2 U 3/06 – Niederspannungs-Leistungsschalter II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 804

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. April 2007, Az. 2 U 3/06

Vorinstanz: 4b O 426/04

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Dezember 2005 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass am Ende des Urteiltenors I. 1 angefügt wird:
„und bei denen der genannte Antriebsmechanismus als Antriebsmechanismus mit Kniehebelgelenk ausgebildet ist, der über einem der Einzelpolblöcke im genannten Gehäuse angeordnet ist, wobei der Mechanismus von zwei parallel zu den großen Seitenflächen des zugeordneten Einzelpolblocks angeordneten Seitenblechen umschlossen ist und die genannten Seitenbleche, deren Abstand der Breite des Blocks entspricht, biegesteif mit diesem Einzelpolblock verbunden sind.“
.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,00 € abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können jeweils auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaften einer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden.

IV.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.000.000,00 € festgesetzt.

G r ü n d e

I.
Die Klägerin, die durch Umfirmierung und Rechtsformwechsel aus der A Electric SA hervorgegangen ist, ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 538 xxx (nachfolgend: Klagepatent, Anlage A K 1), das unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 15. Januar 1991 am 22. September 1992 angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 12. Februar 1997. Der deutsche Teil des in französischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents, das eine Baureihe von Niederspannungsschaltern mit Formstoffgehäusen betrifft, wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 693 11 xxx T 2 (Anlage A K 2) geführt.

Die im Rechtsstreit interessierenden Ansprüche 1 und 8 lauten in der erteilten Fassung in deutscher Übersetzung gemäß der DE 693 11 xxx T 2 wie folgt:

1. Niederspannungs-Leistungsschalter mit Doppelgehäuse und mehreren Polen, der aus, in einem gemeinsamen Isolierstoffgehäuse (31) angeordneten, einpoligen Standard-Abschaltblöcken (10) gebildet ist und bei dem jeder Einzelpolblock (10) einen quaderförmigen Isolierstoffkasten (11) mit zwei parallelen, einander gegenüberliegenden großen Seitenflächen (18, 19) sowie zwei parallelen, einander gegenüberliegenden kleinen Seitenflächen (20, 21) umfasst und einen beweglichen Kontakt (12) enthält, der auf einer, rechtwinklig zu den genannten großen Seitenflächen angeordneten Achse (17) schwenkbar gelagert ist und dazu dient, mit einem feststehenden Kontakt (13, 14) zusammenzuwirken, welcher an eine kleine Seitenfläche angrenzt, die eine, mit dem zugeordneten feststehenden Kontakt (13, 14) verbundene Klemme (22, 23) trägt, wobei mehrere Einzelpolblöcke (10) mit ihren großen Seitenflächen parallel zueinander im Gehäuse (31) angeordnet sind, der genannte bewegliche Kontakt als Kontaktbrücke (12) ausgebildet ist, die mit zwei, jeweils an eine der genannten kleinen Seitenflächen (20, 21) angrenzenden, feststehenden Kontakten (13, 14) zusammenwirkt, um eine zweifache Abschaltung in zwei Löschkammern (15, 16) des Einzelpolblocks (10) zu bewirken, und ein Mechanismus mit Schaltknebel (25) sämtlichen Einzelpolblöcken gemeinsam zugeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Einzelpolblöcke in einem, der doppelten Dicke der Wand (30) des Gehäuses (31) entsprechenden Abstand (32) voneinander angeordnet sind, dass die beiden Außenblöcke mit ihren großen äußeren Seitenflächen (18) an die Wände (30) des Gehäuses (31) angrenzen, derart dass die durch den einpoligen Leistungsschalter (26) bestimmte Teilung aufrechterhalten bleibt und dass die Einzelpolblöcke (10) über zwischengefügte, den genannten Abstand zwischen den aneinandergrenzenden Blöcken (10) bestimmende Abstandshalter (32, 38) oder Trennstege miteinander verbunden sind.

8. Leistungsschalter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der genannte Antriebsmechanismus (25) als Antriebsmechanismus mit Kniehebelgelenk (29) ausgebildet ist, der über einem der Einzelpolblöcke (10) im genannten Gehäuse (31) angeordnet ist, dass der Mechanismus von zwei, parallel zu den großen Seitenflächen (18, 19) des zugeordneten Einzelpolblocks (10) angeordneten Seitenblechen (26) umschlossen ist und dass die genannten Seitenbleche (26), deren Abstand der Breite des Blocks (10) entspricht, biegesteif mit diesen Einzelpolblock (10) verbunden sind.

Wegen des Wortlauts der weiteren Ansprüche des Klagepatents, insbesondere des Anspruchs 9, wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen entstammen der Klagepatentschrift und verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Die Figur 1 ist eine explodierte schematische und perspektivische Darstellung eines erfindungsgemäßen vierpoligen Leistungsschalters; Figuren 2 und 3 sind schematische Vorderansichten eines einpoligen und eines dreipoligen Leistungsschalters.

Gegen das Klagepatent erhob die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Juni 2005 (Anlage B 5) Teilnichtigkeitsklage mit dem Ziel, die Ansprüche 1 bis 4, 8 und 9 des Klagepatents für nichtig erklären zu lassen. Die Klägerin verteidigte das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nur noch mit den Ansprüchen 8 und 9. Mit Urteil vom 22. Juni 2006, 2 Ni 29/05 (Anlage B 6), erklärte das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 4 für nichtig; im übrigen wies es die Nichtigkeitsklage ab. Hiergegen legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 (Anlage B 7) Berufung ein, über die derzeit nicht entschieden ist.

Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Marke „B“ mehrpolige Leistungsschalter im Niederspannungsbereich, insbesondere unter der Typenbezeichnung FE bzw. FD. Die FD-Serie (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I bzw. angegriffene Ausführungsform II). Der Aufbau der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aus den als Anlagen A K 5 und A K 6 und in der mündlichen Verhandlung überreichten Mustern sowie den Ablichtungen bzw. Gehäusegrundrissen der Anlagen A K 7 bis A K 12, A K 17, A K 18, B 3 und B 4, den Montageanleitungen Anlagen A K 13 bis A K 16 und den in den Schriftsätzen der Beklagten eingescannten Fotografien und Zeichnungen. Hierauf wird Bezug genommen. Zur Veranschaulichung des Gehäuseaufbaus wird nachfolgend ein Ausschnitt des Gehäusegrundrisses der angegriffenen Ausführungsform I gemäß Anlage B 3 und eine im Schriftsatz der Beklagten enthaltene perspektivische Ansicht der angegriffenen Ausführungsform II (Bl. 196 GA) eingeblendet.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die Merkmale des Klagepatents wortsinngemäß. Sie nimmt deshalb die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.

Das Landgericht hat auf der Grundlage der erteilten Klagepatentansprüche mit Urteil vom 1. Dezember 2005 der Klage stattgegeben. Es hat

I.
die Beklagte verurteilt,
1.
es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
Niederspannungs-Leistungsschalter mit Doppelgehäuse und mehreren Polen, die aus in einem gemeinsamen Isolierstoffgehäuse angeordneten, einpoligen Standard-Abschaltblöcken gebildet sind und bei denen jeder Einzelpolblock einen quaderförmigen Isolierstoffkasten mit zwei parallelen, einander gegenüberliegenden großen Seitenflächen sowie zwei parallelen sowie zwei parallelen, einander gegenüberliegenden kleinen Seitenflächen umfasst und einen beweglichen Kontakt enthält, der schwenkbar gelagert ist um eine rechtwinklig zu den genannten großen Seitenflächen verlaufende Achse und der dazu dient, mit einem feststehenden Kontakt zusammenzuwirken, welcher an eine kleine Seitenfläche angrenzt, die eine mit dem zugeordneten feststehenden Kontakt verbundene Klemme trägt, wobei mehrere Einzelpolblöcke mit ihren großen Seitenflächen parallel zueinander im Gehäuse angeordnet sind, der genannte bewegliche Kontakt als Kontaktbrücke ausgebildet ist, die mit zwei jeweils an eine der genannten kleinen Seitenflächen angrenzenden, feststehenden Kontakten zusammenwirkt, um eine zweifache Abschaltung in zwei Löschkammern des Einzelpolblocks zu bewirken, und wobei ein Mechanismus mit Schaltknebel sämtlichen Einzelpolblöcken gemeinsam zugeordnet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Einzelpolblöcke in einem der doppelten Dicke an der Wand des Gehäuses entsprechenden Abstand voneinander angeordnet sind und die beiden Außenblöcke mit ihren großen äußeren Seitenflächen an die Wände des Gehäuses angrenzen, derart, dass die durch den einpoligen Leistungsschalter bestimmte Teilung aufrechterhalten bleibt, und dass die Einzelpolblöcke über zwischengefügte, den genannten Abstand zwischen den aneinandergrenzenden Blöcken bestimmende Abstandshalter oder Trennstege miteinander verbunden sind;

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.03.1997 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat;

3.
die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

Das Landgericht hat II. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 12.03.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Gegen das ihr am 12. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Januar 2006, bei Gericht am 11. Januar 2006 eingegangen, Berufung eingelegt. Sie ist – wie bereits in der ersten Instanz – der Auffassung, dass die angegriffenen Ausführungsformen keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents machen. Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen führt sie aus, das Erfordernis Standardabschaltblöcke zu verwenden, verlange eine Standardisierung dergestalt, dass eine beliebige Austauschbarkeit der Einzelpolblöcke im Hinblick auf ihre Position untereinander gegeben ist, um so ein modulares Baukastensystem zu erhalten. Solche Standardabschaltblöcke würden bei den angegriffenen Ausführungsformen jedoch nicht benutzt, da die verwendeten Abschaltblöcke unterschiedlich ausgebildet seien und deshalb nicht an einer beliebigen Position im Gehäuse zur Bildung eines mehrpoligen Leistungsschalters eingesetzt werden könnten. Darüber hinaus verfügten die angegriffenen Ausführungsformen nicht über das vom Klagepatent geforderte Verhältnis von 1: 2 hinsichtlich der Dicke der Gehäusewand und des Abstandes der Einzelpolblöcke. Die insoweit erforderlichen Messungen hätten an den Punkten anzusetzen, die für die Querpositionierung der Einzelpolblöcke maßgeblich seien. Dies seien allein die großen Seitenwände des Gehäuses und die Abstandsbereiche, die in der Anlage B 3 bzw. der eingescannten perspektivischen Ansicht grün und gelb markiert seien. Danach ergebe sich ein Verhältnis von 1:3. Der Rechtsstreit sei zudem jedenfalls bis zur Entscheidung über die von ihr eingelegte Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts auszusetzen. Das Bundespatentgericht habe übersehen, dass der wesentliche Teil des Anspruchs 8 in der Klagepatentschrift selbst – zutreffend – als an sich bekannt beschrieben worden sei. Der Anspruch 9 allein biete gleichfalls keine Grundlage zur Aufrechterhaltung des Klagepatents.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2006 – gemeint ist der 1. Dezember 2005 – , Aktenzeichen 4b O 238/05, die Klage abzuweisen;

hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Nichtigkeitssache gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen.

Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hat, die Berufung zurückzuweisen, beantragt sie nach Verkündung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 22. Juni 2006 nunmehr,

die Berufung der Beklagten gegen das am 01. Dezember 2005 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf mit der im hiesigen Tenor aufgenommenen Maßgabe zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Sie ist der Ansicht, dass nach wie vor von einer wortsinngemäßen Verletzung des Klagepatents auszugehen sei, da die angegriffenen Ausführungsformen – insoweit unstreitig – auch die den ursprünglichen Anspruch einschränkenden zusätzlichen Merkmale erfüllen. Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und Vertiefung desselben legt sie dar, der Begriff des Standardabschaltblocks verlange nur eine Standardisierung hinsichtlich der Abmessungen der Abschaltblöcke. Ungeachtet dessen seien bei den angegriffenen Ausführungsformen die Einzelpolblöcke tatsächlich variabel einsetzbar und weitestgehend identisch. Bei der Frage nach dem Verhältnis der Dicke der Wand zum Abstand der Einzelpolblöcke lasse die Beklagte zu Unrecht außer Betracht, dass die bei den angegriffenen Ausführungsformen an den Wänden angebrachten Rippen bzw. Flansche maßbildend für den Abstand der Einzelpolblöcke seien. Diese fixierten den seitlichen Abstand, so dass diese Vorsprünge bei der Dickenmessung zu berücksichtigen seien.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz verurteilt. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatents, auch in dem mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 22. Juni 2006 aufrechterhaltenen Umfang, wortsinngemäß Gebrauch. Die Ergänzung des Tenor des landgerichtlichen Urteils trägt der Teilnichtigkeitserklärung Rechnung.

1.
Das Klagepatent betrifft einen Niederspannungsleistungsschalter, der aus mehreren Standardabschaltblöcken in einem gemeinsamen Gehäuse gebildet wird.
Im Stand der Technik sind – so dass Klagepatent – derartige mehrpolige Leistungsschalter bekannt, die jedoch verschiedene Nachteile aufweisen. Soweit die Breite des Gehäuses kein Vielfaches der Breite eines Einzelpolblocks darstellt, erachtet es das Klagepatent als nachteilig, dass eine gleichmäßige Teilung bei unterschiedlicher Polzahl nicht eingehalten werden kann. Hinzu trete, dass zwar bestimmte Komponenten oder Bauteile der mehrpoligen Leistungsschalter, insbesondere die Kontaktstücke und die Löschkammern, für die einzelnen Pole gleich sind, diese für eine Senkung der Herstellungskosten unabdingbare Standardisierung aber nur wenig fortgeschritten sei.
Bei den unter Fachleuten gut bekannten modularen Systemen würden mehrpolige Leistungsschalter durch Aneinanderbau einpoliger Leistungsschalter hergestellt, wobei allerdings die Möglichkeit ungenutzt bleibe, bestimmte Teile, insbesondere den Antriebsmechanismus, für die Betätigung sämtlicher Pole des Leistungsschalters zu verwenden. Außerdem sei es schwierig, ausreichend robuste und optisch ansprechende Anbaukombinationen aus einpoligen Leistungsschaltern herzustellen. Darüber hinaus erlaubten diese aneinandergebauten Leistungsschalter in Gehäusen unterschiedlicher Größe keine gleichmäßige Teilung und auch das Rastermaß der Klemmen sei bei einem mehrpoligen Leistungsschalter anders als bei aneinandergereihten einpoligen Leistungsschaltern, was die Einspeisung über Verteilerschienen mit in gleichmäßigen Abständen angeordneten Abgängen verhindere.

Ausgehend von diesem Stand der Technik hat sich das Klagepatent die Aufgabe gestellt, eine Leistungsschalterreihe zu schaffen, die eine gleichmäßige Anschlussteilung aufweist und gleichzeitig aus Einzelpolblöcken hergestellt ist, die in einem den einzelnen Polen gemeinsam zugeordneten Gehäuse angeordnet sind.

Zur Lösung dieser Aufgabe sehen die von der Klägerin nunmehr in Kombination geltenden gemachten Ansprüche 1 und 8 des Klagepatents mehrpolige Niederspannungsleistungsschalter mit folgenden Merkmalen vor:

1. Der Niederspannungs-Leistungsschalter weist ein Doppelgehäuse auf.

2. Der Niederspannungs-Leistungsschalter wird aus mehreren einpoligen Standardabschaltblöcken (10) gebildet.
a) Die einpoligen Standardabschaltblöcke (10) sind in einem gemeinsamen Isolierstoffgehäuse (31) angeordnet.
b) Jeder Einzelpolblock (10) umfasst einen quaderförmigen Isolierstoffkasten (11) mit zwei parallelen, einander gegenüberliegenden großen Seitenflächen (18, 19) sowie zwei parallelen, einander gegenüberliegenden kleinen Seitenflächen (20, 21).
c) Jeder Einzelpolblock (10) enthält einen beweglichen Kontakt (12), der auf einer rechtwinklig zu den großen Seitenflächen angeordneten Achse (17) schwenkbar gelagert ist.
d) Der bewegliche Kontakt (12) dient dazu, mit einem feststehenden Kontakt (13, 14) zusammenwirken, der an eine kleine Seitenfläche angrenzt.
e) Die kleine Seitenfläche trägt eine Klemme (22, 23), die mit dem zugeordneten feststehenden Kontakt (13, 14) verbunden ist.

3. Mehrere Einzelpolblöcke (10) sind mit ihren großen Seitenflächen parallel zueinander im Gehäuse (31) angeordnet.

4. Der bewegliche Kontakt ist als Kontaktbrücke (12) ausgebildet.
a) Die Kontaktbrücke (12) wirkt mit zwei feststehenden Kontakten zusammen, die jeweils an eine der kleinen Seitenflächen (20, 21) angrenzen.
b) Die Kontaktbrücke bewirkt eine zweifache Abschaltung in zwei Löschkammern (15, 16) des Einzelpolblocks (10).

5. Sämtlichen Einzelpolblöcken ist ein Mechanismus mit Schaltknebel (25) gemeinsam zugeordnet.

6. Die Einzelpolblöcke sind in einem Abstand (32) voneinander angeordnet, der der doppelten Dicke der Wand (30) des Gehäuses (31) entspricht.

7. Die Einzelpolblöcke sind so angeordnet, dass die beiden Außenblöcke mit ihren großen äußeren Seitenflächen (18) an die Wände (30) des Gehäuses (31) angrenzen.

8. Die Einzelpolblöcke sind so angeordnet, dass die durch den einpoligen Leistungsschalter (26) bestimmte Teilung – in der französischen Fassung des Klagepatents heißt es „modularité“ – aufrechterhalten bleibt.

9. Die Einzelpolblöcke sind so angeordnet, dass sie über zwischengefügte Abstandshalter (32, 38) oder Trennstege miteinander verbunden sind.

10. Die Abstandshalter (32, 38) oder Trennstege bestimmen den Abstand zwischen den aneinandergrenzenden Blöcken (10).

11. Der Antriebsmechanismus (25) ist als Antriebsmechanismus mit Kniehebelgelenk (29) ausgebildet.

12. Der Antriebsmechanismus (25) ist über einem der Einzelpolblöcke (10) im genannten Gehäuse (31) angeordnet.

13. Der Antriebsmechanismus (25) ist umschlossen von zwei parallel zu den großen Seitenflächen (18, 19) des zugeordneten Einzelpolblocks (10) angeordneten Seitenblechen (26).

14. Die Seitenbleche (26) sind in einem Abstand voneinander angeordnet, der der Breite des Einzelpolblocks (10) entspricht.

15. Die Seitenbleche (26) sind biegesteif mit diesem Einzelpolblock (10) verbunden.

2.
Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um mehrpolige Niederspannungsleistungsschalter entsprechend den Merkmalen 1, 2 b) bis 5, 7 bis 15 des Klagepatents. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

3.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen darüber hinaus das Merkmal 2 bzw. 2a. In ihren jeweiligen gemeinsamen Isolierstoffgehäusen sind einpolige Standardabschaltblöcke im Sinne des Klagepatents angeordnet.
Hierzu bedarf es – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – lediglich der Verwendung von mit üblichen (standardisierten) Abmessungen versehenen Einzelpolblöcken, die auch isoliert verwendet werden können. Nicht zwingend vorausgesetzt ist nach der technischen Lehre des Klagepatents hingegen eine vollständige bauliche Identität der Einzelpolblöcke und eine freie Austauschbarkeit im Hinblick auf ihre Position untereinander.

Weder die erteilten Ansprüche 1 und 8 des Klagepatents noch Anspruch 1 in der aufrechterhaltenen Fassung erwähnen eine beliebige Austauschbarkeit der Einzelpolblöcke (10) innerhalb des Gehäuses (31). Es finden sich ebenso wenig in der Beschreibung des Klagepatents Erläuterungen zu einer solchen Austauschbarkeit.

Soweit in Anspruch 1 der Begriff des Standardabschaltblockes Verwendung findet, erkennt der Fachmann, dass damit (allein) die vom Klagepatent als notwendig erachtete Einhaltung der üblichen Abmessungen der Einzelpolblöcke erfasst werden soll.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, einen mehrpoligen Niederspannungsleistungsschalter zu schaffen, der eine gleichmäßige Anschlussteilung aufweist und gleichzeitig aus Einzelpolblöcken hergestellt ist, die in einem, den einzelnen Polen gemeinsam zugeordneten Gehäuse angeordnet sind (Anlage A K 2, Seite 2, 3. Absatz). Ziel ist demnach – in Abgrenzung zum Stand der Technik – bei Aneinanderreihung von Einzelpolblöcken die gleichmäßige Teilung der Anschlüsse zu gewährleisten, damit auch eine Einspeisung über die üblichen Verteilerschienen mit in gleichmäßigen Abständen angeordneten Abgängen möglich ist.
Erreicht wird dies nach der Erfindung des Klagepatents mit Hilfe der in den Merkmalen 6, 7 und 8 näher beschriebenen sowie in den Figuren 2 und 3 exemplarisch dargestellten Anordnung der Einzelpolblöcke in bestimmten Abständen zueinander bzw. zur Wand des Gehäuses. Durch eben diese Abstandsausbildung zwischen den Einzelpolblöcken eines mehrpoligen Leistungsschalters kann das Anschlussrastermaß eingehalten und eine gleichmäßige Breitenteilung sämtlicher Schalter der Schalterreihe aufrechterhalten werden (Anlage A K 2, Seite 2, 5. Absatz). Die erfindungsgemäße Abstandsregelung kann, wie der Fachmann unschwer erkennen kann, jedoch nur dann ihre Funktion erfüllen, wenn die einzelnen Einzelpolblöcke bestimmte Abmessungen einhalten; anderenfalls fehlt der vorgesehenen, als nicht variable Verhältnisangabe bestimmten Abstandsregelung der Anknüpfungspunkt. Bei unterschiedlich breiten Einzelpolblöcken führt das Vorsehen eines stets gleichen Abstandes zwischen den Einzelpolblöcken gerade nicht zu einer gleichmäßigen Anschlussteilung. Ein Vielfaches der Breite eines Einzelpolblockes wird dann nicht erreicht; das Rastermaß ist uneinheitlich. Grundvoraussetzung für die Abstandsregelung ist mithin, dass sämtliche aneinandergereihten Einzelpolblöcke in ihren Abmessungen übereinstimmen und den üblichen (standardisierten) Schaltern entsprechen. In diesem Sinne verlangt das Klagepatent folglich zwingend eine Standardisierung.

Ob die Einzelpolblöcke zudem an jeder Position im Gehäuse einsetzbar und damit die Einzelpolblöcke untereinander austauschbar sind, ist – solange sie die selben für die Anschlussteilung maßgeblichen Abmessungen aufweisen – zur Erzielung der klagepatentgemäßen Aufgabe demgegenüber unerheblich. Ein besonderer Vorteil mit Blick auf die von der Erfindung beabsichtigte Einhaltung einer gleichmäßigen Anschlussteilung ist damit nicht verbunden.

Dass eine Standardisierung im Sinne des Klagepatents ausschließlich dann gegeben ist, wenn eine solche beliebige Austauschbarkeit der Einzelpolblöcke vorhanden ist, erschließt sich dem Fachmann auch nicht aus der Beschreibung des Klagepatents.
Zwar findet in der maßgeblichen französischen Fassung im Beschreibungsteil der Begriff „modularité“ Verwendung (Anlage A K 1, Sp. 1, Z. 23-26, Z. 50-58; Sp. 3, Z. 48-54). Dieser steht jedoch erkennbar insbesondere mit der Breite des Gehäuses bzw. mit der Anordnung der Anschlussklemmen in Zusammenhang. Die Breite des Gehäuses eines mehrpoligen Leistungsschalters soll hiernach ein Vielfaches einer durch einen Einzelpolblock bestimmten Breite sein, so dass die in gleichem Maß angeordneten Anschlussklemmen infolge dessen auch im Fall mehrerer nebeneinander angeordneter Leistungsschalter gehäuseübergreifend eine gleichmäßig Anschlussteilung erlauben (so auch das Urteil des BPatG vom 22. Juni 2006, 2 Ni 29/05, Seite 11 f. des Umdrucks Anlage B 6). Dass Erfordernis einer Austauschbarkeit lässt sich aus den genannten Textstellen hingegen nicht ableiten.
Gleiches gilt, sofern es in der – deutschen Fassung der – Klagepatentbeschreibung zum einen heißt, „die gesamte Anordnung bildet ein modulares System mit vereinfachter Montage“ (Anlage A K 2, Seite 8, 3. Absatz), und zum anderen beschrieben wird, dass „von einem Standard-Einzelpolblock 10 ausgehend (…….) eine ganze Leistungsschalterreihe mit einem Rastermaß hergestellt werden (kann), welches demjenigen des einpoligen Leistungsschalters entspricht“ (Anlage A K 2, Seite 8, 4. Absatz). Abgesehen davon, dass es sich insoweit um die Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels handelt, und keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass hiermit ausnahmsweise eine Einschränkung des Anspruchs verbunden sein soll, ist weder das dort benannte „modulare System“ noch die „von einem Standardeinzelpolblock ausgehende (…..) Modularität“ für sich genommen mit einer zwingenden beliebigen Austauschbarkeit gleichzusetzen. Von einer derartigen Austauschbarkeit ist in den zitierten Beschreibungsstellen keine Rede; sie ist auch nach dem allgemeinen und technischen Sprachgebrauch dem Begriff „Modul“ bzw. „Modularität“ nicht inhärent. Als Modul wird schlicht ein Bauteil eines größeren Gesamtsystems bezeichnet. Modularisierung bedeutet das Aufteilen eines Ganzen in Teile und ein modulares System ist ein aus einzelnen Modulen zusammengesetztes Gesamtsystem. Dass das Klagepatent die erwähnte Modularisierung in einem davon abweichenden Sinne versteht und die beliebige Austauschbarkeit der einzelnen Einzelpolblöcke innerhalb des Gehäuses notwendigerweise fordert, ist der bereits dargelegten Aufgabe und dem Lösungsweg des Klagepatents nicht zu entnehmen. Überdies führt gerade auch die erfindungsgemäß geforderte Standardisierung hinsichtlich der Abmessungen der Einzelpolblöcke zu der in den genannten Beschreibungsstellen hervorgehobenen vereinfachten Montage und der Einhaltung eines Rastermaßes, das demjenigen des einpoligen Leistungsschalters entspricht.

Angesichts dessen ist die Übersetzung des in der französischen Fassung auch im Anspruch selbst verwendeten Begriffs „modularité“ – worüber die Parteien erstinstanzlich gestritten haben – letztlich ohne Belang. Selbst wenn es anstatt „Teilung“ „Modularität“ heißen müsste, würde dies aus den dargelegten Gründen inhaltlich zu keinem anderen Ergebnis führen.

Darüber hinaus wird der Fachmann bei seinen Überlegungen zur technischen Lehre des Anspruchs die erteilten Ansprüche 2 und 8 des Klagepatents berücksichtigen. Erster hebt in Übereinstimmung mit der Aufgabenstellung des Klagepatents (erneut) die Bedeutung einer Vereinheitlichung bei der Breite der einzelnen Leistungsschalter und die Einhaltung eines einheitlichen Rastermaßes für die Erfindung hervor. Dies kann – wie dargelegt – auch durch die Verwendung von in den Abmessungen standardisierten Einzelpolblöcken erreicht werden, die untereinander nicht beliebig austauschbar sind. Der Zweite, nunmehr im Hauptanspruch mit den Merkmalen 11 bis 15 aufgenommen, lässt, wenn er das Anbringen eines erfindungsgemäßen Antriebsmechanismus an nur einem Einzelpolblock vorsieht, gerade erkennen, dass auch eine Abweichung im Aufbau eines Einzelpolblocks, die diesen gerade nicht austauschbar macht, als von der Erfindung umfasst angesehen wird.

Schließlich wird dem Fachmann der Umstand gewahr, dass bereits die Standardisierung der Abmessungen der Einzelpolblöcke die nach dem Klagepatent im Stand der Technik bislang nur unzureichend berücksichtigte Standardisierung bestimmter Komponenten oder Bauteile zur Senkung der Herstellungskosten nach sich zieht. Wenn die Außenmasse der Einzelpolblöcke übereinstimmen, hat dies insbesondere Konsequenzen für deren Innengestaltung. Vor allem die vom Klagepatent besonders hervorgehobenen Kontaktstücke und Löschkammern sind für die einzelnen Einzelpolblöcke dann gleich auszugestalten.

4.
Sowohl die angegriffene Ausführungsform I als auch die angegriffene Ausführungsform II verwirklichen des weiteren das Merkmal 6 des Klagepatents. Ihre Einzelpolblöcke sind in einem Abstand voneinander angeordnet, der der doppelten Dicke der Wand des Gehäuses entsprechen. Das Verhältnis des Abstandes zur Gehäusewand zueinander beträgt 2:1.

Die Gehäusemaße der angegriffenen Ausführungsformen ergeben sich insbesondere aus den als Anlage B 3 (angegriffene Ausführungsform I) und als Anlage B 4 (angegriffene Ausführungsform II) vorgelegten Gehäusegrundrissen. Die dort genannten Zahlen und Maße sind zwischen den Parteien unstreitig.

Ansatzpunkt für die Messung des Abstands zwischen den Einzelpolblöcken ist unstreitig die Stelle, an welcher der jeweilige Einzelpolblock in Querposition fixiert und so der seitliche Abstand der Blöcke zueinander definiert wird. Erzielt wird diese maßgebende Positionierung bei den angegriffenen Ausführungsformen – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – mittels der als Rippe bzw. Flansch bezeichneten Vorsprünge des Gehäuses in der Nähe der kleinen Seitenflächen der Einzelpolblöcken, von der Beklagten beispielsweise in der Abbildung auf Blatt 194 der Gerichtsakte rot markiert.
Auch wenn diese Vorsprünge in der Nähe der kleinen Seitenflächen angebracht sind und aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung dafür Sorge tragen, dass die Einzelpolblöcke in Längsrichtung zutreffend eingesetzt werden und nicht verrutschen können, so geben sie – anders als die Beklagte meint – nicht nur eine Positionierung in Längsrichtung, sondern zugleich auch die Positionierung in Querrichtung vor. Wie die Inaugenscheinnahme der zur Akte gereichten Muster (Anlagen A K 5, A K 6 und in der mündliche Verhandlung vom 29. März 2007) zu erkennen gibt, legen die Vorsprünge die Einzelpolblöcke seitlich fest; sie können nicht überwunden werden. Ein seitliches Verschieben ist nicht möglich. Die Einzelpolblöcke werden durch sie voneinander auf Abstand gehalten. Und zwar in einer solchen Weise, dass – und hierauf kommt es dem Klagepatent wie dargelegt entscheidend an – eine gleichmäßige Anschlussteilung und ein einheitliches Rastermaß eingehalten werden. Auf diese Positionierung im Bereich der Anschlüsse haben demgegenüber die mittleren und unteren Bereiche der Gehäusewand und der Abstände ohne Vorsprung keinerlei Einfluss. Zu ihnen besteht vielmehr ein gewisses Spiel.
Mit Hilfe der genannten Vorsprünge wird ferner auch der vom Klagepatent verfolgte Zweck, mehrere mehrpolige Leistungsschalter unter Beibehaltung einer gleichmäßigen Anschlussteilung nebeneinander verwenden zu können, erreicht. Wie die Zeichnungen und die überreichten Muster zeigen, wird beim Nebeneinanderlegen zweier Exemplare der jeweiligen angegriffenen Ausführungsform gerade durch den bzw. nur wegen des Vorsprungs sichergestellt, dass die jeweils an der Außenseite der Leistungsschalter gelegenen, durch die Gehäusewände getrennten, aber gleichwohl benachbarten Einzelpolblöcke in einem Abstand gehalten werden, der der doppelten Dicke einer Wand entspricht. Deshalb entsprechen auch ihre Anschlüsse dem einheitlichen Rastermaß.

Für die Frage, was im Sinne des Klagepatents als Wand zu verstehen ist, gilt im Ergebnis gleiches. Entscheidend und als maßgebend zu betrachten sind die Stellen der Gehäusewand, die für die seitliche Fixierung und die Abstandshaltung der außen im Gehäuse liegenden Einzelpolblöcke verantwortlich sind. Dass die Außenblöcke dabei mit einer ihrer großen Seitenfläche vollständig an der Gehäusewand anliegen und dass die Wand über ihre gesamte Länge einheitlich dick ausgestaltet ist, ist hingegen nicht erforderlich. Keines der Merkmale des Klagepatents stellt eine derartige Notwendigkeit auf. Eine vollflächige Anlage an die Gehäusewand ist nicht vorgesehen; in Merkmal 7 heißt es vielmehr lediglich, dass die großen äußeren Seitenflächen (18) an die Wände (30) des Gehäuses (31) angrenzen müssen. Auch die vom Klagepatent insbesondere mit dem hier in Rede stehenden Merkmal aufgestellten Ziele – gleichmäßigen Anschlussteilung und einheitliches Rastermaß – können bewerkstelligt werden, wenn die Wand des Gehäuses unterschiedlich dick ausgestaltete Abschnitte aufweist. Die angegriffenen Ausführungsformen belegen dies. Zu ihrer Wand gehört mithin auch der in der Nähe der kleinen Seitenflächen der Einzelpolblöcken befindliche Vorsprung, der von der Beklagten beispielsweise in der Abbildung auf Blatt 194 der Gerichtsakte rot markiert wurde.

Im übrigen wäre, wenn insoweit eine wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals 6 nicht anzunehmen wäre, jedenfalls von einer Benutzung mit äquivalenten Mitteln auszugehen. An der Gleichwirkung des Austauschmittels – mit unterschiedlich dicken Abschnitten versehene Gehäusewand, deren dickste Stelle das vom Klagepatent geforderte Maß aufweist, anstelle einer über ihre gesamte Länge gleich dicken Wand – bestünden keine ernsthaften Zweifel. Das Mittel wäre für einen Durchschnittsfachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens auch naheliegend; er würde es orientiert an der Lehre des Klagepatents zudem ohne weiteres als gleichwertig anerkennen.

Da mithin die als Rippe bzw. Flansch bezeichneten Vorsprünge der angegriffenen Ausführungsformen bei der Bestimmung der Dicke der Gehäusewand ebenso zu berücksichtigen sind wie bei der Bestimmung des Abstandes der Einzelpolblöcke zueinander, sind die Abstände der angegriffenen Ausführungsformen doppelt so groß wie die Dicke der Wand. Soweit bei den Messungen der Klägerin Abweichungen von circa 0,01 mm zutage getreten sind (Anlagen K 11, K 12), handelt es sich um unschädliche Toleranzen. Die Anschlussteilung ist gleichwohl einheitlich.

Ohne Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandenen Ausbuchtungen an der Gehäusewand bzw. an den inneren Abstandshaltern, wie sie insbesondere auf der eingescannten Abbildung auf Bl. 197 der Gerichtsakte zu sehen sind. Dass sie Auswirkungen auf die seitliche Positionierung in dem hier relevanten Bereich haben, ist nicht zu erkennen. Die Ausbuchtungen liegen zum einen nur im unteren Bereich der Wand bzw. der Abstandshalter zum Boden hin, wobei ihre (geringe) Ausdehnung in die Höhe unbekannt ist. Zum anderen weisen sie nach dem Vortrag der Beklagten eine Dicke von 0,4 mm, so dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ausbuchtungen an beiden Seiten des Abstandshalters vorhanden sind, eine Wanddicke von insgesamt 2,9 mm und eine Gesamtdicke der inneren Abstandshalter von insgesamt 6,9 mm gegeben sein soll. Diese Maße – ihre Richtigkeit unterstellt – liegen jedoch unterhalb der Maße, die bei zutreffender Messung für die Wand (3,5 mm) und den Abstand (7 mm) anzunehmen sind. Die Ausbuchtungen können mithin keine Wirkung für die seitliche Fixierung zeitigen, die über das hinausgeht, was mit den genannten Vorsprüngen erzielt wird.

III.
Eine Veranlassung, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 22. Juni 2006 auszusetzen, besteht nicht.
Nach ständiger, vom BGH gebilligter (vgl. GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) Rechtsprechung des Senats ist bei einer Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zurückhaltung geboten. Eine zu großzügige Aussetzung hätte zur Folge, dass das ohne zeitlich begrenzte Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers faktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert würden. Sie stünde überdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb besteht nur dann Veranlassung zur Aussetzung, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitsschädlich vorweggenommen oder die Erfindungshöhe so fragwürdig geworden ist, dass sich für ihre Zuerkennung kein vernünftiges Argument finden lässt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. September 2006, Az. 2 U 62/05 – Ballenpresse für Papier; OLG Düsseldorf, Mitt. 1997, 257 (261)).

Dies vorausgeschickt kann die notwendige Erfolgswahrscheinlichkeit der mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 (Anlage B 7) eingelegten Berufung der Beklagten nicht festgestellt werden.

1.
Das Bundespatentgericht hat mit seinem Urteil vom 22. Juni 2006 (Anlage B 6) das Klagepatent lediglich teilweise, im Umfang der Ansprüche 1 bis 4, für nicht erklärt, nicht aber auch – wie von der Beklagten von Anfang an beantragt – im Umfang der Ansprüche 8 und 9. Insoweit hat das Bundespatentgericht ausgeführt, dass es für den Fachmann insbesondere nicht nahegelegt war, den gemeinsamen Antriebsmechanismus mit seinen Seitenblechen biegesteif mit dem zugeordneten Einzelpolblock – und nicht dem gemeinsamen Gehäuse – zu verbinden und die Seitenbleche des Antriebsmechanismus entsprechend der Einzelpolblockbreite zu beabstanden (Anlage B 6, Seite 18 f.). Das Ergebnis dieser erstinstanzlichen Überprüfung der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents durch ein fachkundig besetztes Gericht kann als Indiz dafür gewertet werden, dass das Klagepatent in dem aufrecht erhalten Umfang auch weiterhin Bestand haben wird.

Dass das dagegen eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat, lässt sich, soweit es den vom Bundespatentgericht erörterten Stand der Technik betrifft, bereits deshalb nicht sagen, weil die geprüften Entgegenhaltungen nur unvollständig zur hiesigen Akte gereicht wurden. Insbesondere die dortigen Anlagen NK 17 und NK 18, mit denen sich das Bundespatentgericht im Rahmen der Erfindungshöhe des Anspruchs 8 auseinandergesetzt hat, fehlen. Eine eigene Überprüfung dieser Druckschriften ist dem Senat mithin verwehrt, so dass allein deswegen die Feststellung, für die bejahte Erfindungshöhe lasse sich – entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts – kein vernünftiges Argument finden, ausgeschlossen ist.
Das Urteil selbst ist insoweit jedenfalls schlüssig. Daran ändert auch die von der Beklagten angeführte Beschreibungsstelle im Klagepatent, in der es heißt, dass „der Antriebsmechanismus (….) seitlich auf eine an sich bekannte Art und Weise von zwei Blechen umschlossen (ist), deren Abstand zueinander annähernd der Breite eines Einzelpolblocks entspricht, und diese Bleche (….) biegesteif mit dem zugeordneten Einzelpolblock verbunden (sind)“ (Anlage A K 2, Seite 4, 1. Absatz, letzter Satz), nichts. Abgesehen davon, dass diese Textstelle auch so interpretieren werden kann, dass sich das „auf eine an sich bekannte Art und Weise“ nur auf das Umschließen des Antriebsmechanismus von zwei Blechen bezieht, nicht aber auch auf das, was nach dem Komma („deren Abstand ……“) kommt, handelt es sich bei der Patentanmeldung oder der Klagepatentschrift selbst nicht um Stand der Technik. Selbst wenn also die Inhaberin des Klagepatents (damals) der Ansicht gewesen sein sollte, der Gegenstand des Anspruchs 8 sei bereits bekannt (möglicherweise auch nur ihr bereits bekannt), würde durch die alleinige Aufnahme dieser Ansicht in der Schutzrechtschrift selbst keine neuheitsschädliche Vorwegnahme liegen können. Erforderlich hierfür wäre vielmehr, dass es berücksichtigungsfähigen Stand der Technik gibt, der die Merkmale des Anspruchs 8 tatsächlich offenbart.

2.
Die Erfolgswahrscheinlichkeit der Berufung ergibt sich ebenso wenig aus dem nunmehr von der Beklagten geltend gemachten, neu aufgefundenen Stand der Technik, der US 3,593,235 (Anlage NK 20 zur Anlage B 7) und/oder der US 4,383,146 (Anlage NK 21 zur Anlage B 7).
Unabhängig davon, dass bereits nicht ersichtlich ist, dass diese US-amerikanischen Entgegenhaltungen näher am Gegenstand des Klagepatents liegen als der vom Bundespatentgericht geprüfte Stand der Technik, kann auch eine neuheitsschädliche Vorwegenahme des Gegenstands des Anspruchs 8 durch diese Druckschriften oder das Fehlen der Erfindungshöhe nicht festgestellt werden.

a)
Die Anlage NK 20 betrifft einen Niederspannungsleistungsschalter und offenbart schon deshalb jedenfalls sämtliche Merkmale des Klagepatents nicht, die sich mit dem Vorhandensein und der Anordnung mehrerer Einzelpolblöcke sowie dem Doppelgehäuse beschäftigen. Die Anlage NK 21 zeigt einen Leistungsschalter mit drei bzw. vier Polen die in einem Isolierstoffgehäuse nebeneinander untergebracht sind. Die Einzelpolblöcke selbst verfügen jedoch nicht über Gehäuse, die dem Merkmal 2 b) entsprechen. Schon deshalb kann auch diese Druckschrift nicht als neuheitsschädlich betrachtet werden.

b)
Mit Blick auf ein Naheliegen der aus dem erteilten Anspruch 8 folgenden Merkmale schlägt in Bezug auf die Anlage NK 20 der Umstand durch, dass sich diese Offenbarung nur auf einen Einzelpolblock bezieht. Dass dieser einen über ihm angeordneten Antriebsmechanismus hat, der mittels seitlicher Elemente mit dem Einzelpolblock verbunden ist, wobei die seitlichen Elemente der Breite des Einzelpolblocks entsprechen, erscheint selbstverständlich. Dies besagt jedoch nichts darüber, wie der Antriebsmechanismus bei einem aus aneinandergereihten Einzelpolblöcken bestehenden mehrpoligen Leistungsschalter anzuordnen ist. Dies kann, wie gerade die Anlagen NK 17 und NK 18 zu zeigen scheinen, in anderer Weise geschehen als es das Klagepatent vorsieht. Wieso der Fachmann gleichwohl ohne weiteres darauf kommen sollte, den Antriebsmechanismus gerade so wie im Klagepatent auszugestalten, und/oder weshalb er überhaupt auf die Anlage NK 20 insoweit zurückgreifen sollte, ist nicht ersichtlich.

c)
Auch die Anlage NK 21, die einen Leistungsschalter mit drei bzw. vier Polen in einem Isolierstoffgehäuse (Spalte 2, Zeilen 24-26) offenbart, bei dem die Pole gemeinsam mittels nur eines Antriebsmechanismus („operating mechanismus 20“) betrieben werden, wobei dieser „operating mechanismus 20“ zwischen zwei parallelen Wangen (“cheeks 22, 24“) oberhalb des Pols S montiert (Figur 1, Spalte 2, Zeilen 31 bis 46) ist, legt dem Durchschnittsfachmann nicht die Lösung des Klagepatents gemäß den Merkmalen 11 bis 15 nahe.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nach Merkmal 11 des Klagepatents der Antriebsmechanismus als Antriebsmechanismus mit Kniehebelgelenk ausgebildet sein soll und nach Merkmal 12 der Antriebsmechanismus über einem der Einzelpolblöcke im genannten Gehäuse anzuordnen ist. Der gesamte Antriebsmechanismus ist mithin nur einem Einzelpolblock zuzuordnen, was jedoch bei der Erfindung nach Anlage NK 21 nicht zu erkennen ist. Obwohl der „operating mechanismus 20“ in der Figur oberhalb des Pols S dargestellt ist, befindet sich das Kniehebelgelenk („toggle link 40“) über einem anderen Pol (N) (Spalte 2, Zeilen 53 – 59). Eine Beschreibungsstelle die anderes erläutert, ist nicht ersichtlich.

Des weiteren ist nicht zu erkennen, dass die in der Anlage NK 21 gezeigten einzelnen Pole jeweils über ein eigenes Gehäuse im Sinne des Merkmals 2b des Klagepatents verfügen. Bei der figürlichen Darstellung handelt es sich nur um eine schematische Zeichnung. In der Beschreibung findet sich kein Hinweis, dass die Pole jeweils einen quaderförmigen Isolierstoffkasten mit zwei parallelen, einander gegenüberliegenden großen Seitenflächen sowie zwei weiteren parallelen, einander gegenüberliegenden Seitenflächen umfassen. Eine Eigenständigkeit der gezeigten Pole und insbesondere ihre Abgeschlossenheit ist nicht offenbart. Sie sind nicht als modulares Bauteil gezeigt. Dies führt erst einmal dazu, dass nicht zu erkennen ist, ob die zwei parallelen Wangen (“cheeks 22, 24“) oberhalb des Pols S lediglich als Seitenbleche des Antriebsmechanismus betrachtet werden können oder ob aufgrund der Verbindung mit dem Pol S nicht vielmehr eine Integration in/mit den/dem Pol vorgesehen ist. Die fehlende Ausbildung als Einzelpolblock im Sinne des Klagepatents führt ferner dazu, dass die Anlage NK 21 überhaupt nicht zeigt, weshalb es auf eine Abstimmung etwaiger Seitenbleche des Antriebsmechanismus mit der Breite eines Pols ankommen sollte. Sie bietet nur Anhalt für die Möglichkeit, den Antriebsmechanismus oberhalb der Pole vorzusehen sowie für die Selbstverständlichkeit, dass, wenn eine haltbare, feste Montage erfolgen soll, dann auch die Maße der miteinander zu verbindenden Teile berücksichtigt werden müssen.

Auf diese Erkenntnis beschränkt sich jedoch die technische Lehre des Klagepatents nicht. Bei Betrachtung der Gesamtheit der Merkmale erschließt sich dem Fachmann als hinter der anspruchsgemäßen Ausgestaltung des Antriebsmechanismus stehender Sinn die – vom Bundespatentgericht erwähnte – „Huckepack“-Lösung.
Dem Klagepatent geht es um die Verwendung von Standardeinzelpolblöcken, die in ihren Abmessungen übereinstimmen, und die so angeordnet sind, dass eine gleichmäßige Anschlussteilung erzielt wird. Aufgrund der anspruchsgemäßen Abstände zwischen den Einzelpolblöcken ist zwischen diesen kein Platz für ein Antriebsmechanismus und ein Dazwischenschalten würde die Abstandsregelung offensichtlich zunichte machen. Deshalb ist – um die Abstände wahren zu können – der Antriebsmechanismus oberhalb der Einzelpolblöcke anzubringen. Der Fachmann erkennt auch ohne weiteres, dass die vorgesehenen Abstände zwischen den Einzelpolblöcken die Möglichkeit eröffnen, den dortigen Platz zu nutzen. Und zwar in der Weise, dass die „Befestigung“ des Antriebsmechanismus dort untergebracht werden kann. Damit dies ohne weitere, der erfindungsgemäßen Abstandsregelung entgegenstehenden Maßnahmen erfolgen kann, bietet sich die Abstimmung von (bekannten) Seitenblechen des Antriebsmechanismus mit der Breite eines Einzelpolblocks gerade zu an. Da die Einzelpolblöcke erfindungsgemäß separate Bauteile sind, die über ein eigenes Gehäuse verfügen, und die Seitenbleche des Antriebsmechanismus biegesteif sein sollen, kann der Antriebsmechanismus sozusagen „aufgesteckt“ und von einem Einzelpolblock huckepack genommen werden. Dies entspricht dem erfindungsgemäßen Ziel, die Einzelpolblöcke als solche beizubehalten und die gleichmäßige Anschlussteilung zu gewährleisten. Da die Einzelpolblöcke über standardisierte Abmessungen verfügen, kann der Antriebsmechanismus auch an jedem beliebigen Block aufgesteckt werden. Er ist mithin Teil des vom Klagepatent insoweit gewollten modularen Systems. Auch er kann leicht montiert sowie standardisiert werden und zur gewünschten Senkung der Herstellungskosten beitragen.
Grundvoraussetzung für diese sich in den Merkmalen 11 bis 15 widerspiegelnde technische Lehre ist das Vorhandensein separater Einzelpolblöcke mit Gehäuse, eines alle Bestandteile enthaltenden Antriebsmechanismus, bestimmter Abstände zwischen den Einzelpolblöcken und die Zuordnung des Antriebsmechanismus zu nur einem Einzelpolblock. Dass sich all diese Überlegungen einem Fachmann beim zu Rate ziehen der Anlage NK 21 ohne weiteres erschließen, ist nicht ersichtlich. Es lassen sich jedenfalls vernünftige Argumente dafür finden, dass es sich insoweit um eine erfinderischen Tätigkeit handelt.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO i. V. m. § 108 Abs. 1 ZPO.
Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Die Rechtssache hat als reine Einzelfallentscheidung weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich.