4a O 265/07 – Spannungsverteiler

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1113

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. März 2009, Az. 4a O 265/07

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 1 186 xxx B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 17.05.2000 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 28.05.1999 angemeldet wurde. Die in deutscher Verfahrenssprache eingereichte Anmeldung wurde am 13.03.2002 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 11.12.2002. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 04.09.2008 beim Bundespatentgericht (BPatG) eine Nichtigkeitsklage gegen die Klägerin eingereicht mit dem Antrag, das Klagepatent für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Bislang wurde über die Nichtigkeitsklage noch nicht entschieden.

Das Klagepatent bezieht sich auf ein Stromverteilungssystem. Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Patentansprüche 1 und 5 des Klagepatents. Der Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

1. Stromverteilungssystem im DC-Niedervoltbereich, insbesondere im 24 V DC-Bereich, mit einer Anzahl von Stromkreisen (3) mit jeweils einem ein Leistungsteil (11) aufweisenden elektronischen Schutzschalter (4) als Kurzschluss- und/oder Überlastschutz, wobei die Stromkreise (3) von einer Stromversorgung (1) gemeinsam gespeist sind,
dadurch gekennzeichnet,
– dass die Stromversorgung mittels eines getakteten Netzteils (1) erfolgt, und
– dass der oder jeder elektronische Schutzschalter (4) eine einstellbare Strombegrenzung umfasst, wobei
im Überlastfall bei Überschreiten einer ersten einstellbaren Stromschwelle eine Sperrung des Leistungsteils (11) nach Ablauf einer ersten einstellbaren Abschaltzeit erfolgt und
im Kurzschlussfall eine Begrenzung des Stromes durch das Leistungsteil (11) auf eine zweite einstellbare Stromschwelle und eine Sperrung des Leistungsteils (11) nach Ablauf einer zweiten Abschaltzeit erfolgt.

Der Klagepatentanspruch 5 hat folgenden Wortlaut:

5. Verwendung eines elektronischen Schutzschalters (4) mit einstellbarer Strombegrenzung als Kurzschluss- und/oder Überlastschutz in einem Stromverteilungssystem (2) nach einem der Ansprüche 1 bis 4.

Nachfolgend werden in verkleinerter Form zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung abgebildet, die aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt schematisch ein von einem getakteten Netzteil versorgtes Stromverteilungssystem mit einer Anzahl von Stromkreisen mit elektronischen Schutzschaltern als Schutzeinrichtung. Figur 2 ist die Darstellung eines Blockschaltbildes mit den Funktionsbausteinen eines elektronischen Schutzschalters. In der Figur 4 ist in einem Strom-Zeit-Diagramm die Kennlinie des elektronischen Schutzschalters wiedergegeben.

Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Stromverteilungssysteme unter der Bezeichnung „A“ (angegriffene Ausführungsform). Es handelt sich um einen Spannungsverteiler für den DC-Niederspannungsbereich (Eingangsspannung von 19,2 bis 26,4 V DC) mit Anschlüssen für vier parallel geschaltete Stromkreise, die von einem Netzteil mit Strom versorgt werden. Die Stromkreise weisen jeweils einen elektronischen Schutzschalter auf, über den der Strom im jeweiligen Stromkreis gesperrt und auch begrenzt werden kann. Der Nutzer kann einen Auslösewert im Bereich zwischen 0,5 A und 4 A beim Typ B1 und B1-R (beziehungsweise 0,5 A und 3,8 A beim Typ B1-RS) festlegen. Wird dieser Wert überschritten, wird der Strom je nach Wahl des Betriebs-Modus innerhalb von 100 ms (Standard-Erkennung) oder innerhalb von 20 ms (Sofortige Erkennung) abgeschaltet. Darüber hinaus gibt es einen weiteren Auslösewert, auf den der Strom von vornherein begrenzt wird. Anschließend wird der Strom gesperrt. Die Beklagte empfiehlt in dem zur angegriffenen Ausführungsform gehörigen Datenblatt die Verwendung bestimmter Netzteile der Baureihen mit den Bezeichnungen „C1“ und „C2“. Es handelt sich dabei um getaktete Netzteile. Nachstehend ist ein Blockschaltbild einer angegriffenen Ausführungsform abgebildet, das aus dem zugehörigen Datenblatt stammt. Außerdem sind vier Strom-Zeit-Diagramme zu sehen, in denen die Kennlinien von zwei verschiedenen Typen der angegriffenen Ausführungsform in den beiden Modi Standard- und Sofortige Erkennung dargestellt sind.

