich willkürlich. Wie sich aus den von der Klägerin überreichten Unterlagen (Anlagen K 16, K 17, K 19) ergibt und wie der Senat überdies durch eigene Internet-Recherchen festgestellt hat, sind die Gewindeabmessungen insofern vereinheitlicht, als Gewindegrößen und Gewindeformen festgelegt sind. Zu nennen sind beispielsweise die Varianten PCO 1880 und PCO 1881, zu denen sich folgender Internet-Nachweis findet:

Übereinstimmend hiermit ist dem Senat aus eigener täglicher Erfahrung geläufig, dass sich ein- und dieselbe Gewindekappe auf unterschiedliche PET-Getränkeflaschen schrauben lässt, was ebenfalls belegt, dass grundlegende Dimensionierungsparameter für die Verschlusskappengewindegeometrie von PET-Flaschen konformisiert sind. Eine Notwendigkeit hierzu ergibt sich bereits im Hinblick auf Getränkeabfüllanlagen, die konstruktiv so ausgestaltet sein müssen, dass sie über ihre Lebensdauer hinweg ganz verschiedene Flaschenformen unterschiedlicher Getränkeproduzenten handhaben können. Solches gelingt (ohne besonderen Umrüstungsaufwand) nur dann, wenn die PET-Getränkeflaschen, die in der Anlage abgefüllt werden, namentlich im Bereich des Flaschenhalses und des Verschlusskappengewindes untereinander gleich ausgebildet sind, so dass die Verschlusskappen z.B. nach einer gleichen Zahl von Umdrehungen fest aufgeschraubt sind.

Anliegen des Klagepatents ist es, ein Möbel bereitzustellen, das preiswert und deshalb zu Werbezwecken geeignet ist. Erreicht wird dieses Ziel dadurch, dass die Erfindung einen für ein Möbelstück geeigneten Lagerungskörper schafft, der mittels (zumindest) einer Gewindebohrung so vorbereitet ist, dass zur Vervollständigung des Lagerungskörpers zu einem Möbelstück PET-Getränkeflaschen als Stütz- oder Tragelemente (in Form von Tisch- oder Stuhlbeinen) eingeschraubt werden können. Die Komplettierung des Lagerungskörpers zu einem gebrauchsfertigen Möbel gelingt mithin durch Elemente (PET-Flaschen), die ihrerseits äußerst preiswert in der Anschaffung sind und die der Abnehmer des Lagerungskörpers problemlos zur Hand hat. Mit Rücksicht auf diesen Zweck kommt es zur Erzielung der vom Klagepatent angestrebten Vorteile ersichtlich nur darauf an, das handelsübliche PET-Flaschen (die bei Bedarf aufs einfachste zu beschaffen sind) in die am Lagerungskörper vorbereitete Gewindebohrung passen. Umgekehrt bedeutet dies, dass die Gewindebohrung nicht nur für irgendein individuelles Verschlusskappengewinde hergerichtet sein muss, sondern für ein solches, das für PET-Getränkeflaschen handelsüblich, nämlich hinsichtlich seiner Abmessungen (Gewindedurchmesser, Gewindesteigung) vereinheitlicht ist. Nichts anderes meint das Klagepatent, wenn es in seinem Patentanspruch 1 die Anpassung der Gewindebohrung des Lagerungskörpers an ein „genormtes“ Verschlusskappengewinde verlangt.

Der angegriffene Beistelltisch der Beklagten wird diesen Anforderungen gerecht. Die Gewindebohrungen des Lagerungskörpers können nämlich in sämtliche PET-Getränke¬flaschen eingeschraubt werden, deren Verschlusskappengewinde den Vorgaben gemäß der PCO 1810 entspricht.

3.
Unter den gegebenen Umständen ist die Beklagte der Klägerin – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt und begründet hat – im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entschädigung und zum Schadenersatz verpflichtet. Unbeachtlich ist, dass die Beklagte im Berufungsrechtszug – eher beiläufig – darauf verweist, keine Restexemplare der angegriffenen Ausführungsform mehr zu besitzen. Nachdem die Vernichtungsvoraussetzungen ursprünglich gegeben waren, hätte es der Beklagten oblegen, substantiiert darzutun, aus welchem Grund ihr ursprüngliches Eigentum bzw. ihr ursprünglicher Besitz an den patentverletzenden Beistelltischen beendet worden ist. Die Beklagte hat jedoch weder vorgetragen, eine Vernichtung im Anschluss an die landgerichtliche Verurteilung bereits vorgenommen zu haben, noch Besitz/Eigentum auf andere (welche?) Weise verloren zu haben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft und deren Entscheidung durch das Revisionsgericht auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).