Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. Juli 2011, Az. 2 U 48/10
Vorinstanz: 4b O 292/08
I.
Auf die Berufung wird das am 25. Februar 2010 verkündete Urteil der
4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) wird – insgesamt – abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten der Anschlussberufung – hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) und 2) wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 1.740.000,- € festgesetzt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 2.250.000,- €, wobei auf die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) ein Teilbetrag von jeweils 870.000,- € und auf die Anschlussberufung (= Klage gegen die Beklagte zu 3)) ein Betrag von 510.000,- € entfällt.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes , das am
18. Januar 1994 angemeldet, dessen Anmeldung am 20. Juli 1995 offengelegt und dessen Erteilung am 27. Oktober 2005 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft Eingabe/Ausgabe-Module für einen Datenbus. Der für den vorliegenden Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Ein-/Ausgabe-Module für einen Datenbus
– von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind,
– mit Klemmstellen für die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Geräte)
– und mit einer E/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
– dass die E/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind,
– wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist,
– dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen für die E/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenflächen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte (10, 11) aufweisen,
– derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,
– dass die Leistungsstromversorgung für die an die Klemmstellen (19, 20) der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombrücker (15, 16) erfolgt, die an den Seitenflächen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart,
– dass die Leistungsstrombrücker jeweils aus einem Kontaktmesser (15) und einer federnden Kontaktgabel (16) bestehen, die wechselseitig an den Seitenflächen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen.
Nachfolgend sind die Figuren der Klagepatentschrift wiedergegeben. Sie zeigen bevorzugte Ausführungsformen des erfindungsgemäßen Gegenstandes.
Abbildung
Eine von der A & C. K. – einem Konzernunternehmen der Beklagten zu 1) – gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (4 Ni 10/09) abgewiesen. Über die dagegen gerichtete Berufung der Nichtigkeitsklägerin hat der Bundesgerichtshof noch nicht entscheiden.
Die Beklagten zu 1) und 2) bieten in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem über die Website die Produktreihe „“ an. Es handelt sich um ein modulares System, das – wie die nachfolgende Abbildung verdeutlicht –
Abbildung
aus einer auf eine Tragschiene aufrastbaren Basiseinheit („Base“), einer auf die Basiseinheit aufsteckbaren E/A-Elektronik („I/O-Modul“) sowie einem ebenfalls auf das Basisteil aufsteckbaren Klemmenblock („RTB“) mit unterschiedlicher Anzahl von Klemmstellen besteht. Die (dreiteiligen) Grundmodule können mit weiteren, ebenfalls unter der Bezeichnung „“ vertriebenen Adapter-, Stromversorgungs- oder Blockmodulen kombiniert werden, welche nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sind. Jedes Grundmodul verfügt über zwei Klemmreihen (sodass an jedes Modul zwei Busteilnehmer angeschlossen werden können), aber nur über eine (gemeinsame) E/A-Elektronik.
Das Basiselement („Base“) enthält – wie die nachstehende Einblendung veranschaulicht, die das Basisteil von beiden Seiten wiedergibt –
Abbildung
im hinteren Bereich auf der einen Seitenwand fünf Messerkontakte und auf der anderen, gegenüberliegenden Seitenwand fünf korrespondierende Gabelkontakte. Benachbarte Basisteile können so elektrisch verbunden werden, indem die Messerkontakte des einen Basisteils in die Gabelkontakte des anderen, benachbarten Basisteils gesteckt werden. Etwas zur Mitte des Basisteils versetzt sind auf jeder Seitenwand zwei weitere Messer- bzw. Gabelkontakte vorhanden, die auf gleiche Weise eine elektrische Verbindung benachbarter Basisteile ermöglichen. Die fünf erstgenannten (äußeren) Messerkontakte gewährleisten die Datenbusverbindung und Stromversorgung der E/A-Elektronik, während die beiden mittig versetzten Messerkontakte eine Leistungsstrombrücke bilden, um die Stromversorgung der an das Grundmodul angeschlossenen Busteilnehmer sicherzustellen.
Mehrere (z.B. 7) Grundmodule lassen sich nebeneinander auf einer Tragschiene aufrasten, wie dies die nachfolgende Abbildung zeigt.
Abbildung
Ausweislich des als Anlage K 12 vorgelegten Auszuges aus dem Bauteil-Gesamtpro-gramm „“ ergibt sich folgendes Angebotssortiment der Beklagten zu 1) und 2):
Adapter Products
Digital Output Products
Digital Input Products
Analog Products
ACV and Relay Products
Specialty Products
Power Supply Products
Terminal Bases and Accessories
Point Block Products
Unter der Produktgruppe „Terminal Bases“ werden verschiedene aufrastbare Basiseinheiten (mit Klemmenblock) geführt, während die Produktgruppen „Digital Output Products“, „Digital Input Products“, „Analog Products“, „AC and Relay Products“ und „Specialty Products“ die einzelnen, auf die Basiseinheiten aufsteckbaren E/A-Module umfassen. Die Produktgruppen „Adapter Products“, „Power Supply Products“ und „Point Block Products“ sind nicht streitgegenständlich.
Die Klägerin meint, dass die angegriffenen Grundmodule in ihrer Gesamtheit (d.h. Basisteil + RTB + I/O-Modul) unmittelbar und die das Grundmodul bildenden Einzelteile (d.h. das Basisteil, das RTB-Bauteil und das I/O-Modul) jeweils für sich mittelbar wortsinngemäßen, hilfsweise äquivalenten Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents machen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht ihrer Klage überwiegend stattgegeben und wie folgt gegen die Beklagten zu 1) und 2) erkannt:
I. Die Beklagten werden – unter Abweisung der Klage im Übrigen – verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorsitzenden bzw. Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
Ein-/Ausgabe-Module für einen Datenbus, von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind, mit Klemmstellen für die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Geräte) und mit einer E/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
– wenn die E/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind, wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist,
– dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen für die E/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenflächen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,
– dass die Leistungsstromversorgung für die an die Klemmstellen der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombrücker erfolgt, die an den Seitenflächen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart, dass die Leistungsstrombrücker jeweils aus einem Kontaktmesser und einer federnden Kontaktgabel bestehen, die wechselseitig an den Seitenflächen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen;
2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorsitzenden bzw. Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
(1) auf Tragschienen aufrastbare Basisbaugruppen mit einer sog. backplane-Funktion (terminal base units) und/oder
(2) aufsteckbare Baugruppen mit einer E/A-Elektronik (I/O-Modules), insbesondere I/O-Module aus den folgenden Produktgruppen der 1734 POINT I/O-Baureihe,
– Digital Output Products
– Digital Input Products
– Analog Products
– AC and Relay Products
– Specialty Products
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern, wenn diese geeignet sind,
– zu Ein-/Ausgabe-Modulen für eine Datenbus verbunden zu werden, von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind, mit Klemmstellen für die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Geräte) und mit einer E/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,
– wobei die E/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind, wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist, und
– dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen für die E/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenflächen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,
– dass die Leistungsstromversorgung für die an die Klemmstellen der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombrücker erfolgt, die an den Seitenflächen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart, dass die Leistungsstrombrücker jeweils aus einem Kontaktmesser und einer federnden Kontaktgabel bestehen, die wechselseitig an den Seitenflächen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen;
3. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorsitzenden bzw. Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
aufsteckbare Klemmblöcke (removable terminal blocks)
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern, wenn diese geeignet sind,
– zu Ein-/Ausgabe-Modulen für eine Datenbus verbunden zu werden, von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind, mit Klemmstellen für die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Geräte) und mit einer E/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,
– wobei die E/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind, wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist, und
– dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen für die E/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenflächen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,
– dass die Leistungsstromversorgung für die an die Klemmstellen der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombrücker erfolgt, die an den Seitenflächen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart, dass die Leistungsstrombrücker jeweils aus einem Kontaktmesser und einer federnden Kontaktgabel bestehen, die wechselseitig an den Seitenflächen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen,
ohne im Fall des Anbietens im Angebot darauf hinzuweisen, dass die aufsteckbaren Klemmblöcke (removable terminal blocks) nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Patentes mit auf Tragschienen aufrastbaren Basisbaugruppen mit einer sog. backplane-Funktion (terminal base units) und aufsteckbaren Baugruppen mit einer E/A-Elektronik (I/O-Modules) zu E/A-Modulen für einen Datenbus verbunden werden dürfen;
4. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen und/oder Quittungen und/oder Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu I.4.a), b) und c) darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bis I.3. bezeichneten Handlungen seit dem 20. August 1995 begangen haben,
und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
wobei im Fall der Lieferung von einzelnen der in I.2. und 3. genannten Bauteile auch kenntlich gemacht werden soll, welche dieser Lieferungen zu patentverletzenden Produkten kombiniert wurden,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie im Fall von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben zu f) nur für die Zeit ab dem 27. November 2005 zu machen sind
und
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass
1. die Beklagten verpflichtet sind, an die Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 20. August 1995 bis zum 26. November 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu I.1. bis 3. bezeichneten und seit dem 27. November 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagten werden verurteilt,
1. die unter I.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse, insbesondere Reihenklemmen bestehend aus Terminal Base, I/O-Module und Removable Terminal Block der Baureihe sowie I/O-Modules der Baureihe und Terminal Bases der Baureihe,
auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht Düsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes DE erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird,
und
diese Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;
2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse, insbesondere Reihenklemmen, bestehend aus Terminal Base, I/O-Module und Removable Terminal Block der Baureihe sowie I/O Modules der Baureihe und Terminal Bases der Baureihe, an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.
Abgewiesen hat das Landgericht die Klage, soweit mit ihr beantragt war, den Beklagten zu 1) und 2)
zusätzlich zu dem Ausspruch gemäß Ziffer I.3. für den Fall der Lieferung aufzugeben, den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden, in das Ermessen des Gerichts gestellten Vertragsstrafe pro Klemmblock, mindestens jedoch 5,00 EUR pro Klemmblock, für jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die aufsteckbaren Klemmblöcke (removable terminal blocks) nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin für E/A-Module mit einer E/A-Elektronik zu verwenden, die mit den vorstehend unter I.1. bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind,
eine Verpflichtung zum Rückruf und zur Vernichtung auch wegen der unter Ziffer I.2. bezeichneten Erzeugnisse (Basisteile, I/O-Module) anzuordnen
sowie die Rechnungslegungspflicht (Ziffer I.4.e) bei direkter Werbung (wie Rundbriefen) auf die Angabe der Namen und Anschriften der Empfänger zu erstrecken.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, die Vorgabe des Patentanspruchs, jede Einzelreihenklemme mit einer eigenen E/A-Elektronik zu versehen, besage nichts zu der Anzahl der Klemmstellen je Einzelreihenklemme, weswegen das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Einzelreihenklemme auch nicht über die Anzahl der vorhandenen Klemmstellen definiert werden könne. Der Begriff „Einzelreihenklemme“ beschreibe für den Fachmann einen einheitlich ausgebildeten E/A-Baustein üblicher Breite und üblicher Verrastungstechnik. Von diesem – weiten – Verständnis ausgehend entspreche das angegriffene Grundmodul der technischen Lehre des Klagepatents. Zwar weise es zwei Reihen von Klemmstellen auf, denen gemeinsam eine einzige E/A-Elektronik zugeordnet sei. Bei zutreffender Betrachtung handele es sich bei dem Grundmodul jedoch nicht um eine Gruppe von zwei Einzelreihenklemmen, sondern um eine Einzelreihenklemme, die – wie vom Klagepatent gefordert – eine eigene E/A-Elektronik aufweise. In Gestalt der auf den Seitenwänden des Basisteils platzierten fünf Messer-Gabel-Kontakte verfüge die angegriffene Ausführungsform auch über patentgemäße „Druckkontakte“. Als solcher sei nämlich jeder elektrische Kontakt zu verstehen, der durch Druck zweier leitender Oberflächen zueinander entstehe. Der geforderte Kontaktdruck könne auch mit einem Messer-Gabel-Kontakt bewerkstelligt werden. Soweit das Bundespatentgericht in seinem Nichtigkeitsurteil vom 9. Dezember 2009 ein engeres Verständnis des Begriffs „Druckkontakt“ dahingehend vertreten habe, dass der Fachmann hierunter Kontaktstellen verstehe, bei denen mindestens eines der Kontaktglieder federnd ausgebildet oder abgestützt und senkrecht zur jeweiligen Seitenwand der Einzelreihenklemme beweglich sei, könne dem nicht gefolgt werden. Insgesamt sei damit festzustellen, dass das streitbefangene Grundmodul das Klagepatent unmittelbar (§ 9 Nr. 1 PatG) wortsinngemäß benutze, während Angebot und Lieferung der Modulteile (nämlich der Basisteile, der I/O-Module gemäß den Produktgruppen Digital Output Products, Digital Input Products, AC and Relay Products sowie Specialty Products und der RTB-Klemmblöcke) als mittelbare Patentverletzung (§ 10 PatG) zu werten sei. In Bezug auf die I/O-Module sowie die Basisteile sei dabei ein Schlechthinverbot gerechtfertigt, weil für sie nur eine patentgemäße Verwendung in Betracht komme. Die RTB-Klemmblöcke ließen demgegenüber nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin auch eine patentfreie Nutzung zu, weswegen insoweit bloß ein eingeschränktes Verbot im Sinne der Verpflichtung zu einem Warnhinweis in Betracht komme.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten zu 1) und 2) ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie halten daran fest, dass bereits eine Benutzung des Klagepatents zu verneinen sei. Wenn das Klagepatent eine „Einzelreihenklemme“ verlange, so sei damit bei zutreffendem Verständnis ein Baustein gemeint, der – wie die Bezeichnung bereits verdeutliche – über eine einzelne Klemmenreihe verfüge und an den deswegen auch nur ein einziger Busteilnehmer angeschlossen werden könne. Gerade der Zuordnung einer eigenen E/A-Elektronik zu einer einzigen Klemmenreihe (und damit einem einzigen Busteilnehmer) sei die hohe Modularität der E/A-Module zu verdanken, die das Klagepatent im Auge habe. Das streitbefangene Grundmodul laufe den Vorgaben des Klagepatents so gesehen zuwider, weil es – unstreitig – über zwei Klemmenreihen (für dementsprechend zwei Busteilnehmer), aber nur über eine einzige, beiden Klemmenreihen gemeinsame E/A-Elektronik verfüge. Der Vorwurf der Patentverletzung sei aber auch deswegen unberechtigt, weil bei der angegriffenen Ausführungsform die Verbindung der Datenbusleitungen sowie der Stromversorgungsleitungen für die E/A-Elektronik mit Hilfe von insgesamt fünf Messer-Gabel-Kontakten, die an den hinteren Seitenwänden des Basisteils positioniert seien, erfolge. Bei ihnen handele es sich nicht um „Druckkontakte“, wie sie das Klagepatent vorsehe. Zutreffend habe das Bundespatentgericht in seinem Nichtigkeitsurteil vom 9. Dezember 2009 dargelegt, dass sich „Druckkontakte“ – welche Patentanspruch 1 auch selbst begrifflich von „Messer-Gabel-Kontakten“ unterscheide – dadurch auszeichnen, dass wenigstens eines der am elektrischen Kontakt beteiligten Kontaktglieder federnd ausgebildet oder abgestützt und senkrecht zur jeweiligen Seitenwand der Einzelreihenklemme beweglich ist. Dass dem Klagepatent dieses allgemeine Begriffsverständnis zugrunde liege, werde anhand des Beschreibungstextes hinreichend deutlich. Im Absatz [0009] verweise das Klagepatent ausdrücklich auf die Gefahr, dass der Kontaktdruck der Druckkontakte zwischen den Einzelreihenklemmen den Klemmenbus auf der Tragschiene auseinanderschieben könne, sowie darauf, dass sich dieser Gefahr dadurch begegnen lasse, dass der Klemmenbus mit Endwinkeln zusammengehalten werde, die auf der Tragschiene fixiert
werden. In Bezug auf die nachstehend aufgelisteten I/O-Module
Abbildung
scheitere eine Patentbenutzung schließlich auch daran, dass die Klemmstellen der Module nicht dazu ausgelegt seien, die angeschlossenen Busteilnehmer mit Leistungsstrom zu versorgen. Ergänzend berufen sich die Beklagten zu 1) und 2) auf ein Weiterbenutzungsrecht am Gegenstand des Klagepatents (§ 123 Abs. 5 PatG analog) sowie gegenüber dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch auf die Einrede der Verjährung. Sie sind ferner der Auffassung, dass sich das Klagepatent im anhängigen Nichtigkeitsberufungsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen werde.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
1.
das landgerichtliche Urteil vom 25. Februar 2010 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;
2.
