Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Oktober 2005, Az. 4a O 412/04
I. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Rohrschellen, mit einem aus Metall hergestellten Schellenkörper und ein an dem metallenen Schellenkörper befestigtes weibliches Befestigungsselement (aufnehmendes Befestigungsteil) für ein mit einem Außengewinde oder einem derartigen Profil versehenes männliches Befestigungselement (vorstehendes Befestigungsteil), das die Rohrschelle mit einer Wand, Decke oder einer anderen Unterstützung verbindet, wobei das weibliche Befestigungselement (aufnehmendes Befestigungsteil) mehrere bewegbare Segmente hat, die auf das Profil eines männlichen Befestigungselements (vorstehendes Befestigungsteil) angreifen, wenn ein männliches Befestigungselement (vorstehendes Befestigungsteil) hineingesteckt wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Rohrschelle weiter mit Sicherungsmitteln zum Sichern des in das weibliche Befestigungselement (aufnehmendes Befestigungsteil) hineingesteckten Befestigungselement versehen ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, bei denen
• weitere Sicherungsmittel zum Sichern des in das weibliche Befestigungselement (aufnehmendes Befestigungsteil) hineingesteckten Befestigungselements vorgesehen sind,
• die einen mit einem Innengewinde versehenen starren Teil des weiblichen Befestigungsteils (aufnehmendes Befestigungsteil) umfassen,
• der in solcher Weise aufgestellt ist, dass das männliche Befestigungselement (vorstehendes Befestigungsteil) erst in Angriff mit diesem Innengewinde gelangt, nachdem das männliche Befestigungselement (vorstehendes Befestigungsteil) in Eingriff mit den durch ein Spiralfederelement gebildeten, bewegbaren Segmenten des weiblichen Befestigungselements (aufnehmendes Befestigungsteil) gekommen ist.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 14.03.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 200 23 xxx (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster, Anlage K 2), das aus der europäischen Patentanmeldung 00 20 xxx abgezweigt, am 09.01.2003 eingetragen sowie am 13.02.2003 veröffentlicht worden ist und welches die Priorität der niederländischen Patentanmeldung vom 19.03.1999 (1011xxx) in Anspruch nimmt.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Rohrschelle mit einem weiblichen Befestigungselement. Die vorliegend in Kombination geltend gemachten Ansprüche 1 und 7 lauten:
„1. Rohrschelle umfassend einen aus Metall hergestellten Schellenkörper und ein an dem metallenen Schellenkörper befestigtes weibliches Verbindungselement für ein mit einem Außengewinde oder einem derartigen Profil versehenes männliches Befestigungselement, das die Rohrschelle mit einer Wand, Decke oder einer anderen Unterstützung verbindet, wobei das weibliche Befestigungselement mehrere bewegbare Segmente hat, die auf das Profil eines männlichen Befestigungselements angreifen, wenn ein männliches Befestigungselement hineingesteckt wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Rohrschelle weiter mit Sicherungsmitteln zum Sichern des in das weibliche Befestigungselement hineingesteckten Befestigungselement versehen ist.
7. Rohrschelle nach Anspruch 1, bei der die Sicherungsmittel einen mit einem Innengewinde versehenen starren Teil des weiblichen Befestigungselements umfassen, der in solcher Weise aufgestellt ist, dass das männliche Befestigungselement erst in Angriff mit diesem Innengewinde kommt, nachdem das männliche Befestigungselement in Eingriff mit den bewegbaren Segmenten des weiblichen Befestigungselement gekommen ist.“
Wegen des Wortlautes der weiteren Ansprüche wird auf das Klagegebrauchsmuster verwiesen.
Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagegebrauchsmuster und dienen der Erläuterung der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht des weiblichen Befestigungselements, Figur 2 das Befestigungselement der Figur 1 in aufgelösten Teilen, Figuren 4 a-c jeweils eine Draufsicht, Seitenansicht und in abgewickelter Form das Innengewindeorgan des Befestigungselements der Figur 1, Figur 7 in einer teilweise durchbrochenen perspektivischen Ansicht eine Variante des weiblichen Befestigungselements nach Figur 1, Figur 9 b in einer Seitenansicht schematisch eine Hälfte einer mit einem weiblichen Befestigungselement versehenen Rohrschelle, wobei das Befestigungselement im Querschnitt gezeigt ist, und Figur 10c das erste bewegbare Segment des weiblichen Befestigungselements in Draufsicht.
Figuren 1, 2, 4a-c, 7, 9 b und 10 c
Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „X“ eine Rohrschelle (im Folgenden angegriffene Ausführungsform), an der ein weibliches Befestigungselement (aufnehmendes Befestigungsteil) angebracht ist, das ein männliches Befestigungselement (vorstehendes Befestigungsteil) aufnehmen kann. Das weibliche Befestigungselement verfügt über eine Axialbohrung, in der ein Spiralfederelement eingesetzt ist und an deren Ende ein Innengewinde mit 1,25 Gewindegängen vorhanden ist. Zur Erläuterung der angegriffenen Ausführungsform legte die Klägerin ein Exemplar mit den Kennzeichnungen „Y 33-37“ und „X 1“ vor.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagegebrauchsmuster.
Die Klägerin beantragt,
wie zuerkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Die Beklagte stellt ein Verletzung in Abrede. Bewegbare Segmente seien bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vorhanden. Diesen Begriff verstehe der Fachmann als individualisierte Teilbereiche eines Bauteils. An keiner Stelle des Klagegebrauchsmusters finde der Fachmann den Hinweis darauf, dass auch ein nicht-separierter und damit lediglich gedachter Abschnitt einer in sich homogenen Form als Segment im Sinne der Erfindung begriffen werden könne. Zudem komme das männliche Befestigungselement erst in Eingriff mit dem Innengewinde des weiblichen Befestigungselements der angegriffenen Ausführungsform, nachdem es in Angriff mit den Federumläufen gekommen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach den §§ 11, 24 Abs. 1, 24b Abs. 1 und 2 GebrMG, §§ 242, 259 BGB zu. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters.
I.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Rohrschelle mit einem weiblichen Befestigungselement, das auf ein männliches Befestigungselement gedrückt werden kann.
Wie die Klagegebrauchsmusterschrift in ihrer allgemeinen Beschreibung ausführt, sind derartige Rohrschellen aus der WO 99/08039 bekannt. Durch die Ausbildung des weiblichen Befestigungselements, das an dem ringförmigen metallenen Schellenkörper einer Rohrschelle befestigt ist, kann ein Monteur die Rohrschelle auf ein männliches Befestigungselement drücken. Durch den Eingriff des weiblichen Befestigungselements mit dem Gewinde oder dergleichen des männlichen Befestigungselements wird unmittelbar eine mechanisch belastbare Verbindung erhalten. Die Möglichkeit, eine derartige bekannte Rohrschelle auf ein männliches Befestigungselement zu drücken, vereinfacht die Tätigkeiten des Monteurs.
Nach der Klagegebrauchsmusterschrift hat sich in der Praxis gezeigt, dass die bekannte Rohrschelle nicht völlig zufriedenstellend ist.
Aufgabe der Erfindung ist es erstens, eine verbesserte Rohrschelle nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 zu schaffen, und zweitens ein weibliches Befestigungselement zu schaffen, das nicht nur für die beschriebenen Rohrschellen geeignet ist, sondern auch für andere Anwendungen.
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagegebrauchsmuster in Kombination seiner Ansprüche 1 und 7 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Rohrschelle, die umfasst
2. einen aus Metall hergestellten Schellenkörper und
3. ein an dem metallenen Schellenkörper befestigtes weibliches Befestigungselement für ein mit einem Außengewinde oder einem derartigen Profil versehenes männliches Befestigungselement,
4. das die Rohrschelle mit einer Wand, Decke oder einer anderen Unterstützung verbindet,
5. wobei das weibliche Befestigungselement mehrere bewegbare Segmente hat,
6. die auf das Profil des männlichen Befestigungselements angreifen, wenn ein männliches Befestigungselement in das weibliche Befestigungselement hineingesteckt wird.