Die Klägerin behauptet, bei der angegriffenen Ausführungsform könne im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 eine zweite Stromschwelle für die Strombegrenzung eingestellt werden. Der Wert der Strombegrenzung sei in einem nicht flüchtigen Speicher, einem so genannten EEPROM, hinterlegt, der beliebig programmiert werden könne. Dazu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, dass die Steuerung des Leistungsteils durch den Mikroprozessor der angegriffenen Ausführungsform erfolge. Dies habe zur Voraussetzung, dass eine zweite Stromschwelle einprogrammiert werde, bei deren Überschreiten der Mikroprozessor über das Leistungsteil den Strom begrenzen könne. Dann sei es aber auch möglich, ohne Änderung der Hardware die zweite Stromschwelle durch eine Softwareänderung umzuprogrammieren und insofern die zweite Stromschwelle einzustellen. Dies reiche für eine Einstellbarkeit im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs. Im Übrigen sei die Einstellbarkeit einer zweiten Stromschwelle auch aus den von ihr – der Klägerin – vorgenommenen Messungen an einem Muster der angegriffenen Ausführungsform erkennbar. Die Messergebnisse zeigten, dass im Standard-Modus eine Begrenzung auf ungefähr 6,0 A stattfinde. Im Modus Sofortige Erkennung werde der Strom hingegen ausweislich des Strom-Zeit-Diagramms des Datenblatts auf 12,0 A begrenzt.
Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass das Leistungsteil des Schutzschalters aus dem Abschaltstromkreis und dem Strombegrenzungsschaltkreis gebildet werde, die beide in dem Blockschaltbild des Datenblatts zu sehen seien. Obwohl es sich um verschiedene Schaltkreise handele, sei es als ein Leistungsteil im Sinne des Klagepatentanspruchs anzusehen.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
a) Stromverteilungssysteme im DC-Niedervoltbereich, insbesondere im 24 V DC-Bereich, mit einer Anzahl von Stromkreisen mit jeweils einem ein Leistungsteil aufweisenden elektronischen Schutzschalter als Kurzschluss- und/oder Überlastschutz, wobei die Stromkreise von einer Stromversorgung gemeinsam gespeist sind, zusammen mit getakteten Netzteilen für die Stromversorgung
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Stromversorgung mittels des getakteten Netzteils erfolgt, und bei denen der oder jeder elektronische Schutzschalter eine einstellbare Strombegrenzung umfasst, wobei im Überlastfall bei Überschreiten einer ersten einstellbaren Stromschwelle eine Sperrung des Leistungsteils nach Ablauf einer ersten einstellbaren Abschaltzeit erfolgt und im Kurzschlussfall eine Begrenzung des Stromes durch das Leistungsteil auf eine zweite einstellbare Stromschwelle und eine Sperrung des Leistungsteils nach Ablauf einer zweiten Abschaltzeit erfolgt,
und/oder
b) Stromverteilungssysteme im DC-Niedervoltbereich, insbesondere im 24 V DC-Bereich, mit einer Anzahl von Stromkreisen mit jeweils einem ein Leistungsteil aufweisenden elektronischen Schutzschalter als Kurzschluss- und/oder Überlastschutz, wobei jeder elektronische Schutzschalter eine einstellbare Strombegrenzung umfasst, wobei im Überlastfall bei Überschreiten einer ersten einstellbaren Stromschwelle eine Sperrung des Leistungsteils nach Ablauf einer ersten einstellbaren Abschaltzeit erfolgt und im Kurzschlussfall eine Begrenzung des Stromes durch das Leistungsteil auf eine zweite einstellbare Stromschwelle und eine Sperrung des Leistungsteils nach Ablauf einer zweiten Abschaltzeit erfolgt, wobei die Stromkreise über einen Eingang verfügen, mittels dessen sie von einer Stromversorgung gemeinsam gespeist werden,
Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an diese zu liefern,
die für die Stromversorgung mittels eines getakteten Netzteils geeignet sind,
ohne
– im Falle des Anbietens ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen
und/oder
– im Falle des Lieferns von ihren Abnehmern die schriftliche Verpflichtung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung zugunsten der Klägerin einzuholen,
dass diese die Stromverteilungssysteme nicht ohne die Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des europäischen Patents 1 186 xxx zusammen mit getakteten Netzteilen einsetzen werden,
und/oder
c) elektronische Schutzschalter mit einstellbarer Strombegrenzung zur Verwendung als Kurzschluss- und/oder Überlastschutz in einem Stromverteilungssystem im DC-Niedervoltbereich, insbesondere im 24 V DC-Bereich, mit einer Anzahl von Stromkreisen, wobei jeder Stromkreis einen elektronischen Schutzschalter aufweist und die Stromkreise von einer Stromversorgung in Form eines getakteten Netzteils gemeinsam gespeist sind, und wobei die Stromversorgung mittels des getakteten Netzteils erfolgt, und bei denen der oder jeder elektronische Schutzschalter eine einstellbare Strombegrenzung umfasst, wobei im Überlastfall bei Überschreiten einer ersten einstellbaren Stromschwelle eine Sperrung des Leistungsteils nach Ablauf einer ersten einstellbaren Abschaltzeit erfolgt und im Kurzschlussfall eine Begrenzung des Stromes durch das Leistungsteil auf eine zweite einstellbare Stromschwelle und eine Sperrung des Leistungsteils nach Ablauf einer zweiten Abschaltzeit erfolgt,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.04.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
– wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen in Ablichtung vorzulegen hat,
– wobei die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 11.01.2003 zu machen sind und
– wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

II. festzustellen.
1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 13.04.2002 bis zum 10.01.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 11.01.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Verhandlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen,

hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden darf, abzuwenden.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass bei der angegriffenen Ausführungsform bereits keine Strombegrenzung auf eine zweite Stromschwelle stattfinde. Da nach der mit dem Klagepatentanspruch 1 geschützten technischen Lehre die Stromsperre im Überlastfall nach einer ersten, und im Kurzschlussfall nach einer zweiten Abschaltzeit erfolge, müsse die zweite Stromschwelle genau den Wert haben, an dem sich die Abschaltzeiten der angegriffenen Ausführungsform änderten. Dies sei – ausgehend von den Strom-Zeit-Diagrammen des Datenblattes – bei 6,0 A der Fall. Der Strom werde jedoch tatsächlich nicht auf 6,0 A, sondern auf 12,0 A begrenzt.
Außerdem sei eine zweite Stromschwelle für die Strombegrenzung auch nicht einstellbar. Abgesehen davon, dass die Messungen der Klägerin unzureichend seien, ergebe sich dies auch aus den von ihr – der Beklagten – durchgeführten Messreihen. Sowohl im Modus Sofortige Erkennung als auch im Modus Standard-Erkennung werde der Strom auf den gleichen Wert begrenzt. Dieser liege bei ungefähr 6,0 A, wenn für die Simulation des Laststroms ein Lastwiderstand verwendet werde, und bei ungefähr 10,0 A, wenn ein elektronischer Lastsimulator verwendet werde.
Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, dass die angegriffene Ausführungsform in jedem Stromkreis nicht nur ein Leistungsteil aufweise, das sowohl der Begrenzung als auch der Sperrung des Stroms im Überlastfall und im Kurzschlussfall diene. Vielmehr seien in jedem Stromkreis der angegriffenen Ausführungsform ein Abschaltstromkreis und ein Strombegrenzungsschaltkreis – also zwei Leistungsteile – vorhanden.
Im Übrigen vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der angegriffene Spannungsverteiler kein getaktetes Netzteil aufweise. Die Lehre der beiden geltend gemachten Klagepatentansprüche werde bei fast allen der im Datenblatt empfohlenen Netzteile nicht verwirklicht, weil diese eine Eigenschutzfunktion aufwiesen, so dass selbst im Kurzschlussfall kein Strom von mehr als 12 A geliefert werde. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung sei keine erfindungsgemäße Strombegrenzung und in der Regel auch keine Stromsperrung erforderlich.

Den Aussetzungsantrag begründet die Beklagte damit, dass die Nichtigkeitsklage nach ihrer Ansicht Erfolg haben werde, weil die erfindungsgemäße technische Lehre durch den Stand der Technik nahe gelegt sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, Art. 2 § 1 Abs. 1 IntPatÜG, §§ 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausführungsform macht von der mit den Klagepatentansprüchen 1 und 5 geschützten technischen Lehre weder in unmittelbarer, noch in mittelbarer Weise Gebrauch.

I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 ein im DC-Niedervoltbereich arbeitendes Stromverteilungssystem. Der Klagepatentanspruch 5 bezieht sich auf die Verwendung eines elektronischen Schutzschalters in einem solchen Stromverteilungssystem.

Nach der Beschreibung des Klagepatents sind Stromverteilungssysteme im Stand der Technik, zum Beispiel aus der DE 197 03 236 A1, allgemein bekannt. Die Klagepatentschrift führt dazu aus, dass an die Betriebssicherheit eines Stromverteilungs- oder Energieversorgungssystems mit mehreren, von einem Niedervoltnetzteil gemeinsam gespeisten Stromkreisen hohe Anforderungen gestellt werden. Üblicherweise seien in den einzelnen, zueinander parallel geschalteten Stromkreisen jeweils ein mechanischer Schutzschalter, gegebenenfalls ein Schaltorgan (Relais) und der eigentliche Verbraucher – zum Beispiel ein Aktor oder Sensor – hintereinander angeordnet. Dabei arbeite der mechanische Schutzschalter nach einer thermischen oder nach einer thermischen und magnetischen Abschaltkennlinie, wie dies beispielhaft aus „Switching, Protection and Distribution in Low-Voltage Networks“ (Siemens, 1994) bekannt sei.

In der Klagepatentschrift wird weiter ausgeführt, dass in der Praxis zur Energie- oder Stromversorgung üblicherweise linear geregelte Netzteile oder Trafo-Netzteile mit einem Nennstrom von zum Beispiel 30 A und einem Kurzschlussstrom von ungefähr 300 A eingesetzt werden. Aufgrund des hohen Kurzschlussstroms sei im Falle eines Kurzschlusses innerhalb eines Stromkreises sichergestellt, dass die Sicherung in diesem Stromkreis schnell genug auslöse. Selbst wenn 20 oder mehr Stromkreise gleichzeitig von einem einzelnen derartigen Netzteil zu versorgen seien, sei sichergestellt, dass im Kurzschlussfall die vom linear geregelten Netzteil gelieferte Ausgangsspannung allenfalls unwesentlich zusammenbreche und den übrigen vom Kurzschluss nicht betroffenen Stromkreisen die erforderliche Energie sicher zur Verfügung gestellt werde.

Anders verhalte es sich hingegen bei getakteten Netzteilen (auch unstetig geregelte Netzteile oder Schaltnetzteile genannt), die im Anlagenbau zunehmend Verwendung fänden. Diese Netzteile lieferten zwar ebenfalls die gewünschte Ausgangsspannung von beispielweise 24 V DC, aber nur einen im Vergleich zum Nennstrom geringfügig höheren Kurzschlussstrom, zum Beispiel 33 A im Verhältnis zum Nennstrom von 30 A. Die Klagepatentschrift kritisiert daran, dass bei einem solchen Kurzschlussstrom nicht sichergestellt sei, dass bei einem Kurzschluss innerhalb eines Stromkreises der Schutzschalter dieses Stromkreises zuverlässig auslöse. Zum einen schütze sich das Netzteil selbst und regele die Spannung nach unten. Zum anderen könne der notwendige Kurzschlussstrom aufgrund des Leitungswiderstandes langer Lastleitungen nicht fließen. Im Extremfall – so die Klagepatentschrift – werde im Falle eines Kurzschlusses in einem Stromkreis die Ausgangsspannung des Netzteils und damit die Versorgungsspannung auch der übrigen Stromkreise auf annähernd 0 V gesenkt. Der Kurzschlussstrom sei dann zu gering, um den mechanischen Schutzschalter auszulösen. Eine thermische Auslösung erfolge bei Schutzschaltern mit der üblichen thermischen Kennlinie erst nach längerer Zeit, also verzögert. Während dessen könne ein zuverlässiger Betrieb der übrigen Stromkreise aufgrund der niedrigen Versorgungsspannung nicht gewährleistet werden. Somit sei bei einem Kurzschluss in einem einzelnen Stromkreis die Betriebssicherheit der gesamten Anlagen gefährdet. Da der mechanische Schutzschalter im betroffenen Stromkreis allenfalls verzögert auslöse, sei darüber hinaus praktisch nicht feststellbar, welcher Stromkreis vom Kurzschluss betroffen sei, weil auch die übrigen Stromkreise gestört seien.

Die Klagepatentschrift führt zum Stand der Technik weiter aus, dass aus der DE 197 03 236 A1 Schalteranordnungen für elektrische Bordnetz-Geräte von Kraftfahrzeugen bekannt seien. Diese wiesen eine Anzahl von bestimmten Lasten zugeordneten elektronischen Schaltern auf, die bei Überschreiten der eingestellten Kurzschlussschwelle ihrerseits ein Statussignal an eine zentrale Steuereinheit abgaben und von dieser ein Schaltsteuersignal zur zeitlichen Begrenzung des Stroms und damit zur Abschaltung erhielten. Weiterhin seien aus dem „Circuit Breaker Application Guide – Electronic Trip Circuit Breacer Basics” (Square D Group Schneider, Juni 1996) elektromechanische Schutzschalter mit elektronischer Stromerfassung und Ansteuerung eines mechanischen Schaltelements bekannt. Die elektronische Stromerfassung und Ansteuerung erfolge mittels eines elektronischen Steuergerätes, das die Einstellung von Stromschwellen und Abschaltzeiten ermögliche. Dadurch werde eine selektive Abschaltung von Einzelsicherungen zeitlich vor einer Abschaltung einer übergeordneten Hauptsicherung ermöglicht.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, ein Stromverteilungssystem mit einer Mehrzahl von mittels eines getakteten Netzteils gemeinsam versorgten Stromkreisen anzugeben, bei dem eine hohe Betriebssicherheit des Gesamtsystems gewährleistet ist. Insbesondere solle eine geeignete Schutzeinrichtung für ein derartiges Stromverteilungssystem angegeben werden.

Dies soll durch die Patentansprüche 1 und 5 des Klagepatents erreicht werden. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 lassen sich wie folgt gliedern.

1. Stromverteilungssystem im DC-Niedervoltbereich, insbesondere im 24 V DC-Bereich
2. mit einer Anzahl von Stromkreisen (3);
3. die Stromkreise (3) sind von einer Stromversorgung (1) gemeinsam gespeist;
4. die Stromversorgung erfolgt mittels eines getakteten Netzteils (1);
5. die Stromkreise weisen jeweils einen elektronischen Schutzschalter (4) auf;
6. der elektronische Schutzschalter (4) wirkt als Kurzschluss- und/oder Überlastschutz ;
7. der oder jeder elektronische Schutzschalter (4) weist ein Leistungsteil (11) auf;
8. der oder jeder elektronische Schutzschalter (4) umfasst eine einstellbare Strombegrenzung;
9. im Überlastfall bei Überschreiten einer ersten einstellbaren Stromschwelle erfolgt eine Sperrung des Leistungsteils (11) nach Ablauf einer ersten einstellbaren Abschaltzeit;
10. im Kurzschlussfall erfolgt eine Begrenzung des Stromes durch das Leistungsteil (11) auf eine zweite einstellbare Stromschwelle und eine Sperrung des Leistungsteils (11) nach Ablauf einer zweiten Abschaltzeit.

Der Klagepatentanspruch 5, so wie er auch von der Klägerin im hiesigen Rechtsstreit geltend gemacht wird, kann wie nachstehend gegliedert werden.

1. Verwendung eines elektronischen Schutzschalters (4) in einem Stromverteilungssystem (2) im DC-Niedervoltbereich, insbesondere im 24 V DC-Bereich;
2. das Stromverteilungssystem weist eine Anzahl von Stromkreisen (3) auf;
3. die Stromkreise (3) sind von einer Stromversorgung (1) gemeinsam gespeist;
4. die Stromversorgung erfolgt mittels eines getakteten Netzteils (1);
5. die Stromkreise weisen jeweils einen elektronischen Schutzschalter (4) auf;
6. der elektronische Schutzschalter (4) wirkt als Kurzschluss- und/oder Überlastschutz ;
7. der oder jeder elektronische Schutzschalter (4) weist ein Leistungsteil (11) auf;
8. der oder jeder elektronische Schutzschalter (4) umfasst eine einstellbare Strombegrenzung;
9. im Überlastfall bei Überschreiten einer ersten einstellbaren Stromschwelle erfolgt eine Sperrung des Leistungsteils (11) nach Ablauf einer ersten einstellbaren Abschaltzeit;
10. im Kurzschlussfall erfolgt eine Begrenzung des Stromes durch das Leistungsteil (11) auf eine zweite einstellbare Stromschwelle und eine Sperrung des Leistungsteils (11) nach Ablauf einer zweiten Abschaltzeit.

Der Vorteil der patentgemäßen Erfindung liegt laut Klagepatentschrift darin, dass durch die Verwendung von elektronischen Schutzschaltern in jedem Stromkreis eines Stromverteilungssystems, das von einem getakteten Netzteil versorgt wird, eine hohe Betriebssicherheit des entsprechenden Stromverteilungssystems gewährleistet werde. Im Überlast- oder Kurzschlussfall eines der Stromkreise werde innerhalb dieses Stromkreises ein ausreichender Leiterschutz sichergestellt, und die Versorgung der übrigen Stromkreise mit möglichst unverminderter Leistung sei gewährleistet. Die Ausgangsspannung des getakteten Netzteils und damit die Versorgungsspannung für die intakten Stromkreise sinke allenfalls unwesentlich ab.

II.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass durch die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1 bis 9 der vorstehenden Merkmalsgliederung nach Klagepatentanspruch 1 verwirklicht werden. Hinsichtlich des streitigen Merkmals 10 kann dahinstehen, ob der Strom im Kurzschlussfall auf eine zweite Stromschwelle begrenzt wird und diese Strombegrenzung durch dasselbe Leistungsteil erfolgt, das auch die Stromsperrung im Überlastfall vornimmt. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der angegriffenen Ausführungsform eine zweite Stromschwelle einstellbar ist (Merkmal 10). Dies schließt im vorliegenden Fall sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Benutzung der technischen Lehre nach Klagepatentanspruch 1 durch die angegriffene Ausführungsform aus.

1. Der Klagepatentanspruch 1 hat ein Stromverteilungssystem zum Gegenstand, dessen Betriebssicherheit auch dann gewährleistet sein soll, wenn es – in Abgrenzung zum Stand der Technik – mit einem getakteten Netzteil betrieben wird. Dies soll mit Hilfe elektronischer Schutzschalter geschehen, die in jedem Stromkreis eingebaut sind und nach der Lehre des Klagepatentanspruchs als Kurzschluss- und Überlastschutz wirken (Merkmal 8). Sowohl für den Kurzschlussfall als auch für den Überlastfall enthält der Klagepatentanspruch 1 Anweisungen, wie der Strom mittels des Schutzschalters geregelt werden soll (Merkmal 9 und 10). Der Überlastfall tritt ein, wenn eine bestimmte Stromschwelle – im Klagepatentanspruch als „erste Stromschwelle“ bezeichnet – überschritten wird. In einem solchen Fall wird das Leistungsteil, das heißt der Stromfluss, nach Ablauf einer bestimmten Abschaltzeit – im Klagepatentanspruch als „erste Abschaltzeit“ bezeichnet – gesperrt (Merkmal 9). Im Kurzschlussfall wird der Strom hingegen unmittelbar auf eine bestimmte (zweite) Stromschwelle begrenzt (vgl. dazu auch Abs. [0014]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage rop 1). Nach Ablauf einer (zweiten) Abschaltzeit wird wiederum das Leistungsteil und damit der Strom gesperrt (Merkmal 10).

Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 sollen die erste und zweite Stromschwelle und auch die erste Abschaltzeit einstellbar sein, wobei zwischen den Parteien lediglich die Einstellbarkeit der zweiten Stromschwelle streitig ist. Für die Einstellbarkeit ist es erforderlich, dass die zweite Stromschwelle eines Stromverteilungssystems im konkreten Anwendungsfall veränderlich ist und jeweils in Abhängigkeit von den konkreten Bedingungen des Anwendungsfalls eingestellt werden kann. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 und aus der Beschreibung des Klagepatents einschließlich der zugehörigen Zeichnungen, die gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ zur Auslegung des Klagepatentanspruchs hinzuziehen sind.

a) Der Klagepatentanspruch 1 verwendet nicht den Begriff „zweite Stromschwelle“, sondern „zweite einstellbare Stromschwelle“. Bereits aus dieser Wortwahl wird deutlich, dass ein erfindungsgemäßes Stromverteilungssystem eine veränderliche zweite Stromschwelle aufweisen muss. Diese ist nicht fest eingestellt oder vorgegeben, sondern einstellbar. Darüber hinaus muss die zweite Stromschwelle dauerhaft veränderlich sein. Es genügt nicht, dass sie bei der Herstellung des Stromverteilungssystems werkseitig vorgegeben wird und gegebenenfalls die theoretische Möglichkeit einer Umprogrammierung besteht, da weder der Wortlaut des Klagepatentanspruchs, noch die Beschreibung des Klagepatents zwischen einer werkseitigen und einer kundenseitigen Einstellung oder Einstellbarkeit der zweiten Stromschwelle differenzieren. Bei einem erfindungsgemäßen Stromverteilungssystem muss auch in der konkreten Anwendungssituation die zweite Stromschwelle vom Anwender eingestellt werden können. Insofern unterscheidet sich der im Zusammenhang mit der zweiten Stromschwelle verwendete Begriff der Einstellbarkeit nicht von der Einstellbarkeit der ersten Stromschwelle oder ersten Abschaltzeit.

b) Der Klagepatentanspruch 1 verwendet den Begriff „einstellbar“ auch im Zusammenhang mit der Strombegrenzung (Merkmal 7). Die Klagepatentschrift definiert eine „einstellbare Strombegrenzung“ als „aktiv regel- oder steuerbar“ (Sp. 3 Z. 37-39) und lässt insofern den Schluss zu, dass mit „einstellbar“ das Auf- und Zusteuern des Leistungsteils durch ein im Schutzschalter verwendetes Steuerteil gemeint ist (vgl. Sp. 3 Z. 48 bis 53 und zum Ausführungsbeispiel Sp. 6 Z. 44-55). Ob der Begriff „einstellbar“ in Bezug auf die Strombegrenzung in diesem Sinne zu verstehen ist, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann diese Auslegung nicht auf den Begriff der Einstellbarkeit in Bezug auf die zweite Stromschwelle übertragen werden. Für eine erfindungsgemäße einstellbare Stromschwelle genügt es nicht, wenn sie lediglich von einem Steuerteil geregelt oder gesteuert wird. Die Einstellbarkeit der zweiten Stromschwelle setzt vielmehr voraus, dass die Stromschwelle im Anwendungsfall jeweils von neuem festgesetzt werden kann. Denn das Steuerteil regelt allenfalls das Leistungsteil und damit die Stromstärke. Abgesehen davon, dass im Klagepatentanspruch ein Steuerteil gar nicht erwähnt wird, gibt es in der Klagepatentschrift auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Steuerteil die Stromschwellen oder Abschaltzeiten einstellt (es sei denn nach den Vorgaben des Anwenders). Das wäre auch fernliegend, denn die Stromschwellen sind ebenso wie die Abschaltzeiten – solange vom Anwender kein neuer Wert eingestellt wird – nicht variabel.

c) Die Auslegung des Klagepatentanspruchs, wonach bei einem erfindungsgemäßen Stromverteilungssystem in der konkreten Anwendungssituation jeweils von neuem die zweite Stromschwelle eingestellt werden kann, wird durch die Ausführungen des Klagepatents zum Stand der Technik gestützt. Schutzschalter mit einer solchen einstellbaren zweiten Stromschwelle entsprechen den aus der „Circuit Breaker Application Guide – Electronic Trip Circuit Breaker Basics“ bekannten elektromechanischen Schutzschaltern. Dabei erfolgte die elektronische Stromerfassung und Ansteuerung mittels eines elektronischen Steuergerätes, das zur Anwendung in AC-Netzen einstellbare Frequenzregler aufwies und die Einstellung von Stromschwellen und Abschaltzeiten ermöglichte (Sp. 3 Z. 13-18). Bereits die Verwendung einstellbarer Frequenzregler am Steuergerät weist darauf hin, dass hier der Anwender die Stromschwellen und Abschaltzeiten in der jeweiligen Anwendungssituation einstellen kann. Dass die durch den Klagepatentanspruch 1 geschützte technische Lehre hinter dem Stand der Technik zurückbleiben will, ist nicht erkennbar.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der weiteren Beschreibung des Klagepatents. Hinsichtlich des Ausführungsbeispiels wird in der Klagepatentschrift ausgeführt, dass eine „untere (erste) Stromschwelle praktisch beliebig einstellbar oder vorgebbar ist“ (Sp. 7 Z. 38-41). Es ist nicht ersichtlich, dass das Klagepatent durch die Verwendung des Begriffs „vorgebbar“ dem im Klagepatentanspruch verwendeten Begriff „einstellbar“ eine andere, über die hier vorgenommene Auslegung hinausgehende Bedeutung verleihen will. Insbesondere folgt aus dieser Textstelle nicht, dass für die Einstellbarkeit im Sinne der Lehre des Klagepatents eine werkseitige Vorgabe der zweiten Stromschwelle genügt. Denn der Begriff „vorgebbar“ hat in den Wortlaut des Klagepatentanspruchs keinen Eingang gefunden. Dieser verwendet nur den Begriff „einstellbar“. Darüber hinaus kann der Begriff „vorgebbar“ nicht als „werkseitig oder herstellerseitig vorgegeben“ verstanden werden, weil das Klagepatent an keiner Stelle zwischen der Hersteller- oder Werkseite einerseits und der Kunden- oder Anwenderseite andererseits differenziert. Im Ergebnis verwendet die Klagepatentschrift den Begriff „vorgebbar“ (und eben nicht „vorgegeben“) synonym für „einstellbar“. Vor diesem Hintergrund ist die weitere Textstelle in der Beschreibung des Klagepatents, „im Kurzschlussfall würde theoretisch der Kurzschlussstrom eine vorgebbare zweite Stromschwelle (…) übersteigen“ (Sp. 4 Z. 13-16), allenfalls als sprachlich ungenau anzusehen. Der Begriff „vorgebbar“ ist gleichbedeutend mit „einstellbar“ und ist dahingehen zu verstehen, dass die zweite Stromschwelle in der jeweiligen Anwendungssituation immer wieder neu vorgegeben, sprich: eingestellt, werden kann.

d) Bei funktionaler Betrachtung liegt der Vorteil einer solchen zweiten einstellbaren Stromschwelle darin, dass das Stromverteilungssystem in der Praxis an die unterschiedlichen Bedürfnisse im konkreten Anwendungsfall angepasst werden kann. Darauf wird auch in der Beschreibung des Klagepatents hingewiesen. Dazu heißt es wörtlich, „wesentliche Funktionsmerkmale des elektronischen Schutzschalters 4 sind somit einerseits die aktiv einstellbare Strombegrenzung und die einstellbaren Stromschwellen für Überlast und Kurzschluss in Abhängigkeit vom vorgebbaren Nennstrom IN des Leistungsteils 11 sowie die Schaltfunktion“ (So. 8 Z. 27-32). Der Lehre des Klagepatentanspruchs zufolge müssen die Stromschwellen also vom Anwender mit Rücksicht auf den verwendeten Nennstrom eingestellt werden können. Der Nennstrom in einem Stromkreis hängt von der im konkreten Anwendungsfall verwendeten Last ab.

2. Ausgehend von der vorstehend vorgenommenen Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 macht die angegriffene Ausführungsform patentgemäßen technischen Lehre keinen Gebrauch. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass bei dem beanstandeten Stromverteilungssystem die zweite Stromschwelle einstellbar ist (Merkmal 10).

a) Unstreitig kann bei der angegriffenen Ausführungsform eine erste Stromschwelle eingestellt werden. Aus dem zugehörigen Datenblatt (Anlage rop 5) ergibt sich, dass im Bereich zwischen 0,5 A bis 4,0 A beziehungsweise 3,8 A in Schritten von 0,1 A eine Stromschwelle für jeweils einen einzelnen Stromkreis festgelegt werden kann. Übersteigt der Strom innerhalb des Stromkreises den eingegebenen Wert, wird die Stromzufuhr für diesen Stromkreis abgeschaltet (vgl. die 3. Zeile der Tabelle auf S. 8 der Anlage rop 5). Diese Angaben finden sich in ähnlicher Form auch im Benutzerhandbuch (S. 10 und 22 der Anlage rop 6) und sind außerdem in Strom-Zeit-Diagrammen des Datenblatts (S. 6 der Anlage rop 5) beziehungsweise des Benutzerhandbuchs (S. 23 und 24 der Anlage rop 6) veranschaulicht. Weiterhin ist unstreitig eine erste Abschaltzeit einstellbar, nach der der Strom nach Überschreiten der ersten Stromschwelle gesperrt wird. Aus dem Datenblatt und dem Benutzerhandbuch ist ersichtlich, dass im Standard-Modus der Stromkreis innerhalb von 100 ms unterbrochen wird (vgl. dazu S. 8 der Anlage rop 5 und S. 22 der Anlage rop 6). Der Anwender kann zwischen den beiden Modi Standard-Erkennung und Sofortige Erkennung wählen.

b) Die Stromkreise der angegriffenen Ausführungsform haben neben der ersten (einstellbaren) Stromschwelle eine weitere Stromschwelle. Bei einem (theoretischen) Laststrom oberhalb dieser Stromschwelle, wird der Strom von vornherein auf diese Schwelle begrenzt und nach einer bestimmten Zeit gesperrt. Die Klägerin hat jedoch nicht im Einzelnen dargelegt, dass diese Stromschwelle einstellbar ist. Sie hat dazu zunächst nur vorgetragen, die zweite Stromschwelle sei im EEPROM hinterlegt, der beliebig programmiert werden könne. Auf das Bestreiten der Beklagten hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Steuerung des Strombegrenzungsschaltkreises über den Mikroprozessor des beanstandeten Stromverteilungssystems erfolge. Dies setze aber für eine wirksame Strombegrenzung voraus, dass eine zweite Stromschwelle einprogrammiert werde, bei deren Überschreiten der Mikroprozessor über den Strombegrenzungsschaltkreis den Strom begrenzen könne. Auch wenn die zweite Stromschwelle nicht vom Anwender per Hand geändert werden könne, sei es doch möglich, ohne Änderung der Hardware die zweite Stromschwelle durch eine Softwareänderung umzuprogrammieren und insofern die zweite Stromschwelle einzustellen. Dies sei für eine zweite einstellbare Stromschwelle im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 ausreichend.

aa) Diese Auffassung der Beklagten greift nicht durch. Hinsichtlich der Einstellbarkeit der zweiten Stromschwelle setzt der Klagepatentanspruch voraus, dass die zweite Stromschwelle bei einem erfindungsgemäßen Stromverteilungssystem jeweils in der konkreten Anwendungssituation von Neuem eingestellt werden. Das ist nach dem Vortrag der Klägerin bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall. Die Klägerin hat lediglich die theoretische Möglichkeit einer Umprogrammierung der angegriffenen Ausführungsform aufgezeigt. Darauf kommt es aber nicht an. Insofern macht es auch keinen Unterschied, ob die zweite Stromschwelle nur durch eine Veränderung der Hardware oder – worauf die Klägerin abstellt – allein durch eine Umprogrammierung der Software geändert werden kann. Maßgeblich für die Frage, ob der Gegenstand der Erfindung benutzt wird, ist die angegriffene Ausführungsform in der Form, in der sie angeboten und vertrieben wird. In der Hinsicht ist die angegriffene Ausführungsform so, wie sie ausweislich des Datenblattes und des Benutzerhandbuchs (rop 5 und rop 6) konfiguriert ist, nicht dafür ausgelegt, eine zweite Stromschwelle im konkreten Anwendungsfall einstellen zu können. Die theoretische Möglichkeit einer Umprogrammierung, von der nicht einmal erklärt wird, wie sie erfolgen kann, unterscheidet sich insofern nicht von einer nachträglichen Veränderung der angegriffenen Vorrichtung durch einen Umbau. Ebenso wenig wie eine Hardware-Änderung vermag jedoch die theoretische Möglichkeit einer Umprogrammierung zur Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre führen.

bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin an einem Muster einer angegriffenen Ausführungsform durchgeführten Messungen (Anlage rop 8). Die mitgeteilten Messergebnisse sind nicht geeignet, die Behauptung der Klägerin, eine zweite Stromschwelle sei bei der angegriffenen Ausführungsform einstellbar, näher zu konkretisieren. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Messungen vollständig waren und zu belastbaren Messergebnisse führten.

(1) Die Klägerin hat an einem Muster einer angegriffenen Ausführungsform Strommessungen im Standard-Modus durchgeführt; bei einem Durchgang wurde die erste Stromschwelle auf 3,0 A, bei einem weiteren Durchgang auf 3,8 A gesetzt. In jedem Durchgang wurden verschieden hohe Überströme dazugeschaltet und dabei der im Lastkreis fließende Strom und die Abschaltzeit gemessen. Nach den Messungen der Klägerin wurde der Strom bei einem (theoretischen) Laststrom oberhalb von 6,0 A auf ungefähr 6,0 A begrenzt. Lediglich bei einem (theoretischen) Laststrom von >> 20 A fand eine Begrenzung auf 10,0 A statt (vgl. Anlage rop 8). Messungen im Modus Sofortige Erkennung führte die Klägerin nicht durch. Vielmehr hat sie ihre Messergebnisse mit der im Datenblatt abgebildeten Strom-Zeit-Charakteristik verglichen (siehe S. 6 der Anlage rop 5) und die Auffassung vertreten, in dem Modus Sofortige Erkennung werde der Strom ausweislich der Grafik stets auf 12,0 A begrenzt. Daher könne der Anwender durch die Wahl des Modus auch die zweite Stromschwelle auf 6,0 A oder 12,0 A einstellen. Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen.

(2) Ausweislich der im Datenblatt beziehungsweise Benutzerhandbuch angegebenen Strom-Zeit-Kennlinie für den Modus Standard-Erkennung findet bei der angegriffenen Ausführungsform ebenfalls eine Strombegrenzung auf 12,0 A statt (vgl. S. 6 der Anlage rop 5 bzw. S. 23 der Anlage rop 6). Dies ist daran ersichtlich, dass für einen Strom höher als 12,0 A der Bereich in der Grafik schraffiert ist. Umgekehrt kann aus dem Schaubild eine Strombegrenzung auf 6,0 A im Modus Standard-Erkennung nicht abgelesen werden. Im Gegenteil: Ströme oberhalb von 6,0 A können ausweislich der Strom-Zeit-Kennlinie durchaus auftreten, denn der Bereich ist nicht durchgehend bis zur x-Achse schraffiert. Damit zeigen die Diagramme für beide Betriebsmodi eine Strombegrenzung auf 12,0 A, so dass sich die zweite Stromschwelle ausweislich der Strom-Zeit-Diagramme nicht über die Wahl des Betriebsmodus einstellen lässt. Nichts anderes ergibt sich aus den von der Klägerin im Modus Standard-Erkennung durchgeführten Messungen. Diese stehen im Widerspruch zu dem im Datenblatt für den Standard-Modus wiedergegebenen Strom-Zeit-Diagramm (Anlage rop 5). Denn die Messungen ergaben eine Strombegrenzung auf etwa 6,0 A, das Strom-Zeit-Diagramm zeigt hingegen eine Begrenzung auf 12,0 A. Darüber hinaus ist widersprüchlich, dass ausweislich der für die angegriffene Ausführungsform angegebenen Strom-Zeit-Kennlinie im Standard-Modus die Abschaltung eines Stroms zwischen 4,0 (bzw. 3,8 A) und 6,0 A innerhalb von 100 ms und eines Stroms oberhalb von 6,0 A innerhalb von 20 ms erfolgt. Die Messergebnisse der Klägerin zeigen aber, dass Lastströme oberhalb von 6,0 A (mit Ausnahme eines Laststroms >> 20 A) durchweg erst nach mehr als 80 ms abgeschaltet werden (vgl. Anlage rop 8). Vor diesem Hintergrund lassen sich die Messergebnisse der Klägerin für den Modus Standard-Erkennung nicht mit der Strom-Zeit-Charakteristik des Modus Sofortige Erkennung vergleichen. Das wird auch daraus deutlich, dass selbst bei einem Strom von 15,2 A nach den Messungen der Klägerin eine Strombegrenzung auf ungefähr 6,0 A stattfindet (vgl. Anlage rop 8). Nach der Grafik im Benutzungshandbuch (S. 6 der Anlage rop 5) müsste hingegen eine Begrenzung auf 12,0 A stattfinden.

(3) Hinzu kommt, dass die Beklagte ebenfalls Messungen durchgeführt hat, die weitere Widersprüche der klägerischen Messreihen aufzeigen. Nach dem Vortrag der Beklagten hat sie die Bedingungen der klägerischen Messung nachgestellt und ein Muster einer angegriffenen Ausführungsform sowohl im Modus Standard-Erkennung als auch im Modus Sofortige Erkennung untersucht. Dabei hat sich gezeigt, dass die Messergebnisse der Beklagten und die der Klägerin für den Modus Standard-Erkennung übereinstimmen. Weiterhin ergab sich, dass die Messergebnisse für die Standard-Erkennung mit den Werten des Modus Sofortige Erkennung übereinstimmten. Es findet jeweils eine Begrenzung des Stromes auf ungefähr 6,0 A statt. Nur bei (theoretischen) Lastströmen von weit über 20,0 A wird der Strom auf etwa 10,0 A begrenzt. Unterschiedlich sind lediglich die Abschaltzeiten. Im Modus Standard-Erkennung erfolgt die Abschaltung innerhalb der im Datenblatt angegebenen 100 ms, im Modus Sofortige Erkennung innerhalb von 20 ms. Auch hier bilden Ströme von über 20,0 A eine Ausnahme, da die Abschaltung immer innerhalb von 20 ms erfolgt. Die Durchführung der Messreihe und die Messergebnisse der Beklagten sind von der Klägerin nicht angegriffen worden.

Mit den von ihr vorgetragenen Messungen hat die Beklagte in erheblicher Weise bestritten, dass sich die von der Klägerin im Modus Standard-Erkennung ermittelten Messergebnisse mit der Strom-Zeit-Kennlinie des Modus Sofortige Erkennung aus dem Datenblatt vergleichen lassen. Sie hat durch ihre Messungen weiterhin dargelegt, dass der Laststrom in der angegriffenen Ausführungsform sowohl im Modus Sofortige Erkennung als auch im Standard-Modus bei im Übrigen gleichen Bedingungen auf denselben Wert begrenzt wird und sich lediglich die Abschaltzeiten unterscheiden. Darüber hinaus hat die Beklagte nachvollziehbar erläutert, warum sich die von der Klägerin ermittelten Messergebnisse von den im Datenblatt und dem Benutzerhandbuch angegebenen Werten unterscheiden. Sie hat zum einen unbestritten dargelegt, dass die Strom-Zeit-Kennlinien aus den beiden Unterlagen einen Sonderfall darstellen, weil sie sich auf die Startphase des angegriffenen Spannungsverteilers beziehen. Maßgebend sind – so die Beklagte – die in der Tabelle auf Seite 10 des Benutzerhandbuchs angegebenen Werte (Anlage rop 6). Demnach befindet sich die zweite Stromschwelle bei 9,0 A. Ein (theoretischer) Laststrom oberhalb dieses Wertes wird auf 9,0 A begrenzt und nach spätestens 10 ms als fehlerhaft registriert und abgeschaltet. Dies ist der Kurzschlussfall, wie er auch im Benutzerhandbuch bezeichnet wird („Short-circuit current tripping“, S. 10 der Anlage rop 6). Für den Überlastfall bleibt es bei der ersten Stromschwelle, die zwischen 0,5 A und 4,0 A (bzw. 3,8 A) eingestellt werden kann. Der Strom wird dann je nach Modus innerhalb von 100 ms oder 20 ms abgeschaltet.

Diese Werte hat die Beklagte durch weitere von ihr durchgeführte Messungen bestätigt (siehe Anlage B6). Dabei hat die Beklagte die Bedingungen im Vergleich zu den ersten Messungen (siehe Anlage B5) verändert, mit denen sie die Untersuchungen der Klägerin nachstellte. Wurde bei den ersten Messungen der Laststrom durch die Wahl geeigneter Lastwiderstände simuliert, erfolgte dies bei den zweiten Messungen mit Hilfe eines elektronischen Lastsimulators. Nach den unbestrittenen und in sich plausiblen Darstellungen der Beklagten lässt sich mit einem elektronischen Lastsimulator der Laststrom wesentlich genauer simulieren als mit einem Festwiderstand. Dadurch unterscheiden sich die Ergebnisse der beiden Messungen. Beim zweiten Messdurchgang stellte sich heraus, dass der Laststrom in beiden Modi auf etwa 10,0 A begrenzt wird. Dies entspricht ungefähr dem im Benutzerhandbuch angegebenen Wert von 9,0 A.

Da eine Verwirklichung der durch den Klagepatentanspruch 1 geschützten Lehre nicht dargelegt ist, ist sowohl eine unmittelbare, als auch eine mittelbare Verletzung des Klagepatents hinsichtlich des Patentanspruchs 1 zu verneinen.

III.
Die Klägerin hat ebenfalls nicht dargelegt, dass durch die angegriffene Ausführungsform die Merkmale des Klagepatentanspruchs 5 verwirklicht werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der angegriffenen Ausführungsform eine zweite Stromschwelle einstellbar ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die durch den Klagepatentanspruch 5 geschützte Lehre durch die Merkmale des Patentanspruchs 5 und sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 beschrieben. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 5, der sich einschränkungslos auf den Patentanspruch 1 bezieht. Eine Begrenzung dergestalt, dass lediglich die auf das Stromverteilungssystem bezogenen Merkmale und nicht die auf den Schutzschalter bezogenen Merkmale einbezogen werden, lässt sich dem Patentanspruch 5 nicht entnehmen. Vielmehr sind nach der Lehre des Patentanspruchs 1 die elektronischen Schutzschalter Teil des geschützten Stromverteilungssystems. Eine eindeutige Trennung zwischen den auf das Stromverteilungssystem und den auf den Schutzschalter bezogenen Merkmalen lässt sich daher nicht ernsthaft durchführen. Infolgedessen schließt der Rückbezug des Patentanspruchs 5 auf den Patentanspruch 1 über das Stromverteilungssystem immer auch die Merkmale des elektronischen Schutzschalters ein.

Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass bei dem angegriffenen Spannungsverteiler eine zweite Stromschwelle im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs 5 einstellbar ist. Zur näheren Begründung wird ohne Einschränkung auf die Ausführungen im vorherigen Abschnitt II. verwiesen.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 500.000,00 EUR.