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) einschließlich des Aussetzungsantrages zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung hat sie zusätzlich die Beklagte zu 3) – von der sie nach Erlass des landgerichtlichen Urteils erfahren hat, dass die Beklagte zu 2) für sie in der Bundesrepublik Deutschland als Kommissionärin tätig ist – wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung in Anspruch genommen. Ihr gegenüber verfolgt die Klägerin sämtliche Ansprüche, die das Landgericht ihr gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) zuerkannt hat. Darüber hinaus begehrt sie die Verurteilung der Beklagten zu 3) zur Rechnungslegung in Fällen direkter Werbung unter Nennung von Namen und Anschriften der Empfänger. Klageerweiternd hat die Klägerin demgemäß beantragt,
I. die Beklagte zu 3) zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 3) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
Ein-/Ausgabe-Module für einen Datenbus, von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind, mit Klemmstellen für die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Geräte) und mit einer E/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
– wenn die E/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind, wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist,
– dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen für die E/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenflächen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,
– dass die Leistungsstromversorgung für die an die Klemmstellen der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombrücker erfolgt, die an den Seitenflächen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart, dass die Leistungsstrombrücker jeweils aus einem Kontaktmesser und einer federnden Kontaktgabel bestehen, die wechselseitig an den Seitenflächen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen;
2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 3) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
(1) auf Tragschienen aufrastbare Basisbaugruppen mit einer sog. backplane-Funktion (terminal base units) und/oder
(2) aufsteckbare Baugruppen mit einer E/A-Elektronik (I/O-Modules), insbesondere I/O-Module aus den folgenden Produktgruppen der 1734 POINT I/O-Baureihe,
– Digital Output Products
– Digital Input Products
– Analog Products
– AC and Relay Products
– Specialty Products
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern, wenn diese geeignet sind,
– zu Ein-/Ausgabe-Modulen für eine Datenbus verbunden zu werden, von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind, mit Klemmstellen für die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Geräte) und mit einer E/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,
– wobei die E/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrast-bar sind, wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist, und
– dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen für die E/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenflächen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,
– dass die Leistungsstromversorgung für die an die Klemmstellen der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombrücker erfolgt, die an den Seitenflächen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart, dass die Leistungsstrombrücker jeweils aus einem Kontaktmesser und einer federnden Kontaktgabel bestehen, die wechselseitig an den Seitenflächen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen;
3. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 3) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
aufsteckbare Klemmblöcke (removable terminal blocks)
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern, wenn diese geeignet sind,
– zu Ein-/Ausgabe-Modulen für eine Datenbus verbunden zu werden, von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind, mit Klemmstellen für die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Geräte) und mit einer E/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,
– wobei die E/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind, wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist, und
– dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen für die E/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenflächen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,
– dass die Leistungsstromversorgung für die an die Klemmstellen der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombrücker erfolgt, die an den Seitenflächen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart, dass die Leistungsstrombrücker jeweils aus einem Kontaktmesser und einer federnden Kontaktgabel bestehen, die wechselseitig an den Seitenflächen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen,
ohne im Fall des Anbietens im Angebot darauf hinzuweisen, dass die aufsteckbaren Klemmblöcke (removable terminal blocks) nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Patentes mit auf Tragschienen aufrastbaren Basisbaugruppen mit einer sog. backplane-Funktion (terminal base units) und aufsteckbaren Baugruppen mit einer E/A-Elektronik (I/O-Modules) zu E/A-Modulen für einen Datenbus verbunden werden dürfen;
4. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen und/oder Quittungen und/oder Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu I.4.a), b) und c) darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bis I.3. bezeichneten Handlungen seit dem 20. August 1995 begangen hat,
und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
wobei im Fall der Lieferung von einzelnen der in I.2. und 3. genannten Bauteile auch kenntlich gemacht werden soll, welche dieser Lieferungen zu patentverletzenden Produkten kombiniert wurden,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie im Fall von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume und bei direkter Werbung, wie Rundschreiben, der Namen und Anschriften der Empfänger,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben zu f) nur für die Zeit ab dem 27. November 2005 zu machen sind
und
der Beklagten zu 3) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 3) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
II. festzustellen, dass
1. die Beklagte zu 3) gemeinsam mit den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnerin verpflichtet ist, an die Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 20. August 1995 bis zum 26. November 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. die Beklagte zu 3) gemeinsam mit den Beklagten zu7 19 und 2) als Gesamtschuldnerin verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu I.1. bis 3. bezeichneten und seit dem 27. November 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
III. die Beklagte zu 3) zu verurteilen,
1. die unter I.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse, insbesondere Reihenklemmen bestehend aus Terminal Base, I/O-Module und Removable Terminal Block der Baureihe sowie I/O-Modules der Baureihe und Terminal Bases der Baureihe ,
auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 25.02.2010 auf eine Verletzung des Klagepatentes DE erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird,
und
diese Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte zu 3) diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;
2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse, insbesondere Reihenklemmen, bestehend aus Terminal Base, I/O-Module und Removable Terminal Block der Baureihe sowie I/O Modules der Baureihe und Terminal Bases der Baureihe , an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.
Die Klägerin verteidigt – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Sie ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Verjährungseinrede nicht schlüssig dargelegt und für ein Weiterbenutzungsrecht bei der geltenden Rechtslage kein Raum sei.
Die Beklagte zu 3) hat der mit der Anschlussberufung vorgenommenen Klageerweiterung zunächst schriftsätzlich und auch eingangs der mündlichen Verhandlung widersprochen, ihr jedoch später beim abschließenden Verlesen der Klageanträge zugestimmt und sich zu ihrer Rechtsverteidigung den Argumenten der Beklagten zu 1) und 2) angeschlossen. Sie hat beantragt,
die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.
Im Verhandlungstermin vom 30. Juni 2011 hat die Klägerin ihre Anschlussberufung – nachdem die Beklagte zu 3) der Klageerweiterung auf sich zugestimmt hatte – gegen die Beklagte zu 3) zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) und 2) hat in der Sache Erfolg. Die angegriffenen Gegenstände machen von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch äquivalent Gebrauch, weswegen die Verletzungsklage – unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils – insgesamt abzuweisen ist. Über die mit der Anschlussberufung erweiternd erhobene Klage gegen die Beklagte zu 3) ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Klägerin ihr Anschlussrechtsmittel – was ohne Zustimmung der Beklagten zu 3) möglich ist – zurückgenommen hat.
1.
Das Klagepatent betrifft Eingabe/Ausgabe-Module für einen Datenbus.
Für derartige Module ist es aus dem Stand der Technik bekannt, mehrere von ihnen benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufzurasten, wobei die Module ihrerseits mit Klemmstellen für die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern sowie mit einer Eingabe/Ausgabe-Elektronik ausgestattet sind und die besagte Elektronik mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist.