7. Die Rohrschelle ist weiter mit Sicherungsmitteln zum Sichern des in das weibliche Befestigungselement hineingesteckten Befestigungselements versehen,
8. wobei die Sicherungsmittel einen mit einem Innengewinde versehenen starren Teil des weiblichen Befestigungselement umfassen,
9. der in solcher Weise aufgestellt ist, dass das männliche Befestigungselement erst in Angriff mit diesem Innengewinde kommt, nachdem das männliche Befestigungselement in Eingriff mit den bewegbaren Segmenten des weiblichen Befestigungselements gekommen ist.
Durch das Vorsehen eines zusätzlichen Sicherungsmittels kann eine stabile Verbindung zwischen dem männlichen und dem weiblichen Befestigungselement erhalten werden, so dass vorzugsweise ein eventuelles Spiel in dem Eingriff der beweglichen Segmente auf das Profil des männlichen Befestigungselement aufgehoben oder ein Widerstand gegen eine unbeabsichtigte Verdrehung der Rohrschelle gegenüber dem männlichen Befestigungselement geschaffen oder eine zusätzliche Sicherung gegen das Sich lösen oder Verschieben des männlichen Befestigungselements aus bzw. gegenüber den beweglichen Segmenten des weiblichen Befestigungselements erhalten werden kann.
II.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters zum Teil wortsinngemäß, zum Teil mit äquivalenten Mitteln.
1)
Zwischen den Parteien steht zu Recht außer Streit, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1 bis 4 wortsinngemäß verwirklicht. Hierzu bedarf es keiner weiteren Ausführungen.
2)
Die angegriffene Ausführungsform macht von den Merkmalen 5 und 6 zwar nicht dem Wortsinn nach Gebrauch, verwirklicht diese jedoch mit äquivalenten Mitteln.
a)
Merkmal 5 sieht bei dem weiblichen Befestigungselement mehrere bewegbare Segmente vor, von denen Merkmal 6 sodann fordert, dass sie auf das Profil des männlichen Befestigungselements angreifen, wenn ein männliches Befestigungselement in das weibliche Befestigungselement hineingesteckt wird.
Zur Bestimmung dessen, was nach dem Klagegebrauchsmusters als bewegbares Segment zu verstehen ist, sind neben dem Wortlaut des Anspruchs nach § 12a S. 2 GebrMG die Beschreibung und die Zeichnungen der Klagegebrauchsmusterschrift heranzuziehen. Die Auslegung des Schutzanspruchs hat nach denselben Grundsätzen zu erfolgen wie die von Patentansprüchen. Auch beim Gebrauchsmuster ist daher eine erschöpfende Erörterung erforderlich, welche Lehre zum technischen Handeln der Fachmann dem Schutzanspruch entnimmt. Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt der Schutzansprüche und ergänzend – im Sinne einer Auslegungshilfe – der Offenbarungsgehalt der Beschreibung, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat. Dabei ist nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der in der Beschreibung und in den Ansprüchen verwendeten Begriffe entscheidend, sondern – beim Abweichen vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch – der sich aus den Ansprüchen und der Beschreibung ergebende Begriffsinhalt (BGH, X ZR 198/01, Urteil vom 7.6.2005, veröffentlicht iww-Urteilsservice).
