2 U 23/97 – Metalldichtung für Motoren

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 302

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. Dezember 2004, Az. 2 U 23/97

Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 26. Oktober 1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird unter Abweisung der Klage kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 40.000 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Anschlussberufung der Klägerin wird auf € 1.250.000 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin macht als Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem deutschen Teil des in der englischen Verfahrenssprache abgefassten europäischen Patents 0 230 804 (Anlage F 34; nachfolgend: Klagepatent) wegen der Verletzung dieses Patents Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Die Geltendmachung dieser Ansprüche ist erst in der Berufungsinstanz im Verfahren 4 O 349/94 LG Düsseldorf = 2 U 130/95 OLG Düsseldorf im Wege der nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegten Anschlussberufung vom 23. Januar 1997 gegen das am 26. Oktober 1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf erfolgt. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Februar 1997 entschieden, dass über die im Wege der Anschlussberufung geltend gemachten Ansprüche aus dem Klagepatent in dem vorliegenden, von dem Verfahren 2 U 130/95 abgetrennten Verfahren entschieden werden soll. Das Verfahren 4 O 349/94 LG Düsseldorf = 2 U 130/95 OLG Düsseldorf, das danach nur noch die Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Anteils des europäischen Patents 0 306 766 betraf, ist, nachdem der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 9. Dezember 1997 – X ZR 87/95 – den Anspruch 1 des vorgenannten Patents mit Wirkung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt hatte, durch Rücknahme der Klage, der die Beklagte zugestimmt hat, beendet worden, wobei der Senat mit Beschluss vom 1. April 1998 auf Antrag der Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO a. F. ausgesprochen hat, das (angefochtene) Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1995 (4 O 349/95) sei wirkungslos und die Klägerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen .

Das Klagepatent, das am 28. November 1986 angemeldet worden ist, ist zunächst mit dem aus Anlage F 3.1 ersichtlichen Inhalt erteilt worden (Übersetzung gemäß Anlage F 3.2), wobei die Veröffentlichung der Erteilung am 13. Juni 1990 erfolgte. Auf einen Einspruch eines japanischen Unternehmens (U###) ist das Klagepatent durch Beschluss der Einspruchsabteilung des EPA vom 1. Juni 1992 widerrufen worden. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin kam die Technische Beschwerdekammer des EPA mit Entscheidung vom 25. Juli 1995 zu dem Schluss, dass der von der Einspruchsabteilung als der Neuheit des Erfindung entgegenstehend angesehene Stand der Technik nicht neuheitsschädlich sei. Die Technische Beschwerdekammer des EPA hat den Fall an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung bezüglich der strittigen Erfindungshöhe zurückverwiesen. Durch vorläufige Entscheidung vom 17. Februar 1997 hielt die Einspruchsabteilung das geänderte Patent aufrecht. Auf die dagegen eingelegten Beschwerden der Einsprechenden und Beitretenden hat die Technische Beschwerdekammer des EPA mit Entscheidung vom 20. April 1999, die als Anlage F 31.1 und in einer übersetzten Fassung als Anlage F 31.2 vorliegt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung den Fall an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Verfügung, „das Patent auf der Grundlage von Anspruch 1, vorgetragen in der mündlichen Verhandlung, der Ansprüche 2 bis 7, der Beschreibung und der Zeichnung wie gemäß der angefochtenen Entscheidung aufrechterhalten beizubehalten“. Die nach dieser Entscheidung im Jahre 2000 neu ausgegebene europäische Patentschrift des Klagepatents liegt als Anlage F 34 vor.

Eine von der Beklagten (BE Systems GmbH) im Jahre 2000 erhobene Nichtigkeitsklage betreffend den deutschen Anteil des Klagepatents ist durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 13. Dezember 2001 abgewiesen worden. Das Urteil ist rechtskräftig (vgl. Anlagen F 40, F 41 – Bl. 470 GA).

Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die „Jxxx, H (JP)“. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Legitimation, aus dem Klagepatent Rechte geltend machen zu dürfen, auf die von ihr vorgelegten Anlagen F 11. 1 (Übersetzung F 11. 2), F. 15.1 (Übersetzung F 15.2), F 16, F 18 und F 19. 1 (Übersetzung F 19.2).

Die Patentansprüche 1, 5 und 6 des Klagepatents, für deren Kombination die Klägerin Schutz begehrt, lauten wie folgt:

„1. A metallic gasket comprising a laminated structure of plates being provided with a combustion chamber hole (12), said structure having a flat elastic metal base plate (8, 38) provided with one full bead (16, 36) adjacent to its edge portion (8a, 38 a) surrounding said combustion chamber hole (12) , a flat compensating plate (4), a compensating means (20) extending around said combustion chamber hole (12), thicker in wall thickness than the other portion when the metallic gasket is fastened, being formed by folding back the edge (4a) of said compensating plate (4) adjacent to combustion chamber hole (12) in a direction opposite to said hole (12), and a flat intermedate plate (6).
characterized in that

the intermediate plate (6,34) which is placed between said base plate (8,38) and said compensating plate (4) is laminated onto said compensating plate (4),
said compensating means (20) comprises the compensating plate (4), the folded edge thereof (4a) and the edge portion (8a, 38a) of said base plate (8,38), said folded edge (4a) being folded back so that it is in complete contact with said compensating plate (4) or said intermediate plate (6,34), already before being fastened,
said base plate (8,38) is an outer plate, said edge portion (8a,38a) not being covered by the folded edge (4a) of the compensating plate (4), and
said bead (16,36) of said base plate (8,38) is disposed outside of the compensating means (20).

5. A metallic gasket according to any one of claims 1 to 3, characterized in that it is provided with a second base plate (10) having a second bead (18) which ist laminated onto the compensating plate (4), and said beads (16,18)of said plates (8,10) are formed in opposite directions, and the summits aof said berads (16, 18) are in contact with said intermediate plate (6) and said compensating plate (4) , so as to sandwich said laminated intermediate and compensating plates (4,6).

6. A metallic gasket according to any one of claims 1 to 5, characterized in that the compensating means (20) ist constituted by the compensating plate (4) , the folded edge thereof (4a), the edge (6a) of said intermediate plate (6), and the edges of said base plates (8, 10).“

Diese Patentansprüche sind in der Klagepatentschrift wie folgt ins Deutsche übersetzt:
„1. Metallische Dichtung, umfassend eine geschichtete Struktur von Platten, die mit einer Brennkammeröffnung (12) versehen ist, wobei diese Struktur eine flache, elastische Metallgrundplatte (8, 38) aufweist, die mit einer Vollsicke (16, 36) benachbart zu ihrem die Brennkammeröffnung (12) umgebenden Randbereich (8a, 38 a) versehen ist, eine flache Ausgleichsplatte (4) , ein sich um die Brennkammeröffnung (12) erstreckendes Kompensationsmittel (20), das in der Wandstärke dicker als der andere Abschnitt ist, wenn die metallische Dichtung eingespannt ist, und durch Zurückfalzen des der Brennkammeröffnung (12) benachbarten Randes (4a) der Ausgleichsplatte (4) in einer zu deren Öffnung (12) entgegengesetzter Richtung gebildet ist, sowie eine flache Zwischenplatte (6) umfaßt,
dadurch gekennzeichnet, daß

die Zwischenplatte (6, 34) , die zwischen der Grundplatte (8, 38) und der Ausgleichsplatte (4) angeordnet ist, auf die Ausgleichsplatte (4) geschichtet ist,
das Kompensationsmittel (20) die Ausgleichsplatte (4), deren umgefalzten Rand (4a) und den Randabschnitt (8a, 38) der Grundplatte (8, 38) umfaßt, wobei der umgefalzte Rand (4a) so zurückgefalzt ist, daß er bereits vor dem Einspannen in vollständigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte (4) oder mit der Zwischenplatte (6,34) ist,
die Grundplatte (8, 38) eine äußere Platte ist, wobei der Randabschnitt (8a, 38 a) nicht durch den gefalzten Rand (4a) der Ausgleichsplatte (4) bedeckt ist, und
die Sicke (16, 36) der Grundplatte (8, 38) außerhalb des Kompensationsmittels (20) angeordnet ist.

5. Metalldichtung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß sie mit einer zweiten Grundplatte (10) versehen ist, die eine zweite Sicke (18) besitzt und auf die Ausgleichsplatte (4) geschichtet ist, und besagte Sicken (16, 18) besagter Grundplatten (8, 10) in entgegengesetzte Richtung ausgeformt sind und die Scheitel besagter Sicken (16, 18) mit besagter Zwischenplatte (6) und besagter Ausgleichsplatte (4) in Kontakt kommen , so dass die Zwischen – und Ausgleichsplatten (4, 6) hierzwischen angeordnet sind.

6. Metalldichtung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß der Kompensationsabschnitt (20) durch die Ausgleichsplatte (4) , den umgefalzten Rand (4a) hiervon, den Rand (6a) besagter Zwischenplatte (6) und die Ränder besagter Grundplatten (8,10 ) gebildet wird.“

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 5 verdeutlichen die Erfindung anhand verschiedener Ausführungsformen, wobei die Figuren 1 bis 3 eine erste Ausführungsform der Erfindung illustrieren. Die Figur 1 zeigt dabei eine Draufsicht auf diese Metalldichtung , die Figur 2 eine vergrößerte Querschnittsansicht des Hauptteils längs der Linie II-II in Figur 1 und die Figur 3 eine Querschnittsansicht des Hauptteils mit einem weggelassenen Teil, wobei die in den Figuren 1 und 2 dargestellte Metalldichtung in einem Stoßbereich zwischengeschaltet ist. Die Figur 4 zeigt eine vergrößerte Querschnittsansicht des Hauptteils einer Metalldichtung gemäß einer zweiten Ausführungsform der Erfindung. Die Figur 5 zeigt eine vergrößerte Querschnittsansicht des Hauptteils gemäß einer dritten Ausführungsform der Erfindung.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Metalldichtungen. Die Klägerin greift als das Klagepatent verletzend eine Dichtung der Beklagten mit der Seriennummer 06A 383F an, die sie in den Anlagen F 12 – F 14 dargestellt hat und die in Motoren für AUDI – Fahrzeuge eingesetzt wird. Nachfolgend ist die Darstellung in Anlage F 12 zum Schriftsatz der Klägerin vom 19. Juni 1997 wiedergegeben.

Unstreitig hat die aus dieser Darstellung ersichtliche zurückgefalzte Lage eine Stärke von etwa 0,17 mm, nämlich eine Blechstärke von 0,15 mm, zu der zusätzlich die einseitig, und zwar auf der Seite, die der Zwischenplatte zugewandt ist, noch eine Elastomerbeschichtung von 0,02 mm hinzuzurechnen ist. Wie aus der Darstellung ersichtlich und wie ebenfalls unstreitig , befindet sich im zurückgefalzten Bereich ein Spalt.

Weiterhin greift die Klägerin als das Klagepatent verletzend die von der Beklagten hergestellte und unter der Seriennummer 06A103 383 G in Verkehr gebrachte Metalldichtung an, die für den Audi 1,8 l – Motor eingesetzt wird. Die Klägerin hat von dieser Dichtung die nachfolgend wiedergegebenen beiden Aufnahmen als Anlagen F 17. 1 und F 17. 2 zu den Akten gereicht, die diese Dichtung zum einen vor dem Einbau und zum anderen nach dem Einbau zeigen.

Im Laufe des Verfahrens hat die Klägerin im Jahre 2004 zwei weitere Ausführungsformen von Metalldichtungen der Klägerin als das Klagepatent verletzend angegriffen, und zwar die Ausführungsform gemäß Beilage 7 zum Gutachten Dr. GU### (Anlage F 35) bzw. gemäß ihrer Anlage F 44, die im Motor des Ford Zeta 2.0 l eingesetzt wird, und überdies die Ausführungsform gemäß ihren Anlagen F 44 a, F 45 und F 46, die für den BMW M47 bestimmt ist.

Die Klägerin macht geltend, die mit der Klage angegriffenen Metalldichtungen machten von den Patentansprüchen 1, 5 und 6 des Klagepatents Gebrauch. Soweit bei den angegriffenen Ausführungsformen ein Spalt im Bereich der zurückgefalzten Lage vorhanden sei, stehe dies der Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre nicht entgegen, da er geringfügig und durch Herstellungstoleranzen bedingt sei. Der umgefalzte Rand weise bei den angegriffenen Ausführungsformen trotz dieses geringfügigen Spaltes keine den erfindungsgemäßen Zielen entgegenstehenden federnden Eigenschaften auf.

Die Klägerin beantragt,

auf ihre Anschlussberufung die Beklagte zu verurteilen,

I.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
500.000,00 DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zu-
widerhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren , zu unterlassen,

metallische Dichtungen, umfassend eine geschichtete
Struktur von Platten, die mit einer Brennkammeröffnung
versehen ist, wobei die Struktur eine flache elastische Me-
tallgrundplatte, die mit einer Sicke benachbart zu ihrem die
Brennkammeröffnung umgebenden Randbereich versehen
ist, eine flache Ausgleichsplatte, einen sich um die Brenn-
kammeröffnung erstreckenden Kompensationsabschnitt,
der in der Wandstärke dicker als der andere Abschnitt ist,
wenn die metallische Dichtung verspannt ist, und durch Zu-
rückfalzen des der Brennkammeröffnung benachbarten
Randes der Ausgleichsplatte in einer Richtung entgegen-
gesetzt zu deren Öffnung gebildet ist, und eine flache Zwi-
schenplatte besitzt,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder
zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzufüh-
ren oder zu besitzen,

bei denen
a) die Zwischenplatte, die zwischen der Grundplatte und
der Ausgleichsplatte angeordnet ist, auf die Ausgleichs-
platte geschichtet ist,

b) die Grundplatte eine äußere Platte ist und deren
Randabschnitt nicht durch den umgefalzten Rand der
Ausgleichsplatte bedeckt ist,

c) die Sicke der Grundplatte außerhalb des Kompensati-
onsabschnittts angeordnet ist,

d) eine zweite Grundplatte vorgesehen ist, die eine zweite
Sicke besitzt und auf die Ausgleichsplatte geschichtet
ist, und die Sicken beider Grundplatten in entgegenge-
setzte Richtungen ausgeformt sind und die Scheitel die-
ser Sicken mit der Zwischenplatte und der Ausgleichs-
platte in Kontakt kommen, so dass die Zwischen – und
die Ausgleichsplatten zwischen den Grundplatten ange-
ordnet sind , und

e) der Kompensationsabschnitt durch die Ausgleichsplatte,
deren umgefalzten Rand, den Rand der Zwischenplatte
und die Ränder der beiden Grundplatten gebildet wird,
wobei der umgefalzte Rand zurückgefalzt ist, so dass er
in vollständigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte oder
der Zwischenplatte bereits vor der Verspannung ist;

auch wenn die elastomerbeschichtete Ausgleichsplatte auf
der Seite, auf die umgefalzt ist, elastomerbeschichtet ist;

insbesondere wenn,
(1)
im Falle einer Elastomer-Beschichtung auf der Seite, auf
die umgefalzt wird, vor dem Einspannen ein Spalt zwi-
schen den beiden Elastomerschichten praktisch nicht be-
steht, insbesondere wenn zwischen den nach dem
Umfalzen einander gegenüberliegenden Blechabschnitten
(Dicke : 0,155 mm ) der maximale Spalt ca. 75 μm beträgt
(Anlage F 17. 1 , Audi 1,8 l);

und/oder
(2)
der maximale Spalt zwischen den nach dem Umfalzen ei-
nander gegenüberliegenden Blechabschnitten (Dicke 0,15
mm) vor dem Einspannen ca. 50 μm beträgt (Anlage F
12; Audi);

(3)
der maximale Spalt zwischen den nach dem Umfalzen ein-
ander gegenüberliegenden Blechabschnitten (Dicke: 0,100
mm ) vor dem Einspannen ca. 100 μm beträgt (Beilage 7,
Gutachten GU###, Anlage F 35, Ford Zeta 2.0 l, An
lage F 44)

und/oder
(4)
der maximale Spalt zwischen den nach dem Umfalzen ein-
ander gegenüberliegenden Blechabschnitten (Dicke
0,120 mm) vor dem Einspannen zwischen ca. 75 μm
(Durchschnittswerte: zwischen 85 μm und 111 μm ) be
trägt (BMW M47; Anlagen F 44a , F 45 und F 46);

hilfsweise zu I.1 (3) und /oder (4)
wenn dabei ein weiches Blech im Härtebereich von ca.
140 Hv verwendet wird.

2.
ihr Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie
die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit
dem 13. Juli 1990 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Lie-
fermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und
Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-
botsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen
und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüs-
selten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen
Schaden zu ersetzen, der der Patentinhaberin (engl.:
V., Ltd.) durch die zu I.1. bezeichne-
ten, seit dem 25. November 1994 begangenen Handlun-
gen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung der Klägerin, und zwar auch im
Hinblick auf die Anträge gemäß Schriftsatz vom 9. August
2004, zurückzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. Bei ihnen sei insbesondere entgegen der technischen Lehre dieses Anspruches der umgefalzte Rand nicht so zurückgefalzt, dass er bereits vor dem Einspannen in vollständigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte oder mit der Zwischenplatte sei. Vielmehr bestehe ein Spalt, der nicht durch bloße Herstellungstoleranzen bedingt sei. Sie verzichte bewußt auf die Herstellung eines vollständigen Kontaktes. Der umgefalzte Rand besitze federnde Eigenschaften, die aber nach der Lehre des Klagepatents gerade zu vermeiden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Senats Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 22. Januar 1998 ( Bl. 121 – 126 GA) Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben und zunächst Prof. Dr.-Ing. GU###2 zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt (vgl. Bl. 197 GA). Prof. Dr.-Ing. GU###2 hat sein als Anlage zu den Gerichtsakten genommenes Gutachten mit Datum vom 10. Mai 1999 erstellt. Auf dieses Gutachten und die mündlichen Erläuterungen des schriftlichen Gutachtens durch diesen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2000 (vgl. hierzu Bl. 326 – 365 GA) wird verwiesen. Der Senat hat gemäß Beschluss vom 14. Dezember 2000 die Einholung eines weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens zu den Fragen des Beweisbeschlusses vom 22. Januar 1998 angeordnet (vgl. Bl. 384, 385 GA). Mit Senatsbeschluss vom 15. Mai 2002 ist Prof. Dr.-Ing. Peter GU###3, Institut für Maschinenelemente und Maschinengestaltung der RWTH Aachen zum Sachverständigen ernannt worden (vgl. Bl. 488 GA). Wegen des Inhalts des von ihm erstatteten Gutachtens wird auf das unter dem 11. August 2003 erstellte und als Anlage zu den Gerichtsakten genommene schriftliche Gutachten sowie auf seine mündlichen Erläuterungen dieses Gutachtens gemäß der Sitzungsniederschrift vom 30. September 2004 (Bl. 704 – 746 GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe :

Die in zulässiger Weise mit Schriftsatz vom 23. Januar 1997 eingelegte Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1995 ist wirksam . Sie hat ihre Wirkung nicht gemäß § 522 Abs. 1. ZPO a. F. verloren, da die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1995 nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen worden ist. Dass die Klägerin ihre auf den deutschen Anteil des europäischen Patents 0 306 766 gestützte Klage , über die durch das angefochtene Urteil allein entschieden worden war, mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat und das angefochtene Urteil vom 26. Oktober 1995 daher auf Antrag der Beklagten mit Beschluss des Senats vom 1. April 1998 für wirkungslos erklärt worden ist, steht den Tatbeständen des § 522 Abs. 1 ZPO a. F. nicht gleich und berührt die Wirksamkeit der Anschließung nicht.

Die Anschlussberufung der Klägerin ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Zwar ist die Klägerin aufgrund der von ihr insoweit vorgelegten Unterlagen, wobei insbesondere auf die Anlagen F 16 und F 18 in Verbindung mit der Anlage F 11 hinzuweisen ist, befugt, die Rechte aus dem Klagepatent als ausschließliche Lizenznehmerin an dem deutschen Anteil dieses Patents geltend zu machen, doch läßt sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen, dass die als das Klagepatent verletzend angegriffenen Metalldichtungen der Beklagten von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch machen. Dies gilt allein schon deshalb, weil nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen der umgefalzte Rand im Sinne von Patentanspruch 1 des Klagepatents so zurückgefalzt ist, dass er bereits vor dem Einspannen in vollständigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte oder mit Zwischenplatte ist. Es läßt sich auch nicht feststellen, dass die bei den angegriffenen Ausführungsformen insoweit gewählten Ausgestaltungen der patentgemäßen Ausgestaltung patentrechtlich äquivalent sind.

I.
Die technische Lehre des Klagepatents, zu deren Verständnis allein von der als Anlage F 34 vorliegenden neuen europäischen Patentschrift auszugehen ist, bezieht sich auf eine Metalldichtung und insbesondere auf eine Metalldichtung, mit der ein Spalt zwischen den Stoßflächen um eine Brennkammer, der bewirkt wird, wenn ein Zylinderkopf befestigt wird, ausgeglichen werden kann und mit der der Zunahme und Abnahme von Einflüssen des Verbrennungsgasdruckes und der Motorwärme in dem Stoßflächenspalt vorgebeugt werden kann, um so ein stabiles und effektives Dichtungsverhalten zu ermöglichen (vgl. Spalte 1, Zeilen 7 – 15).

Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann, der mit dem Bundespatentgericht (vgl. Anlage F 40 S. 7) als ein mit der Konstruktion von laminierten Metalldichtungen für Brennkraftmaschinen befasster Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau angesehen werden kann, was zugleich bedeutet, dass er über fertigungstechnische Kenntnisse wie zum Beispiel über das Verformen von Blechen verfügt und dass er auch Kenntnisse von metallischen Dichtungen sowie von Besonderheiten bei der elastischen Deformation von Federelementen hat (vgl. Seiten 9 und 10 des Gutachtens GU### und Seiten 3 bis 5 des Gutachtens GU###2), weiß, dass aufgrund der konstruktiven Gestaltung eines Verbrennungsmotors sowie der Montage- und Wartungserfordernisse der Motorblock geteilt ausgeführt wird, wodurch sich eine Trennfuge zwischen dem eigentlichen Motorblock und dem Zylinderkopf ergibt. Beide Teile bestehen aus Metall, die jeweils makroskopische und/oder mikroskopische Oberflächenunebenheiten aufweisen, wodurch es zu einem ungewollten Stofffluss kommen kann. Solche Unebenheiten lassen sich jedoch – wie der angesprochene Durchschnittsfachmann weiß – durch eine ideal elastische oder plastische Deformation vollkommen ausgleichen, was bei metallischen Werkstoffen nur mit extrem hohen, technisch unvertretbaren Kräften möglich ist. Aus diesem Grunde werden zur Abdichtung der Trennfuge zwischen diesen Bauteilen Werkstoffe genommen , die „weicher“ sind als die Werkstoffe der zu verbindenden Bauteile. Bei einer statischen Dichtverbindung, wie sie hier vorliegt, da die Oberflächen von Motorblock und Zylinderkopf nicht parallel zueinander bewegt werden, wird das „weichere“ Dichtelement mit Hilfe von Schrauben zwischen den Dichtflächen zusammengepreßt. Der Fachmann weiß weiter, dass das Problem der Abdichtung der Fuge zwischen Motorblock und Zylinderkopf durch die Arbeitsweise des Verbrennungsmotors erschwert wird, die durch eine zeitlich veränderliche Beanspruchung von Schrauben und Dichtung gekennzeichnet ist, wobei zwei Extremwerte bzw. -situationen zu unterscheiden sind, nämlich der Montagezustand oder der Ruhezustand bzw. der drucklose Zustand im Verbrennungsraum während des Betriebes einerseits und der Zeitraum während des Betriebes, bei dem nach Zündung des Kraftstoff-Luft-Gemisches der Höchstdruck im Verbrennungszeitraum herrscht, andererseits. Diesen Gesichtspunkten muss eine Dichtung Rechnung tragen. Außerdem muss sie beachten, welche Werkstoffkombinationen verwendet werden. Infolge der unterschiedlichen Wärmeausdehnungskoeffizienten von möglichen Motorblöcken aus Gußeisen und Zylinderköpfen aus Aluminium sowie den verwendeten Dichtwerkstoffen können nämlich zusätzlich parallel zum Dichtspalt ungewollte Relativbewegungen zwischen Dichtung und angrenzenden Dichtflächen auftreten, die durch die Wärmeentwicklung bei der Verbrennung des Kraftstoff-Luft-Gemisches im Verbrennungsraum entstehen. Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann weiß, dass die aufgebrachten oder aufzubringenden Schraubenkräfte jedenfalls in der Lage sein müssen, den Dichtungswerkstoff soweit plastisch und/oder elastisch zu verformen, dass sich keine Leckkanäle bilden und Verbrennungsgase in den Spalt zwischen Zylinderkopf und der „Zylinderkopfstruktur der Brennkraftmaschine“ (so die Formulierung der Technischen Beschwerdekammer des EPA gemäß Anlage F 31.2 Seite 14 unten) eindringen, da sich anderenfalls das in den Gasen enthaltene Material dort im Spalt auf dem Dichtungswerkstoff ablagert und die Dichtungsleistung verschlechtert. Wegen dieses allgemeinen Fachwissens des durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmannes kann auf die Seiten 4 bis 6 des Gutachtens GU### sowie auch auf die Seiten 3 bis 5 und 17 bis 19 des Gutachtens GU###2 verwiesen werden.

Die Klagepatentschrift spricht unter der Überschrift „Field of the Invention“ in Spalte 1, Z. 16 – 23 weiter davon, dass die Erfindung sich ferner auf eine Metalldichtung beziehe, bei der eine Federkonstante an einer Stelle entfernt von der Bolzenbefestigungsposition auf einen hohen Wert eingestellt sei und ein gleichmäßiger Dichtungsdruck auf den Dichtungsabschnitt ausgeübt werde und zur gleichen Zeit der Zunahme und Abnahme des Stoßflächenspalts vorgebeugt werden könne und das stabile und effektive Dichtungsverhalten erzielt werden könne.

Was damit gemeint ist, ist in dem Gutachten GU###2 auf Seite 6 unter Bezugnahme auf die Bilder 2 und 3 im Anhang zum Gutachten GU###2 anschaulich erläutert, so dass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Wie insbesondere dem Bild 3 im Anhang zum Gutachten GU###2 zu entnehmen, können durch eine extrem höhere Steifigkeit der Zwischenlage (Metalldichtung) die Schraubenausschlagskraft und die Federung reduziert werden. Bei „unendlich“ hoher Streifigkeit der Zwischenlage (also Metalldichtung) , was im Sprachgebrauch auch mit „starr“ bezeichnet wird, werden Schraubenausschlagskraft und Federung „unendlich“ klein, also Null. Auf diese Weise wird der Zu- und Abnahme des Stoßflächenspalts vorgebeugt.

Die Klagepatentschrift teilt dem durch sie angesprochenen Durchschnittsfachmann unter der Überschrift „Description of the Prior Art“ in Spalte 1, Zeilen 27 – 36 weiter mit, dass sie von einem Stand der Technik ausgehe, bei der für die Abdichtung zwischen dem Zylinderkopf und dem Zylinderblock eine Metalldichtung verwendet werde, die eine oder mehrere Sicken aufweise, die so ausgeformt seien, dass sie die Stoßflächen zwischen dem Zylinderkopf und dem Zylinderblock abdichteten. Diese Sicken bildeten aufgrund der Befestigungskräfte von Befestigungsmitteln, wie Bolzen oder dergleichen, zum Verbinden der miteinander zu verbindenden Teile elastische Dichtungslinien („elastic sealing lines“) auf den Stoßflächen, wodurch sie das Dichtungsverhalten lieferten.

Zutreffend ist im Gutachten GU###2 auf Seite 6 unter Bezugnahme auf das Bild 3 im Anhang zu diesem Gutachten erläutert, damit sei gemeint , dass sich durch die mit Schrauben erzeugte Vorspannkraft ein elastisches Dichtungssystem Schrauben-Metalldichtung einschließlich Zylinderkopf und Motorblock ergebe.

Die Klagepatentschrift weist in Spalte 1, Zeile 37 – Spalte 2, Zeile 11 auf die Nachteile dieses Standes der Technik hin. Dabei erwähnt sie u. a. zunächst, dass es zur Verbiegung (Krümmung) des Zylinderkopfes beim Anziehen der Befestigungsschrauben kommen könne, so dass der Spalt aufgeweitet werde, was dazu führe, dass Verbrennungsgase in den Spalt eindringen und feste Bestandteile, z. B. Ruß, sich dort (auch auf der Sicke) ablagern könnten, was dann ein Nachlassen des Dichtungsverhaltens der Dichtung mit sich bringe.

Im Gutachten GU###2 wird dieser Sachverhalt, den die Klagepatentschrift schildert, auf den Seiten 6 und 7 unter Bezugnahme auf das Bild 4 im Anhang zum Gutachten bestätigt. Der Sachverständige verweist darauf, aus diesen Ausführungen in der Klagepatentschrift ergebe sich, dass nicht nur die Schrauben und Metalldichtung Elastizitäten aufwiesen, sondern auch der Zylinderkopf und der Motorblock (= Zylinderblock). Er führt in seinem Gutachten a. a. O. aus, es sei völlig richtig, dass in der Patentschrift gesagt werde, dass sich der Zylinderkopf infolge von Schraubenkräften „krümmt“ , und dass „Verwindungen“ auftreten, wobei er darauf hinweist, dass man aus diesem Grunde die Zylinderkopf-Schrauben bei der Motormontage systematisch festziehe, zum Beispiel bei einem 4-Zylinder-Reihenmotor zuerst an den inneren und dann an den außen liegenden Zylindern „über Kreuz“ oder auch „spiralförmig“. Durch das Elastizitätsverhalten des Gesamtsystems könne es jedoch zu Verschmutzungen der Dichtung infolge von Gas-Leckverlusten kommen, wodurch Ablagerungen entstünden. Je nachdem wie groß die Gaskräfte einerseits und die Federungen des Dichtungssystems andererseits seien, lägen bei den Sicken und Schrauben eine schwellende Belastung vor, so dass Ermüdungsbruch auftreten könne .

Die Klagepatentschrift geht in Spalte 2, Zeilen 2 – 11 weiter darauf ein, dass bei dem Stand der Technik, der mit Metalldichtungen arbeite, die eine oder mehrere Sicken aufwiesen, unterschiedliche Dichtungspressungen entlang der Dichtlinie infolge der Abstände zwischen den Befestigungsschrauben gegeben seien, und erwähnt, dass zwischen den Befestígungsschrauben geringere Dichtungspressungen als im unmittelbaren Bereich der Befestigungsschrauben vorhanden seien. Aufgrund dessen – so die Klagepatentschrift – bestehe die Gefahr, dass das Verbrennungsgas lecke.

Die Klagepatentschrift erwähnt schließlich als eine Methode zur Lösung dieser Probleme diejenige, bei der die Bolzenbefestigungskräfte vergrößert werden. Diese Methode verwirft sie jedoch als unzweckmäßig und als die Gefahr mit sich bringend, dass Stoßflächen durch die Sicken beschädigt werden (vgl. Sp. 2, Zeilen 12 – 19).

Im Gutachten GU###2 wird auf Seite 8 auch diese Würdigung der Klagepatentschrift als für den Durchschnittsfachmann nachvollziehbar und zutreffend dargestellt, wenn es dort heißt, als Möglichkeit, die von der Klagepatentschrift geschilderten Nachteile des Standes der Technik zu minimieren, biete es sich an, die Vorspannkräfte der Schrauben zu erhöhen, was jedoch die Flächenpressungen der Dichtungselemente erhöhe, wodurch Schäden auftreten könnten.

Die Klagepatentschrift weist am Ende des Kapitels „Description of the Prior Art“ auf druckschriftlichen Stand der Technik hin, wobei sie zunächst die DE-A 2 220 536 (Anlage F 5) erwähnt, die sie dahin würdigt, dass sie eine Metalldichtung zeige, die eine Brennkammeröffnung, einer Platte mit einer umgefalteten Kante und eine Grundplatte mit einer Sicke besitze. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 5 verdeutlichen den Gegenstand dieser Druckschrift an Hand von Ausführungsbeispielen.

Die vorstehend wiedergegebenen Figuren lassen im Wesentlichen erkennen, dass die Metalldichtung aus einer Metallplatte aufgebaut ist, die mit einer einzigen Vollsicke versehen ist, die von der Brennkammeröffnung entfernt ist, so dass Verbrennungsgase in den Spalt zwischen dem Zylinderkopf und der Zylinderblockstruktur eindringen können (vgl. auch Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des EPA gemäß Anlage F 31.2 Seite 14 unten).

Bei der Ausführung nach Figur 5 ist allerdings auch eine Art Kompensationsmittel vorhanden, und zwar in Form eine Kompensationsabschnitts, der dadurch gebildet ist, dass der einer Brennkammeröffnung benachbarte Rand der Ausgleichsplatte (15) in einer zur Öffnung entgegengesetzten Richtung derart zurückgefalzt ist, dass er bereits vor dem Einspannen der Dichtung in vollständigem Kontakt mit dem Randbereich der Metallgrundplatte (13) steht und dabei der umgefalzte Rand den der Öffnung als auch der Sicke benachbarten Randbereich der Metallgrundplatte bedeckt und fest einspannt. Durch dieses Zurückfalzen bei der Dichtung gemäß Figur 5 soll die Ausgleichsplatte im Bereich der Öffnung an dem Rand der Metallgrundplatte befestigt werden. Eine derartige Befestigung wird als Alternative zur Festlegung der Ausgleichsplatte an der Grundplatte gemäß den Ausbildungen der Dichtung nach den Figuren 3 und 4 mittels Verschweißen und oder Verlöten angesehen. Nach der Beschreibung auf Seite 4, letzter Absatz der Druckschrift F 5 dient das Befestigen der Ausgleichsschicht an der mit einer Wellung in Form einer Sicke versehenen Grundplatte dazu , einem Flachpressen der Wellung einen ziemlich hohen Widerstand entgegenzusetzen. Um die auf die Dichtung einwirkende Stauchkraft noch weiter einzudämmen, kann gemäß Figur 4 zusätzlich ein Distanzstück bzw. Klemmring (24) vorgesehen sein. Die Figur 5 zeigt also eine Dichtung, bei der der einer Brennkammeröffnung benachbarte Randbereich der Sicke nicht frei von einer Festlegung und oder Einspannung ist. Durch das Festlegen oder Einspannen eines der Sicke und der Brennkammeröffnung benachbarten Randbereiches der Grundplatte entsprechend der Figur 5 der DE-A 2 220 536 (Anlage F 5) wird insbesondere der der Einspannung benachbarte Fußbereich der Sicke sehr hohen Stauch- und Biegekräften ausgesetzt, die die Gefahr eines Bruches der Grundplatte in diesem Bereich stark erhöhen (vgl. Urteil des Bundespatentgerichts gemäß Anlage F 40 S. 10, 11)

Als weiteren druckschriftlichen Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift in Spalte 2, Zeilen 23 – 25 die GB- A 2 115 503 (Anlage F 6), die sie dahin beschreibt, dass sie sich auf eine Dichtung beziehe, die eine Metallplatte und Wellung mit einer Doppelwellenform besitze, wobei die Dichtung mit einem Träger , etwa einer Beilagescheibe, versehen sei. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 5 verdeutlichen den Gegenstand dieser Druckschrift an Hand von Ausführungsbeispielen.

Ausgehend von dem zuvor gewürdigten Stand der Technik und den aufgezeigten Nachteilen dieses Standes der Technik nennt die Klagepatentschrift unter der
Überschrift „Summary of the invention“ als erste Aufgabe der Erfindung, die zuvor geschilderten Nachteile zu beseitigen und eine Metalldichtung bereitzustellen, bei der der Spalt zwischen den Stoßflächen um die Brennkammer herum , der bei der Befestigung des Zylinderkopfes hervorgerufen wird, durch einen Kompensationsabschnitt zu kompensieren und die Verschmutzung der Metalldichtung und die Verschlechterung des Dichtungseffektes zu verhindern, um so ein stabiles und wirksames Dichtungsverhalten zu erreichen (vgl. Spalte 2, Zeilen 29 -37). Es soll also der durch die Befestigung des Zylinderkopfes hervorgerufene Spalt durch einen Kompensationsabschnitt kompensiert, also ausgeglichen werden, um so ein stabiles und wirksames Dichtungsverhalten zu ermöglichen, was der angesprochene Durchschnittsfachmann dahin versteht, dass am Umfang der Brennkammer gleich gut gedichtet wird, d. h., dass die Pressung möglichst geringen Schwankungen unterworfen ist (vgl. Gutachten GU###2 Seite 24). – Als zweite Aufgabe der Erfindung erwähnt die Klagepatentschrift, die vorgenannten Nachteile zu beseitigen und eine Metalldichtung zur Verfügung zu stellen, in der den Dichtungsabschnitten ein gleichförmiger Dichtungsdruck verliehen und der Spalt zwischen den Stoßflächen um die Verbrennungskammer herum durch einen Kompensationsabschnitt kompensiert wird, um so eine Verbesserung des Dichtungsverhaltens zu ermöglichen (vgl. Sp. 2, Zeilen 38 – 44).

Zur Lösung der vorgenannten Aufgabe wird der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents vorgeschlagen (vgl. Spalte 2, Z. 45 – 47). Dieser Gegenstand läßt sich merkmalsmäßig gegliedert wie folgt darstellen:

1. Metallische Dichtung, umfassend eine geschichtete Struktur von Platten, die mit einer Brennkammeröffnung (12) versehen ist, wobei diese Struktur besitzt
a) ein flache elastische Metallgrundplatte (8, 38), die mit einer Vollsicke (16,36)
benachbart zu ihrem die Brennkammeröffnung (12) umgebenden Randbereich
(8a, 38 a) versehen ist,
b) eine flache Ausgleichsplatte (4),
c) ein sich um die Brennkammeröffnung (12) erstreckendes Kompensations-
mittel (20), das in der Wandstärke dicker als der andere Abschnitt ist,
wenn die metallische Dichtung verspannt ist, und durch Zurückfalzen des der
Brennkammeröffnung benachbarten Randes (4a) der Ausgleichsplatte (4) in
einer zu deren Öffnung entgegengesetzten Richtung (12) gebildet ist, und
d) eine flache Zwischenplatte (6).

2. Die Zwischenplatte (6,34), die zwischen der Grundplatte (8,38) und der Ausgleichsplatte (4) angeordnet ist, ist auf besagte Ausgleichsplatte (4) geschichtet.

3. Der Kompensationsmittel (20) umfasst die Ausgleichsplatte (4), deren umgefalzten Rand (4a) und den Randbereich (8a, 38 a) der Grundplatte (8, 38), wobei der umgefalzte Rand (4a) so zurückgefalzt ist, dass er bereits vor der Verspannung in vollständigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte (4) oder mit der Zwischenplatte (6) ist.

4. Die Grundplatte (8, 38) ist eine äußere Platte, wobei deren Randabschnitt (8a, 38 a) nicht durch den umgefalzten Rand (4a) der Ausgleichsplatte (4) bedeckt ist.

5. Die Vollsicke (16, 36) der Grundplatte (8, 38) ist außerhalb des Kompensations-
abschnitts (20) angeordnet.

Mit dieser Lösung, wobei die Merkmale 2 bis 5 das Kennzeichen des Patentanspruches 1 ausmachen, wird eine Dichtung zur Verfügung gestellt, die aus einer einzigen geschichteten Struktur von Platten, die mit einer Brennkammeröffnung versehen ist, besteht. Die geschichtete Struktur umfasst insgesamt und abschließend als wesentliche Merkmale eine flache, elastische Metallgrundplatte mit einer Vollsicke benachbart zu ihrem die Brennkammeröffnung umgebenden Randbereich, eine flache Ausgleichsplatte, ein sich um die Brennkammeröffnung erstreckendes Kompensationsmittel in Form eines Kompensationsabschnittes und eine flache Zwischenplatte. Im eingespannten Zustand der Dichtung ist dieser Kompensationsabschnitt dicker als der andere, insbesondere die Sicke umfassende Abschnitt, wobei die Sicke bis zur Höhe des Kompensationsabschnitts elastisch, jedoch nicht vollständig flachgedrückt ist. Im eingespannten Zustand dichtet diese Dichtung den durch die Verbrennungsdrücke und -gase im Brennraum stark dynamisch belasteten Dichtspalt somit mittels zweier Dichtabschnitte ab. Der im wesentlichen unelastische Kompensationsabschnitt bildet sowohl einen (statischen) ersten Dichtrand um die Brennkammeröffnung herum als auch einen festen Anschlag für die federelastische Sicke, der ein vollständiges Flachdrücken der Sicke verhindert. Die elastische Sicke bildet einen zweiten ( dynamischen) Dichtrand, der Veränderungen der Dichtspalthöhe auszugleichen vermag (vgl. Urteil des Bundespatentgerichts gemäß Anlage F 40 Seiten 7, 8 und auch die Ausführungen im Gutachten GU### auf den Seiten 8 und 9 und die Ausführungen im Gutachten GU###2 auf den Seiten 24 bis 35 oben ).

Die auf die Dichtung einwirkenden Kräfte sind auf Seite 8 des Gutachtens GU### in einem Diagramm prinzipiell im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben, wobei sich der daraus ergebende Sachverhalt verkürzend wie folgt darstellen läßt: Bei der Montage werden die Schrauben mittels einer bestimmten Vorspannkraft angezogen und damit die Dichtung um einen entsprechenden Betrag gestaucht bzw. zusammengedrückt, dabei erfolgt eine elastische Verformung der Sicken, die einhergeht damit, dass im Bereich des Kompensationsabschnittes eine Berührung der Metallgrundplattenränder mit dem umgefalzten Rand der Ausgleichsplatte bzw. mit der Ausgleichsplatte selbst erfolgt. Danach ist keine weitere Deformation der Sicken mehr möglich (Blocklage). Während des Betriebes entsteht bei jedem Verbrennungsvorgang ein Überdruck im Verbrennungsraum, der sich als eine bestimmte Betriebskraft äußert und als Zugkraft auf die Schrauben auswirkt, wobei eine Verlängerung der Schrauben um einen bestimmten Betrag erfolgt. Um diesen Betrag können sich die Dichtung und die Sicken jeweils entspannen, wodurch eine „schwellende Belastung“ ( „alternate load“ vgl. Spalte 3, Zeile 3) der Sicken entsteht. Dadurch, dass bei der erfindungsgemäßen Metalldichtung der Kompensationsabschnitt mit seiner gegenüber anderen Bereichen der Dichtung größeren Dicke vorhanden ist, werden die Sicken jedoch in ihrer schwellenden Deformation begrenzt und es wird so einer Werkstoffermüdung bei den Sicken vorgebeugt und ihre Lebensdauer damit verlängert. Würde kein Schutz durch den umgebördelten Rand bzw. die Kompensationseinrichtung vorhanden sein, würde die Sickendeformation viel größer sein, was die genannten Nachteile mit sich bringen würde.

Da nach der Lehre des Klagepatents überdies der umgefalzte Rand der Ausgleichsplatte so zurückgefalzt ist, dass er bereits vor dem Einspannen in vollständigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte oder mit der Zwischenplatte ist (Merkmal 3) und dabei der Randabschnitt der außen angeordneten Grundplatte nicht durch den umgefalzten Rand der Ausgleichsplatte bedeckt ist (Merkmal 4), ist der der Brennkammeröffnung benachbarte Randbereich der Sicke frei von einer Festlegung oder Einspannung und der Fußbereich der Sicke ist bei deren Flachdrücken nicht mehr zu großen Stauch- und Biegekräften ausgesetzt. Das freie Ein- und Ausfedern der Sicke ist nicht mehr – wie zum Beispiel bei einer Ausführungsform gemäß Figur 5 der DE-A 2 220 536 (Anlage F 5) – behindert, wodurch die Gefahr einer Ermüdung und eines Bruches der Grundplatte in diesem Bereich verringert und die Dichtwirkung der Dichtung verbessert ist (vgl. Urteil des Bundespatentgerichts gemäß Anlage F 40 S. 11 Abs. 2).

Die Klagepatentschrift selbst stellt die Vorteile der Erfindung in Spalte 2, Zeile 50 – Spalte 3, Zeile 10 mit folgenden Worten dar, wobei nachfolgend die Übersetzung gemäß Anlage F 3. 2 benutzt wird: „Mit dieser Ausbildung der Erfindung wird der Kompensationsabschnitt einer vorbestimmten Dicke an der Seite der Verbrennungskammeröffnung gebildet, wo die Sicke ausgebildet ist, um die Verbrennungskammeröffnung zu umgeben. Durch diesen Kompensationsabschnitt wird der Spalt zwischen den Stoßflächen, der hervorgerufen wird, wenn der Zylinderkopf befestigt wird, kompensiert. Aufgrund dessen wird der große Stoßflächenspalt um die Brennkammer herum kompensiert, so dass die Zunahme oder Abnahme des Spaltes aufgrund von Einflüssen des Verbrennungsgasdruckes und der Motorwärme verhindert wird. Die Wirkung der schwellenden Belastung auf die Sicken wird abgeschwächt. Auf diese Weise wird der Ermüdung der Sicken vorgebeugt. Zusätzlich wird durch Schichten der mit einer Sicke ausgebildeten Grundplatte auf wenigstens eine der übereinander geschichteten Ausgleichs- und Zwischenplatten ein Erholungsbetrag und eine Erholungskraft der Sicke vergrößert, wodurch ermöglicht wird, das Dichtungsverhalten zu verbessern.“

Aus den zuvor gemachten Ausführungen ergibt sich, dass die Erfindung im Wesentlichen auf dem Gedanken basiert , eine Dichtungsanordnung mit zwei Dichtungslinien zu schaffen, die eine erste (statische) Dichtungslinie, die durch die die Kompensationseinrichtung gebildet ist und direkt um die Brennkammeröffnung angeordnet ist, und eine sekundäre (dynamische) Dichtungslinie, die sich in der Nähe der ersten befindet und durch diese geschützt wird, umfassen. Die Kompensationseinrichtung, die durch ein Kompensieren bzw. Ausgleichen im Sinne von Spalte 2, Z. 54 – 56 der Kontrolle bzw. Begrenzung der Kompression der Vollsicke dient, bildet die sekundäre elastische Dichtungslinie (vgl. Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des EPA gemäß Anlage F 31.1/F 31.2 – Seite 15 der Anlage F 31.2).

Dass die erste , durch die Kompensationseinrichtung geschaffene Dichtungslinie eine statische (so die Ausdrucksweise der Technischen Beschwerdekammer des EPA in der Entscheidung gemäß Anlagen F 31.1/F31.2) bzw. eine im Wesentlichen unelastische (so die nach dem Gutachten GU###2 präzisere Ausdrucksweise des Bundespatentgerichts im Urteil gemäß Anlage 40) ist, kommt für den durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann insbesondere durch das erst während des Einspruchsverfahren in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal zum Ausdruck, welches lautet “wobei der umgefalzte Rand (4a) so zurückgefalzt ist, dass er bereits vor dem Einspannen in vollständigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte oder mit der Zwischenplatte (6,34) ist“ (vgl. Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer gemäß Anlage F 31.2 Seite 15). Der Kompensationsabschnitt besitzt, da er in vollständigen Kontakt umgefalzt ist (bereits vor der Montage) eine enorm hohe Steifigkeit, so dass er im Vergleich zur Vollsicke ganz gering federt (vgl. Gutachten GU###2 S. 28).

Mit dem vorgenannten Merkmal ist das Merkmal angesprochen, dessen Auslegung Kern des Streits der Parteien ist. Soweit es in dem Merkmal 3 in der englischen Originalfassung heißt: „said folded edge (4a) being folded back so that is in complete contact with said compensating plate (4) or said intermediate plate (6, 34)“ (Fettdruck hinzugefügt) , entnimmt der Fachmann dieser Beschreibung zunächst, dass es sich bei dem Rand um einen zurückgefalzten („folded back“) Rand handeln soll. Der Fachmann wird damit auf eine Umformung des Randes in Form eines. Zurückfalzens der Ausgleichsplatte hingewiesen, wobei er auch dann, wenn ihm gesagt wird, dass die Biegung bis zu einem vollständigen Kontakt mit den Platten 4 oder 6 vorzunehmen sei, weiß, dass dies sowohl aus werkstoff- als auch aus fertigungstechnischen Gründen nicht in vollem Umfang möglich ist (vgl. sowohl das Gutachten GU### auf Seite 16 als auch das Gutachten GU###2 u.a . Seiten 33/34). Es bleibt zumindest immer einer durch Rauheiten bzw. Rauheitstäler bedingter ganz geringfügiger Abstand. – Der Fachmann versteht die Anweisung des Merkmals 3 jedoch dahin, das Zurückfalzen so vorzunehmen, dass der Kontakt so vollständig ist, wie er durch die für den Praktiker verfügbaren Falztechniken erzielt werden kann (vgl. Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des EPA gemäß Anlage F 31.2 Seite 15). Der im Patentanspruch 1 angesprochene „vollständige Kontakt“ ist dagegen nicht weiter dahin zu relativieren, dass das Zurückfalzen nur in dem Umfang zu erfolgen hat, dass dem Grundsatz, so billig wie möglich, so teuer wie nötig, genüge getan wird, wie dies im Gutachten GU### auf Seite 16 zum Ausdruck gebracht worden ist.

Da das Klagepatent an keiner Stelle auf die Herstellungsverfahren eingeht, mit welchen das Zurückfalzen („folded back“) erfolgen soll und insbesondere keine Beschränkung auf bestimmte Verfahren, insbesondere auch nicht auf die sogenannte weggesteuerte Umformmethode, zum Gegenstand hat, bleibt es dem angesprochenen Durchschnittsfachmann überlassen, welches Verfahren er wählt, um ein Zurückfalzen zu einem „vollständigen Kontakt“ zu erreichen (vgl. die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen GU###2 bei seiner Anhörung gemäß Seiten 9. 30, 31 der Sitzungsniederschrift vom 30. September 2004 – Bl. 711, 732, 733 GA). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob mit bestimmten Verfahren, sei dies durch Herstellungstoleranzen oder auch aus anderen Gründen bedingt, kein vollständiger Kontakt erreichbar ist.

Mit den dem Praktiker verfügbaren Falztechniken ist es jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen GU###2 ohne weiteres möglich, den Kontakt so herzustellen, dass der umgefalzte Rand flächig vollständig aufliegt, allerdings unter Inkaufnahme eines entsprechend den gegebenen Rauheiten bzw. Rauheitstälern des Werkstoffes winzigen Spaltes von 1 bis 2 μm (vgl. Seite 52 des Gutachtens GU###2).

Aus dem schriftlichen Gutachten GU###2 und der mündlichen Anhörung des Sachverständigen ergibt sich auch, dass der Durchschnittsfachmann, wenn er der Lehre des Klagepatents folgen will, einen im vorgenannten Sinn „vollständigen Kontakt“ herstellen wird, da dies zu einem besonders steifen Kompensationsmittel (= Stopper) führt. Auf Seite 28 seines Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt, dass es dem Klagepatent prinzipiell um das Problem gehe, die Vergrößerung des Spaltmaßes durch Elastizitäten aller beteiligten Elemente durch Gegenwirkung aufzuheben. Für diese Gegenwirkung sei das Merkmal 3 wesentlich, welches besage, dass der umgefalzte Rand „in vollständigem Kontakt“ mit der Ausgleichsplatte oder Zwischenplatte bereits vor der Verspannung ist. Eine „Entgegenwirkung“ könne nur durch Elastizitäten erfolgen. Dafür stünden neben den immer vorhandenen Zylinderkopf- und Schraubenelastizitäten die Vollsicke zur Verfügung, die sehr elastisch sei und mit der große Federwege ausführbar seien. Außerdem stehe dafür der Stopper (= Kompensationsmittel) zur Verfügung, der relativ sehr steif sei und mit dem im Vergleich zur Sicke äußerst geringe Federwege ausführbar seien. Der Stopper besitze, da er bereits vor der Montage „in vollständigem Kontakt“ umgefalzt sei, eine enorm hohe Steifigkeit auf, so dass er im Vergleich zur Vollsicke relativ gering federe und die „Entgegenwirkung“ größenteils durch die Vollsicke übernommen werde. Der Stopper weise zwar auch eine Elastizität auf, die durch die Materialelastizität und durch die Fügefläche, den Spalt, gegeben sei. Diese Anteile seien aber gering im Vergleich zur Federung der Vollsicke. Durch die schwellende Beanspruchung würden die im Bild 14 im Anhang zum Gutachten qualitativ, aber praxisnah dargestellten Verformungs-Relationen auftreten. Diese werden vom Sachverständigen auf den Seiten 28 bis 30 seines Gutachtens näher erläutert, worauf verwiesen wird.

Aus seinen Ausführungen während der mündlichen Verhandlung ergibt sich des weiteren, dass dann, wenn der Stopper nicht so steif gemacht wird, wie dies das Merkmal 3 besagt, sondern elastischer ausgestaltet wird, sich dies nicht nur auf das Verhalten des Stoppers selbst und auf das Verhalten der Vollsicke , sondern auf das Gesamtsystem auswirkt. Die Federung des Stoppers – nämlich bei einer erhöhten Elastizität des Stoppers – kann eine solche Größenordnung annehmen, dass die Vollsicke zu stark von der Federung beansprucht wird. Ob dies die Gefahr von Ermüdungserscheinungen begründet, hängt allerdings davon ab, wie man das Gesamtsystem auslegt (vgl. Seiten 7- 9 der Sitzungsniederschrift vom 30. September – Bl. 709 – 711 GA).

Schließlich ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2004, dass es nicht möglich ist, den mit dem Merkmal 3 angesprochenen vollständigen Kontakt des umgefalzten Randes , der bereits vor der Verspannung vorliegen soll, durch einen Einbau in den Motor zu erreichen (vgl. Seiten 19, 20 der Sitzungsniederschrift vom 30. September 2004 – Bl. 721, 722 GA). Die insoweit gemachten Ausführungen sind so überzeugend, dass der Senat keine Veranlassung sah, dem von der Klägerin am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2004 (vgl. Seite 44 der Sitzungsniederschrift – Bl.- 746 GA) gestellten Beweisantritt nachzugehen.

II.
Ausgehend von der sich so darstellenden technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents kann eine Benutzung dieser technischen Lehre durch die angegriffenen Ausführungsformen nicht festgestellt werden, weil bei den angegriffenen Ausführungsformen auf die Verwirklichung des für die Erfindung wesentlichen Merkmals verzichtet wird, dass der umgefalzte Rand so zurückgefalzt ist, dass er in vollständigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte oder der Zwischenplatte bereits vor der Verspannung ist.

Wie das Bild 20, welches die erste angegriffene Ausführungsform gemäß Anlagen F 12 -. F14 betrifft, im Anhang zum Gutachten GU###2 deutlich macht, erkennt man, dass das umgefalzte Stück Blech gerade nicht im vollständigen Kontakt mit dem nicht umgefalzten Blechabschnitt ist. Es besteht vielmehr ein Spalt, der angefangen von Punkt 1 bis zu Punkt 5 sich von 4 μm auf bis zu 60 μm vergrößert. Am Punkt 5 sieht man den Biegeradius des Blechs sowie am inneren Biegeradius die in „Falten“ plastisch gestauchte Schicht. Der Spalt ist nicht parallel, was bei einem vollständigen Kontakt jedoch der Fall sein müsste.

Bei der vorliegenden Geometrie des umgefalzten Bereichs setzt sich das elastische Verhalten dieses Bereiches zusammen aus der reinen Werkstoffelastizität im Bereich Punkt 1 ..2 des Bleches und der Beschichtung und der Elastizität am Biegeradius (Bereich Punkt 5). Bei dieser Dichtung ist daher der Kompensationsabschnitt (= Stopper) um die Biegeelastizität am Punkt 5 elastischer, als ein solcher, bei dem sich der umgefalzte Rand im „vollständigen Kontakt“ mit der Ausgleichsplatte oder der Zwischenplatte befindet (vgl. Gutachten GU###2 Seiten 35/36)

Ähnlich verhält es sich bei der zweiten angegriffenen Ausführungsform gemäß Anlagen F 17. 1 und F 17. 2, wobei diese Anlagen die Dichtung einmal vor dem Einbau und nach dem Einbau zeigen.

Wie sich aus dem Bild 25 im Anhang zum Gutachten GU###2 ergibt, ist auch bei dieser Ausführungsform vor dem Einbau ein Spalt vorhanden, wobei die linke Spalthälfte parallel ist, während sich die rechte Hälfte zum Innenradius hin keilförmig von 37,64 μm auf 75,29 μm vergrößert, wobei diese Maße sich auf das Stahlblech ohne Berücksichtigung der Beschichtung beziehen. Nimmt man die Beschichtung hinzu, kann man feststellen, dass die linke Hälfte im flächigen, vollständigen Kontakt ist. Bei der rechten Hälfte ist deutlich ein freier Zwischenraum zu erkennen. Das bedeutet, dass in der linken Hälfte die Werkstoff-Elastizitäten von Blech und Beschichtung wirken. In der rechten Hälfte wirkt dagegen auch die Biegeelastizität des Blechs samt Beschichtung, so dass auch das Kompensationsmittel dieser Dichtung nicht die Steifigkeit hat, die es hätte, wenn der umgefalzte Rand so zurückgefalzt worden wäre, dass er bereits vor dem Einspannen in vollständigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte oder mit der Zwischenplatte stünde.