Bei einem auf die Firma P. zurückgehenden Datenbus-System (I.ST) sind die E/A-Module – wie die Klagepatentschrift ausführt – großvolumig als E/A-Bus-Blöcke ausgebildet und jeweils für eine größere Anzahl von Busteilnehmern ausgelegt. Die Datenbus-Verbindung zwischen den einzelnen E/A-Bus-Blöcken geschieht – von Block zu Block – jeweils durch steckbare Verbindungskabel, wohingegen die Stromversorgung für die Modulelektronik der E/A-Bus-Blöcke sowie die Leistungsstromversorgung der an die Bus-Blöcke angeschlossenen Busteilnehmer jeweils für jeden Block gesondert erfolgt. Dabei sind Standard-Einlegebrücken für die Querverteilung der Stromversorgungen auf nebeneinander angeordnete Bus-Blöcke vorgesehen. Das Klagepatent bemängelt an dieser Konstruktion zum einen die geringe Modularität des Systems, d.h. die unzureichende Anpassungsfähigkeit der E/A-Module an die tatsächlich vorhandenen Busteilnehmer. Zum anderen kritisiert es, dass die Datenbus- und Stromversorgungsverbindung der E/A-Bus-Blöcke eine umständliche und zeitraubende Montagearbeit erfordert.
Zur Querverbindung reihenklemmenähnlicher Funktionsbauteile sind nach der Erläuterungen der Klagepatentschrift aus der DE – wie die nachstehende Abbildung verdeutlicht –
Abbildung
bereits beidseitig steckbare Verbindungsstifte (3) bekannt. Diese hätten jedoch den Nachteil, dass die Funktionsbauteile vor der Schienenmontage zusammengesteckt werden müssten.
Eine insoweit verbesserte elektrische Querverbindung zwischen benachbarten Reihenklemmen ergebe sich in dieser Beziehung aus der DE (dort Figur 4). Wie die nachstehende Einblendung veranschaulicht,
Abbildung
sind die Verbindungselemente als kugelförmige Kontaktglieder (25) ausgebildet, die an gegenüberliegenden Außenseiten des Isolierkörpers (5) angeordnet sind. Die Kontaktglieder (25) werden durch eine elektrisch leitfähige Feder (26) nach außen gehalten, stehen durch je eine Einsenkung über die Außenseite vor und sind entgegen der Wirkung der Feder (26) eindrückbar. Dank dieser Ausgestaltung kommt es durch den Seitenwandkontakt benachbarter Reihenklemmen, der sich beim senkrechten Aufsetzen der Klemmen auf die Tragschiene einstellt, zu einem automatischen elektrischen Kontakt zwischen nebeneinander positionierten Reihenklemmen.
Ausgehend von dem geschilderten Stand der Technik bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, E/A-Module für einen Datenbus bereit zu stellen,
– die eine hohe Modularität besitzen
und
– die in einfachster Weise auf eine handelsübliche Tragschiene aufzurasten sind, wobei mit dem Aufrastvorgang zugleich automatisch die Verbindung zu den Datenbus- und Stromversorgungsleitungen hergestellt wird.
Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:
1. Ein-/Ausgabe-Module für einen Datenbus.
2. Mehrere Ein-/Ausgabe-Module sind benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar.
3. Die Ein-/Ausgabe-Module haben
3.1 Klemmstellen für die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Geräte) und
3.2 eine E/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist.
4. Die E/A-Module sind jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar,
4.1 wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist.
5. Sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen für die E/A-Elektronik sind in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift,
5.1 indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenflächen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte (10, 11) aufweist,
5.2 derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der EinzeIreihenklem-men oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren,
5.3 so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder die auf die Tragschiene aufgerastete Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind.
6. Die Leistungsstromversorgung für die an die Klemmstellen (19, 20) der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer erfolgt mittels Leistungsstrombrücker (15, 16),
6.1 die an den Seitenflächen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind
6.2 und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen,
6.3 derart, dass die Leistungsstrombrücker jeweils aus einem Kontaktmesser (15) und einer federnden Kontaktgabel (16) bestehen, die wechselseitig an den Seitenflächen der Einzelreihenklemme oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen.
Die Merkmalsgruppe (4) ist dafür verantwortlich, dass die Anpassungsfähigkeit der E/A-Module an unterschiedliche, sich ggfs. ändernde Busteilnehmer (Modularität) gesteigert wird, während die besondere Ausgestaltung nach Maßgabe der Merkmalsgruppen (5) und (6) dafür sorgt, dass sich die E/A-Module beim Aufstecken auf eine Tragschiene automatisch zu einem Bus mit durchgehenden Datenbusleitungen sowie Versorgungsleitungen für die E/A-Module und Leistungsstromversorgungsleitungen für die an die Module angeschlossenen Busteilnehmer verbinden, so dass es von Seiten des Anwenders keiner weiteren Montagearbeiten bedarf (BPatG, Beschluss vom 14.12.2004 –
23 W (pat) 10/03, Anlage K 3).
2.
Die Beklagten machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Bei dem Basisteil des streitbefangenen Grundmoduls erfolgt die Verbindung der Datenbusleitungen sowie der Stromversorgungsleitungen für die E/A-Elektronik der Einzelreihenklemmen nicht über „Druckkontakte“, wie sie Patentanspruch 1 vorsieht.
a)
Das Klagepatent begnügt sich nach seiner Anspruchsfassung für den besagten Daten- und Stromtransfer zwischen den Einzelreihenklemmen nicht – was bezüglich der Formulierung grundsätzlich möglich gewesen wäre – mit irgendeinem elektrischen Kontakt an den Seitenwänden benachbarter Klemmen. Es nimmt vielmehr – über die funktionalen Vorgaben in den Merkmalen (5.2), (5.3), (6) hinaus – eine konkrete Festlegung hinsichtlich der Art der zu verwendenden Kontakte vor:
Für die Stromversorgung der Busteilnehmer wird im Merkmal (6.3) ein Messer-Gabel-Kontakt verlangt, der – was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht – eine spezielle Bauart von elektrischen Kontakten darstellt. Seine Erklärung findet diese Festlegung des Patentanspruchs 1 für den Durchschnittsfachmann erkennbar darin, dass der vorgesehene elektrische Kontakt für vergleichsweise hohe Ströme ausgelegt sein muss, die für den Betrieb der an die Einzelreihenklemme angeschlossenen Busteilnehmer benötigt werden (Abs. [0021]) der Klagepatentschrift). Der geforderte Messer-Gabel-Kontakt zeichnet sich dadurch aus, dass sowohl das Kontaktmesser als auch die Kontaktgabel über ebene Kontaktflächen verfügen, so dass es, wenn das Kontaktmesser in die Kontaktgabel eingesteckt wird, zu einem großflächigen Anliegen der jeweiligen Kontaktflächen aneinander kommt. Das Resultat dessen ist ein geringer Kontaktübergangswiderstand bei hoher Stromtragfähigkeit (BPatG, Urteil vom 09.12.2009, Seite 9 – 4 Ni 10/09 -, Anlage B 7).