Der in den Merkmalen 6 und 7 zum Ausdruck kommende technische Zweck liegt unter Berücksichtigung der Aufgabe des Klagegebrauchsmusters darin, die Montage einer aus dem Stand der Technik bekannten Rohrschelle zu beschleunigen und zu vereinfachen, indem das männliche (vorstehende) Befestigungselement ohne Schraubbewegung in das weibliche (aufnehmende) Befestigungselement eingeführt werden kann. Um auf eine entsprechende Schraubbewegung verzichten zu können, sind die Segmente beweglich ausgestaltet. Infolge dieser Beweglichkeit gleiten die vorgesehenen Segmente während des Einführens des männlichen Befestigungselements in das weibliche Befestigungselement zunächst über die Gewindespitzen und Kämme des Außengewindeprofils des männlichen Befestigungselements und greifen sodann in dessen Gewinderillen ein. Auf diese Weise wird unmittelbar eine mechanisch belastbare Verbindung geschaffen. Durch den Eingriff der Segmente in das Profil des männlichen Befestigungselements kommt es zu einer Befestigung der beiden Elemente im Wege des Formschlusses, die nur noch über eine entsprechende Schraubbewegung gelöst werden kann (Anlage K 2, S. 1, Z. 6 ff., S. 7, 26 ff.; S. 13, Z. 5 ff.; S. 14, Z. 28 ff.; S. 18, Z. 35 ff.).
Ausgehend hiervon wird der Fachmann bewegbare Segmente als tatsächlich individualisierbare, separate Teilbereiche eines Bauteils ansehen. Er wird erkennen, dass nicht nur der Wortlaut der Merkmale 5 und 6 durch die Formulierung zu erkennen gibt, dass mehrere Segmente, mithin eine Vielzahl dieser vorhanden sein muss, sondern dass auch die Beschreibung der Klagegebrauchsmusterschrift, die im Wesentlichen aus der Erläuterung bevorzugter Ausführungsbeispiele besteht, wobei in weiten Teil anstatt des Begriffes Segment der Begriff der Lippe synonym verwendet wird, die Individualisierbarkeit eines einzelnen Segments voraussetzt. Hiernach sowie nach den die bevorzugten Ausführungsbeispiele darstellenden Figuren sind die Lippen/Segmente als gesonderte, jeweils bewegbare elastisch nach außen federnde im Wesentlichen u-förmig von einem Ringkörper abragende Eingriffselemente beschrieben (Anlage K 2, S. 7, Z. 17, Z. 26 ff.; S. 11, Z. 13; S. 14, Z. 26; Figuren 2, 4a-c und Figur 7) oder als Bauteile, die an einer Seite mit einer halbzylindrischen Aussparung versehen sind (Anlage K 2, S. 18, Z. 4 ff.; Figuren 9b und 10 c).
Dass Klagegebrauchsmuster geht seinem Wortsinn nach mithin nicht nur von „gedachten“ Teilbereichen als Segment aus, sondern von tatsächlich individualisierten Segmenten, die jeweils für sich bewegbar sind und die durch schlichtes Hineindrücken des männlichen Befestigungselements in das weibliche Befestigungselement – infolge der Individualisierung – nur stück- bzw. stellenweise in die Gewinderillen des Außengewindeprofils des männlichen Befestigungselements eingreifen.
Das unstreitig in der angegriffenen Ausführungsform in der Axialbohrung vorgesehene Spiralfederelement ist kein bewegbares Segment in diesem Sinne. Die erforderliche tatsächliche Individualiserung ist nicht gegeben. Unabhängig von den weiteren zwischen den Parteien umstrittenen Fragen besteht Übereinstimmung insoweit als dass nach dem Entspannen die Spiralfeder als Ganzes in die Gewinderillen des männlichen (vorstehenden) Befestigungselements eingreift. Das Spiralfederelement, dessen Dimensionierung an das Außengewindeprofil des männlichen (vorstehenden) Befestigungsteils angepasst ist, füllt das Außengewinde vollständig aus, soweit wie das männliche Befestigungselement eingeführt ist. In dem von dem weiblichen Befestigungselement umschlossenen Raum ist eine Unterscheidung zwischen eingreifenden und nicht eingreifenden Teilen des Spiralfederelements nicht möglich.
b)
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Merkmale 5 und 6 jedoch mit äquivalenten Mitteln .
