2 U 80/04 – Beschneiden von mehrlagigen Druckprodukten (Berichtigungsbeschluss)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 469

Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss, Az. 2 U 80/04

Ausgangsurteil

Zum Urteil

Das Urteil des Senats vom 20. Oktober 2005 wird dahin berichtigt, dass
auf Seite 8 des Urteils unter Ziffer II. in dem einleitenden Satz das Wort „nicht“ gestrichen wird.

Entscheidungsgründe:

Das Urteil des Senats vom 20. Oktober 2005 war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie aus dem Beschlussausspruch ersichtlich zu berichtigen. Der einleitende Satz unter Ziffer II. des Urteils des Senats lautet: „Die Berufung ist nicht begründet“. Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO, weil sich aus dem Urteilstenor und den Urteilsgründen ergibt, das auf die Berufung das angefochtene Urteil abgeändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 11. Mai 2005 aufgehoben worden ist. Der einleitende Satz muss also richtig heißen: „Die Berufung ist begründet“.

R1 R4 Dr. R3