2 U 87/99 – Koksofentür

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 6 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. Oktober 2000, Az. 2 U 87/99

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. März 1999 verkündete Grundurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.
Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

IV.
Der Wert der Beschwer der Beklagten und der Streitwert für die Berufungsinstanz werden auf 1.51x.31x DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 23. Juni 1999 abgelaufenen deutschen Patentes 29 25 730 (Klagepatent, Anl. K 1 und F 1), das eine Koksofentür betrifft und an dessen Gegenstand sie der H3x H4xxxx I1xxxxxxx B3xxxxxxxxxx AG seit dem 21. Juni 1994 eine ausschließliche Lizenz eingeräumt hatte; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 23. Juni 1979 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 26. Juni 1978 eingereicht und am 24. Januar 1980 offengelegt worden; die Patenterteilung ist am 29. Juli 1982 veröffentlicht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:

Koksofentür mit einem der Türleibung der Ofenkammer zugekehrten, vom Türrahmen kragarmartig vorspringenden Dichtungselement, dessen zur Dichtungsfläche abgewinkelte, äußere Kante als Dichtungsschneide ausgebildet ist und mit einer bei Verriegelung der Tür die Dichtungsschneide über einen Spannrahmen belastenden Spannvorrichtung, dadurch gekennzeichnet, daß der Spannrahmen aus einer am Türrahmen befestigten und von diesem kragarmartig vorspringenden Federmembran (20) besteht, die über ihre zur Dichtfläche hin abgewinkelte Außenkante (44) mit dem Dichtungselement (30) auf dessen in der Dichtungsschneide endenden, ebenfalls zur Dichtfläche hin abgewinkelten Abschnitt (52) verbunden ist.

Über eine von der Beklagten zu 2) unter dem 13. Juli 2000 gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage (Anl. B 16 und F 8) hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 3, 5-7 und 10 erläutern die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels; Figur 1 zeigt eine vereinfachte Darstellung der maschinen- bzw. schieberseitig angeordneten Koksofentür mit der Planieröffnung im oberen Bereich, Figur 3 einen Längsschnitt des oberen Türendes einschließlich der oberen Verriegelungsvorrichtung, Figur 5 einen Längsschnitt durch das untere Türende einschließlich der dortigen Verriegelungsvorrichtung, Figuren 6 und 7 Querschnitte der erfindungsgemäßen Koksofentür in Höhe der Planieröffnung (Figur 6) und der Verriegelungsvorrichtung (7) und Figur 10 einen vergrößerten Ausschnitt aus Figur 7, der den Aufbau der Dichtungsvorrichtung und ihr Aufliegen auf der Türleibung genauer erkennen läßt.

Die Beklagte zu 1) betreibt über ihre Tochtergesellschaft, die in H5xxx ansässige R3xxxxxxx B4xxxxx AG, die Kokerei
P4xxxxx in B5xxxxx. Für diese Kokerei lieferte die Beklagte zu 2) zunächst im Jahre 1987 zu Testzwecken zwei von der Klägerin gefertigte Koksofentüren. Für die weitere Zusammenarbeit schlossen die Klägerin und die u.a. vom Beklagten zu 4) gegründete E2xxxxxxxx am 11. Januar 1990 einen Lizenzvertrag betreffend das Klagepatent (Anl. K 12), wobei nach dem Vorbringen der Beklagten zu 2) bis 4) die Beklagten zu 2) und 3) diese Lizenz in Deutschland ausüben sollten. Nachdem E2xxxxxxxx die für den Kauf des Klageschutzrechtes vereinbarten Beträge nicht fristgerecht gezahlt hatte, erklärte die Klägerin den Vertrag mit Schreiben vom 11. Juli 1991 für beendet; in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und E2xxxxxxxx entschied der Unites States District Court Western District of Kentucky in seinem Urteil vom 5. April 1996 (Anl. K 14), diese Erklärung habe den Vertrag mit Wirkung vom 9. September 1991 beendet. In der Zeit von 1992 bis 1996 lieferten die Beklagten zu 2) und 3), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 4) ist, an die Beklagte zu 1) weitere insgesamt 297 von einem Drittunternehmen gefertigte Koksofentüren, deren Ausgestaltung in den hier interessierenden Einzelheiten aus der als Anl. K 17 vorgelegten technischen Beschreibung (System Saturn), den als Anl. K 11, F 5, F 7 und C 10 vorgelegten Skizzen und dem auf einer Anmeldung vom 13. Dezember 1991 beruhenden US-Patent 5 443 696 der Klägerin (Anl. C 16) ersichtlich ist, deren Figuren 3, 4, 9 und 10 nachstehend wiedergegeben sind; die Beklagten zu 2) bis 4) haben außerdem als Anl. F 6 je ein Muster eines in einer solchen Koksofentür verwendeten Dichtungselementes und eines dieses Dichtungselement übergreifenden Federbleches zu den Akten gereicht.

Aus den vorstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen der US-Patentschrift geht hervor, daß ein Dichtungselement (1, Bezugsziffern entsprechend vorstehenden Figurendarstellungen) kragarmartig vom Türrahmen (3, 4) vorspringt und mit seiner zur Dichtungsfläche (49) abgewinkelten äußeren als Schneidkante ausgebildeten Kante auf der Türleibung (48) anliegt. Es wird an seiner Außenseite übergriffen von einer ebenfalls abgewinkelten und – jedenfalls bei geschlossener Tür – auf dem Schneidenabschnitt gleitend aufliegenden und in Umfangsrichtung in mehrere Segmente unterteilten Blattfeder (2, Figuren 1-5, 9 und 12); Dichtungselement und Blattfeder sind über Bolzen (12) und Abstandhalter (9, Figuren 3-5 und 12) an der Grundplatte (3) der Tür befestigt, die zusätzlich Halteknaggen (7) zur gleitenden Halterung der Seitenwangen (4 A) der Tür aufweist.

Die Klägerin hält diese Koksofentüren für klagepatentverletzend und hat vor dem Landgericht vorgetragen, die zweifach abgewinkelte Blattfeder (2) sei der Spannrahmen im Sinne des Klagepatentes. Sie übe bei verriegelter Tür die patentgemäß vorausgesetzte Feder- und Andruckkraft auf das Dichtungselement aus; da die gleitende Auflage diese Kraftübertragung auf das Dichtelement ermögliche, sei auch die patentgemäß vorausgesetzte Verbindung von Federmembran und Dichtungselement gegeben, deren nähere Ausgestaltung in das Belieben des Fachmanns gestellt sei.