Bei einer vom Sinngehalt der Ansprüche eines Klagegebrauchsmusters abweichenden Ausführung kann eine äquivalente Benutzung der erfindungsgemäßen Lehre dann vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Gebrauchsmusters unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der geschützten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Gebrauchsmusteransprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Gebrauchsmusteransprüchen auszurichten hat. Danach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Gebrauchsmusters unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Anspruchs abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem zwar mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patents ohne erfinderische Bemühungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden Überlegungen derart am Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH GRUR 1997, 454 – Kabeldurchführung; BGH GRUR 1994, 597 – Zerlegvorrichtung vor Baumstämme; BGH GRUR 1991, 444 – Autowaschvorrichtung).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
a)
Die Gleichwirkung ist gegeben. Aufgabe des Klagegebrauchsmusters ist eine Vereinfachung sowie Beschleunigung der Montage von Rohrschellen, indem bei deren Befestigung das männlichen Befestigungselements ohne Schraubbewegung in das weibliche Befestigungselement eingeführt werden kann (Anlage K 2, S. 1, Z 6 ff.). Erfindungsgemäß wird dies durch eine Vielzahl entsprechend den Merkmalen 5 und 6 ausgestalteter Segmente erreicht, die aufgrund ihrer Flexibilität dazu führen, dass während des Eindrückens des männlichen Befestigungselements in das weibliche Befestigungselement die einzelnen Segmente zunächst über die Kämme des Außengewindeprofils des männlichen Befestigungselements gleiten und sodann in dessen Gewinderillen eingreifen. Hierdurch erfolgt eine Sicherung der Befestigungselemente durch Formschluss, und zwar ohne jede Drehbewegung. Die feste und haltbare Verbindung der Befestigungsteile kann dann nur noch über eine entsprechende Schraubbewegung gelöst werden.
Die vom Klagegebrauchsmuster geforderte formschlüssige feste Verbindung wird in gleicher Weise durch die angegriffene Ausführungsform erzielt. Es bedarf zur Herstellung dieser keiner Drehbewegung, wie die Beklagte zunächst schriftsätzlich vorgetragen hatte. Die Beklagte selbst korrigierte in der mündlichen Verhandlung ihren Vortrag zur Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform und legte unbestritten dar, dass die Spiralfeder beim Eindrücken des männlichen Befestigungselements zunächst gestaucht wird, so dass der notwendige Freiraum im Inneren des weiblichen Befestigungselements geschaffen wird. Das männliche Befestigungselement wird bis zum Anschlagelement gedrückt; dabei kreuzt das Federelement die Gewindekämme des Außengewindes des männlichen Befestigungselements. Danach bedarf es eines kurzen Ziehens des männlichen Befestigungselements in axialer Richtung, wodurch es zu einem Entspannen des Federelements und damit verbunden zu einem Eingriff in die Gewinderillen des Außengewindes kommt. Belegt wird dies durch die Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausführungsform in der mündlichen Verhandlung. Diese hat jedoch zugleich ergeben, dass es hierbei zu einer im Wesentlichen formschlüssigen Verbindung kommt, die fest ist und die allein durch eine entsprechende Schraubbewegung wieder zu lösen ist. Ein schlichtes Abziehen in axialer Richtung ist – schon nachdem das männliche Befestigungselement bis zum Anschlagelement gedrückt wurde – nicht mehr möglich. Das entspannte Spiralfederelement hat sich nach dem Ziehen vollständig in die Gewinderillen eingelegt und verbindet die beiden Befestigungselemente in haltbarer Weise.