Mit Blick auf die Verbindung der Datenbus- und Stromversorgungsleitungen für die Modulelektronik, in Bezug auf die unstreitig signifikant geringere Ströme in Rede stehen, lässt es das Klagepatent ebenfalls nicht mit irgendeinem, konstruktiv wie auch immer gearteten elektrischen Kontakt zwischen benachbarten Einzelreihenklemmen bewenden, sondern legt sich auf „Druckkontakte“ an den Seitenwänden der Reihenklemmen fest. Der verwendete Begriff stellt keine Gattungsbezeichnung für jedweden elektrischen Kontakt dar, der auf einem Kontaktdruck zwischen den an der elektrischen Verbindung beteiligten Kontaktflächen beruht und von dem deswegen – wie die Beklagten unwidersprochen vorgetragen haben – überhaupt nur Lötverbindungen nicht erfasst sein könnten. Letztere scheiden als taugliche Kontaktanordnung im Rahmen des Klagepatents schon von vornherein deshalb aus, weil sie konstruktionsbedingt überhaupt nicht in der Lage sind, den Anforderungen der Merkmale (5.2) und (5.3) – automatisches Herstellen eines elektrischen Kontaktes durch bloßes Aufrasten benachbarter Reihenklemmen auf die Tragschiene – zu genügen.
Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob es am Prioritätstag auf dem einschlägigen Fachgebiet ein festes Begriffsverständnis davon gegeben hat, was einen „Druckkontakt“ auszeichnet, kommt es für die rechtliche Beurteilung der Benutzungsfrage maßgeblich auf denjenigen Sprachgebrauch an, der der Klagepatentschrift eigen ist. Denn jede Patentschrift stellt in Bezug auf die in ihr verwendeten Begrifflichkeiten das eigene Lexikon dar. Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt ist dem Bundespatentgericht (a.a.O., Seite 8) in seiner Auffassung beizutreten, dass als „Druckkontakt“ im Sinne des Klagepatents nur eine solche Anordnung angesehen werden kann, bei der die Kontaktglieder durch eine Bewegung in kontaktgebenden Eingriff miteinander gelangen, die im wesentlichen in der Richtung des späteren Kontaktdrucks verläuft. Solches ist der Fall, wenn die Kontakte (10, 11) wie aus den Figuren 1, 2 und 4 der Klagepatentschrift ersichtlich ausgebildet sind. Die nachstehend wiedergegebene Schemazeichnung
Abbildung
verdeutlicht, dass bei einer derartigen Anordnung die (z.B. horizontal verlaufende) Bewegungsrichtung beim Betätigen des Kontaktes mit der (ebenfalls horizontal orientierten) Richtung übereinstimmt, in der der Kontaktdruck nach dem Ineingriffbringen der beteiligten Kontaktflächen wirkt.
Den besagten Anforderungen eines „Druckkontaktes“ nicht gerecht wird demgegenüber ein Messer-Gabel-Kontakt. Anhand der nachstehenden Schemazeichnung
Abbildung
ist zu erkennen, dass bei ihm die Bewegungsrichtung der Kontaktflächen bei Betätigung des Kontaktes (z.B. horizontal) und die Richtung des wirkenden Kontaktdrucks nach geschlossenem Kontakt (vertikal) verschieden sind.
Wenn Patentanspruch 1 vorsieht, dass jede Einzelreihenklemme in ihren Seitenwänden zu den Nachbarklemmen „Druckkontakte“ aufweist (Merkmal 5.1), wobei die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren sollen (Merkmal 5.2), so versteht der Fachmann diese Vorgaben dahin, dass mindestens ein Kontaktglied des Druckkontaktes (im Interesse des vorgesehenen automatischen elektrischen Kontaktes) federnd ausgebildet oder abgestützt sein muss, und dass dieses federnde Kontaktglied senkrecht zur jeweiligen Seitenwand der Einzelreihenklemme beweglich sein soll (so dass das federnde Kontaktglied – im Sinne eines „Druckkontaktes“ – beim Schließen des elektrischen Kontaktes in derselben Richtung bewegt wird, in der nach dem kontaktgebenden Eingriff der Kontaktdruck wirksam ist). Die Verwendung von „Druckkontakten“ hat mithin zur Folge, dass die federnden Kontaktglieder nebeneinander angeordneter Einzelreihenklemmen eine Federkraft senkrecht zu den Seitenwänden der Reihenklemmen ausüben. Diese Erscheinung tritt bei einem Messer-Gabel-Kontakt nicht auf. Bei ihm wirkt der Kontaktdruck – wie gezeigt – nicht senkrecht, sondern parallel zur Seitenfläche der Einzelreihenklemmen.
