Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. Dezember 2000, Az. 2 U 193/99
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. September 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
2.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung von 32x.02x DM abwenden, wenn nicht die Kläger ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheiten können jeweils durch die Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.
4.
Beschwer der Beklagten und Streitwert für das Berufungsverfahren: 32x.02x DM.
Tatbestand :
Die Kläger sind eingetragene Inhaber des deutschen Patents 42 39 445 (im folgenden: Klagepatent), das eine Vorrichtung zum Beladen von mit Revolvertrommeln ausgerüsteten Waffen betrifft.
Das Klagepatent beruht auf einer am 24. November 1992 eingegangenen und am 26. Mai 1994 offengelegten Anmeldung. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 14. Dezember 1995 erfolgt.
Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:
Vorrichtung zum Beladen von mit Revolvertrommeln ausgerüsteten Waffen, bestehend aus einem Gehäuse, in dem konzentrisch mehrere Führungsbohrungen (2) angeordnet sind, in denen federbelastete Schubelemente für mit einem Rand versehene Patronen geführt sind, und daß in die Führungsbohrungen (2) federbelastete Sperrglieder hineinragen, die durch eine zentrische Entriegelungsvorrichtung entriegelbar sind,
wobei zentrisch im Gehäuse (1) eine Führungseinheit (6) vorgesehen ist, an der sich umfangsverteilt Sperrhebel (5) mit einem Ende abstützen, die mit ihrem anderen Ende an einer Druckhülse (8) aufliegen, wobei die Sperrhebel (5) an ihrem äußeren Umfang eine Raste (5 a) zum Erfassen und Mittel (5 d) zum Führen der Patrone und am inneren Umfang eine Raste (5 b) aufweisen, wobei die Raste (5 b) von einem zentrisch vorgesehenen Entriegelungsstift (7) beaufschlagbar ist.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren aus der Klagepatentschrift stellen Ausführungsbeispiele der geschützten Erfindung dar. Die Figuren 1 a und 1 b zeigen eine Vorrichtung, die nur mit einem Satz Patronen bestückt werden kann, in unbestücktem Zustand, die Figuren 2 und 3 die gleiche Vorrichtung in bestücktem Zustand, während die Figur 4 eine mit mehreren Sätzen Patronen bestückte Vorrichtung zeigt.
Die Beklagte zu 1) ist am 22. Juli 1996 in das Handelsregister eingetragen worden; sie steht unter der Geschäftsführung des Beklagten zu 2), der bis zum 22. Juli 1996 u.a. Vorrichtungen zum Laden von Waffen als Einzelkaufmann hergestellt und vertrieben hat, was seitdem die Beklagte zu 1) tut.
In einem früheren Rechtsstreit (4 0 199/96 LG Düsseldorf = 2 U 70/97 OLG Düsseldorf) haben die Kläger die Beklagten wegen damals von diesen vertriebenen Schnelladevorrichtungen für Trommelrevolver (Ausführungsform I) erfolgreich auf Unterlassung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung ihrer Pflicht zur Leistung von Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kläger gegen eine weitere, in zwei Versionen gebaute Schnelladevorrichtung der Beklagten (Ausführungsform II.1 und II.2), die sich von der Ausführungsform I vor allem dadurch unterscheidet, daß sie eine sogenannte „zentrische Justiereinrichtung“ aufweist,
mit deren Hilfe sich die Stellung, in der die Patronen ausgerichtet werden, verändern läßt, so daß man die Vorrichtung
an die unterschiedlichen Patronenkammer-Kranzdurchmesser verschiedener Revolvermodelle anpassen kann. Der Beklagten
zu 1) ist auf diese Ausführungsform das europäische Patent Nr. 0 819 241 (Prioritätstag: 5. April 1995) erteilt worden.
Die Ausgestaltung der Ausführungsform II.2 ergibt sich aus den nachfolgend wiedergegebenen, von den Beklagten als Anl. B 2 überreichten Zeichnungen:
Die Ausführungsform II.1 unterscheidet sich von der in diesen Zeichnungen dargestellten Vorrichtung nur dadurch, daß die Wände der Bohrungen für die Patronen nicht die in der unteren Zeichnung mit der Bezugszahl 18 versehene Stufe aufweisen, sondern durchgehend glatt sind.
Bei beiden Versionen der Ausführungsform II beträgt der Ringspalt zwischen dem Federteller (in der oberen Zeichnung mit der Bezugszahl 7 bezeichnet) und der ihn umgebenden Bohrung etwa 0,3 mm.
Die Kläger haben geltend gemacht, auch die Ausführungsform II mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch, und haben die Beklagten deshalb auf Unterlassung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen, während die Beklagten um Klageabweisung, hilfsweise um Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts, gebeten haben.
Sie haben eingewendet: Mit der angegriffenen Ausführungsform verletzten sie insbesondere deshalb das Klagepatent nicht, weil bei dieser in den Bohrungen für die Patronen keine federbelasteten Schubelemente geführt seien, an die sich der Boden der jeweiligen Patrone anlege und die auf diese Weise ein Verkippen der Patrone verhinderten, und weil die angegriffene Ausführungsform auch keine (kippsichere) Druckhülse aufweise, an der die Sperrhebel mit einem Ende anlägen, sondern nur den Federteller 7, der unter dem von den eingeschobenen Patronen herrührenden Druck der Sperrhebel taumelnde Bewegungen ausführe.
Das Landgericht hat, im wesentlichen den Anträgen der Kläger folgend,
I.
die Beklagten verurteilt,
1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
unterlassen,
Vorrichtungen zum Beladen von mit Revolvertrommeln
ausgerüsteten Waffen, bestehend aus einem Gehäuse,
in dem konzentrisch mehrere Führungsbohrungen ange-
ordnet sind, in denen federbelastete Schubelemente
für mit einem Rand versehene Patronen geführt sind,
und bei denen in die Führungsbohrungen federbe-
lastete Sperrglieder hineinragen, die durch eine
zentrische Entriegelungsvorrichtung entriegelbar
sind, wobei zentrisch im Gehäuse eine Führungs-
einheit vorgesehen ist, an der sich umfangsverteilt
Sperrhebel mit einem Ende abstützen, die mit ihrem
anderen Ende an einer mit einem ringförmigen Kragen
versehenen Druckplatte aufliegen, wobei die Sperr-
hebel an ihrem äußeren Umfang eine Raste zum Er-
fassen und Mittel zum Führen der Patrone und am
inneren Umfang eine weitere Raste aufweisen, wobei
diese Raste von einem zentrisch vorgesehenen Ent-
riegelungsstift beaufschlagbar ist, der zugleich als
Teil einer Justiereinrichtung zur Verstellung des
Neigungswinkels der Patronen ausgestattet ist,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder
zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzu-
führen oder zu besitzen;
2. den Klägern darüber Rechnung zu legen, in welchem
Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem
26. Juni 1994 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach
Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbe-
zeichnungen sowie den Namen und Anschriften der
Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach An-
gebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbe-
zeichnungen sowie den Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach
Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungs-
zeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-
schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten
Gewinns,
wobei
– sich die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur
Rechnungslegung auf seit dem 23. Juli 1996 be-
gangene Handlungen beschränkt;
– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und
Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und
Angebotsempfänger statt den Klägern einem von den
Klägern zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Ver-
schwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt-
schaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten
dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und ver-
pflichten, den Klägern auf konkrete Anfrage mitzu-
teilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Ab-
nehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung
enthalten ist.
Außerdem hat das Landgericht
II.
festgestellt,
1. daß der Beklagte zu 2) verpflichtet sei, den Klä-
gern für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom
26. Juni 1994 bis zum 13. Januar 1996 begangenen
Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
seien, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der
ihnen durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem
14. Januar 1996 begangenen Handlungen entstanden
sei und noch entstehen werde, wobei sich die Ver-
pflichtung der Beklagten zu 1) zum Schadensersatz
auf seit dem 23. Juli 1996 begangene Handlungen be-
schränke.
Auf das Urteil vom 2. September 1999 wird Bezug genommen.
Die Beklagten haben Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen und hilfsweise beantragen, ihnen einen uneingeschränkten Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen und ihnen außerdem Vollstreckungsschutz ohne Sicherheitsleistung zu gewähren, da die Vollstreckung eines ihnen ungünstigen Urteils ihre wirtschaftliche Existenz vernichten würde und sie zu einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage seien. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels einschließlich der Hilfsanträge.
Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe :
Die Berufung ist nicht begründet.
I.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung, mit deren Hilfe eine Revolvertrommel mit Patronen geladen werden kann. Nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 18-25) ist aus der US-PS 12 28 505 eine solche Ladevorrichtung bekannt, die aus einem Gehäuse (C) besteht, das mehrere konzentrisch angeordnete Führungsbohrungen (D) aufweist, in denen federbelastete Schubelemente für Patronen geführt sind. In die Führungsbohrungen ragen federbelastete Sperrglieder (b) hinein, die durch eine zentrische Entriegelungsvorrichtung (F) entriegelbar sind. Indem die Ladevorrichtung auf die Revolvertrommel (B) aufgesetzt und gegen diese gedrückt wird, werden die Sperrglieder (b) entriegelt und die Patronen durch die federbelasteten Schubelemente aus den Führungsbohrungen in die Kammer der Revolvertrommel gedrückt. Ein Ausführungsbeispiel aus der genannten US-PS (Figur 2) ist nachfolgend wiedergegeben:
Die Klagepatentschrift kritisiert an dieser bekannten Vorrichtung, sie eigne sich nur für Waffen, die mit randlosen Patronen bestückt würden (Spalte 1, Zeilen 25-28). Auch wenn die Klagepatentschrift dafür keine Gründe nennt, wird sie der Durchschnittsfachmann ohne weiteres erkennen: Wenn die Vorrichtung nur für Patronen ohne überstehenden Rand bestimmt ist, brauchen die Führungsbohrungen keinen größeren Durchmesser zu haben als die Patronenhülsen, so daß die Patronen dann sicher in den Bohrungen geführt und ausgerichtet sind, und zwar so, daß ihre Längsachse genau der Längsachse der jeweiligen Bohrung entspricht. Wenn man dagegen in eine Vorrichtung der aus der US-PS bekannten Art Patronen mit überstehendem Rand einführen wollte, so müßte man den Durchmesser der Führungsbohrungen dem Durchmesser des Patronenrandes anpassen, so daß die Patronen, die dann mit ihrem eigentlichen Körper nicht mehr an den Wänden der Führungsbohrungen anlägen, keine definierte Lage in Längsrichtung hätten, sondern unkontrolliert in gewissen Grenzen verkippen könnten, wie es bei den beiden Patronen im oberen Teil der nachfolgend wiedergegebenen, von den Beklagten als Anl. B 1 überreichten Zeichnung dargestellt ist:
Der Durchschnittsfachmann entnimmt daher der in der Klagepatentschrift in Spalte 1, Zeilen 29-32 enthaltenen Formulierung, der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung gemäß der genannten US-PS zu schaffen, mit der es möglich sei, Patronen mit einem überstehenden Rand zu magazinieren, das technische Problem, bei einer für Patronen mit überstehendem Rand geeigneten Ladevorrichtung der bekannten Art eine sichere Ausrichtung der Patronen in Längsrichtung zu gewährleisten.
Zur Lösung dieses Problems sieht der Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:
1. Vorrichtung zum Beladen von mit Revolvertrommeln
ausgerüsteten Waffen.
2. Die Vorrichtung besteht aus einem Gehäuse, in dem
konzentrisch mehrere Führungsbohrungen (2) ange-
ordnet sind.
3. In den Führungsbohrungen (2) sind federbelastete
Schubelemente für mit einem Rand versehene Patronen
geführt.
4. In die Führungsbohrungen (2) ragen federbelastete
Sperrglieder hinein.
5. Die Sperrglieder sind durch eine zentrische Entrie-
gelungsvorrichtung entriegelbar.
6. Im Gehäuse (1) ist eine Führungseinheit (6) vorge-
sehen.
7. Sperrhebel (5)
7.1 stützen sich mit einem Ende umfangsverteilt an
der Führungseinheit (6) ab
7.2 und liegen mit ihrem anderen Ende an einer
Druckhülse (8) auf.
8. Die Sperrhebel (5) weisen
8.1 an ihrem äußeren Umfang eine Raste (5 a) zum Er-
fassen der Patrone,
8.2 an ihrem äußeren Umfang Mittel (5 d) zum Führen
der Patrone
8.3 und an ihrem inneren Umfang eine Raste (5 b)
auf.
9. Die Raste (5 b) ist von einem zentrisch vorgesehenen
Entriegelungsstift (7) beaufschlagbar.
Angesichts des Streites der Parteien bedürfen die Merkmale 3, 7 und 8 näherer Erörterung.
Soweit das Merkmal 3 „federbelastete Schubelemente für mit einem Rand versehene Patronen“ erwähnt, wird damit nur die Funktion dieser Elemente angesprochen, die Patronen nach der Entriegelung der Sperrhebel in die Kammern der Revolvertrommel zu schieben. Weder befaßt sich das Merkmal mit der Frage der Ausrichtung der Patronen noch enthält es nähere Angaben über die Ausgestaltung der Schubelemente, abgesehen davon, daß sie „federbelastet“ sein sollen. Daß die Rede davon ist, es handele sich um Elemente „für mit einem Rand versehene Patronen“, besagt lediglich, daß die Vorrichtung zur Magazinierung gerade solcher Patronen geeignet sein soll, nicht aber, daß diese in ganz bestimmter Weise, nämlich entsprechend der Längsachse der Führungsbohrungen, ausgerichtet sein sollten. Eine derartige Ausrichtung der Patronen ergibt sich zwar zwangsläufig bei einer Vorrichtung für randlose Patronen gemäß der US-PS 12 28 505, bei der die Führungsbohrungen einen Durchmesser haben, der praktisch genau dem der Patronenkörper entspricht; wenn man aber, wie es bei einer Vorrichtung für Patronen mit überstehendem Rand zwangsläufig ist, den Durchmesser der Führungsbohrungen entsprechend dem Durchmesser des überstehenden Randes der Patronen vergrößert, so daß die Längsachse der Patronen innerhalb bestimmter, sich aus dem Überstand des Patronenrandes über den eigentlichen Patronenkörper ergebender Grenzen auch eine von der Längsachse der Führungsbohrungen abweichende Richtung einnehmen kann, dann erlaubt die Vorrichtung nicht nur eine achsparallele, sondern auch eine von der Längsachse der Führungsbohrungen abweichende Ausrichtung der Patronen. Aus dem Umstand allein, daß in den Figuren 2-4 der Klagepatentschrift eine achsparallele Ausrichtung der Patronen dargestellt ist (ohne daß der Beschreibungstext irgendwelche Formulierungen enthält, denen sich entnehmen ließe, gerade dieser Ausrichtung sei anzustreben), entnimmt der Fachmann nicht, daß das Patent eine andere Ausrichtung ablehnt, die sich durch die Gestaltung der Sperrhebel mit ihren in Merkmal 8.2 genannten Führungsmitteln für die Patrone und/oder die Gestaltung der Anlageflächen 6 a (vgl. Figur 3 der Klagepatentschrift) ohne weiteres erreichen läßt.
Auch nähere Angaben über die Ausgestaltung der federbelasteten Schubelemente enthält das Merkmal 3 nicht, sondern überläßt diese Ausgestaltung dem Belieben des Fachmanns. Zwar wird man dem Ausdruck „federbelastete Schubelemente“ entnehmen können, daß das Merkmal 3 mehr als lediglich eine Feder meint, das bedeutet aber nicht, daß das Merkmal nur eine solche Ausgestaltung vorschreiben will, wie sie bei den Ausführungsbeispielen der Klagepatentschrift gezeigt ist, also ein hülsenartiges, das Ende einer Feder übergreifendes Element (dieses lehrt erst der Unteranspruch 6 des Klagepatents) mit verhältnismäßig langen Schenkeln, das in seinem Durchmesser ziemlich genau dem Durchmesser der jeweiligen Führungsbohrung entspricht und daher nicht verkippen kann. Ein „federbelaste-tes Schubelement“ liegt vielmehr auch dann vor, wenn bei der verwendeten Feder die letzten Windungen gestaucht und zu einem (wegen der Stauchung nicht mehr federnden) Ring zusammengefaßt sind, der den Patronenboden schieben kann. Dagegen läßt sich nicht einwenden, mit einem solchen Ring (insbe-sondere dann, wenn die Feder in ihrem Umfang zum Patronenboden hin konisch zuläuft, so daß der Ring einen kleineren Umfang als der Patronenboden hat) könne die Patrone nicht kippsicher geführt werden. Denn das wäre auch bei Verwendung einer Hülse mit gegenüber der Führungsbohrung kleinerem Durchmesser und kurzen Schenkeln nicht der Fall, obwohl es sich dabei offensichtlich um ein dem Wortlaut des Merkmals 3 entsprechendes „federbelastetes Schubelement“ handeln würde.
Daß das „Schubelement“ patentgemäß die Patrone entsprechend seinem Wortsinn lediglich „schieben“, nicht aber auch – und dazu sogar noch achsparallel – ausrichten soll, entnimmt der Durchschnittsfachmann auch der Figur 4 der Klagepatentschrift. Dort werden nämlich jeweils die drei unteren (d.h. der zu beladenden Revolvertrommel am nächsten liegenden) Patronen nicht unmittelbar von den „federbelasteten Schubelementen“ beaufschlagt, sondern von der Spitze der hinter ihnen in der Führungsbohrung steckenden Patrone, die schon in der Zeichnung gemäß Figur 4 kleiner ist als der Patronenboden der davor steckenden Patrone und daher einem Verkippen der beaufschlagten Patrone kaum entgegenwirken kann. Das gilt erst recht dann, wenn man Patronen verwendet, deren Geschosse die aus der US-PS 12 28 505 ersichtliche Form haben, wie es, was dem Durchschnittsfachmann bekannt ist, bei einem Großteil der üblichen Pistolenmunition der Fall ist.
In dem Verständnis, daß den in Merkmal 3 des Klagepatents genannten federbelasteten Schubelementen nur eine Schub-, aber keine Ausrichtfunktion zukommt, sieht sich der Durchschnittsfachmann schließlich auch dadurch bestätigt, daß die Klagepatentschrift in Spalte 1 Zeile 21 f. eine Ausgestaltung, wie sie die US-PS 12 28 505 zeigt, also Federn, deren letzte Windungen durch Stauchungen zu einem Ring zusammengefaßt sind, ausdrücklich als „federbelastete Schubelemente“ bezeichnet, ohne an dieser Ausgestaltung irgendwelche Kritik zu üben.
Auch der Angabe in Merkmal 3, daß die federbelasteten Schub-
elemente in den Führungsbohrungen „geführt“ sein sollen, entnimmt der Durchschnittsfachmann nicht, daß die Schubelemente die Patronen – und zwar achsparallel – ausrichten sollen. Denn wenn die Schubelemente in den Bohrungen „geführt“ sein sollen, bedeutet das lediglich, daß sie so angebracht sein müssen, daß sie nicht ausknicken können (womit sie ihre Funktion der Ausübung einer Schubkraft in Richtung auf den Ausgang der Führungsbohrungen für die Patronen nicht mehr erfüllen könnten). Ein Ausknicken der Federn wird aber zuverlässig auch dann verhindert, wenn ihr Durchmesser kleiner ist als der Durchmesser der Führungsbohrung, solange der Unterschied zwischen den beiden Durchmessern nicht zu groß wird. Zwar müssen die Patronen, wie der Durchschnittsfachmann sieht, während des Ausschiebens aus der Ladevorrichtung exakt in die Kammern der Revolvertrommel geführt werden. Dazu benötigen sie aber keine Führung durch Teile der Ladevorrichtung. Die in die Trommel einzuführenden Patronen müssen etwas aus der Ladevorrichtung herausragen, damit sie nämlich zuverlässig vor der Entriegelung im Verhältnis zu den Kammern der Trommel positioniert werden können; sie werden dann mit ihren Spitzen in die Kammern eingeschoben, die in ihrem Durchmesser dem Durchmesser der Patronenhülsen entsprechen, also kleiner sind als der überstehende Rand der Patronenhülsen, der sich im Ladezustand der Trommel an diese anlegen muß, um zu verhindern, daß beim Auslösen des Schlagbolzens, der von hinten auf das in der Mitte des Patronenbodens befindliche Zündhütchen auftrifft, die Patrone nach vorn ausweichen kann. Daß der Durchmesser der Kammern in der Revolvertromel dem Durchmesser der Patronenhülsen entspricht, ist auch deswegen notwendig, weil die Patronenhülsen dann, wenn sie nicht überall fest an den Wandungen der Kammern anliegen würden, beim Schuß unter dem Druck der sich in ihrem Inneren bildenden Treibgase seitlich aufreißen würden. Die Patronen werden daher während des Einschiebens in die Trommel dadurch exakt geführt, daß die Patronenhülsen an den Wänden der Kammern anliegen.
Mit der Funktion einer Ausrichtung der Patronen in ihrer Längsrichtung, die, wie oben ausgeführt, nicht notwendig parallel zur Längsachse der Führungsbohrungen, sondern nur in dem Sinne definiert sein muß, daß die Patronen jeweils so ausgerichtet sind, wie es dem Patronenkammer-Kranzdurchmesser des zu ladenden Revolvers entspricht, befassen sich die Merkmale 7 und 8 des Klagepatents.
Die definierte Ausrichtung der Patronen soll durch die Sperrhebel erfolgen, die an ihrem äußeren Umfang Mittel zum Führen der Patrone aufweisen (Merkmal 8.2) und die ihrerseits in ihrer Lage dadurch definiert sind, daß sie sich mit ihrem einen Ende an der Führungseinheit (6) – genauer: an deren Führungsflächen (6 a) – abstützen (Merkmal 7.1) und mit ihrem anderen Ende an einer Druckhülse (8) aufliegen (Merkmal 7.2), die sie in Richtung auf die Führungsflächen (6 a) drückt. Im verriegelten Zustand liegt die in Merkmal 8.1 genannte Raste (5 a) der Sperrhebel vor dem überstehenden Rand der Patrone und hindert diese daran, die Führungsbohrung nach außen zu verlassen. Gleichzeitig will die Patrone unter dem Druck des federbelasteten Schubelements, welcher gegenüber der Raste des Sperrhebels seitlich versetzt auf sie einwirkt, eine Kippbewegung auf das ausgangsseitige Ende des Sperrhebels ausführen, wird also daran gehindert, sich an die dem Sperrhebel gegenüberliegende Wand der Führungsbohrung anzulegen. Da das ausgangsseitige Ende des Sperrhebels eine Führungsfläche aufweist, an die sich die Patrone anlegt, wird sie so ausgerichtet, wie es der Lage der Führungsfläche entspricht. Verläuft die Führungsfläche des verriegelten Sperrhebels (was von dessen Dicke und der Richtung der Führungsfläche abhängt) parallel zu der Wand der Führungsbohrung, so nimmt die Patrone eine zur Achse der Führungsbohrung parallele Längsrichtung an; ragt das ausgangsseitige Ende der Führungsfläche am Sperrhebel weiter in die Führungsbohrung hinein als ihr anderes Ende, so nimmt die Patrone eine (durch den Sperrhebel und seine Führungsfläche definierte, d.h. stets gleichbleibende) Position ein, bei der ihre Längsachse gegenüber der Längsachse der Führungsbohrung nach außen geneigt ist; liegt dagegen das ausgangsseitige Ende der Führungsfläche des Sperrhebels dichter an der Wand der Führungsbohrung als sein anderes Ende, so ist die Längsachse der Patrone gegenüber der Längsachse der Führungsbohrung nach innen geneigt.
Wie die in Merkmal 7.2 genannte Druckhülse im einzelnen ausgestaltet sein soll, überläßt das Klagepatent dem Durchschnittsfachmann. Es sagt weder, ob die Druckhülse dann, wenn der Druck durch eine Feder aufgebracht wird, die Feder übergreifen soll, wie es die Ausführungsbeispiele der Klagepatentschrift zeigen, noch, wie eng die Druckhülse in der Bohrung geführt werden soll, in der sie sich befindet, ob sie also in gewissem Umfang Kippbewegungen ausführen kann oder nicht. Dem Fachmann ist allerdings klar, daß der Durchmesser der Druckhülse gegenüber dem der Bohrung, in welcher sie sich befindet, nicht so weit reduziert werden darf, daß die Druckhülse in der Bohrung verkanten und sich verklemmen kann, weil sie dann nicht mehr in der Lage wäre, die ihr patentgemäß zugeordnete Funktion auszuüben, nämlich die Sperrhebel so in Richtung auf die Führungsflächen 6 a zu drücken, daß sie jeweils eine definierte Lage einnehmen.
II.
Die angegriffene Ausführungsform macht in beiden Versionen (II.1 und II.2) wortsinngemäß von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.
Das ist hinsichtlich der Merkmale 1, 2, 4, 5, 6, 7.1, 8.1, 8.3 und 9 nicht nur offensichtlich, sondern wird auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen, so daß es keiner weiteren Erörterung bedarf. Wortsinngemäß verwirklicht sind aber auch die Merkmale 3, 7.2 und 8.2.
Hinsichtlich des Merkmals 3 ergibt sich das bereits ohne weiteres aus den Ausführungen unter I. dieses Urteils.
Das von den Beklagten als Federteller bezeichnete und in der oberen Zeichnung der Anl. B 2 mit der Bezugszahl 7 versehene Bauteil ist eine Druckhülse, auf der gemäß dem Wortsinn des Merkmals 7.2 die Sperrhebel aufliegen, die auf diese Weise (zusammen mit der dem Merkmal 7.1 entsprechenden Abstützung ihres anderen Endes an der Führungseinheit) eine Lage erhalten, in der sie über die Führungsflächen an ihrem äußeren Umfang die Patronen in genau definierter Weise ausrichten. Der Federteller bildet zusammen mit dem im Klageantrag genannten ringförmigen Kragen eine Hülse, die unter der Einwirkung der Feder (in der oberen Zeichnung der Anl. B 2 mit der Bezugszahl 8 versehen) Druck auf die Sperrhebel ausübt. Daß sie wegen des zwischen ihr und der Wand der Bohrung, in der sie geführt ist, befindlichen Ringspalts von etwa 0,3 mm etwas seitlich ausweichen und in begrenztem Maße auch Kippbewegungen ausführen kann, führt sie, wie sich aus den Ausführungen zu I. dieses Urteils ergibt, nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus.
Schließlich liegen die Patronen auch in der in Merkmal 8.2 gelehrten Weise in der Verriegelungsstellung an den Führungsflächen am ausgangsseitigen Ende der Sperrhebel an und werden so in einer definierten Stellung ausgerichtet.
Daß man mit Hilfe des in der oberen Zeichnung der Anl. B 2 mit der Bezugszahl 1 bezeichneten Druckknopfes und der daran befestigten Spindel die Länge des Weges verändern kann, die der Federteller (= Druckhülse) unter der Einwirkung der hinter ihm befindlichen Feder zurücklegen kann und daß je nach der danach möglichen Endstellung des Federtellers die Sperrhebel in der Verriegelungsstellung unterschiedlich weit in die Führungsbohrungen für die Patronen hineinragen, so daß jede von der Beklagten hergestellte Ladevorrichtung mehrere definierte Stellungen der in ihr magazinierten Patronen zuläßt, mag zwar eine erfinderische Weiterentwicklung der vom Klagepatent geschützten Vorrichtung sein, ändert aber nichts daran, daß die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht und als abhängige Erfindung (auch) unter das Klagepatent fällt.
III.
Daß und warum die Kläger angesichts der dargelegten Umstände von den Beklagten nicht nur Unterlassung, sondern auch Rechnungslegung, Leistung einer angemessenen Entschädigung und Schadensersatz verlangen können, wobei sie hinsichtlich der zuletzt genannten Rechtsfolgen in zulässiger Weise auf Feststellung klagen, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil im einzelnen ausgeführt, ohne daß die Beklagten das mit ihrer Berufung besonders angegriffen hätten.
Zutreffend ausgeführt hat das Landgericht auch, daß den Beklagten mangels Vortrags besonderer Umstände kein weitergehender Wirtschaftsprüfervorbehalt eingeräumt werden kann (nämlich auch hinsichtlich der gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger), als ihn das Landgericht bewilligt hat. Umstände, die einen solchen weitergehenden Wirtschaftsprüfervorbehalt rechtfertigen könnten, haben die Beklagten auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Den Beklagten entsprechend ihrem Antrag gemäß § 712 ZPO Vollstreckungsschutz ohne Sicherheitsleistung zu gewähren, kam nicht in Betracht, weil dem ein überwiegendes Interesse der Kläger entgegensteht (§ 712 Abs. 2 S. 1 ZPO). Denn wenn der Vortrag der Beklagten zu ihrer wirtschaftlichen Lage zutrifft, steht auch fest, daß die Kläger ihre Schadensersatzansprüche, die sich aus einer weiteren Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten ergeben würden, in dem Fall, daß das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, nicht würden realisieren können. Dann aber kann den Klägern nicht zugemutet werden, weitere Patentverletzungen durch die Beklagten hinzunehmen, ohne daß diese vorher Sicherheit geleistet haben.
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