Auch nach dem erfolgten Einbau zeigt die zweite angegriffene Ausführungsform, wie das Bild 25 deutlich macht, nicht einen Kompensationsabschnitt, bei welchem der umgefalzte Rand so zurückgefalzt ist, dass er in vollständigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte oder mit der Zwischenplatte ist. Der Spalt hat sich auf der linken Seite lediglich von 37,64 μm auf 20,94 μm verringert und der Spalt in der Nähe des Biegeradius hat sich von 75,29 μm auf 62,74 μm verringert. In der linken Hälfte kam es zu einer großen plastischen Verformung der Beschichtung und damit zu einer Spaltreduzierung um ca. 45% ; in der rechten Hälfte beträgt die Reduzierung nur ca. 17 % . Ein Hohlraum ist in der rechten Hälfte weiterhin gut zu erkennen, so dass es dort auch nach dem Einbau und Ausbau aus dem Motor keinen „vollständigen Kontakt“ gibt. Es handelt sich auch jetzt noch um einen Kompensationsabschnitt, der infolge seines Biegeradius mit elastisch federnden Eigenschaften versehen ist, die über die Materialfederung hinausgehen. Es liegt damit kein steifes, im wesentlichen nicht elastisches Kompensationsmittel im Sinne des Merkmals 3 vor, das sich dadurch auszeichnet, dass der umgefalzte Rand so zurückgefalzt ist, dass er in vollständigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte oder mit der Zwischenplatte steht (vgl. Gutachten GU###2 Seite 38).

Die zuvor gemachten Ausführungen zu den angegriffenen Ausführungsformen gemäß Anlagen F 12 – F 14 sowie F 17.1 und F 17.2 gelten im Wesentlichen auch für die Ausführungsformen gemäß Anlage F 44 (Ford Zeta 2,0l) und gemäß Anlage F 44 a (BMW M47), die sämtlich kein Kompensationsmittel aufweisen , bei welchem im oben definierten Sinn des Merkmals 3 der umgefalzte Rand so zurückgefalzt ist, dass er bereits vor dem Einspannen in vollständigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte oder mit der Zwischenplatte ist. Vielmehr ergibt sich aus den eigenen Ausführungen der Klägerin, dass diese Dichtungen im hier relevanten Bereich eine Spaltgröße von bis zu 100 μm bzw. von zwischen ca. 75 μm und 116 μm haben, was eine erhebliche Biegeelastizität des Kompensationsabschnitts zum Ausdruck bringt, die die Elastizität des Kompensationsmittels deutlich gegenüber einer Ausführungsform erhöht, bei welchem solche Spalte nicht vorhanden sind, sondern bei denen der umgefalzte Rand flächig, vollständig aufliegt , wenn auch entsprechend den Rauheiten bzw. Rauheitstälern des Werkstoffes mit einem winzigen Spalt von 1 bis 2 μm.

Nach alledem ist festzustellen, dass bei sämtlichen angegriffenen Ausführungsformen der Wortsinn des Merkmals 3 des Patentsanspruches 1 nicht verwirklicht ist, was hinsichtlich der beiden ersten Ausführungsformen auch dem durch das Gutachten GU###2 gewonnenen Ergebnis entspricht (vgl. insbesondere Seite 45 )

Allerdings ist bei dem Klagepatent als einem europäischen Patent eine Bemessung des Schutzbereiches über den Anspruchswortlaut hinaus auf Abwandlungen der in dem Patentanspruch beschriebenen Erfindung eröffnet, wobei dies aufgrund der Regelungen in Art. 69 Abs. 1 EPÜ und des Protokolls über seine Auslegung gilt (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 – Formstein). Abwandlungen fallen dann in den Schutzbereich eines Patents , wenn das durch die Erfindung gelöste technische Problem mit Mitteln gelöst wird, die den patentgemäßen Mitteln hinreichend gleichwirkend sind, und wenn der Durchschnittsfachmann dieses gleichwirkende Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von Überlegungen auffinden konnte, die sich an der in den Ansprüchen umschriebenen Erfindung orientieren (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 – Formstein; 1988, 896,899 – Ionenanalyse; 1989, 205, 208 – Schwermetalloxidationskatalysator; 1989, 903,904 – Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 – Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 – Zerlegvorrichtung), wobei der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der patentgemäßen gleichwertige Lösung in Betracht ziehen muß (vgl. BGH Mitt. 2002, 216, 218 – Schneidmesser II). Diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen im Hinblick auf das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal 3 jedoch nicht vor.

Aus den obigen Ausführungen, die im Wesentlichen auf den überzeugenden gut-achterlichen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. GU###2 beruhen, ergibt sich bereits, dass die bei der angegriffenen Ausführungsformen gemäß Anlagen F 12 – F 14 und F 17.1 , F17.2 abweichend vom Merkmal 3 vorgenommenen Gestaltungen der wortsinngemäßen Gestaltung nicht hinreichend gleichwirkend sind. Diese Feststellung läßt sich aber auch hinsichtlich der Ausführungsformen gemäß Anlagen F 44 und F 44 a treffen, wobei die oben gemachten Ausführungen zu den beiden ersten angegriffenen Dichtungen im Wesentlichen auch für diese beiden Ausführungsformen gelten.

Überdies ist darauf zu verweisen, dass der Fachmann insbesondere auch unter Berücksichtigung der auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift genannten japanischen Schrift mit der Endnummer 53 bei Überlegungen, die sich an der in den Patentansprüchen beschriebenen Erfindung orientieren, einen solchen Weg , wie ihn die angegriffenen Ausführungsformen gehen, nicht beschreiten wird. Die vorgenannte japanische Schrift (Anlage Ax 14) zeigt in Figur 3 eine Dichtung mit einer Ausgleichsplatte (5) , deren Kante zurückgefalzt ist, um zwischen dem umgefalzten Abschnitt und der Oberfläche der Ausgleichsplatte einen Zwischenraum α zu schaffen, so dass klar ist, das durch diese umgefalzte Kante eine elastische Dichtungslinie gebildet wird. Diesen Weg will die Lehre des Klagepatents, welche , wie der Fachmann bei einem durch das Deckblatt der Klagepatentschrift (Anlage F 34) veranlassten Vergleich der erteilten Patentschrift gemäß Anlage F 3.1 mit der neu ausgegebenen Patentschrift gemäß Anlage F 34 erkennt, durch das Merkmal 3 beschränkt worden ist, aber gerade nicht gehen. Vielmehr will das Klagepatent mit dem entsprechend dem Merkmal 3 ausgestalteten Kompensationsabschnitt einen im Wesentlichen unelastischen bzw. – so die Ausdrucksweise der Technischen Beschwerdekammer des EPA – statischen Stopper zur Verfügung stellen. Der Fachmann hat daher bei einer Orientierung an der Erfindung keinen Anlass, zwischen dem umgefalzten Rand und der Ausgleichsplatte oder der Zwischenplatte insoweit ähnlich der japanischen Patentschrift einen Zwischenraum zu lassen, der dazu führt, dass der Kompensationsabschnitt elastisch und nicht so steif ist, wie er wäre, wenn entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 3 der umgefalzte Rand flächig, vollständig aufliegt, wenn auch unter Inkaufnahme eines durch Rauheiten bzw. Rauheitstäler bedingten winzigen Spaltes von 1 bis 2 μm.

Überlegungen des Fachmanns, die sich an der in Klagepatentschrift offenbarten Erfindung orientieren, führen auch nicht dazu, auf ein Zurückfalzen bis zur Herstellung eines vollständigen Kontaktes zu verzichten und es bei einem mehr oder minder großen Spalt zu belassen sowie diese Maßnahme mit der Wahl eines Bleches bestimmter Dicke und eines bestimmten Härtebereiches zu kombinieren. Die Klagepatentschrift gibt an keiner Stelle eine Anregung, dass dieser Weg anstelle des Weges gegangen werden kann, der durch das Merkmal 3 des Patentanspruches vorgegeben wird.

III.
Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1995 war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO zurückzuweisen.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulasen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht ersichtlich ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.