2 U 91/02 – Fahrrad-Tretlager

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1067

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. Februar 2009, Az. 2 U 91/02

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Juni 2002 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Kurbelgarnituren für Fahrräder zur Aufnahme einer Mehrzahl von Kettenrädern, umfassend

eine Nabe, die an einem Ende einer Tretlagerwelle, welche eine horizontale Achse aufweist, angeordnet ist, welche drehbar in einem Fahrradrahmen gelagert ist, wobei die Nabe eine innere Endfläche besitzt, die dem Ende der Tretlagerwelle gegenüber liegt, sowie eine davon entfernte äußere Endfläche, wobei die inneren und äußeren Endflächen sich in Ebenen befinden, die im Wesentlichen rechtwinklig zu der Achse angeordnet sind;
ein die Kettenräder haltendes Teil, welches sich von der Nabe nach außen erstreckt, um die Mehrzahl von Kettenrädern axial voneinander beabstandet zu halten, wobei das die Kettenräder haltende Teil drei Kettenrad-Montageflächen umfasst, die in peripheren Bereichen von diesem gebildet sind und sich rechtwinklig zur Achse erstrecken, um ein großes Kettenrad, ein mittleres Kettenrad und ein kleines Kettenrad aufzunehmen;
und ein gekröpftes Teil, welches einen ersten abgewinkelten Abschnitt umfasst, der sich von der Nabe radial nach außen erstreckt, sowie axial nach
außen, weg von einer Seitenfläche eines benachbarten Kettenrades, welches durch das das Kettenrad haltende Teil gehalten wird, abgewinkelt ist und einen zweiten abgewinkelten Abschnitt, welcher sich vom ersten abgewinkelten Abschnitt in einer Richtung im Wesentlichen rechtwinklig zur Achse erstreckt,
im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patentes 0 508 XXX anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen
sich der erste abgewinkelte Abschnitt in eine Position neben einer äußeren Peripherie des benachbarten Kettenrades erstreckt, in welcher die innere Endfläche der Nabe in Axialrichtung im Wesentlichen in gleicher Ebene mit
einer inneren Seitenfläche des kleinen Kettenrades angeordnet ist,

2.
der Klägerin Auskunft über alle ab dem 28. Juli 1995 begangenen Handlungen gemäß Ziffer 1. zu erteilen, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach dem gelieferten Produkt,
den Liefermengen, -daten und –preisen sowie den Namen und Anschriften
der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten
und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) des erzielten Gewinns unter Angabe der Gestehungskosten, aufge-
schlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziffer I.1. ab dem 28. Juli 1995 entstanden ist und in Zukunft entstehen wird.

B.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

C.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 90 % und die Klägerin 10 % zu tragen.

D.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

E.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 255.645,95 Euro (500.000,– Deutsche Mark).

G r ü n d e :
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 0 508 XXX (Klagepatent), das die Bezeichnung „ Gear crank apparatus for a bicycle for supporting a plurality of chainwheels“ (in der Klagepatentschrift angegebene deutsche Übersetzung: „Tretlager für Fahrrad zur Lagerung von Mehrfach-Kettenrad“) trägt. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist im. April 1992 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom April 1991 eingereicht und im Oktober 1992 im Patentblatt veröffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde im. Juni 1995 im Patentblatt bekannt gemacht. In einem von dritter Seite betriebenen Einspruchsverfahren ist das Klagepatent durch – rechtskräftig gewordene – Entscheidung des Europäischen Patentamtes vom 31. August 1998 (Anlage B6) beschränkt aufrecht erhalten worden; in der geänderten Fassung wurde die Klagepatentschrift am 28. April 1999 veröffentlicht (Anlage K 12; deutsche Übersetzung Anlage K 12a). In der aufrecht erhaltenen Fassung lautet Anspruch 1 des Klagepatentes wie folgt:
A gear crank apparatus for a bicycle for supporting a plurality of chainwheels (G1, G2, G3) comprising:

a boss (5) secured to an end of a crank axle (7) having a horizontal axis (X) and rotatably attached to a bicycle frame, said boss having an inner end surface opposed to said end of said crank axle (7) and an outer end surface remote therefrom; said inner and outer end surfaces being on planes substantially perpendicular to said axis;
a chainwheel supporting member (2) extending radially outwardly from said boss (5) for supporting said plurality of chainwheels (G1, G2, G3) axially spaced apart from one another,
whereby said chainwheel supporting member (2) includes three chainwheel mounting surfaces (2a) formed in peripheral regions thereof and extending perpendicular to said axis (X) for attaching a large chainwheel (G1), a medium chainwheel (G2) and a small chainwheel (G3);
crank means (3) including a first crank portion (3b) extending radially outwardly from said boss (5) and inclined axially outwardly away from a side face of an adjacent chainwheel supported by said chainwheel supporting member (2), and a second crank portion (3a) extending from said first crank portion (3b) in a direction substantially perpendicular to said axis,
characterized by
said first crank portion (3b) extending to a position adjacent an outer periphery of said adjacent chainwheel (G1), wherein said inner end surface of said boss (5) is substantially level in the axial direction with an inner side face of said small chainwheel (G3).
Die vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlichte deutsche Übersetzung (Anlage K 12a) lautet übereinstimmend mit derjenigen in der Klagepatentschrift wie folgt:
Tretlager für ein Fahrrad zur Lagerung einer Mehrzahl von Kettenrädern
(G1, G2, G3), umfassend:
eine Nabe (5), die an einem Ende einer Tretlagerwelle (7), welche eine horizontale Achse (X) aufweist, angeordnet ist, welche drehbar in einem Fahrradrahmen gelagert ist, wobei die Nabe eine innere Endfläche besitzt, die dem Ende der Tretlagerwelle (7) gegenüberliegt, sowie eine davon entfernte äußere Endfläche, wobei die inneren und äußeren Endflächen sich in Ebenen befinden, die im wesentlichen rechtwinklig zu der Achse angeordnet sind;
ein die Kettenräder haltendes Teil (2), welches sich von der Nabe (5) nach außen erstreckt, um die Mehrzahl von Kettenrädern (G1, G2, G3) axial voneinander beabstandet zu halten,
wobei das die Kettenräder haltende Teil (2) drei Kettenrad-Montageflächen (2a) umfasst, die in peripheren Bereichen von diesem gebildet sind und sich rechtwinklig zur Achse (X) erstrecken, um ein großes Kettenrad (G1), ein mittleres Kettenrad (G2) und ein kleines Kettenrad (G3) aufzunehmen;
und ein gekröpftes Teil (3), welches einen ersten abgewinkelten Abschnitt
(3b) umfasst, der sich von der Nabe (5) radial nach außen erstreckt, sowie axial nach außen, weg von einer Seitenfläche eines benachbarten Kettenrades, welches durch das das Kettenrad haltende Teil (2) gehalten wird, abgewinkelt ist, und einen zweiten abgewinkelten Abschnitt (3a), welcher sich vom ersten abgewinkelten Abschnitt (3 b) in einer Richtung im wesentlichen rechtwinklig zur Achse erstreckt,
dadurch gekennzeichnet, dass
sich der erste abgewinkelte Abschnitt (3b) in eine Position neben einer
äußeren Peripherie des benachbarten Kettenrades (G1) erstreckt, in welcher die innere Endfläche der Nabe (5) in Axialrichtung im wesentlichen in gleicher Ebene mit einer inneren Seitenfläche des kleinen Kettenrades (G3) angeordnet ist.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figurendarstellungen erläutern die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt den erfindungsgemäßen Gegenstand in axialer Blickrichtung zur Tretlagerwelle und die Figuren 2 und 3 zeigen jeweils eine Schnittdarstellung durch eine Ebene radial zur Tretlagerwelle, der Nabe und den Kettenrädern und entlang der Tretkurbel, wobei Figur 2 auch einen auf dem Pedal stehenden Fuß in einer Stellung etwa rechtwinklig zur Achse X der Tretlagerwelle wiedergibt.

Über die Nichtigkeitsklage der Beklagten vom 22. Oktober 2008 (Anlage BB 5) betreffend den deutschen Teil des Klagepatentes hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.
Die in Taiwan ansässige Beklagte vertrieb seit 1999 in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „B“ für Fahrräder bestimmte dreistufige Kettenrad-Baugruppen bestehend aus Nabe, Kettenradhaltern, Kurbelarm und 3 Kettenrädern, deren Ausgestaltung sich aus den als Anlagen WK 20, 21 und 25, B 8 und BB 2 zu den Akten gereichten Abbildungen und dem als Anlage WK 8 zur Akte 2 U 93/02 gereichten Musterstück ergibt. Wie das Musterstück und die nachstehend verkleinerten Abbildungen (Anlagen BB 2, Bl.1, B 8 und WK 25, zusätzliche Anmerkungen stammen von der jeweils vorlegenden Partei) erkennen lassen, verläuft der Kurbelarm axial zur Nabe zweifach abgewinkelt, wobei der an der Nabe beginnende schräg abgewinkelte erste Abschnitt etwa bis zum Fußkreis der Zähne des benachbarten großen Kettenrades reicht. Bei ihren aktuellen, im Jahre 2002 auf den Markt gekommenen Garnituren ist der erste abgewinkelte Abschnitt des Kurbelarms kürzer ausgebildet.

Die Klägerin meint, der Vertrieb der Garnitur „B“ verletze ihre Rechte aus dem Klagepatent; dessen Lehre sei auch dann wortsinngemäß verwirklicht, wenn der erste abgewinkelte Abschnitt des Kurbelarms nicht genau an den Zähnen des benachbarten großen Kettenrades, sondern vorher ende. Dass die Beklagte in Deutschland als Tochterunternehmen eine Niederlassung unterhalte, begründe die Gefahr, sie werde hier künftig die angegriffenen Kurbelgarnituren herstellen und auch die weiteren in § 9 PatG angegebenen und bisher noch nicht verübten Benutzungshandlungen begehen.
Die Beklagte hat vor dem Landgericht eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede gestellt und eingewandt, für die erfindungsgemäße Lehre sei es wesentlich, dass der erste Abschnitt des Kurbelarms sich anders als im Stand der Technik und anders als bei der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich bis in den Bereich der Zähne des benachbarten großen Kettenrades erstrecke. Darüber hinaus sei die innere Stirnfläche der Nabe bei der angegriffenen Vorrichtung axial nach außen hin verlagert und die Nabe dadurch gegenüber der Lehre des Klagepatentes verkürzt.
Durch Urteil vom 6. Juni 2002 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angegriffene Gegenstand entspreche nicht der technischen Lehre des Klagepatentanspruches 1, weil sich der erste Kurbelabschnitt nicht bis in einen Bereich neben der äußeren Peripherie des benachbarten Kettenrades erstrecke. Die Vorgabe „adjacent“ in Anspruch 1 weise den Durchschnittsfachmann an, den ersten abgewinkelten Abschnitt des Kurbelarms bis an die Zähne des äußeren Kettenrades zu erstrecken. Auch eine Nähe zur äußeren Peripherie genügen zu lassen, sei mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbar. Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes habe die Vorgabe für die Bemessung des ersten Kurbelabschnittes ebenfalls in diesem Sinne verstanden und gerade deshalb das Klagepatent gegenüber dem Stand der Technik für schutzfähig gehalten. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, das Landgericht habe die Vorgabe „ … extending to a position adjacent an outer periphery … “ im Kennzeichen des Anspruches 1 zu eng ausgelegt, obwohl die erfindungsgemäß dem ersten abgewinkelten Abschnitt zugewiesene Funktion dies nicht gebiete. Messungen hätten im übrigen ergeben, dass sich die Außenwölbung des ersten Kurbelabschnittes bis zum Zahnkranz des äußeren Kettenrades erstrecke.
Die Beklagte beantragt,
wie geschehen zu erkennen und die Beklagte darüber hinaus auch im Hinblick auf das Herstellen der angegriffenen Kurbelgarnitur zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit bis zur Erledigung der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholend und ergänzend entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten eingeholt, das der gerichtliche Sachverständige Professor Dr. – Ing. Peter C, Institut für Maschinenelemente und Maschinengestaltung der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule A, im Verhandlungstermin vom 15. Januar 2009 mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 1. April 2008 und auf die Niederschrift der Sitzung vom 15. Januar 2009 (Bl. 579 – 607 d.A.) Bezug genommen.
Die Akte OLG Düsseldorf I-2 U 93/02 (LG Düsseldorf 4 O 816/00) lag zur Information vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet. Entgegen dem Urteil des Landgerichts macht die angegriffene Vorrichtung wortsinngemäß von der in Anspruch 1 des Klagepatentes niedergelegten technischen Lehre Gebrauch. Zwar stimmt der Senat der Auslegung der klagepatentgeschützten Lehre durch das Landgericht im Wesentlichen zu, der so bestimmte Sinngehalt des Patentanspruches 1 erfasst jedoch auch die angegriffene Kurbelgarnitur. Unbegründet ist die Berufung, soweit sich die Klage gegen das Herstellen dieser Kurbelgarnituren in der Bundesrepublik Deutschland richtet.
1.
Das Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung, die in der nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen englischsprachigen Fassung als „gear crank apparatus“ und sowohl in der in der Klagepatentschrift angegebenen als auch in der vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlichten deutschen Übersetzung als „Tretlager“ bezeichnet wird. Ob in der deutschen Übersetzung aus sprachwissenschaftlicher Sicht der Ausdruck „Kurbelgarnitur“ den unter Schutz gestellten Gegenstand treffender bezeichnet, ist unerheblich, denn für die Auslegung des Klagepatentanspruches 1 ist nicht das philologisch exakte Sprachverständnis maßgeblich, sondern das technische Verständnis des angesprochenen Durchschnittsfachmanns, der hier unter Berücksichtigung der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten S. 4 oben) und auf diesen aufbauend ein Diplom-Ingenieur mit ausreichender Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Fahrrädern und deren Antrieben ist. Aus der Sicht dieser fachkundigen Person wird der Gegenstand der Erfindung durch den technischen Sinngehalt der in Anspruch 1 umschriebenen Merkmale charakterisiert, unabhängig davon, wie man die Gesamtheit der dort vorgegebenen Funktionsteile sprachwissenschaftlich korrekt bezeichnet. Da man auch aus dieser technischen Sicht die Gesamtheit der in Anspruch 1 beschriebenen und zusammenwirkenden Funktionsteile sowohl als Tretlager als auch als Kurbelgarnitur bezeichnen kann, werden beide Bezeichnungen in den nachfolgenden Ausführungen synonym verwendet.
Aus der in der Klagepatentbeschreibung einleitend als Stand der Technik erörterten japanischen Patentschrift 52 – 112 055 (Anlage WK 17) ist eine Vorrichtung bekannt, die die Merkmale 1 bis 3 der nachstehenden Merkmalsgliederung und einen gekröpften, aber dennoch senkrecht zur Tretlagerwelle verlaufenden Pedalkurbelarm aufweist (vgl. nachstehende Figur 1 der älteren Druckschrift). Die Nabe erstreckt sich axial relativ weit nach außen, weshalb der Fahrradbenutzer, wenn sein Fuß auf dem Pedal nach hinten gleitet oder sich schräg stellt, mit der Zehenspitze, der Ferse oder dem Knöchel an der Nabe anstoßen kann, auch wenn der Schuh in einem Pedalbügel festgelegt ist (Klagepatentschrift Abs. [0002] und [0003]; Übersetzung S. 1, Abs. 2 und 3). Aus den Vorteilsangaben in Abs. [0007] und [0015] der Klagepatentschrift (Übersetzung S. 2 Mitte und S. 4, Abs. 3) geht als weitere Kritik an der vorbekannten Vorrichtung hervor, dass der Kurbelarm von dem benachbarten großen Kettenrad wenig Abstand einhält und der Zwischenraum für die Unterbringung und die Betätigung eines vorderen Kettenumwerfers verhältnismäßig klein ist.

