Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. Dezember 2004, Az. 2 U 71/03
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin wird auf ihre Berufung das am 10. Juni 2003 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 , ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Münzschlösser mit einer Kopplungseinrichtung, zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, die auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln von Transportwagen ermöglichen, die mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder über weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind, herzustellen, feilzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu einem dieser Zwecke zu besitzen oder einzuführen,
bei denen das Münzschloss mit einem oder zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet ist und Endbereiche des Münzschlosses zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt sind,
2. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die seit dem 18. November 1990 begangenen Handlungen gemäß vorstehender Ziffer I. 1. unter Angabe
der Namen und Anschriften der Zulieferanten und anderer
Vorbesitzer, der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, der Liefermengen, Lieferpreise, Lieferzeiten und Lieferorte, des erzielten Umsatzes, des erzielten Gewinns unter detaillierter Aufschlüsselung aller Gestehungskosten, der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, der Angebotsmengen, Angebotspreise, Angebotszeiten und Angebotsorte, der betriebenden Werbung unter Angabe der Werbeträger, deren Auflagenzahl, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist , der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den seit dem 18. November 1990 begangenen Handlungen gemäß vorstehender Ziffer I. 1. entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 9/10 der Beklagten und zu 1/10 der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 250.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der ihr auferlegten Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 2.500,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für die Berufunginstanz wird auf € 250.000,00 festgesetzt
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin macht als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 37 14 115 (Anlage H 1; nachfolgend: Klagepatent) wegen der Verletzung dieses Patents Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Vernichtungsansprüche gegen die Beklagte geltend und möchte überdies festgestellt haben, dass die Beklagte ihr wegen dieser patentverletzenden Handlungen zum Schadenersatz verpflichtet ist, wobei von ihr die geltend gemachten Ansprüche mit Wirkung ab dem 18. Oktober 1990 erhoben werden (vgl. Schriftsatz vom 16. April 2003 S. 5 – Bl. 53 GA). Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Einkaufswagen mit und ohne Münzschlösser.
Die Erteilung des Klagepatents, das auf einer Anmeldung vom 28. April 1987 beruht und ein „Münzschloss“ betrifft, ist am 18. Oktober 1990 veröffentlicht worden. Das Klagepatent steht in Kraft.
Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
„Münzschloß mit einer Kopplungseinrichtung, zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, das auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln frei stehender Transportwagen untereinander und/oder ein An- und Abkoppeln von Transportwagen ermöglicht, die mit einer festinstallierten Sammelstelle direkt oder über weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß das Münzschloß (1) mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten (4) ausgestattet ist und daß Endbereiche (8) des Münzschlosses (1) zur Befestigung an den Transportwagen (12) bestimmt sind.“
Nach den Patentansprüchen 2 bis 4 ist das Münzschloss gemäß dem Patentanspruch 1 bevorzugt mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten wie folgt ausgestattet:
2. Münzschloß nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Schiebe-
griffabschnitt (4) am Münzschloßgehäuse (2) angeordnet ist.
3. Münzschloß nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet. daß das Münzschloßgehäuse (2) und der oder die Schiebegriffabschnitte (4) zu einem einzigen Teil geformt sind.
4. Münzschloß nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß der oder die Schiebegriffabschnitte (4) lösbar am Münzschloßgehäuse (2) befestigt sind.“
Die nachfolgend (teilweise verkleinert) wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung näher anhand zweier Ausführungsbeispiele, wobei Fig. 1 ein Münzschloss mit zwei Schiebegriffabschnitten, Fig. 2 ein Münzschloss mit einem Schiebegriffabschnitt, Fig. 3 eine Befestigungsmöglichkeit des Münzschlosses an einem Transportwagen, Fig. 4 ein an einem als Einkaufswagen gestalteten Transportwagen angeordnetes Münzschloss sowie Fig. 5. mehrere aneinander gekoppelte Einkaufswagen gemäß Fig. 4 an einer fest installierten Sammelstelle zeigt.
Die Beklagte stellt her und vertreibt Pfandschlösser mit Griff unter der Bezeichnung „Compact E“, wie dies aus der nachstehend wiedergegebenen Darstellung auf Seite 3 unten ihres Prospektes gemäß Anlage H 7 ersichtlich ist.
Die Klägerin hat ein derartiges Münzschloss mit Griff, wie es mit der Klage angegriffen wird, als Anlage H 9 vorgelegt und überdies von diesem Münzschloss die der Anlage H 10 entnommene nachfolgend wiedergegebene zeichnerische Darstellung gegeben.
Nach der Anlage H 9 und der Darstellung in Anlage H 10 besteht der angegriffene Gegenstand aus einem sich über die gesamte Länge durchgehend erstreckenden Kernrohr (4) von flachovalem Querschnitt. In jedes der beiden Enden des Kernrohres ist eine Mutter eingepreßt, in welche eine der Befestigung dieses Rohres an Einkaufswagen dienende Schraube eingeschraubt werden kann. Unmittelbar auf das Kernrohr ist eine eine Pfandschlosskassette (10) aufnehmende Pfandschlossschale (2) aufgesetzt. Die Pfandschlossschale ist aus zwei Halbschalen zusammengefügt. Sie umfasst eine Unterschale und eine Oberschale, wobei letztere eine lösbare Abdeckung (9) aufweist. Die Unterschale weist eine Durchbrechung auf, durch die ein endseitig an der Kette des Koppelgliedes (11) vorgesehenes Halteteil hindurchtritt. Das Halteteil ist unmittelbar am Kernrohr befestigt, indem seine Enden in einen Schlitz des Kernrohrs eintreten. Auf dem Kernrohr sind links und rechts von dem Pfandschloss, einen Teil seines Volumens aufnehmend, Griffprofilabschnitte aus Kunststoff angeordnet, die ergonomisch gestaltet sind und zur Auflage der Hände beim Schieben des Transportwagens dienen (vgl. die oben wiedergegebene untere Darstellung der Anlage H 10, die andeutet, wie diese Griffprofilabschnitte auf das Kernrohr aufgeschoben werden). Im Inneren der Griffprofilabschnitte ist eine Trennwand vorgesehen, die einen Hohlraum abtrennt, der der Aufnahme des Kernrohrs dient.