2 U 87/98 – Diebstahlsverhinderungsvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 5 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Dezember 2000, Az. 2 U 87/98

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Mai 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der
Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 11x.01x,– abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 620 888 (Anlage K 1, dt. Übersetzung Anlage K 1 a; nachfolgend: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer schwedischen Prioriät vom 26. Oktober 1990 am 28. Oktober 1991 angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 26. Oktober 1994 und die der Erteilung des Patents am 6. September 1995. Zu den benannten Vertragsstaaten des Klagepatents gehört die Bundesrepublik Deutschland. Das in der englischen Verfahrenssprache abgefaßte Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent ist mit folgendem Patentanspruch 1 erteilt worden:

A theft-prevention device to be placed on a parallel-epipedic box, comprising a frame (10) constructed to enclose the box, said frame forming an insert opening (11) for the box and having a lock mechanism (13) which can be adjusted between an engaged position and a disengaged position, said lock mechanism preventing that a box inserted into the frame is withdrawn therefrom, an a latch mechanism (24) maintaining the lock mechanism in the engaged position thereof, which can be actuated by an external member for releasing the lock mechanism for adjustment to the disengaged position and thus withdrawal of the box from the frame through the insert opening, characterized in that the lock mechanism comprises a lock element (29) displaceably and pivotably mounted to the frame to be kept, in the engaged position of the lock mechanism, in a blocking position at the insert opening (11), wherein withdrawal of the box from the frame (10) is prevented, the lock element in the disengaged position of the lock mechanism being free to be withdrawn by displacement and pivoting from the blocking position at the insert opening.

Der Patentanspruch 1 ist in der Klagepatentschrift wie folgt übersetzt:

Eine Diebstahlsverhinderungsvorrichtung zur Anbringung an einem parallelepipedischen Behältnis mit einem Rahmen (10), der ausgebildet ist, um das Behältnis zu umschließen, wobei der Rahmen eine Einsetzöffnung (11) für das Behältnis bildet und einen Verriegelungsmechanismus (13) hat, der zwischen einer verriegelten Position und einer entriegelten Position eingestellt werden kann, wobei der Verriegelungsmechanismus verhindert, daß ein in den Rahmen eingesetztes Behältnis aus diesem herausgenommen wird, und einem den Verriegelungsmechanismus in seiner verriegelten Position haltenden Rastmechanismus (24), der durch ein äußeres Element betätigt werden kann, um den Verriegelungsmechanismus zur Einstellung in die entriegelte Position und somit zur Entfernung des Behältnisses aus dem Rahmen durch die Einsetzöffnung zu lösen, dadurch gekennzeichnet, daß der Verriegelungsmechanismus ein Verriegelungselement (29) aufweist, das verstellbar und schwenkbar an dem Rahmen angebracht ist, um in der verriegelten Position des Verriegelungsmechanismus in einer Blockierposition an der Einsetzöffnung (11) gehalten zu werden, in der ein Herausnehmen des Behältnisses aus dem Rahmen (10) verhindert wird, wobei das Verriegelungselement in der entriegelten Position des Verriegelungsmechanismus frei ist, um durch Verstellung und Verschwenkung aus der Blockierposition an der Einsetzöffung zurückgezogen zu werden.

Gegen das Klagepatent haben drei Einsprechende – unter ihnen die Beklagte zu 1) – Einspruch eingelegt. Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 1999, über die sich die Sitzungsniederschrift gemäß Anlage F 10 verhält, das Klagepatent mit Entscheidung vom 13. Januar 2000 (Anlage Ax 6) beschränkt aufrechterhalten. In der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung lautet der Patentanspruch 1 des Klagepatents wie folgt:

A theft-prevention device to be placed on a parallel-epipedic box, comprising a frame(10) constructed to enclose the box and provided with a sensor for the actuation of an electric alarm system, said frame having two flat sides and four narrow sides one of said narrow sides forming an insert opening (11) for the box, a lock mechanism (13) on said frame which can be adjusted between an engaged position and a disengaged position, said lock mechanism preventing in the engaged position thereof that a box inserted into the frame is withdrawn therefrom, and a latch mechanism (24) maintaining the lock mechanism in the engaged position thereof, which can be actuated by an external magnet for releasing the lock mechanism for adjustment to the disengaged position and thus withdrawal of the box from the frame through the insert opening, characterized in that the lock mechanism comprises a hook-shaped lock tongue (29) which is displaceably and pivotably mounted to the frame for displacement along one of said narrow sides, which extend transversely of said insert opening, and that the lock tongue with the frame in order to keep the lock tongue in a position at the insert opening (11), wherein withdrawal of the box from the frame (10) is blocked, the lock tongue with the lock mechanism in the disengaged position being free to be withdrawn from the blocking position at the insert opening by displacement and pivoting.

Die Klägerin hat dies in der Anlage Ax 6 b wie folgt übersetzt:

Diebstahlsverhinderungsvorrichtung zur Anbringung an einem parellelepipedischen Behältnis mit einem Rahmen (10), der zum Umschließen des Behältnisses ausgebildet und mit einem Sensor für die Betätigung eines elektrischen Alarmsystems versehen ist, und der zwei Flachseiten und vier Schmalseiten aufweist, von denen eine der Schmalseiten eine Einsetzöffnung (11) für das Behältnis bildet, mit einem Verriegelungsmechanismus (13) an dem Rahmen, welcher zwischen einer gesperrten Position und einer entsperrten Position eingestellt werden kann, wobei der Verriegelungsmechanismus in seiner gesperrten Position verhindert, daß ein in den Rahmen eingesetztes Behältnis aus diesem herausgenommen wird, und mit einem Rastmechanismus (24), der den Verriegelungsmechanismus in seiner gesperrten Position hält, der durch einen äußeren Magneten betätigt werden kann zum Lösen des Verriegelungsmechanismus zur Einstellung in die entsperrte Position und somit zur Entfernung des Behältnisses aus dem Rahmen durch die Einsetzöffnung, dadurch gekennzeichnet, daß der Verriegelungsmechanismus eine hakenförmige Verriegelungszunge (29) aufweist, die verstellbar und verschwenkbar an dem Rahmen angebracht ist zur Verstellung entlang einer der Schmalseiten, die sich quer zu der Einsetzöffnung erstreckt, und daß der Verriegelungmechanismus in seiner gesperrten Position die Verriegelungzunge mit dem Rahmen sperrt, so daß die Verriegelungszunge in einer Position an der Einsetzöffnung (11) gehalten wird, in welcher ein Herausnehmen des Behältnisses aus dem Rahmen (10) blockiert ist, und die Verriegelungszunge, mit dem Verriegelungsmechanismus in der entsperrten Position, frei ist, aus der Blockierposition an der Einsetzöffnung durch Verstellen und Verschwenken entfernt zu werden.

Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes hat die Beklagte zu 1) Beschwerde eingelegt, die auf Verletzung der Bestimmungen in Art. 123 Absätze 2 und 3 EPÜ gestützt ist (vgl. Anlage F 13). Eine Entscheidung über diese Beschwerde liegt bisher nicht vor.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 2, 5, 6 und 7 der Klagepatentschrift verdeutlichen die Erfindung nach dem Klagepatent an Hand eines Ausführungsbeispiels, wobei die Figur 1 eine Seitenansicht einer Diebstahlsverhinderungsvorrichtung gemäß der Erfindung ist, die für eine Videokassette mit einem Pappkartonbehälnis bestimmt ist, Figur 2 eine vergrößerte Seitenansicht, teilweise in einer Vertikalansicht, des Verriegelungsmechanismus ist, der in der verriegelten Position gezeigt ist, Figur 5 eine Teildraufsicht der Sperrzunge ist, Figur 6 eine Vertikalschnittansicht des Verriegelungsmechanismus ist und Figur 7 eine Ansicht ähnlich der Figur 2 ist, aber das Verriegelungsmittel in der entriegelten Position zeigt.

Die Beklagte zu 2) vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Diebstahlsverhinderungsvorrichtungen für parallel-epipedische Behältnisse, die sie von der in Schweiz ansässigen Beklagten zu 1) erhält. Ein Muster dieser Vorrichtungen ist als Anlage K 5 zu den Akten gereicht worden, wobei dieses Muster jedoch anders als die tatsächlich auf den Markt gebrachten Vorrichtungen nicht mit einem Sensor für die Betätigung eines elektrischen Alarmsystems versehen ist. Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 der Anlagen Ax 5 und Ax 5 a, wobei die Figuren dieser Anlage von der Klägerin mit Bezugszeichen versehen worden sind, die den so gekennzeichneten Teilen des erfindungsgemäßen Gegenstandes entsprechen sollen, verdeutlichen Teile dieser Vorrichtung, die von der Lehre des zugunsten der Beklagten zu 1) geschützten europäischen Patents 0 508 201 Gebrauch macht, welches auf einer unter Inanspruchnahme einer Prioriät von 8. April 1991 getätigten Anmeldung vom 23. April 1992 beruht (vgl. die von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichte Europäische Patentschrift).

Das Muster gemäß Anlage K 5 und die vorstehend wiedergegebenen Figuren der klägerischen Anlagen Ax 5 und Ax 5 a verdeutlichen, daß an einer Schmalseite des Rahmens sich innenseitig ein längsverschieblich geführtes bügelförmiges Element aus magnetischem Material (Stahl) -im Sprachgebrauch der Parteien als Metallstreifen oder auch Schieber bezeichnet – befindet, welches in einem Längsschlitz in der zugehörigen Schmalseite des Behältnisses längsverschieblich befestigt ist. An den Enden dieses Elements ist jeweils ein rechtwinklig abstehender steifer Schenkel vorgesehen. Der in den Rahmen einzuschiebende Gegenstand (ein parallelepipedisches Behältnis wie eine Kassette u. dergl.) ist beim Verschieben in den Rahmen zwischen den beiden Schenkeln gefangen, und das aussenliegende Bügel-endstück ist federnd ausbiegbar, um den Gegenstand bei ausgefahrenem Bügel aus dem Bügel und damit aus dem Rahmen zu entnehmen bzw. einzusetzen, während das innenliegende Bügelende neben dem abstehenden Schenkel eine in Bügellängsrichtung gesehen ausserhalb des Schenkels liegende, nach innen abstehende Verriegelungsnase aufweist, welche dazu vorgesehen ist, bei im wesentlich vollständig in den Rahmen eingeschobenem Bügel in einen Verriegelungschlitz an der der Einschuböffnung gegenüberliegenden Schmalseite des Rahmens einzurasten, wobei eine gewünschte Entriegelung mittels eines Magneten erfolgt.

Die Klägerin sieht in Angebot und Vertrieb von Vorrichtungen dieser Art eine Verletzung des Klagepatents.

Sie hat beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 51x.01x,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

im Geltungsbereich des deutschen Teiles des europäischen Patentes 0 620 888 Diebstahlsverhinderungsvorrichtungen zur Anbringung an einem parallelepipedischen Be-hältnis mit einem Rahmen, der ausgebildet ist, um das Behältnis zu umschließen, und der mit einem Sensor für die Betätigung eines elektrischen Alarmsystems versehen ist,

wobei der Rahmen zwei Flachseiten und vier Schmalseiten aufweist, von denen eine der Schmalseiten eine Einsetzöffnung für das Behältnis bildet, und auf dem Rahmen einen Verriegelungsmechanismus, der zwischen einer verriegelten Position und einer entriegelten Position eingestellt werden kann, wobei der Verriegelungmechanismus verhindert, daß ein in den Rahmen eingesetztes Behältnis aus diesem herausgenommen wird,

und mit einem den Verriegelungsmechanismus in seiner verriegelten Position haltenden Rastmechanismus, der durch einen äußeren Magneten betätigt werden kann, um den Verriegelungsmechanismus zur Einstellung in die entriegelte Position und somit zur Entfernung des Behältnisses aus dem Rahmen durch die Einsetzöffnung zu lösen,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Verriegelungsmechanismus ein Verriegelungselement mit einem Haken aufweist, welches verstellbar und schwenkbar an dem Rahmen angebracht ist, für eine Verstellung entlang einer der Schmalseiten, die sich quer zu der Einsetzöffnung erstreckt, wobei das Verriegelungselement in der verriegelten Position des Verriegelungsmechanismus in einer Blockierposition an der Einsetzöffnung gehalten wird, in der ein Herausnehmen des Behältnisses aus dem Rahmen verhindert wird, wobei das Verriegelungselement in der entriegelten Position des Verriegelungsmechanismus frei ist, um aus der Blockierposition an der Einsetzöffnung durch Verschwenken und Verstellen zurückgezogen zu werden,

2.

ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 1995 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der von der Beklagten zu 2) erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse
sowie der Namen und Anschriften ihrer Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten,
-preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Lieferungsempfänger,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen
und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen-
höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und
des erzielten Gewinns, und zwar gesondert für die Handlungen der Beklagten zu 1) und 2);

3.
die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten in Deutschland befindlichen unter Ziffer 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

II.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 seit dem 6. Oktober 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

Die Beklagen haben beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung ihnen nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben,
ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebots-empfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

Die Beklagten haben eine Verletzung des Klagepatents durch An-gebot und Vertrieb von Diebstahlsverhinderungsvorrichtungen gemäß Anlage K 5 in Abrede gestellt. Überdies haben sie geltend gemacht, daß das Klagepatent nicht rechtsbeständig sei und daher der Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluß des das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahrens auszusetzen sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß es der angegriffenen Ausführungsform zumindest an dem patentgemäßen Merkmal fehle, wonach der Rastmechanismus durch einen äußeren Magneten betätigt werden kann, um den Verriegelungsmechanismus zur Einstellung in die entriegelte Position und somit zur Entfernung des Behältnisses aus dem Rahmen durch die Einsetzöffnung zu lösen. Nach diesem Merkmal solle zunächst der Rastmechanismus betätigt und dann der Verriegelungsmechanismus eingestellt werden. Bei der angegriffenen Ausführung werde durch den äußeren Magneten jedoch das bügelförmige Metallelement nach außen gezogen, so daß die Verriegelung verstellt und verschwenkt werden könne, wobei die Einsatzöffnung freigegeben werde, ohne daß es einer Einstellung eines Verriegelungsmechanismus bedürfe. Es werde also gerade kein Rastmechanismus betätigt, der die Einstellung eines Verriegelungsmechanismus erlaube, der nach Entriegelung seinerseits das Verriegelungselement zum Verstellen und Verschwenken freigebe.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.

Die Klägerin macht insbesondere geltend, daß „Verriegelungs-mechanismus“ im Sinne des geltenden Anspruches der in den Figuren 2 und 5 der Klagepatentschrift insgesamt mit dem Bezugszeichen 13 versehene Mechanismus sei, der im dargestellten Ausführungsbeispiel auch das Gehäuse 14, den Drehbolzen 15 und die hakenförmige Verriegelungszunge 29 umfasse. Soweit das Klagepatent davon spreche, daß der „lock mechanism (13)“ sich „on said frame“ befinde, sei „on“ sowohl mit „auf“ als auch mit „an“ zu übersetzen. Der Verriegelungsmechanismus solle in seiner gesperrten Position verhindern, daß ein in den Rahmen eingesetztes Behältnis aus diesem herausgenommen wird. Dabei sei es die Funktion der hakenförmigen Zunge, sich von oben blockierend vor die Einsetzöffnung für das Behältnis zu legen, zur Freigabe des Behältnisses aus dieser Position verstellt und nach oben verschwenkt zu werden. Die Lehre des Klagepatents werde bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht, wie ihre mit Bezugszeichen entsprechend dem Klagepatent versehene Anlage Ax 5 a (vgl. die oben wiedergegebenen Figuren dieser Anlage) deutlich mache. Diese Vorrichtung umfasse insbesondere auch einen erfindungsgemäßen Verriegelungsmechanismus (13) auf bzw. an dem Rahmen, nämlich den Blechschieber, der mittels einer Niete oben am Rahmen verschiebbar angebracht sei. Dieser Verriegelungsmechanismus könne zwischen einer gesperrten, in Figuren 2 und 3 der Anlagen Ax 5 und Ax 5 a gezeigten Position und einer entsperrten Position gemäß Figur 4 dieser Anlagen eingestellt werden und verhindere in seiner gesperrten Position, daß ein in den Rahmen eingesetztes Behältnis aus diesem herausgenommen werden könne. Entsprechend der erfindungsgemäßen Lehre verhindere der Verriegelungsmechanismus in seiner gesperrten Position somit, daß ein in den Rahmen eingesetztes Behältnis aus diesem herausgenommen werden könne. Dies geschehe erfindungsgemäß dadurch, daß die Verriegelungszunge mit dem Rahmen gesperrt sei, so daß sie in derjenigen Position an der Einsetzöffnung gehalten werde, in der eben ein Herausnehmen des Behältnisses aus dem Rahmen blockiert sei. In der entsperrten Position des Verriegelungsmechanismus sei dagegen die Verriegelungszunge frei, aus der Blockierposition an der Einsetzöffnung durch Verstellen und Verschwenken entfernt zu werden. Die angegriffene Ausführungsform umfasse auch einen erfindungsgemäßen Rastmechanismus in Form der Rastzunge (24), die einstückig mit dem Schieber ausgeführt sei und den Verriegelungsmechanismus (13) in seiner gesperrten Position gemäß Figuren 2 und 3 der Anlagen Ax 5 und Ax 5 a halte. Der Rastmechanismus könne durch einen äußeren Magneten zum Lösen des Verriegelungsmechanismus zur Einstellung in die entsperrte Position gemäß Figur 4 der Anlagen Ax 5 und Ax 5 a und somit zum Entfernen des Behältnisses aus dem Rahmen durch die Einsetzöffnung, wie in Figur 1 der Anlage Ax 5 a verdeutlicht, betätigt werden. Schließlich sei der Verriegelungsmechanismus bei der angegriffenen Ausführungsform entsprechend der Lehre des Klagepatents so konstruiert, daß er in der gesperrten Position gemäß Figuren 2 und 3 der Anlagen Ax 5 und Ax 5 a die Verriegelungszunge mit dem Rahmen sperre, und zwar dadurch, daß die Rastzunge (24) – wie in Figuren 2 und 3 der Anlagen Ax 5 und Ax 5 a sichtbar – in eine Tasche im Rahmen eingreife, so daß die Verriegelungszunge (29) in einer Position gehalten werde, in der ein Herausnehmen des Behältnisses aus dem Rahmen blockiert sei. Andererseits sei die Verriegelungszunge mit dem Verriegelungsmechanismus in der entsperrten Position gemäß Figuren 1 und 4 der Anlagen Ax 5 und Ax 5 a frei, aus der Blockierposition an der Einsetzöffnung durch Verstellen und Verschwenken entfernt zu werden, wie dies in Figur 4 der Anlagen Ax 5 und Ax 5 a dargestellt sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 1998 abzuändern und

I. die Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 51x.01x,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 0 620 888 Diebstahlsverhinderungsvorichtungen zur Anbringung an einem parallelepipedischen Behältnis

mit einem Rahmen, der zum Umschließen des Behältnisses ausgebildet und mit einem Sensor für die Betätigung eines elektrischen Alarmsystems versehen ist, und der zwei Flachseiten und vier Schmalseiten aufweist, von denen eine der Schmalseiten eine Einsetzöffung für das Behältnis bildet,

mit einem Verriegelungsmechanismus auf dem Rahmen, welcher zwischen einer gesperrten Position und einer entsperrten Position eingestellt werden kann, wobei der Verriegelungsmechanismus in seiner gesperrten Position verhindert, daß ein in den Rahmen eingesetztes Behältnis aus diesem herausgenommen wird; und mit einem Rastmechanismus, der den Verriegelungsmechanismus in seiner gesperrten Position hält, der durch einen äußeren Magneten betätigt werden kann zum Lösen des Verriegelungsmechanismus zur Einstellung in die entsperrte Position und somit zur Entfernung des Behältnises aus dem Rahmen durch die Einsetzöffnung,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Verriegelungsmechanismus eine hakenförmige Verriegelungszunge aufweist, die verstellbar und verschwenkbar an dem Rahmen angebracht ist zur Verstellung entlang einer der Schmalseiten, die sich quer zu der Einsetzöffnung erstreckt, und daß der Verriegelungsmechanismus in seiner gesperrten Position die Verriegelungszunge mit dem Rahmen sperrt, so daß die Verriegelungszunge in einer Position an der Einsetzöffnung gehalten wird, in welcher ein Herausnehmen des Behältnisses aus dem Rahmen blockiert ist, und die Verriegelungszunge, mit dem Verriegelungsmechanismus in der entsperrten Position, frei ist, aus der Blockierposition an der Einsetzöffnung durch Verstellen und Verschwenken entfernt zu werden,

2.
ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 1995 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der von der Beklagten zu 2) erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften ihrer Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Lieferungsempfänger,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen, Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

und zwar gesondert für die Handlungen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2);

3.

die im unmittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten in Deutschland befindlichen unter 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

II.

festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1 seit dem 6. Oktober 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 1998 zurückzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluß des das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahrens auszusetzen,

für den Fall einer für sie ungünstigen Entscheidung ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bankbürschaft) ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abwenden zu dürfen.

Die Klägerin, die dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten widerspricht, beantragt, den gegnerischen Aussetzungsantrag zurückzuweisen.

Die Beklagten stellen weiterhin eine Verletzung des Klagepatents durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Vorrichtung in Abrede und verteidigen das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Sie tragen u.a. vor, die neue Fassung des Patentanspruches 1 des Klagepatents mache besonders deutlich, daß der Rastmechanismus (24) ein von dem Verriegelungsmechanismus (13) unabhängiges Vorrichtungsteil sei. Die erfindungsgemäße Lehre gehe dahin, den Verriegelungsmechanismus auf dem Rahmen und nicht bloß an dem Rahmen vorzusehen. Zum Verriegelungsmechanismus der erfindungsgemäßen Lehre gehöre auch die hakenförmige Zunge, die erfindungsgemäß nicht nur zu verstellen, sondern auch zu verschwenken sei. Die Verschwenkbarkeit der Verriegelungszunge lasse sich jedoch – ohne dazu Kunstgriffe anwenden zu müssen – auf einfache Weise nur bewerkstelligen, wenn die Verriegelungszunge als zum Verriegelungsmechanismus gehörend auf dem Rahmen angeordnet sei. Dann lasse sie sich unbehindert vom Rahmen und dessen Teilen verschwenken. Verriegelungsmechanismus und Rastmechanismus im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre könnten nicht in einem Vorrichtungsteil zusammengefaßt sein. Vielmehr setze der Patentanspruch eine Mehrstückigkeit bezüglich der Vorrichtungsteile, nämlich Verriegelungsmechanismus, Rastmechanismus und Verriegelungszunge, voraus, wobei diese Teile relativ zueinander beweglich ausgebildet sein müßten. Selbst wenn man annehmen wollte, daß der Blechschieber der angegriffenen Ausführungsform sämtliche gesondert ausgeführten Vorrichtungsteile (Verriegelungsmechanismus, Rastmechanismus und Verriegelungszunge) funktionell verkörpere, was nicht der Fall sei, weil mit einer einstückigen Ausführung die Lösung des Problems, auf welches die Erfindung abziele, per se ausgeschlossen sei, könne eine solche Ausgestaltung dem Anspruch 1, der eine Mehrstückigkeit der Vorrichtungsteile vorsehe, nicht entnommen werden. Der Fachmann, der dem Anspruch 1 entnehme, daß die betreffenden Vorrichtungsteile zueinander relativ beweglich sein müssen, bleibe ratlos, wenn er sich die Aufgabe stelle, die Vorrichtungsteile des Anspruches unter Aufrechterhaltung der unterschiedlichen Funktionen in einem Bauteil zusammenzufassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich nicht gerechtfertigt. Zutreffend hat das Landgericht erkannt, daß die mit der Klage beanstandete Diebstahlsverhinderungsvorrichtung der Beklagten gemäß Anlage K 5 von der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents keinen Gebrauch macht.

I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent – in der im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Fassung – betrifft eine Diebstahlsverhinderungsvorrichtung zur Anbringung an einem parallelepipedischen Behältnis umfassend:

1. Einen Rahmen (10), der

1.1 zum Unschließen des Behältnisses ausgebildet und

1.2 mit einem Sensor für die Betätigung eines elektrischen
Alarmsystems versehen ist und

1.3 zwei Flachseiten und vier Schmalseiten aufweist, von
denen eine der Schmalseiten eine Einsetzöffnung (11)
für das Behältnis bildet;

2. einen Verriegelungsmechanismus (13) auf dem Rahmen, der

2.1 zwischen einer gesperrten und einer entsperrten Posi-
tion eingestellt werden kann und

2.2 in seiner gesperrten Position verhindert, daß ein in
den Rahmen eingesetztes Behältnis aus diesem herausge-
nommen wird;

3. und einen Rastmechanismus (24), der

3.1 den Verriegelungsmechanismus (13) in seiner gesperrten
Position hält und

3.2 durch einen äußeren Magneten betätigt werden kann zum
Lösen des Verriegelungsmechanismus zur Einstellung in
die entsperrte Position und somit zur Entfernung des
Behältnisses aus dem Rahmen durch die Einsetzöffnung.

Eine derartige Vorrichtung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruches ist nach dem Inhalt der Klagepatentschrift (vgl. Spalte 1, Zeilen 17/18) und auch nach der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Januar 2000 (vgl. Seite 6: „Document E1 discloses a theft-prevention according to the preamble of claim 1.“) in WO 90/07183 beschrieben, die von der Klägerin als Anlage K 2 zu den Akten gereicht worden ist.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 3 sowie 8 und 9 verdeutlichen diesen Stand der Technik mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruches 1.

Ein Vergleich dieser Figuren mit den oben im Tatbestand wiedergegebenen Figuren des Ausführungsbeispiels des Klagepatents zeigt dem fachkundigen Leser der Klagepatentschrift, daß sie Vorbild für das Ausführungsbeispiel des Klagepatents gewesen sind.

Wie aus den wiedergegebenen Figuren dieses Standes der Technik ersichtlich, dient ein Rahmen (10) zur Aufnahme einer CD-Kas-sette oder dergleichen. Auf der Rahmenschmalseite ist ein verhältnismäßig klein dimensioniertes Gehäuse (20) angeordnet, das einen Drehbolzen (22) aufnimmt, der drehbar auf einer Achse (23) gelagert ist. In den Figuren 8 und 9 ist der Drehbolzen (22) näher dargestellt, wobei die Figur 8 die verriegelte Stellung und die Figur 9 die entriegelte Stellung zeigen. Man sieht in der Figur 8, daß der Drehbolzen (22) mit einem hakenförmigen Ende durch eine Öffnung greift, die sich in der Rahmenschmalwand befindet. Bei in den Rahmen eingeschobener Kassette greift der Drehbolzen (22) dabei in eine Ausnehmung ein, die an entsprechender Stelle am Kassettengehäuse vorgesehen ist. In der in der Figur 8 dargestellten verriegelten Stellung kann der Drehbolzen (22) nicht betätigt werden, da ihn ein Rastmechanismus, bestehend aus einer im Gehäuse einliegenden Metallzunge (3), die mit einem an ihm ausgebildeten Rastvorsprung (29) zusammenwirkt, blockiert. Erst wenn die Metallzunge (30) mittels eines von außen an das Gehäuse (2) herangeführten Magneten angehoben ist, kann der Drehbolzen (22) gedreht werden, wobei sein hakenförmiges Ende aus der vorerwähnten Ausnehmung des Kassettengehäuses heraustritt. In dieser in der Figur 9 dargestellten entriegelten Position des Drehbolzens (22) kann die Kassette aus dem Rahmen herausgezogen werden.

Die Klagepatentschrift beschreibt diese bekannte Diebstahlsverhinderungsvorrichtung dahin, daß sie für Behältnisse für Kompaktdisks und dergleichen bestimmt sei, wobei ein Drehbolzen ein Entfernen des Behältnisses aus dem Rahmen durch direkten Eingriff mit dem Behältnis verhindere (Spalte 1, Zeilen 18 bis 22).

Der direkte Eingriff des Drehbolzens in das Behältnis erfordert entsprechende Eingriffsmöglichkeiten (Ausnehmungen) am Behältnis. Vor diesem Hintergrund sind die weiteren Ausführungen in der Klagepatentschrift zu verstehen, wonach es viele unterschiedliche Behältnisse aus Kunststoff gebe und eine Diebstahlsverhinderungsvorrichtung dieser Art nicht für alle Arten derartiger parallelepipedischer Behältnisse geeignet sei. Außerdem, so kritisiert die Klagepatenschrift weiter, seien Kunststoffbehältnisse klobig und teuer (Spalte 1, Zeilen 28 bis 34).

Die Klagepatentschrift verweist den fachkundigen Leser überdies darauf, daß für Videokassetten Pappkartonbehältnisse besser seien. Im Zusammenhang mit einer Diebstahlsverhinderungsvorrichtung der eingangs genannten Art wiesen sie jedoch den Nachteil auf, daß sie mit großen Toleranzen hergestellt würden und biegbar und elastisch seien. Es könnten Abmessungsabweichungen in den Längen- und Breitenabmessungen der Kassette in der Größenordnung von 1,5 bis 2 mm auftreten, und dann sei es, wenn der Verriegelungszapfen des Drehbolzens in der Größenordnung von 3 bis 4 mm liege, wie dies bei der Ausführungsform der Diebstahlsverhinderungsvorrichtung gemäß der WO 90/07183, die für Kompaktdisk-Behältnisse bestimmt sei, der Fall sei, für weniger skrupelhafte Personen einfach, den Rahmen von dem Pappkartonbehältnis loszubrechen und so die Diebstahlsverhinderungsvorrichtung außer Betrieb zu setzen (Spalte 1, Zeilen 35 bis 56).

Dies – so die Klagepatentschrift – könne natürlich verhindert werden, indem der Verriegelungszapfen des Drehbolzens größer gemacht werde, was jedoch bedeute, den Verriegelungsmechanismus als Ganzes größer zu machen, was aus kommerziellen Gründen nicht akzeptiert werden könne. Es würde nämlich zum einen die allgemeine Meinung bestehen, daß Diebstahlsverhinderungsvorrichtungen der in Rede stehenden Art zu groß und häßlich seien, auch wenn sie klein und schlank gemacht seien. Zum anderen werde gewünscht, für die Einstellung des Verriegelungsmechanismus in die entriegelte Position bei unterschiedlichen Artikeln ein und dieselbe Vorrichtung zu verwenden, in der das äußere Betätigungs-element (üblicherweise ein starker Magnet) vorgesehen sei (Spalte 1, Zeile 56 bis Spalte 2, Zeile 13).

Vor dem Hintergrund der aufgeführten Nachteile des Standes der Technik ist es das technische Ziel bzw. die technische Aufgabe des Klagepatents, eine Diebstahlsverhinderungsvorrichtung zur Anbringung an einem parallelepipedischen Behältnis mit den eingangs genannten Merkmalen zu schaffen, die insbesondere auch gut geeignet für die Verwendung bei Videokassetten in Pappkartonbehältnissen ist, jedoch nicht auf dieses Produkt beschränkt ist, sondern auch bei anderen Arten von parallel-epipedischen Behältnissen angewandt werden kann, wie zum Beispiel Mehrfachverpackungen von Kompaktdisks und Musikkassetten, die manchmal mit und manchmal ohne eine Zellophanhülle mit den damit verbundenen Abmessungsdiskrepanzen erhältlich sind, und die es erlaubt, das Element, welches die Kassette sichert, willkürlich groß zu machen, gleichwohl aber unabhängig von der Größe des die Kassette sichernden Elements in der Blockierposition durch ein und denselben Verriegelungsmechanismus der zur Verfügung stehenden kleinen und angenehmen Ausführungform für eine Verriegelung sorgen zu können (Spalte 2, Zeilen 25 bis 35 und Zeilen 17 bis 24).

Zur Lösung dieser Aufgabe wird gemäß dem Patentanspruch 1 des Klagepatents vorgeschlagen, bei einer Diebstahlsverhinderungsvorrichtung zur Anbringung an einem parallelepipedischen Behältnis mit den eingangs genannten Merkmalen 1 bis 3 vorzusehen, daß der Verriegelungsmechanismus eine hakenförmige Verriegelungszunge aufweist, die verstellbar und verschwenkbar an dem Rahmen angebracht ist zur Verstellung entlang einer der Schmalseiten, die sich quer zu der Einsetzöffnung erstreckt, und daß der Verriegelungsmechanismus in seiner gesperrten Position die Verriegelungszunge mit dem Rahmen sperrt, so daß die Verriegelungszunge in einer Position an der Einsetzöffnung gehalten wird, in welcher ein Herausnehmen des Behältnisses aus dem Rahmen blockiert ist, und die Verriegelungszunge, mit dem Verriegelungmechanismus in der entsperrten Position, frei ist, aus der Blockierposition an der Einsetzöffnung durch Verstellen und Verschwenken entfernt zu werden.

Das Kennzeichen des Patentanspruches 1 des Klagepatents stellt sich mithin merkmalsmäßig gegliedert wie folgt dar:

4. Der Verriegelungsmechanismus umfaßt eine hakenförmige Ver-
riegelungszunge (29), die

4.1 verstellbar und verschwenkbar an dem Rahmen angebracht
ist zur Verstellung entlang einer der Schmalseiten und

4.2 sich quer zur Einsetzöffnung erstreckt.

5. Der Verriegelungsmechanismus ist so konstruiert, daß

5.1 er in seiner gesperrten Position die Verriegelungszunge
mit dem Rahmen sperrt, so daß die Verriegelungszunge in
einer Position an der Einsetzöffnung (11) gehalten
wird, in der ein Herausnehmen des Behältnisses aus dem
Rahmen blockiert ist, und

5.2 die Verriegelungszunge, mit dem Verriegelungsmechanis-
mus in der entsperrten Position, frei ist, aus der
Blockierposition an der Einsetzöffnung durch Verstellen
und Verschwenken entfernt zu werden.

Die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruches 1 befassen sich nur mit dem Verriegelungsmechanismus und seiner Ergänzung durch eine Verriegelungszunge, nicht aber mit dem Rastmechanismus, hinsichtlich dessen es bei einer Ausgestaltung entsprechend dem Merkmal 3 des Oberbegriffes verbleiben soll. Die Wirkung dieser kennzeichnenden Merkmale besteht – wie der Durchschnittsfachmann unschwer erkennt – darin, daß bei einer Vorrichtung gemäß der WO 90/07183 (Anlage K 2), die die Merk-
male des Oberbegriffs aufweist, die Möglichkeit besteht, daß das Element, das die Kassette verriegelt und deren Herausziehen verhindert, willkürlich groß gestaltet werden kann, daß jedoch unabhängig davon, ob das genannte Element groß oder klein ist, in der Blockierposition durch ein und denselben Verriegelungsmechanismus der kleinen und handlichen bzw. angenehmen (Original: „convenient“) bekannten Verkörperung verriegelt werden kann (vgl. auch Einspruchsabteilung des EPA in dem Beschluß vom 13. Januar 2000 Seite 6 – Anlage Ax 6 sowie die Ausführungen in Spalte 2, Zeilen 17 bis 24 der Klagepatentschrift).

Das Element, das die Kassette daran hindert, herausgenommen zu werden, ist die in Merkmal 4 als Teil des Verriegelungsmechanismus gekennzeichnete hakenförmige Verriegelungszunge, die je nach Bedürfnis unterschiedlich groß gestaltet werden kann. Sie hat sich quer zur Einsetzöffnung zu erstrecken und soll verstellbar und verschwenkbar an dem Rahmen angebracht sein zur Verstellung entlang einer der Schmalseiten.

Der auf dem Rahmen befindliche Verriegelungsmechanismus, der wie im Stand der Technik gemäß der WO 90/07183 (Anlage K 2) zwischen einer gesperrten und einer entsperrten Position „eingestellt“ werden kann und in seiner gesperrten Position verhindert, daß ein in den Rahmen eingesetztes Behältnis aus diesem herausgenommen wird (vgl. Merkmal 2), soll nicht nur entsprechend Merkmal 4 mit einer hakenförmigen Verriegelungszunge ergänzt werden, sondern gemäß Merkmal 5 auch über Merkmal 2 hinaus so ausgebildet bzw. konstruiert sein, daß er in seiner gesperrten Position die Verriegelungszunge mit dem Rahmen sperrt, so daß die Verriegelungszunge in einer Position an der Einsetzöffnung (11) gehalten wird, in der ein Herausnehmen aus dem Rahmen blockiert ist (Blockierposition). Die Konstruktion des Verriegelungsmechanismus soll überdies so sein, daß die Verriegelungszunge, mit dem Verriegelungsmechanismus in der entsperrten Position, frei ist, aus der Blockierposition durch Verstellen und Verschwenken entfernt zu werden. – Die erfindungsgemäße Lösung unterscheidet mithin zwischen einer Blockierposition (Merkmale 2.2 und 5.1) und einer entsperrten Position, in der die Verriegelungszunge (mit dem Verriegelungsmechanismus) frei ist, aus der Blockierposition an der Einsetzöffnung durch Verstellen und Verschwenken entfernt zu werden (Merkmal 2.1 und 5.2).

Zum näheren Verständnis der mit dem Patentanspruch 1 gegebenen technischen Lehre zieht der Durchschnittsfachmann auch die Zeichnungen und die Beschreibung des Ausführungsbeispieles heran, ohne sie allerdings auf eine solche Ausgestaltung zu beschränken, zumal ihn die Klagepatentschrift ausdrücklich darauf aufmerksam macht, daß der beschriebene Verriegelungsmechanismus mit dem Drehbolzen nur bevorzugt sei, weil ein solcher Verriegelungsmechanismus klein und kompakt gemacht werden könne, aber es im Schutzumfang der Erfindung liege, ein Verriegelungsmittel einer anderen Art, beispielsweise einen Verriegelungsmechanismus, der einen linear verstellbaren Verriegelungsbolzen oder eine schwenkbare Klaue habe, vorzusehen (vgl. Spalte 5, Zeilen 50 bis 54).

Betrachtet der Durchschnittsfachmann anhand der Figuren und der Beschreibung des Ausführungsbeispiels der Klagepatentschrift den Entriegelungsvorgang, so erkennt er, daß zunächst der äußere Magnet betätigt werden muß. Damit wird bewirkt, daß die Rastwirkung des Rastmechanismus auf den Verriegelungsmechanismus aufgehoben wird. Die Blattfeder (24) wird von der Schulter (23) wegbewegt, so daß die Schulter (23) des Drehbolzens hinter das freie Ende der Blattfeder in die entriegelte Position gedreht werden kann (vgl. Sp.4, Zeilen 15 bis 34 und Figur 6). Damit ist der Verriegelungsmechanismus aber noch nicht in die entsperrte Position frei. Vielmehr bedarf es noch des „Einstellens“ des Verriegelungsmechanismus in die ent-sperrte Position, was in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels in Spalte 5, Zeilen 20 bis 27 unter Hinweis auf die Figuren 2 und 7 der Klagepatentschrift wie folgt zum Ausdruck gebracht wird:

„By the rotary bolt being brought into the disen-gaged position in the manner described above the lock tongue can, however, be freely displaced to the right as seen in FIG. 2 in order then to be swung upwards to the position according to FIG. 7, wherein the hook 33 no longer blocks the insert opening so that the box can again be withdrawn from the frame.“

Im wesentlichen genauso, nur in umgekehrter Reihenfolge, stellt sich der Verriegelungsvorgang dar, nur daß hierbei kein Magnet benötigt wird.

Wie bereits ausgeführt, nimmt der Durchschnittfachmann aufgrund der allgemeinen Formulierungen des Patentanspruches 1 und angesichts Spalte 5, Zeilen 48 bis 54 nicht an, daß ihre technische Lehre auf sämtliche besonderen Einzelheiten des Ausführungsbeispiels beschränkt sei. Nach seinem Verständnis erhält der Patentanspruch 1 auch keine Festlegung dahin, daß der Verriegelungsmechanismus außen auf dem Rahmen anzubringen ist, wie dies vom Ausführungsbeispiel vorgegeben wird. Der maßgebende englische Text des Patentanspruches 1 „a lock mechanism on said frame“ zwingt nicht zu der Annahme, dieses Vorrichtungsteil müsse unbedingt außen auf dem in Merkmalsgruppe 1 beschriebenen Rahmen sitzen; gemeint ist vielmehr eine Anbringung am Rahmen, die auch an einer der Innenseiten möglich ist, zumal die Vorgabe des Merkmals 1.1, daß der Rahmen zum Umschließen des Behältnisses ausgebildet ist, durchaus die Möglichkeit offen läßt, auch den Verriegelungsmechanismus innerhalb des Rahmens unterzubringen.

Nach der Merkmalsgruppe 2 soll der Verriegelungsmechanismus zwischen einer gesperrten und einer entsperrten Position „eingestellt“ werden können (Merkmal 2.1) und in seiner gesperrten Position verhindern, daß ein in den Rahmen eingeschobenes Behältnis aus diesem herausgenommen wird (Merkmal 2.2). Auch wenn es dem Durchschnittsfachmann weitgehend überlassen bleibt, wie er diese Vorgaben konstruktiv umsetzt, so entnimmt er doch dieser Funktionsbeschreibung, daß der so charakterisierte Mechanismus das leisten soll, was mit einer „Verriege-lung“ typischerweise bewirkt werden soll: Im Verriegelungszustand soll die Bewegung bestimmter Teile gegeneinander verhindert werden. Bei Entriegelung soll diese Bewegung wieder möglich sein. Beim Klagepatent geht es konkret um die Bewegung zwischen Rahmen und in diesen eingesetztem Behältnis, genauer gesagt, um deren Sicherung im Rahmen (gegen Diebstahl) bzw. Freigabe aus dem Rahmen, und zwar durch Sperren und Entsperren.

Während im Stand der Technik, von dem das Klagepatent ausgeht (vgl. WO 90/07183 gemäß Anlage K 2), wie bereits ausgeführt, der Verriegelungsmechanismus unmittelbar auf das Behältnis einwirkt und so dessen Bewegung in Bezug auf den Rahmen sperren und freigeben kann, wirkt gemäß den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruches 1 des Klagepatents der Verriegelungsmechanismus dort nur mittelbar unter Zwischenschaltung einer hakenförmigen Verriegelungszunge, die allerdings nach dem Inhalt der Patentanspruches 1 Teil des Verriegelungsmechanismus ist („the lock mechanism comprises a hook-shaped lock tongue (29)“), auf das Behältnis ein, damit das erreicht wird, was in Spalte 2, Zeilen 18 ff angestrebt wird.

Der Verriegelungsmechanismus soll die Verstell- und Schwenkbewegung der Verriegelungszunge (in Bezug auf den Rahmen und das Behältnis), sperren und freigeben können, während die Verriegelungszunge in Abhängigkeit von der Einstellung des Verriegelungsmechanismus die Bewegung des Behältnisses, also ein Herausnehmen aus dem Rahmen, blockieren oder ermöglichen kann.

Der so nach seinen Funktionen umschriebene Verriegelungsmechanismus soll eingestellt werden können zwischen einer gesperrten und einer entsperrten Position („can be adjusted between an engaged position and a disengaged position“ – vgl. Merkmal 2.1). Wie diese Einstellung bewerkstelligt werden kann, überläßt der Patentanspruch 1 des Klagepatents grundsätzlich dem Belieben des Fachmanns. Die Beschreibung des Klagepatents geht von einer händischen Verstellmöglichkeit des Verriegelungsmechanismus aus. In Übereinstimmung mit der WO 90/07183 (Anlage K 2), die auf Seite 3, Zeilen 30 ff in Verbindung mit der Figurendarstellung einen „finger grip 26“ beschreibt, zeigt auch das Ausführungsbeispiel der Klagepatentschrift einen „Fingergriff 20“, mit dessen Hilfe der Drehbolzen 15 manuell betätigt werden kann. Der Patentanspruch 1 gibt jedoch insoweit keine bestimmten Mittel vor, mit denen die Einstellung des Verriegelungsmechanismus erfolgen soll. Dies ergibt sich im übrigen auch aus der Beschreibung in Spalte 4, Zeilen 38 bis 43.

Näherer Erörterung bedarf schließlich noch der Rastmechanismus gemäß Merkmalsgruppe 3 des Patentanspruches 1 des Klagepatents, insbesondere in seinem Zusammenspiel mit dem erfindungsgemäßen Verriegelungsmechanismus. Dieser Rastmechanismus wird mit der Merkmalsgruppe 3 der obigen Merkmalsanalyse in der maßgeblichen englischen Fassung wie folgt beschrieben:

„a latch mechanism (24) maintaining the lock mechanism in the engaged position thereof, which can be actuated by an external magnet for releasing the lock mechanism for adjustment to the disengaged position and thus withdrawal of the box from the frame through the insert opening.“

Die erfindungsgemäße Diebstahlsverhinderungsvorrichtung umfaßt mithin – wie schon der Stand der Technik gemäß der WO 90/07183 (Anlage K 2) – einen Rastmechanismus, der den Verriegelungsmechanismus in seiner gesperrten Position hält und durch einen äußeren Magneten betätigt werden kann, damit die Möglichkeit geschaffen wird, den Verriegelungsmechanismus in die entsperrte Position „einzustellen“ („for adjustment to the disengaged position“).

Der englische Begriff „latch mechanism“ bringt weitgehend bereits das zum Ausdruck, was der Patentanspruch 1 in den Merkmalen 3.1 und 3.2 umschreibt: „latch“ kann nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch ein Schnappschloß an einer Tür sein, das einrastet, wenn die Tür schließt, und das zur Ent-sperrung einen Schlüssel benötigt, um es von außen zu öffnen. In dem durch die Merkmale 3.1 und 3.2 vorgegebenen Zusammenhang bringt der Begriff zum Ausdruck: Sobald der Verriegelungsmechanismus in die gesperrte Position eingestellt worden ist, die durch die Merkmale 2.2 und 5.1 definiert ist, schnappt der Rastmechanismus ein, der den Verriegelungsmechanismus in seiner gesperrten Position festhält. Um diese Fixierung aufzuheben, bedarf es des Schlüssels in Gestalt des äußeren Magneten.

Dabei erfaßt der Patentanspruch 1 mit den Merkmalen der Merkmalsgruppe 3 jedoch nicht eine Gestaltung, bei der die Betätigung des Schlüssels, also des äußeren Magneten, gleichzeitig
– uno actu – den Rastmechanismus löst und den Verriegelungsmechanismus in die entsperrte Position bringt. Der Durchschnittsfachmann sieht nämlich, daß der Patentanspruch 1 zwischen einem Verriegelungsmechanismus und einem Rastmechanismus unterscheidet und ihnen verschiedene Funktionen zuweist. Er stellt fest, daß der Patentanspuch 1 nicht einfach dahin formuliert ist, daß die gesperrte Position des Verriegelungsmechanismus durch Einsatz eines äußeren Magneten gelöst werden kann. Vielmehr setzt Patentanspruch 1 für ihn seinem Wortsinne nach voraus, daß der Verriegelungsmechanismus bereits ohne Betätigung des Rastmechanismus in eine gesperrte Position eingestellt („adjusted“) werden kann, in der die Bewegung zweier Teile in dem oben beschriebenen Sinne verhindert werden kann, in der aber noch nicht die Möglichkeit einer Änderung der Einstellung des Verriegelungsmechanismus unterbunden wurde. Letzteres ist die Funktion des vom Verriegelungsmechanismus zu unterscheidenden Rastmechanismus oder Schnappmechanismus, der durch Einsatz eines Schlüssels (Magneten) aus seiner den Ver-riegelungsmechanismus fixierenden Stellung gelöst werden kann. Für den Durchschnittsfachmann kann das Lösen des Verriegelungsmechanismus gemäß Merkmal 3.2 („for releasing the lock mechanism“) nicht gleichbedeutend sein mit der Einstellung in die entsperrte Position gemäß Merkmal 3.2 („for adjustment to the disengaged position“), da dann Merkmal 3.2 zweimal dasselbe besagen würde. Zu einer solchen Annahme hat der Durchschnittsfachmann auf dem Hintergrund der Patentbeschreibung aber keine Veranlassung. Vielmehr versteht er Merkmal 3.2 dahin, daß nach Betätigung des Rastmechanismus durch den äußeren Magneten die Fixierung des Verriegelungsmechanismus im Sinne des Merkmals 3.1 aufgehoben wird, ohne daß die gesperrte Position des Verriegelungsmechanismus zwangsläufig aufgehoben wird. Der Verriegelungsmechanismus ist dann aber in der Weise gelöst („released“), daß er in die entsperrte Position eingestellt („adjusted“) werden kann.

Nach dem Inhalt des Patentanspruches 1, insbesondere Merkmal 3.2, kann daher für den Durchschnittsfachmann, auch wenn der Anspruch die Einstellungsmittel für den Verriegelungsmechanismus nicht nennt, derjenige äußere Magnet, der zur lösenden Betätigung des zur Fixierung des Verriegelungsmechanismus in der gesperrten Position dienenden Mittels (Rastmechanismus) eingesetzt wird, nicht gleichzeitig das Mittel sein, das im Falle der Betätigung den Verriegelungsmechanismus in die entsperrte Position einstellt.

Die Argumentation der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wonach die Figur 6 der Klagepatentschrift insgesamt den erfindungsgemäßen Rastmechanismus zeige, eine Argumentation, die schon vom Ansatz her unrichtig ist, weil sie außer Acht läßt, daß diese Figur wesentliche und damit notwendige Elemente des erfindungsgemäßen Verriegelungsmechanismus beinhaltet, führt im Hinblick auf das Verständnis des Durchschnittsfachmann von dem Merkmal 3.2 des Patentanspruches 1 zu keinem anderen Ergebnis.

II.
Von der sich so darstellenden Lehre des Patentanspruches 1 wird bei der angegriffenen Ausführungsform kein Gebrauch macht.

Die angegriffene Ausführungsform verfügt unbeschadet der Frage, ob ein erfindungsgemäßer Rastmechanismus mit einem erfindungsgemäßen Verriegelungsmechanismus umfassend eine hakenförmige Verriegelungszunge überhaupt insgesamt einstückig ausgebildet sein kann, über keinen Rastmechanismus im oben dargelegten Wortsinne des Merkmals 3.2. Wird bei ihr durch einen äußeren Magneten auf den Rastmechanismus des metallischen bügelförmigen Elements, welches man als Metallstreifen oder auch als Blechschieber bezeichnen kann, eingewirkt, wird nicht nur die Verrastung aufgehoben, sondern zugleich ist auch die Verriegelungszunge, mit dem Verriegelungsmechanismus in der ent-sperrten Position, frei. Es wird mithin kein Rastmechanismus betätigt, der entsprechend dem Wortsinne des Merkmals 3.2 die Einstellung („adjustment“) eines Verriegelungsmechanismus erlaubt.

Allerdings ist auch bei europäischen Patenten angesichts der Regelungen in Art. 69 Abs. 1 EPÜ und des Protokolls über seine Auslegung der Weg für eine Bemessung des Schutzbereiches über den Anspruchswortlaut hinaus auf Abwandlungen der in den Patentansprüchen beschriebenen Erfindung eröffnet (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 – Formstein). Abwandlungen fallen dann in den Schutzbereich des Patents, wenn das durch die Erfindung gelöste Problem mit Mitteln gelöst wird, die den patentgemäßen Mitteln hinreichend gleichwirkend sind, und wenn der Durchschnittsfachmann diese gleichwirkenden Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von Überlegungen auffinden konnte, die sich an der in den Patentansprüchen umschriebenen Erfindung orientieren (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 – Formstein; 1988, 896, 899 – Ionenanalyse; 1989, 205, 208 – Schwermetalloxidationskatalysator; 1989, 903, 904 – Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 – Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 – Zerlegvorrichtung). Diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen hier jedoch nicht vor.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Ausführungsform im Endergebnis all das leistet, was die patentgemäße Erfindung leisten soll. Entscheidend ist, daß der Durchschnittsfachman bei Orientierung am Sinngehalt der Patentansprüche nicht zur angegriffenen Ausführungsform hat kommen können, ohne erfinderisch tätig zu werden. Um zur angegriffenen Ausführungsform zu gelangen, hätte er nämlich alle Funktionen des Rastmechanismus, wie sie in der Merkmalsgruppe 3 des Patentanspruches 1 ihren Niederschlag gefunden haben, auf den Verriegelungsmechanismus übertragen und dabei erkennen müssen, daß es letztlich überflüssig ist, zwischen einer gesperrten Position mit Einstellmöglichkeit (insbes. händisch) und einer durch „Schnappschluß“ fixierten gesperrten Position zu unterscheiden. Zu solchen Überlegungen hat der Durchschnittsfachmann auf dem Hintergrund der Patentbeschreibung jedoch nicht die geringste Veranlassung. Letztlich liefe dies auf eine vom Schutzbereich des Klagepatents nicht erfaßte Unterkombination hinaus, bei der auf einen gesonderten Rastmechanismus mit eigenständigen Funktionen verzichtet wird.

III.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.