4a O 34/06 – Dachflächenfenster-Montagewinkel

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 636

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. Januar 2007, Az. 4a O 34/06

Rechtsmittelinstanz: 2 U 11/07

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist,
zu unterlassen
im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 293 460
a) Dachflächenfenster mit an dessen Blendrahmen-Seitenstücken festzulegenden Montagewinkeln, die jeweils einen ersten Schenkel, einen zu diesem rechtwinklig verlaufenden zweiten Schenkel und in beiden Schenkeln angeordnete Halterungslöcher zur Aufnahme von in das Blendrahmen-Seitenstück bzw. in tragende Dachteile einzutreibenden Halterungselementen aufweisen,
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen jeder Montagewinkel zum Vorfixieren am Blendrahmen an der vom zweiten Schenkel abgewandten Stegfläche des ersten Schenkels mindestens zwei in einer zum zweiten Schenkel parallelen Ebene rechtwinklig auswärts vorspringende Flachdorne trägt und in die äußeren Seitenflächen jedes Blendrahmen-Seitenstücks mehrere in dessen Längsrichtung verlaufende Halterungsnuten für die Flachdorne mit höchstens deren Materialstärke entsprechender Nutbreite eingetieft sind;
b) Dachflächenfenster mit einem über Montagewinkel an der Dachkonstruktion festlegbaren Blendrahmen
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen
bei denen in die äußeren Seitenflächen jedes Blendrahmen-Seitenstücks mehrere in vorbestimmten Abständen in dessen Längsrichtung verlaufende Halterungsnuten mit höchstens der Materialstärke von an den Montagewinkeln angebrachten Flachdornen entsprechender Nutbreite eingetieft sind.

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 16.02.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

3.
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 16.02.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin, ein in Dänemark ansässiges Unternehmen, nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 293 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 12.12.1986 am 04.12.1987 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 07.11.1990 veröffentlicht wurde. Das Patent steht in Kraft. Das Klagepatent bezieht sich auf ein Dachflächenfenster, an dessen Blendrahmen-Seitenstücken näher beschriebene Montagewinkel festzulegen sind. Die von der Klägerin geltend gemachten Patentansprüche 1 und 14 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lauten wie folgt:
Patentanspruch 1
Dachflächenfenster (1) mit an dessen Blendrahmen-Seitenstücken festzulegenden Montagewinkeln (10), die jeweils einen ersten Schenkel (11), einen zu diesem rechtwinklig verlaufenden zweiten Schenkel (12) und in beiden Schenkeln angeordnete Halterungslöcher (15, 16, 17) zur Aufnahme von in das Blendrahmen-Seitenstück bzw. in tragende Dachteile einzutreibenden Halterungselementen aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass
a) jeder Montagewinkel (10) zum Vorfixieren am Blendrahmen (2) an der vom zweiten Schenkel (12) abgewandten Stegfläche des ersten Schenkels (11) mindestens zwei in einer zum zweiten Schenkel (12) parallelen Ebene rechtwinklig auswärts vorspringende Flachdorne (14) trägt und
b) in die äußeren Seitenflächen jedes Blendrahmen-Seitenstücks (3) mindestens eine in dessen Längsrichtung verlaufende Halterungsnut (5) für die Flachdorne (14) mit höchstens deren Materialstärke entsprechender Nutbreite eingetieft sind.

Patentanspruch 14
Dachflächenfenster (1) mit einem über Montagewinkel (10) an der Dachkonstruktion festlegbaren Blendrahmen (2), dadurch gekennzeichnet, dass
in die äußeren Seitenflächen jedes Blendrahmen-Seitenstücks (3) eine oder mehrere in vorbestimmten Abständen in dessen Längsrichtung verlaufende Halterungsnuten (5) mit höchstens der Materialstärke von an den Montagewinkeln (10) angebrachten Flachdornen (14) entsprechender Nutbreite eingetieft sind.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht eines Montagewinkels. Figur 2 zeigt eine schematische perspektivische Ansicht des Dachflächenfensters beim Einbau auf dem Dach. Figur 3 zeigt eine schematische Darstellung der verschiedenen Befestigungsstellungen des Montagewinkels am Blendrahmen.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt von der F-GESELLSCHAFT Sp. zo.o. in Polen hergestellte Dachfenster und zugehörige Befestigungsbügel. Auf der deutschsprachigen Internet-Seite der Beklagten zu 1) beschreibt die Beklagte zu 1) Fenster zum Einbau in eine Dachstruktur und die zugehörigen Winkelstücke. Im Folgenden wird auszugsweise Seite 5 der dort zu findenden Einbauanleitung wiedergegeben, wobei sich diese Anleitung auf einen Einbau der Dachfenster auf den Dachsparren bezieht:

Der Einbau der Dachfenster auf den Dachlatten ist auf den Seiten 8 und 9 des Internet-Auszugs (Anlage K 12) beschrieben. Der von der Beklagten zu 1) genannte Metallwinkel hat die im Folgenden abgebildete Form:

Die Klägerin ist der Ansicht, das von der Beklagten zu 1) beworbene Dachflächenfenster und die zugehörigen Montagewinkel verwirklichten wortsinngemäß sämtliche Merkmale des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents und der rückbezogenen Unteransprüche 2, 3, 5 und 9 sowie sämtliche Merkmale des Nebenanspruchs 14 sowie des darauf rückbezogenen Unteranspruchs 15. Die Klägerin hat zunächst angekündigt zu beantragen,
wie erkannt,
mit der Maßgabe, dass Rechnungslegung und Schadensersatz bereits ab dem 07.12.1990 verlangt wurde und dass darüber hinaus beantragt wurde,
festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 07.01.1989 bis zum 07.12.1990 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2007 hat die Klägerin den Antrag auf Rechnungslegung und Schadensersatz auf die Zeit seit dem 16.02.1998 beschränkt und den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung zurückgenommen. Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen; hilfsweise, den Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) abzuwenden.

Die Beklagten meinen, das Klagepatent schütze nur Dachflächenfenster, die mittels Montagewinkeln auf den Dachsparren, also auf den geneigten Trägern des Daches, nicht aber auf den parallel zum Boden verlaufenden Dachlatten angebracht würden. Eine solche Montage auf den Dachsparren sei zwar in der Montageanleitung erwähnt, allerdings werde diese Montage in der Anleitung anders als im Klagepatent beschrieben: so werde nicht vorgegeben, dass die im Klagepatent als „Flachdorne“ beschriebenen vorspringenden Stücke in die im Blendrahmen vorgesehene Nut gesteckt werden sollen (vgl. Seite 5 der Anlage K 12). Auf den Dachsparren könnten die Montagewinkel unter Einsatz der Flachdorne auch gar nicht eingebaut werden, da die Einbauhöhe des Dachflächenfensters dann nicht mit der Dachabdeckung abgestimmt werden könne. Soweit die Einbauanleitung eine Verwendung der Montagewinkel zur Befestigung des Dachflächenfensters auf den Dachlatten beschreibe, sei dies nicht vom Klagepatent geschützt, da die Montagewinkel in diesem Fall nicht an den Blendrahmen-Seitenstücken, sondern an den Blendrahmen-Querstücken befestigt werden müssten. Weiter „trage“ die Stegfläche des ersten Schenkels der Montagewinkel bei der angegriffenen Ausführungsform keine Flachdorne, wie es vom Klagepatent vorausgesetzt werde. Die Flachdorne befänden sich auch nicht in einer zum zweiten Schenkel parallelen Ebene. Der Fachmann verstehe hierunter nämlich, dass sich die Flachdorne in wesentlich voneinander beabstandeten Ebenen befinden müssten und nicht – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – in ein- und derselben Ebene lägen.
Schließlich wenden die Beklagten ein, die Beklagte zu 1) habe ihre Geschäftstätigkeit erst zum 16.02.1998 aufgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gelangten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie auf tatsächliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin kann von den Beklagten Unterlassung, Vernichtung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ; §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG; §§ 242, 259 BGB verlangen. Die angegriffene Ausführungsform macht von den Ansprüchen 1 und 14 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch, ohne dass die Beklagten dazu berechtigt sind (§ 9 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 PatG). I.
Das Klagepatent schützt in den Patentansprüchen 1 und 14 ein Dachflächenfenster und dessen Befestigung auf tragenden Dachteilen durch Montagewinkel. In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgeführt, dass es beim Einbau von Dachflächenfenstern wichtig sei, die Einbaustellung des Dachflächenfensters an die Dacheindeckung anzupassen, damit die Dichtigkeit zwischen Blendrahmen und Dach gewährleistet sei. Im Stand der Technik sei bekannt, dass Dachflächenfenster durch Montagewinkel und darin einzuschlagende Einschlagsschrauben an den unter der Dacheindeckung liegenden Dachsparren befestigt würden. Da allerdings die Abstände und Abmessungen der Dachsparren und –latten sehr unterschiedlich seien, sei es für die einbauende Person mühsam und zeitraubend, durch Ausmessen am Dach die Punkte zu ermitteln, an denen die Montagewinkel anzubringen seien. Aus der DE-U-84 03 xxx sei ein Montagewinkel bekannt, der aus einer abgewinkelten Platte mit Löchern zur Aufnahme von Nägeln bestehe, und der einen nahe dem Ende der Platte ausgestanzten und herausgebogenen Fixierungsdorn aufweise.
Aus der US-A-2 xxx 06 sei ein Montagewinkel bekannt, der an einer Endkante mehrere auswärts umgebogene Spitzen aufweise, die in die tragenden Holzleisten eingetrieben würden. Der zweite federnd ausgebildete Schenkel des Befestigungswinkels weise ein Loch mit seitlichem Spiel auf, durch das die zu halternde Wandverkleidungsplatte mit einem Gewindebolzen befestigt werde. Beide Montagewinkel eigneten sich jedoch nicht zur gleichmäßig ausgerichteten Anbringung von Dachflächenfenstern. Denn es werde jeweils nur die Fixierung am Blendrahmen erleichtert, es würden aber keine Hilfsmittel geschaffen, die eine gleichmäßige Anbringung der Fenster ohne großen Mess- und Berechnungsaufwand ermöglichten. Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, ein Dachflächenfenster und zugehörige Montagewinkel zu schaffen, die mit einfachen Mitteln einen rascheren und zuverlässig ausgerichteten Einbau durch nur eine Person ermöglichen.
Dies soll durch die Patentansprüche 1 und 14 erreicht werden:
1. Dachflächenfenster (1) mit an dessen Blendrahmen-Seitenstücken festzulegenden Montagewinkeln (10).
2. Die Montagewinkel (10) weisen auf a. einen ersten Schenkel (11) b. einen zu diesem rechtwinklig verlaufenden zweiten Schenkel (12)
c. in beiden Schenkeln (11, 12) angeordnete Halterungslöcher (15, 16, 17) zur Aufnahme von in das Blendrahmen-Seitenstück bzw. in tragende Dachteile einzutreibenden Halterungselementen
d. mindestens zwei Flachdorne (14).
3. Die Flachdorne a. dienen zum Vorfixieren am Blendrahmen (2)
b. werden von jedem Montagewinkel (10) an der vom zweiten Schenkel (12) abgewandten Stegfläche des ersten Schenkels (11) getragen
c. springen auswärts rechtwinklig vor
d. liegen in einer zum zweiten Schenkel (12) parallelen Ebene.
4. In die äußeren Seitenflächen jedes Blendrahmen-Seitenstücks (3) sind eingetieft
a. mindestens eine in dessen Längsrichtung verlaufende Halterungsnut (5) für die Flachdorne
b. mit höchstens deren Materialstärke entsprechender Nutbreite.
Anspruch 1
1. Dachflächenfenster (1) mit einem über Montagewinkel (10) an der Dachkonstruktion festlegbaren Blendrahmen (2)
2. In die äußere Seitenfläche jedes Blendrahmen-Seitenstücks (3) sind eingetieft
a. eine oder mehrere in vorbestimmten Abständen in dessen
Längsrichtung verlaufende Halterungsnuten (5)
b. mit einer höchstens der Materialstärke von an den Montagewinkeln
(10) angebrachten Flachdornen (14) entsprechenden Nutbreite.

Anspruch 14

II. In Bezug auf den Patentanspruch 1 ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1, 2. c., 3. b., 3. d. streitig. 1. Merkmal 1 Die Beklagten meinen, das Merkmal 1 sei nicht verwirklicht. Zwar könnten die von der Beklagten zu 1) angebotenen Montagewinkel in der im Patent beschriebenen Art mit den Flachdornen in Halterungsnuten befestigt werden. Die Montagewinkel könnten in dieser Weise aber nur zur Befestigung der Blendrahmen-Querstücke an den Dachlatten zum Einsatz kommen, nicht aber – wie es das Klagepatent verlange – zur Befestigung der Blendrahmen-Seitenstücke an den Dachsparren. Die Dachsparren sind die geneigten Hölzer des Dachstuhls, während die Dachlatten parallel zum Boden angebracht werden. Der Begriff „Blendrahmen-Seitenstücke“ werde im tatsächlichen Sprachgebrauch sowie vom Fachmann im Stand der Technik dahingehend verstanden, dass damit lediglich die Längsseiten des Blendrahmens gemeint seien und nicht etwa auch die Querstücke des Blendrahmens. Die Blendrahmen-Seitenstücke seien immer an den quer verlaufenden Dachsparren zu befestigen. In der Einbauanleitung der Beklagten werde aber nur beschrieben, wie die Montagewinkel unter Einsatz der Flachdorne an den Blendrahmen-Querstücken und den Dachlatten befestigt würden (Seite 9 der Einbauanleitung). Dagegen sei der Einsatz der Montagewinkel an den Blendrahmen-Seitenstücken bzw. Dachsparren so beschrieben, dass hierbei die Flachdorne gar nicht – wie vom Klagepatent beschrieben – in die Nuten der Blendrahmen-Seitenstücke eingeführt würden (Seite 5 der Einbauanleitung). In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter ausgeführt, für eine solche Verwendung seien die Montagewinkel der Beklagten auch gar nicht geeignet, da die Einbautiefe des Dachfensters dann nicht genau an die Dicke der Dachlatten angepasst werden könnte. Eine solche Anpassung sei aber erforderlich, weil sonst die vorgefertigte Dachabdeckung, die die Dichtigkeit zwischen Blendrahmen und Dach sicherstellen solle, nicht in der richtigen Länge auf dem Dach zu liegen komme.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist jedoch das Merkmals 1 verwirklicht.
Dabei kann dahinstehen, ob der Fachmann den Begriff „Blendrahmen-Seitenstück“ tatsächlich dahingehend versteht, dass damit nur die Längsseiten eines Blendrahmens bezeichnet werden, so dass sich das Klagepatent nur auf eine Montage auf den Dachsparren, die regelmäßig mit diesen Längsseiten der Blendrahmen verbunden werden, beziehen würde.

Denn das Merkmal 1 ist auch dann erfüllt, wenn der Fachmann unter den Begriff „Blendrahmen-Seitenstücke“ tatsächlich lediglich die Längsseiten des Blendrahmens fasst. Denn vorliegend können bei der angegriffenen Ausführungsform die Montagewinkel durchaus auch an den Längsseiten angebracht werden, und zwar auch in der Weise, dass die Flachdorne in eine der entsprechenden Halterungsnuten gesteckt werden. Weil diese Möglichkeit besteht, ist Merkmal 1 erfüllt, auch wenn die Beklagten ihren Kunden diese Art des Einsatzes der Montagewinkel nicht ausdrücklich empfiehlt. Denn für die wortsinngemäße Verwirklichung eines Vorrichtungsanspruchs reicht es aus, dass die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften zu erreichen. Die Patentverletzung entfällt selbst dann nicht, wenn der Hersteller ausdrücklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt (BGH GRUR 2006, 399, 401 – Rangierkatze). Es kommt nicht darauf an, ob die die Patentfähigkeit begründenden überragenden Eigenschaften auch tatsächlich genutzt werden (BGH GRUR 1991, 436, 441 – Befestigungsvorrichtung II; Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl. 2006, § 14 Rn. 41).
Unstreitig ist vorliegend, dass die Flachdorne – entgegen der Einbauanleitung auf Seite 5 – auch bei der Befestigung an den Längsseiten in die Halterungsnuten gesteckt werden können. Die Beklagte bestreitet lediglich, dass die Flachdorne bei dieser Art der Verwendung zugleich die Funktion einer Positionierungshilfe erfüllen, um die Einbauhöhe der Dachabdeckung anzupassen.
Darauf kommt es aber nicht an. Denn jedenfalls erreicht der Fachmann dann, wenn er die Flachdorne in die Halterungsnuten steckt, eine rundum gleichmäßige Montage des Dachflächenfensters. Mehr als eine solche gleichmäßige Positionierung des Dachflächenfensters ermöglicht aber das Klagepatent und auch die darin gezeigte bevorzugte Ausführungsform nicht. Die gleichmäßige Positionierung wird dadurch erreicht, dass die Flachdorne an den verschiedenen Montagewinkeln jeweils in dieselbe Halterungsnut gesteckt werden. Eine solche gleichmäßige und „zuverlässig ausgerichtete“ Positionierung zu ermöglichen, macht sich das Klagepatent zur Aufgabe, und auch nur diese Aufgabe löst das Klagepatent. Dagegen ist nicht Voraussetzung des Patentanspruchs, dass mit Hilfe der Flachdorne eine Positionierung in einer ganz bestimmten, und zwar einer der Dicke der Dachlatten entsprechenden Einbautiefe ermöglicht werden kann. Eine Vermaßung mit Hilfe einer an dem Montagewinkel aufgebrachten Messskala ist in dem Klagepatent nicht vorgesehen. Dem Fachmann ist bei der Lektüre des Klagepatents klar, dass mit der darin beschriebenen Lehre nicht gewährleistet ist, dass die Dacheindeckung passt. Das Klagepatent macht nämlich keinerlei Aussage dazu, in welche der verschiedenen Nuten die Flachdorne gesteckt werden sollen. Sollte die Dacheindeckung nicht passen, kann der Fachmann daher dazu übergehen, diese Eindeckung vor Ort zuzuschneiden. Diese Möglichkeit hat der Fachmann auch, wenn er die Winkelstücke der Beklagten auf den Dachsparren in der Weise einsetzt, dass die Flachdorne in eine der Halterungsnuten des Blendrahmen greifen. Das Merkmal 1 ist damit erfüllt.

2.
Merkmal 2. c. Nach Ansicht der Beklagten ist dieses Merkmal nicht erfüllt, weil die von den Beklagten vertriebenen Montagewinkel keine Halterungslöcher zur Aufnahme von in „tragende Dachteile“ einzutreibenden Halterungselementen aufweisen würden. Die Dachlatten, an denen die Montagewinkel nach der Einbauanleitung befestigt würden, stellten nämlich keine „tragenden Dachteile“ dar. Dieser Ansicht kann aber nicht gefolgt werden. Denn mit dem Begriff der tragenden Dachteile bezeichnet das Klagepatent jeweils diejenigen Dachteile, an denen das zu befestigende Dachfenster angebracht wird. Dies ergibt sich aus einer funktionsorientierten Auslegung der Patentschrift. Denn Gegenstand des Klagepatents ist es, ein Dachfenster und dessen Befestigung auf dem Dach zu beschreiben. Mit tragenden Dachteilen sind daher im Zusammenhang der Patentansprüche jeweils diejenigen Teile gemeint, auf denen das zu befestigende Dachfenster angebracht wird. Dafür, dass das Klagepatent – wie die Beklagten meinen – mit dem Begriff des „tragenden Dachteils“ darauf abstellen will, dass das bezeichnete Bauteil des Daches für die gesamte Dachkonstruktion tragend im Sinne der Statik sein muss, findet sich in der Patentschrift kein Hinweis. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch den Sprachgebrauch in der Beschreibung des Klagepatents, der allein für die Definition auslegungsbedürftiger Begriffe maßgebend ist (BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube). In Spalte 3, Zeile 38 spricht das Klagepatent von „Dachsparren oder sonstigen tragenden Dachteilen“. Daraus wird deutlich, dass eben auch andere Dachteile wie etwa Dachlatten „tragende Dachteile“ im Sinne des Klagepatents darstellen können.

3.
Merkmal 3. b. Die Beklagten meinen, nach dem Klagepatent müssten die Flachdorne an der vom zweiten Schenkel abgewandten Stegfläche des ersten Schenkels des Montagewinkels „getragen“ werden. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform aber nicht der Fall. Dort seien die Flachdorne Teil des zweiten Schenkels und wiesen keine Berührungspunkte mit dem ersten Schenkel auf, würden also nicht von diesem getragen. Dieser Ansicht folgt die Kammer nicht. Merkmal 3. b. ist erfüllt.
Der Wortlaut des Klagepatents erfordert lediglich, dass die Flachdorne von dem Montagewinkel getragen werden (und nicht von der Stegfläche des ersten Schenkels), und zwar an der vom zweiten Schenkel abgewandten Stegfläche des ersten Schenkels. Das Merkmal „an der Stegfläche des ersten Schenkels getragen werden“ ist so zu deuten, wie es der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht (Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, § 14 Rn. 66). Maßgeblicher Fachmann ist, wer üblicherweise mit einschlägigen Entwicklungsarbeiten betraut ist (Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, § 14 Rn. 126). Vorliegend ist dies ein Bauingenieur (FH) oder Dachdeckermeister, der mit den im Stand der Technik vorhandenen Befestigungssystemen für Dachfenster vertraut ist.
Der Fachmann kann der Patentschrift entnehmen, dass sich die Flachdorne derart an den Montagewinkeln befinden müssen, dass sich die Winkel durch einfaches Eindrücken in die passende Halterungsnut des Blendrahmen-Seitenstücks vorfixieren lassen. Die Flachdorne sollen also so von der Stegfläche des ersten Schenkels abstehen, dass sie in die Halterungsnuten gesteckt werden können. Das Klagepatent stellt klar, dass der konkrete Aufbau der Montagewinkel in verschiedener Weise abgewandelt werden kann, solange nur die Flachdorne in einer Ebene symmetrisch beabstandet angeordnet bleiben (Sp. 4, Zeile 14ff). In der gesamten Beschreibung findet sich keine Ausführung dazu, dass die Flachdorne in einer ganz besonderen Weise von dem Montagewinkel gestützt – also „getragen“ im umgangssprachlichen Sinne – werden müssten, um ihre Funktion erfüllen zu können. In Spalte 4, Zeile 4 bis 6 heißt es lediglich, die Flachdorne sollten ausgestanzt und einstückig umgebogen werden, das heißt die Flachdorne sollten zur vereinfachten Herstellung aus demjenigen Teil des Metallstücks herausgetrennt werden, der im rechten Winkel zu den Flachdornen steht (erster Schenkel). Daraus ergibt sich, dass dem im Klagepatent verwendeten Begriff des „Tragens“ keine Bedeutung beizumessen ist, die über ein bloßes „Vorhandensein“ oder „Aufweisen“ hinausgeht.
Das Merkmal 3. b. ist daher dadurch erfüllt, dass der Montagewinkel der angegriffenen Ausführungsform zwei Flachdorne aufweist.

4.
Merkmal 3. d.
Auch dieses Merkmal ist wortsinngemäß erfüllt. Die an der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen Flachdorne liegen in einer zum zweiten Schenkel parallelen Ebene. Der Einwand der Beklagten, wonach ein praktisch orientierter Durchschnittsfachmann sich an dem naheliegenden Verständnis orientieren werde, dass die Flachdorne und der zweite Schenkel in verschiedenen Ebenen liegen müssten, greift nicht durch. Denn der Fachmann kann dem Klagepatent entnehmen, dass es entscheidend darauf ankommt, die Flachdorne in Richtung des zweiten Schenkels vom ersten Schenkel weg anzuordnen, damit der erste Schenkel an dem Blendrahmen-Seitenstück anliegen kann und zugleich die Flachdorne in die Halterungsnut gesteckt werden können. In der gesamten Beschreibung des Klagepatents finden sich keine Ausführungen, die es für den Fachmann nahe legen würden, einen bestimmten Abstand zwischen den Flachdornen und der Ebene des zweiten Schenkels für erforderlich zu halten. Mit dem Begriff der Parallelität wird vielmehr lediglich klargestellt, dass die Flachdorne derart gebogen werden sollen, dass sie sich zum einen jenseits der von dem zweiten Schenkel abweisenden Stegfläche des ersten Schenkel befinden sollen und dass sie zum anderen dieselbe Ausrichtung haben sollen wie der zweite Schenkel. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall.

5.
Die übrigen Merkmale sind ebenfalls erfüllt. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich dazu weitere Ausführungen erübrigen.

6.
In Bezug auf den selbstständigen Patentanspruch 14 ist lediglich das Merkmal 2 (Blendrahmen-Seitenstück) zwischen den Parteien streitig. Dieses Merkmal ist jedoch nach der zutreffenden Ansicht der Klägerin erfüllt. Denn wie bereits unter Ziffer II. 1. ausgeführt, kann die von den Beklagten angebotene Ausführungsform in der Weise verwendet werden, dass die Montagewinkel an den Längsseiten der Dachflächenfenster, die nach Ansicht der Beklagten die Blendrahmen-Seitenstücke darstellen, angebracht werden.

III.
Aus der Verwirklichung sämtlicher Merkmale der Ansprüche 1 und 14 ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Da die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, sind sie der Kläger zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EPÜ; § 139 Abs. 1 PatG).
Gemäß § 140a PatG sind die Beklagten zur Vernichtung der patentverletzenden Gegenstände verpflichtet.
Die Beklagten haben der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EPÜ; § 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1), vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2), die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Die Beklagten haften nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.
Die Schadensersatzpflicht beginnt jedenfalls ab dem 16.02.1998, als die Beklagte zu 1) ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.
Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140b PatG, und die Verletzungsform – im zuerkannten Umfang – zu vernichten, § 140a PatG.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4, 709 ZPO.

Streitwert: 200.000,00 Euro