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe mit Herstellung, Angebot und Vertrieb der Vorrichtungen gemäß Anlage H 9 ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt. Ansatzpunkt dafür, dass das Kennzeichen des Patentanspruches 1 von dem angegriffenen Gegenstand benutzt werde, sei der Umstand, dass das Kernrohr Bestandteil des Münzpfandschlosses sei. Dies ergebe sich daraus, das gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruches 1 Bestandteil des Münschlosses die Kopplungsvorrichtung sei, wie sie in den Figuren 4 und 5 der Klagepatentschrift mit den Bezugszeichen 10 gezeigt werde, wobei diese am Münzschlossgehäuse angeordnete Kopplungseinrichtung einen Schlüssel 11 aufweise. Bei der angegriffenen Vorrichtung sei Bestandteil der Kopplungsvorrichtung ein Halteteil, welches bei montiertem Schiebegriff das Koppelglied unmittelbar am Kernrohr befestige. Im Gegensatz zum Stand der Technik, bei welchem der Schiebegriff lediglich als Halterung für das Münzschloss diene, habe damit bei der angegriffenen Vorrichtung das Kernrohr funktional eine dem Münzschloss zugehörende Aufgabe, nämlich die Befestigung der Kopplungseinrichtung als Bestandteil des Münzschlosses. Die sich nach Montage des Münzschlosses links und rechts befindlichen Teile des Kernrohrs stellten daher anders als bei dem Stand der Technik, bei dem der Schiebegriff diese Funktion nicht habe, zwei Schiebegriffabschnitte des Münzschlosses dar. Dass auf diese Schiebegriffabschnitte noch sogenannte Griffprofilabschnitte aufgeschoben seien, die rein ergonomische Funktion hätten, ändere an dieser Betrachtungsweise nichts. Es gehe vorliegend um die Frage, ob das Kennzeichen des Patentanspruches 1 des Klagepatents, wonach das Münzschloss mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet sei, von der angegriffenen Ausführungsform dadurch verwirklicht werde, dass die Kette des Münzschlosses im Kernrohr befestigt sei. Diese Frage sei in der Weise zu bejahen, dass die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent gegenständlich benutze. Der Kern der Erfindung nach dem Klagepatent sei eine „Kompaktbauweise“, bei der das Griffrohr und das Münzschloss funktional eine Einheit bildeten, indem das Münzschloss, zu dem die Kopplungseinrichtung gehöre, ganz oder teilweise in das Griffrohr integriert oder mit dem Griffrohr zu einer technischen Einheit verbunden werde. Dies komme in Spalte 2, Zeilen 19 bis 22 der Klagepatentschrift zum Ausdruck. Dadurch werde der Vorteil erreicht, dass das Münzschloss eine Schiebegriffeinrichtung aufweise, die ohnedies immer an einem Transportwagen oder Einkaufswagen angebracht werden müsse. Es gehe erfindungsgemäß darum, dem Schiebegriff in Bezug auf das Münzschloss nicht nur die Funktion zuzuweisen, das Münzschloss zu tragen, sondern ihn zum Bestandteil des Münzschlosses zu machen, indem ihm Funktionen des Münzschlosses zugewiesen würden. Das erfindungsgemäße Münzschloss biete damit den wichtigen Vorteil, Münzschloss und Schiebegriffabschnitte bereits vormontiert zur Verfügung zu stellen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass anders, als die Klägerin meine, für die Verwirklichung der Erfindung nicht schon die Feststellung genüge, dass Teile des Münzschlosses im Schiebegriff untergebracht seien. Käme es nur darauf an, wäre allerdings die Lehre des Klagepatents verwirklicht, weil der Schiebegriff bei der angegriffenen Ausführungsform durch das metallene Kernrohr und die aufgesteckten Griffprofilabschnitte aus Kunststoff gebildet werde. Da im Bereich des Münzschlosses die Griffprofile ausgespart seien, werde ein Teil des Volumens des Schiebegriffes für das Münzschloss herangezogen und genutzt. Außerdem bilde die Einhängevorrichtung für die Kette einen Teil der Kopplungsvorrichtung, die ihrerseits Bestandteil des patentgemäßen Münzschlosses sei. Die Tatsache, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Einhängevorrichtung nicht nur den Bereich der Griffprofile, sondern außerdem das Kernrohr durchgreife, welches zweifelsfrei zum Schiebegriff gehöre, trage ebenfalls die Feststellung, dass ein Teil des Münzschlosses im Schiebegriff untergebracht sei. Die erfindungsgemäße Lehre erschöpfe sich jedoch nicht darin, eine Ausgestaltung vorzuschlagen, die eine platzsparende Unterbringung des Münzschlosses im Schiebegriff gewährleiste, sonden sie wolle auch den Montageaufwand für die Anbringung des Münzschlosses minimieren. Die Lehre des Klagepatents ziele insoweit darauf ab, auf ein gegenüber dem Schiebegriff separates Münzschloss vollständig zu verzichten. Das Münzschloss dürfe kein von dem Schiebegriff verschiedenes und deshalb gesondert auf dem Schiebegriff zu montierendes Teil sein. Diesen Anforderungen genüge die angegriffene Vorrichtung jedoch nicht, da bei ihr wie im Stand der Technik das Münzschloss am Schiebegriff montiert werden müsse.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.
Die Klägerin macht insbesondere geltend, das Landgericht habe die technische Lehre des Klagepatents verkannt und sei deshalb bei der Verneinung der kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform zu einem unzutreffenden Ergebnis gekommen. Es gehe mit diesen Merkmalen darum, ein Modul zur Verfügung zu stellen, welches ohne großen Montageaufwand an dem Einkaufswagen angebracht werden könne, nicht aber darum, zu vermeiden, das Münzschlossgehäuse an den Schiebegriffabschnitten zu montieren. Es sei insoweit insbesondere auch auf den Unteranspruch 4 hinzuweisen, der durchaus eine solche Montage vorsehe, wobei dem Fachmann überlassen bleibe, mit welchen Montagemitteln er die lösbare Befestigung vornehme. Die Schiebegriffabschnitte des kennzeichnenden Merkmals des Patentanspruches 1 des Klagepatents seien daher nur funktional dem Münzschloss zuzuordnen, jedoch nicht körperlich gegenständlich (vgl. auch Sp. 2, Z. 13 – 16 der Klagepatentschrift). Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche dieses Merkmal. Das Münzschlossgehäuse und die Griffstange bildeten bei der angegriffenen Ausführungsform deshalb eine funktionale Einheit, weil die Schlüsselkette für das Münzschlossgehäuse nicht am Münzschlossgehäuse, sondern an der Griffstange befestigt sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2003
abzuändern und
I.
Die Beklagte zu verurteilen ,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
€ 250.000,00 , ersatzweise Ordnungshaft, oder Ord-
nungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall
bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Münzschlösser mit einer Kopplungseinrichtung, zum Anbau
an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, das
auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln von Transportwagen
ermöglicht, die mit einer fest installierten Sammelstelle di-
rekt oder über weitere Transportwagen indirekt mit dieser
Sammelstelle verbunden sind,
herzustellen, feilzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge-
brauchen oder zu einem dieser Zwecke zu besitzen oder
einzuführen,
bei denen das Münzschloss mit einem oder zwei Schiebe-
griffabschnitten ausgestaltet ist und Endbereiche des Münz-
schlosses zur Befestigung an den den Transportwagen be-
stimmt sind,
2.
ihr Auskunft zu erteilen über Handlungen gemäß
vorstehender Ziffer 1. unter Angabe
der Namen und Anschriften der Zulieferanten und anderer
Vorbesitzer,
der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
der Liefermengen, Lieferpreise, Lieferzeiten und Lieferorte
unter Vorlage entsprechender Belege,
des erzielten Umsatzes,
des erzielten Gewinns unter detaillierter Aufschlüsselung
aller Gestehungskosten,
der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, der
Angebotsmengen, Angebotspreise, Angebotszeiten und An-
gebotsorte unter Vorlage entsprechender Belege ,
der betriebenden Werbung unter Angabe der Werbeträger,
deren Auflagenzahl, Verbreitungszeit und Verbreitungsge-
biet.
3.
alle im Besitz der Beklagten befindlichen Münzschlösser ge-
mäß vorstehender Ziffer 1. zu vernichten und den Nachweis
hierüber gegenüber ihr zu führen;
II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen
Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß
vorstehender Ziffer I. 1. entstanden sei und noch entstehen
werde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und macht geltend, dass bei der angegriffenen Ausführungsform auch die patentgemäße Wirkung einer Raumersparnis durch Integration des Schlosses in den Schiebegriffabschnitt fehle. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei auch das Merkmal, wonach Endbereiche des Münzschlosses zur Befestigung an dem Transportwagen bestimmt seien, nicht verwirklicht. Das angegriffene Münzschloss weise keine Endbereiche zur Be-festigung am Einkaufswagen auf. Vielmehr besitze der vom Münzschloss separate Schiebegriff die Endbereiche zur Befestigung am Einkaufswagen. Für den Fall , dass das Gericht dem klägerseitigen Vortrag zur „Vormontage“ folge, berufe sie sich hilfsweise auf ein Vorbenutzungsrecht. Sie verweise insoweit auf ihre Anlage B 6 und stelle unter Zeugenbeweis, dass vor 1987 Pfandschlösser mit Schiebegriff in ihrem Hause vormontiert worden seien. Im übrigen sei der Vernichtungsanspruch unbegründet, weil unverhältnismäßig . Die angegriffenen Münzschlösser könnten unter geringem Aufwand modifiziert und patentfrei verwendet werden. Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch sei insoweit zu weitgehend, als mit ihm die Vorlage von Belegen verlangt werde. Ein Sachverhalt, der dies ausnahmsweise rechtfertigen könne, liege nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich in dem sich aus dem Urteilsausspruch ergebenden Umfang gerechtfertigt, im übrigen jedoch unbegründet.
1.
Die Lehre des Klagepatents bezieht sich nach der einleitenden Beschreibung in Sp. 1, Zeilen 3 – 10 auf einen Gegenstand, der sich merkmalsmäßig gegliedert wie folgt beschreiben läßt:
1. Münzschloss mit
2. einer Kopplungseinrichtung zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, wobei das Münzschloss
3. auf Pfandbasis
a) ein An-und Abkoppeln frei stehender Transportwagen untereinander und /oder
b) ein Ankoppeln von Transportwagen ermöglicht, die
aa) mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder
bb) über weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden
sind.
Nach Spalte 1, Z. 121ff sind Münzschlösser, die sich an Transport- oder Ein-kaufswagen befestigen lassen, beispielsweise durch die deutschen Offenlegungsschriften 25 54 916 (Anlage H 2 ), 29 00 367 (Anlage H 3), 33 24 962 (Anlage H 5) und durch das deutsche Gebrauchsmuster 81 21 677 (Anlage H 4) bekannt. Der Fachmann, der in diese Druckschriften sieht, erkennt dort Einkaufs- bzw. Transportwagen, die in einen gleichartigen Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Ware vorgesehenen Einrichtung ausgestattet sind, wobei diese Wagen in ihrem Griffbereich ein mit einer Kopplungseinrichtung versehenes Münzschloss aufweisen, das auf Pfandbasis ein gegenseitiges An- und Abkoppeln von Transportwagen mit oder ohne Inanspruchnahme einer Sammelstelle erlaubt. Es ist insbesondere auf die Fig. 1 in Anlage H 2, die Fig. 8 und 9 in Anlage H 3 und die Fig. 1 und 8 in Anlage H 5 zu verweisen. Die Anlage H 4 läßt die vorgenannten Merkmale in den Figuren nicht vollständig erkennen, sondern nur das im Griffbereich angeordnete Münzschloss, doch ergibt sich aus der Beschreibung, dass es sich um ein Münzschloss handelt, wie es in Sp. 1, Z. 3 bis 10 der Klagepatentschrift beschrieben ist (vgl. insbes. Seiten 4 und 5).
Bei dem Transportwagen nach Anlage H 2, der keinen „Einkaufskorb“ aufweist, ist ein verhältnismäßig großvolumiges Schloss unterhalb der Griffstange mittig ange-ordnet und ragt in den Ladebereich.
Die Klagepatentschrift bemängelt an einer solchen Ausgestaltung, dass das Münz-schloss aufgrund seiner Größe teilweise in den Ladebereich eines Korbes rage, so dass die eingekaufte Ware beim Beladen des Korbes von der Griffseite des Einkaufswagens aus immer um ein solches Münzschloss bewegt werden müsse (Sp. 1, Z. 30 – 38).
Bei den in den Anlagen H 3 und H 4 dargestellten Transport – oder Einkaufswagen sind die Münzschlösser kleiner als in dem zuvor gewürdigten Stand der Technik und sind am Griff mittig befestigt.
Die Klagepatentschrift bemängelt insoweit, dass dann, wenn der Wagen mit einem Kindersitz ausgestattet werden solle, die Schlösser störend in den Kindersitzbereich hineinragten (Sp. 1, Z. 42 – 46).
Bei dem Transportwagen gemäß Anlage H 5 sind die Münzschlösser außen an den Korbseiten befestigt.
Die Klagepatentschrift kritisiert dies mit der Begründung, dann bestehe die Gefahr, dass besonders bei bereits breiten und großen Einkaufswagen durch das seitliche Auftragen des Münzschlosses solchermaßen gestaltete Einkaufswagen nicht mehr oder nur mit Mühe durch die an den Kassenzonen vorgesehenen Durchgänge geschoben werden könnten (Sp. 1, Z. 49 – 55).
Schließlich kritisiert die Klagepatentschrift, dass bei all den beschriebenen Münzschlössern diese mit Hilfe von Befestigungselementen an den Transportwagen angebracht werden müssten. Bei einem Massenartikel, wie ihn beispielsweise ein Einkaufwagen darstelle, summierten sich daher die pro Wagen zum Anbringen der Münzschlösser anfallenden Montagezeiten zu einem kostenträchtigen Zeitaufwand (vgl. Sp. 1, Z. 56 – 62).
Ausgehend von dem zuvor dargestellten Stand der Technik und den in der Klagepatentschrift hervorgehobenen Nachteilen dieses Standes der Techik formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe der Erfindung dahin, die zum Anbringen eines Münzschlosses anfallende Montagezeit auf ein Minimum zu reduzieren, den Raum für ein beispielsweise in einem Einkaufswagen mitzuführendes Kleinkind nicht in unzumutbarer Weise durch das Münzschloss zu verkleinern und durch das Münzschloss das Be- und Entladen nicht zu behindern (Sp. 1, Z. 65 – Sp. 2, Z. 6).
Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen bei einem Transportwagen mit den oben gennanten Merkmalen 1 bis 3 die folgenden Merkmale vorzusehen:
4. Das Münzschloss ist mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten ausge-
stattet.
5. Endbereiche des Münzschlosses sind zur Befestigung an den Transportwagen
bestimmt.
Nach Unteranspruch 3 sind das Münzschlossgehäuse und der oder die Schiebegriffabschnitte zu einem einzigen Teil geformt, während nach Unteranspruch 4 der oder die Schiebegriffabschnitte auch lösbar am Münzschlossgehäuse befestigt sein können, so dass auch eine Ausführungsform von der Lehre des Anspruches 1 erfasst wird, bei dem der oder die Schiebegriffabschnitte erst noch am Münzschlossgehäuse zu befestigen sind, wobei keine Beschränkung auf eine bestimmte Art der Befestigung erfolgt, sondern in der Beschreibung Sp. 3, Z. 52 – 60 nur beispielhaft bajonettartige Verschlüsse genannt werden.
Ein entscheidender Vorteil der Erfindung besteht nach Spalte 2, Z. 13 – 18 der Klagepatentschrift darin, dass das Münzschloss eine Schiebegriffeinrichtung aufweist, die ohnehin immer an einem Transportwagen oder Einkaufswagen angebracht werden muß. Ein zusätzlicher Zeitaufwand für das Befestigen eines „separaten“ Münzschlosses am Transportwagen – so die Klagepatentschrift a. a. O. – entfalle daher. Daraus ergibt sich für den Durchschnittsfachmann, dass Münzschloss und Schiebegriffeinrichtung nach der Erfindung gleichsam eine vormontierte Einheit darstellen sollen, welche dadurch, dass das Münzschloss Endbereiche aufweist, die zur Befestigung an dem Transportwagen bestimmt sind, ohne großen Montageaufwand an dem Transportwagen angebracht werden kann. Die mit einem kostenträchtigen Montageaufwand verbundenen Nachteile der Anbringung eines separaten Münzschlosses am Transportwagen, die darin liegen, das Münzschloss auf oder an der vorgefundenen Griffstange eines Transportwagens mittels bestimmter Befestigungsmittel und der Auswahl einer geeigneten Stelle, an der die Befestigungsmittell (z. B. Schellen, Schrauben u. dergl. ) eingesetzt werden können, zu befestigen, wobei die Griffstelle dann noch individuell für die Befestigung des separaten Münzschlosses vorbereitet werden muß, entfallen mit dieser erfindungsgemäßen Lösung. Die Montagevorteile dieser Lösung liegen also darin, dass der Vertreiber von Münzschlössern nicht mehr zu dem Verwender von Transportwagen, insbesondere Einkaufswagen, gehen und die dort befindlichen Wagen in der Weise mit Münzschlössern ausrüsten muß, dass er aufwendig Löcher in die Schiebegriffe bohrt und die Münzschlösser dann entsprechend anpasst und dabei aufpasst, dass er die Münzschlösser bei jedem Wagen an derselben Stelle des Schiebegriffs befestigt. Vielmehr stellt er dem Verwender das Münzschloss zugleich mit dem Schiebegriff zur Verfügung, wobei, da die Endbereiche des Münzschlosses zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt sind, diese Kombination von Schiebegriffeinrichtung und Münzschloss ohne großen Montageaufwand am Transportwagen angebracht werden kann.
Betrachtet der Durchschnittsfachmann die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents im Lichte der vorzitierten Beschreibung der Klagepatentschrift und der Unteransprüche 2 bis 4, so sieht er, dass mit einer Ausstattung des Münzschlosses mit Schiebegriffabschnitten zunächst einmal gemeint ist, dass das Schlossgehäuse und der eine oder die zwei Schiebegriffabschnitte funktional eine Einheit zu bilden haben, nicht aber gegenständlich (räumlich-körperlich). Ein Hauptaugenmerk des Klagepatents ist darauf gerichtet, ein Modul bzw. eine vormontierte Einheit umfassend ein Münzschloss mit daran „angeordneten“ Schiebegriffabschnitten (Unteranspruch 2) und/oder einem oder zwei einstückig „daran angeformten“ Schiebegriffabschnitten (Unteranspruch 3) und/oder auch mit einem oder zwei „an ihm nur lösbar befestigen“ Schiebegriffabschnitten (Unteranspruch 4) zur Verfügung zu stellen, welches in den Transportwagen einzubauen ist, wie dies beispielsweise in Sp. 3, Z. 61 – Sp. 4, Z. 13 unter Bezugnahme auf Fig. 3 beschrieben ist. Es geht also entgegen der Auffassung des Landgerichts mit den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruches 1 des Klagepatents nicht darum, Montageaufwand im Hinblick auf die Verbindung von Schlossgehäuse und Schiebegriffeinrichtung (in Form von Schiebegriffabschnitten) zu vermeiden.
Der Unteranspruch 4 ist in den Figuren der Klagepatentschrift zwar nicht bildlich verdeutlicht, jedoch in Sp. 3, Z. 52 – 60 näher beschrieben worden, wobei beispielhaft auf eine lösbare Verbindung des Münzschlossgehäuses mit den Schie-begriffabschnitten mit Hilfe bajonettartiger Verschlüsse verwiesen wird. Da der Unteranspruch 4 jedoch die Art der lösbaren Befestigung völlig offenläßt, umfasst er auch andere Arten der Befestigung und insbesondere eine Befestigung mittels Schrauben und dergleichen, wobei Unteranspruch 2 des Klagepatents überdies sogar deutlich macht, dass die Lehre des Patentanspruches 1 nicht einmal eine Befestigung der Schiebegriffabschnitte am Münzschloss voraussetzt, sondern ihre bloße Anordnung „am Münschlossgehäuse“.
Nach Spalte 2, Zeilen 19 bis 28 der Klagepatentschrift liegt ein weiterer wesentlicher Vorteil der Erfindung darin, dass ein Teil des Volumens der Schiebegriffeinrichtung zur Gestaltung und Unterbringung des Münzschlosses verwendet wird. Das Münzschloss soll so am Transportwagen nicht störend aufbauen. Mit der Ausbildung des Münzschlosses mit einem oder zwei Schiebegriffabschnitten soll es im Gegensatz zu bisher bekannten Lösungen, wobei die Klagpatentschrift auf die Lösung nach DE-GM 81 21 677 (vgl. Anlage H 4) verweist, gelingen, den erforderlichen Raumbedarf von Schiebegriffeinrichtung und Münzschloss zu vereinigen. Dies bedeutet, dass mit der Ausbildung eines oder zweier erfindungsgemäßer Schiebegriffabschnitte im Griffbereich Volumen zur Unterbringung des Münzschlosses zur Verfügung gestellt werden soll.
Die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents sollen also nicht nur den als „entscheidenden“ Vorteil der Erfindung in Spalte 2, Zeile 13 charakterisierten Montagevorteil bringen, sondern sie sollen auch den in Spalte 2, Zeilen 19 ff angesprochenen “weiteren wesentlichen“ Vorteil nach sich ziehen. Das Merkmal 4 soll also auch dazu dienen, dass ein Teil des Volumens der Schiebe-
griffeinrichtung zur Gestaltung und Unterbringung des Münzschlosses verwendet wird, so dass dieses am Transportwagen nicht störend aufbaut, sondern mit einem Teil seines Volumens in den Schiebegriff integriert ist. Was dabei mit einem störenden Aufbau am Transportwagen gemeint ist, macht die nachfolgend wiedergegebene Fig. 9 der in der Klagepatentschrift als nachteilg gewürdigten Vorrichtung nach der DE-OS 29 00 367 (Anlage H 3) beispielhaft deutlich.
Die erfindungsgemäße Lehre erschöpft sich also nicht darin, eine (vormontierte) Kombination von Schiebegriffeinrichtung und Münzschloss zur Verfügung zu stellen. Auch ein Münzschloss, das – gleichgültig ob lösbar oder materialeinheitlich , einstückig und unlösbar verbunden – auf oder an dem Schiebegriff bzw. der Griffstange (vormontiert) befestigt wäre, könnte nicht allein deshalb als „mit Schiebegriffabschnitten ausgestattet“ im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre qualifiziert werden. Ein etwa – auch einstückig – nach Art des DE-GM 81 21 677 (Anlage H 4) mittig am Griff befestigtes Münzschloss wäre immer noch genauso raumfordernd wie das aus dem Stand der Technik bekannte Schloss. Es würde auch keine Schiebegriffabschnitte im Sinne der Erfindung aufweisen, sondern wäre auf einer durchgehenden Schiebegriffstange befestigt, auch wenn diese Stange rechts und links des Münzschlosses vom Benutzer „gegriffen“ werden kann.
Was das Klagepatent unter „Schiebegriffabschnitten“ – seien diese materialeinheitlich einstückig am Münzschlossgehäuse angeformt (Unteranspruch 3) oder an diesem lösbar (Unteranspruch 4) befestigt – versteht, erschließt sich dem angesprochenen Durchschnittsfachmann nicht nur aus den Figurendarstellungen, sondern vor allem aus den oben zitierten Vorteilsangaben in Spalte 2, Zeilen 19 – 18 der Klagepatentschrift.
Daraus ergibt sich für den Durchschnittsfachmann, dass die durchgehende Griffstange des Standes der Technik gleichsam in Abschnitte zerlegt wird und das Münzschloss in den mehr oder weniger freien Raum zwischen den Abschnitten eingebaut wird, wodurch sich in der Tat im Vergleich zu der etwa aus der DE.-GM 81 21 667 (Anlage H 4) und der DE-OS 29 00 367 (Anlage H 9) bekannten Lösung der erforderliche Raumbedarf verringert
Die Klagepatentschrift definiert die erfindungsgemäßen Schiebegriffabschnitte als Gegenstände, die beim Schieben eines Transportwagens zur Auflage der Hände dienen (vgl. Sp. 3, Z. 7 – 9). Im übrigen überläßt das Klagepatent, insbesondere aber Anspruch 1 die konstruktiven Details der Ausgestaltung der Schiebegriffabschnitte – wie im übrigen aber auch des Münzschlosses – weitgehend dem Belieben des Durchschnittsfachmanns, wobei dieser eine volumenmäßige Integration des Münzschlosses in die Schiebegriffeinrichtung (vgl. Sp. 2, Z. 24, 25) allerdings nicht schlicht dadurch vornehmen wird, dass er die Schiebegriffabschnitte in ihrem Durchmesser gegenüber bekannten Schiebegriffstangen erheblich vergrößert, da er damit entgegen der Zielsetzung des Klagepatents den Raum am Transportwagen, in dem ein Kleinkind untergebracht werden kann, auch außerhalb des Bereiches des Münzschlosses weiter verkleinern würde. Außerdem wird der angesprochene Fachmann beachten, dass die zur Auflage der Hände beim Schieben eines Transportwagens dienende Fläche so beschaffen ist, dass sie ohne weiteres „gegriffen“ werden kann, um den Transportwagen zu „schieben“.