Unerheblich ist, dass es zur Entspannung des Spiralfederelements eines kurzen Ziehens in axialer Richtung bedarf. Mit Blick auf die Aufgabe des Klagegebrauchsmusters ist maßgeblich, dass die Rohrschelle auf dem weiblichen Befestigungsteil haltbar platziert werden kann ohne eine Drehbewegung, die Montag mithin erleichtert und der Monteur mit ein und derselben Hand die Rohrschelle halten und auf das Befestigungselement drücken kann. Genau dies ist auch bei der angegriffenen Ausführungsform möglich.
b)
Das abgewandelte Mittel war für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters aufgrund seines allgemeinen Fachwissens auffindbar und naheliegend. Es war darüber hinaus für den Fachmann auch aufgrund an der Lehre des Klagegebrauchsmusters ausgerichteter Überlegungen als gleichwertig aufzufinden.
Das Klagegebrauchsmuster verweist in seiner einleitenden Beschreibung auf die WO 99/08039. Diese PCT-Anmeldung offenbart eine Rohrschelle gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 und war Grundlage des europäischen Patents 1 000 xxx, welches Gegenstand des von den Parteien geführten Rechtsstreits 4a O 323/04 und den Parteien daher bekannt ist. Das Klagegebrauchsmuster ist als dessen Weiterentwicklung anzusehen. In dem europäischen Patent wird der Nachteil des Standes der Technik im Hinblick auf eine Befestigung mit Drehbewegung deutlich hervorgehoben. Das europäische Patent hält zur Beantwortung der Frage, wie dieser Nachteil anders als mithilfe der vom Patent vorgesehenen Segmente vermieden werden kann, zudem Anhaltspunkte bereit, die zu einem Spiralfederelement als Austauschmittel führen. Zunächst ist ihm aufgrund der Beschreibung deutlich zu entnehmen, dass die erfindungsgemäße Lösung im Wesentlichen auf der Flexibilität bzw. der Elastizität der um die Axialbohrung angeordneten, in die Gewinderillen eingreifenden Elemente beruht (vergl. Anlage K 1 des Verfahrens 4a O 323/04, S. 1. Z. 6, Z. 11 ff., S. 7, Z. 10 ff., Z. 19 ff., S. 8, Z. 12 ff.). Nur wenn diese gegeben ist, können die Elemente, die in ihrer (endgültigen) Eingriffsposition zur festen Verbindung führen, zunächst über die Außengewinderillen geschoben werden. Diese Elastizität wird zudem in Unteranspruch 4 des europäischen Patents ausdrücklich unter Schutz gestellt und kommt gleichfalls in dessen Unteransprüchen 8 und 11 des zum Ausdruck, in dem Federstahl – ein besonders gefalteter Stahl, der eine gewisse Biegsamkeit aufweist – Erwähnung findet. Eine einteilige Ausbildung des eingreifenden Elements wird durch Unteranspruch 5 des europäischen Patents nahegelegt, in dem ein gemeinsamer Segmentträger vorgesehen ist. Schließlich findet sich in der Beschreibung des europäischen Patents eines bevorzugten Ausführungsbeispiels der Hinweis auf eine Spiralform.
Die Klagegebrauchsmusterschrift enthält darüber hinaus selbst in der Beschreibung weitere Hinweise. Auch sie erwähnt mehrfach die federnde Elastizität der eingreifenden Elemente und Federmetall bzw. Federstahl (Anlage K 2, S. 7, Z. 14, Z. 28; S. 11, Z. 13; S. 14, Z. 16, Z. 26; S. 17, Z. 28; S. 18, Z. 26 ff.; S. 20, Z. 26; S. 21, Z. 14 ); ebenso die Möglichkeit einer einteiligen Ausgestaltung (Anlage K 2, S. 7, Z. 19). Die Spiralform ergibt sich aus der Figur 4c sowie der dazugehörigen Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, in der es heißt, dass die dortigen Lippen nicht gleich lang sind, sondern die Länge von Lippe zu Lippe schrittweise um eine geringfügige Länge zunimmt. Hierdurch wird – so die Beschreibung – erreicht, dass die Enden der Lippen nicht nur auf einem Kreisumfang, sondern auch auf einer Schraubenlinie, angepasst an die Steigung des Außengewindes des aufzunehmenden männlichen Befestigungselements, liegen. Hinzu tritt die Darstellung weiterer bevorzugter Ausführungsformen anhand der Figuren 9b und 10 a-c. Sowohl die Seiten- wie auch die Draufsicht der dortigen Segmente ähneln deutlich einem spiralförmigen (Schrauben-)Gewinde. Schließlich heißt es in der dazugehörigen Beschreibung, dass die Aussparungen der Segmente zusammen mehr oder weniger eine zylindrische Stecköffnung mit einem Innengewinde für das männliche Befestigungselement bilden können (Anlage K 2, S. 18, Z. 11 ff.).
