Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. Februar 2009, Az. 2 U 104/07
Vorinstanz: 4b O 386/06
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. September 2007 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1 Mio. Euro.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin ist seit. August 1999 eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 0 575 XXX (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), das einen ein Konzentrat enthaltenden Beutel betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde im. Juni 1993 unter Inanspruchnahme zweier deutscher Prioritäten vom. Juni 1992 und. Februar 1993 eingereicht und im. Dezember 1993 veröffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte im. September 1999.
Der im vorliegenden Rechtsstreit allein geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
„Beutel, der ein flüssiges oder festes Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierflüssigkeit enthält und eine Öffnung aufweist, an der ein die Öffnung dicht umgebender Steckerteil (20, 220) vorgesehen ist, der mit dem Beutelinneren in Strömungsverbindung steht, dadurch gekennzeichnet, dass der Steckerteil (20, 220) Kupplungsmittel zum Verbinden mit einem direkt an einer Dialysemaschine vorgesehenen, komplementären Steckerteil (10, 210) aufweist und dass der Steckerteil doppellumig und mit einem mit dem einen Lumen in Verbindung stehenden Einlass (82) für aus der Dialysemaschine strömende Flüssigkeit und mit einem mit dem anderen Lumen in Verbindung stehenden Auslass (90) für verdünntes, zurück zur Dialysemaschine strömendes Konzentrat derart ausgebildet ist, dass ein erster Strömungspfad (96) von der Dialysemaschine zum Beutelinneren und ein zweiter Strömungspfad (98) vom Beutelinneren zurück zur Dialysemaschine ohne Schlauchverbindungen herstellbar ist.“
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 des Klagepatents veranschaulicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Eine von der Beklagten zu 2. und ihren Geschäftsführern gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage, der die Beklagte zu 1. als Nebenintervenientin beigetreten ist, hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 28. Oktober 2008 – 4 Ni 75/06 (EU) – (Anlage K 14) zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 2. stellt Konzentratbehälter (Bicarbonat-Kartuschen) für die Dialysebehandlung von Patienten her, die von der Beklagten zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „A 700“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform“) vertrieben werden. Als Anlage K 5 hat die Klägerin ein Muster eines solchen Konzentratbehälters vorgelegt. Ferner hat sie als Anlage
K 3b einen Auszug aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1. sowie als Anlage
K 3e einen deutschsprachigen Prospekt der Beklagten zu 1. („A Bicarbonat-Kartuschen zum Einsatz an Fresenius-Dialysegeräten“) zu den Akten gereicht.
Die grundsätzliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich ferner aus den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 des der Beklagten zu 2. auf eine Anmeldung vom . Dezember 2005 erteilten deutschen Patents 10 2005 060 XZY (Anlage Bo 6), dessen Erteilung am 21. Dezember 2006 veröffentlicht wurde.
Die Beklagte zu 2. ist außerdem Inhaberin des deutschen Patents 10 2004 039 989 (Anlage Bo 5), welches auf eine Anmeldung vom. August 2004 zurückgeht.
Die Klägerin sieht in Herstellung und Vertrieb der Konzentratbehälter „A700“ eine wortsinngemäße, hilfsweise äquivalente, Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 wortsinngemäß verwirkliche. Die angegriffene Ausführungsform sei ein „Beutel“ im Sinne des Klagepatents. Der im Anspruch genannte „Beutel werde aus dem Kontext des Klagepatents vom Durchschnittsfachmann als „Konzentratsbehälter“ verstanden. Jedenfalls mache die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents in äquivalenter Weise Gebrauch. Der klagepatentgemäße „Beutel“ habe lediglich die Funktion als Aufnahme für das (feste oder flüssige) Konzentrat sowie für das verdünnte Konzentrat zu dienen, das dann aus dem Konzentratbehälter dem Dialysegerät zugeführt werde. Diese Aufgabe könne in identischer Weise sowohl von einem flexiblen Beutel als auch von einem Konzentratsbehälter erfüllt werden.
Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent anhängige Nichtigkeitsklage gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht:
Bei dem angegriffenen Konzentratbehälter handele es sich nicht um einen „Beutel“, weswegen eine wortsinngemäße Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ausscheide. Eine äquivalente Patentverletzung komme ebenfalls nicht in Betracht. Damit der Konzentratsbehälter von Flüssigkeit leer gesaugt werden könne, sei es bei dem Gegenstand des Klagepatents funktionsnotwendig, dass der Konzentratbehälter flexibel, nämlich als Beutel ausgebildet sei, damit er sich beim Leersaugen zusammenlegen könne. In einem steifen Behälter würde die Flüssigkeit hingegen nicht ausfließen können, weil dieser sich nicht wie ein Beutel zusammenlegen und auch keine Luft hineinkommen könne. Die Verwendung eines steifen Konzentratbehälters mache weitere Vorkehrungen erforderlich, um einen bestimmungsgemäßen Einsatz der Behälter an den Dialysemaschinen zu ermöglichen. Um zu diesen zusätzlichen Vorkehrungen zu gelangen, seien weitere erfinderische Schritte erforderlich. Dies spiegele sich darin wieder, dass auf die angegriffene Ausführungsform eigene Patente erteilt worden seien. Außerdem entspreche die angegriffene Ausführungsform vollständig der gemeinfreien technischen Lehre der US 3 852 196 (Anlage Bo 3).
Durch Urteil vom 18. September 2007 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Mit der angegriffenen Ausführungsform machten die Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents weder dem Wortsinn nach noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform stelle keinen „Beutel“ im Sinne des Klagepatents dar. Die Klägerin gebe in ihrer Klageschrift selbst eine Definition für den Begriff „Beutel“, wonach hierunter ein hohler, dünnwandiger, leicht verformbarer Gegenstand, der zur Aufnahme von anderen Gegenständen geeignet ist, zu verstehen sei. Diese Definition entspreche dem Verständnis im allgemeinen Sprachgebrauch. Dass der Fachmann der Klagepatentschrift einen anderen, abweichenden Sinngehalt für den Begriff des Beutels entnehmen könne, sei nicht erkennbar. Bei der angegriffenen Ausführungsform handele es sich hingegen nicht um einen leicht verformbaren Gegenstand. Die Wandungen seien so dick und steif ausgelegt, dass eine Verformbarkeit nur unter erheblicher Kraftaufwendung gegeben ist.
Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausführungsform die technische Lehre des Klagepatents in äquivalenter Weise verwirkliche. Zwar liege die erforderliche Gleichwirkung vor; die angegriffene Ausführungsform funktioniere offensichtlich genau so, wie die Ausführungsform nach dem Klagepatent. Es stelle auch keine besonders schöpferische Umgehungsmaßnahme dar, den Beutel durch einen starren Behälter mit Belüftung zu ersetzen. Allerdings habe der Fachmann dabei das zusätzliche Problem zu bewältigen, dass der Behälter nicht permanent belüftet werden müsse und könne. Es gehe darum, eine Belüftung zu schaffen, die nur dann wirksam werde, wenn der Vorrat zur Neige gehe, nämlich dann, wenn kein weiteres Wasser mehr in den Behälter bzw. Beutel eingeführt werde. Entgegen der Ansicht der Klägerin werde der Fachmann bei seiner Betrachtung auch den gesamten Zeitraum, d. h. von der Verbindung des Behälters mit der Dialysemaschine bis zu dessen Abnahme nach Beendigung der Dialysebehandlung des Patienten – in Betracht ziehen. Technischer Hintergrund der Erfindung des Klagepatentes sei es, eine Verbesserung zu dem vorbekannten Stand der Technik zu schaffen, bei welchem Behälter mit einer Dialyseflüssigkeit über zusätzliche Schlauchverbindungen an die Dialysemaschinen angeschlossen gewesen seien. Um wegen der aufgezeigten Nachteile zu einer Verbesserung zu gelangen, sollten Einmalbehälter zur Verfügung gestellt werden, die unmittelbar an die Dialysemaschine anschließbar seien. Der Fachmann erkenne, dass in dem Fall, in dem solche Einmalbehälter verwendet würden, eine Restentleerung des Behälters erfolgen müsse, bevor dieser von der Dialysemaschine abgenommen werde, da es ansonsten zu unerwünschten Verunreinigungen durch Auslaufen der Restinhalte kommen könne. Da nach der Dialysebehandlung ein neuer Behälter an die Dialysemaschine angeschlossen werden müsse, sei auch nach jeder Dialysebehandlung eine Entfernung des Behälters erforderlich, der hierzu zunächst restentleert werden müsse. Zwar wäre es neben der von den Beklagten vorgesehenen Belüftungsmaßnahme auch möglich, die Dialysemaschine so zu steuern, dass nach der Behandlung des Patienten zum Zwecke der Restentleerung des Behälters über den ersten Strömungskanal Luft anstelle von Wasser in den Behälter eingeführt werde. Hierzu bedürfe es jedoch einer Änderung in der Steuerung der Dialysemaschine, womit sich die Klagepatentschrift nicht befasse. Dass der Fachmann naheliegend zu dieser Ausweichmöglichkeit gelangen könnte, sei nicht ersichtlich, für die angegriffene Ausführungsform aber auch unerheblich. Um zu dem Austauschmittel der angegriffenen Ausführungsform, einem zunächst verschlossenen Ventil, das erst bei Erreichen eines bestimmten Unterdrucks im Konzentratbehälter selbständig geöffnet werde, zu gelangen, habe es erfinderischer Erwägungen bedurft, was vom Deutschen Patent- und Markenamt auch durch die Erteilung des deutschen Patents 10 2005 060 XZY gewürdigt worden sei.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrages macht sie geltend:
Das Landgericht habe das Klagepatent rechtsfehlerhaft ausgelegt. Die Aufgabe des Klagepatents bestehe darin, die Versorgung einer Dialysemaschine mit Dialysierflüssigkeit zu vereinfachen. Alle sich im Rahmen der Aufgabenstellung ergebenden Vorteile des Gegenstands des Klagepatents ergäben sich allein durch den Einsatz des doppellumigen Steckerteils, welcher direkt am Behältnis angeordnet sei. Hierbei komme es nicht darauf an, ob es sich bei dem Behältnis um einen flexiblen Beutel oder einen starren Behälter handele. Zu Unrecht habe es das Landgericht als wesentlichen Punkt der Lehre des Klagepatents angesehen, dass das Behältnis nach der Dialysebehandlung restentleert werde. Für das Dialysekonzentratbehältnis sei es keineswegs funktionsnotwendig, am Ende der Dialysebehandlung entleert zu werden. Im Stand der Technik seien außerdem bereits Behältnisse mit Konzentratpulver bekannt, die starre Wände aufwiesen und ebenfalls nicht restentleert würden. Das Klagepatent befasse sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit dem Zeitraum nach der Beendigung der Dialysebehandlung des Patienten an der Maschine. Nur im Zusammenhang mit der Restentleerung komme der Flexibilität der Wandung eines Beutels aber Bedeutung zu, da der Beutel entsprechend unter Verringerung seines Innenvolumens zusammenlegbar sei. Auf diese Eigenschaft komme es dem Klagepatent allerdings nicht an.
Die angegriffene Ausführungsform mache daher von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Zumindest verletze sie das Klagepatent aber äquivalent. Die Wirkung des klagepatentgemäßen Beutels bestehe allein darin, dass feste oder flüssige Konzentrat sowie die verdünnte Lösung aufzunehmen. Das gelte entsprechend für einen festen Konzentratsbehälter. Die vom Landgericht berücksichtigte Wirkung des Zusammenlegens des Beutels beim Leersaugen habe hingegen nichts mit der Lösung des dem Klagepatent zu Grunde liegenden Problems zu tun und leiste keinen Beitrag zu dessen Lösung. Selbst wenn der Fachmann sich aber mit der im Sinne der Erfindung völlig irrelevanten Aufgabe konfrontiert sehe, eine Restentleerung durchzuführen, stelle das Auffinden des Austauschmittels keinen erfinderischen Schritt dar.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
I.
die Beklagten zu verurteilen,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
Konzentratbehälter, die ein festes Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierflüssigkeit enthalten, und
eine Öffnung aufweisen, an der ein die Öffnung dicht umgebender Steckerteil vorgesehen ist,
der mit dem Behälterinneren in Strömungsverbindung steht,
in Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
wobei der Steckerteil Kupplungsmittel zum Verbinden mit einem direkt an der Dialysemaschine vorgesehenen, komplementären Steckerteil aufweist, und
wobei der Steckerteil doppellumig und mit einem mit dem einen Lumen in Verbindung stehenden Einlass für aus der Dialysemaschine strömende Flüssigkeit und mit einem mit dem anderen Lumen in Verbindung stehenden Auslass für verdünntes, zurück zur Dialysemaschine strömendes Konzentrat derart ausgebildet ist,
dass ein erster Strömungspfad von der Dialysemaschine zum Beutelinneren und ein zweiter Strömungspfad vom Beutelinneren zurück zur Dialysemaschine ohne Schlauchverbindungen herstellbar ist,
wobei das Verbot der Herstellung nur für die Beklagte zu 2. gilt;
II.
die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zur Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 08.10.1999 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der hergestellten Erzeugnisse sowie der Herstellungszeiten,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten, -preisen, sowie die Namen und Anschriften von Lieferanten und Abnehmern,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Rechnungen vorzulegen haben;
III.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr (der Klägerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 08.10.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehen die noch geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz nicht zu, weil die angegriffene Bicarbonat-Kartusche der Beklagten die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht.
A.
Das Klagepatent betrifft einen Beutel, der ein flüssiges oder festes Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierflüssigkeit enthält.
Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, werden bei den heute eingesetzten Hämodialysemaschinen üblicherweise die für die Herstellung der Dialysierflüssigkeit eingesetzten Konzentrate werksseitig hergestellt und mit Kanistern zum Verbraucher befördert (Anlage K 1, Abs. [0002]). Das Klagepatent beanstandet hieran als nachteilig, dass sowohl die Herstellung als auch die Beförderung derartiger mit flüssigem Konzentrat gefüllter Kanister teuer ist, weil praktisch überwiegend nur Wasser vom Hersteller zum Patienten befördert wird und darüber hinaus die leeren Kanister ein Umweltproblem darstellen (Anlage K 1, Abs. [0002]). Außerdem bemängelt es, dass die Lagerung und Beförderung von Kanistern, die mit einem Bicarbonat-Konzentrat gefüllt sind, problematisch ist, weil die Kanister durch die Ausgasung von Kohlendioxid aufgebläht werden und somit unter Überdruck stehen. Insofern existiert bei derart aufgeblähten Behältnissen ein Berstproblem bei unsachgemäßem Umgang mit den Kanistern (Anlage K 1, Abs. [0002]).
Wie die Klagepatentschrift einleitend ferner ausführt, wurden deshalb im Stand der Technik bereits bettseitige Systeme vorgeschlagen, mit denen entweder fertige Dialysierflüssigkeiten zur Verfügung gestellt oder pulverförmige Konzentrate, insbesondere Bicarbonat-Konzentrate, mit Wasser vermischt werden (Anlage K 1, Abs. [0003]). Zu dem ersten System gehören die seit langem bekannten zentralen Dialysierflüssigkeit-Versorgungsanlagen, die insbesondere in Ringleitungen in der Klinik für mehrere Dialysemaschinen Dialysierflüssigkeit zur Verfügung stellen (Anlage K 1, Abs. [0004]). Andererseits werden gemäß den Angaben der Klagepatentschrift auch pulverförmige Konzentrate in Behältern vorgelegt, die über ein Leitungssystem mit der Dialysemaschine einerseits und über eine Wasserleitung mit einer Wasserquelle andererseits verbunden sind. Mit einem derartigen System wird „on-line“ frisches Bicarbonat-Konzentrat zur Verfügung gestellt, das unmittelbar ohne wesentliche Ausgasung von CO2 der Dialysemaschine zur Verfügung gestellt werden kann. Ein solches System ist nach den Angaben des Klagepatents beispielsweise in den EP-A1 -0 278 ZZZ und EP-A1 -0 443 ZXX beschrieben (Anlage K 1, Abs. [0005]).
Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung des weiteren ausführt, beschreibt die DE-U-88 13 659 eine Vorrichtung zur Abgabe von flüssigen Präparaten, die zwei an einem gemeinsamen Entnahmeschlauch angeschlossene Beutel umfasst. Die Beutel sind mit Steckverbindern zum Anschluss der zugehörigen Zweigleitungen versehen, die nur die Erzeugung eines Strömungspfades von dem Beutelinneren zu dem Abnehmer erlauben. Diese bekannten Beutel sind nicht dazu bestimmt, mit einem Konzentrat befüllt zu werden, das mit einer dem Beutel zu zuzuführenden Flüssigkeit verdünnt werden soll (Anlage K 1, Abs. [0006]).
Die WO-A-8300ZXZ beschreibt gemäß den Angaben der Klagepatentschrift zwar eine Steckverbindung mit zwei Strömungspfaden. Diese Steckverbindung ist aber nicht Bestandteil eines Beutels zur Aufnahme von Konzentrat für die Herstellung von Dialysierflüssigkeit. Über den einen Verbindungspfad des bekannten Steckverbinders fließt Dialysierflüssigkeit, während durch den anderen Flüssigkeitspfad nach dem Wechsel des Vorratsbehälters ein Desinfektionsmittel geleitet wird, um die in der Kupplung vorhandenen Hohlräume auszuspülen. Die Einlass- bzw. Auslassanschlüsse des bekannten Steckverbinders stehen nicht mit einem gemeinsamen Reservoir in Verbindung (Anlage K 1, Abs. [0007]).
Das Klagepatent geht einleitend ferner auf die US-A-3 852 196 (Anlage Bo 3, deutsche Übersetzung Anlage Bo 3a) ein und gibt an, dass diese Druckschrift eine Filtereinheit beschreibt, die aus einem das Filtermaterial aufnehmenden Behälter besteht, der über einen doppellumig ausgebildeten Steckerteil verfügt. Der Steckerteil weist einen ersten Strömungspfad auf, über den ein Fluid in das Behälterinnere strömt und einen zweiten Pfad, über den das zuströmende Fluid aus dem Behälter abfließt. Die Filtereinheit kann an ein komplementär ausgebildetes Steckerteil zur Herstellung der Strömungsverbindung angeschlossen werden (Anlage K 1, Abs. [0008]).
Außerdem geht die Klagepatentschrift auf den Stand der Technik gemäß der US-A-4 610 782 ein, die nach ihren Angaben ein Hämodialysesystem mit einem als Glaskolben ausgebildeten Behälter beschreibt, der mit Dialysierflüssigkeit befüllt wird. Der Behälter ist weder mit Konzentrat zur Herstellung der Dialysierflüssigkeit befüllt, noch verfügt dieser über ein doppellumiges Steckerteil (Anlage K 1, Abs. [0009]).
Schließlich befasst sich die Klagepatentschrift noch mit der DE-A-38 44 174, die eine Anlage zur Herstellung von Konzentrat durch Mischung von Flüssigkeit mit löslichem Stoff offenbart. Der Mischbehälter weist zwar einen kombinierten Anschlussstutzen auf, der als Rohr-Rohr-System ausgeführt ist. Dieser dient aber nicht zur Herstellung einer Verbindung zur Dialysemaschine, sondern zum Anschluss einer Pumpe, die Bestandteil der Anlage zur Herstellung des Konzentrates ist (Anlage K 1, Abs. [0010]).
Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen flüssiges oder festes Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierflüssigkeit enthaltenden Beutel zu schaffen, der ein verhältnismäßig geringes Volumen und Gewicht aufweist und die Versorgung einer Dialysemaschine mit Dialysierflüssigkeit vereinfacht (Anlage K 1, Abs. [0011]).
Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination der folgenden Merkmale vor:
1. Beutel, der ein flüssiges oder festes Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierflüssigkeit enthält.
2. Der Beutel weist eine Öffnung auf,
a) an der ein die Öffnung dicht umgebendes Steckerteil (20, 220) vorgesehen ist,
b) das mit dem Beutelinneren in Strömungsverbindung steht.
3. Das Steckerteil (20, 220) weist Kupplungsmittel zum Verbinden mit einem direkt an einer Dialysemaschine vorgesehenen, komplementären Steckerteil (10, 210) auf.
4. Das Steckerteil ist doppellumig und
a) mit einem mit dem einen Lumen in Verbindung stehenden Einlass (82) für aus der Dialysemaschine strömende Flüssigkeit und
b) mit einem mit dem anderen Lumen in Verbindung stehenden Auslass (90) für verdünntes, zur Dialysemaschine strömendes Konzentrat
5. derart ausgebildet, dass
a) ein erster Strömungspfad (96) von der Dialysemaschine zum Beutelinneren und
b) ein zweiter Strömungspfad (98) vom Beutelinneren zurück zur Dialysemaschine
ohne Schlauchverbindungen herstellbar ist.
Unter Schutz gestellt ist danach ein „Beutel“ mit einem flüssigen oder festen Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierflüssigkeit. Der Beutel hat eine Öffnung und verfügt über ein diese Öffnung dicht umgebendes Steckerteil. Das Steckerteil weist Kupplungsmittel zum Verbinden mit einem direkt an einer Dialysemaschine vorgesehenen, komplementären Steckerteil auf. Es zeichnet sich dadurch aus, dass es doppellumig ist und mit einem mit dem einen Lumen in Verbindung stehenden Einlass für aus der Dialysemaschine strömende Flüssigkeit und mit einem mit dem anderen Lumen in Verbindung stehenden Auslass für verdünntes, zur Dialysemaschine strömendes Konzentrat derart ausgebildet, dass ein erster Strömungspfad von der Dialysemaschine zum Beutelinneren und ein zweiter Strömungspfad vom Beutelinneren zurück zur Dialysemaschine ohne Schlauchverbindungen herstellbar ist.
Wie die Klagepatentschrift hervorhebt, ersetzt die unmittelbar im Beutelkörper, d. h. in der Wand des Beutels angeordnete Steckerverbindung die bisher übliche Schlauchverbindung zwischen Dialysemaschine und Konzentratbehälter (Anlage K 1, Abs. [0011]). Dadurch werden zugleich die Leitungswege verkürzt (Anlage K 1, Abs. [0011]). Außerdem ist der Beutel durch die Steckverbindung einfach zu wechseln und sicher an der Dialysemaschine zu befestigen (Anlage K 1, Abs. [0011]).
B.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln Gebrauch.
a)
Eine wortsinngemäße Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents liegt – wie das Landgericht zutreffend entschieden hat – nicht vor, weil es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um keinen „Beutel“ handelt und es damit an einer wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals 1 – wie auch des einen Beutel voraussetzenden Merkmals 2 – fehlt.
aa)
Das Klagepatent beansprucht Schutz für einen „Beutel“, der ein flüssiges oder festes Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierflüssigkeit enthält (Merkmal 1). Der Anspruch spricht insoweit nicht allgemein von einem „Behälter“ oder „Behältnis“, sondern verlangt ausdrücklich einen „Beutel“. Unter einem solchen wird – wie die Klägerin in ihrer Klageschrift (Seite 14 erster Absatz, Bl. 14 GA) selbst angegeben hat – allgemein ein hohler, dünnwandiger, leicht verformbarer Gegenstand, der zur Aufnahme von anderen Gegenständen geeignet ist, verstanden.
Handelt es sich – wie hier – bei dem auslegungsbedürftigen Begriff um einen Ausdruck, der gebräuchlich und mit einem bestimmten Inhalt versehen ist, darf zwar nicht unbesehen dieser nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gegebene Inhalt zugrunde gelegt werden. Denn es ist die Möglichkeit in Rechnung zu stellen, dass das Patent den Ausdruck gerade nicht in diesem geläufigen, sondern in einem davon abweichenden (z. B. weitergehenden) Sinne verwendet. Die Merkmale eines Patentanspruchs dürfen deswegen nicht anhand der Definition in Fachbüchern etc., sondern sie müssen aus der Patentschrift selbst ausgelegt werden. Die Patentschrift bildet insoweit ihr „eigenes Lexikon“; maßgeblich ist nur der aus der Patentschrift ersichtliche Begriffsinhalt (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube; GRUR 2002, 511, 512 – Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 f. – Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 525 – Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II; BGH, Urt. v. 29.04.2003 – X ZR 142/99; BGH, GRUR 2005, 754 – werkstoffeinstückig m. w. Nachw.; BGH, Beschl. v. 08.07.2008 – X ZB 13/06, Umdr. S. 12 – Momentanpol II). Dieser methodische Ansatz kann zu einem weiteren Begriffsinhalt führen, als ihn eine dem allgemeinen Sprachgebrauch folgende Betrachtung ergeben würde. Das Gesagte bedeutet aber nicht, dass bei der Auslegung eines Patents unter keinen Umständen auf den üblichen Sprachgebrauch und Begriffsinhalt zurückgegriffen werden dürfte. Vielfach wird dies – im Gegenteil – angezeigt sein, weil bei der Abfassung einer Patentschrift Begriffe in der Regel mit ihrem auf dem betroffenen Fachgebiet üblichen Inhalt gebraucht zu werden pflegen. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls; es ist stets zu prüfen, ob im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Anmelder des üblichen Sprachgebrauchs – ausnahmsweise – nicht bedient hat und deshalb das Merkmal im Zusammenhang mit der Erfindung auch in einem anderen Sinne zu verstehen ist (zum Ganzen: Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rdnrn. 20 und 21). Solche Anhaltspunkte liegen hier aber nicht vor.