Die Klägerin hat die Beklagten vor dem Landgericht auf Zahlung angemessenen Schadenersatzes in Anspruch genommen, und zwar die Beklagten zu 1), 2) und 4) in Höhe von mindestens 32x.01x US-Dollar für die Lieferungen der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) bis Ende 1994 und die Beklagten zu 1), 3) und 4) in Höhe von mindestens 44x.01x US-Dollar für die Lieferungen der Beklagten zu 3) ab 1995 an die Beklagte zu 1); hilfsweise hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung und die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz beantragt.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffene Koksofentür verwirkliche die Lehre des Klageschutzrechtes nicht. Sie weise keinen Spannrahmen auf; die mehrfach abgewinkelten und bei verriegelter Tür an der Außenseite des Dichtungsschneidenabschnittes anliegenden Blattfedersegmente seien eine Spannvorrichtung, aber kein Spannrahmen. Auch sei das gleitende Anliegen dieser Blattfedersegmente mit ihrer Außenkante an der Dichtungsschneidkante keine Befestigung im Sinne des Klagepatentes, das eine dauerhafte und keine Relativbewegung zulassende Verbindung verlange, damit das Dichtungselement ständig druckbeaufschlagt sei und dessen Schneidkante versteift und abgestützt werde, und diese beim Schließen der Tür Ablagerungen oder Verkrustungen durchdringen und/oder entfernen könne. Die gleitende Auflage der Blattfedersegmente auf der Dichtungsschneidkante bei der angegriffenen Koksofentür ermögliche dagegen Relativbewegungen; das könne zusammen mit der Knaggenhalterung Temperaturschwankungen und -unterschiede besser ausgleichen und den Kontakt mit der Dichtfläche auch dann aufrecht erhalten, wenn sich die Durchbiegung des Türkörpers verändere. Während das Klagepatent zudem fordere, die Dichteinheit bzw. Federmembran am Türkörper zu befestigen, sei sie bei der angegriffenen Ausführungsform an einer getrennten Membranplatte befestigt. Während das Klagepatent eine vorgespannte Dichtung lehre, die Verformungen aktiv folgen solle, ermögliche die angegriffene Ausführungsform nur ein passives Reagieren auf Verformungen der Leibung bzw. des Türkörpers. Daß diese Ausbildung nicht der Lehre des Klagepatentes entspreche, zeige auch das der Klägerin hierauf erteilte bereits erwähnte US-Patent 5 443 696. Im übrigen könne die Klägerin keine Schadenersatzansprüche mehr geltend machen, nachdem sie H3x H4xxxx eine ausschließliche Lizenz an dem Klagepatent eingeräumt habe; abgesehen davon seien sie – die Beklagten – zur Benutzung des Klagepatentes berechtigt. Die von der Klägerin erklärte Beendigung des Lizenzvertrages mit E2xxxxxxxx sei unwirksam, jedenfalls seien sie – die Beklagten zu 2) und 3) – vom Fortbestehen der Erlaubnis ausgegangen. Auch seien die mit der Klage verfolgten Ansprüche verwirkt, nachdem die Klägerin sich auch nach der Lieferung der beiden Versuchstüren im Jahre 1987 in der Folgezeit nicht auf eine Verletzung des Klageschutzrechtes berufen habe.

Durch Grundurteil vom 25. März 1999 (Bl. 217-240 d.A.) hat das Landgericht das Klagebegehren im Umfang des Hauptantrages für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten hätten durch den Gebrauch bzw. die Lieferung der angegriffenen Koksofentüren das Klagepatent verletzt. Wie die erfindungsgemäße Dichtungsvorrichtung nur aus zwei Teilen bestehen müsse, nämlich dem in der Dichtungsschneide endenden Dichtungselement und dem durch die Federmembran gebildeten Spannrahmen, der bei geschlossener Tür Druck auf die Dichtungsschneide ausüben könne, ohne daß ein weiteres und von der Federmembran verschiedenes Bauteil hierzu vorhanden sein müsse, weise auch die angegriffene Ausführungsform Dichtungsschneide und Federmembran auf. Die Federmembran sei entsprechend der Lehre des Klagepatentes mit dem Dichtungselement verbunden; es genüge, daß die Federmembran – wie auch bei den angegriffenen Türen – bei geschlossener Tür Federkraft auf die Dichtungsschneide ausübe. Durch diese Federkraft kratze die Dichtungsschneide beim Schließen der Tür über die zugeordnete Dichtungsfläche der Leibung und werde gleichzeitig an diese angepreßt. Die verhältnismäßig freie Beweglichkeit der Türelemente (gemeint sind offenbar die Blattfedersegmente) zur Dichteinheit enthalte zwar möglicherweise wegen ihrer größeren Anpassungsfähigkeit der Dichtungsvorrichtung an Türkörper und Ofenleibung bei einem Verziehen der Tür eine patentfähige Verbesserung der erfindungsgemäßen Lehre, führe aber aus dem Wortsinn des Klagepatentes nicht hinaus. Nachdem die Klägerin den Lizenzvertrag mit E2xxxxxxxx wirksam zum 9. September 1991 beendet habe, habe ein daraus abgeleitetes Benutzungsrecht im Zeitpunkt der Lieferungen nicht mehr bestanden. Die zugunsten der Beklagten zu 2) und 3) getroffene Freistellungsvereinbarung vom 11. Januar 1990 (Anl. C 23) betreffe nur aus bestimmten zurückliegenden Sachverhalten ableitbare Ansprüche, aber nicht die hier geltend gemachten Schadenersatzforderungen aus zeitlich nachfolgenden Patentverletzungen.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Nach ihrer Meinung hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, die angegriffenen Koksofentüren entsprächen der Lehre des Klagepatentes; ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend tragen sie vor: Die angegriffenen Türen wiesen keinen Spannrahmen im Sinne des Patentanspruchs 1 auf, der ein besonderes Stützglied aufweisen müsse, um die patentgemäß angestrebte besondere Wirkungsweise eines vom Spannrahmen gebildeten Kastenprofils zu erreichen, das besonders unempfindlich gegen nachteilige Wärmeeinflüsse sei, die Federmembran durch die Zwischenschaltung des Stützgliedes deutlich von der Wärmequelle – dem Ofeninnenraum – und der Dichtungskante beabstande und die Dichtungsvorrichtung besonders robust und langlebig mache, wozu auch die patentgemäß vorausgesetzte feste und starre Verbindung des Stützgliedes mit dem Dichtungsschneidenabschnitt beitrage. Im Ausführungsbeispiel des Klagepatentes werde diese Verbindung erst durch die Stützvorrichtung bewirkt, die den Zwischenraum zwischen der Federmembran und dem Dichtungskantenabschnitt überbrücke. Da Anspruch 1 diese funktionswesentliche Stützvorrichtung nicht erwähne, müsse im Rahmen der Auslegung ermittelt werden, welche Vorgänge im Erteilungsverfahren zu einer solchen Anspruchsfassung geführt hätten. In seiner ursprünglichen und auch in seiner auf eine Beanstandung des Prüfers hin geänderten Fassung habe der Patentanspruch 1 wesentlich auf diese Stützvorrichtung abgestellt; zusätzlich sei die Federmembran in einer bevorzugten Ausführungsform vorgesehen gewesen. Die erteilte Anspruchsfassung beruhe auf einem mißlungenen Formulierungsvorschlag des Prüfers, trage diesen Gegebenheiten nicht Rechnung und verändere bzw. erweitere den Gegenstand der ursprünglich offenbarten Erfindung in unzulässiger Weise. Dementsprechend befasse sich die Beschreibung des Klagepatentes nur mit einer Stützvorrichtung bzw. einem Stützglied. Aus der Sicht des Fachmannes lehre Anspruch 1 des Klagepatentes abweichend von seinem in der Klagepatentschrift wiedergegebenen Wortlaut, der Spannrahmen bestehe aus dem mit dem Dichtungsschneidenabschnitt verbundenen Stützglied, während die Federmembran die Spannvorrichtung – und nicht den Spannrahmen – bilde.

