4a O 333/06 – Bremsbeläge für Scheibenbremsen II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 634

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. November 2007, Az. 4a O 333/06

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a) Bremsbeläge für Scheibenbremsen, die aus einem einen Reibbelag tragenden Belagträger gebildet sind

und/oder

b) Blattfedern

jeweils für eine Belaghalterung für eine Scheibenbremse für Straßenfahrzeuge, mit an einem Bremssattel bzw. Bremsgehäuse vorgesehenen Belegschächten, in die jeweils ein den Reibbelag tragender Belagträger einführbar ist, wobei auf die Außenkanten des Belagträgers eine Blattfeder einwirkt, die sich sattel- bzw. gehäuseseitig an einem lösbaren Niederhalteelement abstützt und im montierten Zustand mittels zweier Haltelaschen, die auf beiden Seiten des Belagträgers auskragen, an einem selbsttätigen Lösen gehindert ist,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 0 534 xxx anzubieten und/oder zu liefern,

sofern an jedem seitlichen Schenkel der Blattfeder eine Ausnehmung ausgebildet ist und die Haltelaschen als von der Außenseite des Belagträgers auskragende, an ihrer Außenkante eine Hinterschneidung aufweisende Vorsprünge ausgebildet sind, die im montierten Zustand die jeweilige Ausnehmung derart durchgreifen, dass die Außenkante dieser Ausnehmung an der Hinterschneidung anliegt;

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu 1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 13. September 1996 begangen worden sind, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (sowie ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (sowie ggf. der Typenbezeichnungen),

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. a) bezeichneten, seit dem 13. September 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 95 % und der Klägerin zu 5 % auferlegt.

IV.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,– € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 534 xxx (Klagepatent) und nimmt die Beklagte wegen mittelbarer Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 7.4.1993 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 26.6.1990 angemeldet. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 7.4.1993 und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 3.8.1994. Zu den benannten Vertragsstaaten gehört Deutschland.

Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, hat folgenden Wortlaut:

Belaghalterung für eine Scheibenbremse für Straßenfahrzeuge, mit an einem Bremssattel bzw. einem Bremsgehäuse vorgesehenen Belagschächten, in die jeweils ein einen Reibbelag tragender Belagträger und ggf. eine Druckverteilerplatte einführbar ist, wobei auf die Außenkanten des Belagträgers und ggf. der Druckverteilerplatte eine Blattfeder einwirkt, die sich sattel- bzw. gehäuseseitig an einem lösbaren Niederhalteelement abstützt und im montierten Zustand mittels zweier Haltelaschen, die auf beiden Seiten des Belagträgers bzw. der Druckverteilerplatte auskragen, an einem selbsttätigen Lösen gehindert ist,
dadurch gekennzeichnet
(a) dass an jedem seitlichen Schenkel der Blattfeder (5) eine Ausnehmung (21) ausgebildet ist und
(b) dass die Haltelaschen (19) als von der Außenkante des Belagträgers (1) bzw. der Druckverteilerplatte auskragende, an ihrer Außenkante eine Hinterschneidung aufweisende Vorsprünge (19) ausgebildet sind, die im montierten Zustand die jeweilige Ausnehmung (21) derart durchgreifen, dass die Außenkante dieser Ausnehmung (21) an der Hinterschneidung anliegt.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und zeigen in Figur 1 eine Teilseitenansicht einer erfindungsgemäßen Belagträgerplatte mit an dieser ausgebildeten Haltelaschen, in welchen (mit ausgezogenen Linien dargestellt) die Blattfeder in eingehängter Position befindlich dargestellt ist, während strichliniert die Form der Blattfeder im gelösten, entspannten Zustand wiedergegeben ist, in Figur 2 eine Draufsicht auf die Blattfeder in ihrem Einbauzustand am Belagträger, in Figur 3 eine Draufsicht der in Figur 1 strichliniert wiedergegebenen Blattfeder in ihrem entspannten Zustand, und in Figur 4 eine vergrößerte Teilansicht einer der Haltelaschen unter Darstellung der an ihr ausgebildeten Hinterschneidung:

Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in Athen, Griechenland, stellt her und vertreibt Bremseinrichtungserzeugnisse. Zu ihrem Sortiment gehören Scheibenbremsbeläge (unter anderem die Typen PAS-452, PAS-496 und PAS-512) und Blattfedern für Scheibenbremsbeläge (unter anderem die Typen ACC-801 bzw. ACC-806). Die Scheibenbremsbeläge und die Blattfedern werden von der Beklagten nicht als Einheit vertrieben. Die Beklagte unterhielt auf der Fachmesse „A“ in den Jahren 2004 und 2006 einen Messestand.
Dort war auch das als Anlage K 5 vorgelegte Prospektblatt sowie der als Anlage K 7 in Auszügen vorgelegte Gesamtkatalog der Beklagten (auch als CD) für Messestandsbesucher erhältlich.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe durch die Bewerbung der auf dem Prospektblatt und den Seiten 5, 6, 30, 35, 36 und 50 des Gesamtkatalogs abgebildeten Bremsbeläge PAS-452, PAS-496 und PAS-512 eine mittelbare Patentverletzung begangen. Zudem habe sie auf den genannten Seiten des Gesamtkatalogs sowie separat auch auf den Katalogseiten 106 und 107 die Blattfedern mit den Typenbezeichnungen ACC-801 und ACC-806 angeboten und dadurch das Klagepatent ebenfalls mittelbar verletzt. Die Klägerin trägt weiter vor, die Beklagte habe bereits auf der Messe B 2004 einen Katalog verteilt, der das als Anlage K 10 vorgelegte Prospektblatt enthalten habe, auf dem unter anderem die vorgenannten Bremsbeläge bereits enthalten gewesen seien. Auf der B 2006 seien überdies der Bremsbelag PAS-452 sowie die Blattfeder ACC-806 gegenständlich ausgestellt worden, wie aus den als Anlage K 11 vorgelegten Fotografien hervorgehe. Die Klägerin nimmt zudem Bezug auf den in dem als Anlage K 5 vorgelegten Prospektblatt wiedergegebenen Zertifizierungshinweis des deutschen TÜV. Sie habe ferner festgestellt, dass sich auf der auf der A 2006 verteilten CD Bauartzulassungen des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg befänden, darunter unter anderem eine Genehmigung für den Bremsbelag PAS-452, die sie als Anlage K 13 vorlegt. Die Klägerin weist auch auf den der Typengenehmigung zugrunde liegenden Prüfbericht des TÜV Y hin, den sie gleichfalls in der Anlage K 13 überreicht.

Die Klägerin hat das Gericht zunächst in der letzten mündlichen Verhandlung gebeten, die Klage soweit damit Ansprüche auf Schadensersatzfeststellung und Rechnungslegung wegen mittelbarer Patentverletzung durch Anbieten und Vertrieb der beanstandeten Blattfedern geltend gemacht werden, an das örtlich zuständige Landgericht F – Patentstreitkammer – zu verweisen. Mit Schriftsatz vom 31.10.2007 hat die Klägerin erklärt, die Klage insoweit zurückzunehmen. Die Beklagte hat der Teilklagerücknahme zugestimmt.

Die Klägerin beantragt weiterhin,

wie zuerkannt.

Die Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, das angerufene Landgericht sei örtlich nicht zuständig, weil die von der Klägerin beanstandeten Handlungen auf der „A“ in F und damit nicht in Nordrhein-Westfalen erfolgt seien. Es drohe auch keine Erstbegehungsgefahr für den Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts, weil ihre, der Beklagten, Ausstellertätigkeit auf der „A“ allein wegen der internationalen Bedeutung der Fachmesse erfolgt sei und darauf abgezielt habe, das internationale Publikum anzusprechen. Weder habe die Beklagte die beanstandeten Bremsbeläge und Blattfedern bislang in Deutschland vertrieben, noch habe sie die Absicht, dies zu tun. Sie habe sich zudem nicht rügelos auf den Gerichtsstand Düsseldorf eingelassen. Eine rügelose Einlassung setze voraus, dass zur Hauptsache verhandelt worden sei. Die Stellung eines Sachantrags sei zunächst nur ein formeller Vorgang und nicht bereits eine Verhandlung im Sinne der §§ 39, 82 Abs. 3, 253 ZPO.

Die Beklagte trägt vor, die beanstandeten Scheibenbremsbeläge könnten mit zahlreichen unterschiedlichen Blattfedern versehen und ausgestattet werden, wie sich aus den als Anlage B 2 vorgelegten Kundenbestätigungen ergebe. Der Anlage B 2 könne auch entnommen werden, dass die Kunden der Beklagten nicht die Blattfedern der Klägerin verwenden. Die Beklagte meint, ihre Bremsbeläge bezögen sich nicht auf ein wesentliches Element der Erfindung, seien von ihr nicht zur Benutzung in Deutschland angeboten worden und seien auch nicht dazu geeignet, für die patentgemäße Belaghalterung verwendet zu werden. Schließlich fehle es an einer Bestimmung zur Verwendung mit einer Blattfeder, bei der – wie erfindungsgemäß vorgesehen – eine Ausnehmung der Blattfeder im montierten Zustand derart hintergriffen werde, dass die Außenkante der Ausnehmung an der Hinterschneidung des Vorsprungs des Belagträgers anliege, wie sich aus den als Anlage B 5 vorgelegten Ablichtungen ergebe. Die dort gezeigte Ausnehmung der Blattfeder liege nicht an den Vorsprüngen und damit auch nicht an der Hinterschneidung an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist, soweit sie nicht teilweise zurückgenommen worden ist, zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

A.

1.) Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf als Patentstreitgericht ist, soweit Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, uneingeschränkt gegeben, also sowohl hinsichtlich der beanstandeten Belagträger als auch der beanstandeten Blattfedern. Wegen der geltend gemachten Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüche ist das angerufene Gericht im Hinblick auf die beanstandeten Belagträger international und örtlich zuständig, Art. 5 Nr. 1, 24 EuGVVO, §§ 32, 39 ZPO, § 143 Abs. 1 und 2 PatG.

Hinsichtlich der von der Klägerin als mittelbar patentverletzend beanstandeten Bremsbeläge für Schreibenbremsen folgt die internationale und örtliche Zuständigkeit aus dem Gesichtspunkt der rügelosen Verhandlung im frühen ersten Termin vom 9.11.2006. Voraussetzung für eine Zuständigkeit nach Art. 24 EuGVVO, § 39 ZPO ist, dass sich die Beklagte im Gerichtstermin zur Sache eingelassen hat. Dies geschieht im Allgemeinen durch die Stellung eines Sachantrags, vgl. § 137 Abs. 1 ZPO. Hingegen ist ein Verhandeln allein über Prozessvoraussetzungen, Prozesshandlungen und dergleichen nicht hinreichend (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 39 ZPO, Rdn. 6 f.). In dem Antrag auf Klageabweisung, den die Beklagte im frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt hat, liegt zweifelsfrei ein Sachantrag (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 297, Rdn. 4, 7). Die Beklagte hat ihren Antrag auf Abweisung der von der Klägerin im frühen ersten Termin gestellten Anträge gestellt, ohne diesen auf ein bloßes Prozessurteil zu begrenzen und insbesondere ohne den Vorbehalt der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Sie hat sich damit im Umfang der im frühen ersten Termin von der Klägerin gestellten Klageanträge auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz rügelos zur Sache eingelassen.

Eine rügelose Einlassung im Sinne des Art. 24 EuGVVO, § 39 ZPO liegt nicht vor, soweit die Klägerin ihre Anträge im Schriftsatz vom 27.8.2007 auf Blattfedern erweitert hat und die erweiterten Anträge erstmals im Verhandlungstermin vom 18.10.2007 gestellt hat. Insoweit ergibt sich die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts hinsichtlich des auf Unterlassung gerichteten Antrags jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr eines mittelbar patentverletzenden Anbietens im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Düsseldorf, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, § 32 ZPO. Die als mittelbar patentverletzend beanstandeten Blattfedern werden in dem als Anlage K 7 vorgelegten Gesamtkatalog auf verschiedenen Seiten zusammen mit den von der Klägerin gleichfalls beanstandeten Bremsbelägen der Typenbezeichnungen PAS-452 und PAS-496 gezeigt und auf den Katalogseiten 106 und 107 unter den Typenbezeichnungen ACC-801 und ACC-806 separat beworben. Nach dem Vorbringen der Klägerin, das die Beklagte in ihrem nachgelassen Schriftsatz vom 5.11.2007 unstreitig gestellt hat und im Übrigen als zutreffend zu unterstellen ist (vgl. BGHZ 124, 237, 241; 132, 105, 110; GRUR 2005, 431 – Hotel Maritime), hat die Beklagte das Prospektblatt verteilt und den Gesamtkatalog auf ihrem Stand auf der Messe „A“ in F am Main im September 2006 für die Messestandsbesucher vorrätig gehalten und diesen übergeben.

In dem Aushändigen des Gesamtkatalogs auf der „A“ an interessierte Messebesucher durch die Beklagte liegt ein Anbieten der beanstandeten Bremsbeläge im patentrechtlichen Sinne. Nach der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in dem Verteilen eines Werbeprospektes, der die Darstellung eines dem Gegenstand eines Patents entsprechenden Erzeugnisses enthält, in aller Regel ein Anbieten im Sinne von § 9 Satz 1 Nr. 1 PatG zu sehen ist. Denn bereits eine solche Verhaltensweise ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte). Nichts anderes gilt für den Begriff des „Anbietens“ in § 10 Satz 1 PatG, der sich mit dem Begriff des Anbietens nach § 9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PatG deckt (Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl, § 10, Rdn. 12). Entsprechend dient auch der Gesamtkatalog der Beklagten, welcher die als mittelbar patentverletzend angegriffenen Bremsbeläge und Blattfedern zeigt, offensichtlich dem Zweck, den Absatz der Bremsbeläge zu fördern und stellt deshalb ein Anbieten im patentrechtlichen Sinne dar. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass es sich bei dem Katalog um einen griechischen Katalog handele. Zutreffend ist zwar, dass der Titel auf der ersten Seite allein in griechischer Sprache wiedergegeben ist. Alle für eine Bestellung der angegriffenen Bremsträger und Blattfedern relevanten Daten sind jedoch auch in Englisch abgefasst, so dass sie auch von anderen als griechischen Besuchern (und insbesondere auch deutschen Besuchern) der internationalen Fachmesse C ohne weiteres verstanden werden konnten. Denn nach der Lebenserfahrung kann von den Besuchern einer internationalen Messe für Automobilzubehör angenommen werden, dass diesen die einschlägigen englischen Fachbegriffe geläufig sind.

Die Beklagte hat den Prospekt nach dem Vorbringen der Klägerin allerdings nur auf der Messe „A“ in F am Main verteilt. Das Anbieten ist damit zwar in Deutschland, nicht aber im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Düsseldorf, welcher in Patentstreitsachen das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen umfasst, § 143 Abs. 1 i.V.m. VO vom 13.1.1998, GV NW 1998, 106, erfolgt. Durch das Verteilen des Gesamtkatalogs auf einer Messe in F am Main ist aber zugleich die Gefahr begründet worden, dass die Beklagte die beanstandeten Bremsbeläge und Blattfedern auch in den Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Düsseldorf anbieten und liefern wird. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Beklagte, die aktiv werbend auf einer Messe in Erscheinung getreten ist, von einer Vertriebshandlung nach Nordrhein-Westfalen absehen wird, wenn sich für diese die Möglichkeit ergibt, das Produkt auch dorthin anzubieten bzw. zu vertreiben. Die Beklagte hat insbesondere nicht dargetan, durch welche Vorkehrungen sie „klar zum Ausdruck gebracht“ haben will, dass sie nicht die Absicht gehabt hat, die beanstandeten Scheibenbeläge in Deutschland zu vertreiben. Im Gegenteil wird jedenfalls in dem nach dem Vorbringen der Klägerin von der Beklagten verteilten Prospektblatt auch die deutsche Bezeichnung „Bremsbeläge“ verwendet. Hinzu kommt, dass die Beklagte am 24.9.2003 eine Genehmigung für den Bremsbelag des Typs PAS-452 beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg auf der Grundlage eines Gutachtens des TÜV Y vom 17.9.2003 erwirkt hat. Dies verstärkt nicht nur die Gefahr, dass die Beklagte bei geeigneter Gelegenheit die beanstandeten Bremsbeläge in Deutschland und auch in Nordrhein-Westfalen vertreiben wird, sondern auch das Risiko, dass sie die dafür von ihr in dem Prospekt als komplementär zu den Belagträgern beworbenen Blattfedern im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Landgerichts vermarkten wird. Ihr Vorbringen, die angegriffenen Ausführungsformen nicht in Deutschland und damit auch nicht in Nordrhein-Westfalen anbieten oder liefern zu wollen, stellt sich danach als reine Schutzbehauptung dar, welche die Gefahr einer Erstbegehung im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Düsseldorf nicht ausschließen kann.

B.

Der Klägerin stehen die gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen mittelbarer Patentverletzung durch das Angebot der angegriffenen Belagträger sowie der gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung wegen mittelbarer Patentverletzung durch das Angebot der beanstandeten Blattfedern zu, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 10, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB.

I.

Bei Scheibenbremsen für Straßenfahrzeuge werden in Belagschächten einführbare, Reibbeläge tragende Belagträger bzw. Tragplatten verwendet, welche zum Zwecke der Abbremsung einer Bremsscheibe durch Zuspannmittel an diese angepresst werden. Die Belagträger sind hohen Beschleunigungen ausgesetzt und besitzen die Neigung, innerhalb der Belagschächte und ihrer Führungen mit hoher Wucht aufzuschlagen, vorzugsweise senkrecht zur Bodenebene, so dass diese Kräfte im vollen Umfang auf die Bauteile der Scheibenbremse einwirken können. Zur Vermeidung des Klapperns der Beläge bzw. des Ausschlagens der Führungsflächen in den Belagschächten ist es bekannt, an der Außenkante der Belagträger Blattfedern zur Wirkung kommen zu lassen, welche den Bremsbelag in seiner Gesamtheit federnd verspannen. Um einen schnellen Belagwechsel mit geringst möglichem Aufwand durchführen zu können, ist ein vom Bremssattelgehäuse getragener, z.B. an diesem verschraubbarer Haltebügel vorgesehen, welcher auf die Blattfedern einwirkt und diese unter Vorspannung an die Außenkante des Belagträgers anpresst. Haltebügel dieser Art werden u.a. mit Schraubverbindungen oder mit einfachen Stiftverbindungen am Bremssattelgehäuse fixiert. Bei Stiftverbindungen kann das Austreiben des Stiftes eine explosionsartige Entspannung der stark vorgespannten Belaghaltefeder zur Folge haben, was schlimmstenfalls zu Personenschäden führen kann. Bei Schraubverbindungen ist ein Festkorrodieren der Schraube nicht vollständig auszuschließen. Dies kann dazu führen, dass der Schraubenkopf beim Löseversuch abgeschert wird und damit ebenfalls das Problem der explosionsartigen Entspannung auftritt, wie es bei Stiftverbindungen existiert.

Aus der europäischen Patentanmeldung 0 248 385 ist eine Belaghalterung bekannt, die mindestens einen an einem Bremssattel bzw. an einem Bremsgehäuse vorgesehenen Belagschacht aufweist, in den ein einen Reibbelag tragender Belagträger und gegebenenfalls eine Druckverteilerplatte einführbar ist, wobei auf die Außenkanten des Belagträgers und gegebenenfalls der Druckverteilerplatte eine Blattfeder einwirkt, die sich sattel- bzw. gehäuseseitig an einem lösbaren Niederhalteelement abstützt. Auf beiden Seiten des Belagträgers bzw. der Druckverteilerplatte ist ferner jeweils eine Haltelasche ausgebildet, die eine halbrunde Ausnehmung aufweist, in die ein entsprechend komplementär bzw. als Halbbogen ausgebildetes Ende der Blattfeder eingreift. Hierdurch wird, so die Beschreibung der Klagepatentschrift, einerseits ein leichtes Einführen der Blattfeder erreicht und andererseits sichergestellt, dass sich die Blattfeder bei der Demontage nicht ohne weiteres löst. Die genannte Ausbildung der Haltelasche hat jedoch, so wird in der Beschreibung weiter ausgeführt, den Nachteil, dass das explosionsartige Entspannen nicht unter allen Umständen verhindert werden kann, weil bereits ein geringfügiges Manipulieren an der Blattfeder dazu führt, dass diese ihren Sitz vorzeitig verlässt. Ein weiterer Nachteil ist darin zu sehen, dass die Ausbildung von halbrunden Enden an der Blattfeder relativ kostspielig ist.

Der Erfindung liegt daher das Problem („die Aufgabe“) zugrunde, die bekannte Belaghalterung derart weiterzubilden, dass trotz kostengünstiger Herstellung eine plötzliche Ausdehnung der Blattfeder bei der Demontage sicher verhindert werden kann.

Das soll durch die nachfolgende Merkmalskombination nach Patentanspruch 1 erreicht werden:

1. Belaghalterung für eine Scheibenbremse für Straßenfahrzeuge;
2. an einem Bremssattel bzw. einem Bremsgehäuse sind Belagschächte vorgesehen;
3. in die Belagschächte ist jeweils ein einen Reibbelag tragender Belagträger und ggf. eine Druckverteilerplatte einführbar;
4. auf die Außenkanten des Belagträgers und ggf. der Druckverteilerplatte wirkt eine Blattfeder ein;
5. die Blattfeder
stützt sich sattel- bzw. gehäuseseitig an einem lösbaren Niederhalteelement ab und
ist im montierten Zustand an einem selbsttätigen Lösen gehindert mittels zweier Haltelaschen, die auf beiden Seiten des Belagträgers bzw. der Druckverteilerplatte auskragen;
6. an jedem seitlichen Ende der Blattfeder (5) ist eine Ausnehmung (21) ausgebildet;
7. die Haltelaschen (19) sind als Vorsprünge (19) ausgebildet, die
von der Außenkante des Belagträgers (1) bzw. der Druckverteilerplatte auskragen,
an ihrer Außenkante eine Hinterschneidung aufweisen,
im montierten Zustand die jeweilige Ausnehmung (21) derart durchgreifen, dass die Außenkante dieser Ausnehmung (21) an der Hinterschneidung anliegt.

Nach den Vorteilsangaben des Klagepatents ist der Aufbau sowohl des Belagträgers als auch der Blattfeder sehr einfach und dennoch von absolut sicherer Wirkungsweise, wobei die Blattfeder im gespannten Zustand mit ihren Ausnehmungen derart über die Haltelaschen führbar ist, dass die Haltelaschen bei nachfolgender vollkommener oder teilweise Entspannung der Blattfeder deren Ausnehmungen durchsetzen und die Blattfeder unverlierbar gehaltert ist. Bei Demontage des Bremsbelages bzw. der Druckverteilerplatte kann es selbst bei einem Abscheren der zum Befestigen des Haltebügels dienenden Schraubverbindung nicht vorkommen, dass die Blattfeder sich explosionsartig ausdehnt und abspringt, weil die Blattfeder nach teilweiser Entspannung an den Haltelaschen diese hintergreifen, festhakt und gehaltert bleibt.

II.

1.) Bei den von der Beklagten angebotenen Bremsbelägen und Blattfedern handelt es sich jeweils um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten Erfindung bezieht. Ein solcher Bezug ist allgemein gegeben, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, wobei ein für die technische Lehre der Erfindung völlig untergeordnetes Merkmal, insbesondere weil es zu der erfindungsgemäßen Lösung des dem Patent zu Grunde liegenden technischen Problem nichts beiträgt (BGH, GRUR 2007, 769 – Pipettensystem), als nicht-wesentliches Element der Erfindung unberücksichtigt bleiben kann (BGH, GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler; GRUR 2005, 848, 849 – Antriebsscheibenaufzug).

Bei den beanstandeten Bremsbelägen handelt es sich – wie in den Merkmalen 3 und 4 vorgesehen – um einen einen Reibbelag tragenden Belagträger, auf dessen Außenkanten eine Blattfeder im bestimmungsgemäßen Einbauzustand einwirkt. Zudem verfügen die Belagträger über zwei Haltlaschen im Sinne des Merkmals 5.2, die auf beiden Seiten des Belagträgers auskragen. Die Haltelaschen sind entsprechend der Merkmalsgruppe 7 als Vorsprünge ausgebildet, die von der Außenkante des Belagträgers der Druckverteilplatte auskragen (Merkmal 7.1) und an ihrer Außenkante eine Hinterschneidung aufweisen (Merkmal 7.2). Diese Hinterschneidung kann im montierten Zustand die in Merkmal 6 vorgesehene, an jedem seitlichen Ende der Blattfeder ausgebildete Ausnehmung derart durchgreifen, dass die Außenkante der Ausnehmung an der Hinterschneidung anliegt, wie in Merkmal 7.3 gelehrt.

Die Beklagte meint, dass die wesentlichen Elemente der in Patentanspruch 1 des Klagepatents definierten Erfindung insbesondere die Merkmale seien, durch welche sich diese vom Stand der Technik abhebe. Das insoweit im Hinblick auf den aus der EP 0 248 385 allein relevante Merkmal sei darin zu sehen , dass eine Blattfeder mit Ausnehmungen an den Enden vorgesehen sei, wobei die Vorsprünge im montierten Zustand die jeweilige Ausnehmung derart durchgreifen, dass die Außenkanten dieser Ausnehmung an der Hinterschneidung anliegen (Merkmale 6 und 7.3).

Der Beklagten kann bereits in ihrem rechtlichen Ansatz nicht zugestimmt werden. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist regelmäßig jedes Merkmal, das Bestandteil des Patentanspruchs ist, bereits deshalb auch ein wesentliches Element der Erfindung. Der Patentanspruch definiert die geschützte Erfindung und begrenzt den dem Patentinhaber gewährten Schutz auf Benutzungsformen, die sämtliche Merkmale der Erfindung verwirklichen. Spiegelbildlich zu dieser schutzbegrenzende Funktion jedes einzelnen Merkmals ist jedes einzelne Merkmal grundsätzlich auch tauglicher Anknüpfungspunkt für ein Verbot der Lieferung von Mitteln im Sinne des § 10 PatG. Insbesondere ist es nicht möglich, die wesentlichen Elemente der Erfindung danach zu bestimmen, ob sie den Gegenstand des Patentanspruchs vom Stand der Technik unterscheiden. Denn nicht selten sind sämtliche Merkmale eines Patentanspruchs als solche im Stand der Technik bekannt. Ein taugliches Abgrenzungskriterium lässt sich deshalb hieraus nicht gewinnen (BGH, GRUR 2004, 758, 761 – Flügelradzähler). Wie bereits dargelegt, sind eine Vielzahl der Merkmale aus Patentanspruch 1 bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. Zudem bezieht sich diese auch auf eine entsprechend dem Merkmal 6 ausgebildete Blattfeder, indem deren Ausnehmung im montierten Zustand von den Vorsprüngen nach den Merkmalen 7 bis 7.2 derart durchgriffen werden kann, dass die Außenkante dieser Ausnehmung an der Hinterschneidung anliegt. Ergänzend sei erwähnt, obwohl es darauf aus den genannten rechtlichen Gründen gar nicht mehr ankommt, dass dieses technisch-funktionale Zusammenwirken auch aus der EP 0 248 385 nicht bekannt gewesen ist.

Auch die von der Klägerin weiterhin angegriffene Blattfeder bezieht sich ebenfalls auf ein wesentliches Element der Erfindung, weil sich diese im montierten Zustand sattel- bzw. gehäuseseitig an einem lösbaren Niederhalteelement abstützt und im montierten Zustand an einem selbsttätigen Lösen mittels zweier Haltelaschen gehindert werden kann, wenn diese auf beiden Seiten des Belagträgers bzw. der Druckverteilerplatte auskragen, Merkmalsgruppe 5. Zudem ist an jedem ihrer seitlichen Enden eine Ausnehmung ausgebildet, Merkmal 6, so dass die Blattfeder im montierten Zustand von den in Merkmal 7 bis 7.2 beschriebenen Ausnehmung durchgriffen werden kann. Die Außenkante dieser Ausnehmung liegt an der Hinterschneidung an, wenn die Vorsprünge des Belagträgers so dimensioniert sind, dass sich die Blattfeder, nachdem das Niederhalterelement gelöst worden ist, mit ihren Ausnehmungen so zusammenzieht, dass deren Auskanten in den Hinterschneidungen des Belagträgers zur Anlage gelangen.

2.) Die von der Klägerin beanstandeten Bremsbeläge und Blattfedern sind auch objektiv geeignet, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die Bremsbeläge können in die Belagschächte, die an einem Bremssattel bzw. einem Bremsgehäuse einer Belaghalterung für eine Scheibenbremse für Straßenfahrzeuge vorgesehen sind, eingelegt werden. Zudem sind, wie bereits dargelegt, die Bremsbeläge derart ausgebildet, dass auf deren Außenkanten bzw. der Druckverteilerplatte eine Blattfeder einwirken kann, indem sich die Blattfeder sattel- bzw. gehäuseseitig an einem lösbaren Niederhalteelement abstützt und im montierten Zustand an einem selbsttätigen Lösen mittels zweier Haltelaschen, die auf beiden Seiten des Belagträgers bzw. der Druckverteilerplatte auskragen, gehindert wird. Die Haltelaschen sind bei den angegriffenen Bremsbelägen als Vorsprünge ausgebildet, die von der Außenkante der Bremsbeläge auskragen und an ihrer Außenkante ein Hinterschneidung aufweisen. Die Hinterschneidung ist für die Ausführungsformen PAS 452 und PAS 496 in der Anlage K 6 jeweils durch einen Pfeil gekennzeichnet und entsprechend auch bei der in Anlage K 5 gezeigten Ausführungsform PAS 512 vorhanden. Es ist unmittelbar einsichtig, dass sich eine Blattfeder im montierten Zustand bei gelöstem Niederhalteelement in die Hinterschneidungen der Haltelaschen (inneren Vorsprünge) des beanstandeten Belagträgers entspannt und dadurch in Form- und Kraftschluss mit den Haltelaschen (inneren Vorsprüngen) des Belagträgers gelangt, so dass diese unverlierbar gehalten wird, wenn die Distanz zwischen der Außenkante der Haltelaschen geringer ist als die Distanz zwischen der Innenkante der Ausnehmung der Blattfeder in völlig entspanntem Zustand. Denn dann wird die Blattfeder durch ihre (verbliebene) Federkraft in den Hinterschneidungen der Haltelaschen festgelegt, indem die an jedem seitlichen Ende der Blattfeder vorhandenen Ausnehmung im montierten Zustand von den entsprechenden an der Außenkante hinterschnittenen Haltelaschen durchgriffen werden, so dass die Außenkanten der Ausnehmungen an den Hinterschneidungen anliegen.

Dass es auf dem deutschen Markt Blattfedern gibt, die so dimensioniert und vorgespannt sind, dass sie sich nach dem Lösen in die Hinterschneidungen an die Vorsprünge der beanstandeten Belagträger der Beklagten anlegen, ergibt sich bereits daraus, dass die Belagträger der Beklagten als Verschleißteil für Scheibenbremsen der Klägerin vorgesehen sind (und zwar ausweislich des als Anlage K 5 vorgelegten Produktblattes der Beklagten sowie des als Anlage K 7 vorgelegten Gesamtkatalogs der Beklagten der Typ PAS-452 für die Bremse X SB 700, der Typ PAS-496 für die Bremse X SB 6000 und der Typ PAS-512 für die Bremse X SB 5000) und zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die entsprechenden Belagträger und Blattfedern der Klägerin nach der Lehre des Klagepatents ausgestaltet sind. Wird also ein Bremsträger der Beklagten mit einer Blattfeder der Klägerin befestigt, verwirklicht sich bei der Demontage des Bremsträgers der in Merkmal 7.3 geforderte Zustand. Außerdem hat die Beklagte nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass das erfindungsgemäß angestrebte Anlegen der Federausnehmungen in den Hinterschneidungen der Belagträgervorsprünge sich auch bei einem der beanstandeten Bremsträger der Beklagten einstellt, wenn dieser mit einer der gleichfalls beanstandeten Blattfedern der Beklagten bestückt worden ist. Vielmehr hat sie lediglich ausgeführt, dass ihre Bremsträger durchaus auch mit anderen Federn verwendet werden könnten, die nicht im Bereich der Hinterschneidung an dem Vorsprung anliegen. Das sei technisch auch zweckmäßig, da die Vorsprünge eine seitliche Führung der Feder unterstützten, womit ein Verkippen der Feder vermieden werde. Das schließt aber die objektive Eignung der beanstandeten Bremsträger mit einer entsprechend den Vorgaben der patentgemäßen Lehre ausgestalteten Blattfeder im Sinne der Erfindung verwendet zu werden, eben so wenig aus wie die Tatsache, dass die Lehre des Klagepatents gerade auch durch eine Kombination der beanstandeten Bremsträger der Beklagten mit den angegriffenen Blattfedern der Beklagten verwirklicht wird.

Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien ist darüber hinaus festzustellen, dass die beanstandeten Bremsträger in Deutschland ausschließlich für die Benutzung der Erfindung nach dem Klagepatent geeignet sind. Die Beklagte hat dies zwar bestritten und zur Begründung ausgeführt, dass die Scheibenbremsbeläge mit zahlreichen unterschiedlichen Blattfedern versehen und ausgestattet werden könnten, die sich nicht in die Hinterschneidungen der Vorsprünge der Bremsträger entspannen würden. Ihr Bestreiten ist jedoch nicht hinreichend qualifiziert, um die Behauptung der Klägerin, dass eine ausschließliche Eignung vorliege, in Frage zu stellen. Die Beklagte hat zur weiteren Erläuterung ihrer Position zwei Kundenerklärungen als Anlage B 2 eingereicht. Darin bestätigt ein Unternehmen aus Algerien und ein Unternehmen aus Jordanien, dass die streitgegenständlichen Scheibenbremsbeläge mit Blattfedern geliefert worden seien, die auf beiliegenden Fotos abgebildet seien, aber mit jeder marktüblichen Feder genutzt werden könnten und dass sie die Scheibenbremsbeläge mit den gezeigten Blattfedern vertreiben würden. Aus diesen Erklärungen geht bereits nicht hervor, dass die auf den Fotos jeweils gezeigte Feder sich nicht in der erfindungsgemäßen Weise in den Hinterschneidungen der Bremsbeläge anlegt. Zudem betreffen die Erklärungen offensichtlich den algerischen bzw. den jordanischen Markt. Ob die gezeigten Federn auch in Deutschland erhältlich sind, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Beklagte hat überdies Ablichtungen einer auf einem Belagträger befestigten Blattfeder als Anlage B 5 eingereicht. Die Fotografie zeigt zwar eine auf einem Bremsträger aufliegende Blattfeder, deren innere Ausnehmung jedenfalls auf dem zweiten Foto nicht an dem Vorsprung des Belagträgers anliegt. Das entsprechende Vorbringen, damit sei eine Feder gezeigt, die nicht an den Hinterscheidungen eines angegriffenen Belagträgers anliege, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Es fehlt jeder Vortrag, welcher der Klägerin und gegebenenfalls einem gerichtlichen Sachverständigen eine Identifizierung der Feder ermöglichen könnte. Ein solcher Vortrag ist auch im Verhandlungstermin nicht nachgeholt worden, nachdem die Beklagte darauf von dem Klägervertreter hingewiesen wurde. Die Beklagte legt zudem auch hier nicht dar, ob die Feder überhaupt in Deutschland erhältlich ist. Das Bestreiten der Beklagten wird auch nicht durch das als Anlage B 4 vorgelegte Foto gestützt. Dieses soll einen Belagträger der Beklagten mit einer alternativen Blattfeder mit zwei Ausnehmungen auf jeder Seite zeigen. Wie die Klägerin, von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat, deutet jedoch der Umstand, dass die Distanz zwischen den inneren Ausnehmungen der Feder offensichtlich kleiner ist als der Abstand zwischen den Außenkanten der Vorsprünge, darauf hin, dass sich jedenfalls diese Feder, wenn sie auf den Belagträger aufgesetzt wird, in die Hinterschneidungen zusammenzieht. Die Beklagte hat nach alledem nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die beanstandeten Belagträger im deutschen Geltungsbereich des Klagepatents auch patentfrei verwendet werden können.

Aus den vorstehenden Erläuterungen folgt zugleich, dass die von der Beklagten angebotenen und von der Klägerin angegriffenen Blattfedern objektiv zur erfindungsgemäßen Benutzung geeignet sind. Denn diese weisen unstreitig Ausnehmungen auf, die von Haltelaschen des Belagträgers durchgriffen werden können. Weisen die Haltelaschen an ihren Außenkanten Hinterschneidungen auf und ist die Blattfeder auf dem Belagträger montiert, aber das Niederhalteelement gelöst, legt sich die Blattfeder an der Hinterschneidung der Lasche an, wenn die Distanz zwischen den Außenkanten der Laschen geringer ist als die Distanz zwischen den Innenkanten der Ausnehmungen der Blattfeder. Dass dies bei mit den angegriffenen Blattfedern versehenen Belagträgern der Beklagten der Fall ist, hat diese nicht bestritten.

Die Beklagte hat schließlich nicht aufgezeigt, dass die beanstandeten Blattfedern auch auf Belagträgern verwendet werden können, ohne dass die Lehre des Klagepatents verwirklicht wird. Es ist daher auch bei den streitgegenständlichen Blattfedern der Beklagten davon auszugehen, dass diese ausschließlich zur Verwendung auf Belagträgern geeignet sind, bei denen sich die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Erfindung realisiert.

3) Es ist für die Beklagten zumindest offensichtlich gewesen, dass die Angebotsempfänger die in Rede stehenden Bremsbeläge und Blattfedern erfindungsgemäß verwenden. Für die Offensichtlichkeit ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt des Angebots nach den Umständen des Falles für den Dritten mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen ist, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 – Deckenheizung, GRUR 2007, 679, 683 – Haubenstretchautomat). Abgesehen von den Fällen ausschließlich patentgemäß verwendbarer Mittel ist dies regelmäßig insbesondere dann der Fall, wenn der Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die Möglichkeit patentgemäßer Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt (BGH, a.a.O.).

Die offensichtliche Bestimmung zur patentgemäßen Verwendung folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits aus der ausschließlichen erfindungsgemäßen Verwendbarkeit der beanstandeten Belagträger und Blattfedern. Hinzu kommt, dass die Beklagte in dem als Anlage K 5 vorgelegten Prospektblatt bei jedem der beanstandeten Belagträger auf den Bremstyp der Klägerin hinweist, bei dem der Belagträger eingesetzt werden kann. Für den Angebotsempfänger ergibt sich daraus, dass er die Bremsträger der Beklagten bei dem jeweiligen Bremstyp so einsetzen kann wie die Bremsträger, die von der Klägerin stammen. Danach ist für ihn offensichtlich, dass er den Bremsträger der Beklagten mit einer entsprechenden Blattfeder der Klägerin kombinieren kann. Bei einer solchen Kombination wird, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die Lehre aus Patentanspruch 1 des Klagepatents verwirklicht, weil die Blattfedern der Klägerin so ausgelegt sind, dass sie sich bei der Demontage der Blattfeder nach dem Lösen des Niederhalteelementes in die Hinterschneidung der Vorsprünge des Belagträgers entspannen. Zudem wird der Angebotsempfänger dazu angeleitet, den Belagträger der Beklagten – entsprechend den Angaben in dem Gesamtkatalog – mit der entsprechenden Blattfeder der Beklagten zu kombinieren (so wie etwa auf Seite 6, oben und Mitte, des Gesamtkatalogs für den Bremsträger PAS-452 die Feder ACC-801 als passend ausgewiesen ist) und dadurch die klagepatentgemäße Lehre (wie dargelegt) objektiv zu verwirklichen. Aus den vorgenannten Hinweisen in dem Prospektblatt und dem Gesamtkatalog der Beklagten folgt zugleich, dass für diese eine entsprechende Verwendungsbestimmung durch die Angebotsempfänger und späteren Abnehmer offensichtlich gewesen ist.

Gleiches gilt für die beanstandeten Blattfedern der Beklagten. Auch diese werden in dem Gesamtkatalog mit dem jeweils passenden Bremsträger der Beklagten beworben, wie beispielsweise auf Seite 6 oben und Mitte. Der Angebotsempfänger schließt daraus, dass er die jeweiligen Blattfedern der Beklagten zur Festlegung der Belagträger der Beklagten oder auch zur Fixierung der entsprechenden Belagträger der Klägerin verwenden kann. Aus diesen Hinweisen der Beklagten folgt, dass für sie eine entsprechende Verwendungsbestimmung durch die Angebotsempfänger offensichtlich gewesen ist.

4.) Die Beklagte hat die beanstandeten Bremsbeläge und Blattfedern auch zur Benutzung der Lehre des Klagepatents auf der „A“ in F am Main angeboten.

Wie bereits bei der Zuständigkeit ausgeführt, liegt in dem Verteilen des als Anlage K 5 vorgelegten Prospektblattes und dem Zugänglichmachen des als Anlage K 7 auszugsweise vorgelegten Gesamtkatalogs in Form einer CD auf dem Messestand der Beklagten ein Anbieten im patentrechtlichen Sinne. Dieses erfolgte auch zur Benutzung der Erfindung in Deutschland. Dem genannten Werbematerial der Beklagten ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Beklagte nicht nach Deutschland liefert. Im Gegenteil legt es die Verwendung auch der deutschen Sprache in dem als Anlage K 5 vorgelegten Prospektblatt nahe, dass insoweit keine Einschränkungen bestanden haben. Darauf deutet zudem die Typengenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt betreffend den Bremsträger PAS-452 vom 24.9.2003 sowie die dieser zugrunde liegende technische Bericht des TÜV Y vom 17.9.2003 hin. Dass die Erteilung der Typengenehmigung zum Zeitpunkt des Messeauftritts der Beklagten im September 2006 bereits 3 Jahre alt war, schließt es zudem – entgegen der Argumentation der Beklagten im Verhandlungstermin – keinesfalls aus, davon bei Gelegenheit auch Gebrauch zu machen.

Das Vorbringen der Klägerin betreffend das Verteilen des Prospektblattes und des Gesamtkatalogs auf der A 2006 in F am Main ist als zugestanden i.S.v. § 138 Abs. 3 ZPO anzusehen, nachdem sich die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 5.11.2007 entsprechend erklärt hat.

5.) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie die Bremsbeläge gegenüber zur Benutzung der Erfindung berechtigten Personen angeboten hat. Das gilt auch insoweit als die beanstandeten Bremsbeläge auf Bremsen montiert werden, die von der Klägerin stammen oder mit Zustimmung der Klägerin in Verkehr gebracht worden sind. Selbst wenn sich mit dem Inverkehrbringen dieser Bremsen durch die Klägerin deren Ausschließlichkeitsrecht an den Bremsen und den mit den Bremsen bestückten Bremsbelägen und Blattfedern erschöpft haben sollte, liegt in dem Austausch dieser Bremsbeläge und Blattfedern durch von der Beklagten stammende Bremsbeläge und Blattfedern kein bestimmungsgemäßer Gebrauch der von der Klägerin stammenden Bremsbeläge und Blattfedern, sondern eine dem aus Patentanspruch 1 des Klagepatents unterliegende Neuherstellung. Bei der im Hinblick auf die Abgrenzung von identitätswahrender Reparatur und Neuherstellung stets anzustellenden Interessenabwägung (vgl. BGH, GRUR 2006, 837, 838 – Laufkranz) ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei den beanstandeten Bremsbelägen und Blattfedern zwar um Teile handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer einer Scheibenbremse zwar üblicherweise zu rechnen ist. Demgegenüber ist jedoch hier vorrangig, dass sich gerade in der Ausgestaltung der Bremsbeläge und Blattfedern in der in den Merkmalsgruppen 6 und 7 beschriebenen Weise die technischen Wirkungen der in Patentanspruch 1 geschützten Erfindung wiederspiegeln. Das wesentliche Element des Erfindungsgedankens liegt in dem Zusammenspiel zwischen den Austauschteilen Belagträger und Blattfeder dergestalt, dass die als Vorsprünge ausgebildeten Haltelaschen des Belagträgers in montiertem Zustand die jeweilige Ausnehmung der Blattfeder derart durchgreifen, dass die Außenkante dieser Ausnehmung an der Hinterschneidung festliegt und dadurch die Blattfeder unverlierbar gesichert ist (vgl. Klagepatent, S. 2, Z. 53 ff.). Es erfolgt daher mit jeder Montage neuer Belagträger und Blattfedern eine Neuherstellung und keine erfindungsgemäße Benutzung.

III.

1. Da die Beklagte das Klagepatent mittelbar verletzt hat, ist sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagte ist zur uneingeschränkten Unterlassung zu verurteilen, weil die beanstandeten Belagträger und Blattfedern im deutschen Geltungsbereich des Klagepatents ausschließlich erfindungsgemäß verwendet werden können.

2. Die Klägerin kann überdies von der Beklagten hinsichtlich der beanstandeten Belagträger Schadensersatz verlangen, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es überdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung geht ins Leere, weil die Klägerin frühestens auf der Messe A 2004 von den mittelbar patentverletzenden Angebotshandlungen der Beklagten Kenntnis erlangt hat und noch vor Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 141 PatG in Verbindung mit § 195 BGB Klage erhoben hat, wodurch die Verjährungsfrist gehemmt worden ist, § 204 Nr. 1 BGB.

3. Damit die Klägerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, ist die Beklagte ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 400.000,– € festgesetzt.