4a O 344/06 – Profilleiste

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 641

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. November 2007, Az. 4a O 344/06

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 1 285 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz und auf Erstattung von Rechts- und Patentanwaltskosten für eine außergerichtliche Abmahnung in Anspruch. Die Klägerin ist seit dem 01.04.2005 Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz am Klagepatent. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme zweier deutschen Prioritäten vom 16.05.2000 und 17.04.2001 am 16.05.2001 angemeldet, und dessen Erteilung wurde am 06.08.2003 veröffentlicht. Das Patent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Bevor die Klägerin Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz am Klagepatent wurde, war die A GmbH vom 06.09.2003 bis zum 31.03.2005 Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz am Klagepatent. Mit Vereinbarung vom 27.08.2007 (Anlage K 17) hat die A GmbH sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat die Abtretung angenommen.

Das Klagepatent bezieht sich auf eine Profilleiste für den Übergang zwischen Bauteil und Gebäudefläche.
Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet wie folgt:
Profilleiste zum Herstellen eines Übergangs zwischen einem Bauteil (93), insbesondere einem Rahmenteil, und einer angrenzenden Fläche eines Gebäudes, insbesondere einer oberen Putzschicht (92) einer Mauer oder Wandabschnittes oder einer Isolierschicht (91), wobei die Profilleiste (10) einen Bauteilbefestigungsschenkel (11) und eine Dichtlippe (40) enthält, welche die Bewegungsfuge zwischen dem Bauteil (93) und dem Bauteilbefestigungsschenkel (11) sichtseitig übergreift, dadurch gekennzeichnet, dass die Profilleiste (10) einteilig geformt ist und am Bauteilbefestigungsschenkel (11) ein elastisches Schaumkunststoff-Klebeband (20) aufweist, das im Einbauzustand eine elastische Verbindung zwischen der Profilleiste (10) und dem Bauteil (93) bildet, und die Dichtlippe (40) weich eingestellt ist, wobei die Dichtlippe (40) aus einem weicheren Material besteht als der Rest der Profilleiste (10).

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt einen Querschnitt durch eine erfindungsgemäße Profilleiste im nicht eingebauten Zustand. Figur 2 zeigt einen Querschnitt der Profilleiste gemäß Figur 1 im eingebauten Zustand.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte stelle her und vertreibe zwei Ausführungsformen, die das Klagepatent verletzten: Zum einen stelle die Beklagte die angegriffene Ausführungsform I her und vertreibe sie, von der die Klägerin ein Muster als Anlage K 12a vorlegt. Die angegriffene Ausführungsform I sei beispielsweise an die Firma B in Kaarst geliefert worden, wie der Lieferschein gemäß Anlage K 18 (dort die Positionen 003 und 004) und ein Muster der gelieferten Leiste (Anlage K 18a) belege. Zudem werde die angegriffene Ausführungsform I auf der Internet-Seite der Beklagten beworben. Dort werde sie als „Dichtleiste C“ bezeichnet (Anlage K 13). Nachfolgend abgebildet ist eine auf der Internet-Seite gezeigte Skizze der Dichtleiste C:

Die Klägerin meint, die angegriffene Ausführungsform habe die nachfolgend skizzenhaft wiedergegebene Gestalt; die Spitze der Dichtlippe, die aus demselben starren Material wie die Profilleiste ausgestaltet sei, mache 30 bis 50% der Dichtlippe aus, und der aus weicherem Material gebildete Ansatz mache einen Anteil von 50 % bis 70 % der gesamten Dichtlippe aus.

Die Klägerin hat des weiteren zunächst behauptet, es bestehe Erstbegehungsgefahr hinsichtlich des Vertriebs einer zweiten angegriffenen Ausführungsform, von der die Klägerin ein Muster als Anlage K 12b vorgelegt hat. Von dieser Ausführungsform gebe es zwei Varianten, die beide mit dem Klageantrag zu I. 1. 2. Alternative erfasst werden sollten: Zum einen gebe es eine Ausführungsform, bei der die aus Hartplastik bestehende Dichtlippe mittels eines biegsamen Weichlippen-Bereichs an die Profilleiste angeformt sei (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform II/Weichlippe). Zum anderen gebe es eine Ausführungsform, bei der Dichtlippe und Profilleiste aus Hartplastik bestünden, im Übergangsbereich zwischen beiden Bauteilen sei jedoch das Hartplastik so dünn ausgebildet, dass es ein biegsames Scharnier bilde (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform II/Filmscharnier). Folgende Skizzen illustrieren die beiden Varianten der angegriffenen Ausführungsform II:

Die Erstbegehungsgefahr im Land Nordrhein-Westfalen hat die Klägerin damit begründet, dass die Beklagte ihr gegenüber mit Schreiben vom 10.01.2006 davon gesprochen habe, dass es sich um eine „zum Verkauf vorgesehene Ausführung“ handele (Anlage K 20) und außerdem daraus, dass die Beklagte in Bezug auf diese Ausführungsformen eine negative Feststellungsklage beim Landgericht Frankfurt erhoben habe.

Die Klägerin ist der Ansicht, beide angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Klagepatent wortsinngemäß, jedenfalls aber nach den Grundsätzen patentrechtlicher Äquivalenz. Entsprechend der Vorgabe des Patentanspruchs 1 sei die Dichtlippe bei den angegriffenen Ausführungsformen weich eingestellt und bestehe aus einem weicheren Material als der Rest der Profilleiste. Unschädlich sei, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht die gesamte Dichtlippe weicher als die Profilleiste ausgebildet sei. Der Fachmann erkenne anhand der Klagepatentschrift, dass es für die Funktion der Erfindung ausreichend sei, wenn ein Teil der Dichtlippe weich ausgebildet sei.
Schließlich meint die Klägerin, ihr stehe ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 7.789,60 € zu. Für die vorgerichtliche Abmahnung vom 21.06.2005 seien bei Zugrundelegung eines Streitwerts von 500.000,00 € Gebühren in Höhe von 7.789,60 € für Rechtsanwalt und Patentanwalt angefallen.

Zwischen den Parteien ist mit umgekehrtem Rubrum eine negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Frankfurt anhängig. In dem dortigen Verfahren begehrt die Beklagte die Feststellung, dass die angegriffene Ausführungsform II in den Varianten Weichlippe und Filmscharnier das Klagepatent nicht verletze.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Profilleisten zum Herstellen eines Übergangs zwischen einem Bauteil, insbesondere einem Rahmenteil, und einer angrenzenden Fläche eines Gebäudes, insbesondere einer oberen Putzschicht einer Mauer oder Wandabschnittes oder einer Isolierschicht, wobei die Profilleiste einen Bauteilbefestigungsschenkel und eine Dichtlippe enthält, welche die Bewegungsfuge zwischen dem Bauteil und dem Bauteilbefestigungsschenkel sichtseitig übergreift
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wobei die Profilleiste einteilig geformt ist und am Bauteilbefestigungsschenkel ein elastisches Schaumkunststoff-Klebeband aufweist, das im Einbauzustand eine elastische Verbindung zwischen der Profilleiste und dem Bauteil bildet, und die Dichtlippe weich eingestellt ist,
wobei die Dichtlippe bis auf die Spitze aus einem weicheren Material als der Rest der Profilleiste besteht (Verletzungsform I) oder
die Dichtlippe über Material, das weicher als der Rest der Profilleiste ist – oder ein Filmscharnier -, angelenkt ist (Verletzungsform II).
2.
ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. September 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können.
und dabei zu a) und zu b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können;
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr oder dem Patentinhaber oder der A GmbH durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 6. September 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch weiter entstehen wird.

III.
Die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.894,80 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (04.10.2006) zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zunächst den Klageantrag zu III. dahingehend erhöht, dass sie an Stelle eines Betrages von 3.894,80 € einen Betrag von 7.789,60 € verlangt.

Nachdem das Gericht die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2007 darauf hingewiesen hat, dass die von ihr vorgetragenen Umstände im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform II keine Erstbegehungsgefahr begründen dürften und die Beklagte ihre Rüge hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aufrecht erhalten hat, hat die Klägerin beantragt,
den Rechtsstreit, soweit er die angegriffene Ausführungsform II betrifft, an das Landgericht Frankfurt am Main zu verweisen.

Im vorliegenden Verfahren stellt die Klägerin noch die Klageanträge zu I. und II., mit der Maßgabe, dass diese sich nur noch auf die angegriffene Ausführungsform I beziehen, das heisst, dass im Antrag zu I. 1. am Ende der hinter „oder“ beginnende, auf die „Verletzungsform II“ bezogene Satzteil entfällt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, weder die angegriffene Ausführungsform I noch die angegriffene Ausführungsform II seien bisher von der Beklagten im Internet oder in anderer Form in Nordrhein-Westfalen angeboten worden. Bei dem Muster, das die Klägerin als Anlage K 12a zur Akte gereicht habe (angegriffene Ausführungsform I), handele es sich um einen Prototypen, der nicht vertrieben werde und dessen Vertrieb auch nie ernstlich in Erwägung gezogen worden sei. Insbesondere sei das überreichte Muster nicht identisch mit der im Internet gezeigten Dichtleiste „C“ (vgl. Anlage K 13). Diese sei vollständig aus Hart-PVC hergestellt, wie anhand des als Anlage B 1 vorgelegten Musters nachvollzogen werden könne. Daher verletze die Dichtleiste „C“ das Klagepatent nicht.
Auch bei dem als Anlage K 12b vorgelegten Muster (angegriffene Ausführungsform II) handele sich lediglich um einen Prototypen, der nicht vertrieben worden sei.
Beide Ausführungsformen verletzten das Klagepatent weder wortsinngemäß noch äquivalent, da die Dichtlippe nicht (insgesamt) aus einem weicheren Material als der Rest der Profilleiste bestehe. Dies sei aber nach dem Klagepatent erforderlich, denn nur eine vollständig weich ausgebildete Dichtlippe könne die ihr zugedachte Funktion erfüllen, dass sie sich flexibel an den Untergrund und dessen mögliche Unebenheiten anschmiegen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.
Die Klage, die sich nach teilweiser Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt am Main nur noch gegen die angegriffene Ausführungsform I richtet, ist zulässig. Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO. Danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zur Begründung der Zuständigkeit ist es erforderlich, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 32 Rn. 19). Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat in der Replik substantiiert dargelegt, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform I hergestellt und im November 2006 an die B Spezialbaubedarf GmbH in Kaarst geliefert hat. Dies hat die Klägerin durch den Lieferschein gemäß Anlage K 18 belegt. Damit hat die Klägerin hinreichend schlüssig vorgetragen, dass die behauptete unerlaubte Handlung in Nordrhein-Westfalen und damit in dem sich nach der Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf vom 13. Januar 1998 auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen erstreckenden Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts stattgefunden hat.

II.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 2, 140b, 9 Nr. 1 PatG; §§ 242, 259 BGB nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte tatsächlich die als Anlage K 18a überreichte Profilleiste an die B Spezialbaubedarf GmbH in Kaarst geliefert hat. Denn jedenfalls verwirklicht die angegriffene Ausführungsform I die in Patentanspruch 1 des Klagepatents benannte Lehre nicht.

1.
Das Klagepatent schützt in Patentanspruch 1 eine Profilleiste zum Herstellen eines Übergangs zwischen einem Bauteil und der angrenzenden Fläche eines Gebäudes. Als Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift die DE 196 14 109. Diese Druckschrift offenbart eine einteilige Profilleiste, die mit einem Schaumkunststoff-Klebeband an dem Bauteil und mit seinen Außenschenkeln in der Putzfläche befestigt wird. Am Übergang zwischen Bauteil und Putzfläche ist eine harte Schutzzunge vorgesehen. Das Klagepatent kritisiert an dieser Profilleiste, dass diese zwar einen gewissen Schutz vor Bewitterung und damit eine erhöhte Lebensdauer des Schaumkunststoff-Klebebandes biete, dass jedoch die harte Schutzzunge keinen dichtenden Kontakt zum Bauteil herstelle. Es entstehe eine Fuge zwischen Profilleiste und Bauteil und damit kein dauerhafter Schutz vor Bewitterung. Weiter bilde sich eine zerklüftete, schmutzempfindliche Oberfläche, die auch optisch nicht zufriedenstellend sei.
Als weiteren Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift die DE 198 19 605, die eine Abschlussleiste zum Abdichten eines Rahmenteils offenbart. Die Abschlussleiste besteht aus zwei Teilen: ein Halteteil wird am einzubauenden Bauteil und ein Deckprofil wird im Putz befestigt. Das Halteteil und das Deckprofil werden durch Aufklipsen miteinander verbunden. Am Deckprofil ist eine Dichtlippe vorgesehen, die im Einbauzustand unter einer gewissen Vorspannung am Rahmenteil anliegt und so die Bewegungsfuge zwischen dem Bauteil und der Profilleiste witterungsseitig übergreift. Das Klagepatent kritisiert an dieser Ausführung, dass der zweiteilige Aufbau der Abschlussleiste eine aufwändige Herstellung bedinge und dass stets zwei Teile gehandhabt und montiert werden müssten. Zudem werde die Dichtlippe aus hartem Kunststoffmaterial hergestellt, so dass sie zwar unter einer Vorspannung am Rahmenteil anliegen könne, jedoch kein flexibles Anschmiegen an den Untergrund ermögliche.
Das Klagepatent macht es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe, eine Profilleiste der bekannten Art so weiterzubilden, dass auch bei Bewegungen an dem Übergang eine dauerhafte Abdichtung mit optisch einwandfreier Präsentation der im Einbauzustand sichtbaren Oberfläche bei preiswerter Herstellung wie auch einfacher Weiterverarbeitung an einem genannten Übergang erreicht wird.

Dies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:
1. Profilleiste (10) zum Herstellen eines Übergangs zwischen einem Bauteil (93), insbesondere einem Rahmenteil, und einer angrenzenden Fläche eines Gebäudes, insbesondere einer oberen Putzschicht (92) einer Mauer oder Wandabschnittes oder einer Isolierschicht (91),
2. die Profilleiste (10) enthält
a) einen Bauteilbefestigungsschenkel (11) und
b) eine Dichtlippe (40),
3. die Dichtlippe übergreift die Bewegungsfuge zwischen dem Bauteil (93) und dem Bauteilbefestigungsschenkel (11) sichtseitig,
4. die Profilleiste (10) ist einteilig geformt,
5. die Profilleiste (10) weist am Bauteilbefestigungsschenkel (11) ein elastisches Schaumkunststoff-Klebeband (20) auf,
6. das Schaumkunststoff-Klebeband (20) bildet im Einbauzustand eine elastische Verbindung zwischen der Profilleiste (10) und dem Bauteil (93),
7. die Dichtlippe (40)
a) ist weich eingestellt,
b) besteht aus einem weicheren Material als der Rest der Profilleiste (10).

2.
Die angegriffene Ausführungsform I erfüllt das Merkmal 7 b) weder wortsinngemäß noch nach den Grundsätzen der patentrechtlichen Äquivalenz. Das Merkmal 7 b) setzt voraus, dass die Dichtlippe aus einem weicheren Material besteht als der Rest der Profilleiste.

a)
Die Ausführungsform verletzt Merkmal 7 b) nicht wortsinngemäß. Der Schutzbereich des Patents wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Abzustellen ist dabei darauf, welchen technischen Sinngehalt der Fachmann dem im Patentanspruch enthaltenen Begriff nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung beimisst (BGH GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube).
Vorliegend spricht bereits die sprachliche Fassung des Merkmals 7 b) dafür, eine vollständige Ausbildung der Dichtlippe aus weicherem Material zu fordern. Wenn in dem Merkmal vorgegeben wird, dass „die Dichtlippe“ aus einem weicheren Material als der Rest der Profilleiste „besteht“, dann legt dies nahe, dass die Dichtlippe insgesamt und nicht nur teilweise aus dem weicheren Material gefertigt sein soll, denn mit dem Begriff „bestehen aus“ werden im allgemeinen Sprachgebrauch regelmäßig abschließend Inhaltsstoffe aufgezählt.

Zudem ergibt sich dieses Verständnis aus dem Zusammenhang des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs. Dort wird zum einen vorgegeben, dass die Dichtlippe weich eingestellt sein soll und zum anderen, dass die Dichtlippe aus einem weicherem Material bestehen soll als der Rest der Profilleiste. Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass es dem Klagepatent nicht nur auf das Ergebnis ankommt, dass die Dichtlippe weich an die Profilleiste angelenkt sein soll. Vielmehr wird auch vorgegeben, wodurch diese weiche Anlenkung erreicht werden soll, nämlich dadurch, dass die Dichtlippe aus einem weicheren Material ausgebildet wird. Entgegen der im nachgelassenen Schriftsatz vom 02.11.2007 geäußerten Ansicht der Klägerin besagt diese Präzisierung in Merkmal 7 b) nicht nur, dass eine Ausführungsvariante ausgeschlossen werden soll, bei der die weiche Einstellung der Dichtlippe durch eine dünnere Ausbildung desselben Materials erreicht wird, sondern auch, dass die gesamte Dichtlippe aus einem weicherem Material als die Profilleiste bestehen soll. Denn wenn nur hätte klargestellt werden sollen, dass die flexible Anlenkung der Dichtlippe durch ein weicheres Material hergestellt werden soll, hätte es genügt, eine entsprechend eingeschränkte Vorgabe im Patentanspruch zu machen, etwa, dass die Anlenkung der Dichtlippe aus einem weicherem Material besteht oder dass die Dichtlippe zumindest teilweise aus einem weicherem Material besteht.

Aber auch die Funktion dieses Merkmals 7 b) legt dieses Verständnis, nach dem die gesamte Dichtlippe aus einem weicherem Material als die Profilleiste ausgebildet sein muss, nahe. Die Klagepatentschrift führt in Bezug auf die Dichtlippe aus, dass sich diese aufgrund ihrer Flexibilität, die durch ein weicheres Material als der Rest der Profilleiste erzielt wird, an den Untergrund dicht anschmiegen könne (Klagepatentschrift, Absatz [0006]). Weiter führt die Klagepatentschrift aus, dass die Dichtlippe – bedingt durch eine Anbringung am Bauteil unter Vorspannung, aber auch bedingt durch die weiche Ausbildung der Dichtlippe – elastisch am Bauteil anliegt und damit eine dauerhafte Abdichtung der Fuge an der Dichtlippe erzielt (Absatz [0008]). Auch in Absatz [0019] wird die vorteilhafte Kombination der Flexibilität der Dichtlippe mit der Vorspannung erwähnt, indem herausgestellt wird, dass die Dichtlippe aufgrund ihrer Flexibilität bei Bewegungen eine erhebliche Rückstellkraft aufweise, wodurch eine verbesserte dauerhafte Abdichtung der Bewegungsfuge bewirkt werde.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Dichtlippe vor allem die Funktion zukommt, die Fuge zwischen Profilleiste und Bauteil dauerhaft zu schließen und dadurch das dahinter positionierte Klebeband vor Schmutz, Strahlung und Bewitterung zu schützen. Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent zu diesem Zweck deshalb eine Flexibilität für erforderlich hält, weil sich die Fuge aufgrund der Bewegung des Materials verändern kann: sie kann sich etwa vergrößern, oder es können Querbewegungen auf sie wirken (vgl. Absatz [0019]). Das Klagepatent geht davon aus, dass allein der Umstand, dass die Dichtlippe mit einer Vorspannung auf das Bauteil aufgesetzt wird, nicht ausreicht, um eine dauerhafte Dichtung zu erzielen. Die Vorspannung ist daher nur als zusätzliche Möglichkeit zur Verbesserung der Abdichtungsfunktion in Unteranspruch 2 genannt. Die Vorspannung bewirkt lediglich, dass die Dichtlippe von oben auf das Bauteil gedrückt wird. Wenn sich aber die Fuge vergrößert, dann wird der Kontakt zwischen dem Bauteil und der Dichtlippe nur dann beibehalten, wenn die Dichtlippe die Fugenvergrößerung nachvollzieht, indem sie sich aufgrund ihrer Rückstellkraft wieder entspannt. Der Fachmann erkennt, dass diese Rückstellkraft desto stärker ist, je flexibler die Dichtlippe insgesamt ist. Ist etwa nur der Ansatz der Dichtlippe flexibel, so muss allein dieser flexible Ansatz bewirken, dass sich die gesamte, im übrigen starre Dichtlippe zurückbiegt. Die Rückstellkraft nur eines Teils der Dichtlippe kann nicht ausreichend sein, um – je nach dem Umfang der erforderlichen Anpassung – die gesamte Lippe zu bewegen.

Darüber hinaus kann sich nur eine Dichtlippe, die vollständig aus weichem Material ausgebildet ist, eng an die Profilleiste und das Bauteil anschmiegen. Diesen Vorteil nennt die Klagepatentschrift in Absatz [0006]: aufgrund ihrer Flexibilität könne sich die Dichtlippe an den Untergrund dicht anschmiegen. Das bedeutet, dass eine weiche Dichtlippe eine Dichtung zwischen Profilleiste und Bauteil nicht nur dadurch herstellt, dass sie beide Teile berührt, sondern dass sie die Dichtung optimiert, indem sie einen maximalen Kontakt mit beiden Teilen einnimmt. Dies leuchtet dem Fachmann unmittelbar ein: eine flexible Dichtlippe, die beispielsweise einen rechten Winkel überbrücken soll, wird sich stärker durchbiegen und so einen großflächigeren und damit dichteren Kontakt zu beiden Kanten aufnehmen als eine Dichtlippe aus steiferem Material. Steiferes Material wird in einem 90°-Winkel die Abdeckung nämlich dadurch erzielen, dass es schlicht eine schräge Rampe zwischen beiden Bauteilen bilden wird, ohne dass es flächigen Kontakt zu den einzelnen Bauteilen aufnehmen wird.

Genau diesen Nachteil der unzureichenden Abdichtung durch steiferes Material kritisiert aber das Klagepatent am Stand der Technik. Es beschreibt die DE 198 19 605 dahingehend, dass die Dichtlippe dort aus hartem Kunststoffmaterial ausgebildet sei und unter einer gewissen Vorspannung am Rahmenteil anliege. Die Bewegungsfuge werde also zwar abgedeckt, jedoch werde durch die harte Gestaltung der Dichtlippe ein flexibles Anschmiegen der Dichtlippe an den Untergrund nicht ermöglicht. Der Fachmann kann aus dieser Nachteilsbeschreibung ersehen, dass es dem Klagepatent darauf ankommt, eine Elastizität der gesamten Dichtlippe zu erzielen, um eine dauerhafte, flächige Abdichtung zu erreichen.

Auch in den Ausführungsbeispielen und Zeichnungen des Klagepatents wird stets beschrieben, dass die Dichtlippe vollständig aus weichem Material herzustellen ist (vgl. Absätze [0019], [0016]).

Bei der angegriffenen Ausführungsform I besteht der Ansatz der Dichtlippe aus weichem Material, wobei dieser Ansatz nach Angaben der Klägerin einen Anteil von 50 % bis 70 % der gesamten Dichtlippe ausmacht. Die Spitze der Dichtlippe, die nach Angaben der Klägerin 30 bis 50% der Dichtlippe ausmacht, besteht dagegen aus Hart-PVC. Da also die Dichtlippe nicht vollständig aus weichem Material besteht, scheidet eine wortsinngemäße Verletzung aus.

b)
Auch die Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen nicht vor. Diese setzt voraus, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Darüber hinaus müssen die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74/05 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner; BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 – Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II; OLG Düsseldorf Mitt. 2005, 449, 452 – Monoklonaler Maus-Antikörper).

Vorliegend fehlt es an der Gleichwirkung. Weil bis zu 50 % der Dichtlippe aus hartem Material besteht, kann sich die Dichtlippe bei einer Veränderung der Bewegungsfuge nicht optimal an das Bauteil anschmiegen. Das dichte Anschmiegen der Dichtlippe an den Untergrund zum Zwecke einer sicheren Abdichtung der Bewegungsfuge ist aber der wesentliche Vorteil, den das Klagepatent in Absatz [0006] anstrebt.
Zudem ist nicht ersichtlich, welche am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientierten Überlegungen den Fachmann dazu führen sollten, das abgewandelte Mittel aufzufinden. Der Fachmann erkennt, dass es ein Rückschritt zu dem in der DE 198 19 605 genannten Stand der Technik darstellen würde, wenn er nur den Ansatz der Dichtlippe flexibel und diese im Übrigen starr ausbildet. Denn die Klagepatentschrift beschreibt die DE 198 19 605 dahingehend, dass dort durch die Vorspannung bereits gewährleistet war, dass die Dichtlippe am Rahmenteil anliegt. Wünschenswert sei aber darüber hinaus, dass sich die Dichtlippe auch an dem Untergrund anschmiege. Die Betrachtung dieses Standes der Technik führt den Fachmann damit weg von der Idee, die Dichtlippe – auch nur teilweise – hart auszugestalten.

Der nachgelassene Schriftsatz vom 02.11.2007 rechtfertigt keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

Streitwert: 500.000,00 EUR.