Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. August 2004, Az. 2 U 46/02
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Februar 2002 verkündete Urteil der 4 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abge wiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 40.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 500.00,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 575 896 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent ). Das Klagepatent beruht auf einer eine Priorität vom 23. Juni 1992 in Anspruch nehmenden Anmeldung vom 18. Juni 1993, die am 29. Dezember 1993 offengelegt worden ist. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung datiert vom 27. Dezember 1995. Das Klagepatent steht in Kraft.
Ein von dritter Seite gegen das Klagepatent erhobener Einspruch ist durch Beschluss der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes zurückgewiesen worden (Anlage B 3). – Eine von der Beklagten zu 1) im Jahre 2002 erhobene Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent ist vom Bundespatentgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2003 abgewiesen worden. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
“Volumenstromregler für Klima- und Lüftungsanlagen mit einer in einem Strömungskanal (1) schwenkbaren Klappe (3), deren Schwenkwelle (2) einen Hebelarm (11) aufweist, an dem gelenkig eine Feder (5) angreift, dadurch gekennzeichnet, daß die Feder (5) eine Blattfeder ist, deren eines Ende mit dem Hebel (11) verbunden ist und deren anderes Ende so an einer Kurvenscheibe (8) befestigt ist, daß bei Verstellung der Kurvenscheibe (8) um einen Drehpunkt (7) die Blattfeder (5) von der Kurvenscheibe (8) mitgenommen wird und auf der Kurve (9) abrollt, und daß eine Einrichtung zum Fixieren der Kurvenscheibe (8) vorgesehen ist. ”
Die nachfolgend wiedergegebene Figur aus der Klagepatentschrift zeigt schematisch die Ansicht eines Ausführungsbeispieles eines erfindungsgemäßen Volumenstromreglers.
Die Beklagte zu 1) stellt als Wettbewerberin der Klägerin im Bereich der Luft- und Klimatechnik Volumenstromregler her und vertreibt sie unter der Bezeichnung „VR 1“. Diese Volumenstromregler machen nach Auffassung der Klägerin von den Merkmalen des Klagepatents Gebrauch. Ein Exemplar des Typs VR1 -80, der einen solchen Volumenstromregler mit einer Nennweite von 80 mm bezeichnet und der für einen Volumenstrom von 50-290 m³ /h sowie für einen Differenzdruck von 50 – 1.000 Pa ausgelegt ist, hat die Klägerin mit ihrer Klage aus dem Jahre 2001 als Anlage K 5 zu den Akten gereicht. Die Ausgestaltung der Klappenrückstellmimik der mit der Klage angegriffenen Ausführungsform, „auf die“ dem Beklagten zu 2) unter Berücksichtigung eines dem Klagepatent entsprechenden US-Patentes das deutsche Patent 100 14 901 (Anlage L 4) erteilt worden ist, ergibt sich aus den nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Anlage B 6, wobei die Figur 1 die Grundstellung und die Figur 2 die Betriebsstellung zeigt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche sämtliche Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents, teils allerdings nicht wortsinngemäß, sondern in patentrechtlich äquivalenter Abwandlung. In Abweichung vom Wortsinn des Patentanspruches 1 sei bei der angegriffenen Ausführungsform das andere Ende der Feder nicht an der Kurvenscheibe befestigt, sondern in unmittelbarer Nachbarschaft drehbar am Gehäuse des Volumenstromreglers gelagert. Diese geringfügige konstruktive Änderung lasse die wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals des Anspruches 1 unberührt, welches dahin gehe, dass bei Verstellung um einen Drehpunkt die Kurvenscheibe die Blattfeder „mitnehme“, so dass sie auf der Kurve abrolle. Bei der angegriffenen Ausführungsform bewirke die Verstellung der Kurvenscheibe um den Drehpunkt ein Anlegen an die Kontur der Kurvenscheibe. Dies sei nichts anderes als die im Patentanspruch genannte „Mitnahme“ der Blattfeder, so dass diese auf der Kurve abrolle. Selbst wenn man dieser Auslegung des Begriffs „mitnehmen“ nicht folge, so liege auch insoweit eine äquivalente Verletzung vor. Die Gleichwirkung der
Anordnung der angegriffenen Ausführungsform mit der Erfindung nach dem Klagepatent liege auf der Hand. Auch bei der angegriffenen Ausführungsform änderten sich die Federkonstante, die Federvorspannung und die Kraftangriffsrichtung an dem Hebel der Schwenkachse für die Regelklappe. Der Ersatz der patentgemäßen Merkmale durch die angegriffene Ausführungsform sei für den Fachmann im Lichte der Lösung nach dem Klagepatent und vor dem Hintergrund des allgemeinen Fachwissens naheliegend. Letztlich habe es für den Fachmann nur der Anwendung des Grundlagenwissens über Getriebearten und deren wesentliche Funktionen bedurft. Anstelle eines Wälzbandgetriebes, wie es das Klagepatent in dem Ausführungsbeispiel zeige, verwende die angegriffene Ausführungsform ein Kurvenscheibengetriebe. Ebensogut hätte der Fachmann jede andere Art von Getriebe verwenden können, die den Stützpunkt der Blattfeder verstelle. In dem bloßen Austausch des Getriebes durch einen Rückgriff auf bekannte Getriebearten liege keine erfinderische Tätigkeit.
Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, bei der angegriffenen Ausführungsform fehle es an der Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents, wonach das andere Ende der Blattfeder so an einer Kurvenscheibe befestigt sei, dass bei Verstellung der Kurvenscheibe um einen Drehpunkt die Blattfeder von der Kurvenscheibe mitgenommen werde und auf der Kurve abrolle. Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann erkenne, dass die erfindungsgemäße Kurvenscheibe eine Scheibe sei, deren Umfangslinie keine beliebige Kurve sei, sondern im wirksamen Bereich parabelförmig sein müsse, um das der Erfindung zugrundeliegende „Prinzip der unterstützten Blattfeder“ zu realisieren. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei dagegen eine kreisförmige Scheibe, die exzentrisch gelagert sei, als sogenanntes Exzenterrad vorgesehen. Der wirksame Bereich der Umfangslinie des Exzenterrades verlaufe nicht parabel-, sondern kreisförmig. Im übrigen sei abweichend von der Lehre des Klagepatents bei der angegriffenen Ausführungsform die Blattfeder nicht – unterstelle man einmal, dass es sich bei dem Exzenterrad um eine Kurvenscheibe im Sinne des Klagepatents handele – an der Kurvenscheibe, sondern ortsfest , aber drehbar am Gehäuse befestigt. Dies stelle keine bloß geringfügige Änderung gegenüber der Lehre des Klagepatents dar. Dadurch werde anders als nach der Lehre des Klagepatents bei Drehung der Kurvenscheibe (Exzenterrad) die Blattfeder nur um einen Drehpunkt durchgebogen und berühre die Kurvenscheibe nur tangential, wodurch lediglich ein Stützpunkt der Blattfeder an der Kontur der Kurvenscheibe resultiere. Dieses tangentiale Berühren der Kurvenscheibe sei etwas anderes als das erfindungsgemäße Anlegen an der Kurve, was sich nur dann ergebe, wenn entsprechend der erfindungsgemäßen Lehre das andere Ende der Blattfeder an der Kurvenscheibe befestigt sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich insoweit auch nicht um eine äquivalente Verwirklichung der Lehre des Klagepatents. Mit der Klägerin bestehe Einvernehmen darüber, dass die genannten Merkmale dazu dienten, mit einem einzigen Bauteil und damit mit einer einzigen Bewegung gleichzeitig die Federkonstante, die Federvorspannung und die Kraftangriffsrichtung am Hebel zu verändern. Die Federkonstante werde variiert, indem durch das Mitnehmen und Anlegen der Blattfeder durch die bzw. an der Kurvenscheibe die wirksame Länge der Feder als verbleibendes verbiegbares Federende verändert werde. Die Federvorspannung werde durch das Verbiegen der Feder und die Kraftangriffsrichtung durch die Verlagerung der kompletten Rückstelleinheit verändert. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei dagegen eine völlig andere Geometrie vorgesehen, und es finde gerade bewußt keine gleichzeitige Veränderung der Federkonstante, der Vorspannung und der Kraftangriffsrichtung statt. Die nicht wortsinngemäß verwirklichten Merkmale des Patentanspruches 1 seien daher nicht durch ein gleichwirkendes Mittel ersetzt worden. Überdies habe der Durchschnittsfachmann nicht aufgrund der in dem Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre dazu gelangen können, die erfindungsgemäße Aufgabe mit den bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten, vom Wortsinn abweichenden Mitteln zu lösen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass dem Beklagten zu 2) für die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte technische Lehre unter Berücksichtigung der technischen Lehre, die sich aus dem zum Klagepatent parallelen US-Patent 5 398 728 ergebe, das deutsche Patent 100 14 901 (Anlage L 4) erteilt worden sei.
Das Landgericht hat antragsgemäß in der Sache wie folgt erkannt:
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– € , ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Volumenstromregler für Klima- und Lüftungsanlagen mit einer in einem Strömungskanal schwenkbaren Klappe, deren Schwenkwelle einen Hebelarm aufweist, an dem gelenkig eine Feder angreift,
herzustellen, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen,
bei denen die Feder eine Blattfeder ist, deren eines Ende mit dem Hebel verbunden ist, und die ein Exzenterrad und eine Einrichtung zum Fixieren der Kurvenscheibe vorsehen, und bei denen das andere Ende der Blattfeder derart drehbar an dem Volumenstromregler gelagert ist, dass bei Verstellung des Exzenterrades um einen Drehpunkt der Stützpunkt der Blattfeder an dem Exzenterrad verstellt wird,
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. Januar 1994 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
vom Beklagen zu 2) sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 27. Januar 1996 zu machen sind;
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten , der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
II.
Es wird festgestellt, dass
1.
die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 29. Januar 1994 bis zum 26. Januar 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind , der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 27. Januar 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch. Zwar sei abweichend von dem Wortsinn des Patentsanspruches das andere Ende der Feder, mithin das dem Hebelarm bzw. der Verbindungsstange abgewandte Ende der Feder, nicht an einer Kurvenscheibe, sondern an dem Gehäuse des Volumenstromreglers ortsfest, aber drehbar verbunden. Aufgrund dieser Anordnung werde bei einem Verstellen des bei der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Exzenterrades um einen Drehpunkt die Blattfeder auch nicht mitgenommen und die Blattfeder rolle nicht auf der Kurve des Exzenterrades ab. Doch mit dieser vom Wortsinn abweichenden Gestaltung werde der Schutzbereich des Klagepatents nicht verlassen. Die mit der technischen Lehre des Klagepatents angestrebten und erreichten Wirkungen würden auch mit den bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten, abgewandelten Mitteln erzielt. Die abgewandelten Mittel seien für den Durchschnittsfachmann am Prioritätstag aufgrund von an der Erfindung ausgerichteten, nicht erfinderischen Überlegungen auch auffindbar gewesen. Diesen Feststellungen stehe auch nicht entgegen , dass dem Beklagten zu 2) für die angegriffene Ausführungsform das deutsche Patent 100 14 901 erteilt worden sei.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.
Die Beklagten machen insbesondere geltend , die angegriffene Ausführungsform verfüge nicht über eine „Kurvenscheibe“ im Sinne des Merkmals 3 und nutze auch nicht die patentgemäße Lehre, durch die „Mitnahme“ der Feder durch die Kurvenscheibe eine kontrollierte, mit der Änderung der Federkonstanten koordinierte Änderung der Kraftangriffsrichtung und der Vorspannung zu erreichen. Die insoweit vorliegende abweichende Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform sei objektiv nicht gleichwirkend zu der erfindungsgemäßen Gestaltung entsprechend der Merkmalsgruppe 3. Darüber hinaus habe der an den Patentansprüchen orientierte Durchschnittsfachmann die angegriffene Ausführungsform auch nicht auffinden können. Der Durchschnittsfachmann habe mit Überlegungen, die an die technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents anknüpften, nicht – jedenfalls nicht ohne erfinderische Tätigkeit – zu einer Lösung gelangen können, bei der – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – die Kurvenscheibe gerade nicht zur Einstellung der Federkonstanten benutzt werde, sondern ausschließlich zur Einstellung der Vorspannung. Die Klagepatentschrift gebe dem Fachmann auch keinen Anlass, von der patentgemäß gelehrten Befestigung der Blattfeder an der Kurvenscheibe abzugehen und damit den Vorteil aufzugeben, dass durch Drehen der Kurvenscheibe die Änderung der Vorspannung unmittelbar proportional durch den Schwenkwinkel der Kurvenscheibe bestimmt werde. Dass ein am Anspruch 1 des Klagepatents orientierter Fachmann die nunmehr beanstandete Lösung nicht habe auffinden können, werde auch durch das auf die angegriffene Ausführungsform erteilte deutsche Patent 100 14 901 (Anlage L 4) bestätigt.
Die Beklagten beantragen ,
auf ihre Berufung das am 28. Februar 2002 verkünde-
te Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts abzu-
ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, das Landgericht habe mit zutreffender Begründung ihrer Klage stattgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 20. November 2003 (vgl. Bl. 234 – 240 GA) Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben , welches gemäß Beschluss des Senats vom 23. Februar 2005 (vgl. Bl. 340 GA) vom Sachverständigen mündlich zu erläutern war. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des zum gerichtlichen Sachverständigen bestellten em. Prof. Dr. h.c. Dr. -Ing. E.h. Dr.-Ing. P, Darmstadt, vom 22. September 2004 (Bl. 276 – 303 GA) und die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen gemäß der Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2005 (Bl. 374 – 413 GA ) sowie auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen vom 3. Juli 2005 gemäß der Anlage zum Protokoll vom 7. Juli 2005 (Bl. 415 – 417 GA) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens lässt sich nicht feststellen, dass die mit der Klage angegriffene Vorrichtung der Beklagten von sämtlichen Merkmalen der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch macht, was jedoch Voraussetzung für die von der Klägerin mit ihrer Klage begehrten Rechtsfolgen wäre.
1.
Die Lehre des Klagepatents bezieht sich nach dem einleitenden Absatz der Beschreibung (Spalte 1, Zeilen 3 – 7) auf einen
Volumenstromregler für Klima- und Lüftungsanlagen
1. mit einer Klappe, die
1.1 in einem Strömungskanal schwenkbar ist und
1.2 deren Schwenkwelle einen Hebelarm aufweist, und
2. mit einer Feder,
2.1 die gelenkig an dem Hebelarm angreift.
Die Klagepatentschrift führt aus, dass derartige Volumenstromregler in verschiedenen Ausführungen bekannt seien, ohne dabei bestimmte Druckschriften oder Unterlagen zu benennen (so auch der Sachverständige auf Seite 5 unten seines Gutachtens – Bl. 280 GA: „Das Klagepatent bezieht sich nur allgemein auf den Stand der Technik, wonach verschiedene, mechanisch wirkende Ausführungen bekannt seien.“). Sie verweist darauf, dass diese Regler mechanisch selbsttätig arbeiteten, weil das strömungsbedingte Klappendrehmoment durch die Feder kompensiert werde. Bei Änderung der Strömungsverhältnisses ändere sich auch die Schwenkstellung der Klappe, wobei Voraussetzung dafür allerdings sei, dass die Feder für jeden Regler speziell kalibriert werden müsse (Spalte 1, Zeilen 8 – 15).
Da insoweit keine Druckschriften und Unterlagen genannt werden, wird der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann, nämlich ein Entwickler von Volumenstromreglern in Klima- und Lüftungsanlagen , der als Klima- und Lüftungstechniker ein Absolvent einer Fachhochschule oder auch ein universitärer Dipl.-Ing. ist und eine Grundausbildung in Strömungstechnik, Thermodynamik, Maschinenelementen und Getriebelehre erhalten hat und über langjährige Erfahrungen in der Konstruktion von Bauelementen im Bereich der Leitungssysteme von Klima- und Lüftungsanlagen verfügt ( im Wesentlichen so auch inhaltlich übereinstimmend der gerichtliche Sachverständige auf Seite 28 seines Gutachtens – Bl. 298 GA und das Bundespatentgericht in seiner die Nichtigkeitsklage abweisenden Entscheidung vom 21. Oktober 2003 S. 7), diese Würdigung zunächst einmal auf den auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift aufgeführten Stand der Technik beziehen. Soweit das Vorbringen der Klägerin dahin verstanden werden soll, der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann sei abweichend von der obigen Definition vornehmlich ein Fachmann für Getriebe, Mess- und Regelgeräte (vgl. Schriftsatz vom 21. Februar 2005 Seite 4 – Bl. 330 GA), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Klagepatentschrift befasst sich mit Volumenstromreglern in Klima- und Lüftungsanlagen, bei welchen eine im Strömungskanal befindliche Klappe in Zusammenarbeit mit einem mechanischen System, u. a. bestehend aus einem Hebelarm und einem Federelement, zur Einregelung eines konstanten Volumenstroms dient (so auch der Sachverständige auf Seite 3 oben seines Gutachtens – Bl. 278 GA). Der Durchschnittsfachmann, der derartige Volumenstromregler entwickelt, ist nicht vornehmlich ein Getriebefachmann, auch wenn er, was jedoch oben berücksichtigt ist, auch über eine Grundausbildung in der Getriebelehre verfügt (vgl. auch die überzeugenden mündlichen Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen gemäß Seiten 10,11 und 16 der Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2005 – Bl. 382, 383,388 GA).
Dieser durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann weiß, dass der im Strömungskanal befindliche Luftstrom durch die sich einstellenden Geschwindigkeits- und Druckverhältnisse an der schwenkbaren Klappe ein Schließmoment bewirkt, d.h. die Klappe erhält die Tendenz zum Schließen. Diesem Schließmoment wirkt ein Rückstellmoment des mechanischen Systems entgegen, wodurch die Klappe in einer Öffnungsstellung für einen bestimmten, einstellbaren Volumenstrom im Gleichgewicht bleibt und so den Volumenstrom bestimmt. Innerhalb eines bestimmten Arbeitsbereiches vermag die Klappe auf Änderungen des Volumenstroms zu reagieren, d. h. wird der Volumenstrom größer, schließt die Klappe etwas mehr, wird der Volumenstrom kleiner, öffnet sie entsprechend. Das System wirkt im Rahmen seines Arbeitsbereichs als Regler auf konstant bleibenden Volumenstrom. – Soll bei gleichen Strömungskanälen ein anderer Volumenstrom vorgesehen werden, ändern sich die Druck- und Geschwindigkeitsverhältnisse. Bei merklich größerem Volumenstrom werden die auf die Klappe wirkenden Schließmomente deutlich größer, und der ursprüngliche Arbeitsbereich zur Regelung des Luftstroms reicht dann dafür nicht mehr aus. Das Rückstellmoment muss daher merklich vergrößert werden. Für den anderen , neuen Volumenstrom wird das System auf ein höheres Rückstellmomenten – bzw. Kraftniveau gebracht. Eine solche Anpassung ist in der Regel durch Erhöhung der rückstellenden Federkräfte und/oder durch eine Vergrößerung des wirksamen Hebelarms an der Klappe möglich. Das System erhält damit eine dem neuen Volumenstrom angepasste andere Voreinstellung auf einen anderen Volumenstrom (vgl. Seite 3 des Gutachtens des Sachverständigen – Bl. 278 GA).
Auch wenn im Text der Klagepatentschrift keine konkreten Beispiele oder Patentschriften angeführt werden, hat es im druckschriftlichen Stand der Technik, der nachfolgend beispielhaft zum besseren Verständnis für die Bedeutung des Klagepatents erläutert wird, bereits Volumenstromregler mit den eingangs genannten Merkmalen gegeben. So ist aus der im Einspruchsverfahren entgegengehaltenen US-PS 4 523 609 (Anlage B 4), aus der nachfolgend die Figuren 4 – 6 wiedergegeben werden, wobei die Figur 4 eine vereinfachte Seitenansicht des Volumenstromreglers teilweise im Schnitt, die Figur 5 eine ähnliche Ansicht wie Figur 4 , aber die Komponenten des Volumenstromreglers in einer anderen Verstellposition, und Figur 6 eine Ansicht des Reglers in Richtung des Pfeils A in Figur 4 zeigt, bereits ein Regler mit den oben genannten Merkmalen bekannt.
Aus dem Inhalt dieser Schrift und ihren zuvor wiedergegebenen Figuren ergibt sich ein Volumenstromregler für Klima- und Lüftungsanlagen mit einer in einem Strömungskanal (3) schwenkbaren Klappe (1), deren Schwenkwelle (2) einen Hebelarm (10, 10a) aufweist, an dem gelenkig eine Feder (6) angreift (vgl. insbes. Fig. 4 und 6), wobei die Feder überdies eine Blattfeder ist, deren eines Ende mit dem Hebel (10, 10a) verbunden ist und wobei der Volumenstromregler eine Kurvenscheibe (10, 10 b) sowie eine Einrichtung (11) zum Fixieren der Kurvenscheibe (10,10b) aufweist (vgl. insbes. Fig. 4 – 6 sowie Sp. 3, Z. 4- 6 „a leaf-spring 6 shaped as a bending spring and cooperating through a tension cable 9 with a curved cam disk 10“ sowie Sp. 3, Z. 31- 37 „A counter weight 11 is attached laterally to the cam disk 10 in order to hold the system in balance when no forces are effective. The counter weight or mass 11 may be spaced from the shaft 2 with a variable spacing which as such is conventional , or different weights may be used to make the mass variable“).
Aus den genannten Figuren und der Beschreibung ergibt sich, dass die Blattfeder (6) über ein Zugseil (9) mit der Kurvenscheibe (10) zusammenwirkt. Das andere Ende der Blattfeder (6) ist fest an einer Spannvorrichtung (8) gesichert (eingespannt). Zwischen den Enden der Blattfeder (6) ist ein Spannelement (7) angeordnet, das entlang der Länge der Feder oder wenigstens eines Teils der Länge der Feder, wie es durch den Doppelpfeil 7´ in Figur 4 gekennzeichnet ist, nach hinten und vorne verstellbar ist. Diese Verstellung ändert die Biegelänge der Blattfeder. Durch Verstellen der Position des Spannelements (7) relativ zur Länge der Feder (6) ist es möglich, die Luftstrommenge zu variieren, die trotz einer Druckänderung in der Leitung (3) konstant gehalten werden muss, wobei die Verstellung entweder manuell oder mittels eines Stellmotors erfolgen kann (vgl. auch die Darstellung auf Seite 8 des Gutachtens des Sachverständigen – Bl. 283 GA in Verbindung mit Anlage 3 zum Gutachten – Bl. 301 GA sowie die Darstellung auf Blatt 2 des Beschlusses der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes gemäß Anlage B 3).
Aufgabe der Erfindung ist es nach Spalte 1, Z. 16-19, einen mechanisch selbsttätigen Volumenstromregler anzugeben, bei dem die Feder (anders als nach dem zuvor gewürdigten Stand der Technik) durch einfache Einstellung dem Regelvorgang angepasst werden kann (so auch der Sachverständige auf Seite 10 Abs. 3 seines Gutachtens – Bl. 285 GA; ähnlich die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes, die davon spricht, dass die Aufgabe des Klagepatents objektiv darin liege, den aus der US-PS 4 523 609 bekannten Volumenstromregler so weiterzuentwickeln, dass die Feder durch einfache Einstellung dem Regelvorgang angepasst werden könne – vgl. Anlage B 3 Blatt 2 unten).
Dem gerichtlichen Sachverständigen ist darin zu folgen, dass „einfach“ in diesem Zusammenhang bedeutet, eine einfache Einstellung auf unterschiedliche Volumenströme sowie eine einfache Korrektur des Arbeitsbereichs zu erreichen und zu vermeiden, die Federn neu kalibrieren und austauschen zu müssen (vgl. Seite 10 unten des Gutachtens – Bl. 285 GA). Dabei sieht es der Durchschnittsfachmann auch praktisch als selbstverständliches Ziel des Klagepatents im Sinne des objektiv mit der patentgemäßen Lehre Erreichten an, den voreinstellbaren Bereich für den zu regelnden Volumenstrom möglichst groß zu machen, so dass nicht schon bei relativ geringen Änderungen des Volumenstroms eine Neueinstellung erfolgen muss (vgl. mündliche Erläuterungen des Sachverständigen gemäß Seiten 8, 9 der Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2005 – Bl. 380, 381 GA in Verbindung mit den Ausführungen auf Seite 20 seines Gutachtens – Bl. 295 GA).
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht die Erfindung vor, bei einem Regler mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 2. 2.1 die nachfolgenden weiteren Merkmale vorzusehen:
2. (mit einer Feder, die)
2.2 eine Blattfeder ist,
2.3 deren eines Ende mit dem Hebel verbunden ist;
3. mit einer Kurvenscheibe
3.1 an der das andere Ende der Feder so befestigt ist, dass
3.2 bei Verstellung der Kurvenscheibe um einen Drehpunkt die Blattfeder von der
Kurvenscheibe mitgenommen wird und auf der Kurve abrollt;
4. mit einer Einrichtung zum Fixieren der Kurvenscheibe.
Diese Erfindung wird in der Klagepatenschrift an Hand eines einzigen bevorzugten Ausführungsbeispiels und einer einzigen, oben unter Ziffer I. dieser Gründe wiedergegebenen Figur erläutert, wobei diese Figur mit 1 den Strömungskanal und eine darin befindliche, auf einer Schwenkwelle 2 angeordnete Klappe 3 zeigt, die auf ihrer mit gestrichelten Linien wiedergegebenen Grundstellung und der Wirkung von Strömungskräften der Luftströmung 6 und gegen die Wirkung einer Feder 5 in Richtung des Pfeils 4 verschwenkbar ist. – Am Strömungskanal 1 ist um einen Drehpunkt 7 eine Kurvenscheibe 8 verschwenkbar gelagert, die in unterschiedlichen Schwenkstellungen fixiert werden kann. An dem in der Figur unteren Ende einer von der Kurvenscheibe 8 gebildeten Kurve ist die als Blattfeder ausgebildete Feder 5 befestigt. Das andere Ende der Blattfeder 5 ist gelenkig über eine Verbindungsstange 10 oder ein Verbindungsseil mit einem Hebel 11 verbunden, der auf der Schwenkwelle der Klappe 3 sitzt.
Mit ausgezogenen Linien ist die entspannte Blattfeder 5 wiedergegeben, die sich dann im Wesentlichen orthogonal zum Strömungskanal 1 bzw. zur Strömungsrichtung erstreckt. Mit gestrichelten Linien ist eine Funktionsstellung wiedergegeben, bei der die Kurvenscheibe 8 um einen bestimmten Winkel in Richtung des Pfeils 12 verschwenkt worden ist. Beim Verschwenken rollt die Blattfeder auf der Kurve 9 der Kurvenscheibe 8 ab, wobei ihr an die Verbindungsstange 10 angeschlossenes Ende eine Durchbiegung erfährt. Dabei ändern sich die Federkonstante, die Federvorspannung und die Kraftangriffsrichtung am Hebel 11. – Sollen die Eigenschaften des Reglers verändert werden, dann genügt es, die Kurvenscheibe 8 zu lösen und in eine andere Position zu verstellen (Spalte 2, Zeilen 23 – 25).
Die eigentliche Erfindung liegt in der Merkmalsgruppe 3 (so auch der gerichtliche Sachverständige auf Seite 14 seines Gutachtens – Bl. 289 GA; ähnlich auch das . EPA gemäß Anlage B 3 Blatt 2 in Abgrenzung zum Stand der Technik gemäß der oben gewürdigten US-PS), mit deren Hilfe es erreicht wird, dass es zur Anpassung der Blattfeder an den jeweiligen Regler genügt, die Kurvenscheibe um ihren Drehpunkt zu verdrehen, bis die Blattfeder die gewünschte Federvorspannung erreicht hat (vgl. Spalte 1, Zeilen 28 – 31). Dabei ändern sich – so die Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 32/33 – „im allgemeinen“ auch die Federkonstante und die Kraftangriffsrichtung.
Wie sich aus der erfindungsgemäßen Lösung ergibt, ist es für die Erfindung also von maßgeblicher Bedeutung , dass die Blattfeder, die an dem einen Ende mit dem Hebel der Schwenkwelle der Klappe verbunden ist, wobei dies nur vorzugsweise über eine Verbindungsstange oder ein Verbindungsseil erfolgt (Anspruch 2), mit dem anderen Ende mit einer Kurvenscheibe verbunden ist, und zwar so, „dass bei Verdrehung der Kurvenscheibe um einen Drehpunkt die Blattfeder von der Kurvenscheibe mitgenommen wird und auf der Kurve abrollt“. Was damit aus der Sicht des durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmannes gemeint ist, hat der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und auch bei seiner mündlichen Erläuterung überzeugend dargelegt. Danach wälzt sich die Blattfeder bei einer Verdrehung gleichsam auf der Kurvenscheibe bzw., wie der Sachverständige sich ausdrückt, legt sich im Wesentlichen an der Kontur der Kurvenscheibe an (vgl. Seite 14 des Gutachtens – Bl. 289 GA), wobei ihr an dem Hebel bzw. der Verbindungsstange oder dem Verbindungsseil zum Hebel angeschlossenes Ende eine Durchbiegung erfährt, wodurch sich die Vorspannung verändert, aber auch die Federkonstante (Federsteifigkeit) und die Kraftangriffsrichtung (so nicht nur der gerichtliche Sachverständige auf den Seiten 14,15 seines Gutachtens – Bl. 289, 290 GA, sondern auch der Privatgutachter der Klägerin auf Seite 6 der Anlage K 6 in Verbindung mit Bild 1 des Gutachtens und der Privatgutachter der Beklagten auf Seite 9 der Anlage B 17). Mit den Maßnahmen nach der Merkmalsgruppe 3 erfolgt, wie der durch die Klagepatenschrift angesprochene Durchschnittsfachmann erkennt, eine kontinuierliche Veränderung der Federsteifigkeit (Federkonstante) der Feder im Sinne einer progressiven Kennlinie, d. h. mit der Federverformung wird die Federsteifigkeit höher und die Federkraft nimmt über die Verformung (Federweg) überproportional zu. Gleichzeitig wird die Lage der Feder so verändert, dass der wirksame Hebelarm an der Schwenkwelle der Klappe ebenfalls kontinuierlich vergrößert wird. Mit diesen Maßnahmen wird eine progessive Kennlinie für das Rückstellmoment hinsichtlich der Voreinstellung sowie im Arbeitsbereich erreicht, wobei, wie sich aus Spalte 2, Zeilen 23 – 25 ergibt, die Eigenschaften des Reglers mit nur einer sehr einfachen Maßnahme verändert werden können, nämlich durch Lösen der Kurvenscheibe und dem Verstellen in eine andere Position (vgl. auch die Ausführungen des Sachverständigen auf den Seiten 11, 12 und 14 in Verbindung mit Seite 5 des Gutachtens – Bl. 286, 287, 289 280 GA).
Soweit der Anspruch in der Merkmalsgruppe 3 davon spricht, dass die Blattfeder von der Kurvenscheibe mitgenommen wird und auf der Kurve abrollt, bedeutet dies für den angesprochenen Durchschnittsfachmann zunächst einmal , dass der Teil, der sozusagen auf der Kurvenscheibe abgerollt ist, dann nicht mehr an der Verformung der freien Blattfederlänge teilnimmt. Ein maßgebendes Prinzip der Erfindung ist, wie der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann ohne weiteres erkennt, die Verkürzung der freien Länge der Blattfeder durch das Abrollen auf der Kurve. Der abgerollte Teil muss dabei nicht vollständig exakt an der Kontur der Kurvenscheibe anliegen. Wichtig ist nur , dass die Blattfeder in ihrem entscheidenden Punkt, nämlich dort, wo ihre freie Länge beginnt, sich anlegt, so dass die Entstehung eines sog. „Katzbuckels“ im Bereich des auf der Kurve „abgerollten“ Teils der Blattfeder die Verwirklichung des erfindungsgemäßen Merkmals des „Abrollens“ unberührt lässt (vgl. auch die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen gemäß Seiten 12 – 14 der Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2005 – Bl. 384 – 386 GA). Die Veränderung der freien Länge der Blattfeder geht dabei nämlich stets mit der dritten Potenz der freien Länge in die Veränderung der Federsteifigkeit ein, so dass bei der erfindungsgemäßen Verformung der Blattfeder und der Verkürzung der freien Blattfederlänge durch das Abrollen auf der Kurve erhebliche Steifigkeitsunterschiede auftreten, die um Größenordnungen größer sind als bei einer Blattfeder, die zwischen zwei Punkten abgestützt ist, und mehr oder weniger mittig belastet und dadurch verformt wird (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen gemäß Seite 6 der Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2005 – Bl. 378 GA).
2.
Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme läßt sich nicht feststellen, das die angegriffene Ausführungsform von der sich so darstellenden technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatentes Gebrauch macht.
Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich zwar um einen Volumenstromregler in Klima- und Lüftungsanlagen, der eine im Luftkanal befindliche Klappe besitzt, deren Schwenkwelle einen Hebelarm aufweist, bei der auch entsprechend der Merkmalsgruppe 2 die Feder eine Blattfeder ist, deren eines Ende mit dem Hebel verbunden ist, doch verwirklicht sie nicht die erfindungsgemäße Merkmalsgruppe 3.
Zwar stellt auch das „Exzenterrad“ der angegriffenen Ausführungsform eine Kurvenscheibe im Wortsinne dieser Merkmalsgruppe dar (vgl. Seite 18 des Gutachtens des Sachverständigen – Bl. 293 GA), doch ist das andere (dem Hebelarm abgewandte ) Ende der Blattfeder nicht, wie es aber das Merkmal 3.1 des Patentanspruches 1 des Klagepatents vorschreibt , an der Kurvenscheibe befestigt, sondern ortsfest an einer Konsole, die ihrerseits fest mit dem Gehäuse des Strömungskanals verbunden ist (vgl. auch Seite 18 des Gutachtens des Sachverständigen – Bl. 293 GA).
Bei der angegriffenen Ausführungsform wird auch abweichend von dem Merkmal 3.2 des Patentanspruches 1 des Klagepatents bei Verstellen der Kurvenscheibe die Blattfeder nicht um einen Drehpunkt von der Kurvenscheibe mitgenommen und rollt auch nicht auf der Kurve ab. Vielmehr bleibt die Befestigung der Blattfeder ortsfest. Die Kurvenscheibe mit ihrem kreisförmigen Ansatz und dem zu ihm exzentrischen Drehpunkt ist so ausgelegt, dass sie mit dem kreisförmigen Teil beim Voreinstellen zu anderen Volumenströmen etwa in der Mitte der Länge der Blattfeder über die Breite der Feder linienförmig angreift und dort verbleibt. Bei weiterem Verdrehen der Kurvenscheibe bleibt der Berührpunkt als Angriffsort an der Blattfeder praktisch bzw. nahezu der gleiche, während sich dank der Exzenterwirkung die Oberfläche des kreisförmigen Ansatzes vom Drehpunkt nach außen weg bewegt und die als Biegefeder wirkende Blattfeder stärker durchbiegt, d.h. sie stärker vorspannt. Damit legt sich ein als Exzenter ausgebildetes Teil der Kurvenscheibe an die Blattfeder an und belastet die Blattfeder praktisch bzw. nahezu immer an der gleichen Stelle, so dass die Blattfeder etwa mittig belastet und an beiden Enden gelenkig abgestützt wird. Man kann darin mit dem gerichtlichen Sachverständigen den Lastfall einer Biegefeder sehen, die sich auf ein ortsfestes Festlager und auf ein verschiebbares Loslager abstützt (vgl. auch die Ausführungen auf den Seiten 16 und 18 des Gutachtens des Sachverständigen – Bl. 291, 293 GA).
Der Wortsinn der Merkmale 3.1 und 3.2 des Patentanspruches 1 des Klagepatents ist mithin bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht.
Die vom Wortsinn des Patentanspruches 1 des Klagepatents abweichende Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform kann mit dem gerichtlichen Sachverständigen auch nicht als eine zur wortsinngemäßen Ausbildung patentrechtlich äquivalente Ausführungsform angesehen werden.
Bei dem Klagepatent als einem europäischen Patent ist eine Bemessung des Schutzbereiches über den Anspruchswortlaut hinaus auf Abwandlungen der in dem Patentanspruch beschriebenen Erfindung eröffnet, wobei dies aufgrund der Regelungen in Art 69 Abs. 1 EPÜ und des Protokolls über seine Auslegung gilt (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 – Formstein). Abwandlungen fallen dann in den Schutzbereich eines (europäischen) Patents, wenn das durch die Erfindung gelöste technische Problem mit Mitteln gelöst wird, die den patentgemäßen Mitteln hinreichend gleichwirkend sind, und wenn der Durchschnittsfachmann diese gleichwirkenden Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von Überlegungen auffinden konnte, die sich an der in den Ansprüchen umschriebenen Erfindung orientieren (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 – Formstein; 1988, 896,899 – Ionenanalyse; 1989, 205, 208 – Schwermetallloxidationskatalysator; 1989, 903,904 – Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 – Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 – Zerlegvorrichtung), wobei der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der patentgemäßen gleichwertige Lösung in Betracht ziehen muss (vgl. BGH Mitt. 2002, 216, 218 – Schneidmesser II). Diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen hier im Hinblick auf die nicht wortsinngemäß verwirklichten Merkmale 3.1 und 3.2 der erfindungsgemäßen Lehre nach Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht vor.
Dabei kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob mit der von dem Wortsinn der Merkmale 3.1 und 3.2 abweichenden Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform bereits deshalb „im Wesentlichen“ die Wirkungen erzielt werden, die mit den wortsinngemäßen Mitteln erzielt werden, weil auch mit ihnen erreicht wird, eine Voreinstellung in einfacher Weise ohne eine neue Kalibrierung der beteiligten Federn vornehmen zu können (vgl. Seite 20 des Gutachtens des Sachverständigen – Bl. 295 GA), da jedenfalls der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann die abweichenden Mittel nicht mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund von Überlegungen, die sich an der in den Ansprüchen beschriebenen Erfindung orientieren, als gleichwirkend auffinden und sie als zur erfindungsgemäßen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht ziehen konnte. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme läßt sich jedenfalls nichts anderes feststellen, wobei dieses Ergebnis indiziell auch noch durch die Erteilung eines Patents (vgl. DE-PS 100 14 901 gemäß Anlage L 4) auf die technische Lehre, die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht und von der Klägerin als patentrechtlich äquivalent zu erfindungsgemäßen Lehre in Anspruch genommen wird, gestützt wird.
Überzeugend hat der gerichtliche Sachverständige auf den Seiten 20, 21 seines Gutachtens ausgeführt, dass das Klagepatent keine Hinweise gebe, die Blattfeder nicht an der Kurvenscheibe zu befestigen, sondern ortsfest anzuordnen. Zwar sei eine ortsfeste Anordnung aus dem Stand der Technik (vgl. die DE-PS 32 27 882 gemäß Anlage D 8 und die oben näher gewürdigte US-PS 4 525 609 gemäß Anlage B 4) bekannt gewesen, doch habe das Klagepatent mit seiner technischen Lehre insoweit gerade einen anderen Weg gehen wollen und lenke daher von einer solchen Lösung ab. Mit der Befestigung der Blattfeder an der Kurvenscheibe werde das ermöglicht, was den Kern der Lösung des Klagepatents ausmache, nämlich die Mitnahme der Blattfeder durch die Kurvenscheibe, was zu einem sich vergrößernden Hebelarm und zu einer progessiven Veränderung der Federsteifigkeit führe. Dabei gehe das Klagepatent mit dem Merkmal 3.2 von einem abgestimmten Zusammenspiel von Blattfeder und Kurvenscheibe aus, bei dem ein Abrollen, d. h. ein Anliegen an die Kontur, gesichert sei, wobei ein solches Anliegen, wie oben bereits ausgeführt, nach den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen sog. „Katzbuckel“ nicht ausschließt. Ein anderes Verhalten der Feder werde nicht offenbart oder nahegelegt, insbesondere nicht der Einsatz einer Kurvenscheibe, wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform Verwendung finde, die als Exzenter an einer praktisch immer gleichbleibenden Stelle der Blattfeder einwirke.
Bei seiner mündlichen Anhörung ist der gerichtliche Sachverständige auch auf Vorhaltungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin von dieser Beurteilung nicht abgewichen (vgl. Seiten 33, 34 der Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2005 – Bl. 405,406 GA) und hat überdies ebenfalls überzeugend ausgeführt, dass für die erfindungsgemäße Lehre speziellere Kenntnisse der Getriebelehre nicht primär eine große Rolle spielten und der Fachmann von dem „vorgefundenen Sachverstand“, womit er ersichtlich die technische Lehre des Klagepatents meint, und dem Stand der Technik her die Dinge betrachte und der Durchschnittsfachmann hier nicht frage, welche Freiheitsgrade er berücksichtigen müsse. Er schaue bestenfalls in eine Analyse, in welchem Bereich der Gelenkgetriebe er sich befinde (vgl. Seite 16 der Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2005 – Bl. 388 GA).
Es können daher auch nicht die Überlegungen überzeugen, mit denen der Privatgutachter der Klägerin, insbesondere in seinem Gutachten gemäß Anlage K 6, versucht, darzulegen, dass die bei der angegriffenen Ausführungsform abweichend vom Wortsinn des Patentanspruches 1 des Klagepatents verwirklichten Merkmale für den Durchschnittsfachmann bei einer Orientierung an der Erfindung als hinreichend gleichwirkend nahegelegen hätten und er sie als zur patentgemäßen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht gezogen hätte. Abgesehen davon, dass die Klagepatentschrift sich nicht vorrangig an einen Getriebefachmann richtet, der all die im Prioritätszeitpunkt bekannten verschiedenen Getriebeformen und ihre Auswirkungen vor Augen hat, zieht der Privatgutachter auch unzutreffende Folgerungen. Nach der Darstellung des Privatgutachters auf Seite 7 seines Gutachten gemäß Anlage K 6 sollen dem Fachmann am Prioritätstag nicht nur Wälzbandgetriebe, wie bei der Lehre des Klagepatents verwirklicht, sondern jede Art drehbarer Hebel und jede Art von Getrieben (Gelenk-, Kurven-, Zug-, Druckmittel- und Zahnradgetriebe u.a.) bekannt und ihm auch bekannt gewesen sein, dass all diese Getriebe sich zur Verstellung eines Stützpunktes einer Blattfeder in bestimmter Richtung eigneten. Wem dem so ist und die patentgemäße Lehre die Art des einzusetzenden Getriebes zur Verstellung eines Stützpunktes einer Blattfeder in bestimmter Richtung gerade nicht offen läßt, sondern bewußt auf ein ganz bestimmtes Getriebe abstellt, nämlich auf ein Wälzbandgetriebe mit einer Ausgestaltung entsprechend dem Wortsinn der Merkmalsgruppe 3, sieht der Fachmann, was der Privatgutachter der Klägerin letztlich verkennt, dass sich die erfindungsgemäße Lehre nicht darin erschöpft, eine Getriebegestaltung vorzugeben, mit der die Verstellung eines Stützpunktes einer Blattfeder in bestimmter Richtung getätigt werden kann, sondern sie vielmehr eine ganz bestimmte Getriebegestaltung auswählt. Denn mit ihr sind aus der Sicht der Erfindung für den erfindungsgemäßen Gegenstand gerade besondere Vorteile, die oben unter Ziffer II.1. dieser Gründe im Einzelnen beschrieben sind, verbunden.
Der Fachmann hat daher auch schon von daher keine Veranlassung, theoretische Überlegungen darüber anzustellen, ob nicht doch auch andere bekannte Getriebeanordnungen vielleicht noch im ausreichenden Ausmaß diese Vorteile der erfindungsgemäßen Ausgestaltung bieten, zumal nichts dafür ersichtlich ist, dass solche mehr oder weniger theoretischen Überlegungen den Durchschnittsfachmann bereits zur Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform mit ihren von der Klägerin als patentrechtlich äquivalent beanspruchten Merkmalen führen.
Der Umstand, dass für die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte technische Lehre in Kenntnis der Lösung des Klagepatents das deutsche Patent 100 14 901 (Anlage L 4) erteilt worden und auch unter Berücksichtigung dieser Lösung im Einspruchsverfahren durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 9. März 2004 (Anlage L 7) aufrechterhalten worden ist, spricht, worauf auch der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten auf den Seiten 21/22 (Bl. 296, 297 GA) zutreffend hinweist, indiziell für die Richtigkeit der hier vorgenommenen Beurteilung, dass die angegriffene Ausführungsform mit ihren vom Wortsinn des Patentanspruches 1 abweichenden Merkmalen für den Durchschnittsfachmann bei einer Orientierung an der in den Patentansprüchen des Klagepatents unter Schutz gestellten Erfindung nicht als gleichwirkend und gleichwertig auffindbar war, sondern dass es hierzu erfinderischer Überlegungen bedurfte.
Das Bundespatentgericht geht dabei in Übereinstimmung mit der obigen Auslegung des Klagepatents davon aus, der unvoreingenommene Fachmann entnehme dieser technischen Lehre, dass sich die Blattfeder bei einer Verstellung der Kurvenscheibe in einer von dem Maß der Verstellung der Kurvenscheibe abhängigen Länge an der Kurvenscheibe anlege. Daher rolle die Blattfeder auf der Kurvenscheibe ab, wobei ihr partielles Anlegen an der Kurvenscheibe für den Fachmann erkennbar zu einer Änderung der Federkonstante aufgrund der freien Federlänge führe. Demgegenüber sei für die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte technische Lehre des deutschen Patents 100 14 901 wesentlich, dass für die Erzeugung der Federkraft zur Beaufschlagung des Hebelarms der Klappe des Volumenstromreglers stets die gesamte Länge der Blattfeder ausgenutzt werde, wobei dies konstruktiv dadurch realisiert sei, dass (abweichend von der Lehre des Klagepatents) das eine Ende der Blattfeder ortsfest, aber drehbar befestigt sei und (ebenfalls abweichend von der Lehre des Klagepatents) eine Krafterzeugungseinrichtung zum Erzeugen einer lediglich an (praktisch) einer Stelle der Blattfeder angreifenden Kraft zum Durchbiegen der Blattfeder zwischen den beiden Enden der Blattfeder vorgesehen sei. Das Klagepatent habe daher weder zum Wirkungsprinzip der Feder des beanspruchten Reglers noch zu seiner konstruktiven Ausgestaltung Anregungen geben können (vgl. Anlage L 7 Seiten 7 und 8). Die dagegen vorgebrachten Einwendungen des Privatgutachters der Klägerin in seiner Stellungsnahme gemäß Anlage K 10 überzeugen nicht.
Nach alledem war das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.
Es bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
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