Dass das Klagepatent mit „Druckkontakten“ tatsächlich Anordnungen meint, bei denen die Bewegungs- und die Kontaktdruckrichtung übereinstimmen, nämlich jeweils senkrecht zu der kontakttragenden Modulseitenwand verlaufen, zeigt deutlich Absatz [0009] der Patentbeschreibung. Die besagte Textstelle lautet:
1Der Klemmenbus kann mittels auf der Tragschiene fixierter Endwinkel zusammengehalten werden, wie dies für Reihenklemmen bekannt ist. 2Dadurch wird gewährleistet, dass der Kontaktdruck der Druckkontakte zwischen den Einzelreihenklemmen oder Gruppen von Einzelreihenklemmen den Klemmenbus auf der Tragschiene nicht auseinanderschiebt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die dortigen Darlegungen nicht deshalb für die Auslegung des Klagepatents belanglos, weil sie sich lediglich mit einem Ausführungsbeispiel befassen, auf das der Inhalt des Patentanspruchs regelmäßig nicht eingeschränkt werden darf. Bezug zu einer speziellen Erfindungsvariante hat zwar – aber auch nur – der erste Satz von Absatz [0009], der fixierende Endwinkel als optionale Ausstattung der patentgemäßen Modulanordnung beschreibt. Von grundlegender und für das Verständnis des Patentanspruchs 1 allgemeiner Bedeutung ist demgegenüber der zweite Satz von Absatz [0009]. Er beschreibt nämlich eine Problemlage, die sich für einen auf die Tragschiene aufgerasteten Klemmenbus dadurch ergibt, dass patentgemäß „Druckkontakte“ verwendet werden, deren (senkrecht zur Modulseitenwand orientierter) Kontaktdruck bestrebt ist, die nebeneinander platzierten Reihenklemmen auseinander zu schieben. Den Ausführungen im Absatz [0009] entnimmt der Fachmann im Zusammenhang zweierlei: Erstens, dass die nach Maßgabe des Merkmals (5.1) zur Herstellung einer elektrischen Verbindung zwischen den benachbarten Reihenklemmen einzusetzenden „Druckkontakte“ – gleichsam bauartbedingt – dazu führen, dass sich die nebeneinander gereihten Klemmen infolge der Kontaktfederkraft wieder voneinander entfernen können. Zweitens, dass sich dieser Erscheinung, falls gewünscht (d.h. optional), durch geeignete Maßnahmen begegnen lässt, z.B. durch die Verwendung fixierender Endwinkel (Absatz [0009]) oder durch eine Ausstattung der Klemmen mit Vor- und dazu korrespondierenden Rücksprüngen (24, 25) im Seitenwandbereich (Unteranspruch 2).
Die Festlegung des Klagepatents auf „Druckkontakte“ für die Verbindung der Datenleitung und der Stromversorgungsleitung für die Modulelektronik ist für den Fachmann auch nicht ohne Sinn. Sie findet eine plausible Erklärung darin, dass wegen der insoweit herrschenden geringen Ströme aus elektrotechnischer Sicht keine besonderen, nämlich keine Messer-Gabel-Kontakte erforderlich sind und „Druckkontakte“ ihnen gegenüber insofern Vorteile bieten, als das Ineingriffbringen der Kontaktflächen beim Aufrasten der Reihenklemmen auf die Tragschiene – erstens – keine speziellen Vorkehrungen baulicher Art am Klemmengehäuse erfordert und – zweitens – auch keine gesteigerte Geschicklichkeit und Sorgfalt bei der Bedienung verlangt, weil der federnde Kontaktbügel der einen Reihenklemme beim Aufrasten leicht und sicher die Gegenkontaktfläche der benachbarten Reihenklemme findet. Für Messer-Gabel-Kontakte verhält sich dies anders, weil in der Seitenwand des Gehäuses oberhalb der Gabelöffnung eine nutartige Ausnehmung oder dergleichen vorgesehen sein muss, eine solche zumindest vorteilhaft ist, damit es beim vertikalen Aufrasten der Reihenklemmen zu einem Kontakteingriff des Kontaktmessers der einen Klemme in die Kontaktgabel der angrenzenden Klemme kommen kann. Abgesehen vom hiermit verbundenen konstruktiven Aufwand (der bei der Wahl von – aus elektrischer Sicht völlig genügenden – „Druckkontakten“ entfallen kann) bedarf es überdies besonderer Sorgfalt beim Aufrasten, weil das Kontaktmesser der einen Reihenklemme so in die Nut der Seitenwand der benachbarten Reihenklemme und anschließend in die dort vorhandene Kontaktgabel eingefädelt werden muss, dass ein beschädigungsloser Eingriff gelingt. Die Wahl von Druckkontakten dort, wo sie möglich sind, entbindet deswegen davon, mehr als unbedingt nötig bauliche Vorkehrungen zu treffen, und sie vereinfacht das schadlose Handling für möglichst viele Kontakte, nämlich all diejenigen, die die Datenbus- und Stromversorgungsleitungen für die E/A-Elektronik verbinden.
b)
Die bei dem streitbefangenen Basisteil vorhandenen Messer-Gabel-Kontakte rufen
– wie dargelegt – keine Kontaktfederkraft hervor, die – wie dies für „Druckkontakte“ typisch ist – senkrecht zur Modulseitenwand wirkt. Mit ihnen machen die Beklagten auch keinen äquivalenten Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents.
Was die elektrische Verbindung der Datenbusleitungen sowie der Stromversorgungsleitungen für die Modulelektronik der aneinandergereihten Einzelreihenklemmen betrifft, wird zwar der patentgemäße Erfolg in gleicher Weise wie mit einem „Druckkontakt“ erreicht. Auch mag es im durchschnittlichen Können und Wissen des Fachmanns gelegen haben zu erkennen, dass sich für die Zwecke der Erfindung anstelle eines „Druckkontaktes“ ebenso gut ein – sogar für höhere Ströme geeigneter – Messer-Gabel-Kontakt eignet, und zwar mit dem besonderen, zusätzlichen Nutzen, dass es wegen der anders wirkenden Kontaktfederkräfte nicht zu einem unerwünschten Verschieben aneinandergereihter Einzelreihenklemmen kommen kann. Bei der rechtlich notwendigen Orientierung an derjenigen technischen Lehre, die dem Fachmann mit Patentanspruch 1 des Klagepatents gegeben wird, kann es indessen nicht mehr als naheliegend angesehen werden, die im Patentanspruch geforderten „Druckkontakte“ durch Messer-Gabel-Kontakte zu ersetzen. Der Fachmann erkennt nämlich, dass das Klagepatent die zuletzt genannte Kontaktkategorie nicht etwa übersehen hat. Sie werden – ganz im Gegenteil – im Patentanspruch 1 ausdrücklich für eine bestimmte Art der Stromversorgung (scil.: der angeschlossenen Busteilnehmer) vorgeschlagen. Auch wenn dem Fachmann in der Patentschrift keine Erläuterung dafür gegeben wird und ihm abgesehen von den obigen Darlegungen eine wirklich zwingende Erklärung möglicherweise auch nicht selbst in den Sinn kommt, bleibt es insofern eine Tatsache, dass Patentanspruch 1 hinsichtlich der zu verbindenden Stromleitungen sowie der dazu einzusetzenden Kontakte differenziert. Die Stromleitungen für die Versorgung der Busteilnehmer sollen mittels Messer-Gabel-Kontakten verbunden werden; die Stromverbindung für die Versorgung der Modulelektrik soll mit Hilfe von Druckkontakten bewerkstelligt werden. Die ausweislich der Anspruchsfassung ganz bewusst vorgenommene Differenzierung nach Stromkreisen und Kontaktarten muss der Fachmann dahingehend begreifen, dass das Klagepatent für die Stromversorgung der E/A-Modul-Elektronik die in anderem Zusammenhang für tauglich gehaltenen Messer-Gabel-Kontakte gerade nicht eingesetzt sehen will. Wird die im Patentanspruch 1 gegebene Lehre zum technischen Handeln ernst genommen, so gibt es deshalb keinen naheliegenden Weg dahin, „Druckkontakte“ durch Messer-Gabel-Kontakte zu substituieren. Um diese Ersatzmaßnahme in Betracht zu ziehen, muss der Fachmann vielmehr die Anweisungen des Patentanspruchs 1 ignorieren und an ihre Stelle eigene Überlegungen über die Tauglichkeit und Zweckmäßigkeit elektrischer Kontakte für die Stromversorgung der Modulelektronik setzen. Unter solchen Umständen kann von einem zum Patentanspruch gleichwertigen Austauschmittel keine Rede sein.
Da das (dreiteilige) Grundmodul nicht in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogen werden kann, können auch dessen Bestandteile nicht als Objekte mittelbarer Verletzungshandlungen beurteilt werden. Denn ihnen fehlt die objektive Eignung, für eine unmittelbare Benutzung des Klagepatents verwendet zu werden.
3.
Im Verhältnis zur Beklagten zu 3) ist eine klageabweisende Entscheidung nicht veranlasst. Zwar ist für die Rücknahme der Anschlussberufung das Zustimmungserfordernis gemäß § 269 Abs. 1 ZPO zu beachten, weil mit dem Anschlussrechtsmittel ein neuer prozessualer Anspruch (Klageansprüche gegen die Beklagten zu 3)) erhoben worden ist, weswegen sich die Rücknahme des Anschlussrechtsmittels zugleich als Klagerücknahme darstellt (MK zur ZPO, 3. Aufl., § 524 Rn. 49). Ausgelöst wird das Zustimmungserfordernis jedoch erst durch eine Verhandlung zur Hauptsache, die noch nicht darin liegt, dass Zulässigkeitsfragen erörtert und, gestützt auf Bedenken gegen das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen, ein Antrag auf Klageabweisung gestellt wird (BGHZ 100, 383, 389). Exakt so lag der Fall hier, weil die Beklagte zu 3) ihren eingangs der mündlichen Verhandlung verlesenen Abweisungsantrag – wie sich zweifelsfrei aus ihrem schriftsätzlichen Vorbringen erschließt – vordringlich damit gerechtfertigt hat, dass die mit der Anschlussberufung vorgenommene Klageerweiterung auf sie mangels Sachdienlichkeit unzulässig sei. Nachdem die Beklagte zu 3) in der Folge die Zulässigkeitsbedenken durch ihre Zustimmung zur Klageerweiterung ausgeräumt hatte, ist es ebenfalls nicht mehr zu einer streitigen Verhandlung zur Hauptsache gekommen, weil die Klägerin im Anschluss an die Zustimmungserklärung der Beklagten zu 3) sogleich ihre Anschlussberufung (und mithin ihre gegen die Beklagte zu 3) erweiterte Klage) zurückgenommen hat. Dieser Rücknahme hat die Beklagte zu 3) nicht zugestimmt. Während der Verhandlung bestand zu einer – zustimmenden oder ablehnenden – Erklärung der Beklagten zu 3) selbstverständlich Gelegenheit. Von ihr hat die Beklagte zu 3) auch dadurch Gebrauch gemacht, dass sie der Klagerücknahme stillschweigend entgegen getreten ist. Ihr Widerspruch ergibt sich hinreichend daraus, dass sie erst kurz zuvor in die Klageerweiterung zugestimmt und damit zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie eine Entscheidung des Senats auch über die gegen sie erhobene Klage erwartet. Das verdeutlicht ausreichend ihren Widerstand dagegen, dass die Klägerin der gewünschten Entscheidung des Senats dadurch die Grundlage entzieht, dass sie ihre Anschlussberufung zurücknimmt.
III.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 01.07.2011 ist verspätet erst nach ordnungsgemäßem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht worden. Er gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung. Das vom Senat seiner Beurteilung zugrunde gelegte Verständnis des Begriffs „Druckkontakte“ deckt sich vollständig mit dem Verständnis des Bundespatentgerichts in seinem Nichtigkeitsurteil. Selbstverständlich ist nie auszuschließen, dass der BGH im Nichtigkeitsberufungsverfahren zu einer anderen Auslegung der Anspruchsmerkmale kommt. Allein diese Möglichkeit gibt jedoch keinen Anlass für eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits, die ansonsten immer dann stattzufinden hätte, wenn ein Nichtigkeitsverfahren bloß anhängig oder auch nur denkbar ist, welches im Rechtsmittelzug bis zum Bundesgerichtshof gelangen kann. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 148 ZPO muss entscheidend sein, dass derzeit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es im Verfahren vor dem BGH zu einer anderen Interpretation des Begriffs „Druckkontakte“ kommen wird als sie der derzeitigen übereinstimmenden Entscheidungslage im Verletzungs- und im Nichtigkeitsverfahren entspricht, weshalb die Beklagten zu 1) und 2) ein anerkennenswertes Interesse daran haben, dass die – entscheidungsreife – Verletzungsklage abgewiesen wird.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 516 Abs. 3 analog ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und deren Verhandlung durch das Revisionsgericht auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung geboten ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).