Demgegenüber seien die beiden bei der angegriffenen Ausführungsform verwendeten gleitend aufeinanderliegenden Blattfedern parallel und beabstandet am Dichtungsblatt befestigt; die hierdurch bei verriegelter Tür entstehende Berührung mit der Dichtfläche sei nur linienförmig und werde nicht durch ein starres Stützelement vermittelt und verstärkt. Dementsprechend sei die angegriffene Koksofentür auch nicht in der Lage, Ablagerungen im Dichtungsbereich zu durchdringen oder abzuschaben und habe dieselben Nachteile, wie sie das Klagepatent am Stand der Technik bemängele. Vor jeder Verkokung müßten die vorhandenen Ablagerungen mechanisch entfernt werden, und die von der Beklagten zu 2) gegenüber der Beklagten zu 1) im Rahmen der Lieferung der angegriffenen Türen übernommene Dichtigkeitsgarantie stehe unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß diese Zwischenreinigungen durchgeführt würden. Die Beklagte zu 1) macht hilfsweise geltend, ihr könne allenfalls leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, nachdem sie sich sowohl vor als auch nach der Abmahnung bei der Beklagten zu 2) vergewissert habe und sich durch deren Patentanwalt habe bestätigen lassen, daß die angegriffene Koksofentüre der Lehre des Klageschutzrechtes nicht entspreche.

Die Beklagten zu 2) bis 4) halten die gegen sie erhobenen Ansprüche für verjährt, weil die angegriffenen Handlungen mehr als drei Jahre vor Klageerhebung zurücklägen und die Klägerin aus der früheren Zusammenarbeit wisse, daß die Beklagte zu 1) seit Januar 1988 Türen der hier in Rede stehenden Art in ihrer Kokerei P4xxxxx getestet habe.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,

und darüber hinaus,

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten zu 2) gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten,

daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin herauszugeben, was sie dadurch die bezeichneten seit dem 29. August 1982 auf deren Kosten erlangt hat, daß sie

Koksofentüren mit einem der Türleibung der Ofenkammer zugekehrten, vom Türrahmen kragarmartig vorspringenden Dichtungselement, dessen zur Dichtungsfläche abgewinkelte, äußere Kante als Dichtungsschneide ausgebildet ist und mit einer bei Verriegelung der Tür die Dichtungsschneide über einen Spannrahmen belastenden Spannvorrichtung

angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt und besessen hat,

bei denen der Spannrahmen aus einer am Türrahmen befestigten und von diesem kragarmartig vorspringenden Federmembran (20) besteht, die über ihre zur Dichtfläche hin abgewinkelte Außenkante (44) mit dem Dichtungselement (30) auf dessen in der Dichtungsschneide endenden, ebenfalls zur Dichtfläche hin abgewinkelten Abschnitt (52) verbunden ist,

wobei sich die Verpflichtung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1992 bestehenden Grenzen beschränkt.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und macht, ihr
erstinstanzliches Vorbringen ergänzend, geltend: Anspruch 1 des Klagepatentes verlange kein zusätzliches und eine kastenprofilförmige Dichtung bildendes Stützglied; soweit es im Ausführungsbeispiel vorgesehen sei, sei es funktionell Bestandteil der Federmembran. Die im Oberbegriff des Anspruches 1 erwähnte den Spannrahmen belastende Zwischenvorrichtung sei die zur Verriegelung der Tür dienende Baugruppe. Erfindungswesentlich sei die unmittelbare Beaufschlagung der Dichtungskante mit einer von der Federmembran aufgebrachten Druckkraft im Gegensatz zum Stand der Technik, bei dem die Druckkraft von einer der rechtwinklig auf der Türleibung aufsitzenden Dichtkante diametral gegenüberliegenden Stelle aufgebracht werde. Durch die erfindungsgemäße Ausbildung könne die Dichtungsschneide im spitzen Winkel auf die Türleibung auftreffen und wirke dabei wie ein Spachtel. Hierzu reiche die bei der angegriffenen Ausführungsform aus einer Lage gebildete und nur reibschlüssig mit dem Dichtungselement verbundene Blattfeder aus; zum Ausgleich individuell verschiedener Druckverhältnisse sei sie auch besonders gut geeignet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht ist das Landgericht im angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gekommen, daß die angegriffenen Koksofentüren der Lehre des Klagepatentes wortsinngemäß entsprechen und die Beklagten der Klägerin dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet sind, weil die Beklagten zu 2) bis 4) durch die Lieferung der angegriffenen Koksofentüren an die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 1) durch den Bezug dieser Türen von den nicht zu deren Herstellung oder Lieferung berechtigten Beklagten zu 2) bis 4) schuldhaft die Rechte der Klägerin aus dem Klagepatent verletzt haben.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Koksofentür, wie sie auf beiden Seiten jeder Ofenkammer des Koksofens eingesetzt wird, um die Ofenkammern nach der Verkokung öffnen und den ausgegarten Koks mit Hilfe eines von der Maschinen- oder Schieberseite her eingeführten Stempels oder Schiebers zur Koksseite hin aus der Kammer herausdrücken zu können.

Im geschlossenen Zustand während der Verkokung müssen die Türen gasdicht sein, um ein Austreten des bei der Verkokung frei werdenden Gases zu verhindern. Die hierzu erforderliche gasdichte Verbindung von der Tür zur Ofenkammer wird durch einen scharfkantigen Bandeisendichtungsrahmen – Eisen auf Eisen – hergestellt. Die im Stand der Technik vorbekannten und vom Klagepatent weiterentwickelten Koksofentüren weisen ein Dichtungselement auf (Merkmal 1 der nachstehenden Merkmalsgliederung), das an einer Dichtfläche der Türleibung anliegt und ihr deshalb zugekehrt ist (Merkmal 1 a), vom Türrahmen kragarmartig vorspringt, um den Spalt zwischen Türrahmen und Türleibung zu überbrücken (Merkmal 1 b) und dessen zur Dichtungsfläche der Türleibung abgewinkelte und an ihr anliegende äußere Kante als Dichtungsschneide ausgebildet ist (Merkmal 1 c). Eine Spannvorrichtung belastet über einen Spannrahmen die Dichtungsschneide (2) und drückt sie auf diese Weise gegen die Dichtfläche der Türleibung.

Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt, ist es schwierig, eine technisch brauchbare Abdichtung zu erreichen, die vermeidet, daß Kohlenstoff und anderes Material sich zwischen der Tür und der zugehörigen Leibungsfläche des Ofens festsetzen, zu einem Aneinanderhaften der gegeneinanderstoßenden Tür- und Leibungsflächen führen, sich entzünden und, wenn sie nicht entfernt werden, bei nachfolgenden Verkokungsvorgängen Undichtigkeiten verursachen können. Auch muß berücksichtigt werden, daß die Türen sich bei der Verkokung unter den hohen Temperaturen von über 1.000 Grad Celsius verziehen können und im oberen und unteren Abschnitt abgehoben werden (Spalte 1 Zeilen 45-67 der Klagepatentschrift). Bei den Koksofentüren aus dem in der einleitenden Patentbeschreibung erörterten Stand der Technik wird die um eine zugehörige Dichtungsleiste herumlaufende Dichtungskante entweder durch mehrere Federn unter Druck gesetzt (US-Patentschrift 890 175, Anl. K 3; Spalte 2 Zeilen 12 ff. der Klagepatentschrift) oder mittels in einem Hauptrahmen gehaltener Bolzen beaufschlagt (US-Patentschrift 2 442 348, Anl. K 4; Spalte 2 Zeilen 33-35 der Klagepatentschrift). In der Patentbeschreibung wird daran bemängelt, daß ein starrer Rahmen verwendet wird, der sich verziehen kann; auch ein Nachstellen der Druckfedern bzw. Bolzen bei einem Verziehen kann Undichtigkeiten auf Dauer nicht verhindern. Verzieht sich der Rahmen und kann nicht weiter nachgestellt werden, muß er entweder neu gerichtet oder ersetzt werden (Spalte 2 Zeilen 15-24, 36-57 und 66 bis Spalte 3 Zeile 5 der Klagepatentschrift). Außerdem wird als nachteilig beanstandet, daß die Dichtungskante die harten Kohlenstoffablagerungen auf der Dichtungsfläche der Leibung nicht durchdringen kann (Spalte 2 Zeilen 29-33 und 63-66), was erst recht für die aus der US-Patentschrift 3 831 995 (Anl. K 5) bekannte Vorrichtung gilt, bei der die Dichtungskante durch ein U-förmiges Element umgeben und verbreitert wird.

Erwähnt wird weiterhin die in der deutschen Auslegeschrift 1 156 762 (Anl. K 2, deren Figuren 1 und 2 nachstehend wiedergegeben sind) vorgeschlagene Koksofentür mit Sperrgasdichtung, bei der die Schneidkante (22) eines gegen die Dichtungsfläche (12) der Türleibung (13) mittels einer von Druckzylindern (14) gebildeten Spannvorrichtung über starre Schienen (15) unter Zwischenfügung einer zusätzlichen elastischen Dichtung (16) gedrückten kragarmartig vom Türrahmen (4) abstehenden Dichtungselementes als Zackenkante ausgebildet ist, um eine zusätzliche Gassperre gegen das Auslecken von Rauch, Gas und Flammen zu errichten. Die von dieser Koksofentür erzielte Abdichtung wird als grundsätzlich befriedigend betrachtet. Ihre Sperrgasabdichtung und die hydraulische Ausbildung der Spannvorrichtung werden aber als zu aufwendig beanstandet (Spalte 3 Zeilen 41 ff.; Zeilen 57-60 der Klagepatentschrift).

Der Erfindung liegt das technische Problem zugrunde, für eine derartige Koksofentür eine Abdichtung zu schaffen, die im wesentlichen allein mit mechanischen Mitteln ausgestattet ist und in ihrer Zuverlässigkeit und Einsatzfähigkeit mindestens das Ergebnis von Einrichtungen der in der deutschen Auslegeschrift 1 156 762 (Anl. K 2) beschriebenen Art erreicht.

Um dieses Problem zu lösen, soll die erfindungsgemäße, in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene Koksofentür wie folgt ausgebildet sein:

1. Die Koksofentür weist ein Dichtungselement auf,
das

a) der Türleibung der Ofenkammer zugekehrt ist,

b) vom Türrahmen kragarmartig vorspringt und

c) dessen zur Dichtungsfläche abgewinkelte, äußere
Kante als Dichtungsschneide ausgebildet ist;

2. eine Spannvorrichtung belastet bei Verriegelung der
Tür die Dichtungsschneide über einen Spannrahmen.

3. Der Spannrahmen besteht aus einer Federmembran,
die

a) am Türrahmen befestigt ist,

b) vom Türrahmen kragarmartig vorspringt und

c) eine zur Dichtfläche abgewinkelte Außenkante auf-
weist;

4. die zur Dichtfläche hin abgewinkelte Außenkante der
Federmembran ist mit dem Dichtungselement auf dessen
in der Dichtungsschneide endenden, ebenfalls zur
Dichtfläche hin abgewinkelten Abschnitt verbunden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sieht der Durchschnittsfachmann keine Veranlassung, die Merkmale 3 und 4 auf die Spannvorrichtung statt wie dort angegeben auf den Spannrahmen zu beziehen und das im Ausführungsbeispiel beschriebene, den Spalt zwischen Blattfeder und Dichtungsschneidenabschnitt überbrückende und mit diesem verbundene Stützglied als Spannrahmen zu betrachten. Zu einem derartigen Verständnis hätte der Fachmann nur dann Veranlassung, wenn dem Stützglied erfindungswesentliche Funktionen zugeschrieben würden, die der mit den in Anspruch 1 angegebenen Merkmalen umschriebene Spannrahmen nicht erfüllen könnte. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor.

Der Kern der Erfindung besteht darin, im Gegensatz zum Stand der Technik, bei dem die jeweilige Dichtkante in einem rechten Winkel auf der Dichtfläche der Türleibung aufsitzt und mit einer Druckkraft beaufschlagt wird, die entsprechend dem Verlauf der Dichtkante oder Dichtungsschneide ebenfalls senkrecht zur Türleibung eingeleitet wird, einem entsprechend der Merkmalsgruppe 3 und Merkmal 4 ausgestalteten Spannrahmen zu verwenden. Auch diese Merkmale übernehmen die Vorgabe aus Merkmal 2, nach der der Spannrahmen wirkungsmäßig ein Zwischenglied zwischen Spannvorrichtung und Dichtungsschneide bildet und gleichsam über die Spannvorrichtung aktiviert wird, wenn die Tür verriegelt wird. Die zur Dichtfläche abgewinkelte Außenkante der Federmembran übt dabei Druck auf den zur Dichtfläche hin abgewinkelten und im wesentlichen parallel laufenden Dichtungsabschnitt des Dichtungselementes aus, wobei die Dichtungskante gegen die Rückstellkraft der Federmembran nach außen gedrückt wird. Die Dichtungsschneide muß deshalb anders als im Stand der Technik nicht rechtwinklig auf die Ofenleibung auftreffen, sondern kann schräg zu ihr angestellt werden (Spalte 8 Zeilen 30-36); sie kann in Ablagerungen auf der Dichtungsfläche eindringen und diese wie ein Schaber oder Spachtel wegkratzen (Spalte 8 Zeilen 44-46). Dabei stellt das Schneidkantenelement seinen Sitz auf der Leibungsfläche selbst her und wirkt dabei ähnlich wie ein Saugnapf, dessen Kanten über eine Fläche gleiten, bevor sich in dem Napf ein Vakuum bildet (Spalte 8 Zeilen 47-50). Infolge dessen ist der auf der Dichtungskante lastende Druck um die gesamte Dichtungskante herum konstant; verzieht sich die Leibung, geht die Türdichtung dort mit (Spalte 3 Zeile 66 bis Spalte 4 Zeile 4; Spalte 8 Zeilen 50-55), bleibt aber auch an tieferliegenden Stellen anliegen. Insbesondere wegen ihrer Formstabilität ist die Dichtung wartungsarm und braucht im Gegensatz zu aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen nicht nachgestellt zu werden (Spalte 8 Zeilen 56-59; Spalte 10 Zeilen 2, 3 und 35-37). Mangels näherer Angaben im allgemeinen Teil der Beschreibung wird der Fachmann die vorstehend dargestellten Funktionszusammenhänge nicht nur als Besonderheit des Ausführungsbeispiels werten.

Um diese Funktionen erfüllen zu können, braucht die erfindungsgemäße Dichtungsvorrichtung neben Dichtungselement und Federmembran kein gesondertes und beide verbindendes Stützglied aufzuweisen. Konstruktive Einzelheiten dazu, wie sich eine den Merkmalen 3 a bis 4 entsprechende Federmembran verwirklichen läßt und wie sie etwa den Figuren 7 oder 10 der Klagepatentschrift nebst zugehöriger Beschreibung entnehmbar sind und bei der ein Stützglied 42 mit seinem Abschnitt 44 der von einem Befestigungsabschnitt 46 abgewinkelt ist und teilweise von der Membran überlappt wird, vorhanden sind (vgl. Spalte 4 Zeile 60 bis Spalte 5 Zeile 6), sind im Anspruch 1 nicht angegeben. Daß sich im Ausführungsbeispiel auch Angaben finden, in denen das Stützelement als von der Federmembran zu unterscheidendes Bauteil dargestellt wird (Spalte 4 Zeile 65 bis Spalte 5 Zeile 6, Spalte 7 Zeilen 22-29 und Spalte 8 Zeilen 60 und 61), steht dem nicht entgegen. Diese Aussagen in der Patentbeschreibung wird der Fachmann, anhand der ihm aus Anspruch 1 und der Patentbeschreibung nebst Figurendarstellungen erkennbaren Funktionen der Bestandteile der Dichtungsvorrichtung als Ungenauigkeit erkennen. Da Anspruch 1 nicht vorschreibt, aus wievielen Lagen die Federmembran besteht, wird er das Teilmerkmal „Federmembran“ funktional verstehen und auf dasjenige Bauteil beziehen, das sämtliche Vorgaben der Merkmale 2 bis 4 erfüllt und wie vorstehend dargestellt das Zwischenglied bildet, das bei verriegelter Tür von der Spannvorrichtung belastet wird und die Schneidkante des Dichtungselements stabilisiert und abstützt. Federmembran im Sinne der Merkmale 3 und 4 ist deshalb im Ausführungsbeispiel nicht nur die in dessen Beschreibung und den Figurendarstellungen mit der Bezugsziffer 20 versehene Blattfeder, sondern ist die aus Blattfeder und Stützglied gebildete Funktionseinheit. Dementsprechend heißt es an anderer Stelle des Ausführungsbeispiels, das dichtende Schneidkantenelement werde teilweise von der Membran überlappt (Spalte 4 Zeilen 50-54), was auf das Ausführungsbeispiel nicht zuträfe, wenn der diese Überlappung bildende Abschnitt 44 (vgl. Figur 10) nicht zur Federmembran gehörte, denn die mit der Bezugsziffer 20 versehene Blattfeder berührt das Dichtungselement nicht, sondern ist erst durch den abgewinkelten Abschnitt 44 des Stützgliedes mit dieser verbunden.

Die Aufgabe der Spannvorrichtung ist in Merkmal 2 beschrieben; sie soll über den Spannrahmen die Dichtungsschneide bei Verriegelung der Tür belasten. Mit Spannvorrichtung bezeichnet das Merkmal 2 des Patentanspruches 1 schlagwortartig eine Vorrichtung, die bei verriegelter Tür über den Spannrahmen einen Druck aufbaut, der auf die Dichtungsschneide einwirkt. Dabei wird aufgenommen, was bereits im Stand der Technik als Vorrichtung mit diesen Funktionen ausgewiesen ist, nämlich beispielhaft der aus der US-Patentschrift 2 442 348 (Anl. K 4, Figur 1) oder der US-Patentschrift 3 881 995 (Anl. K 5, Figur 6) bekannte mit Federkraft arbeitende Verriegelungsmechanismus, der im Ausführungsbeispiel des Klagepatentes in den Figuren 1, 3, 12, 13 und insbesondere in Figur 7 zeichnerisch dargestellt und in Spalte 5 Zeilen 38-51, Spalte 6 Zeilen 15-29, Spalte 7 Zeilen 35 ff. und Spalte 8 Zeilen 23 ff. und 37 ff. näher beschrieben wird. Bestätigt in diesem Verständnis sieht sich der Durchschnittsfachmann durch die Ausführungen in Spalte 3 Zeilen 32 ff. der Klagepatentschrift, wo ihm im Zusammenhang mit der aus der deutschen Auslegeschrift 1 156 762 (Anl. K 2) bekannten Koksofentür eine Spannvorrichtung erläutert wird, die ebenfalls die Funktion hat, bei geschlossener bzw. verriegelter Koksofentür die Dichtungsschneide mit Druck zu beaufschlagen und an der die Klagepatentbeschreibung lediglich das Mittel bemängelt, das diese Spannvorrichtung zum Druckaufbau benötigt, nämlich die Verwendung hydraulischer Druckzylinder im Gegensatz zu mit Federkraft arbeitenden mechanischen Spannvorrichtungen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Federmembran schon deshalb nicht die Spannvorrichtung sein, weil sie nach den Vorgaben der Merkmalsgruppe 3 den Spannrahmen bildet und sich dann selbst belasten müßte. Das wäre unvereinbar mit Merkmal 2, das dem Spannrahmen nur die Funktion eines von der Spannvorrichtung aktivierten und das Dichtungselement beaufschlagenden und abstützenden Zwischengliedes zuweist.

Entgegen der Ansicht der Beklagten überläßt Anspruch 1 dem Durchschnittsfachmann auch, wie er die Verbindung zwischen den abgewinkelten Abschnitten des Dichtungselementes und des Spannrahmens ausgestaltet, sofern über diese Verbindung die vorgenannten Kräfte aufgenommen werden können, sobald die Koksofentür verriegelt wird. Eine feste und Relativbewegungen zwischen den beiden abgewinkelten Abschnitten ausschließende Befestigung wie die in Spalte 5 Zeilen 16-18 und Spalte 7 Zeilen 14-16 der Klagepatentschrift angesprochenen Nieten ist hierzu nicht erforderlich. Solche Nieten betreffen nur eine bevorzugte Ausführungsform, auf die der Wortsinn des Merkmals 4 nicht beschränkt ist. Den patentgemäß von der Federmembran beim Schließen der Tür von außen auf den Dichtungsschneidenabschnitt auszuübenden Gegendruck kann man auch erzeugen, wenn die Federmembran den Dichtungsschneidenabschnitt ohne dauerhafte Befestigung von außen übergreift, sich beim Schließen der Tür an die Dichtungsschneidkante anlegt und zusammen mit dieser nach außen verschoben wird. Bei diesem Vorgang entstehen unabhängig von der Art und Weise der Befestigung die durch die Vorspannung der Federmembran aufgebauten Rückstellkräfte, die den Dichtungsschneidenabschnitt mit Gegendruck beaufschlagen.

II.

Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil angenommen, daß die angegriffene Koksofentür die in Anspruch 1 des Klagepatentes gegebene Lehre wortsinngemäß verwirklicht. Daß die Merkmale 1 a-c vorliegen, stellen die Beklagten zu Recht nicht in Frage, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Entgegen ihrer Auffassung erfüllt die angegriffene Koksofentür auch das Merkmal 2; es ist eine Spannvorrichtung vorhanden, die bei Verriegelung der Tür die Dichtungsschneide über einen Spannrahmen belastet. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen im Abschnitt I. zur Auslegung des Klagepatentes ergibt, ist die Spannvorrichtung diejenige Vorrichtung, die den Türschließdruck aufbringt; eine solche Vorrichtung ist auch bei der angegriffenen Ausführungsform vorhanden und ist in der im Tatbestand wiedergegebenen Figur 3 der US-Patent-schrift 5 443 696 mit der Bezugszahl 46 bezeichnet. Auch sie führt beim Verriegelungsvorgang die Koksofentür in die Schließposition und drückt dabei die aus Dichtungselement (1) und Blattfedersegmenten (2) bestehende Dichtungsvorrichtung gegen die Türleibung.

Die das Dichtungselement von außen übergreifenden und ebenfalls zur Dichtungskante hin abgewinkelten Blattfedersegmente bilden den Spannrahmen im Sinne der Merkmale 2 bis 4. Bei der angegriffenen Koksofentür üben sie diejenige Funktion aus, die Anspruch 1 des Klagepatentes dem Spannrahmen zuweist. Sie dienen als Zwischenglied, das beim Aufbringen des Türschließdruckes zusammen mit dem Dichtungsschneidenabschnitt des Dichtungselementes gegen die Leibung gedrückt wird und mit der sich hierbei bildenden Rückstellkraft die Dichtungsschneide von außen übergreifend belastet.

Erfüllt sind auch die Merkmale der Merkmalsgruppe 3. Daß eine Federmembran in Gestalt der mehrfach erwähnten Blattfedersegmente (2) vorgesehen ist, die in Übereinstimmung mit Merkmal 3 b vom Türrahmen kragarmartig vorspringt, steht zwischen den Parteien mit Recht außer Streit. Diese Federmembran dient – wie bereits erwähnt – als Spannrahmen und erfüllt auch die Merkmale 3 a und c. Die die Federmembran bildenden Blattfedersegmente besitzen jeweils eine zur Dichtfläche abgewinkelte Außenkante, nämlich diejenige, die den Dichtungsschneidenabschnitt des Dichtungselementes von außen übergreift und bei geschlossener Tür außenseitig daran anliegt. Dieses Übergreifen und außenseitige Anliegen stellt gleichzeitig die in Merkmal 4 geforderte Verbindung dar, bei der es nach den Ausführungen im vorstehenden Abschnitt I. genügt, daß beim Aufbringen des Türschließdruckes die übergreifende Blattfeder einen Gegendruck auf das nach außen ausweichende Dichtungselement ausübt und es auf diese Weise abstützt. Wie sich aus der von den Beklagten zu 2) bis 4) als Anl. F 7 vorgelegten Zeichnung ergibt, geschieht dabei dasjenige, was auch die Klagepatentschrift als Ergebnis der in den Merkmalen 3 bis 4 beschriebenen Ausgestaltung der den Spannrahmen bildenden Federmenbran hervorhebt. Beim Verschließen der angegriffenen Koksofentür trifft die zunächst noch unbelastete Dichtungsschneide auf die Leibungsfläche auf; da im weiteren Verlauf des Türschließvorganges das Dichtungselement flachgedrückt wird, wandert die Dichtungsschneide aufgrund der entstehenden „Schwenkbewegung“ über die Dichtfläche der Leibung kratzend nach außen, wobei sie sich an die ebenfalls zur Dichtungsschneide hin abgewinkelte und im wesentlichen parallel zu ihr verlaufende Kante der Blattfedersegmente anlegt und von ihnen abgestützt weiter nach außen über die Dichtungsfläche der Türleibung kratzt. Durch den Federdruck ist die Dichtung der angegriffenen Koksofentür auch in der Lage, ein Verziehen der Ofentür auszugleichen. Das räumen die Beklagten selbst ein. Sie tragen sogar selbst vor, die bewegliche Halteknaggenverbindung verbessere diese Ausgleichswirkung noch.

Daß auch die weitere patentgemäße Wirkung eintritt und die beim Verriegeln der Tür nach außen über die Leibungsfläche kratzende Dichtungsschneide in Ablagerungen auf der Dichtungsfläche eindringt und sie bei ihrem Kratzen über die Dichtungsfläche wie ein Spachtel nach außen wegschabt, können die Beklagten nicht mit Erfolg in Abrede stellen. Der starke Federdruck, dem die Dichtungsschneide beim Verriegeln der Tür durch ihre eigenen und die von den sie außen übergreifenden Blattfedersegmenten aufgebrachten Rückstellkräfte ausgesetzt ist, läßt die Dichtungsschneide zwangsläufig in die Ablagerungen eindringen und sie beim weiteren Verriegeln durch ihre Bewegung nach außen wenigstens teilweise wegschaben. Dem steht auch nicht entgegen, daß, wie die Beklagten zu 2) bis 4) in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, Teile der Ablagerungen auf der Dichtungsfläche zurückbleiben und ihre gegenüber der Beklagten zu 1) gegebene Dichtheitsgarantie unter dem Vorbehalt stehe, daß diese Ablagerungsreste durch mechanische Zwischenreinigung vor jedem Verkokungsvorgang entfernt würden. Auch das Klagepatent verlangt nicht, daß die durch die Federmembran abgestützte Dichtungskante die Ablagerungen vollständig beseitigt, anderenfalls empföhle die Patentbeschreibung nicht, gegebenenfalls Vorrichtungen zum zusätzlichen Einsatz eines Antihaftmittels vorzusehen, mit dem solche Restablagerungen entfernt werden können. Patentgemäß soll zwar eine mindestens ebenso gute Abdichtung erreicht werden wie bei der Vorrichtung nach der deutschen Auslegeschrift 1 156 762, eine vollständige Beseitigung der Ablagerungen wird jedoch nicht gefordert. Insbesondere die zusammenfassenden Vorteilsangaben in Spalte 9 ab Zeile 31 der Klagepatentschrift weisen den angesprochenen Durchschnittsfachmann nochmals darauf hin, es genüge, daß sich das Dichtungselement beim Aufbringen des Türschließdruckes nach Art eines Saugnapfes selbst seinen Sitz auf der Leibungsfläche herstellt (vgl. auch Spalte 8 Zeilen 44-50).

Die Verwirklichung der Merkmale 3, 3 c und 4 läßt sich auch nicht mit dem Hinweis in Abrede stellen, die Blattfedersegmente der angegriffenen Koksofentüren bildeten keine durchgehende Federmembran. Auch das Klagepatent verlangt keine durchgehende auf jeder Rahmenseite ununterbrochene Ausbildung der Blattfeder, sondern läßt auch ihre Aufteilung in Segmente zu. Wie die Federmembran im einzelnen ausgestaltet ist, überläßt Anspruch 1 des Klagepatentes dem Fachmann. Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, ist wesentlich, daß die Dichtung bei einem Verziehen der Tür oder der Leibung „mitgeht“ und auch dort noch hinreichend fest schließt, wo sich Tür und Leibung voneinander entfernen; dies geschieht auch bei der angegriffenen Koksofentür nicht anders als beim Klagepatent, indem die beim Schließen der Tür unter Vorspannung gesetzte Blattfeder die von ihr übergriffene Dichtungsschneidkante auch an solchen Stellen noch hinreichend fest andrückt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind bei den angegriffenen Türen in Übereinstimmung mit Merkmal 3 a die Federelemente am Türrahmen befestigt. Die Vorgabe dieses Merkmals besagt nur, daß die den Spannrahmen bildende Federmembran mit dem Türrahmen verbunden sein muß, damit sie beim Andrücken des Türrahmens Federkräfte aufbaut und auf die Dichtungsschneide überträgt; wie diese Befestigung im Einzelfall ausgestaltet ist, stellt das Klagepatent ebenfalls in das Belieben des Fachmannes. Eine solche Befestigung kann auch wie bei der angegriffenen Ausführungsform über ein selbständiges und vom eigentlichen Türkörper getrenntes Dichtungsblatt erfolgen; die damit verbundenen und von den Beklagten zu 2) bis 4) hervorgehobenen Vorteile, daß sich die Dichtplatte bei einer Erhitzung des Ofens verziehen kann, ohne daß sich die Abmessungen des eigentlichen Türkörpers verändern, gehören nicht zur Lehre des Klagepatentes und ändern nichts daran, daß die angegriffenen Türen dessen in Anspruch 1 gegebene technische Lehre wortsinngemäß verwirklichen. Es ist deshalb unerheblich, ob die angegriffene Ausführungsform in den Vereinigten Staaten von Amerika durch das US-Patent 5 443 696 geschützt ist.

III.

Zutreffend hat das Landgericht die Verletzung des Klagepatentes für schuldhaft im Sinne des § 139 Abs. 2 S. 1 PatG, nämlich zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 1 S. 2 BGB gehalten. Das stellen die Beklagten zu 2) bis 4) nicht in Abrede, und auch der Beklagten zu 1) fällt nicht nur leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 139 Abs. 2 S. 2 PatG zur Last. Sie durfte sich nicht auf die Äußerungen ihrer Lieferantin, der Beklagten zu 2), verlassen, die angegriffenen Koksofentüren verletzten das Klagepatent nicht. Auf die Meinung der Beklagten zu 2) durfte sie sich im Hinblick auf deren eigenes Umsatzinteresse nicht verlassen, weshalb die Befragung nicht unparteiischer Personen in aller Regel nicht entlastet (vgl. Benkard/Rogge, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 139 PatG Rdn. 50 m.w.N.). Anders wäre es nur, wenn die Klägerin und Patentinhaberin der Beklagten die Auskunft gegeben hätte, die angegriffenen Koksofentüren fielen nicht unter das Klageschutzrecht. An die Klägerin ist die Beklagte zu 1) jedoch nicht herangetreten. Im übrigen hat sie in der Zeit von 1992 bis zu ihrer ersten Anfrage an die Beklagte zu 2) im Oktober 1994 schutzrechtsverletzende Koks-ofentüren bezogen, ohne sich zuvor über die Schutzrechtslage vergewissert zu haben, und auch in der Folgezeit trotz fortbestehender Bedenken und ohne deren Klärung weiterhin patentverletzende Koksofentüren beschafft und gebraucht.

IV.

Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) bis 4) sind die gegen sie gerichteten Schadenersatzansprüche nicht verjährt. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich nicht, daß die Klägerin vor der im November 1996 erfolgten Abmahnung Kenntnis davon hatte, daß die Beklagten zu 2) und 3) schon ab 1992 patentverletzende Türen der angegriffenen Ausführungsform an die Beklagte zu 1) für die Kokerei P4xxxxx lieferten. Die 1987/88 gelieferten beiden Einsatzversuchstüren hatte die Klägerin selbst gefertigt; es sind keine Umstände ersichtlich, die den Schluß darauf zulassen, die Klägerin habe dem entnommen, daß die Beklagten zu 2) und 3) in der Folgezeit derartige Türen von einem Drittuntenehmen herstellen lassen und an die Beklagte zu 1) liefern wollten. Daß die Klägerin die Klagebegründung auf das Angebot der Beklagten zu 2) an die R3xxxxxxx N1xxxxxxxxx AG vom 23. März 1992 (Anl. K 17) gestützt hat, besagt nichts darüber, seit wann der Klägerin dieses Angebot vorliegt. Der in anderem Zusammenhang erstinstanzlich vorgelegte Schriftverkehr der Beklagten zu 2) und 4) mit der Klägerin vom Herbst 1990 (vgl. Anl. C 17 und C 25) enthält zwar Hinweise darauf, daß Koksofentüren für die Kokerei P4xxxxx geliefert werden sollten, dies steht jedoch in Einklang mit den damals noch geltenden Vereinbarungen, weil die Klägerin den mit E2xxxxxxxx geschlossenen Lizenzvertrag noch nicht gekündigt hatte. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagten auch nach der Beendigung des Lizenzvertrages Koksofentüren der angegriffenen Art liefern würden, lassen sich daraus nicht herleiten; die Klägerin hat erstinstanzlich in anderem Zusammenhang unwiderlegt vorgetragen, sie habe vor Abschluß des Lizenzvertrages mit H3x H4xxxx (Ende 1994) nur vermutet, ihre Technologie werde beim P4xxxxx-Auftrag benutzt, habe dies aber nicht nachweisen können. Auch der Inhalt der der Klägerin vorgerichtlich erteilten Auskünfte gemäß Schreiben vom 6. März und 29. April 1997 (Anl. K 18 und K 19) spricht dafür, daß die Klägerin erst unmittelbar vor der Abmahnung vom 22. November 1996 von den angegriffenen patentverletzenden Handlungen Kenntnis erlangt hat.

V.

Es bestand keine Veranlassung, die Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit nach § 148 ZPO auszusetzen und das Ergebnis des erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils von der Beklagten zu 2) eingeleiteten Nichtigkeitsverfahrens gegen das Klagepatent abzuwarten. Die in jedem Einzelfall gesondert vorzunehmende Interessenabwägung führt hier zu dem Ergebnis, daß die Interessen der Klägerin an der Durchsetzung ihrer Rechte aus dem Klagepatent Vorrang haben. Zwar macht die Klägerin keine Unterlassungsansprüche geltend, deren Durchsetzung in aller Regel Vorrang hat, um den ohnehin nur zeitlich begrenzten Patentschutz nicht durch eine zu großzügige Aussetzungspraxis faktisch zu suspendieren. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß das angefochtene Urteil nur ein Grundurteil darstellt und für die Beklagten noch keine Zahlungsverpflichtungen auslöst. Ersichtlich hat die allein auf den Einwand unzulässiger Erweiterung gestützte Nichtigkeitsklage keine Aussicht auf Erfolg, weshalb der Klägerin die mit einer Aussetzung der Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit verbundene Verfahrensverzögerung nicht zugemutet werden kann.

Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beklagten zu 2), im Gegensatz zur erteilten Fassung, nach der die Dichtungsvorrichtung nur noch aus einem Dichtungselement und einer Federmembran bestehen müsse, habe Anspruch 1 des Klagepatentes in seiner angemeldeten Fassung eine dreiteilige Dichtungsvorrichtung bestehend aus einem schneidkantenartigen Dichtungselement, einer Stützvorrichtung bzw. einem Stützglied und einer Membran vorgesehen. Auch der ursprünglich angemeldete Anspruch 1 verlangte wie die erteilte Fassung eine Dichtungsvorrichtung aus zwei Funktionselementen, die neben dem schneidkantenartigen Dichtungselement nur eine auf dieses eine gleichmäßige Vorspannung ausübende Stützvorrichtung aufweisen mußte, deren Ausgestaltung in das Belieben des Fachmanns gestellt war. Diese im ursprünglichen Anspruch als Stützvorrichtung bezeichnete Funktionseinheit wird in der erteilten Anspruchsfassung Federmembran genannt. Daß die Dichtungsvorrichtung auch nach dem ursprünglich angemeldeten Anspruch 1 nicht dreiteilig sein mußte, ergibt sich auch aus den in der Nichtigkeitsklage zitierten Ausführungen aus der Offenlegungsschrift 29 25 730 (Anl. F 8 und B 16, jeweils Seiten 7-9). Diesen Ausführungen zufolge enthält die Dichtungsvorrichtung ein dichtendes Schneidelement und eine Stütz- oder Trägervorrichtung, die wie das Schneidelement am Hauptrahmen der Tür angeordnet ist und eine gleichmäßige Vorspannung entlang der gesamten Ausdehnung des dichtenden Kantenelementes ausübt. Zur Ausgestaltung wird angegeben, die Trägeranordnung weise ein Dichtungskantenträgerelement auf, das am Hauptrahmen befestigt sei, von diesem vorspringe und mit dem Schneidelement in der Nähe dessen freien Endes verbunden sei (vgl. ursprünglicher Anspruch 2). Diese Vorrichtung genügte für sich allein, um die gewünschte Dichtung zu erzielen. Die im Ausführungsbeispiel erörterte Membran, die im erteilten Anspruch 1 Bestandteil der gesamten gegebenenfalls auch ein Stützglied umfassenden Federmembran ist, kommt nach dem Inhalt der ursprünglichen Offenbarung nur bei einer bevorzugten Ausführungsform hinzu und ist dann funktionell Teil der Stützvorrichtung, weil sie dazu beiträgt, daß auf das schneidkantenartige Dichtungselement entsprechend der Vorgabe im Kennzeichen des ursprünglichen Anspruches 1 eine gleichmäßige Vorspannung ausgeübt wird.

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt eine unzulässige Erweiterung auch nicht darin, daß im ursprünglichen Anspruch 2 von einem kragenartig vom Hauptrahmen vorspringenden schneidkantenartigen Dichtungselement und im erteilten Anspruch demgegenüber von einer kragarmartig vorspringenden Federmenbran die Rede ist. Ebensowenig wie „kragenartig“ eine segmentierte Ausbildung ausschloß, bedeutet die Verwendung des Begriffes „kragarmartig“, daß nunmehr eine segmentierte Ausbildung zwingend vorgeschrieben ist. Das im ursprünglichen Anspruch 2 erwähnte kragenartig vom Türrahmen vorspringende Dichtungselement ist in den erteilten Anspruch 1 als Merkmal 1 b der vorstehenden Merkmalsgliederung aufgenommen worden; daß sein Vorspringen vom Türrahmen nunmehr statt kragenartig als kragarmartig bezeichnet wird, ändert an der übereinstimmenden technischen Bedeutung nichts. Auch das Merkmal 3 b der erteilten Fassung, das eine wie das Dichtungselement kragarmartig vom Türrahmen vorspringende Federmembran lehrt, stand im ursprünglichen Anspruch 2 und war dort als ein die Dichtkante stützendes, am Hauptrahmen befestigtes und von diesem sich fort erstreckendes stützendes Element umschrieben. Wenn nunmehr im erteilten Anspruch 1 sowohl das Dichtungselement als auch die Federmembran kragarmartig vom Türrahmen vorspringen sollen, besagt das nur, daß sie über den Außenumfang des Türrahmens überkragen sollen, verlangt aber nicht die Segmentierung der Federmembran in einzelne Kragarme. Die Federmembran kann auch weiterhin einen durchgehenden Rahmen bilden, anderenfalls wären die in den Figuren 8 und 11 und in Spalte 7 Zeilen 22 ff. der Klagepatentschrift erörterten Ausführungsbeispiele vom Anspruch 1 nicht erfaßt. Umgekehrt war auch in der ursprünglichen Offenbarung die Ausbildung als durchgehender Kragen nicht zwingend vorgeschrieben; die im Zitat auf Seite 8 der Nichtigkeitsklageschrift im zweiten Absatz erwähnte Ausführung der Membran als vorzugsweise im wesentlichen rechteckiges Rahmenstück hatte in dem angemeldeten Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden und wird in der erwähnten Beschreibungsstelle nur als bevorzugte Ausbildung bezeichnet, die auch die Möglichkeit anderer Ausbildungen impliziert. Soweit die erteilte Fassung des Klagepatentes in der Beschreibung von Abschnitten der Membran spricht, sind die parallel zur Dichtung verlaufenden unterschiedlich abgewinkelten Zonen gemeint. Sowohl die ursprüngliche Patentanmeldung als auch die geltende Fassung des Klagepatentes lassen daher sowohl segmentierte als auch rahmenartige und einteilige Ausbildungen der das Dichtungselement abstützenden Vorrichtungen zu.

VI.

Als unterlegene Partei haben die Beklagten gemäß § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.