4a O 107/09 – Keiltrieb

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1480

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. August 2010, Az. 4a O 107/09

Rechtsmittelinstanz: 2 U 106/10

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

einen Keiltrieb mit einem oberen Führungsteil, welcher ein Schieberelement und ein Schieberführungselement umfasst, und einen unteren Führungsteil, der ein Treiberelement umfasst,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzu-bieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

sofern der obere Führungsteil des Keiltriebs durch zwei Führungsklammern zusammengehalten ist und die Füh-rungsklammern das Schieberelement und das Schieber-führungselement miteinander verbinden, wobei die Füh-rungsklammern formschlüssig in das Schieberführungs-element und in das Schieberelement eingreifen und wobei der Keiltrieb so ausgebildet ist, dass die Führungsklam-mern Haltevorsprünge aufweisen, mittels derer sie in einen Teil des Schieberelements eingreifen, wobei die Haltevorsprünge eine Anschrägung aufweisen und die Anschrägung eine geringe Anschrägung ist und die Führungsklammern eine lineare Verstellung des Führungsspiels ermöglichen;

2. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I begangenen Handlungen seit dem 11.09.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten so-wie der Menge der erhaltenen oder bestellten Er-zeugnisse und der Namen und Anschriften der Her-steller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebots-preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebots-empfänger,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des er-zielten Gewinns,

und dabei die entsprechenden Ein- und Verkaufsbelege, nämlich Lieferscheine oder Rechnungen, vorzulegen, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und bezüglich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,

wobei

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Ange-botsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu be-zeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebots-empfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I bezeichneten und seit dem 11.09.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 Prozent und der Beklagten zu 90 Prozent auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 11.08.2008 ausschließliche Lizenznehmerin an dem europäischen Patent 1 197 319 B1 (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 13.10.2000 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 23.08.2006. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatents hat unter anderem die Beklagte Einspruch eingelegt. Das Europäische Patentamt erließ daraufhin am 28.01.2010 eine Zwischenentscheidung im Einspruchsverfahren, mit welcher das Klagepatent beschränkt aufrecht erhalten wurde.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Keiltrieb“. Sein hier allein maß-geblicher Patentanspruch 1 lautet in der durch das Europäische Patentamt aufrecht erhaltenen Fassung:

„Keiltrieb mit einem oberen Führungsteil, enthaltend ein Schieber-element (20) und ein Schieberführungselement (10) umfasst mit einem unteren Führungsteil, enthaltend ein Treiberelement (40), dadurch gekennzeichnet, dass der obere Führungsteil (10, 20) durch zumindest eine Führungsklammer (30) zusammenhaltbar und/oder zusammengehalten ist, wobei die zumindest eine Führungsklammer (30) das Schieberelement (20) und das Schieberführungselement (10) miteinander verbindet, wobei die Führungsklammer (30) formschlüssig in das Schieberführungselement (10) und das Schieberelement (20) eingreift, wobei der Keiltrieb so ausgebildet ist, dass die zumindest eine Führungsklammer (30) Haltevorsprünge (31) aufweist, mittels derer sie in einen Teil (11) des Schieberführungselements (10) eingreift, wobei die Haltevorsprünge eine Anschrägung (32) aufweisen und die Anschrägung eine geringe Anschrägung ist und die Führungsklammern eine lineare Verstellung des Führungsspiels ermöglichen.“

Nachfolgend ist in den Figuren 1 und 2 ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung dargestellt. Bei Figur 1 handelt es sich nach der Patentbeschreibung um eine Draufsicht auf den erfindungsgemäßen Keiltrieb mit zwei Führungsklammern. Figur 2 ist eine Schnittansicht durch den Keiltrieb gemäß Figur 1, worin das Schieberelement auf dem Treiberelement in die Arbeitsposition verfahren ist:
Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung A einen Keiltrieb, den sie als „Werkzeugschieber“ bezeichnet und der in unterschiedlichen Nennbreiten von 400 bis 1000 Millimetern angeboten wird (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Zu diesem Zweck hält die Beklagte den durch die Klägerin als Anlage K 7 vorgelegten Prospekt im Internet zum Abruf bereit. Aus diesem Prospekt stammt folgende Abbildung der angegriffenen Ausführungsform:

Zu sehen sind insbesondere das Schieberführungselement (oben), das darunter angeordnete Schieberelement und die Führungsklammer (rechts), die beide Bauteile verbindet. Die technische Gestaltung der Führungsklammer lässt sich aus der folgenden, durch die Beklagte vorgelegten Abbildung erkennen, wobei die Führungsklammer dort mit der Bezugsziffer (30) gekennzeichnet ist:
Die Klägerin sieht durch den vorbezeichneten Keiltrieb ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt, da die angegriffene Ausführungsform nach ihrer Auffassung wortsinngemäß, zumindest aber mit äquivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Insbesondere sei der untere Haltevorsprung der Führungsklammer bei der angegriffenen Ausführungsform mit einer Anschrägung von 2 Grad versehen. Diese Anschrägung diene der linearen Verstellung des Führungsspiels zwischen dem Schieberführungselement und dem Schieberelement bzw. des Gleitspiels zwischen dem oberen und dem unteren Führungsteil. Der technische Ablauf der Verstellung lasse sich anhand folgender Darstellung verdeutlichen:

Um an der (Führungs-)Klammer das Führungsspiel einzustellen, das heißt wieder so gering zu machen, dass es im zulässigen Bereich liege, würden die beiden Sicherungsschrauben gelöst und der Abstimmkeil herausgenommen. Anschließend werde die Führungsklammer durch kontrolliertes Eindrehen der Spannschraube in ihren Langlöchern so weit nach links verschoben, bis das Führungsspiel das gewünschte, geringe Maß erreicht habe. Da der untere, in das Schieberelement eingreifende Haltevorsprung und die entsprechende Gegenfläche am Schieberelement beide geringfügig in Richtung zum Treiberelement angeschrägt seien, lasse sich hierdurch das Führungsspiel bzw. das Gleitspiel einstellen. Danach werde ein neuer, schlanker Abstimmkeil eingesetzt oder der alte Abstimmkeil, der ein wenig abgeschliffen und dadurch entsprechend „schlank“ gemacht worden sei, eingesetzt. Schließlich würden die Sicherungsschrauben wieder eingesetzt.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie im Verhandlungstermin weitergehende Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadenersatz bereits für die Zeit seit dem 23.09.2006 zurückgenommen hat,

zu erkennen wie geschehen.

Hinsichtlich des weiteren, eine mittelbare Verletzung des Klagepatents betreffenden Hilfsantrages der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom 20.07.2010 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise: Wirtschaftsprüfervorbehalt

weiter hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Patent eingelegten Einsprüche auszusetzen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache weder wortsinngemäß, noch mit äquivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Eine Verletzung des Klagepatents scheide bereits deshalb aus, weil die Führungsklammer bei der angegriffenen Ausführungsform nicht in das Schieberführungselement bzw. das Schieberelement eingreife, sondern diese Bereiche vielmehr umgreife, wobei es sich dabei insbesondere um keine formschlüssige Verbindung handele. Des Weiteren verfüge die Führungsklammer bei der angegriffenen Ausführungsform über keine Haltevorsprünge, sondern vielmehr lediglich über orthogonal abragende Schenkel, die für den beanspruchten Eingriff ungeeignet seien. Ferner sei es nach der patentgemäßen Lehre erforderlich, dass jeder einzelne Haltevorsprung eine Anschrägung aufweise. Schließlich sei bei der angegriffenen Ausführungsform keine lineare Verstellung des Führungsspiels mittels der Führungsklammer möglich. Vielmehr erfolge dort im Rahmen der sukzessiven Montage des Keiltriebs die für den Betrieb einmalige Einstellung des Führungsspiels, wonach keine (lineare) Verstellung des Führungsspiels mittels der Führungsklammer möglich sei. Beim Zusammenbau und zur Vorbereitung der einmaligen Einstellung des Spiels werde die Führungsklammer soweit nach rechts verschoben, bis sie mit ihren Haltevorsprüngen in der Nut unter der dort realisierten Schräge zur Anlage komme. Danach werde die Position der Führungsklammer nicht mehr verändert, so dass mittels der Führungsklammer keine lineare Verstellung des Führungsspiels stattfinden könne. Aus der nachfolgend eingeblendeten, stark vereinfachten schematischen Darstellung lasse sich erkennen, wie sich die Anschrägung (32) der Haltevorsprünge (31) und entsprechend einer Anschrägung im Schieberelement (20) verkeilen.

In dieser Position sei ein Verschieben der Führungsklammer (30) aufgrund eines Aneinanderliegens der Anschrägungen (32) bzw. Keilflächen nicht mehr möglich. Die Position der Führungsklammer (30) sei ohne die Einstellung des Spiels festgelegt, da der Haltevorsprung (31) in der Ausnehmung bzw. Nut (21) des Schieberelementes (20) klemme. Des Weiteren habe die Führungsklammer (30) mit ihrem unteren Haltevorsprung (31) keinen Kontakt zum Schieberführungselement (10), sondern sei von diesem beabstandet. Wie aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ersichtlich sei, werde nun in der durch Klemmung definierten Position der Führungsklammer (30) ein sogenannter Messkeil f zwischen einer freien Stirnseite der Führungsklammer (30) und dem Schieberelement (20) eingeführt, wobei dieser Messkeil im Sinne einer Lehre bzw. eines Endmaßes zu verstehen sei, die das Istmaß für einen danach im Sinne eines Anschlages einzusetzenden Abstimmkeil c darstelle.

Da die Endposition der Führungsklammer (30) durch das Verklemmen innerhalb des Schieberelements (20) definiert sei, sei die Vorkehrung eines solchen Anschlages mittels Abstimmkeil c eigentlich nicht erforderlich. Der Abstimmkeil c diene lediglich der Absicherung, dass die Führungsklammer (30) im Betrieb des Keiltriebes (1) nicht unter weiterer Krafteinwirkung und Deformation der Haltevorsprünge (31) irreversibel verklemme und die Führungsklammer aufgrund eines „Fressens“ nicht wieder entfernt werden könne.

Da zu diesem Zeitpunkt das Führungsspiel noch nicht eingestellt sei, sondern zwischen dem unteren Haltevorsprung (31) der Führungsklammer (30) und dem Schieberführungselement (10) ein Abstand, definiert durch einen Freiraum, existiere, müsse dieser Freiraum zum Herbeiführen eines Führungsspiels geschlossen werden. Dazu werde, wie nachfolgend dargestellt, mittels einer weiteren Lehre g das Maß für die untere Gleitleiste ermittelt und anschließend anhand dieses Maßes die Gleitleiste a auf das benötigte Ist-Maß geschliffen.

Nach Ermittlung des erforderlichen Ist-Maßes der Gleitleiste a werde die Führungsklammer (30) wieder entfernt und die untere Gleitleiste an das Schieberführungselement (10) angeschraubt und befestigt. Allein die Gleitleiste a definiere somit das Führungsspiel und nehme die Möglichkeit, das durch die Gleitleiste a definierte Führungsspiel zu verstellen.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Insbesondere sei es un-glaubwürdig, dass entsprechend dem Vortrag der Beklagten bei der angegriffenen Ausführungsform eine evident gegebene Einstellmöglichkeit nicht genutzt werde. Üblicherweise stelle der Gleitleistenaustausch bei derartigen Keilschiebern eine typische Unterhaltsreparatur dar. Hätten die Gleitleisten eines Keilschiebers ihre Verschleißgrenze erreicht, setze der mit der Instandhaltung betraute Werkzeugmacher neue Gleitleisten und zusammen damit auch neue Abstimmkeile ein, wobei Letztere individuell zugeschliffen werden müssten. Sobald der Betreiber bzw. dessen Werkzeugmacher die neuen Gleitleisten und die neuen Abstimmkeile dem verschliessenen Keilschieber zuordne, verfüge er über eine patentgemäße Vorrichtung, nämlich über einen Keilschieber mit einer Schräge, mit deren Hilfe das Führungsspiel nach dem Einbau der neuen Gleitleisten verstellt bzw. eingestellt werden könne. Insbesondere sei der Werkzeugmacher damit nicht gezwungen, beim Austausch der Gleitleisten wie von der Beklagten beschrieben vorzugehen und die Gleitleisten individuell einzeln auf Maß zu schleifen. Vielmehr baue er die neuen Gleitleisten entweder unbeschliffen oder einheitlich beschliffen ein und zwar ohne vorher umständlich auszumessen, welche Dicke jede einzelne der Gleitleisten im Individualfall haben müsse. Infolge der Montage der gemeinsam beschliffenen und jeweils um einige 1/100 mm dickeren Gleitleisten könne die Führungsklammer nicht mehr soweit nach rechts geschoben werden, bis sie an ihrer Oberkante am Schieberelement anschlage. Mit Hilfe der grünen Spannschraube habe der Werkzeugmacher somit die Möglichkeit einer bequemen Spieleinstellung, indem er die Führungsklammer mit Hilfe der Spannschraube feinfühlig so weit nach rechts drehe, bis das Spiel die gewünschte Größe aufweise bzw. Null sei. Sodann werde mit einer Lehre ermittelt, wie breit der neue Abstimmkeil sein müsse. Dieser werde sodann entsprechend zugeschliffen und eingebaut. Dann werde die grüne Spannschraube mit dem dafür vorgesehenen Drehmoment angezogen und die Führungsklammer unverrückbar zwischen der Spannschraube und dem Abstimmkeil in ihrer bestimmungsgemäßen, das Spiel bestimmenden Position auf der 2-Grad-Schräge festgehalten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu. Soweit die Beklagte beantragt hat, ihr eine Frist zur Stellungnahme zu dem neuen tatsächlichen Vorbringen der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 20.07.2010 einzuräumen, bestand für die Gewährung einer entsprechenden Frist zur Stellungnahme keine Veranlassung, da die Beklagte zu diesem ihr noch innerhalb der Wochenfrist zugestellten Schriftsatz bereits umfassend in ihrem Schriftsatz vom 22.07.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen hat. Auf das durch die Beklagte überreichte Video hat die Kammer nicht abgestellt, so dass eine diesbezügliche Stellungnahme der Klägerin entbehrlich war.

I.
Die Erfindung betrifft einen Keiltrieb mit einem ein Schieberelement und ein Schieberführungselement enthaltenden oberen Führungsteil und einen ein Treiberelement enthaltenden unteren Führungsteil.

Nach der Klagepatentschrift sind derartige Keiltriebe, die insbesondere in Werkzeugen zur Metallverarbeitung zum Einsatz kommen, bekannt. Die Keiltriebe werden dabei seitens des Schieberführungselementes durch einen eine im Allgemeinen vertikale Presskraft aufbringenden Antrieb bewegt. Seitens des Treiberelementes sind die Keiltriebe in dem Werkzeug bzw. der Presse auf einer Grundplatte befestigt, auf der auch das zu bearbeitende Werkstück direkt oder über eine entsprechende Auflageeinrichtung aufgelegt ist.

Als Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift zunächst die DE 197 53 XXX C2. Bei dem dort offenbarten Keiltrieb zur Umlenkung einer vertikalen Presskraft weist das Treibelement eine prismatische Oberfläche auf. Die Flanken dieser prismatischen Oberfläche sind hierbei nach außen hin abfallend gebildet. Das Schieberelement ist an dem Schieberführungselement über Winkelleisten und Halteschrauben befestigt und kann entlang der Winkelleisten gegenüber dem Schieberführungselement bewegt werden.

Des Weiteren erwähnt die Klagepatentschrift die US 5,101,XXX, in welcher ein Keiltrieb offenbart wird, bei dem das Schieberelement ebenfalls an Winkelleisten hängt bzw. mittels derer an dem Schieberführungselement befestigt ist. Dabei ist es – so die Klagepatentschrift weiter – erforderlich, dass die aneinander liegenden Platten bzw. zur Befestigung erforderlichen Elemente genau eingeschliffen werden, um das zwischen Schieberelement und Schieberführungselement erforderliche Laufspiel zu garantieren.

An diesen Keiltrieben, bei denen das Schieberelement und das Schie-berführungselement über Winkelleisten und Schrauben miteinander verbunden sind, bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass alle Zugkräfte in die Schrauben eingeleitet werden, wodurch insbesondere in dem Augenblick, in dem eine Ausdehnung der Schrauben bzw. des diese umgebenden Materials erfolgt, das Laufspiel der sich gegeneinander bewegenden Schieberführungselemente und Schieberelemente beeinträchtigt wird. Dies führt nachfolgend zu einer schlechteren Standfestigkeit, da der Verschleiß aufgrund des Verspannens des Werkzeuges in diesem Bereich besonders erhöht wird. Außerdem erweist es sich als nachteilig, dass sich das Schieberelement bei Erwärmung nicht seitlich ausdehnen kann, da es von den Winkelleisten diesbezüglich eingeengt wird, so dass es auch aus diesem Grund zu einem erhöhten Verschleiß kommen kann.

Dem Klagepatent liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, diese Nachteile zu beheben und einen Keiltrieb vorzusehen, dessen Standzeit erheblich höher ist und bei dem möglichst keine Beeinträchtigung des Laufspiels auftreten kann.

Dies geschieht nach Patentanspruch 1 in der durch das Europäische Patentamt aufrecht erhaltenen Fassung durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Keiltrieb (1), umfassend

a) einen oberen Führungsteil und

b) einen unteren Führungsteil.

2. Der obere Führungsteil umfasst

a) ein Schieberelement (20) und

b) ein Schieberführungselement (10).

3. Der untere Führungsteil enthält ein Treibelement (40).

4. Der obere Führungsteil (10, 20) ist durch zumindest eine Führungsklammer (30) zusammenhaltbar und/oder zu-sammengehalten.

5. Die zumindest eine Führungsklammer (30) verbindet das Schieberelement (20) und das Schieberführungselement (10) miteinander.

6. Die Führungsklammer (30) greift formschlüssig in das Schieberführungselement (10) und das Schieberelement (20) ein.

7. Die zumindest eine Führungsklammer (30) weist Haltevor-sprünge (31) auf,

a) mittels derer sie in einen Teil (11) des Schieberfüh-rungselementes (10) eingreift

b) und die eine geringe Anschrägung (32) aufweisen.

8. Die Führungsklammern (30) ermöglichen eine lineare Ver-stellung des Führungsspiels.

II.
Die angegriffene Ausführungsform, bei der die Führungsklammern (30) eine lineare Verstellung des Führungsspiels ermöglichen (Merkmal 8), macht von der technischen Lehre des Klagepatents nicht wortsinngemäß, aber mit äquivalenten Mitteln Gebrauch, da dort die mit einer Anschrägung (32) versehenen Haltevorsprünge (31) der Führungsklammer (30) nicht wie von Merkmal 7 a) gefordert in einen Teil (11) des Schiebeführungselementes (10), sondern in das Schieberelement (20) eingreifen.

1.
Entgegen der Auffassung der Beklagten greift die Führungsklammer (30) bei der angegriffenen Ausführungsform formschlüssig in das Schieberführungselement und das Schieberelement ein (Merkmal 3).

Anhaltspunkte dafür, was das Klagepatent mit einem derartigen form-schlüssigen Eingriff meint, erhält der Fachmann aus der Patentbeschreibung. Danach hängt das Schieberelement über den formschlüssigen Eingriff an dem Schieberführungselement, so dass es nicht mehr erforderlich ist, einen Halt [des Schieberelementes] an dem Schieberführungselement über Schrauben vorzusehen (vgl. Anlage K 1, S. 1, Z. 55 – 57). Dass die Befestigung der Führungsklammer demgegenüber auch beim Vorliegen eines formschlüssigen Eingriffs über Schrauben erfolgen kann, zeigt dem Fachmann Figur 1 nebst der zugehörigen Beschreibung (vgl. Anlage K 1, S. 5, Z. 38 – 43). Dort wird dem Fachmann zugleich eine Möglichkeit offenbart, wie der formschlüssige Eingriff ausgestaltet werden kann. In der in Figur 1 gezeigten Ausführungsform sitzen die Führungsklammern in den Nuten (11) und (21) des Schieberführungs- bzw. Schieberelementes, wodurch die Führungsklammern formschlüssig in zumindest der Nut (11) des Schieberführungselementes in Klammerrichtung sitzen (vgl. Anlage K 1, S. 5, Z. 41 – 43). Entsprechende Nuten sind jedoch auch – wie insbesondere aus den Anlagen K 7 und K 9c ersichtlich ist – bei der angegriffenen Aus-führungsform vorhanden, in welche die Fortsätze der Führungsklammer in einer dem Ausführungsbeispiel entsprechenden Weise eingreifen. Das Vorbringen der Beklagten, bei der angegriffenen Ausführungsform finde kein Eingreifen, sondern ein Übergreifen statt, ist im Lichte des Ausführungsbeispiels des Klagepatents daher nicht tragfähig.

Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, unter einer formschlüssigen Verbindung sei eine feste Verbindung zu verstehen, so dass jeweils eine feste Verbindung zwischen dem Schieberführungselement (10) und der Führungsklammer (30) und zwischen der Führungsklammer (30) und dem Schieberelement (20) vorliegen müsse, findet sich dafür in der Klagepatentschrift kein Anhaltspunkt.

2.
Des Weiteren weist die zumindest eine Halteklammer der angegriffenen Ausführungsform auch Haltevorsprünge (31) auf (Merkmal 7).

