4a O 364/06 – Vliesbandleger

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 643

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. November 2007, Az. 4a O 364/06

Rechtsmittelinstanz: 2 U 126/07

I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Vliesbandleger zur Umwandlung eines Flors in ein Vliesband durch Umfalten mit
– wenigstens zwei Bändern, die je auf einer geschlossenen Bahn umlaufen und Rollen für ihre Führung bzw. ihren Antrieb zugeordnet sind, wobei einige der Rollen von zwei in einer horizontalen Richtung translatorisch und senkrecht zu den Achsen der Rollen bewegbaren Hauptwagen gelagert sind, und wobei die geschlossenen Bahnen der Bänder außerhalb voneinander und in einer Andruckzone benachbart zueinander verlaufen, wobei die Andruckzone an einem Eingang der Andruckzone durch einige der Führungsrollen und an einem Ausgang der Andruckzone durch einige andere der Führungsrollen begrenzt ist, die auf einem der Hauptwagen gelagert sind;
– einer Kompensationseinrichtung mit zwei Hilfswagen, die translatorisch senkrecht zu den Achsen der Rollen bewegbar sind, um die Länge jeder der geschlossenen Bahnen im wesentlichen konstant zu halten, wobei jede geschlossene Bahn eine Umlenkung um 180° um wenigstens eine auf einem zugehörigen Hilfswagen gelagerte Führungsrolle aufweist;
– einer Einrichtung zum Zuführen des Flors zum Eingang der Andruckzone;
– einem in einer Richtung parallel zu den Achsen der Rollen bewegbaren Abförderband, das den Flor am Ausgang der Andruckzone aufnimmt;
– Antriebsmitteln zur Ausübung einer translatorischen Hin- und Herbewegung auf die Hauptwagen und die Kompensationseinrichtung;
– Kupplungsmitteln, die jeden Hauptwagen mit einem Hilfswagen verbinden, wobei die Kupplungsmittel weniger dehnbar als die Bänder und so angeordnet sind, dass sie unter der Wirkung der Antriebsmittel unter Spannung versetzt werden,
im deutschen Geltungsbereich des EP 0522 xxx B2 (= DE 692 05 351 T3) herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die die Andruckzone am Eingang derselben begrenzenden Führungsrollen auf dem anderen Hauptwagen gelagert sind und bei denen die beiden geschlossenen Bahnen die Andruckzone mit zwei aneinanderliegenden horizontalen Abschnitten definieren, die sich vom genannten Eingang zum genannten Ausgang der Andruckzone erstrecken;
2. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe,
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und zwar unter Vorlage der entsprechenden Belege, nämlich Lieferscheine und Rechnungen in Kopie,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter Ziffer 1 bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II . Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1 bezeichneten, seit dem 01.07.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000.000,00 EUR. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 522 xxx B2 (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Ursprünglich war die Etablissement A (S.A.) und ab dem 20.09.1996 die Firma A eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 03.06.1991 am 29.05.1992 angemeldet und dessen Erteilung am 11.10.1995 veröffentlicht wurde. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens änderte die Patentinhaberin die Ansprüche und die Beschreibung, und der Einspruch gegen die nunmehr geänderte Fassung wurde von der Einspruchsabteilung des EPA rechtskräftig zurückgewiesen. Die geänderte Fassung des Patents wurde am 21.03.2001 veröffentlicht. Die Klägerin wurde im Wege der Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der Firma A. Am 19.04.2006 wurde sie als Patentinhaberin in das Patent- und Gebrauchsmusterregister eingetragen. Das Patent steht in Kraft. Das Klagepatent bezieht sich auf einen Vliesbandleger zur Umwandlung eines Flors in ein Vliesband durch Umfalten.
Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des geänderten Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Französisch ist, lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt:

1. Vliesbandleger zur Umwandlung eines Flors (4) in ein Vliesband (6) durch Umfalten mit:
– wenigstens zwei Bändern (2, 5), die je auf einer geschlossenen Bahn (20 bis 31, 50-59) umlaufen und Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) für ihre Führung bzw. ihren Antrieb zugeordnet sind, wobei einige der Rollen von zwei in einer horizontalen Richtung translatorisch und senkrecht zu den Achsen der Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) bewegbaren Hauptwagen (10,14) gelagert sind, und wobei die geschlossenen Bahnen (20 bis 31, 50 bis 59) der Bänder außerhalb voneinander und in einer Andruckzone (23, 53) benachbart zueinander verlaufen, wobei die Andruckzone (23, 53) an einem Eingang der Andruckzone durch einige der Führungsrollen (35, 61) und an einem Ausgang der Andruckzone durch einige andere der Führungsrollen (38, 64) begrenzt ist, die auf einem der Hauptwagen (14) gelagert sind;
– einer Kompensationseinrichtung mit zwei Hilfswagen (16, 18) die translatorisch senkrecht zu den Achsen der Rollen (39 bis 43, 60 bis 69) bewegbar sind, um die Länge jeder der geschlossenen Bahnen (20 bis 31, 50 bis 59) im wesentlichen konstant zu halten, wobei jede geschlossene Bahn (20 bis 31, 50 bis 59) eine Umlenkung um 180° um wenigstens eine auf einem zugehörigen Hilfswagen (16, 18) gelagerte Führungsrolle (41,67) aufweist;
– einer Einrichtung (20, 21, 22) zum Zuführen des Flors (4) zum Eingang der Andruckzone (23, 53);
– einem in einer Richtung parallel zu den Achsen der Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) bewegbaren Abförderband (8), das den Flor (4) am Ausgang der Andruckzone (23, 53) aufnimmt;
– Antriebsmitteln (84, 85, 88, 89) zur Ausübung einer translatorischen Hin- und Herbewegung auf die Hauptwagen (10, 14) und die Kompensationseinrichtung; und
– Kupplungsmittel (92, 96) die jeden Hauptwagen (10, 14) mit einem Hilfswagen (16, 18) verbindet, wobei die Kupplungsmittel weniger dehnbar als die Bänder (2, 5) und so angeordnet sind, dass sie unter der Wirkung der Antriebsmittel (84, 85, 88, 89) unter Spannung versetzt werden,
dadurch gekennzeichnet, dass die die Andruckzone (23, 53) am Eingang derselben begrenzenden Führungsrollen (35, 61) auf dem anderen Hauptwagen (10) gelagert sind, und dass die beiden geschlossenen Bahnen die Andruckzone mit zwei aneinanderliegenden horizontalen Abschnitten (23, 53) definieren, die sich vom genannten Eingang zum genannten Ausgang der Andruckzone erstrecken.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift – teilweise in etwas verkleinerter Form – stammen. Figur 1 zeigt eine perspektivische Außenansicht eines Vliesbandlegers. Figur 2 zeigt einen schematischen Aufriss eines erfindungsgemäßen Vliesbandlegers. Figur 5 und 8 zeigen einen Aufriss des in Figur 2 dargestellten Eingangswagens (Figur 5) bzw. Ausgangswagens (Figur 8) in einem größeren Maßstab.

Die Beklagte, die mit der Klägerin bis zum 30.06.2004 durch eine auch das Klagepatent erfassende Kreuz-Lizenzvereinbarung verbunden war, stellt her und vertreibt Vliesbandleger unter anderem mit der Artikelbezeichnung „Topliner B“. Weitere Typen der von der Beklagten angebotenen Produktserie tragen die Bezeichnung „B1“, „B2“ und „B3.“ Sie unterscheiden sich vom Typ „B“ nur durch höhere Arbeitsgeschwindigkeiten und werden im Folgenden insgesamt als angegriffen Ausführungsform bezeichnet. Unter anderem lieferte die Beklagte an die Firma C in Frankreich einen Vliesbandleger mit der Artikelbezeichnung „Topliner B3“. Ein solcher Topliner B4 war Gegenstand einer französischen „Saisie Contrefaçon“ vom 19.07.2006. Daran nahm auch der auf Seiten der Klägerin im hiesigen Verfahren beteiligte Patentanwalt D teil. Er fertigte von dem Vliesbandleger eine näherungsweise Darstellung, deren Kopie als Anlage K17 zur Akte gereicht worden ist und die aus der folgenden Abbildung ersichtlich ist. Die Darstellung ist von der Beklagten nicht weiter bestritten worden:

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent. Die angegriffene Ausführungsform weise unstreitig horizontal aufeinanderliegende Bandabschnitte auf. Dass in einem schräg verlaufenden Abschnitt die beiden geschlossenen Bänder ebenfalls aneinander liegen, sei unbeachtlich. Zudem befinde sich die Andruckzone nach dem Stand der Technik im Bereich zwischen Eingangs- und Ausgangswagen. Vorgelagerte vertikale oder schräge Bandabschnitte, in denen die Bänder – wie in der angegriffenen Ausführungsform – aneinanderliegend geführt würden, würden nicht zur Andruckzone gehören.
Die Klägerin beantragt,

– wie erkannt –
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

Die Beklagte behauptet, in der angegriffenen Ausführungsform seien keine Rollen vorhanden, durch die die beiden geschlossenen Bänder und der Flor zusammengepresst würden. Vielmehr würden Bänder und Flor unterhalb, oberhalb beziehungsweise vor den vorhandenen Rollen zusammengepresst.
Sie ist der Ansicht, in der angegriffenen Ausführungsform sei die so genannte Andruckzone, in der die beiden geschlossenen Bänder benachbart zueinander verlaufen, durch horizontale und schräge Abschnitte definiert, im Klagepatent hingegen allein durch die horizontal aneinanderliegenden Bänder. Merkmal 3 definiere die Andruckzone als diejenigen Bereiche der Bänder, in denen diese benachbart zueinander verlaufen. Aus dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs ergebe sich mit Blick auf den mit FR-B-2 234 395 angegebenen Stand der Technik, dass es nur noch eine Andruckzone gebe, die lediglich horizontal und nicht „kurvenreich“ verlaufe.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, auf Rechnungslegung und Auskunft und auf Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB.

I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 einen Vliesbandleger zur Umwandlung eines Flors in ein Vliesband.
Im Stand der Technik waren Vliesbandleger bereits bekannt. Das Klagepatent benennt in dieser Hinsicht die FR-B-2 553 102 (Anlage K4). Es handelt sich dabei um einen Vliesbandleger, bei dem der Flor durch ein so genanntes erstes oder vorderes Band bis zu einer Andruckzone befördert wird. In der Andruckzone wird der Flor zwischen dem ersten und einem weiteren zweiten Band gehalten und bis zu einem Ausgangswagen transportiert, wo er auf einem Abförderband abgelegt wird. Da sich der Ausgangswagen über dem Abförderband senkrecht zu dessen Bewegungsrichtung hin- und herbewegt, wird der Flor in Falten zu einem Endlosvlies gelegt. Der Beginn der Andruckzone wird durch einen Eingangswagen definiert. Auch dieser Eingangswagen bewegt sich hin und her, um die Zuführgeschwindigkeit des Flors und die Abgabegeschwindigkeit durch den Ausgangswagen abzustimmen. Da es sich bei dem ersten und zweiten Band um geschlossene Bänder handelt, besteht Anlass, die Länge der Bahnen, auf denen die Bänder verlaufen, trotz der Bewegungen der beiden Wagen konstant zu halten.
Dies geschieht laut Patentbeschreibung in der FR-B-2 553 102 durch entsprechende Führungsrollen. Eine Ausführungsform der FR-B-2 553 102 ist in der folgenden Darstellung ersichtlich:

Andere Vliesbandleger sehen für diese Aufgabe Hilfswagen vor, die gleichfalls translatorische Hin- und Herbewegungen ausführen, um die Längenveränderungen der Bänder außerhalb der Andruckzone auszugleichen. Das Klagepatent nennt in dieser Hinsicht die FR-B-2 234 395 (Anlage K5) und die US-A-1 886 919 (Anlage K6). Das Klagepatent beschreibt mit Verweis auf FR-B-2 234 395 als Stand der Technik, dass die Andruckzone zwei horizontale Abschnitte enthält, die von einer 180°-Umlenkung getrennt sind. Bei der FR-B-2 234 395 geschieht die Umlenkung auf dem Eingangswagen. Für den Ausgleich der Bandänderungen sind ein, zwei oder drei Hilfswagen erforderlich. Eine bevorzugte Ausführungsform der FR-B-2 234 395 ist in der nachfolgenden Darstellung im Aufriss zu sehen:

Das Klagepatent bemängelt an diesem Vliesbandleger, dass die Florbahn kurvenreich sei, die Bänder hohen Zug- und Biegebeanspruchungen ausgesetzt seien, die bewegten Massen groß seien und die Steuerung der Hilfswagen kompliziert sei. Die Geschwindigkeit, in der der Flor behandelt werden könne, sei begrenzt. Die Beanspruchung der Bänder führe zu einem Verschleiß der Oberfläche, wodurch die Beförderung des Flors beeinträchtigt werde. Zudem sei ein periodischer Austausch der Bänder notwendig, was kostspielig sei und mit Betriebsunterbrechungen einhergehe.

Das Klagepatent beschreibt es vor diesem Hintergrund als Aufgabe der Erfindung, „die oben genannten Probleme zu beheben,“ und einen Vliesbandleger zu entwickeln, in dem die Förderbänder eine erhöhte Betriebsdauer und/oder eine kleinere Dicke aufweisen. Dies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:
1. Vliesbandleger zur Umwandlung eines Flors (4) in ein Vliesband (6) durch Umfalten
2. Der Vliesbandleger weist zwei Bänder (2, 5) auf,
a) die je auf einer geschlossenen Bahn (20 bis 31, 50 bis 59) umlaufen,
b) denen Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) für ihre Führung bzw. ihren Antrieb zugeordnet sind,
c) wobei einige der Rollen auf zwei in einer horizontalen Richtung translatorisch und senkrecht zu den Achsen der Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) bewegbaren Hauptwagen (10, 14) gelagert sind,
3. die geschlossenen Bahnen (20 bis 31, 50 bis 59) der Bänder verlaufen außerhalb voneinander und in einer Andruckzone (23, 53) benachbart zueinander;
4. die Andruckzone (23, 53) ist
a) an einem Eingang der Andruckzone durch einige der Führungsrollen (35, 61) und
b) an einem Ausgang der Andruckzone durch einige andere Führungsrollen (38, 64), die auf einem der Hauptwagen (14) gelagert sind,
begrenzt;
5. der Vliesbandleger weist eine Kompensationseinrichtung mit zwei Hilfswagen (16, 18) auf, die translatorisch senkrecht zu den Achsen der Rollen (39 bis 43, 60 bis 69) bewegbar sind, um die Länge jeder der geschlossenen Bahnen (20 bis 31, 50 bis 59) im wesentlichen konstant zu halten;
6. jede geschlossene Bahn (20 bis 31, 50 bis 59) weist eine Umlenkung um 180° um wenigstens eine auf einem zugehörigen Hilfswagen (16, 18) gelagerte Führungsrolle (41,67) auf;
7. der Vliesbandleger weist eine Einrichtung (20, 21, 22) zum Zuführen des Flors (4) zum Eingang der Andruckzone (23, 53) auf;
8. ein in einer Richtung parallel zu den Achsen der Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) bewegbares Abförderband (8) nimmt am Ausgang der Andruckzone (23, 53) den Flor (4) auf;
9. Antriebsmittel (84, 85, 88, 89) üben eine translatorische Hin- und Herbewegung auf die Hauptwagen (10, 14) und die Kompensationseinrichtung aus;
10. Kupplungsmittel (92, 96) verbinden jeden Hauptwagen (10, 14) mit einem Hilfswagen (16, 18)
a) wobei die Kupplungsmittel weniger dehnbar als die Bänder (2, 5) sind und
b) so angeordnet sind, dass sie unter der Wirkung der Antriebsmittel (84, 85, 88, 89) unter Spannung versetzt werden,
11. die die Andruckzone (23, 53) am Eingang derselben begrenzenden Führungsrollen (35, 61) sind auf dem anderen Hauptwagen (10) gelagert;
12. die beiden geschlossenen Bahnen definieren die Andruckzone mit zwei aneinanderliegenden horizontalen Abschnitten (23, 53), die sich vom genannten Eingang zum genannten Ausgang der Andruckzone erstrecken.

II. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist seit dem 19.04.2006 eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Aber auch für Handlungen der Beklagten, die in dem Zeitraum zwischen dem 01.07.2004 und dem 19.04.2006 vorgenommen wurden, ist die Klägerin anspruchsberechtigt. Denn sie trat aufgrund der Verschmelzung mit der Firma A als Gesamtrechtsnachfolgerin in deren Rechte und Pflichten ein. Die Firma A war während des Zeitraums vom 01.07.2004 bis zum 19.04.2006 eingetragene Inhaberin des Klagepatents.

III.
Durch die angegriffene Ausführungsform wird von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch gemacht, wodurch der Schutzbereich des Klagepatents verletzt wird.

1. Maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents ist gemäß Art. 69 EPÜ der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt der Patentansprüche, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Wie aus dem Protokoll über die Auslegung des Art. 69 Abs. 1 EPÜ hervorgeht, dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentansprüchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Maßgeblich ist dabei die Sicht des Fachmanns (BGHZ 105, 1 (11) – Ionenanlyse).

a) Das Klagepatent beschreibt einen Vliesbandleger, der lediglich eine Andruckzone ohne weitere Umlenkungen aufweist. Der Begriff der Andruckzone wird durch die Merkmale 3 und 12 bestimmt. Demnach wird die Andruckzone durch Abschnitte der Bahnen der geschlossenen Bänder definiert, die benachbart (Merkmal 3) und horizontal (Merkmal 12) zueinander laufen. Die Lage der Andruckzone wird durch die Merkmale 4 und 11 näher beschrieben. Eingang und Ausgang der Andruckzone werden durch einige der Führungsrollen markiert (Merkmal 4), die sich jeweils auf dem Eingangs- und Ausgangswagen befinden (Merkmale 4b und 11).
Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die Andruckzone nicht durch alle benachbart zueinander verlaufenden Bandabschnitte definiert. Vielmehr stellen solche benachbarten Abschnitte, die nicht horizontal verlaufen, keine Andruckzone dar. Die Ansicht der Beklagten lässt das Merkmal 12 außer acht. Denn dort ist angeordnet, dass die Andruckzone durch die horizontalen Bandabschnitte definiert wird. Diese Bandabschnitte müssen sich außerdem vom Eingang bis zum Ausgang der Andruckzone erstrecken, die jeweils durch die auf den Eingangs- und Ausgangswagen gelagerten Führungsrollen (Merkmale 4 und 11) definiert werden. Diese Auslegung wird bereits durch den Wortlaut der maßgeblichen französischen Originalpatentschrift (Anlage K1) deutlich. Denn das Wort „mit“ in der Wendung

„dass die beiden geschlossenen Bahnen die Andruckzone mit zwei aneinanderliegenden horizontalen Abschnitten (…) definieren“ (Spalte 15 Zeile 27 ff der Anlage K1 – Merkmal 12)

lautet in der französischen Originalfassung der Textstelle

„en ce que les deux trajets fermés définissent la zone de pincement par deux tronçons horizontaux adjacents (…)“ (Spalte 11 Zeile 38 ff der Anlage K1)

ursprünglich „par“ und gibt das Mittel an, durch das die Andruckzone definiert wird. Der Patentanspruch ist in dieser Hinsicht sein eigenes Lexikon und definiert die Andruckzone durch die aneinanderliegenden (Merkmal 3) und horizontal verlaufenden (Merkmal 12) Abschnitte der beiden geschlossenen Bänder.
Diese Auslegung wird durch die Patentbeschreibung und die Funktion einer so definierten Andruckzone bestätigt. Die Klagepatentbeschreibung benennt als nächstkommenden Stand der Technik die FR-A 2 234 395, von der es sich abgrenzt und die es verbessern möchte. In der Patentbeschreibung heißt es dazu wörtlich:

„Gemäß des Standes der Technik enthält die Andruckzone zwei horizontale Abschnitte, die von einer 180°-Umlenkung getrennt sind. Nach FR-A 2 234 395 erfolgt diese Umlenkung auf dem Eingangswagen.“ (Seite 2 Zeilen 9 ff der Anlage K3)

Als Nachteil wertet es das Klagepatent, dass die Florbehandlungsgeschwindigkeit begrenzt sei, da die Florbahn kurvenreich sei, die Bänder einem kurvenreichen Weg folgen würden und zu hohen Zug- und Biegebeanspruchungen ausgesetzt seien. Die hin- und herbewegten Massen seien groß und die Steuerung der Hilfswagen sei kompliziert. Es wird deutlich, dass das Klagepatent die Ursache für den Nachteil des vorbekannten Vliesbandlegers in der Umlenkung der Andruckzone verortet. Wird die Andruckzone durch die aneinanderliegenden, horizontalen Bandabschnitte definiert, deren Eingang sich auf dem Eingangswagen und deren Ausgang sich auf dem Ausgangswagen befindet, wird die durch das Patent beschriebene Aufgabe gelöst, nämlich die Umlenkung zwischen den Abschnitten der Andruckzone vermieden. Eine Andruckzone, deren Eingang oder Ausgang nicht auf dem Hauptwagen gelagert ist, wie es in der FR-A 2 234 395 der Fall war, wird dadurch ausgeschlossen. Die Andruckzone kann sich aufgrund der in den Merkmalen 4 und 11 bestimmten Lage nur zwischen den beiden Hauptwagen befinden. Vor dem Eingangswagen kann eine Andruckzone, wie sie aus dem Stand der Technik in der FR-A 2 234 395 bekannt war, nicht mehr angeordnet sein.
Zugleich setzt sich das Klagepatent auch von dem aus der FR-B-2 553 102 (Anlage K4) vorbekannten Stand der Technik ab und löst die dort mit der U-Form der Andruckzone verbundenen Nachteile. Denn da die Andruckzone durch ihre horizontalen Abschnitte definiert wird und sich die Abschnitte gemäß Merkmal 12) vom Eingang bis zum Ausgang der Andruckzone – also vom Eingangs- bis zum Ausgangswagen – erstrecken müssen, kann es auch zwischen den beiden Hauptwagen keine Umlenkung geben und die U-Form wird vermieden.

b) Die Merkmale 4a, 4b und 11 bestimmen, dass die Andruckzone an ihrem Ein- und Ausgang jeweils durch Führungsrollen begrenzt ist und die Führungsrollen jeweils auf dem Eingangs- und Ausgangswagen liegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss nicht unmittelbar am Beginn und Ende des jeweiligen horizontalen Abschnitts der beiden Bänder jeweils eine Führungsrolle angeordnet sein, durch die die Bänder aneinandergepresst werden. Schon der Wortlaut des Klagepatentanspruchs legt nahe, dass die Andruckzone an ihrem Eingang durch einige der Führungsrollen und an ihrem Ausgang durch einige andere Führungsrollen begrenzt ist. Über die konkrete Anzahl und Position der Rollen schweigt das Klagepatent. Aber aus der Patentbeschreibung und den zugehörigen Zeichnungen wird deutlich, dass die Führungsrollen nicht exakt an der Stelle liegen müssen, an der die beiden horizontalen Abschnitte der Bänder benachbart zueinander verlaufen. Der Klagepatentanspruch und die Patentbeschreibung bezeichnen die in Figur 2 bzw. in den Figuren 5 und 8 abgebildeten Rollen (35, 61) und (38, 64) als die Führungsrollen, die den Eingang und den Ausgang der Andruckzone bilden. Im Fall der eingangsseitigen Rollen (35, 61) werden die beiden Bänder aber nicht exakt hinter den Rollen zusammengeführt, vielmehr wird das eine Band im Abschnitt (51) (Figur 5) noch einmal vom anderen Band weggeführt, um dann nach einer Umlenkung um die Rolle (62) über den Abschnitt (52) wieder zugeführt und im Abschnitt (53) benachbart zum anderen Band, das im Abschnitt (23) verläuft, weitergeführt zu werden. Gleiches gilt für die ausgangsseitigen Führungsrollen. Während das untere Band um die Rolle (64) gelenkt wird, wird das obere Band ohne Umlenkung vom unteren Band weg- (24) und im Abschnitt (25) wieder zugeführt. Beide Bänder passieren dann die Linie zwischen den Rollen (38, 64) gemeinsam und werden dann in unterschiedliche Richtungen umgelenkt.
Die Wegführung jeweils eines Bandes unmittelbar hinter der eingangsseitigen Führungsrolle (35) bzw. unmittelbar vor der ausgangsseitigen Führungsrolle (64) in dem Ausführungsbeispiel von Figur 2 hat erkennbar die Funktion, nicht beide Bänder aneinanderliegend um die Rollen (35) und (64) zu führen. Denn das außen liegende Band hätte aufgrund des größeren Kurvenradius’ eine längere Strecke als das innen liegende Band zurückzulegen. Dadurch würden sich die beiden mit gleicher Geschwindigkeit verlaufenden Bänder relativ zueinander verschieben. Zugleich würde der zwischen den Bändern liegende Flor verschoben, was für die Vliesproduktion nachteilig ist. Dem Durchschnittsfachmann wird dadurch klar, dass die Andruckzone unmittelbar an den Führungsrollen (35) und (64) beginnt, wobei eine kurzfristige Wegführung jeweils eines Bandes nicht schadet, wenn dadurch die gleichzeitige Umlenkung beider Bänder in den horizontalen Abschnitt hinein (Eingangsseite) bzw. aus dem horizontalen Abschnitt hinaus (Ausgangsseite) und damit eine Verschiebung des Flors vermieden werden kann.
Durch den Patentanspruch wird auch nicht gefordert, dass die eingangs- und ausgangsseitigen Führungsrollen so positioniert sind, dass unmittelbar zwischen zwei Rollen die Bänder aneinandergedrückt werden. Es bleibt dem Fachmann überlassen, wie die aus zwei verschiedenen Richtungen aufeinanderzulaufenden Bänder so zusammengeführt werden können, dass sie in einem horizontalen Abschnitt benachbart zueinander in die selbe Richtung verlaufen. Dies kann dadurch geschehen, dass die Bänder zwischen zwei Führungsrollen aneinandergedrückt und zugleich umgelenkt werden, so dass sie ab dieser Stelle benachbart zueinander in dieselbe Richtung verlaufen. Ebenso könnte aber auch das eine Band ohne Richtungsänderung horizontal weiter verlaufen, während das andere Band mit einer Führungsrolle so umgelenkt wird, dass es benachbart zum ersten Band in dieselbe Richtung mitgeführt wird. Da die Bänder dehnbar sind, können die Rollen so angeordnet werden, dass zwischen den Bändern ein gewisser Druck besteht, der den Flor zusammenpresst, ohne dass aber zwingend zwei Führungsrollen unmittelbar so positioniert sind, dass die Bänder genau zwischen ihnen zusammengedrückt werden.
In der Figur 5 führt zum Beispiel die Führungsrolle (63) das untere Band an das obere Band heran. Beide Bänder verlaufen in der durch die Abschnitte (23) und (53) gebildeten Andruckzone benachbart zueinander, ohne dass die Bänder unmittelbar zwischen den Rollen (35, 63) zusammengedrückt werden. Gleiches gilt für die Rollen (36, 64) auf der Ausgangsseite. Insofern muss es sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zwingend um „Drückrollen“ handeln.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten zitierten Textstellen der Klagepatentbeschreibung (Seite 7 Zeilen 6 und Seite 8 Zeile 28 bis Seite 9 Zeile 5 der Anlage K3). Auch wenn hier erläutert wird, wie der Flor zwischen den Andruckrollen entlang einer Andrucklinie beim Eingang in die Andruckzone zusammengepresst wird, betreffen diese Textstellen doch nur das aus den Figuren ersichtliche Ausführungsbeispiel (vgl. Seite 4 Zeile 29 der Anlage K3). Dies kann nicht dazu führen, den Patentanspruch entgegen seinem Wortlaut so eng auszulegen, dass zwischen den Führungsrollen, die den Eingang zur Andruckzone bilden, Bänder und Flor zusammengepresst werden müssen. Allenfalls der Begriff „Andruckzone“ deutet im Klagepatentanspruch darauf hin, dass die Bänder und der zwischen ihnen liegende Flor zusammengedrückt werden. Es bleibt aber dem Fachmann überlassen, ob er dies eingangsseitig durch zwei gegenüber liegende „Andruckrollen“ bewerkstelligt oder durch eine Zusammenführung der Bänder mittels Führungsrollen, ohne dass sich die Achsen der Rollen wie im Ausführungsbeispiel des Klagepatents auf einer Ebene P befinden (Seite 8 Zeile 34 der Anlage K3), auf der auch die Linie angeordnet ist, entlang der die Bänder und der Flor zusammengedrückt werden.

2. Vor diesem Hintergrund ist eine wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform zu bejahen.

a) Dies ist hinsichtlich der Merkmale 1 und 2 des Klagepatents zwischen den Parteien unstreitig. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird durch die angegriffene Ausführungsform aber auch das Merkmal 3 verwirklicht. Denn ausweislich der unbestrittenen schematischen Darstellung der angegriffenen Ausführungsform (Anlage K17) weist diese geschlossene Bahnen auf, die außerhalb voneinander verlaufen und in einer Andruckzone benachbart zueinander. Dabei befindet sich die Andruckzone in der schematischen Darstellung zwischen dem Eingangs- und dem Ausgangswagen. Die zur Andruckzone gehörigen Abschnitte wurden seitens der Klägerin in der schematischen Darstellung bereits mit den Ziffern (23, 52 – wohl gemeint: 23, 53) versehen. In diesen beiden Abschnitten laufen die Bänder benachbart zueinander. Der Abschnitt, in dem die beiden Bänder innerhalb des Eingangswagens benachbart zueinander, aber schräg verlaufen, gehören nicht zur Andruckzone. Denn nach Merkmal 12 wird die Andruckzone durch die horizontal verlaufenden Abschnitte der geschlossenen Bänder definiert. Schräg verlaufende Bandabschnitte gehören nicht zur Andruckzone.
Dass es sich bei dem horizontal verlaufenden, mit (23, 53) gekennzeichneten Abschnitt der angegriffenen Ausführungsform um eine Andruckzone handelt, in dem der Flor zusammengepresst wird, wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Vielmehr legt sie in der Klageerwiderung unter Ziffer II.1 dar (Blatt 47 der Akte), dass die Bänder und der zwischen ihnen liegende Flor bei der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich zusammengepresst werden, allerdings unterhalb bzw. oberhalb bzw. vor den vorhandenen Rollen.

b) Aus diesen Ausführungen der Beklagten folgt zugleich, dass auch das Merkmal 4 verwirklicht ist.
aa) Die Andruckzone wird an ihrem Eingang durch einige der Führungsrollen begrenzt (Merkmal 4a). Wie in Ziffer III.1b) zuvor dargestellt, ist es nicht erforderlich, dass die eingangsseitigen Führungsrollen unmittelbar am Beginn des horizontalen Abschnitts positioniert sind. Ebenso ist die Anzahl nicht genau festgelegt, es können „einige“ sein. Daher kann bei der angegriffenen Ausführungsform zwanglos zumindest die Rolle als eingangsseitige Führungsrolle im Sinne von Merkmal 4a) bezeichnet werden, durch die das den Flor transportierende Band aus dem schrägen Abschnitt so umgelenkt wird, dass es in der Andruckzone zum oberen horizontalen Band wird. Ab dieser Stelle beginnt der horizontale Abschnitt der aneinanderliegenden Bänder.
Zugleich ist es durchaus erfindungsgemäß, die rechts daneben befindliche Rolle als Führungsrolle zu bezeichnen. Denn diese Rolle entspricht hinsichtlich ihrer Lage der Führungsrolle (61) im patentgemäßen Ausführungsbeispiel (Figur 5 der Anlage K1). Die Rollen sind lediglich spiegelverkehrt angeordnet. Ob diese beiden Rollen der angegriffenen Ausführungsform so angeordnet sind, dass durch sie die Bänder und der Flor entlang einer Andrucklinie zusammengepresst werden, was die Beklagte – wie bereits erwähnt – in der Klageerwiderung bestritten hat, kann dahinstehen. Denn dies wird von Merkmal 4 des Klagepatents nicht gefordert. Wie bereits hinsichtlich der Auslegung des Patentanspruchs (vgl. Ziffer III.1b) erläutert, genügt es, dass die Bänder durch die Führungsrollen so zueinander geführt werden, dass sie in der Andruckzone mit dem von ihnen transportieren Flor zusammengedrückt werden.
bb) Ebenso wird bei der angegriffenen Ausführungsform die Andruckzone an ihrem Ausgang durch einige Führungsrollen begrenzt und diese Rollen befinden sich auf dem Ausgangswagen (Merkmal 4b). Dieser ist im weitesten Sinne wie der in Figur 8 der Klagepatentschrift dargestellte Ausgangswagen gestaltet, allerdings in Anlage K 17 spiegelverkehrt dargestellt. Daher kann hier die rechte untere Rolle auf dem Ausgangswagen in der schematischen Darstellung der angegriffenen Ausführungsform (Anlage K 17) als Führungsrolle bezeichnet werden, durch die der Ausgang der Andruckzone begrenzt wird. Durch diese Rolle wird das den Flor in der Andruckzone transportierende untere Band umgelenkt und vom oberen Band weggeführt, so dass die Bänder ab dieser Stelle nicht mehr aneinanderliegen und die Andruckzone beendet ist. Es kann dahinstehen, ob die in der Darstellung der angegriffenen Ausführungsform (Anlage K17) oberhalb oder links neben dieser ausgangsseitigen Führungsrolle befindliche Rolle als weitere Führungsrolle bezeichnet wird, die den Ausgang der Andruckzone begrenzt. Denn nach dem Merkmal 4b) können „einige“ Führungsrollen den Ausgang begrenzen und diese müssen nicht zwingend als „Andruckrollen“ fungieren, zwischen denen Bänder und Flor entlang einer Andrucklinie zusammengepresst werden. Der gemeinsame, horizontale Abschnitt der beiden Bänder (23, 53) endet mit der auf dem Ausgangswagen befindlichen oberen rechten Rolle, da dort das obere Band nach oben weggeführt wird. Von seiner Position ist die unten links befindliche Rolle mit der in Figur 8 der Klagepatentschrift (Anlage K1) dargestellten Führungsrolle (38) vergleichbar, die als ausgangsseitige Führungsrolle bezeichnet wird. Welche dieser beiden Rollen als Führungsrolle im Sinne von Merkmal 4b) bezeichnet wird, kann letztlich dahinstehen. Da sie allesamt auf dem Ausgangswagen angeordnet sind, ist das Merkmal 4b) in jeder Hinsicht verwirklicht.

c) Hinsichtlich der in den Merkmalen 5 bis 10 dargestellten Kompensationseinrichtungen und Kupplungsmittel besteht zwischen den Parteien zu Recht kein Streit, da sie ausweislich der schematischen Darstellung der angegriffenen Ausführungsform (Anlage K17) verwirklicht sind.
d) Aber auch das Merkmal 11 des Klagepatentanspruchs ist erfüllt. Denn die unter Ziffer III.2b) aa) dargestellten Führungsrollen, die den Eingang der Andruckzone begrenzen, befinden sich auf dem Eingangswagen. Dies ist aus der schematischen Darstellung der angegriffenen Ausführungsform (Anlage K17) ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, dass es sich bei den die Andruckzone begrenzenden Führungsrollen um „Andruckrollen“ handelt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziffer III.1b) und III.2b) verwiesen.
e) Schließlich wird durch die angegriffen Ausführungsform auch das Merkmal 12 verwirklicht. Wie bereits zum Merkmal 3 vorweggenommen, wird die Andruckzone durch die horizontalen Abschnitte der Bahnen definiert, in denen die Bänder aneinander liegen. Dies sind nur die mit (23, 53) gekennzeichnete Abschnitte in der schematischen Darstellung der angegriffenen Ausführungsform (Anlage K17). Diese beiden horizontalen Abschnitte erstrecken sich vom Eingang bis zum Ausgang der Andruckzone, die jeweils durch die auf dem Eingangs- und Ausgangswagen befindlichen Führungsrollen gebildet werden. Wie der Anlage K17 zu entnehmen ist, verläuft der horizontale Abschnitt tatsächlich ohne Umlenkung vom Eingangs- bis zum Ausgangswagen.

IV.
1. Da die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, ist die Beklagte gegenüber der Klägerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG.

2. Da die Beklagte auch schuldhaft gehandelt hat, ist sie der Klägerin auch zum Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG verpflichtet. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB.

3. Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, § 242 BGB. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, ist die Beklagte dementsprechend zur Rechnungslegung verpflichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 3.000.000 EUR