Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Dezember 2000, Az. 2 U 174/99
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Juli 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in den Tenor zu I.1.b) des angefochtenen Urteils zwischen die Worte „Abdeckungen“ und „anzubieten“ eingefügt wird:
„in der Bundesrepublik Deutschland“.
2.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 42x.02x DM abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können jeweils durch die Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.
4.
Beschwer der Beklagten und Streitwert für das Berufungsverfahren: 42x.02x DM.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents 41 18 482 (im folgenden: Klagepatent) sowie des deutschen Gebrauchsmusters 91 17 179 (im folgenden: Klagegebrauchsmuster).
Das Klagepatent beruht auf einer am 5. Juni 1991 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 21. September 1990 eingegangenen und am 26. März 1992 offengelegten Anmeldung; die Erteilung des Klagepatents ist am 23. Juli 1998 veröffentlicht worden.
Das Klagegebrauchsmuster ist wie das Klagepatent am 5. Juni 1991 angemeldet worden; es ist am 2. Oktober 1996 eingetragen worden, was am 14. November 1996 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist. Seine Schutzdauer ist gemäß Mitteilung des Deutschen Patentamts vom 11. August 1997 auf acht Jahre verlängert worden.
Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
Abdeckung, insbesondere plombierbare Abdeckhaube (21), für Einrichtungen der elektrischen Hausinstallation, mit einem Fenster (20) für herausragende Geräte und einer Verschlußplatte (1; 36; 41; 57; 70) für das Fenster (20), von der nach Bedarf an Sollbruchstellen (2; 42) Stücke (23) von dem Querschnitt der Geräte abtrennbar sind und der verbleibende Teil (24) nur nach Lösen der Abdeckung (21; 47) abnehmbar ist, wobei die Verschlußplatte (1; 36; 41; 67; 70) am Rand des Fensters (20) auf der Abdeckung (21) liegt und mit rückseitigen Vorsprüngen (18; 19; 45; 46; 71) unter die Abdeckung (21; 47) greift, die an gegenüberliegenden Seiten der Verschlußplatte angeordnet sind, derart, daß die Verschlußplatte (1; 36; 41; 67; 70) erst an der einen Seite eingesetzt werden kann und dann auch die Vorsprünge (18; 46) an der anderen Seite durch das Fenster (20) gelangen und unter die Abdeckung (21) geschoben werden können, und daß an der Rückseite der Verschlußplatte (1; 36; 41; 67; 70) einerseits an dieser an Gegenlagern (7; 29; 63; 65; 75) und andererseits an der Abdeckung auf deren Dicke gegen den Rand (48) des Fensters (20) abgestützte Riegelelemente (6; 27; 51; 64; 68; 72; 74) angeordnet sind, die die Verschlußplatte (1; 36; 41; 67; 70) im eingesetzten Zustand gegen Verschieben halten, wobei insbesondere die Vorsprünge (19; 49) an der einen Seite länger sind als die Vorsprünge (18; 46) an der anderen Seite und die Riegelelemente (6; 27; 51; 64; 68; 72; 74) an der Seite der längeren Vorsprünge (19; 45) gegen die Abdeckung (21; 47) abgestützt sind,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Riegelelemente (6; 27) auf einer zur Ebene der Verschlußplatte (1; 36) und zu dem Fensterrand parallelen Achse (9; 28) aus der Öffnungsstellung in die Schließstellung schwenkbar sind, in der sie mit der Schwenkachse (9; 28) an den an der Verschlußplatte (1; 36) angeordneten Gegenlagern (7; 29) abgestützt sind.
Die Ansprüche 1 bis 5 des Klagegebrauchsmusters lauten wie folgt:
1. Abdeckung, insbesondere plombierbare Abdeckhaube (21), für Einrichtungen der elektrischen Hausinstallation mit einem Fenster (20) für herausragende Geräte und einer Verschlußplatte (1; 36; 41; 67; 70) für das Fenster (20), von der nach Bedarf an Sollbruchstellen (2; 42) Stücke (23) von dem Querschnitt der Geräte abtrennbar sind und der verbleibende Teil (24) nur nach Lösen der Abdeckung (21; 47) abnehmbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Verschlußplatte (1; 36; 41; 67; 70) am Rand des Fensters (20) auf der Abdeckung (21) liegt und mit rückseitigen Vorsprüngen (18; 19; 45; 46; 71) unter die Abdeckung (21; 47) greift, die an gegenüberliegenden Seiten der Verschlußplatte angeordnet sind, derart, daß die Verschlußplatte (1; 36; 41; 67; 70) erst an der einen Seite eingesetzt werden kann und dann auch die Vorsprünge (18; 46) an der anderen Seite durch das Fenster (20) gelangen und unter die Abdeckung (21) geschoben werden können, und daß an der Rückseite der Verschlußplatte (1; 36; 41; 67; 70) einerseits an dieser an Gegenlagern (7; 29; 63; 65; 75) und andererseits an der Abdeckung abgestützte Riegelelemente (6; 27; 51; 64; 68; 72; 74) angeordnet sind, die Verschlußplatte (1; 36; 41; 67; 70) im eingesetzten Zustand gegen Verschieben zu halten.
2. Abdeckung nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Riegelelemente (6; 27; 51; 64; 68; 72; 74)
an der Abdeckung (21) auf deren Dicke gegen den Rand
(48) des Fensters (20) abgestützt sind.
3. Abdeckung nach Anspruch 1 oder 2,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Vorsprünge (19; 49) an der einen Seite länger
sind als die Vorsprünge (18; 46) an der anderen Seite
und die Verriegelung an der Seite der längeren Vor-
sprünge (19; 45) gegen die Abdeckung (21; 47) abge-
stützt sind.
4. Abdeckung nach Anspruch 3,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Riegelelemente (6; 27) auf einer zur Ebene
der Verschlußplatte (1; 36) und zu dem Fensterrand
parallelen Achse (9; 28) aus der Öffnungsstellung
(Fig. 5) in die Schließstellung (Fig. 3) schwenkbar
sind, in der sie durch Rasten (15; 32) gehalten sind.
5. Abdeckung nach Anspruch 4,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Riegelelemente (6; 27) in Schließstellung mit
der Schwenkachse (9; 28) an den an der Verschluß-
platte (1; 36) angeordneten Gegenlagern (7; 29) ab-
gestützt sind.
Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen gemäß den Figuren 1 bis 7 beider Schutzrechte zeigen ein Ausführungsbeispiel der geschützten Erfindung. In Figur 1 ist eine Verschlußplatte für ein Fenster der Abdeckhaube in perspektivischer Darstellung von vorne wiedergegeben, die Figuren 2 und 4 zeigen die Verschlußplatte (unvollständig) in Ansicht von hinten, die Figuren 3 und 5 zeigen jeweils einen Schnitt durch die Verschlußplatte nach Linie III-III in Figur 2 zusammen mit Teilen der Abdeckhaube, und zwar Figur 3 in verriegeltem und Figur 5 in unverriegeltem Zustand; in den Figuren 6 und 7 schließlich ist das Riegelelement einmal in perspektivischer Darstellung und einmal in Seitenansicht wiedergegeben.
Die unter der Geschäftsführung des Beklagten zu 2) stehende Beklagte zu 1) bietet, und zwar u.a. in Nordrhein-Westfalen, mit Fenstern versehene Abdeckhauben für Einrichtungen der elektrischen Hausinstallation sowie dazu passende Verschlußplatten (von ihr als „Abdeckstreifen, verriegelbar“ bezeichnet) an. Einen solchen Abdeckstreifen hat die Klägerin als Anl. 7 zur Klageschrift überreicht. Die Ausgestaltung des Abdeckstreifens ergibt sich aus den nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen gemäß Anl. 9 zur Klageschrift:
Die Klägerin hat geltend gemacht, damit machten die Beklagten wortlautgemäß, jedenfalls aber mit äquivalenten Mitteln, von der Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch, wobei das Anbieten der Verschlußplatten allein (also auch ohne Abdeckhauben) nicht nur eine mittelbare, sondern auch eine unmittelbare Patentverletzung darstelle. Sie hat deswegen die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Leistung einer angemessenen Entschädigung sowie Schadensersatz in Anspruch genommen.
Die Beklagten haben um Klageabweisung, hilfsweise um Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts gebeten und eingewendet:
Bei der angegriffenen Ausführungsform bleibe in verriegeltem Zustand zwischen den Riegelelementen und dem Rand des Fensters der Abdeckhaube ein Spalt; die Riegelelemente seien daher nicht „an der Abdeckung abgestützt“, wie es die Klageschutzrechte verlangten. Auch sei die Stirnfläche der Riegel-elemente nicht so breit wie die Wand der Abdeckung, so daß die Riegelelemente nicht „auf der Dicke“ der Abdeckung gegen den Rand des Fensters anlägen. Schließlich seien die Riegel-elemente nicht im Sinne der Klageschutzrechte „auf“ einer körperlich vorhandenen Achse schwenkbar, die sich an Gegen-
lagern abstütze, welche an der Verschlußplatte angeordnet seien, weil nämlich bei der angegriffenen Ausführungsform die Riegelelemente einstückig an der Rückseite der Verschlußplatte angeformt seien. Schließlich sei die angegriffene Ausführungsform gegenüber dem Stand der Technik am Prioritätstage des Klagepatents nicht erfinderisch, weil sie durch die
DE-OS 26 48 089 nahegelegt sei.
Das Landgericht hat
I.
die Beklagten verurteilt,
1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
unterlassen,
a) Abdeckungen, insbesondere plombierbare Abdeck-
hauben für Einrichtungen der elektrischen Haus-
installation, mit einem Fenster für herausragende
Geräte und einer Verschlußplatte für das Fenster,
von der nach Bedarf an Sollbruchstellen Stücke
von dem Querschnitt der Geräte abtrennbar sind
und der verbleibende Teil nur nach Lösen der Ab-
deckung abnehmbar ist, wobei die Verschlußplatte
am Rand des Fensters auf der Abdeckung liegt und
mit rückseitigen Vorsprüngen unter die Abdeckung
greift, die an gegenüberliegenden Seiten der Ver-
schlußplatte angeordnet sind, derart, daß die
Verschlußplatte erst an der einen Seite eingesetzt
werden kann und dann auch die Vorsprünge an der
anderen Seite durch das Fenster gelangen und
unter die Abdeckung geschoben werden können, und
daß an der Rückseite der Verschlußplatte einer-
seits an dieser über eine Anformung und anderer-
seits an der Abdeckung auf deren Dicke gegen den
Rand des Fensters abgestützte Riegelelemente ange-
ordnet sind, die die Verschlußplatte im einge-
setzten Zustand gegen Verschieben halten, wobei
insbesondere die Vorsprünge an der einen Seite
länger sind als die Vorsprünge an der anderen
Seite und die Riegelelemente an der Seite der
längeren Vorsprünge gegen die Abdeckung abge-
stützt sind,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen
oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken
einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Riegelelemente um eine zur Ebene der
Verschlußplatte und zu dem Fensterrand parallele
Achse aus der Öffnungsstellung in die Schließstel-
lung schwenkbar sind, wobei die Riegelelemente
schwenkbar an der Verschlußplatte angeformt und
von der Anformungsstelle an durchgehend eigen-
stabil ausgebildet sind;
b) Verschlußplatten für die vorstehend aufgeführten
Abdeckungen anzubieten und zu liefern, die die
Merkmale der vorstehend mitbeschriebenen Ver-
schlußplatte aufweisen;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem
Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem
1. Mai 1992 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach
Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbe-
zeichnungen sowie den Namen und Anschriften der
gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach
Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbe-
zeichnungen sowie den Namen und Anschriften der
gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach
Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungs-
zeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-
schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten
Gewinns,
wobei
– die Angaben zu a) nur hinsichtlich der vorstehend
zu I.1.a) beschriebenen Abdeckungen zu machen sind,
– vom Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von bei-
den Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit
seit dem 14. Dezember 1996 zu machen sind;
und
II.
festgestellt,
1. daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klä-
gerin für die zu I.1.a) bezeichneten, in der Zeit
vom 1. Mai 1992 bis zum 13. Dezember 1996 begangenen
Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr
durch die zu I.1.a) und die zu I.1.b) bezeichneten,
seit dem 14. Dezember 1996 begangenen Handlungen ent-
standen ist und noch entstehen wird.
Wegen der darüber hinausgehenden Anträge der Klägerin, nämlich den Beklagten auch das (isolierte) Herstellen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen der Verschlußplatten zu untersagen, ihnen aufzugeben, auch die Herstellungsmengen und
-zeiten lediglich der Verschlußplatten mitzuteilen, und die Entschädigungs- sowie Schadensersatzpflicht der Beklagten auch allein wegen der Verschlußplatten festzustellen, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 22. Juli 1999 wird Bezug genommen.
Die Beklagten haben Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen, darüber hinaus hilfsweise die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts erstreben und außerdem darum bitten, im Unterliegensfalle die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abwenden zu dürfen, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet. Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei die Beklagten u.a. rügen, im Unterlassungstenor des landgerichtlichen Urteils zu I.1.b) fehle eine Beschränkung auf Angebote und Lieferungen in Deutschland. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe :
Die Berufung ist unbegründet. Der Senat hat lediglich klargestellt, daß sich das Verbot unter I.1.b) des angefochtenen Urteils nur auf Angebote und Lieferungen in Deutschland (vgl. § 10 Abs. 1 PatG) bezieht, ohne daß darin eine teilweise Abweisung der Klage über das landgerichtliche Urteil hinaus liegt, weil eine Auslegung des landgerichtlichen Tenors aufgrund der Entscheidungsgründe (vgl. vor allem den zweiten Absatz auf Seite 36 des landgerichtlichen Urteils) ergibt, daß der Urteilsausspruch des Landgerichts bereits von Anfang an in diesem Sinne zu verstehen war.
I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent (dasselbe gilt für das Klagegebrauchsmuster, dessen Ansprüche 1 bis 5 die Klägerin in Kombination geltend macht) betrifft eine Abdeckung mit folgenden Merkmalen:
1. Abdeckung, insbesondere plombierbare Abdeckhaube für
Einrichtungen der elektrischen Hausinstallation,
2. mit einem Fenster für herausragende Geräte
3. und einer Verschlußplatte für das Fenster.
4. Von der Verschlußplatte sind nach Bedarf an Soll-
bruchstellen Stücke von dem Querschnitt der Geräte
abtrennbar.
5. Der verbleibende Teil der Verschlußplatte ist nur
nach Lösen der Abdeckung abnehmbar.
6. Die Verschlußplatte liegt am Rand des Fensters auf
der Abdeckung auf.
7. Die Verschlußplatte greift mit rückseitigen Vor-
sprüngen unter die Abdeckung.
8. Die Vorsprünge sind an gegenüberliegenden Seiten der
Verschlußplatte angeordnet, derart, daß die Ver-
schlußplatte erst an der einen Seite eingesetzt
werden kann und dann auch die Vorsprünge an der
anderen Seite durch das Fenster gelangen und unter
die Abdeckung geschoben werden können.
9. An der Rückseite der Verschlußplatte sind Riegel-
elemente angeordnet, die die Verschlußplatte im ein-
gesetzten Zustand gegen Verschieben halten.
10. Die Riegelelemente sind einerseits an der Rückseite
der Verschlußplatte an Gegenlagern und andererseits
an der Abdeckung abgestützt.
11. Die Riegelelemente sind an der Abdeckung auf deren
Dicke gegen den Rand des Fensters abgestützt;
12. insbesondere sind die Vorsprünge an der einen Seite
länger als die Vorsprünge an der anderen Seite und
13. die Riegelelemente an der Seite der längeren Vor-
sprünge gegen die Abdeckung abgestützt.
Bei solchen Abdeckungen, insbesondere bei plombierbaren Abdeckhauben für Einrichtungen der elektrischen Hausinstalla-
tion, bei denen ein Teil des Fensters nicht durch herausragende Geräte wie z.B. Sicherungen, Leitungsschutzschalter oder dergleichen besetzt ist, wird allgemein die Forderung erhoben, den nicht benutzten Teil des Fensters durch eine Platte zu verschließen, die nach der Montage sicher sitzt und von außen, also ohne vorheriges Lösen der Abdeckung, nicht ohne Anwendung von größerer Gewalt aus dem Fenster entfernbar ist.
Die Klagepatentschrift nennt als Beispiel für eine derartige Gestaltung eine Abdeckung, wie sie aus der DE-OS 26 48 089 (Anlage 3 zur Klageschrift) bekannt ist. In der Tat zeigt die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 dieser Druckschrift
eine Vorrichtung, die sich mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 13 beschreiben läßt und mit der prinzipiell die genannte Forderung erfüllt werden kann. Bei dieser Abdeckung bestehen die Riegelelemente aus Querriegelstücken (21, 22), die durch verbiegbare Laschen (23, 24) an rückseitigen Vorsprüngen („innere Schenkel 17“) der Verschlußplatte befestigt sind und durch Ausbrüche (20) in diesen Schenkeln eingesteckt werden können.
Aus den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift ist zu erkennen, welchen Inhalt und welche Bedeutung nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns die oben genannten Merkmale, und zwar insbesondere die Merkmale 9 bis 13 (der Inhalt der Merkmale 1 bis 8 ist eindeutig und bedarf deshalb keiner besonderen Erörterung), haben.
Dem Merkmal 9 ist zu entnehmen, welche Funktion das erfindungsgemäße Riegelelement haben muß. Es soll in der Verriegelungsstellung die Verschlußplatte gegen Verschieben halten, also das leisten, was typischerweise von einem Verriegelungs-element bewirkt werden soll: Es soll verhindert werden, daß zwei an sich gegeneinander bewegbare Teile (hier also die Verschlußplatte und die Abdeckung) nach der Verriegelung noch gegeneinander bewegt werden können, wobei je nach dem Zweck der angestrebten Verriegelung ganz geringfügige Verschiebungen durchaus möglich bleiben können. Wenn nämlich wie im Falle des Klagepatents die Verriegelung lediglich verhindern soll, daß die Verschlußplatte ohne vorheriges Lösen der Abdeckung, also von außen, von dieser ohne Anwendung größerer Gewalt wieder entfernt werden kann, so kann eine geringfügige Verschiebung der Verschlußplatte gegenüber der Abdeckung ohne weiteres hingenommen werden, wenn sie eine Entfernung der Verschlußplatte von der Abdeckung nicht zuläßt (weil nämlich die Verschlußplatte nicht so weit zu einer Seite hin verschoben werden kann, daß der rückseitige Vorsprung an der anderen Seite der Verschlußplatte das Fenster nach außen verlassen kann).
Der in Merkmal 9 verwendete Begriff des „Riegelelements“ besagt dagegen nichts darüber, ob und gegebenenfalls wie dieses Element selbst gegen ungewollte Bewegungen oder Verschiebungen gesichert werden soll. Mit dieser Frage befassen sich vielmehr erst Anspruch 2 des Klagepatents sowie die zugehörigen Teile der Beschreibung (Spalte 2 Zeilen 1-6, Spalte 4 Zeilen 42-45 sowie 66-68).
Wie dem Fachmann klar ist, müssen die Riegelelemente natürlich in einer Weise an den zu verriegelnden Vorrichtungsteilen angebracht sein, daß sie ihre Funktion auch erfüllen können. Die konkreten Einzelheiten dieser Anbringung werden in den Merkmalen 10-13 aufgezeigt.
Merkmal 10 lehrt insoweit eine Abstützung der Riegelelemente einerseits an der Verschlußplatte und andererseits an der Abdeckung, wobei letzteres durch Merkmal 11 näher beschrieben wird. Nach Merkmal 10 soll die Abstützung der Riegelelemente an der Rückseite der Verschlußplatte „an Gegenlagern“ erfolgen. Auf dem Hintergrund der angestrebten Abstützfunktion wird der Durchschnittsfachmann den Begriff „Gegenlager“ entsprechend seinem allgemeinen Wortsinn dahin verstehen, daß die Riegelelemente mit ihrem einen Wirkende „gegen“ die Verschlußplatte „zur Anlage“ kommen. In diesem Verständnis wird sich der Durchschnittsfachmann bestätigt fühlen, weil die im gattungsgemäßen Stand der Technik (DE-OS 26 48 089, Figur 1) beschriebenen Riegelelemente 21 und 22 jedenfalls nach dem Einstecken in die Ausbrüche 20 des inneren Schenkels 17 einerseits an der Abdeckung abgestützt sind (und zwar nach Maßgabe des Merkmals 11 des Klagepatents), und andererseits an der Rückseite der Verschlußplatte, und zwar im Bereich der Ausbrüche, zur Anlage kommen, deren oberer Rand demgemäß die andere Abstützung bildet. Dieser Tatbestand wird, wie der Durchschnittsfachmann insbesondere Spalte 1 Zeile 18 der Klagepatentschrift entnimmt, kurz als „Gegenlager“ bezeichnet.
Zwar können nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns auch Merkmale des Oberbegriffs eines Patentanspruchs eine andere Bedeutung erhalten, als sie im Stand der Technik haben
– vor allem dann, wenn das herkömmliche Begriffsverständnis nicht in Einklang mit der patentgemäßen Lösung gebracht werden kann. Hier hat der Durchschnittsfachmann jedoch keine Veranlassung, den Begriff des „Gegenlagers“ in der Weise einzuengen, daß etwa von der Verschlußplatte getrennte oder unterscheidbare Teile vorgesehen sein müßten, auf denen das Riegelelement abgestützt werden könnte. Erst recht hat er keinen Anlaß zu der Annahme, das Gegenlager müsse durch Konsolen oder dergleichen gebildet werden, die z.B. eine reale Schwenkachse aufnehmen können. Eine derartige Ausgestaltung, die in Spalte 4 Zeilen 20 ff. der Klagepatentschrift erwähnt ist, wird der Durchschnittsfachmann lediglich als Besonderheit des dort beschriebenen Ausführungsbeispiels werten, zumal er dem ausdrücklich auf Anspruch 1 des Klagepatents rückbezogenen Unteranspruch 5 ebenfalls eine Bestätigung für die Richtigkeit der Überlegung entnehmen kann, daß mit „Gegen-lager“ jede, die Verriegelungsfunktion gemäß Merkmal 9 ermöglichende feste (im Sinne von „sicherer“) Abstützung der Anlage des Riegelelements an der Verschlußplatte gemeint ist.
Im übrigen machen die Merkmale 10 und 11 keine Aussage dazu, ob zwischen dem Riegelelement (genauer seinem oberen Wirkende) und dem Rand der Abdeckung ein gewisses Spiel zulässig ist oder nicht und ob das Riegelelement beim Verschwenken in die Verriegelungsstellung mit Druck auf dem Rand der Abdeckung zur Anlage gelangt. Soweit und solange die Verriegelungsfunktion des Merkmals 9 erfüllt wird, steht es im Belieben des Durchschnittsfachmanns, ob er einen Spalt zuläßt (was sogar im Sinne der vom Klagepatent angestrebten leichten und schnellen Montierbarkeit liegen kann) oder ob er einen klemmenden Sitz anstrebt. Anspruch 1 des Klagepatents macht dem Durchschnittsfachmann hier keine Vorgaben. Es kommt allein darauf an, die Verriegelung so auszugestalten, daß die Verschlußplatte nicht von außen durch Verschieben manipuliert und zerstörungsfrei von der Abdeckung abgenommen werden kann.
Die aus dem in der Beschreibungseinleitung genannten Stand der Technik (DE-OS 26 48 089) bekannte und mit den Merkmalen 9-13 beschriebene Abstützung der Riegelelemente als solche wird von der Klagepatentschrift nicht beanstandet. Kritisiert wird vielmehr nur eine Gestaltung, die die Verbringung der Riegelelemente in die Abstütz- und Verriegelungslage erschwert und aus diesem Grunde auch einen sicheren Sitz der Riegelelemente nicht gewährleistet. Damit nämlich die Riegel-elemente 20 und 21 in die Ausbrüche 20 im innen liegenden Schenkel 17 der Verschlußplatte eingeschoben werden können, müssen die Laschen 23 und 24, über welche die Riegelelemente 21 und 22 mit der Verschlußplatte verbunden sind, verbogen werden. Es ist ohne weiteres einsichtig, daß sich, wie die Klagepatentschrift in Spalte 1, Zeilen 51-53 formuliert, die Querriegelstücke 21 und 22 auf diese Weise nur schwer in die Ausbrüche einführen lassen und darin keinen rechten Halt haben. Den Grund dafür erkennt der Durchschnittsfachmann ohne weiteres: Es gibt keine definierten Biegestellen an den Laschen, und es hängt daher vom Geschick des Benutzers ab, ob das Biegen der Laschen so präzise erfolgt, daß die Riegelelemente 21 und 22 tatsächlich so in die in den Merkmalen 10-13 des Klagepatents beschriebene Lage eingeführt werden, daß die Verriegelungsfunktion sicher erfüllt werden kann.
Demgemäß bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, eine Abdeckung der eingangs genannten Art, also eine solche mit den Merkmalen des Oberbegriffs, mit einer Verschlußplatte zu schaffen, die sich einfach und schnell montieren läßt und die sicher gegen unbefugtes Entfernen ist (vgl. Spalte 1 Zeilen 58-61).
Als Lösung des so umschriebenen technischen Problems sieht Anspruch 1 des Klagepatents eine Kombination der Merkmale des Oberbegriffs mit den kennzeichnenden Merkmalen vor, welche folgendes vorschreiben:
14. Die Riegelelemente (6; 27) sind auf einer Achse
(9; 28) aus der Öffnungsstellung in die Schließstel-
lung schwenkbar, die zur Ebene der Verschlußplatte
(1; 36) und zu dem Fensterrand parallel verläuft.
15. In der Schließstellung sind die Riegelelemente mit
der Schwenkachse (9; 28) an den Gegenlagern (7; 29)
abgestützt, die an der Verschlußplatte (1; 36) an-
geordnet sind.
Dadurch, daß eine definierte Schwenkachse für die Riegelelemente vorgesehen wird, werden die Nachteile des eingangs beschriebenen Standes der Technik bei der Verbringung der Riegelelemente in die Abstütz- und Verriegelungslage beseitigt. Die Befolgung der Maßnahmen nach den Merkmalen 14 und 15 ermöglicht die gezielte Verbringung der Riegelelemente in eine präzise und definierte Abstützlage in der Schließ- oder Verriegelungsstellung. Der Durchschnittsfachmann wird keine Veranlassung zu der Annahme haben, bei der in Merkmal 14 genannten Achse handele es sich um ein separates räumlich-körperliches Vorrichtungsteil. Zuzugeben ist zwar, daß einige der Ausführungsbeispiele (Figuren 1-7 sowie 8-13) derartige Achsanordnungen mit ihren Lagerstellen zeigen (vgl. auch die Beschreibung in Spalte 4, Zeilen 20 ff., und Spalte 5, Zeilen 22 ff.). Der Durchschnittsfachmann wird dies jedoch lediglich als Besonderheit des jeweils beschriebenen Ausführungsbeispiels werten. Denn zum einen ist ihm aufgrund seines Fachwissens ohnehin geläufig, daß er – zumal da er in der Wahl des zu verwendenden Materials frei ist – vielerlei Gestaltungsmöglichkeiten hat, um die Form und die Art des Riegelelements so zu beeinflussen, daß eine zur Ebene der Verschlußplatte und zum Fensterrand parallel verlaufende Stelle geschaffen wird, um die die Riegelelemente aus der Öffnungsstellung in die Schließ- oder Verriegelungsstellung verschwenkt werden können. Eine solche Stelle nennt der Durchschnittsfachmann gemeinhin „Achse“. Zum anderen wird der Durchschnittsfachmann sogar durch Anspruch 5 und die dazugehörige Beschreibungsstelle (Spalte 6, Zeilen 54 ff.) ausdrücklich belehrt, daß die Riegelelemente der in Anspruch 1 beschriebenen Art auch am Rande des Fensters unter die Abdeckung greifende federnde Zungen sein können.
Zur Frage des Gegenlagers (Merkmal 15) kann auf die Ausführungen zu Merkmal 10 verwiesen werden, die hier entsprechend gelten.
II.
Bei den von den Beklagten angebotenen Abdeckungen mit Abdeckstreifen sind alle Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents wortlautgemäß erfüllt.
Soweit es um die Merkmale 1-8 und 12 (dieses Merkmal und das Merkmal 13 sind im Patentanspruch 1 ohnehin nur „insbe-sondere“ vorgesehen und daher fakultativ) geht, ist das nicht nur offensichtlich, sondern wird auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen, so daß es insoweit keiner weiteren Erörterung bedarf. Hinsichtlich der Merkmale 9-11 sowie 13-15 folgt die wortlautgemäße Erfüllung bei der angegriffenen Ausführungsform bereits aus den Ausführungen unter Abschnitt I dieses Urteils. Daß bei der angegriffenen Ausführungsform die Breite der Riegelelemente, die in der Verriegelungsstellung in das Fenster der Abdeckung hineinragen, geringfügig hinter der Breite der Wand der Abdeckung zurückbleibt, ändert nichts daran, daß sie im Sinne des Merkmals 11 auf der „Dicke“ der Abdeckung gegen den Rand des Fensters abgestützt sind. Denn wie auch die Beklagten nicht in Abrede stellen, reicht die Dicke der Riegelelemente aus, um eine zuverlässige Abstützung gegenüber dem Rand des Fensters zu gewährleisten.
Soweit es um die Herstellung und den Vertrieb allein der Abdeckstreifen durch die Beklagten geht, liegt jedenfalls eine mittelbare Patentverletzung (§ 10 Abs. 1 PatG) vor. Die patentgemäße Erfindung bezieht sich im wesentlichen auf die Ausgestaltung der Verschlußplatte samt den Riegelelementen; die von den Beklagten angebotenen Abdeckstreifen weisen alle auf die Verschlußplatte bezogenen Merkmale des Patentanspruchs 1 auf, sind also Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der geschützten Erfindung beziehen. Da sie nur zu einem Einbau in die von den Beklagten außerdem angebotenen Abdeckungen geeignet sind, ist es auch offensichtlich, daß sie von den Abnehmern der Beklagten für die Benutzung der Erfindung verwendet werden.
Ob die Herstellung und der Vertrieb allein der Abdeckstreifen auch als unmittelbare Patentverletzung angesehen werden kann, bedarf keiner Erörterung, weil die Klägerin das Urteil des Landgerichts, soweit darin die auf eine unmittelbare Patentverletzung wegen dieser Handlungen gestützten Klageanträge abgewiesen worden sind, nicht angefochten hat.
Da eine wortlautgemäße Verletzung der Klageschutzrechte vorliegt, können sich die Beklagten von vornherein nicht darauf berufen, die angegriffene Ausführungsform sei durch den Stand der Technik am Prioritätstage der Klageschutzrechte nahegelegt (sogenannter „Formstein“-Einwand, vgl. dazu BGH, GRUR 1986, 805). Im übrigen hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, ausgeführt, daß und warum die angegriffene Ausführungsform nicht durch den Stand der Technik nahegelegt sei; das beanstandet auch die Berufungsbegründung nicht.
Daß und warum die Beklagten angesichts der von ihnen begangenen Verletzung des Klagepatents sowie der in Kombination geltend gemachten Ansprüche 1 bis 5 des Klagegebrauchsmusters nicht nur zur Unterlassung in dem ausgeurteilten Umfang, sondern außerdem zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie zum Schadensersatz und für die Zeit vom 1. Mai 1996 (etwas über einen Monat nach Offenlegung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung) bis zum 13. Dezember 1996 (einen Monat nach Bekanntmachung des erteilten Klagegebrauchsmusters) zur Leistung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet sind, wobei die Klägerin hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Ansprüche zulässigerweise auf Feststellung geklagt hat, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, ohne daß die Beklagten diese Ausführungen in der Berufungsinstanz besonders angegriffen haben. Der Senat kann daher insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts verweisen.
Zutreffend ausgeführt hat das Landgericht auch, daß die Beklagten keine Umstände dargelegt haben, die es rechtfertigen könnten, ihnen abweichend von der Regelung in den §§ 140 b PatG, 24 b GebrMG einen Wirtschaftsprüfer-Vorbehalt einzuräumen. Auch in der Berufungsinstanz haben die Beklagten derartige Umstände nicht vorgetragen, so daß auch der Senat ihnen keinen Wirtschaftsprüfer-Vorbehalt bewilligen konnte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Den Beklagten entsprechend ihrem Antrag gemäß § 712 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden, kam nicht in Betracht, weil die Beklagten nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht (§ 714 Abs. 2 ZPO) haben, daß ihnen eine Vollstreckung durch die Klägerin einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.