Ohne Erfolg macht die Beklagte insoweit geltend, die angegriffene Ausführungsform verfüge lediglich über orthogonal abragende Schenkel, die nur zum Umgriff, nicht aber zum beanspruchten Eingriff fähig seien. Wie der Fachmann der Beschreibung des Klagepatents entnimmt, können die Haltevorsprünge beispielsweise nasenförmig an einen im Wesentlichen flachen Grundkörper der Führungsklammer angeformt sein (vgl. Anlage K 1, S. 3, Z. 5 – 6), wobei eine derartige nasenförmige Ausgestaltung der Haltevorsprünge (31) insbesondere aus Figur 1 ersichtlich ist. Entsprechend sind auch die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen Vorsprünge ausgestaltet, so dass es keiner weiteren Ausführungen hierzu bedarf.

3.
Darüber hinaus weist die angegriffene Ausführungsform auch einen (unteren) Haltevorsprung auf, welcher mit einer geringen Anschrägung (32) versehen ist (Merkmal 7 b).

Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die unstreitig vorhandene Anschrägung bei der angegriffenen Ausführungsform zwei Grad beträgt. Zwar findet sich in dem ursprünglichen Anspruch 5 des Klagepatents, dass die Haltevorsprünge „insbesondere eine Anschrägung von im Wesentlichen 1° in Richtung zu dem Treiberelement“ aufweisen sollen. Jedoch handelt es sich dabei lediglich um eine vorteilhafte Ausgestaltung, die auch in dem nunmehr durch das Europäische Patentamt aufrecht erhaltenen Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden hat.

Ferner ist es für die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre auch nicht erforderlich, dass jeder der Haltevorsprünge eine geringe Anschrägung aufweisen muss. Ein solches Erfordernis enthält bereits Patentanspruch 1 nicht, nach dessen Wortlaut die Führungsklammer lediglich Haltevorsprünge aufweisen muss, mittels derer sie in einen Teil (11) des Schieberführungselementes (10) eingreift und die eine geringe Anschrägung aufweisen. Damit führt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, wenn daneben noch weitere, keine Anschrägung aufweisenden Haltevorsprünge vorhanden sind. Vielmehr soll durch die Anschrägung eine lineare Verstellung des Führungsspiels durch die Führungsklammer bzw. durch die Führungsklammer(n) eingestellt werden können (vgl. Anlage K 1, S. 3, Z. 11 – 12). Dafür ist es jedoch, wie auch das in den Figuren 1 und 2 nebst der zugehörigen Beschreibung offenbarte bevorzugte Ausführungsbeispiel zeigt, nicht erforderlich, dass alle Haltevorsprünge eine geringe Anschrägung aufweisen.

4.
Allerdings greift der mit einer Anschrägung von 2 Grad versehene Haltevor-sprung bei der angegriffenen Ausführungsform nicht in einen Teil des Schieberführungselementes (10), sondern in das Schieberelement (20) ein, so dass Merkmal 7 a) bei der angegriffenen Ausführungsform nicht wortsinngemäß verwirklicht ist. Jedoch ist dieses Merkmal bei der an-gegriffenen Ausführungsform mit äquivalenten Mitteln realisiert.

a)
Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. – Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallzeitmessgerät). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:

1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst werden (Gleichwirkung).

2. Seine Fachkenntnisse müssen den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen).

3. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit).

Bei der Diskussion der Äquivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegenüber nur dazu dienen, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315 – BGH GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung).

b)
Ausgehend von diesen Überlegungen ist Merkmal 7 a) bei der angegriffenen Ausführungsform mit äquivalenten Mitteln verwirklicht.

(1)
Bei der angegriffenen Ausführungsform wird das erfindungsgemäße Problem, die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile zu beheben und einen Keiltrieb vorzusehen, dessen Standzeit erheblich höher ist als bei den Keilriemen des Standes der Technik und bei dem möglichst keine Beeinträchtigung des Laufspiels auftreten kann, mit gleichwirkenden Mitteln verwirklicht. Insoweit handelt es sich um einen Fall einer gleichwirkenden kinematischen Umkehr.

Dies verdeutlichen die durch die Klägerin als Anlagen K 10.1 bis K 10.2 vorgelegten und nachfolgend eingeblendeten Zeichnungen, die schematisch eine dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2 des Klagepatents entsprechende Ausführungsform der Erfindung darstellen.

Der in der linken Zeichnung gezeigte obere Haltevorsprung der Füh-rungsklammer ist mit einer Schräge SCH1 versehen, die auf einer ent-sprechenden Gegenschräge SCH2 des Schieberführungselementes aufliegt. Löst man die Schrauben etwas, kann die Führungsklammer relativ zum Schieberführungselement nach links oder rechts verschoben werden. Hierdurch gleitet die Führungsklammer mit ihrer Schräge SCH1 die Gegenschräge SCH2 am Schieberführungselement nach rechts hinauf und nach links hinab, wodurch sich der Abstand bzw. das Spiel zwischen dem Schieberführungselement und dem Schieberelement einstellen lässt. Der in der Zeichnung gezeigte untere Vorsprung ist demgegenüber nicht mit einer Schräge versehen, sondern erstreckt sich parallel zu der Kontaktfläche zwischen dem Schieberelement und dem Schieberführungselement.

Dieses Funktion lässt sich, wie die nachfolgenden, durch die Klägerin als Anlagen K 10.3 und K 10.4 vorgelegten schematischen Zeichnungen verdeutlichen, in gleicher Weise realisieren, wenn die Führungsklammer nicht am Schieberführungselement, sondern stattdessen am Schieberelement festgesetzt wird, soweit dann anstelle des oberen Haltevorsprungs der untere Haltevorsprung mit einer Schräge SCH1 und nunmehr das Schieberelement mit der Gegenschräge SCH2 ausgerüstet wird.

Nach Lösen der Schrauben lässt sich die Führungsklammer entlang der Pfeile bewegen und so die nunmehr an dem Schieberelement befindliche Gegenschräge SCH2 nach links oder nach rechts hinauf schieben, wodurch sich der Abstand bzw. das Spiel zwischen dem Schieberführungselement und dem Schieberelement einstellen lässt. Der obere Vorsprung ist hingegen nicht mit einer Schräge versehen, sondern erstreckt sich parallel zu der Kontaktfläche K zwischen dem Schieber- und dem Schieberführungselement.

(2)
Die vorbeschriebene Abwandlung als gleichwirkend aufzufinden, hat dem Durchschnittsfachmann bei Orientierung an der Klagepatentschrift keine Überlegungen von erfinderischem Rang abverlangt. Dass es für die Lösung der Aufgabe des Klagepatents nicht darauf ankommt, welche Seite des Haltevorsprungs mit einer Anschrägung versehen ist, verdeutlicht dem Fachmann bereits Abschnitt [0009] des Klagepatents, welcher lediglich allgemein davon spricht, dass die Haltevorsprünge eine Anschrägung aufweisen können, die bevorzugt nur auf einer Seite der Haltevorsprünge vorgesehen sein soll, ohne konkret vorzugeben, an welcher Seite sich die Anschrägung befindet (vgl. Anlage K 1, S. 3, Z. 3 – 5 und 8 – 9). Entscheidend ist vielmehr, dass durch die Anschrägung die zumindest eine Führungsklammer in Hubrichtung des Keiltriebs linear oder parallel verschiebbar ist, wodurch das Führungsspiel linear verstellt und/oder das Gleitspiel zwischen oberem und unterem Führungsteil durch die Führungsklammer ermöglicht wird (vgl. Anlage K 1, S. 3, Z. 12 – 14). Darauf, ob der mit der Anschrägung versehene Haltevorsprung in das Schieberführungselement oder das Schieberelement eingreift, kommt es zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe demgegenüber nicht an.

5.
Schließlich ermöglicht die Führungsklammer (30) bei der angegriffenen Ausführungsform auch eine lineare Verstellung des Führungsspiels (Merkmal 8).

Merkmal 8 verlangt bereits nach seinem Wortlaut lediglich, dass die Führungsklammern eine lineare Verstellung des Führungsspiels ermöglichen sollen. Entsprechend steht es zwischen den Parteien außer Streit, dass es bei der technischen Lehre des Klagepatents nicht um eine selbsttätige lineare Verstellbarkeit im laufenden Betrieb geht. Dagegen spricht insbesondere, dass die Halteklammern nach dem in Figur 1 dargestellten Ausführungsbeispiel mittels Schrauben mit dem Schieberführungselement verbunden werden kann (vgl. Anlage K 1, S. 5, Z. 43 f.).

a)
Dazu, das Führungsspiel mit Hilfe der Bewegung der Führungsklammer linear zu verstellen, ist die angegriffene Ausführungsform jedoch geeignet. Darauf, ob die Beklagte bei der Herstellung der angegriffene Ausführungsform demgegenüber möglicherweise anders vorgeht, indem sie insbesondere die Führungsklammer im Haltevorsprung verklemmt und sodann individuell zugeschliffene Gleitleisten verwendet, kommt es für die Frage der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht an. Das durch die Beklagte vorgelegte Video zeigt nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ebenfalls lediglich die vorgetragene Einstellung des Führungsspiels bei der Montage der einzelnen Bestandteile des Keiltriebs, so dass sich auch hieraus nichts Abweichendes ergeben kann.

Unstreitig handelt es sich bei den bei der angegriffenen Ausführungsform zum Einsatz kommenden Gleitleisten um Verschleißteile. Dabei ist der Betreiber des Keiltriebs nicht gezwungen, beim Austausch dieser Gleitleisten erneut individuell auf Maß angefertigte Gleitleisten einzusetzen. Vielmehr kann er auch, was die Beklagte nicht substantiiert bestritten hat, neue, unbeschliffene oder einheitlich beschliffene Gleitleisten einbauen. Infolge der Montage dieser Gleitleisten kann die Führungsklammer dann nicht mehr so weit nach rechts geschoben werden, bis sie an ihrer Oberkante anschlägt. Vielmehr findet das „Nachrechtsschieben“ der Führungsklammer entlang der 2-Grad-Schräge nun dadurch ein Ende, dass das Spiel zwischen den neuen Gleitleisten und der Führungsklammer „Null“ wird, weil die Führungsklammer der Gleitleiste immer nähert kommt, desto weiter sie auf der 2-Grad-Schräge nach rechts verschoben und dadurch nach oben „angehoben“ werde. Das „Nachrechtsschieben“ der Führungsklammer die 2-Grad-Schräge entlang kann dabei sehr feinfühlig und präzise mit Hilfe der Spannschraube erfolgen, so dass das Spiel die gewünschte Größe hat.

Soweit sich die Beklagte demgegenüber in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, nur dann, wenn sich die Führungsklammer mechanisch verklemme, befinde sie sich in einer Position, in der die Schrauben in die entsprechenden Gewinde passen, überzeugt dies nicht. Zurecht weist der Klägervertreter darauf hin, dass es bei der Einstellung des Spiels um eine Einstellung im 100stel-Millimeterbereich geht. Demgegenüber weisen nach dem Vortrag der Klägerin die durch die Beklagte eingesetzten Schrauben ein Spiel im 10tel-Millimeterbereich auf. Dies hat die Beklagte nicht in substantiierter Form bestritten. Die angegriffene Ausführungsform wird jedoch durch die Beklagte hergestellt, so dass sie sich hätte in der Sache dazu äußern müssen, ob das bei den Schrauben der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich vorhandene Spiel auch einer Einstellung des Führungsspiels im 100stel Millimeterbereich entgegen steht.

b)
Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurecht darauf hingewiesen, dass die Schräge bei der angegriffenen Ausführungsform auch zum Ausbau der Führungsklammer verwendet wird. Wird die Klammer in Richtung „Lösen“ bewegt, vergrößert sich das Spiel deutlich. Wie der Fachmann insoweit der geänderten Beschreibung des Klagepatents entnimmt, wird dort eine lineare Verschiebung der Führungsklammer in Hubrichtung des Keiltriebs und damit eine Verkleinerung des Führungsspiels lediglich als bevorzugte Ausführungsform beschrieben (vgl. Anlage K 9, S. 3, Z. 10 ff. und Unteranspruch 3). Entsprechend stellt im Umkehrschluss auch die Vergrößerung des Spiels eine Verstellung des Führungsspiels dar. Eine Einstellung des Spiels verlangt Merkmal 8 demgegenüber nicht.

III.
Da die angegriffene Ausführungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagte macht durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlas-sung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG).

2.
Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die ge-naue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rech-nungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkann-ten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

IV.
Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. Das Europäische Patentamt hat das Klagepatent in dem nunmehr geltend gemachten Umfang mit einer ausführlich begründeten Zwischenent-scheidung vom 28.01.2010 aufrecht erhalten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidung (evident) falsch ist, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Insbesondere hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand gegen diese Zwischenentscheidung nur die Klägerin, nicht aber die Beklagte Beschwerde eingelegt.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.