4a O 19/09 – Flexibler expandierbarer Stent

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1403

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. März 2010, Az. 4a O 19/09

Rechtsmittelinstanz: 2 U 54/10

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem europäischen Patent EP 1 181 XXX(im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie Vernichtung in Anspruch. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Einräumung einer Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils.

Das Klagepatent wurde am 26.07.1995 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier US-Patentschriften vom 28.07.1994 sowie vom 31.05.1995 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 12.01.2005 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 695 33 XXX) ist in Kraft. Die Einspruchsabteilung des europäischen Patentamtes hat das Klagepatent in einer Entscheidung vom 18.07.2008 beschränkt aufrecht erhalten. Mit Schriftsatz vom 18.06.2009 haben die Beklagten zu 1) und zu 4) Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „A flexible expandable Stent“ („Flexibler expandierbarer Stent“). Sein durch das Europäische Patentamt im Einspruchsverfahren aufrecht erhaltener und hier allein maßgeblicher Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung (DE 695 33 XXX T3):

„Flexibler, expandierbarer Stent, der aus einem länglichen, zylindrischen, einheitlichen Rohr (30) gebildet ist, mit einer gemusterten Gestaltung in einer nicht expandierten Form und in seiner expandierten Form, wobei die gemusterte Gestaltung erste, sich in eine erste Richtung erstreckende Mäandermuster (11) und zweite, sich in eine zweite Richtung, die unterschiedlich ist zur ersten Richtung, erstreckende Mäandermuster (12) aufweist, wobei die ersten und zweiten Mäandermuster Schlaufen aufweisen und derart verschlungen sind, dass Schlaufen (14, 16) jedes der ersten Mäandermuster (11) zwischen jedem der benachbarten zweiten Mäandermuster (12) angeordnet sind und dass eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten Mäandermuster (12) zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster (11) angeordnet ist, und wobei die ersten und zweiten Mäandermuster (11, 12) eine Mehrzahl von umschlossenen Räumen (42a, 42b, 44a, 44b) definieren.“

Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift in verkleinerter Form wiedergegeben, die ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel darstellen. Figur 1 zeigt nach der Patentbeschreibung einen gemusterten Stent, dessen Muster Figur 2 veranschaulicht. In Figur 3 ist der Stent gemäß Figur 1 in einer gebogenen Stellung dargestellt.

Bei den Beklagten zu 1), 3) und 4) handelt es sich um deutsche Tochter-Unternehmen der A. Der Beklagte zu 2) ist der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Im Jahr 2006 erwarb der A von der Unternehmensgruppe B deren gesamtes Stent-Geschäft, wobei der A im Zuge der Transaktion sämtliche Verbindlichkeiten in Bezug auf das streitgegenständliche Stent-Geschäft von B übernahm. Seit 2006 befinden sich daher auch diejenigen Stents und Stent-Systeme, die bis zu diesem Zeitpunkt von B entwickelt, hergestellt und vertrieben worden waren, im Produktsortiment von A.

Im Jahr 2003 brachte B unter dem Namen „Multi-Link F“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform I) ein Stent-System in der Bundesrepublik Deutschland auf den Markt, dessen Design-Struktur wie im Folgenden dargestellt gestaltet ist:
Etwas später folgte eine weitere Version des „Multi-Link F“ für besonders kleine Blutgefäße, der „Multi-Link MINI F“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform II), dessen Stentstruktur folgende Gestaltung aufweist:
Der „Multi-Link MINI F“ unterscheidet sich vom „Multi Link F“ dadurch, dass bei Ersterem jeweils weniger Schlaufen in Umfangsrichtung zwischen den Verbindern vorgesehen sind.
Des Weiteren ist seit dem Jahr 2006 unter dem Namen „G“ (G V EVEROLIMUS ELUTING Coronary Stent-System) ein auf den angegriffenen Ausführungsformen I und II aufbauendes Stent-System mit einem medikament-beschichteten Stent auf dem deutschen Markt (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform III).

Schließlich haben die Beklagten unter der Bezeichung „C“ in der Bundesrepublik Deutschland mit der Markteinführung eines leicht abgewandelten Stent-Designs begonnen, welches folgende Gestaltung aufweist (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform IV):
Der „G PRIME“ – Stent der Beklagten ist die medikamentenbeschichtete Variante des C (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform V), wobei die Beklagten diesen Stent auch in der Bundesrepublik Deutschland anbieten.

Nach Auffassung der Klägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, zumindest aber mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Insbesondere seien die Mäandermuster bei den angegriffenen Ausführungsformen auch derart verschlungen, dass eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten Mäandermuster (12) zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster (11) angeordnet ist. Soweit die Beklagten neben der einen Schlaufe des Verbinders weitere Schlaufen definieren würden, gelte es zu berücksichtigen, dass sich bei der Expansion des Stents die beiden Schenkel der jeweiligen Schlaufen des ersten Mäandermusters auseinander bewegen würden. Dies geschehe völlig unabhängig von dem linearen Teil des Verbinders (gerader Abschnitt), der stets an derselben Stelle verbleibe und an dem Verhalten der umliegenden Schlaufen bei Krümmungsvorgängen nicht beteiligt sei. Für die gute Flexibilität des Stents sei demgegenüber nur der nicht-lineare Teil des Verbinders ursächlich.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die bei den Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) an ihren jeweiligen Geschäftsführern vollstreckt wird, zu unterlassen,

einen flexiblen, expandierbaren Stent,

a) der aus einem länglichen, zylindrischen, einheitlichen Rohr (30) gebildet ist,

b) mit einer gemusterten Gestaltung in einer nicht expandierten Form und in seiner expandierten Form,

c) wobei die gemusterte Gestaltung erste, sich in einer ersten Richtung erstreckende Mäandermuster (11) und zweite, sich in eine zweite Richtung, die unterschiedlich ist zur ersten Richtung, erstreckende Mäandermuster (12) aufweist,

d) wobei die ersten und zweiten Mäandermuster Schlaufen aufweisen und derart verschlungen sind,

dass Schlaufen (14, 16) jedes der ersten Mäandermuster (11) zwischen jedem der benachbarten zweiten Mäandermustern (12) angeordnet sind und

dass eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten Mäandermuster (12) zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster (11) angeordnet ist,

e) und wobei die ersten und zweiten Mäandermuster (11, 12) eine Mehrzahl von umschlossenen Räumen (42a, 42b, 44a, 44b) definieren,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

II. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 12.02.2005 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Beleg gestützter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger enthalten ist,

wobei die folgenden Belege in Ablichtung vorzulegen sind: Aufträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere;

III. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, seit dem 12.02.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird;

IV. die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem Besitz und/oder Eigentum befindlichen Stents gemäß Ziffer I. zu vernichten;

V. der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen,

a) mit folgenden Angaben, wobei die Auswahl der Angaben und deren optische Gestaltung der Klägerin überlassen bleibt:

– Überschrift
– Bezeichnung des erkennenden Gerichts,
– Aktenzeichen,
– Datum des Verkündungstermins,
– Parteien des Rechtsstreits unter Angabe ihres Sitzes,
– Zusammenfassung des Urteilstenors,
– namentliche Bezeichnung der angegriffenen Ausführungsformen;

b) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bis zu drei Mal in folgenden Printmedien:

– Financial Times Deutschland,
– Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ)
– Handelsblatt;

c) und zwar insbesondere mit folgender Überschrift:

„D erwirkt Patentverletzungsurteil gegen A E u. a. in Bezug auf Stent Systeme F, MINI F, G, C und G PRIME“

d) und insbesondere mit nachfolgendem Text, im Umfang nicht mehr als eine halbe Zeitungsseite, wobei die optische Gestaltung (Fettdruck, Hervorhebungen, Gliederungsebenen etc.) der Klägerin überlassen bleibt:

„Mit Urteil vom [Datum] hat die 4a. Zivilkammer (Patentstreitkammer) des Landgerichts Düsseldorf [bzw. der 2. Zivilsenat (Patentsenat) des Oberlandesgerichts Düsseldorf] entschieden, dass die nachfolgenden Stents des Unternehmens A

– Multi-Link F Coronary Stent System
– Multi-Link MINI F Coronary Stent System
– G V EVEROLIMUS ELUTING Coronary Stent Systems
– C
– G PRIME

den deutschen Teil des Europäischen Patents EP 1 181 XXX B1 der D Ltd. verletzen.

Das Aktenzeichen lautet 4a O 19/09 [bzw. Aktenzeichen der Berufungsinstanz]. Klägerin des Rechtsstreits war die D Ltd. mit Sitz in Tel Aviv, Israel. Beklagte waren u. a.:

– A E Instruments Deutschland GmbH, H, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn I,

– A E Deutschland GmbH, J, vertreten durch ihre Geschäftsführer Herrn K und Herrn L,

– A GmbH & Co. KG, J, vertreten durch ihre Komplementärin, die A Management GmbH, J, diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführer Herrn M, Herrn N, Herrn O, Herrn P und Herrn K.

Nach dem Urteilsausspruch sind die Beklagten verpflichtet, es zu unterlassen, die vorgenannten Stents in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Die Beklagten wurden ferner verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorgenannten Benutzungshandlungen seit dem 12.02.2005 in Deutschland begangen haben. Außerdem hat das Landgericht Düsseldorf [bzw. Oberlandesgericht Düsseldorf] festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den seit diesem Zeitpunkt bereits entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schaden der Klägerin zu ersetzen.“

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise: das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des Klagepatents (EP 1 181 XXX) anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Sie meinen, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Insbesondere fehle es bei den angegriffenen Ausführungsformen an einem ersten Mäandermuster, da das von der Klägerin identifizierte Muster nicht periodisch um eine gedachte Mittellinie angeordnet sei. Darüber hinaus seien bei den angegriffenen Ausführungsformen auch keine zweiten Mäandermuster vorhanden. Zum Einen sei das von der Klägerin identifizierte Muster ebenfalls nicht periodisch um eine gedachte Mittellinie angeordnet. Zum Anderen erstrecke sich dieses auch nicht in eine zweite Richtung, die sich von der Richtung des angeblichen ersten Mäandermusters unterscheide, da es ganz überwiegend in derselben Richtung verlaufe wie das behauptete erste Mäandermuster. Ferner seien bei den angegriffenen Ausführungsformen auch keine Schlaufen (Mehrzahl) jedes der ersten Mäandermuster zwischen den benachbarten zweiten Mäandermustern angeordnet, da sich dort nach zutreffender Betrachtungsweise nur eine Schlaufe des angeblichen ersten Mäandermusters befinde. Alternativ sei keine einzelne Schlaufe jedes der zweiten Mäandermuster zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster angeordnet, da nach der Betrachtungsweise der Klägerin mehrere Schlaufen im Bereich des horizontalen Verbindungselementes angeordnet seien. Schließlich sei bei den angegriffenen Ausführungsformen keine Schlaufe jedes zweiten Mäandermusters zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster angeordnet, da die von der Klägerin identifizierten Auswölbungen der Verbindungselemente in einem Überschneidungsbereich mit dem angeblichen ersten Mäandermuster eingebettet seien. Im Übrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren auch als nicht rechtsbeständig erweisen.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie Vernichtung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB nicht zu, da die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. Entsprechend kann die Klägerin von den Beklagten auch nicht die Einräumung einer Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils verlangen, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140e PatG.

I.
Das Klagepatent betrifft Stents zum Implantieren in einen lebenden Körper.

Nach der Beschreibung des Klagepatents ist unter einem „Stent“ eine aus einem körper-kompatiblen Material bestehende Vorrichtung zu verstehen, die zum Aufweiten eines Blutgefäßes oder einer anderen Öffnung in dem Körper und zum Aufrechterhalten der resultierenden Größe des Lumens verwendet wird. Dabei wird der Stent üblicherweise an den gewünschten Ort in dem Körper mittels eines aufblasbaren Ballons zugeführt. Wird der Ballon aufgeblasen, dehnt sich der Stent aus, wodurch sich die Öffnung erweitert.

Als Stand der Technik nennt das Klagepatent zunächst die US 5,102,417 (Palmaz/Schatz). Die dort beschriebenen Stents stellen ausdehnbare röhrenförmige Implantate dar, welche mittels eines flexiblen, schraubenförmigen Verbinders miteinander verbunden sind. Die Implantate sind aus einer Vielzahl von Schlitzen gebildet, welche parallel zur Längsachse der Röhre angeordnet sind. Da die röhrenförmigen Implantate relativ steif sind, sind die flexiblen Verbinder erforderlich, um die Stents biegen zu können, wenn sie durch ein gekrümmtes Blutgefäß hindurchgeführt werden.
Werden diese Stents ausgedehnt, schrumpfen sie in Längsrichtung aufgrund der mit der Ausdehnung verbundenen radialen Erweiterung. Da sich gleichzeitig die schraubenförmigen Verbinder verdrehen, bezeichnet es das Klagepatent an dieser Lösung als nachteilig, dass durch die Verdrehbewegung das Blutgefäß geschädigt werden kann.

Des Weiteren erwähnt das Klagepatent die US 5,195,XXX (Q), in welcher nach der Klagepatentbeschreibung ein ähnlicher Stent offenbart ist, jedoch mit einem geraden Verbinder, der parallel zur Längsachse der röhrenförmigen Implantate und zwischen den röhrenförmigen Implantaten angeordnet ist.
Nach der Beschreibung des Klagepatents bestehen die im Stand der Technik bekannten Implantate aus starren, rohrförmigen Elementen mit geschlossenen, rechtwinkligen Schlitzen, während die Verbinder als Gelenkverbindungen zwischen den starren Elementen dienen.

Dem Klagepatent liegt nach der Patentbeschreibung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen flexiblen Stent bereitzustellen, welcher während der Ausdehnung minimal in Längsrichtung schrumpft.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent einen Stent vor, welcher nach Patentanspruch 1 durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:

Flexibler, expandierbarer Stent,

A. der aus einem länglichen, zylindrischen, einheitlichen Rohr (30) ausgebildet ist,

B. mit einer gemusterten Gestaltung in einer nicht expandierten Form und in seiner expandierten Form,

C. wobei die gemusterte Gestaltung aufweist

C.1 erste, sich in eine erste Richtung erstreckende Mäandermuster (11) und

C.2. zweite, sich in eine zweite Richtung, die unterschiedlich ist zur ersten Richtung, erstreckende Mäandermuster (12),

D. wobei die ersten und zweiten Mäandermuster Schlaufen aufweisen

E. und derart verschlungen sind,

E.1 dass Schlaufen (14, 16) jedes der ersten Mäandermuster (11) zwischen jedem der benachbarten zweiten Mäandermuster (12) angeordnet sind und

E.2 dass eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten Mäandermuster (12) zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster (11) angeordnet ist,

F. und wobei die ersten und zweiten Mäandermuster (11, 12) eine Mehrzahl von umschlossenen Räumen (42a, 42b, 44a, 44b) definieren.

II.
Das Klagepatent beansprucht somit einen flexiblen, expandierbaren Stent, der aus einem länglichen, zylindrischen, einheitlichen Rohr (30) gebildet ist (Merkmal A), wobei die gemusterte Gestaltung erste und zweite Mäandermuster (11, 12) aufweist, deren nähere Gestaltung in den Merkmalsgruppen C – F beschrieben ist.

1.
Was nach der technischen Lehre des Klagepatents unter dem Begriff des „Mäandermusters“ zu verstehen ist, wird dem Fachmann in Abschnitt [0025] offenbart. Danach soll der Begriff „Mäandermuster“ ein periodisches Muster um eine Mittellinie beschreiben. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass dieses Muster auch symmetrisch um die Mittellinie angeordnet sein muss. Denn ein Muster kann periodisch sein und von einer (gedachten) Mittellinie geschnitten werden, ohne dass es entlang dieser Linie stets (exakt) symmetrisch „verlaufen“ muss. Dass es für die technische Funktion des erfindungsgemäßen Stents von wesentlicher Bedeutung ist, dass eine (exakte) Symmetrie eingehalten wird, ist der Patentbeschreibung nicht zu entnehmen.

Bei den in der Patentschrift gezeigten Figuren (insbesondere Figur 2) mag entlang einer gedachten Mittellinie eine solche Symmetrie vorhanden sein. Allein dies rechtfertigt es jedoch nicht, wie es das niederländische Gericht in seinem Urteil gemäß Anlage TW 7b, S. 7 unternommen hat, den Schutzbereich des Klagepatents auf dieses Ausführungsbeispiel zu begrenzen. Dass es dem Klagepatent insoweit nicht entscheidend um die Symmetrie entlang einer Mittellinie geht, findet seine Bestätigung überdies darin, dass in dem in Figur 2 gezeigten Ausführungsbeispiel die in Absatz [0027] explizit als horizontale Mittellinie bezeichnete Linie (13) gerade keine Linie darstellt, entlang derer sich eine solche (exakte) Symmetrie ausmachen ließe.

Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass es zur Lösung der Aufgabe des Klagepatents, einen flexiblen Stent bereitzustellen, welcher während der Ausdehnung minimal in Längsrichtung schrumpft, zwingend einer symmetrischen Anordnung des Mäandermusters bedarf. Vielmehr räumt auch der durch die Beklagten beauftragte Sachverständige in seinem Privatgutachten ein, dass sich die Aufgabe des Klagepatents nicht nur bei einer symmetrischen, sondern – wenn auch möglicherweise schwieriger – ebenfalls bei einer asymmetrischen Anordnung der Muster lösen lässt (vgl. Anlage TW 8, S. 15, zweiter Absatz).

2.
Nach der technischen Lehre des Klagepatents müssen sich die ersten und zweiten Mäandermuster jeweils in verschiedene Richtungen erstrecken (Merkmale C.1 und C.2, jeweils zweiter Teil).

Wie der Fachmann bereits dem Wortlaut des Patentanspruchs entnimmt, kommt es für die Frage der Erstreckungsrichtung der Mäandermuster nicht darauf an, in welche Richtung sich einzelne Schlaufen des jeweiligen Musters erstrecken. Entscheidend ist vielmehr die Gesamtorientierung des jeweiligen Mäandermusters („…Mäandermuster, welche sich in eine … Richtung erstrecken“), so dass es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents insbesondere auch unschädlich ist, wenn einzelne Schlaufen des Mäandermusters in eine andere, möglicherweise auch gegenüber der Gesamtorientierung des Mäandermusters entgegengesetzte Richtung verlaufen. Eine Bestätigung dieser Auslegung erhält der Fachmann aus den Figuren. So weist das in Figur 2 dargestellte vertikale Mäandermuster (11) nicht nur vertikale, sondern auch horizontale Bereiche auf, welche zugleich auch einen Bereich des zweiten, horizontal verlaufenden Mäandermusters darstellen (vgl. Anlage K 28, Abschnitt [0028]). Dabei verlaufen die Schlaufen des ersten Musters anteilig sogar überwiegend vertikal und damit in die Richtung des zweiten Mäandermusters. Gleichwohl verläuft dieses Mäandermuster nach der Patentbeschreibung vertikal (vgl. Anlage K 28, Abschnitte [0027] und [0028]). Ein dahingehendes Erfordernis, dass bestimmte Abschnitte des Mäandermusters sich „über weite Teile in genau derselben Richtung bewegen müssten“, kennt das Klagepatent demgegenüber nicht.

3.
Die Schlaufen (14, 16, 18, 20) aufweisenden ersten und zweiten Mäandermuster müssen patentgemäß derart verschlungen und damit verbunden sein, dass Schlaufen (14, 16) jedes der ersten Mäandermuster (11) zwischen jedem der benachbarten zweiten Mäandermuster (12) angeordnet sind (Merkmal E.1).

Zwischen den Parteien ist zunächst zurecht nicht umstritten, dass Merkmal E.1, anders als Merkmal E.2, voraussetzt, dass nicht eine, sondern mehrere Schlaufen jedes Mäandermusters zwischen benachbarten zweiten Mäandermustern (12) angeordnet sein müssen. Dies erkennt der Fachmann nicht nur aus der Verwendung des Plurals „Schlaufen“, sondern auch aus Merkmal E.2, wo genau eine Schlaufe des zweiten Mäandermusters zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster angeordnet sein muss, sowie aus den Unteransprüchen 4 und 5 (zwei bzw. drei Schlaufen).

Eine Möglichkeit, wie die Schlaufen des ersten Mäandermusters angeordnet werden können, wird dem Fachmann in Figur 2 nebst der zugehörigen Beschreibung offenbart. Danach besitzt das Mäandermuster (11) zwei Schlaufen (14) und (16) pro Periode, wobei sich die Schlaufen (14) nach rechts öffnen, während sich die Schlaufen (16) nach links öffnen. Dabei teilen sich die Schlaufen (14) und (16) gemeinsame Elemente (15) und (17), wobei das Element (15) von einer Schlaufe (14) zu seiner nachfolgenden Schlaufe (16) verbindet und das Element (15) von seiner Schlaufe (16) zu seiner nachfolgenden Schlaufe (14) verbindet (vgl. Anlage K 28, Abschnitt [0026]):

Der Fachmann erkennt somit zunächst, dass ein Element der Schlaufe zugleich Bestandteil mehrerer Schlaufen sein kann.

Die Klagepatentschrift offenbart dem Fachmann in Abschnitt [0028] weiter, dass sich die geraden Abschnitte (22) des horizontalen Mäandermusters (12) mit jedem dritten gemeinsamen Element (17) des vertikalen Mäandermusters (11e) schneiden können. Die geraden Abschnitte (22) des horizontalen Mäandermusters (12o) können sich darüber hinaus mit jedem dritten gemeinsamen Element (15) des vertikalen Mäandermusters (11e) schneiden, beginnend mit dem gemeinsamen Element (15), zwei nach einem geschnittenen gemeinsamen Element (17). Dem Fachmann ist somit klar, dass auch diejenigen Elemente (17), die sowohl dem ersten als auch dem zweiten Mäandermuster zuzuordnen sind, bei der Zählung der Anzahl der Schlaufen zu berücksichtigen sind.

4.
Patentgemäß genügt es jedoch nicht, dass die Schlaufen des ersten Mäandermusters wie in Merkmal E.1 beschrieben angeordnet sind. Vielmehr fordert Merkmal E.2 zusätzlich, dass eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten Mäandermuster (12) zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster (11) angeordnet sein muss.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist weder Patentanspruch 1, noch der Patentbeschreibung zu entnehmen, dass bei der Zählung der Anzahl der Schlaufen des zweiten Mäandermusters – anders als in Bezug auf das erste Mäandermuster in Merkmal E.1 – nunmehr diejenigen Schlaufen, die mit den Schlaufen des ersten Mäandermusters gemeinsame Elemente aufweisen, nicht mitzuzählen sind. Zwar trifft es zu, dass in Figur 2 die Schlaufen des zweiten Mäandermusters mit den Schlaufen des ersten Mäandermusters keine Überschneidungen aufweisen, sondern sich die Überschneidungsbereiche des zweiten Mäandermusters (12) mit dem ersten Mäandermuster vielmehr lediglich bei den geraden Abschnitten (22) befinden. Jedoch handelt es sich dabei lediglich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel, auf welches die Erfindung nicht reduziert werden darf. Patentanspruch 1 enthält eine derartige Beschränkung demgegenüber nicht.

III.
Ausgehend von diesen Überlegungen machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß, noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch, da dort nicht eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten Mäandermuster (12) zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster (11) angeordnet ist (Merkmal E.2). Dies lässt sich aus folgenden, durch die Beklagten im Rahmen ihrer Klageerwiderung vorgelegten, Abbildungen der Stents F und MINI-F erkennen. Da die übrigen hier streitgegenständlichen Stents auf diesem Stent-Design beruhen, gilt dort Entsprechendes.
Unstreitig handelt es sich bei der Schlaufe 1 um eine Schlaufe des zweiten Mäandermusters, so dass es insoweit keiner weiteren Erläuterungen bedarf. Darüber hinaus stellt jedoch zumindest auch die durch die Beklagten eingezeichnete Schlaufe 3 eine Schlaufe des zweiten Mäandermusters dar. Darauf, dass sich diese mit der Schlaufe des ersten Mäandermusters überschneidet, kommt es – wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents erläutert wurde – für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht an.

Ohne Erfolg wendet die Klägerin demgegenüber ein, bei der Schlaufe 3 handele es sich deshalb um keine dem zweiten Mäandermuster zugehörige Schlaufe, weil sich die beiden Schenkel der jeweiligen Schlaufen des ersten Mäandermusters bei der Expansion des Stents auseinander bewegen würden, was völlig unabhängig von dem linearen Teil des Verbinders (gerader Abschnitt) erfolge, wobei der Verbinder stets an derselben Stelle verbleibe und an dem Verhalten der umliegenden Schlaufen bei Krümmungsvorgängen nicht beteiligt sei. Klagepatentgemäß geht es – worauf die Klägerin auch selbst wiederholt abgestellt hat – darum, einen flexiblen Stent zu schaffen, welcher bei der Ausdehnung in Längsrichtung minimal schrumpft (Anlage K 28, Abschnitt [0007]). Erfindungsgemäß kommt es dabei nicht darauf an, in welchem Umfang das erste und das zweite Mäandermuster zur Gewährleistung der Flexibilität und der minimalen Längsschrumpfung beitragen. Auch stellt das Klagepatent nicht darauf ab, dass die patentgemäßen Ziele durch einzelne Schlaufen erreicht werden sollen. Vielmehr geht es darum, die Aufgabe des Klagepatents mittels zweier, in unterschiedliche Richtungen weisender Mäandermuster zu lösen. Wie es somit für die Verwirklichung der Merkmalsgruppe C nicht darauf ankommen kann, ob einzelne Schlaufen gegenüber der Gesamtorientierung des Mäanders in eine andere Richtung verlaufen, kann es für die Verwirklichung von Merkmal E.2 auch nicht darauf ankommen, ob einzelne Schlaufen zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe beitragen, solange diese Lösung durch das gesamte Mäandermuster, zu welchem die jeweilige Schlaufe gehört, gelöst wird.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 3.750.000,- EUR festgesetzt.