Aus dem im Jahre 1988 in Italien gedruckten Prospekt „Gruppo Alpine LP, Gruppo Mountain“ von Ofmega (Anlage WK 18) ist eine Vorrichtung bekannt, die nicht nur wie in der Klagepatentschrift angegeben (Abs. [0004]; Übersetzung, Brückenabsatz S. 1 / 2) die Merkmale 1 bis 3.2 aufweist, sondern nach den zutreffenden Ausführungen der fachkundigen Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes (Anlage B 6, S. 4 und 5) auch die Merkmale 4 bis 5.2. Zwar lassen die Prospektabbildungen den Verlauf der äußeren Kontur der Kurbel nicht genau erkennen, er entspricht aber der nachstehend wiedergegebenen im Einspruchsverfahren erörterten Zeichnung (Anlage B 7). Der erste von der Nabe weg ansteigend abgewinkelte Abschnitt des Kurbelarms hat bei diesem Stand der Technik keine auf die Größe des benachbarten Kettenrades abgestimmte Länge. Nur wenn man benachbart zum Kurbelarm ein Kettenrad mit 38 Zähnen und einem Standardradius von 80 mm anordnet, erstreckt sich dieser Abschnitt bis in die Höhe der Zähne des Kettenrades (vgl. Einspruchsabteilung, Anlage B 6, S. 5 Ziffer 4). Es wird nicht offenbart, gerade ein Kettenrad dieser Größe zu verwenden, um die im Klagepatentanspruch 1 benannten Größenverhältnisse zu erzielen.

Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, eine Vorrichtung zu schaffen, bei der eine Berührung der Nabe mit dem Fuß so weit wie möglich vermieden und gleichzeitig die notwendige axiale Länge für eine Verbindung zwischen der Tretlagerwelle und der Nabe sichergestellt wird (Abs. [0005]; Übersetzung S. 2, Abs. 2). Aus den bereits erwähnten Vorteilsangaben in den Abs. [0007] und [0015] der Klagepatentschrift (Übersetzung S. 2 Mitte und S. 4, Abs. 3) ergibt sich, dass der Erfindung objektiv das weitere Problem zugrunde liegt, zwischen dem Umfang des benachbarten äußeren Kettenrades und der Innenseite der Kurbel für den Betrieb eines vorderen Kettenumwerfers mehr Platz zu schaffen. Der letztgenannte Erfolg ist nicht nur ein sekundäres Zufalls- oder Nebenprodukt der erfindungsgemäß abgewinkelten Kurbel, sondern beide Ziele stehen in der Klagepatentbeschreibung gleichwertig nebeneinander (anders der gerichtliche Sachverständige, vgl. Gutachten S. 4, vorletzter Absatz, S. 5 bis 7; Anhörungsprotokoll S. 2, 3 und 6, Bl. 580, 581 und 584 d.A.). Wie ein Vergleich mit der vorstehend wiedergegebenen Figur 1 der japanischen Patentschrift 52-112 055 zeigt, vergrößert die erfindungsgemäße Ausgestaltung des Kurbelarms den für den vorderen Kettenumwerfer verfügbaren Raum erheblich, und die dadurch erreichte Erhöhung der Betriebssicherheit durch ein störungsärmeres Schalten ist für die vom Sachverständigen grundsätzlich zu Recht in den Vordergrund seiner Erwägungen gestellte Betriebssicherheit des Fahrrades nicht minder wichtig als das Ausschalten der Gefahr von Verletzungen des Benutzers durch Anstoßen mit dem Knöchel an die Nabe. Die Abwinklung oder Abkröpfung der Kurbel verringert darüber hinaus den ansonsten notwendigen konstruktiven Aufwand, um genügend Platz für den vorderen Kettenumwerfer zu schaffen; diesen Umstand hat auch der Sachverständige in seine Betrachtungen einbezogen (vgl. Anhörungsprotokoll, S. 6 und 7, Bl. 584, 485 d.A.).
Zur Lösung dieses Problems wird in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:
1.
Tretlager bzw. Kurbelgarnitur für ein Fahrrad zur Lagerung (for supporting) einer Mehrzahl von Kettenrädern (G1, G2, G3) umfassend:
2.
eine Nabe (5), die
a)
an einem Ende einer Tretlagerwelle (7) angeordnet ist;
b)
die Tretlagerwelle weist eine horizontale Achse (X) auf und ist drehbar in einem Fahrradrahmen gelagert;
c)
die Nabe besitzt eine innere Endfläche, die dem Ende der Tretlagerwelle gegenüberliegt, und
d)
eine davon entfernte äußere Endfläche,
e)
wobei die inneren und äußeren Endflächen sich in Ebenen befinden, die im wesentlichen rechtwinklig zu der Achse angeordnet sind;
3.
ein die Kettenräder haltendes Teil (2), welches
a)
sich von der Nabe nach außen erstreckt, um die Mehrzahl von Kettenrädern axial voneinander beabstandet zu halten,
b)
und drei Kettenrad-Montageflächen (2a) umfasst, die in peripheren Bereichen von diesem gebildet sind und sich rechtwinklig zur Achse erstrecken, um ein großes Kettenrad (G1), ein mittleres Kettenrad (G2) und ein kleines Kettenrad (G3) aufzunehmen;
4.
ein gekröpftes Teil (3), welches einen ersten abgewinkelten Abschnitt (3b) und einen zweiten abgewinkelten Abschnitt (3a) umfasst;
5.
der erste abgewinkelte Abschnitt
a)
erstreckt sich von der Nabe radial nach außen und
b)
ist axial nach außen, weg von einer Seitenfläche eines benachbarten Kettenrades, welches durch das das Kettenrad haltende Teil gehalten wird, abgewinkelt;
6.
der zweite abgewinkelte Abschnitt erstreckt sich vom ersten abgewinkelten Abschnitt in einer Richtung im wesentlichen rechtwinklig zur Achse.
7.
der erste abgewinkelte Abschnitt erstreckt sich in eine Position neben (adjacent to) einer äußeren Peripherie des benachbarten Kettenrades (G1);
8.
die innere Endfläche der Nabe ist in Axialrichtung im wesentlichen in gleicher Ebene mit einer inneren Seitenfläche des kleinen Kettenrades (G3) angeordnet.

Der Klammerzusatz „for supporting“ in Merkmal 1 aus der maßgeblichen englischen Fassung des Patentanspruches 1 soll verdeutlichen, dass der Ausdruck „Lagerung“ hier gleichbedeutend mit „Halterung“ oder „Befestigung“ der Kettenräder ist. Dass es hierum geht, ergibt sich nicht zuletzt aus der Merkmalsgruppe 3, die sich mit den Flächen befasst, auf denen die drei Kettenräder an der Kurbelgarnitur montiert werden sollen.
Die in Anspruch 1 beschriebene Vorrichtung umfasst drei Funktionsteile, nämlich die in der vorstehenden Merkmalsgliederung in der Merkmalsgruppe 2 und in Merkmal 8 näher beschriebene Nabe, den in der Merkmalsgruppe 3 dargestellten Kettenradhalter und den in den Merkmalen 4 bis 7 dargestellten in Anspruch 1 als „crank means“ bzw. als „gekröpftes Teil“ bezeichneten Kurbelarm. Dass auch die Tretlagerwelle zu dieser Einheit gehört, hat der gerichtliche Sachverständige zutreffend verneint (Gutachten S. 10, letzter Absatz); ihre Ausgestaltung ist nicht Gegenstand der in Anspruch 1 umschriebenen klagepatentgeschützten Erfindung. Anspruch 1 gibt in seinen Merkmalen 2a) und 2c) nur vor, dass und mit welcher Fläche die Nabe an der Tretlagerwelle anzuordnen ist, und in Merkmal 2b) wird nicht mehr als die von der Erfindung unabhängige Selbstverständlichkeit beschrieben, dass die Tretlagerwelle eine horizontale Achse aufweist und drehbar in einem Fahrradrahmen gelagert wird. Auch das soll ebenso wie das Merkmal 8 nur verdeutlichen, wie die erfindungsgemäße Vorrichtung in ein Zusammenwirken mit der Tretlagerwelle gebracht werden kann.
Zum Gegenstand der Erfindung gehören dagegen die Kettenräder; das entnimmt der Durchschnittsfachmann jedenfalls daraus, dass nach Merkmal 7 die Längenabmessung des ersten abgewinkelten Kurbelabschnittes zwingend einen darauf abgestimmten Durchmesser des benachbarten Kettenrades und auch die Verwirklichung des Merkmals 8 eine entsprechende Dicke des hiervon betroffenen kleinen Kettenrades (G3) voraussetzen (vgl. Einspruchsabteilung, Anlage B 6, S. 4, 5).
Kern der Erfindung ist die in den Merkmalen 4 bis 7 beschriebene gekröpfte bzw. abgewinkelte Ausbildung der Kurbel, wobei die Merkmale 4 bis 5b) nur besagen, dass der erste abgewinkelte Abschnitt des Kurbelarms im Gegensatz zum zweiten in Merkmal 6 genannten nicht parallel zur Ebene des benachbarten Kettenrades verläuft, sondern schräg dazu mit nach außen zunehmendem axialen Abstand.
Die entscheidende Vorgabe, die beiden Abschnitte des Kurbelarms voneinander abzugrenzen, enthält Merkmal 6. Der Teil des Kurbelarms, der sich im Wesentlichen senkrecht bzw. rechtwinklig zur Tretlagerachse erstreckt, gehört danach zum dort genannten zweiten abgewinkelten Abschnitt; dies entspricht auch der Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen (vgl. Anhörungsprotokoll S. 4 bis 7, Bl. 582 bis 585 d.A.). Sind beide Abschnitte gerade ausgebildet, ist der Schnittpunkt der beiden Geraden die Grenze zwischen den beiden Abschnitten, und die dort gebildete Knickstelle trennt sie voneinander (vgl. Anhörungsprotokoll S. 14, Bl. 592 d.A.). Auch diese Ausführungsform fällt unter den Patentanspruch 1. Dort werden weder eine kontinuierlich geschwungene Kröpfung noch ein Übergangsabschnitt verlangt; beides gehört entgegen der Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen nicht zur technischen Lehre des Klagepatentanspruches 1. Auch konkrete Winkelmaße werden nicht vorgegeben. Ein Übergangsabschnitt, der eine kontinuierliche Krümmung des Tretkurbelarms erzielt, ist erst Gegen-stand des Unteranspruches 5 und des in Abs. [0013] und [0014] der Klagepatentbeschreibung (Übersetzung S. 4 Abs. 1 und 2) erörterten und in den Figuren 2 und 3 dargestellten bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Wird allerdings ein solcher Übergangsabschnitt verwendet, so ist er kein dritter Abschnitt,der weder zum ersten noch zum zweiten abgewinkelten Abschnitt gehört. Auch wenn Anspruch 5 vorgibt, dieser Übergangsabschnitt müsse zwischen den beiden anderen Abschnitten liegen, soll damit kein weiterer in den Merkmalen 4 bis 7 des Anspruches 1 nicht erwähnter Kurbelabschnitt geschaffen werden, was zur Folge hätte, dass Anspruch 1 den Verlauf der Kurbel nicht vollständig beschreibt, sondern der Rückbezug auf den Hauptanspruch 1 stellt klar, dass auch der in Anspruch 5 beschriebene Kurbelarm nur zwei abgewinkelte Abschnitte aufweist und der Übergangsabschnitt einem von ihnen zugeordnet werden muss. Da sich der Kurbelarm auch im gekrümmten Übergangsabschnitt axial weiter von dem benachbarten Kettenrad entfernt, wenn auch in abnehmendem Maße, entspricht auch er den Vorgaben der Merkmale 5a) und 5b) und ist infolge dessen über seine gesamte Krümmungslänge Teil des ersten abgewinkelten Abschnittes. Das hat auch der Sachverständige zutreffend so gesehen (Anhörungsprotokoll S. 4 bis 8, Bl. 582 bis 586 d.A.). Eine Aufteilung des Krümmungsbereiches auf beide Abschnitte und deren Trennung durch den Scheitelpunkt der Krümmung ist nicht möglich (so zu Recht auch der Sachverständige, Anhörungsprotokoll S. 16, Bl. 594 d.A.), weil dann der zweite abgewinkelte Abschnitt einen in Anspruch 1 nicht vorgesehenen Bereich aufwiese, in dem er sich nicht rechtwinklig zur Achse erstreckt.
Dass dieser Verlauf nach dem Wortlaut des Anspruches 1 nicht exakt, sondern nur im Wesentlichen rechtwinklig sein muss, ändert daran nichts. Diese Relativierung soll es nur ermöglichen, dass der zweite in Merkmal 6 beschriebene Abschnitt als Ganzes nicht genau rechtwinklig zur Tretlagerachse liegen muss, sie relativiert aber nicht die Vorgabe des Merkmals 5b), nach der sich gerade der erste abgewinkelte Abschnitt radial und axial nach außen von der Nabe entfernt. Ließe man das auch für einen Teil des zweiten Abschnittes zu, könnte man die Erstreckungsbereiche beider Abschnitte nicht mehr eindeutig erkennen; insbesondere ließe sich dann nicht mehr bestimmen, ob der erste abgewinkelte Abschnitt das Merkmal 7 erfüllt.
Gemäß Merkmal 7 ist der an der Nabe beginnende erste abgewinkelte Abschnitt bis in eine Position benachbart der äußeren Peripherie des benachbarten Kettenrades zu erstrecken und erst dort der zweite abgewinkelte Kurbelabschnitt anzuschließen. Die diesbezügliche Vorgabe lautet in der maßgeblichen englischen Anspruchsfassung: „ … extending to a position adjacent an outer periphery of said adjacent chainwheel“, und der Ausdruck „adjacent“ bedeutet im Deutschen so viel wie „angrenzend, anstoßend, anliegend, benachbart“. So wie das Kettenrad nach Merkmal 5b) benachbart zur Kurbel liegt, liegt nach Merkmal 7 das Ende des ersten abgewinkelten Kurbelabschnittes benachbart zur äußeren Peripherie dieses Kettenrades, wo sich dessen Zähne befinden (Klagepatentschrift, Abs. [0015]; Übersetzung S. 4, Abs. 3). Die Gestaltung des ersten abgewinkelten Abschnittes soll zum Einen das am Stand der Technik kritisierte weite axiale Vorstehen der Nabe beseitigen; die Nabe soll nach innen eingezogen werden, damit der Fahrradbenutzer seinen Fuß seitlich auf dem Pedal bewegen oder auch schräg (etwa mit nach außen zeigenden Fußspitzen) stellen kann, ohne dass Zehenspitze, Knöchel oder Ferse den Tretlagerbereich berühren (Klagepatentschrift, Abs. [0007], [0008]; Übersetzung S. 2 Mitte; Abs. [0015], Übersetzung S. 4, vorletzter Absatz). Das bedingt es, den Winkel nicht zu groß zu bemessen; anderenfalls stiege der erste Abschnitt zu steil aus der Radialebene an, und es bestünde die Gefahr, dass der mit dem Einziehen der Nabe nach innen erreichte Erfolg in Frage gestellt und die erreichte Fußfreiheit wieder eingeschränkt wäre. Das zweite Anliegen, zwischen der Kurbel und dem benachbarten Kettenrad ausreichend Raum für den Betrieb eines vorderen Kettenumwerfers zu schaffen, bedingt es, den Winkel und die Länge des ersten Kurbelabschnittes so zu wählen, dass der erforderliche Abstand zur Kurbel an der äußeren Peripherie des benachbarten Kettenrades erreicht ist, womit nach den Angaben der Klagepatentbeschreibung (Abs. [0015]) die Zähne des Kettenrades gemeint sind, in deren Nähe der vordere Kettenumwerfer in Funktion treten soll und durch die axiale Neigung bzw. zu geringen Abstand des Tretkurbelarms nicht behindert werden darf (vgl. Sachverständiger, Anhörungsprotokoll S. 13, Bl. 591 d.A.). Gleichzeitig muss der Tretkurbelarm ausreichend stabil sein und dazu eine bestimmte Stärke aufweisen. Um diesem Anliegen gerecht zu werden, soll erfindungsgemäß die von der Nabe bis zur Peripherie des benachbarten Kettenrades bestehende Länge möglichst in vollem Umfang für die Erstreckung des ersten abgewinkelten Abschnittes ausgenutzt werden. Dass für die Längenbemessung des ersten abgewinkelten Abschnittes nicht viel Gestaltungsspielraum besteht, ergibt sich zum Einen aus der vorstehend dargelegten Funktion der Abwinklung im Rahmen der erfindungsgemäßen Lehre, aber auch daraus, dass Merkmal 7 als Ende der Erstreckung des ersten abgewinkelten Abschnittes nur den verhältnismäßig kurzen Bereich der radialen Erstreckung der Kettenradzähne festlegt, der zumindest im wesentlichen erreicht werden muss.
Dem stehen die Ausführungen der Einspruchsabteilung (Anlage B 6, S. 5/6) nicht entgegen. Sie besagen nicht, dass das Ende des ersten abgewinkelten Kurbelabschnittes absolut genau dem Zahnkranz des benachbarten Kettenrades gegenüber liegen muss, sondern – wie bereits ausgeführt – nur, dass es im Stand der Technik zwar schon Kurbeln mit zwei abgewinkelten Abschnitten gab, aber die Vorgabe des Merkmals 7 im eingangs erwähnten nächstkommenden Stand der Technik nur mit Kettenrädern eines ganz bestimmten Durchmessers erfüllt worden wäre, von dem die Abmessungen der konkret bei der entgegen gehaltenen Vorrichtung eingesetzten Kettenräder weit entfernt waren, so dass es auch nicht bekannt war, mit dem ersten abgewinkelten Kurbelabschnitt Raum für den vorderen Kettenumwerfer zu schaffen und nicht nur die seitliche Bewegungsfreiheit für den Fuß des Radfahrers zu erhöhen. Das veranlasst den Durchschnittsfachmann nicht zu der Annahme, der Wortsinn des Anspruches 1 werde auch verlassen, wenn der erste abgewinkelte Abschnitt mit seinem Ende den Zahnkranz des benachbarten Kettenrades nur um ein geringes Maß nicht erreicht. Nach den in der Entscheidung „Kunststoffrohrteil“ des Bundesgerichtshofes (GRUR 2002, 511) niedergelegten Grundsätzen sind Beschränkungen, wie sie Anspruch 1 des Klagepatentes im Einspruchsverfahren erfahren hat, so auszulegen, wie der Durchschnittsfachmann sie unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen versteht, wobei die die Beschränkung tragenden Ausführungen in der Entscheidung der Einspruchsabteilung mit zu berücksichtigen sind. Weder den Ausführungen der Klagepatentschrift noch denjenigen der Einspruchsabteilung kann der Durchschnittsfachmann Hinweise darauf entnehmen, dass die Vorgabe des Merkmals 7 als absoluter Wert gemeint ist und bei seiner Umsetzung keinerlei Gestaltungsspielraum existiert.
Dem steht auch das Gebot der Rechtssicherheit nicht entgegen. Zwar muss der Schutzbereich eines Patentes für Außenstehende hinreichend sicher abgrenzbar sein und müssen Dritte sich darauf verlassen können, dass die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung mit den Merkmalen des Patentanspruches vollständig umschrieben ist. Daraus lässt sich aber kein Gebot ableiten, die Merkmale eines Patentanspruches so auszulegen, dass sich in der Praxis und im Einzelfall alle Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden lassen. Jeder Patentanspruch enthält zwangsläufig Unschärfen, die sich erst zeigen, wenn eine Vorrichtung auf ihre Übereinstimmung mit der patentgemäßen Lehre zu untersuchen ist.
Weitere Anhaltspunkte, insbesondere Vorgaben über die Art und Weise der Messung des Verlaufs beider Kurbelarmabschnitte sind in Anspruch 1 ebenso wenig enthalten wie in der Patentbeschreibung oder den Zeichnungen. Auch die Einspruchsabteilung hat hierzu keine Angaben gemacht. Insbesondere findet sich nirgendwo die Anweisung an den Durchschnittsfachmann, die Länge des ersten abgewinkelten Abschnittes mit Hilfe des Schnittpunktes zweier außen an die Kurbelarmabschnitte gelegter Tangenten zu bestimmen. Dass in Figur 3 der Klagepatentschrift ein rechter Winkel ß angelegt wird, den die verlängerte Außenkontur des zweiten Abschnittes mit der Horizontalebene X der Tretlagerwelle bildet, dient dazu, den Grad der Abwinklung des ersten Kurbelabschnitts im Verhältnis zur Tretlagerachse X darzustellen.

Endet der erste abgewinkelte Abschnitt von 14 mm oder mehr vor dem Fußkreis der Zähne des benachbarten Kettenrades, ist der Wortsinn des Merkmals 7 jedoch verlassen (anders der gerichtliche Sachverständige, Anhörungsprotokoll S. 18, Bl. 596 d.A.). Es mag sein, dass die erfindungsgemäß angestrebten Funktionen auch mit solchen Konfigurationen noch in relevantem Umfang zu erzielen sind, die Erstreckung des ersten abgewinkelten Abschnittes bis zur Peripherie des benachbarten Kettenrades ermöglicht es aber, das Maß der Abwinklung gegenüber der Tretlagerachse bzw. der Kettenradebene zu begrenzen und so einen der Innenkontur des Benutzerfußes weitgehend entsprechenden Kurbelverlauf zu erreichen, der ein Anstoßen des Fußes auch an die Kurbel besonders unwahrscheinlich macht. Hiermit übereinstimmend hat auch die sachkundige Einspruchsabteilung zu erkennen gegeben, das ein Verfahren, dessen erster abgewinkelter Abschnitt mindestens 14 mm vor dem Zahnkranz des benachbarten Kettenrades endet, nicht der Vorgabe des Merkmals 7 entspricht.

Die Erstreckung des ersten abgewinkelten Abschnittes bis an die äußere Peripherie des benachbarten Kettenrades führt dazu, dass der Abstand der Kurbel zum Kettenrad und damit auch der entstehende Freiraum für den Betrieb des vorderen Kettenumwerfers bis dorthin größer wird. Dies wird den Durchschnittsfachmann dazu veranlassen, die Erfüllung des Merkmals 7 in erster Linie am Verlauf der Innenkontur des Kurbelarms zu messen. Die Außenseite der Kurbel ist zur Feststellung der Länge des ersten Kurbelabschnittes kaum geeignet. Zwischen Innen- und Außenseite des Kurbelarms differenziert die Klagepatentschrift offenbar deshalb nicht, weil der Arm im Grundsatz über seine gesamte Länge gleich dick ist und die notwendige Stabilität des Kurbelarmes die Möglichkeiten eines unterschiedlichen Verlaufs beider Konturen begrenzt (vgl. Anhörungsprotokoll Seite 6, 7; Bl. 584, 585 d.A.). Die Lehre des Anspruches 1 umschließt aber auch Ausführungsformen, bei denen die innere Abwinklung beider Abschnitte radial an einer anderen Stelle liegt als ihre äußere oder bei denen die Abwinklung als Biegung ausgebildet ist, die ebenfalls auf beiden Seiten versetzt verlaufen kann. In solchen Fällen kommt es entsprechend dem vom Merkmal 7 verfolgten technischen Sinn auf die Stelle an, an der die Kurbel auf der Innenseite ihren größten seitlichen Abstand vom benachbarten Kettenrad erreicht und von der an sich dieser Abstand im weiteren Verlauf der Kurbel nicht mehr vergrößert. Wird ein innen bogenförmiger Übergangsbereich verwendet, muss dessen Bogen mindestens bis zum Fußkreis der Zähne des benachbarten Kettenrades reichen; auch im Verlauf des Bogens nimmt der Abstand des Kurbelarmes vom Kettenrad noch zu und bringt zusätzlichen Raum für die Unterbringung des vorderen Kettenumwerfers (vgl. hierzu auch Gutachten S. 20, 24 und 25).

Merkmal 8 soll die Teilaufgabe lösen, die für eine Verbindung mit der Tretlagerwelle benötigte axiale Länge der Nabe sicher zu stellen und auch die Materialstärke des inneren Kettenrades in die Bemessung der Nabenlänge einzubeziehen (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0017] und [0018]; Übersetzung S. 5, Abs. 1 und 2). Die Nabenlänge wird dadurch einerseits so kurz wie möglich bemessen, genügt aber andererseits zur ordnungsgemäßen Verbindung mit der Tretlagerwelle.
2.
Mit der so verstandenen technischen Lehre des Patentanspruches 1 stimmt die angegriffene Kurbelgarnitur überein.

a)
Es handelt sich um eine Kurbelgarnitur für ein Fahrrad, die die Merkmale 1, 3, 3a) und 3b) verwirklicht. Zur Lagerung eines großen, eines mittleren und eines kleinen Kettenrades weist sie ein diese Kettenräder axial beabstandet haltendes Teil auf, das sich von der Nabe nach außen erstreckt und in peripheren Bereichen drei sich rechtwinklig zur Achse der Tretlagerwelle erstreckende Kettenrad-Montageflächen besitzt. Das ist anhand der vorstehend zu I. wiedergegebenen Abbildungen und des Musterstückes ohne weiteres ersichtlich.

Die bei der angegriffenen Vorrichtung vorhandene Nabe entspricht den Vorgaben der Merkmalsgruppe 2. Sie ist im eingebauten Zustand an einem Ende der Tretlagerwelle angeordnet, welche ihrerseits drehbar in einem Fahrradrahmen gelagert ist und eine horizontale Achse aufweist. Die innere Endfläche der Nabe liegt dem Ende der Tretlagerwelle gegenüber und ebenso wie die davon entfernte äußere Endfläche jeweils in einer rechtwinklig zur Achse angeordneten Ebene. Die Merkmale 2a), 2b) und 2c) liegen schon deshalb vor, weil sie nur beschreiben, wie die Nabe im montierten Zustand mit der Tretlagerwelle zusammenwirkt, und deren Anordnung mit der inneren Endfläche am Ende der Tretlagerwelle vorgeben, während die Tretlagerwelle selbst nicht zum Gegenstand der Erfindung gehört.
Keine Schwierigkeiten bereitet ferner die Feststellung, dass das Merkmal 8 verwirklicht ist und die innere Endfläche der Nabe im Wesentlichen bündig in einer Ebene mit der inneren Seitenfläche des kleinen Kettenrades angeordnet ist. Dass dem bei dem angegriffenen Gegenstand so ist, lässt sich durch ein radial aufgelegtes Lineal ohne weiteres feststellen.
b)
Die angegriffene Kurbelgarnitur besitzt ferner einen Kurbelarm, der den Merkmalen 4 bis 6 der vorstehenden Merkmalsgliederung entspricht. Er bildet ein gekröpftes Teil mit einem ersten abgewinkelten Abschnitt, der sich entsprechend der Merkmalsgruppe 5 von der Nabe radial nach außen erstreckt und axial nach außen weg von der Seitenfläche des benachbarten Kettenrades verläuft, und mit einem zweiten abgewinkelten Abschnitt, der sich in Übereinstimmung mit Merkmal 6 an den ersten abgewinkelten Abschnitt anschließt und sich von diesem im wesentlichen rechtwinklig zur Tretlagerachse erstreckt.
c)
Verwirklicht ist auch das Merkmal 7. Betrachtet man das als Anlage WK 8 zur Akte I-2 U 93/02 gereichte Modell, so kann man mit bloßem Auge erkennen, dass der Kurbelarm mit seiner Innenkontur etwa auf der Höhe des Zahngrundes der Zahnräder des benachbarten Kettenrades seinen größten axialen Abstand erreicht und von dort aus im Wesentlichen parallel zur gedachten verlängerten Erstreckung des Kettenrades bzw. in radialer Richtung verläuft. Dort endet die Innenkrümmung des Übergangsabschnittes. Hierbei kommt es nur auf die Innenseite an, während der in diesem Bereich nicht ganz parallele Verlauf der Außenseite des Kurbelraums insoweit keine Bedeutung hat. Die von der Beklagten als Anlage B 8 vorgelegte Zeichnung bestätigt das. Auch aus dieser Abbildung ist zu erkennen, dass der Innenbogen des ersten abgewinkelten Abschnittes etwa bis zum Zahngrund reicht. Das hat auch der gerichtliche Sachverständige im Anhörungstermin bestätigt, indem er auf der der Anlage B 8 entsprechenden Abbildung GG 15 seines Gutachtens als gerade die Kante eines Papierblattes angelegt hat, wobei sich zeigte, dass die Krümmung etwa in Höhe des Zahnkopfkreises endete (Anhörungsprotokoll S. 9, 10; Bl. 587, 588 d.A.). Auf den Bogenscheitel des Übergangsabschnittes kann dagegen nicht abgestellt werden; weder im Ausführungsbeispiel des Klagepatentes noch nach dem Stand der Technik im Einspruchsverfahren ist diese Messweise als maßgebend charakterisiert worden.
Ebenso ist es unschädlich, dass sich der Kurbelarm mit seiner Innenkontur außerhalb des Kettenradbereiches der Ebene des Kettenrades wieder geringfügig nähert. Eine geringfügige Abweichung von einem streng rechtwinkligen Verlauf lässt Anspruch 1 des Klagepatentes nach den vorstehenden Ausführungen unter 1. durchaus zu, solange sie nicht die Krümmung aus einer Abwinklung gegenüber dem 1. abgewinkelten Abschnitt fortsetzt (vgl. auch Anhörungsprotokoll Seite 13, Bl. 591 d.A.).
d)
Die Ausführungsformen des Modelljahres 2002 (vgl. Anlage B 9) sind nicht Gegenstand des Klageangriffs; das hat die Klägerin auf S. 9 ihres Schriftsatzes vom 2. März 2004 (Tz. 24) klargestellt; die Erörterungen der diese Ausführungsformen betreffenden Zeichnung gemäß Anlage GG 16 des Sachverständigengutachtens sind dem gemäß für die Frage der Klagepatentverletzung durch den tatsächlich angegriffenen Gegenstand ohne Bedeutung.

3.
Unbegründet ist die Berufung, soweit die Klägerin das Herstellen der angegriffenen Garnitur angreift. Bisher hat die in Taiwan ansässige Beklagte die angegriffenen Garnituren im Ausland und nicht in der Bundesrepublik Deutschland gefertigt. Die Herstellung im Ausland begründet ebenso wenig wie die unstreitig im Inland begangenen Angebots- und Vertriebshandlungen eine Wiederholungsgefahr für ein Herstellen im Inland. Für diese Benutzungshandlung begründen sie auch keine Erstbegehungsgefahr. Anders wäre es nur, wenn die Beklagte konkrete Vorbereitungsmaßnahmen getroffen hätte, aus denen man schließen könnte, sie werde demnächst mit der Produktion im Inland beginnen. Dazu hat die Klägerin aber nichts vorgetragen; dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland eine Verkaufsniederlassung unterhält, reicht dazu nicht aus. Die Begehungsgefahr ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin in ihrer deutschen Verkaufsniederlassung die angegriffenen Gegenstände zusammensetzen könnte. Die angegriffenen Kurbelgarnituren sind in allen Einzelheiten gefertigt worden und müssen in diesem Fall nur noch zusammengefügt werden. Sie sind damit nach den insoweit nach wie vor geltenden Grundsätzen der Entscheidung „Rigg“ des Bundesgerichtshofes (GRUR 1982, 165, 166) schon von der Beklagten im Ausland hergestellt worden, während das Zusammensetzen der hergestellten Einzelteile in Deutschland nur eine selbstverständliche und für den Erfindungsgedanken unwesentliche Zutat darstellt, die dann folgerichtig auch nicht mehr als Herstellen bewertet werden kann.
4.
Da die Beklagten entgegen § 9 S. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt haben, haben sie es gemäß § 139 Abs. 1 PatG zu unterlassen, die angegriffenen Kurbelgarnituren in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Da die Beklagte im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat, wird vermutet, dass sich die bereits begangenen Rechtsverletzungen in Zukunft wiederholen.

Nach § 139 Abs. 2 PatG hat die Beklagte der Klägerin außerdem allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorbezeichneten Verletzungshandlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Sie hat das Klagepatent schuldhaft verletzt, nämlich zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 BGB. Als einschlägig tätiges Fachunternehmen ist sie verpflichtet, vor Aufnahme der im Urteilsausspruch bezeichneten Handlungen zu prüfen, ob ihnen Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Im Rahmen der gebotenen Nachforschungen wäre sie auf das Klagepatent gestoßen und hätte nach zutreffender rechtlicher Beratung ohne Schwierigkeiten feststellen können, dass die angegriffene Kurbelgarnitur der in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebenen technischen Lehre wortsinngemäß entspricht. Da die Klägerin einerseits mangels näherer Auskünfte der Beklagten den Umfang der schutzrechtsverletzenden Handlungen nicht kennt, andererseits aber das Vorliegen eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, ist die Klägerin berechtigt, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen anstatt auf Leistung zu klagen.

Steht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach fest, so entspricht es Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB, dass die Beklagte der Klägerin über den Umfang der im Urteilsausspruch beschriebenen Handlungen Rechnung legt. Die Klägerin kennt ohne eigenes Verschulden das genaue Ausmaß der schutzrechtsverletzenden Handlungen nicht und ist hierzu auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen, die ihrerseits die ihr abverlangten Auskünfte ohne unzumutbare Schwierigkeiten erteilen kann. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des angegriffenen Erzeugnisses und die hierzu notwendigen Angaben über die Herstellungsmengen und –zeiten und die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer ergibt sich darüber hinaus aus § 140b Abs. 1 und 2 PatG.

5.
Es besteht keine Veranlassung, die Verhandlung nach § 148 ZPO auszusetzen und den Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens betreffend den deutschen Teil des Klagepatents abzuwarten. Die Nichtigkeitsklage ist erst unmittelbar vor dem auf den 15. Januar 2009 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung der Klägerin aktenkundig gemacht worden, obwohl sie schon unter dem 22. Oktober 2008 eingereicht wurde und auch bereits während des Verfahrens 1. Instanz hätte erhoben werden können. Darüber hinaus sind die beiden wesentlichen Entgegenhaltungen, nämlich die japanischen Gebrauchsmusteranmeldungen H2-115 YYY (Anl. BB 5.1/5.2) und S63-155 ZZZ, Anl. BB5.4/5.5) nur ins Englische und nicht in die deutsche Sprache übersetzt worden. Figurendarstellungen dieser Entgegenhaltungen mögen zwar auf den ersten Blick für sich allein möglicherweise auf einen schutzhindernden Inhalt hindeuten, sie sind jedoch wie Patentzeichnungen stets nur Prinzipdarstellungen. Ob sie insbesondere das Merkmal 7 offenbaren oder nahe legen, erschließt sich nur aus dem Inhalt der zugehörigen Beschreibung, die jedoch ohne deutsche Übersetzung nicht genau nachvollzogen werden kann. Unter diesen Umständen war es für den Senat nicht möglich, sich mit dem Nichtigkeitsvorbringen der Beklagten sachgerecht auseinander zu setzen und die Erfolgsaussichten für die Nichtigkeitsklage abzuschätzen, darüber hinaus war ein sachgerechtes Beschreiben des Aussetzungsantrages für den Senat unter den gegebenen Umständen ebenso unzumutbar, wie es auch der Klägerin nicht zugemutet werden konnte, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit eine sachgerechte Erwiderung auf das Nichtigkeitsvorbringen zu erstellen.

III.

Nach §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 hat der Senat entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen die Kosten des Rechtsstreits auf beide Parteien verteilt; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO bestimmten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem Revisionsverfahren.