4b O 27/07 – Schuhbefestigungsvorrichtung an einem Fahrradpedal

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 714

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 6. November 2007, Az. 4b O 27/07

Rechtsmittelinstanz: 2 U 124/07

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zur Befestigung eines Schuhs am Pedal eines Fahrrades, die einen Pedalkörper aufweisen, wobei die Befestigungsvorrichtungen umfassen:

– einerseits ein vorderes Anschlagmittel auf dem Pedalkörper, das sich vor der Querachse befindet, und ein hinteres Halteorgan, das sich hinter der Achse befindet und eine geradlinige Haltevorrichtung umfasst, die im wesentlichen parallel zur Achse verläuft und gegen eine Rückstellkraft im Wesentlichen senkrecht zur Achse verschiebbar ist,

– andererseits nach oben gerichtete Haltemittel, die auf dem Pedalkörper vor der Achse vorgesehen sind, um mit komplementären Haltemitteln zusammenzuwirken, die unter der Sohle vorgesehen sind,

– andererseits schließlich einen Keil, der zur Befestigung unter der Schuhsohle bestimmt ist und der ein nach vorne gerichtetes vorderes Anschlagmittel, das dem Pedal zugeordnet ist, und ein hinteres Haltemittel umfasst, das mit der hinteren Haltevorrichtung des Pedalkörpers zusammenwirken kann, wobei die Befestigung des Schuhs am Pedal durch einen Druck des Fußes auf das Pedal erfolgen kann, wobei der Keil in der Draufsicht eine im Wesentlichen rechteckige Allgemeinform aufweist und mindestens eine untere Randleiste umfasst, die nach hinten übersteht und eine Quernut begrenzt, welche an jedem Ende ausläuft, wobei mindestens ein Ende der hinteren Randleiste durch eine entsprechend einem Winkel, bezogen auf die Querrichtung des Keil, geneigte Wand begrenzt ist,

– wobei das Aushaken durch das Ausklinken der Randleiste nach oben durch eine Drehung in eine gegebene Richtung mit einer Amplitude gleich dem Winkel erfolgt,

– wobei die geneigte Wand der hinteren Randleiste aus einer abgeschrägten Kante besteht, die mit dem benachbarten Teil der hinteren Randleiste einen Dieder bildet, dessen konvexer Teil nach außen gerichtet ist,

– wobei das vordere Anschlagmittel sowie das nach oben gerichtete Haltemittel aus ein- und demselben vorderen Halteorgan bestehen, welches sich vor der Achse befindet, umfassend eine praktisch geradlinige Halte- und Anschlagvorrichtung, die parallel zur Achse verläuft,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen

– die lange Seite des Keils parallel zur Achse des Pedalschaftes ausgerichtet ist,

– das vordere Halteorgan in Bezug auf das Pedal fixiert ist, wobei der Mittelpunkt der Drehung bei einer Torsion des Fußes von einem Punkt gebildet wird, welcher an dem vorderen Halteorgan so liegt, dass der Keil während der Torsion eine große Bahn durchlaufen kann, während er noch immer einer Rückstellkraft unterworfen ist,

– und bei denen der Winkel kleiner ist als der maximale Drehwinkel, bei dem die Vorrichtung noch immer eine Rückstellkraft auf den Keil ausübt;

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.08.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte zu den Rechnungsangaben gemäß a) und b) die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege in Kopie vorzulegen hat, wobei nicht auskunftspflichtige, aber geheimhaltungsbedürftige Details geschwärzt werden können.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch zu I. 1. bezeichneten, seit dem 12.08.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 500.000,00 € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages.

VI.
Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist seit dem 12.08.2004 eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 424 xxx, das auf einer Anmeldung vom 05.10.1990 beruht und dessen Erteilung am 11.05.1994 bekannt gemacht worden ist. Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Schuhbefestigungsvorrichtung an einem Fahrradpedal oder dergleichen, Fahrradpedal, Riegel- und Schuhsohle für eine derartige Vorrichtung.“ Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut:

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.

Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „A“ Vorrichtungen zur Befestigung eines Schuhes am Pedal eines Fahrrads. Die konstruktiven Einzelheiten erschließen sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Original-Muster (Anlage K 5) sowie den nachfolgenden Abbildungen, die den Anlagen K 6, K 8 und B 4 entnommen sind.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitbefangene Befestigungsvorrichtung wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Vorliegend nimmt sie die Beklagte deshalb aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt, jedoch mit der Maßgabe,

– dass sie Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz auch für Benutzungshandlungen in der Zeit vom 25.09.1994 bis 11.08.2004 begehrt,

– Auskunft über die (eigenen) Herstellungsmengen und –zeiten verlangt und

– die Vorlage von Belegen zu sämtlichen im Rahmen der Auskunft und der Rechnungslegung geforderten Einzeldaten geltend macht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin für die Zeit vor dem 12.08.2004 und leugnet darüber hinaus den gegen sie erhobenen Vorwurf der Patentver-letzung. Es sei bereits zweifelhaft, ob die angegriffene Ausführungsform über einen „Pedalkörper“ verfüge. In jedem Fall fehle es aber an einem vorderen Anschlagmittel und einem hinteren Halteorgan im Sinne des Klagepatents. Außerdem weise der am Schuh zu befestigende Keil in seiner Draufsicht keine im Wesentlichen rechteckige Allgemeinform auf; zumindest sei die lange Seite des Keils nicht parallel zur Achse des Pedalschaftes ausgerichtet. In konstruktiver Hinsicht fehle es überdies an einem Dieder, dessen konvexer Teil nach außen gerichtet sei. Zu guter Letzt stimme auch die Wirkungsweise nicht mit den Vorgaben des Klagepatents überein. Das Aushaken des Keils erfolge nicht mit einer Amplitude gleich einem Winkel, der kleiner als der maximale Drehwinkel sei, bei dem immer noch eine Rückstellkraft auf den Keil ausgeübt werde. Ferner liege bei einer Torsion des Fußes der Mittelpunkt der Drehung nicht am vorderen Halteorgan.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage hat überwiegend auch in der Sache Erfolg.

Die streitbefangene Befestigungsvorrichtung der Beklagten macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Die Beklagte ist der Klägerin deshalb zur Unterlassung und für die Zeit seit dem 12.08.2004 auch zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet. Das weitergehende Klagebegehren ist nicht berechtigt; für die Zeit vor dem 12.08.2004 hat die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht dargetan.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Befestigung eines Schuhes (insbesondere eines Sportschuhes) am Pedal eines Fahrrades.

Anliegen des Klagepatents ist es dabei, eine Befestigungsvorrichtung zu schaffen, die einerseits eine gute Verankerung des Schuhs auf dem Pedal sicherstellt, die es andererseits aber erlaubt, dass der Schuh aufgrund einer Drehbewegung des Fußes zuverlässig vom Pedal freigegeben wird, wobei während der gesamten Torsionsbewegung des Fußes ein relativ konstantes Widerstandsmoment wirkt.

Um diesen technischen Anforderungen gerecht zu werden, sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:

(1) Vorrichtung zur Befestigung eines Schuhs am Pedal eines Fahrrades oder eines analogen Mittels.

(a) Die Vorrichtung weist einen Pedalkörper (2) auf.

(b) Der Pedalkörper (2) ist drehbar um eine Querachse (X) angeordnet.

(2) Die Befestigungsvorrichtung umfasst

(a) ein vorderes Anschlagmittel (14) auf dem Pedalkörper (2),

(b) ein hinteres Halteorgan (6),

(c) nach oben gerichtete Haltemittel (14) und

(d) einen Keil (15).

(3) Das vordere Anschlagmittel (14) befindet sich vor der Querachse (X).

(4) Das hintere Halteorgan (6)

(a) befindet sich hinter der Querachse (X),

(b) umfasst eine geradlinige Haltevorrichtung (7),

(c) die geradlinige Haltevorrichtung (7) verläuft im Wesentlichen parallel zur Querachse (X),

(d) die geradlinige Haltevorrichtung (7) ist gegen eine Rückstellkraft im Wesentlichen senkrecht zur Querachse (X) verschiebbar.

(5) Die nach oben gerichteten Haltemittel (14)

(a) sind auf dem Pedalkörper (2) vor der Querachse (X) vorgesehen,

(b) um mit komplementären Haltemitteln (30) zusammenzuwirken, die unter der Sohle vorgesehen sind.

(6) Das vordere Anschlagmittel (14) sowie das nach oben gerichtete Haltemittel (14) bestehen aus ein- und demselben vorderen Halteorgan (14),

(a) welches sich vor der Querachse (X) befindet

(b) und welches eine praktisch geradlinige Halte- und Anschlussvorrichtung (16) umfasst, die parallel zur Querachse (X) verläuft.

(7) Der Keil (15) ist zur Befestigung unter der Schuhsohle bestimmt und umfasst

(a) ein nach vorne gerichtetes, vorderes Anschlagmittel (38), das dem Anschlagmittel (14) des Pedals zugeordnet ist,

(b) und ein hinteres Haltemittel (31), das mit der hinteren Haltevorrichtung des Pedalkörpers zusammenwirken kann,

(c) wobei die Befestigung des Schuhs am Pedal durch einen Druck des Fußes auf das Pedal erfolgen kann.

(8) Der Keil (15)

(a) weist in der Draufsicht eine im Wesentlichen rechteckige Allgemeinform auf,

(b) und umfasst mindestens eine untere Randleiste (31).

(9) Die Randleiste (31)

(a) steht nach hinten über und begrenzt eine Quernut (33),

(b) läuft an jedem Ende aus,

(c) wobei mindestens ein Ende der hinteren Randleiste (31) durch eine Wand begrenzt ist, die entsprechend einem Winkel (i), bezogen auf die Querrichtung des Keils (15) schräg verläuft,

(d) das Aushaken erfolgt

(aa) durch das Ausklinken der Randleiste (31) nach oben,
(bb) durch eine Drehung in eine gegebene Richtung,
(cc) mit einer Amplitude gleich dem Winkel (e),

(e) wobei die schräg verlaufende Wand der hinteren Randleiste (31)

(aa) aus einer abgeschrägten Kante (35 b) besteht,
(bb) die abgeschrägte Kante (35 b) mit dem benachbarten Teil der hinteren Randleiste (31) einen Dieder bildet
(cc) und der konvexe Teil des Dieders nach außen gerichtet ist.

(10) Die lange Seite (H) des Keils (15) ist parallel zur Querachse (X) des Pedalschaftes ausgerichtet.

(11) Das vordere Halteorgan (14) ist in Bezug auf das Pedal fixiert, wobei der Mittelpunkt der Drehung bei einer Torsion des Fußes von einem Punkt (A, B) gebildet wird.

(12) Der Punkt (A, B) liegt an dem vorderen Halteorgan (14) so, dass der Keil (15) während der Torsion eine große Bahn durchlaufen kann, während er noch immer einer Rückstellkraft unterworfen ist.

(13) Der Winkel (i) ist kleiner als der maximale Drehwinkel, bei dem die Vorrichtung noch immer eine Rückstellkraft auf den Keil (15) ausübt.

II.

Von der vorbezeichneten Merkmalskombination macht die streitbefangene Befestigungsvorrichtung der Beklagten dem Wortsinn nach Gebrauch.

Hinsichtlich der Merkmale (1), (1b), (2c), (2d), (3) bis (7c), (8d) (9a) bis (9c), (9d, aa), (9d, bb), (9e) und (9e, aa) steht dies zwischen den Parteien mit Recht außer Streit und bedarf insoweit keiner weiteren Erläuterung. Verwirklicht sind darüber hinaus aber auch die weiteren Anspruchsmerkmale, deren Benutzung die Beklagte zu Unrecht leugnet:

1.
Zunächst unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass die angegriffene Ausführungsform über einen „Pedalkörper“ im Sinne des Merkmals (1a) verfügt.

Zur räumlich-körperlichen Ausgestaltung des Pedalkörpers verhält sich Patentanspruch 1 nicht näher. Sie steht folglich im freien Belieben des Fachmanns, weswegen es lediglich darauf ankommt, dass ein Bauteil vorhanden ist, welches um eine Querachse drehbar ist (Merkmal 1b) und welches dank seiner äußeren Form in der Lage ist, die Funktion eines Pedals zu erfüllen, d.h. den Schuh des Fahrers so aufzunehmen, dass das Fahrrad über die Pedale angetrieben werden kann. Die angegriffene Ausführungsform besitzt zweifellos einen Pedalkörper in diesem Sinne, wobei die Klägerin zutreffend auf diejenigen Vorrichtungsteile verweist, die mit den Bezeichnungen „B“ und „C“ versehen sind und die – wie die nachfolgend eingeblendete Abbildung verdeutlicht – eine Trittfläche für die Schuhsohle des Fahrers bereitstellen.

2.
Die Merkmale (2a) und (2b) sind gleichfalls gegeben. Sie verlangen auf dem Pedalkörper ein vorderes Anschlagmittel vor der Querachse (welches in Bezug auf das Pedal fixiert ist) und ein hinteres Halteorgan hinter der Querachse, dessen Haltevorrichtungen senkrecht zur Querachse, d.h. nach hinten, verschiebbar sind. Ausweislich der im Beschreibungstext (Seite 8, Zeilen 26 – 28) gegebenen Erläuterungen nehmen die Begriffe „vorne“ und „hinten“ dabei auf die Fahrtrichtung des Fahrrades Bezug.

Die angegriffene Ausführungsform lässt insgesamt zwar vier verschiedene Benutzungsvarianten des Pedalkörpers zu, wobei bei zweien der am Pedal starr befestigte Bügel vorne und der verschiebbare Bügel hinten positioniert sind, während bei den beiden anderen (dazwischen liegenden) Benutzungsvarianten die Verhältnisse genau umgekehrt sind. Unter den gegebenen Umständen ist der Klägerin allerdings darin zuzustimmen, dass die angegriffene Ausführungsform im Sinne des Klagepatents über ein starr am Pedal befestigtes vorderes Anschlagmittel und ein rückwärts verschiebbares Halteorgan verfügt. Die betreffenden Vorrichtungsteile sind in der vorstehend wiedergegebenen Abbildung der Klägerin (auf die verwiesen wird) zutreffend bezeichnet.

Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die nachfolgend eingeblendete Abbildung gemäß Anlage B 5 geltend macht, dass beim Einklicken des Keils sowohl der vordere als auch der hintere Bügel verschoben werden,

kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil Patentanspruch 1 allein darauf abstellt, dass das vordere Halteorgan in Bezug auf das Pedal fixiert ist, was sich angesichts der einstückigen Verbindung des vorderen Haltebügels am Pedalkörper der angegriffenen Ausführungsform nicht bestreiten lässt. Darüber hinaus wendet die Klägerin zutreffend ein, dass im Gebrauchszustand, d.h. wenn die Schuhsohle auf den Trittflächen des Pedales aufliegt, lediglich das hintere Halteorgan beim Einklicken des Keils ausweichen kann, nicht dagegen der vordere mit den Trittflächen starr verbundene Haltebügel.

3.
Im Sinne der – gemeinsam zu betrachtenden – Merkmale (8a) und (10) weist der Keil der angegriffenen Ausführungsform in Draufsicht eine im Wesentlichen rechteckige Allgemeinform dergestalt auf, dass die lange Seite des Keils parallel zur Querachse des Pedalschaftes ausgerichtet ist.

Auch insoweit ist dem Vorbringen der Klägerin zu folgen, die die „Rechteckform“ in der nachstehend eingeblendeten Anlage K 7 zeichnerisch verdeutlicht hat.

Maßgeblich ist insofern, dass die Rechteckform bereits nach der eindeutigen Anspruchsformulierung nicht im strengen geometrischen Sinne vorliegen muss. Dies gilt bereits deshalb, weil Patentanspruch 1 lediglich darauf abhebt, dass die „Allgemeinform“ rechteckig zu sein hat, wobei die Terminologie eine Erweiterung außerdem dadurch erfährt, dass die „Allgemeinform“ lediglich „im Wesentlichen“ rechteckig zu sein hat. Weil es nicht auf die konkreten Umrisse des Keils, sondern auf dessen „Allgemeinform“ ankommt, ist der Klägerin Recht in ihrer Auffassung zu geben, dass nicht der genaue Verlauf des äußeren Umfangs des Keilstücks entscheidend ist, sondern der Umstand, ob sich die äußeren Umrisslinien zu einem im Allgemeinen rechteckförmigen Gebilde vervollständigen. Das ist im Sinne der zeichnerischen Darstellung gemäß Anlage K 7 zu bejahen. Alsdann ergibt sich auch ohne weiteres, dass die rechteckige Allgemeinform der angegriffenen Ausführungsform so angeordnet ist, dass die lange Seite des Keils parallel zur Querachse des Pedalschaftes verläuft.

4.
Wortsinngemäß verwirklicht sind gleichfalls die Merkmale (9e, bb und cc). Sie fordern, dass die schräg verlaufende Wand der hinteren Randleiste (31) eine abgeschrägte Kante (35b) bildet, die mit dem benachbarten Teil der hinteren Randleiste (31) einen Dieder bildet, dessen konvexer Teil nach außen gerichtet ist.

Schon der Anspruchswortlaut stellt insofern klar, dass der Dieder gebildet wird durch

(a) die – bezogen auf die Querrichtung des Keils – abgeschrägte Kante der hinteren Randleiste, über die das Ausklinken erfolgt,

u n d

(b) den dieser Schräge benachbarten Teil der hinteren Randleiste, d.h. dessen vorderen, nicht abgeschrägten Bereich.

Ausgehend hiervon steht die Klägerin mit Recht auf dem Standpunkt, dass die angegriffene Befestigungsvorrichtung über einen anspruchsgemäßen Dieder verfügt.

Wie die Abbildung gemäß Anlage K 7 zeigt, besitzt der Dieder – bestehend aus der Abschrägung zum Ausklinken des Keils aus der Haltevorrichtung und der vorderen Gerade der Randleiste – auch konvexe Bereiche, die kuppelartig nach außen gerichtet sind. Weil dem so ist, trifft auf die angegriffene Ausführungsform uneingeschränkt dasjenige zu, was der Beschreibungstext auf Seite 11 Zeilen 34 – 38 wie folgt ausführt:

„Die Neigung der abgeschrägten Kanten, bezogen auf die Querrichtung, ist so, dass die (Anmerkung: von der vorderen Gerade der Randleiste) mit den abgeschrägten Kanten gebildeten Dieder ihre Wölbung nach außen richten, das heißt für die vorderen abgeschrägten Kanten (34a, 35a) nach vorne und für die hinteren abgeschrägten Kanten (34b, 35b) nach hinten.“

Keinen Bezug haben die Merkmale (9e, bb und cc) demgegenüber zur Unterseite des Keils. Soweit sich der Beschreibungstext (Seite 12 Zeilen 1 – 13) hiermit befasst und insbesondere eine rampenartige Neigung vorsieht, die eine erleichterte Verschiebung des hinteren Halteorgans beim Einklicken des Keils ermöglicht, handelt es sich um eine bevorzugte Sonderausstattung, die als solche nicht Gegenstand des Hauptanspruchs 1 ist.

5.
Die Merkmale (11) und (12) verlangen, dass bei einer Torsion des Fußes (z.B. zum Ausklinken) der Drehmittelpunkt für den Keil in einem Punkt an dem vorderen Halteorgan liegt. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Ausführungsform fraglos gerecht.

In der nachstehend eingeblendeten Zeichnungsfolge (Anlage K 10)

hat die Klägerin die betreffenden Bewegungsabläufe überzeugend dargestellt. Soweit die Beklagte sich demgegenüber dahin einlässt, dass bei einer Torsion des Fußes der Drehpunkt des Keiles etwa in dessen Mittelpunkt liegt, ist dieses – überdies nicht näher substantiierte – Vorbringen unhaltbar.

6.
Merkmal (9d, cc) besagt, dass ein Aushaken des Keils aus der Befestigungsvorrichtung bei einem Winkel erfolgt, der demjenigen Winkel entspricht, um den die schräg verlaufende Wand der hinteren Randleiste gegenüber der Querrichtung des Keils geneigt ist. Dieser Anforderung trägt die angegriffene Ausführungsform Rechnung, weil der „Schrägungswinkel“ der Randleiste 20° beträgt und bei diesem Winkel auch der Keil aus der Befestigungsvorrichtung freigegeben wird.

Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, dass der Neigungswinkel der Schräge als solcher nicht 20°, sondern 35° beträgt. Der betreffende Einwand ist zwar im Tatsächlichen berechtigt, für die rechtliche Beurteilung aber belanglos, weil es für die Bestimmung des „Schrägungswinkels“ der Randleiste auf denjenigen Winkel ankommt, der sich ergibt, wenn eine Gerade angelegt wird an

(a) den Übergang von der Schräge in die vordere Gerade der Randleiste einerseits und

(b) die benachbarte Ecke des rechteckförmigen Flügels, der die Randleiste trägt.

Die praktische Handhabung des von der Klägerin vorgelegten Musters (Anlage K 5) belegt nämlich, dass sich die Randleiste der angegriffenen Ausführungsform beim Ausklinken genauso verhält, als wenn die schräg verlaufende Wand in derjenigen Form körperlich ausgebildet wäre, wie dies den vorgenannten Vorgaben gemäß (a) und (b) entspricht. Als Abschrägung, die den Auslösewinkel bestimmt, wirken deswegen der obere Scheitelpunkt nach (a) und der untere Eckpunkt nach (b). Beide bilden deswegen auch die schräg verlaufende Wand. Dass sich zwischen beiden eine „Lücke“ befindet, die technisch nicht wirksam ist, steht dem nicht entgegen. Weder legt sich der Patentanspruch 1 hinsichtlich des genauen Verlaufs der abgeschrägten Wand fest, noch ist gefordert, dass diese Wand durchgehend ausgestaltet sein muss.

7.
Merkmal (13) schließlich fordert, dass der „Schrägungswinkel“ der geneigten Randleiste kleiner ist als der maximale Drehwinkel, bei dem noch immer eine Rückstellkraft auf den Keil ausgeübt wird. Die Rückstellkräfte müssen – mit anderen Worten – bis zu einem Drehwinkel auftreten, der – wenn auch gegebenenfalls nur geringfügig – über den Auslösewinkel hinausgeht. Dass die angegriffene Ausführungsform auch diesen Vorgaben entspricht, hat die Klägerin in der – oben bereits wiedergegebenen Darstellung gemäß Anlage K 10 – überzeugend dargelegt.

Hiernach verhält es sich bei der Befestigungsvorrichtung der Beklagten so, dass Rückstellkräfte bis zu einem Drehwinkel von etwa 45° wirksam sind, d.h. weit über denjenigen Drehwinkel von 20° hinaus, bei dem das Aushaken des Keils aus der Befestigungsvorrichtung erfolgt. Völlig zu Recht steht die Klägerin dabei auf dem Standpunkt, dass die Verhältnisse im Betrieb zu betrachten sind, d.h. mit in Rechnung zu stellen ist, dass das Gewicht des Fahrradfahrers auf dem Pedalkörper lastet. Soweit die Beklagte in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen geltend gemacht hat, dass die gewölbte Struktur des Keils zur Folge habe, dass der Keil bei Erreichen des Auslösewinkels eine Beschleunigung nach oben erfährt, hat sie diese Behauptung im Verhandlungstermin vom 11.10.2007 nicht auch für die – rechtlich maßgebliche – Situation aufrecht erhalten können, dass der Wirkungsablauf „unter Last“ betrachtet wird. Auf die Behauptung der Klägerin, dass unter diesen Verhältnissen eine vertikale Beschleunigung nicht stattfindet, sondern Rückstellkräfte vom hinteren Halteorgan auch bei Überschreitung des Auslösewinkels wirksam bleiben, hat sich der Beklagtenvertreter lediglich mit Nichtwissen erklärt. Dies ist unzureichend, weil die Ausgestaltung und Wirkungsweise der angegriffenen Ausführungsform Gegenstand der eigenen Wahrnehmungen der Beklagten ist, was eine Erklärung mit Nichtwissen ausschließt.

III.

Da die Beklagte nach allem widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG). Die Beklagte trifft auch ein zumindest fahrlässiges Verschulden, weil sie bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt die Patentverletzung hätte erkennen und vermeiden können. Sie haftet der Klägerin daher auch auf Schadenersatz (Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG). Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch ungewiss ist, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Allerdings ist die Klägerin nur für die Zeit ab dem 12.08.2004 aktivlegitimiert, weil erst an diesem Tage ihre Eintragung als Patentinhaberin erfolgt ist. Trotz des diesbezüglichen Hinweises der Beklagten bereits in der Klageerwiderung hat die Klägerin keine Gründe für eine Klageberechtigung für die Zeit vor dem 12.08.2004 (z.B. ausschließliche Lizenz, Abtretung) dargetan. Für Benutzungshandlungen in der Zeit vor dem 12.08.2004 ist daher die Schadenersatzklage der Klägerin abzuweisen. Gleiches gilt in Bezug auf den Auskunfts- und begleitenden Rechnungslegungsanspruch, welcher der Klägerin im Übrigen (d.h. ab 12.08.2004) gemäß § 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zusteht. Da für eigene Herstellungshandlungen der Beklagten im Bundesgebiet nichts ersichtlich ist, hat die Klägerin allerdings keinen Anspruch auf Auskunft über Herstellungsmengen und –zeiten der Beklagten. Zu weitgehend ist außerdem der geltend gemachte Vorlageanspruch, den die Kammer in ständiger Rechtsprechung lediglich im Rahmen der Einzelangaben nach § 140b PatG zuerkennt.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz ist der Beklagten nicht zu gewähren, weil weder dargetan noch glaubhaft gemacht ist, dass ihr durch die Vollstreckung des Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen würde.