Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. April 2007, Az. 4b O 147/06
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bezüglich der Beklagten zu 1) jeweils an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Klammern zum Festklemmen eines Drahtgewebes an einen Gitterrost, bei denen die Klammer zwei Schenkel mit jeweils einem Innenbereich aufweist und auf den Gitterrost und einen Randbereich des Drahtgewebes aufschiebbar ist,
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Klammer zum Aufschieben auf unterschiedliche Randformen von Gitterrosten einen Einführbereich aufweist, der von in einem Winkel zueinander stehenden Bereichen der Schenkel der Klammer gebildet ist, die in einem Abstand angeordnet sind, welcher kleiner als die Materialstärke des Randes des Gitterrostes ist und bei denen die beiden Schenkel zur Aufnahme der unterschiedlichen Randformen des Gitterrostes und zur Begrenzung des Aufschiebeweges der Klammer abgewinkelt miteinander verbunden sind.
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang in sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.11.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung erhalten ist.
3. die in ihrem Besitz beziehungsweise Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. 1. zu vernichten.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist,
1. der Klägerin für die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.11.2002 bis zum 16.07.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 16.07.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 10%, die Beklagten 90%.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe 50.000,– € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 101 21 xxx B4 (Klagepatent, Anlage K1), dessen Anmeldung vom 05. Mai 2001 am 21. November 2002 und dessen Erteilung am 16. Juni 2005 veröffentlicht wurden.
Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Klammer“. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1, 2, 4 und 6 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Fig. 1 zeigt eine perspektivische Darstellung eines Rahmens mit einem flexiblen Flächenelement und erfindungsgemäßen Klammern, während die übrigen Figuren erfindungsgemäße Klammern in verschiedenen Ausbildungsvarianten zeigen.
Gegen das Klagepatent hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 19.07.2006 Nichtigkeitsklage erhoben. Eine Entscheidung in dem vor dem Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 3 Ni 52/06 geführten Verfahren ist bislang nicht ergangen.
Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland „Lichtschacht-Abdeckungen“, von denen die Klägerin zwei Musterstücke als Anlage zur Akte gereicht hat. Die nachfolgend eingeblendete Abb. 2 aus der Klageschrift (Bl. 8 d. A.) zeigt eine bei diesen Abdeckungen mitgelieferte Klammer (angegriffene Ausführungsform).
(Bl. 8)
Die Klammern der Beklagten machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
Die Klägerin nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft, Entschädigung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch.
Die Klägerin behauptet, die Patentinhaber, die zugleich ihre Gesellschafter-Geschäftsführer sind, hätten ihr eine ausschließliche Lizenz erteilt. Zur Stützung ihres Vortrags bezieht sie sich auf eine schriftliche Erklärung dieses Inhalts der Patentinhaber vom 18. April 2006 (Anlage K 4), von der sie in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2007 das Original zur Akte gereicht hat. Hilfsweise stützt sie ihr Vorbringen auf eine im selben Verhandlungstermin überreichte Prozessführungsermächtigungs- und Abtretungserklärung.
Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, den Beklagten auch Benutzungshandlungen bezüglich Klammern zu untersagen, deren Endbereiche der Schenkel sich nach dem Endbereich zum Festklemmen des Drahtgewebes am Gitterrostrand berühren, hat sie die Klage insoweit mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
zu erkennen wie geschehen, wobei sie darüber hinaus beantragt, den Beklagten auch die Handlungsform des Herstellens zu untersagen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung;
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin. Bei der von der Klägerin behaupteten ausschließlichen Lizenz handele sich um einen Rechtsbegriff. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Prozessführungsermächtigungs- und Abtretungserklärung widerlege gerade, dass ein Lizenzvertrag geschlossen worden sei, da dies in diametralem Gegensatz zu einander stehe.
Des weiteren sind die Beklagten der Auffassung, der geltend gemachte Klageantrag sei zu weit, weil dieser eine Kombination bestehend aus Klammer, Drahtgewebe und Gitterrost schütze. Dies sei weder Gegenstand des Klagepatents, noch werde eine solche Kombination von den Beklagten angeboten, da sie keine Gitterroste anböten. Damit könnten sie auch keine solchen Klammern anbieten, die eine größere Materialstärke als den im Anspruch enthaltenen Abstand aufwiesen; denknotwendigerweise können die vertriebenen Klammern daher keinen Abstand aufweisen, der kleiner sei als die Materialstärke des Gitterrostes.
Darüber hinaus sei der Rechtsstreit jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von dem Bundespatentgericht gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen, da sich das Klagepatent als nicht rechtsbeständig erweisen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegen Urkunden und Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist in der Sache überwiegend gerechtfertigt. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung, Schadenersatz und Vernichtung aus §§ 139, 140a, 140b, 9 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Lediglich in Bezug auf die Benutzungshandlung des Herstellens war die Klage abzuweisen, da sie insoweit nicht gerechtfertigt ist.
I.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der vorgelegten Bestätigung der Patentinhaber vom 18.04.2006 (Bl. 70 d. A.). Die Beklagten haben die Echtheit der Unterschriften nach Vorlage des Originals im Verhandlungstermin nicht bestritten. Dies hat gemäß § 440 Abs. 2 ZPO zur Folge, dass vermutet wird, dass auch der über den Unterschriften stehende Text echt ist. Im Wege der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO kommt die Kammer auch zu der Überzeugung, dass die in dieser Privaturkunde bestätigten tatsächlichen Vorgänge wirklich so geschehen sind. Dafür spricht zum einen, dass die Patentinhaber ein Interesse an der Vermarktung ihrer Erfindung haben. Zum anderen spricht dafür, dass sie als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin ebenso ein Interesse daran haben, dass gerade die Klägerin diese vermarktet, ihr also die ausschließliche Nutzung ermöglicht wird; zu diesem Interesse tritt hinzu, dass den Patentinhabern in ihrer Funktion als Gesellschafter der Klägerin in rechtlicher Hinsicht auch eine dahingehende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht obliegt.
In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, dass es sich bei einer ausschließlichen Lizenz um einen Rechtsbegriff handelt, wie die Beklagten meinen. Die Klägerin hat in nachvollziehbarer und unwidersprochener Weise vorgetragen, dass die gewählte Formulierung bedeutet, dass die – nur mündlich erfolgte – Lizenzvereinbarung in tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand hatte, ihr das alleinige Recht zur Ausübung der von Klagepatent gewährten Rechte unter Ausschluss Dritter einzuräumen. Ebenso wenig vermag der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, es sei von der Klägerin nicht dargelegt worden, dass ihre Geschäftsführer vom Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB befreit seien, die Wirksamkeit der Vereinbarung in Frage zu stellen. Da die Beklagten keinen Umstand vorgetragen haben, der einen Nachteil für die Klägerin beinhaltet, ist von einem für diese lediglich vorteilhaften Geschäft auszugehen, das nicht vom Verbot des Selbstkontrahierens erfasst ist (vgl. nur Beck’scher Online-Kommentar Bamberger/Roth/Habermeier BGB, § 181 Rn 19 [Stand 01.03.2006] m. zahlr. weiteren Nachw. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).
Dieser getroffenen Feststellung steht auch nicht die im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichte Prozessführungsermächtigungs- und Abtretungserklärung entgegen. Die Klägerin hat ausdrücklich klargestellt, dass sie sich auf diese Erklärung nur hilfsweise für den Fall stützt, dass die Kammer die Aktivlegitimation nach dem bis dahin Vorgetragenen nicht feststellen kann. Ein solches Vorgehen ist zulässig und streitet entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere nicht dafür, dass die hauptsächlich behauptete Lizenzvereinbarung nicht getroffen worden ist. Vielmehr handelt es sich um eine vorsorgliche Hilfsbegründung des Begehrens.
II.
Das Klagepatent betrifft eine Klammer zum Befestigen eines Drahtgewebes an einem Gitterrost.
Die Klagepatentschrift geht von der aus der DE 298 22 028 U1 (Anlage MBP3 / K2) vorbekannten Klammer zur Befestigung eines Drahtgewebes, welches auf einen Abdeckrost aufgelegt und nach unten umgeschlagen wird, aus. Die Klammer ist gemäß der nachfolgend eingeblendeten einzigen Zeichnung in der Entgegenhaltung haarnadelförmig ausgebildet.
In der Beschreibung der Entgegenhaltung ist angegeben, dass handelsübliche Blechmuttern zur Bildung der Klammern geeignet sind. Die Klammer wird auf einen aus Flachstahl ausgebildeten Roststab aufgeschoben und soll dabei zwischen den freien Enden ihrer zwei nahezu parallelen Schenkel den Rand des Drahtgewebezuschnittes einklemmen, steht jedoch mit einen relativ langen U-förmigen Bereich über den Roststab über. Die Klagepatentschrift kritisiert daran, dass ein weiterer Nachteil der bekannten Klammern darin besteht, dass ein Zuschnitt des Drahtgewebes erforderlich ist, welche nicht nur bis zu einer Innenseite des Rahmens, sondern wenigstens bis um einen randnahen Roststab reicht. Konstruktionsbedingt sei außerdem die Klemmwirkung der Klammer begrenzt.
Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, eine Klammer zum Befestigen eines Drahtgewebes an einem Gitterrost zu schaffen, welche für Gitterroste mit verschieden geformten Randbereichen geeignet ist.
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die nachfolgende Merkmalskombination vor:
1. Klammer zum Festklemmen eines Drahtgewebes an einem Gitterrost.
2. Die Klammer weist zwei Schenkel mit jeweils einem Endbereich auf.
3. Die Klammer ist auf den Gitterrost aufschiebbar.
4. Die Klammer ist auf einen Randbereich des Drahtgewebes aufschiebbar.
5. Die Klammer weist zum Aufschieben auf unterschiedliche Randformen von Gitterrosten einen Einführbereich auf.
6. Der Einführbereich ist von in einem Winkel zueinander stehenden Endbereichen der Schenkel der Klammer gebildet.
7. Nach dem Einführbereich
a) berühren sich die beiden Schenkel der Klammer zum Festklemmen des Drahtgewebes am Gitterrostrand
oder
b) sind die beiden Schenkel der Klammer zum Festklemmen des Drahtgewebes am Gitterrostrand in einem Abstand angeordnet, welche kleiner als die Materialstärke des Randes des Gitterrostes ist.
8. Die beiden Schenkel sind zur Aufnahme der unterschiedlichen Randformen des Gitterrostes miteinander verbunden.
9. Die beiden Schenkel sind zur Begrenzung des Aufschiebeweges der Klammer
a) in Form eines Bogens
oder
b) abgewinkelt miteinander verbunden.
III.
Zu Recht ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffenen Klammern von der technischen Lehre des Klagepatents in Gestalt der Alternativen a) bei Merkmal 7 und 9 wortsinngemäß Gebrauch machen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch der Klageantrag nicht zu weit, da die von Ihnen beanstandeten Bezugnahmen auf den Gitterrost und das Drahtgewebe zulässige Zweckangaben darstellen, die nicht zur Folge haben, dass eine Gesamtkombination bestehend aus Klammer, Gitterrost und Drahtgewebe geschützt ist.
Auch ist nicht erforderlich, dass die Beklagten Gitterroste anbieten, für deren Randstärke die Klammern in Verbindung mit dem festzuhaltenden Drahtgewebe geeignet sind. Der Fachmann erkennt ohne weiteres, dass sich die diesbezüglichen Zweckangaben vielmehr auf handelsübliche Gitterroste (und zwar entsprechend der Aufgabenstellung des Klagepatents durchaus unterschiedlicher Dicke) beziehen und diese mithin maßgeblich sind.
IV.
Aus der festgestellten Verletzung des Klagepatents ergeben sich die Klageansprüche wie folgt.
Die Beklagten sind der Klägerin im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet (§§ 139 Abs. 1, 9 PatG). Der Beklagte zu 2) haftet als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) in gleicher Weise wie diese, da die patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) unter seiner Geschäftsführung geschehen sind und er diese hätte verhindern können und müssen.
Abzuweisen war die Klage in Bezug auf die Benutzungshandlung des Herstellens, da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Beklagten die angegriffene Ausführungsform im Inland herstellen. Der Umstand, dass auf der Webseite von „Margittas Laden“ die Beklagte zu 1) in einer Rubrik aufgeführt wird, die mit „Hersteller“ überschrieben ist, sagt nichts zum tatsächlichen Produktionsvorgang aus, sondern bezeichnet nur den Lieferanten bzw. Anbieter im Sinne einer kennzeichenmäßigen Benutzung. Auch kommt in dem ebenfalls von der Klägerin vorgelegten Organigramm der Struktur der Windhager-Gruppe (Anlage K11) gerade zum Ausdruck, dass die Erstbeklagte mit dem Vertrieb in Deutschland befasst ist. In gleicher Weise weist der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Auszug aus dem Handelsregister vom 23.11.2006 beim Gegenstand des Unternehmens lediglich „Großhandel […]“, nicht aber „Produktion“ o. ä. aus. Auch für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Benutzungshandlung des Herstellens ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Mit Rücksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen haftet die Beklagte zu 1) (§ 308 Abs. 1 ZPO) der Klägerin gemäß § 139 Abs. 2 PatG auf Schadenersatz, da sie schuldhaft gehandelt hat. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) dies bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können (§ 276 BGB).
Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Die Klägerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO).
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, schulden die Beklagten im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (§ 140b PatG, §§ 242, 259 BGB). Hinsichtlich der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist den Beklagten der von der Klägerin im Antrag bereits berücksichtigte Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger).
Der Vernichtungsanspruch folgt aus § 140a PatG.
V.
Im Hinblick auf die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage besteht keine Veranlassung zur Aussetzung gemäß § 148 ZPO.
Nach der Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) vertreten wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.
Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Klägerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zurücktreten lässt und/oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze kommt eine Aussetzung vorliegend nicht in Betracht.
Die Anlagen MBP 3 / K 2 (DE 298 22 028 U1) und MBP 4 / K 3 (US 4,158,905) waren bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens; zudem ist das Gebrauchsmuster DE 298 22 028 U1 ausdrücklich in der Beschreibung des Klagepatents gewürdigt, dessen technische Lehre sich gerade von der technischen Lehre der Entgegenhaltung abgrenzt. Auch ist die Klammer nur rudimentär im letzten Absatz der Beschreibung des Klagepatents näher erläutert; zu deren Beschaffenheit wird lediglich vorgeschlagen, bevorzugt eine Ausgestaltung als zweischenklige Steckklammern, die auf dem von der Entgegenhaltung gelehrten Roststab unter Festlegung des Drahtgewebezuschnitts aufgesteckt werden können, zu wählen.
Es ist auch nicht festzustellen, dass der Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung im Hinblick auf die Beschreibungsstelle, wonach sich zur Bildung der Klammern sogenannte Blechmuttern bewährt haben (Anl. MBP 3 / K 2, S. 5, 2. Abs. aE), hinsichtlich der Formgebung der Blechmutter in der im Verhandlungstermin von den Beklagten vorgelegten deutschen Gebrauchsmusterschrift 73 25 817.0 nicht zutreffend und/oder unvollständig erfasst worden ist. Es ist Blechmuttern eigen, dass sie die hier in Rede stehenden Haltekräfte nicht allein gewährleisten, sondern dies stets im Zusammenspiel damit erfolgt, dass durch die in der Stirnseite vorgesehene Öffnung ein weiteres Befestigungsmittel wie ein Nagel oder eine Schraube geführt wird. Aufgrund dieses substantiellen Unterschiedes zwischen der von dem Klagepatent gelehrten Klammer und Blechmuttern hat der angesprochene Fachmann keine Veranlassung, den vorbekannten Formenschatz an Blechmuttern zu durchforsten.
Die MBP 4 / K 3 (US 4,158,905) betrifft eine Halteklammer für ein Tischtuch, deren Eignung zur Halterung von Gitterrostabdeckungen nicht erkennbar ist. Es mag dahinstehen, ob der Fachmann derartige Halteklammern bereits als gattungsfremd ansieht, da bereits der Unterschied in der Einbaulage und die damit wirkenden unterschiedlichen Kräfte die Eignung zum Halten in der Vertikalen nicht erkennen lassen.
Entsprechendes gilt für die MBP 5 / K 4 (US 4,158,905).
Ebenso wenig ist zu erkennen, dass eine unzulässige Erweiterung gegenüber dem Gegenstand der Patentanmeldung vorliegt. Der in der Anmeldung verwendete Begriff des „Bogens“ meint erkennbar keinen Kreisbogen, da bereits in dem Zusammenhang von der Möglichkeit des Abwinkelns oder einer elliptischen Form als Alternative zum Kreisbogen die Rede ist. Der Fachmann erkennt, dass dies dem Verständnis eines Bogens im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents (bzw. der Anmeldung des Klagepatents) als einem Kreisbogen entgegensteht und kommt zu dem Schluss, dass die Anmeldung den Begriff des Bogens in einem eigenen Sinn, also als ihr eigenes Lexikon verwendet. Er verbindet damit die Richtungsänderung des Verlaufs, und zwar dergestalt, dass das Klammerblech den Verlauf eines Winkels von etwa 180° bezogen auf den ersten Schenkel nimmt.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
VII.
Die Kammer hat beschlossen, den Streitwert auf
50.000,– €
festzusetzen (§ 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO).