2 U 109/07 – Sammelhefter II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:

1075

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Januar 2009, Az. 2 U 109/07

I.

Die Restitutionsklagen werden mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Senatsurteil vom 20.01.2000 (2 U 106/95) im Ausspruch zur Hauptsache folgende Fassung erhält:

1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagten

Sammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt angetrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage für die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen angeordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit längs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbogen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat transportieren,

in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 11.08.1991 bis 16.05.2006 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, die in Kombination folgende Merkmale aufgewiesen haben:

a)
Parallel zur erwähnten Sammelstrecke ist wenigstens eine weitere gleich aufgebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die Sammelstrecken symmetrisch zu einer Achse und um diese drehend angeordnet sind;

b)
mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen nacheinander jede sattelförmige Auflage einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, wobei bei allen Sammelstrecken die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gefördert und aufgespreizt werden, und die Sammelstrecken drehen sich um den Winkelabstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter;

c)
der Heftapparat ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf auf, wobei im Wirkbereich des Heftapparates die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die Heftköpfe beim Heftvorgang während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen;

d)
es sind Mittel vorhanden, um die Druckbogen unabhängig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinreichender Anlage mit der sattelförmigen Auflage zu halten,

wobei sich die Verpflichtung zum Schadenersatz für die vor dem 01.05.1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

2.
Die Beklagten werden verurteilt,

a)
der Klägerin Auskunft über die Herkunft der vorstehend unter 1. bezeichneten Sammelhefter zu erteilen,

und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

wobei sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für die Zeit vor dem 01.05.1992 auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

b)
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 11.08.1991 bis 16.05.2006 begangen haben,

und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung

– der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie
der Namen und Anschriften der Abnehmer,

– der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie
des erzielten Gewinns,

und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung

– der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebots-
preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

– der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum
und Verbreitungsgebiet,

wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 01.05.1992 auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt

und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II.

Die Kosten der Restitutionsverfahren haben die Klägerinnen zu tragen.

III.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert wird auf 511.291,88 € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des seit dem 16.05.2006 durch Zeitablauf erloschenen deutschen Patentes 36 16 XXX, das 1986 angemeldet und dessen Erteilung 1992 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent, das einen Sammelhefter betrifft, ist in einem Einspruchsverfahren durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 16.09.1994 beschränkt mit folgendem Anspruch 1 aufrechterhalten worden:

„Sammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt angetrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage für die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen angeordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit längs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbogen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat transportieren,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass der Sammelhefter in Kombination folgende Merkmale aufweist:

a)
Parallel zur erwähnten Sammelstrecke ist wenigstens eine weitere, gleich aufgebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die Sammelstrecken symmetrisch zu einer Achse (1) und um diese drehend angeordnet sind;

b)
mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen (7, 8, 19) die sattelförmige Auflage (3) einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, und die Sammelstrecken drehen sich um den Winkelabstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter;

c)
der Heftapparat (9) ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf, wobei im Wirkbereich des Heftapparates (9) die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die Heftköpfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen.“

Die nachstehend eingeblendete Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) zeigt ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung.

Die Klägerinnen haben in der Bundesrepublik Deutschland Sammelhefter für Zeitschriften vertrieben, deren Aufbau und Funktionsweise sich aus der europäischen Patentanmeldung 0 606 YYY der Klägerinnen ergibt, deren Anspruch 1 wie folgt lautet:

„Sammelhefter für aus gefalteten Druckbogen bestehende Druckprodukte, mit zueinander parallel sich erstreckenden und zu ihrer Längserstreckung quer umlaufenden Sammelstrecken, auf deren sattelförmigen Auflagen die Druckbogen gesammelt und geheftet werden, sowie mit einem Rotationsheftapparat, dessen im Wesentlichen sternförmig angeordnete Heftköpfe mit den Sammelstrecken im Heftbereich zusammentreffend angetrieben sind,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass die Heftköpfe (10) jeweils eine zum Aufsitzen auf die Druckprodukte (27) bestimmte Heftklammerführung (17) und, in diese teleskopisch eingreifend, einen Stößel (29) aufweisen, wobei die Flugbahn der Heftklammerführungen (17) und die Umlaufbahn (26) der Auflagen (1) sich überschneiden und die Heftklammerführungen (17) auf dem rotierenden Träger (8) des Heftapparates (2), bezogen auf ihren Radius (R ), auf einer Vorlauflage (a) in eine Rücklauflage (c) schwenkbar und gegen eine Rückstellkraft (32) nach innen verschiebbar gehaltert sind.“

Einzelheiten der Heftung verdeutlichen die – nachstehend wiedergegebene – Figur 1 der Anmeldeschrift

sowie das von den Klägerinnen stammende Ablaufschema.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der vorbeschriebene Sammelhefter widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatentes in seiner beschränkt aufrechterhaltenden Fassung Gebrauch macht.

Nachdem die Klage in erster Instanz ohne Erfolg geblieben war (4 O 313/94), hat der Senat die Klägerinnen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens in dem Vorprozess 2 U 106/95 mit Urteil vom 20.01.2000 antragsgemäß – wie folgt – zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verurteilt:

I.
Auf die Berufung der Klägerin (Anm.: Restitutionsbeklagte) wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12.09.1995 abgeändert.

1.
Die Beklagten (Anm.: Restitutionsklägerinnen) werden verurteilt,

a)
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Sammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt angetrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage für die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen angeordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit längs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbogen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat transportieren,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die folgende Merkmale aufweisen:

– Parallel zur erwähnten Sammelstrecke ist wenigstens eine weitere, gleich aufgebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die Sammelstrecken symmetrisch zu einer Achse und um diese drehend angeordnet sind;

– mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen die sattelförmige Auflage einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, und die Sammelstrecken drehen sich um den Winkelabstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter;

– der Heftapparat ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in ihrem Wirkbereich zugeordnet und weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf auf, wobei im Wirkbereich des Heftapparates die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die auf einer geschlossenen, die Drehachse der Sammelstrecke ausschließenden Umlaufbahn umlaufenden Heftköpfe beim Heftvorgang während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen;

b)
der Klägerin Auskunft über die Herkunft der vorstehend unter a) beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;

c)
der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter a) beschriebenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung

– der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

– der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie

– des erzielten Gewinns,

und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung

– der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

– der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Rechnungslegung für die vor dem 01.05.1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1. a) bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadenersatz für die vor dem 01.05.1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Die gegen das Senatsurteil vom 20.01.2000 eingelegte Revision der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23.10.2001 nicht angenommen.

Einige Monate später – mit Urteil vom 25.06.2002 – hat das Bundespatentgericht das Klagepatent wegen unzulässiger Erweiterung teilweise für nichtig erklärt, wodurch Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten hat (wobei die zusätzlich aufgenommenen Merkmale durch Unterstreichen hervorgehoben sind):

„Sammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt angetrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage für die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen angeordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit längs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbogen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat transportieren,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass der Sammelhefter in Kombination folgende Merkmale aufweist:

a)
Parallel zur erwähnten Sammelstrecke ist wenigstens eine weitere gleich aufgebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die Sammelstrecken symmetrisch zu einer Achse (1) und um diese drehend angeordnet sind,

b)
mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen (7, 8, 19) nacheinander jede sattelförmige Auflage (3) einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, wobei bei allen Sammelstrecken die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gefördert und aufgespreizt werden, und die Sammelstrecken drehen sich um den Winkelabstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter,

c)
der Heftapparat (9) ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf, wobei im Wirkbereich des Heftapparates (9) die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die Heftköpfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen,

d)
es sind Mittel (3, 4, 10) vorhanden, um die Druckbogen unabhängig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinreichender Anlage mit der sattelförmigen Auflage zu halten.“

Mit Urteil vom 16.10.2007 hat der Bundesgerichtshof sowohl das Rechtsmittel der Klägerin zu 1. als auch die Anschlussberufung der Beklagten gegen die Nichtigkeitsentscheidung des Bundespatentgerichts zurückgewiesen.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass der dem Vorprozess 2 U 106/95 zugrunde liegende Sammelhefter von der geltenden (eingeschränkten) Fassung des Klagepatents keinen Gebrauch macht. Nach der erfolgten Teilvernichtung beziehe sich das Klagepatent nur noch auf solche Sammelhefter, bei denen die Druckbogen im Zuge des Beschickungsvorganges mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gefördert und außerdem aufgespreizt würden. Beide Anforderungen seien bei der angegriffenen Ausführungsform nicht erfüllt. Der Transport der Druckbogen erfolge nicht mit der dem Falz gegenüberliegenden Blume in Richtung auf die Sammelstrecken, sondern rechtwinklig dazu, ähnlich wie dies aus dem Stand der Technik gemäß der EP 0 095 603 bekannt sei. Das Aufspreizen der Druckbogen geschehe gleichfalls nicht während des Beschickungsvorganges, mit dem das Klagepatent den (letzten) Akt des Abwerfens der Druckbogen auf die Sammelstrecke bezeichne. Mit Hilfe von Sauggreifern sowie einer wendelförmigen Vorrichtung würden die Druckbogen bei der angegriffenen Ausführungsform vielmehr deutlich vor dem Zeitpunkt aufgespreizt, zu dem der die Druckbogen an ihrem Falz haltende Greifer öffne und dadurch die Druckbogen auf die Sammelstrecke abwerfe. Das Aufspreizen und Ablegen der Druckbogen vollziehe sich schließlich auch nicht – wie vom Klagepatent gefordert – mit jedem Maschinentakt, sondern nehme einen über den einzelnen Maschinentakt hinausgehenden Zeitraum in Anspruch. Zu guter Letzt scheitere der Verletzungstatbestand auch daran, dass die Heftköpfe beim Heftvorgang während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken nicht im Gleichlauf folgten. Nochmalige Untersuchungen der angegriffenen Ausführungsform hätten ergeben, dass – entgegen den tatrichterlichen Feststellungen im Vorprozess – die Heftung an benachbarten Sammelstrecken nicht mit zeitlicher Überlappung abliefen. Solange sich der eine Heftkopf mit seiner Klammerführung auf dem Druckprodukt der einen Sammelstrecke befinde, setze der andere Heftkopf mit seiner Klammerführung nicht auf der benachbarten Sammelstrecke und deren Druckprodukt auf.

Mit ihren bei Gericht am 16.11.2007 eingegangenen Restitutionsklagen begehren die Klägerinnen die Wiederherstellung des die Verletzungsklage abweisenden landgerichtlichen Urteils.

Nachdem die Parteien den Unterlassungsausspruch – mit Rücksicht auf den zwischenzeitlichen Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer des Klagepatents – übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragen die Klägerinnen,

1.
das Senatsurteil vom 20.01.2000 (2 U 106/95) abzuändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12.09.1995 zurückzuweisen;

2.
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits und des wiederaufgenommenen Vorprozesses aufzuerlegen;

3.
hilfsweise ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.

Die Beklagte beantragt,

wie erkannt.

Sie ist der Meinung, dass die streitbefangenen Sammelhefter wortsinngemäß auch von der eingeschränkten Fassung des Klagepatentes Gebrauch machen. Mit dem „Beschicken der Sammelstrecke“ bezeichne das Klagepatent einen Vorgang, der mit dem Abziehen (Vereinzeln) eines Druckbogens aus dem in der Anlegestation bereitgehaltenen Bogenstapel beginne und sich bis zum Ablegen des in der weiteren Folge an seiner Blume aufgespreizten Druckbogens auf der sattelförmigen Auflage einer Sammelstrecke fortsetze. Während des – so verstandenen – „Beschickens“ werde der Druckbogen auch bei der angegriffenen Ausführungsform aufgespreizt und er werde auch mit seiner offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gefördert. Letzteres ergebe sich daraus, dass der Förderer mit seinen die Druckbogen an ihrem Falz festhaltenden Greifern nach unten geneigt verlaufe und die einzelnen Sammelstrecken auf ihrem Weg um die Drehachse der Trommel zwangsläufig von unten nach oben in den aufgespreizten Druckbogen eintauchten.

Soweit das Klagepatent eine Beschickung jeder sattelförmigen Auflage einer Sammelstrecke mit jedem Maschinentakt fordere, sei damit angesichts des in den Figuren 2 bis 4 der Klagepatentschrift erläuterten Ausführungsbeispiels lediglich gemeint, dass ein Beschickungsvorgang mit jeder Drehung von einer Sammelstrecke zur nächsten initiiert werde, so dass die Sammelstrecken lückenlos mit einem Druckbogen belegt würden. Nicht erforderlich sei, dass innerhalb desselben Maschinentaktes auch der Beschickungsvorgang zu Ende gebracht, d.h. der Druckbogen aufgespreizt und auf der Sammelstrecke abgelegt werde. Schließlich entspreche es nicht den Tatsachen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Heftung an zwei einander benachbarten Sammelstrecken – wie die Restitutionsklägerinnen erstmals im Wiederaufnahmeverfahren behaupteten – ohne zeitliche Überlappung stattfinde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1.
Die Restitutionsklage ist zulässig, insbesondere innerhalb der Notfrist des § 586 ZPO erhoben. Sie ist auch begründet, weil die Klägerinnen einen gesetzlichen Restitutionsgrund geltend machen.

Es entspricht ganz überwiegender Meinung (Senat, Urteil vom 11.05.2006, I-2 O 86/05; LG Düsseldorf, GRUR 1987, 628, 629 – Restitutionsklage; BPatG, GRUR 1980, 852; Schulte, PatG EPÜ, 8. Aufl., § 21 PatG Rdnr. 124; Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl., § 139 PatG Rdnr. 149; Busse, PatG, 6. Aufl., § 143 PatG Rdnr. 389; Mes, PatG GebrMG, 2. Aufl., § 21 PatG Rdnr. 56; Krasser, Lehrbuch des Patentrechts, 5. Aufl., S. 916 f.), dass die nachträgliche Vernichtung des Klagepatentes eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verletzungsverfahrens rechtfertigt. Dogmatisch wird dabei auf § 580 Nr. 6 ZPO zurückgegriffen, der vorsieht, dass die Restitutionsklage stattfindet, „… wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts … oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; …“. Der besagte Tatbestand ist zwar nicht dem strengen Wortlaut der Vorschrift nach erfüllt, weil der ursprüngliche Erteilungsbeschluss des Patentamtes kein Gerichtsurteil im eigentlichen Sinne darstellt. Die Sachlage ist jedoch insofern unmittelbar vergleichbar, als das Verletzungsgericht bei seiner Entscheidung an den behördlichen Erteilungsakt gebunden ist und deshalb mit dessen nachträglicher Vernichtung die Entscheidungsgrundlage genauso wegfällt wie dies bei der Aufhebung eines z.B. verwaltungsgerichtlichen Urteils der Fall ist, das die Basis für die Entscheidung in dem wiederaufgenommenen Verfahren gebildet hat. Ein Restitutionssachverhalt liegt dabei nicht nur bei einer vollständigen Vernichtung des Klagepatentes vor, sondern gleichermaßen dann, wenn das der Verletzungsklage zugrunde gelegte Patent nachträglich eine Einschränkung erfahren hat und der Restitutionskläger geltend macht, dass die angegriffene Ausführungsform des Vorprozesses von dem Schutzbereich des geltenden (eingeschränkten) Klagepatents nicht mehr erfasst wird.

2.
Ist die Restitutionsklage – wie hier – zulässig und begründet, wird der rechtskräftig abgeschlossene Verletzungsprozess gemäß § 590 Abs. 1 ZPO von neuem verhandelt, allerdings nur insoweit, wie die getroffene Entscheidung von dem Restitutionsgrund betroffen ist. Dies bedeutet, dass sich die neue Verhandlung zur Hauptsache allein auf den vom Anfechtungsgrund betroffenen Teil des Verfahrens – und nicht darüber hinaus – erstreckt, so dass auch nur in diesen Grenzen eine neue, selbstständige Verhandlung stattfindet. Im Falle einer Teilvernichtung des Klagepatents ist deswegen die Verletzungsdiskussion hinsichtlich der zusätzlich in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmale eröffnet; die erfolgte Verurteilung kann demgegenüber nicht auch in Bezug auf solche Merkmale infrage gestellt werden, die im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren keine Änderung erfahren haben und deren Sinngehalt auch sonst nicht durch die erfolgte Beschränkung beeinflusst wird.

a)
Nach diesen Rechtsgrundsätzen können die Klägerinnen den Verletzungstatbestand nicht mit dem Hinweis bestreiten, die Heftköpfe der angegriffenen Ausführungsform folgten den Sammelstrecken beim Heftvorgang nicht im Gleichlauf, weil – wie sich aus den Anlagen ROKH 13.1 und 13.2 ergebe – der eine Heftkopf das auf der einen Sammelstrecke zusammengetragene Druckprodukt bereits verlassen habe, bevor der zweite Heftkopf auf dem Druckprodukt der benachbarten Sammelstrecke aufsetze.

Soweit sich Patentanspruch 1 mit dem Heftapparat befasst, ist die Anspruchsfassung im Nichtigkeitsverfahren gänzlich unverändert geblieben. Für das Verständnis der Erfindung, soweit sie sich mit dem Heften der Druckprodukte beschäftigt, sind auch die zusätzlich aufgenommenen Anspruchsmerkmale, die allesamt das Beschicken der Sammelstrecken und das Halten der Druckbogen auf den sattelförmigen Auflagen betreffen, ohne Bedeutung. Es ist deswegen nicht zulässig, im wiederaufgenommenen Verfahren neue Behauptungen zur Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform aufzustellen, die zu dem damaligen Sachvortrag des Vorprozesses im Widerspruch stehen. Dies gilt im Streitfall in besonderem Maße, weil sich die Klägerinnen auf eine Auslegung des Patentanspruchs berufen, die der Senat zu ihren Gunsten bereits im Vorprozess unterstellt hat. Seinerzeit war der gerichtliche Sachverständige zu der Auffassung gelangt, dass das Klagepatent verlangt, dass die Heftung an benachbarten Sammelstrecken zumindest teilweise überlappend erfolgen soll, dass also mit der Heftung auf der einen Sammelstrecke wenigstens zu beginnen ist, bevor die Heftung auf der anderen Sammelstrecke ihr Ende gefunden hat. Der Senat ist von dieser den Restitutionsklägerinnen günstigen Auslegung ausgegangen und hat festgestellt, dass die angegriffene Ausführungsform selbst unter dieser Prämisse in den Schutzbereich des Klagepatentes fällt, weil bei ihr ausweislich des eigenen Sachvortrages der Klägerinnen an benachbarten Sammelstrecken zeitlich überlappend geheftet wird. Da als Heftvorgang (der mit zeitlichen Überschneidungen durchgeführt werden muss) nicht nur der Zeitraum von der ersten Berührung der Heftklammerspitzen auf dem äußersten Druckbogen bis zum Umbiegen der Heftklammerenden nach dem Durchstoßen der Klammer anzusehen ist, sondern der Heftvorgang bereits mit dem Aufsetzen der Heftklammerführung auf dem zu heftenden Druckprodukt beginne und erst mit dem Abheben der Heftklammerführung von dem (gehefteten) Druckprodukt ende, sei von einer sich zeitlich überschneidenden Heftung an benachbarten Sammelstrecken auszugehen, weil die eigene zeichnerische Darstellung zur Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform (wie sie oben im Tatbestand eingeblendet ist) ergebe, dass der linke Heftkopf (Position G) mit seiner Klammerführung die Sammelstrecke (2) noch nicht verlassen habe, wenn sich der rechte Heftkopf (Position A) mit seiner Klammerführung bereits auf der benachbarten Sammelstrecke (1) befinde. Die Restitutionsklägerinnen wollen an diesem Verständnis der Erfindung festhalten und – abweichend von ihrem Vorbringen im Vorprozess – lediglich neu zur Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform vortragen. Dieses geänderte Vorbringen ist in keiner Weise durch die zur Wiederaufnahme des Vorprozesses führenden Teilvernichtung des Klagepatents veranlasst und deswegen aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zuzulassen.

b)
Prozessrechtlich relevant ist das Bestreiten des Benutzungstatbestandes durch die Restitutionsklägerinnen jedoch – aber auch nur – insoweit, als es im Zusammenhang mit den zusätzlich in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Anspruchsmerkmalen steht, die in der nachfolgenden Merkmalsgliederung durch Unterstreichen kenntlich gemacht sind:

(1) Der Sammelhefter weist Anlegestationen (7, 8, 19) auf, die im Maschinentakt angetrieben und an Sammelstrecken angeordnet sind.

(2) Es sind wenigstens zwei parallele Sammelstrecken vorhanden.

(3) Die Anlegestationen (7, 8, 19) dienen der Beschickung der einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen.

(4) Die Sammelstrecken sind

(4.1) gleich aufgebaut,

(4.2) symmetrisch zu einer Achse (1) angeordnet und

(4.3) drehen um die Achse (1).

(5) Jede Sammelstrecke weist auf:

(5.1) eine sattelförmige Auflage (3) für die darauf rittlings abgelegten verein-zelten Druckbogen,

(5.2) längs der Auflage (3) wirksame Mitnehmer (6), welche die abgelegten Druckbogen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat (9) transportieren.

(6) Mit jedem Maschinentakt

(6.1) beschicken die Anlegestationen (7, 8, 19) nacheinander jede sattelförmige Auflage (3) einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, wobei bei allen Sammelstrecken die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gefördert und aufgespreizt werden,

(6.2) drehen sich die Sammelstrecken um den Winkelabstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter.

(7) Es sind Mittel (3, 4, 10) vorhanden, um die Druckbogen unabhängig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinreichender Anlage mit der sattelförmigen Auflage (3) zu halten.

(8) Der Heftapparat (9)

(8.1) ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und

(8.2) weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf.

(9) Im Wirkbereich des Heftapparates (9)

(9.1) stehen die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammel-strecken still,

(9.2) folgen die Heftköpfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang während eines Bewe-gungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf.

Soweit die Klägerinnen – nach dem zuvor Gesagten in zulässiger Weise – in Abrede stellen, dass der streitbefangene Sammelhefter von den Merkmalen (6) und (6.1) der Merkmalsgliederung Gebrauch macht, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

aa)
Sinn und Zweck der Anlegestationen ist es, die einzelnen Druckbogen vorrätig zu halten und den Sammelstrecken so zuzufördern, dass die Druckbogen auf den sattelförmigen Auflagen der Sammelstrecken abgelegt werden. Da die Druckbogen in den Anlegestationen typischerweise gestapelt vorgehalten werden, die Druckbogen jedoch vereinzelt auf den Sammelstrecken abzulegen sind, müssen die Anlegestationen technisch mehreres leisten:

– Sie müssen zunächst die Druckbogen vereinzeln, d.h. vom Stapel abziehen;

– sie müssen sodann die vereinzelten Druckbogen fördern, an ihrer Blume aufspreizen und auf die sattelförmigen Auflagen der Sammelstrecken ablegen.

Wenn Merkmal (3) vorsieht, dass die Anlegestationen „der Beschickung der … Sammelstrecken mit einem Druckbogen“ dienen, so ist vor diesem Hintergrund mit dem Begriff „Beschickung“ gemeint, dass die Druckbogen – im Zuge des Beschickungsvorganges – vom Stapel abgezogen (vereinzelt), gefördert, aufgespreizt und auf den Sammelstrecken abgelegt werden. In Übereinstimmung mit dem dargelegten Begriffsverständnis ordnet das Merkmal (6.1) folgerichtig an, dass während des Beschickungsvorganges („wobei“) ein Transport der Druckbogen zu den Sammelstrecken und ein Aufspreizen der Druckbogen an ihrem freien Ende stattfindet. Einen inhaltsgleichen Beleg liefert die nachstehend zitierte Beschreibungsstelle im Abs. 0025 der Klagepatentschrift:

„Entlang der Achse (1) sind an sich bekannte Anlegestationen (7 und 8) angeordnet … .. Solche Anlegestationen (7, 8) sind beispielsweise in der US-PS 31 99 862 beschrieben. Diese ziehen mit jedem Maschinentakt jeweils den untersten Druckbogen von den Stapeln „S“ ab, spreizen ihn auf und legen ihn auf eine der Auflagen (3) … .“

Dass der letzte, das Abziehen der Druckbogen vom Stapel, das Aufspreizen und das Ablegen ansprechende Satz den Vorgang des Beschickens betrifft, erschließt sich dem Durchschnittsfachmann unmittelbar aus der Bezugnahme auf den Maschinentakt. Denn es sind die Anlegestationen, die erfindungsgemäß im Maschinentakt angetrieben sind (Merkmal 1), und die Anlegestationen haben patentgemäß den Zweck, die Sammelstrecken mit einem auf ihnen abzulegenden Druckbogen zu beschicken (Merkmal 3).

Dass „Beschicken“ den gesamten Vorgang beginnend mit dem Vereinzeln der Druckbogen aus dem Stapel und endend mit dem Ablegen des aufgespreizten Druckbogens auf der Sammelstrecke meint, wird schließlich auch durch die Darlegungen des Bundespatentgerichts sowie des Bundesgerichtshofs im anhängig gewesenen Nichtigkeitsverfahren gestützt. Nach den dortigen Ausführungen soll mit der Aufnahme des Merkmals, dass die Druckbogen während des Beschickens der Sammelstrecke aufgespreizt werden, eine Konstruktion vom Schutzbereich ausgeschlossen werden, wie sie die nachfolgend eingeblendeten (im verfahrensmäßigen Ablauf der Darstellung aneinander anschließenden) Figuren 1 und 4 der DE 31 17 419 zeigen.

Bei ihr sind die Druckbogen durch elektrostatische Aufladung (8) bereits in einen aufgespreizten Zustand versetzt worden, bevor mit dem Beschicken der Sammelstrecken begonnen worden ist. Die zeichnerische Darstellung verdeutlicht insoweit, dass sich die Druckbogen (17) bereits im Bereich des dem Stapelbehälter (21.1) vorgelagerten Förderbandes (19.1) in einem aufgespreizten Zustand befinden, der es erforderlich macht, die obere Druckbogenhälfte durch einen Niederhalter (18) zu beaufschlagen. Zwar ist es richtig, dass die Druckbogen im Stapelbehälter (21.1) unter dem Gewicht der über ihnen liegenden Druckbogen den aufgespreizten Zustand verlassen; sobald die Druckbogen aus dem Stapel (21.1) abgezogen werden, um mittels des Förderbandes (23.1) auf der Sammelstrecke (24.1) abgelegt zu werden, kehren die Druckbogen aufgrund der nach wie vor vorhandenen elektrostatischen Aufladung jedoch von selbst wieder in ihren aufgespreizten Zustand zurück. Es ist deshalb offensichtlich, dass bei dem beschriebenen – außerhalb des Klagepatents liegenden – Stand der Technik nach der DE 31 17 419 das Aufspreizen der Druckbogen nicht erst im Zuge der (mit dem Abziehen der Druckbogen vom Stapel beginnenden) Beschickung erfolgt, sondern bereits vor dem Stapeln der Druckbogen vorgenommen worden ist.

(1)
Umfasst somit das Beschicken den gesamten Vorgang vom Abziehen des Druckbogens aus dem Stapel bis hin zum Ablegen des Druckbogens auf der sattelförmigen Auflage der Sammelstrecke, so lässt sich nicht bestreiten, dass bei der angegriffenen Ausführungsform ein Aufspreizen der Druckbogen mit Hilfe der Sauggreifer sowie der Wendel in eben diesem Zeitintervall (zwischen der Vereinzelung der Druckbogen und dem Abwerfen auf die Sammelstrecke) geschieht.

(2)
Die eigenen Unterlagen der Klägerinnen (ROKH 7, Bild 6) zeigen ferner, dass bei dem streitbefangenen Sammelhefter nacheinander jede Sammelstrecke mit einem Druckbogen beschickt wird, d.h. keine einzige Sammelstrecke von einem Druckbogen unbelegt bleibt und die Sammelstrecken auch in ihrer Reihenfolge bestückt werden.

(3)
Anders als die Klägerinnen meinen, erfolgt die Förderung der Druckbogen auch mit der offenen Seite voran:

Das besagte Merkmal grenzt die Erfindung des Klagepatentes – wie das Bundespatentgericht und der Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsverfahren ausgeführt haben – von dem Stand der Technik nach der EP 0 095 603 ab, deren Figuren 1 und 2 nachfolgend wiedergegeben sind.

Wie sich insbesondere aus der unteren Abbildung erschließt, werden die Druckbogen den sattelförmigen Auflagen der Sammelstrecke mit frei nach unten hängenden Schenkeln – von der Seite her – zugefördert. Im Gegensatz hierzu sieht das Klagepatent vor, dass der Transport der Druckbogen auf die Sammelstrecke derart geschieht, dass die Bogen zunächst aufgespreizt werden und sodann mit ihrer offenen (nämlich aufgespreizten) Seite voran gegen (d.h. in Richtung auf) die Sammelstrecke gefördert werden. Der Fachmann erkennt, dass die abweichende Art der Zuförderung dazu dient, die Druckbogen kontrollierter und damit verlässlicher auf den sattelförmigen Auflagen abzulegen, als dies beim Stand der Technik der Fall gewesen ist. Er ist sich deshalb darüber im Klaren, dass die Forderung des Merkmals (6.1), die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke zu fördern, nicht den gesamten Transportweg, beginnend mit dem Abziehen des Druckbogens aus dem Stapel der Anlegestation, umfasst, sondern dass lediglich der letzte, dem Ablegen des Druckbogens auf der Sammelstrecke unmittelbar vorgelagerte Förderzyklus angesprochen ist. Soweit die Klagepatentschrift im Abs. 0025 die aus der US-PS 31 99 862 geläufige Konstruktion, wie sie aus den nachfolgenden Figuren 1 bis 4 ersichtlich ist,

in Bezug nimmt, wird ausdrücklich klargestellt, dass es sich bloß um ein Beispiel dafür handelt, wie Anlegestationen ausgestaltet sein können, mit denen sich die Erfindung des Klagepatents ausführen lässt. Angesichts dessen machen die Klägerinnen zu Unrecht geltend, dass die Zuförderung der Druckbogen auf die Sammelstrecken patentgemäß in exakt dieser Weise erfolgen müsse. Nach dem – weit gefassten – Anspruchswortlaut des Merkmals (6.1) kommt vielmehr jede andere Gestaltung ebenso in Betracht, solange nur gewährleistet ist, dass die Druckbogen nach ihrem Aufspreizen mit der offenen Seite voran in Richtung auf die Sammelstrecke (auf der sie abzulegen sind) gefördert werden.

Bei der angegriffenen Ausführungsform ist dies der Fall. Mit Hilfe der Sauggreifer und der wendelförmigen Öffnungsvorrichtung werden die Druckbogen, kurz bevor sie auf den sattelförmigen Auflagen der Sammelstrecke abgelegt werden, aufgespreizt. Die Druckbogen treffen deswegen mit ihrer offenen (aufgespreizten) Seite auf die Sammelstrecken. Für die Entscheidung des Rechtsstreites kommt es nicht darauf an, ob Merkmal (6.1) voraussetzt, dass die Druckbogen im Zuge des Ablegevorganges eine aktive vertikal gerichtete Bewegung hin zu der Sammelstrecke vollziehen oder ob eine Merkmalsverwirklichung auch dann anzunehmen ist, wenn der Druckbogen seine horizontale Lage in Bezug auf die Sammelstrecke nicht verändert und lediglich die sattelförmigen Auflagen auf ihrem Weg um die Drehachse von unten in die offene Seite des Druckbogens eintauchen. Auch im zuletzt genannten Fall lässt sich argumentieren, dass die Druckbogen, nachdem sie aufgespreizt worden sind und sich die Sammelstrecken mit jeder Drehbewegung um die Achse von unten nach oben zunehmend der offenen (aufgespreizten) Seite des Druckbogens nähern, mit ihrer offenen Seite voran in Richtung auf („gegen“) die Sammelstrecke transportiert werden. Deutlich wird dies anhand der nachstehend eingefügten Abbildung gemäß Anlage rop 8,

die für die (von links nach rechts) ersten drei Sammelstrecken zeigt, dass ein horizontaler Transport der aufgespreizten Druckbogen aufgrund der zur gleichen Zeit auf einer Kreisbahn verlaufenden Bewegung der sattelförmigen Auflagen letztlich dazu führt, dass sich die Druckbogen mit ihrer geöffneten Seite voran von oben der Sammelstrecke nähern. Letztlich braucht hierauf aber nicht einmal entscheidend abgestellt zu werden, weil die Transportbahn der Druckbogen – wie die vorstehende Abbildung ebenfalls verdeutlicht – um ein gewisses Maß nach unten geneigt ist, so dass die Druckbogen jedenfalls auch eine aktive vertikale Bewegung in Richtung auf die Sammelstrecken ausführen.

bb)
Zu Unrecht ziehen die Klägerinnen schließlich in Zweifel, dass die Beschickung der Sammelstrecken bei der angegriffenen Ausführungsform „mit jedem Maschinentakt“, d.h. nach der in Merkmal 6.2 gegebenen Legaldefinition innerhalb eines Zeitintervalls erfolgt, das nötig ist, um von einer Sammelstrecke zu der nächsten, benachbarten Sammelstrecke weiter zu drehen.

Zwar wurde oben ausgeführt, dass der Beschickungsvorgang mit dem Abziehen eines Druckbogens aus dem Stapel beginnt und mit dem Ablegen des betreffenden Druckbogens auf der Sammelstrecke sein Ende findet. Vor diesem Hintergrund könnte das Merkmal (6) philologisch dahingehend interpretiert werden, dass sich erfindungsgemäß der so beschriebene Beschickungsvorgang (vom Vereinzeln des Druckbogens bis zu dessen Ablage auf der sattelförmigen Auflage) innerhalb eines einzigen Maschinentaktes vollziehen soll. Gegen ein derartiges Verständnis spricht jedoch bereits der Umstand, dass das in den Figuren 2 bis 4 gezeichnete und im Beschreibungstext (Abs. 0031 bis 0035) im Einzelnen erläuterte Ausführungsbeispiel nicht mehr unter die allgemeine Lehre des Patentanspruchs 1 fallen würde. Bei ihm erstreckt sich der Vorgang des Beschickens nämlich – wie die nachfolgende Abbildung veranschaulicht –

über mehrere Maschinentakte. Dem Fachmann ist überdies verständlich, dass es gänzlich unangebracht ist, die in den Figuren 2 bis 4 gezeigte Ausführungsvariante deshalb als außerhalb des Schutzbereichs des Klagepatents liegend anzusehen, weil sich dort der Beschickungsvorgang nicht vollständig innerhalb eines Maschinentaktes vollzieht. Bei einer derartigen Sicht der Dinge würde eine Erfindungsvariante mit lediglich zwei Sammelstrecken unter den Anspruchswortlaut zu subsumieren sein, bei der der Abstand zwischen den Sammelstrecken so groß ist, dass während der Weiterdrehung von der einen zur nächsten Sammelstrecke der gesamte Beschickungsvorgang abgeschlossen werden kann, während eine im Übrigen gleich aufgebaute Ausführungsvariante mit mehr Sammelstrecken nicht mehr vom Klagepatent erfasst wäre, obwohl die Produktionskapazität bei gleicher Umdrehungsgeschwindigkeit der Sammelstrecken jedenfalls keine geringere wäre und es in der Natur der Sache liegt, dass sich der gesamte Beschickungsvorgang innerhalb eines deutlich kleineren Maschinentaktes nicht zu Ende führen lässt. Beide Überlegungen führen den Fachmann zu der Erkenntnis, dass erfindungsgemäß mit jedem Maschinentakt nicht der vollständige Beschickungsvorgang durchgeführt werden soll, sondern dass im Maschinentakt lediglich ein Druckbogen so vereinzelt und zu der Sammelstrecke auf den Weg gebracht („geschickt“) werden soll, dass im Maschinentakt nacheinander jede Sammelstrecke mit einem Druckbogen bestückt ist, der in den nachfolgenden Maschinentakten jeweils aufgespreizt und abgelegt werden kann. Exakt in diesem Sinne findet sich der Fachmann auch durch Abs. 0034 der Klagepatentschrift bestätigt, in der es mit Bezug auf Figur 3 heißt, dass der Antrieb des Bandes (20) so gewählt ist, dass mit jedem Maschinentakt jeweils der nächstfolgende Druckbogen des Schuppenstromes das Ende des Bandes (20) erreicht und in die nächstfolgende Tasche (21) abgelegt wird.

Da nach allem die Teilvernichtung des Klagepatents die angegriffene Ausführungsform nicht aus dessen Schutzbereich hinausgeführt hat, sind die Restitutionsklagen mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Urteilsausspruch an die geänderte Fassung von Patentanspruch 1 anzupassen ist. Für den Unterlassungsanspruch, der mit dem gleichen Inhalt für die Schutzdauer des Klagepatents Geltung gehabt hat, verbietet sich ein entsprechender Ausspruch, weil der Unterlassungsanspruch infolge Erlöschens des Klagepatents und übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien gegenstandlos geworden ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Da es sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt, besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.