4b O 5/07 – Rankgitter

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 757

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. Oktober 2007, Az. 4b O 5/07

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Rankgitter für Begrünungszwecke oder dergleichen, umfassend eine Gittermatte sowie Befestigungseinrichtungen an einer Wand oder Mauer, wobei die Gittermatte wenigstens eine Hauptebene umfasst, in der horizontal und vertikal angeordnete Gitterstäbe verlaufen, wobei diese Hauptebene im befestigten Zustand der Gittermatte einen Abstand zu der Wand oder Mauer aufweist, an der die Gittermatte befestigt ist, und wobei die Gittermatte wenigstens eine aus der Hauptebene herausführende zu der Wand oder Mauer hin gerichtete Sicke aufweist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Befestigungseinrichtungen in Höhe wenigstens einer Sicke angeordnet sind und einerseits in der Wand oder Mauer verankert sind und andererseits Gitterstäbe der Gittermatte erfassen, wobei als Befestigungseinrichtungen Befestigungselemente in Form von Krallen vorgesehen sind, die einen plattenartigen Abschnitt für die Wandbefestigung aufweisen, sowie mit diesem plattenartigen Abschnitt verbundene Zinken für einen Kraftschluss mit wenigstens einem Gitterstab wenigstens einer Gittermatte;

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Beklagten – die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. August 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen- und zeiten,

b) einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 6. August 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt,

1.
an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten von 2.080,50 € zu zahlen;

2.
die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter I. 1. bezeichneten Vorrichtungen zu vernichten.

IV.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

V.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

VI.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 150.000,- € vorläufig vollstreckbar.

VII.
Der Streitwert wird auf 150.000,- € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 25.03.2006 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 20 2006 004 xxx U1, das am am 1.6.2006 eingetragen und dessen Eintragung am 6.7.2006 bekannt gemacht wurde. Das Klagegebrauchsmuster ist Gegenstand eines von der Beklagten zu 1) angestrengten und derzeit noch nicht entschiedenen Löschungsverfahrens, in dem die Klägerin das Schutzrecht eingeschränkt in einer Kombination der eingetragenen Schutzansprüche 1 und 2 verteidigt. Der nunmehr maßgebliche Ansprch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Rankgitter für Begrünungszwecke oder dergleichen, umfassend eine Gittermatte sowie Befestigungseinrichtungen an einer Wand oder Mauer, wobei die Gittermatte (10) wenigstens eine Hauptebene (11) umfasst, in der horizontal und vertikal angeordnete Gitterstäbe (12,13) verlaufen, wobei diese Hauptebene (11) im befestigten Zustand der Gittermatte (10) einen Abstand zu der Wand oder Mauer aufweist, an der die Gittermatte befestigt ist, und wobei die Gittermatte (10) wenigstens eine aus der Hauptebene herausführende zu der Wand oder Mauer hin gerichtete Sicke (14,15) aufweist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

dass die Befestigungseinrichtungen (16,17) in Höhe wenigstens einer Sicke angeordnet sind und einerseits in der Wand oder Mauer verankert sind und andererseits Gitterstäbe der Gittermatte (10) erfassen, wobei als Befestigungseinrichtungen Befestigungselemente in Form von Krallen (16,17) vorgesehen sind, die einen plattenartigen Abschnitt (16a, 17a) für die Wandbefestigung aufweisen, sowie mit diesem plattenartigen Abschnitt verbundene Zinken (16b, 17b) für einen Kraftschluss mit wenigstens einem Gitterstab wenigstens einer Gittermatte.“

Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen der Klagegebrauchsmusterschrift erläutern den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 1 betrifft dabei einen Ausschnitt eines erfindungsgemäßen Rankgitters in Draufsicht. Es besteht im Wesentlichen aus einer Gittermatte (10), die horizontal und vertikal angeordnete Gitterstäbe (12, 13) aufweist. Ferner sind Befestigungseinrichtungen (16, 17) vorgesehen, mittels derer die Gittermatte (10) an einer Wand oder Mauer befestigt ist, was durch eine Vergrößerung in Figur 1a verdeutlicht ist.

Figur 2 zeigt die Anordnung in Seitenansicht. Zu erkennen sind die in regelmäßigen Abständen vorgesehenen Sicken (14 ,15), die aus der Hauptebene der Gittermatte (10) in Richtung zur Mauer (9) hervorragen. Figur 2a ist wiederum eine Vergrößerung.

Die Figuren 4, 5 sowie 6, 7 stellen zwei Ausführungsbeispiele für Befestigungselemente in Form von Krallen (16, 17) dar, die an der Wand festgeschraubt werden, wobei Schrauben durch Bohrungen (16c, 17c) hindurchgeführt werden. Ferner sind Zinken (16b, 17b, 17e) zu erkennen, die die horizontalen Gitterstäbe der Gittermatte umgreifen.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, stellt her und vertreibt Rankgitter für Begrünungszwecke, wie sie aus der Konstruktionszeichnung gemäß Anlage K5 sowie der Fotoserie nach Anlage K 6 ersichtlich sind, die nachstehend auszugsweise wiedergegeben sind.

Zwischen den Parteien ist im Verhandlungstermin vom 27.09.2007 – zurecht – unstreitig geworden, dass die vorbezeichneten Rankgitter wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters im Umfang seiner kombinierten Schutzansprüche 1 und 2 Gebrauch machen. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch, die Beklagte zu 1) außerdem zusätzlich auf Vernichtung. Mit Schreiben vom 19.10.2006 (Anlage K 8) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zu 1) erfolglos vorgerichtlich abgemahnt. Unter Hinweis darauf begehrt die Klägerin von den Beklagten die Erstattung der nicht auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anrechenbaren Geschäftsgebühr. Diese beziffert die Klägerin – ausgehend von einem Gegenstandswert von 150.000,- € und einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf 2.060,50 €, woraus sich zzgl. einer Auslagenpauschale von 20,- € ein Gesamtbetrag von 2.080,50 € ergibt.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt, jedoch ohne Wirtschaftprüfervorbehalt und mit der Maßgabe, dass der auf 2.080,50 € bezifferte Zahlungsantrag gegenüber sämtlichen Beklagten verfolgt wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Erledigung des gegen das Klagegebrauchsmuster anhängigen Löschungsverfahrens auszusetzen.

Die Beklagten halten das Klageschutzrecht für nicht rechtsbeständig und berufen sich außerdem auf ein privates Vorbenutzungsrecht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist – abgesehen von dem gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten – begründet. Der Klägerin stehen die verfolgten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht zu, weil die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters schutzfähig ist und die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von der Kombination der Schutzansprüche 1 und 2 Gebrauch macht. Die Beklagte zu 1) haftet ferner auf Vernichtung der schutzrechtsverletzenden Gegenstände sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten, soweit diese nicht auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet werden können. Bei der Auskunft und der Rechnungslegung war den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen. Veranlassung zur Aussetzung des Rechtstreits im Hinblick auf den von der Beklagten zu 1) gestellten Löschungsantrag besteht nicht.

I.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Rankgitter, welches dazu dient, Bauwerke (insbesondere Wände oder Mauern von z.B. Lärmschutzwänden) zu begrünen. Herkömmlich gebräuchliche Gittermatten waren flach und mussten mit einem Abstand an dem Bauwerk befestigt werden, der eine Begründung durch Berankung mit Pflanzen möglich macht. Dafür sind entsprechende Vorrichtungen notwendig, die die Abstandshaltung sicherstellen.

Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es, ein Rankgitter für Begrünungszwecke zu schaffen, bei dem eine sichere Befestigung mit Abstand zum Bauwerk mit verhältnismäßig einfachen technischen Mitteln und somit kostengünstig gelingt.

Gelöst wird diese technische Problemstellung nach der Kombination der Schutzansprüche 1 und 2 durch folgende Merkmale:

(1) Rankgitter für Begrünungszwecke oder dergleichen.

(2) Das Rankgitter umfasst

(a) eine Gittermatte (10) und
(b) Befestigungseinrichtungen (16, 17) zur Befestigung der Gittermatte (10) an einer Wand oder Mauer.

(1) Die Gittermatte (10) umfasst wenigstens eine Hauptebene (11).

(2) Die Hauptebene (11) weist im befestigten Zustand der Gittermatte (10) einen Abstand zu der Wand oder Mauer auf, an der die Gittermatte (10) befestigt ist.

(3) Die Gittermatte (10) weist ferner wenigstens eine Sicke (14, 15) auf, die aus der Hauptebene (11) herausführt und zu der Wand oder Mauer hin gerichtet ist.

(4) Die Befestigungseinrichtungen (16, 17) sind

(a) in Höhe wenigstens einer Sicke (14, 15) angeordnet,
(b) einerseits in der Wand oder Mauer verankert und
(c) erfassen andererseits Gitterstäbe (12, 13) der Gittermatte (10).

(1) Als Befestigungseinrichtung (16, 17) sind Befestigungselemente in Form von Krallen vorgesehen.

(2) Die Krallen (16, 17) weisen

(a) einen plattenartigen Abschnitt (16a, 17a) für die Wandbefestigung sowie
(b) Zinken (16b, 17b) für einen Kraftschluss mit wenigstens einem Gitterstab wenigstens einer Gittermatte (10) auf.

(1) Die Zinken (16b, 17b) sind mit dem plattenartigen Abschnitt (16a, 17a) verbunden.

Dadurch, dass die Gittermatte mit einer zur Wand gerichteten Sicke versehen ist, wird – ohne besondere Abstandhalter – erreicht, dass die Gittermattenebene (Hauptebene) in einem Abstand zu dem Bauwerk verläuft, so dass Pflanzen an der Gittermatte hochranken können. Gleichzeitig erlaubt die wandnahe Sicke eine konstruktiv einfache Befestigung des Rankgitters an der Mauer, weil hierbei kein Abstand zwischen den für die Befestigung herangezogenen Gitterstäben und der Wand überbrückt werden muss.

II.

Dass die streitbefangenen Rankgitter der Beklagten dem Wortsinn nach die Schutzansprüche 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters benutzen, ist offensichtlich, darüber hinaus zwischen den Parteien unstreitig und bedarf deswegen keiner weiteren Erläuterungen.

III.

Die Voraussetzungen eines privaten Vorbenutzungsrechts haben die Beklagten nicht ausreichend dargetan. In ihrer Klageerwiderung führen sie lediglich pauschal aus, das angegriffene Laschenhalterungssystem bereits vor der Anmeldung und Eintragung des Klagegebrauchsmusters angeboten und verbaut zu haben. Weder der genaue Zeitpunkt noch der genaue Ort der vorgeblichen Benutzungshandlungen wird mitgeteilt. Ebensowenig erfolgt ein Beweisantritt. Ihren Sachvortrag haben die Beklagten auch auf den diesbezüglichen Hinweis des Gerichts im Verhandlungstermin vom 27.09.2007 nicht in der erforderlichen Weise nachgeholt. Zwar hat die Klägerin selbst Konstruktionszeichnungen der Beklagten zu 1) vorgelegt, die vom 19.3.2006 datieren; sie belegen jedoch lediglich, dass die Beklagte zu 1) vor dem Anmeldetag (25.3.2006) im Erfindungsbesitz gewesen sein mag. Nichts ist jedoch darüber gesagt, ob die Beklagten am Anmeldetag die Erfindung – worauf es ebenfalls ankommt – auch benutzt oder zumindest Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung unternommen hatten.

IV.

Die Kombination der Schutzansprüche 1 und 2 ist schutzfähig, weswegen eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits im Hinblick auf das laufende Löschungsverfahren nicht angebracht ist.

Das Vorbringen der Beklagten belegt zunächst nur, dass die einzelnen Komponenten der im Klagegebrauchsmuster unter Schutz gestellten Kombination für sich bekannt gewesen sind. Dieser Sachverhalt schließt, selbst wenn er zutreffen sollte, keineswegs aus, dass es für einen Durchschnittsfachmann mehr als nur handwerklicher Routine bedurft hat, um die als solche bekannten Komponenten zu der geschützten Gesamteinheit zu kombinieren. Vorliegend gilt dies ganz besonders, weil der von der Imut Metallbau Montage GmbH angeblich an einer Lärmschutzwand der B 76 in Raisdorf montierte Gitterzaun – obwohl er den Vorgaben des Klagegebrauchsmusters entsprochen haben soll – offenbar in anderer als der von der Erfindung gelehrten Weise befestigt worden ist. Und dies, obwohl die für Spiegel oder Campingartikel benutzten Befestigungseinrichtungen – wiederum als solche – damals bereits lange bekannt waren. Der tatsächliche Geschehensablauf widerspricht von daher indiziell der Argumentation der Beklagten, der Fachmann habe die in anderem Zusammenhang geläufigen Befestigungsartikel ohne weiteres mit Gittermatten zu der in den Schutzansprüchen 1 und 2 umschriebenen Gesamtkombination zusammengefügt. Gegen eine solche Annahme spricht zudem, dass Spiegel typischerweise direkt und ohne Abstand an einer Wand befestigt werden, während es beim Gegenstand des Klagegebrauchsmusters gerade darum geht zu erkennen, dass die Hauptebene der Gittermatte mit Abstand zu der Wand oder Mauer verläuft, an der die Matte befestigt werden soll. Insofern bedurfte es nach Auffassung der Kammer bereits weiterreichender Überlegungen, um zu erkennen, dass ein Befestigungsinstrument zur wandnahen Montage bei im Abstand von der Wand verlaufenden Rankgittern dadurch nutzbar gemacht werden kann, dass als Befestigungpunkt die zur Wand gerichtete Sicke herangezogen wird. Dass es für diese Überlegungen irgendeine Anregung im Stand der Technik gegeben hat, haben die Beklagten nicht aufgezeigt.

V.

Da die Beklagten nach allem widerrechtlich die schutzfähige Lehre des Klagegebrauchsmusters benutzt haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet (§ 24 Abs. 1 GebrMG). Den Beklagten fällt ein zumindest fahrlässiges Verschulden zur Last, weil sie die vorgefallene Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen und vermeiden können. Sie haften der Klägerin deswegen auf Schadenersatz (§ 24 Abs. 2 GebrMG). Weil die Klägerin derzeit mangels näherer Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlungen außerstande ist, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat sie ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu berechnen, haben die Beklagten außerdem im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Verletzungshandlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB) und – zum Zwecke der Aufdeckung möglicher weiterer Verletzer – Auskunft zu erteilen (§ 24b GebrMG). Hinsichtlich der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer war den Beklagten – auch von Amts wegen – ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger). In Höhe der nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Abmahnkosten, d.h. in Höhe der nicht verminderten Geschäftsgebühr (BGH NJW 2007, 2049/2050), steht der Klägerin ein bezifferter Zahlungsanspruch in Höhe von 2.080,50 € zu, allerdings nur gegenüber der Beklagten zu 1), die allein verwarnt worden ist, nicht hingegen gegenüber den Beklagten zu 2) und 3), die nicht Adressat des vorprozessualen Abmahnschreibens waren. Der zuerkannte Vernichtungsanspruch folgt aus § 24a GebrMG.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709, 108 ZPO.