Nichts besagt der Patentanspruch 1 aber darüber, dass das Münzschloss über die Schiebegriffabschnitte des Merkmals 4, von denen nicht gesagt wird, aus welchem Material sie bestehen sollen – insoweit hat der Durchschnittsfachmann jegliche Freiheit – am Transportwagen befestigt werden soll. Der Patentanspruch 1 spricht nicht davon, dass die Schiebegriffabschnitte mit ihren Endbereichen zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt sind, sondern weist diese Funktion den Endbereichen des Münzschlosses zu. Ersteres wäre im übrigen auch gar nicht möglich, wenn – was Patentanspruch 1 durchaus zuläßt – ohnehin nur ein Abschnitt vorhanden ist. Es wäre ferner auch dann nicht möglich, wenn die Schiebegriffabschnitte weder am Münzschlossgehäuse lösbar befestigt (Unteranspruch 4) noch an ihm einstückig angeformt (Unteranspruch 3) , sondern nur, wie es Patentanspruch 2 ausdrückt, am Münzschlossgehäuse „angeordnet“ sind, was durchaus ein „Aneinanderliegen“ einschließt. Jedenfalls verdeutlicht Anspruch 7 dem Durchschnittsfachmann, dass es eine Besonderheit darstellt, wenn der Endbereich eines Schiebegriffabschnitts zur Befestigung am Transportwagen eingesetzt wird.
Die erfindungsgemäßen Schiebegriffabschnitte, also die zur Auflage der Hände beim Schieben eines Transportwagens dienenden Teile, können dabei beispielhaft in Form eines äußeren und inneren hohlen Rohrabschnitts gestaltet sein, wie dies auch Fig. 3 der Klagepatentschrift mit den Bezugszeichen 5, 5` des Schiebegriffabschnitts 4 deutlich macht. Es bleibt weitgehend dem Belieben den Fachmanns überlassen, in welcher Weise er dafür sorgt, dass über die Schiebegriffabschnitte auch die erforderlichen Schiebekräfte auf den Transportwagen aufgebracht werden. Er kann dies, wie dies in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigt wird, zum Beispiel durch Ausgestaltungen der Kombination von Schiebegriffeinrichtung und Münzschloss entsprechend den Figuren 1 und 2 erreichen. Darauf ist die Lösung nach Anspruch 1 jedoch nicht beschränkt. Der Fachmann kann dies nämlich auch zum Beispiel dadurch bewirken, dass er die Schiebegriffabschnitte, die entsprechend dem Unteranspruch 2 am Münzschlossgehäuse angeordnet sind und die ähnlich der Figur 3 einen äußeren und inneren hohlen Rohrabschnitt aufweisen, so gestaltet, dass der innere hohle Rohrabschnitt eine mit dem Münzschlossgehäuse verbundene Gewindestange oder dergleichen aufnehmen kann und dass er das Münzschloss so gestaltet, dass dieses ein über seine Längserstreckung hinausgehendes Rohr aufweist, welches durch am Münzschlossgehäuse angeordnete Schiebegriffabschnitte mit einem inneren Hohlraum hindurchführbar ist und in seinen Endbereichen so ausgebildet ist, dass es am Transportwagen befestigt werden kann.
Dem Fachmann bleibt es nach Anspruch 1 – wie bereits ausgeführt – weitgehend überlassen, wie er das Münzschloss und dessen Endbereiche, die gemäß Merkmal 5 zur Befestigung am Transportwagen auszubilden sind, ausgestaltet. Eine konkrete konstruktive Maßnahme in dieser Richtung muß der Durchschnittsfachmann ohnehin suchen, wenn er entsprechend der ausdrücklichen Anspruchsalternative, die zudem in Spalte 2, Z. 46 – 54 ausdrücklich angesprochen wird, bei einem einzigen Schiebegriffabschnitt das Gehäuse des Münzschlosses selbst auf der einen Seite am Transportwagen befestigen muß. Auf der anderen Seite ist ohne weiteres, wie zuvor ausgeführt, ein den Schiebegriffabschnitt – von dem das Klagepatent nicht voraussetzt , dass er aus Vollmaterial besteht – durchgreifendes, mit dem Münzschlossgehäuse verbundenes und diesem zurechenbares stabiles Befestigungsmittel in Form einer Stange bzw. eines Rohres vorstellbar, dessen Ende als Endbereich des Münzschlosses im Sinne des Anspruches 1 zu qualifizieren ist.
Als vorteilhaft überhaupt stellt die Klagepatentschrift schießlich dar, dass das Münzschloss am Transportwagen in einem Bereich angeordnet ist, der außer zum Schieben keine weitere Funktion zu erfüllen hat. Die Zweckmäßigkeit der erfindungsgemäßen Kombination von Schiebegriffeinrichtung und Münzschloss – es geht erfindungsgemäß also um die Schaffung einer solchen Kombination – bewirkt darüber hinaus nur eine unwesentliche und daher vernachlässigbare Verkleinerung jenes Raumes am Transportwagen, in dem ein Kleinkind untergebracht werden kann. Außerdem trägt das Münzschloss seitlich an einem Transportwagen nicht auf (vgl. Sp. 2, Z. 29 – 38).
2.
Ausgehend von der oben zuvor dargestellten Sichtweise des Durchschnittsfachmannes von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents ist festzustellen, dass die Beklagte mit Herstellen, Anbieten und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform gemäß Anlage H 9 in die Rechte der Klägerin aus dem Klagepatent rechtswidrig eingegriffen hat. Diese Kombination von Schiebegriffeinrichtung und Münzschloss macht von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
Wie zum Teil der Augenschein der Anlage H 9 lehrt und wie im übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist, umfasst die angegriffene Ausführungsform ein Münzschloss mit einer Kopplungseinrichtung zum Anbau an Transportwagen, insbesondere Einkaufswagen, das auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln frei stehender Transportwagen untereinander und/oder ein An- und Abkoppeln von Transportwagen ermöglicht, die mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder über weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind. Die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruches 1 sind daher bei der angegriffenen Ausführungsform dem Wortsinn nach verwirklicht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten verwirklicht die angegriffene Ausführungsform aber auch die kennzeichnenden Merkmal 4 und 5 des Patentanspruches 1 des Klagepatents, so wie sie oben unter Ziffer II.1. dieser Gründe dargelegt worden sind, dem Wortlaut nach. So ist das Münzschloss der angegriffenen Ausführungsform mit zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet und sind die Endbereiche des Münzschlosses zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt.
Die angegriffene Ausführungsform weist mit den rechts und links an dem Münzschloss angeordneten Griffprofilen aus Kunststoff Schiebegriffabschnitte auf, mit denen im Sinne des Merkmals 4 das Münzschloss ausgestattet ist.
Die ergonomisch ausgestalteten Griffprofile aus Kunststoff sind, da sie zur Auflage der Hände beim Schieben eines Transportwagens dienen (vgl. Sp. 3, Z. 7. 8) und da sie, weil sie den Bereich des Münzschlosses aussparen, sich als „Abschnitte“ der Schiebegriffeinrichtung darstellen, Schiebegriffabschnitte im Sinne der Erfindung. Dadurch, dass sie den Bereich des Münzschlosses der Schiebegriffeinrichtung aussparen, kann dieser Teil des Volumens der Schiebegriffeinrichtung für das Münzschloss herangezogen und genutzt werden, wobei auch das Halteteil für die zum Münzschloss gehörende Kopplungseinrichtung dort Raum findet. So hat dies im übrigen auch zu Recht das Landgericht auf Seite 13 unter Ziffer II. 1. seines Urteils gesehen. Die Griffprofile aus Kunststoff der angegriffenen Ausführungsform sind im übrigen so dimensioniert, dass sie zum Zwecke des Schiebens des Transportwagens ohne weiteres ergriffen werden können, und sie sind, allerdings nur in Verbindung mit dem durch das Münzschloss hindurchgehenden Kernrohr, welches durch ihren inneren Hohlraum hindurchgeführt ist, auch in der Lage, die erforderlichen Schiebekräfte zum Zwecke des Schiebens des Transportwagens aufzunehmen und zu übertragen. – Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen unter Ziffer II. 1. dieser Gründe ergibt, steht der Verwirklichung des Wortsinns des Patentanspruchs 1 des Klagepatents – welcher die Einzelheiten der Ausgestaltung des Münzschlosses und der Schiebegriffabschnitte dem Belieben des Fachmanns überläßt – nicht entgegen, dass das Münzschloss mit einem Kernrohr, wie es die angegriffene Ausführungsform aufweist, ausgestaltet ist und dieses Kernrohr durch den inneren Hohlraum der Schiebegriffabschnitte hindurchgeführt ist.
Der in der Klagepatentschrift in Sp. 2, Z. 19 ff angesprochene „weitere Vorteil“ der Erfindung, nämlich dass ein Teil des Volumens der Schiebegriffeinrichtung zur Gestaltung und Unterbringung des Münzschlosses verwendet wird, wird mit dieser Ausgestaltung erreicht, wie auch das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil nicht verkannt hat (vgl. Seite 13 Ziffer II. 1).
Soweit die Klägerin – beraten durch den Erfinder des Klagepatents – die angegriffene Vorrichtung dahin würdigt, dass sie bereits mit dem Kernrohr „Schiebegriffabschnitte“ im Sinne des Merkmals 4 zur Verfügung stelle, weil dieses Kernrohr Ausnehmungen für das Halteteil der zum Münzschloss gehörenden Kopplungseinrichtung aufweise, und dass die bei der angegriffenen Ausführungsform auf dieses Kernrohr aufgeschobenen Griffprofilabschnitte, die rein ergonomische Funktionen hätten, an dieser Betrachtungsweise nichts änderten, vermag der Senat dieser Würdigung der angegriffenen Ausführungsform nicht zu folgen, weil mit der bloßen Ausnehmung in dem Kernrohr für das Halteteil der Kopplungseinrichtung das Kernrohr nicht in Schiebegriffabschnitte im oben erläuterten Sinne zerlegt wird. Es wird mit dieser Ausnehmung alleine kein relevantes Volumen für das Münzschloss durch die Schiebegriffeinrichtung zur Verfügung gestellt, was dazu führt, dass das Münzschloss im Sinne von Sp. 2, Z. 19 – 25 der Klagepatentschrift am Transportwagen nicht mehr störend aufbaut.
Die angegriffene Ausführungsform weist auch das Merkmal 5 dem Wortsinne nach auf, da bei ihr die Endbereiche des Münzschlosses zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt sind. Das mit dem Münzschloss verbundene und daher dem Münzschloss zuzuordnende Kernrohr von flachovalem Querschnitt weist an jedem seine beiden Enden eine Mutter eingepreßt auf, in welche eine der Befestigung des Rohres und damit des Münzschlosses an dem Transportwagen dienende Schraube eingeschraubt werden kann. Damit sind die Endbereiche des Münzschlosses zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt.
Die angegriffene Ausführungsform bietet in Verbindung mit dem Merkmal 4 mit der Verwirklichung dieses Merkmals auch den Montagevorteil, den das Landgericht in Verkennung der erfindungsgemäßen Lehre vermißt hat und der nach Sp. 2, Z. 13 der „entscheidende“ Vorteil der Erfindung ist. Mit der angegriffenen Ausführungsform wird eine erfindungsgemäße Kombination von Schiebegriffeinrichtung und Münzschloss (vgl. Sp. 2, Z. 32, 33) zur Verfügung gestellt. Dadurch, dass das Münzschloss (bereits) eine Schiebegriffeinrichtung aufweist, die ohnehin immer an einem Transportwagen oder Einkaufswagen angebracht werden muß, entfällt ein zusätzlicher Zeitaufwand für das Befestigen eines „separaten“ Münzschlosses am Transportwagen.
Dass es dem Klagepatent nicht darum geht, auf ein gegenüber dem Schiebegriff bzw. den Schiebegriffabschnitten separates Münzschloss vollständig zu verzichten und eine Montage des Münzschlosses an dem Schiebegriffabschnitt oder an den Schiebegriffabschnitten zu vermeiden, ist bereits oben unter Ziffer II. 1. dieser Gründe im einzelnen dargelegt worden. Es ist daher unerheblich, dass bei der angegriffenen Ausführungsform das Münzschloss auf das Kernrohr aufgeschraubt werden muß. Es kommt insoweit nach der Lehre des Klagepatents nur darauf an, dass die Teile (Münzschloss mit Kopplungseinrichtung und Schiebegriffabschnitte) modulartig zusammenbaubar sind und im vorgefertigen Zustand, also als vorgefertigte Kombination von Schiebegriffeinrichtung und Münzschloss, an dem Transportwagen befestigt werden können. Genau dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall.
Die angegriffene Ausführungsform macht somit von der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents dem Wortsinn nach Gebrauch.
3.
Soweit die Beklagte sich in der Berufungsinstanz erstmals mit Schriftsatz vom 4. November 2004 Seite 5 (Bl. 181 GA) unter Bezugnahme auf die Anlage B 6 auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen hat, ist der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert. Insbesondere ist diesem Vortrag nicht zu entnehmen, dass der vorbenutzte Gegenstand im Sinne der obigen Erläuterungen mit einem oder zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet war, so dass das Münzschloss mit einem Teil seines Volumens in die Schiebegriffeinrichtung integriert war und am Transportwagen nicht störend aufbaute. Im übrigen ist dieses Vorbringen auch gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht zuzulassen, da nichts dafür ersichtlich ist, dass dieses Vorbringen nicht schon erstinstanzlich hätte gebracht werden können.
4.
Da die Beklagte somit den Gegenstand des Klagepatents mit Herstellen, Anbieten und Inverkehrbringen von Münzschlössern mit Schiebegriff gemäß Anlage H 9 in der Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig benutzt hat, ist sie gemäß §§ 139 Abs. 1, 9, 14 PatG zur Unterlassung entsprechend dem Urteilsausspruch zu I.1. verpflichtet.
Die Beklagte ist der Klägerin auch zum Schadenersatz im Umfang des Urteilsausspruches zu Ziffer II. gemäß § 139 Abs. 2 PatG verpflichtet. Da die Beklagte als Fachunternehmen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) zumindest seit dem 18. November 1990, also einen Monat nach Veröffentlichung der Patenterteilung, das Klagepatent hätte kennen und dabei auch angesichts der wortsinngemäßen Verwirklichung die Benutzung der erfindungsgemäßen Lehre bei der angegriffenen Ausführungsform hätte erkennen können, handelte sie seit diesem Zeitpunkt schuldhaft. Dass der Beklagten schon für die Zeit davor, insbesondere bereits vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Patenterteilung am 18. Oktober 1990 an, ein Verschulden zu Last fällt, ist jedoch nicht ersichtlich. Auch einem Fachunternehmen ist bei der Beachtung von Schutzrechten Dritter eine gewisse Nachforschungs- und Überprüfungsfrist zuzubilligen, die der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht Düsseldorf (Kammer für Patentsachen) seit mehr als zwei Jahrzehnten mit einem Monat seit Veröffentlichung der Patenterteilung bemißt.
Die von der Beklagten erstinstanzlich erhobene Einrede der Verjährung (vgl. Schriftsatz vom 5. Februar 2003 S. 16 – Bl. 38 GA) ist nicht gerechtfertigt, da die Beklagte nicht dargetan hat, dass die Klägerin länger als drei Jahre vor Klageerhebung am 18. Oktober 2002, die alsbald nach der Einreichung der Klage am 13. August 2002 erfolgt ist, schon von den beanstandeten Handlungen Kenntnis hatte. Die Beklagte beruft sich zur Kenntnis der Klägerin von den beanstandeten Handlungen lediglich auf ein Schreiben der Klägerin vom 18. August 2000.
Die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten für die daher seit dem 18. November 1990 schuldhaft begangenen Patentverletzungen konnte die Klägerin auch gemäß § 256 ZPO feststellen lassen. Dass der Klägerin durch die im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1 beschriebenen und von der Beklagten seit dem 18. November 1990 begangenen Handlungen ein Schaden entstanden ist, ist hinreichend wahrscheinlich, seine Bezifferung der Klägerin aber derzeit nicht möglich, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen ohne ihr Verschulden im einzelnen nicht kennt. Auf die Stufenklage als Leistungsklage muß sich die Klägerin nicht verweisen lassen. – Soweit die Klägerin weitergehend schon für die seit dem 18. Oktober 1990 begangenen Handlungen die Schadenersatzpflicht der Beklagten festgestellt haben will, ist ihr Feststellungsbegehren mangels Verschuldens der Beklagten nicht gerechtfertigt.
Schließlich ist die Beklagte im Hinblick auf die zu Ziffer I. 1. des Urteilsausspruches beschriebenen Verletzungshandlungen auch gemäß §§ 242 BGB, 140 b PatG zur Auskunft und Rechnungslegung im Umfang des Urteilsausspruches zu Ziffer I. 2. verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr entstandenen Schaden zu beziffern und Kenntnis über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse zu erhalten. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Auskünfte angewiesen, die die Beklagte ihr unschwer, d. h. ohne unzumutbar belastet zu sein, erteilen kann. – Das weitergehende Auskunfts – und Rechnungslegungsbegehren der Klägerin gegen die Beklagte ist dagegen nicht gerechtfertigt, wobei im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung auf die oben genannten Gründe zum Schadenersatzanspruch verwiesen wird. Soweit die Beklagte mit dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch auch die „Vorlage entsprechender Belege“ begehrt, ist ihr Begehren nicht gerechtfertigt. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung wegen Patentverletzung beinhaltet in der Regel keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen, sondern nur eine nachvollziehbare und plausible Offenbarung der Angaben durch den Verletzer, deren der Kläger als Verletzter zur Wahrung seiner Rechte bedarf. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass hier keine vergleichbare Fallgestaltung zu der Fallgestaltung vorliegt, die der Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes „Entfernung der Herstellungsnummer III“ (WRP 2002, 947, 951) zugrundegelegen hat und die den Bundesgerichtshof dort bewogen hat, ausnahmsweise den Beklagten auch zur Vorlage von Belegen zu verpflichten. Die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes bezieht sich auf ein der Markenpiratie zuzuordnendes Verhalten (Entfernung von Kontrollnummern zur Unterdrückung der Offenbarung der Herkunft der Gegenstände). Ein vergleichbarer Sachverhalt, der es rechtfertigte, zur Ausräumung von Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte Belege vorzulegen, liegt hier nicht vor.
5.
Der von der Klägerin schließlich weiter geltend gemachte Anspruch auf Vernichtung aller im Besitz der Beklagten befindlichen Münzschlösser gemäß dem Urteilsausspruch zu Ziffer I.1 und auf Nachweisführung hierüber ist nicht gerechtfertigt. Er findet in § 140 a Abs. 1 PatG keine Grundlage, da, was offensichtlich ist und wie die Beklagte auch dargetan hat, der durch die Rechtsverletzung der Beklagten verursachte Zustand des angegriffenen Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für die Beklagte unverhältnismäßig ist. Die angegriffenen Münzschlösser können unter geringem Aufwand modifiziert und patentfrei verwendet werden. Dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten (Schriftsatz vom 5. Februar 2003, Seite 15 – Bl. 37 GA) ist die Klägerin auch nicht entgegen- getreten.
6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § § 92, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Es bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht ersichtlich ist, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
R1 R2 R4
Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG