4a O 291/06 – Mehrgangsnabe für Fahrräder

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 626

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. November 2007, Az. 4a O 291/06

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 1) bis 2) zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, im Falle der Beklagten zu 3) zu vollziehen an ihrem geschäftsführenden Gesellschafter, zu unterlassen,
Mehrgangnaben für Fahrräder, umfassend
– eine Nabenachse;
– ein Getriebe;
– eine das Getriebe umgreifende Nabenhülse;
– einen Antreiber, der zum Antrieb der Nabenhülse antriebswirksam mit mindestens einem der Elemente des Getriebes verbindbar ist;
– eine Steuereinrichtung zur Steuerung mehrerer Gangstufen, mit welcher mindestens eines der Elemente des Getriebes wahlweise festgesetzt oder gelöst werden kann oder in seiner Lage im Getriebe verändert werden kann,
wobei die Steuereinrichtung eine Servokrafterzeugungseinrichtung aufweist, umfassend
eine Eingangsseite, die einem um die Nabenachse drehbar angeordneten, auf Grundlage eines auf den Antreiber ausgeübten Benutzer-Antriebsmoments in eine Drehbewegung um die Nabenachse versetzbaren Antriebsteil zugeordnet ist und die mit dem Antriebsteil in Drehmomentübertragungsverbindung steht, und
eine Ausgangsseite, die einem Schaltelement des Getriebes zugeordnet ist,
wobei die Servokrafterzeugungseinrichtung dafür ausgeführt ist, aus der Drehbewegung des Antriebsteils um die Nabenachse eine in der Höhe begrenzbare Servokraft abzuleiten und an der Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltelements bereitzustellen,
in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn über eine Reibeinrichtung eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung hergestellt ist, derart, dass die an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung bereitgestellte, auf das Schaltelement ausgeübte Servokraft im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit des Schaltelementes durch die Reibeinrichtung eingangsseitig begrenzt wird, wobei die Reibeinrichtung dafür ausgeführt ist, den Zustand der durch den Reibschluss begrenzten Servokraft bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltelementes zu erhalten;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Februar 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) sowie desjenigen Gewinns – unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten – , der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkreten Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 26. Februar 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000.000,- vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Ansprüche wegen Patent- und Gebrauchsmusterverletzungen auf der Grundlage zweier deutscher Patente sowie zweier jeweils gegenstandsgleicher, aus dem jeweiligen Patent abgezweigter Gebrauchsmuster geltend.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 199 27 xxx (nachfolgend: Klagepatent; die Patentschrift DE 199 27 xxx B4 liegt als Anlage K1 vor) betreffend eine Mehrgangnabe für Fahrräder. Die am 17. Juni 1999 eingereichte Patentanmeldung wurde am 21. Dezember 2000 offengelegt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 26. Januar 2006. Am 05. Februar 2007 hat die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben (Nichtigkeitsklageschrift: Anlage L23), die bei dem Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 1 Ni 17/07 geführt wird. Mit ihr hat die Beklagte zu 1) beantragt, das Klagepatent im Umfang seiner Ansprüche 22 bis 29 für nichtig zu erklären. Mit Urteil vom 17. Oktober 2007, dessen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, hat das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Gegen das Nichtigkeitsurteil hat die Beklagte zu 1) Berufung eingelegt (Anlage L33).
Des Weiteren ist die Klägerin eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 299 24 xxx (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster; die Gebrauchsmusterschrift DE 299 24 xxx U1 liegt als Anlage K4 vor) gleicher Bezeichnung wie das Klagepatent. Die Anmeldung des Klagegebrauchsmusters erfolgte im Wege der Abzweigung aus dem Klagepatent am 25. August 2005 unter Inanspruchnahme des Anmeldetages vom 17. Juni 1999. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 27. Oktober 2005 eingetragen, die Eintragung am 01. Dezember 2005 im Patentblatt bekannt gemacht. Mit Löschungsantrag der Beklagten zu 1) vom 13. März 2007 (Anlage L24) hat diese bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung des Klagegebrauchsmusters im Umfang seiner Ansprüche 22 bis 29 beantragt. Mit Zwischenbescheid vom 09. Oktober 2007 (Anlage L32) hat das DPMA als vorläufiges Prüfungsergebnis mitgeteilt, dass der Löschungsantrag unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Erweiterung voraussichtlich Erfolg haben werde.
Neben den Klageschutzrechten macht die Klägerin mit ihrer Klage auch Ansprüche gestützt auf das deutsche Patent 100 14 265 und das gleichlautende deutsche Gebrauchsmuster 200 23 813, beide betreffend eine Schalteinrichtung für eine Mehrgangnabe für ein Fahrrad, geltend. Die Verhandlung und Entscheidung über die auf eine Verletzung dieser Schutzrechte gestützten Klageanträge erfolgt in dem abgetrennten Verfahren 4a O xxx/06. Im Hinblick auf das gegen das DE 100 14 265 anhängige Einspruchsverfahren und das gegen das DE 200 23 813 angestrengte Löschungsverfahren hat die Kammer mit Beschluss vom 30. Oktober 2007 die Verhandlung im Parallelverfahren bis zur ersten instanzbeendenden Entscheidung in den jeweiligen Bestandsverfahren ausgesetzt.

Der im vorliegenden Verfahren in erster Linie geltend gemachte Anspruch 22 der zueinander inhaltsgleichen Klageschutzrechte lautet wie folgt:
Mehrgangsnabe für Fahrräder, umfassend
– eine Nabenachse (1);
– ein Getriebe (2);
– eine das Getriebe (2) umgreifende Nabenhülse;
– einen Antreiber, der zum Antrieb der Nabenhülse antriebswirksam mit mindestens einem der Elemente des Getriebes (2) verbindbar ist,
– eine Steuereinrichtung (6) zur Steuerung mehrerer Gangstufen, mit welcher mindestens eines der Elemente des Getriebes (2) wahlweise festgesetzt oder gelöst werden kann oder in seiner Lage im Getriebe verändert werden kann,
wobei die Steuereinrichtung (6) eine Servokrafterzeugungseinrichtung (7) aufweist, umfassend
eine Eingangsseite, die einem um die Nabenachse drehbar angeordneten, auf Grundlage eines auf den Antreiber ausgeübten Benutzer-Antriebsmoments in eine Drehbewegung um die Nabenachse versetzbaren Antriebsteil (21) zugeordnet ist und die mit dem Antriebsteil (21) in Drehmomentübertragungsverbindung steht, und
eine Ausgangsseite, die einem Schaltelement (18) des Getriebes zugeordnet ist,
wobei die Servokrafterzeugungseinrichtung (10, 13, 7) dafür ausgeführt ist, aus der Drehbewegung des Antriebsteils (21) um die Nabenachse eine in der Höhe begrenzbare Servokraft (P) abzuleiten und an der Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltelements (18) bereitzustellen;
dadurch gekennzeichnet,
dass über eine Reibeinrichtung (27) eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil (21) und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7) hergestellt ist, derart, dass die an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7) bereitgestellte, auf das Schaltelement (18) ausgeübte Servokraft (P) im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit des Schaltelementes (18) durch die Reibeinrichtung (27) eingangsseitig begrenzt wird, wobei die Reibeinrichtung (27) dafür ausgeführt ist, den Zustand der durch den Reibschluss begrenzten Servokraft (P) bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltelementes (18) zu erhalten.

Wegen des Wortlauts der zum Gegenstand von Insbesondere-Anträgen gemachten Unteransprüche 25 bis 27 wird auf die Anlagen K1 und K4 verwiesen.

Die Beklagte zu 1) ist ein in Japan ansässiger Hersteller von Fahrradkomponenten, die Beklagte zu 2) ihre in den Niederlanden ansässige Vertriebszentrale in Europa. Die Beklagten zu 1) und 2) verantworten den unter den Adressen www.XY.de und www.XY.com abrufbaren Internetauftritt (Anlage K20a), über den man auf die als Anlage K20b im Ausdruck vorliegenden Internetseiten gelangt. Die Beklagte zu 3), deren geschäftsführender Gesellschafter der Beklagte zu 4) ist, stellt die Generalvertretung der Beklagten zu 1) und 2) in Deutschland dar. Sie bewirbt unter der Adresse www.AB.de (vgl. Anlage K21) wie die Beklagten zu 1) und 2) unter den oben genannten Internetadressen unter der Bezeichnung „C INTER-8“ eine Achtgang-Mehrgangnabe für Fahrräder, die in verschiedenen Varianten (bezeichnet als SG-8R25, SG-8R20, SG-8R25-VS, SG-8R20-VS und SG-8C20) angeboten wird. Das Anbieten der streitgegenständlichen Mehrgangnabe „C INTER-8“ (nachfolgend auch: angegriffene Ausführungsform) in Deutschland erfolgt des Weiteren mittels eines Katalogs; der deutschsprachige XY-Katalog 2006 der Beklagten zu 1) und 2) liegt auszugsweise als Anlage K22 vor und verweist für den Vertrieb in Deutschland auf die Beklagte zu 3).

Die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform ist – wie zwischen den Parteien nicht umstritten ist – in der Offenlegungsschrift EP 1 323 627 A2 (Anlage K26) der Beklagten zu 1) beschrieben, aus der nachfolgend zur Veranschaulichung die Figuren 3 und 7 (z.T. leicht verkleinert) wiedergegeben werden:

Auf der Grundlage einer Analyse einer ihrerseits beschafften „C INTER-8“-Mehrgangnabe hat die Klägerin als Anlagen K28a bis K28r Farb-Zeichnungen mit von ihr vorgenommenen Bezeichnungen entsprechend der Offenlegungsschrift EP 1 323 627 A2 (Anlage K26) eingereicht. Aus Veranschaulichungsgründen werden nachfolgend die Anlagen K28a bis K28d und K28o (z.T. leicht verkleinert) wiedergegeben. Anlage K28d zeigt den Antreiber 70 unter anderem mit dem Nockenring 854, mit ersten und zweiten Reibringen 866 und 870 und der Klinkenträgerscheibe 728 mit den Klinken 820, Anlage K28o eine perspektivische Schnittansicht senkrecht zur Drehachse auf der Ebene der Klinken 820, die im gezeigten Zustand in die Innenverzahnung 878 des Nockenrings 854 eingreifen:

Auf die genannten Anlagen wird ebenso Bezug genommen wie auf die im Original ebenfalls farbigen Querschnittszeichnungen in Anlagen K29a und K29b, die Teile der Schaltvorrichtung in verschiedenen Bewegungszuständen zeigen, wiederum unter Übernahme der Bezeichnungen aus der Schrift EP 1 323 627 A2 (Anlage K26). Die als Anlagen K31a bis K31g vorgelegten Fotografien geben eine streitgegenständliche Mehrgangnabe (gleichfalls mit Bezugszeichen gemäß Anlage K26 versehen) wieder; auch auf sie wird Bezug genommen.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache wortsinngemäß (jedenfalls) von Anspruch 22 der Klageschutzrechte Gebrauch. Nach uneingeschränkter Aufrechterhaltung des Klagepatents in erster Instanz durch das Bundespatentgericht bestehe keine Veranlassung zur Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits, da der seitens des DPMA im Löschungsverfahren für relevant erachtete Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung im Nichtigkeitsverfahren schriftsätzlich diskutiert worden sei. Anspruch 22 des Klagegebrauchsmusters werde sich im Löschungsverfahren als ebenso schutzfähig erweisen wie der wortgleiche Anspruch 22 des Klagegebrauchsmusters sich bereits in der ersten Instanz des Nichtigkeitsverfahrens als schutzfähig behauptet hat.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden,

weiter hilfsweise, die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten zu 1) am 05. Februar 2007 bei dem Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage betreffend das deutsche Patent DE 199 27 698 (Az. 1 Ni 17/07) und den von der Beklagten zu 1) am 13. März 2007 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Löschungsantrag betreffend das Gebrauchsmuster DE 299 24 823 auszusetzen.

Die Beklagten vertreten die Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von Anspruch 22 der Klageschutzrechte keinen Gebrauch. Bei der angegriffenen Nabe werde schon keine Servokraft im Sinne der Klageschutzrechte erzeugt, denn diese lasse sich allein als zwischen dem Steuerschieber 7 und dem Schubklotz 10 wirkende Kraft definieren, also zwischen Bauteilen, welche die angegriffene Ausführungsform (unstreitig) nicht aufweist. Unter einer schutzrechtsgemäßen Servokrafterzeugungseinrichtung verstünden die Klageschutzrechte aus Sicht eines Fachmanns auf ihrem Gebiet eine Vorrichtung, die ein Drehmoment in eine Stellkraft für eine linear in Axialrichtung wirkende (translatorische) Stellbewegung umwandelt. Ohne eine solche Umwandlung könne nicht von der Erzeugung einer Servokraft gesprochen werden. Die Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung werde dementsprechend durch das letzte Element gebildet, das vor dieser Erzeugung der Servokraft steht und eine Drehbewegung ausübt, die Ausgangsseite bilde das erste Element hinter der Erzeugung der Servokraft. Des Weiteren verlangten die Klageschutzrechte, die Servokraft bei einem jeden Verstellen des Schaltelements in Kraftrichtung bereitzustellen, nicht nur im Falle nicht vorhandener Schaltwilligkeit des Getriebes. Daran fehle es bei der angegriffenen Ausführungsform, weil es bei ihr (wie im Tatsächlichen unstreitig ist) nur dann zu einem unterstützenden Wirksamwerden des Antriebsdrehmoments bei dem Schaltvorgang kommt, wenn die vom Radfahrer über die Schalteinrichtung ausgeübte Schaltkraft für den erwünschten Gangwechsel nicht ausreicht.
Gehe man hingegen von einer Verwirklichung der Merkmale des jeweiligen Anspruchs 22 der Klageschutzrechte aus, stehe den Beklagten ein privates Vorbenutzungsrecht zu. Die Beklagten behaupten, die C-Viergangnabe SG-4R35 sei bereits vor dem 17. Juni 1999 (Priorität der Klageschutzrechte) nach Deutschland geliefert, dort verkauft und in dem auf der Messe E Anfang September 1998 verteilten Produktkatalog für das Jahr 1999 (Anlage L10) dargestellt worden. Das technische Konzept der Nabe SG-4R35 entspreche im Wesentlichen der technischen Lehre der Klageschutzrechte. Soweit die angegriffene Nabe C INTER-8 die Reibeinrichtung als eine Gruppe von ersten und zweiten Reibringen ausbilde, während die Reibeinrichtung bei dem Vorbenutzungsgegenstand durch ein Durchrutschen der Kupplungsklinge gegenüber der Innenverzahnung des Antreibers realisiert gewesen sei, handele es sich lediglich um eine andere Form der Reibeinrichtung, die keine technische Weiterentwicklung gegenüber der vorbenutzten Lösung darstelle.
In Gestalt des europäischen Patents 0 658 xxx B1 (Anlage L26) der Beklagten zu 1) stehe dieser ein positives Benutzungsrecht an der angegriffenen Ausführungsform zu. Durch die Auswahl einer geeigneten Kupplungsbauform in der konkreten Gestalt einer Reibungskupplung werde der Schutzbereich des eigenen Patents der Beklagten zu 1) nicht verlassen.
Schließlich werde sich das Klagepatent in der Berufungsinstanz als nicht rechtsbeständig erweisen und das Klagegebrauchsmuster im Löschungsverfahren gelöscht werden, so dass ungeachtet der erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts die Verhandlung auszusetzen sei. Denn beide Klageschutzrechte seien gegenüber der Anmeldung unzulässig erweitert und angesichts des Standes der Technik (EP 0 658 xxx B1, Anlage L25, deutsche Übersetzung als DE 694 13 937 T2, Anlage L26, und dessen Prioritätsdokument, der japanischen Druckschrift 7-165 151, Anlage L27, deutsche Übersetzung als Anlage L28) nicht neu. Jedenfalls fehle es im Hinblick auf den druckschriftlichen Stand der Technik an einer erfinderischen Tätigkeit (Klagepatent) bzw. einem erfinderischen Schritt (Klagegebrauchsmuster). Dies gelte über die im Nichtigkeitsverfahren bislang geltend gemachten Entgegenhaltungen hinaus auch angesichts der vorveröffentlichten Schrift DE 41 34 xxx A1 (Anlage L33).
Dem tritt die Klägerin entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus §§ 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2; 9 Satz 2 Nr. 1 PatG; §§ 242; 259 BGB zu. Die angegriffene Mehrgangnabe „C INTER-8“ macht von sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 22 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Ein privates Vorbenutzungsrecht steht den Beklagten nicht zur Verfügung. Auf die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters kommt es für die Entscheidung nicht an, weil sich die Klageanträge auch (allein) auf die Verletzung des Klagepatents stützen lassen. Insoweit ist eine Aussetzung der Verhandlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsverfahrens nicht veranlasst.

I.
Die Klageschutzrechte betreffen übereinstimmend eine Mehrgangnabe für Fahrräder. Fahrrad-Mehrgangnaben enthalten ein Getriebe, insbesondere Planetengetriebe, das zwischen verschiedenen Getriebegangstufen und so zwischen verschiedenen Drehmomentübertragungswegen, bestehend zwischen einem relativ zur Nabenachse drehbaren Antreiber einerseits und einer relativ zur Nabenachse und zum Antreiber drehbaren Nabenhülse andererseits, umschaltbar ist. Der Antreiber ist über das Kettenrad mit den Pedalen des Fahrrades verbunden und bringt so die von dem Radfahrer erzeugte Antriebskraft (Pedalkraft) in das Getriebe ein. Die Nabenhülse steht mit dem anzutreibenden Rad (über die an der Nabenhülse befestigten Speichen) in Verbindung, so dass die Drehzahl der Nabenhülse in eine entsprechende Drehzahl des angetriebenen Rades umgesetzt wird. Die Übersetzung vom Kettenrad (mit Antreiber) zum angetriebenen Rad (mit der Nabenhülse verbunden) wird in der Nabenschaltung durch die Wahl verschiedener Gangstufen (das heißt Übersetzungsverhältnisse) variiert. Das Umschalten zwischen den Gangstufen entsprechend dem Benutzerwunsch erfolgt durch eine Steuereinrichtung. Diese wählt den jeweiligen Drehmomentübertragungsweg zwischen dem Antreiber und der Nabenhülse dadurch aus, dass mindestens eines der Elemente des Getriebes wahlweise festgesetzt oder gelöst oder in seiner Lage im Getriebe verändert wird.
Für einen hohen Schaltkomfort ist es erwünscht, ein Umschalten des Getriebes zwischen den Gangstufen auch unter Last, also während der Ausübung eines Antriebsdrehmoments durch den pedalierenden Radfahrer, vornehmen zu können, etwa beim Beschleunigen oder am Berg. Hierbei tritt das Problem auf, dass die an die Steuereinrichtung übertragene Betätigungskraft jedenfalls bei größeren Antriebsdrehmomenten nicht groß genug ist, um ein gegenwärtig festgesetztes Getriebeelement zu lösen, beispielsweise eine Klinke auszusteuern, die ein Getriebeelement festsetzt, oder ein gegenwärtig an der Drehmomentübertragung beteiligtes Getriebeelement hinsichtlich seiner Lage im Getriebe zu verstellen („Schaltunwilligkeit unter Last“). Denn unter Last ist die Reibung zwischen miteinander in Drehmomentübertragungseingriff oder Drehmomentabstützungseingriff stehenden Getriebeelementen größer als im lastlosen Zustand, wenn also kein oder nur ein geringes Drehmoment übertragen bzw. abgestützt wird.
Um die Lastschaltbarkeit zu ermöglichen, können Steuerkräfte, die zum Festsetzen, Lösen oder Verstellen eines Getriebeelements (etwa durch Ausrücken einer Klinke) benötigt werden, aus der beim Fahren durch das Antriebsdrehmoment bewirkten Relativverdrehung zwischen verschiedenen Getriebeelementen abgeleitet werden. Dies ermöglicht es, gegenüber einer bloß manuellen Betätigung der Fernbedieneinheit wesentlich größere Steuerkräfte aufzubringen, die auch eine Schaltunwilligkeit unter Last überwinden können. So war es im Stand der Technik (DE 196 17 733 A1, Anlage K11) bekannt, das Ausheben einer Klinke, die eine Getriebekomponente gegenwärtig zur gemeinsamen Drehung mit dem Antreiber festsetzt, wie folgt zu bewerkstelligen: Die an einer sich im Betrieb drehenden Getriebekomponente angeordnete Klinke wird mit einer Anlaufschräge ausgeführt, die beim Auflaufen auf ein zugeordnetes, sich nicht oder langsamer drehendes Steuerteil die (mit dem Getriebeelement vollführte) Drehbewegung der Klinke relativ zu dem Steuerteil in eine Schwenkbewegung der Klinke umsetzt, durch welche die Klinke gegen die Reibungskräfte aus ihrem Eingriff ausgehoben wird. Die Steuerkraft zum Verschwenken der Klinke wird in diesem Fall nicht allein durch die manuelle Betätigungskraft aufgebracht, sondern aus der Drehbewegung der Klinke relativ zur Schaltbuchse abgeleitet. Das den Schaltvorgang unterstützende Moment wird aus den Vortriebskräften (erzeugt durch das Pedalieren) „abgezweigt“, also dem an sich dem Vortrieb dienenden Antriebsdrehmoment entnommen und für den Schaltvorgang nutzbar gemacht.
Bei dieser vorbekannten Lösung ist es problematisch, dass bei sehr großer Antriebslast extrem hohe Gegenkräfte aus dem Getriebe einem Ausheben der Klinke aus der jeweiligen Klinkentasche entgegenstehen können, so dass es aufgrund des Ansteigens der zur Unterstützung des Schaltvorgangs abgezweigten Kraft beim Auflaufen auf die Steuerkante zu Beschädigungen kommen kann.
Bei dem in der Beschreibung der Klageschutzrechte gewürdigten Stand der Technik in Gestalt der Patentanmeldung EP 0 803 430 A2 (Anlage K12, deutsche Übersetzung der darauf erteilten Patentschrift als DE 697 03 135 T2: Anlage L1) wird eine Lösung offenbart, bei der die Servokraft zur Vermeidung von Beschädigungen in der Höhe begrenzt ist. Bei der dort beschriebenen Mehrgangnabe mit einer Steuereinrichtung zum Aussteuern von Klinken ist ein um die Nabenachse drehbar angeordneter Schaltring (32) vorgesehen, der mittels eines Koppelrings (31) drehfest, aber axial verschiebbar mit dem Antreiber (25) verbunden ist (Figur 4 der Anlage K12). Der Schaltring (32) weist ein axial wirkendes Profil auf, das mit einem Schubklotz (100) zusammenwirkt. Der Schubklotz (100) ist über eine Betätigungsstange (101) in einem Schlitz (12) der Nabenachse (10) hin und her schiebbar, um die Gangstufen zu steuern (vgl. Figur 6 der Anlage K12). Der Schlitz (12) verläuft schräg oder schraubenförmig zur Nabenachse (10), so dass der Schubklotz bei seiner Bewegung in Achsrichtung eine zusätzliche Bewegungskomponente in Dreh- oder Umfangsrichtung durchführen muss. Dem Schaltring (32) kommt die Aufgabe zu, die Klinke (55) auch unter Last auszuheben, nach dem Aushebevorgang zu unterwandern und im ausgehobenen Zustand zu halten. Dadurch wird wahlweise die Drehmomentübertragungsverbindung zwischen einem Antreiber einerseits und einem Planetenradträger bzw. einem Hohlrad andererseits umgesteuert (Anlage K1/K4, Abschnitt [0002]; weitere Zitate ohne Zusatz beziehen sich auf die Anlagen K1/K4).
Um die Klinke (55), die zwischen dem Hohlrad (50) und der Nabenhülse (70) wirksam ist, auszuheben, muss der Schaltring (32) axial unter Kraft verschoben werden. Da die erforderliche Schaltkraft wesentlich größer als die Schaltkraft sein kann, die die Betätigungseinrichtung auf den Schubklotz auszuüben vermag, ist das Profil im Schaltring (32) mit Schrägen (32c) versehen, die mit den äußeren Enden (100a) des Schubklotzes (100) zusammenwirken. Der beim Schalten einmal in das Profil eingetauchte Schubklotz (100) bleibt in Abhängigkeit von den Neigungen des Schlitzes (12) in der Nabenachse (10) und der maßgeblichen Schräge (32c) im Profil des Schaltrings (32) relativ zur Achsrichtung an seiner Axialposition stehen; der Schaltring (32) wird durch die vom Fahrer auf den Antreiber (25) ausgeübte Drehkraft durch den Schubklotz (100) vermittels der maßgeblichen Schräge (32c) im Schaltring (32) abgewiesen und unter die Klinke (55) geschoben. Wie die Beschreibung der Klageschutzrechte weiter ausführt (Abschnitt [0003]), sind der Winkel der Neigung des Schlitzes (12) und der Winkel der Schrägen (32c) jeweils relativ zur Axialrichtung so aufeinander abgestimmt, dass der Schubklotz (100) im Schaltungsfall an seiner jeweiligen Axialposition festgeklemmt und reibschlüssig gehalten ist. Diese Klemmung des Schubklotzes (100) kann an jeder Stelle des Schlitzes in der Achse geschehen, also auch an Stellen, die für den Gangwechsel nicht optimal sind.
Nach den weiteren Ausführungen der Beschreibung (Abschnitt [0004]) wirken an dem Wechselspiel zwischen Schubklotz (100) und Schaltring (32) unter anderem mehrere Federn mit. Eine als „erste Feder“ bezeichnete Feder [gemeint sein muss die in der Beschreibung in Anlage K12, Spalte 6 Zeile 11, als (übersetzt) „dritte Feder“ (15) bezeichnete Feder, vgl. Figur 3 der Anlage K12] spannt den Schubklotz (100) in Richtung zum Schaltring (32) vor, eine demgegenüber geringere Federspannung aufweisende zweite Feder (14) ist zwischen dem Schubklotz (100) und dem Schaltring (32) eingespannt. Die durch eine Bohrung der Nabenachse (10) eingeschobene, manuell betätigbare Betätigungsstange (101) kann den Schubklotz (100) entgegen der Wirkung der (dritten) Feder (15) weg vom Schaltring (32) im Nabenschlitz (12) verschieben. Bei einem Nachlassen der Betätigungsstange (101) wird der Schubklotz (100) durch die Vorspannung der (dritten) Feder (15) axial zum Schaltring (32) verschoben und nimmt diesen vermittelt durch die zweite Feder (14) axial mit, sofern dieser Verstellung des Schaltrings keine großen Gegenkräfte entgegenwirken.
Sind die Gegenkräfte gegen die Verstellung des Schaltrings jedoch hierfür zu groß, kann sich der Schubklotz durch die Feder (15) dem Schaltring axial so weit annähern, dass er in den die Schrägen (32c) aufweisenden Profilbereich des Schaltrings (32) und damit in den axialen Wirkungsbereich dieser Schrägen eintreten kann. Der Schaltring (32) wird über die Schrägen (32c) axial abgewiesen und unter die Klinke (55) geschoben. Dies ist der Fall, solange keine übermäßigen Gegenkräfte der Verstellung des Schaltrings entgegenwirken. Im Fall übermäßiger Gegenkräfte, denen die (dritte) Feder (15) nicht entgegenzuwirken vermag, überwindet der Schubklotz (100) die ihn im Schlitz (12) der Nabe (10) haltenden Klemm- und Reibkräfte: Der Schubklotz (100) wird durch die Schrägen (32c) des Schaltrings (32) axial abgewiesen (Abschnitt [0004]).
Wie die Beschreibung in Abschnitt [0005] zusammenfasst, können danach drei verschiedene Szenarien auftreten: 1.) Der Schaltring (32) wird durch den Schubklotz (100) unter Vermittlung der zweiten Feder (14) axial verstellt, ohne dass es zu einer Wechselwirkung des Schubklotzes (100) mit den Schrägen (32c) des Schaltrings (32) kommt. Darin liegt eine Verstellung des Schaltrings ohne eine von der Beschreibung so genannte Servokraftunterstützung, allein aufgrund der Druckkräfte, die von der (dritten) Feder (15) ausgeübt werden, die den Schubklotz (100) in Richtung des Schaltrings (32) vorspannt (vgl. Abschnitt [0006]). 2.) Der Schaltring (32) wird durch die Wechselwirkung des Schubklotzes (100) mit den Schaltringschrägen (32c) verstellt. 3.) Der Schubklotz (100) wird durch die Schaltringschrägen (32c) abgewiesen. Die Kraft- und Gegenkraftniveaus, unter denen das eine oder andere Szenario auftritt, hängen von den Neigungen des Nabenachsenschlitzes (12) und der Schaltringschrägen (32c) relativ zur Axialrichtung sowie von den wirksamen Federkräften ab. Die Beschreibung (Abschnitt [0005]) bezeichnet den aus der EP 0 803 430 A2 (Anlage K12) bekannten Schaltring (32) in Verbindung mit dem Schubklotz (100) als „oberbegriffsgemäße Servokrafterzeugungseinrichtung“, bei der das zu verstellende Schaltelement, der Schaltring (32), zugleich Bestandteil der Servokrafterzeugungseinrichtung ist und die „Ausgangsseite“ bildet. Als „Eingangsseite“ kann nach den Angaben der Beschreibung die Drehmitnahmeverzahnung des Schaltrings (32) zu dem Koppelring (31), der die Drehkopplung mit dem Antreiber (25) herstellt, identifiziert werden. Wenn hingegen der Koppelring (31) ebenfalls der Servokrafterzeugungseinrichtung zugerechnet wird, könne die Verzahnung des Koppelrings (31) mit dem Antreiber (25) als „Eingangsseite“ identifiziert werden. Durch die dritte Möglichkeit, dass der Schubklotz (100) im Falle zu großer Gegenkräfte gegen die Verstellung des Schaltrings (32) axial ausweichen kann, ist die von der Servokrafterzeugungseinrichtung am Schaltelement bereitgestellte Servokraft in der Höhe begrenzt, und zwar in Abhängigkeit von den angesprochenen Neigungen und Federkräften. Allerdings ist das Gegenkraftniveau, ab dem nicht der Schaltring (32) zum Zwecke des Schaltvorgangs (2. Szenario), sondern der Schubklotz (100) axial abgewiesen wird (3. Szenario), schwierig konkret einzustellen, weil es von den Neigungen der Schrägen des Schlitzes (12) und des Schaltrings (32, 32c) zur Nabenachse und den gegenläufig wirkenden Federkräften (der Federn 14 und 15) einerseits und den den Schubklotz haltenden Klemm- und Reibkräften andererseits abhängt (Abschnitt [0005]).

Ausgehend von diesem Stand der Technik bezeichnen es die Klageschutzrechte zum einen als Aufgabe, eine Mehrgangnabe bereitzustellen, die es erlaubt, ein im Prinzip beliebig geartetes Getriebe der Mehrgangnabe auch unter Last zu schalten, unter Gewährleistung definierter Schaltwege, und die mit vergleichsweise geringen Steuerkräften auskommt. Zum anderen liegt den Klageschutzrechten (unabhängig von der erstgenannten Aufgabe) das weitere technische Problem zugrunde, für eine konstruktiv einfache Begrenzbarkeit der von der Servokrafterzeugungseinrichtung bereitgestellten Servokraft zu sorgen (vgl. auch Abschnitt [0007]).
Während die erstgenannte Aufgabenstellung durch eine Mehrgangnabe mit den Merkmalen des (hier wie Anspruch 19 nicht streitgegenständlichen) Anspruchs 1 gelöst werden soll, befassen sich die Ansprüche 19 und 22 mit der zweitgenannten Aufgabenstellung der konstruktiv einfachen Servokraftbegrenzung (vgl. ab Abschnitt [0011]).

Die Merkmale des Anspruchs 22 der Klageschutzrechte lassen sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen:
a) Mehrgangnabe für Fahrräder, umfassend:
b) eine Nabenachse (1);
c) ein Getriebe (2);
d) eine das Getriebe (2) umfassende Nabenhülse;
e) einen Antreiber, der zum Antrieb der Nabenhülse antriebswirksam mit mindestens einem der Elemente des Getriebes (2) verbindbar ist;
f) eine Steuereinrichtung (6) zur Steuerung mehrerer Gangstufen, mit welcher mindestens eines der Elemente des Getriebes (2) wahlweise festgesetzt oder gelöst werden kann oder in seiner Lage im Getriebe verändert werden kann;
g) die Steuereinrichtung (6) weist eine Servokrafterzeugungseinrichtung (7) auf, umfassend
g1) eine Eingangsseite
g1-1) die Eingangsseite ist einem um die Nabenachse drehbar angeordneten, auf Grundlage eines auf den Antreiber ausgeübten Benutzer-Antriebsmoments in eine Drehbewegung um die Nabenachse versetzbaren Antriebsteil (21) zugeordnet;
g1-2) die Eingangsseite steht mit dem Antriebsteil (21) in Drehmomentübertragungsverbindung;
und
g2) eine Ausgangsseite;
g2-1) die Ausgangsseite ist einem Schaltelement (18) des Getriebes zugeordnet;
g3) die Servokrafterzeugungseinrichtung (10, 13, 7) ist dafür ausgeführt, aus der Drehbewegung des Antriebsteils (21) um die Nabenachse eine in der Höhe begrenzbare Servokraft (P) abzuleiten und an der Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltelements (18) bereitzustellen;
h) über eine Reibeinrichtung (27) ist eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil (21) und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7) hergestellt, derart,
h1) dass die an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7) bereitgestellte, auf das Schaltelement (18) ausgeübte Servokraft (P) im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit des Schaltelementes (18) durch die Reibeinrichtung (27) eingangsseitig begrenzt wird,
h2) wobei die Reibeinrichtung (27) dafür ausgeführt ist, den Zustand der durch den Reibschluss begrenzten Servokraft (P) bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltelements (18) zu erhalten.

Durch die (kennzeichnende) Merkmalsgruppe h) unterscheidet sich Anspruch 22 von Anspruch 19, der eine Speicherfeder verlangt, die die auf das Schaltelement (18) ausgeübte Servokraft (P) im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit des Schaltelements (18) ausgangsseitig begrenzt, während die Reibeinrichtung nach Anspruch 22 gemäß Merkmal h1) eine eingangsseitige Begrenzung der Servokraft vornimmt (vgl. Abschnitt [0012]). Im Falle des Anspruchs 22 stellt die Reibeinrichtung eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung her, wodurch – wie Abschnitt [0012] hervorhebt – ein vergleichsweise einfacher mechanischer Aufbau mit entsprechender mechanischer Zuverlässigkeit ermöglicht werde. Das Nabenelement des Antreibers, der zum Antrieb der Nabenhülse (und damit des Fahrrades) antriebswirksam mit mindestens einem der Getriebeelemente verbindbar ist (Merkmal e)), ist nach der technischen Lehre des Klagepatents als ein solches Element zu verstehen, das es der Servokrafterzeugungseinrichtung gestattet, aus der vom Radfahrer erzeugten Pedalierbewegung eine in der Höhe begrenzbare Servokraft (P) abzuleiten und diese für die Verstellung des Schaltelements nutzbar zu machen. Die an der Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltelements bereitgestellte Steuerkraft (vgl. Merkmal g3)) wird dadurch begrenzt, dass die Reibeinrichtung ab einem gewissen Gegenkraftniveau von einem Zustand der Haftreibung in einen Zustand der Gleitreibung übergeht, mit der die maximale Servokraft ausgeübt wird. Abschnitt [0034] beschreibt dies dahin, dass die Reibeinrichtung (27) bei Erreichen einer bestimmten Maximalkraft „in Tätigkeit versetzt“ werde. Für den Fall, dass diese Kraft für eine Schaltbetätigung nicht ausreicht, liegt die maximale Servokraft weiterhin an dem zugeordneten Getriebeelement an, bis die Gegenkräfte so weit abgenommen haben, dass die Steuerkraft zur Betätigung des Getriebeelements ausreicht, weil dessen „Schaltwilligkeit“ wiederhergestellt ist (vgl. Abschnitt [0034]), etwa dann, wenn die vom Fahrer betätigten Pedale einen oberen und unteren Totpunkt erreichen, in dem das auszuübende Drehmoment zwangsläufig geringer ist.

II.
Die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters, gegen welche das DPMA mit dem als Anlage L32 vorliegenden Zwischenbescheid vom 09. Oktober 2007 unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung Bedenken angemeldet hat, bedarf für die vorliegende Entscheidung keiner Erörterung, weil sich sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche uneingeschränkt auch allein auf das Klagepatent stützen lassen. Ob und inwieweit sich die Klageansprüche auch aus einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergeben, was dessen Schutzfähigkeit voraussetzt, kann daher offen bleiben. Die weiteren Ausführungen nehmen ausschließlich auf das Klagepatent Bezug.

III.
Zwischen den Parteien ist die Verwirklichung der Merkmale a) bis f) durch die angegriffene C INTER-8-Mehrgangnabe zu Recht nicht umstritten. Es handelt sich um eine Mehrgangnabe für Fahrräder mit einer Nabenachse (Anlage K26: Bezugsziffer 36) und einem (Planeten-) Getriebe, zu dessen näherer Ausgestaltung auf Figur 2 der EP 1 323 637 A2 (Anlage K26) verwiesen werden kann. Die Nabenhülse (Bezugsziffer 74) umfasst das Getriebe. Der Antreiber der angegriffenen Nabe (Bezugsziffer 70) ist zum Antrieb der Nabenhülse antriebswirksam mit verschiedenen Elementen (und damit mindestens einem der Elemente) des Getriebes verbindbar. Zu diesem Zweck können die Sonnenräder (Bezugsziffern 164, 168 und 172) durch die ihnen zugeordneten Sonnenradklinken (Bezugsziffern 207, 226 und 250) individuell relativ zur Nabenachse festgesetzt werden, wodurch die Wahl zwischen den verschiedenen Gangstufen erfolgt. Die patentgemäße Steuerung mehrerer Gangstufen geschieht durch eine Steuereinrichtung, deren letztes auf ein Element des Getriebes einwirkendes Element die Schaltsteuerhülse mit der Bezugsziffer 288 ist. Die Klinkensteuerarme (Bezugsziffern 284, 314 und 344) der Schaltsteuerhülse 288 wirken auf die bereits erwähnten Sonnenradklinken ein und versetzen diese entweder in eine Eingriffsposition oder bringen sie außer Eingriff mit der Innenverzahnung des zugeordneten Sonnenrades. In dem einem Fall kann sich dieses relativ zur Nabenachse frei bewegen, in dem anderen ist es mit ihr verriegelt, wobei die verschiedenen Konfigurationen arretierter („locked“) und frei beweglicher Sonnenräder („free“) in der Tabelle 1 auf Seite 7 der Anlage K26 zusammengestellt sind. Dadurch wird die erste Alternative des Merkmals f) verwirklicht, wonach mit der Steuereinrichtung mindestens eines der Getriebeelemente wahlweise festgesetzt oder gelöst werden kann.
Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht weist die angegriffene Nabe auch eine Servokrafterzeugungseinrichtung mit einer der Merkmalsgruppe g1) entsprechenden Eingangsseite und einer Ausgangsseite gemäß Merkmal g2) auf, die einem Schaltelement des Getriebes zugeordnet ist (Merkmal g2-1)). Diese Servokrafterzeugungseinrichtung ist dafür ausgeführt, aus der Drehbewegung des Antreibers (Anlage K26: Bezugsziffer 70) um die Nabenachse eine in der Höhe begrenzbare Servokraft im Sinne des Klagepatents abzuleiten und an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung zum Verstellen des Schaltelements des Getriebes bereitzustellen (Merkmal g3)). Zugleich verfügt die angegriffene Nabe auch über eine Reibeinrichtung, die eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung herstellt (Merkmal h)), die Servokraft im Falle nicht vorhandener Schaltwilligkeit des Schaltelementes eingangsseitig begrenzt (Merkmal h1)) und dafür ausgeführt ist, den Zustand der durch Reibschluss begrenzten Servokraft bis zur eintretenden Schaltwilligkeit zu erhalten.

1.
Ausgangspunkt für die Auslegung der umstrittenen Merkmale ist das Verständnis der Servokraft im Sinne der klagepatentgemäßen technischen Lehre. Während die Klägerin unter Servokraft diejenige Kraft versteht, die aus dem vom Benutzer auf das Antriebsteil aufgebrachten Antriebsmoment abgeleitet und zur Unterstützung des Schaltvorgangs eingesetzt werde, meinen die Beklagten, Servokraft sei die zwischen einem Schubklotz (10) und einem Steuerschieber (7) wirkende und senkrecht zur Berührungsfläche dieser Bauteile stehende Kraft, wie sie beispielsweise der Figur 9 des Klagepatentschrift zu entnehmen sei. Der Fachmann greife bei der Auslegung des von der Klagepatentschrift geprägten Begriffes der Servokraft auf die Figur 9 und die dieses Ausführungsbeispiel betreffende Beschreibung in den Abschnitten [0029] bis [0031] zurück. Indem dort die Servokraft als zwischen der Nabenachse (1), dem Schubklotz (10) und dem Steuerschieber (7) wirkend beschrieben werde, als eine „Servokraft P, die durch eine Mitte des Schubklotzes 10 zur Kante 26 weist“ (Abschnitt [0029]), erkenne der Fachmann, dass die patentgemäße Servokraft nur zwischen bestimmten Bauteilen (nämlich dem Steuerschieber und dem Schubklotz) wirken könne. Aus der weiteren Anweisung des Merkmals g3), dass die Servokraft an der Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltelements bereitzustellen sein soll, leite der Fachmann nach Auffassung der Beklagten ab, es müsse sich bei der anspruchsgemäß „bereitgestellten“ Kraft um die axial wirkende Komponente der der Servokraft entgegenstehenden Reaktionskraft handeln, also um diejenige Kraftkomponente, die bei der im Falle des Ausführungsbeispiels axial vollzogenen Verstellung des Schaltelements wirksam wird.
In diesem einengenden Verständnis, das die Servokraft im Ergebnis auf die Darstellung eines Ausführungsbeispiels der Erfindung reduziert, ist den Beklagten nicht zu folgen. Die Beschreibung der Figur 9, die anhand einer exemplarischen Ausführungsform eine erfindungsgemäße Steuereinrichtung beschreibt (vgl. Abschnitt [0014]) und die geometrische Zuordnung zwischen dem Schubklotz, einer Rastmarke und einer Steigfläche im Schaltungsfall wiedergibt (vgl. Abschnitt [0023]), kann ohne hinreichende Anhaltspunkte im Patentanspruch nicht für die technische Lehre nach Anspruch 22 verallgemeinert werden. Dem für die Bestimmung des Schutzbereichs maßgeblichen Anspruch 22 des Klagepatents ist die von den Beklagten postulierte Konkretisierung der Servokraft auf eine zwischen einem Schubklotz (10) und einem Steuerschieber (7) wirkende, senkrecht zu deren Berührungsfläche stehende Kraft (bzw. eine Kraftkomponente derselben) jedoch nicht zu entnehmen. Anders als Patentanspruch 1 (der hier nicht geltend gemacht wird) kennt Anspruch 22 weder einen Schubklotz (10) noch einen Steuerschieber (7). Es erscheint daher schon im Ausgangspunkt verfehlt, konkrete Bauteile einer Steuereinrichtung, welche die Klagepatentschrift lediglich im Rahmen eines anderen Anspruchs oder der Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels nennt, zur Definition einer beim Schaltvorgang wirksamen Servokraft heranzuziehen. Eine Grundlage für das einschränkende Verständnis bietet der Anspruchswortlaut jedenfalls nicht. Denn er bezeichnet die Art und Weise, in der die Servokraft nach der allgemeinen technischen Lehre erzeugt wird, nicht. Das in Figur 9 gezeigte Ausführungsbeispiel vermag den weiter gefassten Anspruch 22 somit nicht einzuschränken.
Ausgehend von dem in der Beschreibung gewürdigten Stand der Technik in Gestalt der EP 0 803 430 A2 (Anlage K12) erschließt sich dem Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents vielmehr, dass auch die technische Lehre des Anspruchs 22 von einer Nutzbarmachung eines Teils der Antriebskraft für die Unterstützung des Schaltvorgangs ausgeht. In jenen Fällen, in denen die manuell aufgebrachte Betätigungskraft zur Verstellung des Schaltelements unter Last nicht ausreicht, soll die Drehbewegung des Antriebsteils unterstützend herangezogen werden. Wie in jener Offenlegungsschrift auch soll zu diesem Zweck durch die (nachfolgend näher zu erörternde) Servokrafterzeugungseinrichtung ein Teil der Antriebskraft aus der Drehbewegung des Antriebsteils um die Nabenachse abgeleitet und an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung zum Verstellen des Schaltelements bereitgestellt werden. Dass die Servokraft entsprechend der technischen Lehre des Klagepatents nach denselben Prinzipien erzeugt werden müsste, wie es die EP 0 803 430 A2 in ihrem in Abschnitten [0002] bis [0006] des Klagepatents gewürdigten Ausführungsbeispiel zeigt, lässt sich weder Anspruch 22 noch der ihn erläuternden Beschreibung des Klagepatents entnehmen. Dieses befasst sich in Anspruch 22 vielmehr allein mit „konstruktiv einfachen“ Mitteln (vgl. Abschnitt [0007], zweiter Teil), um die bereitgestellte, auf das Schaltelement ausgeübte Servokraft im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit des Schaltelements eingangsseitig zu begrenzen. Durch welche technischen Mittel die Servokraft tatsächlich erzeugt wird und ob sie in axialer Richtung oder in einer Umfangsrichtung auf das Schaltelement des Getriebes, dem sie zugeordnet ist (Merkmal g2-1)), wirkt, lässt Anspruch 22 dabei offen.

2.
Im Hinblick auf die in der Merkmalsgruppe g) und den Merkmalen h) und h1) vorausgesetzte Servokrafterzeugungseinrichtung vertreten die Beklagten die Auffassung, unter einer Servokrafterzeugungseinrichtung könne nur eine solche Vorrichtung verstanden werden, die ein Drehmoment in eine Stellkraft für eine lineare, axial wirkende und damit translatorische Stellbewegung umwandelt. Ohne eine solche Umwandlung eines Drehmoments in eine (nach physikalischen Grundsätzen immer linear gerichtete) Kraft könne nicht von der „Erzeugung“ einer „Servokraft“ in einer dafür ausgestalteten „Einrichtung“ im Sinne von etwas qualitativ Neuem gesprochen werden. Zudem erlaube es erst die geforderte Umsetzung einer Rotation in eine linear wirkende Stellkraft, für die Servokrafterzeugungseinrichtung eine Eingangsseite (Merkmalsgruppe g1)) und eine Ausgangsseite (Merkmalsgruppe g2)) zu definieren, so dass sich das engere Verständnis des Klagepatentanspruchs 22 durch die Beklagten widerspruchslos in den übrigen Anspruch einfüge: Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung sei das letzte Element der Steuereinrichtung, wo noch eine Drehbewegung stattfindet und ein Drehmoment ausgeübt wird, Ausgangsseite das erste Element jenseits der Umwandlung des Drehmoments in eine (radial, nicht mehr in Umfangsrichtung wirkende Servo-) Kraft.
Dabei gehen die Beklagten von einem Verständnis aus, das durch die in der Beschreibung des Klagepatents gewürdigte EP 0 803 430 A2 (Anlage K12), insbesondere die dortige Figur 6, geprägt ist. Durch das auch hier unter I. einleitend wiedergegebene Zusammenwirken des Schubklotzes (100), der mittels der Betätigungseinrichtung (101) und das Zusammenspiel der Federn (15) und (14) in Richtung auf den Schaltring (32) bewegt wird, mit den Schrägen (32c) des Schaltrings (32) wird – insoweit kann den Beklagten gefolgt werden – das Drehmoment des mittels des Koppelrings (31) und des Antreibers (25) um die Nabenachse rotierenden Schaltrings (32) im Falle seiner Abweisung durch den Schubklotz (100) in eine axial wirkende Kraft umgewandelt. Diese axiale Kraft verschiebt den Schaltring (32) dann, wenn die Schaltunwilligkeit des Getriebes nicht so groß ist, dass die Klemm- und Reibkräfte, die den Schubklotz (100) in seinem Schlitz (12) der Nabenachse (10) festhalten, überwunden werden können, linear in Richtung des Koppelrings (31) (in der Figur 6 der Anlage K12 also nach rechts) und bewirkt so den erwünschten Schaltvorgang. Richtig ist auch, dass die Beschreibung des Klagepatents in Abschnitt [0005], wo sie den Begriff der Servokrafterzeugungseinrichtung erstmals verwendet, den Schaltring (32) in Verbindung mit dem Schubklotz (100) als „oberbegriffsgemäße Servokrafterzeugungseinrichtung“ identifiziert und damit auf die konkret beschriebene Servokraft und die vorbeschriebene Servokrafterzeugungseinrichtung rekurriert. Auch mag zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents vor dem Hintergrund seines allgemeinen physikalischen Wissens grundlegend zwischen einem Drehmoment und einer (Schalt-) Kraft zu unterscheiden weiß, wie dies beispielsweise in der Anlage L31 (Auszug aus dem Buch Konstruktionselemente der Feinmechanik von Krause, 2. Auflage 1993) auf Seite 501 in der Tafel 11.2 zum Ausdruck kommt, wo dem Drehmoment und der Schaltkraft jeweils unterschiedliche Rubriken zugewiesen sind.
Gleichwohl wird der Fachmann ausgehend vom Wortlaut des Anspruchs 22 und vor dem Hintergrund des mit der technischen Lehre verfolgten Zwecks nicht bei dem durch die EP 0 803 430 A2 (Anlage K12) geprägten Verständnis stehen bleiben. In erfindungsgemäßer Weise ist die Servokrafterzeugungseinrichtung dadurch charakterisiert, dass sie aus der Drehbewegung des Antriebsteils um die Nabenachse eine in der Höhe begrenzbare Servokraft ableitet und an der Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltelements bereitstellt (Merkmal g3)). Der Fachmann erkennt daraus ohne Weiteres, dass – wie im Stand der Technik bekannt – ein Teil der Kraft, die von dem Benutzer über das Antriebselement in das Getriebe eingeleitet wird und die dort notwendigerweise in Gestalt einer Drehbewegung des Antriebsteils vorliegt, abgezweigt werden soll, um sie zur Unterstützung des Schaltvorgangs zu verwenden, wenn die Schaltunwilligkeit des Getriebes einem Schalten allein aufgrund der über die Betätigungseinrichtung aufgewendeten manuellen Kraft entgegensteht. Während im Zusammenhang mit der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung die Quelle der Servokraft näher charakterisiert wird („Drehbewegung des Antriebsteils“), spricht der Anspruch für die Ausgangsseite nur davon, dass die abgeleitete und nach Maßgabe der Merkmalsgruppe h) in der Höhe begrenzbare Servokraft zum Verstellen des Schaltelements bereitgestellt werden soll (vgl. jeweils Merkmal g3)). Der Anspruch definiert die abgeleitete und an der Ausgangsseite bereitgestellte Servokraft mithin unter funktionalen Gesichtspunkten („an der Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltelements (18) bereitzustellen“), ohne einen konkreten Weg anzugeben, auf dem die Servokraft auf das Schaltelement wirksam werden soll. Ihre einschränkende Auslegung, dass es patentgemäß einer Umwandlung in eine (linear gerichtete) „Kraft“ im physikalischen Sinne bedürfe, können die Beklagten mithin allein am Begriff der Servokraft festmachen und an dem in den Figuren 1 bis 9 des Klagepatents dargestellten Ausführungsbeispiel, welches es mit dem Stand der Technik (Anlage K12) gemein hat, dass die abgeleitete Servokraft zumindest mit einer linear-axialen Komponente so auf das Schaltelement einwirkt, dass dieses translatorisch verstellt wird. Für eine Beschränkung der technischen Lehre auf diesen Sonderfall enthält der Anspruch 22 jedoch keine zureichenden Anhaltspunkte. Er geht von der zu bewirkenden Funktion aus, das Schaltelement mittels der Servokraft „zu verstellen“, ohne eine bestimmte Art oder Richtung der Verstellung und damit zugleich eine Wirkrichtung der für die Verstellung nutzbar gemachten Servokraft vorzuschreiben. Der Fachmann weiß, dass eine reine Kraft ohne eine durch diese Kraft bewirkte Bewegung für den erstrebten Schaltvorgang nutzlos wäre. Erforderlich ist damit nur die Umwandlung eines Drehmoments (wie es aus der Drehbewegung des Antriebsteils gewonnen werden kann) in ein Stellmoment, das auf das Schaltelement ausgeübt werden kann. Dass dieses Stellmoment im Ausführungsbeispiel linear-axial ausgerichtet ist, rechtfertigt es ohne weitere Anhaltspunkte im Anspruch nicht, die technische Lehre auf diesen Fall zu beschränken.
Vergegenwärtigt man sich schließlich, dass es das Klagepatent mit Anspruch 22 erstrebt, die Servokraft auf konstruktiv einfache Weise zu begrenzen, um Beschädigungen des Schaltelements bei großer Gegenkraft im Falle der Schaltunwilligkeit zu vermeiden, verlangt auch dieses Ziel nicht nach einer einschränkenden Auslegung der patentgemäßen Servokrafterzeugungseinrichtung. Für die Funktion der Reibeinrichtung nach Merkmalsgruppe h), die auf das Schaltelement ausgeübte Servokraft im Falle nicht vorhandener Schaltwilligkeit durch die Reibeinrichtung eingangsseitig zu begrenzen (Merkmal h1)) und den Zustand der durch Reibschluss begrenzten Servokraft bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltelements zu erhalten (Merkmal h2)), ist es nicht von Relevanz, ob die Servokraft als Stellkraft linear-axial auf das Schaltelement einwirkt oder im Wege einer Umfangsbewegung des Schaltelements, in der dieses durch eine ebenfalls in Umfangsrichtung wirksame Servokraft unterstützt wird.
Vor dem Hintergrund des Merkmals g3), das die Funktion der Servokrafterzeugungseinrichtung als ein Ableiten der Servokraft aus der Drehbewegung des Antriebsteils und ihr Bereitstellen zur Verstellung des Schaltelements definiert, überzeugt es nicht, dem Begriffsbestandteil der „Erzeugung“ mit den Beklagten eine eigenständige Bedeutung dadurch beilegen zu wollen, dass eine „Umwandlung“ (und zwar eines Drehmoments in eine linear-axial wirkende Kraft) erforderlich sein sollte, weil – wie die Beklagten meinen – jenes schlichte „Ableiten“ keine „Erzeugung“ sei. Selbst wenn man jedoch die abschließende (funktionelle) Definition der Servokrafterzeugungseinrichtung in Merkmal g3) vernachlässigen wollte, bedürfte es keiner „Umwandlung eines Drehmoments in eine linear-axial wirkende Kraft“, um von einer „Servokrafterzeugung“ sprechen zu können. Nach dem physikalischen Grundsatz „actio = reactio“ kann eine Servokraft überhaupt nur dann aus der Drehbewegung des Antriebsteils abgeleitet werden, wenn sich das Schaltelement aufgrund der Antriebsbelastung des Getriebes einem Schaltvorgang widersetzt. Ohne eine solche „Gegenkraft“ gäbe es auch keine Servokraft, weil die Drehbewegung des Antriebsteils ungeschmälert in die Fortbewegung des Fahrrades umgesetzt würde. Die Servokraft kann erst und nur dann aus der Drehbewegung des Antriebsteils abgeleitet werden und in diesem Sinne überhaupt erst als auf das Schaltelement wirkende Stellkraft entstehen, wenn unter Lastschaltbedingungen ein Schalthindernis im Getriebe auftritt. Durch die Wechselwirkung zwischen dem sich widersetzenden und daher schwer schaltbaren Schaltelement einerseits und einer Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung, die mit dem Antriebsteil in (permanenter) Drehmomentübertragungsverbindung steht (vgl. Merkmal g1-2)), andererseits kommt es überhaupt erst zum Ableiten einer den Schaltvorgang unterstützenden Servokraft. Mit anderen Worten: Ohne dies gäbe es eine solche Servokraft nicht.

3.
Es überzeugt daher auch nicht, wenn die Beklagten schriftsätzlich die Auffassung vertreten haben, in erfindungsgemäßer Weise müsse die Servokraft bei einem jeden Schaltvorgang durch die Servokrafterzeugungseinrichtung bereitgestellt werden. Das Klagepatent unterscheidet im Hinblick auf den Stand der Technik (Anlage K12) ausdrücklich drei verschiedene Zustände: Erstens den Zustand eines schaltwilligen Schaltelements, bei dem der Schaltring unter Vermittlung der zweiten Feder ohne eine Wechselwirkung des Schubklotzes mit den Schrägen des Schaltrings und damit ohne die Ableitung einer Servokraft axial verschoben wird; zweitens ein schaltunwilliges Schaltelement, bei dem die Gegenkräfte als beschädigungslos überwindbar angesehen werden und durch die Wechselwirkung zwischen Schubklotz und Schaltringschrägen (das heißt durch eine Servokraft) überwunden werden können; drittens den Zustand, dass die Schaltunwilligkeit auf Gegenkräften beruht, die nicht ohne zu befürchtende Beschädigungen des Schaltelements überwindbar sind, so dass der Schubklotz durch die Schaltringschrägen abgewiesen wird und der Schaltvorgang aufgeschoben wird, bis die Gegenkräfte unter das kritische Niveau abgesunken sind. Merkmal h1) des Patentanspruchs 22 sieht vor, dass die auf das Schaltelement ausgeübte Servokraft im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit durch die Reibeinrichtung eingangsseitig begrenzt wird. Der ausdrücklichen Unterscheidung der Klagepatentbeschreibung zwischen diesen drei Szenarien, wie sie zusammenfassend in Abschnitt [0005] erläutert werden, entnimmt der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents, dass es keinesfalls darauf ankommen kann, die Servokraft zwingend bei einem jeden Schaltvorgang wirksam werden zu lassen, sondern nur dann, wenn dies aufgrund aktueller Schaltunwilligkeit des Schaltelements (bzw. des Getriebes) erforderlich ist. Es ist daher nach der technischen Lehre des Anspruchs 22 in das Belieben des Fachmanns gestellt, ob er Servokraft im Falle vorhandener Schaltwilligkeit (also auch im ersten oben dargestellten Zustand) einsetzt oder nicht; erforderlich ist dies jedenfalls nicht.
Das Erfordernis eines Bereitstellens der Servokraft nach Merkmal g3) besagt in unmissverständlicher Weise nur, dass die bereitgestellte Servokraft erforderlichenfalls in der Lage sein muss, in einer nicht näher spezifizierten Weise auf das Schaltelement zu wirken, um dieses zu verstellen. Im Falle der Schaltunwilligkeit muss sie mithin in der Lage sein, das Schaltelement zumindest dann zu verstellen, wenn die die Schaltunwilligkeit begründende Gegenkraft unterhalb des Begrenzungsniveaus liegt. Ob die anspruchsgemäße Mehrgangnabe technisch so ausgeführt sein muss, dass sie bei ohnehin vorhandener Schaltwilligkeit auch ein Schalten ohne Servokraftunterstützung erlaubt, schreibt der Anspruch nicht vor. Dass es nicht für jeden Schaltvorgang, also auch bei vorhandener Schaltwilligkeit, auf die Servokraft ankommt, deutet sich zudem in Merkmal h1) an, das im Rahmen der Gesamtlehre zugleich für die Auslegung des Merkmals g3) mit zu berücksichtigen ist. Dort ist nur von einer Servokraft die Rede, die im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit des Schaltelements ausgeübt wird (und die dann eingangsseitig zu begrenzen ist). Damit ist es aber dem Belieben des Fachmanns überlassen, ob er die Servokrafterzeugungseinrichtung so ausführt, dass auch bei Schaltwilligkeit eine Servokraft auf das Schaltelement ausgeübt wird, oder ob er von dieser (unnötigen) Maßnahme absieht. Die Beschreibung eines „zweistufigen Schaltens“ in Abschnitt [0031] mit Bezug auf die Figuren 9 und 1, die die Beklagten zur Stützung ihrer Ansicht herangezogen haben, betrifft nur ein Ausführungsbeispiel, das keinen erkennbaren Bezug zur technischen Lehre des Anspruchs 22 aufweist. Eine entsprechende Beschränkung der weiter gefassten Lehre dieses hier allein relevanten Anspruchs kann dieser Beschreibung eines „zweistufigen Schaltens“ daher nicht entnommen werden.

4.
Kommt es mithin für die Ableitung einer in der Höhe eingangsseitig begrenzbaren Servokraft durch eine Servokrafterzeugungseinrichtung und ihre ausgangsseitige Bereitstellung zum Verstellen des Schaltelements nicht auf eine Umwandlung eines Drehmoments in eine linear in Axialrichtung wirkende Kraft an, ist auch der Definition der Eingangs- und Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung durch die Beklagten die Grundlage entzogen. Wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, soll die Eingangsseite nach dem Verständnis der Beklagten von dem letzten Element gebildet werden, das vor der Erzeugung der Servokraft (durch Umwandlung) steht und noch eine Drehbewegung ausübt, die Ausgangsseite durch das erste Element jenseits dieser Umwandlung.
Bei der gebotenen funktionalen Betrachtung liegt die Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung schlicht dort, wo diese einen Teil der Antriebskraft vom Antriebsteil ableitet (das heißt der Drehbewegung des Antriebsteils entnimmt, vgl. Merkmal g3)), und zwar vermittels der Reibeinrichtung nach Merkmalsgruppe h), die eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung herstellt (Merkmal h)). Die Eingangsseite ist einem Antriebsteil zugeordnet, das um die Nabenachse drehbar angeordnet und auf der Grundlage eines auf den Antreiber ausgeübten Benutzer-Antriebsmoments in eine Drehbewegung um die Nabenachse versetzbar ist (Merkmal g1-1)), und steht mit diesem in Drehmomentübertragungsverbindung (Merkmal g1-2)). Eingangsseitig muss es, wie dem Anspruchswortlaut zu Merkmal g1-2) eindeutig zu entnehmen ist, eine permanente Drehmomentübertragungsverbindung zum Antriebsteil geben. Aus den Merkmalen g2), g2-1), g3) und h1) folgt, dass die Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung einem Schaltelement des Getriebes zugeordnet ist und an ihr die in der Höhe begrenzbare Servokraft zum Verstellen des Schaltelements bereitgestellt werden soll. Diese Bereitstellung auf der Ausgangsseite setzt – anders als die permanente Drehmomentübertragungsverbindung auf der Eingangsseite – nicht voraus, dass die Servokraft bei jedem Schaltvorgang abgerufen und zum Verstellen des Schaltelements eingesetzt wird. Dies folgt – wie bereits oben unter 3. ausgeführt wurde – zum einen aus dem Wortlaut „bereitgestellt“ und zum anderen daraus, dass es in Übereinstimmung mit dem Stand der Technik nach Anlage K12 nur dann einer Ableitung der Servokraft bedarf, wenn sich das Schaltelement wegen Schaltunwilligkeit des Getriebes nicht ohne Einsatz der Servokraft verstellen lässt, also im Bedarfsfalle. Mit anderen Worten: Während eingangsseitig eine permanente Drehmomentübertragungsverbindung zum Antriebsteil vorausgesetzt wird, ist ausgangsseitig keine (permanente) „Servokraftübertragungsverbindung“ erforderlich.
Sowohl hinsichtlich der Eingangs- als auch der Ausgangsseite handelt es sich mithin um funktional zu verstehende „Schnittstellen“, an denen einerseits die Ableitung der Servokraft aus der Drehbewegung des Antriebsteils und andererseits die Bereitstellung dieser in der Höhe (bei Anspruch 22 eingangsseitig) begrenzbaren Servokraft zum Verstellen des Schaltelements erfolgen soll. Einer eindeutigen Zuordnung zu bestimmten Bauteilen der Steuereinrichtung (die im Anspruch ohnehin nicht genannt werden) bedarf es erfindungsgemäß nicht. Darauf deutet es bereits hin, dass die Beschreibung in Abschnitt [0005] ausdrücklich offen lässt, wo bei der Vorrichtung nach Anlage K12 die Eingangsseite zu verorten ist. Diese könne entweder in der Drehmitnahmeverzahnung des Schaltrings mit dem Koppelring gesehen werden oder aber, wenn auch dieser der Servokrafterzeugungseinrichtung zugerechnet werde, in seiner Verzahnung zum Antreiber. Wie die Servokrafterzeugungseinrichtung ist auch die Steuereinrichtung (die jene aufweist, vgl. Merkmal g)) funktional definiert: Sie dient der Steuerung mehrerer Gangstufen, indem sie mindestens eines der Elemente des Getriebes wahlweise festsetzt oder löst oder es in seiner Lage im Getriebe verändert (Merkmal f)), und weist die Servokrafterzeugungseinrichtung mit den Funktionalitäten nach Merkmalsgruppe g) auf.

5.
Vor dem Hintergrund dieser Auslegung des Anspruchs 22 macht die angegriffene Mehrgangnabe C INTER-8 auch von den Merkmalen der Merkmalsgruppen g) und h) wortsinngemäß Gebrauch. Die nachfolgend angegebenen Bezugsziffern entsprechen – soweit nicht anders angegeben – den Bezugsziffern der Anlage K26 und den daraus abgeleiteten Bezugsziffern der weiteren die angegriffene Ausführungsform beschreibenden Anlagen der Klägerin.
Die Wahl einer der acht möglichen Gangstufen erfolgt bei der angegriffenen Ausführungsform – wie einleitend unter III. bereits angedeutet – durch unterschiedliche Zustände der wahlweise mittels Sonnenradklinken (den Klinken 207, 226 und 250) festsetzbaren und lösbaren Sonnenräder 164, 168 und 172. Die Sonnenradklinken werden durch die Klinkensteuerarme 284, 314 und 344 der Schaltsteuerhülse 288 in bzw. außer Eingriff mit der Innenverzahnung des zugeordneten Sonnenrades gebracht (vgl. Anlage K30b und Tabelle 1 auf Seite 7 der Anlage K26). Soweit sich die Kombinationen der Sonnenradzustände in den Schaltstufen 1 und 5, 2 und 6 sowie 3 und 7 jeweils entsprechen, unterscheidet sich die eingestellte Übersetzung durch den Kupplungszustand des Kupplungsrings 623, der drehfest mit dem Antreiber 70 gekoppelt und axial verschieblich ist, so dass er entweder in Drehmitnahmeeingriff mit dem Planetenradträger 550 steht (Anlage K26, Figur 8; „engaged“, Gangstufen 5-8) oder nicht (Anlage K26, Figur 9; „disengaged“, Gangstufen 1-4). Für den vorliegenden Zusammenhang ist allein relevant, dass die Verstellung der Gangstufen (unter anderem) durch die Schaltsteuerhülse 288 erfolgt, die um die Nabenachse 36 drehbar gelagert ist und zur Einstellung der Sonnenradklinken 207, 226 und 250 eine Drehbewegung um die Nabenachse vollführt. Jede den acht Gängen zugeordnete Kombination von arretierten bzw. gelösten Sonnenrädern (vgl. die Tabelle 1 auf Seite 7 der Anlage K26) entspricht einer bestimmten Verdrehstellung der Schaltsteuerhülse 288 um die Nabenachse 36.
Die Verdrehstellung der Schaltsteuerhülse 288 wird aus einer Drehbewegung der Aktuatorplatte 104 abgeleitet, die durch manuell aufgebrachte, von einer Fernbedienungseinheit mittels eines Bowdenzugs ausgeübte Drehkräfte hervorgerufen wird. Ausgehend von einer der ersten Gangstufe entsprechenden Stellung wird die Aktuatorplatte 104 für die jeweils höheren Gangstufen entgegen dem Uhrzeigersinn verdreht. Diese Drehstellung wird vermittels der in Anlage K30c (kolorierte und mit Anmerkungen versehene Figur 7 der Anlage K26) dargestellten Bauteile der Steuereinrichtung auf die Schaltsteuerhülse übertragen. Zwischen den Schaltstufen 4 und 5 wird zudem der Kupplungsring 623 in axialer Richtung und relativ zum Planetenradträger 550 verschoben, um ihn aus der Eingriffs- in eine Außereingriffsposition und umgekehrt zu versetzen. Die Dreh-Rückverstellung der Schaltsteuerhülse 288 (und gegebenenfalls zugleich Axial-Rückverstellung des Kupplungsrings 623) im Falle einer Rückdrehung der Aktuatorplatte 104 im Uhrzeigersinn zur Auswahl einer niedrigeren Gangstufe (Zurückschalten) erfolgt dann, wenn dem keine Hemmkräfte entgegenstehen, also ohne Lastschaltbedingungen, durch Drehkräfte, die von einer Rückstellfeder 716 auf den Mechanismus ausgeübt werden, wobei diese Rückstellfeder 716 bei Verdrehung der Aktuatorplatte 104 entgegen dem Uhrzeigersinn gespannt wird (vgl. Anlage K30c). Wenn einer Rückdrehung der Schaltsteuerhülse 288 im Uhrzeigersinn hingegen Hemmkräfte entgegenstehen (das Getriebe also etwa unter Lastschaltbedingungen „schaltunwillig“ ist), werden die Rückstellkräfte der Rückstellfeder 716 durch Servokräfte unterstützt, die von einer mit dem Antreiber 70 gekoppelten Servokrafterzeugungseinrichtung im Sinne des Klagepatents bereitgestellt und aus der Drehbewegung des Antreibers 70 abgeleitet werden. Da der Antreiber 70 über das Kettenrad und die Kette mit der Tretkurbel des Fahrrads verbunden ist, liegt an ihm das vom Fahrradfahrer beim Pedalieren ausgeübte Antriebsdrehmoment an.
Die Ableitung der Servokräfte aus der Drehbewegung des Antreibers 70 erfolgt wie folgt beschrieben (und hinsichtlich der tatsächlichen Vorgänge zwischen den Parteien nicht umstritten): Wie in Anlage K28a in der Explosionsansicht und in Anlage K28d im zusammengesetzten Zustand gezeigt, weist die angegriffene Ausführungsform eine Reibeinrichtung aus ersten und zweiten Reibringen 866 und 870 auf, die durch einen einseitig angreifenden Wellfederring 874 gegeneinander und an der anderen Seite gegen den Antreiber 70 gepresst werden. Insoweit weicht die angegriffene Ausführungsform von Anlage K26 ab, wo (etwa in den Figuren 8 und 9) zwei Wellfederringe 874 gezeigt werden. Die ersten Reibringe 866 greifen mit einer Außenverzahnung 894 (vgl. Anlage K26, Figur 12) in eine Innenverzahnung 902 des Antreibers 70 ein und sind so mit ihm formschlüssig drehfest verbunden. Die zweiten Reibringe 870 greifen mit einer Innenverzahnung 906 (vgl. Anlage K26, Figur 13) in eine Außenverzahnung 886 des Nockenrings 854 (vgl. Anlage K26, Figur 11) ein, so dass sie mit ihm über eine formschlüssige Drehmitnahmekopplung verbunden sind. Über die Reibringe 866 und 870 besteht somit eine reibschlüssige Drehmitnahmekopplung zwischen dem Antreiber 70 einerseits und dem Nockenring 854 andererseits.
Die Aktuatorplatte 104 bildet zusammen mit einer Klinkensteuerscheibe 736 und einer Schalthülse 732 eine in den kolorierten Anlagen der Klägerin blau dargestellte erste Funktionseinheit und ist um die Nabenachse 36 drehbar gelagert. Eine zweite Funktionseinheit (grün) wird durch den Klinkenträger 728, die weitere Schalthülse 720 und die Federscheibe 712 gebildet, die nur zusammen drehgekoppelt um die Nabenachse 36 rotieren können. Über Kopplungsbeine 808 wirkt die Schalthülse 720 mit Kopplungsbeinen 860 der Schalthülse 732 der ersten Funktionseinheit zusammen, wie in Figuren 14 bis 16 der Anlage K26 und in der Anlage K29a gezeigt. Bei Betätigung der Aktuatorplatte 104 zum Heraufschalten (Verdrehung entgegen dem Uhrzeigersinn) nehmen die Kopplungsbeine 860 der Schalthülse 732 der ersten Funktionseinheit die Kopplungsbeine 808 der Schalthülse 720 und damit die gesamte zweite Funktionseinheit mit. Diese Drehbewegung der zweiten Funktionseinheit wird mittels einer Speicherfeder 708 und eines Umschalt-Führungsteils 704 auf die Schaltsteuerhülse 288 übertragen. Diese greift mit ihrem Endabschnitt 756 in eine Kopplungsöffnung 752 des Umschalt-Führungsteils 704 ein und bildet mit diesem eine drehgekoppelte dritte Funktionseinheit (orange). Die Drehmitnahme der Schaltsteuerhülse 288 mit ihrem Hülsenende 756 entgegen dem Uhrzeigersinn (mittels der Speicherfeder 708) und im Uhrzeigersinn (formschlüssig durch die Federscheibe 712) zeigt Anlage 29b, auf die Bezug genommen wird. Bei dem Zurückschalten in eine niedrigere Gangstufe (Verdrehung der Aktuatorplatte 104 im Uhrzeigersinn) steht die zweite Funktionseinheit in formschlüssigem Drehmitnahmeeingriff mit dem Ende 756 der Schaltsteuerhülse 288. Die zweite Funktionseinheit kann die Rückverdrehung der ersten Funktionseinheit im Uhrzeigersinn daher nur dann nachvollziehen, wenn einer entsprechenden Mitverdrehung der Schaltsteuerhülse 288 im Uhrzeigersinn keine Gegenkräfte entgegenstehen, also kein Schalthindernis vorliegt. Für den Übergang von der fünften zur vierten Gangstufe kommt hinzu, dass der Rückverdrehung des Umschalt-Führungsteils 704 und damit der Verschiebung des Kupplungsrings 623 weg vom Planetenradträger 550 (zum Außereingriffbringen) keine entsprechenden Gegenkräfte entgegenstehen dürfen, also auch insoweit kein Schalthindernis vorliegt. Ohne ein Schalthindernis vollzieht die zweite Funktionseinheit die Verdrehung der ersten Funktionseinheit im Uhrzeigersinn nach, die Kopplungsbeine 860 der Schalthülse 732 und die Kopplungsbeine 808 der Schalthülse 720 bleiben durch die Rückstellkräfte der Rückstellfeder 716 in Anlage zueinander; einer Unterstützung des (Rück-) Schaltvorgangs durch Kräfte, die aus der Drehbewegung des Antriebsteils abgeleitet werden, bedarf es nicht. Die axial vorstehenden Klinkensteuerränder 850 der Klinkensteuerscheibe 736 halten die Klinken 820, die auf dem Klinkenträger 728 drehbar gelagert und mittels Federn 828 nach außen vorgespannt sind, in der niedergedrückten Deaktivierungsstellung. Die Klinken greifen nicht in die Innenverzahnung 878 des Nockenrings 854 ein. Dieser dreht sich durch die Drehkräfte, die mittels der Reibeinrichtung (866, 870) vom Antreiber 70 auf ihn übertragen werden, frei, ohne Kräfte aus der Drehbewegung des Antreibers auf den Klinkenträger 728 zu übertragen.
Wenn hingegen ein Schalthindernis (entweder bei jedem Rückschalten ausgehend von der Schaltsteuerhülse 288 oder beim Rückschalten vom fünften in den vierten Gang vom Kupplungsring 623) vorliegt, sich die erste Funktionseinheit also im Uhrzeigersinn verstellen lässt, die zweite Funktionseinheit ihr jedoch nicht folgt, kommt es zu einer Relativverdrehung der ersten gegenüber der zweiten Funktionseinheit. Damit ist die Klinkensteuerscheibe 736 gegenüber dem Klinkenträger 728 so verdreht (vgl. Anlagen K28k bis K28n sowie Anlage K29a, Zeichnung B)), dass die beiden axial vorspringenden Klinkensteuerränder 850 der Klinkensteuerscheibe 736 die Klinken 820 des Klinkenträgers 728 freigeben. Die Klinken schwenken infolge der Federspannung durch die Federn 828 nach außen in die Aktivierungsstellung, in der sie in die Innenverzahnung 878 des Nockenrings 854 eingreifen. Da dieser über die Reibringe 866 und 870 reibschlüssig mit dem Antreiber 70 drehgekoppelt ist, werden Servokräfte der Servokrafterzeugungseinrichtung abgerufen, um die Rückstellfeder 716 bei der Rückverdrehung der zweiten Funktionseinheit im Uhrzeigersinn zu unterstützen. Wenn der Reibschluss zwischen ersten und zweiten Reibringen 866 und 870 erhalten bleibt, nimmt der Nockenring 854 über die Klinken 820 den Klinkenträger 728 und damit die zweite Funktionseinheit mit, bis diese wieder mit den Kopplungsbeinen 808 an den Kopplungsbeinen 860 der ersten Funktionseinheit anliegt. Dies führt zugleich zur Rückverdrehung der dritten Funktionseinheit, mithin der Schaltsteuerhülse 288 und (im Falle des Rückschaltens vom fünften in den vierten Gang) zur Rückverschiebung des Kupplungsrings 623 weg vom Planetenradträger 550. Der beabsichtigte Schaltvorgang wird vollzogen, indem Steuerkräfte aus der Drehbewegung des Antriebsteils (des Antreibers 70) abgeleitet, am Ende der zweiten Funktionseinheit (der Federscheibe 712) bereitgestellt und auf die Schaltelemente des Getriebes (die Schaltsteuerhülse 288 bzw. ggf. den Kupplungsring 623) übertragen werden.
Wenn hingegen die Schaltunwilligkeit des Getriebes und dadurch des Schaltelements (der Schaltsteuerhülse 288) im Einzelfall zu groß ist, widersetzt sich die zweite Funktionseinheit gemeinsam mit der dritten der Rückverstellung bis zur Anlage an die erste Funktionseinheit. Vermittels der in die Aktivierungsstellung ausgestellten Klinken 820 des Klinkenträgers 728 üben der Nockenring 854 und die sich mit ihm drehenden zweiten Reibringe 870 einen entsprechenden Widerstand gegen den Antreiber 70 und die mit ihm gekoppelten ersten Reibringe 866 aus. Um eine Beschädigung der Komponenten zu vermeiden, wird der zuvor bestehende Reibungskontakt zwischen den ersten und den zweiten Reibringen überwunden, sie rutschen gegeneinander durch. Sobald der Widerstand des Getriebes gegen den Vollzug des Schaltvorgangs nachlässt, können die Komponenten hingegen wieder normal arbeiten, die Reibeinrichtung geht von der Gleitreibung wieder zur Haftreibung über, die zweite und dritte Funktionseinheit werden mitgenommen und der Schaltvorgang vollzogen.
Die patentgemäße Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung wird bei der angegriffenen Ausführungsform gebildet durch den Nockenring 854, von dem die Klinken 820 am Klinkenträger 728 in ihrer Aktivierungsstellung (nach außen geschwenkt) bei nicht vorhandener Schaltwilligkeit des Schaltelements diejenige Servokraft abrufen, die zur Unterstützung der Rückstellfeder 716 bei dem Rückschaltvorgang benötigt wird. Zugleich begrenzt die Reibeinrichtung aus ersten und zweiten Reibringen 866 und 870 das von dem Antriebsteil (dem Antreiber 70) abgezweigte Drehmoment als die patentgemäße Servokraft. Die Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung wird durch die Federscheibe 712 als Teil der zweiten Funktionseinheit gebildet. Sie ist über den Endabschnitt 756 der Schaltsteuerhülse 288 jedenfalls mit dieser als dem erfindungsgemäßen Schaltelement verbunden. Denn über die Schaltsteuerhülse 288 wird in der beschriebenen Weise der gewünschte Gang geschaltet. Ob und inwieweit zugleich der Kupplungsring 623 als ein erfindungsgemäßes Schaltelement in Betracht kommt, was zwischen den Parteien im Termin kontrovers diskutiert wurde, kann angesichts dessen offen bleiben. Denn wie im Rahmen der Auslegung des Anspruchs 22 ausgeführt, steht es einer Servokraft im Sinne der Erfindung nicht entgegen, wenn sie wie im Falle der Betätigung der Schaltsteuerhülse 288 als Drehbewegung in Umfangsrichtung ausgeübt wird. Ob im Falle eines von den Beklagten vertretenen engeren Verständnisses der Servokraft bzw. der Servokrafterzeugungseinrichtung jedenfalls im Hinblick auf die axiale Verstellung des Kupplungsrings 623 eine Verwirklichung der Merkmale des Anspruchs 22 vorliegen würde, was die Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 06. November 2007 meinten, noch einmal schriftsätzlich in Abrede stellen zu müssen, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich.
Zugleich besteht jedenfalls im Hinblick auf die Schaltsteuerhülse 288 als Schaltelement eine (gemäß Merkmal g1-2) vorausgesetzte) permanente Drehmomentübertragungsverbindung zwischen dem Antriebsteil und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung, hier dem Nockenring 854. Dieser ist ständig mittels der Reibeinrichtung aus ersten und zweiten Reibringen (866, 870) und dem Wellfederring 874 mit dem Antreiber 70 verbunden, wobei die aus der reibschlüssigen Drehmitnahmeverbindung resultierende Servokraft lediglich im Falle zu großer Gegenkräfte dadurch begrenzt wird, dass die ersten Reibringe 866 gegenüber den zweiten Reibringen 870 durchrutschen. Gleichwohl bleibt die Drehmomentübertragungsverbindung als solche auch im Servokraftbegrenzungsfall (das heißt bei Eintritt einer Gleitreibung zwischen den ersten und den zweiten Reibringen) erhalten. Dass die Servokraft allein im Bedarfsfall, also bei Schaltunwilligkeit des Schaltelements, abgerufen wird, indem die Klinken 820 des Klinkenträgers 728 durch den Klinkensteuerrand 850 der Klinkensteuerscheibe 736 freigegeben werden, so dass sie in Eingriff mit der Innenverzahnung 878 des Nockenrings 854 geraten, steht dem nicht entgegen. Denn wie oben unter 3. und 4. dargelegt, muss die Servokraft an der Ausgangsseite (hier also der Federscheibe 712) lediglich bereitgestellt werden; ob sie permanent (das heißt bei einem jeden Schaltvorgang) oder nur im Bedarfsfall abgerufen und dadurch beim Schaltvorgang wirksam wird, steht im Belieben des Fachmanns.
Damit verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Anspruch 22 des Klagepatents wortsinngemäß.

IV.
Den Beklagten steht kein privates Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG zu.
Die Beklagten leiten ein Vorbenutzungsrecht hinsichtlich der Lehre des Klagepatentanspruchs 22 daraus ab, dass bereits vor dem Prioritätszeitpunkt (dem 17. Juni 1999) die C-Viergangnabe SG-4R35 durch sie in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben worden sei. Die Beklagte zu 1) habe unter anderem bereits im Dezember 1998 an ihren deutschen Generalimporteur, die Beklagte zu 3), die Mehrgangnabe SG-4R35 geliefert, nachdem diese im September 1998 auf der Fahrradmesse E in Friedrichshafen für den deutschen Markt vorgestellt worden sei. Die Beklagte zu 3) habe den behaupteten Vorbenutzungsgegenstand seit März 1999 weiter veräußert. Die Klägerin hat die vorgetragene Inbenutzungnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 1 PatG im Hinblick auf die behaupteten Liefer-, Vertriebs- und Angebotshandlungen zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten.
Dem Beweisantritt der Beklagten war nicht nachzugehen, weil bereits die technische Konzeption der Nabe SG-4R35 nicht der Lehre nach Anspruch 22 des Klagepatents entspricht. Den Gangwechsel bewirkt ein hülsenartig ausgebildetes Schaltelement, das in der nachfolgenden Explosionszeichnung gemäß Anlage L17 als zweite Hülse bezeichnet ist, über Vorsprünge verfügt und relativ zur Nabenachse verdrehbar ist. Mittels dieser zweiten Hülse können über Klinken – betätigt über die Vorsprünge der Hülse – wahlweise einzelne Sonnenräder relativ zur stationären Nabenachse festgesetzt werden, während die verbleibenden frei rotieren können. Zum Schaltvorgang wird die zweite Hülse über eine erste Hülse, die wie jene über axial aufeinander zu gerichtete Vorsprünge verfügt und mit einem betätigbaren Steuerring drehgekoppelt ist, freigegeben, wenn sich die erste Hülse in eine Richtung weg von dem Kontaktpunkt der Vorsprünge dreht. Durch die Kraft einer Rückholfeder folgt die zweite Hülse der Drehbewegung der ersten, wenn das Planetengetriebe hinreichend schaltwillig ist. Nachfolgend wird die Explosionszeichnung der Steuereinrichtung der Nabe SG-4R35 (Anlage L17, hier leicht verkleinert) wiedergegeben, aus der sich die angesprochenen Elemente ergeben:

Im Falle der Schaltunwilligkeit des Schaltelements, wenn also die zweite Hülse einem reibungsbedingten Widerstand des Getriebes ausgesetzt ist, bei dem die Federkraft zur Drehung der zweiten Hülse nicht ausreicht, erfolgt bei der Nabe SG-4R35 eine Gangwechselunterstützung wie folgt: Auf einer Klinkenträgerscheibe, die mit der zweiten Hülse drehgekoppelt ist, sind Kupplungsklinken durch jeweils eine Klinkenfeder in Richtung einer aufgerichteten Position vorgespannt. In der aufgerichteten Position greifen sie in eine Innenverzahnung aus zwölf Zähnen eines Antreibers ein, die auszugsweise in der obigen Explosionszeichnung schemenhaft angedeutet sind. Der Antreiber rotiert mit dem Kettenrad und vollzieht damit die Pedalierbewegung des Radfahrers nach. Um die Rotationsbewegung des Antreibers für den Gangwechselvorgang zu nutzen, müssen die Kupplungsklinken durch die Klinkensteuerscheibe freigegeben werden, so dass sie in die Innenverzahnung des Antreibers eingreifen. In diesem Zustand wird die Rotationsbewegung des Antreibers vermittels der Klinkenträgerscheibe in eine Drehbewegung der zweiten Hülse übersetzt und der Gangwechselvorgang unterstützt. Ist dies geschehen, werden die Kupplungsklinken durch die Vorsprünge der Klinkensteuerscheibe wieder niedergedrückt und außer Eingriff mit der Antreiber-Innenverzahnung gebracht.
Eine Begrenzung der für das Verstellen des Schaltelements verwendeten Servokraft in der Höhe sehen die Beklagten durch folgende Ausgestaltung verwirklicht: Die sich der Kupplungsklinke entgegenstellende Schrägfläche der Innenverzahnung des Antreibers sei mit einem Winkel von 102,971° gegenüber der Mittelachse der aufgerichteten Kupplungsklinke in einem größeren als rechten Winkel gestaltet, wie es die mit Winkelangaben versehenen Darstellung in Anlage L18 zeige. Dadurch werde ein Formschluss zwischen der Kupplungsklinke und der Innenverzahnung des Antreibers vermieden, es bleibe grundsätzlich beim Reibschluss zwischen ihnen. Wenn der Widerstand des Schaltelements (das heißt der zweiten Hülse) und damit der Klinkenträgerscheibe gegen die Drehmitnahme zu groß werde, könne die Kupplungsklinke aus der (lediglich reibschlüssigen) Verzahnung ausgreifen und mit ihrer Spitze entlang der Innenverzahnung des sich drehenden Antreibers gleiten. Aufgrund der Federspannung der Kupplungsklinken bedeute dies ein Reiben der Kupplungsklinke entlang der Innenverzahnung. Auf diese Weise werde durch eine Reibeinrichtung im Falle nicht vorhandener Schaltwilligkeit eine Kraftbegrenzung bewirkt.
Mit dieser Ausgestaltung nimmt die Nabe SG-4R35 die technische Lehre von Klagepatentanspruch 22 nicht vorweg und stellt somit keinen tauglichen Vorbenutzungsgegenstand im Sinne des § 12 Abs. 1 PatG dar. Es fehlt jedenfalls an einer permanenten Drehmomentübertragungsverbindung zwischen dem Antriebsteil und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung. Als Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung kann (mit den Beklagten, Seite 21 der Klageerwiderung im drittletzten Absatz; Bl. 157 GA) bei der Nabe SG-4R35 die Spitze der Kupplungsklinken der Klinkenträgerscheibe qualifiziert werden, mit der diese in die Innenverzahnung des Antreibers eingreifen können. Erfindungsgemäß fordert Merkmal g1-2), dass die Eingangsseite mit dem Antriebsteil in einer (permanenten) Drehmomentübertragungsverbindung steht, nicht lediglich in eine solche Verbindung gebracht werden kann. Dies entspricht auch der Auffassung des fachkundig besetzten Ersten Nichtigkeitssenats des Bundespatentgerichts, worauf die Beklagten in anderem Zusammenhang selbst hingewiesen haben. Bei der Nabe SG-4R35 werden die Kupplungsklinken hingegen durch die Klinkensteuerscheibe, die mit der ersten Hülse drehgekoppelt ist, so lange niedergehalten, wie sich die zweite Hülse (das Schaltelement) und die erste Hülse gemeinsam drehen, weil die Rückholfeder in der Lage ist, den Schaltvorgang zu bewirken. Erst dann, wenn eine relative Drehbewegung zwischen der ersten und der zweiten Hülse auftritt, weil letztere reibungsbedingt blockiert und den Schaltvorgang nicht auszulösen vermag, gibt die Klinkensteuerscheibe die Klinken frei. Die Klinkensteuerscheibe schaltet den Mechanismus zur Gangwechselunterstützung mithin nur dann ein, wenn er benötigt wird. Eine permanente Drehmomentübertragungsverbindung der Eingangsseite mit dem Antriebsteil kann in einer solchen bedarfsgesteuerten Abrufung der Drehbewegung des Antriebsteils bereits auf der Eingangsseite nicht gesehen werden.
Zudem bestehen erhebliche Bedenken dagegen, dass bei der Steuereinrichtung der Nabe SG-4R35 der Zustand der durch Reibschluss begrenzten Servokraft tatsächlich bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltelements erhalten wird (Merkmal h2)), wenn – wie an dieser Stelle zugunsten der Beklagten unterstellt werden soll – die Klinkenspitze aufgrund der Verzahnungsgeometrie im Falle der Kraftbegrenzung über den gezahnten Innenumfang des Antreibers gleitet (reibt). Indem die Klinken von den Schrägflächen der Innenverzahnung des Antreibers fortlaufend abrutschen und in die Vertiefungen der Innenverzahnung wieder eintauchen, dürfte der Zustand der begrenzten Servokraft allenfalls in sehr geringfügigem Umfang aufrechterhalten bleiben, weil sich die (begrenzte) Servokraft in kontinuierlicher Abfolge abwechselnd aufbaut und wieder weitgehend zusammenfällt, gleichsam eine intermittierende Wirkung unterhalb des Begrenzungsniveaus zeigt. Das Klagepatent verlangt hingegen – wie sich bereits aus dem Wortlaut zu Merkmal h2) ergibt und was durch Abschnitt [0034] bestätigt wird – eine Erhaltung des Zustandes der durch den Reibschluss begrenzten Servokraft und meint damit eine permanente und kontinuierliche Aufrechterhaltung der Servokraft auf dem (Begrenzungs-) Niveau, das durch den Eintritt der Gleitreibung bestimmt wird. Bis zur wieder eintretenden Schaltwilligkeit erhalten werden soll nicht nur die Begrenzungsfunktion als solche (so dass es genügen würde, wenn die Kraft jedenfalls kleiner oder gleich einer Maximalkraft, also gedeckelt wäre, unschädlich aber auch zwischenzeitlich zusammenbrechen könnte), sondern der Zustand der (durch den Reibschluss begrenzten) Servokraft. Auch nach Eintritt der Begrenzungsfunktion muss die Servokraft mithin noch weiter auf dem Begrenzungsniveau ausgeübt werden, dessen konstruktiv einfache Festlegung das Klagepatent erstrebt (Abschnitt [0007]).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2002, 231, 233f. – Biegevorrichtung) zur Reichweite des patentrechtlichen Vorbenutzungsrechts sind dem Vorbenutzer Weiterentwicklungen, die über den bisherigen Umfang der Benutzung hinausgehen, jedenfalls dann verwehrt, wenn sie in den Gegenstand der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung eingreifen. Das Vorbenutzungsrecht aus § 12 Abs. 1 PatG reicht nur so weit wie die eigene, durch Benutzung oder Veranstaltungen zur Benutzung bekräftigte Erkenntnis. Nicht erfasst ist hingegen das, was der Fachmann hätte erkennen können, was aber tatsächlich von der wegen Patentverletzung in Anspruch genommenen Partei nicht erkannt wurde. Der Auffassung der Beklagten, die Weiterentwicklung von der Nabe SG-4R35 zur angegriffenen Ausführungsform bedeute lediglich den Einsatz einer anderen Form von Reibkupplung, wobei es sich um den klassischen Aufbau einer sogenannten Reibkupplung aus zusammenwirkenden ersten und zweiten Reibringen handele, kann nicht gefolgt werden. Denn die Nabe SG-4R35 verwirklicht – wie ausgeführt – die technische Lehre des Klagepatents nicht, während die angegriffene Ausführungsform eine Verwirklichung darstellt. Die Frage, ob für den Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents die Weiterentwicklung von der Nabe SG-4R35 zur angegriffenen Ausführungsform nahe lag, weil es sich bei der Reibkupplung der angegriffenen Ausführungsform um eine aus dem Stand der Technik bekannte, gängige Modifikation gehandelt habe, stellt sich daher vor dem Hintergrund der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung (die der Rechtsprechung der Kammer entspricht: vgl. das Urteil vom 17. Februar 1998, 4 O 3/97, Entscheidungen 1998, Seite 28ff. – Zeitzeichenempfänger) von vornherein nicht.

V.
Schließlich können sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf ein positives Benutzungsrecht im Hinblick auf die europäische Patentschrift 0 658 xxx B1 (Anlage L25) der Beklagten zu 1) berufen. Die EP 0 658 xxx B1 (Übersetzung: Anlage L26) nimmt eine Priorität vom 16. Dezember 1993 in Anspruch, ist mithin ein gegenüber dem Klagepatent prioritätsälteres Schutzrecht.
Das Benutzungsrecht des Inhabers eines jüngeren Patents wird durch den Patentanspruch eines älteren Patents begrenzt, weil der am älteren Patent Berechtigte ein besseres Recht hat (Benkard/Scharen, PatG/GebrMG, 10. Auflage 2006, § 9 PatG Rn. 5). Der Inhaber eines prioritätsälteren Rechts kann sich daher auf ein die Verbietungsrechte aus einem prioritätsjüngeren Patent ausschließendes positives Benutzungsrecht berufen, solange er ausschließlich die Lehre des älteren Patents benutzt und nicht von zusätzlichen Merkmalen Gebrauch macht, die sich erst in den Ansprüchen des jüngeren Patents finden (Urteil der Kammer vom 02. April 1996, 4 O xxx/91, Entscheidungen 1996, Seite 24ff. – Rekombinantes Erythropoietin III). Das positive Benutzungsrecht besteht allerdings nur im Umfang des Gegenstandes (nicht: des Schutzbereichs) des älteren Patents (vgl. Benkard/Scharen, a.a.O.).
Die Beklagten haben zwar geltend gemacht, die EP 0 685 xxx B1 (und ihr Prioritätsdokument, die JP 7-165 151; Anlage L27, Übersetzung in Anlage L28) schützten das technische Prinzip, das in der Nabe SG-4R35 verwendet worden sei und bei dem die Kupplungsklinken 180 (Bezugsziffer aus Anlage L25), wenn sie zur Unterstützung des Gangwechsels in ihrer Aktivierungsstellung in die Innenverzahnung 1Z eines Antreibers 1 eingreifen, bei zu groß werdenden Schaltwiderstand entlang der Innenverzahnung gleiten könnten. Dies ist jedoch für die schlüssige Darlegung der Voraussetzungen eines positiven Benutzungsrechts aus dem EP 0 658 xxx nicht ausreichend. Das positive Benutzungsrecht bezieht sich auf den durch die Patentansprüche des älteren Rechts definierten Gegenstand, der die früher geschützte Erfindung beschreibt, nicht auf den Schutzbereich des älteren Patents. Im Hinblick auf die Reibeinrichtung der angegriffenen Ausführungsform haben die Beklagten nicht schlüssig dargelegt, dass auch diese bereits zum Gegenstand des EP 0 658 xxx gehört hätte. In den Ansprüchen des europäischen Patents findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass die geschützte technische Lehre eine Reibeinrichtung nach Maßgabe der Merkmalsgruppe h) des Klagepatentanspruchs 22 umfassen würde. Die Beklagten meinen allerdings, dass sich aus dem Prioritätsdokument (der JP 7-165 151, mit Übersetzung Anlagen L27/L28) der implizite Hinweis ergebe, es handele sich bei dem möglichen Zusammenwirken zwischen den Kupplungsklinken und der Innenverzahnung des Antreibers im Wege der Gleitreibung um eine klagepatentgemäße Reibeinrichtung, und weisen in diesem Zusammenhang auf das bereits zitierte Urteil der Kammer (Entscheidungen 1996, 24, 28) hin, wonach es ausreiche, wenn sich sämtliche Merkmale zumindest implizit im prioritätsälteren Patent finden. Hier können sich die Beklagten aber allenfalls auf den im Zusammenhang mit einem Ausführungsbeispiel des Prioritätsdokuments (JP 7-165 151, Anlagen L27/L28) gegebenen Hinweis berufen, anstelle der Kupplungsklinke könne auch „eine Reibkupplung“ gewählt werden (vgl. Anlage L28, Seite 22 unten). Dies reicht nicht aus, um eine Reibkupplung, wie sie die angegriffene Ausführungsform aufweist, als in der EP 0 658 xxx B1 zumindest implizit offenbart anzusehen, so dass eine solche Reibkupplung zum Gegenstand der technischen Lehre dieses älteren Rechts gezählt werden könnte. Dass die angegriffene Ausführungsform dem Schutzbereich des EP 0 658 xxx B1 unterfallen mag, ist für die Frage des positiven Benutzungsrechts – wie erwähnt – nicht relevant.

VI.
Aus der Verletzung des Klagepatents (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.
Da die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG), sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet (§ 139 Abs. 1 PatG). Aus den bereits erfolgten Verletzungshandlungen ergibt sich die erforderliche Wiederholungsgefahr.
Die Beklagten haben der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten (§ 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Dass die Beklagten im vorliegenden Fall nicht hätten erkennen können, dass eine Servokraft nicht nur bei einer axialen Verstellung des Schaltelements, sondern auch bei seiner Verstellung im Wege einer Drehbewegung vorliegt, wie sie im Termin im Zusammenhang mit der Frage der unzulässigen Erweiterung vertreten ließen, überzeugt nicht. Insoweit hätten sie Rechtsrat zu dieser zentralen Auslegungsfrage einholen müssen, der den Beklagten nach Überzeugung der Kammer zumindest die ernstzunehmende Möglichkeit hätte aufzeigen müssen, dass auch eine Verstellung des Schaltelements mittels einer Drehbewegung dem erteilten Patent unterfällt. Insoweit handelten die Beklagten daher jedenfalls fahrlässig. Die Beklagten haften nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, weil sie bei den Verletzungshandlungen zusammenarbeiten. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach hier anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242; 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140b PatG. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind.

VII.
Für eine nach § 148 ZPO mögliche Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Berufung, die die Beklagte zu 1) gegen das die Nichtigkeitsklage abweisende Urteil des Bundespatentgerichts vom 17. Oktober 2007 eingelegt hat (vgl. Anlage L33), besteht keine hinreichende Veranlassung.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.

1.
Davon kann nach der uneingeschränkten Aufrechterhaltung des hier entscheidungsrelevanten Anspruchs 22 des Klagepatents durch das Bundespatentgericht gemäß dem am 17. Oktober 2007 verkündeten Urteil im Nichtigkeitsklageverfahren nicht die Rede sein. Diese Entscheidung steht zwar in inhaltlichem Widerspruch zur vorläufigen Würdigung der Löschungsabteilung des DPMA in ihrem Zwischenbescheid vom 09. Oktober 2007 (Anlage L32), wonach Anspruch 22 des Klagegebrauchsmusters unzulässig erweitert sei und voraussichtlich gelöscht werde. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG von der Beklagten zu 1) im Nichtigkeitsverfahren in gleicher Weise – insbesondere (auch) mit denselben Argumenten – geltend gemacht wurde wie im parallelen Löschungsverfahren (vgl. einerseits die Nichtigkeitsklage, Anlage L23 Seite 33-35 sowie die Replik im Nichtigkeitsverfahren, Anlage L29 Seite 1-8, andererseits den Löschungsantrag Anlage L24 Seite 31-33). Der Vortrag der Beklagten zu 1) im Löschungsverfahren gegen das Klagegebrauchsmuster enthält kein einziges Argument, das nicht auch in gleicher Weise im Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent geltend gemacht worden wäre. Daher ist auch dann, wenn die Frage der unzulässigen Erweiterung im Verhandlungstermin vor dem Bundespatentgericht nicht explizit diskutiert worden sein mag (wie die Beklagten betonen), selbstverständlich davon auszugehen, dass sich der fachkundig besetzte Nichtigkeitssenat mit dem Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung inhaltlich auseinander gesetzt und ihn seiner Entscheidung, Anspruch 22 des Klagepatents uneingeschränkt aufrechtzuerhalten, zugrunde gelegt hat.
Die Begründung der Entscheidung des Bundespatentgerichts, Anspruch 22 des Klagepatents uneingeschränkt aufrecht zu erhalten, liegt noch nicht vor. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht besteht auch keine Veranlassung, vor der Entscheidung im Verletzungsverfahren das Vorliegen der begründeten Entscheidung des Nichtigkeitssenats abzuwarten. Denn die Entscheidungsgründe des klageabweisenden Urteils im Nichtigkeitsverfahren binden die Kammer im Verletzungsrechtsstreit nicht. Nur die Entscheidungsgründe für eine Beschränkung einzelner Patentansprüche im Einspruchs-, Beschränkungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren ergänzen oder ersetzen nach allgemein vertretener Meinung die diese Ansprüche erläuternde Beschreibung (BGH, GRUR 1999, 145, 146 – Stoßwellen-Lithotripter; weitere Nachweise bei Benkard/Scharen, a.a.O., § 14 PatG Rn. 26). Gründe, aus denen ein Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage ganz oder teilweise zurückgewiesen worden sind, stehen der Beschreibung hingegen nicht gleich (BGH, GRUR 1998, 895, 896 – Regenbedeckung; GRUR 2007, 778, 780 – Ziehmaschinenzugeinheit) und binden das Verletzungsgericht bei der Auslegung nicht (Benkard/Scharen, a.a.O., § 14 PatG Rn. 28). Es ist daher kein Grund zu erkennen, warum die Kammer vor ihrer Entscheidung über die Verletzungsklage die Begründung der die Nichtigkeitsklage abweisenden Entscheidung abwarten sollte. Die Kammer hat das Klagepatent vielmehr in eigener Verantwortung auszulegen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Auslegung durch den fachkundigen Nichtigkeitssenat die Bedeutung einer gewichtigen sachverständigen Äußerung beizumessen ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwieweit sich dies im vorliegenden Verfahren niederschlagen sollte. Denn bereits nach dem Vortrag beider Seiten zum Ablauf der Nichtigkeitsverhandlung vom 17. Oktober 2007 ergeben sich keine Diskrepanzen in der Auslegung der technischen Lehre von Anspruch 22 des Klagepatents zwischen der vom Nichtigkeitssenat in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auslegung einerseits und der hier vorgenommenen andererseits.

2.
Auch der weitere, im Nichtigkeitsverfahren bislang nicht berücksichtigte Stand der Technik in Gestalt der mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2007 als (weitere) „Anlage L33“ vorgelegten Offenlegungsschrift DE 41 34 xxx A1 rechtfertigt keine Aussetzung der Verhandlung. Der von den Beklagten vertretenen Auffassung, die DE 41 34 xxx A1 lege die technische Lehre von Anspruch 22 des Klagepatents in einer Weise nahe, dass dessen fehlende Patentfähigkeit wegen fehlender Erfindungshöhe offensichtlich und eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits deshalb geboten sei, vermag die Kammer nicht zu folgen.
Die Beklagten nehmen insbesondere unter Bezugnahme auf Figur 1 der DE 41 34 xxx A1 an, die Antriebsübertragung erfolge wie in Anspruch 22 des Klagepatents: Das Antriebsglied 22 stelle den anspruchsgemäßen Antreiber dar, der mit der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (dem Zwischenglied 26) über die Überlastkupplung 24 in permanenter Drehmomentübertragungsverbindung stehe. Die Zahnstange 14 (die nach Auffassung der Beklagten patentgemäße Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung) sei dem zu verstellenden Teil 16 als dem Schaltelement zugeordnet. Die von der Zahnstange 14 auf das Schaltelement 16 abgegebene Kraft werde durch die Überlastkupplung 24 in ihrer Höhe begrenzt, die nicht nur (wie im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel der DE 41 34 xxx A1, Anlage L33 Spalte 5 Zeilen 7ff. erwähnt) als Rasteinrichtung, sondern auch als reine Reibungskupplung ausgestaltet sein könne (vgl. Anlage L33, Spalte 4 Zeilen 66-68). Ein Unterschied zwischen dem Offenbarungsgehalt der DE 41 34 xxx A1 und dem Gegenstand von Anspruch 22 des Klagepatents bestehe daher lediglich darin, dass dieser auf eine Mehrgangnabe bzw. eine Servoeinrichtung in einer Nabenschaltung für Fahrräder gerichtet sei, während die Offenbarung der DE 41 34 xxx A1 eine Servoeinrichtung für eine Zweirad-Kettenschaltung betreffe. Aus der DE 41 34 xxx A1 erhalte der Fachmann jedoch die klare Anregung, die dort offenbarte Servoeinrichtung (auch) bei einer Mehrgangnabe vorzusehen (etwa in Spalte 3 Zeilen 65-68 der Anlage L33 durch das Wort „insbesondere“).
Dem kann nicht beigetreten werden. Die Frage, welche Anregung der Fachmann aus der DE 41 34 xxx A1 entnimmt, ihren Offenbarungsgehalt auf Mehrgangnaben für Fahrräder zu übertragen, ist bereits falsch gestellt, weil es umgekehrt der Darlegung bedürfte, warum der Fachmann, der sich um eine Verbesserung einer Mehrgangnabe für Fahrräder bemüht, insbesondere um eine konstruktiv einfache Begrenzbarkeit der von einer Servokrafterzeugungseinrichtung bereitgestellten Servokraft, die DE 41 34 xxx A1 überhaupt heranziehen sollte. Dies ist von den Beklagten nicht dargetan worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Während der Stellmotor 12 des ersten Ausführungsbeispiels der DE 41 34 xxx A1 einen Drehantrieb in beide Drehrichtungen ausüben können muss, kommt bei einer Ableitung einer Servokraft aus einer Drehbewegung des Antriebsteils um die Nabenachse nur eine in einer Richtung wirkende Drehbewegung entsprechend dem Vorwärtspedalieren in Betracht. Welchen Gewinn der Fachmann aus der DE 41 34 xxx A1 bei der Weiterentwicklung einer Nabenschaltung sollte ziehen können, ist schon aus diesem Grund nicht ersichtlich.
Unabhängig davon offenbart die DE 41 34 xxx A1 aber bereits die Merkmale a) bis e) des Klagepatentanspruchs 22 nicht. Ihr Gegenstand ist ein Weggeber für einen Stellantrieb, insbesondere in einem Fahrzeug, etwa für die Kettenschaltung eine Fahrrades. Weggeber dienen dazu, die tatsächliche Position des durch den Stellantrieb zu bewegenden Teils festzustellen, mit einer Sollposition zu vergleichen und erforderlichenfalls nachzusteuern (vgl. Anlage L33, Spalte 1 Zeilen 1-15). Der im ersten Ausführungsbeispiel, auf das sich die Figur 1 bezieht, dargestellte Servoantrieb für die Verstellung einer Kettenschaltung ermöglicht es, den Umwerfer statt durch eine manuelle Krafteinwirkung des Fahrers durch den Stellantrieb zu verstellen. Es handelt sich mithin um einen motorischen Stellantrieb, dessen Tätigkeit von etwaigen aufgebrachten Pedalkräften des Fahrradfahrers unbeeinflusst bleibt. Die Frage einer (teilweisen) Ableitung von Antriebskräften aus der Drehbewegung des Antriebsteils zur Unterstützung des Schaltvorgangs stellt sich bei der DE 41 34 xxx A1 nicht. Das in Figur 1 links dargestellte Planetengetriebe dient ausschließlich der ordnungsgemäßen Betätigung des Weggebers, damit dieser die jeweils aktuelle Position des zu verstellenden Schaltelements zuverlässig erkennen kann. Die Ableitung eines Teils der Antriebskraft des Radfahrers zum Zwecke ihrer Nutzbarmachung für den Schaltvorgang ermöglicht das Planetengetriebe nach Figur 1 der Anlage L33 nicht. Dass sich die Problematik des Klagepatents, bei einer Mehrgangnabe für ein Fahrrad eine regelmäßig auftretende Schaltunwilligkeit des Schaltelements unter Lastschaltbedingungen auf konstruktiv einfache Weise mit einer begrenzten, aus der Drehbewegung des Antreibers abgezweigten Servokraft zu überwinden, bei der DE 41 34 xxx A1 von vornherein nicht stellt, ist nur konsequent. Denn bei der Betätigung des Umwerfers einer Kettenschaltung tritt das geschilderte Problem nicht auf, weil sämtliche hinteren Kettenräder drehfest mit der Achse des Hinterrades verbunden sind. Dementsprechend offenbart die DE 41 34 xxx A1 weder eine Mehrgangnabe mit den notwendigen Bestandteilen (Nabenachse, Getriebe, eine dieses umfassende Nabenhülse) noch einen Antreiber im Sinne des Klagepatents, der zum Antrieb der Nabenhülse antriebswirksam mit mindestens einem der Elemente des Getriebes verbindbar ist. Innerhalb der Mehrgangnabe nach Anspruch 22 des Klagepatents ist Antreiber im Sinne des Merkmal e) nur ein solcher, der es gestattet, im Zusammenwirken mit der Servokrafterzeugungseinrichtung aus der durch die Pedalkraft des Fahrers erzeugten Drehbewegung eine Servokraft zur Unterstützung des Schaltvorgangs abzuleiten (vgl. nur Merkmal g1-1), wonach auf den Antreiber ein Benutzer-Antriebsmoment ausgeübt wird). Bei dem in Figur 1 der Anlage L33 gezeigten Ausführungsbeispiel handelt es sich hingegen um einen rein motorischen Stellantrieb, bei dem die Eingangsseite einer etwa vorhandenen Servokrafterzeugungseinrichtung jedenfalls nicht in Drehmomentübertragungsverbindung mit dem Antriebsteil steht und aus dessen Drehbewegung folglich auch keine Servokraft abgeleitet wird. Auch die Merkmalsgruppen g1) und h) sowie das Merkmal g3) werden daher nicht offenbart.
Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Berufung gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage durch das Bundespatentgericht vermag daher auch der Stand der Technik nach Anlage L33 nicht zu begründen.

VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1; 108 ZPO. Nachdem die Beklagten im Termin – durch die Klägerin unwidersprochen – darauf hinweisen ließen, dass sie mit den im Tatbestand genannten Varianten der angegriffenen Ausführungsform einen jährlichen Umsatz von etwa EUR 10.000.000,- erzielten, erschien es der Kammer angemessen, die für eine vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Urteils zu erbringende Sicherheitsleistung der Klägerin an dieser Größenordnung zu orientieren, um die Beklagten wirksam vor einem Schaden wegen ungerechtfertigter Vollstreckung (§ 717 Abs. 2 ZPO) zu schützen. Aus dem vorgetragenen Jahresumsatz ergibt sich zugleich die Begründung für die weitere Heraufsetzung des Streitwertes auf EUR 3.000.000,-, die der maximalen Restlaufzeit des Klagepatents bis Juni 2019 unter Berücksichtigung eines angemessenen fiktiven Lizenzsatzes Rechnung trägt.
Für den Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten sind die erforderlichen Voraussetzungen nach § 712 Abs. 2 Satz 1 ZPO weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, wie es durch § 714 Abs. 2 ZPO verlangt wird.

Der Streitwert wird auf EUR 3.000.000,- festgesetzt.