2 U 115/05 – Lampenfassungen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 785

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Januar 2007, Az. 2 U 115/05

Vorinstanz: 4a O 313/04

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. August 2005
verkündete Urteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts Düs-
seldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges
zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 30.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 250.000,00
festgesetzt.

G r ü n d e :

I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 16. Januar 2001 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 201 00 xxx (Anlage K 1; nachfolgend Klagegebrauchsmuster), das am 22. März 2001 eingetragen und am 26. April 2001 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist. Mit zu den Gebrauchmusterakten gereichter Eingabe vom 4. Juni 2004 (vgl. Blatt 56 der beigezogenen Gebrauchsmusterakten) hat die Klägerin den Hauptanspruch den Klagegebrauchsmusters auf die mit dieser Eingabe neu eingereichte Fassung beschränkt. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.

Die Schutzansprüche 1, 6, 7 und 8 des Klagegebrauchsmusters, und zwar der Schutzanspruch 1 in der Fassung der Eingabe vom 4. Juni 2004, lauten wie folgt:

1.
Lampenfassung für Niederspannungsglühbirnen enthaltend:
– einen Aufnahmekörper (2) aus wärmebeständigem Material, der mindestens einen
Hohlraum (3) mit einem ersten Ende (4) zur Einsetzung einer G9-Glühbirne und
einem zweiten Ende (5) zur Lagerung der elektrischen Kontakte (6) definiert;
– einen Sitz, der im Hohlraum zur Lagerung von elektrischen Anschlusselementen der
Glühbirne mit den elektrischen Kontakten (6) ausgebildet ist;
dadurch gekennzeichnet, dass der Aufnahmekörper einstückig ausgeführt ist und eine Quergröße von maximal 18 mm bezüglich der Achse der Lampenfassung (1) aufweist.

6.
Lampenfassung gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sie auf die Außenseite des Aufnahmekörpers (2) wirkende Ankermittel (13) aufweist, um die Lampenfassung (1) mit einem Leuchtvorrichtungsgerüst zu verbinden.

7.
Lampenfassung gemäß Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass diese Ankermittel (13) mindestens aus einem elastischen Element besteht, das ein am Leuchtvorrichtungsgerüst fixiertes Ende und ein gegenseitiges Ende besitzt, wobei das gegenseitige Ende mit einem an der Außenfläche des Aufnahmekörpers (2) befindlichen Ver-riegelungssitz (14) lösbar verbunden ist.

8.
Lampenfassung gemäß Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass das wärmebeständige Material ein keramisches Material ist

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 sowie 5 und 6 zeigen beispielhaft, aber nicht einschränkend eine bevorzugte Ausführungsform der erfindungsgemäßen Lampenfassung, wobei Figur eine perspektivische Ansicht der erfindungsgemäßen Lampenfassung, Figur 2 einen Querschnitt der Lampenfassung entlang der Linie II -II von Figur 1, Figur 3 einen Querschnitt der Lampenfassung der Linie III -III von Figur 1, Figur 5 eine Seitenansicht der außen an der Lampenfassung verbundenen Verriegelungsmittel und Figur 6 eine Vorderansicht der außen an der Lampenfassung verbundenen Verriegelungsmittel zeigt.

Die Beklagte stellt her und bringt in den Verkehr Lampenfassungen für Niederspannungsglühbirnen mit einer Ausgestaltung gemäß Anlage K 6. Derartige Fassungen werden von ihr unter den Bestellnummern 509357 und 509358 angeboten (vgl. Anlage K 7. S. 3) und sind in den Prospektunterlagen gemäß Anlage K 15 Allegato 20 und 21 dargestellt. Zu diesen Lampenfassungen werden von ihr Verankerungsmittel zur Verankerung an ein Leuchtenvorrichtungsgerüst mit einer Ausgestaltung angeboten, wie sie sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichten Muster sowie den Darstellungen in den Anlagen K 15 Allegato 19.2 Bestellnummer 520882.01 und der Anlage K 16 ergibt. Zur Verdeutlichung dieser mit der Klage angegriffenen Lampenfassungen und Verankerungsmittel sind nachstehend Abbildungen aus den Anlagen K 15 Allegato 21 und Anlage K 16 wiedergegeben.

Die Klägerin hat geltend gemacht, mit Herstellung, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Lampenfassungen, insbesondere in Verbindung mit den angegriffenen Verankerungsmitteln, greife die Beklagte rechtswidrig in die ihr – der Klägerin – zustehenden Gebrauchsmusterrechte ein. Die angegriffenen Gegenstände verwirklichten die Schutzansprüche 1, 6, 7 und 8 des Klagegebrauchsmusters. Der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters erfülle die Schutzvoraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes, jedenfalls gelte dies für die Kombination dieses Anspruches mit dem Schutzanspruch 6 und/oder dem Schutzanspruch 7 und/oder dem Schutzanspruch 8.

Die Klägerin hat beantragt,

I.
die Beklagte zu verurteilen,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten , oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Lampenfassungen für Niederspannungsglühbirnen, enthaltend
– einen Aufnahmekörper aus wärmebeständigem Material, der mindestens einen Hohlraum mit einem ersten Ende zur Einsetzung einer G9-Glühbirne und einem zweiten Ende zur Lagerung der elektrischen Kontakte definiert;
– einen Sitz, der im Hohlraum zur Lagerung von elektrischen Anschlusselementen der Glühbirne mit den elektrischen Kontakten ausgebildet ist,

herzustellen, in den Verkehr zu bringen, anzubieten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Aufnahmekörper einstückig ausgeführt ist und eine Quergröße von maximal 18 mm bezüglich der Achse der Lampenfassung aufweist,
insbesondere, wenn die Lampenfassung auf die Außenseite des Auf-
nahmekörpers wirkende Ankermittel aufweist, um die Lampenfassung mit einem Leuchtvorrichtungsgerüst zu verbinden (Unteranspruch 6);
insbesondere, wenn die Ankermittel mindestens aus einem elastischen Element bestehen, das ein am Leuchtvorrichtungsgerüst fixiertes Ende und ein gegenseitiges Ende besitzt, wobei das gegenseitige Ende mit einem an der Außenfläche des Aufnahmekörpers befindlichen Verriegelungssitz lösbar verbunden ist (Unteranspruch 7),
insbesondere, wenn das wärmebeständige Material ein keramisches Material ist (Unteranspruch 8),

2.
ihr für die Zeit ab dem 26. Mai 2001 Auskunft über den Vertriebsweg der vorstehend unter I.1 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen , insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten Erzeugnisse;

3.
ihr Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Mai 2001 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung
a) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern , Liefer-
zeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren
sowie des erzielten Gewinns,
c) unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nen-
nung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern,

Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschrif-
ten der einzelnen Angebotsempfänger,
d) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit-
raum und Verbreitungsgebiet,
wobei
e) der Beklagten vorbehalten bleiben möge, die Namen und Anschrif-
ten der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer
statt ihr einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur
Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzu-
teilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehen-
den Kosten trägt und ihn ermächtigt, ihr, der Klägerin, auf Anfrage
mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der
erteilten Rechnung enthalten sind;

4.
die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend 1. an einem von ihr zu bezeichnenden Sequestor zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend zu I.1 bezeichneten und seit dem 26. Mai 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig hin entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,
hilfsweise, ihr für den Fall ihrer Verurteilung zur Auskunft/Rechnungsle-gung vorzubehalten, nach ihrer Wahl die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichte-

ten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten Wirtschaftsprüfer
mitzuteilen, sofern sie, die Beklagte, die durch dessen Einschaltung ent-
stehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der
Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung
oder ein bestimmter Abnehmer, eine bestimmtes Angebot oder ein be-
stimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

Die Beklagte hat geltend gemacht, der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beruhe auf keinem erfinderischen Schritt. Auch die Unteransprüche 6 und 7 beruhten nicht auf einem erfinderischen Schritt. Schließlich könne auch der Unteranspruch 8 die Schutzfähigkeit des aus dem Klagegebrauchmuster hergeleiteten Antragbegehrens der Klägerin nicht begründen. Die Fertigung von Lampenfassungen aus Keramik sei dem Fachmann seit der Erfindung der Glühbirne durch Edison geläufig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters sei gegenüber dem Stand der Technik gemäß Anlagen B 1 und B 6 sowie Anlagen K 4 und K 5 sowie durch die vorgegebene Bemaßung von Wohnraumleuchten für bekannte Niederspannungsglühbirnen nahe gelegt, wobei das Landgericht sich mit der Frage der Schutzfähigkeit der Kombination des Schutzanspruches 1 mit den Schutzansprüchen 6 und/oder 7 und/oder 8 nicht befasst hat.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.

Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, das Landgericht sei rechtsirrig von der Schutzunfähigkeit des Klagegebrauchsmusters ausgegangen. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die geltend gemachten Schutzansprüche 6, 7 und 8 vollkommen ignoriert. Auch habe das Landgericht eingereichte Unterlagen nur einseitig zu ihren Lasten gewürdigt und rechtsfehlerhaft Hinweise unterlassen. Für den Fall, dass der Senat dazu neigen sollte, die Schutzansprüche 1, 6, 7 und 8 (auch in Kombination) als nicht schutzfähig anzusehen, begehre sie Schutz

für eine Ausführungsform, bei der die Ankermittel so ausgestaltet seien, wie dies auf den Seiten 11 und 12 der Klagegebrauchsmusterschrift beschrieben und in den Figuren 5 und 6 dargestellt sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 30. August 2005 verkündeten Urteils der 4a
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf,

I.
die Beklagte zu verurteilen,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten , oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Lampenfassungen für Niederspannungsglühbirnen, enthaltend
– einen Aufnahmekörper aus wärmebeständigem Material, der mindestens einen Hohlraum mit einem ersten Ende zur Einsetzung einer G9-Glühbirne und einem zweiten Ende zur Lagerung der elektrischen Kontakte definiert;
– einen Sitz, der im Hohlraum zur Lagerung von elektrischen Anschlusselementen der Glühbirne mit den elektrischen Kontakten ausgebildet ist,

herzustellen, in den Verkehr zu bringen, anzubieten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Aufnahmekörper einstückig ausgeführt ist und eine
Quergröße von maximal 18 mm bezüglich der Achse der Lampenfas-
sung aufweist,

insbesondere, wenn die Lampenfassung auf die Außenseite des Aufnahmekörpers wirkende Ankermittel aufweist, um die Lampenfassung mit einem Leuchtvorrichtungsgerüst zu verbinden (Unteranspruch 6);
insbesondere, wenn die Ankermittel mindestens aus einem elastischen Element bestehen, das ein am Leuchtvorrichtungsgerüst fixiertes Ende und ein gegenseitiges Ende besitzt, wobei das gegenseitige Ende mit einem an der Außenfläche des Aufnahmekörpers befindlichen Verriegelungssitz lösbar verbunden ist (Unteranspruch 7),
insbesondere, wenn das wärmebeständige Material ein keramisches Material ist (Unteranspruch 8),

2.
ihr für die Zeit ab dem 26. Mai 2001 Auskunft über den Vertriebsweg der vorstehend unter I.1 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen , insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten Erzeugnisse;

3.
ihr Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Mai 2001 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung
a) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern , Liefer-
zeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren

sowie des erzielten Gewinns,
c) unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nen-
nung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern,
Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschrif-
ten der einzelnen Angebotsempfänger,
d) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit-
raum und Verbreitungsgebiet,
wobei
e) der Beklagten vorbehalten bleiben möge, die Namen und Anschrif-
ten der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer
statt ihr einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Ver-
schwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzutei-
len, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden
Kosten trägt und ihn ermächtigt, ihr, der Klägerin, auf Anfrage mit-
zuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der er-
teilten Rechnung enthalten sind;

4.
die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend 1. an einem von ihr zu bezeichnenden Sequestor zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend zu I.1 bezeichneten und seit dem 26. Mai 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig hin entstehen wird,
weiter hilfsweise, soweit Ziffer I. 1 betroffen ist, die Beklagte zu verurtei-
len,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu

sechs Monaten , oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Lampenfassungen für Niederspannungsglühbirnen, enthaltend
– einen Aufnahmekörper aus wärmebeständigem Material, der mindestens einen Hohlraum mit einem ersten Ende zur Einsetzung einer G9-Glühbirne und einem zweiten Ende zur Lagerung der elektrischen Kontakte definiert;
– einen Sitz, der im Hohlraum zur Lagerung von elektrischen Anschlusselementen der Glühbirne mit den elektrischen Kontakten ausgebildet ist,

herzustellen, in den Verkehr zu bringen, anzubieten oder zu gebrau- chen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Aufnahmekörper einstückig ausgeführt ist und eine Quergröße von maximal 18 mm bezüglich der Achse der Lampenfassung aufweist,

bei denen das wärmebeständige Material ein keramisches Material ist
(Unteranspruch 8),

bei denen die Lampenfassung auf die Außenseite des Aufnahmekörpers wirkende Ankermittel aufweist, um die Lampenfassung mit einem Leuchtvorrichtungsgerüst zu verbinden (Unteranspruch 6);

bei denen die Ankermittel mindestens aus einem gabelförmigen elasti-
schen Element besteht, das im wesentlichen mit dem Leuchtvorrichtungs-
gerüst mittels eine Grundteils verbunden werden kann, wobei von diesem
Grundteil zwei Metalllamellen ausgehen, die mit entsprechenden an der
Außenfläche des Aufnahmekörper befindlichen Verriegelungssitzen ver-

bunden sind

und/oder

bei denen die Metalllamellen in kreisausschnittförmigen Erweiterungen enden, die mit Übermaß mit Anschlagflächen der Verriegelungsitze zusammenwirken

und/oder

bei denen die Metalllamellen einen wesentlich gegen den Verriegelungssitz ausgeformten länglichen Abschnitt aufweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass Landgericht habe die Klage zutreffend aufgrund fehlender Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters abgewiesen. Der Vorsitzende der Patentstreitkammer habe auch zu Recht das Vorbringen der Klägerin zu den in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2005 überreichten Anlagen K 15 Allegato 1 bis 22 als verspätet zurückgewiesen. Sie, die Beklagte, habe deshalb insoweit auf eine Schriftsatzfrist verzichtet und den neuen Tatsachenvortrag nicht bestritten. – Soweit die Klägerin nunmehr drei Werktage vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz und nach zweijähriger Verfahrensdauer ihre Klage mit einem Hilfsantrag auf eine gänzliche neue Basis stelle, indem sie Merkmale aus der Beschreibung in ihren Antrag aufnehme, sei dies verspätet. Im Übrigen könne die Klägerin aber auch damit keinen Erfolg haben, da zum Teil diese Merkmale so in der Klagegebrauchsmusterschrift nicht offenbart seien. Überdies gelte aber auch hinsichtlich dieser Merkmale, dass auch sie nicht geeignet seien, die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters zu begründen. Es handele sich um Merkmale, die im Stand der Technik bekannt oder durch diesen dem Fachmann nahe gelegt gewesen seien, und/oder um Merkmale, die ein

Fachmann beliebig wählen könne („matter of design choice“), ohne erfinderisch tätig sein zu müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, und zwar auch nicht mit dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten weiteren Hilfsantrag, in welchem Merkmale aus der Beschreibung der Klagegebrauchsmusterschrift aufgenommen worden sind.

Schon erstinstanzlich hatte die Klägerin ihr Schutzbegehren nicht nur auf den Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters gestützt, sondern, wie sich aus ihrer Antragstellung (vgl. „insbesondere…“) ergab, hilfsweise auf eine Kombination dieses Anspruches mit den Schutzansprüchen 6 und/oder 7 und/oder 8, was die Beklagte ausweislich ihres Schriftsatzes vom 25. Juli 2005 Seite 5 (Bl. 71 GA) auch durchaus so verstanden hatte, was das Landgericht jedoch ersichtlich rechtsfehlerhaft nicht erkannt hat, so dass es sich in dem angefochtenen Urteil auch nicht mit der Schutzfähigkeit der hilfsweise geltend gemachten Kombinationsmöglichkeiten befasst hat. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO an das Landgericht deswegen und auch aus Gründen mangelnden rechtlichen Gehörs und/oder wegen Verstoßes gegen die richterliche Hinweispflichten im Zusammenhang mit der Vorlage und dem Vortrag der Klägerin zur Anlage K 15 Allegato 1 bis 22 (wobei darauf hinzuweisen ist, dass entgegen der Auffassung der Beklagten das Vorbringen der Klägerin hierzu durch das Landgericht nicht gemäß § 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen worden ist, sondern im Gegenteil im angefochtenen Urteil, wenn auch zum Teil unzutreffend, gewürdigt worden ist) kam allerdings schon deshalb nicht in Betracht, weil dies einen Antrag der Klägerin als Berufungsklägerin vorausgesetzt hätte, den diese nicht gestellt hat. Die Klägerin hat es in ihrer Berufungsbegründung vom 12. Dezember 2005 Seite 21 (Bl. 165 GA) lediglich in das „Wollen“ des Senats gestellt, die Angelegenheit zurückzuverweisen und nur für diesen Fall um eine Zurückverweisung an die andere Patentstreitkammer des Landgerichts Düsseldorf

gebeten.

Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 23. November 2006 Seiten 1 – 3 (Bl. 257 – 259 GA) einen weiteren Hilfsantrag gestellt hat, den sie in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2006 in der Fassung der zum Sitzungsprotokoll genommenen Anlage (vgl. Bl. 273, 274 GA) verlesen hat, hat sie damit weiter hilfsweise Schutz aus dem Klagegebrauchsmuster für einen Gegenstand begehrt, der sich aus der Kombination der Schutzansprüche 1, 6, 7, 8 und weiteren aus der Beschreibung der Klagegebrauchsmusterschrift entnommenen Merkmalen ergibt, ohne diese die Ankermittel des Schutzanspruches 7 betreffenden Merkmale in Form eines entsprechend eingeschränkten Schutzanspruches beim Patentamt einzureichen. Dies ist nach BGH GRUR 2003, 867, 868 – Momentanpol grundsätzlich zulässig. Nach dieser Entscheidung ist der Verletzungsrichter – wenn kein Löschungsantrag anhängig ist – gezwungen, auch auf diese Weise eingeschränkte Ansprüche – soweit die Einschränkung nicht zu unzulässigen Erweiterungen und die zusätzlichen Merkmale in der Gebrauchsmusterschrift – wie hier (vgl. Seiten 11 und 12 der Klagegebrauchsmusterschrift) – offenbart sind, zu berücksichtigen und auf ihre Schutzfähigkeit hin zu überprüfen.

Das Klagegebrauchmuster erfüllt aber nicht nur, wie bereits vom Landgericht zutreffend erkannt, mit dem Gegenstand seines Schutzanspruches 1 nicht die Schutzvoraussetzungen des Gebrauchmusterschutzes nach § 1 Abs. 1 S. 1 GebrMG, sondern auch nicht mit Ansprüchen, die den hilfsweise geltend gemachten Merkmalskombinationen entsprechen.

1.
Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters betrifft eine Lampenfassung für Niederspannungsglühbirnen, insbesondere für Halogenbirnen für Innenausstattungslampen (vgl. Seite 1 Abs. 1).

Zum Stand der Technik verweist die Klagegebrauchsmusterschrift darauf, das die Anwendung von zwei Klassen von Halogenbirnen besonders bekannt sei, zum einen Niedrigstspannungsglühbirnen (12 V), die den Einsatz eines Spannungstransformators erfor-

derten, und zum anderen Niederspannungsglühbirnen (230 V), bei denen es nicht erforderlich sei, die Netzspannung herabzusetzen (vgl. Seite 2 Abs. 1).

Zu den Niederspannungsglühbirnen bemerkt die Klagegebrauchsmusterschrift, dass kürzlich Lampen mit speziellen Sockeln auf den Markt gebracht worden seien, wobei diese Sockelsorte den Fachleuten unter der Bezeichnung „G 9“ bekannt sei. Solche Glühbirnen mit Sockel wiesen eine ähnliche Größe wie die Niedrigstspannungsglühbirnen (12 V), die man auch als „Zwei-Stecker“-Birnen bezeichne, auf (Seite 2, Abs. 2). Wie sich schon aus den einleitend wiedergegeben Wort der Klagebrauchsmusterschrift ergibt, betrifft die Erfindung eine Lampenfassung für solche Niederspannungsglühbirnen (230 V), die keinen Transformator benötigen. Dabei verweist die Klagebrauchsmusterschrift darauf, dass Lampenfassungen für Glühbirnen in der Regel aus einem plastischen oder keramischen Material bestünden.

Im Stand der Technik waren nach dem Inhalt der Klagegebrauchsmusterschrift für Nie-
derspannungsglühbirnen (230 V) Lampenfassungen bekannt, die aus zwei miteinander verbundenen Halbschalen bestehen oder alternativ aus einer Hülle und einem die elektrischen Kontakte enthaltenden „Propfen“, der innen Hohlräume definiert, in der die Glühbirnen , die elektrischen Kontakte und die Elemente zum elektrische Netzanschluss gelagert sind. Die Halbschalen – so die Klagegebrauchsmusterschrift – seien durch Verbindungselemente in Berührung miteinander gehalten, wobei diese Verbindungselemente normalerweise Stahlklammern oder Nieten seien, die so positioniert seien, dass Kurzschlüsse vermieden würden (vgl. Seite 2 letzter Absatz/Seite 3 erster Absatz).

Schließlich ist nach dem weiteren Inhalt der Klagegebrauchsmusterschrift bei solchen Lampenfassungen normalerweise ein Birnenhalter vorgesehen, der in Regel durch eine oder mehrere elastische Metalllamellen ausgebildet ist, die an dem Glaswulst der Birne angreifen. Man erzielt so einerseits eine starke Verbindung der Glühbirnen, andererseits ist jedoch das Ausziehen der Glühbirne aus der Lampenfassung möglich, z. B. um die Glühbirne auszutauschen (Seite 3 Absatz 2).

Nachdem die Klagebrauchsmusterschrift sich so mit bekannten Lampenfassungen für Niederspannungsglühbirnen (230 V) befasst hat, geht sie anschließend auf die bekann-

ten Lampenfassungen für Niedrigstspannungsglühbirnen (12 V) ein, wobei sie hierzu nur ausführt, dass sie eine ähnliche Struktur wie die eingangs beschriebenen Sorten hätten, aber in der Regel kleiner seien (Seite 3 Absatz 3).

Die Klagebrauchsmusterschrift geht weiter auf die Probleme ein, die einerseits ganz allgemein mit der Verwendung von Niedrigstspannungsglühbirnen (12 V) und mit der Verwendung von Niederspannungsglühbirnen (230 V) in Leuchtvorrichtungen verbunden sind. Bei Niedrigstspannungsglühbirnen (12 V) besteht danach das Problem darin, dass ein nicht unerheblicher Platz zum Lagern des Transformators benötigt wird, was zu starken Konstruktionsbeschränkungen führt. – Bei Niederspannungsglühbirnen (230 V) besteht zwar nicht dieses Problem, jedoch Probleme, die mit einer hohen Wärmeentwicklung durch die Hochspannungsglühbirnen verbunden sind. Außerdem – so führt die Klagegebrauchsmusterschrift aus – führe die Anwendung von Komponenten mit 230 V zu Raumproblemen, da aus Sicherheitsgründen, die auch in den Fertigungsvorschriften der Lampenfassungen enthalten seien, die Lampenfassungen mit einer höheren Mindestgröße als eine ähnliche Lampenfassung für Niedrigstspannungsglühbirnen (12) ausgeführt werden müssten (Seiten 4 Absatz 2). – Es bestehe auch noch das Problem der durch solche Lampen entwickelten Temperatur. Schließlich zwinge die hohe Spannung zu einer Konstruktion, die Stellen vermeide, durch die Lichtbögen bzw. Stromverluste und folglich Stromschlaggefahren für die Benutzer entstehen könnten (Seite 4 letzter Absatz und Seite 5 Absatz 2).

Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik und den dargestellten technischen Problemen, bezeichnet es die Klagebrauchsmusterschrift (vgl. Seite 5 Abs. 3 – Seite 6 Absatz 2) als Aufgabe der Erfindung , eine Lampenfassung für Niederspannungsglühbirnen vorzusehen, die

a) hohe Kompaktheitseigenschaften mit sehr kleinen Größen aufweist, um ein sehr vorteilhaftes Produkt bezüglich seiner Anpassungsmöglichkeiten an verschiedene Erfordernisse des Designers von Ausstattungsgegenständen zu erzielen,

b) eine erhebliche Fertigungseinfachheit sicherstellt, welche Vorteile bezüglich Zeit und Fertigungskosten erreicht,

c) eine hohe Beständigkeit gegenüber Wärmespannungen aufweist, die durch ein Glühbirne während ihres Betriebs hervorgerufen wird,

d) eine hohe Sicherheit gegen die mit Versorgungsstromverlusten in der Glühbirne verbundenen Gefahren bietet, wobei sie sowohl eine „erste Klasse“-Isolierung (d. h. bei Anwendungen mit Erdung) als auch eine „zweite Klasse“-Isolierung (d. h. bei Anwendungen, die bei Spannungen im Bereich von 250 Volt keine Erdung erfordern) gewährleistet.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der von der Klägerin mit Eingabe vom 4. Juni 2004 zu den Gebrauchsmusterakten gereichte Schutzanspruch 1 einen Gegenstand vor, der sich merkmalsmäßig durch die folgenden Merkmale auszeichnet:

1. Lampenfassung für Niederspannungsglühbirnen enthaltend
a) einen Aufnahmekörper aus wärmebeständigem Material und
b) einen Sitz.

2. Der Aufnahmekörper definiert mindestens einen Hohlraum mit
a) einem ersten Ende zur Einsetzung einer G9-Glühbirne und
b) einem zweiten Ende zur Lagerung der elektrischen Kontakte.

3. Der Sitz ist im Hohlraum zur Lagerung von elektrischen Anschlusselementen der
Glühbirnen mit den elektrischen Kontakten ausgebildet.

4. Der Aufnahmekörper ist einstückig ausgeführt.

5. Der Aufnahmekörper weist eine Quergröße von maximal 18 mm bezüglich der
Achse der Lampenfassung auf.

Entsprechend den Schutzansprüchen 6, 7 und 8 kann dieser Gegenstand noch die folgenden weiteren Merkmale aufweisen:

6. Die Lampenfassung weist auf die Außenseite des Aufnahmekörpers wirkende
Ankermittel auf, um die Lampenfassung mit einem Leuchtvorrichtungsgerüst zu
verbinden.

7. Diese Ankermittel bestehen mindestens aus einem elastischen Element, das
a) ein am Leuchtvorrichtungsgerüst fixiertes Ende und
b) ein gegenseitiges Ende besitzt, wobei
c) das gegenseitige Ende mit einem an der Außenfläche des Aufnahmekörpers
befindlichen Verriegelungssitz lösbar verbunden ist.

8. Das wärmebeständige Material ist ein keramisches Material.

Schließlich können der Beschreibung der Klagegebrauchsmusterschrift noch folgende Merkmale für die erfindungsgemäßen Ankerteile entnommen werden.

9. Das elastische Element (vgl. Merkmal 7) ist
a) gabelförmig und
b) kann im wesentlichen mit dem Leuchtvorrichtungsgerüst mittels eines Grundteils
verbunden werden.

10. Von diesem Grundteil gehen zwei Metalllamellen aus, die
a) mit entsprechenden an der Außenfläche des Aufnahmekörpers befindlichen
Verriegelungssitzen verbunden sind
und/oder
b) in kreisausschnittsförmigen Erweiterungen enden, die mit Übermaß mit Anschlag-
flächen der Verriegelungssitze zusammenwirken
und/oder
c) einen wesentlich gegen den Verriegelungssitz ausgeformten länglichen Abschnitt
aufweisen.

Was die Bedeutung der Merkmale 4 und 8 angeht, ist auf der Seite 12 Absatz ausgeführt, dass dadurch ausgezeichnete Wärmebeständigkeitseigenschaften erzielt würden

und gleichzeitig die elektrische Isolierung der Glühbirne und der elektrischen Kontakte sichergestellt sei.

Zum Merkmal 5 findet sich in der Klagegebrauchsmusterschrift die Aussage, dass die Größe des gesamten Aufnahmekörpers , der wesentlich die ganze Lampenfassungen

definiere, sehr klein sei, insbesondere die Quergröße des Aufnahmekörpers kleiner als 18 mm sei, während die Größe der nach der bekannten Technik hergestellten Lampenfassung 22 – 25 mm betrage.

Die Bedeutung der Merkmale 6 ,7 9 und 10 ist schließlich auf Seite 11 letzter Absatz/Seite 12 erster Absatz erläutert. Danach weist der Aufnahmekörper 2 außen neben dem am Unterteil der Leuchtvorrichtung einsetzenden Ende Ankermittel 13 auf, die mit dem Gerüst der Leuchtvorrichtung eine lösbare Verbindung bilden. Insbesondere bestehen solche Ankermittel aus einem gabelförmigen elastischen Element, das wesentlich mit dem Lampengerüst mittels seinem Grundteil verbunden ist. Von diesem Grundteil gehen zwei Metalllamellen aus, die mit dem entsprechenden an der Außenfläche des Aufnahmekörpers 2 entstehenden Verriegelungssitz 14 verbunden sind. Wie aus den Figuren 5 und 6 ersichtlich ist, weisen solche Metalllamellen einen wesentlich gegen den Verriegelungssitz 14 ausgeformten länglichen Abschnitt auf, und sie enden in kreisausschnittförmigen Erweiterungen, die mit Übermaß mit Anschlagflächen des erwähnten Verriegelungsitzes 14 zusammenwirken. – Die Verankerungsmittel bilden mit der eigentlichen Lampenfassung ein System, bei welchem die eigentliche Lampenfassung mit der Außenseite des Aufnahmekörpers die Möglichkeit bietet, dass die Verankerungsmittel auf sie wirken können, um die Lampenfassung mit einem Leuchtenvorrichtungsgerüst zu verbinden, und zwar nach Merkmal 7 in der besonderen Form eines an der Außenseite des Aufnahmekörpers befindlichen Verriegelungssitzes, mit welchem das in den Merkmalen 7, 9 und 10 näher beschriebene und zu dem System aus Lampenfassung und Verankerungsmittel gehörende Verankerungsmittel lösbar verbindbar ist.

2.
Ausgehend von der zuvor dargestellten technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters mit sämtlichen von der Klägerin – wenn zum Teil auch nur hilfsweise – geltend gemach-

ten Merkmalen, ist festzustellen, dass keine der Kombinationen der Merkmale, für die die Klägerin Gebrauchsmusterschutz begehrt, die Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes erfüllt.

Dabei ist zunächst im Hinblick auf den von der Beklagten der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters entgegengehaltenen Stand der Technik darauf zu verweisen,

dass Prioritätszeitpunkt für das Klagegebrauchsmuster nicht das Anmeldedatum vom 16. Januar 2001 ist, sondern , was das Landgericht verkannt hat, der 21. Januar 2000 (vgl. Anlage K 18). Aus der beigezogenen Gebrauchsmusterakte ergibt sich, dass die italienische Prioritätsanmeldung vorgelegt worden ist (vgl. § 41 Abs. 1 S. 2 PatG) , so dass formal die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Unionspriorität gegeben sind. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass zwischen dem Klagegebrauchsmuster und dem Gegenstand der italienischen Prioritätsanmeldung Unterschiede bestünden. Die von der Klägerin (und nicht von der Beklagten) in den Rechtsstreit eingeführte US-PS 6 083 054 (Anlage K 4) konnte daher nicht, wie es das Landgericht getan hat, uneingeschränkt als Stand der Technik behandelt werden.

Doch unabhängig von der vorgenannten US-Patentschrift erfüllt das Klagegebrauchsmuster in sämtlichen hier von der Klägerin geltend gemachten Kombinationen nicht die Voraussetzungen für den Gebrauchsmusterschutz. Zwar lässt sich nicht feststellen, dass der von der Beklagten entgegengehaltene Stand der Technik den Schutzanspruch 1 oder den Gegenstand der verschiedenen hilfsweise geltend gemachten Anspruchskombinationen neuheitsschädlich vorwegnimmt, doch sind sowohl der Schutzanspruch 1 als auch die verschiedenen hilfsweise geltend gemachten Anspruchskombinationen dem hier angesprochenen Fachmann durch den Stand der Technik in nicht erfinderischer Weise nahe gelegt gewesen.

a)
Den nächstliegenden Stand der Technik stellt zweifellos die bereits am 24. Februar 1999 veröffentlichte europäische Patentschrift 0 897 604 (Anlage B 1) dar. Diese Vorveröffentlichung betrifft u.a. eine Lampenfassung für Niederspannungsglühbirnen mit den Merkmalen 1, 2, 3 und 8 . Zu Merkmal 2a ist auf Spalte 19, Zeilen 8 bis 11, zu

Merkmal 2 b und 3 auf Spalte 20, Zeilen 44 – 52 und zu Merkmal 8 auf Spalte 13, Zeile 37 und Spalte 18, Zeilen 23 – 25 zu verweisen.

Dem Landgericht ist überdies darin zu folgen, dass dieser Schrift auch das Merkmal 4 zu entnehmen ist, wonach der Aufnahmekörper einstückig ausgebildet ist. Den Darlegungen zu 1a) der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils kann vollinhaltlich gefolgt werden , so dass hierauf verwiesen werden kann.

Der Durchschnittsfachmann liest insbesondere aufgrund des Unteranspruchs 18 und der zugehörigen Beschreibung die Möglichkeit einer einstückigen Ausführung des Aufnahmekörpers gleichsam mit . Dabei ist dem Durchschnittsfachmann aufgrund der Angaben in Spalte 6, Abschnitt 31 klar, welche Vorteile eine zweistückige Ausführung hat. Auf diese Vorteile stellt die europäische Patentschrift aber gerade nicht entscheidend ab, so dass dem Durchschnittsfachmann auch eine einstückige Ausführung offenbart, zumindest aber nahe gelegt wird, wenn auch insbesondere die Montage von elektrischen Anschlussmitteln für die Glühbirne bei einer solchen Ausbildung erschwert sein mag.

Das Merkmal 5 ist dieser Schrift aber nicht zu entnehmen. Nach Spalte 12, Zeilen 35/36 zeigt ein erstes Ausführungsbeispiel eine Fassung, die 26 mm breit und 26 mm hoch sowie 11 mm tief ist. Das dritte Ausführungsbeispiel zeigt eine runde Fassung mit einer Gesamthöhe von 17 mm und einem Durchmesser von 22 mm ( Spalte 15, Zeilen 11 – 13). In Spalte 14, Zeilen 56 ff wird davon gesprochen , das durch das erfindungsgemäße System erstmals ein HV-Lampen-Fassungssystem mit einem maximalen Durchmesser von 22 mm und einer Gesamtlänge von nicht mehr als 51 mm realisiert werde, was bisher unerreichbar erschienen sei, und zwar in dieser Kompaktheit. Es wird jedoch nicht offenbart, mit Querbreiten zu arbeiten, die maximal 18 mm betragen. Die Ansprüche selbst lassen zwar die Querbreite des Aufnahmekörpers offen, doch offenbaren sie damit dem Fachmann nicht, mit einer Querbreite von maximal 18 mm zu arbeiten.

Auch die Merkmale 6 , 7 sowie 9 und 10 sind diesem Stand der Technik nicht zu entnehmen, so dass die Entgegenhaltung Anlage B 1 weder Anspruch 1 noch die Gegenstände der verschiedenen von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten An-

spruchskombinationen neuheitsschädlich vorwegnimmt.

Die anderen vorgelegten Entgegenhaltungen liegen noch weiter weg und berühren die Neuheit der hier aus dem Klagegebrauchsmusters geltend gemachten Gegenstände nicht.

Die Anlage B 3 – sollte sie, was streitig ist, zum Stand der Technik gehören – offenbart nicht mehr als die Anlage B 1.

Der Anlage B 4 ist schon keine Lampenfassung nach den Merkmalen 1 bis 3 zu entnehmen, geschweige denn eine solche mit den Merkmalen 4 und 5. Sie betrifft ausschließlich Niederspannungshalogenglühlampen, die keinen Transformator benötigen, befasst sich jedoch nicht mit der Fassung.

Die Anlage B 5 betrifft zwar eine Steckfassung für Glühlampen aus Keramik , wobei die Steckfassung auch einstückig ausgebildet ist, doch ist nicht zu erkennen, dass der Aufnahmekörper entsprechend Merkmal 2 gestaltet ist. Auch sind die Merkmale 5, 6 und 7 dort nicht offenbart.

Die Anlage B 6 hat einen Bajonettsockel für eine Lampe oder einen Reflektor zum Gegenstand. Der Sockel ist zwar einstückig und aus Keramik, doch sind auch bei diesem Sockel nicht die Merkmale 2, 5, 6 und 7 zu erkennen.

Die Anlagen B7/B8 – sollte, was streitig ist, der in ihnen gezeigte Gegenstand zum Stand der Technik gehören – offenbaren zwar eine keramische einstückige Lampenfassung, die einen Durchmesser von wohl unter 18 mm hat und wohl auch einen Ver-riegelungssitz für Verankerungsmittel im Sinne der Merkmale 6 und 7 an der Außenseite des Aufnahmekörpers aufweist, jedoch können dieser Lampenfassung nicht die Merkmale 1, 2 und 3 entnommen werden.

Die Anlage B 9 zeigt ebenfalls nicht den Erfindungsgegenstand, sondern Lampen, die sich angeblich in die angeblich vorbekannten Lampenfassungen gemäß Anlagen B 7/B 8 einbauen lassen, wobei es sich ersichtlich um Glimmlampen handelt, die eine erhebli-

che geringere Leistung als die hier in Rede stehenden Niederspannungsglühbirnen haben

Die schließlich von der Klägerin selbst in den Rechtsstreit eingeführten Druckschriften, nämlich die Anlagen K 4 und K 5 , von denen, wie oben dargelegt, die Anlage K 4 nicht uneingeschränkt zum Stand der Technik gerechnet werden kann, zeigen jedenfalls nicht mehr als die Anlage B 1, also auch keine Gegenstände, die die Merkmale 5, 6 , 7, 9 und 10 verwirklichen.

Was die unstreitig zum Stand der Technik gehörenden Wohraumleuchten mit Grundplatten angeht, die 18 mm Öffnungen aufweisen, ist nicht dargetan, dass sie vor dem Prioritätstag zusammen mit G9-Glühbirnen mit einer Fassung entsprechend den Merkmalen 1 bis 5 benutzt worden sind.

Auch aus den anderen zu den Akten gereichten Unterlagen ergibt sich nicht, dass ein Gegenstand mit den Merkmalen des Schutzanspruches 1 bekannt war.

Alles, was als Stand der Technik vorgelegt oder als zum Stand der Technik gehörig geltend gemacht worden ist, nimmt dem Schutzanspruch 1 nicht die Neuheit und damit erst Recht nicht einer Kombination dieses Schutzanspruches mit den Merkmalen 6 und/oder 7 und/oder 8 oder der mit letzten Hilfsantrag der Klägerin geltend gemachten Gesamtkombination unter Einschluss der Merkmale 9 und 10.

b)
Die aus dem Klagegebrauchsmuster von der Klägerin hergeleiteten verschiedenen Gegenstände, für welche sie Gebrauchsmusterschutz begehrt, beruhen jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 GebrMG. Ob ein erfinde-
rischer Schritt vorliegt, ist nach nach der Entscheidung „Demonstrationsschrank“ des Bundesgerichthofes vom 20. Juni 2006, veröffentlicht in GRUR 2006, 842, kein quantitatives, sondern ein qualitatives Kriterium. Die Beurteilung des „erfinderischen Schrittes“ im Gebrauchsmusterrecht ist wie die der „erfinderischen Tätigkeit“ im Patentrecht das Ergebnis einer Wertung. Dabei gelten nach dieser Entscheidung des Bundesgerichts-

hofes für die Beurteilung des „erfinderischen Schrittes“ (§ 1 Abs. 1 S. 1 GebrMG) die gleichen Maßstäbe wie für das Beruhen auf einer „erfinderischen Tätigkeit“ im Sinne von § 1 Abs. 1 PatG. Da nach § 4 PatG eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, liegt somit ein „erfinderischer Schritt“ vor, wenn sich die Erfindung, die Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Ein solche Feststellung ließ sich hier in Bezug auf die von der Klägerin geltenden ge-machten und aus dem Klagegebrauchsmuster hergeleiteten Kombinationen jedoch nicht treffen, vielmehr ergaben sich dies Kombinationen in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Die oben bereits näher erläuterte Erfindung gemäß der europäischen Patentschrift
0 897 607 (Anlage B 1) offenbarte dem Fachmann bereits Fassungen für sog. G9- Glühbirnen mit einem maximalen Durchmesser von 22 mm. Der Fachmann sah, dass er mit Glühbirnen , deren Aufnahmekörper diesen Durchmesser aufwiesen, die unstreitig auf dem Markt befindlichen Wohnraumleuchten mit 18 mm Durchmesser nicht bestücken konnte. Wollte er dies, so er ein Bedürfnis hierfür sah, so lag es für ihn nahe, den Durchmesser auf maximal 18 mm zu begrenzen. Dass es insoweit relevante Vorurteile in der Fachwelt gegeben hätte, die einer derartigen Größenverminderung bei einer einstückigen Ausbildung entsprechend Merkmal 4, wie sie dem Fachmann durch die genannte Patentschrift offenbart, zumindest aber nahe gelegt war (vgl. die obigen Ausführungen), ist nicht ersichtlich. Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass es weder in Bezug auf Temperaturfestigkeit noch Durchschlagsfestigkeit Bedenken gab, die einer Reduzierung einstückiger Keramikfassungen auf einen maximalen Durchmesser von 18 mm entgegengestanden hätten.

Dass in der Fachwelt bis zum Prioritätszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters am 21 Januar 2000 ein Vorurteil dahin bestanden hätte, dass einstückige Lampenfassungen der in Rede stehenden Art in ihrem Querschnitt nicht um weitere 4 mm auf 18 mm reduziert werden konnten, wird nicht durch die Anlage K 15 Allegato 1 bis 22, wobei nach dem Vortrag der Klägerin ohnehin nur Allegato 1 bis 11 die Entwicklung von der

erstmaligen Vorstellung der G9-Glühbirne im Jahre 1999 bis zur Anmeldung des Klagegebrauchsmusters dokumentieren, belegt. Der Umstand, dass in dieser kurzen Zeit der Wettbewerb keinen Anlass gesehen hat, die Querschnittsgröße bei einer einteiligen Ausgestaltung des Aufnahmekörpers kleiner als 22 mm zu machen, belegt nicht, dass es der Überwindung eines Vorurteils bedurft hätte, dies technisch auszuführen.

Was die technische Ausführbarkeit angeht, ist darauf zu verweisen, dass dem Fachmann für Niedrigstspannungsglühbirnen (12 V) einstückige Lampenfassungen mit einem Querbreite von 18 mm bekannt waren. Mit ihnen wurden nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nämlich die auf dem Markt befindlichen Wohnraumleuchten mit Öffnungen von 18 mm bestückt. Als Material fand dabei auch schon Keramik, wie auch in Anlage B 1 für die G9 – Glühbirne gelehrt, Anwendung. Angesichts dessen, dass Keramik eine Spannungsfestigkeit von über 25 Tausend Volt pro Millimeter und eine Hitzebeständigkeit von über 500° C aufweist (vgl. B 18; B 5), gaben auch die von der Klägerin behaupteten unterschiedlichen Eigenschaften der 12 V und 230 V Glühbirnen dem Fachmann keinen Anlass, davon Abstand zu nehmen, die Fassung so zu verkleinern, dass die Querschnittsgröße maximal 18 mm beträgt, zumal bei einer einteiligen Ausbildung die sog. Durchschlagsfestigkeit erhöht ist, weil Fugen und dergleichen vermieden werden, durch die ein Kriechstrom fließen kann. Dass der Fachmann insoweit keine Vorurteile hatte, wird auch durch die bekannten Lampenfassungen für R 7-Lampen, deren Breite bei einstückiger Ausbildung lediglich 15 mm beträgt, belegt (vgl. Anlage B 19).

Nach alledem ist die im angefochtenen Urteil vorgenommene Wertung des Landgerichts hinsichtlich des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchsmusters nicht zu beanstanden.

Beruht der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters jedoch, wie vom Landge-richt bereits zutreffend beurteilt, nicht auf einem erfinderischen Schritt, so gilt dies auch

für eine Kombination dieses Schutzanspruches mit dem Merkmal 8, nämlich als wärmebeständiges Material keramisches Material vorzusehen. Als wärmebeständiges Material bei Lampenfassungen keramisches Material vorzusehen, ist allgemeiner Stand

der Technik , wie die vorgelegten Unterlagen belegen, insbesondere auch die als Anlage B 1 vorgelegte europäische Patentschrift (vgl. dort Spalte 13, Zeile 37 und Spalte 18, Zeilen 23 – 25).

Es bleibt daher nur noch zu erörtern, ob denn in der Kombination der vorgenannten Merkmale 1 bis 5 und 8 mit den Merkmalen 6 und/oder 7 oder in der Gesamtkombination mit den Merkmalen 9 und 10 ein „erfinderischer Schritt“ liegt, der über bloß Hand-

werkliches hinausgeht. Mit diesen Kombinationen, die nicht mehr eine bloße Lampenfassung, sondern ein System aus Lampenfassung und Verankerungsmittel zum Gegenstand haben, werden Gegenstände bereitgestellt, die sich ebenfalls in naheliegender Weise für den Fachmann aus dem Stand der Technik ergaben.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Anlage B 13 (u. B 14) – eine Veröffentlichung, die nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 25. Juli 2005 Seite 10 (Bl. 76 GA) aus dem Jahre 1998 stammt – zutreffend darauf verwiesen, das Verankerungsmittel entsprechend den Merkmalen 6 und 7 , wenn auch nicht für Fassungen gemäß Merkmalen 1 bis 5 und 8, sondern für größere Fassungen bekannt gewesen seien. Es liegt aber nichts Erfinderisches darin, solche Verankerungsmittel auch für Fassungen gemäß den Merkmalen 1 bis 5 und/oder 1 bis 5 und 8 bereitzustellen.

Auch die Details des letzten Hilfsantrags (Merkmale 9 und 10) zeigen nichts Ungewöhnliches und Neues, was nicht dem Fachmann ohne weiteres zur Befestigung der Fassungen am „Leuchtenvorrichtungsgerüst“ zur Verfügung gestanden hätte. Gerade das, was auf Seite 11 unten und Seite 12 oben der Klagegebrauchsmusterschrift als Besonderheiten der Ankermittel herausgestellt wird und in dem letzten Hilfsantrag der Klägerin Eingang gefunden hat, erscheint als Beliebigkeit.

Im Übrigen ergeben sich aus der Vorveröffentlichung gemäß Anlage B 13 auch bereits

Ankermittel, die entsprechend Merkmal 9 aus einem gabelförmigen elastischen Ele-ment gebildet sind. Dort gezeigte „cover caps“, die das Grundteil bilden und zum Auf-

klipsen auf Fassungen bestimmt sind, weisen zwei Lamellen auf, die mit Ausnehmungen an der Außenfläche einer entsprechenden Lampenfassung, also mit entsprechenden Verriegelungssitzen, zusammenwirken, um die Fassung zu halten. Statt des dort für die Lamellen gewählten Kunststoffes Metall einzusetzen und somit elastische Drahtbügel oder federnde Metallplättchen entsprechend Merkmal 10 a vorzusehen, gehört zur Routine und dem Handwerklichen eines Fachmannes, wenn es gilt höheren Wärmebeanspruchungen gerecht werden zu müssen.

Entsprechend Merkmal 10 b die Metalllamellen in kreisausschnittsförmigen Erweiterungen enden zu lassen, die mit Übermaß mit Anschlagflächen der Verriegelungssitze zusammenwirken, stellt auch keine Besonderheit dar, die für den Fachmann über bloß Handwerkliches hinausgeht. Wird nämlich statt eine Bügels mit oberem Bügelarm eine Metalllamelle (Metallplatte) genommen, so muss zum Eingriff in den Verriegelungssitz ein besonderer zum Eingriff geeigneter oberer Abschnitt vorgesehen sein. Um eine Verletzungsgefahr für Nutzer oder Monteur zu vermeiden, stellt es dabei eine Trivialität dar, bei diesem Abschnitt möglichst Ecken und Kanten zu vermeiden und eine gerundete Form vorzusehen. Die Form dieses oberen Abschnitts nun „kreisausschnittsförmig“ zu gestalten und mit Übermaß mit den Anschlagflächen der Verriegelungssitze zusammenwirken lassen, stellt eine handwerkliche Beliebigkeit ohne technische Besonderheit dar, was die Beklagte treffend mit dem Schlagwort „matter of design choice“ charakterisiert hat.

Was nun schließlich das Merkmal 10 c angeht, liegt auch in der Wahl dieser Gestaltung der Metalllamellen nichts Erfinderisches. Auch die in der Anlage B 13 gezeigten Lamellen aus Kunststoff weisen einen im wesentlichen gegen den Verriegelungssitz ausgeformten länglichen Abschnitt auf.

In den von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten verschiedenen Kombinationen des Schutzanspruches mit den Unteransprüchen 6 und/oder 7 und/oder 8 sowie in der Gesamtkombination gemäß dem letzten Hilfsantrag kann auch unter Beachtung, dass

es bei einer Kombinationserfindung unschädlich sein kann, dass einzelne, mehrere

oder gar sämtliche Merkmale für sich bekannt sind (vgl. BGH GRUR 1961, 572 ff – Metallfenster), keine erfinderische Leistung gesehen werden, die über das bloß Hand-werkliche hinausgeht. Hier sind die die Lampenfassung selbst betreffenden Merkmale 1 bis 5 und 8 dem Fachmann im Wesentlichen durch die europäische Patentschrift gemäß Anlage B 1 und die die Verankerungsmittel betreffenden Merkmale 6, 7, 9 und 10 nach Maßgabe der zuvor gemachten Ausführungen im Wesentlichen durch die zum Stand der Technik gehörende Anlage B 13 nahe gelegt gewesen. Die Zusammenfügung dieser Merkmale, hat für den Fachmann nahe gelegen , da sich für ihn die Mittel entsprechend den Merkmalen 6, 7, 9 und 10 anboten, um Lampenfassungen mit den Merkmalen 1 bis 5 und 8 an ein „Leuchtenvorrichtungsgerüst“ anzubringen.

3.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.