Der Fachmann entnimmt der einleitenden Beschreibung vielmehr, dass das Klagepatent einerseits von „Behälter“ bzw. „Behältnis“ und andererseits von „Beutel“ spricht. So führt die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung zum Stand der Technik zunächst aus, dass bei den heute eingesetzten Hämodialysemaschinen üblicherweise die für die Herstellung der Dialysierflüssigkeit eingesetzten Konzentrate werksseitig hergestellt und dann mit „Kanistern“ zum Verbraucher befördert werden (Anlage K 1, [Abs. 0002]). Diese bekannten Konzentrat-Behälter bezeichnet das Klagepatent ausdrücklich als „Kanister“ (Anlage K 1, Abs. [0002], Spalte 1 Zeilen 12, 16 und 17) oder „Behältnisse“ (Anlage K 1, Abs. [0002], Spalte 1 Zeile 23). Soweit es nach den weiteren Angaben in der Klagepatentschrift auch bekannt ist, pulverförmige Konzentrate in „Behältern“ vorzulegen, die über ein Leitungssystem mit der Dialysemaschine einerseits und über eine Wasserleitung mit einer Wasserquelle andererseits verbunden sind (Anlage K 1, Abs. [0005]), spricht das Klagepatent ebenfalls ausdrücklich von „Behältern“ (Anlage K 1, Abs. [0005], Spalte 1 Zeile 37). Zu der einleitend ferner behandelten US-A-3 852 196 (Anlage Bo 3, deutsche Übersetzung Anlage Bo 3a) gibt die Klagepatentschrift an, dass diese eine Filtereinheit offenbart, die aus einem das Filtermaterial aufnehmenden „Behälter“, der über einen doppellumig ausgebildeten Steckerteil verfügt (Anlage K 1, Abs. [0008]); auch insoweit spricht die Patentschrift von einem „Behälter“ (Anlage K 1, Abs. [0008], Spalte 2 Zeilen 13 und 17), nicht aber von einem „Beutel“. Tatsächlich beschreibt die angesprochene US-A-3 852 196 auch eine Filtereinheit (70) der Kartuschenbauart, die ein Gehäuse oder Behälter (72) aufweist, der aus einem geeigneten Kunststoffmaterial in zwei zusammenpassenden Abschnitten geformt ist (Anlage Bo 3, Spalte 3 Zeilen 31 – 35, Anlage Bo 3a, Seite 4 Zeilen 32 bis 34). Hinsichtlich der ferner gewürdigten US-A-4 610 782 und der DE-A-38 44 174 gibt die Beschreibung schließlich ebenfalls an, dass diese Druckschriften einen „Behälter“ (Anlage K 1, Abs. [0009], Spalte 2 Zeile 23) bzw. „Mischbehälter“ (Anlage K 1, Abs. [0009], Spalte 2 Zeile 29) offenbaren. Dementgegen führt das Klagepatent in Absatz [0006] zu der DE-U-88 13 659 aus, dass diese Druckschrift eine Vorrichtung zur Abgabe von flüssigen Präparaten beschreibt, die zwei an einem gemeinsamen Entnahmeschlauch angeschlossene „Beutel“ umfasst (Anlage K 1, Abs. [0006]). Hinsichtlich dieses Standes der Technik spricht die Klagepatentschrift ausschließlich von „Beutel“ (Anlage K 1, Abs. [0006], Spalte 1, Zeilen 49, 53, 54, 55), nicht aber von „Behälter“ oder „Behältnis“. Zieht der Fachmann die angesprochene Druckschrift – die der Senat im Verhandlungstermin in das Verfahren eingeführt hat – heran, sieht er, dass diese in der Tat „Beutel“ im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs, welche vorzugsweise aus transparentem dreischichtigem Kunststoffmaterial besehen (DE-U-88 13 659, Seite 5 letzter Abs.), offenbart (vgl. insbesondere die Figuren 1 und 2 DE-U-88 13 659). Die Klagepatentschrift differenziert damit insgesamt sorgfältig zwischen „Behälter“ und „Beutel“.
Wenn es das Klagepatent hiervon ausgehend als Aufgabe der Erfindung bezeichnet, einen flüssiges oder festes Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierflüssigkeit enthaltenden „Beutel“ zu schaffen, der ein verhältnismäßig geringes Volumen und Gewicht aufweist (Anlage K 1, Abs. [0011]), und Patentanspruch 1 dann vorgibt, dass es sich bei dem Gegenstand des Klagepatents um einen „Beutel“ handelt, entnimmt dem der Fachmann, dass das Klagepatent mit „Beutel“ keinen starren Behälter meint, sondern einen Beutel im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs, wie er dem Fachmann im vorliegenden Zusammenhang beispielsweise aus der
– von der Klagepatentschrift angesprochenen – DE-U-88 13 659 bekannt ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verwendet die Klagepatentschrift den Begriff „Beutel“ keineswegs synonym mit dem Begriff „Behälter“. Richtig ist zwar, dass in der Beschreibung an drei Stellen auch das Wort „Konzentratbehälter“ benutzt wird. So heißt es zunächst in Absatz [0013]), Spalte 45 bis 49, zunächst:
„Die unmittelbar im Beutelkörper, d.h., in der Wand des Beutels angeordnet Steckerverbindung ersetzt die bisher übliche Schlauchverbindung zwischen Dialysemaschine und Konzentratbehälter.“
Mit „Konzentratbehälter“ spricht das Klagepatent dort jedoch nur die im Stand der Technik bekannten, über eine Schlauchverbindung mit der Dialysemaschine verbunden (starren) Kanister bzw. Behälter an, denen es die Vorteile des „erfindungsgemäßen Beutels“ ([Abs. 0013], Spalte 2 Zeile 43), gegenüberstellt. Den Gegenstand der Erfindung bezeichnet das Klagepatent in dieser Beschreibungsstelle hingegen – in Übereinstimmung mit dem Anspruchswortlaut – als „Beutel“ (Abs. [0013], Spalte 2 Zeilen 43, 45, 50).
In Absatz [0014] der Beschreibung heißt es hinsichtlich des erfindungsgemäßen Beutels dann zwar:
„Es ist als besonderer Vorteil des erfindungsgemäßen Beutels anzusehen, dass der Konzentratbehälter alter über einen einzigen Anschluss, der das Zuströmen von Wasser und das Abführung von verdünntem Konzentrat ermöglicht, mit der Dialysemaschine verbunden ist.“
Ferner wird in Absatz [0016] gesagt:
„In bevorzugter Ausführungsform weist der erfindungsgemäße Beutel an seinem Steckerteil eine Kodierung auf, die jeweils einen bestimmten Beutelinhalt kennzeichnet. So wird sichergestellt, dass stets der richtige Konzentratbehälter an die richtige Flüssigkeitszuleitung der Dialysiermaschine angeschlossen wird.“
Soweit in diesen Textstellen auch von „Konzentratbehälter“ die Rede ist, schließt dieser Begriff – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – aber jeweils an die vorangegangene Erwähnung des „Beutels“ an. Die zuletzt angeführten Beschreibungsstellen besagen insofern nur, dass natürlich jeder „Beutel“ ein „Behälter“ ist. Denn „Behälter“ ist der Oberbegriff. Daraus folgt aber nicht, dass auch die umgekehrte Feststellung zutrifft. Denn nicht jeder „Behälter“ ist auch ein „Beutel“.
Aus der von der Klägerin ferner in Bezug genommenen Beschreibungsstelle in Absatz [0013], Spalte 2 Zeilen 43 bis 45, ergibt sich nichts anderes. Wenn es dort heißt
„Der erfindungsgemäße Beutel besteht üblicherweise aus flexiblem Material, wie beispielsweise PVC, PVP oder Polyethylen“,
folgert der Fachmann hieraus nicht, dass er anstelle eines leicht verformbaren „Beutels“ auch einen starren bzw. steifen Behälter verwenden kann. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wird er dieser Beschreibungsstelle vielmehr nur entnehmen, dass auch andere, nicht aus „flexiblem Material“ hergestellte Beutel denkbar sind und erfasst werden sollen, bei denen dann durch Verwendung zusätzlicher Mittel die für einen Beutel erforderliche (leichte) Verformbarkeit gewährleistet wird. Dass der erfindungsgemäße Beutel auch (insgesamt) aus einem biegesteifen Material bestehen kann, so dass er nicht leicht verformbar ist, lässt sich der in Rede stehenden Beschreibungsstelle nicht entnehmen.
Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Fachmann der Klagepatentschrift ein anderes Verständnis für den Begriff „Beutel“ entnehmen kann, als denjenigen, der dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, lassen sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Es ist vielmehr – worauf das Landgericht ebenfalls mit Recht hingewiesen hat – so, dass auch die einzige Figur, die einen erfindungsgemäßen Behälter in der Klagepatentschrift darstellt, einen Beutel im herkömmlichen Sinne zeigt.
Dieses Verständnis wird durch das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts vom 28. Oktober 2008 (Anlage K 14) bestätigt, welches als (gewichtige) sachverständige Äußerung zu würdigen ist (vgl. BGH, GRUR 1998, 895 – Regenbecken). Denn das Bundespatentgericht hat die Neuheit des Gegenstands des Klagepatents gegenüber der im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen US 3 852 196 (NK 3; Anlage Bo 3, deutsche Übersetzung Anlage Bo 3a) gerade daraus hergeleitet, dass diese Entgegenhaltung keinen Beutel offenbart. Hierzu hat es nämlich ausgeführt (NU, Ziff. II 5.1, Umdr. Seite 8 unten bis Seite 9 oben; Unterstreichungen hinzugefügt):
„Die Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1, von der Klägerin ohnehin nicht bestritten, gegenüber der Druckschrift NK3 ergibt sich schon daraus, dass diese Druckschrift ein in einer Flüssigkeitsleitung (bspw. einer Wasserleitung) installiertes Filtersystem mit einer Filterkartusche betrifft und somit keinen Beutel, der ein flüssiges oder festes Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierflüssigkeit gemäß Merkmal [M1] enthält.
Außerdem ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass sich der erfindungsgemäße Beutel durch „flexible Wandungen“ auszeichnet, wenn es zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit u. a. ausgeführt hat (NU, Ziff. II 5.1, Umdr. Seite 8 unten bis Seite 9 oben; Unterstreichungen hinzugefügt):
„Sofern der Fachmann das Filtersystem der NK3 überhaupt in Betracht ziehen sollte, so müsste er feststellen, dass dessen konstruktive Gestaltung beim Anbringen eines flüssiges oder festes Konzentrat enthaltenden Beutels an einer Dialysemaschine nachteilig wäre. Zwar wird damit auch eine doppellumige Verbindung geschaffen (vgl. in Fig. 2 den durch Pfeile markierten Hin- und Rücklauf vom und zum Ventilkörper), indem der rotationssymmetrische Kartuschenbehälter 72 mit seiner festen Wandung ergriffen und mit seinem Tubus auf den Ansatz des Ventilkörpers aufgeschraubt wird. Für einen Beutel hingegen wäre eine solche Schraubverbindung, abgesehen vom Zeitaufwand beim Einschrauben, bei der Handhabung des Beutels, bedingt durch seine flexible Wandung, beim Verbindungsvorgang mit der Dialysemaschine sogar hinderlich.“
Damit ist auch das fachkundige Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass es sich bei einem starren Behälter nicht um einen Beutel im Sinne des Klagepatents handelt.
Dafür, dass der Fachmann nicht jeden Konzentratbehälter als „Beutel“ im Sinne des Klagepatents ansieht, spricht indiziell auch der das Klagepatent betreffende Prüfungsbescheid des Europäischen Patentamtes vom 24. Februar 2004 (Anlage Bo 4). Diesem Bescheid ging eine Eingabe der Patentanmelderin vom 5. August 1997 voraus, mit der von ihr neue Patentansprüche eingereicht worden waren, in welchen der in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen enthaltene Begriff „Beutel“ durch den allgemeinen Begriff „Konzentratbehälter“ ersetzt worden war. In dem anschließenden Prüfungsbescheid führte der Prüfer aus, dass der Gegenstand des betreffenden Anspruchs 1 im Hinblick auf die DE-A-38 44 174, die einen „Konzentratbehälter“ offenbare, der mit einem festen oder flüssigen Konzentrat zur Herstellung von Dialyseflüssigkeit befüllt werden können, nicht neu sei. Als Ausweg aus dem Neuheitsproblem wurde der Anmelderin u. a. angeraten, den Begriff „Konzentratbehälter“ – wie ursprünglich beansprucht – durch den Begriff „Beutel“ zu ersetzen. Dem ist zu entnehmen, dass auch der fachkundige Prüfer des Europäischen Patentamtes davon ausgegangen ist, dass nicht jeder „Konzentratbehälter“ ein „Beutel“ im Sinne des Klagepatents ist. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass die Erteilungsakten des Patents, weil sie in Art. 69 EPÜ nicht erwähnt und auch nicht allgemein veröffentlicht sind, grundsätzlich kein zulässiges Auslegungsmaterial bilden (BGH, GRUR 2002, 511, 513 f. – Kunststoffrohrteil). Als Auslegungsmaterial wird der in Bezug genommene Prüfungsbescheid hier auch nicht herangezogen. Dieser wird nur als Bestätigung dafür angesehen, dass das Klagepatent den Begriff „Beutel“ aus Sicht des Fachmannes nicht synonym mit dem Begriff „Behälter“ verwendet.
Der vorstehenden Beurteilung steht die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 23. Februar 2006 – 3 Ni 7/05 (EU) – (vgl. GRUR 1997, 453), die ein anderes Patent betrifft, in keiner Weise entgegen. In der betreffenden Nichtigkeitsentscheidung ging es um den vom dortigen Streitpatent verwandten Begriff „biegsames Schlauchstück“. Zwischen einem solchen und einem „biegeweichen Rohr“ konnte das Bundespatentgericht keinen Unterschied erkennen. Für die Auslegung des vorliegenden Klagepatents, das aus sich heraus auszulegen ist, lässt sich hieraus nichts herleiten. Dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend wird – wie bereits ausgeführt – als „Beutel“ ein hohler, dünnwandiger, leicht verformbarer Gegenstand, der zur Aufnahme von anderen Gegenständen geeignet ist, verstanden, was die Klägerin nicht in Abrede stellt. Ein Beutel ist daher ein hohler, dünnwandiger, leicht verformbarer Behälter. Umgekehrt ist auch ein hohler, dünnwandiger, leicht verformbarer Behälter ein Beutel. Ein harter bzw. starrer, nicht leicht verformbarer Behälter ist aber kein Beutel.
Der Hinweis der Klägerin auf ein Konstrukt aus flexibler Folie, die über ein starres Haltegerüst gestülpt ist, geht schließlich ebenfalls ins Leere. Lediglich ein flexibler Überzug macht aus einem im Ergebnis starren Gesamtgebilde keinen Beutel, der sich durch eine leichte Verformbarkeit auszeichnet.
bb)
Hiervon ausgehend ist die angegriffene Ausführungsform ersichtlich kein Beutel im Sinne des Klagepatents. Denn es handelt es sich bei dieser nicht um einen leicht verformbaren Gegenstand, sondern um eine verhältnismäßig steife Kunststoffkartusche. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, sind die Wandungen der angegriffenen Ausführungsform so dick und steif ausgelegt, dass eine Verformbarkeit nur unter erheblicher Kraftaufwendung gegeben ist. Von einer leichten Verformbarkeit kann keine Rede sein.
b)
Die nicht wortsinngemäß erfüllten Merkmale verwirklicht die angegriffene Vorrichtung auch nicht – wie von der Klägerin hilfsweise geltend gemacht – mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.
aa)
Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 – Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 511, 512 – Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II; GRUR 2005, 313, 315; GRUR 2007, 410, 415 f. – Kettenradanordnung; GRUR 2004, 758, 760 – Flügelradzähler; GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallzeitmessgerät). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:
1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst werden.
2. Seine Fachkenntnisse müssen den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.
3. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht.
bb)
Diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen hier nicht vor.
(1)
Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die dem „Beutel“ erfindungsgemäß zugedachte technische Funktion nicht allein in der Aufnahme des festen oder flüssigen Konzentrats sowie der verdünnten Lösung besteht. Wäre es der Anmelderin nur auf diese Funktion angekommen, hätte nichts näher gelegen, als Schutz für einen (allgemeinen) Behälter oder Behältnis zu beanspruchen. Statt dessen wird vom Klagepatent aber die Verwendung eines speziellen Behältnisses, nämlich eines Beutels, vorgeschlagen. Für den Fachmann liegt es – auch wenn die Klagepatentschrift dies nicht ausdrücklich anspricht – auf der Hand, dass der Beutel ein vollständiges Entleeren des Beutelinhalts bzw. eine Restentleerung ermöglichen soll. Das Klagepatent will ein unmittelbar an der Dialysemaschine anschließbares „Konzentratbehältnis“ (in Gestalt eines Beutels) zur Verfügung stellen, das ein festes oder flüssiges Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierflüssigkeit enthält. Nach dem Anschluss eines solchen „Konzentratbehälters“ (Beutels) an die Dialysemaschine wird zunächst geeignetes (Betriebs-)Wasser in den „Behälter“ eingeleitet. Dieses durchströmt den „Behälter“ und löst das Konzentrat auf oder verdünnt es. Die so hergestellte Lösung wird von dem Dialysegerät aus dem „Behälter“ abgesaugt. Handelt es sich bei dem „Behältnis“ – wie vom Klagepatent vorgeschlagen – um einen Beutel, der leicht verformbar ist, wird das „Behältnis“ aufgrund des im Beutelinneren erzeugten Unterdrucks zusammengedrückt, so dass es sich hierdurch entleert, wie dies in der deutschen Patentschrift DE 10 2005 060 XZY (Anlage Bo 6) der Beklagten zu 2. anschaulich beschrieben (Anlage Bo 6, Absatz [0004]) und wie dies dem Fachmann aufgrund seines allgemeinen selbstverständlich bekannt ist. Bei starren Konzentratbehältern ist das vollständige Entleeren der Dialysierflüssigkeit hingegen problematisch, weil sich diese beim Absaugen der Dialysierflüssigkeit nicht zusammendrücken. Wenn der vom Klagepatent angesprochene Fachmann der einleitenden Beschreibung entnimmt, dass das Klagepatent in Bezug auf den Stand der Technik zwischen „Behälter“ („Kanister“, „Behältnis“) und „Beutel“ differenziert, und er dann sieht, dass nach dem maßgeblichen Anspruch Schutz für einen „Beutel“ beansprucht wird, ist für ihn vor diesem Hintergrund klar, dass das Klagepatent deshalb einen Beutel vorschlägt, weil ein solcher beim Leersaugen zusammengedrückt wird und sich dadurch problemloser entleeren lässt als ein starrer Behälter.
Dass diese Wirkung in der Klagepatentschrift nicht angesprochen ist, ist ohne Bedeutung. Sie liegt für den Fachmann auf der Hand. Im Rahmen der Äquivalenzprüfung sind alle Wirkungen einzubeziehen, die erfindungsgemäß (d. h. nach dem Verständnis des Fachmanns von der Erfindung) mit jedem einzelnen Merkmal für sich und mit der Kombination aller Merkmale insgesamt erzielt werden. Die Gleichwirkung darf nicht reduziert werden auf die Erzielung dessen, was den „Witz“ der Erfindung ausmacht, auf die Lösung des möglicherweise im Vordergrund der technischen Lehre des Patents stehenden (Haupt-)Problems (Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 908 m. w. Nachw.).
Ohne Erfolg macht die Klägerin demgegenüber geltend, das Klagepatent befasse sich nicht mit dem Zeitraum nach der Beendigung der Dialysebehandlung des Patienten an der Dialysemaschine und einer Restentleerung des Beutels nach dieser Behandlung, weshalb es sich bei der „Restentleerung“ um eine zusätzliche Funktion handele, die außerhalb des Patents stehe. Insoweit mag dahinstehen, ob sich ein Beutel nicht bereits während des Absaugens der Dialysierflüssigkeit im Rahmen der Dialysebehandlung zusammenlegt bzw. -drückt und dadurch einen möglichst vollständigen Verbrauch der Dialysierflüssigkeit während der Behandlung ermöglicht. Auch wenn dies nicht möglich oder üblich sein sollte, gewährleistet der klagepatentgemäße Beutel – was dem Fachmann klar ist – jedenfalls eine Restentleerung des weiterhin an die Dialysemaschine angeschlossenen Behältnisses nach der Dialysebehandlung des Patienten, welche eine Entleerung des restlichen Beutelinhalts nach Abnahme des Beutels entbehrlich macht. Auch eine solche Restentleerung des – weiterhin mit der Dialysemaschine verbunden – Beutels steht mit der Versorgung einer Dialysemaschine mit Dyalisierflüssigkeit und dem Dialysevorgang im Zusammenhang.
Dass es nach dem Vortrag der Klägerin „bei einem Teil“ der Dialysebehandlungen dazu kommen kann, dass die in einem Konzentratbehältnis vorliegende Menge an Konzentrat für die Durchführung der Behandlung nicht ausreicht und der erste Konzentratbehälter im Laufe der Behandlung vor dem Leersaugen durch einen zweiten Behälter ersetzt wird, welcher nach der Behandlung ebenfalls nicht leergesaugt wird, weil dieser „in der Regel“ noch Salz enthält, rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtung. Denn in den anderen Behandlungsfällen, in denen die im Behälter enthaltene Konzentratmenge ausreicht, kann eine Restentleerung selbstverständlich stattfinden.
(2)
Hiervon ausgehend scheidet auch eine äquivalente Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents aus.
Die angegriffene Ausführungsform verwendet statt eines – unter Verringerung seines Innenvolumens zusammenlegbaren bzw. zusammendrückbaren – Beutels einen starren Behälter, welcher mit einem Belüftungsventil ausgestattet ist, um beim Absaugen der Dialysierflüssigkeit aus dem Behälter ein vollständige Entleeren des Behälters zu ermöglichen, in dem bei einwirkenden Unterdruck ein Eintritt von Außenluft ermöglicht wird. Beim Absaugen der Dialysierflüssigkeit entsteht im Konzentrat-Behälter ein Unterdruck. Erreicht der Unterdruck einen bestimmten Grenzwert, öffnet sich das Ventil unter der Einwirkung des äußeren Luftdrucks, so dass Außenluft durch das Belüftungsventil in den Behälter eintreten und die Flüssigkeit daher vollständig abgesaugt werden kann. Der mit einem Belüftungsventil ausgestattete starre Behälter ermöglicht damit zwar ebenso wie ein zusammenfaltbarer Beutel eine Restentleerung des Beutelinhalts. Anders als bei dem klagepatentgemäßen Beutel bedarf es hierzu aber weiterer Maßnahmen. Ob dies bereits der Annahme der Gleichwirkung entgegensteht, kann dahinstehen.
Offen bleiben kann auch, ob das abgewandelte Mittel, dessen sich die angegriffene Ausführungsform bedient (starrer Behälter mit Belüftungsventil), für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents ohne besondere (erfinderische) Überlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar war, wogegen die Erteilung des deutschen Patents DE 10 2005 060 XZY (Anlage Bo 6) auf die angegriffene Ausführungsform sprechen könnte. Auch das bedarf letztlich aber keiner Entscheidung. Denn es fehlt jedenfalls an der dritten Voraussetzung patentrechtlicher Äquivalenz, der Gleichwertigkeit.
Erforderlich ist hiernach auch, dass diejenigen Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentansprüchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr müssen sich seine Überlegungen an der Patentschrift orientieren, wobei sich aus einer objektiven Betrachtung des Patentes eine engere Anspruchsfassung ergeben kann, als dies nach dem technischen Gehalt der Erfindung und gegenüber dem Stand der Technik geboten wäre (Kühnen/Geschke, a.a.O., Rdnr. 46 m. w. Nachw.). So liegen die Dinge hier.
Zwar mag sich der Durchschnittsfachmann unweigerlich die Frage stellen, ob er anstelle eines Beutels nicht auch einen starren Behälter verwenden kann. Solche Behälter werden in der Klagepatentschrift selbst erwähnt. Da das Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung sorgfältig zwischen „Behälter“ und „Beutel“ differenziert und sich dann für die Verwendung eines „Beutels“ entscheidet, entnimmt dem der Fachmann jedoch, dass das Patent eine bewusste Auswahl getroffen hat. Der Fachmann schließt hieraus, dass das Klagepatent einen Beutel bevorzugt und damit einen starren Behälter nicht verwenden will. Wie bereits ausgeführt, erkennt der Fachmann auch, dass es hierfür einen technischen Grund gibt. Zieht der Fachmann nun in Erwägung, den klagepatentgemäßen Beutel durch einen starren Behälter zu ersetzen, ist ihm auch bewusst, dass es beim Gebrauch eines solchen Behälters zum Erreichen einer vollständigen Entleerung zwingend weiterer Maßnahmen bedarf. Insoweit mag es – was zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden kann – generell nahe liegen, den patentgemäßen Beutel durch einen starren Behälter mit Belüftungsmöglichkeit zu ersetzen. Diesbezügliche Überlegungen sind jedoch nicht am Sinngehalt des Patentanspruchs orientiert, weil das Klagepatent aufgrund der getroffenen Auswahl gerade keinen starren Behälter will. Der vorgeschlagene Beutel soll eine vollständige Entleerung bzw. Restentleerung des Beutelinhalts ohne zusätzliche Vorkehrungen gewährleisten. Über derartige Maßnahmen muss sich der Fachmann demgemäß bei Verwendung eines Beutels gerade keine Gedanken machen.
Dass es für den „Kern“ der Erfindung, der darin besteht, am Beutel als Kupplungsmittel ein doppellumiges Steckerteil vorzusehen, welches mit einem direkt an der Dialysemaschine vorgesehenen, komplementären Steckerteil zusammenwirkt, wodurch eine Steckverbindung geschaffen wird, die ein einfaches, schnelles Wechseln und zugleich sicheres Befestigen des ein Konzentrat enthaltenden Beutels an der Dialysemaschine gewährleistet, nicht darauf ankommt, ob ein Beutel oder ein starrer Behälter verwendet wird, steht der Verneinung einer äquivalenten Benutzung aus den bereits angeführten Gründen nicht entgegen, weil alle Wirkungen zu berücksichtigen sind. Die Anmelderin des Klagepatents hat sich, obgleich der Patentschrift selbst zu entnehmen ist, dass es auch starre Behälter gibt, für einen Beutel entschieden und nur Schutz für einen solchen beansprucht. Hätte die Patentanmelderin Schutz für jede Art von Behältnis beanspruchen wollen, hätte sie den Anspruch entsprechend formulieren bzw. auf eine Erteilung des Klagepatents mit einem entsprechen geänderten Anspruch bestehen müssen.
Die Einbeziehung der angegriffenen Ausführungsform in den Schutzbereich des Klagepatents ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht möglich. Das Gebot der Rechtssicherheit steht gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung. Daraus leitet der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentansprüchen auszurichten (BGHZ 106, 84, 90 f. = GRUR 1989, 205 – Schwermetalloxidationskatalysator; BGHZ 150, 149, 154 = GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 1989, 903, 904 – Batteriekastenschnur; GRUR 1993, 886, 889 – Weichvorrichtung I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 – Custodiol II; GRUR 2007, 1059, 1062 – Zerfallszeitmessgerät). Mit dem Gebot der Rechtssicherheit soll erreicht werden, dass der Schutzbereich eines Patentes für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist; sie sollen sich darauf verlassen, dass die im Patent unter Schutz gestellte Maschine mit den Merkmalen des Patentanspruches vollständig umschrieben ist (BGH, GRUR 1992, 594, 596 – Mechanische Betätigungsvorrichtung; GRUR 1992, 305, 307 – Heliumeinspeisung; Benkard/Scharen, a.a.O., § 14 Rdnr. ZZZ). Der Anmelder hat dafür zu sorgen, dass in den Patentansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1989, 903, 905 – Batteriekastenschnur; GRUR 1992, 594, 596 – mechanische Betätigungsvorrichtung; GRUR 2002, 511, 512 – Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 519, 522 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II). Unterlässt er dies, muss er sich mit einem entsprechend engeren Schutzbereich zufrieden geben. Das gilt auch hier. Die Angabe „Beutel“ im Anspruch ist eindeutig, wobei der Fachmann der Patentschrift auch entnimmt, dass das Klagepatent nicht irgendeinen Behälter verwenden will, sondern in Bezug auf die Sonderform eines „Beutels“ eine Auswahl getroffen hat. Aus dem Klagepatent für eine Vorrichtung in Anspruch genommen zu werden, die Genau das Gegenteil desjenigen macht, was im Patentanspruch gefordert wird, nämlich anstatt eines leicht verformbaren Beutels einen starren Behälter verwendet, wäre für Dritte auch nach fachkundiger Beratung nicht vorhersehbar.
III.
Als im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.