4)
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht schließlich das Merkmal 9, nach welchem das nach Merkmal 8 ausgeformte Sicherungsmittel in solcher Weise aufgestellt sein soll, dass das männliche Befestigungselement erst in Angriff mit diesem Innengewinde kommt, nachdem das männliche Befestigungselement in Eingriff mit den bewegbaren Segmenten des weiblichen Befestigungselements gekommen ist.
Bei der angegriffenen Ausführungsform befindet sich unstreitig am einführungsseitig gegenüberliegenden Ende des weiblichen Befestigungselements als Anschlagselement ein Innengewinde mit 1,25 Gewindegängen. Wie die Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausführungsform in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, staucht das männliche Befestigungselement beim Eindrücken in das weibliche Befestigungselement zunächst die darin vorhandene Spiralfeder, so dass der notwendige Freiraum im Inneren geschaffen wird. Das männliche Befestigungselement wird bis zum Anschlagselement gedrückt; dabei kreuzt das Federelement die Gewindekämme des Außengewindeprofils. Danach bedarf es eines kurzen Ziehens des männlichen Befestigungselements in axialer Richtung, wodurch es zu einem Entspannen des Federelements und damit verbunden zu einem Eingriff in die Gewinderillen des Profils kommt. Es bedarf zum Entspannen der Spiralfeder weder einer Drehbewegung noch eines Eindrehens des männlichen Befestigungselements in das Innengewinde des Anschlagelements. Nachdem das Federelement in Eingriff mit dem Profil des männlichen Befestigungselements gekommen ist, erfolgt der Angriff mit dem Innengewinde.
Für die wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals ist ohne Belang, dass das Anschlagselement bei der angegriffenen Ausführungsform zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund erheblicher Krafteinwirkung, insbesondere durch das Gewicht des durch die Rohrschelle zu führenden Rohres, Schlauches etc. möglicherweise ausreißt. Im Übrigen wird durch den Angriff mit dem Innengewinde entsprechend der Aufgabe des Klagegebrauchsmusters eine zusätzliche Sicherung erreicht. Die bereits haltbare Verbindung wird stabiler. Wie die Inaugenscheinnahme zeigt, wird ein eventuelles Spiel in dem Eingriff des Spiralfederelements auf das Profil des männlichen Befestigungselements hierdurch aufgehoben, ein Widerstand gegen eine unbeabsichtigte Verdrehung der Rohrschelle gegenüber dem männlichen Befestigungselement und eine zusätzliche Sicherung gegen das Sich lösen oder Verschieben des männlichen Befestigungselements aus bzw. gegenüber dem Spiralfederelement in dem weiblichen Befestigungselement geschaffen.
III.
Aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
1.
Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber gemäß § 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet, da sie den Gegenstand des Klagepatents unberechtigt benutzt hat.
2.
Die Beklagte ist der Klägerin darüber hinaus zur Rechnungslegung verpflichtet, § 24 b GebrMG, §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben zur Bezifferung ihres hinreichend wahrscheinlichen Schadens, der ihr von der Beklagte gemäß § 24 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 276 BGB zu ersetzen ist, angewiesen. Über die notwendigen Angaben verfügt die Klägerin ohne eigenes Verschulden nicht. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709, 108 ZPO.
V.
Der Streitwert beträgt 150.000,00 EUR.