Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. April 2007, Az. 2 U 2/06
Vorinstanz: 4b O 238/05
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Dezember 2005 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können jeweils auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaften einer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden.
IV.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Die Klägerin, die durch Umfirmierung und Rechtsformwechsel aus der A- Electric SA hervorgegangen ist, ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 555 xxx (nachfolgend: Klagepatent, Anlage B K 1), das unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 07. Februar 1992 am 21. Januar 1993 angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 18. Juni 1997. Das Klagepatent, dessen deutscher Teil beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Patentnummer DE 693 11 xxx T 2 (Anlage B K 2) geführt wird, steht in Kraft.
Das in französischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent betrifft eine Anschlussvorrichtung für einen Niederspannungsschalter mit Kunststoffgehäuse. Patentanspruch 1 lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt:
Elektrisches Schaltgerät mit Isolierstoffgehäuse (10), insbesondere ein Niederspannungs-Leistungsschalter mit einer Vorrichtung zum Anschluss an die Anschlussfahne (21) des Schaltgeräts, wobei das genannte Gehäuse (10) an einer seiner Seitenwände (14; 15) zur Seite der genannten Seitenwand (14; 15) hin offene und nebeneinander angeordnete Taschen (22) zur Aufnahme von Anschlussteilen (29, 33; 41, 42; 48, 51) aufweist, jede Tasche (22) einer Anschlussfahne (21) zugeordnet ist, die im Inneren dieser Tasche mit Spiel angeordnet ist, um das Einsetzen der genannten Anschlussteile entlang von an den Seitenwänden (23) der Tasche (22) ausgebildeten Führungsleisten zu ermöglichen, ohne das Gehäuse (10) öffnen zu müssen, wobei die genannten Anschlussteile
– ein gegen die Anschlussfahne (21) geführtes Metallteil (29; 41; 48),
– eine Klemmschraube (31; 46; 54) sowie
– einen Isolierstoffträger (33; 42; 51) zum Halten des genannten Metallteils (29; 41; 48) in der eingesetzten Stellung in der genannten Tasche (22) umfassen, dadurch gekennzeichnet, dass die Anschlussfahne (21) eine mit der Achse der Klemmschraube (31; 46; 54) fluchtende Bohrung (18) aufweist, dass der genannte Isolierstoffträger (33; 42; 51) zwei Längsnuten (35) aufweist, die sich in Einsetzrichtung an jeder der Seitenwände des genannten Isolierstoffträgers (33; 42; 51) erstrecken und mit an den Seitenwänden (23) der genannten Tasche (22) ausgebildeten, zugeordneten Leisten zusammenwirken, wobei die genannte Tasche (22) wahlweise irgendeine der folgenden drei Ausführungen von Anschlussteilen aufnimmt:
– eine erste Ausführung eines Anschlussteils (Fig. 3 bis 5) mit einer ersten Ausführung eines Isolierstoffträgers (33), der einem, in Form einer die Anschlussfahne (21) umschließenden Käfigklemme (29) zum Anschluss eines Kabels ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte Käfigklemme (29) mit der genannten Klemmschraube (31) sowie einem Vorsprung (32) versehen ist, der mit der genannten Klemmschraube fluchtet und dazu dient, in die genannte Bohrung (18) einzugreifen,
– eine zweite Ausführung eines Anschlussteils (Fig. 6 bis 8) mit einer zweiten Ausführung eines Isolierstoffträgers (42), der einen, in Form einer Mutter (41) zur Befestigung eines Kabelschuhs (40) oder einer Anschlussschiene ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte Klemmschraube (46) durch die genannte Bohrung (18) geführt ist und mit der genannten Mutter (41) zusammenwirkt, oder
– eine dritte Ausführung eines Anschlussteils (Fig. 9 bis 11) mit einer dritten Ausführung eines Isolierstoffträgers (51), der einem in Form eines mit einer Gewindebohrung (50) versehenen Stegs (48) zur Herstellung eines rückseitigen Anschlusses ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte Klemmschraube (54) durch die genannte Bohrung (18) geführt ist und mit der genannten Gewindebohrung (50) zusammenwirkt.
Wegen des Wortlauts der weiteren Ansprüche des Klagepatentes wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen stammen aus der Klagepatentschrift und verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Die Figur 1 zeigt ein Schaltgerät mit unterschiedlich besetzten Taschen. Die Figuren 4 und 5 stellen ein Anschlussteil entsprechend der 1. Ausführung, die Figuren 7 und 8 ein Anschlussteil entsprechend der 2. Ausführung und die Figuren 10 bis 12 ein Anschlussteil entsprechend der 3. Ausführung dar.
Schaltgerät Figur 1
Anschlussteil entsprechend der 1. Ausführung
Anschlussteil entsprechend der 2. Ausführung
Anschlussteil entsprechend der 3. Ausführung
Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Marke „C Plus“ elektrische Schaltgeräte, insbesondere unter der Typenbezeichnung FE in einer Serie, die von 160 bis 250 Ampere ausgelegt ist. Das Schaltgerät (Anlage B K 5) wird standardmäßig mit Anschlussteilen zur Befestigung von Kabelschuhen oder Anschlussschienen, wie sie den Anlagen B K 6 und B K 7 zu entnehmen sind (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I), vertrieben. Darüber hinaus erfolgt der Vertrieb mit Anschlussteilen entsprechend dem Muster Anlage B K 8 sowie der Ablichtungen der Anlage B K 9 (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II) oder mit Anschlussteilen entsprechend dem Muster Anlage B K 10 sowie der Ablichtungen der Anlage B K 11 (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform III). Es sind jeweils drei Anschlussteile miteinander verbunden. Zur Veranschaulichung der angegriffenen Ausführungsformen werden nachfolgend die erste Ablichtung der Anlage B K 5, die Anlage B K 7, sowie die jeweiligen ersten Ablichtungen der Anlagen B K 9 und B K 11 eingeblendet. Auf die überreichten Muster wird Bezug genommen.
Schaltgerät (Anlage B K 5)
angegriffene Ausführungsform I (Anlage B K 7)
angegriffene Ausführungsform II (Anlage B K 9)
angegriffene Ausführungsform III (Anlage B K 11)
Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen I und II verwirklichten die Merkmale des Klagepatents wortsinngemäß, die angegriffene Ausführungsform III mache von der technischen Lehre des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Sie nimmt deshalb die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 1. Dezember 2005 der Klage stattgegeben. Es hat
I.
die Beklagte verurteilt,
1.
es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
elektrische Schaltgeräte mit Isolierstoffgehäuse, insbesondere Niederspannungs-Leistungsschalter mit einer Vorrichtung zum Anschluss an die Anschlussfahne des Schaltgeräts, wobei das genannte Gehäuse an einer seiner Seitenwände zur Seite der genannten Seitenwand hin offene und nebeneinander angeordnete Taschen zur Aufnahme von Anschlussteilen aufweist, jede Tasche einer Anschlussfahne zugeordnet ist, die im Inneren dieser Tasche mit Spiel angeordnet ist, um das Einsetzen der genannten Anschlussteile entlang von an den Seitenwänden der Tasche ausgebildeten Führungsleisten zu ermöglichen, ohne das Gehäuse öffnen zu müssen, wobei die genannten Anschlussteile
• ein gegen die Anschlussfahne geführtes Metallteil,
• eine Klemmschraube sowie
• einen Isolierstoffträger zum Halten des genannten Metallteils in der eingesetzten Stellung in der genannten Tasche umfassen,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Anschlussfahne eine mit der Achse der Klemmschraube fluchtende Bohrung aufweist und der genannte Isolierstoffträger zwei Längsnuten aufweist, die sich in Einsetzrichtung an jeder der Seitenwände des genannten Isolierstoffträgers erstrecken und mit an den Seitenwänden der genannten Tasche ausgebildeten, zugeordneten Leisten zusammenwirken, wobei die genannte Tasche aufnimmt:
• eine Ausführung eines Anschlussteils mit einer Ausführung eines Isolierstoffträgers, der einem in Form einer die Anschlussfahne umschließenden Käfigklemme zum Anschluss eines Kabels ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte Käfigklemme mit der genannten Klemmschraube versehen ist und fest mit dem Isolierstoffträger verbunden ist, so dass die Käfigklemme mittels des Isolierstoffträgers im eingesetzten Zustand in der Tasche in der Einsatz-Längsrichtung festgelegt wird,
und/oder
• eine Ausführung eines Anschlussteils mit einer Ausführung eines Isolierstoffträgers, der einem in Form einer Mutter zur Befestigung eines Kabelschuhs oder einer Anschlussschiene ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte Klemmschraube durch die genannte Bohrung geführt ist und mit der genannten Mutter zusammenwirkt,
und/oder
• eine Ausführung eines Anschlussteils mit einer Ausführung eines Isolierstoffträgers, der einem in Form eines mit einer Gewindebohrung versehenen Stegs zur Herstellung eines rückseitigen Anschlusses ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte Klemmschraube durch die genannte Bohrung geführt ist und mit der genannten Gewindebohrung zusammenwirkt,
wobei die Unterlassungsverpflichtung unabhängig davon gilt, ob das elektrische Schaltgerät zusammen mit dem/den Anschlussteil(en) oder ob das elektrische Schaltgerät und das/die Anschlussteil(e) gesondert angeboten oder in den Verkehr gebracht werden;
2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen, insbesondere in Form des Vertriebs von entsprechenden Schaltgeräten (mit oder ohne Anschlussteilen) und von entsprechenden Anschlussteilen, seit dem 18.07.1997 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat;
3.
die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
Das Landgericht hat II. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 18.07.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Gegen das ihr am 12. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Januar 2006, bei Gericht am 11. Januar 2006 eingegangen, Berufung eingelegt. Sie ist – wie bereits in der ersten Instanz – der Auffassung, dass die angegriffenen Ausführungsformen keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents machen. Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen führt sie aus, das Klagepatent verlange hinsichtlich der Aufnahme der Anschlussteile in die Taschen eine Variabilität dergestalt, dass in jede Tasche jederzeit ein beliebiges Anschlussteil, insbesondere bei Reparaturen, eingesetzt werden könne. Bei den angegriffenen Schaltgeräten sei jedoch nur ein einziges Anschlussteil in Form eines Isolierstoffträgers vorgesehen, das drei bzw. vier einheitliche Metallteile trage. Dieses einzige Anschlussteil könne nur gleichzeitig in alle Taschen des Schaltgeräts geschoben werden. Wenn für die erste Anschlussfahne eine bestimmte Ausführung einer Anschlussart gewählt worden sei, sei damit auch die Anschlussart für die anderen Anschlussfahnen vorbestimmt. Eine freie Wahl bestehe dann nicht mehr; alle Anschlussteile gehörten zur selben Anschlussart. Darüber hinaus fehle es bei der angegriffenen Ausführungsform III an einem Vorsprung im Sinne des Klagepatents. Entgegen den Feststellungen im Urteil des Landgerichts könne (auch) nicht von einer Verwirklichung mit äquivalenten Mitteln ausgegangen werden. Die bei der angegriffenen Ausführungsform III an dem Isolierstoffgehäuse angeordnete „Raste“, die in eine Aussparung im Gehäuse des Leistungsschalters eingreifen könne, diene der groben Fixierung des Isolierstoffträgers gegenüber dem Gehäuse. Dem Vorsprung im Sinne des Klagepatents komme demgegenüber die Funktion zu, die Käfigklemme gegenüber der Anschlussfahne festzulegen und die unerwünschte Krafteinwirkung auf das Gehäuse zu vermeiden. Es mangele mithin an der erforderlichen Gleichwirkung; jedenfalls aber fehle die Gleichwertigkeit.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2006 – gemeint ist der 1. Dezember 2005 – , Aktenzeichen 4b O 238/05, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und Vertiefung desselben das Urteil des Landgerichts.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Ausführungsformen I und II machen wortsinngemäß, die angegriffene Ausführungsform III mit äquivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Infolge der widerrechtlichen Benutzung des Klagepatents hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 1. Dezember 2005 die Beklagte zu Recht im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunft und Rechnungslegung, zur Vernichtung und zum Schadenersatz verpflichtet.
1.
Das Klagepatent betrifft ein elektrisches Schaltgerät mit Isolierstoffgehäuse, insbesondere einen Niederspannungs-Leistungsschalter mit einer Vorrichtung zum Anschluss an die Anschlussfahne des Schaltgeräts.
Eine Vorrichtung der beschriebenen Art erlaubt den Anschluss eines Kabels an die Anschlussfahne des Leistungsschalters mit Hilfe einer auf der Anschlussfahne angebrachten Klemme. Sie ermöglicht ebenfalls den Anschluss einer Schiene oder eines Kabelschuhs mit Hilfe einer durch die durchbohrte Anschlussfahne geführten Schraube oder die Ausrüstung der Anschlussfahne mit einem Steg zur Herstellung eines rückseitigen Anschlusses. Die Anpassung des Leistungsschalters an die Art des anzuschließenden Leiters erfordert das Anbringen einer Klemme oder einer Mutter auf der Anschlussfahne, häufig mit Hilfe einer Schraube an der Anschlussfahne oder am Gehäuse. Das Anbringen erfolgt in jedem Fall vor der Installation des Leistungsschalters und normalerweise in einer Werkstatt, wobei ein Werkzeug und eine nicht zu vernachlässigende Montagezeit erforderlich sind. Dies erachtet das Klagepatent als nachteilig.
Als wünschenswert bezeichnet das Klagepatent demgegenüber die Möglichkeit, die Anschlussvorbereitungen durch Auswahl der an die jeweilige Leiterart angepassten Anschlussteile und deren Montage auf den Anschlussfahnen ohne Einsatz von Werkzeugen oder Fachpersonal zu einem möglichst späten Zeitpunkt, d.h. während oder gegebenenfalls auch nach dem Einbau in den Schaltschrank vorzunehmen. Die Schaffung einer dem entsprechenden Vorrichtung, die insbesondere andere Anschlussarten mit einfachen Mitteln zulässt, sieht das Klagepatent deshalb als seine Aufgabe an.
Zur Lösung dieser Aufgabe bestimmt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 die Kombination folgender Merkmale:
Elektrische Schaltgeräte mit einem Isolierstoffgehäuse 10 und einer Vorrichtung zum Anschluss an die Anschlussfahne 21 des Schaltgeräts:
1. Das genannte Gehäuse 10 weist an einer seiner Seitenwände 14, 15 zur Seite der genannten Seitenwand 14, 15 hin offene und nebeneinander angeordnete Taschen 22 zur Aufnahme von Anschlussteilen 29, 33, 41, 42, 48, 51, auf.
1.1 Jede Tasche 22 ist einer Anschlussfahne 21 zugeordnet.
1.2 An den Seitenwänden 23 der Taschen 22 sind Führungsleisten vorgesehen.
2.1 Die Anschlussfahnen 21 sind im Inneren der Taschen 22 mit Spiel angeordnet,
2.2 um das Einsetzen der genannten Anschlussteile 29, 33, 41, 42, 48, 51 entlang der Führungsleisten zu ermöglichen, ohne das Gehäuse 10 öffnen zu müssen.
3. Die genannten Anschlussteile 29, 33, 41, 42, 48, 51 umfassen
3.1 ein gegen die Anschlussfahne 21 geführtes Metallteil 29, 41, 48,
3.2 eine Klemmschraube 31, 46, 54 sowie
3.3 einen Isolierstoffträger 33, 42, 51 zum Halten des genannten Metallteils 29, 41, 48 in der eingesetzten Stellung in der genannten Tasche 22.
3.3.1 Der Isolierstoffträger 33, 42, 51 weist zwei Längsnuten 35 auf, die sich in Einsetzrichtung an jeder der Seitenwände des genannten Isolierstoffträgers 33, 42, 51 erstrecken und mit den an den Seitenwänden 23 der genannten Tasche 22 ausgebildeten, zugeordneten Führungsleisten zusammenwirken.
4. Die Anschlussfahne 21 weist eine mit der Achse der Klemmschraube 31, 46, 54 fluchtende Bohrung 18 auf.
5. Die Tasche 22 nimmt wahlweise irgendeine der 3 Ausführungen von Anschlussteilen 29, 33, 41, 42, 48, 51 auf:
1. Ausführung: (Fig. 4, 5)
5.1 Das Metallteil weist die Form einer die Anschlussfahne 21 umschließenden Käfigklemme 29 zum Anschluss eines Kabels auf,
5.2 wobei die Käfigklemme 29 mit der Klemmschraube 31 sowie einem Vorsprung 32 versehen ist, der mit der Klemmschraube 31 fluchtet und dazu dient, in die genannte Bohrung 18 einzugreifen.
5.3 Der Isolierstoffträger 33 ist dem Metallteil zugeordnet.
2. Ausführung: (Fig. 6 – 8)
5.1 Das Metallteil weist die Form einer Mutter 41 zur Befestigung eines Kabelschuhs 40 oder einer Anschlussschiene auf,
5.2 wobei die genannte Klemmschraube 46 durch die genannte Bohrung 18 geführt ist und mit der genannten Mutter 41 zusammenwirkt.
5.3 Der Isolierstoffträger 42 ist dem Metallteil zugeordnet.
3. Ausführung: (Fig. 9 – 12)
5.1 Das Metallteil weist die Form eines mit einer Gewindebohrung 50 versehenen Stegs 48 zur Herstellung eines rückseitigen Anschlusses auf,
5.2 wobei die genannte Klemmschraube 54 durch die genannte Bohrung 18 geführt ist und mit der genannten Gewindebohrung 50 zusammenwirkt.
5.3 Der Isolierstoffträger 51 ist dem Metallteil zugeordnet.
2.
Die angegriffenen Ausführungsformen I, II und III weisen allesamt – was zwischen den Parteien zutreffender Weise außer Streit steht – die Merkmale 1 bis 4 des Klagepatents auf. Es handelt sich um elektrische Schaltgeräte mit einem Isolierstoffgehäuse und einer Vorrichtung zum Anschluss an die Anschlussfahnen des Schaltgehäuses in der in diesen Merkmalen näher umschriebenen Art. Die angegriffenen Ausführungsformen I (Anlagen B K 6 und B K 7) und II (Anlagen B K 8 und B K 9) beinhalten darüber hinaus ebenso unstreitig die Merkmale 5.1 bis 5.3 der 2. Ausführung (Fig. 6 – 8) bzw. der 3. Ausführung (Fig. 9 – 12).
3.
Die drei angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen zudem, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, das Merkmal 5 des Klagepatents. Ihre Taschen nehmen wahlweise irgendeine der drei Ausführungen von Anschlussteilen entsprechend Anspruch 1 des Klagepatents auf.
Das Klagepatent verlangt insoweit nicht, dass in jede vorhandene Tasche des Schaltgeräts jederzeit ein beliebiges Anschlussteil eingesetzt werden können muss, so dass die Taschen zeitgleich mit unterschiedlichen Anschlussteilen bestückt sind bzw. werden können. Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, genügt es der Erfindung auch, wenn – wie bei den angegriffenen Ausführungsformen – die vorhandenen Taschen grundsätzlich die Aufnahme aller unterschiedlichen Arten der Anschlussteile gestatten, infolge der Verbindung mehrerer Anschlussteile miteinander durch Auswahl des ersten Anschlussteils jedoch auch die weiteren aufzunehmenden Arten von Anschlussteilen vorbestimmt werden.
a)
Zwar könnte der Wortlaut des Merkmals 5, wonach die Tasche 22 wahlweise irgendeine der genannten drei Ausführungen von Anschlussteilen 29, 33, 41, 42, 45, 51 aufnimmt, oder die permanente Verwendung des Plurals bei der Bezeichnung der Anschlussteile im Anspruch für die von der Beklagten geforderte umfassende Variabilität sprechen. Der Wortlaut besagt jedoch letztlich nicht mehr, als dass für jede einzelne Tasche grundsätzlich die beschriebene Wahlmöglichkeit – deshalb auch notwendigerweise die Verwendung des Plurals hinsichtlich der Anschlussteile – vorhanden sein muss. Dass die Auswahl zwischen den verschiedenen Anschlussteilen stets für jede Tasche und ohne Rücksicht auf die vorherige Bestückung einer anderen Tasche gegeben sein muss, ist dem Wortlaut hingegen nicht zu entnehmen. Insbesondere zum Zeitpunkt oder zum Zeitraum der erforderlichen Wahlmöglichkeit verhält sich der Anspruchswortlaut nicht. Ebenso wenig erfolgt die zwingende Vorgabe, dass von jeder Tasche eine andere Ausführung eines Anschlussteils aufzunehmen ist.
b)
Eine Beschränkung des Anspruchs in diesem Sinne wird der Fachmann auch nicht infolge des in Figur 1 der Klagepatentschrift dargestellten vierpoligen Schaltgeräts, bei dem jede Anschlussfahne mit einer Anschlussvorrichtung entsprechend den vier erfindungsgemäßen Anschlussvarianten versehen ist, annehmen. Hierbei handelt es sich – wenn nicht gar nur um ein Demonstrationsbild – allein um die figürliche Darstellung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Dass das Klagepatent daneben auch eine Ausgestaltung als erfindungsgemäß ansieht, bei der die vorhandenen Pole des elektrischen Schaltgeräts mit gleichen Anschlussteilen bestückt sind, erschließt sich ihm bei der Lektüre des ersten Satzes im zweiten Absatz der Seite 6 der Klagepatentschrift (Anlage B K 2). Die von Anspruch 1 vorgegebene Wahlmöglichkeit zwischen den Anschlussteilen ist, wie der Fachmann unschwer erkennt, demzufolge auch bei der „selbstverständlichen“ gleichen Bestückung einzelner Taschen im Sinne der Erfindung gewährleistet. Hinzu tritt, dass darüber hinaus auch ein solches Schaltgerät „selbstverständlich“ als erfindungsgemäß beschrieben wird, das „drei- oder einpolig ausgeführt“ ist (Anlage B K 2, Seite 5, 5. Absatz, letzter Satz). Bei einem einpoligen Schaltgerät ist lediglich eine Tasche – was im Übrigen die mehrfache Verwendung des Singulars „Tasche“ in der Beschreibung erklärt – vorhanden. Für das Klagepatent ist es demnach mit Blick auf die Wahlmöglichkeit nicht zwingend, dass mehrere Taschen mit verschiedenen Anschlussteilen bestückt werden.
c)
Gestärkt in seinem Verständnis wird der Fachmann, wenn er sich den Sinn und Zweck des Merkmals 5 in der Gesamtschau mit dem technischen Sinngehalt sämtlicher Merkmale des Anspruchs vor Augen führt.
Die Kombination der Merkmale dient der Aufgabe der Erfindung, eine Vorrichtung bereit zu stellen, bei der die Anschlussvorbereitungen für das Schaltgerät durch Auswahl der an die jeweilige Leiterart angepassten Anschlussteile und deren Montage auf den Anschlussfahnen ohne Einsatz von Werkzeugen oder Fachpersonal zu einem möglichst späten Zeitpunkt, d. h. während oder gegebenenfalls auch nach dem Einbau in den Schaltschrank vorzunehmen (Anlage B K 2, Seite 2, 2. Absatz; im Anschluss daran so auch die Beschreibung auf Seite 3, 3. Abschnitt, Seite 7, 1. Abschnitt, Seite 9, 1. Abschnitt). Bei Herstellung und/oder vor Einbau des erfindungsgemäßen Schaltgeräts muss keine Entscheidung darüber getroffen werden, welche Leiterart die Anschlussteile aufweisen, da das beanspruchte Gehäuse und die in den einzelnen Merkmalen näher beschriebenen Anschlussfahnen, Taschen, Klemmschrauben und Isolierstoffträger so ausgestaltet und aufeinander abgestimmt sind, dass jede der drei genannten Ausführungsarten eines Anschlussteils in eine Tasche aufgenommen werden kann. Die Auswahl des konkret aufzunehmenden Anschlussteils kann deshalb zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, auch erst vor Ort und erst nach Einbau des Schaltgeräts von dem Anwender getroffen und realisiert werden. Die genannten Bestandteile sind ferner aufgabengemäß so beschaffen, dass zur Aufnahme der Anschlussteile keine Werkzeuge erforderlich sind und insbesondere das Gehäuse des Schaltgeräts nicht geöffnet werden muss. Keines der erfindungsgemäßen Anschlussteile ist direkt in das Gehäuse integriert; sie können vielmehr entlang der Führungsleisten in die Taschen eingesetzt oder aus den Taschen herausgezogen werden. Ihre Montage und Demontage ist somit einfach und ohne großen Zeitaufwand vorzunehmen.
Um dem gerecht zu werden, sind nicht ausschließlich solche Ausführungsformen vonnöten, bei denen jede Tasche stets frei wählbar mit einem anderen Anschlussteil bestückt werden kann. Erzielt wird die Funktion vielmehr auch dann, wenn entsprechend der Merkmale ausgestaltete Anschlussteile verwendet werden, die miteinander verbunden sind, so dass in nebeneinanderliegenden Taschen des Gehäuses die gleiche Art von Anschlussteil aufgenommen wird. Solange und soweit (zunächst) jede Art von Anschlussteil infolge der merkmalsentsprechenden Ausgestaltung in jede Tasche eingesetzt werden kann, hindert die Verbindung mehrerer Anschlussteile miteinander die Erfüllung der technischen Lehre des Klagepatents nicht. Unstreitig muss nämlich auch dann die Auswahl der konkret aufzunehmenden Art von Anschlussteil nicht vorab getroffen werden, sondern kann bis auf einen Zeitpunkt nach Einbau des Schaltgeräts, gegebenenfalls auch erst bei Reparaturarbeiten verschoben werden. Auch dann bedarf es ebenso unstreitig bei der Realisierung der getroffenen Auswahl – vor Ort und nach Einbau des Schaltgerätes – nicht des Einsatzes eines Werkzeuges oder der Öffnung des Gehäuses. Montage und Demontage gestalten sich ebenso einfach wie bei einzelnen Anschlussteilen.
Dem Klagepatent kann überdies kein etwaiger besonderer Vorteil oder ein weitergehender technischer Sinngehalt entnommen werden, der nur mit einer umfassenden Variabilität gewährleistet wäre. Ein solcher folgt zunächst nicht aus dem bereits erwähnten Zweck, eine Montage der Anschlussteile erst vor Ort zu ermöglichen und damit dem Monteur die Wahlfreiheit zu überlassen; auch dann nicht, wenn besonderes Augenmerk auf die Beschreibung Seite 9, 1. Absatz der deutschen Fassung des Klagepatents (Anlage B K 2) gelegt wird, in der eine Wahlfreiheit bei „Änderung einer Anschlussvorrichtung“ beschrieben wird. Zum einen befindet sich diese Textstelle im Zusammenhang mit der Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, zum anderen lässt sich aus ihr nicht die Notwendigkeit ableiten, dass der Monteur auch in dieser Situation ohne Rücksicht auf etwaige bereits vorhandene Leitungsarten eine einzelne Änderung durchführen können muss. Ein besonderer mit einer umfassenden Variabilität verbundener Vorteil versteht sich auch nicht von selbst. Es bietet sich insbesondere kein Anhalt dafür – und insoweit kann die Frage, ob in der Praxis gleichartige oder unterschiedliche Anschlussarten bei einem Leistungsschalter verwendet werden, durchaus Bedeutung erlangen –, dass der Fachmann aufgrund praktischer Gegebenheiten und Notwendigkeiten die in Rede stehende umfassende Variabilität als dem Klagepatent selbstverständlich innewohnend ansieht. Sie ist in der Praxis unstreitig nicht zwingend erforderlich; die Verwendung gleicher Leitungsarten ist gebräuchlich.
Als Beleg für eine umfassende Variabilität kann das in der Klagepatentschrift gewürdigte US-Patent 4,609,132 (Anlage B K 3a) bzw. die DE 38 34 980 (Anlage B K 3b) nicht herangezogen werden. Zwar ist zuzugeben, dass bereits in diesen Druckschriften ein elektrischer Schalter mit Anschlusskammern gezeigt ist, in welche Leitungs- und Lastanschlussklemmen ohne Werkzeug mittels einer Nut-Feder-Verbindung eingeführt werden können. Dies kritisiert das Klagepatent jedoch nicht, so dass nichts gegen eine insoweit gleiche (Teil-)Aufgabenstellung spricht. Als nachteilig erachtet das Klagepatent vielmehr, dass die dort gezeigte Anordnung kompliziert sei, sowie den Umstand, dass sie andere Anschlussarten nicht mit einfachen Mittel zulasse. Unabhängig von der Frage weiterer Unterschiede zwischen der Erfindung nach dem Klagepatent und diesem Stand der Technik grenzt sich das erfindungsgemäße Schaltgerät jedenfalls durch die geforderte Wahlmöglichkeit hinsichtlich der vor Ort einsetzbaren Anschlussteile ab. Da die in den genannten Druckschriften offenbarte Erfindung (überhaupt) kein mit einfachen Mitteln zu realisierendes Anbringen einer anderen Art von Anschlussteil zulässt, erkennt der Fachmann unter Berücksichtigung der bereits ausgeführten Überlegungen zwar, dass es dem Klagepatent auf eine Flexibilität und Wahlmöglichkeit insoweit ankommt, nicht aber, dass diese notwendigerweise mehr als nur die Möglichkeit, in jede Tasche grundsätzlich je nach Leiterart jedes Anschlussteil einsetzen zu können, gewährleisten muss.
Dieser Sichtweise steht letztlich auch nicht die Nennung der verschiedenen Anschlussteile als 1., 2. und 3. Ausführung im Anspruch 1 entgegen. Die Erwähnung der einzelnen Anschlussteile bleibt auch dann sinnvoll, wenn der Anspruch nicht auf eine umfassende Variabilität beschränkt ist. Durch die ausdrückliche Aufzählung wird die Auswahlmöglichkeit dem Grunde nach beschrieben, nur bestimmte Ausführungen von Anschlussteilen als erfindungsgemäß beschrieben sowie (allein) die Kombination dieser Anschlussteile mit dem ebenfalls beschriebenen elektrischen Schaltgerät unter Schutz gestellt.
4.
Die angegriffene Ausführungsform III verwirklicht schließlich ebenso das Merkmal 5.2 der 1. Ausführung des Klagepatents.
Eine wortsinngemäße Verletzung dieses Merkmals, welches vorsieht, dass die Käfigklemme 29 mit der Klemmschraube 31 sowie einem Vorsprung 32 versehen ist, der mit der Klemmschraube 31 fluchtet und dazu dient, in die genannte Bohrung 18 einzugreifen, scheidet allerdings aus. Die angegriffene Ausführungsform III (Anlagen B K 10 und B K 11) verfügt unstreitig nicht über einen derartigen Vorsprung.
Bei einer vom Sinngehalt der Ansprüche eines Patents abweichenden Ausführung kann eine äquivalente Benutzung der patentgemäßen Lehre dann vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat.
Danach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem zwar mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patents ohne erfinderische Bemühungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden Überlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74/05 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner; BGH, GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 – Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 – Custodiol II; OLG Düsseldorf Mitt. 2005, 449 (452) – Monoklonaler Maus-Antikörper).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht von einer äquivalenten Verwirklichung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform III ausgegangen.
a)
Nicht zu teilen vermag der Senat allerdings die Feststellung des Landgerichts, als abgewandeltes Mittel sei die an dem Isolierstoffträger der Käfigklemme angebrachte Raste anzusehen, die in eine im oberen Bereich der Tasche befindliche Aussparung des Schaltgehäuses eingreift. Wie in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2007 erörtert, ist das Austauschmittel vielmehr die vor Einsatz des Anschlussteils hergestellte feste Verbindung der Käfigklemme mit dem Isolierstoffträger, wobei dieser auf der Innenseite zwei Vorsprünge bzw. Rastnasen aufweist, die in Richtung der metallenen Klemme ragen, und wobei der Isolierstoffträger samt eingepasster Klemme entsprechend der aufnehmenden Tasche dimensioniert ist, so dass er im eingesetzten Zustand in dieser festgelegt wird. Einer Abänderung des landgerichtlichen Tenors I. 1 bedurfte es insoweit nicht; er erfasst (auch) dieses Austauschmittel.
b)
Das Austauschmittel ist gleichwirkend.
Der mit der Klemmschraube 31 fluchtende Vorsprung 32 der 1. Ausführung eines Anschlussteils dient nach Merkmal 5.2 dazu, in die Bohrung 18 der Anschlussfahne 21 einzugreifen, welche von der Käfigklemme 29 umschlossen wird. Dieser Eingriff verfolgt nach der technischen Lehre des Klagepatents – wie der Fachmann aufgrund unschwer erkennt – den Zweck, die Festsetzung der Käfigklemme in der Einsetzposition im Verhältnis zur Anschlussfahne zu bewirken. In der Beschreibung des Klagepatents wird dieser Zweck zweimal ausdrücklich hervorgehoben (Anlage B K 2, Seite 2 3. Absatz, Seite 6, 2. Absatz). Die dazugehörige Darstellung findet sich in Figur 3, aus der die Nichtverschiebbarkeit und somit die Sicherung der Käfigklemme in Einsatzrichtung aufgrund des Eingriffs des Vorsprungs in die Bohrung ersichtlich ist. Dem Klagepatent genügt demnach die beim Einschieben der Käfigklemme in die Tasche entstehende Verbindung der Käfigklemme mit der Anschlussfahne augenscheinlich nicht; gefordert wird vielmehr eine zuverlässige Positionssicherung in Einsetzrichtung. Unabhängig von dem darüber hinaus vorgesehenen Halten der Käfigklemme durch den entsprechend dem Merkmal 3.3.1 mit Längsnuten ausgestatteten Isolierstoffträger (Anlage B K 2, Seite 2, 3. Absatz) soll durch ein Sicherungsmittel das Herausrutschen der (erst) eingeschobenen Käfigklemme aus der Tasche und eine Verschiebung der Käfigklemme im Verhältnis zur Anschlussfahne verhindert werden, um so einen ordnungsgemäßen Anschluss eines Leiters zu gewährleisten.
Dieses Problem wird in objektiv gleichwirkender Weise bei der angegriffenen Ausführungsform III mittels des Austauschmittels gelöst. Die Festsetzung der Käfigklemme in der Einsetzposition im Verhältnis zur Anschlussfahne wird durch den vorab fest mit einer eingepassten metallenen Käfigklemme verbundenen Isolierstoffträger, der auf der Innenseite in Richtung der Käfigklemme hineinragende Rastnasen aufweist und entsprechend der Tasche dimensioniert ist, bewirkt. Wie die Inaugenscheinnahme der Muster erhellt, erfolgt beim Einsetzen dieses Verbundes von Isolierstoffträger und Käfigklemme nicht nur die Positionierung des Isolierstoffträgers im Verhältnis zum Gehäuse, sonder auch die Festlegung der Käfigklemme in Einsatzrichtung. Der geforderte Schutz vor einem Verschieben oder einem Herausgleiten der metallenen Klemme entgegen der Einsetzrichtung wird geboten. Und zwar nicht nur für den Isolierstoffträger, sondern aufgrund der festen Verbindung zwangsläufig auch für den metallenen Teil der Käfigklemme. Es ist nur eine einheitliche Beweglichkeit gegeben. Das Halten des Isolierstoffträgers in der Tasche in der Einsetzstellung ist in Anbetracht der miteinander verbundenen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform III gleichbedeutend mit dem Halten der metallenen Klemme. Die auf der Innenseite befindlichen Rastnasen unterstützen dies. Die Käfigklemme kann sich innerhalb des Isolierstoffträgers nicht verschieben. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass diese Positionssicherung in ordnungsgemäßer und voll funktionsfähiger Weise geschieht, so dass der hinter der Feststellung stehende Sinn, die Aufnahme und die Befestigung des anzuschließenden Kabels in der Käfigklemme, problemlos erfüllt wird.
Der erfindungsgemäße Vorsprung 32 dient demgegenüber nicht dem Zweck, eine Kraftwirkung auf das Gehäuse während des Anschlusses der metallenen Käfigklemme mit der metallenen Anschlussfahne zu vermeiden. Dem Anspruch selbst ist hierzu nichts zu entnehmen. Soweit das Klagepatent die Vermeidung einer entsprechenden Krafteinwirkung aufgreift und als Folge der erfindungsgemäßen Ausgestaltung beschreibt, wird dies nicht dem Vorsprung 32 der 1. Ausführung eines Anschlussteils zugeschrieben. Dieses Erfordernis wird vielmehr für sämtliche unter Schutz gestellten Anschlussarten aufgestellt. Wie die Beschreibung des Klagepatents zu Anfang im Hinblick auf die Erfindung ausführt, soll bei allen Anschlussarten während des Anschlusses des Metallteils der Klemmschraube mit der metallischen Anschlussfahne keinerlei Krafteinwirkung auf das Gehäuse ausgeübt werden (Anlage B K 2, Seite 2 2. Absatz). Verwirklicht wird dieser Ansatz, wie der Fachmann ohne weiteres erkennt, erfindungsgemäß dadurch, dass die Anschlussteile nicht direkt in das Gehäuse 10 integriert sind, sondern dass es entsprechend den Merkmalen 3 bis 3.3.1 Isolierstoffträger 33, 42, 31 gibt, die als eigenständige Einheit lediglich in die Taschen eingesetzt werden. Die beim Festziehen der Klemmschraube auf das metallene Gegenstück über das Schraubgewinde wirkende Kraft wird so nur auf den Isolierstoffträger des Anschlussteils übertragen; eine direkte und unverminderte Kraftübertragung auf das Gehäuse 10 wird dadurch verhindert. Die dies bewerkstelligenden Merkmale 3 bis 3.3.1 müssen unstreitig sämtliche Anschlussarten aufweisen. Dem entsprechend findet sich in der Beschreibung auch die Erläuterung, dass „keine der erfindungsgemäßen Anschlussvorrichtungen“ direkt in das Gehäuse 10 integriert ist, so dass jegliche Gefahr einer Zerstörung dieses Gehäuses beim Einbau oder beim Festziehen der Klemmschraube ausgeschlossen ist (Anlage B K 2, Seite 9, 2. Absatz).
Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der erfindungsgemäße in der Käfigklemme vorgesehene Vorsprung eine beim Festziehen der Klemmschraube etwaig auftretende Krafteinwirkung auf das Schaltergehäuse verhindern können sollte.
c)
Die Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, sind auch an der Lehre des Klagepatents orientiert. Der Fachmann zieht die abgewandelte Ausführung als der gegenständlichen Lehre gleichwertig in Betracht. Sie ist auch naheliegend.
Mit Blick auf die feste Verbindung der metallenen Käfigklemme und dem Isolierstoffträger ist zunächst festzuhalten, dass Anspruch 1 zu der Art und Weise der Verbindung dieser Teile keine einschränkenden Vorgaben enthält, deretwegen der Fachmann von einer derartigen Verbindung von vornherein Abstand nehmen würde. Merkmal 5. 3 sieht insoweit nur vor, dass der Isolierstoffträger 33 dem Metallteil „zugeordnet“ ist. Eine Zuordnung ist auch bei einer unmittelbar vorab erzeugten Verbindung von Käfigklemme und Isolierstoffträger gegeben.
Anhaltspunkte in der Beschreibung des Klagepatents, die den Fachmann entgegen dem offenen Anspruchswortlaut zu der Annahme verleiten könnten, es komme dem Klagepatent gleichwohl gerade auf solche Anschlussteile an, die aus zwei separaten, nacheinander einzusetzenden Bauteile bestehen, so dass er deshalb die Lösung der angegriffenen Ausführungsform III nicht in Betracht ziehen würde, finden sich nicht. Zwar ist die gesamte – und insbesondere auch die vermeintlich allgemeine – Beschreibung des Klagepatents geprägt von einer zweiteiligen Ausgestaltung der Anschlussteile, der Fachmann erkennt jedoch in Anbetracht des Sinngehalts des Anspruchs und insbesondere aufgrund der in der 2. und 3. Ausführung vorgesehenen Vorabpositionierung durch den Isolierstoffträger, dass es sich insoweit nur um die Beschreibung besonders bevorzugter Ausführungsbeispiele handelt. In den Anspruch selbst hat die Zweiteiligkeit gerade keinen Eingang gefunden. Der Fachmann nimmt des weiteren zur Kenntnis, dass in Anspruch 1 eine Vorrichtung und kein Verfahren unter Schutz gestellt ist. Ein Einsetzvorgang von Käfigklemme und Isolierstoffträger ist nicht Gegenstand des Anspruchs. Auf die Einhaltung eines solchen, wie er in der Beschreibung des Klagepatents dargelegt ist, kommt es demnach nicht an.
Ebenso wenig steht der sich in der Merkmalsgruppe 3 widerspiegelnde Ansatz des Klagepatents, beim Festziehen der Klemmschraube keinerlei Kraftwirkung auf das Gehäuse auszuüben, entgegen. Insoweit kann zunächst auf die Ausführung unter b) verwiesen werden. Hinzu tritt, dass eine patentwidrige Krafteinwirkung auf das Gehäuse beim Festziehen der Klemmschraube der angegriffenen Ausführungsform III infolge deren festen Verbindung von Käfigklemme und Isolierstoffträger und der an dem Isolierstoffträger angebrachten Raste, die in eine im oberen Bereich der Tasche befindliche Aussparung des Schaltgehäuses eingreift, nicht festzustellen ist.
Die angegriffene Ausführungsform III verwirklicht unstreitig die Merkmale 3 bis 3.3.1.. Sie verfügt über gesonderte Anschlussteile, die nur in die Taschen eingesetzt werden. Eine direkte Verbindung der Käfigklemme mit dem Gehäuse des elektrischen Schalters besteht hingegen nicht, es erfolgt keine Integration in das Gehäuse. Aufgrund des sichtbaren Spiels zwischen Isolierstoffträger und Gehäuse werden etwaige auf den Isolierstoffträger wirkende Kräfte beim Festziehen der Klemmschraube auch nicht automatisch auf das Gehäuse übertragen. Darüber hinaus unterscheidet sich die Situation beim Festziehen der Klemmschraube bei der angegriffenen Ausführungsform III insoweit nicht von der Situation bei den beiden anderen angegriffenen Ausführungsformen. Auch dort sind die jeweiligen metallenen Anschlussteile von dem jeweiligen Isolierstoffträger umschlossen, wenn die Klemmschrauben festgezogen werden. In diesem Zeitpunkt ist auch bei den angegriffenen Ausführungsformen I und II eine unmittelbare Verbindung gegeben. Gleichwohl hat die Beklagte für diese Ausführungsformen eine – nach dem Klagepatent zu vermeidende – Kraftübertragung auf das Gehäuse gerade nicht behauptet.
Überdies ist zu beachten, dass die erfindungsgemäße Käfigklemme und der Isolierstoffträger nach dem Einsetzen in die Tasche miteinander in engem Kontakt stehen. Der Isolierstoffträger muss die Klemme halten, d. h. er muss sie haltend umschließen. Eine etwaige Kraftübertragung auf das Gehäuse, die (allein) auf diesem Kontakt der Bauteile zueinander beruht, sieht das Klagepatent folglich nicht als schädlich an. Selbst dann nicht, wenn mittels einer Einschnappwulst ein Halten des Trägers am Gehäuse erfolgt.
Die feste Verbindung eines Isolierstoffträgers mit einer metallenen Käfigklemme entspricht schließlich dem durchschnittlichen Können eines Fachmanns und bedarf keiner erfinderischen Tätigkeit.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO i. V. m. § 108 Abs. 1 ZPO.
Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Die Rechtssache hat als reine Einzelfallentscheidung weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich.