4a O 324/06 – Übertragung von Schutzrechten in der Insolvenz

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 633

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Oktober 2007, Az. 4a O 324/06

I.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Zustimmung zu erteilen, dass das Europäische Patent EP 1 374 xxx B1 bzw. DE 50301xxx.x (Aktenzeichen des Deutschen Patent- und Markenamtes) sowie das Gebrauchsmuster DE 202 10 xxx auf den Kläger als Inhaber umgeschrieben wird.

II.
Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

III.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2) zu 2/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2) zu 2/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) trägt der Kläger.

IV.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und für die Beklagten zu 1) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2) auf Übertragung des Patents EP 1 374 xxx (im Folgenden: Klagepatent) und des Gebrauchsmusters DE 202 10 xxx (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) sowie die Beklagten zu 1) und 3) auf Schadensersatz in Anspruch.
Herr A war vom 01.08.1969 bis zum 31.05.2002 bei der B GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), deren Insolvenzverwalterin die Beklagte zu 3) ist, als angestellter „Designer“ beschäftigt. Am 16.10.2001 schloss Herr A mit der späteren Insolvenzschuldnerin, diese vertreten durch den Geschäftsführer der Komplementärin Herrn C, eine Vereinbarung ab (Anlage A5), in der einzelne Aspekte des Ausscheidens des Herrn A aus dem Betrieb geregelt wurden. Die Vereinbarung enthält den einleitenden Satz „Design A bzw. A werden in allen Veröffentlichungen genannt“. „Neue Ideen“ von Herrn A sollten nach der Vereinbarung nach „Aufwand oder Stückzahl + Zusatzkosten + ….% Lizenz berechnet“ werden.
Am 30.04.2002 schloss die „A design, vertreten durch Herrn A“ mit der Insolvenzschuldnerin einen Lizenzvertrag über die Produktion und den Vertrieb der Produkte D, E und der Objektstuhlserie „F“ ab (Anlage A1, im Folgenden: Lizenzvertrag). Nach Ziffer 3. Abs. 2 des Lizenzvertrages war die Insolvenzschuldnerin berechtigt, „die erforderlichen gewerblichen Schutzrechte auf ihren Namen eintragen zu lassen“. Gemäß Ziffer 3. Abs. 3 war die Insolvenzschuldnerin nur mit schriftlicher Zustimmung der A design dazu berechtigt, Herstellung und/oder Vertrieb auf Dritte zu übertragen. Gemäß Ziffer 12. des Lizenzvertrages kann der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden, wobei die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Weiter heißt es in Ziffer 12. Abs. 3 und 4 des Lizenzvertrages:
„Der Designer [= die A design] hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Lizenznehmer [= die Insolvenzschuldnerin] insolvent wird oder seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Lizenzgebühr ganz oder teilweise in zwei aufeinanderfolgenden Monaten nicht nachkommt.
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fallen alle Rechte, die dem Lizenznehmer während der Vertragsdauer erwachsen sind, an den Designer. In diesem Fall hat der Lizenznehmer alle Vertragsverhältnis betreffenden Unterlagen an den Designer herauszugeben.“
Wegen des weiteren Inhalts des Lizenzvertrages wird auf die Anlage A1 verwiesen. Das im Lizenzvertrag als „F“ bezeichnete Produkt bezieht sich auf einen Stützrahmen für Möbel. Dieser Stützrahmen ist Gegenstand des Klagegebrauchsmusters und des Klagepatents, die gleichlautend sind.
Das Klagegebrauchsmuster meldete die Insolvenzschuldnerin am 29.06.2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Es wurde am 05.09.2002 eingetragen. Das Klagepatent meldete die Insolvenzschuldnerin am 24.06.2003 beim Europäischen Patentamt an, wobei sie die Priorität des Klagegebrauchsmusters in Anspruch nahm. Das Klagepatent wurde am 28.09.2005 erteilt. In der Folge wurden lediglich für den deutschen Teil des Europäischen Patents, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 503 01 243 geführt wird, die fälligen Gebühren gezahlt. Im Übrigen verfiel das Patent.
Am 01.09.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet. In der Folge wurde der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin bis zum 31.12.2004 zunächst von der Insolvenzverwalterin, der Beklagten zu 1), fortgeführt. Während dieser Zeit zahlte die Beklagte zu 1) an den Kläger Lizenzgebühren, unter anderem für das F. Ab dem 01.01.2005 wurden keine Lizenzgebühren mehr gezahlt. Am 15.02.2005 wurde die Beklagte zu 2) gegründet, die die Produktion und den Vertrieb des Fs fortsetzte.
Nachdem sich zunächst Herr A vergeblich bemüht hatte, mit der Beklagten zu 2) eine Einigung über die unter Verwertung der Schutzrechte hergestellten Produkte zu erzielen, teilte der Kläger der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 26.10.2005 (Anlage A 15) unter Beifügung des Lizenzvertrages vom 30.04.2002 in Kopie mit, dass die Insolvenzschuldnerin nur mit seiner Zustimmung berechtigt sei, Herstellung und/oder Vertrieb der Produkte, die Gegenstand der Schutzrechte sind, auf Dritte zu übertragen.
Auf Antrag der Beklagten zu 1) vom 13.12.2005 (Anlage WKS 3) wurde das Klagegebrauchsmuster auf die Beklagte zu 2) umgeschrieben, was das Deutsche Patent- und Markenamt mit Schreiben vom 15.02.2006 (Anlage WKS 4) bestätigte. Auch das Klagepatent wurde auf Antrag der Beklagten zu 1) vom 13.12.2005 (Anlage WKS 5) auf die Beklagte zu 2) umgeschrieben, was das Deutsche Patent- und Markenamt mit Schreiben vom 17.02.2006 bestätigte (Anlage WKS 6). In diesem Zusammenhang behaupten die Beklagten, die Beklagte zu 2) habe die streitgegenständlichen Schutzrechte bereits im November auf die Beklagte zu 2) übertragen. Sie verweisen darauf, dass die dem Umschreibungsantrag beigefügte Umschreibungsbewilligung einerseits, die von der Beklagten zu 1) unterzeichnet worden sei, und die Annahme der Übertragung andererseits, die vom Vorstand der Beklagten zu 2) Herrn G unterzeichnet worden sei, auf den 23./30.11.2005 datiert seien.
Mit Schreiben vom 08.12.2005 (Anlage A3) kündigte der Kläger den Lizenzvertrag vom 30.04.2002 und forderte die Beklagte zu 1) auf, das Patent auf ihn zu übertragen (Anlage A3). Die Beklagte zu 1) lehnte dies mit Schreiben vom 03.02.2006 ab.

Der Kläger bestreitet, dass die Klageschutzrechte überhaupt von der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) übertragen worden seien. Falls tatsächlich eine Übertragung stattgefunden haben sollte, so sei dies jedenfalls erst nach dem 08.12.2005, also nach der von ihm ausgesprochenen Kündigung des Lizenzvertrages, erfolgt. Die Kündigung sei wegen der Insolvenz der Insolvenzschuldnerin und im Übrigen auch deswegen berechtigt gewesen, weil – was unstreitig ist – seit Beginn des Jahres 2005 keine Lizenzgebühren mehr gezahlt worden seien.

Der Kläger beantragt – nachdem er die auf Übertragung der Klageschutzrechte gerichtete Klage zunächst nur gegen die Beklagte zu 1) (Bl. 2 GA) und dann gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) gerichtet hat (Bl. 25 GA) – nunmehr,
1. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Marken- und Patentamt die Zustimmung zu erteilen, dass das Europäische Patent EP 1374726B1 bzw. DE 50301243.2 (Aktenzeichen des Deutschen Patent- und Markenamtes) sowie das Gebrauchsmuster DE 202 10 045.6 auf den Kläger als Inhaber umgeschrieben wird.
2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm bzw. Herrn A dadurch entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird, dass die Beklagte zu 1) sich nach dem 08.12.2005 geweigert hat, der Umschreibung des Europäischen Patentes EP 1374726B1 (bzw. DE 50301243.2, Az. des Deutschen Patent- und Markenamtes) und des Gebrauchsmusters DE 202 10 045 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zuzustimmen.
hilfsweise,
1. das Europäische Patent EP 1374xxxB1 bzw. DE 50301xxx.x (Aktenzeichen des Deutschen Patent- und Markenamtes) sowie das Gebrauchsmuster DE 20210xxx.x auf den Kläger zu übertragen und der Inhaberumschreibung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zuzustimmen.
2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm bzw. Herrn A dadurch entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird, dass die Beklagte zu 1) sich geweigert hat, auf den Kläger das Europäische Patent EP 13747xxxB1 bzw. DE 50301xxx.x (Aktenzeichen des Deutschen Patent- und Markenamtes) zu übertragen sowie der Umschreibung des Europäischen Patentes sowie des Gebrauchsmusters DE 202 10 xxx auf den Kläger gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zuzustimmen.
Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers. Vertragspartnerin der Insolvenzschuldnerin in dem Lizenzvertrag sei die „A design, vertreten durch Herrn A“ und nicht der Kläger. Sie meinen, der Lizenzvertrag verbiete nicht die Übertragung des Schutzrechts, sondern verlange lediglich im Fall einer Übertragung der Herstellung und/oder des Vertriebs an Dritte eine schriftliche Zustimmung der A design. Im Übrigen sei die Beklagte zu 2) wirksam Inhaberin der Schutzrechte geworden, weil die Übertragung der Schutzrechte am 23./30.11.2005 und damit vor Ausspruch der Kündigung des Lizenzvertrages durch den Kläger vom 08.12.2005 erfolgt sei. Die Kündigung sei außerdem gemäß §§ 112, 119 InsO unwirksam.
Die Beklagte zu 1) meint, die Insolvenzschuldnerin habe als Arbeitgeberin des bei ihr angestellten Erfinders A die Erfindung wirksam als Arbeitnehmererfindung in Anspruch genommen, so dass sie rechtmäßige Inhaberin des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters geworden sei.
Die Beklagte zu 2) meint, sie sei rechtmäßige Inhaberin des Klagepatents geworden, denn jedenfalls zum Zeitpunkt der Veräußerung des Patents an sie sei die Insolvenzschuldnerin und damit die Beklagte zu 1) verfügungsberechtigte Patentinhaberin gewesen. Die Umschreibung sei bereits am 23/30.11.2005 bewilligt worden. Im Übrigen sei die Kündigung des Klägers vom 08.12.2005 unwirksam, da die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Kündigungsrecht nicht begründe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet. Im Übrigen ist die Klage mangels Feststellungsinteresse unzulässig.

I.
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Übertragung des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters aus §§ 8 PatG, 13 Abs. 3 GebrMG zu.

1.
Nach § 8 PatG, § 13 Abs. 3 GebrMG kann der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte vom Patent- bzw. Gebrauchsmusterinhaber verlangen, dass ihm das Patent bzw. Gebrauchsmuster übertragen wird.

a)
Berechtigter des Anspruchs aus § 8 PatG ist der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger (BGH GRUR 1982, 95 – Pneumatische Einrichtung). Ob vorliegend der Kläger (Mit-) Erfinder der streitgegenständlichen Erfindung „F“ ist oder nicht, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ergibt sich aus den Umständen des vorliegenden Falles, dass der Firma A design sämtliche Rechte an der streitgegenständlichen Erfindung zustehen sollen, auch wenn die Erfindung – auch nach dem Vortrag des Klägers – jedenfalls zum Teil von Herrn A gemacht wurde.
Hierauf weist bereits die Vereinbarung vom 16.10.2001 zwischen der Insolvenzschuldnerin und Herrn A hin (Anlage A5), weil dort vorangestellt wird, dass bei sämtlichen Veröffentlichungen (die sich auf Entwicklungen des Herrn A beziehen), die Firma design A bzw. der Kläger genannt werden sollen. Desweiteren folgt dies aus dem Lizenzvertrag vom 30.04.2002 (Anlage A3), in dem der Insolvenzschuldnerin durch die Firma A design Nutzungsrechte an den „Produkten D, E und der Objektstuhlserie F“ eingeräumt werden. Die Firma A design, vertreten durch den Kläger wird in dem Lizenzvertrag als der „Urheber“ dieser Produkte benannt, und sämtliche Rechte, die aus dem Lizenzvertrag folgen (z.B. Ansprüche auf Lizenzgebühren, Namensnennung, Rückübertragung von Rechten nach Beendigung des Lizenzvertrages), werden der A design zugeschrieben. Daraus ergibt sich, dass der Kläger Einzelrechtsnachfolger des Erfinders A ist.
Die Beklagten haben dies auch nicht in Abrede gestellt. Sie haben lediglich beanstandet, dass nicht ersichtlich sei, weshalb der Kläger, Herr Jens A, zur Geltendmachung der Rechte berechtigt sei. Schließlich sei im Lizenzvertrag die A design als Vertragspartnerin benannt. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Denn der Kläger ist ein Einzelkaufmann. Er selbst bildet also die Firma A design. Gemäß § 17 Abs. 2 HGB kann ein Kaufmann unter seiner Firma klagen oder verklagt werden. Wenn der Kläger vorliegend den Lizenzvertrag unter seiner Firma geschlossen hat und nunmehr unter seinem Eigennamen klagt, ist dies unbedenklich.

b)
Die Beklagte zu 2) ist passiv legitimiert. Verpflichteter des Übertragungsanspruchs ist der in der Patentrolle eingetragene Patent- bzw. Gebrauchsmusterinhaber (Benkard/Mellulis, PatG, 10. Aufl. 2006, § 8 Rn. 6). Dies ist vorliegend die Beklagte zu 2), wie sich aus den Umschreibungsbestätigungen gemäß den Anlagen WKS 4 und WKS 6 ergibt.

c)
Die Beklagte zu 2) ist auch Nichtberechtigte gemäß § 8 PatG. Nichtberechtigter ist, wer nicht Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist (BGH GRUR 1982, 95 – Pneumatische Einrichtung). Kein Nichtberechtigter im Sinne des § 8 PatG ist somit jemand, der aufgrund einer Übertragung gemäß § 15 PatG selbst sachlich berechtigter Inhaber des Patents ist oder das Recht von einem solchen sachlich Berechtigten ableitet (BGH, a.a.O., S. 97). Eine sachliche Berechtigung kann dabei begründet werden durch jede Vollübertragung des Schutzrechts, aber auch beispielsweise durch eine treuhänderische oder zeitlich begrenzte Übertragung, etwa zur vorübergehenden Auswertung des Patents, soweit letztere noch nicht geendet hat (BGH, a.a.O, S. 97).
Vorliegend hat die Beklagte zu 2) nicht unter Beweis gestellt, dass sie berechtigte Inhaberin der Klageschutzrechte geworden ist. Die Beklagte zu 2) meint, ihre Berechtigung folge daraus, dass die Beklagte zu 1) die Klageschutzrechte gemäß § 15 Abs. 1 PatG, § 22 Abs. 1 GebrMG wirksam auf sie übertragen habe. Dass eine solche wirksame Übertragung stattgefunden hat, hat die Beklagte zu 2) jedoch nicht bewiesen.

(1)
Die Übertragung eines Patents und eines Gebrauchsmusters ist gemäß §§ 15 Abs. 1 PatG, 22 Abs. 1 GebrMG formfrei durch übereinstimmende Willenserklärungen und sogar durch schlüssige Handlungen möglich (Benkard/Ullmann, PatG, 10. Aufl. 2006, § 15 Rn. 7). Das Schriftformerfordernis des Art. 72 EPÜ gilt vorliegend nicht, da dieses nur bei der Übertragung von europäischen Patentanmeldungen einschlägig ist. Sobald das Europäische Patent erteilt ist – wie vorliegend bereits am 28.09.2005 -, richtet sich die Übertragung des Patents gemäß Art. 74 EPÜ nach nationalem Recht, also nach § 15 PatG (Benkard/Ullmann, PatG, 10. Aufl. 2006, § 15 Rn. 6). Vorliegend sind übereinstimmende, auf eine Übertragung des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters gerichtete Willenserklärungen darin zu sehen, dass die Beklagte zu 1) und ein Vertreter der Beklagten zu 2) Erklärungen unterzeichnet haben, nach denen der bisherige Inhaber des Schutzrechts das Schutzrecht auf den Rechtsnachfolger übertrage und dieser die Übertragung annehme (Anlagen WKS 3 und 5).

(2)
Dennoch ist die Übertragung nicht wirksam erfolgt. Denn es ist nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der Übertragung als Berechtigte über die Klageschutzrechte verfügt hat. Da ein gutgläubiger Erwerb von gewerblichen Schutzrechten, etwa vom Rolleninhaber, nicht möglich ist (Benkard/Ullmann, PatG, 10. Aufl. 2006, § 15 Rn. 8), ist der Erwerb in diesem Fall unwirksam.

Zunächst war zwar die Insolvenzschuldnerin rechtmäßige Inhaberin der Klageschutzrechte, so dass das Recht, über diese zu verfügen, ab der Insolvenzeröffnung gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf die Beklagte zu 1) übergegangen ist. Die Berechtigung der Insolvenzschuldnerin ergibt sich aus dem zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Lizenzvertrag. Dort war in Ziffer 3. des Lizenzvertrages vom 30.04.2002 geregelt, dass der Kläger der Insolvenzschuldnerin für die Dauer des Vertrages ein ausschließliches Nutzungsrecht u.a. an der Objektstuhlserie „F“ einräumt. Im Zusammenhang des Lizenzvertrages ist diese Klausel dahingehend zu verstehen, dass der Kläger, der im Lizenzvertrag als „Urheber“ u.a. der Objektstuhlserie „F“ bezeichnet wird, der Insolvenzschuldnerin eine ausschließliche Lizenz an der Erfindung bzw. an dem damit verbundenen know-how erteilt. Zugleich hat der Kläger der Insolvenzschuldnerin gemäß Ziffer 3. Abs. 2 die Berechtigung eingeräumt, eventuelle gewerbliche Schutzrechte in Bezug auf die Produkte im eigenen Namen eintragen zu lassen. Damit hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass die Insolvenzschuldnerin für die Laufzeit des Lizenzvertrages Patentinhaberin sein soll. Es handelt sich somit um eine zeitlich begrenzte Übertragung des Rechts auf das Patent. Eine dauerhafte Übertragung der Klageschutzrechte, wie sie etwa bei der Diensterfindung eines Arbeitnehmers üblich ist, war dagegen erkennbar von den Parteien nicht beabsichtigt. Stattdessen haben die Parteien eine freivertragliche Regelung getroffen. Dass es sich um eine Arbeitnehmererfindung handelt, die von der Insolvenzschuldnerin wirksam in Anspruch genommen worden ist, ist von den Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen worden.

Die sich aus dem Lizenzvertrag ergebende Berechtigung der Beklagten zu 1) endete jedoch durch die Kündigungserklärung des Klägers vom 08.12.2005 (Anlage A3). Die Kündigungserklärung ist wirksam. Dem Kläger stand ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Zwar bestehen im Hinblick auf §§ 112, 119 InsO Bedenken dagegen, dass sich ein solches Kündigungsrecht des Klägers aus dem in Ziffer 12 Abs. 3 des Lizenzvertrages genannten Umstand ergibt, dass die Insolvenzschuldnerin insolvent geworden ist. Die außerordentliche Kündigung vom 08.12.2005 ist aber jedenfalls aus einem anderen Grunde wirksam: es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass seit Beginn des Jahres 2005 keine Lizenzgebühren gemäß dem Lizenzvertrag mehr gezahlt wurden. Aufgrund dieses Zahlungsverzugs war der Kläger gemäß Ziffer 12 Abs. 3 des Lizenzvertrages zur Kündigung berechtigt. Nach dieser Regelung ist der Kläger zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn die Insolvenzschuldnerin ihrer Verpflichtungen zur Zahlung der Lizenzgebühr in zwei aufeinander folgenden Monaten nicht nachkommt. Diese Klausel ist nicht gemäß §§ 112, 119 InsO unwirksam. Diese Vorschrift verbietet nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur eine Kündigung wegen eines Zahlungsverzuges, der bereits in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist. Der vorliegende Zahlungsverzug aus dem Jahre 2005 ist jedoch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (01.09.2004) eingetreten. Der Kläger kann die Kündigung auch auf diesen Zahlungsverzug stützen, auch wenn dieser Zahlungsverzug im Kündigungsschreiben vom 08.12.2005 nicht ausdrücklich erwähnt ist. Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Lizenzvertrages ist nicht von der Angabe des Kündigungsgrundes im Kündigungsschreiben abhängig. Die Vorschrift des § 569 Abs. 4 BGB, der bei der Wohnraummiete die Angabe von Gründen im Kündigungsschreiben zwingend vorsieht, mit der Folge, dass ein Fehlen der Gründe zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl. 2006, § 569 Rn. 23), ist auf die Kündigung eines Lizenzvertrages – ebenso wie auf die Geschäftsraummiete (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 542 Rn. 61; OLG Karlsruhe NJW 1982, 2004) – nicht entsprechend anwendbar.

Rechtsfolge der Kündigung des Klägers ist, dass der Lizenzvertrag fristlos, das heißt mit Wirkung zum 08.12.2005, beendet war. Gemäß Ziffer 12 Abs. 4 des Lizenzvertrages fallen bei Beendigung des Lizenzvertrages alle Rechte, die der Insolvenzschuldnerin während des Vertragsdauer erwachsen sind, an den Kläger. Das bedeutet, dass automatisch sämtliche Rechte, die der Insolvenzschuldnerin aus dem Klagepatent und dem Klagegebrauchsmuster zustanden, auf den Kläger übergingen. Denn bei den Schutzrechten handelt es sich um Rechte, die der Insolvenzschuldnerin aufgrund der Ermächtigung zur Anmeldung von Schutzrechten im eigenen Namen während der Vertragsdauer erwachsen sind. Die Parteien haben mit der Klausel des § 12 Abs. 4 des Lizenzvertrages bereits vorab verbindlich ihre Zustimmung zu einer Übertragung der Rechte auf den Kläger erklärt. Einer Übertragung der Rechte auf den Kläger bedurfte es daher nicht mehr. Es hätte nur noch einer formalen Bewilligung zur Umschreibung der Schutzrechte bedurft.

Daraus ergibt sich, dass die Beklagte zu 2) nach dem 08.12.2005 das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster von der Beklagten zu 1) nicht mehr wirksam erwerben konnte, weil die Beklagte zu 1) zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Berechtigte war.

Dass aber die Übertragung der Schutzrechte schon vor dem 08.12.2005 und damit wirksam erfolgt ist, hat die Beklagte zu 2) nicht bewiesen. Die Beklagte zu 2) hat lediglich behauptet, der Umschreibungsantrag gemäß Anlagen WKS 3 und 5, der einen übereinstimmenden Willen zur Übertragung der Schutzrechte dokumentiert, sei von der Beklagten zu 1) am 23.11.2005 und von der Beklagten zu 2) am 30.11.2005 unterzeichnet worden. Der Kläger hat dies bestritten und demgegenüber vorgetragen, die Übertragung habe, wenn überhaupt, dann erst nach dem 08.12.2005 stattgefunden, als seine Kündigung bereits bekannt gewesen sei. Die Datierungen auf den Anlagen zum Umschreibungsantrag (Anlagen WKS 3 und 5) seien nicht zutreffend. Die Beklagte zu 2) ist daraufhin hinsichtlich der von ihr behauptete Tatsache, dass die Übertragung vor dem 08.12.2005 erfolgt sei, beweisfällig geblieben. Die Beklagte zu 2) ist insoweit beweisbelastet, denn die Wirksamkeit der Übertragung der Klageschutzrechte und damit der Umstand, dass die Übertragung vor dem 08.12.2005 stattgefunden hat, ist eine für die Beklagte zu 2) günstige Tatsache und damit von ihr darzulegen und zu beweisen. Die von der Beklagten zu 2) vorgelegten Umschreibungsanträge vermögen den Beweis für eine Übertragung vor dem 08.12.2005 nicht zu erbringen. Gemäß § 416 ZPO begründen Privaturkunden zwar den Beweis dafür, dass sie von dem Aussteller unterschrieben wurden. Allerdings erbringt eine Privaturkunde nicht auch den Beweis dafür, dass die Datierung, die auf ihr vermerkt ist, zutreffend ist. Hierfür gilt vielmehr der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 416 Rn. 4). Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, auf deren Grundlage im Rahmen einer freien Beweiswürdigung der vorgelegten Urkunden davon ausgegangen werden könnte, dass die Datierungen tatsächlich zutreffend vorgenommen wurden.

d)
Da eine Übertragung vor dem 08.12.2005 nicht bewiesen ist, ist nicht von einer wirksamen Übertragung der Klageschutzrechte von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) auszugehen. Die Beklagte zu 2) ist damit nichtberechtigte eingetragene Inhaberin der Klageschutzrechte. Dem Kläger steht damit ein Anspruch aus §§ 8 PatG, 13 Abs. 3 GebrMG auf Zustimmung zur Umschreibung der Klageschutzrechte gegen die Beklagte zu 2) zu.

e)
Dem Anspruch aus §§ 8 PatG, 13 Abs. 3 GebrMG auf Zustimmung zur Umschreibung der Klageschutzrechte steht auch nicht die Ausschlussfrist des § 8 Satz 3 PatG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann der Anspruch aus § 8 PatG nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents bzw. nach Eintragung des Gebrauchsmusters durch Klage geltend gemacht werden.

(1)
Im Hinblick auf das Klagepatent ist die zweijährige Frist noch nicht abgelaufen. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 28.09.2005 veröffentlicht und die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist – mit dem gegenwärtigen Antrag – vor Ablauf von zwei Jahren am 13.08.2007 erhoben worden.

(2)
Im Hinblick auf das Klagegebrauchsmuster ist die zweijährige Frist zwar abgelaufen, da das Klagegebrauchsmuster am 05.09.2002 eingetragen wurde und die Klage mit dem gegenwärtigen Antrag erst am 13.08.2007 erhoben wurde. Allerdings steht der Fristablauf dem Anspruch nicht entgegen. Denn gemäß § 8 Satz 5 PatG, auf den § 13 Abs. 3 GebrMG verweist, ist die in § 8 Satz 3 PatG geregelte Ausschlussfrist nicht anzuwenden, wenn der (eingetragene) Schutzrechtsinhaber beim Erwerb des Schutzrechts nicht in gutem Glauben war. Dies ist vorliegend der Fall. Der Begriff des guten Glaubens ist nach den Regeln des bürgerlichen Rechts zu bestimmen (Benkard/Mellulis, PatG, 10. Aufl. 2006, § 8 Rn. 13). Gemäß § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber dann nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Vorliegend kann zwar nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagten zu 2) beim Erwerb des Klagegebrauchsmusters bekannt war, dass der Kläger den Lizenzvertrag gekündigt hatte und dass die Beklagte zu 1) deshalb gar nicht mehr Inhaberin des Klagegebrauchsmusters war. Jedenfalls aber war der Beklagten zu 2) bekannt, dass die Beklagte zu 1) zur Übertragung der Klageschutzrechte an sie nicht ohne Zustimmung des Klägers berechtigt war und dass der Kläger seine schriftliche Zustimmung nicht erteilt hatte.
Diese Kenntnis der Beklagten zu 2) ergibt sich daraus, dass der Kläger die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 26.10.2005 (Anlage A 15) darüber informiert hat, dass zwischen ihm und der Insolvenzschuldnerin bzw. nunmehr der Beklagten zu 1) ein Lizenzvertrag besteht. Dieser Vertrag war dem Schreiben in Kopie beigefügt. In dem Schreiben hat der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß Ziffer 3. Abs. 3 des Lizenzvertrages die Beklagte zu 1) nur mit seiner schriftlichen Zustimmung berechtigt ist, Herstellung und/oder Vertrieb auf Dritte zu übertragen. Diese Regelung bedeutet – wie für die Beklagte zu 2) ohne weiteres ersichtlich war –, dass die Beklagte zu 1) ohne Zustimmung des Klägers insbesondere auch nicht zur Übertragung der Klageschutzrechte berechtigt war. Denn eine Übertragung der Klageschutzrechte an einen Dritten hätte – noch offensichtlicher als die bloße Einräumung eines Herstellungs- oder Vertriebsrechts an Dritte – die Folge, dass der Dritte aufgrund seiner Stellung als Schutzrechtsinhaber berechtigt ist, Produkte nach dem F herzustellen und zu vertreiben. Eine solche Übertragung sollte aber nach dem Willen der Parteien nur mit Zustimmung des Klägers möglich sein. Darüber hinaus ergibt sich aus der Regelung der Ziffer 12 Abs. 4 des Lizenzvertrages, dass eine – irreversible – Übertragung der Schutzrechte auf Dritte während der Vertragslaufzeit nicht ohne Zustimmung des Klägers zulässig sein sollte. Denn die Ausführung dieser Regelung, nach der bei Beendigung des Lizenzvertrages alle der Insolvenzschuldnerin erwachsenen Rechte (und damit auch Schutzrechte) an den Kläger fallen sollen, würde unmöglich gemacht, wenn Schutzrechte zwischenzeitlich ohne Zustimmung des Klägers auf Dritte übertragen werden könnten.

Die Beklagte zu 2) konnte demnach dem anwaltlichen Schreiben vom 26.10.2005 (Anlage A15) und dem beigefügten Lizenzvertrag entnehmen, dass die Beklagte zu 1) zur Veräußerung der Schutzrechte ohne schriftliche Zustimmung des Klägers nicht berechtigt war. Aus dem Schreiben wurde darüber hinaus deutlich, dass der Kläger nicht beabsichtigte, seine Zustimmung zu einer Veräußerung zu erteilen, indem er der Beklagten zu 2) mitteilte, dass er keinesfalls damit einverstanden sei, dass diese schutzrechtsgemäße Produkte herstellt und vertreibt.

Wenn die Beklagte zu 2) in Kenntnis dieser Sachlage das Klagegebrauchsmuster von der Beklagten zu 1) erwarb, dann war ihr bekannt bzw. jedenfalls in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Beklagte zu 1) zur Veräußerung des Klagegebrauchsmusters nicht berechtigt war.
Der Anspruch auf Erteilung der Zustimmung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt, dass die Klageschutzrechte auf den Kläger als Inhaber umgeschrieben werden, ist damit gemäß §§ 8 PatG, 13 Abs. 3 GebrMG begründet.

II.
Soweit der Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 3) eine Feststellungsklage, gerichtet auf Ersatz desjenigen Schadens erhoben hat, der dadurch entstanden ist, dass die Beklagte zu 1) sich geweigert hat, der Umschreibung des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters auf den Kläger nach dem 08.12.2005 zuzustimmen, ist die Klage bereits unzulässig. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, woraus sich ein Interesse an der begehrten Feststellung ergeben könnte. Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 256 Rn. 7a). Vorliegend hat der Kläger schon nicht vorgetragen, worin der Schaden bestehen soll, der ihm durch die beanstandete Pflichtverletzung entstanden sein könnte. Dies ist auf der Grundlage des eigenen Vortrags des Klägers auch nicht ersichtlich. Denn der Kläger trägt vor, dass eine wirksame Übertragung der Klageschutzrechte auf die Beklagte zu 2) nicht stattgefunden hat. Daraus folgt aber, dass der Kläger seit dem 08.12.2005 aufgrund der vertraglichen Rückfallklausel des § 12 Abs. 4 des Lizenzvertrages materiell-rechtlich Inhaber der Klageschutzrechte geworden ist. Eine schadensverursachende Rechtsbeeinträchtigung könnte daher allenfalls darin zu sehen sein, dass der Kläger – obwohl er materiell-rechtlich Rechtsinhaber war – nicht auch in der Patentrolle als Rechtsinhaber eingetragen war. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger aufgrund dieser fehlenden Eintragung ein Schaden entstanden sein könnte und weshalb er einen solchen nicht beziffern kann, hat der Kläger auch nach einem entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2007 nicht aufgezeigt. Es fehlt damit am Feststellungsinteresse.
Gleiches gilt für den Hilfsantrag zu 2., den der Kläger – wie er in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat – lediglich für den Fall gestellt hat, dass das Gericht nicht von einem automatischen Rückfall der Klageschutzrechte auf den Kläger gemäß der Klausel § 12 Abs. 4 des Lizenzvertrages ausgehen sollte. Auch insoweit fehlt es an Vortrag dazu, welcher Schaden dem Kläger durch die beanstandete Pflichtverletzung entstanden sein soll und weshalb er diesen nicht beziffern kann.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

Streitwert:
bis zum 15.08.2007:
20.000,00 € (zunächst nur im Verhältnis zur Beklagten zu 1), ab dem 03.11.2006 auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2));
ab dem 16.08.2007:
30.000,00 € (davon 20.000,00 € im Verhältnis zur Beklagten zu 2) und 10.000,00 € im Verhältnis zur Beklagten zu 1) und 3)).