4a O 313/06 – Modulares elektronisches Sicherheitssystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 631

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Okotober 2007, Az. 4a O 313/06

Rechtsmittelinstanz: 2 U 116/07

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
zu unterlassen,
eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Basismodulen zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den Ausgangssignalen
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei der das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, und wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt;

2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
zu unterlassen,
Eingangsmodule zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen und/oder Basismodule zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den Ausgangssignalen der Eingangsmodule für eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul und mit zumindest zwei Basismodulen, bei der das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist und wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,
ohne sowohl im Fall des Anbietens als auch im Fall der Lieferung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eingangs- und/oder Basismodule ohne die Zustimmung der Klägerin als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 20 xxx nicht für Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen der vorstehend beschriebenen Art mit mehr als einem Basismodul verwendet werden dürfen;

3. der Klägerin
a) Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der in Ziffer I. 1. und 2. bezeichneten Gegenstände zu erteilen durch schriftliche Angaben über
aa) Namen und Anschriften sämtlicher Lieferanten und die Stückzahl der bei jedem Lieferanten bestellten Modulanordnungen oder der einzelnen Eingangs- oder Basismodule,
bb) die Stückzahl der von jedem Lieferanten erhaltenen Modulanordnungen oder einzelnen Eingangs- oder Basismodule,
cc) Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und die Stückzahl der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Modulanordnungen oder einzelnen Eingangs- oder Basismodule,
dd) Namen und Anschriften sämtlicher Auftraggeber, Hersteller und Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen) sowie die Stückzahlen der von diesen hergestellten und/oder bestellten und/oder ausgelieferten Modulanordnungen oder einzelnen Eingangs- oder Basismodule,
und unter Vorlage der entsprechenden Belege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopie;

b) unter Vorlage einer übersichtlichen, in sich verständlichen Zusammenstellung Rechnung zu legen über
aa) den Umfang, in dem sie in der Zeit vom 08. Dezember 2001 bis zum 21. April 2002 die in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- oder Basismodule für die in Ziffer I. 2. bezeichneten Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und/oder an solche geliefert hat, ohne den jeweiligen Angebotsempfänger und/oder Abnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass er der Klägerin eine den Umständen nach angemessene Entschädigung zu leisten hat, wenn er die ihm angebotenen und/oder gelieferten Eingangs- oder Basismodule für die erfindungsgemäßen Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen verwendet,
bb) den Umfang, in dem sie die in Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten Handlungen begangen hat, insbesondere über die erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach einzelnen Lieferungen und Angeboten sowie jeweils mit Angabe
– des Zeitpunkts der Lieferung oder des Angebotes,
– der Namen und Anschriften der Abnehmer oder Angebotsempfänger,
– der gelieferten Stückzahlen,
– des Stückpreises,
– ob die in Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten Gegenstände Teil einer größeren Einheit waren und gegebenenfalls die mit dieser größeren Einheit erzielten Umsätze,
– ob die in Ziffern I. 1 und I. 2. bezeichneten Gegenstände in unterschiedlichen Modifikationen geliefert werden,
– die zur Identifizierung der gelieferten Gegenstände notwendigen technischen Beschreibungen und Typenbezeichnungen,
cc) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der in Ziffern I. 1. bezeichneten Modulanordnungen und in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- oder Basismodule unter Angabe der Tatsachen, die die Beurteilung ermöglichen, ob der jeweilige Kostenfaktor ausschließlich durch Gestehung und/oder Vertrieb der in Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten Gegenstände verursacht wurde,
dd) den mit den Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten Handlungen erzielten Gewinn,
ee) die hergestellten Mengen der in Ziffer I. 1. bezeichneten Modulanordnungen und in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- und Basismodule mit jeweiligem Herstellungszeitpunkt und gegebenenfalls Chargen- oder Codebezeichnung,
wobei
– die Angaben zu a), b) cc) und b) dd) nur für die Zeit seit dem 21. April 2002 zu machen sind,
– die Angaben zu b) bb) und b) ee) hinsichtlich der in Ziffer I. 1. bezeichneten Modulanordnungen für die Zeit seit dem 08. Dezember 2001 und hinsichtlich der in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- oder Basismodule für die Zeit seit dem 21. April 2002 zu machen sind,
– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nicht-gewerbliche Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten sind;

4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Gegenstände gemäß Ziffer I. 1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten, seit dem 21. April 2002 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;
2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit zwischen dem 08. Dezember 2001 und dem 20. April 2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- € vorläufig vollstreckbar.
Die einzelnen vollstreckbaren Teile des Tenors sind jeweils für sich betrachtet wie folgt vorläufig vollstreckbar: Der Unterlassungsausspruch (Tenor zu I. 1 und I. 2.) gegen Sicherheitsleistung von 170.000,- €, die Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung (Tenor zu I. 3.) gegen Sicherheitsleistung von 50.000,- €, die Verurteilung zur Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung gegen Sicherheitsleistung von 10.000,- € und die Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung von 20.000,- €.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 20 xxx C2 mit dem Titel Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung (Anlage K1; nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 22. April 2000 angemeldet und am 08. November 2001 offengelegt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 21. März 2002. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Nichtigkeitsklage vom 02. Mai 2007 (Anlage rop 7), die der Klägerin am 27. Mai 2007 zugestellt wurde und über die noch nicht entschieden ist, hat die Beklagte bei dem Bundespatentgericht beantragt, das Klagepatent im Umfang seines Anspruchs 1 für nichtig zu erklären.

Der mit der Klage in erster Linie geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:
Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul (18) zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers (20) und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Ausgangsmodulen (19, 19.1, 19.2) zum Ansteuern von Aktoren (21) abhängig von den Ausgangssignalen, wobei das Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19) in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul (18) mindestens einem Ausgangsmodul (19) zugeordnet ist, und wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls (18) zu den Ausgangsmodulen (19) abhängig von der Position des Eingangsmoduls (18) innerhalb der Modulreihe erfolgt.

Hinsichtlich des Wortlauts der zum Gegenstand von Insbesondere-Anträgen gemachten Unteransprüche 4, 5, 6 und 11 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift nach Anlage K1 verwiesen.

Die Beklagte, die wie die Klägerin auf dem Gebiet der sicheren Automatisierung tätig ist, bietet an und vertreibt ein modulares elektronisches Sicherheitssystem unter der Bezeichnung „samos“, was für „safety modular system“ steht (nachfolgend auch: angegriffene Ausführungsform). Die angegriffene Ausführungsform, die in dem als Anlage K9 vorliegenden Produktprospekt und dem Handbuch nach Anlage K10 näher beschrieben wird, umfasst unter anderem Basismodule Master (SA-BM-S1) und Basismodule Slave (SA-BS-S1) sowie Eingangsmodule (SA-IN-S1). Die darüber hinaus im Rahmen des Systems erhältlichen Ausgangsmodule Relais (SA-OR-S1 und SA-OR-S2) und Buskopplungsmodule verschiedener Typen (vgl. die Bausteinübersicht Anlage K9, Seite 7, und die Geräteübersicht Anlage K9, Seite 10) werden von der Klägerin nicht als patentverletzend angegriffen. Im Rahmen des Systemaufbaus des „Multifunktions-Sicherheitsschaltgerätes samos“ (Anlage K9, Seite 2) wird in der minimalen Ausbaustufe lediglich ein Basismodul Master benötigt, das seinerseits bereits über eigene Ein- und Ausgänge verfügt. Dieses obligatorische Basismodul Master kann etwa durch weitere Basismodule Slave und Eingangsmodule zu einem System erweitert werden. Auf Seite 9 des Produktprospektes (Anlage K9) wird ein „Beispiel für die Eingangserweiterung von Sicherheitsbausteinen“ gezeigt, die ein Basismodul Master (dort als SA-BM bezeichnet) mit einem Eingangsmodul (SA-IN) und ein Basismodul Slave (SA-BS) mit einem weiteren Basismodul (SA-IN) umfasst und nachfolgend wiedergegeben wird:

Die nachfolgend eingeblendete Abbildung aus dem Produktprospekt (Anlage K9, Seite 4) zeigt mehrere in einer Reihe ineinander gesteckte Module:

Die Module sind untereinander mittels solcher Steckverbinder verbindbar, wie sie anhand der nachfolgenden Abbildung eines Eingangsmoduls SA-IN (entnommen aus Anlage K9, Seite 9 oben) im hinteren seitlichen Bereich erkennbar sind:

Wegen weiterer Einzelheiten der angegriffenen Ausführungsform wird auf die Anlagen K9 und K10 Bezug genommen.

Die Klägerin sieht in der angegriffenen Ausführungsform als System eine unmittelbare Verletzung (zumindest) des Anspruchs 1 des Klagepatents, wenn die Bausteine etwa in der Konfiguration verwendet werden, wie sie in dem „Beispiel für die Eingangserweiterung von Sicherheitsbausteinen“ nach Anlage K9 (Seite 9 unten) gezeigt ist (bestehend aus einem Basismodul Master mit zusätzlichem Eingangsmodul und einem Basismodul Slave mit zusätzlichem Eingangsmodul). Unmittelbar patentverletzend sei die Kombination aus mindestens zwei Basismodulen (als patentgemäßen Ausgangsmodulen) und einem Eingangsmodul. Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, die Beklagte stelle die angegriffene Ausführungsform auch selbst her. Sie behauptet, die Beklagte biete an und vertreibe nicht nur die einzelnen Module der angegriffenen Ausführungsform, sondern auch die nach klägerischer Ansicht patentgemäße Mindestkonfiguration aus zwei Basismodulen (Master und Slave) und einem Eingangsmodul. Die unstreitig auch jeweils für sich angebotenen und vertriebenen einzelnen Module stellten – so die Klägerin – darüber hinaus eine mittelbare Verletzung des Patentanspruchs 1 dar.
Die Klägerin nimmt die Beklagte daher gestützt auf eine unmittelbare sowie mittelbare Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Schadensersatz, Entschädigung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Vernichtung unmittelbar patentverletzender Gegenstände in Anspruch.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Klage hinsichtlich der Benutzungshandlung des Herstellens im Unterlassungsantrag zu I. 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09. Oktober 2007 zurückgenommen hat,
im Wesentlichen wie erkannt, wobei sie im Rahmen des Unterlassungsantrags wegen mittelbarer Patentverletzung für Fälle der Lieferungen anstelle eines Warnhinweises (so der Hilfsantrag) in der Hauptsache beantragt, der Beklagten zu untersagen, Eingangs- und/oder Basismodule der näher bezeichneten Art an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zu liefern, ohne diesen unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe von 3.000,– Euro pro Eingangs- oder Basismodul, mindestens jedoch 5.000,– Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Eingangs- und/oder Basismodule nicht ohne Zustimmung der Klägerin als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 20 075 für Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen der vorstehend beschriebenen Art mit mehr als einem Basismodul zu verwenden, und wobei der Warnhinweis „ausdrücklich und unübersehbar“ zu sein habe.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,

hilfsweise,
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Sie bestreitet, dass das angegriffene samos-System eine patentgemäße Zuordnung der Eingangsmodule zu den Ausgangsmodulen gestatte. Die angegriffene Ausführungsform unterscheide sich insoweit nicht von dem von der Klägerin bereits vor Priorität des Klagepatents vertriebenen System Tplus. Auch bei der angegriffenen Ausführungsform könne niemals ein Eingangsmodul mit mehreren Ausgangsmodulen eine Modulreihe im Sinne des Klagepatents bilden, weil ein Eingangsmodul ohne zusätzliche Verdrahtung immer nur dem nächsten links von ihm angeordneten Basismodul als Ausgangsmodul zugeordnet sei, was die Klägerin im Tatsächlichen nicht bestreitet. In einem Subsystem als Funktionseinheit könne daher zwingend nur ein Ausgangsmodul vorhanden sein.
Der auf eine unmittelbare Patentverletzung gestützte Unterlassungsantrag zu I. 1. sei bereits unschlüssig, weil in dem Anbieten einzelner Module, die von dem Abnehmer und Anwender zusammengestellt werden können, keine unmittelbare Patentverletzung gesehen werden könne. Die Beklagte bestreitet, die angegriffenen Module selbst herzustellen. Wie sie erstmals mit der Duplik vorgetragen hat, beziehe sie die Bauteile von einer dritten, mit ihr auch nicht konzernverbundenen Firma.
Die Verurteilung wegen mittelbarer Patentverletzung gehe mit der beantragten Vertragsstrafenverpflichtung im Falle der Lieferungen einzelner Module zugunsten der Klägerin über dasjenige hinaus, was der Beklagten im geschäftlichen Verkehr zugemutet werden könne. Sie sei daher unverhältnismäßig, zumal sie nicht erforderlich sei, um einen unmittelbar patentverletzenden Gebrauch durch die Abnehmer auszuschließen. Im Bereich der Sicherheitstechnik sei davon auszugehen, dass die Anwender Warnhinweise des Lieferanten ohne weiteres befolgen und keine von den vorgeschriebenen Konfigurationen abweichenden Konfigurationen vornehmen würden.
Mit der Auslegung des Klagepatents, wie sie durch die Klägerin vorgenommen werde, sei Anspruch 1 des Klagepatents nicht neu gegenüber dem Stand der Technik in Gestalt des Tplus-Systems (gemäß Anlage rop 1), das die Klägerin – wie unstreitig ist – bereits vor der Anmeldung des Klagepatents vertrieben hat. Wenn die Kammer von einer Verwirklichung des Klagepatents ausgehe, sei der Rechtsstreit jedenfalls bis zu einer Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Entschädigung, Auskunft und Rechnungslegung sowie (Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der) Vernichtung aus §§ 139 Abs. 1 und 2; 9 Satz 2 Nr. 1; 10 Abs. 1; 33 Abs. 1; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; §§ 242; 259 BGB zu. Abzuweisen ist die Klage lediglich insoweit, als die Klägerin mit dem Hauptantrag zu I. 2. b) beantragt, die Beklagte zu einem Unterlassen der Lieferung von angegriffenen Eingangs- oder Basismodulen ohne vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung der Abnehmer zu verurteilen. Insoweit ist entsprechend dem Hilfsantrag lediglich ein Warnhinweis entsprechend dem Anbieten der Eingangs- und Basismodule zumutbar und ausreichend.

I.
Das Klagepatent betrifft ein modulares System von Sicherheitsschaltgeräten, die der sicheren Automatisierung von technischen Anlagen und Prozessen dienen.
Sicherheitsschaltgeräte werden dazu verwendet, bei automatisiert arbeitenden Anlagen das Signal eines so genannten Sicherheitsgebers (eines Not-Aus-Schalters, eines Schutztürpositionsschalters, einer Lichtschranke etc.) sicher auszuwerten und einen oder mehrere sichere Ausgangskontakte eines Ausgangskreises anzusteuern. Auf diese Weise können gefährliche Maschinenteile in Abhängigkeit von Signalen, die von den erwähnten Sicherheitsgebern zur Verfügung gestellt werden, in einen gefahrlosen Zustand versetzt werden, um etwa Gefahren für Personen auszuschalten. Die Ausgangskontakte des Ausgangskreises steuern zu diesem Zweck so genannte Aktoren (beispielsweise Schütze, Ventile, Motoren, gefährliche Maschinenteile, Roboterarme, Hochspannungseinrichtungen etc.) an, die den Betriebszustand der Anlage ändern. Bei der sicheren Automatisierung muss das Erkennen von gefährlichen Zuständen das Abschalten einer Maschine bzw. eines Maschinenteils mit größtmöglicher Zuverlässigkeit bewirken. Die Geräte und Komponenten für die sichere Automatisierung müssen daher besonderen Anforderungen genügen, die für die Automatisierung der sonstigen Betriebsabläufe einer Anlage nicht gelten.
Als Beispiele für Sicherheitsschaltgeräte erwähnt die Klagepatentschrift zunächst die von der Klägerin selbst unter dem Namen „T“ angebotene Vielzahl von unterschiedlichen Sicherheitsschaltgeräte-Typen, ohne diese hinsichtlich ihrer Ausgestaltung näher zu erläutern. Zudem sei aus der DE 197 36 183 C1 (hier Anlage K3) ein Sicherheitsschaltgerät bekannt (Anlage K1, Abschnitt [0002]; weitere Verweise ohne Zusatz betreffen die Anlage K1).
Wie die Klagepatentschrift weiter schildert, kommt es in der Praxis sehr häufig vor, dass mehrere Schaltereignisse, beispielsweise das Betätigen eines Not-Aus-Schalters, das Öffnen einer Tür oder das Durchgreifen eines Lichtvorhangs, „UND-verknüpft“ werden müssen (wie die Klagepatentschrift es nennt), also jedes für sich betrachtet zur Stillsetzung des betreffenden Betriebsablaufs führen sollen. Zu diesem Zweck werden mehrere Sicherheitsschaltgeräte in Reihe geschaltet, wobei die Ausgangsklemmen eines Sicherheitsschaltgerätes mit den Eingangsklemmen des nachfolgenden Sicherheitsschaltgerätes verbunden werden (Abschnitt [0003]). In vielen Fällen wird neben der (von der Klagepatentschrift so bezeichneten) „UND-Verknüpfung“ aber auch ein hierarchischer Aufbau der Sicherheitsschaltgeräte gewünscht, um etwa dergestalt zwischen verschiedenen Sicherheitsgebern zu unterscheiden, dass beispielsweise ein Not-Aus-Schalter die gesamte Maschine stillsetzt, während ein anderes Schaltereignis (etwa das Öffnen einer Schutztür) nur einen bestimmten Teil der Maschine zum Stillstand bringt. Ein derartiger hierarchischer Aufbau ist – wie die Klagepatentschrift erläutert – in der Praxis bewährt und kann durch eine entsprechende Verkabelung der Sicherheitsschaltgeräte bewerkstelligt werden (Abschnitt [0004]).
Im Hinblick auf die erwähnten Sicherheitsschaltgeräte äußert die Klagepatentschrift (Abschnitt [0005]) den Wunsch, einen einfacheren und preiswerteren Aufbau ohne Einschränkung der Sicherheit zu ermöglichen.
Im Folgenden erwähnt die Klagepatentschrift Beispiele von programmierbaren Sicherheitssteuerungen, die über eine große Anzahl von Eingängen zum Anschluss von Sicherheitsgebern und eine große Anzahl von Ausgängen zum Anschluss von Aktoren verfügen und bei denen die logischen Abhängigkeiten zwischen der Vielzahl von Sicherheitsgebern auf der einen und Aktoren auf der anderen Seite durch eine entsprechende Programmierung festgelegt werden. So ist aus der DE 43 12 757 A1 (hier Anlage K4) eine elektronische Steuereinrichtung für eine modulartig aufgebaute Ventilstation bekannt, die Eingangs- und Ausgangsmodule aufweist, welche zum Empfang von Sensorsignalen oder zur Steuerung von externen Einrichtungen vorgesehen sind (vgl. Abschnitt [0006]). Die Module bilden eine Reihenanordnung und sind über ein Busleitungssystem mit einer Steuereinheit verbunden. Den Modulen können automatisch individuelle Adressen zugeordnet werden, die für die Kommunikation benötigt werden. Dies macht jedoch einen entsprechenden Programmieraufwand erforderlich. Die DE 198 38 xxx A1 (hier Anlage K5) beschreibt ein programmierbares Steuerungssystem mit Eingabe- und Ausgabeeinheiten, die an Steckplätzen angebracht sind. Mittel ermöglichen es, die Verschiebung einer Ein- oder Ausgabeeinheit auf einen anderen als den ursprünglich vorgesehenen Steckplatz zu erkennen (vgl. Abschnitt [0007]). Aus der DE 195 02 499 A1 (hier Anlage K6) ist ein Bussystem zur Steuerung und Aktivierung von miteinander vernetzten und kommunizierenden Eingangs- und/oder Ausgangsmodulen bekannt. Eine intelligente Elektronik ermöglicht es, Signalverknüpfungen zwischen den Ein- und/oder Ausgängen durchzuführen (vgl. Abschnitt [0008]). Sämtliche programmierbaren Steuerungssysteme erfordern damit spezielle Programmierkenntnisse und einen entsprechenden Programmieraufwand, damit ihre Einsatzbereitschaft hergestellt werden kann.

Vor diesem Hintergrund verfolgt das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung vorzuschlagen, die eine flexible Verknüpfung der eingesetzten Sicherheitsschaltgeräte ermöglicht, ohne eine zusätzliche Verdrahtung der einzelnen Sicherheitsschaltgeräte vornehmen zu müssen (so auch die Angabe der verfolgten Aufgabe in Abschnitt [0009] der Klagepatentschrift). Indem das Klagepatent von Sicherheitsschaltgeräten (in Abgrenzung zu programmierbaren Sicherheitssteuerungen) ausgeht, vermeidet es den bei diesen erforderlichen Programmieraufwand.

Zur Erreichung dieses Zwecks schlägt Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit:
1. zumindest einem Eingangsmodul (18) zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers (20) und zum Erzeugen von Ausgangssignalen und
2. zumindest zwei Ausgangsmodulen (19, 19.1, 19.2) zum Ansteuern von Aktoren (21) abhängig von den Ausgangssignalen;
3. das Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19) sind in einer Reihe angeordnet;
3.1 das Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19) bilden eine Modulreihe;
4. das Eingangsmodul (18) ist mindestens einem Ausgangsmodul (19) zugeordnet;
4.1 die Zuordnung des Eingangsmoduls (18) zu den Ausgangsmodulen (19) erfolgt abhängig von der Position des Eingangsmoduls (18) innerhalb der Modulreihe.

Im Gegensatz zum Stand der Technik auf dem Gebiet der Sicherheitsschaltgeräte (in Abgrenzung zu den programmierbaren Sicherheitssteuerungen) ermöglicht die Maßnahme, die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Ausgangsmodulen in Abhängigkeit von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe vorzunehmen, einen sehr flexiblen und einfachen Aufbau eines Sicherheitsschaltgeräte-Systems. Bei ihm sind die Sicherheitsschaltgeräte unterschiedlich miteinander verknüpfbar, wobei die Verknüpfung selbst durch die Auswahl der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe festgelegt wird, ohne eine Änderung der Verdrahtung durchführen zu müssen (Abschnitt [0013]). Wie die Beschreibung ausführt (Abschnitt [0011]), ist unter dem Begriff der „Zuordnung“ patentgemäß zu verstehen, dass eine Signalverbindung direkter oder indirekter Art zwischen dem Eingangsmodul und dem „zugeordneten“ Ausgangsmodul (d.h. dem Ausgangsmodul, dem das Eingangsmodul zugeordnet ist) besteht, so dass das Ausgangsmodul den angeschlossenen Aktor abhängig von dem Ausgangssignal des (ihm) zugeordneten Eingangsmoduls steuert.
Als weiteren Vorteil hebt es die Klagepatentbeschreibung in ihrem allgemeinen Teil hervor (Abschnitt [0012]), dass der Benutzer der Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung in der Lage sei, ein System nach seinen Bedürfnissen modular aufzubauen, indem er die Zuordnung der Eingangsmodule zu den Ausgangsmodulen und damit die Verknüpfung der Signale der Sicherheitsgeber frei wählen könne. So könne das Eingangsmodul abhängig von seiner Position innerhalb der Modulreihe auf das erste Ausgangsmodul, auf das zweite Ausgangsmodul oder auf beide Ausgangsmodule wirken. Ein auf beide Ausgangsmodule wirkendes (zugeordnetes) Eingangsmodul diene zur zentralen Betätigung beider Ausgangsmodule, während die Zuordnung eines Eingangsmoduls zu nur einem einzigen Ausgangsmodul nur dieses betätige.

II.
Die Kombination eines Eingangsmoduls (SA-IN-S1) mit zwei Basismodulen (eines Basismodul Master, SA-BM-S1, und einem Basismodul Slave, SA-BS-S1) des angegriffenen modularen elektronischen Sicherheitssystems samos stellt eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung im Sinne des Anspruchs 1 des Klagepatents dar und verwirklicht daher die in diesem Hauptanspruch zum Ausdruck kommende technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß.

1.
Wie die Beklagte zu Recht nicht in Abrede stellt, handelt es sich bei dem System samos um ein System von Sicherheitsschaltgeräten, die eine modulare Anordnung gestatten. Dies ergibt sich aus der Bezeichnung auf dem Deckblatt des Produktprospektes (Anlage K9) sowie der Beschreibung auf Seite 2. Danach wird das „modulare Sicherheitssystem“ nach dem Baukastenprinzip zusammengesteckt und „wächst Modul um Modul mit der Sicherheitsaufgabe“.

2.
Jedenfalls in Gestalt der Eingangsmodule SA-IN-S1 (Anlage K9, Seite 9) verfügt das samos-System über Eingangsmodule zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen im Sinne des Merkmals 1. Wie der Produktprospekt (a.a.O.) erläutert, erweitert das Eingangsmodul SA-IN ein links von ihm steckendes Basismodul um zusätzliche Eingänge. Es verfügt über zwei (im vorliegenden Zusammenhang nicht relevante) Funktionsgruppen A und B mit je vier Eingängen zum Anschluss von Signalgebern und Sensoren, etwa Not-Aus-Tastern, Positionsschaltern und anderen (Anlage K9, Seite 9, dritter und fünfter Punkt der „Merkmale“). Nach interner Auswertung der von den Signalgebern übermittelten Signale werden die Ausgangssignale jeder Funktionsgruppe an das linkssteckende Basismodul weitergeleitet (Anlage K9, Seite 9, zweiter Absatz). Dies ist in der beispielhaften Darstellung einer „Eingangserweiterung von Sicherheitsbausteinen“ (Anlage K9, Seite 9 unten) visualisiert, indem an die jeweils vier Eingänge „IN“ der Eingangsmodule SA-IN verschiedene Sicherheitsgeber wie Not-Aus-Taster und Magnetschalter angeschlossen sind. Die Eingangsmodule SA-IN-S1 verfügen damit über die von Merkmal 1 für die patentgemäßen Eingangsmodule vorausgesetzten Funktionalitäten.
Dass es sich bei den Eingangsmodulen lediglich um „Eingangserweiterungsmodule“ handele, die für das jeweils nächste links von ihnen steckende Basismodul zusätzliche Eingänge zur Verfügung stellen, weil bereits das Basismodul über eigene Eingänge verfügt (siehe zu den Basismodulen nachfolgend unter 3.), ist patentrechtlich irrelevant. Wie aus Verständnisgründen erst im Zusammenhang mit Merkmal 2 (unter 3.) ausgeführt werden soll, setzt das Klagepatent keine zwingende Trennung der Funktionen von Eingangsmodulen (definiert in Merkmal 1) und Ausgangsmodulen (definiert in Merkmal 2) voraus. Im Hinblick auf die angegriffenen Eingangsmodule SA-IN-S1 hat die Beklagte aber nicht in Abrede gestellt, dass diese über die Funktionalität verfügen, Signale eines Sicherheitsgebers zu verarbeiten und Ausgangssignale zu erzeugen, sei es auch zusätzlich zu den Basismodulen, die diese Funktion auch schon für sich betrachtet auszuüben imstande sind. Im Rahmen der unmittelbaren Verletzung angegriffen werden eben nicht die Eingangs- oder Basismodule als solche und für sich genommen, sondern nur in ihrer Kombination aus wenigstens einem Eingangsmodul und mindestens zwei Basismodulen. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer mittelbaren Verletzung werden die einzelnen Module nur insoweit angegriffen, als sie geeignet und bestimmt sind, in dieser Kombination angeordnet zu werden.

3.
Entgegen der von der Beklagten erstmals in der Duplik geäußerten Ansicht stellen die Basismodule (Master und Slave) Ausgangsmodule dar, die entsprechend Merkmal 2 zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den Ausgangssignalen dienen. Die Basismodule (näher beschrieben auf Seite 8 des Produktprospektes, Anlage K9) verfügen jeweils über vier sichere Halbleiterausgänge Q1 bis Q4, an die Aktoren zur Abschaltung sicherheitsrelevanter Maschinen bzw. Maschinenteile angeschlossen werden können.
Wie zwischen den Parteien im Tatsächlichen nicht umstritten ist, kombinieren Basismodule Master und Slave (die sich nur durch die allein bei dem Basismodul Master vorhandene Enter-Taste unterscheiden) Ein- und Ausgänge. Aus diesem Grund ist ein Basismodul Master in der Lage, auch für sich allein als komplettes Sicherheitsschaltgerät zur Überwachung von bis zu zwei Sicherheitskreisen zu fungieren, auch ohne durch zusätzliche Module zu einem „Gesamtsystem“ ausgebaut zu sein (vgl. Anlage K9, Seite 8, zweiter Absatz). Die beiden Typen von Basismodulen (das Basismodul Slave insofern nur beschränkt, als es nur unter Anwesenheit eines Master-Basismoduls im System funktionieren kann, vgl. Anlage K9, Seite 8, dritter Absatz) vereinen mithin die Funktionen eines Eingangsmoduls (die Verarbeitung von Signalen eines Sicherheitsgebers zur Erzeugung von Ausgangssignalen, Merkmal 1), und eines Ausgangsmoduls (die Ansteuerung von Aktoren abhängig von den Ausgangssignalen, Merkmal 2), auf sich. Die Beklagte meint, bereits ein einzelnes Basismodul genüge daher, um dieselben Funktionalitäten zur Verfügung zu stellen wie die Kombination mindestens eines Eingangsmoduls und zweier Ausgangsmodule nach dem Klagepatent. Es sei daher verfehlt, die Basismodule lediglich auf ihre Funktion als Ausgangsmodul zu beschränken und demgemäß zu ignorieren, dass die Eingangsmodule SA-IN-S1 lediglich zusätzliche Eingänge zur Verfügung stellen (vgl. bereits oben unter 2.). Patentgemäß seien die Eingangs- und Ausgangsfunktionen verschiedenen, getrennten Modulen zugeordnet, die sich baukastenmäßig kombinieren ließen. Die Basismodule des angegriffenen samos-Systems könnten daher keine Ausgangsmodule in Sinne des Klagepatents darstellen.
In der Auslegung des Klagepatents, wonach eine Anordnung der Funktionalitäten auf getrennten Modulen zwingend erforderlich sei, vermag die Kammer der Beklagten nicht zu folgen. Zunächst bietet bereits der Anspruchswortlaut, von dem bei der maßgeblichen Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche bei der Auslegung auszugehen ist (§ 14 Satz 1 PatG), keinen Anhalt dafür, dass die dort näher definierten Funktionen der Eingangsmodule einerseits und der Ausgangsmodule andererseits zwingend getrennten Bauteilen zuzuordnen wären. Im Gegenteil werden die Eingangs- wie Ausgangsmodule in den Merkmalen 1 und 2 gerade über ihre Funktionen definiert. Wenn der vom Klagepatent angesprochene Fachmann die Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels nach Figur 1 zur Kenntnis nimmt, erkennt er zwar, dass die Klagepatentschrift dort auch hinsichtlich der Bauteile (und nicht nur der Funktionalitäten) zwischen den Eingangsmodulen (18.1, 18.2, 18.3 und 18.4) und den Ausgangsmodulen (19.1 und 19.2) unterscheidet. Er wird bei diesem Verständnis jedoch nicht stehen bleiben, wenn er ausgehend vom gewürdigten Stand der Technik die Aufgabe des Klagepatents berücksichtigt. Diese besteht darin, bei komplexen Anlagen mit mehreren sicherheitsrelevanten Maschinenteilen auf einfache und preiswerte Weise ohne Einschränkung der Sicherheit (Abschnitt [0005]) auch eine Teilabschaltung zu realisieren, wenn als Folge bestimmter Schaltereignisse (beispielsweise eines Schutztürschalters) nur ein bestimmter Teil der Maschine zum Stillstand gebracht werden soll (Abschnitt [0004]). Dies war nach dem Stand der Technik im Rahmen eines nicht programmierbaren Sicherheitsschaltgerätes nur durch eine entsprechende Verdrahtung möglich. Diese will das Klagepatent jedoch vermeiden (Abschnitt [0009]) und ermöglicht daher eine Schaffung von Abschaltgruppen allein durch die räumliche Zusammenfassung bestimmter Eingangs- und Ausgangsmodule innerhalb des Gesamtsystems, durch welche die Zuordnung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 bewirkt wird. Es muss also patentgemäß möglich sein, eine die Zuordnung bewirkende unterschiedliche räumliche Anordnung der modularen Einheiten zu schaffen. Der Fachmann erkennt aber, dass es zur Erreichung dieses Ziels nicht zwingend erforderlich ist, sämtliche Eingangsmodulfunktionen getrennt von den Ausgangsmodulfunktionen auf separaten Modulen anzuordnen. Soweit bei der Umsetzung der technischen Lehre von den Vorteilen des Klagepatents in vollem Umfang Gebrauch gemacht werden soll, mag dies erforderlich sein, weil nur getrennte Bauteile die erwünschte Flexibilität der Zuordnung abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe (Merkmal 4.1) gestatten. Soweit der Anwender der technischen Lehre jedoch im Einzelfall von den Vorteilen des Klagepatents keinen Gebrauch machen will, kann er bei einzelnen Modulen die Funktionalitäten von Eingangs- und Ausgangsmodulen auch in einem Modul zusammenfassen, wie dies bei den Basismodulen der angegriffenen Ausführungsform geschehen ist. Erforderlich ist es lediglich, dass es im System auch solche Module gibt, die nur die Funktion der Eingangsmodule nach Merkmal 1 aufweisen.
Dies lässt jedoch nicht den von der Beklagten gezogenen Schluss zu, es sei nach dem Klagepatent zwingend bei allen Eingangs- und Ausgangsmodulen erforderlich, dass sie ausschließlich die eine oder andere Funktion aufweisen. Soweit es daran fehlt, mag die Verwirklichung der weiteren Merkmale des Anspruchs 1 durch diese Module für sich betrachtet nicht möglich sein. Für die Basismodule des angegriffenen samos-Systems behauptet die Klägerin konsequenter Weise eine unmittelbare Verletzung auch nicht. Soweit die Eingangsmodulfunktionen jedoch auf die Eingangsmodule SA-IN-S1 ausgelagert sind, ist es zur Erreichung des vom Klagepatent erstrebten Zwecks irrelevant, dass die Basismodule, die die von den ihnen zugeordneten Eingangsmodulen erzeugten Ausgangssignale erhalten und zum Ansteuern von Aktoren abhängig von diesen Ausgangssignalen verwenden, daneben auch die Funktionen von Eingangsmodulen aufweisen mögen. Es ist daher entgegen der Ansicht der Beklagten gerechtfertigt, die Basismodule im vorliegenden Zusammenhang auf ihre Funktionen als Ausgangsmodule zu reduzieren.
Dass das Ansteuern der Aktoren bei der angegriffenen Ausführungsform in Abhängigkeit von den Ausgangssignalen erfolgt, die (auch) von den Eingangsmodulen SA-IN-S1 an die Basismodule übermittelt werden, hat die Beklagte zu Recht nicht in Abrede gestellt.

4.
Entsprechend der Merkmalsgruppe 3 sind das Eingangsmodul SA-IN und die Basismodule SA-BM und SA-BS in der Darstellung des Beispiels einer „Eingangserweiterung von Sicherheitsbausteinen“ (Anlage K9, Seite 9 unten) in einer Reihe angeordnet und bilden eine Modulreihe.
Die Beklagten stellen die Bildung einer Modulreihe mit mehr als einem Ausgangsmodul auf der Grundlage der bei der angegriffenen Ausführungsform realisierten Signalverbindung zu Unrecht in Abrede. Wie die Klägerin bereits in der Klageschrift (in anderem Zusammenhang) selbst vorgetragen hat, wirken die Eingangsmodule SA-IN-S1 immer nur auf das nächste links angeordnete Basis- und damit Ausgangsmodul im Sinne des Klagepatents (vgl. nur Anlage K9, Seite 9 oben und unten links in der Erläuterung des Beispiels). Eingangsmodule sind funktional immer dem am nächsten links steckenden Basismodul zugeordnet (vgl. Anlage K10, Seite 6 unten unter „Aufbau“). Indem sie über eine elektrische Steckverbindung verfügen (wie sie in der Abbildung Anlage K9, Seite 9 oben für ein Eingangsmodul erkennbar ist), die zugleich eine mechanische Verbindung bewirkt, sind sie im zusammengesteckten Zustand in einer Reihe angeordnet (Merkmal 3). Dies ist für eine u.a. aus einer Vielzahl von Basis- und Eingangsmodulen bestehende Ausbaustufe auf Seite 7 des Handbuchs der angegriffenen Ausführungsform (Anlage K10) bildlich gezeigt. Die Beklagte bezeichnet die Kombination aus einem Basismodul (Master oder Slave) und den rechts von ihm bis vor dem nächsten Basismodul (Master oder Slave) angesteckten Eingangsmodulen und den im vorliegenden Zusammenhang nicht interessierenden „Ausgangsmodulen (Relais)“ als Subsystem (vgl. nur Anlage K10 Seite 7 unten und das Beispiel Anlage K9, Seite 9 mit Erläuterungen). Ein Subsystem enthält damit, gerade weil es sich über die Basismodule (Master oder Slave) definiert, d.h. von anderen Subsystemen innerhalb des Gesamtsystems abgrenzt, immer nur ein Basismodul. Die Subsysteme sind in dem Sinne funktionell eigenständig, als Ausgangssignale nicht über die Subsystemgrenzen hinweg weitergeleitet werden können. Die Subsysteme können bei Bedarf nur über eine zusätzliche Verdrahtung in dieser Hinsicht miteinander verschaltet werden. Die auch zwischen einem Basismodul und einem links von ihm angeordneten Eingangsmodul (eines anderen Subsystems) bestehende Steckverbindung, wie sie in Anlage rop 5 auf Seiten 2 und 3 schematisch dargestellt ist, dient allein dazu, sämtliche Module über das Basismodul mit Strom zu versorgen und über die nur auf den Basismodulen Master angeordnete Enter-Taste eine Konfigurationsbestätigung durchzuführen. Dies bedeutet, dass Änderungen im Gesamtsystem (durch geänderte Schalterstellungen auf den Eingangs- und Basismodulen) auf diese Weise mit einem einzigen Tastendruck am Basismodul Master von diesem „erkannt“ und übernommen werden können.
Die Beklagte stellt die dargestellten Subsysteme der angegriffenen Ausführungsform mit der Modulreihe im Sinne des Klagepatents (Merkmal 3.1) gleich. Deshalb sei – wie sich aus den Ausführungen zum Begriff des Subsystems bei der angegriffenen Ausführungsform unmittelbar ergibt – in einer Modulreihe maximal ein Basis- und damit Ausgangsmodul enthalten. Eine Modulreihe im Sinne des Klagepatents stelle nicht lediglich eine Anordnung einer beliebigen Vielzahl von Modulen in einer Reihe dar, sondern eine Anordnung von Modulen, die zu einer Funktionseinheit zusammengefasst sind, dergestalt, dass sie miteinander – und zwar ohne eine zusätzliche individuelle Verdrahtung, die das Klagepatent gerade vermeiden will – zum Austausch von Sicherheitssignalen logisch verknüpft sind bzw. zumindest logisch verknüpft werden können. Bei der patentgemäßen Mindestkonfiguration aus einem Eingangsmodul und zwei Ausgangsmodulen sei das Eingangsmodul entweder einem von beiden oder beiden Ausgangsmodulen zugleich zugeordnet bzw. – da es sich um eine flexible Modulanordnung handelt – zuordenbar, wobei die Zuordnung allein von der Position des Eingangsmoduls relativ zum Ausgangsmodul abhängen dürfe und durch bloßes Umstecken müsse geändert werden können. Unter Berufung auf Abschnitt [0012] der Beschreibung vertritt die Beklagte die Ansicht, eine erfindungsgemäße Modulreihe liege nur dann vor, wenn innerhalb ihrer die Möglichkeit besteht, das (mindestens eine) Eingangsmodul jedem der (mindestens zwei) Ausgangsmodule oder auch beiden gleichzeitig zuzuordnen. Das Klagepatent setze eine in diesem Sinne beliebige Zuordenbarkeit allein durch den Positionswechsel des Eingangsmoduls ohne zusätzliche Verdrahtung bereits für das Bestehen einer Modulreihe voraus. Dies werde belegt durch den nach Auffassung der Beklagten nächstkommenden Stand der Technik in Gestalt des modularen Systems Tplus der Klägerin (vgl. Anlage rop 1). Vom ihm grenze sich das Klagepatent gerade dadurch ab, dass es die Möglichkeit biete, zwei oder mehr Ausgangsmodule in einem System mit Eingangsmodulen zusammen zu fassen, ohne eine zusätzliche Verdrahtung vornehmen zu müssen. Dementsprechend habe die Klägerin auch im Erteilungsverfahren die Auffassung vertreten, dass die Zuordnung des Eingangsmoduls zu sämtlichen vorhandenen Ausgangsmodulen möglich sein müsse (Anlage rop 4, Seite 2, erster Absatz).
In diesem Verständnis der Modulreihe als Funktionseinheit ist der Beklagten nicht zu folgen. Die Klagepatentschrift erläutert in ihrer Beschreibung, die neben den Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen ist (§ 14 Satz 2 PatG), nicht, was sie unter einer Modulreihe versteht, sondern verwendet den Begriff mit einem offensichtlich vorausgesetzten Bedeutungsgehalt. Im Zusammenhang mit dem Stand der Technik (Anlage K4) enthält die Beschreibung des Klagepatents den Begriff der „Reihenanordnung“ (Abschnitt [0006], Seite 2 Zeile 29). Der Fachmann, der sich mit dem Gegenstand des Klagepatents und dem Bedeutungsgehalt der anspruchsgemäßen „Modulreihe“ befasst, erkennt aus der zitierten DE 43 12 757 A1 (Anlage K4), dass dort die variable Anzahl von Modulen vorzugsweise in einer aus wenigstens einer Reihe bestehenden Reihenanordnung vorgesehen ist (Anlage K4, Spalte 2 Zeilen 45-53). Die Druckschrift aus dem Stand der Technik verbindet damit (Anlage K4, Spalte 2 Zeilen 45f.) den Vorteil, dass es sich um eine „zweckmäßige, leicht montierbare und erweiterbare mechanische Anordnung“ handelt, wobei insbesondere an die Reihenanordnung beliebige weitere Module an die Reihe angefügt werden können. Sofern sich dem Fachmann bei der Auslegung der Klagepatentschrift also die Frage stellt, ob sich mit der Modulreihe (Merkmal 3.1) über die (schlichte) Anordnung in einer Reihe (Merkmal 3) hinaus weitere Anforderungen verbinden, wird er – da die Modulreihe in ihrer allgemeinen Bedeutung in der Klagepatentschrift nicht näher erläutert wird – auf den ebenfalls verwendeten Begriff der Reihenanordnung zurückgreifen und erkennen, dass auch mit ihm (lediglich) eine Anordnung in räumlicher Hinsicht gemeint ist. Bestätigt wird er darin durch die Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels nach Figur 1 (Seite 3 Zeilen 66f.), die ebenfalls auf eine rein räumliche Anordnung ohne Rücksicht auf die funktionalen Zusammenhänge durch Zuordnung, die erst nach Maßgabe der Merkmalsgruppe 4 geschaffen werden, hindeutet. Nachdem in Abschnitt [0033] zunächst die Modulplätze 12.1 bis 12.7, das Steuermodul 16 auf dem Modulplatz 12.1, die Eingangsmodule 18.1 bis 18.4 auf den Modulplätzen 12.2, 12.3, 12.5 und 12.7 und die Ausgangsmodule 19.1 und 19.2 auf den Modulplätzen 12.4 und 12.6 beschrieben wurden, ohne bereits auf Zuordnungsaspekte einzugehen, heißt es diesen Abschnitt abschließend (Unterstreichung hier):
„Die Eingangs- und Ausgangsmodule bilden somit eine Modulreihe, in der jedes Modul eine bestimmte Position bzw. einen bestimmten Modulplatz einnimmt.“
Die Modulreihe ist, wie die Verknüpfung „somit“ erkennen lässt, Ausdruck einer bestimmten, zuvor in Abschnitt [0033] im Hinblick auf das bevorzugte Ausführungsbeispiel beschriebenen räumlichen Anordnung, ohne dass bereits eine bestimmte Zuordnung oder auch nur eine Zuordnungsmöglichkeit (Zuordnung im Sinne einer Signalverbindung direkter oder indirekter Art, Abschnitt [0011]) unter den Modulen in den Blick genommen worden wäre.
Eine Modulreihe im Sinne des Merkmals 3.1 setzt mithin nur voraus, dass die Module in Reihe, etwa auf einer dem Fachmann geläufigen Hutschiene, angeordnet sind und in diesem Sinne eine Gesamtsystem aller aneinandergereihten Module bilden, während die Frage der Zuordnung erst Gegenstand der Merkmalsgruppe 4 ist. Innerhalb dieser Modulreihe findet sodann – wie Merkmal 4.1 unterstreicht – die Zuordnung des wenigstens einen Eingangsmoduls zu mindestens einem Ausgangsmodul statt. Die Zuordnung ist damit Folge, nicht bereits Voraussetzung für eine Modulreihe; die Modulreihe bildet als festgelegte räumliche Anordnung das Bezugssystem für die anschließende logische Zuordnung des Eingangsmoduls zu mindestens einem Ausgangsmodul.
Die von der Beklagten herangezogene allgemeine Beschreibungsstelle in Abschnitt [0012] rechtfertigt nicht den Schluss, dass es für das Vorliegen einer Modulreihe zwingend der Möglichkeit bedarf, das mindestens eine Eingangsmodul auch beiden (mindestens zwei) Ausgangsmodulen zuzuordnen. Abschnitt [0011] erklärt die Lösung der patentgemäßen Aufgabe zunächst damit, dass es die erfindungsgemäße Modulanordnung ermögliche, die Zuordnung des Eingangsmoduls zu einem oder beiden Ausgangsmodulen dadurch auszuwählen, dass das Eingangsmodul an einer bestimmten Position innerhalb der Modulreihe vorgesehen wird. Er definiert die „Zuordnung“ im Sinne der Merkmalsgruppe 4 dahin, dass eine Signalverbindung direkter oder indirekter Art zwischen dem Eingangsmodul und dem „zugeordneten“ Ausgangsmodul besteht, so dass das Ausgangsmodul den angeschlossenen Aktor abhängig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert. Als Folge der positionsabhängigen Zuordenbarkeit soll der Benutzer in die Lage versetzt sein, ein System nach seinen Bedürfnissen modular aufzubauen, indem er die Zuordnung der Eingangsmodule zu den Ausgangsmodulen und damit die Verknüpfung der Signale der Sicherheitsgeber frei wählen kann. Diese freie Wählbarkeit erläutert Abschnitt [0012] in seinem zweiten Satz wie folgt:
„Das Eingangsmodul kann abhängig von seiner Position innerhalb der Modulreihe auf das erste Ausgangsmodul, auf das zweite Ausgangsmodul oder auf beide Ausgangsmodule wirken. Ein auf beide Ausgangsmodule wirkendes (zugeordnetes) Eingangsmodul dient zur zentralen Betätigung beider Ausgangsmodule, während die Zuordnung eines Eingangsmoduls zu einem einzelnen Ausgangsmodul nur dieses betätigt.“
Diese Beschreibungsstelle stellt zusammenfassend die maximal erreichbare Flexibilität durch die patentgemäße positionsabhängige Zuordnung dar, indem neben die Möglichkeit einer Zuordnung zu einem einzelnen (dem einen oder anderen) Ausgangsmodul auch die Möglichkeit einer parallelen Mehrfachzuordnung eines Eingangsmoduls zu mehreren Ausgangsmodulen tritt, die eine „zentrale Betätigung“ der von den mehreren zugeordneten Ausgangsmodulen angesteuerten Aktoren bewirkt. Die zitierte Beschreibungsstelle lässt hingegen nicht den weitergehenden Schluss der Beklagten zu, dass es auch zwingend dieser Möglichkeit der parallelen Mehrfachzuordnung bedürfe, um überhaupt von einer Modulreihe sprechen zu können. Der Wortlaut des Merkmals 4 („mindestens einem Ausgangsmodul (19) zugeordnet“) verlangt gerade nicht, dass eine solche parallele Mehrfachzuordnung tatsächlich erfolgt, weil die Zuordnung zu nur einem Ausgangsmodul ausdrücklich genügt. Die Beklagte meint, gerade die Formulierung „mindestens“ impliziere, dass auch die Zuordnung eines Eingangsmoduls zu einem weiterem Ausgangsmodul (zwingend) möglich sein müsse. Anspruch 1 spreche mit Merkmal 4 („mindestens einem Ausgangsmodul (19) zugeordnet“) nur eine konkret realisierte Zuordnung an, deute mit „mindestens“ jedoch darauf hin, dass darüber hinaus zumindest theoretisch auch eine Zuordnung zu einem weiteren Ausgangsmodul zwingend möglich sein müsse. Dieser Schluss überzeugt nicht. In Abgrenzung zum Stand der Technik, in dem die Zuordnung von Eingangsmodulen eines Sicherheitsschaltgerätes zu mehr als einem Ausgangsmodul überhaupt nur über eine entsprechende Verkabelung zu bewerkstelligen war (wenn man aus Kostengründen keine programmierbare Sicherheitssteuerung wünschte), stellt das Klagepatent bereits die erstrebte Vereinfachung dar, wenn das Eingangsmodul nur dem einen oder anderen Ausgangsmodul aufgrund seiner relativen Position zu ihm innerhalb der Modulreihe zugeordnet werden kann. Den weitergehend wünschenswerten Effekt, allein aufgrund der Position auch eine parallele Mehrfachzuordnung zu bewirken, muss das Klagepatent daher auch zum Zwecke der Abgrenzung zum Stand der Technik nicht zwingend erreichen können. Es besteht jedenfalls kein Anlass dafür, dies zu einer zwingenden Voraussetzung des Anspruchs 1 zu machen, indem eine Modulreihe als funktionale Einheit aufgefasst wird, in der das zumindest eine Eingangsmodul mehr als einem Ausgangsmodul müsste zugeordnet werden können.
Inwieweit sich diese Auslegung zudem auf einen Umkehrschluss aus Unteranspruch 2 stützen kann, weil erst dieser als eine von mehreren Varianten die gleichzeitige Zuordnung eines Eingangsmoduls zu mehreren Ausgangsmodulen vorsehe, bedarf angesichts dessen keiner Einscheidung.
Das in Figur 1 dargestellte Ausführungsbeispiel lässt auch in Verbindung mit der Beschreibung nicht deutlich werden, durch welche praktischen Maßnahmen es dort bewirkt wird, dass der Not-Aus-Schalter 20.2 über das sich ganz rechts der Modulreihe befindliche Eingangsmodul 18.4 sowohl auf das Ausgangsmodul 19.1 als auch auf das Ausgangsmodul 19.2 wirkt und damit beide Aktoren 21 steuert. Auch dies belegt, dass die praktische Durchführung einer solchen parallelen Mehrfachzuordnung nicht im Fokus des Klagepatents stand, sondern es sich allein mit dem Gedanken befasst, die Zuordnung des Eingangsmoduls (sei es zu einem einzelnen von mindestens zwei Ausgangsmodulen, sei es durch nicht näher erläuterte Maßnahmen zugleich zu beiden) allein anhand der Position innerhalb der Modulreihe vorzunehmen.
Nicht zutreffend ist schließlich die Annahme der Beklagten, das Klagepatent gehe von dem System Tplus der Klägerin (vgl. Anlage rop 1) als dem nächstkommenden Stand der Technik aus. Abschnitt [0002] der Klagepatentschrift erwähnt lediglich, dass die Anmelderin unter dem Namen „T“ eine Vielzahl von unterschiedlichen Sicherheitsschaltgeräte-Typen anbiete. Das System Tplus findet als solches keine Erwähnung; erst recht wird es in der Klagepatentschrift nicht inhaltlich erörtert. Dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. März 2001 (Anlage rop 4) noch vor Überreichung des Tplus-Prospektes nach Anlage rop 1 und damit auch ohne erkennbaren Bezug auf diesen Stand der Technik, die Auffassung vertreten habe, es müsse patentgemäß zwingend auch eine Zuordnung des Eingangsmoduls zu sämtlichen Ausgangsmodulen erfolgen können, ist nicht zutreffend. Ungeachtet der fehlenden Relevanz der Einschätzung der Anmelderin für die Auslegung des erteilten Klagepatents, bei der es grundsätzlich nicht auf Erklärungen des Anmelders im Erteilungsverfahren ankommt (§ 14 PatG), kann der Stellungnahme nach Anlage rop 4 der von der Beklagten angenommene Inhalt auch nicht entnommen werden. Die Anmelderin vertritt nicht etwa die Ansicht, dass die parallele Mehrfachzuordnung zwingend möglich sein müsse, sondern wollte mit der ergänzenden Einfügung des Wortes „mindestens“ nur deutlich machen, dass eine Zuordnung des Eingangsmoduls zu sämtlichen vorhandenen Ausgangsmodulen erfolgen kann, also nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinausführt. Die Anmelderin bestätigt damit das vorstehend aus der Auslegung des Klagepatents selbst gewonnene Ergebnis und setzt sich keineswegs in Widerspruch dazu.
Indem die Module des angegriffenen Systems samos in einer Reihe ineinander gesteckt werden können, verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmalsgruppe 3 wortsinngemäß.

5.
In der Konfiguration aus mindestens einem Eingangsmodul (SA-IN-S1) und zwei Basismodulen (SA-BM-S1, SA-BS-S1) verwirklicht sie auch Merkmalsgruppe 4, wonach das Eingangsmodul mindestens einem Ausgangsmodul zugeordnet ist und die Zuordnung abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt.
Bereits im Zusammenhang mit Merkmalsgruppe 3 (s.o. unter 4.) wurde ausgeführt, dass die Kammer dem Verständnis der Beklagten, wonach das Wort „mindestens“ in Merkmal 4 voraussetze, dass die Zuordnung des Eingangsmoduls zwingend auch zu einem weiteren Ausgangsmodul möglich sein müsse, nicht zu folgen vermag. Schon nach dem Anspruchswortlaut ist die Zuordnung zu lediglich einem Ausgangsmodul ausreichend; hinreichende Anhaltspunkte im Anspruchswortlaut dafür, dass die (theoretische) Zuordnung auch zu weiteren Ausgangsmodulen in der Modulreihe möglich sein müsse (in Sinne einer parallelen Zuordenbarkeit), hat die Beklagte wie ausgeführt nicht aufgezeigt. Ausreichend ist damit, wenn es die angegriffene Ausführungsform gestattet, die Eingangsmodule einzelnen Ausgangsmodulen durch Wahl der Position in der Modulreihe dergestalt zuzuordnen, dass eine Signalverbindung direkter oder indirekter Art zwischen den Eingangsmodul und dem Ausgangsmodul, dem es zugeordnet ist, besteht, so dass das Ausgangsmodul den angeschlossenen Aktor in Abhängigkeit von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert (vgl. Abschnitt [0011], Seite 2 Zeilen 46-49).
Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Da die Eingangsmodule unstreitig immer und automatisch dem nächsten links von ihnen gelegenen Basismodul (Master oder Slave) zugeordnet sind (vgl. Anlage K9, Seite 7 unter „Bausteine“), worunter der Produktprospekt inhaltlich dasselbe versteht wie das Klagepatent, kann auch die Zuordnung des Eingangsmoduls SA-IN-S1 durch einfaches Umstecken von einem „Subsystem“ zu einem anderen verändert werden. Dies ist zwischen den Parteien im Tatsächlichen unstreitig und aus den Veränderungen in der Position der Eingangsmodule, die in der Anlage K15 mit 2 und 4 gekennzeichnet sind, gegenüber der Ausgangskonfiguration ohne weitere Erläuterung ersichtlich. Während dort im Ausgangspunkt (Anlage K15, Darstellung I) das Eingangsmodul 2 dem Ausgangsmodul 1 und das Eingangsmodul 4 dem Ausgangsmodul 2 zugeordnet ist, bewirkt das schlichte Umstecken des Eingangsmoduls 2 in das Subsystem 2 die Zuordnung zu Ausgangsmodul 2 (Darstellung II) und das schlichte Umstecken des Eingangsmoduls 4 in das Subsystem 1 die Zuordnung zu Ausgangsmodul 1 (Darstellung III). Mehr als diese Zuordnung zu dem einen oder dem anderen Ausgangsmodul in Abhängigkeit von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe verlangt Anspruch 1 des Klagepatents nicht.
Damit verwirklicht die angegriffene Ausführungsform zwar nicht sämtliche in Abschnitt [0012] der Beschreibung angesprochenen Vorteile, weil es die dort ebenfalls erwähnte Zuordnung zu beiden Ausgangsmodulen ohne eine zusätzliche Verkabelung nicht erlaubt. Dies ist jedoch für die Frage der Patentverletzung unerheblich, weil die parallele Mehrfachzuordnung von Anspruch 1 des Klagepatents, wie bereits unter 4. erörtert, nicht zwingend vorausgesetzt wird.

6.
Nachdem die Klägerin die Benutzungshandlung des Herstellens aus dem Unterlassungsantrag zu I. 1. herausgenommen hat (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09. Oktober 2007, Bl. 83 GA), ist es im Rahmen der unmittelbaren Verletzung für die Benutzungshandlungen allein relevant, dass die Beklagte neben den einzelnen Modulen auch die Kombination aus einem Eingangsmodul (SA-IN-S1), einem Basismodul Master (SA-BM-S1) und einem Basismodul Slave (SA-BS-S1) anbietet und vertreibt. Auf die Rüge der Unschlüssigkeit der unmittelbaren Patentverletzung in der Klageerwiderung (Seite 10 unten, Bl. 47 GA) hat die Klägerin mit der Replik (Seite 2 unten, Bl. 52 GA) vorgetragen, dass die Beklagte die Module der angegriffenen Ausführungsform nicht nur einzeln anbiete, sondern auch in der patentgemäßen Mindestkonfiguration von zwei Ausgangsmodulen und einem Eingangsmodul. Dem ist die Beklagte in der Duplik nicht mehr entgegengetreten, so dass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin im Ergebnis als unstreitig zugrunde gelegt werden kann.
Die Beklagte bietet damit an und vertreibt Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen, die jedenfalls von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG). Sie verletzt das Klagepatent damit unmittelbar.

III.
Zugleich liegt durch das separate Anbieten und Liefern von Eingangs- und Basismodulen eine mittelbare Verletzung des Klagepatents vor (§ 10 Abs. 1 PatG).
Im Vertrieb des modularen elektronischen Sicherheitssystem samos durch die Beklagte kann auch eine separate Bestellung und ein getrennter Bezug von einzelnen Modulen vorgenommen werden. Bei den Eingangsmodulen SA-IN-S1 und den Basismodulen SA-BM-S1 bzw. SA-BS-S1 handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Dazu gehören regelmäßig jedenfalls alle im Patentanspruch benannten Merkmale (BGHZ 159, 76 – Flügelradzähler; GRUR 2005, 848 Antriebsscheibenaufzug), mithin auch die patentgemäßen Eingangs- und Ausgangsmodule, welche die angegriffenen Module darstellen. Bei ihrem Anbieten und Liefern handelt die Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin als der am Klagepatent Berechtigten. Die angegriffenen Module sind, wie sich aus den Ausführungen unter II. ergibt, geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Es besteht die hinreichend sichere Erwartung, dass die Abnehmer die angebotenen und gelieferten Eingangs- und Basismodule auch tatsächlich zu einer Benutzung des Klagepatents, mithin zu einer Verwendung in einer Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul und zumindest zwei Basismodulen bestimmen. Für die Basismodule betont das Produktprospekt (Anlage K9, Seite 8 oben), dass die Basismodule (das Basismodul Slave allerdings nur unter Anwesenheit eines Master-Basismoduls) auch für sich allein, das heißt ohne separate Eingangsmodule zur Überwachung von bis zu zwei Sicherheitskreisen eingesetzt werden können. Im Zusammenhang mit den Eingangsmodulen (Anlage K9, Seite 9 unten) stellt die Beklagte die Anordnung bestehend aus zwei Eingangs- und zwei Basismodulen als „Beispiel für die Eingangserweiterung von Sicherheitsbausteinen“ dar. Dies begründet die hinreichend sichere Erwartung, dass die Abnehmer unter anderem von dieser Konfiguration, gegebenenfalls auch unter Weglassung eines der beiden Eingangsmodule, Gebrauch machen, so dass es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die angegriffenen Module von den Abnehmern zu einer Benutzung der Erfindung bestimmt werden.

IV.
Aus der unmittelbaren (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) und mittelbaren Verletzung des Klagepatents (§ 10 Abs. 1 PatG) ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.
1.
Da die Beklagte widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet (§ 139 Abs. 1 PatG).
Im Rahmen der Verurteilung zum Unterlassen mittelbarer Verletzungshandlungen durch Liefern von Eingangs- und/oder Basismodulen war die in der Hauptsache beantragte Auflage an die Beklagte, mit ihren Abnehmern eine vertragsstrafengesicherte Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass diese die gelieferten Eingangs- und/oder Basismodule nicht ohne Zustimmung der Klägerin als der eingetragenen Inhaberin des Klagepatents für Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen der beschriebenen Art verwenden, im Hinblick auf die Geschäftsinteressen der Beklagten am Vertrieb der für sich genommen nicht patentverletzenden Module zu weitgehend. Das der Beklagten aufzuerlegende Verbot darf nur so weit gehen, dass einerseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch die Abnehmer ausgeschlossen wird, andererseits aber sichergestellt wird, dass der wirtschaftliche Verkehr mit den angegriffenen Gegenständen außerhalb des Schutzbereichs unbeeinträchtigt bleibt. In Betracht kommen hier schriftliche Warnhinweise auf das Klagepatent (entsprechend dem Hilfsantrag) und als einschneidendere Maßnahme die Verpflichtung zur Vertragsstrafenvereinbarung mit den Abnehmern (wie mit dem Hauptantrag beantragt). Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist es in einem solchen Fall des gleichermaßen patentgemäß wie patentfrei möglichen Gebrauchs häufig ausreichend, den mittelbaren Benutzer zu einem Warnhinweis auf das Klagepatent zu verpflichten, während ihm die Vereinbarung einer vertragsstrafegesicherten Unterlassungsverpflichtung nur unter besonderen Umständen abverlangt werden kann, da die Verpflichtung zur Auferlegung einer Vertragsstrafe den Lieferanten erheblich in seiner geschäftlichen Tätigkeit beeinträchtigt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 369, 377f. – Haubenstretchautomat).
Ihre Annahme, es bedürfe im vorliegenden Fall einer Vertragsstrafenbewehrung entsprechend dem Hauptantrag, um Abnehmer der Beklagten wirksam von einem patentverletzenden Gebrauch abzuhalten, stützt die Klägerin darauf, es gebe bei dem angebotenen modularen System eine besondere Gefahr dafür, dass die Abnehmer die Module patentverletzend einsetzen. Diese besondere Gefahr resultiere daraus, dass die Vorteile des modularen Systems erst ab der (wie ausgeführt patentverletzenden) Ausbaustufe mit zwei Basismodulen (und, wie zu ergänzen ist, einem Eingangsmodul) zum Tragen kämen. Gegen diese Annahme bestehen Bedenken. Die Klägerin hat über die allgemeine Gefahr, die aus der Ausgestaltung als modulares System resultieren mag, keine weiteren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Abnehmer im vorliegenden Fall nur durch das Auferlegen eines vertragsstrafegesicherten Unterlassungsversprechens von einer patentgemäßen Benutzung abgehalten werden können. So ist zu berücksichtigen, dass die Basismodule (Master und Slave) der Beklagten jeweils auch über eigene Eingänge verfügen und damit sowohl für sich genommen als auch in Kombination miteinander (und zwar auch ohne separate Eingangsmodule) funktionstüchtig sind. Zu einer Patentverletzung wird auch ihre Kombination erst dann, wenn zumindest einem von ihnen ein Eingangsmodul SA-IN-S1 zur Seite gestellt und damit im Sinne der Merkmalsgruppe 4 in Abhängigkeit von seiner Position zugeordnet wird. Dass die Abnehmer ihre Motivation zum Bezug der Basismodule (Master und Slave) allein daraus herleiten, dass die Erweiterung um mindestens ein separates Eingangsmodul vorgenommen wird, ist nicht erkennbar. Diese Ungewissheit geht im Ergebnis zu Lasten der für die Unentbehrlichkeit der Vertragsstrafenbewehrung darlegungspflichtigen Klägerin. Es kann damit im Ergebnis offen bleiben, ob – wie die Beklagte meint – im Bereich der Sicherheitstechnik generell davon auszugehen ist, dass die Anwender Warnhinweise des Lieferanten ohne weiteres befolgen und keine von der vorgeschriebenen Konfiguration abweichenden Konfigurationen vornehmen. Anstelle des Hauptantrags kommt daher auch für die Benutzungshandlung des Lieferns nur die mit dem Hilfsantrag beantragte Verpflichtung zum Zuge, die Abnehmer wie im Falle des Angebots vor einer Benutzung des Klagepatents zu warnen.
Der von der Klägerin formulierte Warnhinweis war im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2007, 679, 685 – Haubenstretchautomat) dahingehend abzuändern, dass nur ein „ausdrücklicher“ Hinweis verlangt werden kann.
2.
Die Beklagte hat der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten (§ 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für den Offenlegungszeitraum schuldet die Beklagte der Klägerin außerdem eine angemessene Entschädigung für die unmittelbare Benutzung des Klagepatents (§ 33 Abs. 1 PatG).
3.
Die genaue Entschädigungs- und Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach hier anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242; 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140b PatG.
4.
Gemäß § 140a Abs. 1 Satz 1 PatG ist die Beklagte zur Vernichtung der patentverletzenden Gegenstände bzw. zur Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung verpflichtet.

V.
Zu einer Aussetzung der Verhandlung bis zu einer zumindest erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Nichtigkeitsklage der Beklagten besteht keine hinreichende Veranlassung (§ 148 ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 3 PatG, wonach der Patentschutz mit Veröffentlichung der Patenterteilung eintritt). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits. Die Beklagte macht mit ihrer Nichtigkeitsklage (Anlage rop 7 nebst Anlagen) allein fehlende Neuheit des Klagepatents gegenüber dem unstreitig vor dem Anmelde- und damit Prioritätstag des Klagepatents veröffentlichten Katalog „pilz Tplus – Das modulare Sicherheitssystem“ (Stand 11/1999; Anlage T3 zu Anlage rop 7, zugleich Anlage rop 1) geltend. Auf der Grundlage des hier vertretenen Anspruchsverständnisses sei der Rechtsstreit daher jedenfalls auszusetzen.
Wie die Beklagte im Termin eingeräumt hat, offenbart der herangezogene druckschriftliche Stand der Technik allerdings nicht mehrere Ausgangsmodule, die im Sinne der Merkmalsgruppe 3 in einer Modulreihe, das heißt in räumlicher Hinsicht in einer Reihe hintereinander angeordnet sind. Der Prospekt „Tplus“ sieht eine Mehrheit von Modulen nur für die Eingangsmodule (Anlage rop 1, Blatt 4), nicht jedoch für die Ausgangsmodule vor. Dem Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents sei jedoch ohne weiteres geläufig, dass die Sicherheitsmodule üblicherweise in einem Schaltschrank auf Hutschienen angeordnet zu werden pflegen. Daher verstehe es sich für den Fachmann auch ohne druckschriftliche Erwähnung von selbst, bei einer größeren Anlage, die in technischer Hinsicht die Verwendung mehrerer Ausgangsmodule erfordert, auch mehrere solcher Ausgangsmodule auf einer Hutschiene unmittelbar hintereinander und damit in einer (Modul-) Reihe anzuordnen. Wenn dann entsprechend der hier vorgenommenen Auslegung des Patentanspruchs 1 lediglich gefordert werde, dass die Zuordnung eines Eingangsmoduls zu lediglich einem Ausgangsmodul möglich sein muss, sei Anspruch 1 des Klagepatents neuheitsschädlich vorweggenommen.
Es begegnet aus Sicht der Kammer jedoch erheblichen Bedenken, ob der Fachmann bei den zu einem Sicherheitssystem nach dem Stand der Technik gehörenden Modulen tatsächlich mehrere Ausgangsmodule auf einer Leiste (Hutschiene) eines Schaltschrankes (von denen dieser mehrere besitzt) anordnen würde. Es ist nicht ersichtlich, welche Veranlassung der Fachmann haben sollte, eine Vielzahl von Modulen, darunter mehrere Ausgangsmodule, die jeweils unterschiedliche Aktoren ansteuern, in einer (räumlichen) Reihe hintereinander auf einer einzigen Hutschiene anzuordnen, wenn er sie signaltechnisch doch ohnehin nur mittels einer separaten Verkabelung miteinander verbinden kann. Unter diesen Voraussetzungen liegt es näher, dass er die Ausgangsmodule schon aus Gründen der Übersichtlichkeit voneinander getrennt anordnet.
Letztlich bedarf die aufgeworfene Frage im vorliegenden Zusammenhang jedoch keiner abschließenden Klärung, weil die aufgezeigten Unsicherheiten bei dem Angriff gegen den Rechtsbestand des Klagepatents ohnehin zu Lasten der Beklagten gehen. Insoweit ist es bedeutsam, dass die nunmehr als neuheitsschädlich entgegengehaltene Druckschrift dem Prüfer im Erteilungsverfahren vorlag (vgl. Anlage rop 1) und als für die Erteilung des Klagepatents offensichtlich nicht relevant angesehen wurde. Denn der Prüfer scheint auch angesichts des Katalogs „pilz Tplus – Das modulare Sicherheitssystem“ (Stand 11/1999) weder eine Änderung der Ansprüche noch des Beschreibungstextes für erforderlich gehalten zu haben. Wie bereits erwähnt, befasst sich die Beschreibung nicht explizit mit dem System „Tplus“, sondern erwähnt nur ganz allgemein eine Vielzahl von unterschiedlichen Sicherheitsschaltgeräte-Typen, die sie unter dem Namen „T“ angeboten habe. Dies unterstreicht, dass auch die fachkundig besetzte Prüfungsabteilung keine Relevanz des Prospektes nach Anlage rop 1 für Neuheit und/oder Erfindungshöhe des Patentanspruchs 1 gesehen hat.
Vor diesem Hintergrund liegt keine hinreichende überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Nichtigerklärung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren vor.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1; 269 Abs. 3 Satz 3 (analog) ZPO. Hinsichtlich des zu I. 2. b) (Unterlassungsantrag wegen mittelbarer Patentverletzung im Hinblick auf die Benutzungshandlung des Lieferns) abgewiesenen Hauptantrags ergibt sich im Vergleich zum durchgreifenden Hilfsantrag eine angesichts des gesamten Streitgegenstands nur verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung, die keine besonderen Kosten verursacht hat. Im Hinblick auf die Teil-Klagerücknahme zum Antrag zu I. 1. wegen der Benutzungshandlung des Herstellens sind die Kosten in analoger Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin durfte aufgrund der Angaben der Beklagten im samos-Produktprospekt (Anlage K9, Seite 4: „samos, das elektronische Sicherheitssystem von Wieland“) und dem samos-Handbuch (Anlage K10) davon ausgehen, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform auch selbst herstellt. Das Bestreiten der Beklagten in der Klageerwiderung war zunächst nicht hinreichend substantiiert. Erst nachdem die Beklagte in der Duplik offenbart hatte, dass sie die Bauteile der angegriffenen Ausführungsform von einem dritten, mit ihr auch nicht konzernverbundenen Unternehmen bezieht und lediglich unter eigenen Namen vertreibt, und in der mündlichen Verhandlung den Namen des Herstellers offengelegt hatte, musste die Klägerin davon ausgehen, dass eigene Herstellungshandlungen der Beklagten substantiiert bestritten waren und von ihr – der Klägerin – nicht würden bewiesen werden können. Wenn die Klägerin in dieser prozessualen Situation die Klage hinsichtlich des Herstellens zurücknimmt, ist die Kostentragungspflicht für den zurückgenommenen Teil analog § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nach billigem Ermessen der Beklagten zuzuweisen, die eigene Herstellungshandlungen erst (zu) spät substantiiert bestritten hat.

VII.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1; 108 ZPO.
Die Voraussetzungen für den von der Beklagten hilfsweise gestellten Schutzantrag nach § 712 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht dargetan, insbesondere nicht – wie gemäß § 714 Abs. 2 ZPO erforderlich – glaubhaft gemacht.

Der Streitwert wird auf 250.000,- € festgesetzt.